1880 / 146 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

setzung die Staatsbehörde zu konkurriren hat, Mittheilung zu machen. Darauf erging umgehend folgende Antwort:

Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich, auf das gefällige Schreiben vom 30. v. Mts. ganz ergebenst zu erwidern, daß ich nicht ermangeln werde, in Zukunft von jeder Anordnung eines interimistischen Verwalters fur eine geistliche Stelle, zu deren definitiven Besetzung die Staatsbehörde zu konkurriren hat, hoch⸗ demselben die verlangte Mittheilung zu machen.

Münster, den 24. Okiober 1847.

Der Bisthums⸗Verweser. gez. Melchers.

Zur Vermeidung jedes Mißverstänisses möchte ich bemerken, daß dieser Melchers nicht der frühere Erzbischof von Cöln ist, sondern dessen Oheim.

Nun, meine Herren, will ich zum Schluß noch erklären, daß die Regierung den Antrag von Bandemer und Genossen annimmt, daß ich die Herren von der freikonservativen Partei bitte, auf ihrem Amendement nicht zu bestehen, und daß ich mich entschieden erklären muß gegen das Amendement des Abg. Dr. Windthorst. Meine Herren! Ich finde, das Amendement Bandemer ist des Schweißes der Edelen werth, und wenn wir diese Woche weiter nichts geleistet hätten, als diesem Amendement Gesetzeskraft zu verschaffen, würden

wir uns ein großes und hohes Verdienst um die geistliche Noth

unserer katholischen Mitunterthanen erwerben.

Der Abg. Graf von Wintzingerode erklärte, das Schicksal der Vorlage lasse sich auch heute noch nicht übersehen, er und seine politischen Freunde begleiteten sie indessen mit den besten Hoffnungen. Ales das, was man vom Centrum gehört habe, bestätige nur die Annahme, daß mit dem Augenblick, wo der kleine Finger erhoben werde, wo ein Entgegenkommen gezeigt werde, die Anforderungen höher gespannt würden, um sagen zu können, daß man den Katholiken statt Brod Steine gebe. Er entnehme das aus den gestrigen Ausführungen des Abg. Bachem, aus denen des ersten Redners von heute, welcher in Uebereinstimmung mit dem zweiten Redner vom Centrum den Vorwurf gemacht habe, als ob die Konservativen den Katho⸗ liken die Ausübung ihrer Religion untersagen wollten. Möchten doch die Herren vom Centrum diejenigen Strafpara⸗ graphen durchlesen, welche ihnen die härtesten zu sein scheinen. Sie würden nirgends den Ausdruck sinden: die Spendung der Sakramente sei verboten. Der Schwer⸗ punkt der Bestimmungen liege darin: die Spendung sei unter den und den Umständen Seitens nicht ordnungsmäßig ange— stellter Geistlichen untersagt. Das sei ein Unterschied, den das Cen⸗ trum nicht zu sehen vorgebe, den es aber selbst machen müsse. Es scheine dem Centrum nicht praktisch, die katholischen Wähler darauf aufmerksam zu machen, daß keineswegs ein Eingriff in die Religion vorliege, sondern daß nur von Seiten des Staats gewisse Anforderungen aufgestellt würden, und das Nichtbefol gen derselben unter Strafe gestellt werde. Die Sach⸗ lage sei so einfach wie möglich: entziehen könne sie sich der Einsicht des Centrums nicht. Aber die Absicht des Centrums gehe schon klar daraus hervor, daß das Centrum in dem Augenblick, wo die Staatsregierung den Frieden den Katho⸗ liken entgegentrage, seinerseits wieder zum Kriege dränge. Heute habe der Abg. Windthorst allerdings einen Ton ange— schlagen, dessen Friedfertigkeit am Schlusse man anerkennen müsse. Aber gegenüber einer derartigen Insinuation, die das Centrum gestern dem Minister entgegengeschleudert habe, müsse doch daran erinnert werden, daß die Mitglieder des Centrums in der Kommission immer gesagt hätten: acht Mil⸗ lionen Katholiken ständen hier wie ein Mann. Wenn man irgendmo einen Appell an die Gewalt sehen wolle, so liege derselbe in jenen Worten. Hier im Hause habe er von anderer Seite und vom Regierungstisch solches nicht ge— hört und alle diese Momente seien nur der Beweis dafür, daß das Centrum das ö auf Seiten der Regie⸗ rung, anstatt es anzuerkennen, in seiner Bedeutung möglichst abzuschwächen, daß das Centrum nach Möglichkeit irgend welches Verdienst daran der Regierung aus der Hand zu winden suche und den katholischen Wählern gegenüber auch jetzt noch den Standpunkt festhalten wolle: „der Staat gebe nichts, der Krieg gehe weiter“. Was den Antrag Stengel zu Art. 9 betreffe, so sei derselbe in der Kommission am Platze gewesen. Das Bestreben seiner Partei sei nicht von „maßgebenden Winken“ eingegeben, sondern vom besten Willen, die Sache zu fördern. Heute, da man sehe, daß mit dem An⸗ trage Stengel eine Majorität sich nicht erreichen ließe, ziehe seine Partei denselben unbedenklich zurück. Ein Gleiches könne er indeß bezüglich des Unterantrages Stengel zum Amendement Bandemer nicht thun. Dieser wichtige Unterantrag enthalte eine verbesserte Fassung, welche die Handhabung des Gesetzes dem Richter erleichtere. Auch der Minister irre wohl, wenn er die Bedeutung und Wirkung des Unterantrages in einer anderen Gestaltung der Beweislast sehe. Das Wort „einzelne“ in dem Unteramendement halte er für entbehrlich. Seine Partei werde also zunächst für den Unterantrag Stengel, eventuell sür den Antrag Bandemer stimmen. An das Cen⸗ trum richte er die dringende Bitte, nicht auf der Negative gegenüber einem Gesetz zu beharren, das das Centrum für eine Verbesserung der Maigesetze anerkennen müsse. Seine Partei halte es für eine sittliche Pflicht, dem Centrum ent⸗ gegenzukommen, sobald der Staat nicht dadurch geschädigt werde; denn seine Partei sei nicht Vertreter einzelner Rich⸗ tungen, sondern des ganzen Volkes: daran wolle sich auch die Centrumspartei erinnern.

Der Präsident theilte mit, daß noch folgende Unter— anträge eingebracht seien: 1) vom Abg. Kropatscheck: in dem Antrage von Bandemer hinter den Worten „in erledigten“ einzuschalten; „oder in solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung seines Amtes behindert ist“; 2 von dem Abg. Dr. Windthorst: die Worte „ohne dabei die Absicht zu bekunden, dort ein geistliches Amt zu übernehmen“ zu streichen; 3) beantragten die Abgg. Dr. Windthorst und Dr. Brüel: noch in dem Antrage Bandemer und dem Unterantrage Stengel statt der Worte, „in erledigten Pfarreien“ zu setzen „au erhalb ihres Pfarrkreises“.

Der Abg. Frhr. von Schorlemer⸗Alst erklärte, bei diesem Artikel handele es sich um die Frage: Solle den Katholiken Preußens ihre freie Religionsübung wiedergegeben werden oder nicht? Diesen Standpunkt könne er nicht durch die Ausführungen des Abg. Grafen von Wintzingerode verdunkeln lassen. Die Katholiken hätten in den Jahren des Kultur⸗ kampfs die Freikonservativen so wenig als die Vertreter ihrer Interessen gefunden, daß das jetzige Mißtrauen gegen sie ge⸗ rechtfertigt sei. Dem warmen Appell am Schluß der Rede des Abg. Graf von Wintzingerode entsprächen nicht die hef⸗ tigen Angriffe und Insinuatisnen gegen das Centrum beim Beginn derselben. Sein Partei habe im Plenum keine weitergehenden Anträge gestellt, als in der Kommission, das Centrum verlange nicht statt des Fingers bie ganze Hand.

Wenn der Staat an die Anstellung der Geistlichen Anforderungen knüpfe, auf welche die Kirche nicht ein⸗ ehen könne, so werde durch diese thatsächliche Be⸗ 1 der Anstellung von Geistlichen Seitens des Staates gleichzeitig auch das Spenden der Sakramente ver⸗ hindert. Die Freikonservativen und Liberalen, die Regierung mit allen ihre großen Machtmitteln haben alles versucht, die katholischen Wähler in anderem Sinne aufzuklären als die Centrumspartei, es sei ihnen aber nicht gelungen, die Mai⸗ gesetze und ihre Folgen hätten die Bevölkerung genügend auf— geklaͤrt. Diese Vorlage selbst sei eine Anerkennung der Berechtigung der Angriffe des Centrums gegen die Maigesetze. Es sei ein arges Mißverständniß, wenn der Abg. Graf von Wintzin⸗ gerode meine, der Abg. Windthorst habe an die Gewalt der acht Millionen Katholiken appellirt. Der Abg. Windthorst habe nur darauf hingewiesen, um zu zeigen, ein wie großer Theil der Bevölkerung von diesen Ungerechtigkeiten betroffen werde, stets aber und sogar heute noch hätte das Centrum die Bevölkerung aufgefordert, den Weg des Gesetzes nicht zu verlassen. Der Kulius⸗Minister habe mit Unrecht das Ver⸗ fahren des Abg. von Stablewski getadelt. Als Abgeordneter habe derselbe das Recht auf die besonderen Verträge zum Schutze seiner Heimathsprovinz hinzuweisen. Die Schärfe der Verurtheilung habe nicht in den Worten des Abg. von Stablewski gelegen, sondern in denen der Patente, welche den Maigesetzen direkt widersprächen. Freilich setzten diese Patente Anerkennung der Landesgesetze voraus, aber sie setzten auch voraus, daß man nicht diesen Versprechungen direkt entgegen— esetzte Gesetze gebe. Die Regierungsvorlage wolle die Hand⸗ k der Strafbestimmungen der Maigesetze unter politische Gesichtspunkte bringen. Das enthalte eine Verletzung des Ver⸗ fassungsgrundsatzes: „Alle Preußen seien vor dem Gesetze gleich.“ Und die freie Religionsübung werde ja in Preußen den freien Ge⸗ meinden, den Juden und Mennoniten, ja sogar vertragsmäßig auch den in Deutschland lebenden Samoaͤnern gestattet, nur den preußischen Katholiken nicht. Man stelle ferner hier an die Stelle der Handhabung der Gesetze durch die Gerichte die Willkür der Verwaltung. Für den Minister sei nur der An⸗ trag Bandemer annehmbar, auf welchen sich auch der Abg. von Bennigsen zurückzuziehen entschlossen habe. Jedoch habe der Minister auch in diefem Antrage eine Lücke entdeckt, welche man jetzt durch einen Unterantrag Kropatscheck auszufüllen versucht habe, jedoch helfe auch diefer noch nicht allen Uebel⸗ ständen ab, dieser Antrag schaffe nicht die Möglichkeit einer Seelsorge für die Gemeinden, denen man wider ihren Willen einen Staatsgeistlichen aufgedrungen habe. Der Antrag Windt⸗ horst öffne keineswegs Thür und Thor für die Umgehung der Maigesetze. Wenn der Staat das Lesen der Messe und das Spen⸗ den der Sakramente für ungefährlich halte, dann dürfe derselbe diesen Funktionen auch nicht das geringste Hinderniß entgegen stellen. Man wolle nur ein Machtmittel gegen die katholische Bevölkerung und Rom nicht aus der Hand geben. Hie Rhodus, hiFs salta. Wolle die Regierung den Katholiken die freie Religionsübung gestatten, dann sei jede Einschränkung durch Anträge unzulässig. Den Katholiken sei jedesmal das Sakrament ein Sterbesakrament, denn Niemand wisse, wann sein letztes Stündlein komme. Wenn der Kultus⸗Minister auf die früher in Preußen Seitens der Bischöfe geübte An⸗ zeigepflicht hinweise, so sei damals weder eine Maigesetzgebung, noch die inzwischen aufgehobenen Bestimmungen der preußi⸗ schen Verfassung vorhanden gewesen. Ohne die Konsequenzen der Maigesetze würden auch heute die Bischöfe auf höf— liches Erfuchen bereit sein, den Ober⸗-Präsidenten die neu an⸗ gestellten Geistlichen zu benennen. Gegen, den Antrag Hammerstein sei seine Partei wegen der weiten Deutungs⸗ faͤhigkeit der darin enthaltenen Worte „gesetzmäßig angestellter Geistlichen“ sehr mißtrauisch. Er bitte den Antrag Windthorst anzunehmen, der allein vollständig die nöthige Abhülfe schaffe. Auch ohne diesen Antrag habe man mit Art. 9 keine Macht⸗ mittel gegen Rom, denn, was die Katholiken auch dulden möchten, nie würden sie eine Bitte nach Rom richten, zu ihrer Erleichterung etwas zu gestatten, was gegen die Gebote der Religion sei. Er hoffe in diesem Falle, Gottes Gnade werde . in dieser Bedrängniß doppelt reichlich zu Theil werden.

Der Abg. Dr. Gneist bemerkte, er wisse nicht, warum der Abg. Windthorst wiederholt ihm die unverdiente Ehre einer Urheberschaft der Maigesetze beilege. Er sei nicht mehr als eine Art Taufzeuge dabei gewesen, der einigermaßen zuver⸗ lässige Auskunft über Sinn und Entstehung geben könne. Der Hauptzweck des Gesetzes vom 11. Mai sei gewesen, zu verhindern, daß Ausländer und bestrafte Personen, dis durch thatsächliches Verhalten den öffentlichen Frieden gefährdeten, in preußischen Pfarrämtern angestellt würden. Habe das Gesetz dies aligeübte Recht des Staates herstellen oder vielmehr aufrecht erhalten wollen, so hätte es der wirklichen Aus— führung bedurft. Bis dahin habe man den Verwaltungs⸗ zwang des Staates durch Haft, Geldbußen, körper⸗ lichen Zwang, Exmission und dgl. gehandhabt; bei der beson⸗ deren Lage der Kirchengesetze sei es wünschenswerth erschie⸗ nen, die Verwaltungsexekution nicht ferner zu handhaben,. In dem Kirchenstreit von 1837 18395 habe Preußen nicht erfreuliche Wahrnehmungen von dem Verständniß der Nation für Verwaltungsmaßregeln gemacht, man habe es daher vor— gezogen, gesetzliche Strafandrohungen zu machen und den Ge⸗ richten die Anwendung zu übertragen, ganz so wie es in den siebenziger Jahren auf anderen Gebieten geschehen sei. Da⸗ mals hätten der Abg. Mallinckrodt und Andere das heutige Amendement Windthorst auf das Lekhafteste vertreten, wenn auch nicht mit so maßlosen Argumenten, wie der erste heutige Redner. Damals sei gesagt worden, die Ein⸗ mischung des Staats möge sich auf die Amts— anstellung beschränken, nicht aber auf das Sakramentespenden und Messelesen, denn das seien nicht Amtshandlungen, sondern von der Person des clericus untrennbare Funktionen. Da— mals habe die Staatsregierung und die Kommission geant⸗ wortet: diese Zumuthung laufe einfach darauf hinaus, das Gesetz zurückzunehmen, denn wenn dem Staat kein Einspruch dagegen zustehe, daß dem Ausländer, dem Bestraften die Fakultät beigelegt werde, Pfarrmessen zu lesen, die Sakramente der Beichte und des Abendmahls, Tauf⸗ und Sterbesakramente zu handhaben, so sei ein solches Gesetz vollkommen unwirksam, illusorisch, ja sogar der direkten Verhöhnung preisgegeben. Es könne nicht die Rede davon sein, Staatsgesetze, die ernstlich gemeint seien, in dieser Weise verhöhnen zu lassen. Und die damals ausgesprochene Besorgniß sei ssfort zur Wirklichkeit geworden. Unter dem Namen der Ausübung der Sakramente und des Messelesens habe man die wider das Gesetz berufenen Geistlichen vor den Gemeinden in Thätigkeit treten lassen. Auch den Staaten, die einen Verwaltungszwang beibehalten

hätten, sei es nie eingefallen, sich sagen zu lassen, sie

dürften den Verwaltungszwang zur Entfernung eines wider⸗

esetzlich aufgedrungenen Geistlichen niemals üben, wenn

ich der Geistliche gerade bei Messelesen und den Sakrament—

spenden befinde. Denn dadurch würde sich das Gesetz

selbst illusorisch machen. Schon damals sei von der Regie⸗

rung und der Kommission wohl erwogen worden, daß ja in

der That auch ein persönliches Bedürfniß obwalten könne,

Sterbesakramente, auch andere dringliche Pfarramtshandlungen

vornehmen zu lassen, für die ein wirkliches bona fide-Be—

dürfniß im einzelnen Fall vorliege. Schon damals sei zur

Sprache gekommen, eine Abhülfe sei in dieser Beziehung in⸗

sofern leicht, als der Bischof der Diözese ja dem benachbarten

Pfarrer ein für alle Mal den Auftrag geben könne, dringende Amtshandlungen dieser Art vorzunehmen. Es könne das so⸗ gar durch eine einfache Generalverfügung geschehen und einem wirklichen Nothstand, der aus den Maigesetzen entstehen könne, mit ein paar Federstrichen abgeholfen werden. Man sei

nun zu der ferneren Erwägung in der Kommission gekommen,

wie fan. man im Gesetz ausdrücken, man wolle nicht die

bona fide-Erfüllung geistlicher Handlungen hindern, wo

ein Bedürfniß vorhanden sei, man wolle aber nicht so weit gehen, unter diesem Vorgeben, die Landesgesetze ver⸗

höhnen zu lassen und daraus sei der Passus hervorgegangen, welcher, wie man versichert sein könne, niemals den getreuen Pfarreingesessenen verlesen worden sei. Es sei damals, weil man keine bessere Fassung hätte finden können, ausdrücklich gesagt worden: „Sei Gefahr im Verzuge, so könne eine Stell—

vertretung oder Hülfsleistung einstweilen und unter dem Vor— behalte des Einspruchs des Staats angeordnet werden.“ Ver⸗ suche man einmal einer künstlichen, ingeniös angelegten, systematischen Agitation der Kirche gegenüber durch einen Ausdruck die Grenze zu ziehen, wo ein bona fie vorhandenes Bedürfniß sich scheide von einer wohl überlegten Verhöhnung und vollständigen Umgehung und Unwirksammachung eines Landesgesetzes! Es sei das ungeheuer schwer. In der hier gegebenen Fassung seien für außerordentliche dringende Fälle der Stellvertretung und Hülfsleistung auch Personen einbegriffen, die entschieden gesetz⸗ lich gar nicht fähig seien; dieser Nothfall sei auch für Aus⸗ länder zulässig, für Personen, die sonst gar keine Berechtigung hätten, derselbe sei auch für bestrafte Personen zulässig, vor⸗ behaltlich des Einspruchs. Erfolge hinterher dieser Einspruch, so werde die Mißbilligung des Staates natürlich erfolgen und ein energisches Einschreiten gegen den Versuch einer solchen un⸗ fähigen Person, in eine solche Pfarre einzudringen. Diese Fassung decke zwar nicht Alles, aber das, was die damalige Kommission und die Staatsregierung gewollt habe. Die Regierung habe die Umgehung der Staatsgesetze in fraudem legis hindern und die Befriedigung eines wirklich vorhandenen bona fide-Bedürfnisses offen lassen wollen. Wäre damals ein Amendement vorgelegt worden wie das des Abg. Stengel, so würde er nicht das ge⸗ ringste Bedenken gehabt haben, es korrekter zu finden, als die damals vom Hause angenommene Fassung. Komme nun zur Abwehr wirklich erheblicher Mißverständnisse bei den Gerichten das Amendement, so würde er auch heute so wenig Bedenken haben, als damals, es in dieser vorsichtigen Fassung zu dekla⸗ riren. Die Gerichte hätten nicht richtig entschieden, wenn sie bisher anders entschieden hätten. Dieselben hätten übersehen, daß Verwaltungsgesetze nur nach ihrem Zweck und nicht wie gewöhnliche Gesetze nach dem Buchstaben interpretirt werden dürften. Wenn man solche Deklaration abgebe, die nur den selbst⸗ verständlichen Sinn der Maigesetze erläutere, so machten ihn die weitergehenden Fassungen nach den inzwischen gemachten Erfahrungen ängstlich. Es könne doch auch von jener Seite etwas geschehen. Die einfachste Maßregel des Bischofs oder Bisthumsverwesers genüge, jede Stunde mehr zu thun zur Abhülfe der wirklichen Noth der Gemeinden, als diese künst⸗ lich abgezirkelten Amendements. Er bitte daher, es seiner Partei nicht zu verargen, wenn sie zunächst auf nichts weiter eingehe, als auf eine vorsichtige Deklaration dessen, was sie als den selbstverständlichen Sinn des Gesetzes erkenne und auch dem anderen Theil überlassen wolle, etwas weiter zu gehen, auf die Gefahr hin, daß dies etwas weiter zur Um— gehung der Gesetze führe.

Der Schluß der Diskussion wurde angenommen.

Es folgten persönliche Bemerkungen der Abgg. Bachem, Dr. Windthorst, Dr. von Stablewski und Freiherrn von Hammerstein. Letzterer widersprach dem Vorwurfe des Abg. Windthorst, von den Banden der Maigesetze umstrickt zu sein. Er habe, als auf dem äußersten Flügel christlich⸗konservativer Weltanschauung stehend, gerade den Vorzug, die Maigesetz⸗ gebung höchst unbefangen zu beurtheilen.

Nach einer ferneren persönlichen Bemerkung des Abg. Grafen von Wintzingerode, der sich gegen die Behauptungen der Abgg. Dr. Windthorst und Freiherrn von Schorlemer⸗ Alst verwahrte, und nach dem Schlußwort des Referenten Abg. Dr. Grimm, wurde der Art. 9 in der vom Abg. von Bandemer beantragten Fassung mit dem Zusatze Kropatscheck angenommen, sämmtliche übrige Anträge aber abgelehnt.

Der Artikel 9 lautet nach diesen Beschlüssen nunmehr:

Den Strafbestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 1873 und 21. Mai 1874 unterliegen geistliche Amtshandlungen nicht, welche von gesetzmäßig angestellten Geistlichen in erledigten oder in solchen Pfarreien, deren Inhaber in der Ausübung des Amtes verhindert sind, vorgenommen werden, ohne dabei die Absicht zu bekunden, dort ein geistliches Amt zu übernehmen. Die mit der Stellvertre⸗ tung oder Hülfeleistung in einem geistlichen Amte gesetzmäßig be⸗ auftragten Geistlichen gelten auch nach Erledigung dieses Amtes als gesetzmäßig angestellte Geistliche im Sinne der Bestimmung im Absatz 1.“

Es folgte die Berathung des vom Abg. Dr. Brüel be⸗ antragten Art. 9a.; derselbe lautet:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Hinler Art. 9 als Art. Ga. einzuschalten: Auf eine Ver sagung der Absolution im Beichtstuhle leidet die Strafbestimmung im 5§. 5 des Gesetzes vom 13. Mai 1873 keine Anwendung. Auch wird die Verkünßung einer Verhängung gesetzlich zulässiger Straf⸗ und Zuchtmirtel innerhalb der Kirchengebäude gestattet, unbeschadet jedoch der Vorschrift im 5. 4 Alinea 3 des gedachten Gesetzes.“

Der Abg. Dr. Brüel befürwortete seinen Antrag. Es handele sich hier wieder um eine rein kirchliche, tief innerliche Hand⸗ lung, in welche die profane Hand des Staates nicht ohne großes Aergerniß eingreifen könne. Das Gesetz vom 13. Mai 1873 gebe aber zu solchen Eingriffen den Vorwand, indem man vie Verweigerung der Absolution als ein verbotenes

ucht-⸗ und Strafmittel auffasse. Die Regierung habe in den erhandlungen mit Rom eine Abänderung der Bestimmungen in dem von ihm beantragten Sinne für diskutabel erklärt, also die Nothwendigkeit der Remedur anerkannt. In der Kom⸗ mission habe der Minister erklärt, daß es sich hier nur um die

Verweigerung der Absolution könne generell monstrativ zu politischen Zwecken erfolgen. werde eine solche Auffassung lächerlich sein.

man sie der richterlichen Kognition nicht gar Dann müßte aber der Richter im .

4 24 über den Beichtvater gesetzt. Auch

satz verletzt: audiatur ö. ,, . liche dürfe nicht sprechen.

Strafmitteln innerhalb der

Gemeinde zu

Verweigerung eines kirchlichen Gnadenmittels und nicht um ei Zuchtmittel handle. Der Abg. Gneist habe dort aber 6 6 Redners) Antrage widersprochen, weil derselhe gemeint habe die

habe ferner gemeint, in einzelnen Fällen könne die V h . ; erweige⸗ rung doch den Charakter eines Strafmittels 4 so 6

es sich wirklich nicht blos um die Entziehung eines Gnaden⸗ d. h. der Richter werde als Oberbeichtvater

J 37 . Geist⸗ ; eite Theil seines trages sei besonders auch wesentlich für die ,, Es liege gar kein Grund vor, die Verkündigung von Zucht- und

Abhülfe eintreten zu lassen, nicht helfen können, ũ schweigen. Von dem

und öffentlich de⸗ Allen Katholiken Der Abg. Gneist

e lungen den 3 entziehen dürfe. ; .

Falle prüfen, ob entgegnete,

dabei der Grund⸗

Brüel aus ; verbieten. Der zusprechen; denn

Standpunkt der Regierung, bisherigen Gesetzgebung anzuerkennen und doch nicht sofort

4 pri die . 5 gewesen zu dem Abg. Hammerstein und seinen Freunden warte er, daß sie hier eine Ausnahme machten 2 seine Anträge stimmen würden, da dieselben ja rein geistliche Hand⸗ en des Staates ganz entziehen wollten. Der Regierungskommissar Ministerial⸗Direktor Lucanus 6 is n nn,, ; „5 auf die Verweigerung der Absolution dur . Rechtsprechung zu Bedenken Veranlassung 2 . , auch die Vorlage im Artikel 9 dem Sber⸗Präst⸗ , n,, J. K vorhehalten wollen. dem der Art. 9 nicht in der Regierungsfassung a . men sei, sei er doch nicht in der Lage, e ,,

zelne Fälle, ein dringendes Bedürfniß

theoretisch das Fehlerhafte der s und könne

sei ihm unbegreiflich. Habe man

mehr! Er w

daß die Anwendung der Der Ab

6fass ierau sich für den Antrag 4 es handele sich nur um ganz ein⸗ liege nicht vor.

liche Entscheidung beseitigt werden lassung zur organischen Revision der Maig . 26 Dr. k erklärt

nd gewesen, daß man dem Ober⸗Prä ten geben wolle; nachdem dieser Arti r ,, fassung abgelehnt worden, sei das Bed

gender Sache noch e nen Richterspru bitte den Antrag Brüel K

für die Versagung der Absolution nicht klärte für seine Person für den erste Brüel stimmen zu wollen.

dann der zweite Theil dieses Antra das Haus um 3165 Uhr vertagte.

auch ein einzelner Fall wohl ohne gericht⸗ Zur . liege Veran⸗

esetze noch nicht vor e, das Bedürfniß sei so

. 3 ,,

lehnt w . s Bedürfniß kein dringend

isse übrigens nicht, wie die Regierung bei ö ausschließen wolle. Er

hielt die Bestrafung für zulässig und er— n Theil des Antrags

g. Frhr. von Hammerstein

wurde der erste Theil des Antrags Brüel und ges abgelehnt, worauf sich

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central ⸗Ha

Prrußischen Ktaata- Anzeigers:

*

* Inserate für den Deutschen Reichs- und Fönig

register nimmt an: die Königliche Expedition des Aentschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich

Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

ntli

Deff

ndelg⸗

ö ——

EGteckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. efs Der von d = maligen Königlichen Kreisgericht in gran m ü 2. 83. März 1879 hinter den vormaligen Fabrik— besitzer Herrmann Goldschmidt aus Silberberg Glatz,

Steckbriefs⸗ Erneuerung.

erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert. den 21. Juni 1880. Der Erste Staatsanwalt.

K

zn zeiger.

Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

Inserate nehmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen des „Invalidendank , Rudolf Mosse, Saasenstein & Bongler, G. L. Danube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen · Bureaus.

klagt gegen die Friederike Snbe

urtheilung der Beklagten zu der Summe

Markung Backnang Parz. Nr. 2189

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen und dergl.

Kaiserliches Landgericht Straßburg. lisi3 Oeffentliche Zustellung.

In der anhängigen Prozeßsache des Georg Boos, Wirth zu Straßburg, Kläger, ö durch

Rechtsanwalt Riff,

gegen

1I) Salomea Meyer, Wittwe von Theophil Rauch, früher zu Paris, rus Mazarin . wohnhaft, jetzt ohne bekannten Wohn und

, :

Franz er, Eigenthümer zu Straßburg,

Sophie Dahlen, Wittwe von ir

Bürckel, Rentnerin zu Straßburg,

August Huber, Eigenthümer zu Straßburg,

die Erben und Rechtsnachfolger des am 26. Mai 1830 zu Straßburg

Rentners Friedrich Schaeffer, als:

a. Friederika Sophie Schaeffer, Ehefrau von

Johann Carl Nußbaum, Maler, mit welchem

sie zu Strasburg wohnt,

b. Amalie Emma Schaeffer, Ehefrau von Leon—

hard Jaeger, Müller, mit welchem sie auf

,,, bei Wörth an der Sauer

wobnt,

6) die Erben und Rechtsnachfolger des am

April 1880 zu Straßburg verlebten

Geflügelhändlers Peter Steiner, als:

a. Anna. Maria Herrmann, dessen Wittwe,

; n . zu ,.

Josef Steiner, Geflügelhändler zu Straßburg,

e. Maria Steiner, Ehefrau von . .,

. zu Paris, rue Sts. Appolinèe

Nr. 3,

. Josef Nuß, Hutmacher zu Straßburg, in seiner Eigenschaft als Vormund des minder jährigen August Feyder, Sohn der verlebten Eheleute August Feyder und Josefine Steiner,

Beklagte, die sub 1 und 5 Genannten bisher nicht vertreten, die übrigen durch Rechtsanwalt Dr. Mumm vertreten, é wegen Besitzstörung, ladet der Kläger Boos die ohne bekannten Wohn—⸗ und Aufenthaltsort abwesende Beklagte Wittwe Rauch zur mündlichen Verhandlung über den Antrag: ] es wolle das Gericht dem Kläger beurkunden daß, da die Wittwe und Erben des am 7. April 1880 zu Straßburg verleblen und utsprünglich an gegenwärtigen Rechtsstreit als Beklagter mitbetheiligen Peter Steiner einen Prozeßbevollmächtigten in der Person des Rechtsanwalts Hr. Mumm bestellt haben, er das durch den Todesfall ihres Rechtsvorgängers unterbrochene Verfahren als durch sie auf⸗ genommen ansieht; sodann die unter Ziffer 5a. und, b. genannten Beklagten als Erben und Rechtsnachfolger des am 26. Mal 1850 zu Straßburg verlebten und ebenfalls ursprünglich an, dem Rechtsstreite als Beklagter mit- betheiligten Friedrich Schaeffer anhalten, das durch den Todesfall ihres Rechtsvorgänger unterbrochene Verfahren aufzunehmen; sodann in der Hauptsache eikennend, dem Kläger den in der regelmäßig zugestellten Klageschrift ein— gerückten Antrag gegen sämmtliche Beklagte zusprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß die gegen die Beklagten sub 1—4 und die Rechts⸗ vorgänger der übrigen Beklagten beantragte solidarische Verurtheilung in 2000 06 Schadenz⸗ ersatz nebst Zinsen zu 5 öso jährlich vom Klage tage an einen jeden der sub 5a. und b. und sub Ga. bis d. bezeichneten Beklagten nur bis zum Belaufe desjenigen Theiles treffen soll, zu dessen Zahlung er als Erbe von Friedrich Schaeffer resp. als Wittwe oder Erbe von Peter Steiner angehalten werden kann,

vor die J. Civil kammer des Kaiserlichen Landgerichts

zu Straßburg auf

den 15. November 1880, Vormittags 9 Uhr,

unter der Auffrderung, e nen bei dem bezeichneten

erichte zugelassenen Rechtzanwalt zu bestellen. Straßburg, den 18. Juni 18586. Ver Landgerichts. Sekretär: Nittmann.

liess Deffentliche Zustellung.

Der Postmeister Currlin in Stuttgart, ver⸗

verlebten

gerichts zu Heilbronn auf den 16. November 1880, Vormittags 10 Uhr,

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Auszug der Klage bekannt gemacht. ; Dipper, Gerichtsschrelber des Königlichen Landgerichts.

16158

aufgenommenen

138 Floren,

100 Floren beantragt.

Nr. I0 Jacubowitz. Alt Hradscheiner Antheils Abtheil. III,, Nr. 2 für das er r m lin. des Fürstl. Lichtensteinschen Fürftenthumsgerichts zu Leobschütz aus der Schuldurkunde vom 26. Juni 1829 ex deer. vom 29. Juli 1829 eingetragenen Darlehns von 80 Thlr. und Zinsen beantragt. Die Inhaber der Urkunden und Posten werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. Oktober 188090, Vorm. 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Terminszimmer Nr. 9, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung der Posten und Urkun— den erfolgen wird. Katscher, den 17. Juni 1880. Königliches Amtsgericht. Viertel.

lieh Aufgebot.

Der Maurermeister Heinrich Stein hierselbst hat das Aufgebot einer , . unterm 20. August v. J. auf das Wohnhaus des Arbeiters August Tölke Nr. 1036. der Plaver Bauerschaft hierselbst 2. Orts ingrossirten Obliga⸗ tion über 850 S6 beantragt. Ver Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 17. September 18860, ö r,, , an n or dem unterzeichneten Gerichte (Zimme . anberaumten Aufgebotstermine . . 6 , . ,. i . widrigenfalls ie Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Lemgo, den 18. Juni 1880. se ,., Fürstliches Amtsgericht. Sterzenbach.

15993) Bekanntmachung.

Nachdem die Vormünder des Verschollenen . muthlich in St. Petersburg . ö. Brügmann, dessen Vater Jobann Hinrich Brüg— mann nach den Akten am 12. März 1804 in St. Petersburg verstorben ift, der Rademacher Jacobsen und Gefangenwärter Koch in Reinbek auf Todes— , . . angetragen haben, ird derselbe hiermittelst aufgeford ĩ äte⸗ . l. st aufgefordert, sich späte am 14. Dezember 1380, Vormittags 190 u an hiesiger Gerichtsstelle fiat 6m eg amn f termin zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt und sein Vermögen den nächsten legitimirten Erben überwiesen werden wird. Zugleich werden alle Personen, welche über das

Bauern Gottlieb Häberle zuletzt in Oedendo . 4 I r / nun mit unbekanntem. Aufenthalttorte . ö wegen Pfandforderung, mit dem Antrage auf Ver⸗ ; en von 12235 4 71 3 sammt Zinsen zu Hoso vom 1. März 1878 an, und zur Ueberlaffung ihres Ackers auf der kun . behufs seiner Befriedigung im Wege des Zwangs verkaufẽs, 6 zum Erfatz der Kosten des Rechts streits, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechts—⸗ streits vor die Civilkammer des Königlichen Land⸗

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

3) 2 Thlr. 16 Sgr. 98/5 Pf. vier Floren 3 Kreutzer von einem dergleichen Kapital nach Piltsch per

Der Maurer Julius Satzky aus Alt Hradschein ferner hat das Aufgebot des auf seinem hren t

e

Königliches Amtsgericht. v. Hartwig.

ie.

n Sachen, das Schuldenwesen des Mieths— kutschers Christian Friedrich Vteyer i . betreffend, werden alle Diejenigen, welche kraft eines dinglichen oder sonstigen Rechts auf vorzugs⸗ weise Befriedigung aus den Kaufgeldern, welche im Versteigerungstermine vom 28. Mai d. J für das in der Kasernenstraße Nr. 5 belegene Grundstück sammt darauf befindlichem Gebäude No. ass. 3386 und übrigem Zubehör von der Ehefrau des Miethö— kutschers Christian Friedrich Meyer, Friederike, geb. Meyer, mit 26 6569 S6 geboten sind, Anspruch machen zu können glauben, damit aufgefordert, bin⸗ nen 2 Wochen ihre Ansprüche mit Angabe des Be⸗ trages an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen des Grundes der Forderung, fo— wie des beanspruchten Raages zugleich unter Vor— legung der Beweisurkunden, insoweit dieselben noch nicht überreicht sind, beim Herzoglichen Amtsgericht unter dem Rechtsnachtheil anzumelden, daß hinsicht— lich der Forderungen betheiligter Gläubiger nach Maßgabe des 8. I5 der Subhastationgordnung werde befahren, anderweite Ansprüche aber bei Aufstellung des Vertheilungw plans unberücksichtigt bleiben werden. ;

Zugleich wird Termin zur Erklärung über den in Gemaͤßheit der Anmeldungen vom Herzoglichen Amte gerichte aufzustellenden, in den letzten 8 Tagen vor dem Termine in der Gerichtsschreiberei zur Gin⸗ sicht aufliegenden Theilungsplan, sowie zur Vor⸗

den 19. Juli 1880, Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte, Zimmer Rr. 28, anbergumt, wozu die betheiligten Gläubiger unter dem Rechtsnachiheile, daß bei ihrem Ausbleiben im Termin ihr Einverständniß mit der Ausführung! des Plans angenommen werde, die Käuferin und der Konkursverwalter, Rechtsanwalt Meinecke, unter dem Rechtsnachtheile des Ausschlufses inlt ihren Einwendungen gegen den aufgestellten oder im Ter⸗ mine berichtigten Vertheilungsplan damit vorge— laden werden. Braunschweig, den 16. Juni 1880. Herzogliches Amtsgericht. VII.

(i163

nahme der Vertheilung auf

*

. Be lanntmachung. er beim Neubau des Herbariumz und Botani⸗ schen Museums im Botanischen Garten hier 6m. gang: Wilmersdorfer Weg) seither benutzte Bau⸗ zaun, Materialienschuppen, sowie einige andere Gegenstände sollen verkauft werden. Versiegelte und mit entsprechender Aufschrift versehene Ange⸗ bote sind bis Dienstag, den 29. Juni 1880, Vormittags 11 Uhr, im Baubureau auf der Baustelle einzureichen, woselbst das Verzeichniß der Gegenstände und die Kanfbedingungen ausliegen, auch die zu verkaufenden Gegenstände zu besichtigen sind; die Angebote werden in diesem Schlußtermine eröffnet.

Berlin, den 19. Juni 1880.

Der Königliche Bau⸗Inspektor.

a esecke.

(16074 Bekanntmachung.

Der zum Bau des Dienstgebéudes des Ministe⸗ riums der geistl. ꝛc. Angelegenheiten, Unter den Linden Nr. 4, erforderliche Bedarf von

1900 Mille Hintermauerungssteinen

sollen in öffentlicher Submission vergeben werden.

Versiegelte Offerten mit der Ausschrift: „Sub mission anf Hlutermauerungssteine“ find nebst den Proben an das Baubureau, Unter den Linden 4, portofrei bis zum 29. Juni 1880. Vormittags 11 Uhr, einzureichen, zu welcher Zeit der Termin Die allgemeinen und speziellen Bedingungen ö ö und beim Berliner a len, ,

ehen. Berlin, den 21. Juni 1880.

Die Kgl. Bau ⸗Verwaltung.

3029 2 ö Bekanntmachung. Die Maurer Dachdecker und Anstreicherarbeiten inkl. Material Lieferung zur Arsführung der Bau— reparaturen pro 1880 bei dem Filial. Artisserie- Depot zu Wittenberg sollen im Submissionswege vergeben werden, wozu ein Termin auf den 2. Juli 1880, Vormittags 11 Uhr, im diesseitigen Büreau anberaumt worden ist. Post mäßig verschlossene Offerten sind mit der Aufschrift ‚Baureparaturen in Wittenberg! bis zu dem genannten Termine franco hierher einzu⸗ e e gosten sch Die Kostenanschläge und Bedingungen liegen i k , lr, , . . zur Einsicht aus, können auch gegen Kopiali dort abschriftlich bezogen 36 ; Artillerie · Depot Torgau.

isi6) Bekanntmachung.

. Nenban der Moselbahn. Die Lieferung und Aufstellung der eisernen Brücken=

In Sachen der Friederlcke Lamprecht, geb. Roß, hierselbst, e ihgerin. wider ihren ,, den Arbeitsmann Christian Lamprecht, früher in Rostock, Beklagten, wegen Ehescheidung, wird der auf den 24. d. M. angesetzte Termin von Amts⸗ wegen auf Sonnabend, den 2 Oktober 1880, Vormittags 11 Uhr, a, 1 irn, n . Aufenthalt es Beklagten unbekannt ist, demselben hiemittel offen lich ugestelll ö Rostock, den 17. Juni 1880. S. Hesse, L. G. Sekr., Gerichtsschreiber dez Großherzoglichen Mecklenburg⸗ k

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.

Berliner Stadteisenbahn.

Die Lieferung der gelben Ver⸗

blendsteine für die Haltestelle

i Börse im Betrage von ea. ö H63 Tausend soll in Submis⸗

= sion vergeben werden. Die Jeichnungen liegen in unserem Centralbürean, Beethovenstraße Nr. 1, heim Baumeisser Schwieger aus. Die Bedingungen nebst Offertenformular sind ebendaselbst beim Büreauvorsteher Welter⸗ mann gegen Erlegung von 3 S zu werden jedoch nur an solche Unternehmer abgegeben, welche uns bekannt sind, oder deren Qualifikation durch Zeugnisse fiskalischer Behörden genügend nach⸗ i gewiesen wird. Offerten sind versiegelt und porto. f frei bis Freitag, den 2. Juli er,, Vormittags 1 Uhr, an ung einzureichen, um welche Zeit fie in Gegenwart der erschienenen Submittenten eröffnet werden. Berlin, den 21. Juni 18850. Königliche

treten durch Rechtsanwalt Schloß von Heilbronn,

Fortleben des Verschollenen Kunde geben können,

Direktion der Berliner Stadteisenbahn.

isoꝛs]

offen.

Konstruktionen für das zweite Gleis der Stre Güls Wittlich und zwar: ö Loos 1. 216 170 Eg Schmiedeeisen, 11050 kg Gußeisen, Locs II. 330 400 Kg Schmiedeeisen, soll im R . 33 kg Gußeisen oll im Wege der öffentlichen ission v i, . chen Submission vergeben

Offerten hierauf sind mit entsprechender Aufschrift versehen, versiegelt und portofrei bis zum Sub- missionstermine,

Sonnabend, den 19. Juli 1880, . Vormittags 11 Ühr, an die unterzeichnete Königliche Eisenbahn⸗Direktion einzureichen, in deren Verwaltungs. Gebäude (Sachsen⸗ hausen) Nr. 67 die Eröffnung der Offerten in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten er⸗ folgen soll.

Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt. Bedingungen und Zeichnungen können in unserem technischen Bureau für Neubau in oben bezeichnetem Gebäude eingesehen, auch gegen Erstattung der

Kopialien von dort bezogen werden.

Franlfurt a. Yi. —Sachsenhansen, den 21. Juni

80.

sönigliche Eisenbahn⸗Direktion.

Bekanntmachung. Die bisher mit Couverts- Anfertigung beschã tigte

Zahl von mindestens 40 Gefangenen des hieß haben, Arresthauses soll mit dem 1. Oktober 9. . zur Arbeit vergeben werden. Termin daju ist auf

Freitag, den 9. Juli 1880, Vormittags 10 Uhr,

m Bureau der unterzeichneten Verwaltung festge⸗ etzt, und wollen Reflektanten ihre 33 fi 2

diesem Zeitpunkte übersenden.

Bedingungen liegen im Bureau zur Einsicht

à Cto. 3146. Elberfeld, den 17. Juni 1880. ( Cto. 3 14/6.) Königl. Arresthaus · VSerwaltung.