Beim Reichs heere:
10 Die oberen Beamten bei den Feld. und Etappen ˖ Magazinanstalten, einschließlich der
Feldbãckereiämter, als: a. die 1 b. die Feldmagazinrendanten, c. die Feldmagazincontroleure, d. die Feldmagazinassistenten.
11) Die oberen Beamten bei den Feld⸗ und
Etappen · Lazarethanstalten, als: a. die Feldlazarethinspektoren, b. die k men, c. die Feldapotheker.
12) Die den Provinzial Generalärzten heigegebenen stell vertretenden Korpgz⸗Stabt apotheker und die
eld ⸗Stabsapotheker.
13) Die oberen Beamten bei den Feld und Etap⸗
,,,, als: a. die Telegraphendirektoren, b. die Telegrapheninspektoren, e. die Telegraphensekretäre, d. die Telegraphenassistenten. 14) Bei dem Chef der Militärtelegraphie: die Telegraphensekretäre.
15) Die oberen Beamten bei den Feldpostanstalten,
alt:
a. der Feld⸗Ober⸗Postmeister,
b. die Feld · Ober · Postinspektoren, die . die Armee⸗Postinspektoren,
die Feld⸗Postmeister,
die Feld⸗Ober⸗Postsekretäre,
die Feld⸗Postsekretäre,
die Roßärzte (Bayern: Veterinäre) der
Post ˖ Pferdedepots. 16) der Polijeidirektor im 4 Hauptquartier. 17) die Intendantur⸗, oberen
zustand erklärt sind; ferner:
18) ö und Württemberg : die Feldgeist⸗
chen.
B. Untere Militärbeamte (im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts).
1) Die Unterapotheker und Pharmazeuten ein⸗ schließlich der einjährig⸗freiwilligen Pharma⸗
zeuten. 2) Preußen und Sachsen: die Militärküster. (Württemberg: siehe II. B. 19).
Außerdem im Kriege und wä 3) Die Kassendiener bei den Feldkriegskassen und
den Kriegskassen der Etappenbehörden.
4) Die Feldbackmeister und die Feldmagazinaufseher
bei den Feld und Etappen⸗Magansnanstalten.
5) Die . bei den Feldpostanstalten. olizeibeamten im großen Hauptquartier
6) Die und bei den General Etappeninspektionen.
7) Die chirurgischen Instrumentenmacher und die Apothekenhandarbeiter bei den Feld⸗ und Etap⸗
pen⸗Lazarethanstalten.
8) Die Telegraphen⸗Vorarbeiter und Arbeiter bei
der Feld und Etappen ⸗Telegrayphie. O Die Feldpostillone bei den Feldpostanstalten.
10 Die Unterbeamten der Magazin,, Garnison., Lazareth⸗ und Montirungs depot ⸗ Verwaltungen in Festungen, welche in Belagerungszustand
erklart sind; ferner: 11) Württemberg: die Feldküster.
III. Militärbeamte, welche nur den ihnen vorgesetzten hö untergeordnet sind.
A. Obere Militärbeamte (im Offizierrange). I) Die Marine⸗Intendanturräthe
1) Preußen:
der Generalauditeur der Armee und die
Räthe (Mitglieder) des Generalauditoriatz. Sachsen:
der Generalauditeur als Vorstand des Ober⸗
, und der Ober⸗Kriegsgerichts⸗
rath. Württemberg: der Generalauditeur und die Räthe (Mit- glieder) des Qber · Kriegsgerichts. 2) Bei den Militär⸗Intendanturen: a. die Intendantur ⸗Räthe ] soweit dieselben und Assessoren, nicht unter die b. die Referendarien, c. die Sekretäre
fallen. d. die Registratoren,
. die Sekretariats und Registraturassistenten ;
der Intendant der Armee,
die vortragenden juristischen Räthe des
Kriegsministeriumgs,
die Erpedienten, Kalkulatoren, Registraio· ren und expedirenden Sekretäre des
Kriegsministeriums. Württemberg:
die Räthe, die Sekretariats. und Registratur⸗ beamten des Kriegsministeriums (einschließ⸗
lich Sekretär des Ober⸗Kriegsgerichts), die Beamten des Kriegszahlamts: a. der Kriegszahlmeister, b. der Ce feen c. der Buchhalter, d. der Assistent,
der Intendantur⸗ und Baurath und der Bau—⸗
inspektor. 3) Preußen:
der evangelische und der katholische Feldprobst
der Armee.
Bei der Marine:
4) Preußen: . Die im mobilen Bureau des , , . 20) Die Ober ⸗Inge⸗ Hafen- sich befindenden Räthe, sowie d bilen Büreaus des Kriegsministers und des s 21) Die Ingenieure, und vortragenden General ⸗Adiutanten des Kai⸗ 22 Die Unter ˖ Inge Schiffbaues, soweit sers zugetheilten Geheimen expedirenden nieure, dieselben e Geheimen Registratoren und 25) Die. Konstruk⸗ nicht zu den Geheimen Kanzleisekretäre. tions zeichner, unter 5) Bei den stellvertretenden Intendanturen: 24) Die Obermeister die Erpedienten und Kalkulatoren, (Oberwerkmeister), bis 15 und
aggzin⸗, Garnison⸗ verwaltungs⸗, Lazareth⸗ und Montirungsdepot⸗ Beamten in Festungen, welche in Belagerungt⸗
1) Die Marineküster.
2) Die auf Schiffen und Fahrzeugen der Marine zur Perrichtung dienstlicher Funktionen einge— schifften unteren Civilbeamten, sowie die unter
6 bis 10 genannten Militärbeamten
der Marine.
hrend des mobilen Zustandet.
heren Beamten und Behörden
2) Die Marine⸗Intendanturassesso⸗
Kategorie II. A. 1 dieselben nicht
3) Die Marine Intendanturrefe⸗ 4) . Marine ⸗Intendantursekre⸗
Marine ⸗Intendanturregistratoren, ntendantur · Sekretariats und Registraturassistenten, 7) Die Oberlootsen der Marine, soweit dieselben
Beim Reichsheere: Bei der Marine:
der Bekleidunge⸗
16. Die Marine⸗Rendanten, und Proviant 17. Die Marine ⸗Kontroleure verwaltung,
̃ . welche sich zur Zeit 18. Die Bureau ⸗Assistenten, in diesen .
befinden.
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes.
19) Die Direktoren, ] des Marine.
e den mo⸗ nieure, Maschinen⸗
ß 25) die Marine⸗Ren⸗ II. A. 8 auf-
Sach sen: der stellvertretende Intendant. danten, geführten
26) Die Werft⸗Ver⸗ bei den Kategorien waltungssekretäre, Werften, gehören.
27) Die Werft Be⸗ triebs sekreiäre,
28) Die Werft⸗Sekre⸗ tariatgafsisten ten, )
29) Die im mobilen Büreau des Chefs der Admi—⸗ ralität sich befindenden etatsmäßigen oberen Civilbeamten der Admiralität.
30) Die etatsmäßigen oberen Civilbeamten der Marine in solchen Marine ⸗ Kriege hafengebieten, . in Belagerungszustand erklärt worden
nd. 31) Die auf Krlegsschiffen fungirenden Civil⸗Ober⸗ lootsen.
B. Untere Militärbeamte
(im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts).
I) Die Loosen, 2 Die Materialien verwalter, beim Marine Loot; ) Die Maschinisten, sen und Betonnungs⸗ 4) Die Schiffsführer, U wesen. 5) Die Steuerleute,
s Zu 6 bis 10
bei den Werften, welche vor dem
6) Die Marine⸗ 1. April 1386 in diefe Stellen ein⸗ zeichner, getreten sind.
7) Die Werk⸗ Die an Bord eingeschifften Beam⸗ meister. ten der genannten Kategorien stehen
8) Die Werst⸗sim doppelten Unterordnungsver⸗ Büreau Assi⸗/ hältnisse. Siehe II. B. 3. stenten, Zu 8.
9) Die Maga ⸗ Die Werft Büreau⸗ Assistenten, zin · Oberauf welche vom 1. April 1880 ab in seher, Stellen von Werftschreibern ein⸗ Die Maga getreten sind bezw. noch eintreten zinaufseher, ssollten, besitzen auch in letzteren
Stellen die Eigenschaft als
h Militärbeamte.
1I) Die Magazinaufseher der Bekleidungs⸗ und Proviantverwaltung, welche sich zur Zeit in diesen Stellen befinden.
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes.
12) Die Marinezeichner,
Die FKanzleidiener hei den mobilen Büreaus 135 Bie Werkmeister, sowoeit diese= des Kriegs ⸗Ministers und des vortragenden 14 Die Werftschreiber, ,, 14 General ⸗Adjutanten des Kaisers. 15) Die Werft⸗Hülfs⸗ e,. 31 3
schreiber, z
16 , en Shen . 9. 69 * .
ufseher, .
, eher, .
18 Die Magazin. Hülfz bören. aufseher,
19) Die Schleusenmeister,
20M Die Schleusenmeistergehülfen,
21) Die Dock⸗, Krahn⸗, Takel⸗ und Spritzenmeister,
22) Die Bauschreiber,
23) Die Hülfsbauschreiber,
24 Die Dock und die Brückenwärter,
26) Die Werftportiers,
26) Die Werft ⸗Büreau. und Kassen« diener,
27) Die Werftbootsleute,
28) Die Führer von Werftfahrzeugen,
29) Die Werftmaschinisten,
30) Die Bauaufseher,
31) Die Hülfsbauauffeher,
32) Die Werftkanzlisten,
33) Die Werftfeuermeister,
34) Die Hülfszeichner, ?
3) Die Lootsenaspiranten,
bei den Werften.
35) Die Untersteuerleute, z . 37 Die Zimmerleute, , ,, 385 Die Röche, J, 39 Sie Heizer, nungewesen.
405 Die Matrosen, .
41) Die im mobilen Büreau des Chefs der Admi⸗ miralität sich befindenden etatsmäßigen Civil- Unterbeamten der Amiralität.
42) Die etatsmäßigen unteren Cipilbeamten der Marine in solchen Marine⸗Kriegshafengebieten, welche in Belagerungszustand erklärt worden
sind. 43) Die auf Kriegsschiffen fungirenden Cioillootsen⸗ und Civillootsenaspiranten.
nicht unter die Kategorie J. A. I fallen. 8s) Die Direk⸗
9) Die Ober⸗ Ingenieure,
des Mari /
zu 8 bis 14 welche vor d. 1. April
diese Stelle eingetreten
d ein⸗ Sc n. Bord ein
11) Die Unter ⸗ Ingenieure, 12) Die Kon⸗ struktiongs⸗ 15) Die Ober ( Oberwerk⸗ 14 Die Marine⸗
15) Die Werft⸗
welche vor d. 1. April
mittags um fünf Uhr welcher der Eintritt au Berlin, den
Der vorsitzende Sekretar der Königlichen Akademie der Wissenschaften.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Landgerichts⸗Rath Küster zu Stettin zum stellvertretenden richterlichen Mitgliede des Bezirksverwaltungsgerichts daselbst auch für die Dauer seines gegenwärtigen Hauptamtes am Sitze des letzteren, und den Gerichts-Assessor Wol lmar in Lüneburg zum Amtsrichter zu ernennen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten.
Königliche Akademie der Wissenschaften. Die Königliche Akademie der Wissenschaften hält am Donnerstag, den 8. Juli, Nach⸗ eine öffentliche Sitzung zur Feier des Leibnizischen Jahrestages, zu ch ohne besondere Einladung durch Karten freisteht.
Juli 1880.
A. Auwers.
Königliche Friedrich⸗Wilhelms-Universität
zu Berlin. Bekanntmachung. .
Zu Michaelis dieses Jahres kommt ein Beuth⸗Stipendium im Betrage von 1200 S6 jährlich auf fünf Jahre bei der hiesigen Königlichen Universität zur Vergebung. .
Die Bewerber, würdige Studirende, müssen einer der vier Fakultäten, oder der hiesigen Bauakademie angehören. Bei der Verleihung ist durch das Testament der Stifterin den Nachkommen mehrerer in demselben bezeichneten Familien unbedingtes Vorzugsrecht gegeben und in zweiter Linie soll den Eingeborenen der Vaterstadt der Erblasserin, Cleve, ein Vorzugsrecht zustehen.
ug. , Stipendiums ist verpflichtet, mindestens ein Jahr auf der hiesigen Universität zu studiren, die übrige Zeit kann er sich den Studien auf einer anderen deutschen Universität widmen, und das Stipendium auch nach beendigten Studien in der Zeit fortbeziehen, die er zu seiner weiteren Ausbildung verwendet, bevor er in eine selbständige, mit einem Einkommen verbundene Berufsthätigkeit eintritt. .
Die Bewerber haben sich vom heutigen Datum an, inner— halb drei Monaten zu melden.
Berlin, den 30. Juni 1880. Kö
Rektor und Senat der Königlichen Universität. Besel er.
Justiz⸗Ministerium.
Der Amtsrichter Boehncke in Johannisburg ist in Folge seiner Ernennung zum Garnison-Auditeur aus dem CEivi⸗ Justizdienst geschieden. .
Die nachgesuchte Dienstentlassung ist ertheilt: dem Amts⸗ . Sitt in Cöln und dem Amtsgerichts ⸗ Rath
üster in Calbe a. Milde mit Pension, dem Amtsrichter Freiherrn Wolff von Gudenberg in Oldendorf behufs Uebertritts zur ständischen Verwaltung, dem Notar, Justiz⸗ Rath Berendes in Eilenburg und dem Rotar, Justiz-Rath Dippe in Tilsit. ö .
Der Amtsgerichts Rath Ramisch in Groß⸗Strehlitz und der Amtsgerichts⸗Rath Bode in Cassel sind in den Ruhestand getreten.
In die Liste der Rechtsanwälte ist eingetragen: der Rechtsanwalt Becker in Bockenheim bei dem Ober⸗Landes—⸗ gericht in Frankfurt a. M. .
Der Rechtsanwalt Gruwe in Neustadt-Magdeburg, früher in Osterwieck, hat sein Amt als Notar niedergelegt.
Der K z. D. Jürgen sen in Kiel, der Rechtzanwalt und Notar, Justiz⸗Rath Putze in Liegnitz und der Rechtsanwalt Dr. Schsttländer in Frankfurt a. M sind gestorben.
Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen ö und Forsten. . Dem Grundbesitzer Bochynek zu Sukowitz, Kreis Cosel, ist die in Silber ausgeprägte Gestüt⸗Medaille verliehen worden
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der bisherige Regierungs-⸗Baumeister Oskar Graß— mann ist als Königlicher Kreis-Bauinspektor zu Rawitsch, Regierungsbezirk Posen, angestellt worden.
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Ems, 24. Juni. Ritter, Pr. Lt. à la
ite des Inf. Regts. Nr. 30, unter vorläufiger Belass. in seinem
Kommando als Adjut. bei der 31. Inf. Brig, zum Überzähl. Hauptm. befördert. v. Heydebreck, Hauptm. vom Inf. Regt. Rr. 15, unter Belass. in semnem Kommando als Adjut. bei dem Gen. Kommando des VIII. Armee - Corpg, in das Inf. Regt. Nr. Iz verfetzt. v. Ufe⸗ dom, Hauptm. vom Jäger-⸗Bat. Nr. 14, dem Bat., unter Beförder. zum überzähl. Major, aggretzirt. v. Bredow, Pr. Lt. vom Jäger⸗ Bat. Nr. 5, unter Entbind. von dem Kommando als Adjut. bei der 41. Inf. Brig. und unter Beförd. zum Hauptm. und Comp. Chef, in das Jäger ⸗Bat. Nr. 14 versetzt. Graf v. Blücher, Sec. Li
vom Jäger Bat. Nr. 5, zum Pr. Lt. befördert. Kettler .
vom Inf. Regt. Nr. Sh, unter Stellung à la suite dieses Regts., als Adjut. zur 41. Inf. Brig. kommandirt. Buttm ann, Sec. Li dom Inf. Regt. Nr. 95, zum Pr. Lt. befördert. v. Mutius, Oberst⸗-Lt. und Abtheil. Commandeur vom Feld Art. Regt. Nr. 26, zum Feld ⸗Art. Regt. Nr. 24, behufs Vertretung des keurlaubten Regts. Commandeurs, kommandirt.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 3. Juli. Se. Majestät der Kaiser und König machten, wie „W. T. B.“ aus Ems meldet, gestern Nachmittag mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin⸗Mutter von Mecklenburg⸗Schwerin eine Spazier⸗ fahrt und wohnten Abends der Vorstellung im Theater bei.
Die Großherzogin ist heute Pormittag um 103,9 Uhr nach Cassel abgereist. Se. Majestät der Kaiser gaben gon derselben das Geleit bis zum Bahnhofe.
— 2
— Die Botschafterkonferenz ist vorgestern ge⸗ schlossen worden.
— Die heutige 25. Sitzung des Herrenhauses eröff⸗ nete, der Präsident Herzog von Ratibor um 111, Uhr und verkündete dem Hause den für die Gratulation zu der Verlobung St. Königlichen Hoheit des Prinzen Wil⸗ helm eingegangenen Dank der Allerhöchsten Herrschaften. . Auf der Tagesordnung stand der mündliche Bericht der All. Kommission über den aus dem Abgeordnetenhause einge— fig n en mf fn n gr, betreffend Abänderung der irchen politischen Gesetze. Der Referent der Kommission Herr Adams empfahl die unveränderte Annahme der Vorlage. In der Kommission seien sämmtliche Amendements mit allen gegen drei Stimmen abgelehnt worden. Die Kommission betrachte die Vorlage als einen wichtigen Schritt zum Frieden, in der Erwartung, daß auch von der anderen Seike entgegen— kommende Schritte geschehen würden. Die Regierung wolle nicht durch den Versuch der Wiederherstellung eines Artikels das Schicksal der ganzen Vorlage in Frage stellen. — Der
Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten von Puttkamer
beschränkte sich darauf, den Standpunkt der Staatsregierung zu der Vorlage darzulegen. Als die Regierung sich veranlaßt ge⸗ sehen habe, den Ansturm der vatikanischen Tendenzen abzuschlagen habe ihr fern gelegen, einen Konflikt mit der katholischen Kirche heraufbeschwören zu wollen; daß dieser Konflikt nicht habe vermieden werden können, beklage die Staat regierun am meisten. Die Vorlage enthalte leinen Versuch zum Ausgleich. Den katholischen Mitunterthanen solle das gewährt werden, was ohne Verletzung der unveräußerlichen Rechte des Staates gewährt werden könne. Auf diesem Standpunkt beruhe die Vorlage. Daß auf Grund des Artikels 4 jeder Bischof zurückkehren könne, sei eine arge Unterstellung: es sollte dadurch nur die gesetzliche Möglichkeit der Rückkehr gewährt werden. Die Vorlage sei von zwei diametral entgegenstehenden Gesichts⸗ punkten angegriffen worden; auf der einen Seite habe man behauptet, die Staatsautorität werde vernichtet, auf der anderen Seite: man übergebe die katholische Kirche mit ge— bundenen Händen und Füßen der Willkür des Staates. Die Staatsregierung glaube durch biese Vorlage nicht die Interessen des Staates zu schädigen, sondern einen Frieden mit ber Kirche herzustellen. Der Rest der Vorlage sei immer noch ein nützliches Ver— waltungsgesetz, und es sei Pflicht der Regierung, auch das kleinste Hülssmittel nicht zurückzuweisen, um den Beschwerden der katholischen Mitbürger abzuhelfen. Er bitte daher, die Vorlage unverändert anzunehmen; dieselbe werde in legaler Weise, den Interessen des Staates gemäß angewendet werden. Herr Dove erklärte dagegen: der Protestantismus könne nur durch eine starke Staatsgewalt gesichert werden. Die römische Kirche stelle sich über den Staat. Er halte es für absolut unmöglich, daß Bischöfe wieder auf ihre Stühle zurückkehren dürften, die die Maßnahmen der preußischen Staatsregierung gegen die Kurie mit den Christenverfolgungen; eines Nero verglichen hät— ten. Erst sei die römische Kurie bescheiden in ihren Forderungen gewesen; jetzt weise sie die weitgehendsten Anerbietungen zurück; Roni werde von keinem Staate befrie— digt werden. Er halte die Vorlage unbedingt für eine schwere Niederlage der Regierung, könne derselben daher nicht zu⸗ stimmen. Der Redner ging sodann auf die Entwickelung des Kampfes zwischen Staat und Kirche näher ein, beleuchtete die Maigesetze und betonte stets die unreräußerlichen Rechte des Staa es. Bei der Maigesetzgebung habe man den Fehler be— gangen, daß dieselbe für die evangelische wie für die katho— lische Kirche gelte, obgleich beide in ihren Anschauungen und Zwecken so weit auseinander gingen. Nachdem der Redner noch die Artikel im Einzelnen der Betrachtung unter⸗ zogen, bat er schließlich, die Vorlage abzulehnen. — Bei Schluß des Blattes hatte der Minister der geistlichen 2c. An— gelegenheiten von Puttkamer das Wort.
— Von verschiedenen Seiten sind Zweifel darüber ange—⸗ regt worden, wie im Geltungshereiche des Allgemeinen Land— rechts die Fundsachen polizeilich zu behandeln seien, nach— dem durch den 5. 23 des zur Deuischen Civilprozeßordnung erlassenen preußischen Ausführungsgesetzes vom 24. März 1879 die §§. 23 bis 18, 57 bis 69, 76 bis 80 des Allgemeinen Landrechts Thl. J. Tit. 9 durch die an deren Stelle gesetzten Bestimmungen abgeändert und die §§. 49 bis 56 a. a. O. aufgehoben worden sind. In Folge dessen hat der Minister des Innern den Königlichen Regierungen durch Cirkularerlaß vom 16. v. M. Nachstehendes eröffnet:
Durch den gedachten 8. 23 des Gesetzes vom 24. März 1879 ist in der dem Finder nach §§. 25 und 22 des Allg Landrechts Thl. J. Tit. 3 obliegenden Verpflichtung, den Fund der Polizeibehörde anzuzeigen und bestimmt anzugeben, wie und wo er zum Besitze der gefundenen Sache elangt sei, nichts geändert worden. Die Polizei— . haben über diese Anzeigen vollständige Ver— zeichnisse zu führen und dem Verlierer einer Sache auf Nachfrage über die erfolgte polizeiliche Anmeldung des Finders Auskunft zu ertheilen. Um dem Verlierer die Geltendmachung seines Anspruchs auf die gefundene Sache zu erleichtern, empfiehlt es sich, daß die Polizeibehörden da, wo besondere Verhältnisse nicht entgegenstehen, ein Verzeichniß der ange⸗ meldeten Funde an der zu Bekanntmachungen der Polizei⸗ behörde bestimmten Stelle des Polizeilokals einen an— gemessenen Zeitraum hindurch aushängen, ohne daß jedoch hierfür Kosten erhoben werden dürfen. Mit der Aufbewahrung der gefundenen Sachen haben sich die Poli— zeibehörden nicht zu befassen. Die nach den §§. 23 bis 25 des A. L. R. Thl. J. Tit. 9 dem Richter zustehende Befugniß, die gefundene Sache gerichtlich in Verwahrung zu nehmen oder die Verwahrung dem Finder unter 2 von Vorschriften über die Art der Verwahrung zu übertragen, ist durch den 5. 23 des Gesetzes vom 24. März 1879 der Polizeibehörde in analoger Weise nicht eingeräumt. Will der Finder sich der Aufbewahrung nicht unterziehen, so bleibt ihm überlassen, seiner Verpflichtung, die gefundene Sache an den ihm unbekannten Eigenthümer abzuliefern, wie jeder andere Schuldner, der sich seiner Ver— pflichtung aus einem in der Person des Gläubigers lie⸗ genden Grunde nicht entledigen kann, durch gerichtliche Hinter— legung Genüge zu leisten. Andererseits ist selbstverstaͤndlich nicht ausgeschlossen, daß der Polizeibehörde nach Maßgabe der 55. 94, 95, 98 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 die vorläufige Beschlagnahme der gefundenen Sache in den⸗ jenigen Fällen zusteht, in welchen der Verdacht der Unterschla⸗ gung die ser Sache begründet erscheint (5. 246 des Strafgesetz⸗ buchs). Ob der Finder bei dem Gerichte das Aufgebot einer gefundenen Sache bezw. den zulässigen Verkauf einer gefun⸗ denen Sache beantragen will, unterliegt nach 8. 23 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. März 1879 lediglich seiner Entschließung Ueber die Ansprüche des Verlierers, bezw. der Ortsarmenkasse auf Herausgabe einer gefundenen Sache, sowie über die Gegenansprüche des Finders, insbesondere den Anspruch auf Finderlohn haben die Polizeibehörden nicht zu entscheiden, da diese Ansprüche privatrechtlicher Natur sind, daher durch polizeiliche Einwirkung dem Rechtswege vor den ordentlichen Gerichten nicht entzogen werden können. Um jedoch den Ortsarmenkassen ä, zu geben, den ihnen etwa nach 58. 44 bis 48 des A. L. R. Theil J. Titel 9 zu⸗ stehenden Anspruch auf gefundene Sachen geltend zu machen, haben die Polizeibehörben die Verwaltung der Ortsarmenkasse von den eingehenden Anzeigen über gefundene Sachen in Kenntniß zu setzen, auch derselben mitzutheilen, ob sich Per⸗
sonen zu den gefundenen Sachen als Eigenthümer polizeilich
gemeldet haben. Die Königlichen Regierungen werden ver—
anlgßt, die Polizeibehörden Ihres Bezirks hiernach mit An— weisung zu versehen.
— Gegen die Versäumung einer Frist zur Ein⸗ legung eines RechtsCmittels kann nach §. 44 der Straf⸗ prozeßordnung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereig⸗ nisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. In Bezug auf diese Bestim— mung hat das Reichsgericht, III. Strafsenat, durch Er⸗ kenntniß vom 28. April d. J. ausgesprochen, daß das Ver⸗ sehen des Anwalts, vermöge dessen er ohne genügende Legiti⸗ mation für den Angeklagten die Revision angemeldet und' be— gründet hat, in Folge dessen die Revision als unzulässig ver⸗ worfen wurde, kein unabwendbarer Zufall im Sinns des 8. N Str. P. O, ist und dem Angeklagten keinen Anspruch auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
— Entfernt sich ein Fremder auf die Aufforderung des Berechtigten aus dessen Wohnung nicht sofort, sondern nach kurzem Zögern, so ist er, nach einem Erkenntniß bes Reichsge⸗ richts, III. Strafsi, vom 28. April d. J., nicht wegen Haus⸗ frieden sbruchs zu bestrafen, wenn er durch sein Verhalten bekundet hat, daß er sich durch das Zögern nicht mit dem erlassenen Verbote in Widerspruch setzen wollte und dasselbe auch nach kurzer Frist befolgte.
— Der Disziplinarhof für nichtrichterliche Beamte trat heute zu einer Sitzung zusammen.
— Der General der Kavallerie von Rauch, Chef der Land-Gensd'armerie, ist von einer mehrwöchentlichen Inspizi⸗ rungsreise hierher zurückgekehrt.
— Der General⸗Lieutenant von Dannenberg, Com— mandeur der 2. Garde⸗Infanterie⸗Division, hat einen mehr⸗ wöchentlichen Urlaub nach Marienhad und der Priegnitz an⸗ getreten.
— S. M. S. „Luise“, 8 Geschütze, Kommandant Korvetten⸗Kapitän Schering, hat am 3. Juli cr. von Hong⸗ kong die Heimreise angetreten.
Württemberg. Stuttgart, 1. Juli. (St.A. f. W.) Ihre Majestät die Königin hat sich heute zum Sommer aufenthalt nach Friedrichshafen begeben.
Hessen. Darmstadt, 1. Juli. (D. Ztg.) Die Erste Kammer der Stände vertagte sich heute nach Annahme des Bauordnungsgesetzes auf unbestimmte Zeit.
Oesterreich- Ungarn. Wien, 2. Juli. (W. T. B.) Fürst Milan von Serbien ist heute Abend nach Ems abgereist. — Se. Majestät der Kaiser hat dem Minister Prazat die Geheimrathswürde verliehen.
Schweiz. Bern, 1. Juli. (N. Zürch. Ztg.) Der Ständerath stimmte heute bei der Berathung des Ge⸗ heimmittelgesetzes mit 15 gegen 13 Stimmen, welch letztere für definitives Festhalten an der Rückweisung an den Bundesrath waren, dem Abweisungsbeschlusse des Rational⸗ raths bei und beschloß, am Sonnabend die Session zu schlie⸗ ßen und am 29. November sie wieder zu eröffnen.
Die ganze gestrige Sitzung des Nationalraths wurde ausgefüllt mit der Berathung der zwei ersten Artikel des Gesetzes über die Stempelung der Gold- und Sil⸗ berwaaren. Art. 1, welcher die Kontrole für Waaren von einem gewissen Feingehalt obligatorisch macht, wurde mit 59 gegen 12 Stimmen wesentlich nach dem Vorschlage der Kom— nüission angenommen.
Belgien. Brüssel, 2. Juli. (W. T. B.) In dem Erlaß des Ministers der Luswärtigen Angelegen— heiten an den belgischen Gesandten beim Vatikan, betreffend den Abbruch der diplomatischen Beziehungen zum päpstlichen Stuhle, heißt es: Die Aufrechterhaltung der Ge⸗ sandtschaft war möglich, ja sogar nützlich, so lange der Papst den Kämpfen fern blieb, die in Belgien von den Bischöfen gegen die Gesetze und nationalen Institutionen erregt wurden, und seinen Einfluß dazu verwandte, die Feindseligkeiten zu mildern. Die Aufrechterhaltung der Gesandtschaft wurde aber unmög⸗ lich von dem Augenblicke an, wo der Papst zum Widerstand gegen die Staatsgesetze ermuthigte. Obwohl er mit angesehen hatte, wie excessin und inopportun die von den Bischöfen be⸗ züglich des Schulgesetzes getroffenen Maßnahmen waren, giebt der Papst jetzt in Folge einer unbegreiflichen Aenderung seiner bisherigen Haltung den von den Bischöfen erlassenen Instruk⸗ tionen seine Zustimmung. Unter diesen Umständen hält es die Regierung für ihre Pflicht, die Gesandtschaft abzuberufen.
Antwerpen, 2. Juli. (W. T. B.) Die hiesige Ko m⸗ munalverwaltung hat für nächsten Sonntag — an welchem Tage die Katholiken ihren am 8. v. M. errunge⸗ nen Wahlsieg zu feiern gedachten — jede öffentliche Kund⸗ gebung untersagt und jedwede Ansammlung von mehr als 5 Personen auf den öffentlichen Straßen verboten.
Großbritannien und Irland. London, 2. Juli. (W. T. B.) Im Unterhause nahm Bradlaugh heute, nachdem er eine Erklärung an Eidesstatt abgegeben hatte, seinen Sitz im Hause ein. — In Beantwortung der gestern vom Deputirten O Donoghue angekündigten Anfrage er⸗ klärte der , Dilke: es gebe keinen Präzedenzfall, daß einer fremden Regierung wegen Aus— weisung von Jesuiten Vorstellungen gemacht worden wären. Auch habe kein britischer Unterthan, der von der durch die französische Regierung, verfügten Aus⸗ weisungsmaßregeln betroffen worden, bisher den Schutz seiner heimischen Regierung nachgesucht. Auf eine. An⸗ frage Richards erwiderte Hine über die jüngst erwähnten Versuche Lord Claren dong im Jahre 1870, den Beginn einer Abrüstung herbeizuführen, befinde sich im Auswärtigen Amte nur ein Schriftenwechsel mit Frankreich. Ueber den bezüglichen Meinungsaustagusch mit
eutschland sei kein Schriftenwechsel vorhanden, weil die An⸗ gelegenheit vermuthlich nicht amtlich verhandelt worden sei. Eine Borlegung der Schriftslücke, die nur eine einseitige sei, empfehle sich daher um so weniger, als sie zu irrigen Schluß⸗ folgerungen und polemischen Kontroversen führen könnte.
— Allg. Corr Großbritanniens Staats⸗ einnahmen in dem am 30. Juni abgelaufenen ersten Quartale des neuen Finanzjahres hetragen 19 619 068 Pfd. Sterl. gegen 18 922 050 Pfd. Sterl. im entsprechenden Zeitraum des vorhergehenden Jahres, was eine Zunahme von 697 008 Pfd. Sterl. darstellt. An diesem Zuwachs