—— . ö
—
—
. 283 8 * — ö 8 —
unerwartet schnelle Wachtthum erklärlich. Gleichzeitig fand der Dr. Möbius ganz junge Austern., ungefähr J Centimeter groß, ein Beweis, daß die Laichung schon stattgefunden hat, was für die Unternehmer alg ein sehr günstiges Ergebniß bezeichnet wer der mi 5. Auf Grund Dieses sollen nun die Austernbänke in groß⸗ arrigem Maßstabe ausgedehnt und nach französischem Systeme, wel⸗ ches sich vor allen anderen bewährt hat, eingerichtet werden. Zu diesem Zwecke beabsichtigt der Ingenieur Meyer, welcher mit der Austern kultur vollkommen vertraut ist, weitere vier bis fünf Millionen Austern von Amerika herüber zu bringen und in eigens dazu ge bauten Austernbassins in geschützten Buchten der Qstsee zu versetzen. Diese sogenannten ‚Austernparks“ haben den Vortheil, daß Polypen und Seesterne, die größten Feinde der Austern, ferngehalten werden können, wodurch dem Zerstören der jungen Brut vorgebeugt, und eine rasche und unbegrenzte Vermehrung der Austern stattfinden kann. Es wäre jedenfalls zu wünschen, daß die Austernzucht in unserem Vaterlande rationell betrieben würde, wie in Amerika, England und
(Bund) Laut amtlichen Ausweisen sind die Arbeiten am großen Gotthard⸗Tunnel seit Ende Februar bis 30. Juni wie folgt fortgeschritten; Seitlich: Erweiterung 14,498 m, Sohlen⸗ schlitz 11,468 m, Strosse 10,474 m, fertiger Tunnel 8964 m. Die kleineren Tunnels sind fast alle durchschlagen. In der Druckpartie e,. die Ausmauerung und Fundamentirung stetig ohne Störung vorwärts.
Brüssel, 16. August. Im Rathhaus ist geg-nwärtig der Spitzenschleier, den die Stadt Brüssel als Hochzeits geschenk für die Prinzessin Stephanie hat anfertigen lassen, ausgestellt. Er ist 3,25 m lang und 3 m breit und vielleicht das arößte Stück derartiger Arbeit, das je hier ausgeführt wurde. 150 Arbeiterinnen haben drei Monate lang daran gearbeitet. Die Anfertigungekosten belaufen sich auf 25 000 Fr. In der Mitte des Schleiers ist das Wappenschild Desterreich Ungarns, zur Rechten und Linken sind die Wappen der Stadt Brüssel, und die Einfassung
Atmosphäre war in einem Umkreise von nahezu 5 Meilen mit Asche und Staub gefüllt und verdichtet. Dichte Staubwolken breiteten sich meilenweit über das Land aus und zwei breite Lavaströme er— gossen sich aus dem Krater. Die Anwohner betrachten das Ereigniß mit Befriedigung, da es dazu dient, die Heuschreckenschwärme, die zur Zeit das Land verwüsten, erfolgreich zu vernichten. Das Wasser des Flusses Guakalate, welches reißend anschwoll, war warm.
In Bagdad bat, wie die Turquie“ meldet, ein englischer Unternehmer von Ausgrabungen eine Statue gefunden, die aus massivem Golde sein und ein Gewicht von 70 Oka (etwa 90 Kilo- gramm) haben soll. Die ‚Turquie“ fügt hiezu, daß die Statue beim englischen Konsulat deponirt wurde und daß die türkische Behörde mit dem Engländer über den Antheil des Staatsschatzes an dem kostbaren Funde verhandle.
Im Belle ⸗Alliance⸗Theater wird das Musikeorps des 4. Garde⸗Grenadier Regiments (Königin ⸗Augusta), welches unter
.
soll am 19. Oktober 1880, Vormittags 11 Uhr,
Frankreich, wo Tausende von Menschen einen lohnenden Erwerbs
zweig darin finden.
Zu den heute beginnenden und bis 28. d. M. andauernden Uebungen im Brigade ⸗Verbande rückten gestern das 3. Garde⸗ Grenadier Regiment Königin Elisabeth und das 4. Garde⸗Regiment z. F. ven Spandau hier ein und bezogen in den südlichen Stadt tbeilen zu beiden Seiten der Friedrichstraße Quartiere. Vom Regi—⸗ ment der Gardes du Corps, welches gestern von Pott dam gleichfalls hier einrückte, hat nur der Regimentsstab in Berlin Quartier ge nommen, während die Eskadrons des Regiments in . Tempel hof, Schöneberg und Wilmersdorf untergebracht worden
Wappenbildern und dem belgischen
befindet sich eine andere, kleinere.
in bedeutender Höhe — etwa 5060
wird von den Wappen der neun Provinzen Belgiens, österreichische
eine Blumenguirlande verbunden, gebildet. Ueber dieser Einfassung schönsten und besten, die sich heutzutage liefern läßt.
Nach amtlich bestätigten Nachrichten, die der, Wilmington“ aus dem Hafen San Joss de Guatemala gebracht, hat am 28. Juni ein rlötzlicher Ausbruch des Vulkan „Fuego“ in Guatemala stattgefun⸗ nd. den. Es wird versicheit, daß Flammen und Rauch aus dem Krater
Wappen, unter einander durch Der übrige Theil des Schleiers
in Scene. London,
Fuß — emporgestiegen sind; die l zu lassen.
Leitung des Königlichen Musikdirektors Hrn. Picht in dem glänzen— den Sommergarten am Sonnabend und Sonntag, wie die Direktion 1 . — mittheilt, mit bedeutendem Erfolge konzertirte, heut daselbst noch wird von Blumen und Pflanzen ausgefüllt. Die Arbeit ist von der ein Konzert geben, dessen Programm ein sehr gewäbltes ist. Im Theater geht Der Rattenfänger von Hameln“ zum 184 Male
21. August. Das Projekt, bezüglich eines
Cyelus deutscher Opernvorstellungen in London hat dem »Athenäum“ zufolge eine neue Gestalt angenommen. beabsichtigt, eine vollständige deutsche Operntruppe behufs der Auf— führung von Wagners „Ring des Nicbelungen‘ nach London kommen
Es wird
des Neutschen Reichs- Anzeigers und Königlich Nreußischen Staatz -Anzeigers: Berlin 8I., Wilhelm⸗Sraße Nr. 32.
K
* * Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central -⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expeditien
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen eté.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
* u. 8. w. Von öffentlichen Papieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
ff * Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Danube & Co., E. Schlotte,
Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
S. Theater- Anzeigen.
. der Börsen-
Annoncen · Bureaus.
2
9. Familien- Nachrichten. beilage.
Steckbriefe und Untersuchun gs Sachen.
Sieckbriefs⸗Erledigung. Der unterm 5. Juli 1880 hinter den Colporteur Heinrich Kasiske aus Berlin erlassene Steckbrief ist erledigt. Pots⸗ dam, den 19. August 1880. Der Untersuchungs⸗ richter beim Königlichen Landgericht.
21132) Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Agent August Ferdinand Gustav O. Kelly aus Berlin, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Flucht⸗ verdachts verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Landgerichtsgefängniß zu Dresden abzuliefern.
Dresden, den 20. August 1880.
Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte. L. G. Rth. Frommhold. Beschreibung:
Alter 42 Jahre, Größe mittel, Statur korpulent, mit Hängebauch, Haare dunk lblau, Bart blonder Vollbart, Augenbrauen dunkel, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Gesicht rund, aufgedunsen, Ge— sichtsfarbe röthlich.
Besondere Kennzeichen: pustet in Folge seiner Wohlbeleibtheit häufig.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Subhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf.
Das Grundstück Neu⸗Abschwangen
[21113
vor dem Herrn Amtsrichter Bruck an ordentlicher Gerlchtsstelle subhastirt werden.
Zur Verkündung des Zuschlagserkenntnisses steht Termin auf den 20. Oktober 1880. Vormittags 10 Uhr, in unserem Gerichte lokale, Terminszimmer Nr. 5, an.
Die der Grundsteuer unterliegende Fläche beträgt 109 ha 49 a 80 ꝗm.
Das Grundstück ist mit einem Reinertrage von 1253,49 S und Nutzungswerth von 345 S zur Grund ⸗ und Gebäudesteuer veranlagt.
Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, ingleichen besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Zimmer Nr. 2, eingesehen werden. Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Ein⸗ tragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermin an⸗ zumelden.
Domnau, den 18 August 1880.
Königliches Amtsgericht.
21125 Bekanntmachung.
Auf Antrag der Königl. Direktion des West⸗ Lreußischen Landgestüts zu Marienwerder sollen die Recht der unbekannten Gläubiger der Gestütskasse für das Rechnungsjahr vom 1. April 1879 bis da—⸗ bin 1880 aufgeboten werden. Es werden daher alle Diejenigen, welche Ansprüche an die genannte Kasse aus dem gedachten Jahre zu haben vermeinen, auf - gefordert, dieselben baldigst bei der Königlichen Ge⸗ stüts⸗Direktion hierselbst, spätestens in dem Auf⸗ gebotstermin
den 6. Dezember 1389, Vormittags 11 Uhr,
bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 7, an⸗ zumelden, andernfalls sie ihrer Rechte an die Ge⸗ stütskasse verlustig gehen und blos an die Person desjenigen, mit welcher sie kontrahirt haben, ver⸗ wiesen werden.
Marienwerder, den 14. August 1880.
Königliches Amtsgericht. II.
lau! Bekanntmachung.
Auf den Antrag der Vorstandsbeamten des Kö⸗ niglichen Landgerichts zu Erfurt, resp. des König⸗ lichen Ober⸗Landesgerichts zu Naumburg wird hier⸗ mit das Aufgebotsverfahren über die von dem vor⸗
maligen Kreiegerichtsboten und Exekutor Essen hier ⸗
selbst mit der Niederschlesisch Märkischen Eisenbahn⸗ Stammaktie Nr. 24854 bestellte Amte kaution von 300 AM eröffnet. Es werden deshalb alle Diejeni⸗ gen, welche an obige Amtskaution aus dem Dienst—⸗ verhältnisse des vormaligen Gerichtsboten und Exekutor Essen Ansprüche zu haben vermeinen, hier⸗ durch aufgefordert, solche spätestens in dem
am 22. Oktober 1880, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichte stelle, Zimmer Nr. 165, vor dem Herrn Amttegerichts⸗Rath Carl anstehenden Ter— mine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren An⸗— sprüchen präkludirt werden und die Kaution zurück gezahlt werden wird.
Langensalza, den 11. Augqust 1880.
Königliches Amtsgericht.
In der Strafsache gegen die Militärpflichtigen: 1) den Tischlergesellen Friedrich Karl Vanell, am 28. Juni 1855 in Sonnemalde geboren, 2) den Johann Clemers Herrmann Zapp, am 23. November 18656 in Luckau geboren, 3) den Johann Hugo Reinhold Zapp, am 9. Mai 18658 in Luckau geboren, 4) den Karl Heinrich Bauer, am 19. April 1858 in Finsterwalde geboren, 5) den Reinhold Oskar Dullin, am 19. Juni 1858 in Kirchhain geboren, wegen Verletzung der Wehrpflicht wird, da die Angeschuldigten des Vergehens gegen §. 140 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches be⸗ schuldigt sind, auf Grund der S§§. 480, 325, 326 der Strasprozeßordnung, zur Deckung der die An⸗ geschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geld—⸗ strafe und der Kosten des Verfahrens in Höhe von je 300 ƽ das im Dentschen Reiche befindliche Vermögen der Angeschuldigten mit Beschlag belegt. Eottbus, den 13. August 1880. Königliches Landgericht. Strafkammer.
21131]
Anfgebot. Auf Antrag der Königl. Staats anwaltschaft zu Schneidemühl wird das Aufgebot a. der von Boje, dem früheren Exckutor des Kreis⸗ gerichts Wongrowitz für sein damaliges Dienstver⸗ hältniß bestellten Amtskaution, bestehend in dem z prozentigen Staatsschuldschein Litt. F. Nr. 202590 nebst Talon, b. der von Fiedler, dem früheren Exe— kutor des Kreisgerichts Wongrowitz für sein dama⸗ liges Dienstverhältniß bestellten Amskaution, be⸗ stehend in dem 3 prozentigen Staatsschuldschein Litt. F. 18665 nebst Talons, beschlossen. Alle die⸗ jenigen, welche Ansprüche an diese Kautionen zu haben vermeinen, werden aufgefordert, ihre Rechte spätestens in dem auf den 4. Novimber 1889 an— beraumten Aufgebotstermine anzumelden, widrigen falls Ausschluß der Ansprüche erfolgt. Wongrowitz, den 9. August 1880. Königliches Amtsgericht.
2118
In dem Verfahren, betreffend die Zwangs⸗ versteigerung der Erbpachthufe Nr. 3 zu Blancken—⸗ hagen sst zur Ahnahme der Rechnung des Sequesters, zur Erklärung über den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung ein Termin auf den 20. September 1880, Nachmittags 4 Uhr, vor dem Großherzoglichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt.
Ribnitz, den 20. August 1880.
O. Barck,
Amtsgerichts Diätar, Gerilchtsschreiber des Großherzoglich Mecklenburg⸗ Schwerinschen Amtsgerichts.
21166
In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des dem Anbauer Heinrich Wille zu Hamelspringe gehörigen Anbauerstelle Nr. 39 nebst Zubehör wird der, durch Verfügung vom 25. Juli d. J. auf Frei⸗ tag, den 24. September d. J. angesetzte Verkaufs—⸗ termin, nachdem Seitens des Klägers Christian Moß als Rechnungsführers der Bergmanns⸗Todten⸗ kasse zu Münder, der betr. Subhastationsantrag am (, Tage zurückgenommen ist, damit aufge— oben.
Münder, den 19. August 1880.
Königliches Amtsgericht. Engelhardt.
21169
n Auszug.
Die Ehelente Oscar von Forckenbeck und Maria Friedericka Packenius, Rentner, früher zu Waßenberg, jetzt zu Aachen wohnend, haben auf Grund von Schuldurkunden gegen 1) August Theo dor Paffen, Restaurateur, früher zu Cöln, dann an⸗ geblich zu Lüttich wohnend, jetzt ohne bekannten Wohn und Aufenthaltsort und 2) Eheleute Leo⸗ nard Houben, Ackerer und Fuhrmann und Maria Josepha Petronella Paffen, zu Kohlscheid wohnend, Klage beim Kgl. Landgericht zu Aachen J. Civil kammer erhoben, auf Zahlung von 3300 46 Dem⸗ nach wird hiermit der Beklagte ad 1) zu dem, behufs mündlicher Verhandlung anberaumten Ter mine vom 29. November 1880, Vormittags 9 Uhr, zum Kgl. Landgerichte zu Aachen, J. Civil⸗ kammer, vorgeladen mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu be— stellen um über den Antrag zu verhandeln:
„Kgl. Landgericht wolle die Verklagten und zwar den ad 1) als Selbstschuldner, die ad 2) als Solidarbürgen zur Zahlung von 3300 4 nebst H oo Zinsen vom 16. August 1878 ab kosten fällig verurtheilen.“
Aachen, den 19. August 1880.
Der Rechtsanwalt der Kläger: Jörissen.
Vorstehendes wird in Gemäßheit des Gesetzes vom 24. März 1879 hierdurch bekannt gemacht.
Aachen, den 20. August 1880.
Der Gerichteschreiber . Königlichen Landgerichts. ewer.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen re.
Königliche Ostbahn.
Alte Materialien (Schienen, Eisenzeug ꝛc sollen im Wege der öffentlichen Submission nach Gewicht verkauft werden, wozu Termin zum 23. Septem⸗ ber er., Vormittags 11 Uhr, in unserem Bureau Ostbahn⸗Bahnhof hierselbst angesetzt ist. Offerten, bezeichnet „Offerten auf Ankauf von Materla⸗ lien ⸗ Abgängen“ sind rechtzeitig portofrei und ver— siegelt an uns einzureichen. Die Bedingungen ze. liegen in den Stations⸗Bureaus hierselbst, Frank furt a. O, Landsberg a./W., Kreuz, Schneidemühl, Thorn, Dirschau, Danzig, Königsberg i. Pr. und Bromberg zur Einsichtaahme aus und sind von uns auf portofreien Antrag unentgeltlich zu beziehen.
Berlin, den 19. August 1850.
Königliches Eiseubahn ⸗Betriebs Amt.
Das im hiesigen Hafen liegende Wrack des durch einen Torpedoschuß zerstörten Kasernenschiffes „Barbarossa“ soll öffentlich meistbietend verkauft werden. Bedingung ist, daß das Wrack vom Käufer innerhalb 4 Wochen nach Zuschlagsertheilung vollständig aus dem Wasser entfernt wird. Die daran befindlichen Anker und Ketten bleiben Eigen thum der Werft. Die Offerten sind versiegelt mit der Aufschrift: „Verkanf des KBarbarossa“ bis zu dem am 30. Augunst er., Mittags 12 Uhr, im Bureau des Verwaltungs⸗Direktors der Werst anberaumten Termin einzureichen. Es ist vom Käufer gleichzeitig mit der Offerte eine Kaution von 300 MS zu hinterlegen und der Kaufpreis spätestens am Tage nach dem Zuschlage einzuzahlen. Der Zuschlag erfolgt binnen 3 Tagen nach dem Terminstage und ist Offerent für diese Zeit an sein Gebot gebunden. Die Uebergabe wird sofort nach Einzahlung des Kaufpreises stattfinden. Kiel, den 20. August 1880. Kaiserliche Werft. Verwal⸗ tungs ⸗ Abtheilung.
Für die unterzeichnete Werft soll der für das Etats jahr 1880/81 vorliegende Bedarf an eisernen und messingenen Holzschrauben beschafft werden. Die Offerten sind versiegelt mit der Aufschrift: „Sub⸗ misston auf Lieferung von Holzschrauben“ bis zu dem am 6. September 1880, Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine einzureichen. Die Bedin⸗ gungen sind während der Dienststunden in der Re⸗ gistratur der Verwaltungs ⸗Abtheilung einzusehen und kann Abschrift derselben auf portofreien Antrag und Einsendung von O, 50 MS Kosten von der Re⸗ gistratur der Kaiserlichen Werft bezogen werden. Kiel, den 20. August 1880. Kaiserliche Werft, Verwaltungs ⸗ Abtheilung.
Auktion. Am Mittwoch, den 8. Sep tem« ber er., Vormittags 10 Uhr, werden im Kadetten hause Bensberg ausrangirte wollene Decken, Be— kleidung, eine Parthie Blei, 2 Comfoire, Eck- schränke ꝛc. öffentlich meistbietend gegen sofortige Bezahlung verkauft werden. Bensberg, den 25. August 1880. Kommando des Kadettenhauses.
21128] Bekanntmachung.
Höherer Anordnung gemäß soll das in der hie— sigen Bahnhofs straße Nr. 30, 260 Minuten vom Kreuzungs⸗ bezw. Ausgangspunkte der Eisenbahnen Wangerin-Konitz, Posen⸗Belgard, Neustettin · Stolp belegene Oberförster Etablissement alternativo in Parjellen oder im Ganzen zum öffentlich meist⸗ bietenden Verkanf gestellt werden. Zu dem Zwecke wird hierdurch ein Termin am Sonnabend, den II. September er, um 11 Uyr Vormittags, in der hiesigen Bergbrauerei anberaumt. Das fragliche Grundstück umfaßt ein gut belegenes und fest umzäuntes Areal von O, 135 ha Hof⸗ und Bau⸗ stelle und 0,455 ba Obst. und Gemüsegarten und ist mit drei größeren Gebäuden, nämlich einem Wohnhause, einem Jägerhause und einem Wirth⸗ schaftsgebäude bebaut. Seiner vortheilhaften Lage und seinem Umfange nach eignet es sich sowohl zur Zerlegung in 5 größere, sich überall den Straßen— fronten anschließende Baustellen, als auch zu größeren gewerblichen Anlagen, sowie zum angenehmen Ruhe— sitz. Das höheren Orts festgesetzte Kaufgelder⸗Mi⸗ nimum beträgt 25 000 „M, und liegen die Verkaufs⸗ bedingungen von heute ab im hiesigen Forstbureau zur Einsicht der Kauflustigen bereit, können aber auch auf Verlangen gegen Erlegung der Kopialien und das Porto brieflich mitgetheilt werden.
Nenstettin, den 19. August 1880.
Der Königliche Oberförster. Broesike.
21133
Viersener Stadt⸗Obligationen.
Bei der heute vorgenommenen Ausloosung der Viersener Stadt ⸗Obligationen sind folgende Num⸗ mern gezogen worden:
Litt. A. Nr. 78 152 184 185 230 288.
Die Einlösung erfolgt gegen Rückgabe der Obli— gationen, Talons, sowie der noch nicht verfallenen Coupons am 2. Januar k. J. bei der hiesigen Stadtkasse.
Von den pro 1879 ausgeloosten Obligationen sind die Nummern:
Litt. A. Nr. 268 350 354 noch nicht eingelöst. Die Inhaber derselben werden daher nochmals aufgefordert, sich wegen Einlösung derselben an die Stadtkasse zu wenden.
Viersen, den 19. August 1880.
Die Schuldentilgungskommission: Konnertz, Dürselen, Schaub, Baumann, Bürgermeister.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Die Kreiswundarztstelle des Kreises Pleschen mit einem jährlichen Gehalte von 600 „ ist erledigt. Qualifizirte Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und ihres Lebenslaufs innerhalb 6 Wochen bei uns melden. Posen, den 20. August 1880. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
21166 Die diesjährige ordentliche Generalversamm⸗ lung findet am Montag, den 4. Oktbr. c., Mit- tags 1 Uhr, im Geschäftslokale der Gesellschaft zu Empel, wozu die Herren Aktionäre eingeladen wer— den, statt. Gegenstand der Berathunßg, außer der Tagesordnung: Erledigung der in den Artikeln 18 und 36 der Statuten vorgesehenen Geschäfte. Der Vorstand der Attien⸗Gesellschaft „Prinz Leopold“.
Redacteur: Riedel.
Verlag der Expedition (Kessel.) Pr, W. El ner.
Drei Beilagen einschließlich Börsen ⸗Beilage).
—
Berlin:
M 1).
es, ᷣ— — ,
Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzei
Berlin, Dienstag, den 24. August
ger.
2
Königreich Preußen.
ö Geseetz über die Organisation der allgemeinen Landes— verwaltung.
Vom 26. Juli 1880. (Schluß.) . 11 Verfahren.
J. Abschnitt. J .
Gegen Verfügungen (GBescheide, Beschlüsse) der Verwal— tungsbehörden findet die Beschwerde an die J Ver⸗ waltungsbehörden nach näherer Bestimmung der Gesetze statt.
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit die Klage oder . ., . . im Verwaltungsstreit⸗
ren zugelasen ist, vorbehaltlich der Bestimmunge ö. . . ö . h h Bestimmungen der
. nberührt bleibt in allen Fällen die Befugniß der staat— lichen Aufsichts behörden innerhalb ihrer gesetzlichen gen r. keit, Verfügungen und Anordnungen der nachgeordneten Be— hörden außer Kraft zu setzen, oder diese Behörden mit An— weisungen zu versehen.
§. 42.
Wo die Gesetze für die Anbringung der Beschwerde gegen Beschlüsse des Provinzialrathes, des en , . . Kreis- (Stadt-) Ausschusses, oder der Klage beziehungsweise des Antrages auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs— streitversahren eine andere als eine zweiwöchentliche Frist vor⸗ schreiben, beträgt die Frist fortan zwei Wochen. Das Gleiche gilt von den im 5§. 11 des Gesetzes vom 14. August 1876 betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien uͤnd Sachfen (GesetzSamml. S. 373) und im §. 91 des Gesetzes vom 1. April 1879, betreffend die Bildung von Wassergenossen⸗ schaften (Gesetz-Samml. S. 3 vorgeschriebenen Fristen.
3
Die Fristen für die Andringun der Beschwerde, sowi der Klage, beziehungsweise des . , ,,, handlung im Verwaltungsstreitverfahren sind präklusivisch und beginnen, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, mit der Zustellung der Verfügung, des Bescheides oder des Be— . 5 ö. ö wird nicht mitgerechnet. ö ind für die Berechnun Fri ie bürger⸗ kee, de! hnung der Fristen die bürger ezsr-Beöüglich der Beschwerde kann die angerufene Behörde in Fällen unverschuldeter Fristversäumung Wiedere; i den vorigen Stand geh, ĩ . J
Die Anbri der ehh
lnbringung der Beschwerde sowie der Klage bezie— hungsweise des Antrags auf mündliche ö en r waltungsstreitverfahren hat, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreihen, aufschiebende Wirkung. Verfügungen, Bescheide und Beschlüsse können jedoch, auch wenn dieselben mit der Beschwerde oder mit der Klage beziehungsweise dem Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwa tungsstreitverfahren angefochten sind, zur Ausführung gebracht werden, sofern letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben kann, vorbehaltlich der Bestimmung im 5. 69 Absatz 3 dieses Gesetzes. II. Abschnitt. Beschlußverfahren. I) Eingangsbestimmung. 45
Für das Verfahren des Provinzialrathes und des Bezirks— rathes, sowie des Kreis-(Stadt⸗) Ausschusses in allen Ain gelẽ⸗ . i n , Landesverwaltung, welche nicht im Verwaltungsstreitverfahren zu erledigen sind, gelten die nach— folgenden Bestimmungen. ; JJ
2) Oertliche Zuständigkeit. §. 46
Die örtliche Zuständigkeit der im 8. 45 bezeichneten Be— hörden bestimmt sich wie folgt: ⸗ ,
. fh ier Instanz ist: ür Beschlüsse, welche sich auf Grundstücke bezi die 3 n. ,, 2 t ö ür alle sonstigen Fälle die Behörde desjenigen Be— zirls (Kreis, Regierungsbezirk, Provinz), in . die Person wohnt oder die Korporation ihren Sitz hat, auf deren Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht und, wenn die Korporation ihren Sitz außerhalb ihres räumlichen Bezirks hat, diejenige Behörde, welcher der letztere angehört.
7
Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, od ist es zweifelhaft, zu welchem Bezirke fie . ö zWustäãn ige. Behörde durch den Regierungs-Präsidenten, den Ober⸗Prasidenten oder den Minister des Innern bestimmt, je nachdem die betreffenden Bezirke demselben Regierungsbezirke, derselben Provinz, aber verschiedenen Regierungsbezirken oder verschiedenen Provinzen angehören.
Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korpora— tionen, deren Angelegenheit den Gegenstand der Beschluß⸗ im bildet, in mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sitz
§. 48.
Ist bei einer Angelegenheit, welche den Gegenstand der Beschlu ßfassung des Kreis⸗(Stadt⸗) Ausschusses hn die be⸗ treffende Kreiskorporation , als solche bethei⸗ ligt, so wird von, dem Regierungs-⸗Präsibenten, für Berlin von dem Ober⸗Präsidenten, ein anderer Kreis- ober Stabt⸗ ausschuß mit der Beschlußfassung beauftragt.
3) .
.Der Vorsitzende beruft das Kollegium, leitet und beauf⸗ sichtigt den Geschästagang und sorgt für die prompte 6 gung der Geschäste. Er bereitet die Beschlüsse der Behörde vor und trägt für deren Ausführung Sorge, Er vertritt die
Behörde nach außen, verhandelt Namens derselben mit anderen Behörden und mit Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke Namens der Behörde.
§. 50.
Der Vorsitzende des Kreis- (Stadt-) Ausschusses ist be— fugt, in Fällen, welche keinen Aufschub ulassen, oder in welchen das Sach⸗ und Rechtsverhältniß klar liegt und die Zustimmung des Kollegiums nicht im Gesetz ausbrücklich als erforderlich bezeichnet ist, Namens der Behörde Verfügungen zu erlassen und Bescheide zu ertheilen.
Die gleiche Befugniß steht hem Vorsitzenden des Bezirks—⸗ rathes und des Provinzialrathes mit der Maßgabe zu, daß eine Abänderung der durch Beschwerde angefochtenen Beschlüsse des Kreis⸗ (Stadt⸗ Ausschusses beziehungsweise des Bezirks⸗ rathes nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf.
In den auf Grund der vorstehenden Bestimmungen er— lassenen Verfügungen und Bescheiden ist den Betheiligten zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb zwei Wochen gegen die Verfügung beziehungsweise den Bescheid Einspruch zu er— heben und auf Beschlußfassung durch das Kollegium anzu— tragen. Wird kein Einspruch erhoben, so gilt die Verfügung beziehungsweise der Bescheid vom Tage der Zustellung ab als Beschluß des Kollegiums. Auf den Einspruch finden die nach den 588. 43 und 44 für die Beschwerde geltenden Bestim⸗ mungen Anwendung.
Der Vorsitzende hat dem Kollegium von allen im Namen desselben erlassenen Verfügungen und ertheilten Bescheiden nachträglich Mittheilung zu machen.
51
ö An den Verhandlungen des Provinzialrathes und des Bezirksrathes können die stell vertretenden ernannten Mitglieder mit berathender Stimme theilnehnen. In gleicher Weise kann unter Zustimmung des Kollegiums die Zuziehung technischer und der dem Ober⸗-Präsidenten beziehungsweise dem Re— gierunge⸗Präsidenten beigegebenen Beamten erfolgen. 9
§. 52.
Die Behörden fassen ihre Beschlüsse auf Grund der ver—
handelten Akten, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich münd⸗ liche Verhandlung vorschreibt. .Die Behörden sind befugt, auch in anderen, als in den im Gesetze ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten die Be— theiligten beziehungsweise deren mit Vollmacht versehene Ver— treter behufs Aufklärung des Sachverhalts zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.
„In Betreff der mündlichen Verhandlung finden die Vor— schriften der §§. 39, 41 bis 43 und 45 des Gesetzes vom 3. Juli 1875 sinngemäße Anwendung.
§. 53.
. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mit— glieder der Behörde oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürften dieselben an der Berathung und Abstimmung nicht theilnehmen. Ebensowenig darf ein Mit⸗ glied bei der Berathung und Veschlußfassung über solche An⸗ gelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als öffent⸗ licher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat, oder als Ge⸗ schäftsführer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist.
. 8. 54.
. Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mitglieder gemäß §. 53 eine der im §. 45 bezeichneten Be⸗ hörden beschlußunfähig, und kann die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter her— gestellt werden, so wird von dem Regierungs⸗Präsidenten be—⸗ ziehungsweise Ober-Präsidenten oder Minister des Innern, je nachdem es sich um einen Kreis⸗ (Stadt-) Ausschuß, Bezirks⸗ rath oder Provinzialrath handelt, ein anderer Kreis- oder Stadtausschuß, Bezirksrath oder Provinzialrath mit der Be— schlußfassung beauftragt.
§. 55.
Gegen die Beschlüsse des Kreis- (Stadt) Ausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirks⸗ rath, gegen die in erster Instanz ergehenden Beschlüsse des Bezirksraths innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Proyninzialrath statt, sofern nicht nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes
1) die Beschlüsse endgültig sind,
2) die Beschlußfassung über die Beschwerde anderen Be⸗
hörden übertragen ist.
Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksrathes und des Provinzialrathes sind endgültig.
Die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Provinzial⸗ raths sind endgültig, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich die Beschwerde an die Minister zuläßt.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nach Maßgabe der Gesetze von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses, von dem Regierungs-Präsidenten unter Zustimmung des Bezirksrathes, beziehungsweise von dem Ober— Präsidenten unter Zustimmung des Provinzialrathes gefaßten Beschlüsse entsprechende Anwendung.
§. 56.
Die Beschwerde ist in den Fällen des §. 55 bei derjenigen Behörde, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist, anzubringen. Der Vorsitzende prüft, ob das Rechtsmittel rechtzeitig ange⸗ bracht ist.
„Ist die Frist versäumt, so weist der Vorsitzende das Rechts⸗ mittel ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück. In demselben ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an diejenige Behörde zustehe, welche zur Beschlußfassung in der . berufen ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide ver⸗
eibe.
Ist die Frist gewahrt, und ist eine Gegenpartei vorhan⸗ den, so wird die Beschwerdeschrift mit ihren Anlagen zunächst dieser zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb zwei Wochen zugefertigt.
Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung erhält der Beschwerdeführer. Zur näheren Begründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu
erstreckende Nachfrist gewährt werden. Hierauf werden die Verhandlungen mittelst Berichtes derjenigen Behörde einge⸗ reicht, welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht.
Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Abfatzes zuwider bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschluß— fassung darüber zuständig ist, so hat diese Behörde die Be⸗ schwerdeschrist an die im Absatz 1 bezeichnete Behörde abzu⸗ geben, ohne daß dem Beschwerdeführer die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist.
ö §. 5.
Die Einlegung der Beschwerde steht in den Fällen des s. 55 aus Gründen des öffentlichen Interesses auch den Vor— sitzenden der Behörden zu.
Will der Vorsitzende von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies dem Kollegium sofort mitzutheilen. . Zustellung des Beschlusses bleibt in diefem Falle einstweilen, jedoch, längstens drei Tage, ausgesetzt. Sie er⸗ folgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse die Beschwerde eingelegt worden sei. Ist die Zustellung ohne diese Eröffnung erfolgt, so gilt die Beschwerde als zurück— genommen.
Die Gründe der Beschwerde sind den Betheiligten zur schriftlichen Erklärung innerhalb zwei Wochen mitzutheilen. Nach Ablauf diefer Frist sind die Verhandlungen der Be— hörde einzureichen, welcher die Beschlußfassung über die Be— schwerde zusteht.
ine vorläufige Vollstreckung des mit der Beschwerd gefochtenen Beschlusses (5. 44) ist in diesen Fällen a schlossen. 5. 58.
Die, dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des Kreis⸗ (Stadt-) Ausschusses wird von dem Regierungs⸗ Präsidenten, in Berlin von dem Ober-Präsidenten, die Auf— sicht über, die Geschäftsführung des Bezirksrathes von dem Aber Präsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung des Provinzialrathes von dem Minister des Innern geführt.
Vorstellungen gegen die geschäftlichen Aufsichtsverfügungen des Regierungs⸗Präsidenten unterliegen der endgültigen Be⸗ schlußfassung des Bezirksrathes, Vorstellungen gegen die Auf— sichtsverfügungen des Ober⸗Präsidenten der endgültigen Be⸗ schlußfassung des Provinzialrathes.
. Die Aufsichtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen befugt.
e an⸗ usge
. 8. 68.
„Die im 8. 45 bezeichneten Behörden haben sich gegen— seitig Rechtshülfe zu leisten. Sie haben den geschäftlichen Auf⸗ trägen und Anweisungen der ihnen im Instanzenzuge vor— gesetzten Behörden Folge zu leisten.
60
§. 60.
. Der Ober-Präsident kann endgültige Beschlüsse des Pro— vinziglrathes, der Regierungs-Präsident endgültige Beschlüsse des Bezirksrathes, und der Landrath beziehungsweise der Vor— sitzende des Kreis- (Stadt⸗) Ausschusses endgültige Beschlüsse dieser Behörde mit aufschiebender Wirkung anfechten, wenn die Beschlüsse die Befugnisse der Behörde überschreiten oder die Gesetze verletzen. Die Anfechtung erfolgt mittelst Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig in erster Instanz ist, wenn die Klage gegen den Kreis- (Stadt-) Ausschuß gerichtet ist, das Bezirksverwaltungsgericht, in den übrigen Fällen das Ober⸗Verwaltungsgericht.
Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verwailtungsstrein⸗ verfahren einen besonderen Vertreter zu wählen.
5. 61.
Soweit Geschäftsgang und Verfahren des Provinzialrathes, des Bezirksrathes und des Kreis- (Stadt⸗) Ausschusses nicht durch die vorstehenden oder durch besondere gesetzliche Bestim— mungen geregelt sind, werden dieselben durch Rezälative ge⸗ ordnet, welche der Minister des Innern erläßt.
III. Abschnitt. Verwaltungsstreitverfahren. 6h.
In allen dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse überwiesenen Angelegenheiten, in welchen die Gesetze von der Entscheidung in streitigen Verwaltungssachen oder von der Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren oder durch Endurtheil oder von der Klage bei dem Kreis- (Stadt) Ausschusse sprechen, verfährt diese Behörde als Verwaltungsgericht nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren.
J Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen. 8. 65
§S. 63. ;
Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und Kreis⸗
polizeibehörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar:
a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regierungs⸗ Präsidenten;
b. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 900 Einwohnern, oder des Landrathes an den Regierungs⸗Präsidenten, und gegen dessen Bescheid an den Ober⸗Präsidenten;
c. gegen orts polizeiliche Verfügungen in Berlin an den Ober⸗Präsidenten.
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungs⸗Präsidenten beziehungsweise des Ober⸗Präsidenten findet die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte statt.
Die Klage kann nur darauf gestützt werden:
1) daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbeson⸗ dere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständig⸗ 23 . Verordnungen den Kläger in seinen Rechten verletze;
. daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden.