schränkungen unterwor
einer Einschleppung a
2) der Verkehr mit Thier
usschließen oder vermindern;
der Seuche vorzubeugen.
Die Einfuhr⸗ und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch auf die Einfuhr von thier und von allen solchen Gegenständen
auszudehnen,
Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Von dem Erlasse, der Au Einfuhr⸗ oder Verkehrsbeschrän
kanzler Mittheilung zu machen.
Die verfügten Einfuhr⸗
oder Verkehrsbeschränkungen sind
ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen. b. Viehrevisionen. 8. 8
Gewinnt die Seuche in einem Nachharlande eine bedroh⸗ liche Ausdehnung, so kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige Kon⸗ trole über den Ab⸗ und Zugang der durch die Seuche gefähr⸗
deten Thiere angeordnet werden.
Il. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande.
1I) Allgemei a. Anz
Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem 19 angeführten Seuchen unter allen verdächtigen Erscheinungen ruch einer solchen Krankheit zeibehörde Anzeige zu machen, welchen die Gefahr der An⸗
Ausbruche einer der in 8. seinem Viehstande und von
bei demselben, welche den Ausb befürchten lassen, sofort der Poli auch das Thier von Orten, an
steckung fremder Thiere besteh
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in hschaft vorsteht, ferner be⸗ efindlichen Thiere dem Be⸗ ch der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte,
Vertretung des Besitzers der
züglich der auf dem Transporte b
gleiter derselben und bezügli
ne Vorschriften. .
t, fern zu halten. Wirt
Stallungen, Koppeln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit chäftigen, ingleichen die gen, welche gewerbsmäßig mit g oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn schreiten stattgefunden hat, von uchen oder von welche den Verdacht
der Ausübung der Thierheilkr Fleischbeschauer, sowie diejeni der Beseitigung, Verwerthun
sie, hevor ein polizeiliches Ein
dem Ausbruche einer der nachbenannten Se Erscheinungen unter dem Viehstande,
eines Seuchenausbruchs begrü 8
Die Seuchen, auf welch erstreckt, sind folgende:
I) der Milzbrand;
2) die Tollwuth;
3) der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und
Maulesel;
4 die Maul⸗ und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe,
Ziegen und Schweine;
inde bes
nden, Kenntniß erhalten. 10
e
5) die Lungenseuche des Rindviehs; 6) die Pockenseuche der Schafe;
M die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenaus schlag
der Pferde und des Rindviehs;
8) die Räude der Pferde, Esel,
und der Schafe.
gehend auch für andere Seuchen einzuführen. 8. 11
Me Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Be⸗ zirke, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt, von der An— zeigepflicht (3. 9) insoweit zu ent In diesem Falle
vereinzelt auftritt.
regeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs⸗In— struktion (5. 30) allgemein vorgeschrieben werden. b. Ermittelung der Seuchenausbrüche.
§. Die Polizeibehörde hat a
12. uf die erfolgte Anzeige (868. 9
und io) oder wenn sie auf irgend einem andern Wege von
dem Ausbruche einer Seuche od
er dem Verdachte eines Seuchen⸗
ausbruchs Kenntniß erhalten hat, fofort den beamteten Thier⸗ arzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenaus⸗
bruchs zuzuziehen (vergl. jedo
ch 3. 15). Der Thierarzt hat
die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist.
n eiligen Fällen kann d
erselbe schon vor polizeilichem
Einschreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und Abfson⸗
derung der erkrankten und ver
auch die Bewachung derselben anordnen—
dächtigen Thiere nöthigenfalls Die getroffenen
vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche
Verfügung zu eröffnen, auch sofort Anzeige zu machen.
ist davon der Polizeibehörde
Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher des Seuchenorts die vorläufige Bewachung der erkrankten Thiere
8. 13. Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gut—
zu veranlassen.
achten
des beamteten Thierarztes
nur mittelst Zerlegung
eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlangen ist, so kann
die Tödtung desselben von d werden.
er Polizeibehörde angeordnet
§. 14 Auf die gutachtliche r ru des beamteten Thierarztes,
daß der Ausbruch der Seuche
fe
tgestellt sei, oder daß der
begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die für den . der Seuchengefahr in diesem
Gesetze und den zur Aus
ührung desselben erlassenen Ver—
ordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über
die Erhebungen des beamteten
Thierarztes, so kann dieselbe
war die Einziehung eines thierärztlichen Obergutachtens bei er vorgesetzten Behörde beantragen, die Anordnung der er⸗ forderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch keinen
Aufschub erleiden.
6 1
Ist der Ausbruch der Ma f 4) durch das Gutachten d gestellt, so kann die Polizeibe
5.
ul⸗ und Klauenseuche (§. 10 es beamteten Thierarztes fest= hörde auf die Anzeige neuer
fen werden, welche die Gefahr en im Grenzbezirk solchen Be⸗
stimmungen unterworfen werden, welche geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung
ischen Rohstoffen welche
sfhebung oder Veränderung einer kung ist unverzüglich dem Reichs⸗
sich die Anzeigepflicht (6.9)
Maulthiere, Maulesel Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorüber—
binden, als die Seuche nur nüssen die Schutzmaß—
regeln anordnen, ohne daß
Thierarztes nicht in jedem In allen Fällen, in w die Feststellung des Krank
suchungen zuzuziehen.
der Angaben des beamteten thierärztliches Obergutachten das Verfahren zu regeln.
ärzte beaufsichtigt werden.
lichen oder privaten
und auf. die durch anlaßten Zusammenziehunger ausgedehnt werden.
wachung der erkrankten un zuordnen.
Im Falle der Seuchenge derselben können, vorbehaltl lich einzelner Seuchen erthei
geordnet werden. Beschwerden des Besitze
bende Wirkung.
achtung der an der Seuche e Thiere.
bestimmte Räumlichkeit (Stall rung und Gemeinschaft mit a
2) Beschränkungen in der werthung oder des Transpo Thiere, der von denselben star
verschlegpen. Seuche zu verschleppen. aus verschiedenen Stallungen
seuchenkranken oder verdächtige
Thieren und mit solchen Ge Ansteckungsstoffes sein können. Die Sperre des Gehöftes, Feldmark darf erst dann verfüͤ
festgestellt ist.
zulässig, wenn die Seuche ihrer
zelne Straßen oder Theile de schränkt werden.
Die polizeilich angeordne sonstigen Standortes, eines G pflichtet den Besitzer,
werden.
sowie Beschränkungen in der Heilversuchen.
Die Impfung oder die thie in den Fällen angeordnet wer ausdrücklich bezeichnet sind, un
Die polizeilich angeordnete sicht des beamteten Thierarztes
§. 6) Die Tödtung der an de dächtigen Thiere. Dieselbe darf nur in de
welche in diesem Gesetze ausdrü
Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaß⸗
des beamteten Thierarztes bedarf. Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milz⸗ brand ständig zeigt (z. . die Zuziehung des beamteten a 5
Thieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Unter⸗ Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln wird hierdurch nicht aufanehalten.
„Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel uber die Richtigkeit
8. 17. Alle Vieh⸗ und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thier⸗ Dieselbe Maßregel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffent— Räumlichkeiten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestell⸗ ten männlichen Zuchtthiere, auf öffeeßntliche obrigkeitliche
e Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter den vorbezeichneten Pferde⸗ und Viehbeständen beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Unter— suchung des Falles die Anordnung der ersorderlichen polizei⸗ lichen Schutzniaßregeln zu beantragen.
Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizeilichem Einschreiten die Absonderung und Be—
c. Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr. ö fahr (8. 14) und für die Dauer nach Lage des Falles und nach der Größe der Gefahr, unter Berücksichtigung der betheiligten Verkehrsinteressen die nach⸗ folgenden Schutzmaßregeln (68. 19 bis 29) polizeilich an— behörde angeordneten Schutzmaßregeln haben keine aufschie⸗ z. 19.
I) Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beob⸗
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen Thieres ist verpflichtet, auf Er⸗ fordern solche Einrichtungen zu treffen, daß das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für dasselbe raum u. s. w.) nicht verlassen kann und außer aller Berüh⸗
S. 20.
Gegenstände, welche mit kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu
Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr ausgesetzten und solcher Thiere,
8. 2 8. 3) Verbot des gemeinschaf
Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs mit
gemeinschaftlichen Straßen und Tristen. Verbot des freien Umherlaufens der Hunde. 5 4) Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes
seuchen ranker oder verdächtiger Thiere, des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark gegen den Verkehr mit
der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann
und allgemeinere Gefahr einschließt, und Thiere in größerer Zahl davon bereits befallen sind.
* diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben
8. 28. 5) Die Impfung der der Seuchengefahr Thiere, die thierärztliche Behandlung der erkrankten Thiere,
selbst ertheilten näheren Vorschriften.
oder durch denselben. 24
es einer nochmaligen Zuziehung
lle dieser Seuche erforderlich. —
elchen dem beamteten Thierarzte heitszustandes eines verdächtigen
Thierarztes obwalten, sofort ein einzuziehen und dem entsprechend
zusammengebrachten
Thierschauen Anordnung ver⸗ 1 von Pferde- und Viehbeständen
d der verdächtigen Thiere an—
ch der in diesem Gesetze rücksicht— lten besonderen Vorschriften, je
rs über die von der Polizei⸗
rkrankten und der verdächtigen
„Standort, Hof- oder Weide— nderen Thieren bleibt. Art der Benutzung, der Ver—
rts kranker oder verdächtiger nmenden Produkte oder solcher
welche geeignet sind, die
21. tlichen Weibeganges von Thieren und der Benutzung bestimmter
n Thieren auf öffentlichen oder
Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwendung auf solche Thiere, welche einer der Staatsaussicht unterworfenen höheren Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben verwendet zu werden. ;
§. 25.
Werden Thiere, welche bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen.
§. 26.
7) Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der Seuche verendet, in Folge der Seuche oder in Folge des Verdachts getödtet sind, und solcher Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Ver—⸗ schleppun der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Ein— geweide, Hörner, Klauen u. s. w.), endlich der Streu, des
Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger Thiere.
37
8) Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten Ställe und Stand orte und die Unschädlichmachung oder unschädliche Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Geräthschaften und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungs⸗ stücke solcher Personen, welche mit den kranken Thieren un Berührung gekommen sind.
Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizirung der Per— sonen, welche mit seuchenkranken Thieren in Berührung ' ge— kommen sind, angeordnet werden.
Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anordnung
4 a,,, Thierarztes und unker polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
§. 28.
9) Die Einstellung der Vieh- und Pferdemärkte, sowie der öffentlichen Thierschauen innerhalb des Seuchenortes oder dessen Umgegend oder der Ausschluß einzelner Viehgattungen von der Benutzung der Märkte.
8. 29. 10) Die thierärztliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Umgegend vorhandenen, von der Seuche ge—
fährdeten Thiere. (Schluß folgt.)
Bekanntmeachung.
Beitritt von Ecuador, Uruguay und den Bahama— Inseln zum Weltpostverein.
Zum 1. Juli treten die Republiken Ecuador und Uruguay, sowie die Bahama⸗-Inseln dem Weltpost⸗ derein bei. Von diesem Zeitpunkte ab kommen mithin für Briefsendungen nach und aus Ecuador, Uruguay und den Bahama⸗Inseln die Vereinsportosätze in Anwendung, nämlich 20 3 füuͤr frankirte Briefe, 40 I für unfrankirte Briefe; 19. 3 für Postkarten, 5 für je 50 8 Drucksachen, Ge⸗ schäftspapiere und Waarenptoben, mindestens jedoch 20 3 für Geschäftspapiere und 16 3 für Waarenproben.
Berlin W., den 8. Juni 1880. Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. Stephan.
Einrichtung des Postamts Nr. 65 (Schul straße).
Am J. Juli. wird, in dem Hause Schulstraße Nr. 7 ein neues Postamt in Wirksamkeit treten, welches die Bezeich—
nung: „Postamt Nr. 65 (Schulstraße)!
führen wird.
Bei demselhen können Postsendungen jeder Art, mit Aus—
nahme von Packeten, eingeliefert werden.
Die Dienststunden des Postamts für den Verkehr mit
dem Publikum werden wie folgt festgesetzt:
a. an Wochentagen: im Sommerhalbjahr von 7 Uhr Vorm., im Winterhalbjahr von 8 Uhr Vorm. bis 8 Uhr Abends;
an Sonntagen: von 7 bzm. 8 Uhr Vorm. bis . Vorm. und von 5 Uhr Nachm. dis 8 Uhr Abends;
genständen, welche Träger bes
des Orts, der Weide oder der gt werden, wenn der Ausbruch
Beschaffenheit nach eine größere
Die Sperre kann auf ein— 8 Orts oder der Feldmark be—
te Sperre eines Stalles oder ehöfts oder einer Weide ver—
ausgesetzten Befugniß zur Vornahme von rärztliche Behandlung darf nur
den, welche in diesem Gesetze d zwar nach Maßgabe der da—
an Festtagen, die nicht auf einen Sonntag fallen: von 7 bzw. 8 Uhr Vorm. bis 9 Uhr Vorm. , von 11 Uhr Vorm. bis 2 Uhr Nachm. und von 4 Uhr Nachm. bis 8 Uhr Abends. Berlin C., den 28. Juni 1880.
Der Kaiserliche Ober⸗-Postdirektor.
Die Nummer 16 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter
Nr. 15389 das Gesetz, betreffend die Abwehr und Unter— drückung von Viehseuchen. Vom 23. Juni 1886.
Berlin, den 30. Juni 1880.
Kaiserliches Post- Zeitung s-Amt.
Rnöntgreich Preußen.
e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Amtsrichter Karl Heinrich Boehncke in Johan— nisburg i. Ostpr. zum Garnison⸗Auditenr in Neu⸗Breisach zu ernennen; und
dem Landrath von Levetzau in Wandsbeck den Cha⸗ rakter als Geheimer Regierungs-⸗Rath zu verleihen.
Staats⸗-Ministerium.
Der mit der kommissarischen Verwaltung des Staats- archives in Posen beauftragte Archip⸗Sekretär Dr. phil. Christian Meyer ist zum Staatsarchivar daselbst ernannt, der Archiv⸗Sekretär Dr. phil. Max Posner von Mar? burg an das Geheime Staatsarchiv in Berlin versetzt, und
der Archiv ⸗Assistent, Kammergerichts-Referendar a. D. Dr, jur. Georg Sello in Coblenz bei dem dortigen Staats
Impfung erfolgt unter Auf—
archive als Archiv⸗Sekretär angestellt worden.
r Seuche erkrankten oder ver⸗
n Fällen angeordnet werden,
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Der ordentlich. Seminarlehrer Seidel zu Drossen ist
cklich vorgesehen sind.
an das Schullehrer-⸗Seminar in Neu⸗Ruppin versetzt.
Am Lehrerinnen-Seminar zu Augustenburg ist die Leh⸗ rerin Anna Feller aus Berlin als ordentliche Lehrerin an— gestellt worden.
Abgexeist: Se. Durchlaucht der Reichskanzler und Prä⸗ sident des Staats-Ministeriums Fürst von Bismarck nach Friedrichsruh.
,,,, . 3 Die Mittelschullehrer-Prüfung wird hier vom 9. bi 13. November und event. vom 7. bis 11. Dezember d. J. abgehalten werden. ; z . Nähere besagen die Regierungs-Amtsblätter und das Intelligenzblatt. . Berlin, den 23. Juni 1880. . — Königliches ö ix.
Ber sonalver änderungen.
Königlich Preußische Armee.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Hegre. Ems, 22. Juni. v. Ka meke, Oberst und Commandeur des Füs. Regts. Nr. 39, in gleicher Eigenschaft zum Inf. Regt. Nr. 54 versetzt. Schmidt v. Knobelsdorf, QAberst⸗ Lt. vom Inf. Regt. Nr. 79. zum Commandeur des Füs. Regts. Nr. 39 ernannt. Hagen, Oberst Lt, àz la suite des Füs. Regts. Nr. 37 und Direktor der Kriegsschule in Cassel, als Bats. Com mandeur in das Inf. Regt. Nr. 79 versetzt. Krokisiug, Major vom Inf. Regt. Nr. 113, unter Stellung à la suite dieses Regt. zum Direktor der Kriegsschule in Cassel ernannt. v. Rauchhaupt, Hauptm, und Comp. Chef vom Inf. Nr. 111, unter Beförderung zum überzähl. Major in die älteste Hauptmannsstelle des Inf. Regts. Nr. 113 versetzt. v. Engelbrecht, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 111, zum Hauptm. und Comp. Chef. Scabell, Sec. Lt. von den s. Regt, zum Pr. Lt., befördert. v. Buch, Pr. Lt. vom Garde-Kür. Regt., dessen Kommando zur Gesandtschaft in München auf ein Jahr verlängert.
. Beurlaubtenstande. Ems, 22. Juni. Gies See Lt. a. D., zuletzt von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 76, unter Ueberweisung zum 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 90, als Sec. Lt. der Landw. Inf. mit einem Patent vom 14. Oktober 1872 wiederangestellt. .
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Herre. Ems, 22. Juni. Frhr. v. Massen bach, Gen, Lt. a. D., zuletzt Gen. Major und Commandeur der 20. Inf. Brig., mit seiner Pens. zur Disp. gestellt. Frhr. v. Ha deln, Major a. D., zuletzt Hauptm. ä la suite des Inf. Regts. Nr. 20, unter Fortfall der ihm bei seiner Verabschiedung ertheilten Aussicht auf Anstellung im Civildienst, mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Unif. des gedachten Regts. zur Disp. gestellt.
Königlich Banerische Armee.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im Beurlaubtenst ande 18. Jun i. Nachgenannte See, Lts. im Beurlaubtenverhältniß zu Pr. Lts. befördert, nämlich: Göhler, im 2. Inf. Regt, v. Willibald, im 1. Ulan. Regt, Graf von Leyden, im 3. Chey. Regt, Schmidt, vom 2. Pion. Bat, Heuser, von der Eisenb. Comp., beide im Ingen. Corps.
Aichtamtliches Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 30. Juni. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin besuchte geslern Se. Majestät den Kaiser in Ems und empfängt heute in Coblenz den Besuch Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Mutter von Mecklenburg⸗Schwerin.
— Der Bundesrath sowie der Ausschuß desselben für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.
— Mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 10. d. Mts— ist bestimmt worden, daß zum 1. Oktober d. J. der Stab des Grenadier-Regiments Prinz Carl von Preu— ßen (2. Brandenburgischen) Nr. 12 von Guben und das 2. Bataillon desselben Regiments von Crossen nach Frank— furt a. O, sowie das 1. Bataillon 6. Brandenburgischen Infanterie⸗Regiments Nr. 52 von Frankfurt a. O. nach Crossen verlegt werden.
— Um die Sammlungen des hiesigen Kunstgewerbe— Mu seums denjenigen Kreisen von Gewerbtreibenden in den Provinzen, welche aus denselben bildende Anregung schöpfen können, zugänglicher zu machen, ist in Aussicht genommen, geeignete Stücke aus jenen Sammlungen zeitweise in den be— deutenderen Provinzialstädten zur Ansicht auszustellen. Um diese Maßregel Seitens der Staatseisen hahn-Verwaltung durch Transporterleichterungen nach Möglichkeit zu unterstützen, auch ähnliche Erleichterungen für solche Besitzstücke des Kunst⸗ gewerbe⸗Museums zu gewähren, welche zu sonstigen, auch von anderen Seiten beschickten Gewerbe-Ausstellungen zur Versen⸗ dung gelangen, hat der Minister der öffentlichen Arbeiten die Königlichen Eisenbahn-Direktionen und die Direktionen der für Gesellschaftsrechnung verwalteten Privatbahnen, Letztere in Voxraussetzung der Zustimmung der Gesellschafts vertretungen, ermächtigt, die Fracht für Besitzstücke des Kunstgewerbe⸗-Mu⸗ seums zu Berlin, welche zum Zweck der Ausstellung in den Provinzen, sei es in besonderen, für derartige Gegenstände veranstalteten Wanderausstellungen, sei es in anderen ge— werblichen Ausstellungen, auf den Staats⸗ und unter Staaks⸗ verwaltung stehenden Eisenbahnen zur Beförderung gelangen auf Grund einer bezüglichen Bescheinigung des Museums⸗ vorstandes bis auf Weiteres zu den Sätzen des Spezial— tarifs III. nach dem wirklichen Gewicht, auch bei Aufgabe in geringeren Quantitäten als in vollen Wagenladungen, zu be⸗ rechnen.
— Für den telegraphischen Verkehr mit Orten des platten Landes tritt vom 1. Juli die Bestimmung in Kraft, daß die Bestellung der Telegramme mittels der expressen Boten ohne Unterschied der Entfernung gegen Entrichtung einer festen Gebühr von 89 3 bewirkt wird, wenn der Auf⸗ geber diese Gebühr vorausbezahlt. Es läßt sich erwarten, daß die bisherigen Klagen über die Erschwernisse des tele⸗ graphischen Verkehrs mit den Landorten sich hiernach nicht mehr wiederholen werden.
— Der General⸗Feldmarschall herwarth von Bitten⸗ feld, Chef des 1. Westfälischen Infanterie⸗Regiments Nr. 13,
hat sich nach längerem Aufenthalte hierselbst nach Bonn zurück— begeben.
. Der Kaiserliche General⸗Direktor der Zölle und indirekten Steuern Fabricius ist nach Straßburg abgereist.
— Der Archio⸗Assistent Dr. jur. Eduard Dommes zu Hannover ist in den Ruhestand versetzt worden.
Oesterreich ungarn. Wien, 28. Juni. (W. Ztg.) Gestern hat Se. Majestät der Kaiser den neuernannten Ministern, Justiz-Minister Moriz Freiherrn von Streit, Minister für Landesvertheidigung GM. Zeno Grafen Welsersheimb, Handels⸗Minister Älfred Ritter Kremer von Auenrode und Finanz⸗Minister Dr. Julian Dunajewski den Eid abgenommen.
Der mährische Landtag ist gestern geschlossen, der kroatische bis zum September vertagt worden. Die Lem⸗ berger Amtszeitung meldet in Bestätigung früherer Mit⸗ theilungen, daß die galizischen Kaiser-Manöver zwischen dem 4. und 11. September abgehalten werden sollen. An den Manövern werden 50 000 Mann theilndehmen. Erz— herzog Albrecht hat nach Inspizirung des Operationsterrains bereits die Rückreise nach Wien angetreten.
Pest, 28. Juni. Die „Pester Correspondenz“ meldet: Im Ministerium des Aeußern haben am 24. und 25. d. M. Konferenzen stattgefunden, welche die Frage der bulgarischen, beziehungsweise türkischen Anschlüsse der Linie Budapest— Belgrad Salonichi zum Gegenstande hatten. Anwesend waren vom Ministerium des Aeußern Hofrath von Kremer, vom österreichischen Handels-Ministerium Hofrath Wittek; das ungarische Ministerium war durch den Sektionsrath im Kommunikations-Ministerium Hugo Kilenyi vertreten. Diese Konferenzen dehnten sich auf die Durchführung der nöthigen Maßnahmen behufs Herstellung eines konformen Betriebsreglements auf der ganzen Route und die Tarif⸗ fragen auf dieser internationalen Linie aus. Das Ministe⸗ rium des Aeußern wird an die Regierungen von Serbien, Bulgarien und an die Pforte unverzüglich die Einladung richten, ihre Vertreter zur definitiven Beschlußfassung in dieser Angelegenheit, die noch in dieser Saison erfolgen soll, nach Wien zu entsenden.
Belgien. Brüssel, 29. Juni. (W. T. B.) Das „Journal de Bruxelles“ meldet: Gestern, am 28. d. M., hat der Minister der auswärtigen Angelegenheiten dem päpst⸗ lichen Nuntius in Brüssel mitgetheilt, daß die belgische Regie⸗ rung mit diesem Tage die diplomatischen Beziehungen zu der Nuntiatur einstelle.
Großbritannien und Irland. (W. T. B.) Im Unterhause theilte heute North⸗ n , angekündigten Gladstonesschen Antrage einen Gegenantrag ein— bringen werde, dahin gehend, daß eine Resolution unannehm⸗ bar sein solle, welche thatsächlich den Beschluß des Hauses vom 22. Juni annullirt. .
Nach hier eingegangenen Nachrichten aus Nicosia, vom heutigen Tage, ist das englische Kanonenboot „Bit⸗ tern“ nach der syrischen Küste abgegangen, weil in der syrischen Stadt Haifa zwischen den Christen und Musel⸗ männern ernste Ruhestörungen ausgebrochen sein sollen.
— (Allg. Corr.) Das indische Amt erhielt vom Vize⸗ könig aus Simla nachstehende Depesche vom 26. d.: Nach⸗ richten aus Kabul zufolge befindet sich Mu hamed Jan mit geringem Anhang in Logar. Bezüglich Goughs Brigade in Pughman wird keine Opposition vorausgesehen. Die Ghazni⸗ Feldtruppen kehren nach Logar zurück, da ein so großer Truppentheil in der Nähe Kabuls schwer zu verproviantiren ist. Die hervorragendsten religiösen Führer sollen nunmehr zu Gunsten der Britten agiren, um das Zusammenrotten der Ghazis zu verhindern, das übrigens nirgends von Bedeutung ist. Da der Bruder des Gouverneurs von Dschellalabad durch Mulla Fahir in Lughman hart bedrängt ist, sind Truppen zu seiner Unterstützung abgegangen. Der Zweck ist ohne Kampf erreicht worden. Im Khyber haben keine weiteren Ruhe⸗ störungen stattgefunden; die unzufriedenen Führer streiten sich untereinander. Wali Kandahars befindet sich in Girishy. Im Innern ist alles ruhig; allein es geht das Gerüchz, daß dem⸗ nächst Truppen von Herat nach der Richtung von Kandahar abgehen werden. Der Bericht aus Quetta meldet, daß das Land im Allgemeinen ruhig ist. Auf der Humai-Route sind einige Räubereien von Banden ausgeführt worden.
Der „Times“ wird aus Cabul vom 27. d. gemeldet:
Gestern traf eine Antwort Abdurrahmans ein auf das, was das Ultimatum der hritischen Regierung genannt werden darf. Der Inhalt ist derart, um Zweifel in seine Aufrichtigkeit zu setzen. Sowohl in seinem Briese an Mr. Lepel Grisfin als in dem an das Land gerichteten Rundschreiben, giebt der Sirdar sich den Anschein, die Thatsache zu ignoriren, daß die Regierung ihm in un— zweidennigster Weise mitgetheilt, Kandahar sei in eine besondere Pro— vinz mit einem besonderen Gouverneur verwandelt worden, und weder dieses Arrangement noch die unter dem Gandamak Vertrage getroffene Grenzeintheilung dürfe debattirt werden. Des Sirdars Antwort führt den Wortlaut des Regierung briefes an unter Weglassung dieses wichtigen Vorbehalts; er erklaͤrt sowohl in seinem Briefe als in dem Rundschreihen, daß er genau dasselbe Territorium wie sein Groß vater Vost Mahemed besitzen werde. Die erste Folge dieser absicht⸗ lichen Täuschung war, daß die Sirdars Hastim Khan und Abdullah Khan befürd teten, Kandahar werde wieder mit Kabul vereinigt werden, und vor zwei Nächten nach dem Ghilzailande flohen. In anderen Be— ziehungen ist Abdurrahmans Brief ziemlich bekried gend; er erklärt offen, die ihm von der Regierung auferlegten Bedingungen anzunehmen, und schlägt vor, sofort nach Pnarwan zu kommen, — im Norden Kohistans — um daselbst die schließlichen Arrangements mit der britischen Regierung zu treffen. Des Sirdars wirkliche Ab— sichten lassen sich vorerst blos errathen, allein die Unterhandlungen mit ihm müssen mit der gößten Vorsicht geführt werden.
Capstadt, 25. Juni. Die Debatte in der gesetz⸗ gebenden Versammlung über den Antrag, betr. Einberufung einer Konferenz von Vertretern der südafrika— nischen Kolonien, hat mit dem Fallenlassen des Vorschlages geendet. Nach dreitägiger Debatte wurde der Uebergang zur Tagesordnung beantragt und dieser Antrag vom Ministerium angenommen. Der Premier erklärte, daß die Regierung im Hinblick auf die gleichgetheilte Stimmung des Hauses über die Frage sich nicht für berechtigt halten würde, dem Gouver⸗ neur die Einberufung einer Konferenz zu empfehlen, das Projekt dem nach fallen gelassen werden würde.
Frankreich. Paris, 29. Juni. (W. T. ö. Die Deputirten kammer nahm heute den Artikel 10 des Gesetzentwurfs, betreffend die Handelsmarine an,
London, 29. Juni.
nach welchem derselben Prämien bewilligt werden kön—
Verlaufe der Sitzung interpellirte Baudry⸗d'Asson (Legitimist) die Regierung wegen der gestern beim Auseinandergehen einer Privat⸗ versammlung gegen die Dekrete im Cirque d'hiver vorgekommenen Vorfälle. Baudry⸗ d'Asson setzte die Thatsachen auseinander und erklärte, die Republikaner, zu sehr pressirt mit dem Klerikalismuss ein Ende zu machen, hätten sich auf die Anwesenden geworfen. Der Redner beklagte sich sodann über die geringe Anzahl von Polizeibeamten und hob hervor, daß Seitens der Anwefenden keine Provokation erfolat sei. Baudry⸗d'Asson verlas sodann einen Artikel des Gaulois“, betitelt: Der Anfang der Exeku⸗ tion. (Lebhafte Unterbrechungen. Schließlich forderte der Redner die Regierung auf, zu erklären: welche Maßregeln sie zu nehmen gedenke für die Sicherheit der durch die Dekrete betroffenen Opfer. Der Minister des Innern beantwor⸗— tete die Interpellation, indem er zunächst den privaten Cha⸗ rakter der gestrigen Versammlung bestritt, da Karten zu derselben in großer Menge ausgegeben worden seien, mit der Bitte, den Namen auf dieselbe zu setzen. Die aus der Versammlung Kom⸗ menden hätten gerufen: „Nieder mit den Dekreten“; die Po⸗ lizei hätte eine Person verhaftet, die man wieder befreien wollte; ein Priester habe vor den Angriffen des Publikums geschützt werden müssen, weil er gerufen: „Es lebe der König! Nieder mit der Republik!“ Der Minister fügte hinzu, es seien Maßregeln getroffen worden, um diejenigen, welche von der Exekution der Dekrete getroffen würden, gegen jede Ge⸗ waltthätigkeit, wie gegen jede Ovation zu schützen. (Beifall.) Baudry-d'Asson warf dem Minister hierauf vor, die An— griffe auf die Religion zu schützen; Regierungen, welche so angriffen, lebten nicht lange. Der Zwischenfall war hiermit geschlossen. ;
Der Senat hat den Gesetzentwurf, betreffend die Feier des Nationalfestes am 14. Juli, mit 173 gegen 64 Stim⸗ men angenommen.
Da die den Kongregationen gestellte Frist heute Abend zu Ende geht, so werden die Dekrete vom 29. März morgen zur Ausführung gebracht werden. Die Zeitun— gen sind der Ansicht, daß die Thore der betreffenden Etablissements geschlossen sein würden, und daß die Exekutivbehörden sich würden den Eintritt in dieselben, sowie in jede Zelle erzwingen müssen. Jedes Mitglied einer Religionsgesellschaft werde die Verlesung der De⸗ krete verlangen und nur der Gewalt weichen. Ein Huissier werde hierbei zugegen sein, um ein Protokoll für die Einlei⸗ tung des gerichtlichen Verfahrens aufzunehmen, Man ver⸗ sichert, daß die Dekrete morgen nur gegen die Jesuiten aus⸗ geführt werden würden und daß den übrigen nicht autori⸗ sirten Kongregationen noch ein weiterer Aufschub bewilligt werden würde. — Bisher haben etwa 35 Gerichts beamte ihre Entlassung genommen, um die Bestimmungen der Dekrete nicht ausführen zu müssen. Der Justiz-Minsster hat indessen unverzüglich an ihrer Stelle andere Beamte ernannt. — Jules Simon hat es abgelehnt, die Berichterstattung der Kommission des Senats zur Vorberathung der Amnestie— vorlage zu übernehmen, da er bei Berathung derselben eine längere Rede über die allgemeine Politik halten wolle.
— 30.5 Juni. (W. T. B.) Gestern Abend wurden an die Kapelle der Jesuiten in der Rue de Savres hier die Siegel angelegt; eine große Anzahl von Senatoren und Deputirten von der Rechten wohnte dem Vorgange bei. Heute früh 4 Uhr begaben sich zwei Polizeikommissare nach dem Kloster der Je suiten, um dasselbe räumen zu lassen. In der Straße hatten sich gegen 500 Personen angesammelt, aus deren Mitte die Rufe: „Es leben die Jesuiten! Es lebe die Freiheit!“, andererseits wieder die Rufe; „Es lebe die Republik! es leben die Dekrete!“ ertönten. Die Jesuiten ver— ließen ihre Niederlassung um 6 Uhr, von Senatoren und Deputirten der Rechten begleitet, welche die Nacht im Kloster zugebracht hatten. Von der in der Straße versammelten Menge wurden die Jesuiten mehrfach um ihren Segen ge— beten. Die Dekrete sind bis jetzt nur gegen die Jesuiten in der Rue de Sävres zur Ausführung gebracht worden. ;
Nach aus Douai und Lille vorliegenden Depeschen wurden an die dortigen Kapellen der Jesuiten ebenfalls gestern Abend Siegel angelegt.
Türkei. (Allg. Corr) Dem Reuterschen Buregu wird unter dem 26. aus Konstantinopel gemeldet: Die europäische Kommission für Sstrumelien hielt gestern eine Sitzung und las das organische Statut zum ersten Male, nachdem 18 Paragraphen mit einigen Abänderungen angenommen worden. Im Laufe der Diskussion hoben mehrere Kommissäre hervor, daß das Statut wesentlicher Ab⸗ änderungen bedürfe. In erster Reihe müßten die Gewalten der Generalräthe ausgedehnt werden, und das organische Gesetz müßte im Allgemeinen dem in Creta in Kraft befind⸗ lichen Statut mehr angepaßt werden. Lord Edmond Fitz⸗ maurice wies auf die Nothwendigkeit hin, eine Garantie da⸗ für zu fordern, daß die Einkünfte zum Vortheile der Pro⸗ vinzen, aus denen sie bezogen werden, verwendet würden. — Die nächste Sitzung findet am Mittwoch statt. Dem Ver⸗ nehmen nach ist Kadri Pascha geneigt, sich mit den von der Kommission gemachten Abänderungen für einverstanden zu erklären. Die Bevollmächtigten werden künftighin ihre Sitzungen ohne Rücksicht auf die Pforte selber anberaumen.
Die Pforte hat einen Plan für die Regie— rung Armeniens ausgearbeitet, dessen Hauptpunkte folgende sind. Ein christlicher Gouverneur; Einthei⸗ lung sämmtlicher Provinzen in kleine Bezirke mit einem christlichen oder moslemitischen Gouverneur, se nach der Mehr⸗ h it der Bevölkerung; der christliche Gouverneur soll zwei moslemitische, der moslemitische Gouverneur zwei christliche Assistenten haben; Gerichtshöfe für die verschiedenen Bezirke und eine Polizeiabtheilung in jedem Bezirk, bestehend aus 6 Mann, darunter 4 Christen, wo die Mehrheit christlich ist, und das Gegentheil, wo die Mehrheit aus Muselmanen besteht.
Konstantinopel, 29. Juni. (W. T. B.). Die von Paris gemeldete Nachricht, daß in Prevesa eine Pro⸗ klamation der Behörden öffentlich angeschlagen worden sei, in welcher diejenigen Einwohner mit der Todesstrafe be⸗ droht wurden, welche sich zu Gunsten der Annexion an Grie⸗ chenland erklären sollten, wird von amtlicher Seite für voll⸗
kommen unbegründet erklärt. — . Dem Reuterschen Bureau wird aus Corfu, vom
nen. Im
26. d. M. gemeldet: Abeddin Pascha hahe an die Führer der albanesischen Liga ein vertrauliches Cirkular gerichtet, in welchem er der Zuversicht Ausdruck giebt, daß die Beschlüsse
der Konferenz kein Präjudiz für Albanien enthalten würden.
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