dle Abtheilung a. die isolirten Gebäude, §. 36. ⸗ die Abtheilung b. die nichtisolirten Gebäude, Alle Rechte und Ansprüche ar Schadenersatz, welche dem Ver⸗ die Abthaclung e., diejenigen Gebäude, sicherten selbit gegen einen Driten zustehen, gehen bis zu dem Be—
ö. . n, 9. . Denn, w die erf 2 6. älfte binnen 4 Wochen nach Festste ung der Entschädigung, die ü . 2 zuza1* ö weite nach Wiederherstellung des Gebäudes und nach dessen erfolgter Inu sers?e fur den Vrat chen Reiche u. Königl. worin feuergefährliche Anlagen vorhanden sind oder größere Mengen trage der von der Sozietät geteisteten Brandschaden vergütung kraft Wiederversicherung zu der früheren Versicherungw umme. PVernß. Eiasig⸗RAnzeiger und daß Gertzal-Handelt⸗ feuergefährlicher Stoffe aufbewahrt werden. der Versicherung auf die Sozietät über. . Erfolgt die Wiederherstellung bei Totalschaden nicht in Läangstens regtfter a 1m mt aa: die Königliche Grveditlor §. 24. 5. 37 jwei Jahren, bei Partialschäden nicht in längstens Einem Jahre, fo hes Rrutschen Reichs- Anzeigers und Aönigltch
m.
Deffentlicher Anz eiger. . achten au die Annouten · Expeditionen *
„Juvalidendank !, FRndelf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Danube & Co., C. Schlotte. Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren
5. Iadustrislle Etablingementa, Fabriker und Grorshandel. 6. Verschiedsne Bekanntraachar gen.
1. Steckbriefe and Untersaehungt-Sachen. 2. Subhastationen, Anfgebote, Vorladungen
Als Noꝛmalbeitrag für 1000 K. Versicherungssumme wird festgesetzt: R 568941 diese Beiträge gelten für die massiven Gebäude; nichtmassive Gebäude der J. Klasse zahlen den Beitrag der II. Klasse; e r , n,, e für Klasse J., Abtheilung a.... für Klasse T.. Abtheilung b... D bei 50 Meter Entfernung 2) bei geringerer Entfernung... für Klasse VI. Der Beitrag wird nach dem Grade der Feuersgefahr von der Direktion bestimmt.
O. S M 1,8 6 20 M0 2, 8 S.
30 A 460 0
S. 25.
Für Gebäude, welche Ziegelbedachung auf Strohdocken oder hölzerne Giebel haben, desgl. für alle Gebäude der Abtheilung e. 93 23) tritt eine Erhöhung der Beiträge um 20 bis 166 Pfennige
ür 1000 S6. Versicherungssumme ein. §. 26.
Mobilien kommen in dieselbe Klasse und Abtheilung und zahlen im Allgemeinen auch dieselben Beiträge, wie die Gebäude, in denen ie sich befinden, doch bleibt der Direktion überlassen, für die ver⸗ sschiedene Arten der Mobilien angemessene Erhöhungen oder Er— mäßigungen der Gebäudebeiträge zu bestimmen.
ö Die Direktion ist ermächtigt, nach Maßgabe der vorliegenden Verhãͤltnisse ; . a. eine Ermäßigung oder Erhöhung der tarifmäßigen Beiträge um ein Drittel derselben oder weniger eintreten zu lafsen, und b. auch solche Gebäude als isolirt zu klassifiziren, welche zwar die dazu vorgeschriebene Entfernung nicht vollständig haben, ihrer sonstigen Lage nach aber eine Ansteckung durch Rachbargebäude weniger befürchten lassen. . S. 28.
Für solche Bezirke, welche durch andauernd große Zahl von Bränden der Sozietät fortgesetzt Verluste bereitet haben oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse, Bauart und Einrichtung der Gebäude, mangelhafter Löscheinrichtung oder schlechter Löschhülfe solche Verluste mit Grund befürchten lassen, kann eine angemessene Erhöhung der Beiträge oder eine Ausschließung von der Rückgewähr der Beiträge, und da, wo in Folge entgegengesetzter Verhältnisse an⸗ dauernd günstige Resultate vorliegen und auch ferner gesichert er⸗ scheinen, eine angemessene Ermäßigung der Beiträge oder eine Er⸗ höhung des rückzugewährenden Beitrages derselben eintreten. Die Bestimmung hierüber erfolgt auf Antrag der Direktion durch den Verwaltungsausschuß.
Verwendung der Beiträge. Deckung eines Defizits.
§. 29.
Die Beiträge der Assoztirten sind zur Deckung der Brandschäden und aller sonstigen Ausgaben der Sozietät bestimmt. Die sich er—⸗ gebenden Cinnahmeüberschüsse werden zunächst zur Bildung eines Reservefonds bis zur Höhe von drei Milllonen Mark verwendet. Ist dieser Betrag erreicht, fo sollen von den weiteren Ueberschüssen — vorbehaltlich der Beschränkung des 8. 30 — ein Theil nach näherer Bestimmung des ständischen Verwaltungsausschuffes den Assoziirten zurückgewährt, ein Theil aber dem Provinzial⸗-Landtage für gemein nützige, zugleich die Interessen der Sozietät fördernde Zwecke zur Verfügung gestellt werden. So lange die Rückgewähr an die Assoziirten unter 20 ͤ der Jahres beitraͤge derselben bleibt, soll der dem Provinzial. Landtage zur Verfügung zu stellende Betrag 1006 die ser Rückgewähr betragen, auf 156 aber erhöht werden, wenn und so lange jene Rückgewähr 20 Go der Jahresbeiträge der Assoziirten erreicht oder übersteigt.
6
. 5
. die Rückgewähr an die Assozüirten auf 20 0 der Jahres⸗ beiträge gestiegen, so sollen zunächst und vor Erhöhung derselben über 20 9 hinaus die weiteren Ueberschüsse auf fo lange wieder dem Reservefonds überwiesen werden, bis derselbe die Höhe von vier Mil⸗ lionen Maik erreicht hat. Ueber diesen Betrag hinaus sollen Zu—⸗ schreibungen zu demsel ben nicht stattfinden, vielmehr die darüber hinaus erzielten Ueberschüsse lediglich nach Maßgabe der Bestimmung des 5. 29 zur Verwendung kommen.
8. 31.
Der Reservefonds ist Eigenthum der Sozietät: das einzelne Mitglied hat daran keinen Anspruch, ist auch nicht berechtigt, auf Theilung desselben zu klagen. z
37
Sollte in Volge außerordenilicher Unglücksfälle selbst nach Ver⸗ wendung des Reservefondt noch ein solches Defizit der Sozietätskasse verbleiben, daß sie die ihr obliegenden Zahlungen aus den eigenen verfügbaren Beständen zu leisten nicht mehr im Stande ist, so wird der Movinzial⸗ Verwaltung ausschuß der Sozietät die zur Erfüllung ihrer BVerbindlichkeiten nöthigen Gelder aus der Kasse des Provinzial⸗ verbandes vorschußweise überweisen. Derartige Vorschüsse hat die Sozietät aus den nächste n bereiten Mitteln zurückzuerstatten.
1m fang der Ersatzverbindlichkeit der Sozietät, Auszahlung der Brandschadenvergätung. §. 33. Die Brandschgdenver zütung wird für alle Schäden geleistet, welche bei einem Fererautibruche an den versicherten Gegenständen durch den Brand selbst, d urch Löschung des Feuers und durch die zum Behu fe der Löschung order zur Verhütung weiterer Verbreitung des Feuers nothwendig gen zordenen Maßregeln, oder bei Mobilien durch. nothwendiges Ausräun nen oder durch Abhandenkommen beim Ausräumen entstehen, ohne daß die Art und der Grund der Ent⸗ stehung des Feuers (höhere Macht, Zufall, Bosheit, Muthwillen) Darin einen Unterschied mach t; HYeschädigungen durch den Blitz . . . der n n die unmittelbare Urfache der Be ng war und zwar au ann, wenn derselbe ni ezün! sondern nur zertrümmert hat. ö JJ Schäden, welche durch Pulver⸗ oder andere 2 . ähnliche 3 . , sind, werden nur aun ebergüfet, wenn ein solches (Freigniß Feuer verursacht hat, die Schäden selbst alfo Brandschäden nd. . Auf besonderen Antrag des Versicherten kann jedoch die Direktion auch gegen den durch Gas. Pber Darapffessel ⸗ Explosionen entstehenden Schaben, welcher nicht als? Folge ein Brande anzusehen ist, Versicherungen übernehmen.
Explosionen, durch
S. 34.
ZIst das Feuer von dem Versichert. n vorsätzlich verursacht oder mit seinem Wissen und Wissen oder auf sein Geheiß von einem Dritten angelegt, so fällt die Verbin. NAichkeit der Sozietät zur Fßahlung, der Bran zschäden vergütung fort,. — So Jan fe Kid amt! liche Untersuchung über die Entstehung des Brandes schwebt, ist die Direktion berechtigt, die Auszahlung der Ent chädigung zu beanstanden, sofern nicht der Versicherte eine Bescheinigu ug des Staatsanwalts
oder Untersuchungsrichters beibri ĩ t , nn ich eibringt, daß die U 1Intersuchung gegen ihn
. „ Ist. der, Brand durch ein bloßes Versehen des! Versicherten selbst, seiner Farnilie, feines Gesindes oder feiner Haus genossen verursaqht, so darf deshalb, die Zahlung der Hrandfthgden jefder! nt lag
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches von freundlichen oder feindlichen Truppen nach Kriegsgebrauch, d. b. zu Kriegs operationen oder zur Exreichung militärischer Zwecke auf. Befehl eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von der Sonietät nicht 6
Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu militärischen Zwecken angestiftet worden, wiid im weifel haften Falle vermuthet, wean der Befehl dazu oder zu solchen Qperationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder wahrscheinliche Folge gewesen, wirklich ertheilt worden ist. Ein solcher Befehl aber kann, wenn er nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn das Feuer durch Truppen während eines Gefechts, oder auf einem Rückzuge im Angesichte des Gegners, oder während einer Be—⸗ lagerung oder vor einer Belagerung bei Ärmirung des Platzes er⸗ regt ist.
8. 39
Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bosheit des Militärs oder des Armeegefolges oder gar nur auf Veranlassung des Kriegszustandes entstehen, sind von der Brand⸗ vergütung durch die Sozietät ;
S. 40. Für Kriegsschäden, (§5. 38, 39) wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn die betreffenden Gebäude bei Erlaß der Kriegserklärung beziehentlich bei dem Beginn der Feindseligkeiten bereiks bei der Sozietät versichert waren. Während der Zeik eines über das König⸗ reich Preußen ausgebrochenen Krieges, d. J. vom Erlaß der Kriegs—⸗ erklärung oder vom Beginne der Feindfeligkeiten bis zur Bekannt— wachung des Friedensschlusses oder während eines aufgesprochenen Belagerungt zustandes, kann die Direktion Erhöhungen schon ver⸗ sicherter und Versicherungen der schon vor dem Kriege bezw. dem Belagerungszustande vorhanden ö Gebäude ablehnen. Brandschadenvergütungen werden innerhalb vier Wochen nach Feststellung der Entschädigung in Einer Summe an den Versicherten gezahlt, sofern nicht beschränkende Bestimmungen entgegenstehen.
Sicherung der eingetragenen Gläubiger. §. 42.
Die Rechte der auf ein versichertes Gebäude eingetragenen Gläubiger werden von der Feuer⸗Sozietäts-Direktion von Amtswegen wahrgenommen. Einer Eintragung in das Sozietätskataster bedarf es nicht. Gläubiger, welche eine eingetragene Forderung erworben, auf ihren Namen im Grundbuche aber nicht haben umschreiben lassen, werden jedoch nur dann berücksichtigt, wenn sie ihre Forderung zu diesem Zwecke bei der J angemeldet haben.
46
Bei Gebäudeversicherungen ist das freiwillige Ausscheiden aus der Sozietät und das freiwillige Herabfetzen der Versicherungssum men nur zulässig,. wenn auf dem Grundftücke Forderungen nicht ein— eingetragen sind, oder wenn die eingetragenen bezw. bei der Sozietät angemeldeten Gläubiger (§. 42) ausdrücklich zugestimmt haben. Es genügt, wenn bei der Zustimmung die Richtigkeit der Unterschrift und die, Identität des Ausstellers von einem öffentlichen Beamten bescheinigt ist und sind übrigens nur diejenigen Gläubiger zu berück⸗ sichtigen, deren Forderungen bis zum 1. April laufenden Jahres ein—⸗ getragen sind. Der Schuldenzustand des Grundstücks ist festzustellen durch Beibringung eines Attestes des Grundbuchamtes oder einer beglaubigten Abschrift des Grundbuchblattes Seitens des Ver sicherten.
S. 41.
In den Fällen der unfreiwilligen Löschung eines Gebäudes oder der Kündigung der Versicherung Seitens des Versicherten wegen Her⸗ absetzung der Versicherungs summe, hat die Direktion durch den So⸗ zietätt⸗Kommissar Cinsicht des Grundbuches nehmen zu lassen und den eingetragenen bezw. bei der Sozickät angemeldeten Glaͤubigern die Benachrichtigung durch Insinuation oder eingeschciebenen Brief zuzustellen; jedem Glaͤubiger steht es alsdann innerhalb 14 Tagen nach empfangener Benachrichtigung frei, gegen Entrichtung der Bei⸗ träge die Versicherung für sein Interesse, altz welches das eingetragene Kapital nebst zweijährigen Zinsen und voraussichtlichen Beitreibungs⸗ kosten angenommen wird, auf so lange fortzufetzen, bis entweber das Gebäude anderweit wieder versichert' oder die eingetragene For⸗ derung eingezogen oder durch Subhastation erledigt ist. Die Di⸗ rektion kann aber die sosortige Kündigung und Beantragung der Subhastation hierbei zur Bedingung machen. Dasselbe gilt bei Herab⸗ setzungen, jedoch mit der Einschräntung, daß Herabsetzungen, welche is oder weniger als 1s des Taxwerthes betragen, nur denjenigen Gläubigern angezeigt werden, welche solches ausdrücklich verlangt und der Direktion zu dem Ende ihre her dertin gen angemeldet haben.
= O.
in ir Weise zu Gunsten von Gläubigern versichertes Gebäude von Brandschaden betroffen, so fällt die . ments mäßig festzustellen de Entschädigung den versicherten Gläubigern zu und wird ihnen eventuell nach ihrer gesetzlichen Priorität gegen Cession ihrer Rechte ausbezahlt.
. §. 46. Geht der versicherte des Anspruchs auf Brandentschädigung ver— lustig, so ist die Sozietät dennoch verpflichtet, dieselbe den eingetra⸗
genen Gläubigern gegen Cession ihrer Rechte soweit zu zahlen, als dem verpflichteten Grundstücke, oder wenn ihnen zugleich
Wird ein in vorstehender
diesel ben aus ein persönliches Recht gegen den Eigenthümer des Grundstücks zusteht, auch aus dessen sonstigem Vermögen wegen ihrer eingetragenen For⸗ derung nicht zur Hebung gelangen.
„„Die Zahlung erfolgt nach der den Gläubigern zustehenden gesetz⸗ lichen Priorität, oder, wenn die Direktion fich mit deren Prüfung nicht befassen. will, an die gesetzliche Hinterlegungsstelle für die Stadt Münster. Zinsen von der Brandentschädigung zu zahlen, ist die Sozietät in solchen Fällen nicht .
§. 47.
Vor Autzahlung einer Brandentschädigung ist der Schulden zustand des abgebrannten Gebäudes festzustellen und darf, wenn auf dem selben zur Zeit des Brandes Hypotheken oder Grundschulden haften, die Autzahlung der Entschädigung nur unter Einwilligung der betreffenden Gläubiger erfolgen.“ Für die Feststellung des Schulden zustandes und die Beibringung der Konsenfe der Gläubiger gelten die Bestimmungen des §. 45. Werden dlese Konsense nicht innerhalb drei Monaten nach dem Brande beigebracht, so ist die Di⸗ rektion zur Deposition bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle für die Stadt Mün ster auf, Kosten des Versicher ken befugt, zur Zahlung r r frruchtusen ist sie aber in solchen Fällen keineswegs ver⸗
; ; §. 18. Die Bestimmung des §. ) findet keine Anwendung, wenn der Cigenthümer das vom Brande betroffene Gebäude auf demfelben Grundstücke und, mindestens zu dem früheren Werthe wieder herzu⸗ stellen sich verpflichtet und auf Verlangen der Direktion oder eines
il fkagenen Gläubigers genügende Sicherheit für die Ausführung ellt.
sind die eingetragenen Gläubiger berechtigt, die Auszahlung Söder De⸗ posttion der noch rückständigen Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen am Schlusse des 36 zu verlangen.
Bei geringfügigen Schäden, deren Wiederherstellung unzweifelhaft ist, kann auf Antrag des Versicherten unter Zustimmung des Bürger⸗ meisters (Amtmanns) von dein 5. A8 vorgeschriebenen Verfahren Ab— '. genommen und die ganze Entschädigungssumme sofort gezahlt werden.
Schlußbestimmungen.
§. 50.
Die Bestimmungen über den Eintritt in die Sozietät und den Austritt aus derselben, über die Ermittelung det Werthes der Ge⸗ bäude und Mobilien, über die Höhe der Versicherungssumme, über die Aenderungen während der Versicherungszeit und deren Folgen über die Festsetzung und Zahlung der Beiträge der Theilnehmer und über das Verfahren bei Brandschäden enthält das Reglement.
8. 51.
Veränderungen des vorstehenden Statuts können nur durch Be⸗ schluß des Provinzial⸗Landtages mit Allerhöchster Genehmigung vor— genommen werden; dieselben sind durch die Amtsblätter der Provinz zu publiziren und treten vierzehn Tage nach erfolgter Publikation in Kraft, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich beschlossen und genehmigt worden ist.
Vorübergehende Bestimmungen. 3
Der Zeitpunkt für die Einführung dieses Statuts und des Re— glements wird durch den Ober- Präsidenten im Einvernehmen mit dem ständischen Verwaltungsausschuffe festgesetzt und durch die Re⸗ gierungsamtesblätter der Provinz bekannt gemacht. Mit diesem Zeit⸗ punkte treten das Reglement vom 26. September 1859 nebst allen Abänderungen und Ergänzungen desselben mit Ausnahme der nach §. 2 dieses Statuts aufrecht erhaltenen Bestimmungen, sowie die bisherigen Bedingungen für die Mobiliarversicherung außer Kraft.
8. 56
Alle bisherigen, bei der Sonietät schon bestehenden Versicherungen bleiben in voller Wirksamkeit unter denjenigen Bedingungen, welche aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts Uund' des zuge⸗ hörigen Regleinents fich ergeben.
Streitigkeiten, deren Veranlassung entstanden ist, bevor das ge⸗ genwärtige Statut und Reglement in Kraft getreten, sind noch nach den Bestlmmungen des revidirten Reglements vom‘ 26. September 1859 und den dazu ergangenenen Verordnungen zu entscheiden.
§. 54.
Die nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 2. September 1863 be⸗ stehende Verpflichtung der Affoztirten, bei ihrem Eintritt in die Sozietät einen halben Jahresbeitrag als Beisteuer zum Refervefonds zu entrichten, bleibt vorläufig fortbestehen. Sobald und soweit jedoch Erstattungen dieser Beisteuer stattgefunden haben, wird dieselbe ent- sprechend auch für die neu eintretenden Mitglieder ermäßigt, so daß, wenn die Beisteuer ganz erstattet ist, auch jede weitere Erhebung der⸗ selben aufhört. 8 55.
. Behufs Uebertragung der bisher von den Bürgermeistern ge⸗ führten, nunmehr aber gemäß 8§. 9 auf besondere Sozietäts beamte übergehenden Lokalverwaltung der Sozietätsgeschäfte in den Städten wird der Direktion eine Frist bis zum 1. Juli 1882 gewährt und bleiht bis dahin die Verpflichtung der Bürgermeister zur Fortführung der Verwaltung hestehen.
So beschlossen in der heutigen Plenarsitzung des 24. Provinzial⸗ Landtages.
Münster, den 16. April 1880.
Der Landtags⸗Marschall
Freiherr von Bodel schwingh⸗Plettenberg.
Nr. 22 des Gentral⸗ Blatts für das Deutsche Reich‘, herausgegeben im Reichsamt des Innern, hat folgenden In⸗ halt: Allgemeine Verwaltungssachen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. — Finanzwesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs im Monat April 1880. — Zoll- und Steuerwesen: Re⸗ gulativ für Privattransitläger von den n Nr! 9 des Zolltarifs auf⸗ geführten Waaren (Getreide ꝛ6.); — Bestimmungen, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen fabrikaten, welche aus ausländischem Getreide hergestellt sind; — Errichtung einer Zollstelle; — Befugniß eines Steueramts. — Statistik: Verzeichniß der Massengüter. auf welche §. II Ziffer 3 des Gesetzes, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, Anwen⸗ dung findet. — Eisenbahnwefen: Eröffnung einer Haltestelle. — Marine und Schiffahrt: Beginn einer Seesteuermanns, und See⸗ schifferprüfung; — Ertheilung eines Flaggenattesten. — Konsulat⸗ wesen: Ernennungen; — Ermächtigungen zur Vornahme von Civil— stands · Akten; — Exequatur⸗Ertheilung.
— Deutsches Handels Archiv. und Gewerbe, herausgegeben im Reichsamt des Innern. Nr. 9. Inhalt: Gesetzgebung: Deutsches Reich: Bestimmung wei— terer Aemter, welche zur unbeschränkften Abfertigung von Baumwoll⸗ garn, Leinengarn und Leinwand befugt sind. Italien und Sal⸗ vador: Konsularvertrag zwischen beiden Staaten. — Belgien und Portugal: Abkommen zwischen beiden Staaten in Betreff der Fabrik⸗ und Handelszeichen. — Spanien: Tarifirung lithographischer Steine. Venezuela: Bakengeld auf der Barre von Maracaibo. — Berichte: Central, Amerika: Ergebnisse einer Enquste über den Absatz deutscher Industrie⸗Erzeugnisse in Gentral-Amerika und die Mittel! zu seiner Förderung. (Schluß.) — Vereinigte Staaten von Amerika: Bericht über den Handel und die Industrie von Chicago im Jahre 1879. — Italien: Spezialitäten des italien ischen Seehafenverkehrs im Jahre 183.3 Gothenburg. — Port Loui (Mauritius). — Tamsui⸗Kilong. Braila. — Desterro (Brasilien). — Santos. — Surabayg. X Point de Galle. — Smyrna. — Rotterdam. ; Nr,. 10, des. Marine ⸗-Verordnungs - Blattes ˖ hat folgenden Jahalt: Festungekriegs übungen. — Einstellung der 8, em Kanone. — Reisekompetenzen. — Patriotische Gabe. — Nummer⸗ schilder für Kleiderfäcke. — Bestandsreviston. — Fonds verwechselun⸗ gen ꝛc. — Ersatzordnung. — Schiffsbücherkister ! — Personalver⸗ änderungen. — Benachrichtigungen. — Nr. 12 des Central -⸗Blatts der Abgaben⸗, Ge⸗ werbe und andelsgesetzgebung und Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten hat folgenden Inbalt: Anzeige der in der Gesatz⸗ Sammlung und im Reichgesetzblatte erschienenen Gesetze und Verordnungen. — Allgemeine Verwaltungsgegenstände: Rech⸗
Wochenschrift für Handel
Die Zahlung der Entschädigung erfolgt alsdann:
*, bei Totalschäden: in drei Raten und zwar das erste Drittel binnen 4 Wochen nach Feststellung der Entschädigung, das zweite Drittel, wenn daz Gebäube un ter Bach gebracht und nach Be⸗ scheinigung eines So netäts, Tarators mindestens bie Hälfte des früheren Werthes erreicht hat, und das dritte Drittel, wenn es . 39 bei der Sonletät mindefstens zum früheren Werthe wieder
ert ist.
weigert werden; der Sozfetät bleibt aber der Civilan spru Rick. gewähr nach den allgemeinen Gesetzen vorbehalten. i, . auf Ric s
Im Falle die Sozietät die Wiederverficherung ablehnt, ist wi bel Löschungen (6. 4) zu verfahren k
nungtlegung über die Gerichtskostenerhebung. Wegfall des statisti⸗ schen Jahresberichts. Befugniß zur Anordnung ,, turen in den Dien stgebäuden. — Veränderunger in dem Stande und * 3 . ij . . — Indirekte Steuern: afffirung von Fleischfaser⸗ Hundekuchen. — Stempelpflichtigkeit Vollmachten. — Personalnachrichten. ö
Rreußischen Ktaats-⸗Anzeigerz: Berlin, 8. W. Wiltzelun⸗Strnße Nr. 82.
n. dergl. . 3. Terkänfe, Verpachtangen, Subralszienen ets. 4. Verloosnng, Amortisation, Zinrneklung NR U. H. w. von öffentlichen Fapieren.
7. Literarische Anzeigeꝶ. S. Theatsr- Anzeigen. 3. Familien- Nachrichten.
Annonecen⸗Bnreans.
In der Böraen- bsilage. *
Eteckpriefe und Untersuchungs⸗GSachen.
4173
l . Gegen den unten beschriebenen Kauf—⸗ mann Wilhelm Adolf Ernst Riosenstiel, ge⸗ boren am 26. November 1840 zu Berlin, welcher sich verborgen hält, soll eine durch vollstreckbares Urtheil des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin vom 26. Mai 1879, R. 102. 79. V, erkannte Ge— fängnißstrafe von drei Monaten vollstreckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgeri htsgefängniß des Ergreifungsortes abzu⸗ liefern. Berlin, den 24. Mai 1880. Königliche Staattanwaltschaft beim Landgericht , Beschrei⸗ bung; Alter 40 Jahre, Größe 1,70 m, Statur schlank, Haare dunkelblond, Stirn hoch, Bart Schnurrbart, Augenbrauen dunkel, Augen schwarz, Nase spitz, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Kinn oval, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch. Kleidung: dunkler Rock, dunkle Hosen, runder schwarzer Filzhut. Besondere Kenn⸗ zeichen: Flecke im Gesicht, von Pocken herrührend.
Der am 20. März 1877 gegen den Schumacher⸗ meister Ludwig Berthold Schleusener, am 19. Norember 1854 in Alt⸗Lipschbruch, Kreis Lands⸗ berg a / W. geboren, erlassene Steckbrirf wird hier⸗ mit zurückgenommen. Berlin, den 31. Mai 1880. Der Erste Staatsanwalt beim Königl. Landgericht J. 14176 . Hen g gr ßrichterettt ech Johann Friedrich Jaksb Seidler von hier, geboren 31. März 1834 zu Baerwalde in Hinterpommern, katholisch, ist wegen schweren Diebstahls zu verhaften und in das hiesige Gefängniß einzuliefern. Oranienburg, den 1. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.
14181 Nachstehender⸗ Strafbefehl. (G0. 24/8) „Auf den Antrag der Königlichen Staaatsanwalt⸗
unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grundbuch
schaft wird gegen Sie wegen der Beschuldigung am 10. April 1880 im Besitz t scheins pro 1880, welcher bislang nicht auf den
Landdrosteibezirk Hildesheim nach Anleitung von; §. 60 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 aus- gedehnt, in der Stadt Alfeld hausirt zu haben, der Gewerbe⸗
Uebertretung gegen 5. 149 Nr. 3 d ordnung, wofür als Beweismittel bezeichnet sind: Zeugniß der Gensd'armen Schierse und Leh⸗
eines Legstimations . heim: , D . , ö. . a. Philipp Zöller IV., b. Valentin Keller III. 31. Mai 1844 für Lohgerber Raxior zu Stadt ⸗ f oldendorf, als Kurator der Helene Ravior; Schuld⸗ ner: Lohgerber W. Ravior.
N. 261: 88 qꝗm Hausnummer 88. a. I Wohnhaus mit Stall und Hofraum, b. S Scheuer mit Stall,
O. 670: Garten im Spenersgarten 80 am, R. 499: do. unterhalb der Kappesbrücke 59 w,
von Dörnigheim beantragt hat, so werden alle die⸗ jenigen Personen, welche Rechte an jenem Grund vermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens im Termin, J den 5. August 1889, Vormittags 9 Uhr, 3
genfalls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Be⸗ sitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch tragen werden wird und der die ihm obliegende An— meldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen 1 Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs daß obenerwähnte Grundrermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel⸗ dung eingetragen sind, verliert. Hanau, den 29. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. Hahn.
, 5 ö 2 lräoss! Oeffentliche Aufforderung. Betreffend: Ableben des Johann Peter Zöller in Griesheim. J. Am 1. Oktober 1879 verstarb zu Griesheim Johann Peter Zöller von da kinderlos. Er hinter— ließ zwei Testamente. In dem am 2. November 1863 mit seiner vor ihm verstorbenen Ehefrau Ka⸗ thaxina, geb. Poseiner, errichteten Testamente setzte er die durch das Gefetz gerufenen Erben zu seinen Erben ein, bob aber nach dem Tode seiner Ehefrau in einem Testamente vom 31. März 1871 jene Erbeseinsetzung wieder auf und bezeichnete in dem⸗ selben lediglich folgende Kinder resp. Enkel eines verstorbenen Bruders Johann Zöller J. von Gries—
Abtheilung III.
Ehefrau, Katharina, geb. Zöller, e. Elisabetha Zöller, d. Johannes Zöller II., 6. Jacob Noth⸗ nagel JI. Ehefrau, Margaretha, geb. Zöller, f. die Kinder der verstorbegen Georg Müller 1V. Eheleute: aa. Philipp, bb. Adam und co. Peter
mann, sowie des Gastwirths Stange und dessen Ehefrau, sämmtlich zu Ahlfeld,
selbe nicht beigetrieben werden kann, eine Haftstrafe von zwei Tagen festgesetzt. die Kosten auferlegt.
Geldstrafen und Kosten sind an
zu zahlen. . Dieser Skrafbefehl wird vollstreckbar, wenn Sie nicht binnen einer Woche nach der Zustel. lung bei dem unterzeichneten Gerichte schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers Einspruch erheben. Alfeld den 29. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. v. Reck.“ An
den Handelsmann Elias Frank aus Windschotten in Holland wird damit auf Anordnung hiesigen Königlichen Amtsgerichts dem ꝛc. Frank öffentlich zugesteilt, in⸗ dem anzunehmen, daß die im Auslande zu be— wirkende Zustellung keinen Erfolg verspricht, da der Angeschul digte umherreisender Handelsmann. Alfeld, den 1. Juni 1880. G. Engelhardt, Gerichts schreibergehülfe Königlichen Amtsgerichts daselbst.
Gubhastativnen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.
3 ö ** (ils! Oeffentliche Zustellung.
Die Frau Westram, Emilie Caroline, ge— borene Schmidt, zu Kaltberge⸗Rüdersdorf, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Justiz⸗Rath Loewy hierselbst, klagt gegen ihren in unbekannter Ab— wesenheit lebenden, wegen Urkundenfälschung steck« brieflich verfolgten Ehemann, den Manrermeister und Techniker Andreas Carl Augnst Westram, früher gleichfalls in Berlin, wegen böelicher Ver— lafsung und Ehebruchs, mit dem Antrage auf Ehe scheidung:
ihre Ehe mit dem Beklagten zu trennen, den— selben für den alleinschuldigen Theil zu er⸗ klären, ihn auch in die gesetzliche Ehescheidungs⸗ strafe und in die Kosten zu verurtheilen, uad ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗— lung des Rechtsstreitz vor die 13. Civil kammer des Königlichen Landgerichts J. zu Berlin auf den 309. September 1880, Nachmittags 129 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Berlin, den 27. Mai 1880.
Buchwald, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts J. 13. Givilkammer.
liczos Oeffentliche Ladung.
Nachdem der Ackermann Philipp Ernst Lapp II., Peters Sohn, Fischers Eidam zu Dörnigheim, die Eintragung des auf seinen eignen Namen kata⸗ strirten, in der Gemarkung von Dörnigheim bele⸗ genen Grundeigenthums, als:
N. 250: zur ideellen Hälfte 3 a 12 4m Hofraum
in der Hintergasse,
— . ALals Erben. eine Geldstiafe von zwölf Mark und im Falle die⸗ Zugleich werden Ihnen das Königl. Steueramt Ahlfeld unter Vorlegung dieses Befehls
Müller, Alle von Griesheim,
II. Hiernach sind unter Anderen auch folgende Personen:
1) eine Tochter des Johannes Zöller J. Namens Magdalena, geb. Zöller, verehelichte Nicolaus Hofmann in Amerika,
2) die Kinder eines verstorbenen Bruders Valen— tin Zöller von Griesheim:
a. Magdalena Zöller, verehelichte Peter Po⸗ seiner in Amerika,
b. Hellwig Zöller in Amerika,
C. Georg Philipp Zöller in Amerika,
3) die Kinder eines verstorbenen Bruders Georg
Philipp Zöller in Griesheim: a. Johann Georg Zöller in Amerika, b. Georg Philipp Zöller in der Schweiz, C. Johann Peter Zöller in Frankreich übergangen.
III. Der Aufenthalts ort der unter II., 1— 3 be⸗ zeichneten Personen ist bescheinigtermaßen unbekannt. Es ergeht daher auf Antrag der unter J. erwähnten Erben an die unter II., 1— 3 bezeichneten Perfonen die Aufforderung, im Termin:
Donnerstag, den 22. Juli 18809, Vormittags 8 Uhr,
die Erklärung abzugeben, ob sie die ihnen durch das
Gesetz angetragene Erbschaft antreten und das
Testament vom 31. März 1871 anfechten wollen,
widrigenfalls Verzicht auf ihre Erbrechte unterstellt
und dieses Testament vollzogen wird.
Darmstadt, den 13. Mal 1880. Großherzoglich Hessisches Amtsgericht Darmstadt II.
Aruold. Schmeckenbecher.
ls388] Aufgebot.
Der Kaufmann J. Schoop⸗Vonderwahl in Doz⸗ weil, Kanton Thurgau, Schweiz, hat das Aufgebot eines am 25. Juli 1879 von Theodor Berger in Niederbreisig an eigene Ordre auf Heinrich Weber in Niederbreisig gezogenen, an den Antragsteller gi⸗ rirten, bei der Volksbank, e. G. zu Coblenz zahl⸗ baren, am 25. September 1879 fälligen Wechsels über 360 M beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestenAz in dem auf den 27. Oktober 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte im neuen TVi— casterialgebäude, Regierungsstraße dahier, Zimmer Nr. zwei, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er— folgen wird.
Coblenz, den 30. März 1880.
Königliches Amtsgericht. Abth. J.
Aufgebot
behuf Löschung von Hypotheken. Im älteren General Hypothekenbuche und folgenden Folien des älteren Spezial⸗Hypotheken⸗ buchs der Stadt Bodenwerder finden sich folgende
142191 auf
ungelöschte Hypotheken für die nachbezeichneten Geldbeträge eingetragen:
1) Fol. 4. S0 Thlr. Mze. für weil. Nagelschmied Sorge zu Hohe Kinder am 18. September 1823; Schuldner: Tagelöhner Bode und 25 Thlr. Crt— für Leihcasse zu Bodenwerder am 16. März 1858; Schuldner: Maurer Wilhelin Köbler.
2) Fol. 8. So0 Thlr. Gold am 2. Juni 1803
macher H. Meyer zu Bodenwerder; Schmied G. Klencke.
c. Schweinestall, 8. November 1853 für F. Bocksche Vormundschaft zu Bodenwerder; Bock und Fran.
für Schmied Johann Gottlieb Rohne zu Boden werder am 12. Juni 1840; Schuldner: Tagelöhner Carl Göhmann.
bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widri⸗ Reckemeyer; Schuldner: Fährmann Wilhelm Runne.
einge⸗ für Branntweinbrenner A. Reese zu Bodenwerder; Schuldner: Knopfmacher A. Möllinghoff.
Schuldner: Kaufmann B. Vietmeyer.
1817 für Kaufmann Sölling in Holzminden und 2000 Thlr. Ert. am 3. August 1845 für Steuer⸗ Administration zu Hannover; Schuldner: Kaufmann F. Geitel.
Conv. Mze. am 14. Januar 1831 für Färber Ifer⸗ mann zu Stadthagen, 160 Thlr. CEit. am 26. Juli 1343 für Ehefrau Isermann zu Bodenwerder Und 1560 Thlr. Kämmerer Ebell zu Bodenwerder, am 14. Februar 1848; Schuldner: Drellmacher H. Meyer.
1841 und 25 Thlr. Crt. am 5. Februar 1842 für weil. Schiffer Grave Kinder ir 100 Thlr. Gold am 12. April 1844 für Kämmerer Ebell zu Bodenwerder; Sohnrey.
1818 für Oekonom Heuer zu Latferde; Senator Johann Friedrich Schmidt.
1835 für Apotheker Grave zu Bodenwerder, Thlr. Gold für Apotheker Picker zu Bodenwerder
tober 1800 für Kaufmann Knipping zu Boden—
Schuldner: 3) Fol. 10. 137 Thlr. 4 gGr. 6 Pf. Crt. am Schuldner:
595 Thlr. Gold und 15 Thlr. Crt.
Zimmermeister H.
I pol. I3.
) Fol. 30. 4090 Thlr. Gold am 17. Oktober 833 für Voll meier Friedrich: Zeddies in Latferde und O Thlr. Ert. am 3. Oktober 1842 für Friedrich 160. April 1826
6) Fol. 48. 50 Thlr. Crt. am
7 Fl. 609. 250 Thlr. Conv. Mze. am 2. April 822 für Wittwe Hattendorf zu Bodenwerder;
8) Eol. 60. 500 Thlr. Gold am 5. September
9) Fol. 50. 300 Thlr. Ert. und 100 Thlr.
5
Ert. für Isermannschen Mandatar,
10) Fol. 519. 600 Thlr. Ert. am 2. August zu Bodenwerder, auch
Schuldner: Noch 350 Thlr.
Handels mann
13. März Schuldner:
1) Fol 156. am
12) Fol. 64. 300 Thlr. Gold am 21. August
500
am 10. November 1842 und 500 Thlr Ert. am
13) Fol. 86. 200 Thlr. Crt. am 24. September 1842 für Weber Kreikenbohm zu Stadtoldendorf; Schuldner: Müller Johann Friedrich Künecke.
14) Fol. 88. 100 Thlr. Conv. Mze. am 11. Ok⸗
werder und 75 Thlr. Conv. Mze. am 27. Mai 1809 für Postoerwalter Cordes daselbst; Schuld⸗ ner: Christian Thielke. .
15) Fol. 571. 100 Thlr. Gold am 30. Juni 1842 und 50 Thlr. Gold am 13. Juli 1843 für Oberfeuerwerker Reese zu Bodenwerder; Schuldner: Georg Schöning. .
16) Fel. 598. Am 29. November 1854 300 Thlr. für Louise Reese und 1000 Thlr. für Adolf Reese zu Bodenwerder; Schuldner: Lorenz Kayser.
17) Eol. 102. Am 4. Dezember 1819 50 Thlr. Conv. Mze. für Senator Grave Kinder zu Boden— denwerder; Schuldner: Steinbrecher Jürgen Brand.
18) Fol. 108. Am 4. April 1848 562 Thlr. 17 gGr. Crt. für Sophie und Wilhelmine Schäfer zu Bodenwerder; Schuldner: Tabaksfabtitant Aug. Borchhardt. .
19) Fol. 130. 500 Thlr. Crt. für Bäcker Christian Hahn Erhen zu Bodenwerder am 16. Oktober 1845; Schuldner: Bäcker L. Wäferling.
, 182. 36 Thlr. 12 gGr. Crt. am 3. Mai 1809 für Schuhmacher Conrad Gaßmann zu Bodenwerder; Schuldner: Witwe Bäcker W. Kruse. .
21) Fol. 179. 200 Thlr. Crt. am 27. September 1851 für Louise Börner zu Bodenwerder; Schuld⸗ ner: Schuhmacher Heinrich Dauer.
22) Fol. 208. 150 Thlr. Gold am 11. April 1820 für Köthner Friedrich Sabiel in Frenke und 150 Thlr. Gold am 390. Juni 1824 für Einnehmer Sabiel in Börry; Schuldner: Schuhmacher H.
Sy
Nietmann.
23) Fol. 216. 109 Thlr. Gold am 24. März 1830 für Kinder weil. Tagelöhners Lendorf in Börry; Schuldner: Schuhmacher Christoph Wellmer.
24) Fol. 225. 300 Thlr. Gold am 30. April 1835 für Kaufmann Hagedorn in Bodenwerder; Schulnner: Steinhändler Wittreich.
1847 für Ehefrau Godelmann, geb. Brand, in
Halle; Schuldner: Buchbinder A. Pigge.
32) Fol. 304. 55 Thlr. Ert. für Levi Scharlach zu Bodenwerder am 26. Juli 1841; Schuldner: Steinbrecher Brand Wittwe.
35) Fol. 441. 135 Thlr. Crt. am 9. Dejember 1843 für Levi Scharlach zu Bodenwerder; Schuld⸗ ner: Wittwe Färber König, und 2000 Thlr., am 5. November 1846 für Vollmeier L. Zeddies in Grohnde; Schuldner: Drechsler Laub.
34) Fol. 310, 109 Thlr. Conv. Mze. am 15. August 1829 für Copiist Muhs in Hannover, 20 Thlr. am 18. Juni 1830 für Todtenkasse des Schuhmacheramts zu Bodenwerder, 160 Thlr. und 20 Thlr am 109. Juni und 5. September 1845 für Stadtsekretär Schäfer zu Ohsen; Schuldner: Schuhmacher Häbecker. . 35) Fol. 312. 50 Thlr. Gold am 23. Juli 1804 für Wittwe Gabriel Schläger zu Bodenwerder; Schuldner: Albert Roose.
36) Fol. 316. 250 Thlr. Cet. am 26. Oktober 1832 für Apotheker Grave zu Bodenwerder; Schuldner: Schlachter Ludwig Schläger.
37) Fol. 321. 100 Thlr. Conv. Mze. am 23. September 1803 für Wittwe Gabriel Schläger; Schuldner: Fährmann Christian Kaufmann. . 38) Fol. 350. 100 Thlr. Conv. Mze. am 25. Juni 1801 für Eianehmer Vespermann in Etperde; Schuldner: Böttcher Christoph Kolster, und am 31. März 1864 für Caroline Kolster 70 Thlr., für Heinrich Kolster 790 Thlr. und für Hermine Kolster 100 Thlr., sämmtlich zu Bodenwerder; Schuldner: Schuhmacher Wilhelm Kolster zu Bodenwerder. 39) Fol. 345. 50 Thlr. für Brümmer'schen Vor⸗ mund, Hecht zu Bodenwerder am 27. April 1844; Schuldner: Schlosser H. Muhs, und 50 Thir. für Louis Brandt, Sohn des Lohgerbeis L. Brandt zu Boden⸗ werder, am 1. August 1859; Schuldner: Schlosser L. Knipping. 40) Fol. 354. 175 Thlr. Gold für Bäcker Hein—⸗ rich Thile zu Grohnde am 20. Oltober 1851; Schuldner: Lohgerber Carl Winnefeld.
41) Fol. 358. 1060 Thlr. Mze. für Bäckergesell Anton Küster zu Bodenwerder am 25. März 1823; Schuldner: Schuhmacher W. Börner sen. Wit we.
42) Fel. 370. 30 Thlr. Mze. für Lohgerber Ludewig Möhle zu Bodenwerder am 7. Januar 1818, und 50 Thlr. Gold für Hanne Schrader zu Bodenwerder am 22. September 1823; Schuldner: Schuhmacher Christian Fricke Wittwe.
43) Fol. 372. 590 Thlr. Crt. für weil. Bäcker Christounh Hahn Erben zu Bodenwerder am 16. Oktober 1845; Schuldner: Bäcker L. Weferling jnn.
44) Fol. 377. 150 Thlr. Mze. für Goldschmied Knipping zu Bodenwerder am 4. November 1823, Schuldner: Wittwe Christian Mahler.
45) Fol. 379. 200 Thlr. Gold für Kaufmann Fr. König Ehefrau zu Bodenwerder am 15. Fe⸗ bruar 1819; Schuldner: Steinbrecher Heinrich Brandt.
46) Fol. 384. 100 Thlr. Mze. sür Schlachter⸗ gesell Fr. Knipping zu Hameln am 27. Juli 1828; Schuldner: Schuhmacher H. Börner.
47) Fol. 386.
to
394. 50 Thlr. Conv. Mze. für Hanne und Friederike Brünig zu Bodenwerder am 13. Mai 1818, und 125 Thlr. für Goldschmied Knipping da— selbst am 8. März 1826; Schuldner: Drellmacher Christian Voges Wittwe.
49) Fol. 401. 150 Thlr. Conv.⸗-Mze. für Leib⸗ züchter H. Hallemann in Hehlen am 11. Mai 1802 und 100 Thlr. Crt. für Schiffer H. Grupe senr. zu Bodenwerder am 8. Oktober 1850; Schuldner: Tagelöhner Wilhelm Hundertmark.
50) Fol. 414. 1098 Thlr. Mze. für Bäckergesell Anton Küster in Lüchtringen am 9. Oktober 1818; Schuldner: Hutmacher Wilhelm Meyer zu Boden werder, später Leineweber Ludwig Schaper daselbst.
51) Fol. 417. 10900 Thlr. Crt. für Wittwe Apo⸗ iheke: Grave zu Bodenwerder am 11. Dezember 1843, und an demselben Tage 1409 Thlr. Crt. für Louise und Christiane Ravior daselbst; Schuldner: Lohgerber Georg Ravior.
52) Fol. 435. Für Tagelöhner Heinrich Daus Erben zu Bodenwerder 35 Thlr. Mze. am 1. Scerptem
265) Fol. 234. Am 20. Juni 1835 5 Thlr. sür Jo⸗ hanne Bode, je 20 Thlr. für Henriette und ÄAn⸗
Stein⸗ Ehefrau
Schuldner: spätere
sämmtlich aus Bodenwerder; brecher Christian Brandt und Friederike, geb. Bode.
26) Eol. 238. 25 Thlr. Conv. Mze. am 10. Ok— tober 1825 für Apotheker Grare zu Bodenwerder und 50 Thlr. Conv. Me. am 10. September 1829) für weil. Schneider Baumgarten Kinder daselost; Schuldner: Tagelöhner Söftje Wittwe.
27) Fol. 215. 58 Thlr. Mze. am 25. Januar 1817 für Lohgerber Möhle zu Bodenwerder und 66 Thlr. 43 gGr. Mze. an demselbeu Tage für Lohgerber Gottlieb Börner zu Bodenwerder, 26 Thlr. 8 g6r. Mze. am 15. März 1817 für Schuh macher Winnefeld daselbst, sowie 65 Thlr. Mze. am 2]. November 1832 für Todtenkasse des Schuh⸗ macheramts zu Bodenwerder; Schuldner: W. Helm⸗ dach Wittwe.
28) Fol. 251. 150 Thlr. Ert. für Spielmann Christian Heinrich Altmann zu Hildesheim am 298. Mär „ggX. , . ⸗ 17. April 1858; Schuldner: Car König.
29) Fol. 283. 255 Thlr. 22 gGr. 8 8 am 5. Mai 1840 für Schreiber Dörries als Curator des Aug. Borchers zu Bodenwerder; chuldner: Taback⸗ spinner F. Kraus.
30) Fol. 287. 300 Thlr. Gold am 29. Scptem⸗ ber 1831 für Demoisell Mustoph zu Bodenwerder; Schuldner: Fuhrmann F. Brader.
Kaufmann
und 160 Thlr. Gold am 4. April 1809 für Drell⸗
31) Fol. 301. 250 Thlr. Crt., am 24. Juni
toinette Bode und 9 Thlr. für Wilhelmine Bode,
ber 1834, und für Bäckergesell Friedrich Brackhahn ex ö R. ul idi6ßjÿ·⸗⸗.
cessione 200 Thlr. Ert. am 3 Sn is5s: Schuld ⸗ ner: Tagelöhner H. Brackbabhn.
53) Fol. 45090 für Frau Dr. Schulz zu Bod werder 150 Thr Gold am 16. November 1841 1 5 Thlr. Gold am 20. April 1843; Schuldner: Tischler Fr. Hecht. ö.
54) Foj. 454. 118 Thlr. 109 Gr. 8 Pf. Crt. 1 ; 3 30. Dezember 18390 . die Kirche in Hajen am 3. Januar 1851 und 50 Thlr. Ert. für Apotheker Picker zu Bodenwerder am 198. Mai 1842; Schuldner: Holzhauer Fr. Fricke Wittwe.
55) Fol. 459 für Partikulier Fischer zu Boden werder 600 Thlr. Gold am 2. November 1837 und 60 Thlr. Crt. am 31. August 1843, ferner für Levi Scharlach daselbst 25 Thlr. Ert. am 18. Oktober 1342 und 20 Thlr. am 16. April 1844; Schuldner: Gottlieb Börner Kinder, Vormundschaft, endlich für Drechsler Carl Laub in Eeperde 600 Thlr. CGErt. am 13. September 1853; Schuldner: Nagel⸗ schmied Wilhelm Friedrichs.
56) Fol. 464. 50 Thlr. Mze. Winnefeld zu Bodenwerder am Schuldner: Wilhelm Hollo Kinder.
57) Fol. 466 für Schuhmacher Winnefeld zu Bodenwerder 130 Thlr. Mze. am 17. Februar 18239 und 5 Thlr. Mze. am 25. August 1850, für de ssen Wittwe 50 Thlr. am 8. Februar 1839; Schuldner: Fuhrmann F. Heide sen. bez. jun.; 150 Thlr. Crt. ir Louise Köhler in Saljbemmendorf am 19.
Januar 1853; Schuldner: Schiffmann Fr. Bos.
für
für Schuhma ber 5. März 1834;