eine offene Handelsgesellschaft gebildet. Ver ⸗ gleiche Nr. 286 des ö , Unter Nr. 286 unseres Gesellschaftsregisters ist die offene Handels gesellschaft Firma Berker & Cie. und als deren Inhaber: 43 I) die Wittwe Kaufmann Caspar Heinrich Berker, Julie, geb. Drewe, 2) der Kaufmann Georg Berker, Beide zu Lüdenscheid eingetragen. ⸗ Die Gesellschaft hat am 7. Juni 1880 be⸗ gonnen. Die Gesellschaft nach Außen zu vertreten steht nur dem Kaufmann Georg Berker zu. ; In unserem Prokurenregister ist bei Nr. 137 ein⸗ getragen: ; die dem Kaufmann Georg Berker ertheilte Prokura ist erloschen. Ferner ist in unserm Prokurenregister unter Nr. 225 eingetragen: ‚ . die Firma Berker & Cie. zu Lüdenscheid hat für ihre daselbst bestehende, unter Nr. 286 des Gesellschaftsregisters eing⸗tragene Handelgnieder⸗ lassung den Kaufmann Garl Krugmann zu Lüdenscheid als Prokaristen bestellt. Eingetragen zufolge Verfügung vom 15. Juni 1880 am 16. Juni 1880.
Lincdlimg hans em. Bekanntmachung.
In das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts ist zufolge Verfugung vom 4. Juni 1880 am 5. Juni 1889 zu Nr. 16, betreffend die Gesell⸗ schaft Rhode und Schulte zu Senden Folgendes eingetragen: 3.
Der Kaufmann Johannes Rhode ist am 31. Mai 1880 aus der Handelsgesellschaft , ,.
Der Kaufmann Franz Rhode zu Senden ist an demselben Tage als Handelsgesellschafter eingetreten.
Lüdinghausen, den 4. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht.
Merz. Kaiserliches Landgericht zu Metz.
Im hiesigen Handelsregister wurde heute bei Nr. 12 des Gesellschaftsregisters, woselbst die offene Handelsgesellschaft unter der Firma:
L. S. Cahen & ls
zu Metz eingetragen steht, vermerkt, daß vom 16. Juni er. ab der Theilhaber Simon Cahen, Kauf— mann, zu Metz wohnhaft, aus der Gesellschaft aus⸗
eschieden, dagegen der Kaufmann Achilles de Roos, in Metz wohnhaft, in dieselbe eingetreten ist und die . unter der bisherigen Firma von den Theilhabern Mayer Cahen und Achilles de Roos, welche Beide herechtigt sind, die Gesellschaft zu vertreten und die Firma zu zeichnen, weiter ge⸗ führt wird.
Ferner wurde daselbst eingetragen: 1) die Firma:
Simon Cahen zu Metz, als deren Inhaber Simon Gahen, Ge- treidehaͤndler im Großen, zu Metz wohnhaft.
2) die Firma: (
Barth ẽlemy . ⸗ zu Dieuze, und als deren Inhaber Gilbert Augustin Barthélemy, Kaufmann, zu Dieuze wohnhaft.
Metz, den 15. Juni 1880. Der Landgerichts⸗Sekretär: Lichtenthaeler.
Minden. stönigliches Amtsgericht . . Minden.
In unser Handels. Gesellschafts⸗ Register hat bei Nr. 12 die Firma: Becker & Heinße in Minden betreffend folgende Eintragung stattgefunden;
Die Firma Becker C Heinße ist durch Ver⸗ trag auf die Kaufleute:
a. Friedrich Wilhelm Hampe zu Dissen,
b. Fritz von Blechen in Minden Üübergegangen. ;
Eingetragen auf Verfügung vom 17. Juni 1880 an demselben Tage.
Mülheim a. d. Nuhr. Bekanntmachung.
Die unter Nr. 144 unseres Gesellschaftsregisters eingetragene offene Handelsgesellschaft Hermann Kruse Erben ist durch Erbtheilung aufgelöst. Die 8h Hermann Kruse ist auf den bisherigen
itgesellschafter Kaufmann Fritz Kruse in Mül⸗ heim a. d. Ruhr übergegangen. Die Gesellschaft ist deshalb gelöscht und Kaufmann Fritz Kruse als alleiniger Inhaber der hier bestehenden Firma Her⸗ mann Kruse unter Nr. 467 unseres Firmenregisters eingetragen.
Mülheim a. d. Ruhr, den 16. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht.
Pless. Bekanntmachung. In unser Genossenschaftsregister ist nachstehende Eintragung erfolgt: 1) Laufende Nr. 19. 27 Firma: Konsum - und Spar ⸗Verein zu Wngorzelle, eingetragene Genossenschaft.
3) Sitz der Genossenschaft: Wygorzelle.
4) Rechtsvoerhältnisßse der Genossenschaft:
Die Genossenschaft ist am 19. Dezember 1879 zum Zweck des Einkaufs von Lebens bedürfnissen aller Art und Verkauf derselben an die Mitglieder, sowie auch an Nichimit⸗ glieder, ferner zur Unterbringung der Erspar⸗ nisse der Mitglieder in diesem Geschäfte oder bei anderen Genossenschaften errichtet worden.
Die zeitigen Vorstandsmitglieder sind:
Die Häusler Valentin Hasnik, Johann Hasnik und Johannn Dyas zu Wygorzelle.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch die Schlesische Volkszeitung und das 6 Kreisblatt unter der Firma des Vereins und müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.
Jede Generalversammlung muß durch einmalige Einrückung in dem zu Neiolal erscheinenden „ Katolik⸗ und im Kreisblatt sowie durch Aushang in den Verkaufslokalen mindestens drei Tage vorher vom Vorstande oder Ausschusse berufen werden. Die Zeichnung Nameng des Vereins bedarf zur Rechts. gültigkeit der Unterschrift mindestens zweier Vor standsmitglieder. Ein Verzeichniß der Genossen⸗ schafter kann jederzeit in der Gerichtsschreiberei J. des unterzeichneten Amtsgerichts eingeseben werden.
Eingetragen zufolge Verfügung vom J. Juni 1880 am 10. Juni desselben Jahres.
Pleß, den 9. Juni 1886.
Königliches Amtsgericht.
Eosem. Sandelsregister.
In unser Firmenregister ist unter Nr. 1977 die Firma W. Brylinski sen., Ort der Niederlassung Posen, und als deren Inhaber der Kaufmann Vin⸗ cent Brylinski zu Posen zufolge Verfügung von heute eingetragen.
Posen, den 19. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht. Abthl. IV.
Reck linghnnugenm. Handelsregister.
In unser Prokurenregister ist unter Nr. 12 zufolge Verfügung von heute eingetragen, daß der Kaufmann Clemens Mittelviefhaus hier für sein hiesiges Han= delsgeschäft in Firma C. Mittelviefhaus, Nr. 64 des Firmenregisters, seinem Sohne Clemens Mittel⸗ viefhaus hier Prokura ertheilt hat.
Recklinghausen, den 8. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht.
HKostoeld. Zufolge Verfügung vom 14. d. M. ist am 16. ejd. zu der hiesigen Firma: „C. J. Koch & Sohn“ Fol. 78 Nr. 252 Col. III. des hiesigen ö die Erlöschung derselben einge⸗ ragen.
Nostock, den 16. Juni 1880.
Großherzogliches Amtsgericht. H. Eberhard.
Sinsheim. Bekanntmachung. ö
Nr. 8845. Wir veröffentlichen folgenden Ein⸗ trag aus dem Firmenregister: —;
O. 3: 78. y Herrmann Laub in Waib—⸗ stadt, Inhaber Josef Hermann Laub, Kaufmann in Waibstadt. Ehevertrag, d. d. Sinsheim, den 12. Mai 1880, mit Franziska Spiegel von Waibstadt, wo⸗ nach jeder Chetheil 10 6 in die Gemeinschgft ein wirft und alles übrige gegenwärtige und zukunftige Fahrnißvermögen davon ausschließt.
Sinsheim, den 9. Juni 1880.
Gr. Bad. Amtsgericht. Ludwig.
Konkurse.
lissss! Konkursberfahren. Ueber das Vermögen des Handelsmanus Wil⸗
helm Frey, welcher zu Ende März d. J. von.
Schmalzgrube, wo er zuletzt gewohnt, nach Amerika ausgetreten ist, ist am 12. Juni 1880, Vor⸗ 3 10 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet worden.
Verwalter: Rechtsanwalt Dr. jur. Böhme in Annaberg. . . Arrest mit Anzeigefrist bis 30. Juni
Konkursforderungen sind bis zum 17. Juli 1880 bei dem Gerichte anzumelden.
Erste Gläubigerversammlung, sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen den 14. August 1889, Vormittags 11 Uhr.
Königlich Sächs. Amtsgericht zu Annaberg, den 18. Juni 18566. .
Schlegel, Gerichts schreiber.
15879 Betreff ; Zipprich Andreas, Konkurs über dessen Vermögen. —
Auf Grund rechtskräftig bestätigten Zwangs vergleiches und nach Abhaltung des Schlußtermins wird die Aufhebung des Verfahrens beschlossen.
Augsburg, den 195. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht. Der Kgl. Amtsrichter. Kuchheit.
lisss! Konkursverfahren.
In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Kurzwaarenhandlung G. Claaß & Eg. hier ist in Folge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin auf
den 3. Juli 18809, Vormittags 19 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte 1. hierselbst, Jü⸗ denstrahe Nr. 58, J. Treppe, Zimmer Nr. 11, an—= beraumt.
Berlin, den 14. Juni 1880.
Zimmermann, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. JI.
(15874 Bekanntmachung.
Das Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Fabian Kober zu Beuthen O. /S. wird, nachdem der in dem Vergleiche termine vom 21. Mai 1880 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 31. Mai 1880 be⸗ stätigt ist, hiermit aufgehoben.
Beuthen O. /S., den 18. Juni 1880. Königliches Amtsgericht. VIII. Beglaubigt:
Schlusche, Gerichtsschreiber.
(l5921]
Das Konkursverfahren über das Vermögen des Stein hauers Heinrich Peters zu Oelper ist durch bestätigten Zwangsvergleich beendet und wird daher hierdurch aufgehoben.
Braunschweig, den 15. Juni 1880.
Herzogliches Amtsgericht Riddagshausen. zl. Heege, Registrator, Gerichtsschreiber.
1 Beschluß.
Der durch Beschluß des Königlichen Kreisgerichts zu Erfurt vom 1. Oktober 1873 über das Vermögen des Kaufmanns Adolph Schumann zu Erfurt eröffnete Konkurs ist durch erfolgte Vertheilung der Masse beendigt.
Erfurt, den 12. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung VIII. Drache.
lisssés! Konkursverfahren.
Das Konkursverfahren Über das Vermögen des Drechs lers Johann Heinrich Friedrich Wendt wird, nachdem der in dem Vergleichstermine vom 31, Mai 1880 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom selben Tage bestätigt ist, hierdurch aufgehoben.
Hamburg, den 19. Juni 1880.
Das Amtsgericht. Zur Beglaubigung: Holste, Gerichtsschreiber.
isss9] Bekanntmachung.
Im Konkurse über das Vermögen des Ftauf⸗ manns Hermann Reinwald — in gleicher Firma — hier, Osterstraße Nr. 89, ist vor König⸗ lichem Amtsgericht hier, Osterstraße 33. Zimmer 26, zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, ferner auch zur Wiederholung der Abstimmung uͤber den eingebrachten Vergleichs vorschlag des Gemein schuldners Termin anberaumt nicht auf Dienstag, den 29. Juni 1880, Vormittags 16 Uhr, son—⸗ dern auf
Donnerstag, den 24. Juni 1880, Vormittags 10 Uhr, und werden zu diesem Termine die nicht bevorrech⸗ tigten Gläubiger, die Mitglieder des Gläubiger ausschusses, der Verwalter, sowie der Gemein schuldner und seine Ehefrau hierdurch geladen.
Hannover, den 17. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung 4. Der Gerichtsschreiber. Werth.
iss]! Konkursverfahren.
Ueber das Vermögen der Eheleute Felix Georg August Laurent, Ackerer und Catharina Ottilie Octavie Malre, in Hochfelden wohn haft, ist am 18. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, der Konkurs eröffnet und Notariatseleve Rein⸗ frank in Hochfelden zum Konkursverwalter er— nannt worden. .
. Arrest mit Anzeigefrist bis 21. August
80.
Anmeldefrist bis zum 21. August 1880.
Wahltermin: Montag, den 12. Juli 1880, Vormittags 9 Uhr.
Prüfungstermin: den 21. September 1880, Vormittags 9 Uhr.
Kaiserliches Amtsgericht Hochfelden. Zur Beglaubigung: Nagel, Gerichtsschreiber.
iss ) Beschluß.
Der Konkurs über das Vermögen der Hand lung Israel Wolff Gertner in Kempen ist durch bestätigten Zwangsvergleich beendigt und daher aufgehoben.
Kempen, den 16, Juni 1850.
Königliches Amtsgericht. Wilke, Gerichtsschreiber.
. Bekanntmachung.
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Gastwirths Friedrich Jöhnck in Ellerbeck ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, sowie zur Erhebung von Einwendungen gegen das Verzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksich⸗ tigenden Forderungen Schlußtermin auf
den 2. Juli 1880, Rachmittags 124 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgericht angesetzt.
Kiel, den 17. Juni 1880.
Königliches Amtsgericht. Abth. III. gez. Goldbeck Löwe, Veröffentlicht: Sukstorf, Gerichtsschreiber.
llösss! Konkursyerfuhren.
Nr. 20630. Ueber den Nachlaß des Schreiner Mudolf Dünkel Wittwe, Anna Katharina, geb. Lenz, in Mannheim ist am 18. Juni 1886, Nachmittags 5 Uhr, Konkurs eröffnet. ö Rechtsanwalt Br. Darm städter
er.
Offener Arrest mit Anzeigefrist bis zum 24. gilt 1889 einschl. Anmeldefrist bis zum 24.
uli 18809 einschl.
Erste Gläubigerversammlung 30. Juni 1889, Nachmittags 4 Uhr, allgemeiner Prüfungstermin 12. August 1880, Hachmittags AF Uhr. .
Mannheim, den 18. Juni 1880.
Der Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts. Meier. (lõsol]
Das Kgl. Amtsgericht München L., Abthei⸗ lung A. für Civilsachen, hat über das Vermögen des Säcklers und Galanteriewaarenhändlers Sigmund Lutter hier — Josefspitalstraße — auf dessen Antrag hente, Nachmittags 51 Uhr, den Konkurs eröffnet. .
Konkursverwalter: Rechtsanwalt, Kgl. Advokat Andreas Papp dahier.
Offener Arrest ist erlassen.
Anzeigefrist bis 17. Auignst 1889 einschließlich.
Anmeldefrist bis 21. August 1880 einfchließlich.
Wahltermin: Dienstag, den 17. August 1886, Vormittags 11 Uhr, im dies gerichtlichen Sitzungs⸗ zimmer Nr. 121.
Prüfungstermin: Freitag, den 17. September 1880, Vormittags 9 Utzr, im diesgerichtlichen Sitzungszimmer Nr. 14.1.
München, den 17. Juni 1880.
Der geschäftsleitende K. Gerichtsschreiber: Hagenauer. (15885. K. Amtsgericht Neckarsulm.
In der stonkurzsache des Josef Wörner, Schmieds in Obergriesheim ist zur Abnahme der Schlußrechnung und zur Erhebung von Einwendun— gen gegen das Schlußverzeichniß Termin auf
Samstag, den 17. Juli 1880, Vormittags 8 Uhr, anberaumt worden.
Den 19. Juni 1880.
Gerichtsschreiber Koch.
(158841 K. Amtsgericht Neckarsulm.
In der Konknrsfache des Christlan Bolpp, Bauers in Cleversulzbach, ist zur Abnahme der Schlußrechnung und zur Erhebung von Einwendun— gen gegen das Schlußverzeichniß Termin auf
Montag, den 19. Juli 1880, Vormittags 9 Uhr, anberaumt worden.
Den 19. Juni 1880.
Gerichtsschreiber Koch.
lissso! Bekanntmachung.
Ueber das Vermögen des Fabrikanten Carl Brodmerkl dahier ist am 17. Juni 1880, Bor mittags 9 Uhr, der sKtonkurs eröffnet worden.
Verwalter: Auktionator Alois Gufler dahjier.
Offener ÄArrest mit Anzeige⸗ und Anmeldefrist biz 31. Juli 1880.
Erste Gläubigerversammlung: 14. Juli 1880, Vormlttags 9 Unzͤr.
ö k August 1880, Vormittags r.
Regensburg, den 17 Juni 1880.
K. Amtsgericht Regensburg J. Veröffentlicht:
Regensburg, den 17. Juni 1880.
Der 3 K. Gerichtsschreiber: Henck.
löst! Konkursverfahren.
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kanfmanns J. A. Banmgartner von Säckin. gen ist in Folge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin auf
Freitag, den 2. Juli 1880, Vormittags 8 Uhr, vor dem Großherzoglichen Amtsgerichte hierselbst anberaumt. Säckingen, den 7. Juni 1880.
Gäßler, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.
liösäs! Konkursverfahren.
Ueber das Vermögen des Leopold Abenheĩim, alleinigen Jahabers der Firma „Abenheimfche BVerlagsbuchhandlung in Stuttgart, Paulinen- straße Nr. 165, wird heute, am 17. Innt 1880, ,, 10 Uhr, das Konkursverfahren er⸗
e
net.
Der Buchhändler L. Schickhardt in Stuttgart (Schlosserstr. Nr. 24) wird zum Konkursverwalter ernannt.
Konkursforderungen sind bis zum 22. Juli 1880 bei dem Gerichte anzumelden.
Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falls
über die in §. 120 der Konkurgordnung bezeichneten
Gegenstände auf Dienstag, den 13. Juli 1880, Vormittags 11 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Dienstag, den 10. August 1880, Vormittags 9 Ühr, dor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Brücke 12, Zimmer Nr. 14, Termin anberaumt. Es ist offener Arrest erlassen mit Anzeigefrist bis zum 17. Juli 1880. Gerichts schreiberei des Königlichen Amtsgerichts Stuttgart Stadt. Renner, Gerschr.
(lö5862] Ueber das Vermögen des Strumpfweberz und Krämers Peter Theodor Nassier in Völt— lingen ist am 18. Juni 1880, Vormittags 11 Uhr, Konkurs eröffnet. n Verwalter: Rechtsanwalt Simons in St. Jo— ann. Offener Arrest mit Anzeigefrist bis zum 20. Juli 1889. Anmeldefrist bis zum 15. Juli 1880. Erste Gläubigerversammlung den 15. Juli 1880, Nachmittags 5 Uhr. Allgemeiner Prüfungstermin den 30. Jull 1880, Nachmittags 3 Uhr. Völklingen, den 18. Juni 1880. Königliches Amtsgericht. Zur Beglaubigung: Krahé, Gerichtsschreiber.
15883 Gegen den vormaligen Güterbeförderer Jo— haunes Kauffmann sen. in Waiblingen Fat das K. Amtsgericht Waiblingen durch am 18. Juui 1880. Vormittags 16 Uhr, erlassenen Beschluß das Konkursverfahren eröffnet, den offenen Arrest erlassen und den Gerichtsnofar Luit in Waiblingen zum Konkursverwalter ernannt. Anmeldetermin und Anzeigefrist bis 16. Juli 1880 einschließlich. Wahl⸗ und Prüfungstermin: Montag, den 26. Juli 1880, Vormittags 9 Uhr, Gerichtsschreiber Loebie.
lõ89l]
Ueber das Vermögen des Fuhrwerksbesitzers und stohlenhändlers Carl Heinrich Thiele in Falken ist am 19. Juni 1880, Vormittags fII1 Uhr, der Konkurs eröffnet worden.
Der Rechtsanwalt Hofmeister in Limbach ist jum Konkursverwalter ernannt.
Bis zum 15. Juli 1880 sind die Konkursfor⸗ derungen anzumelden. Erste , , , und allgemeiner Prüfungstermin den 24. Jul 1889, Vormittags 10 Uhr.
Königliches Amtegericht zu Waldenburg in Sachsen. Zur Beglaubigung: Fiedler, Ger. Schr.
16868 Ueber das Privatvermögen des Joseyh Münch⸗ hansen, Mitinhaber der Firma Vr. Münchhausen in Warburg ist am 16. Juni 1880, Nachmit⸗ tags 5 Uhr, der Konlurs eröffnet. Verwalter: der Auktionskommissar Albert Evers in Seer ng; . nr rrest mit Anzeigefrist bis 10. Juli
Anmeldefrist bis 11. Juli 1880. u Gläubigerversammlung am 8. Juli 1880, r. Prüfungstermin 19. Juli 1880, 10 Uhr. Königliches Amtsgericht zu Warburg.
Redacteur: Riedel.
Verlag der Expedition (Kessel.) Druck: W. Elsner.
Berlin:
zum Deutschen R
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Vierte Beilage
Berlin, Dienstag, den 22. Juni
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eichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
e 301 4. e — ꝛ . ·ᷣᷣ· . ·ᷣᷣ l — * — ; 2 . . Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im 5. 6 des Gesetzes ber den Ptarlenschutz, vom 30. November 15.4, sowte die in dem Gesetz, be'treffend dag Urheberrecht an Mnstern and
Modellen vom 11. Jaunar 1876, und die im Patentgesetz, vom 5. Mai 15.75, vorgeschriebenen Betanntmachungen veroffentlicht werden, erschein
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Das Central ⸗ Handels ⸗ Regi stẽr fü das ĩ ĩ l =. t Berlin auch durch die Königliche . 6 1 ea d n e n Anzeigers, 8m. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
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Nrn. 144 A. und 141 B. ausgegeben.
Nie derländisches Gesetz, betre end die Handel s⸗ und , , . . . 2 . Nr. 85.) in Königliches Gesetz, datirt Loo, den 25. i 1880, lautet . .
Art. 1. Derjenige, welcher sich das Recht auf die ausschließende Anwendung eines Zeichens sichern will, das zur Unterscheidung seiner Handels oder Fabrikwaaren von denen Anderer auf den Waaren jelbst oder auf ihrer Umhüllung angebracht wird, sendet zwei unterzeichnete Exemplare einer deutlichen Abbildung und genauen Beschreibung dieses Zeichens, zugleich mit der der letzteren beige sügten Angabe der Waarensorte wofür das Zeichen bestimmt ist, an die Kanzlei des Bezirksgerichts seines Wohnplatzes.
Er ist außerdem berechtigt, zu dem in Satz 3 des Artikels 5 bezeichneten Zwecke, ein drittes Frem⸗ plar einzusenden.
Hat er keinen Wohnplatz innerhalb des Reiches in Europa, so erfolgt die Einsendung an die Kanzlei des Bezirksgerichts zu Amsterdam mit Wahl einez Wohnplatzes innerhalb des Reichs in Europa.
Die Einsendung kann auch durch einen dazu schriftlich Bevoll mächtigten erfolgen.
Das Zeichen darf keine Worte oder Darstellungen enthalten, welche mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten im Widerspruch stehen. Dasselbe darf nicht ausschließlich in gewöhnlichen Buchstaben, Ziffern oder Wörtern bestehen. Ebensowenig darf es, sei es auch mit einer kleinen Abweichung, in einem Wappen des Reiches, einer Provinz, einer Gemeinde oder irgend einer anderen öffentlich⸗ rechtlichen Person bestehen.
„Die an den Greffier als Gebühr und Vorschuß für die diesem durch die AÄArtikel 2 und 5 zuge⸗ wiesenen Verrichtungen zu entrichtenden Kosten be—⸗ tragen zehn Gulden.
Art. 2. Von dieser Einsendung wird durch den Greffier in den dazu bestimmten öffentlichen Re⸗ gistern, deren Form durch unsern Justiz ·Minister festgestellt wird, sofort Eintrag gemacht.
. In dem in Satz 4 des Artikels 1 vorgesehenen Falle wird die Vollmacht dem Register beigefügt.
Der Greffier braucht die Eintragung nicht eher zu hewirken, als bis die durch den letzten Satz des Artikels 1 festgestellten Kosten an ihn entrichtet sind.
Der Greffier ertheilt dem Einsender einen datir⸗ ten Schein über die erfolgte Eintragung, vermerkt auf den eingereichten Exemplaren Datum und Nummer, worunter die Eintragung im Register er⸗ folgt ist, sendet binnen drei Tagen eines der Exem— plare an das Justiz⸗Departement und bewahrt das andere Exemplar in der Kanzlei auf.
Durch Vermittelung des genannten Departements wird im Niederländischen Staatz courant vom ersten Tage eines jeden Monats die in Artikel 1 erwähnte Beschreibung und, sofern die Betheiligten durch Einsendung von Clichéz das möglich gemacht haben, die Abbildung der seit der letzten Kund— machung eingesandten Zeichen mit Angabe der Waarensorte, für welche dieselben bestimmt sind, und des Gerichts, an dessen Kanzlei die Einsendung stattgefunden hat, aufgenommen.
Diese Ankündigungen werden in besondere Bei— lagen des Staate courant“ eingerückt, welche beson⸗ ders verkäuflich sein werden.
Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt durch den Betheiligten binnen acht Tagen nach der Einsen— dung in einer der Zeitungen seines Wohnplatzes und in Ermangelung einer solchen Zeitung in der— 1lenigen einer Nachbargemeinde derjenigen Provinz, in welcher sein Wohnplatz belegen ist.
Hat der Betheiligte keinen Wohnplatz innerhalb ded Reichs in Europa, so bewirkt er die Änkündi⸗ fung in einer der in Amsterdam erscheinenden Zeitungen.
Art. 3. Falls das zur Registrirung eingereichte
Zeichen mit einem Zeichen übereinstimmt, auf
welches ein Anderer für dieselbe Waarensorte das Recht hat oder durch frühere Einsendung das Recht nachgesucht hat, oder falls jenes von einem solchen nicht hinlänglich verschieden ist, so kann jener Än⸗ dere sich binnen sechs Monaten nach der In sertion im „Staats courant“ durch ein von ihm oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnetes schriftliches Gesuch an das Bezirksgericht, an dessen Kanzlei die Einsen⸗ dung erfolgt ist, wenden, damit der letzteren die Registrirung untersagt werde.
Binnen derselben Zeitdauer kann durch das öffentliche Ministerium gefordert werden, daß die Registrirung unter sagt werde, sofern das Zeichen gegen die Feststellung des vorletzten Satz's von Artikel 1 streitet.
Das Gericht beschließt in der Rathskammer nach nhörung oder ordnungsmäßigem Aufrufe des Ein!
senders degs Zeichens an dem‘ von ihm durch ein fachen Bescheid auf das Änfuchen oder den Mntrag festgesetzten Tage, welch er jenem wenigstens 14 Tage voraus durch Mittheilung des Gesuches oder An—⸗ trages und des darauf ertheilten Bescheides bekannt gegeben wird.
Diese Anzeige erfolgt in dem im dritten Satze des Artikels 1 erwähnten Falle in dem gewählten Wohnplatze⸗
In dem Termine kann der Antragsteller, und in dem durch den zweiten Satz des gegenwärtigen Ar— tikel vorgesehenen Falle das öffentliche Ministerium,
e Gründe, auf denen das Gefuch oder der Antrag beruht, näher auseinanderfetzen.
Vor dem Schlusse det Termins setzt der Richter den Tag ht an welchem er seinen Beschluß ab—
geben wird.
Appellation gegen den Beschluß des Richters ist Geldbuße von fünfundzwanzig bis sechs hundert
nicht zugelassen.
Gulden, beiden zufammen oder dem einen allein
Innerhalb eines Monats nach dem Tage des bestraft.
Beschlusses kann Berufung auf Kassation eingelegt
verden.
Falls zur Zeit der Verübung des Vergebens mech nicht fünf Jahre verflosfen sind, seit der Schuldige
Der dieselbe bezweckende schriftliche Antrag wird wegen des nämlichen Vergehens verurtheilt worde
dem Interessenten mitgetheilt. Diese Mittheilung ist, werden die Maxima dieser Strafen verdoppelt. V
erfolgt in dem im dritten Satze des Art! 1 erwähn⸗ Auf diese Vergehen kommen Art. 463 des Kri⸗ fi
ten Falle an dem gewählten Wohnplatze.
minalgesetzhuches und Art. 20 des Gesetzes vom
Art. 4. Wenn das Gericht die Eintragung eines 29. Juni 1854 zur Anwendung.
Zeichens untersagt, so wird daron binnen dei Tagen durch den Greffier dem Justiz⸗Departement schrift⸗ lich Kenntniß gegeben und zugleich in dem in Art. ?2 erwähnten Register Vermerk gemacht.
Gleiche Benachrichtigung erfolgt durch den Greffier
beim Hohen Rath von dem Ergebniß der Kassations⸗ berufung sowohl an das Justiz Departement, als an den Greffier des Gerichts, welches den Beschluß gefaßt hat. Art. 5. Wenn binnen sechs Monaten nach der im Art. 2 gedachten Ankündigung im niederländi⸗ schen Staats courant kein Gesuch um Unter sagung der Eintragung erfolgt ist und ebensowenig das öffentliche Ministerium einen Antrag darauf gestellt hat, oder wenn auf das Gesuch oder den Antrag durch einen in Rechtskraft getretenen Beschluß ab⸗ weisend erkannt ist, so wird auf Ansuchen des Be— theiligten, nachdem von demselben ein Exemplar der Zeitung vorgelegt worden ist, in welcher binnen dem in dem siebenten Satze von Art. ? festgestell ten Zeitraum die ebenda erwähnte Ankündigung Auf⸗ nahme gefunden hat, das Zeichen im der Kanzlei des Bezirksgerichts in das dazu bestimmte Register eingetragen, dessen Form durch Unfsern Justiz⸗ . festgestellt wird. Die Eintragung wird atirt.
Von dieser Eintragung wird durch den Greffier unverzüglich dem Justiz⸗Departement Kenntniß ge⸗ geben, damit auch hier das Zeichen in das dazu be—⸗ stimmte Register eingetragen werde.
Der Greffier übergiebi dem Berechtigten einen datirten Beleg der erfolgten Eintragung und, sofern von dem Letztgenannten drei Exemplare des Zeichens eingereicht worden sind, eines dieser Exemplare mit dem gedachten Beleg.
Von Seite des Justiz⸗ Departements werden im Niederländischen Staats courant am I5. Tage eines jeden Monats die ersolgten Eintragungen und die in Artikel 8 unter 1 erwähnten Löschungen bekannt gemacht. ;
Die betreffenden Bekanntmachungen werden in besondere Beilagen des Staatscourank aufgenommen, welche besonders verläuflich sein werden.
Art. 6. Bevor die Eintragung öffentlich kund ˖
gemacht ist, hat sie Dritten gegenüber keine Gül⸗ tigkeit.
.
Art. II. Bei Verurtheilung wegen eines der in dem vorigen Artikel bezeichneten Vergeben kann der Richter die Kundmachung seines Spruchss verord nen,; in welchem Fall er zugleich dse Art und Weise feststellt, auf welche auf Kosten des Verurtheilten die Ausführung zu erfolgen hat.
Die in dem vorigen Irtif,! erwähnten und in Beschlag genommenen Waaren werden, soweit sie dem Verurtheilten angehören, durch den Urtheils⸗ spruch als verwirkt erklärt.
Durch den Richter kann in allen Fällen verordnet werden, daß die auf den Waaren oder auf deren Umhüllung angebrachten Zeichen vernichtet werden oder, falls die Vernichtung der Zeichen anders nicht möglich ist, die Waaren selbst ober deren Um⸗ hüllung.
krafttretens des gegenwärtigen Gesetzes ein aug— schließendes Recht auf irgend ein Handels⸗ oder Fabrikzeichen hat, verbleibt die Ausübung dieses Rechts während weiterer sechs Monate, und er ist während dieses Zeitraums befugt, das Zeichen in das im Art. 5 erwähnte Register auf der Kanzlei des Bezirksgerichts seines Wohnplatzes oder, wenn er keinen Wohnplatz innerhalb des Reiches in Europa hat, auf der Kanzlei des Bezirkegerichts zu Amster⸗ dam eintragen zu lassen.
Er sendet zu diefem Zweck zwei unterzeichnete Exemplare einer deutlichen Abbildung und genauen Beschreibung des Zeichens mit der der Beschreibung beigefügten Angabe der Waarensorten, für welche das Zeichen bestimmt ist, an die Gerichte kanzlei ein, und zwar in dem am Schlusse des vorigen Satzes erwähnten Falle unter Wahl eines Wohn— platzes innerhalb desz Reiches in Europa.
Beide Exemplare werden durch den Greffier unter Beifügung von Datum und Nummer beglaubigt, worguf die Eintragung in das Register unver üglich erfolgt, nachdem ihm die für diefe Eintragung als Gebühr und Vorschuß zu entrichtenden Koösten von fünf Gulden eingehändigt worden sind.
Eines dieser Exemplare schickt er binnen drei
Tagen an das Justizdepartement, bei welchem das
Zeichen in das in Art. 5 erwähnte Register einge⸗ tragen wird.
Das andere Exemplar bewahrt er in der
Nach der auf diese Weise kundgemachten Eintra⸗ Kanzlei auf.
gung wird angenommen, daß das Recht mit dem
1 .
Der Greffier stellt dem Berechtigten einen datirten
Tage erlangt ist, an welchem der in Art.? erwähnte Beleg der erfolgten Eintragung zu und, sofern durch
Eintrag erfolgt ist.
den Letztgenannten drei Exemplare des Zeichens
Das Recht wird nur erlangt mit Beziehung auf eingereicht worden sind, eines dieser Exemplare mit
diejenigen Waarensorten, für welche gemäß der bei der Einrçichung gemachten Angabe das Zeichen be⸗ stimmt ist.
Art. J. Die in dem gegenwärtigen Gesetz er⸗ wähnten Register, sowie die eingetragenen und die
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dem betreffenden datirten Beleg.
Vom Tage dieser Eintragung an steht das Recht unter der Herrschaft der Bestimmungen des gegen wärtigen Gesetzes.
Von dieser Eintragung erfolgt Kundmachung in
zur Eintragung eingereichten Zeichen liegen für gleicher Weise wie durch den vierten und fünften
Jedermann kostenfrei zur Einsichtnahme offen,
sowohl bei dem Justiz⸗Departement wie bei der Kan plei des Gerichts.
Jedermann kann davon auf der Gerichtskanzlei auf seine Kosten einen Auezug oder eine Abschrift bekommen.
Art. 8. Die Eintragung verliert ihre Kraft:
1) durch Löschung auf Ansuchen des Berechtigten;
2) nach Ablauf von 15 Jahren nach ihrem Da—⸗ tum, wenn sie nicht vor dem Verstreichen dieser Frist erneuert worden oder wenn die Erneuerung nicht binnen gleicher Frist wiederholt worden ist.
Art. 9. Die Erneuerung der Eintragung erfolgt auf Grund eines durch den Berechtigten an die Kanzlei des Bezirksgerichts, bei welchem die Ein—
tragung stattgefunden hat, in zwei Exemplaren ein—⸗
gereichten schriftlichen Gesuchs um Erneuerung.
Das Gesuch wird durch den Greffier in das öfftntliche Register eingetragen, und es wird davon am Rande der ursprünglichen Eintragung Vermerk gemacht, unverzüglich nachdem ihm die für diese Verrichtungen als Gebühr und Vorschuß zu ent— richtenden Kosten im Betrage von fünf Gulden übermittelt sind.
Derselbe schickt binnen drei Tagen ein Exemplar der betreffenden Erklärung an das Justiz⸗Departe⸗ ment, damit daselbst auf gleiche Weise die Eintra— gung bewirkt werden kann.
Er händigt dem Bittsteller einen datirten Beleg der erfolgten Erneuerung ein und, sofern durch den Letzterwähnten drei Exemplare des AÄnfuchens ein⸗ gereicht worden sind, eines dieser Exemplare mit dem betreffenden datirten Beleg.
Vor der Erneuerung der Eintragung erfolgt Kundmachung in der nämlichen Weise wie im vier— ten und fünften Satz des Art. 5 festgesetzt ist.
Art. 10. Derjenige, welcher wissentlich Waaren, auf denen oder auf deren Umhüllung ein Zeichen angebracht ist, auf welches ein Anderer das Recht hat, oder auf denen Jder auf deren Umhüllung ein solches Zeichen, wenn auch mit einer kleinen Ab— weichung nachgeahmt ist, verkauft, zum Kaufe an—⸗ bietet, ausliefert, austheilt oder zum Verkauf oder zur Austheilung vorräthig hält, wird mit Gefäng— niß von acht Tagen bis drei Monaten und einer
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Satz des Art. 5. festgesetzt ist.
Art. 13. Durch das öffentliche Ministerium kann binnen sechs Monaten nach der in dem vorigen Artikel erwähnten Eintragung deren Löschung ver⸗ langt werden auf Grund des Umstandes, daß das Zeichen Worte oder Darstellungen enthält, welche e, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten streiten.
Auf dieses Verlangen kommen der dritte bis ein⸗ schließlich letzte Satz von Art. 3 zur Anwendung.
Von der Löschung wird, unter Beachtung des durch Art. 4 Festgesetzten, am Rande der Eintra— gung in den in Art. 5 erwähnten Registern Ver— merk gemacht.
lichen Weise, wie durch den vierten und fünften Satz des Art. 5 festgestellt ist.
Die Kraft der Eintragung endet kurch die mit⸗ telst richterlichen Spruches befohlene Löschung.
Art. 14. Während eines Jahres nach dem In
krafttreten des gegenwärtigen Gesetzes kann Ter jenige, welcher ein durch ihn bereits vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes angewandtes Zeichen, fei es ge⸗ mäß Art. 5, sei es kraft Art. 13, hat eintragen lassen oder ein solches gemäß Art. i eingereicht hat, beantragen, daß die Eintragung eines Zeichens unter⸗ sagt eder die Löschung eines solchen verordnen werde, welches ein Anderer für die nämliche Waarensorte kraft der Art. 1, 5 oder 12 eingereicht hat oder hat eintragen lassen, sofern dieses letztere Zeichen die be⸗ trügliche Nachahmung, sei es auch mit einer ge⸗ ringen Abweichung, des erstgedachten Zeichenz, ist.
Auf die in dem gegenwärtigen Ärtifel erwähnten Anträge kommen der dritte bis einschlteßlich letzte Satz des Artikels 3 und der Artikel 4 zur Änwen⸗ dung, auf die in dem gegenwärtigen Artikel er= wähnte Löschung der dritte, vierte und fünste Satz des Artikels 13.
Art. 15. Aufgehoben sind die Artikel 142 und 143 des Strafgesetzbuchs, soweit sie die Handelt und Fabrikzeichen betreffen, die Artikel 16 bis ein- schließlich 15 des Gesetzeßg vom 22. Zerrainal an XL ele c ve aux manufactnres, fabriques et ctesiers, der Beschiuß vom 23. Nivoss au IX. relative A Ja marque
des ouyrages de quäncaillerie ect de coutellerie mit
Art. 12. Demienigen, welcher zur Zeit des In⸗
Zugleich erfolgt deren Kundmachung in der näm⸗
dem zugehörigen Kaiferliche. Dekret vom 5. Sep- tember c und der dn ile Beschluß vom 25, Dezember 1818 (staatsb. a No. 47), „durch welchen ein Regleinent in Betren der durch die ver⸗ schiedenen Pfeifanfabriken anzuwendenden Zeichen festgestellt wird“, sowie alle ande ren gesetzlichen Vorschriften, welche den Gegen stand vetreffen, rück= cbtlich dessen durch das gegenwärtige Gesetz Be⸗ stimmung getroffen wind. ; Art. I6. Das gegenwärkige Gesetz koment nicht in Anwendung auf Zeichen, welche von Sei ren der Obrigkeit festgestellt And.
Art. 17. Das gegenwärtige Gesetz tritf am J. Januar 1881 in Wirksamkeit.
Nach dem Bericht? der Hewerbekam mer zu Bremen über ihre Thätigkeit in den Monaten November 1879 bis Mai 1880, erstattet an ben Gewerbe ⸗Convent am 24. Mai iss0, haben sich als Innungen bezw. gewerbliche Korporationen ber der Gewerbekammer bisher folgende Gewerbe an— gemeldet, nämlich: Barbiere, Buchbinder, Drechsler, Grobbäcker, Klempner, Kyrbmacher, Maler,. Maurer und Zimmerer (Bau hütte), Sattler und Tapezierer, Schlachter, Sd loffer, Schneider Schuhmacher, Steinhauer, St ellmacher, Tischler und. Stuhlmacher, Weißbäcker und die Tischler und Stuhl macher zu Bremerhaven. Es bestehen indeß auch außer den genannten noch gewerbliche Verbände und Inn ungen hierselbst. Trotz aller Bemühungen und erllassener Aufforde · rungen hat es die Gewerbekamm er Eisher fedoch noch nicht erreichen können, daß auch Tiefe bei ihr sich anmelden und ihre Statute., sowie ihre Vor⸗ stands⸗ und Mitgliederverzeichnisse einreichen.
Wie alljährlich, fand um Ostern eine Aus stel⸗ lung von Zeichnungen der Schüler der Zeich⸗ nenschule für Künstler und Handwerker und van Lehrling sarbeiten, der letzteren durch den Ortsverein, statt. Der Befuch dieser Aus stellungen war ein guter, die ausgestellten Zeichnungen und Arbeiten selber verdienten Anerkennung und standen an Qualität den früheren nicht nach, die Lehrlings⸗ arbeiten wurden auch wie herkömmlich prämiirt. Leider aber ist nicht nur der Befrch der Zeichnen schule geringer geworden, sondern es zeigte auch die Zahl der ausgestellten Lehrlingsarbeiteen eine Ab—⸗ nahme.
Das Ergebniß der vierten kunstgewerblichen Weih⸗ nachtsagusstellung, die in den Tagen vom 6. bis 22. Dezember 1879 stattfand, entsprach qua- litativ allen berechtigten Erwartungen. Die Ge— werbekammer ist jedoch nach den bisherigen Er— fahrungen der Ansicht, daß es sich empfiehlt, das Programm dieser Weihnachtsausstellungen von jetzt ab insofern zu erweitern, als nicht nur Gegenstände streng kunstgewerblichen Charakters, sondern auch solche Nutzgegenstände zugelassen werhen sollen, die in ihrer Ausführung den Ansprüchen eines guten Geschmacks und anerkennenswerther Solidität ent- sprechen. Mit der vorjährigen krnstgewerblichen Weihnachtsausstellung war gleichzeitig eine Aus- stellung von Ehrengaben an bremische Bürger, un⸗ beschränkt nach Zeit und Ursprung, verbunden, die eine auch künstlerisch bezw. kunstgewerblich sehr interessante Kollektion bot.
Die Zabl der seit Einführung des Reichs Patent- gesetzes vom 1. Juli 1877 von bremischen Erfindern erlangten Patente beträgt 59, wovon 12 auf das Jahr 1879 kommen.
Von den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 30. November 1874 über Martenschutz haben Gebrauch gemacht und sind demzufolge im Laufe des Jahres 1879 in das bremische Handels register
eingeschrieben: 9 Firmen mit 9 Waaranzeichen,
wovon je 1 auf die chemische Industrie, auf Liqueur fabriken und die Textilindustrie, à auf Brauereien und 4 auf Tabaks und Cigarrenfabrikation kommen.
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Januar 1576, das Urheberrecht an Mustern und Mo dell en betreffend, wurden in dem nämlichen Jahre (1879) in das bremische Handelsregister ein= getragen: Für Flächenmuster 5 Firmen mit 261, für Muster für plastische Erzengnisse 7 Firmen mit
32 Mustern und Modellen, in Summa 13 Firmen
mit 353 Mustern und Modellen.
Bei dem Gewerbegericht wurden im IL bis IV. Quartal 1879 und I. Quartal 1880 in 51 Terminen 180 Klagen angebracht, die sämmtlich er- ledigt wurden, davon durch Vergleich 99, durch. Verurtheilung 45.
Handels ⸗ Register.
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich. Sachsen, dem Königreich Württemberg und dem Großberzogthum Hefsen werden YPlenstags bezw. Sonaabends (Württemberg) untern der Rubr! Leipzig, resp. Stuttgart und Darm stadt deröffentlicht, die beiden ersteren wöc entlich, die letzteren monatlich.
Anchem. Die Prokura, welche. dem Kaufmann Friedrich Bühring in Düren für die Firma Emil Dentgen daselbst ertheint war, ist erloschen und heute unter Nr. 862 des Prokurenregisters ge= löscht worden. Aachen, den 5. Juni 1886. König- liches Amtsgericht. V.
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Achern. Die Liqaidation der zu Eupen unter der Firma Lamb. Gindelle K Cie. bestandenen
dandelsgesellschaft ist beendet, genannte Firmg
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