Uebertragung von Cgatenten.
Die folgenden, unter der angegebenen Nummer der Patentrolle im Relchz. Anzeiger bekannt gemachten Patent Ertheilungen sind auf die nachgenannten Per- sonen übertragen worden.
Nr. 1496. Johan Olof Astenlius in Stock- ꝛolm — Vertreter: 0. Kesseler in Berlin W. Mohrenste. 631.
Schrubber mit Wasserbehälter zum Scheuern oer Fußböden, voi 9. Dezember 1877. Kl. 9. Nr. 3110. Jacob Hendrich Willen Hool, Advokat in Amsterdam — Vertreter: F. Edmund Thode & Knoop in Dresden / Berlin, . Verfahren der Darstellung von Schwefelsäure⸗ anhydrit durch Erwärmen von wasserfreiem saurem schwefelsaurem Natrium mit wasser⸗ freiem schwefelsaurem Magnesium,
vom 5. März 1878. Kl. 12. Nr. 6091. Jacob Hendrich Willen Hool, Advokat in Amsterdam — Vertreter: F. Edmund Thode & Knoop in Dresden / Berlin, Verfahren der Darstellung von Schwefelsäure⸗ anhydrit durch Erhitzen von saurem schwefel⸗ saurem Natron mit schwefelsaurer Magnesia (Zusatz zu P. R. 3110),
vom 13. Oktober 1878. Kl. 12.
Nr. 7186. C. Louis Strube in Buckau- Magdeburg,
Neuerungen an Knochenkohle ⸗Glüheylindern, vom 22 Februar 1879. Kl. 89. .
Nr. 10 024. Kerz har aum ed Gus sgtakaLI(fahrils nt lion in Bochum, .
Einrichtungen zur Herstellung conischer Spiral⸗ federn und deren Aufwickelungsdorne, vom 8. Juni 1879. Kl. 49.
Nr. 10 306. Dr. Moriz Hela amm, Apo-
theker in Berlin, . Becher zum Erwärmen gashaltigen Mineral⸗ wassers unter Luftabschluß,
vom 10. Februar 1880. Kl. 34.
Berlin, den 10. Juni 1880.
Kaiserliches Patent⸗Amt. Jacobi.
Theil weise Nichtigkeitserklärung von Patenten.
Das dem Gustay Hertzog in Paris auf, Me—⸗ tallzangen mit selbstthätiger Zuhaltung an Spann⸗ maschinen für Gewebe jeder Ärt“, ertheilte Patent Nr. 5316 ist durch rechtskräftige Entscheidung des Patentamts vom 11. Dezember 1879 bezuglich der in dem Patentanspruch unter Nr. I bis 5 enthal⸗ tenen Vorbehalte für nichtig erklärt.
Das dem Joseph Recha error fer in New⸗ Vork auf „Neuerung an Bleistiftbaltern“ ertheilte Patent Nr. 6523 ist durch rechtskräftige Entschei⸗ dung des Patent⸗Amts vom 22. Januar 18850 theil⸗ weise für nichtig erklärt, und zwar insofern, als der Patentanspruch dahin abgeändert ist:
Bei einem Schreib⸗ und Zeichenstifthalter die Komb nation einer äußeren, vorn verengten Hülse oder Scheide A. eines mit Klemmbacken zum Halten des Stiftes versehenen Rohres B. und eines Exeenters oder einer, dieses er⸗ setzenden, Kurbel, Hebel, Daumens oder drehbar en Knopfes, durch welche das Rohr B. seiner Längenrichtung nach gegen die Hülse A. verschoben und festgestellt werden kann, ohne einer Drehung zu unterliegen.“
Im Uebrigen ist das Patent aufrecht erhalten.
Berlin, den 10. Junk 1880
14894
Kaiserliches Patent · Amt. Jacobi.
Das dem Nadelfabrikanten Eduard Borgartz in Iserlohn auf zweiöhrige Nähnadeln ertheilfte Patent Nr. 5844 ist durch Entscheidung des Patent- Amts vom 18. September 1879, bestätigt durch Entschei⸗ dung, des Reichsgerichts vom 1. Mai 1856, für nichtig erklärt. Auch ist das Patent auf Grund des 5§. 9 des Patentgefetzes vom 25. Mal 1877 er—⸗ loschen.
Berlin, den 10. Juni 1880.
Kaiserliches Patent ⸗Amt. Jacobi.
14893
148965
Das gesetzlich von dem Vorstande einer Ge⸗ nossenschaft bei dem Handelsgerichte einzu⸗ reichen de Mitgliederverzeichniß. welches sodann vom Gericht in das Genossenschaftsregister eingetragen wird, beweist, nach einein Erkenntniß des Reichtz= gerichts, 1. Fivilseng ts, vom 16. Januar d. 2, nicht, daß thatsächlich die verzeichneten Personen Mitglieder der Genossenschaft seien; stellen die in das Verzeichniß aufgenommenen Personen in Abrede, der Genossenschaft beigetreten zu sein, so ist ihnen gegenüber die Richtigkelt des Mitglieder erzeichnisses nachzuweisen.
Das schweizerische Bundesgesetz, be⸗ treffend den Schutz der Fabrik . dels marken, hat folgenden Wortlaut:
Die Bundes versammlung der schweizerischen Eid⸗ genossenschaft, in Anwendung des Ärt. 54 der Bun⸗ desverfassung, nach Einsicht der Botschaft des Bun desrathet vom 31. Weinmonat 1879, beschließt:
. Allgemeine Grundsätze.
ri, 1 Die schweizerische Eidgenoffenschaft aner⸗ kennt und schützt die Fabrik- und Handelsmarken nach den Bestimmungen des gegenwärtigen .
Art. 2. Als Fabrik oder Handelsmarken werden betrachtet
die Geschäftsfirmen, sowie die neben dieselben oder an deren Stelle gesetzten Zeichen, welche zur Unter⸗ scheidung und zur Feststellung der Herkunft gewerb⸗ licher oder landwirthschaftlicher Frzeugnisfe oder Waaren auf diesen selbft oder auf deren Verpackung angebracht sind.
Art, 3. Die Anerkennung der Geschäfte firmen erfolgt nach Maßgabe des schweizerischen Obliga⸗ tlonen · und Handelsrechts.
Die Erfüllung der für diese Anerkennung vorge⸗ schriebenen Formalitäten sichert den Geschäͤftsfirmen, welche als Marken gebraucht werden, den Schutz des gegenwärtigen Gefetzes.
Art. 4. Die Anfangsbuchstaben einer Geschã fttz⸗ sirmg genügen nicht, um eine Marke zu bilden.
Ebenso können die neben die Geschäfts firma oder an deren Stelle gesetzten Zeichen nicht geschützt werden, wenn sie ausschließlsch auz Zahlen, Buch⸗ staben oder Worten bestehen, oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Wird ein öffentliches Wappen in bie Marke einer
Hochkamer Vereiäim fäär-
Prlbatperson aufatrömmen, so kom: at es nicht unter den Schutz des Gesetzes zu stehen.
Art. 35. Soweit es sich nicht um die Geschäfts— firma handelt (Art. 3, Alinea 2), hat die Marte nur dann Anspruch auf gerichtlichen Schutz, wenn .. vorschrifts gemäß hinterlegt und die Eintragung n dem Handelsamtsblatte oder in einem andern dazu bezeichneten eidgenössischen Amtsblatte bekannt gemacht worden ist.
Bis zum Beweise des Gegentheils wird ver— muthet, daß der erste Hinterleger einer Marke auch der wahre Berechtigte fei.
Art. 6. Um die an die Eintragung geknüpften Rechte beanspruchen zu können, muß sich die Marke durch wesentliche Merkmale von denjenigen Marken unterscheiden, deren Hinterlegung schon stattgefun—⸗ den hat. ;
Der Umstand, daß gewisse Bestandtheise einer bereits hinterlegten Marke sich auf der neuen Marke wiederfinden, schließt die letztere nicht von den an die Eintragung geknüpften Rechten aus, sofern sie sich hinlänglich von einer schon hinterlegten Marke unterscheidet und, als Ganzes betrachtet, nicht leicht zu einer Verwechslung Anlaß geben kann. ;
Ebenso ist die Marke von den gedachten Rechten nicht ausgeschlossen, wenn sie für Erzeugnisse oder Waaren bestimmt ist, welche von denfenigen, zu deren Bezeichnung die früher hinterlegte ähnliche oder gleiche Marke dient, durchaus verschiedener Natur sind. .
ö. J. Zur Hinterlegung ihrer Mar len sind be⸗ techtigt:
I) die Inhaber von Fabrikations- oder Produk- tionsgeschäften, deren Sitz sich in der Schweiz befindet, und Handeltreibende, welche dafelbst eine feste Handelsniederlassung besitzen;
Y Produzenten und Handeltreibende, deren Ge—⸗ schäft sich in einem Staate befindet, welcher den, Schweizern Gegenrecht hält, sofern im Weitern der Beweis erbracht wird, daß ihre Marken bezw. Geschäftsfirmen in dem betreffen. den Staate hinreichend geschützt sind.
Art. 8. Die durch die Eintragung einer Marke erlangten Rechte dauern fünfzehn Jahre. Mittelst einer im Laufe des letzten Jahres bewirkten er— neuerten Hinterlegung kann sich aber der Berech— tigte die Fortdauer dieser Rechte jeweilen für einen ferneren Zeitraum von fünfzehn Jahren sichern.
Für die Eintragung einer jeden Marke, fowie für jede Erneuerung wird eine fixe Gebühr von 20 Franken bezogen.
Art. ). Eine Marke kann nur mit dem Ge— schäfte übertragen werden, dessen Erzeugnissen oder Waaren sie zur Unterscheidung dient.
Gegenüber dritten Personen wird die Uebertra⸗ gung einer Marke erst von der Eintragung und Bekanntmachung des darauf bezüglichen Erwerbs“ titels an wirksam (Art. 16.
Art. 10. Die durch die Eintragung der Marke erlangten Rechte erlöschen, wenn der Inhaber wäh— rend drei auf einanderfolgenden Jahren keinen Ge— brauch von derselben gemacht hat.
II. Von der Hinterlegung und Ein⸗
tragung.
Art. 11. Wer die Hinterlegung einer Marke be— werkstelligen oder erneuern lassen will, hat bei dem eidgenössischen Amte für die Fabrikmarken in Bern (eidg. Handels⸗ und Landwirtschafts departement) nach Maßgabe eines sachbezüglichen Formulars eine Anmeldung einzureichen.
Dieser Anmeldung sind beizulegen:
a. die Marke oder die genaue Abbildung der Marke in zwei Exemplaren, fowie die Be zeichnnng der Erzeugnisse oder Waaren, für welche dieselbe bestimmt ist, allfällige be⸗ sondere Bemerkungen, die Unterschrift, e . und Angabe des Geschäfts des Hinter⸗ egers;
b. ein zum Abdrucke bestimmtes Clichés der Marke. (Artikel 165, Alinea 2.)
Die Eintragungsgebühr (Art. 8 ist gleichzeitig
mit der Hinterlegung zu entrichten.
Eine vom Bundesrath zu erlassende Vollziehungs⸗ verordnung oder besondere Weisungen des Handels—⸗ departementß werden zur Ausführung dieses Ar⸗ tikels das Nähere festsetzen.
Art. 12. Die Eintragung einer Marke geschieht auf Gefahr des Anmeldenden. Sollte jedoch das eidgenössische Amt konstatiren, daß die Marke in ihren wesentlichen Merkmalen nicht neu ist, so hat es den Anmeldenden vorgängig und in konfiden⸗ tieller Weise darauf aufmerksam zu machen, ihm überlassend, ob er seine Anmeldung aufrechthalten, abändern oder zurückztehen will.
Art. 15. Die Eintragung ist Seitens des Amtes, unter Vorbehalt des Rekurses an die hö, ere Ver“ waltungsbehörde, zu verweigern:
I) wenn die im Art. 11 vorgeschriebenen Förm⸗
lichkeiten nicht erfüllt sind;
2) wenn den Bestimmungen des Art. nicht Ge⸗ nüge geleistet ist;
3) wenn die Voraussetzungen des Art. 7 fehlen;
4) wenn mehrere Personen zugleich die Eintragung der Marke verlangen. Die Eintragung finder in diesem Fall erst statt, wenn einer der Be werber einen amtlich beglaubigten Verzicht der Mitbewerber oder ein zu seinen Gunflen lau⸗ tendes und in Rechtskraft erwachsenes Gerichts⸗ uctheil vorzuweisen vermag.
Art. 14. Das eldgenösstsche Amt vollzieht die Eintragung der Marken in zwei gleichlautenden Registern. Am Schlusse jeden Jahres wird das eine Doppel in das eidgenössische Archiv nieder⸗ gelegt; das andere verbleibt in der Verwahrung des Amtes.
Die besonderen Bestimmungen über die Einrich⸗ tung und Führung der Register, sowie über die Aufbewahrung der hinterlegten Marken und Bei⸗ he, bleiben der Vollziehunge verordnung vorbe⸗
alten.
Art. 15. Von dem Vollzuge der Eintra ung oder der Erneuerung derselben hat daz eiue hn! Amt den Anmeldenden sofort zu benachrichtigen und ihm zugleich eines der hinterlegten Exemplare (Art. II Litt. a.) mit der Bescheinigung von Tag und Stunde der Hinterlegung und der intragung zurückʒustellen.
Im Ferneren hat es binnen vierzehn Tagen nach der Eintragung in dem Handelt ⸗Amtsblatte oder einem andern dazu bezeichneten eidgen. AÄmtsblatte unentgeltlich die Bekanntmachung der eingetragenen Marke zu veranstalten.
Art. 16. Im Falle der Uebertragung einer Marke
nach Art. 9 hat das eidgen. Amt, gestützt auf eine
in authentischer Form gemachte Mittheilung, an der Eintragung die erforderlichen Aenderungen vor⸗ zunehmen. ;
Die Bekanntmachung derselben ist auf die näm⸗ liche Weise wie bei der ursprünglichen Eintragung zu veranstalten. ö
Es wird auch in diesem Falle eine Gebühr von 20 Fr. bezogen.
Art. 17. Jedermann bat das Recht, münd⸗ liche oder schriftliche Mittheilungen aus den Registern zu verlangen oder von den Anmel⸗ dungen und dazu gehörigen Beilagen Einsicht zu nehmen; dagegen darf das Amt dle Originale der Anmeldungen und Beilagen nur auf richterliches Ansuchen hin aus seiner Verwahrung geben.
Der Bundetzrath ist ermächtigt, für diese Mitthei⸗ enn und Aufsschlüsse einen mäßigen Tarif aufzu—⸗
ellen.
III. Von der rechtswidrigen Aneignung
fremder Marken.
Art. 18. Gemäß den nachstehenden Bestimmun— gen kann auf dem Wege des Civil⸗ oder Strafpro⸗ zesses belangt werden:
a. wer die Marke eines andern nachmacht;
b. wer die Marke eines andern so nachahmt, daß
das Publikum irregeführt wird;
C. wer Marken eines andern oder Verpackungen, die mit solchen Marken versehen sind, für seine eigenen Erzeugnisse oder Waaren verwendet, um beim Publikum den Glauben zu erwecken, daß diese Erzeugnisse oder Wagren von dem Haufe herrühren, dessen Marke sie rechtswidrigerweise tragen;
wer Erzeugnisse oder Waaren, von denen er
weiß, daß sie mit einer nachgemachten, nachge—⸗ ahmten oder rechtswidrigerweise angebrachten Marke versehen sind, verkauft, feil hält oder in Verkehr bringt;
wer bei diesen Handlungen wissentlich mitge—⸗ wirkt oder deren Ausführung begünstigt oder erleichtert hat;
wer sich weigert, die Herkunft von in seinem
Besitze befindlichen Erzeugnissen oder Waaren anzugeben, welche nachgemachte, nachgeahmte oder rechtswidrigerweise angebrachte Marken tragen.
Art. 19. Wer eine der im vorstehenden Artikel erwähnten Handlungen vorsätzlich begeht, wird jum Schadenersatz verurtheilt und überdies mit einer Geldhuße im Betrage von 30 bis 2000 Fr. oder mit Gefängniß in der Dauer von drei Tagen bis ju einem Jahre, oder mit Geldbuße und Gefängniß innerhalb der angegebenen Begrenzung bestraft.
Gegen Rückfällige können diese Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.
Bloß fahrlässige Uebertretung wird nicht bestiaft; die Civilentschaͤdigung bleibt indessen in den in Art. 18, Litt. a. und b., erwähnten Fällen vor— behalten.
Art, 20. Die Civilklage steht sowohl dem ge—⸗ täuschten Käufer als dem Inhaber der Marke zu.
Die Bestrafung erfolgt nur auf Antrag des Ver⸗ letzten nach der Strafprozeßordnung desjenigen Kan— tons, in welchem die Klage angestrengt wird. Diefe kann entweder am Domizil des Angeschuldigten, oder an dem Orte, wo das Vergehen begangen worden ist, erhoben werden. In keinem Fall dürfen für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfol⸗ gungen eintreten. . ;
Sowohl die eivilrechtliche, als die strafrechtliche Verfolgung ist wegen solcher Handlungen, die vor der Eintragung der Marke stattgefunden haben, nicht zulässig.
Wenn seit der letzten Uebertretung mehr als zwei Jahre verflossen sind, so tritt Verjährung der Klage ein.
6. J. Die Gerichte haben die als nöthig erachteten vorsorglichen Verfügungen ju treffen. Namentlich können sie nach Beibringung des Ausweises über die erfolgte Hinter⸗ legung der echten Marke eine genaue Beschreibung der angefochtenen Marke, der zur Nachahmung die⸗ nenden Werkzeuge und Geräthe, sowie der Erzeug⸗ nisse und Waaren, auf welchen die angefochtene Marke angebracht ist, und nöthigenfalls auch die Beschlagnahme dieser Gegenstände vornehmen lassen.
Art. 22. Das Gericht kann auf Rechnung und bis zum Belaufe der dem verletzten Theile zuge— sprochenen Entschädigung und der Bußen die Kon— . der mit Beschlag belegten Gegenstände ver=
ügen.
Es soll, selbst im Falle einer Freisprechung, die Vernichtung der in rechtswidriger Weise angefertig · ten oder gebrauchten Marken und, wenn nöthig, der mit solchen Marken versehenen Erzeugnisse oder Waaren, beziehungsweise der Verpackung derselben, sawie der speziell zur Nachmachung bestimmten Werkzeuge und Geraͤthe anordnen.
Es entscheidet, inwiefern der Freigesprochene oder Verurtheilte, oder dritte Personen, von den genann⸗ ten Gegenstaͤnden wieder Besftz ergreifen dürfen. Es kann auf Kosten des Verurtheilten die Ver öffentlichung des Erkenntnisses in einer oder mehre⸗ ren Zeitungen anordnen.
Art. 23. Gegen Vorweisung des in Rechts kraft erwachsenen Urtheils Seitens des Berechtigten nimmt das Amt die Löschung der widerrechtlich eingetrage⸗ nen oder ungültig gewordenen Marke vor.
„Vie Löschungen werden unentgeltlich und auf die nämliche Weise wie die Eintragungen (Art. 16, Alinea Y) bekannt gemacht.
Art. 24. Wer auf seinen Marken oder Geschäfts⸗ papieren rechtswidrigerweise eine Angabe macht, welche zum Glauben verleiten foll, daß seine Marke hinterlegt worden fei, wird von Amtes wegen oder auf Klage hin mit Geldbuße von 30 bis 560 Fr., oder mit Gefängniß in der Dauer von drei Tagen bis zu drei Mongten, oder mit Geldbuße und Ge— nen innerhalb der angegebenen Begrenzung, estraft.
Gegen Rückfällige kann diese Strafe bis auf daß Doppelte erhöht werden.
Die Kantontzregierungen sind gehalten den ihnen vom eidgen. Handels departement eingereichten Klagen, ohne Kosten zu Lasten der Eidgenossenschaft, Folge zu geben.
Art. 25. Der Ertrag der Bußen fällt in die Kantongkasse. Bei Augfällung einer Geldstrafe hat der Richter für den Fall der Nichteinbringlichkeit derselben eine entsprechende Gefängnißftrafe festzu⸗ hen welche an deren Stelle zu treten hat.
IV. Uebergangs⸗ und Schlußbestim mung en
Art. 26. Der Bundegrath kann den Marken von Erzeugnissen oder Wagren, bie aus Sfagten her. rühren, mit welchen keine sfachbezügliche Ueberein⸗
kunft besteht, und die an landwirthschaftlichen oder Gewerbeausstellungen in der Schweiz theilnehmen, einen provisorischen Schutz bis auf höchstens zwei Jabre zusichern.
Art. 27. Die in der Schweiz niebergelassenen Produzenten und Handeltreibenden, welche vor dem 1. Weinmonat 1879 in rechtmäßiger Weise Fabrik oder Handelsmarken verwendet haben, die den Er. sordernissen des gegenwärtigen Gesetzes entsprechen, können sich nach den Bestimmungen des Art. 28 hiernach auch fernerhin deren ausschließliche Be= nutzung sichern.
Art. 28. Sofort nach Inkrafttreten dieses Ge— setzes hat der Bundesrath durch öffentliche Bekannt- machung eine Frist von drei Monaten anzusetzen, binnen welcher die im Art. 27 erwähnten Marken behufs ihrer Eintragung beim eidgen. Amte hinter— legt werden müssen.
Das ridgen. Amt hat hierauf die Eintragungsbegehren nebst der Abbildung der Marken (Art. 15, Alinea 2) im Bundesblatt oder in einem besonderen Anzeige— blatt zu veröffentlichen und eine Frist von einem . zur Erhebung allfälliger Einsprachen an« zusetzen.
Das eidgen. Handelsdepartement wird über die eingelangten Einsprachen nach Anhörung der Par— teien mit möglichster Beförderung entscheiden und seine Verfügung den Betheiligten zur Kenntniß bringen. Diejenigen, welche diese Verfügung nicht als rechtsverbindlich anerkennen wollen, können binnen zwanzig Tagen, von der erhaltenen Mitthei⸗ lung an gerechnet, den Entscheid des Bundesgerichts anrufen.
Art. 29. Die von dem eidgen. Handelsdeparte⸗ ment als gültig erklärten Marken werden sofort eingetragen und bekannt gemacht; erst hierauf darf die Zulassung der neuen Marken gemäß den in den Artikeln 11—165 vorgeschriebenen Förmlichkeiten stattfinden.
Art. 30. Der Bundesrath ist beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Regle— mente und Verordnungen zu erlassen.
Art. 31. Durch dieses Gesetz werden die in den Kantonen geltenden Bestimmungen Über die Hinter
Aneignung der Marken aufgehoben.
Immerhin bleiben bis zum Erlasse des Schweize— rischen Obligationen und Handelsrechts die kanto⸗ nalen Bestimmungen über die Eintragung und An erkennung der Geschäfte firmen in Kraft.
Art. 32. Der Bundesrath wird beguftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volks⸗ abstimmung über Bundesgesetze und Bundeg—⸗ bescklüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit dessel⸗ ben festzusetzen.
Also beschlossen vom Ständerathe.
Bern, den 19. Christmonat 1879.
Der Vizepräsident: Sabli. Der Protokollführer: Gisi. Also beschlossen vom Nationalrathe. Bern, den 19. Christmonat 1879. Der Praäͤsident: Künzli. Der Protokollführer; Schieß.
Der schweizerische Bundesrath beschließt: Das vorstehende, unterm 10. Jänner 1880 öffentlich be⸗ kannt gemachte Bundesgefetz wird hiermit gemäß Art. 89 der Bundesverfassung in Kraft und mit dem heutigen Tage als vollziehbar erklärt.
Bern, den 16. April 1886.
Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Vize⸗Präsident: Anderwert. Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.
In der Sitzung der Lübeckischen Gewerbe— kammer am 14. April berichtete ausweislich des gedruckten Protokolls der Ausschuß für das Innungß⸗ wesen in einem ausführlichen Gutachten über die Eingabe des Vorstandes des in der Bildung be⸗ griffenen Vereins selbständiger Lübeckischer Gewerbtreibender, sowie über den Satzunge⸗ entwurf für denselben und beantragte: die Gewerbe—⸗ kammer wolle die Beziehungen zu den Innungen fortan fester und regelmäßiger gestalten und zu dem Zwecke den Ausschuß für das Innungswesen beguf— tragen, für die Folge, und zwar zunächst versuchz⸗ weise, die Innungsvorstände vierteljährlich einmal, etwa im zweiten Monate eines jeden Viertel jahres, zusammenzuberufen und mit denselben alle das Innung wesen betreffenden Angelegenheiten zu be— sprechen, auch Wuͤnsche und Beschwerden derselben entgegenzunehmen und der Gewerbekammer zu über⸗ mitteln, kurz in jeder Beziehung auf eine ge sunde Föoͤrderung des Innungswesens hinzuwirken und die Beziehungen der Innungen zu der Gewerbekammier zu beleben; ferner dem Vorstand des Vereins felbst⸗ ständischer Lübeckischer Gewerbtreibender erwidern:
a. daß sie von den ihr vorgelegten Satzungen Kenntniß genommen habe und gerne bereit sei, gleichwie mit den übrigen gewerblichen Vereinen, so auch mit dem neu zu begründenden Verein in Be— ziehungen zu treten, auch sich in einzelnen Ver— sammlungen, soweit es gewünscht werden follte, durch einige ihrer Mitglieder vertreten zu lassen;
b. daß sie es aber ablehnen müsse, eine eingehende Begutachtung und Prüfung der einzelnen Be stim⸗ mungen der Satzungen in Bezug auf deren Zweck— mäßigkeit ihrerseits vorzunehmen, oder eine allge= meine Gutheißung oder Befürwortung derfelben eln⸗ treten zu lassen;
e. daß sie den neuen Verein als eine freie Ver⸗ tretung der selbständigen Gewerbtreibenden und deren Vereine erst dann würde anerkennen können, wenn der Beitritt der sämmtlichen gewerblichen Vereine und der größeren Mehrzahl der selbflän= digen GSewerbtreibenden erfolgt sein werde, und in der Bildung des neuen Vereint keinen Ersatz finden könne für die bisher von ihr direkt mit den einzel⸗ nen Innungen und deren Vorständen unterhaltenen Verbindungen;
d. daß sie daher auf dem ihr schon bei Gelegen⸗ heit der letzten Versammlung mlt den Innungs vor⸗ ständen angedeuteten Wege foörtschreiten und die Be— ziehungen zu den letzteren in ein immer festeres und regelmäßigeres Geleise äberzuführen bemüht sein, auch in geeigneten Fällen Versammlungen aller selbständigen Gewerbtreibenden einberufen werde.
Die Gewerbekammer beschloß aus den in dem Gutachten entwickelten Gründen den Anträgen des Ausschusses zuzustimmen und demgemäß dem Ver⸗
eingvorstand unter Mittheilung des Gutachtens von diesem Beschluffe Kenntniß zu geben, sowie den
legung, die Anerkennung und die widerrechtliche
w/ / —— —— — d ;;; 7 77 k ..... 7.7. ... H...
Ausschuß für das Inaungewesen mit der viertel ährlichen Berufunz der Innungsvorstände zu be— austragen, auch diese hiervon zu benachrichtigen.
Der im Jahre 1879 erfolgte wirthschaftliche Auf⸗ schwung in den Vereinigten Staaten ist besonders Chicago, als dem größten Stapelplatz und Markt fur die nordwestlichen Staaten und Territorien, ju Gute gekommen. Nach dem . D. Hand. Archivs belief sich der Umsatz in Clegring-House zu Chicago im Jahre 1879 auf 1251 009 097 Dollars, gegen 63 303 6390 Doll. in 1878, im erstgenannten Jahre mithin 29,5 Doll. mehr, die indessen größtentheils auf Rechnung des Börsenspiels zu schreiben sind. Der Großhandel der Stadt setzte 253 600 090 Doll. landwirthschaftliche Produkte, 341 000 009 Doll. Waaren, die städtische Industrie 236 500 006 Doll. um, was eine Geschäftsbewegung von S330 500 000 Doll. ergiebt. Vermindert man diese Summe um 28 0/0 der gewerblichen Produk— fion, als den Betrag derjenigen Industrieprodukte, welche als Waaren in den Handel gelangt sind, so verbleiben 764 009 000 Doll. oder 114 000 006 Doll. — 154 9 mehr als in 1878.
Der Handel Chicagos mit landmirthschaftlichen Produkten, dem Lagerraume zur Aufspeicherung von Über 10 Millionen Bushels, Getreide und den Pro— dukten aus mehr als 1 Million Schweine zu Gebote stehen, ist nicht mehr auf den Kommissionshandel beschränkt, beruht vielmehr auf massenhaften An— kauf von Getreide und Vieh für eigene Rechnung und dem Vertrieb der auf Lager gehenden Produkte. Die Zufuhr von Mehl und Getreide betrug 137 624 833 Bushels, gegen 134 086 595 B. in 1878, 94416399 B. in 1877, der Versandt 129 851 553 bzw. 118 675269 und 90 706 06 B. Das Mehr des Umsatzes fällt hauptsächlich auf Weizen (Zufuhr 1877: 14164515, 1878: 29713577, 1879: 35 925423 B., Versandt: 14909 160 bzw. 24211739 und 31941927 B.) und Mais (Zufuhr: 4 916 728 bzw. 63 651 518 und 62164238 B., Versandt: 46 361 901, 59 44 200 und 61 983 322 B) Die direkte Ausfuhr von Mehl (399 538 Faß a 25 Bushels) vach England ist gegen das Vorjahr (134 340 F.) fast um das Dreifache gestiegen. Die Chicagoer Mühlen lieferten 292 000 Faß Mehl, welche in der Stadt und benachbarten Städ⸗ ten Absatz fanden. An Provisionen wurden zugeführt beziehungsweise versendet: gepökeltes Rindfleisch 4309 Kisten (gegen 1378 4 1713 Kisten — 663 0) bezw. 169 650 Kisten (4 41 893 K. — 6l5/ioö/ a); Speck 63 868 Faß (4 30795 F. — gzismobsoy bezw. Z50 69 F. C.” 3895 F. — 1K 6); gepökeltes Schweinefleisch 75 414 t ( 23 909 t — öz ) ben. 409549 d ( 35 914(t = Igo; Schmalz 37 940 t (4 19066 t — 1001 100) bezw. 1277 6M t (4 5445 t — 480); Talg 8005 t ( 2240 t — 388/10 0 o) bezw. 12 587 t (4 3729 t — 42069; geschlachtete Schweine 89 658 Stuck ( 12854 Stück — 125 0½ ) bezw. 39 347 Stück (4 13308 Stück — Hl riodsol.
Von sonstigen Produkten sind hervorzuheben: Butter, von welcher 7 568 t (4 3388 t — 140 / o) zu und 26 742 t (4 3488 t — 15400) ausgeführt wurde. Für die Herstellung von Butter und Käse bestehen in den Vereinigten Staaten jetzt über 3000 Fabriken, die gegen 350 Millionen Pfund Käse und 1500 Millionen Pfund Butter im Werthe von 25 Millionen Doll. produziren. Chicago wird als Stapelplatz für diese Produkte von Jahr zu Jahr bedeutender. Kartoffeln 1 130 118 Bush. (4 147 467 Bush. — 1590) Zufuhr, 302 467 Bush. (4 15727 Bush. — 5, 50p Versandt.
Sämereien (Timothee⸗, Klee⸗ und Flachssaamen) 83 9662 t C 16982 t — 2564060) Zufuhr, 66 818 1 ( 198097 t — 40/9 Versandt. Die Heuernte der Vereinigten Staaten hat 35 648 0001 t ergehen, wovon 27 750 t auf den Markt in Chicago kamen. An Branntwein wurden 10907 957 Gallonen in Chicago hergestellt, wovon 3 221 474 Gall. aus- geführt wurden. An Wolle wurden 24 443 t (4 N29 t — 12,5 069) zu und 23 250 t (4 21505 — 8,1 6 autgeführt; von Häuten 27940 t (4 5925 t — 26,5 oso) bzw. 30 501 t (4 4563 t — 6 0); an Bauholz 1 481 370 1fde. Fuß U 300 796 1fde. F. — 25,5 o/) bzw. 796 509 Ifde. F. C 169 774 Ide. F. — 27,1 0); an Steinkohlen 24661 t (4 54628 t — 298 06) bzw. 492 911 t ( 187267 1 — 61,2 υ); an Salz 1966834 Faß (— 315363 F. — 223 06) bzw. S656 473 F. c- 24 381 F. — 8. 1 00).
Von lebendem Vieh wurden dem Markt in Chi— cago zugeführt 1 215 572 Stück Rindvieh (4 132 604 St.), 6 448 933 Schweine (4 109 269) und 325119 Schafe (4 14 699); versendet wurden ß 125 Stück Rindvieh Ce 16917, 1 684 338 nn ( 417432) und 157 159 Schafe (4
Die Zufuhr an Produkten in Chicago wird wie folgt geschätzt: Lebendes Vieh 167 640 000 Doll. Brotstoffe 73 980 000 Doll., Butter, Käse, Häute und Wolle 38 260 000 Doll., Provisionen, Talg und geschlachtete Schweine 14765 000 Doll., Sämereien, Kartoffeln, Salz und Besenkorn 8 260 000 Doll., Alkohol S75 000 Doll,, Heu, Geflügel, Aepfel, Eier ꝛc. 1 S00 0090 Doll, sonfstige Produkte 3 400 006 Doll. Der Gesammtwerth von 253 006 000 Doll. verglichen mit dem Goldwerthe der Produktenzufuhr in 18878 218 009 000 Doll. ergiebt eine Zunahme um 35 900 000 Doll. oder um 160.
Auf dem Waarenmarkt wurden 351 000 000 Doll. abgesetzt, 4 0 mehr als in 1878, davon 52 Mill. Doll. Ellenwaaren (gegen 45 Mill. Doll. in 1878), Putzwaaren 55 Mill. Doll., ferlige Kleider (14 Mill. Doll.), Stiefel und Schuhe (17 Mill. Doll.), Hüte, Kappen und Pelzwaaren (5 Mill. Doll.). Koölonsal⸗ waaren (65 Mill. Doll.), Porzellan und Glaswaaren G Mill. Doll., Drogüen und Chemikalien (5 Mili. Doll.), Oel, Farben und Glas, Eisen und Eisen⸗ wagren (243 Mill. Doll.), Bijouterie, Gold,
ilber und Bronzewagren (5 660 966 Doll.), mu⸗ sikalische Instrumente (2 659 500 Doll.)
Die Industrie der Stadt beschäftigte 1870 3100,
S795 67000 Arbeiter und fetzte im letztgenannten Jahre 236 Mill. Doll. um, g egen 226 Mill. Boll. im Vorjahr. Zablen über die Produktion liegen nur in Betreff der Schweineschlächterelen vor, welche im Jahre 1579 4 895 566 Schweine (593 Hh0 t) ver⸗ hear rn, gegen 5 128 700 Stück (635 200 t) n ;
Die direkte Einfuhr hatte im Jahre 1879 einen
erth von 4331 541 Doll. und ergab an Zoll ] E562 Doll,, gegen 2 858 379 bzw. 1451 335 Doll, in 1878. Pie direkte Ausfuhr landwirth⸗
737 2090 t, gegen 602018 t in 1878, 309 185 t in 1877, 314507 t in 1876, 219 387 t in 1875.
Die früher gehegte Hoffnung, man werde nach Erweiterung und Vertiefung der kanadischen Kanäle, namentlich des den Erie mit dem Ontario⸗See verbindenden Welland Kanals, eine Fahrstraße ge⸗ winnen, auf welcher Schiffe die in Chleago einge nommene Ladung direkt nach europätschen Häfen überführen könnten, dürfte wohl kaum in Erfüllung geben, da die Kanäle für die Durchfahrt größerer Schiffe ungeeignet bleiben.
In den Hafen von Chieago liefen im Jabre 1879 11 8659 Schiffe von 3 887 095 6 Gehalt ein, gegen 10 490 Schiffe von 3 608 494 t in 1878. Die Zahl der auslaufenden Schiffe betrug 12 6074 von ö t, gegen 10 494 Schiffe und 3 631 139 t in .
Handels ⸗NRegister.
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sach en, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Hessen werden Dienstagg zeiw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubi Leipzig, resp. Stuttgart und Darm stadh zeröffenklicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich. Aseherleber. Bekanntmachung. Zufolge Verfügung von heute ist: A. im Gesellschaftsregister sub Nr. 34 die Han⸗ delsgesellschaft L. W. Schroeder“ zu Aschersleben gelöscht und B. im Firmenregister sub Nr. 236 die Firma „L. W. Schroeder“ zu Aschersleben und als deren Inhaber der Fabrikant Louis Wilhelm Schroeder daselbst eingetragen. . Aschersleben, den 5. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht. Abth. J.
HB aclem. Firmeuregister⸗ Einträge. Nr. 9483.
In das Firmenregister wurde eingetragen:
Unterm 20. Mai 1880:
O. Z. 224. Firma und Inhaber:
Louis Darnbacher in Baden.
Baden, den 20. Mai 1880.
Großh. Bad. Amtsgericht.
Gerichtsschreiber: Lutz.
Handelsrichterliche Bekannt⸗ machung. Nachstehende Vermerke: Fol. 251. „Isidor Ahlfeld“ in Bernburg; Rub r. 2
ub r. 2. Der Kaufmann Alfred Ahlfeld in Bernburg ist seit dem 18. Mai dieses Jahres in das unter der Firma „Isidor Llhlfeld“ in Bernburg bestehende Handelsgeschäft als Mitgesellschafter eingetreten, wobei demselben die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, gleichfalls zustesht. ö. Inhaber der Gesellschaft sind nunmehr fol⸗ ende: ? 1) Kaufmann Isidor Ahlfeld in Bernburg, 2) Kaufmann Alfred Ahlfeld daselbst. Ru br. 3. Die dem Kaufmann Alfred Ahlfeld in Bern⸗ burg ertheilte Prokura ist erloschen; sind laut Verfügung vom heutigen Tage in das hiesige Handelsregister eingetragen worden. Bernburg, den 4. Juni 1880. Herzoglich Anhaltisches Amtsgericht. v. Brunn.
H erm heakg.
Elirmhenmraa. Das Handelsgeschäft „M. Kop⸗ venhell“ hierselbst ist durch Testament auf die Wittwe Charlotte Koppenhell hierselbst übergegan⸗ gen, welche dasselbe unter unveränderter Firma fortsetzt. . Birnbaum, den 5. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.
HEomm. Auf Anmeldung ist heute bei Nr. 287 des hiesigen Handels -Gesellschaftsregisters, woselbst eingetragen ist die Aktiengesellschaft: gocici anomyme des mines du HKhein in Paris mit einer Zweigniederlassung in Eitorf
Folgendes vermerkt worden: Durch Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre vom 27. März 1880 ist die Auf⸗ lösung und Liquidation der Gesellschaft be⸗ schlossen worden Zum Liquidator ist ernannt: M. Gabriel Alphonse Michaut, Privatmann zu Paris, Rue Condorcet Nr. 26.
Bonn, den 8. Juni 1880. Königliches Amtẽgericht. Abtheilung III.
Krake. In das hiesige Handelsregister ist heute eingetragen zu Nr. 157, . . . Oldenburgische Spar⸗ und Leihbauk, Filiale Brake.
15) Der Bankdirektor Hegeler scheidet aus der Direktion der Bank aus. ⸗
16) In die Direktion tritt wieder ein der Raths⸗ herr Georg Karl Moritz Propping in Oldenburg mit der Befugniß für die Hauptbank in Gemein schaft mit einem bevollmächtigten Mitgliede des Verwaltungsrafhs oder einem Direktor oder einem Prokuristen und für die Zweigniederlassung in Brake in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitgliede der Zweigniederlassung zu zeichnen.
Brake, den 4. Juni 1880.
Großherzoglich Oldenburgisches Amtsgericht. Abthlg. JI.
Willich.
KEremenm. In das Handelsregister ist ein—⸗ getragen: Den 3. Juni 1880: . H. R. Reinken, Bremen. An Friedrich n, , ist am 1. Juni d. J. Prokura er theilt. Olcdlemhurger Versicherungs - Ge- sellschaft, Oldemhaurg. Am 1. Juni d. J. ist Ludwig Wilhelm Nicolaus Lohse in Firma Ludw. Lohse für die Feuer ⸗ und die Glatzversicherungsbranche zum Generalagenten für Bremen und Gebiet ernannt und die dem
Den 5. Juni 1880:
Ferd. Kroeger, Bremen. Inbaber Ferdinand Heinrich Julius Kroeger.
E. Rud. Münder, Bremen. Inhaber Ernst Rudolf Münder.
G. C. Bocke, Bremen. An Hermann Stehn⸗ ken ist am 4. Juni d. J. Prokura ertheilt. C. Dürfeldt, Bremen. Jnhaberin Garoline Friederike Dürfeldt. J. B Wicke, Bremen.
Wilhelm Wicke.
M. H. Bohne, Bremen. Am 22. Juli 1878 ist die Firma erloschen.
Heiserhrauerei Beek & Co., Bremen. Am 1. Juni d. J ist der hier wohnhafte Kauf⸗ mann Johann Christel Hermann Marwede als persönlich haftender Gesellschafter einge= treten. Offene Handelt und Kommanditgesell⸗ sckaft. Die Prokura des Johann Christel Her- mann Marwede ist am 1. Juni d. J. er⸗ loschen und am nämlichen Tage an Bernhard Wilhelm Georg Wertgen Prokura ertheilt.
Bremen, aus der Kanzlei der Kammer für
Handelssachen, den 5. Juni 1880. .
C. H. Thule sius, Dr.
Inhaber Friedrich
HRresam. Bekanntmachung. . In unser Firmenregister ist Rr. 5460 die Firma
H. Döring hier und als deren Inhaberin die verehelichte Kauf— mann Henriette Döring, geborne Eschert hier heute eingetragen worden. Breslau, den 4 Mai 1880.
Königliches Amtsgericht.
Hreslae. Bekanntmachung. . In unser Firmenregister ist Rr. 5461 die Firma: P. Dalüge hier und als deren Inhaber der Kaufmann Paul Dalüge hier heute eingetragen worden. Breslan, den 5. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.
Rxeslan. Belanntmachung. .
In unser Gesellschaftsregister ist Nr. 1658 die von I) dem Kaufmann Aloys Herrmann zu Breslau, 2) dem Kaufmann Wilhelm Hamberger zu
Breslau
am 1. Juni 1880 hier unter der Firma:
Serrmann & Hamberger
errichtete offene Handelsgesellschaft heute eingetragen
worden. .
Breslau, den 5. Juni 1880).
Königliches Amtsgericht.
Kress lan. Bekanntmachung.
In unser Firmenregister ist bei Nr. 3072 der Uebergang der Firma; .
H. Hänsel ;
durch Erbgang auf die Wittwe Hänsel, Auguste, geborene Starke, und die Kinder Elise, Erich und Hildegard Hänsel hier, welche von den Erben als offene Handelsgesellschaft weiter fortgeführt wird; und in unser Gesellschaftsregister die von den vor⸗ genannten Erben am 5. September 1879 hier unter
der Firma:
.* H. Hänsel . errichtete offene Handelsgesellschaft unter Nr. 1659 eingetragen worden.
Die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, steht nur der verwiftweten Kaufmann. Auguste Hänsel, geborene Starke, zu.
Breslau, den 7. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht.
KRres lunar. Bekanntmachung.
In unser Firmenregister ist bei Nr. 4092 das durch den Eintritt des Kaufmanns Fritz Baersch hier in das Handelsgeschäft des Kaufmanns Carl Fischer erfolgte Erlöͤschen der (Einzel⸗ Firꝛna Carl Fischer hier, und in unser Gesellschafts—⸗ register Nr. 1660 die von den Kaufleuten Carl Fischer zu Breslau und Fritz Baersch zu Breslau am 1. Juni 1880 hier unter der Firma:
Carl Fischer C Baersch errichtete offene Handelsgesellschaft heute ein getragen worden.
Breslau, den 7. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht.
KRrommberrg. Bekanntmachung. Die unter Nr. 748 unsereß Firmenregisters ein—⸗ getragene Firma:
J. Barczius ki ö in Bromberg ist zufolge Verfügung vom 8. Juni 1839 an demselben Tage gelöscht worden.
Bromberg, den 8. Juni 1880. Königliches Amtsgericht. Abth. VI.
Celle. Bekanntmachung. In das hiesige Handelsregister ist heute auf Fol. 400 eingetragen: die Firma:; P. Krasemann & C. Schubothe; als Qrt der Niederlassung: Celle; als Firmeninhaber: der Tischlermeister und Möbelhändler Paul Krasemann in Celle und der Tapezierer Carl Schubothe daselbst; als Rechtsverhältniß: offene Handelsge— sellschaft seit l5. Mai d. J. Celle, den 5. Juni 1880. .
Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. Mosengel. Charklhottemkbaäarꝶ. In unser Firmenregister ist bei Nr. 172, woselbst die Firma: „Barheine“ und als deren Inhaberin Frau Marmorwaaren⸗ fabrikant Barheine, Louise, geb. Tietzen, zu Char lottenburg vermerkt steht, in Colonne 6 ‚„‚Bemer⸗
kungen! Nachstehendes heute eingetragen worden: Eine Zweigniederlassung ist in Berlin errichtet. Charlottenburg, den 7. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.
Coblemæ. In unser Handels⸗ (Gesellschafts⸗) Register ist unter Nr. 828, wo die offene Handels⸗ gesellschaft unter der Firma „Carl Spaeth“ mit dem Sitze zu Creuznach eingetragen steht, heute ferner eingetragen worden, daß der Mitgesellschafter Carl Spaeth, zeitlebens Kaufmann und zu Creuz— nach wohnhaft, durch den Tod am 15. Mai 1880 aus der Gesellschaft ausgeschieden, und daß an dessen Stelle am nämlichen Tage die Wittwe desselben,
ten, zu deren Vertretung sie gleich den andern Mit- gesellschaftern berechtigt ist. Coblenz, den 5. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht.
Cohleng. In unser Handeleregister ist heute eingetragen worden: I) unter Nr. 445 des Firmen⸗ registers, wo der zu Bingerbrück wohnende Kauf⸗ mann Georg Helbig als Inhaber der Firma „Georg Helbig“ mit der Niederlassung zu Bingerbrück ein⸗ getragen steht: daß diese Firma erloschen, nachdem das unter derselben betriebene Handelsgeschäft auf die nachbezeichnete Gesellschaft übergegangen ist; 2) unter Nr. 831 des Gesellschaftsregisters die offene Handelsgesellschaft unter der Firma „Helbig & aege“ mit dem Sitze zu Bingerbrück, welche mit dem 22. Mai 1880 begonnen hat. Die Gesellschaf⸗ ter sind die beiden zu Bingerbrück wohnenden Kauf⸗ leute Georg Helbig und David Kaege, und es ist . ö zur Vertretung der Gefellschaft be⸗ rechtigt.
Coblenz, den 5. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht.
Cohen,. In unser Handels⸗ (Prokuren⸗) Re⸗ gister ist heute unter Nr. 555 eingetragen worden die Prokura, welche der zu Boppard wohnende Kaufmann Martin Mallmann, Inhaber der im hiesigen Firmenregister unter Nr. Jog eingetragenen irma „Martin Mallmann“, mit der Nleder⸗ assung zu Boppard, für sein unter dieser Firma bestehendes Handelsgeschäft seinem Sohne Anton Mallmann ertheilt hat.
Coblenz, den 5. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht.
Cohlenxꝝ. In unser Handels, (Gesellschafts⸗) Register ist heute unter Nr. 832 eingetragen worden die offene Handelsgesellschaft unter der Firma „Gebr. Koll“ mit dem Sitze zu Coblenz. Die Gesellschafter sind die beiden zu Coblenz wohnenden Kaufleute Franz Anton Koll und Franz Favier Koll, und es ist jeder derselben zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, welche mit dem 1. Juni 1880 begonnen hat. . Coblenz, den 5. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.
CohlIemꝝꝶ. In unser Handels, (Prokuren⸗) Register ist heute unter Nr. 556 eingetragen wor⸗ den die Prokura, welche die zu Creuznach wohnende Handelsfrau Sophia, geborene Seitz, Wittwe von Carl Schneider, einzige Inhaberin der unter Nr. 2934 des hiesigen Firmenregisters eingetragenen Firma „Carl Schneiser zunior“ mit der Nie⸗ derlassung zu Creuznach, für ihr unter dieser Firma bestehendes Handelsgeschäft ihrem Sohne Heinrich Schneider, Kaufmann, in Creuznach wohn haft, ertheilt hat. ; Coblenz, den 5. Juni 18809. Königliches Amtsgericht.
Cohn. In das hiesige Handelsregister ist Band JI. Hauptnummer 152, die Actien ⸗Gesell⸗ schaft für Gasbeleuchtung zu Coburg betreffend, am 3. Juni 1880 eingetragen: .
Aus dem Vorstande ist der Privatier Johann Beyer hier zufolge freiwilliger Abmeldung ausge⸗ schieden. Der Bankier Kogerup ist nach Ablauf der statutenmäßigen Zeit wieder in den Vorstand ge⸗ wählt worden. Der Vorstand besteht nach den auf Grund des Art. 24 des Statuts vorgenommenen Wahlen zur Zeit aus:
a. Lehrer J. G. Marbach in Coburg, Vorsitzender, b. Rechtsanwalt Sartorius daselbst, Stellver⸗ treter des Vorsitzenden und Schriftführer,
C. Bankier Kogerup daselbst, Kassier. Coburg, den 4. Juni 1880. Die Kammer für Handelssachen. Dr. Otto.
Cotthens. Bekanntmachung. . Die in unserem Firmenregister unter Nr. 254 eingetragene Firma: Georg Hartwig“ ist zufolge Verfügung von heute gelöscht worden. Cottbus, den 3. Juni 13890. Königliches Amtsgericht.
HPæssan., Handelsrichterliche Bekanntmachung.
Auf Fel. 527 des hiesigen Handelsregisters ist heute die Firma Otto Knoche in Dessau und als deren alleiniger Inhaber der Kaufmann Otto Knoche hierselbst eingetragen.
Dessan, den 5. Juni 1880. ᷣ
Herzogl. Anhalt. Amtsgericht. Der Handelsrichter. F. Meyer.
Handelsrichterliche Bekanntmachung.
Auf Fol. 528 des hiesigen Handelsregisters ist heute die Firma sFy. L. F. Schneider in Dessau und als deren alleiniger Inhaber der Kaufmann Friedrich Ludwig Franz Schneider daselbst einge⸗ tragen.
Dessan, den 8. Juni 1880.
Herzoglich Anhalt. Amtsgericht. Der Handelsrichter. F. Meyer. Horwum, Auf Fol. 386 des hiesigen Handels- registers ist zu der Firma E. Anschütz in Midlum
Pessnanm.
C. W. Munderloh ertheilte Vollmacht für
sschaftlicher Produkfe nach Guropa belief sich auf
erloschen erklärt.
Catharina, geborne Rupp, wohnhaft zu Creuznach, als Mitgesellschafterin in die Gesellschaft eingetre—⸗
heute eingetragen: . Das Geschäft ist auf den Sohn der bisherigen
ö