1880 / 145 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

nicht schwer verletzt haben, wenn derselbe ihn in einer gesetz⸗ widrigen Thätigkeit ungehindert hätte weiter fortfahren lassend Was den Untergang von Hannover an⸗ lange, und diejenigen, die zum Anschluß an HDester⸗ reich gerathen hätten im Gegensatz zu seiner Partei, die dagegen öffentlich gewarnt habe, so berufe er sich auf notorische Verhältnisse; die Zweite Kammer, der er an der Spitze der Mehrheit angehört habe, habe dringend gerathen, sich nicht an Oesterreich anzuschließen, sondern das von Preußen angebotene Neutralitätsbündniß anzunehmen, und die Erste Kammer, in der die Freunde des Abg. Windthorst gesessen hätten, die Utramontanen und Welfen seien es gewesen, die den unglücklichen König Georg gedrängt hätten, den Ver⸗ lockungen DOesterreichs Gehör zu schenken, und daran sei Hannover zu Grunde gegangen.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er habe keinerlei Ten⸗ denz, den Vorredner anzugreifen, er a. nur die ungeeigneten Angriffe desselben gegen den Erzbischof Melchers abgewehrt. Er habe feiner Zeit die Thätigkeit des Nationalvereins genau beachtet, greifbare Verletzungen der Gesetze habe er freilich nicht gefunden, aber die Tendenz desselben sei eine verwerf⸗ liche gewesen. Man könne aber nicht alles Verwerfliche gleich vor den Richter bringen. Was den Abschluß eines Bünd⸗ nisses Hannovers mit Oesterreich im Jahre 1866 betreffe, so sei er zu der Zeit nicht in der Stadt Hannover gewesen; er sei damals amtlich in Celle gewesen. Die Neutralität habe Hannover aufrecht erhalten, es sei ungerüstet gewesen, als die Generale von Manteuffel und Vogel von Falkenstein ein⸗ gerückt seien; das sage das preußische Generalstabswerk. Hannover habe sich nur geweigert, sein bestehendes Bundes⸗ verhältniß zu brechen. .

In der Abstimmung wurde der Antrag Brüel abgelehnt, der Antrag Stengel und mit demselben Art. 5 angenommen.

Der Art. 6, welcher lautet:

„Die Einleitung einer kommissarischen Vermögen verwaltung in den Fällen des Art. 5 dieses Gesetzes findet nur mit Ermäch2 tigung des Staats⸗Ministeriums statt. Dasselbe ist auch ermäch⸗ tigt, eine eingeleitete kommissarische Vermögensverwaltung wieder aufzuheben.“

wurde ohne Debatte angenommen.

Der Art. der Vorlage lautet:

Die Ausübung der in den 5§§. 13 ff. des Gesetzes vom 20. Mai 1874 und in den Art. 4 ff. des Gesetzes vom 21. Mai 1874 dem Präsentationsberechtigten und der Gemeine beigelegten Befugniß zur Wiederbesetzung eines erledigten geistlichen Amts und zur Einrichtung einer Stellvertretung in demselben findet nur mit Ermächtigung des Ober ⸗Präsidenten statt.“

Der Abg. Dr. Brüel beantragte:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Im Art. 7 statt der Worte nur mit Ermächtigung des Ober ⸗Präsidenten“ zu setzen: nicht ferner“.

Der Abg. Dr. Brüel befürwortete seinen Antrag. Der Art. 7 habe keine große praktische Bedeutung, derselbe sei aber sehr bemerkenswerth als eine Signatur des Gesetzes. Die Regierung habe es unternommen, aus eigener Autorität Pfarrer und Geistliche zu schaffen. Die jetzige Regierung erkenne an, daß sie ein kirchliches Amt nicht selbständig ent⸗ ziehen könne, deshalb sei der Art. gegeben worden. Trotzdem ziehe die Regierung hier nicht ihr vermeintliches Recht auf Ernennung von Geistlichen zurück, sondern trete den verkehrten Rückzug an, die Ernennung von der Genehmigung des Ober-Präsidenten abhängig zu machen. Das sei einer Staatsregierung nicht würdig. Das Institut der Staatspfarrer habe sich in der Praxis als das unglückseligste gezeigt, und keine Bestimmung fei so wie diese lediglich durch die Fieberhitze des Kultur⸗ kampfes erklärlich. Man müsse einfach die alte Verkehrtheit beseitigen. Das Haus werde freilich seinen Antrag und den ganzen Artikel ablehnen. Das beweise wenigstens, daß es nicht noch einmal die alte Verkehrtheit sanktioniren wolle, es zeige eine gewisse Scham über das, was gethan sei. Der Abg. Br. Windthorst führte aus, dieser Paragraph beweise ihm so recht, daß man von Seiten der Staatsregierung selbst diejenigen Punkte in der Maigesetzgebung nicht beseiti⸗ gen wolle, die nach der allgemeinen Ansicht direkt Eingriffe in das Innere der Kirche seien. Daß die Gemeinden nicht ein—⸗ seitig wählten, sei nach der ganzen Verfassung der katholischen Kirche so etwas Klares, daß er in der That nicht verstehe, wie man seiner Zeit dazu gekommen sei, solche Vorschläge zu machen und durchzubringen. Selbst diejenigen Schriftsteller, welche sich am günstigsten über die Maigesetzgebung geäußert hätten, erkennten an, daß diese Bestimmungen unzulässig seien. Nun wolle man dieselben nicht aufheben, sondern in der Hand behalten, ein klarer Beweis, daß eine wirkliche Remedur ab— gelehnt werde. Er werde für den Antrag Brüel stimmen, welcher diese Bestimmungen beseitige, wollte aber vor dem Lande konstatiren, was die Versicherungen der Friedensliebe bedeuteten, die man so oft zu hören bekomme.

Der Abg. Dr. Franz erklärte, die Regierung habe der Kommission mitgetheilt, daß auf Grund der hier in Rede stehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Mai 1874 in Schlesien 14 Stellen definitiv besetzt, in 10 Stellen eine Ver⸗ tretung angeordnet, in ö 12 Stellen definitiv und eine vertretungsweise besetzt seien; diese Zahlen gäben nicht genü⸗ genden Aufschluß über die bisherigen Verhältnisse. Er hoffe, daß die Regierung ihrem Versprechen treu bleiben und als Grundlage für die künftigen Berathungen ein namentliches Verzeichniß der Ortschaften, in denen noch Staatspfarrer amtirten, und der betreffenden Personen vorlegen werde. Man werde dann darin Personen finden, die das katholisch Volk nur mit Trauer und mit Verachtung als Staatspfarrer bezeichne.

Der Regierungs⸗Kommissar Geh. Reg.⸗Rath von Zastrow entgegnete, die Zahlen gäben nicht an, welche Personen als soge⸗ nannte Staatspfarrer amtirten, sondern die Fälle, in denen von den in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch ge⸗ macht sei. Nur hierauf könne es ankommen, wenn es sich um eine Aenderung dieser Bestimmung handele. Die Ver⸗ tretungen seien J. den Mittheilungen des Ober⸗Präsidenten von Schlesien unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmun⸗

en angeordnet; es handele sich um erledigte Stellen, in denen

achbargeistliche die Funktionen führten. Ob diese sich für befugt hielten, die Funktionen aus eigener Macht zu über⸗ nehmen, so daß sie die Bestellung für ein Superfluum hiel⸗ ten, könne der Regierung gleichgültig sein. Von den Ueber⸗ tragungen der Stellvertretung sei nichts in die Oeffentlichkeit gekommen; das läge im Interesse der katholischen Gemeinden, denen auf diese Weise die Fortdauer der Seelsorge verschafft sei. Dieser Grund habe die Regierung auch zur Verschwei⸗ gung von Namen veranlaßt.

Der Abg. Dr. Franz konstatirte, daß der Minister in der Kommission seine Bitte um Ertheilung eines solchen Ver⸗ zeichnisses zustimmend beantwortet habe, es scheine also ein

Wechsel der Anschauungen eingetreten zu sein. Wenn die 10 mit Vertretung beauftragten Pfarrer die Bestallung durch den Ober⸗Präsidenten wirklich anerkannt hätten, warum solle die Regierung dann diesen glänzenden Erfolg der Maigesetz⸗

gebung verschweigen? Er behaupte aber, daß diese Geistlichen

die Vertretung nicht anerkennten.

Hierauf bemerkte der Staats-Minister von Puttkamer, er halte zunächst sämmtliche Anführungen seines Kommissarius, als mit der Wirklichkeit übereinstimmend, aufrecht. Sodann müsse auch Seitens des Hrn. Abg. Dr. Franz ein kleines Mißverständniß obwalten, wenn derselbe voraussetze, daß er der Kommission versprochen habe, ein Verzeichniß der be⸗ treffenden Pfarrer vorzulegen. Er berufe sich auf das Zeug⸗ niß sämmtlicher im Hause hier anwesenden Mitglieder der Kommission und auf die Protokolle. Es werde aus denselben hervorgehen, daß er ein solches Versprechen nicht gegeben, sondern sich darauf beschränkt habe, die Zahlen vorzulegen. Er glaube übrigens ganz genau das Motiv zu wissen, aus welchem der Hr. Abg. Dr. Franz auf Vorlegung eines Ver— zeichnisses der Namen bestehe, und er seinerseits kenne ganz genau das Motiv, aus welchem er sich in seinem Gewissen verpflichtet halte, dieses Verzeichniß nicht vorzulegen. Dabei werde es wohl bewenden müssen.

Der Abg. Dr. Franz erklärte, der Minister habe das Versprechen allerdings mit Worten nicht gegeben, aber als er darum gebeten habe, eine zustimmende Bewegung gemacht und er . in so feinen Formen erzogen, daß ihm dies vollkommen genüge.

Der Antrag Brüel sowie der ganze Artikel 7 wurden hierauf abgelehnt.

Der Artikel 8 lautet:

„Die Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen kann aufer in den Fällen der 85. 2 und 6 des Gesetzes vom 22. April 1876 für den Umfang eines Sprengels durch Beschluß des Staats Ministeriums, für einzelne Empfangsberechtigte durch Verfügung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten widerruflich angeord⸗ net werden.“

Der Abg. Dr. Windthorst beantragte für §. 8 folgende Fassung: „Das Gesetz vom 22. April 1875 tritt mit dem J. Juli d. J. außer Wirksamkeit. Die nach §8. 9 dieses Ge⸗ setzes weiter zu treffenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.“

Für den Fall der Ablehnung dieses Amendements hean⸗ tragte der Abg. Dr. Brüel, das Wort „widerruflich“ zu streichen und die Worte „sür einzelne Empfangsberechtigte durch Verfügung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten“ zu slreichen und danach Zeile 2 statt „außer in allen Fällen der 85. 2 und 6“ zu setzen: „abgesehen von dem Falle des §. 2“.

Der Abg. von Bandemer beantragte dagegen an Stelle des Art. 8 der Regierungsvorlage setzen:

„Die Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen kann, abgesehen von dem Falle des g. 2 des Gesetzes vom 22. Apri 1875, für den Umfang eines Sprengels durch Beschluß des Staats⸗Ministeriums angeordnet werden. Der Schlußsatz des 8§. 6 desselben Gesetzes findet sinngemäße Anwendung“.

Der Abg. Bachem erklärte, das Gesetz vom 22. Juli 1875 sei seinerzeit ohne Kommissionsberathung beschlossen, obwohl es sich um privatrechtliche Ansprüche gehandelt habe, deren Schutz von allen Parteien hätte ins Auge gesaßt werden müssen. Es sei ein Kampfgesetz in der schlimmsten Bedeutung des Wortes gewesen. Motivirt sei es nur durch Vorlesung englischer und italienischer Zeitungsartikel und eines Romans und als der Reichskanzler hierbei in das Haus getreten sei, sei derselbe von dem lebhaften Beifall der Nationalliberalen empfangen, ein Vorgang, der sich heute vielleicht nicht wieder⸗ holen würde. Das Gesetz sei für die Katholiken zwar ungleich weniger verletzend als die andern Maigesetze. Wenn man den Katholiken die Freiheit der Religionsübung wieder geben wollte, würden die Katholiken gern auf diese Summen verzichten, obwohl dieselben auf einer Verpflichtung der Regierung beruhten. Aber die Tendenz des Gesetzes sei besonders gehässig und verwerflich. Bei den an⸗ dern Gesetzen hätten wenigstens quasiideale Bestrebungen kon⸗ kurrirt, die Abneigung gegen die Kirchengewalt, die Ueber⸗ spannung des Begriffs von der Staatsomnipotenz und der Wunsch, die Kirche in den Dienst des Staates zu stellen, zum Theil auch die Hoffnung auf Vortheile für die evangelische Kirche. Hier aber handele es sich um den Versuch, durch ma⸗ terielle Mittel die innerste Ueberzeugung zu brechen. Die Leistungen, welche eingestellt seien, beruhten auf einer Ver— pflichtung des preußischen Staats, und zwar einer kondensirten Schuld, die der König bei der Einverleibung der west— lichen Provinzen gegen seine katholischen Unterthanen über⸗ nommen habe, wie dies auch der Minister von Ladenberg bei der Berathung der Verfassung anerkannt habe. Auch der jetzige Minister habe dies in der Kommission still⸗ schweigend anerkannt. Die Entziehung dieser Leistungen sei duͤrch die Verfassung ausgeschlossen. Die Nichterfüllung dieser Ehrenpflicht beruhe auf dem leider unter den heutigen Juristen viel verbreiteten Satze des Sophisten Trasymachus: Macht sei Recht. Man habe in Preußen seitdem aber viel gelernt. Heute werde man nicht mehr behaupten, die österreichischen Gesetze seien strenger als die preußischen, nachdem die „National⸗ Zeitung“ sie als schwach und schlecht bezeichnet habe gegen⸗ über den selbst nach dieser Vorlage abgeänderten preußischen Gesetzen. Heute gebe man zu, daß die Amtsentsetzung eine undurchführbare „geheimräthliche Schrulle“ gewesen sei, wie die „Elberfelder Ztg.“ sage. Selbst die katholischen Geistlichen, welche die Dotationen fortbezögen, seien nicht wegen des Thalers von der Kirche abgefallen, sondern seien schon längst mit ihr zerfallen gewesen. Die Kon⸗ servativen könnten dem Himmel dafür danken, daß sie da⸗ mals nicht die Majorität gebildet hätten. Aber sie hätten doch nachträglich die Verantwortung für den Fortbestand des Gesetzez. Er glaube den Konservativen, daß sie den Frieden wollten und hofften, daß das Centrum im Interesse des Staats mit ihnen manche freundschastliche Berührung haben werde; darum beseitige man dieses Kampf⸗ gesetz. Die Herren von der Linken wollten zum Theil die Maigesetze aufrecht erhalten, zum Theil die Vorlage annehmen, weil sie in dieser ein noch geschickteres Kampfesmittel erblickten. Diesen Hintergedanken habe der Abg. von Sybel heute auf⸗ edeckt. Aber dann greife man wenigstens zu honetten und olchen Mitteln, die Austzsicht auf Erfolg hätten. Er appellire an das Gefühl dieses Hauses für die Würde des preußischen Staats, der die bei der Besitzergreifung der katholischen Pro⸗ vinzen gemachten Versprechungen einhalten müsse. In Beant⸗ wortung dieses Appells bitte er, den Antrag Windthorst an⸗

zunehmen.

Der Abg. von Wedell-⸗Malchow bemerkte, einem so ge⸗ wandten Redner und Juristen gegenüber, wie der Vorredner es sei, sei es für ihn, dessen juristische Studien weit zurück lägen, schwer, in Bezug auf das Rechtsverhältniß eine Wider⸗ legung zu versuchen. Er verzichte daher darauf. Aus dem Vortrage des Vorredners habe er gesehen, daß die Ansichten über das Gesetz auch zwischen den Parteien noch weit aus⸗ einander gingen, die, wie die Konservativen mit dem Centrum, gewisse nähere Berührungen hätten und den Frieden wünsch⸗ ten. Das Centrum müsse nicht das Unmögliche ver— langen, und das sei im Antrage Windthorst der Fall. Man dürfe nicht so viele kirchenpolitischen Momente in das Gesetz hineinbringen, sondern müsse den politischen Gesichtspunkt im Auge behalten, Alles zu thun was zur Basis des Friedens dienen könne. Er glaube, dieser Artikel könne in Verbindung mit Artikel 5 den gewünschten Effekt zu einer friedlichen Basis haben, die friedliche Gesin— nung der Kurie vorausgesetzt. Wenn die Herren vom Centrum von den Konservativen, wie in ihrem Antrage, eine vollstän⸗ dige Beseitigung eines der Maigesetze verlangten, so ver— langten sie Unmögliches von den Konservativen. Das Centrum sollte doch zufrieden sein, wenn die Konservativen demselben einen Schritt entgegenkämen. Ein Kampf, der seit 7 Jahren währe, lasse sich nicht in ein paar Juniwochen vollständig beendigen. Er hoffe, daß das Centrum die gebotene Hand zur Verständigung nicht zurückweisen werde; scheitere dieser erste Versuch zum Frieden, so sei ein zweiter schon viel schwerer und man gehe mit Mißtrauen an denselben. Das Gesetz werde, wenn es scheitere, an dem gegenseitigen Mißtrauen scheitern. Er bitte das Centrum, nicht zu vorsichtig zu sein. Der Antrag von Bandemer solle das beseitigen, was in dem Art. 8 für das Centrum Verletzendes und Bedenkliches sei. Den Schluß— satz des 5. 6 des Gesetzes vom 22. April 1875 halte seine Partei für nöthig und habe ihn in dem Antrage von Bandemer erwähnt, weil sie das Schwert nicht ganz bei Seite stellen wolle, damit, wenn den allerbilligsten Forderungen des Staates nicht genügt werde, die Leistungen aus Staatsmitteln nicht für einzelne Kleriker, sondern für eine ganze Diözese wieder zurückgezogen werden könnten.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er sei vom Vorredner klare Gedanken gewöhnt, und derselbe sei auch heute der erste, der klar ausspreche, daß er glaube, es müsse und werde eine organische Revision der Maigesetze eintreten, es sei aber noch nicht die Zeit dazu. In der Vorlage sei die Absicht zu einer organischen Revision der Maigesetze mit keiner Silbe erwähnt, eher lasse sich aus den Motiven derselben und den erläutern⸗ den Depeschen das Gegentheil folgern. Er (Redner) sage, man befinde sich nicht provisorischen Maßregeln, sondern einem definitiven Gesetz gegenüber, daher könne das Centrum für dasselbe nicht stimmen. Warum solle die Zeit zu einer organischen Revision noch nicht ge⸗ kommen sein? habe man erkannt, daß ein Gesetz nichts tauge, so ändere man es doch so bald wie möglich ab. Das Centrum wolle keine Präliminarien, sondern einen definitiven Frieden. Die Fassung des Art. 8 in der Vorlage sei so unglücklich wie möglich und bekunde die Tendenz des Gesetzes, alles in der Hand zu behalten, um in jedem Augen⸗ blick auf die einzelnen Geistlichen einwirken zu können. Es sei unglaublich, daß ein solcher Artikel in diesem Jahre habe verfaßt werden können. Der Antrag der Konservativen sei von der Vorlage nicht sehr verschieden, der Antrag ver⸗ rathe dieselbe Hand, die den Antrag von Hammerstein so ver⸗ schlechtert habe, daß selbst die Nationalliberalen dafür stimmen wollten. Die Frage sei sehr einfach zu lösen; wolle man wirklich den Frieden, so hebe man das Brotkorbgesetz ein⸗ fach auf.

Der Regierungs⸗Kommissar Ministerial-Direktor Lucanus entgegnete, das Gesetz vom 22. April 1875 sei nicht mit Un⸗ recht als Kampfgesetz bezeichnet. Das Gesetz sei erlassen worden in einer Situation, wo der Konflikt auf das Höchste gespannt gewesen sei und diesen Charakter trage das Gesetz. Es charakterisire sich aber als ein vorübergehendes und solle außer Kraft treten, sobald friedliche Zustände hergestellt sein würden. Dies sei aber noch nicht geschehen und deshalb sei der Antrag des Abg. Windthorst, das Gesetz aufzuheben, nicht am Orte. Sobald die jetzt vakanten Bisthümer besetzt seien, trete das Einstellungsgesetz außer Kraft. Deshalb sei es nöthig, diese Frage in Verbindung mit der organischen Revision der Maigesetzgebung zu bringen, weil er glaube, das Einstellungsgesetz werde außer Kraft getreten sein, bevor eine organische Revision eintrete. Des⸗ halb bitte er., den Antrag Windthorst abzulehnen. Die Staats⸗ regierung wolle nach zwei Seiten hin Erleichterung und Er⸗ weiterungen eintreten lassen, einmal, daß die eingestellten Leistungen für den Umfang eines Sprengels wieder aufge⸗ nommen würden, sobald der im Amte befindliche Bischof sich verpflichte, den Gesetzen des Staates Folge zu leisten, zwei⸗ tens solle aber das Ministerium ermächtigt sein, für einzelne Empfangsberechtigte widerruflich die Wiederaufnahme einge⸗ stellter Leistungen anzuordnen. Glaube das hohe Haus, es sei vorzuziehen, dem Ermessen der Staatsregierung gewisse Schranken zu setzen, so sei dagegen nichts ein⸗ zuwenden und könne er in dieser Beziehung das Amendement des Abg. von Bandemer nur empfehlen. Gegenüber den Aus⸗ führungen des Abg. Bachem wolle er noch bemerken, daß bei Entstehung des Gesetzes bestimmt von dieser Stelle aus die Erklärung abgegeben worden sei, daß irgend welche materiellen Wirkungen durch das Gesetz nicht erzielt werden sollten, es sei nur nicht mit der Würde der Regierung vereinbar, dem Klerus die Mittel zu gewähren, den Widerstand fortzuführen.

Nach Schluß der Diskuͤssion wurde der Antrag Windt⸗ horst abgelehnt, ebenso wurde der Antrag von Bandemer mit 185 gegen 180 Stimmen und endlich der Art. 8 der Vorlage abgelehnt.

Hierauf vertagte sich das Haus um 41 / Uhr.

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Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central ⸗Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expedition des Neutschen Reichs Anzeigers und Königlich

1. Steckbriefe und Untersuehungs-Sachen.

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slbsbꝰ] Bekanntmachung. Das im Kreise Osthavelland, nahe der Stadt

poltdan belggene Dom ainen vor werk Vor nim

soll auf 18 Jahre von Johannis 1881 bis Johannis 1399 im Wege der Licitation anderweit verpachtet erden.

we gietʒu haben wir einen Termin auf

den 3. August 1889, Vormittags 11 Uhr, in unserem Sitzungssgale vor dem Herrn Geheimen Regierungsrath von Schoenftldt anberaumt.

Die Pachtung Bornim umfaßt

a. Hof und Baustellen 2.034 Hektar, b. Gärten 1 85 Acker 372,674 Wiesen 88, 187 Hütungen 30, 450 . Hecken 6,400 Anpflanzungen 4.460 Maulbeerplantagen 2, 477 i. Wegen, Gräben, Unland 16328. Summa 535, 258 Hettar.

Das Pachtgelderminimum ist auf 18915 6 fest⸗ gestellt Und das nachzuweisende dis ponibe Vermögen auf 100 000 6.

Die speziellen und die allgemeinen Pachtbedingungen, die Regeln der Licitation und die Vorwerkskarte können täglich mit Ausnahme der Sonn und Fest— tage in unserer Domainenregistratur eingesehen werden, auch werden auf Verlangen gegen Erstat⸗ jung der Kopialien Abschriften der spejiell en Pacht. bedingungen und der Regeln der Licitation ertheilt werden.

Der jetzige Pächter Herr Oberamtmann Beussel, zu Fahrland wohnhaft, ist angewiesen, dafür Sorge zu fragen, daß den sich auf dem Domainenvorwerke Bornim meldenden Pachtlustigen die Besichtigung der Pachtobjekte gestattet und örtliche Auskunft er⸗ theilt wird. -

Potsdam, den 15. Juni 1880.

n, . Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Do mänen und Forsten. Jordan.

6m Suhmission.

Die Lieferung der für die diesseitigen Bahnstrecken pro 1. Juli 1880,81 erforderlichen Uniform⸗Ma⸗ leria lien und Zugbegleitungs⸗Inventarien soll in Submission vergeben werden. Die Bedingungen liegen in unserem Generalburegu hier, Fürstenstraße 1— 10, sowie bei unserer Uniform Verwaltung in Berlin, Lehrter Bahnhof, aus. Bei letzterer Dienst⸗ stelle können auch die Proben eingesehen werden. Beide genannte Dienststellen geben Exemplare der Bedingungen gegen Zahlung von 75 3 Kopialien und event. 20 Porto auf Verlangen ab.

Der Submissionstermin ist auf den 6. Juli d. Is, Vorm. 19 Uhr, hier, Fürstenstraße 1— 10, angefetzt. In demselben werden die bis dahin ein⸗ gegangenen Offerten in Gegenwart der etwa er⸗ schienenen Submittenten eLröffnet,

Magdeburg, den 18. Juni 1880.

Königliche Eisenbahn⸗Direltion.

(59001 Bekanntmachung.

Aubietung auf Lieferung von schmiedeeisernen geraden Stützen zu Porzellan Doppelglocken und schmiedeeisernen Bolzen.

Die Lieferung von . 1962 Stück schmiedeeisernen geraden Stützen

mit Mutter zu Porzellan⸗Doppelglocken,

3804 Stück schmiedeeisernen Bolzen verschie⸗

dener Länge soll an den Mindestfordernden vergeben werden. Die näheren Bedingungen sind in der Registratur der Kaiserlichen Ober -⸗Postdirektion in Hamburg ausgelegt; dieselben können auch gegen portofreie Einsendung von 50 Schreibgebühr portofrei von der Kaiserlichen Ober-Postdirektion in Hamburg be— zogen werden. - Versiegelte Anbietungen mit der Bezeichnung: „Angebot auf Lieferung von Stützen und Bolzen“ sind bis zum 1. Juli 1889, 12 Uhr Mittags,

öffnung der eingegangenen Anbietungen in Gegen wart der etwa erschienenen Lieferungslustigen er⸗ folgen wird. Anbietungen, welche später eingehen, oder den ge⸗ stellten Bedingungen nicht vollständig entsprechen, bleiben unberücksichtigt. Die Auswahl unter den Lieferungslustigen, welche 14 Tage an ihre Angebote gebunden bleiben, wird vorbehalten. Hamburg, den 17. Juni 1880. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor. h, . etz.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung n. s. w. von öffentlichen Papieren.

Actien⸗Vau⸗Gesellschaft Alexandra⸗

9 2 . Stiftung. Der Dividendenschein Nr. 3, Serie 7. wird vom 1. bis 31. Juli er., in den Geschäftsstun den von 9 bis 17 Uhr im Bureau der Firma M. Borchardt jun., Französischestraße 32, mit 15 eingelöst werden, woselbst bis dahin auch der bereits am 1. Juli 1876 fällig gewesene Dividendenschein Nr. 4 Serie 17, zu präsentiren ist, welcher sonst laut §. 22 des Statuts der Stiftung verfällt. Berlin, den 21. Juni 1880. . Das Curatorinm der Alexandra⸗Stiftung.

1 Berliner . gemeinnützige Bau⸗Ges ellschaft

Der Dividendenschein Nr. 7 Serie IV. wird vom 1. bis 15. Juli er. in den Geschäftsstunden von 9 bis 12 Uhr im Bureau der Firma M., Bor⸗ chardt jun., Französischestr. 32, mit 12 (6 eingelöst werden, woselbst bis dahin auch der bereits am J. Juli 1876 fällig gewesene Dividendenschein Nr. 3 IV. Ausgabe zu präsentiren ist, welcher sonst laut 58. 21 des Statuts dem Reservefond verfällt.

Berlin, den 21. Juni 1880.

Der Vorstand der Berliner gemeinnützigen Bau⸗Gesellschaft.

16122 . der Dividende für das Ge— schäftssahr 1879,89 erfolgt von heut ab gegen Ein⸗ lieferung des Dividendenscheines Nr. 4 mit Sechs Prozent, gleich 36 Mark pro Aktie, bei den Bankhäusern 5 ö M. Borchardt zaummw., Französischestraße 32, Born & Busse, Molkenmarkt 4. . Den Tividendenscheinen ist ein Nummernverzeich⸗ niß in doppelter Ausfertigung beizufügen. Berlin, den 22. Juni 18809. Aktien · Gesellschaft für den Bau laudwirthschaftl. Maschinen und Geräthe und für Wagenfabrikation. H. F. Eckert. L. G. Zeitschel. Alexis Riese.

16128

Magdeburg ⸗· Halberstädter Eisendahn.

r . . Zur Ansloosung der für das Jahr 1880 zur Amortisation gelangenden: . a. 97 Stück Magdeburg⸗Halberstädter 4/0 Prio⸗ ritäts⸗Obligationen de 1851, b. 29 . desgl. 4060 Obligationen de 1861, 3 450/J a 300046 à 1500 46 297 desal. 450so ö. à 3004 de 1865, d. 50 , GCöthen⸗ Bernburger Eisenbahn⸗ Aktien, baben wir Termin auf Freitag, den 9. Juli 1880, Nachmittags 3 Uhr, in unserem Geschäftslokale Fürstenstraße Nr. 1— 10, Zimmer Nr. 32, angesetzt. Inhabern von Obligationen ist der Zutritt ge— stattet. Miagveburg. den 17. Juni 1880. Königliche Eisenbahn ·˖ Direktion.

an die Kaiserliche Ober ⸗Postdirektion in Hamburg portofrei einzusenden, an welchem Tage die Er—⸗

Hoher.

llõiz] Bekanntmachung.

Cotthus⸗ Großenhainer

Auf Grund der Bestimmungen in 8. 6 des Allerhöchsten Privilegiums vom 10. Januar. 1872 und der durch Allerhöchsten Erlaß vom 31. Mai d. J. ertheil ten Genehmigung kündigen wir hiermit die zufolge des vorerwähnten Privilegiums emittirten noch nicht zur. Amortisation ausgeloosten fünf prozentigen Prioritäts ˖ Obligationen unserer Gesellschaft zur Rückzahlung am 2. Jannar 1881

dergestalt, daß von diesem Tage ah die Verzinsung

den Coupons Nr. 19 und 20 und Talons der Nominalbetrag der Obligationen bei unserer Hauptkasse

hierselbst baar in Empfang genommen werden kann. Für etwa fehlende Coupons wird der betreffende Betrag bei der Zahlung von dem Kapital

betrage in Abzug gebracht.

Zugleich erklären wir uns hiermit bereit, die vorstehend ker n, Obligationen in soelche umzuwandeln, welche vom J. Jannar 1881 ab mit 430 für das Lier e. Inhaber von Obligationen, welche von diesem Anerbieten Gebrauch machen wollen, haben die fu konbertirenden Obligationen in der Zeit vom 1. bis 30. Oktober dieses Jahres ein. schließlich bei unferer Hauptkasse bieiselbst mit den Coupons Nr. 18 bis 20 und Talons und einem doppelten mit Datum, Namensunterschrift und Wohnungsangabe versehenen Nummernverz

einzureichen.

Einreicher sofort zurückgegeben.

Für jeden der etwa fehlenden Coupons N

mit 75 Pfennig baar einzuzahlen. Cottbus, den 19. Juni 1880.

Die Direction.

Wil de.

Eisenhahn⸗Gesellschaft.

aufbört und gegen Einreichung der Obligationen nebst

ahr verzinslich sind.

eichniß

Die zur Konvertirung eingereichten Obligationen werden kostenfrei mit dem Vermerk der Herab⸗ setzung des Zinssußes auf 44 69 abgestempelt und unter Zahlung des Betrages für den erst am 2. Ja— nügr 1881 fälligen Coupon Rr. 18 und unter Innehehaltung der Coupons Nr. 19 und mit einer neuen Serie Zinescheinen für die nächsten 10 Jahre auf 47 Zinserträgniß lautend an den

r. 19 und 20 ist bei der Konvertirung die Differenz

20 und Talons

Die Auzloosung der in diesem Jahre zu amor⸗ tisirenden Prioritäts. Obligationen Litt. E., E., G., Emission von 1873 und 1874, sowie der Neisse⸗ Brieger Prioritäts⸗Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn wird (16125 am 9. Juli d. J., Vormittags 8 Uhr, in unserem Verwaltungsgebäude Claassenstraße im Sitzungssaale stattfinden. Den Inhabern von vorgedachten Werthpapieren ist der Zutritt zur Ausloosung gestattet. Breslau, den 16. Juni 1880.

Königliche Direktlon.

lis 124 Bekanntmachung.

Behufs Amortisation der Dt. Croner Kreis—⸗

Obligationen pro 1881 sind folgende Obligationen

ausgelonst:

J. Emission Litt. C. Nr. 5 6 140 142 161 240

267 268 269 und 291.

JI. Emission Litt. C. Nr. 8 13 15 1617 29 157

187 188 und 192.

Diese Obligationen werden hierdurch den Besitzern

gekündigt, mit der Aufforderung, die Kapitalbeiträge

vom 1. Jannar 1881 ab bei der Kreis⸗Kommunal⸗

Kasse hierselbst oder bei den Herren Delbrück, Leo

und Comp. zu Berlin gegen Rückgabe der Schuld⸗

verschreibungen nebst den dazu gehörigen Coupons

und Talons baar in Empfang zu nehmen.

Eine Verzinsung der vorstehend aufgeführten Ob⸗

ligationen uͤber den 1. Januar 1881 hinaus findet

nicht statt.

Dt. Crone, den 21. Juni 1880.

Der Kreisausschuß des Kreijes Dt. Crone. Freiherr von Ketelhodt.

Verschiedene Bekanntmachungen.

16075 Bekanntmachung. Die Stelle des Bürgermeisters in hiesiger Stadt ist vakant und soll bald wieder besetzt wer⸗ den. Das pensionsberechtigte Gehalt dieser Stelle beträgt jährlich 3000 A und hat Inhaber zugleich auch die Verpflichtung, die Geschäfte de- Standes⸗ amtes ohne weitere Entschädigung zu besorgen. Be— werber wollen ihre Meldungen bis zum 1. August d. J. dem Unterzeichneten einsenden. Arnswalde, den 20. Juni 1880. Der Stadtverordneten · Vorsteher: IB. KErecl ov.

Bekanntmachung. Die mit einem jährlichen Ge⸗ balte von 900 Mark verbundene Kreisphysikats—⸗ stelle des Kreises Mogilno ist sofort zu besetzen. Geeignete Bewerber fordern wir auf, sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines Lebent laufes

Oberschlesische gisenbahn. J

Köln · Mindener Eisenbahn.

= . General · Versammlung. Mit Bezug auf die Schlußbestimmung im 5. 3 27. August

des Vertrags vom ] Ytryber 1879, betreffend den Uebergang des Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Unter⸗ nehmens auf den Staat, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die diesjährige regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre am

Mittwoch, den 30. Inni 1880,

Vormittags 11 Uhr,

im hiesigen Kafino⸗Gebäude flattfinden wird.

Unter Hinweisung auf die einschlagenden Bestim⸗ mungen der Statuten vom 18. Dezemher 1843 wer⸗ den die in den Büchern der Gesellschaft bis zum gestrigen Tage eingetragenen Attiogäre hierdurch eingeladen, an dieser Generalversammlung in Person oder im Verhinderungsfalle durch Bevollmächtigte nach §. 40 der Statuten Theil zu nehmen.

Die Eintrittskarten und Stimmzettel können nach Maßgabe der 5§5§. 33, 34 und 39 ibid. am 27., 28. und 29. Juni er. in den Vormittagsstunden von 9 bis 13 Uhr in unserem Geschaͤftslokale am Frankenplatz hierselbst, jedoch nur gegen Vorzeigung der Aktien oder einer genügenden Bescheinigung über den Besitz derselben, im Falle der Bevollmächtigung außerdem gegen Vorzeigung oder Einsendung der Vollmacht in Empfang genommen werden.

Außer den vorbenannten Zeiten werden Eintritts karten und Stimmzettel nicht verabfolgt.

Gegenstände der Tagesordnunß sind: 1) Bericht der unterzeichneten Direktion über das Geschäftsjahr 1879. 2) . von Mitgliedern des Administrations⸗ raths. Köln, den 28. Mai 1880. Königliche Direktion.

li6ss! Ingenieur

wünscht Anstellung als Vertreter, Inspektor, Vorsteher, Direktor oder Theilnehmer. Offerten F. 11200 postlag. Stolberg bei Aachen.

(16025 Bekanntmachung

Am 3. Juni d. J. ist zu Lychen der Kreis gerichts⸗Rath a. D. Eichstedt, Ritter c., verstor⸗ ben. Mit der Regulirung des Nachlasses beauf⸗ tragt, fordere ich hiermit alle Diejenigen zur Mel⸗ dung auf, welche glauben Ansprüche an den Nach⸗ laß zu haben, und zwar bis spätestens nach 2 Monaten, wenn die Ausschüttung der Masse ge

binnen 6 Wochen bei uns zu melden. Bromberg, schehen soll.

den 21. Juni 1880. Königliche Regierung, Abthei⸗ lung des Innern.

Greifswald, den 20. Juni 1880. Kettner, Senator.

16026 Bil

Aettivn.

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der „Vesta“, Lebensversicherungs⸗-Bank auf Gegenseitigkeit zu Posen,

per 31. Dezember 1879.

PEasstä6 va.

Kassa⸗Bestand . Sola · Wechsel .. i I4 500 ƽ 40M neue Posener Pfand⸗ briefe zum Course v. 31/12. 79 Darlehne auf Polieen. w Cann ieee Guthaben bei den Agenturen und sonstigen Debitoren. . Gestundete Beitragsraten RückversicherungsReserven. Mobilien und Bibliothek nach Ab schreibung von 5 oo... . Drucksachen, Agenturschilder nach Ab⸗ schreibung von 33 (69 .. k Gewinn⸗ und Verlust ⸗Conto: Organisation aus 14 bis 1878 G

l. 4 10 87181 339 450

92 610 - 14 8565 8 9 595 =

102 13461

Iss dis JJ

e VEM.

5 115 4

S6 054 23

0 3 600 000 77 260 42 327 857 64

Gründungsfonds. .... Beitrags ⸗Ueberträge pro 1880. l. Reserve pro 1880 Schaden Reservve . 1879 16440 Unbehobene Arzthonorare pro 1878 2363 50 Genn 9 256 63 Gaile ö 62 840 72

Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto pro 1879.

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Ver les te.

3

Versicherungsbeiträge inel. des aus d. Vorjahre übernommenen Beitrags J 224527

Beitritts Gebühren.... 725495

Beitrags ⸗Reserve aus 1878... 251

Schaden ⸗· w 32

Referve in Rückversicherung pro 1880

Zinsen. w,,

3698 243 27

2 Arzt⸗Honorare.

. Zahlungen für Sterbefälle. 87 127 4 Beitrags ˖ Ueberträge pro 1880. 77 260 42 ö Reserve . 327 85764 Schaden ö k 16440 Reserve in Rückversicherung aus 1878 5326 6 Beiträge für Rückversicherungen . 231192 Zahlungen für Reserven... 12 S5 6 10 230 90

Abschkuß. und Inkaffo Provisionen 13778 52

Gewinn an Pfandbriefen. Verjährte Coupons vom Jahre 1875 Bilanz ˖ Conto: Mehrausgabe für Befestigung und Ausdehnung der Organisation

* 693 937 91 Posen, den 1. Januar 18895.

Der General ˖ Direktor: Hr. Schultz.

Die Uebereinstimmung mit den Büchern

Dr. Kosenherg.

Certifikat ⸗Zinsen J Gehalte, Porto, Telegramme u. Inser⸗ U tionen d. Inspektoren u. Gen. ⸗Agent. 11742 24 Organisations Reisen .. 24 648 73 Mobilien 5 o. e. doo 2a Abschreibungen . . 3 83 7 unsichere Forderungen 1332566

Tantisme des Verwaltungsraths . 3 600 Central⸗Verwaltungskosten . 53 10218 S983 ds ?7 91

13 3

„Vesta“, Lebensversicherungs-Bank auf Gegenseitigkeit.

Der technische Direktor: Witajewsli i. V.

Der Verwaltungsrath:

H. v. Turno. Lewandowski. Hochberger. Pr. A. v. Donimirski. Dr. v. Lebingkl. J. v. Lukomèski. B. Leitgeber.

der Gesellschaft bescheinigt:

Die Revistons ⸗Commission: Dr. Bugki. Dr. Koehler. Dr. Kusztelan.

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