Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Tele—
. für die Einfahrt oder die Ausfahrt ist nur mit enehmigung der zuständigen Landesbehörde unter
mung des ann re, . im Einzelfalle zulässig.
Die Bestimmungen unter J. und I. treten mit dem 1. Ok⸗
tober 1880 in Kraft.
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimmungen angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum vor
nicht zu bewirken ist,
Eisenbahn⸗Amte mitzutheilen. Berlin, den 20. Juni 1880. Der Reichskanzler. von Bismarck.
Der zwischen Deutschland und
bestehende Freundschafts⸗ Handels- und Schiff⸗ hrt ; 1870 wird, nach erfolgter Kündigung Seitens der Regierung des genannten Freistaates, mit dem J. April 1881 außer Kraft treten.
Das im Jahre 1880 in Sunderland erbaute Schrauben⸗ dampfschiff Ju tia“, vermessen zu 675 britische Registerton mit einer Dampfmaschine von 130 Pferdestärken, Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der Firma A. de Freitas u. Co. in Hamburg, welche nachgewiesen hat im Besitz des deutschen Indigenats zu sein, das Recht zur Füh— e eg f ug gen, inf. J . bezeichneten S ift;
Welches die Eigenthümer Hamburg zum Heimathshafen gewählt haben, ist am 15. Jun d. J. ö K 5 * ö sulat zu Sunderland ein Flaggenattest ertheilt worden.
fahrtsvertrag vom 13. Juni
rung der deutschen Flagge erlangt.
In Leer steuermanns⸗ Prüfung begonnen werden.
San Sal vad
wird am 12. Juli d. J. mit einer See—
ustim⸗
i edachten Termin r können für deren Aus ührung von betreffenden Landesregierung mit Zustimm Eisenbahn⸗Amtes angemessene Fristen bewilligt werden.
Die von den Äufsichtsbehörden oder
Eisenbahn⸗Verwal⸗ tungen erlassenen Ausführungsbestimmunge ;
n sind dem Reichs⸗
8 hat durch
aiserlichen Kon⸗ zu
Die Nummern der lich bekannt gemacht. beträge zu berücksichti
dende Summe einen
vorstehenden Bestimmun betrage hinzugerechnet.
eines das Protokoll
nicht statt.
Die Auszahlun 6. Obligationen ;
andere machende den Obligationen
den diese Coupons nicht
Die Nr. 17 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute Klassen⸗
ab zur Versendung gelangt, enthält unter Nr. 1390 ĩ eintheilung der Marine. Vom 29. Juni 1886. Berlin, den 2. Juli 1880.
Kaiserliches Po st⸗Zeitungs-Amt.
die Perordnung, betreffend die Militärbeamten des Reichtsheeres und der
Beobachtung der im 5. 3 benen Form verbrannt?
zur Realisirun ligkeitstermin
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den hisherigen Landgerichtz-Direktor . a. S. zum Obher⸗Rechnungs⸗Rath und vortragender lath bei der Ober⸗Rechnungskammer zu ernennen; und dem dirigirenden Arzte im Central⸗Diakonissenhause Be⸗ thanien, Dr. med. Eduard Goltdammer zu Berlin den
Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.
Privileg ium wegen Ausgabe von 30600050
bahn · Gesellschaft.
Millionen Mark Reichswaͤhrung unter ertheilen.
. Die in Höhe von 3 000060 „ zu emittiren de bligati auf deren Rückseiten dieses Privilegium abzudrucken ö 2. .
der Bezeichnung:
„Vier und einhalbprozentige Prigritäts-Obligationen der Oels=
Gnesener Eisenbahn⸗ ö nach dem beigefügten Schema ö abn · Gesellschaft
in 19990 Stücken zu 1090 M6 von Nr. 3000 3 235600 ö ö . ausgefertigt.
HVauptkassenrendanten der , . versehen.
Die Obligationen werden mit dier und einhalb Prozent jährlich
verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Raten
1. Oktober jeden Jahret in Brezlau bei der Gesell ts⸗· kafsse oder an anderen durch die Virektion ff b r en zu
machenden Zahlungsstellen ausgezahlt.
Behufg Erhebung der Zinfen werden den Obligati ä für fünf Jahre auf die vorbezeichneten galligte ng fun en , Coupons nebst Talon nach den beigefügten Schemas P. und C. bei⸗
gegeben.
Beim Ablauf dieser und jeder folgenden fünfiähri⸗ iod werden nach er e i gg öffenilicher n ,,.
coupog für fernere fünf Jahre ausgereicht. Die Zins coupons und Talons werden mit schriften zweier Mitglieder der Direktion versehen.
jeder neuen Serie von Zinscoupong erfolgt an den Präͤsentanten d
Talons, durch dessen Rückgabe zugleich üher den 6 der ö. n quittirt wird, sofern nicht vorher In! Obligation unter Präsentation der⸗ selben bei der Direktion der Gesellschaft schriftlich Widerspruch er⸗
Serie Zins coupons nebst Talo dagegen von dem Inhaber der
hoben worden ist.
Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Aus reichung an
den Inhaber der Obligation.
Zinsen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem in d bete, le Coupon r b gf aste an nicht erfolgt ö. a
verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. §. 3
Die rioritãtz. Obligationen unter liegen der Amortisation.
Zur Amortisation werden fährlich verwendet:
a, der Ueberschuß, welcher vom Ertrage der Oelt⸗ nach Deckung der laufenden Ver welt! n .
h ; und Erneuerungefondz, sowie der Zinsen der durch dieses Privilegium bewilligten .
triebskosten, der Beiträge zu den Reserve⸗
Obligationen, übrig bleibt, bis zur Summe von 15 währung
egen ᷣ Reichs währun Prioritäts⸗Obligationen der K J
nachste henden Bedingungen
l bis 1090 IMI bis 4000 100lI bis 6500
Die Obligationen werden mit Faesimile⸗Unterschrif ĩ Mitglieder der Direktion und mit der eigenhändigen , n n.
Schmidt aus
am 1. April und pt⸗
lautende
neue Zins⸗
Faesimile · Unter⸗ Die Ausreichung
S Reichs ˖
J
Eisen⸗
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe Nachdem von Seiten der Oels. Gnesener g n n, , lschaft
auf Grund des von der Generalversammlung ihrer Aktionäre vom 16. Juni 1875 gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, ihr zum Zwecke der Tilgung einer zur Deckung der Kosten baulicher Anlagen kontrahirten schwebenden Schuld, sowie zum weiteren Aus⸗ bau und zur Ausrüstung der Bahn die Aufnahme einer Anleihe gegen Austellung auf den Inhaber lautender und mit Zinscoupong' ver= sehener Prioritäts⸗Obsigatienen zu gestatten, wollen Wir in Gemãäß⸗ heit des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Ges. Sammf. S. 75) durch ,, Privilegium Unsere landesherrsiche Genehmigung zur mission derartiger Obligationen in einer Gesammthöhe von drei
aft
Zinsen, Gläubiger haben in dieser Eigenschaft v
altien und Stammaktien ein unbedingtes Vorzugörecht, fo daß di * . g z . . . e vorgeschriebene Berzinsung und Amortisation Ter Seligdfiod ß der
Zahlung von Vividenden an Bis zur Tilgung der g
emittirenden Obligationen darf die Gesellschaft keines ihrer Grund
stücke, insoweit dieselben zu ständigen Tranportbetriebe e äußerungsverbot erstreckt sich
dauernde Ueberla fung einzelner Theile der Bahn an den Staat, an
Gemeinden, Korporationen o
Einrichtungen, welche zu öffentlichen Zwecken, als zum ost⸗ und Telegraphenbetriebe, zu pol ijeslichen Und steuerlichen e, dienen, oder zur Anlage von Packhöfen oder Waarenniederlagen oder zu sonstigen zurn Nutzen des Bahnbetriebes dienenden und, ohne
diesen zu gefährden,
auf den Einrichtungen.
Die Gesellschaft darf kreiren, es sei denn,
Die Inhaber der Obliqgat
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maß abe des im §. 3 vorgeschriebenen Amortisationsplanes zu fordern, ö.
nommen:
a. wenn fällige Zint coupo werden, durch Verschulden der Monate unberichtigt bleiben,
gänzlich eingestellt gewefen ist, * wenn die in den 88. Obligationen nicht eingehalten In den Fällen Kapital kann von atritt, zurückgefordert
auch kann der Inhaber einer innerhalb dreier Monate von
welchem die Tilgung hätte erfolgen müͤssen.
b.. die ersparten Zinsen der amortisirten Obligationen. Die Amortisation soll im Jahre 1885 a4 dem vorstehend sub Littr. a. bezeichneten Ueberschusse des Betriebs jahres 1851 begin nen. Für die Jahre, in welchen ein solcher Ueberschuß nicht vorhanden ist, wird zur Amortifation nur das etwaige sub Littr. b. bezeichnete Zinsenersparniß verwandt.
werden regelmäßig im ersten Jahres quartal, zuerst im Jahre 1885 durch das Loos bestimmt und innerhalb der nachflen 14 Tage offent⸗
, Bei der Ausloosung sind die Stucke zu 1000 „6, 500 A4
der 200 M0 nach dem im 3. 1 1c. : *.
ung des Reichs⸗ len ; 9 ch ir e iernach nicht theilbaren Ueberschuß ergiebt, wird
dieser für die nächste Amortisation reservirt, resp. dem nach den
Die Ausloosung geschieht Seitens der Direktion unter Zuziehung e. führenden Notars in einem 14 T öffentlich bekannt zu machenden Termin, zu welchem den Inhabern der Qbligationen der Zutrltt freisteht. Der Generalversammlung der Aktionäre der Gesellschaft bleibt
or das Recht vorbehalten, mit Genehmigung der Staatsregierung sowohl den Amortisationsfonds zu ve Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechs monatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. Ueber die Ausführung der Tilgung wird der zuständigen König lichen Eisenbahn⸗Auffichts behörde alljährlich ein Nachweis vorgelegt. Die Kündigung aller Obligationen findet vor dem 15 Juni 1885
erfolgt am 2. Ausloosung folgenden Jahres, zuerst also am 2. Januar 1886,
und ebenso wie die Auszahlung des Nominalbetrazes * ekündigten Obligationen durch ges der etwa
Zahlungsstellen an ah. gegen. der zugebörigen, noch nicht fälligen Zinscoupons nebst Talons. Wer⸗
fehlenden von dem Kapital behufs Einlösung derselben gekürzt. Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gefellschaft k der Obligationen mit demjenigen Tage,
den voraufgehenden Bestimmungen zur Rückzahlung fälli d. im Wege der Amortisation N. z g fällig sind. Die
tlicher Mortifizi
erjährungsfrist (ent. 8.ũ I) bei der Direk⸗˖ det und den stattgehabten Besitz glaubhaft
gezahlt werden.
Die Inhaber der zu 4 Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der daf der Oels⸗Gnesener Eisenbahngesellschaft. Se
Auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition üb jeni
ir , n . . posi über diejenigen ihr nicht nethwendig sind. Darüber, ob hiernach die Veräußerung eines Frundstüct statthaft ist, entscheidet endgültig die zustzn nnn fine liche Cifen bahn. Alufsichtsbehöl bi. gültig die zuständige König
ire . daß für die auf Grunv diefes Privilegiums emittirten Obligationen 3 das Vorzugẽrecht stiynk ee nn
9hrenn der Trangporthetrieb auf der Oels. Gnesener Eisenb durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung länger als fee l err
zu 2. und b bedarf es einer Kündigung nicht,
i Wczahlung des betreffenden Zinscoupons, in dem . ur Wieder berstellung des unterbrochenen Trangportbetrlebes. In em ö. zu C. ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten,
Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkun die Eisenbahnverwaltung die nicht innegehaltene Anti ff n nach ·
für ein Jahr zu amortisirenden Obligationen
angegebenen Verhältniß ihrer Gesammt⸗ Soweit die zur Amortisation zu verwen—
gen berechneten nächstjährigen Amortisations⸗
age vorher
rstärken und hierdurch die Tilgung der
5. 4. des Nominalbetrages der
6. amortisirten Januar des auf das
Jahr der
die Gesellschafts⸗Hauptkasse in durch hie Direktion öffentlich ö. 1. die Vorzeiger der betreffen Aushändigung der letzteren und
mit abgeliefert, so wird der Betrag der
an welchem dieselben nach
; Obligationen werden unter für das Ausloosungsverfahren vorgeschrie⸗
holt und zu dem Ende binnen längstens drei Monat
solgter Kündigung die Ausloofung d isirẽ 1
i,. sloosung der zu amortifirenden Obligationen e igationen, welche in Felge der Bestim ĩ
Paragraphen eingelöst werden, 6 die delcfsar .
Alle in diesem Privilegium dorgeschriebe nen öffentli k machungen müssen durch den Deutschen Reichs⸗ . 5 ö , 1 Börsenzeitung, die Schlesische Zei⸗
J reslauer Zeitung, die ĩ Dzienni . 3 Posener Zeitung und den Dziennik
ollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die k. . machung in den übrigen bis zur anderweitigen, . w
. Königlichen Eisenbahn. Aufsich tõbeh rde zu treffenden
Auf die Ausza kann kein Arre
friedig geben oder Rechte den 16. Juni 1880. C. 5.
Schema A. Vier und ein halb J Prioritãts. Obligation
er ö Eilen bahn Gesellschaft rr. .
Mark Rei bo⸗
währung Priori Gnesener Eisenbahn⸗
Gesellschaft. Breslau, den Direktion der Oels⸗Gnesener Eisenbahn / Gesellschaft. (Trockener Stempel.) (lackin irt X. — Rügseite der Obligation ¶mneltt. (Wöortlicher Abdruck des Privilegiums.)
(faesimilirt. Controle Fol. Der Hauprkassen⸗Rendant N. N
(im Original)
Scheme B.
k Pfennig Serie .. Erster (3weirer c.) Zins · Koupon ö. . u
41 öffentliche
ußer onen
bei dem dort
fgeboten noch mortifizirt welcher den Verlust der Zins⸗
Veriährungsfrist zer Betrag, der ange— zum Vorschein gekommenen Zins coupons
7
dafür zu zahlenden
Schema C.
V algnh
zur vier und einhalbprozentigen Prieritäts⸗-Obligation d . ien be hn. Ce fellfcha f . r.
. Mark Reichs währung. empfängt gegen dessen Rückgabe nach ngen des §. 3 des Privilegiums vom bei unserer Dauptkasse oder den etwa sonst anntmachung bezeichneten Stellen die t , . der ,, n, Prioritãts⸗ Vb! n der Oels⸗Gnesener Ei = t Breslau, den 138. ,
Direktion
or den Inhabern der Prioritäts⸗ Stamm-
der Oels⸗Gnesener Eisenbahn ˖Gesellschaft. N. N. N.
(Trockener Stempel.; (facsimĩlirt.) (faesimilirt.
die Aktionäre unbedingt vorgeht. esammten nach diesen Privilegium zu m Bahnkörper gehören oder zum voll— rforderlich sind, veräußern. Dies Ver⸗ jednch nicht auf den Verkauf oder die
der Individuen zu solchen Anlagen und
Vortheil der Gesellschaft abzielenden
welche zum Transportbetriebe
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Med ie tn cen denen hrt ic
Die Privatdozenten Dr. Wittmack und Dr. Magnus
dei der Universität zu Berlin sind zu außerordentlichen Pro⸗
sessoren in der philosophischen Fakultät derselben Universität ernannt worden.
„Der Privatlehrer Louis Feller in Berlin ist zum
Lektor der französischen Sprache an der Königli ,, ,, ,, . ch öniglichen Universität
25. Plenarsitzung des Herrenhauses,
am Sonnabend, den 3. Juli 1886, Vormittags 11 Uhr.
ö. Tagesordnung: Mündlicher Bericht der XII. Kommission über den Gesetz⸗
entwurf, betreffend Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze.
keine neuen
Prioritäts Obligationen 5.88. ; ionen sind nicht befugt, die Zahlung
ns, obwohl sie zur Einlösung präsentirt Eisenbahnverwaltung ,,
3 und 4 festgesetzte Amortisation der wird.
zur Versendung gelangt, enthält unter
Die Nr. 25 der Gesetz Sammlung, welche von heute ab
Nr. 8723 die Verordnung, betreffend die Abänderung
beziehungsweise Er änzung der Bestimmungen über die Ta e⸗ gelder und Reisekosten der Beamten der Etats Cises bah n
und der unter der Verwaltung des Staats vat⸗ Eisenbahnen. 9 stehenden Privat
Vom 8. Juni 1880; und unter Nr. 8724 die Verfügung des Justiz-Ministers, betreffend
die Anlegung des Grundbuchs für die Bezirke der Amts⸗
erichte Neuhaus an der Elbe und Northeim in der Provinz annover.
. Vom 26. Juni 1880. Berlin, den 2. Juli 1880.
Königliches Gesetz⸗Sammlungs-Amt.
dem Tage ab, an welchem einer dieser werden, und zwar in dem Fall zu a.
Fall zu b.
Abligation von diesem Rechte nur dem Tage ab Gebrauch machen, an
wenn
Bekanntmachung. Die Lehrerinnenprüfung für Schulamtsbewerberinnen
wird hier vom 18. Oktober d. J. an abgehalten werden.
Das Nähere besagen die Regierungs⸗Amtsblätter und das
Intelligenzblatt.
Berlin, den 23. Juni 1880. Königliches Provnzial Schultollegium. 4
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Die im Verlage von Ferdinand Körber, Zürich⸗Oberstraß, erschienene Druckschrift: Jahrbuch der Sozialwissen⸗ schaft und Sozialpolitik, herausgegeben von Dr. Lud⸗ wig Richter, erster Jahrgang, zweite Hälfte, wird hiermit verboten.
Konstanz, den 30. Juni 1880. .
Der Gr. Bad. Landes kommissär für die Kreise Konstanz, Villingen und Waldshut.
In der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird r. 27 der Feichenregister-Bekanntmachungen veröffen:licht.
Nichtamtliches. Den tsches Reich.
Preußen. Berlin, 2. Juli. Se. Majestät der Kaiser und König machten, laut Meldung des, W. T. B.“ aus Ems, gestern Nachmittag mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin⸗Mutter von Mecklenburg-Schwerin eine Spazierfahrt und wohnten Abends kurze Zeit der Vorstellung im Kursaalthengter bei. ö
Heute früh machten Se. Majestät mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin-Mutter gemeinschastlich die gewohnte Brunnenpromenade.
— Der Handelsvertrag zwischen Serbien und Großbritannien vom 7. Februar d. J, welcher sich in Nr. 12 des Deutschen Handelsarchivs für 1380 — S. 302 ff. — abgedruckt findet, ist für den deutschen Handel von Bedeutung, da Deutschland vermöge des Rechts der Meistbegünstigung die Anwendung der Bestimmungen jenes Vertrags im Verkehr mit Serbien für sich in Anspruch zu nehmen befugt ist.
Für den deutschen Ausfuhrhandel nach Serhien sind ins— besondere die Art. 3 bis 5 des Vertrages von Wichtigkeit.
Nach Art. 3 soll bei der Einfuhr nach Serbien ein Werth⸗ zoll, der 8 pCt. nicht übersteigen darf, erhohen werden, von Metallen und Metallwaaren, Schneidewerkzeugen aller Art, Maschin en und Maschinen-Bestandtheilen, landwirthschaftlichen Werkzeugen und Maschinen, Garnen zum Weben und Nähen, Geweben aller Art, Töpferwaaren und Porzellan, destillirten (raffinirten) mineralischen Oelen. .
Alle anderen Waaren sollen bei der Einfuhr nach Ser⸗ bien, nach der Wahl des Importeurs entweder die Spezialzölle des serbischen allgemeinen oder konventionellen Zolltarifs oder einen Werthzoll von 10 pCt. entrichten. .
Art. 4 regelt die zur Hebung gelangenden Nebengebühren (Waggeld, Niederlagegebühren u. s. w.) und Art. 5 das Ver— fahren bei der Werthsverzollung.
Der bestehende serbische Zolltarif enthält überwiegend spezifische Zollsätze nach Gewicht, Stückzahl 2c. Es ist deshalb den deutschen Interessenten, welche Waaren nach Serbien aus⸗ zuführen beabsichtigen, eine sorgfältige Vergleichung der Be⸗ stimmungen des bestehenden Zolltarifs mit den Sätzen, wie sie sich nach dem erwähnten Vertrag gestalten, behufs der Ent— scheidung über die zu beantragende Verzolluͤngsart zu empfehlen.
— Den Regierungen ist in mehreren Fällen die Aus⸗ fertigung der Marschrouten bezw. die Mittheilung der Duplikate derselben an die Landräͤthe 2c. dadurch erschwert worden, daß ihnen Seitens der requirirenden Militärbehörde die Stärke der betreffenden Kommandos, die Anzahl der zu gestellenden Transportmittel, sowie die Modalitäten der zu gewährenden Perpflegung ꝛé. nicht rechtzeitig oder nicht voll⸗ ständig mitgetheilt worden sind. Ebenso sind Fälle vorge⸗ kommen, in welchen den Regierungen die Duplikate der den General-Kommandos zur Verfügung gestellten Blankets nicht gleichzeitig mit dem Gebrauche zu⸗ gestellt worden sind, und deren Mittheilung an die Land— räthe ze. dadurch verzögert worden ist. Auf Veranlassung des Ministers des Innern hat das Kriegs-Ministerium die Ge⸗ neral-Kommandos unterm 9. Mai d. J. ersucht, die Beachtung der bezüglichen Vorschriften den Truppenkommandos in Er— innerung zu bringen und letzteren insbesondere noch auf— zugeven, darauf zu halten, daß regelmäßig bei einer Ab— kommandirung von Sffizieren oder Mannschaften — ohne Rücksicht auf die Zahl derselb en, den Zweck des Kom— mandos, den Umfang oder die Dauer der für dieselben in Anspruch zu nehmenden Naturalleistungen — die Ausstellung einer vorschriftsmäßigen Marschroute bei den Königlichen General-Kommandos oder den betreffenden Regierungen (Land⸗ drosteien) rechtzeitig nachgesucht werde.
— Bei dem Minister des Innern ist darauf angetragen worden, mehrere der Disciplinarstrafbestimmungen, welche durch den Erlaß des Ministers des Innern und des Justiz-⸗Ministers vom 19. Februar 1876 für den Vollzug der Gefängnißstrafe und der Hast angeordnet worden sind, auch hinsichtlich der Zuchthaussträflinge für anwendbar zu erklären. Der Minister des Innern hat beschlossen, diesem Antrage zu entsprechen und demzufolge durch Cirkularverfü— gung vom 9. v. M. unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 30. Juli 1878 bestimmt, daß die Tirektoren der Strafanstal⸗ ten fernerhin, außer den in §. 79 des Rawitscher Reglements vom 4. November 1835 gedachten, auch die nachstehen— den Disziplinarstrafen gegen Zuchthaussträftinge vollstrecken lassen dürfen: 1) Entziehung der Bewegung im Freien his auf höchstens acht Tage und 2) Kostschmälerung, welche be⸗ stehen kann: a. in Entziehung der Brodportion zum Frühstück oder Mittag- oder Abendessen; oder b. in Entziehung der Frühstücks- oder der Abendfuppe; oder (. in Entziehung der gleischporkion zu a. b. «. bis auf die Dauer von vierzehn Tagen; oder d. in Beschränkung der Kost auf Wasser und Vrod je um den anderen Tag, bis auf die Dauer von acht Tagen. Auch kann die Entziehung der Fleischportion, verbunden mit der Entziehung der Frühstücks- oder der Abendsuppe und der Brodportion entweder am Morgen oder am Mittage oder am Abende, auf die Dauer von höchstens vierzehn Tagen aus⸗ gesprochen werden. Die einsame Einsperrung (5. 79 Nr. 3 des Rawitscher Reglements) darf, wie schon durch den Erlaß vom 30. Juli 1878 angeordnet ist, entweder durch Detention in einer Kammer, deren Fußboden mit Latten belegt ist, oder durch Entziehung der Lagerstätte in einem mit einer Pritsche versehenen Lokal verschärft werden, jedoch mit der Einschrän⸗
kung, daß bei längeren derartigen Arreststrafen dem Gefan⸗ genen an jedem vierten Tage das hausordnungsmäßige Bett⸗ lager gewährt werden muß.
— Die Vernichtung oder Beschädigung eines noch nicht durch Unterschrift vollzogenen Formulars eines Post⸗ behändigungsscheines ist, nach einem Erkenntnisse des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 21. April d. J., nicht als Beschädigung einer Urkunde oder eines amtlich übergebenen Gegenstandes aus §. 133 Str. G. B., wohl aber als Sach- beschädigung zu bestrafen, wenn nicht aus der Werthlosigkeit des Objekts der Mangel des Dolus zu folgern ist.
— Der Zeitungsredacteur haftet, nich einem Erkennt⸗ niß des Reichsgerichts, J. Strass., vom 26, April d. J., auch für den In seratentheil, wenn dafür kein besonderer Re⸗ dacteur zeichnet. Als besondere Umstände, welche nach 5. 20 des Reichspreßgesetzes die Annahme der Thäterschaft des ver—⸗ antwortlichen Redacteurs ausschließen, gelten nur außergewöhn⸗ liche Umstände, welche die Kenntnißnahme der inkriminirten Stelle ohne eigenes Verschulden hindern. Die Benennung des wirklichen Thäters befreit den Redacteur von der Strafe, wenn er nicht als Thäter aus §. 20 des Preßgesetzes, sondern nur wegen Fahrlässigkeit aus §. 21 des Preßgesetzes zu be— strafen ist.
— Eines groben Unfuges im Sinne des 5§. 360 Nr. 11 Str. G. B., welcher denselben als Ueber⸗ tretung mit Strafe bedroht, macht sich, nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts vom 27. April d. Is, derjenige schuldig, welcher die öffentlichen . die öffentliche Ordnung dadurch verletzt, daß er das Publikum als solches, im Gegen⸗ satz zu einzelnen Personen oder inbividuell begrenzten Per— sonenkreisen, gefährdet oder ungebührlich belästigt.
— Der General -Lieutenant und Remonte-Inspecteur von Rauch ist behufs Vertheilung der Remonten an die Regimenter nach den ostpreußischen Remonte-Depots abgereist.
— Die Offiziere des 3. Cötus der Kriegs-Akademie haben, behufs Theilnahme an den im Harz und der Provinz Branbenburg stattfin denden Generalstabs-Uebungsreisen, Berlin verlassen.
— S. M. S. „Me dusa“, 9 Geschütze, Kommandant Korvetten⸗Kapitän Matthesen, ist am 1. Juni er., von Norfolk in See gegangen und am 14. dess. Mts. in Halifar einge⸗ troffen. Von S. M. Kanonenboot „Hyäne“, 4 Geschütze, Kommandant Kapitän-Lieutenant von Gloeden, sind Nach richten von Ende Mai er. aus Papetee (Tah ti) eingegangen.
Sachsen. Leipzig, 1. Juli. (Dresdn. Journ.) Ihre Majestäten der König und die Königin, sowie Se. König— liche Hoheit der Prinz Georg trafen heute Vormittag 11 Uhr zur Eröffnung der Wollenin du strie⸗Ausstellung auf dem Ausstellungsplatze ein. Die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften wurden vor dem Ausstellungsgebäude von dem Stadtrath Schlief aus Guben und dem Frhrn. von Hammer⸗ stein empfangen. Kommerzien-Rath Werner aus Mühlhausen brachte ein Hoch auf Ihre Majestäten aus, in welches die Versammlung begeistert einstimmte. Nunmehr betraten die Majestäten die Halle selbst, in der die Vertreter der sämmtlichen Kaiserlichen, Königlichen und städtischen Behörden, die der Uni— versität, die Konsuln, Vertreter der Handels- und Gewerbe⸗ kammer und zahlreiche distinguirte Personen anwesend waren. Der Handelskammer-Präsident Dr. Wachsmuth von hier hielt, nachdem die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften Platz genommen, eine Ansprache, in welcher ein Hinweis auf die Anfänge dieser Industrie und auf ihr allmähliches Fort— schreiten bis zur jetzigen Vollendung gegeben wurde. Am Schluß seiner Ansprache bat Redner, daß die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften geruhen wollten, der Ausstellung durch ihren Besuch die Weihe zu geben, Im Gefolge be— fand sich auch der Minister des Königlichen Hauses, Staats— Minister a. D. Freiherr von Falkenstein. Die Herrschaften nahmen mit sichtlichem Interesse die Objekte der Ausstellung in Augenschein, unterhielten sich mit den Ausstellern und nahmen nach Besichtigung der Wollprodukte im Restaurant der Ausstellung ein Dejeuner ein. Danach erfolgte die Be— sich igung der Maschinenhalle mit gleichem Interesse, da der größte Theil der Maschinen im vollen Gange war.
Hessen. Darm stadt, 30. Juni. (C. Ztg.) Heute trat die Erste Kammer nach längerer Pause zusammen, um die— jenigen von der Zweiten Kammer erledigten Gegenstände in Berathung zu nehmen, die bei der letzten Session zurückgestellt worden waren. Beim Beginn der Sitzung gedachte der Prä— sident Graf Görtz des Ablebens Ihrer Majestät der Kaiserin von Rußland, eines Gliedes unseres Fürstenhauses, und gah das Haus durch Erheben von den Sitzen dem Gefühle der Pietät und Trauer Ausdruck. Aus den dann folgenden Verhandlun— gen über die allgemeine Bauordnung sei erwähnt, daß der An⸗ trag der Ausschußmehrheit, welche im Widerspruch mit den Beschlüssen der Zweiten Kammer eine Trennung zwischen Stadt und Land wollte und demgemäß besondere Bauvor⸗ schriften für die Stadt- und. Landgemeinden ausgearbeitet hatte, schließlich, nachdem sich die Vertreter der Regierung ent— schieden gegen eine solche Tendenz verwahrt hatten, abgelehnt wurde.
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 1. Juli. Das Reichs— gesetzblatt veröffentlicht heute die Verordnung des Handels— Ministers vom 1. Juli 1889, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des mit Verordnung vom 19. Juni 1874 eingeführten Betriebsreglements für die Eisen— bahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, beziehungsweise der mit den Verordnungen vom 25. Juli 1877, vom 20. März 1878 und vom 1. November 1879 eingeführten neuen Fassung des §. 48 desselben nebst Anhang, und die Verordnung des Handels⸗Ministers vom 1. Juli 1886, betreffend die Regelung des Transportes explodir⸗ barer Artikel auf n nnen,
Großbritannien und Irland. (W. T. B.). Im Unterhause erwiderte heute in Antwort auf mehrere Anfragen der Unter⸗Staats⸗ sekretär Dilke: Die Konferenz habe einen einhelligen Beschluß gefaßt und sei über die vorgeschlagene Grenzlinie übereingekommen. Ueber die Schritte, wie der Konferenz— beschluß zur Kenntniß der Pforte und Griechenlands gebracht werden folge sei noch nicht beschlossen; die Unterhandlungen darüber seien noch im Gange. — Das Mitglied O' Don og hue kündigte für morgen eine Anfrage darüber an, ob die Regie⸗
London, 1. Juli.
rung gegen die Ausweisung der Jesuiten aus Frankreich als eine Verletzung der bürgerlichen und religiösen Freiheit zu remonstriren gedenke. — Der Premier Gladstone er⸗ klärte im weiteren Verlaufe der Sitzung eine Rückkehr der exilirten oder deportirten Fen ier nach England für inopportun und antwortete auf eine Anfrage Bartletts: er habe weder die Macht, noch die Absicht, ein Plebiszit in den an Griechen— land abzutretenden türkischen Provinzen anzuregen. Die Wünsche der Einwohner seien von den Mächten möglichst berücksichtigt worden. — Ter Premier beantragte die bereits angekündigte Resolution, wonach jedes Parlamentsmitglied, welches dies beansprucht, un⸗ geachtet der in der Sitzung vom 22. v. M. angenommenen Resolution, an Stelle des Eides eine gesetzmäßige Er— klärung an Eidesstatt künftig abgeben darf. Gladstone bemerkte, die Resolution sei nothwendig, um die Würde des Hauses zu wahren und ähnlichen unpassenden Auftritten vor— zubeugen, wie sie vorgekommen seien. Auch bestreise er das Necht des Hauses, nach dem Glauben eines legal erwählten Mitgliedes zu . Northeote stellte darauf das eben⸗ falls bereits angekündigte Amendement, daß das Haus den Gladstone schen Antrag nicht annehmen könne, weil durch den— selben die am 22. v. M. vom Hause angenommene Resolution thatsächlich aufgehoben werde. Northcote tadelte das Verfahren der Regierung und erklärte, daß das Haus sich durch die Drohung von Wiederholung der im Hause vorgekommenen Auftritte nicht schrecken lasste. Das Amendement Northcote wurde jedoch schließlich mit 303 gegen 249 Stimmen abge— lehnt. Sullivan beantragte hierauf ein Amendement, welches die Resolution Gladstone's zu einer prospektiven, an— statt retrospektiven machte. Auch dieses Amendement wurde aber mit 274 gegen 235 Stimmen abgelehnt und die Reso— lution Gladstone's darauf ohne Abstimmung ange— nommen.
— Allg. Corr. Den „Daily News“ wird aus Kabul vom 29. Juni berichtet:
Die Ghilzais beunruhigen unsere Verbindungen. Heute griffen sie einen Trantportzug an, wobei 6 Mann der Eecorte getödtet und zwei verwundet wurden. — Harman ist auf Fasza zu marschirt und hat tausend Khohistaner zurückgetrieben. Die Straße nach Iskalif wurde frei gefunden. — Hashm Khan versucht die Sepoys der Armee Jakubs zur Rebellion zu bewegen, zu welchem Zwecke er zwei Lakhs Rupien zu seiner Verfügung hat.“
Aus Calcutta meldet Reuters Bureau unter dem 29. Juni: Prinz Nyungoke, der auf hritischem Gebiet gefangen genommene Anführer der birmanischen Insurgenten, wird nach Calcutta gebracht werden.
Frankreich. Paris, 1. Juli. (W. T. B.) Der „Temps“ glaubt zu wissen, daß die Ausführung der Dekrete gegen die übrigen nicht autorisirten Kon⸗ gregationen, welche sich sämmtlich auf den Standpunkt des gemeinen Rechts stellten und sich weigerten, die staatliche Autorisation nachzusuchen, fortgesetzt werde. Das Blatt meint, die Kongregationen müßten entweder sich unterwerfen oder sich auflösen. — Die Zahl der richterlichen Beamten, welche ihr Amt niedergelegt haben, ist auf 49 gestiegen. — Der Eigenthümer des Jesuitenordenshauses in der Rue de Seyres, Ravignan, hat heute beim Präsidenten des Tribunals der Seine eine summa⸗ rische Klage auf eine vorläufige Entscheidung (demande en reférè) eingebracht, worin um Rückgabe des Hauses an dessen Eigen⸗ thümer gebeten wird. Der Präsident wird seine Entscheidung am Sonnabend verkünden; es gilt für wahrscheinlich, daß der⸗ selbe die Angelegenheit an das Tribunal der Seine verweist. Von den Eigenthümern der Jesuitenhäuser in allen übrigen Orten Frankreichs ist in der nämlichen Weise vorgegangen worden. — Der Polizeipräfekt hatte für heute die Ueber⸗ führung des heiligen Sakraments, welches in der unter Siegel gelegten JNsuitenkirche zurückgeblieben war, nach der Kirche von St, Sulpice angeordnet. Der mit der Ausführung be— auftragte Polizeikommissär ließ dasselbe indeß, da eine große Menge, unter welcher sich auch mehrere Senatoren und Deputirte von der Rechten befanden, hinzu kam, nur nach der kleinen Kapelle des Ordenshauses überbringen. — Die legitimistische Rechte der Deputirtenkammer beschloß, über die Ausführung der Dekrete eine Interpellation an die Regierung zu richten. Der Tag für die Einbringung der Interpellation ist noch nicht festgesett,. .
Der Bericht der Senatskommission für die Amnestievorlage gelangt morgen im Senat zur Verle— sung. Der Bericht spricht sich gegen die Gewährung einer vollen Amnestie aus. Die Berathung des Senats über die Amnestievorlage findet voraussichtlich am Sonnabend statt. In Deputirtenkreisen nimmt man an, daß weder die Kammer noch auch die Regierung auf Gewährung einer beschränkten Amnestie eingehen werde.
Türkei. Konstantinopel, 29. Juni. (Pr.) Laut Berichten des französischen und englischen Konsuls in Dschedda nimmt auch der Aufstand der Araber immer größere Di⸗ mensionen an. Christenverfolgungen sind an der Tagesord⸗ nung. Die Saana ist den Aufständischen in die Hände ge⸗ fallen; die türkischen Truppen haben sich nach Hodedi am Rothen Meere zurückgezogen.
Danemark. Kopenhagen, 29. Juni. (Hamb. . Die Berathung des Heexesgesetzes wurde auch heute noe nicht zu Ende geführt. Der von Zahle gestellte Antrag, die Vorlage nochmals einem Ausschusse zu überweisen, wurde mit 55 gegen 37 Stimmen abgelehnt, Für den Antrag stimmten die Rechte und 6 außerhalb derselben stehende Mitglieder. Die Berathung wird heute fortgesetzt.
Rumänien. Bukarest, 30. Juni. (Pr.) Fürst Karl ist aus Sinaja wegen eines abzuhaltenden wichtigen Minister— raths hier eingetroffen. — Demeter Bratianu . sich in den nächsten Tagen auf seinen Gesandtschaftsposten nach Konstantinopel. — Das amtliche Blatt publizirt weitere Beförderungen von 56 Offizieren.
Amerika. Washington, 1. Juli. (W. T. B.) Die Schuld der Vereinigten Staaten hat im vergan enen Monat um 10210 000 Doll. abgenommen. Im Staats chatze befanden sich ult. Juni 20 109 060 Doll. in Metall.
Nr. 12 des Marine ⸗ Verordnungs-⸗Blattes“ hat folgenden Inhalt: Sianalinstrumente. — Normalpreise für In ventarien verluste. — Reisekompetenzen. — Krankenverpflegung. — Geldbeschaffung. — Kommandanteninstruktion nd , gung Reglement. — Instruktion für Ver raltung ze. der Hand⸗ waffen. — Verpflegungszuschuß. — Stewards, Köche und dergl. — Dampfkessel. — Schiffsbücherkisten. — Personalveränderungen. — Benachrichtigungen.
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