1880 / 198 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Aug 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen poli⸗ zeilichen Verfügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach 8. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz⸗Samml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zu⸗ lässig war. . .

Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privat⸗ rechtlichen Verhältnisse. .

An Stelle der Beschwerde an den Landrath bezie hungs— weise den Regierungs⸗Präsidenten (56. 63) findet die Klage statt und zwar: .

a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse;

b. gegen die Verfügungen des Landrathes oder der Orts⸗ polizeibehörden eines ,, . oder einer zu einem Land⸗ kreife gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern bei dem Bezirks⸗Verwaltungsgerichte.

Die Klage kann nür auf die gleichen Behauptungen ge⸗ stützt werden, wie die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte (58. 63 Absatz 3 und H.

§. 665.

Die Beschwerde im Falle des 8. 63 Absatz 1 und die Klage im Falle des 5. 64 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie gerichtet sind.

Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage an⸗ gebracht ist, hat dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen oder zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in Kennt⸗

niß zu setzen.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur An⸗ bringung ber Klage gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen Bescheid beträgt zwei Wochen.

cen. Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das an⸗ dere aus. Ist die Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel an⸗ gebracht wird, nicht als Klage bezeichnet oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung im Verwal⸗ tungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei gleichzeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Be⸗ schwerde Fortgang zu geben. Das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechtsmittel ist durch Verfügung der im Absatz 1 bezeichneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zurückweisende Verfügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das zur Entscheidung auf die Klage berufene Verwaltungs gericht statt. .

Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfassung oder Entscheidung darüber zuständig ist, fo hat diese Behörde das Schriftstück an die im Absatz 1 be⸗ zeichnete Behörde abzugeben, ohne daß dem Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger die Zwischenzeit auf die Frist anzu⸗ rechnen ist. 5

Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungs-Präsiden⸗ ten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober— Präfidenten, und gegen den vom Ober⸗Präsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Ober⸗-Verwaltungsgerichte nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 63 Absatz 3 und 4 statt.

Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungs-⸗Präsiden⸗ ten in Sigmaringen findet innerhalb zwei Wochen unmittel⸗ bar die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte statt.

Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige sind, die Klage nicht zu.

§. 67.

Der 8. 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz-Samml. S. 192) sindet auch Anwendung, wenn eine polizeiliche Ver⸗ fügung im Verwaltungsstreitverfahren durch rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ist.

Fnfter Titel. Zwangsbefugnisse. F. 6.

Der Regierungs⸗Präsident, der Landrath, die Ortspolizei⸗ behörde und der Gemeinde⸗(Guts⸗) Vorsteher (Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlichen Ge— walt getroffenen, durch ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfer⸗ tigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zwangsmittel durchzusetzen.

I) Die Behörde hat, sofern es thunlich ist, die zu er—⸗ zwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu lassen Und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangs⸗ wege von den Verpflichteten einzuziehen.

2) Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet werden oder steht es fest, daß der Ver⸗ pflichtete nicht im Stande ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen, oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die Behörden be⸗ rechtigt, Geldstrafen anzudrohen und festzusetzen, und zwar:

4a. die Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark;

b. die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeinde⸗ vorsteher -Vorstände) in einem Landkreise bis zur Höhe von sechszig Mark; .

e. die Landräthe, sowie die Polizeibehörden und Gemeinde⸗ vorsteher (⸗Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von Einhundert und fünfzig Mark;

d. der Regierungs⸗Präsident bis zur Höhe von Dreihun— dert Mark.

Gleichzeitig ist nach Maßgabe der 85. 28, 29 des Strafgesetz⸗ buchs für das Deutsche Reich die Dauer der Haft festzusetzen, welche für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe treten soll. Der Höchstbetrag dieser Haft ist

in den Fällen zu a. Ein Tag, b. Eine Woche, c. Zwei Wochen, d. Vier Wochen.

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Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. I), sowie der Festsetzung einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche andlung

innerhalb

Androhung vorhergehen; in döeser ist, sofern eine H erzwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, welcher die Ausführung gefordert wird.

3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden,

wenn die Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist. 69

Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden die⸗

sofern dieselben nicht be⸗

sich zugleich auf diese Anordnungen, oder Verwal⸗

reits Gegenstand eines besonderen Beschwerde⸗ tungsstreitr serrahrens geworden sind,

Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangs⸗ mittels findet in allen Fällen nur die Beschwerde im Auf⸗ sichtswege innerhalb zwei Wochen statt. Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach 8. 68 Nr. J festgesetzt sind, dürfen vor ergangener endgültiger. Be⸗ schlußfasfung oder rechtskräftiger Entscheidung auf das einge⸗ gelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor Ablauf der zur Ein⸗ legung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt werden.

8. 70. Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels finden sinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche zur Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (5. 46 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874, GesetzSamml. S. 197). Bei den Vorschriften des 8. 6 des Gesetzes zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 25. Juni, 1875 (Gesetz Samml. S. 306) behält es mit der Maßgahe sein Be⸗ wenden, daß die Klage im Verwaltungsstreitverfahren inner— halb einer Frist von zwei ö anzubringen ist. 85 1 Gegen die Androhung eines Zwangsmittels Seitens der Kommissarien für die hischöfliche Vermögensvmerwaltung (Gesetz vom 13. Februar 1878, Gesetz-Samml. S. 87) findet inner⸗ halb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober⸗Präsidenten und gegen den von dem Ober-Präsidenten auf die Be⸗ schwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dein Ober⸗-Verwaltungsgerichte nach Maßgabe der Beslimmungen des 8. 63 Absatz 3 und 4 statt. Gegen die Festsetzung und Ausführung des Zwangs⸗ mittels findet nur die Beschwerde im Aussichtswege innerhalb zwei Wochen statt. Sechster Titel,

Polizeiverordnungsrecht.

..

Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeilicher Vorschristen (Verordnungen, Anordnungen, Re⸗ glements 26.) durch die Eentralbehörden verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen Vor— schriften für den ganzen Umfang der Monarchie oder für ein⸗ zelne Theile derselben zu erlassen und gegen die Nichtbefol⸗ gung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von Einhundert Mark anzudrohen.

Die gleiche Befugniß steht zu; .

I) dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen der Vorschriften der Eisenbahnpolizei⸗ Reglements;

2) dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom- Schiffahrts⸗ und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften, fofern dieselben sich uͤber das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus erstrecken sollen.

Zum Erlasse der im 8. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister befugt.

Der Ober⸗-Präsident ist befugt, gemäß 88. 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 18590 (Gesetz - Samml. S. 266) beziehungsweise der S§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 26. September 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1529) und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 (Offizielles Wochenblatt S. 13) für mehrere Kreise, so⸗ fern dieselben verschiedenen Regierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz gültige Polizeivorschrifsten zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Be⸗ trage von Sechszig Mark anzudrohen.

Die gleiche Befugniß steht dem Regierungs-Präsidenten für mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen Regie⸗ rungsbezirks zu.

Die Befugniß der Regierung zum Erlasse von Polizei⸗ vorschriften wird aufgehoben.

Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom-, Schiffahrts⸗ und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vor⸗ behaltlich der Bestimmungen des §. 723 Absatz 2 Nr. 2 aus⸗ schließlich dem Regierungs-Präsidenten und, wenn die Vor⸗ schriften sich auf mehr als einen Regierungsbezirk oder auf bie ganze Provinz erstrecken sollen, dem Ober-Präsidenten, so⸗ weit aber mit der Verwaltung dieser Zweige der Polizei be— sondere, unmittelbar von dem Minister für Handel und Ge⸗ werbe ressortirende Behörden beauftragt sind, den Letzteren zu. Die Befugniß des Regierungs⸗Präsidenten erstreckt sich auch auf den Erlaß solcher Polizeivorschriften für einzelne Kreise oder Theile derselben.

Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen bis zu Sechszig Mark angedroht werden.

Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1853, be⸗ treffend die Erleichterung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der Provinzen Preußen und Pommern (GesetzSamml. S. 216), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Regie⸗ rungs⸗Präsident tritt.

3.

Die gemäß S8. 73, 74 von dem Ober-Präsidenten zu er⸗ lassenden Polizeivorschriften bedürfen der Zustimmung des Provinzialrathes, die von dem Regierungs-Präsidenten zu er⸗ lassenden Polizeivorschriften der Zustimmung des Bezirks⸗ rathes. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist der Ober⸗Präsident sowie der Regierungs-Präsident befugt, die Polizelvorschrist vor Einholung der Zustimmung des Ir. vinzialrathes beziehungsweise des Bezirksrathes zu erlassen. Wird diefe Zustimmung nicht innerhalb drei Monaten nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat der Ober-Präsident beziehungsweise der Regierungs-Präsident die Vorschrift außer rn 5. sghen.

6

Polizeivorschriften der in den §5. 72, 713 und 74 bezeich⸗ neten Art sind unter der Bezeichnung „Polizeiverordnung“ und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des 8. 72 be⸗ ziehungsweise der 55. 73 oder 74, sowie in den Fällen des §. 73 auf die in demselben angezogenen gesetzlichen Bestim⸗ mungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu

machen, in welchen dieselben 6 erlangen sollen. 7

Ist in einer gemäß §. 65 verkündeten Polizeiverordnung

stimmung zu beurtheilen, enthält aber die verkündete Polizei⸗ verordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die Wirksamkeit derselben mit dem achten Tage nach dem Ab⸗

laufe desjenigen elch Amtsblattes, welches die Polizeiverordnung verkündet, aus⸗

gegeben worden ist.

Tages, an welchem das betreffende Stück des

§. 78. Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreis⸗ ausschusses nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauen⸗ burgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 für mehrere Orts⸗ poltzeibezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark anzudrohen. .

Ortspolizeiliche Vorschriften (83. 5 ff. des Gesetzes vom 11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. Sep⸗ tember 1867 und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870) soweit sie nicht zum Gebiete der Sicherheitspolizei ge⸗ hören, bedürfen in Städten der Zustimmung des Gemeinde⸗ vorstandes. Versagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag der Behörde durch Beschluß des Bezirksrathes ergänzt werden. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist die Orts⸗ polizeibehörde befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der ö des Gemeindevorstandes zu erlassen. Wird diese

uftimmung nicht innerhalb vier Wochen nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat die Behörde die Vorschrift außer Kraft . setzen.

80

In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die Nichtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilichen Vor⸗ schriften Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark an⸗ zudrohen. Im Uebrigen steht, die Ertheilung der Genehmi⸗ gung zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschristen mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von Dreißig Mark gemäß S. 5 der im 5. 73 angezogenen Gesetze dem Regierungs⸗Prä⸗ sidenten zu. Ingleichen hat der Regierungs-Präsident über die Art der Verkündigung orts- und kreispolizeilicher Vorschriften, so⸗ wie über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu e nn,

681.

Die Befugniß, orts- oder kreispolizeiliche Vorschriften außer Kraft zu setzen, steht dem Regierungs-Präsidenten zu. Mit Ausnahme von Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, darf diese Befugniß nur unter Zustimmung des Bezirksrathes ausgeübt werden. (

Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede sorts-= kreis, bezirks⸗ oder provinzial⸗) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, außer Kraft zu setzen (58. 16 des Gesetzes vom 11. März 1650, §. 14 der Verordnung vom 20. September 1867 beziehungsweise des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), behält es mit der Maßgabe sein Bewen den, daß diese Befugniß hinsichtlich der Strom⸗, Schiffahrts- und Hafenpolizeivorschristen (5. 74) auf den Minister für Handel und Gewerbe übergeht.

Sieben . Uebergangs- und Schlußbestim mungen. §. 82.

Die Stellvertretung des Regierungs-Präsidenten bei der Regierung kann den gegenwärtig mit derselben betrauten Ober⸗Regierungs⸗Räthen für die Dauer ihres Amtes belassen werden.

§. 83.

Beamte, welche bei der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes eintretenden Umbildung der Verwaltungsbehörden nicht verwendet werden, bleiben während eines Zeitraums von fünf Jahren zur Verfügung der zuständigen Minister und werden auf einem besonderen Etat geführt.

Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraums eine etatsmäßige Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand.

Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten haben sich nach der AÜnordnung derselben der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauern⸗ den Uebernahme sie verpflichtet sein würden.

Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Orts ihrer letzten Anstellung, . erhalten dieselben die gesetzmäßigen Reisekosten und Tagegelder. .

Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten erhalten während des im 8. 83 bezeichneten fünfjährigen Zeit⸗ raumes, auch wenn sie während desselben dienstunfähig wer⸗ den, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen und den Wohnungsgeldzuschuß in dem bisherigen Betrage.

Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenhelt zur Verwaltung von Nebenämtern ent— zogen wird oder die Beziehung der für die Dienstunkosten be⸗ fonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt. . .

An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienst— wohnung tritt eine Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der letzten Anstellung.

8. 86.

Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß 8. 83 Absatz 2 in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Penfion nach den Vorschriften des Gesetzes vom 27. Mäãärz 1872 (GesetzSamml. S. 68) beziehungsweise des 8. 6 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 209), jedoch mit der Maßgabe, daß die Pension ohne Rücksicht auf die Dauer der Dlenstzeit auf So / 9 des Diensteinkommens zu be⸗

messen ist. §5. 87

Den Verwaltungsbeamten, welche zu den im 5. 2 des Gesetzes vom 27. März 1872. (Gesetz Samml. S. 268) be— zeichneten Beamten gehören, kann ein Wartegeld bis auf Höhe des in dem genannten Gesetze bestimmten Pensions⸗ betrages gewährt werden. 8.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 89. ;

Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits an⸗ hängig gemachten Sachen finden in Beziehung auf die Zu⸗

der Jeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten

selben Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt. Die Rechtsmittel erstrecken

soll, so ist der Anfang ihrer Wirksamkeit nach dieser Be⸗

ständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zulãässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch

mit den im zweiten Titel des gegenwärtigen Gese ich⸗ neten Abänderungen k . . w,, §. 89.

In den Provinzen Posen, Schleswig⸗Holstein, Hannover Hessen⸗Nassau, Westfalen und der Rheinprovinz 56 das gegenwärtige Gesetz erst in Kraft, je nachdem für dieselben auf Grund besonderer Gesetze neue Kreis⸗ und Provinzial⸗ ordnungen erlassen sein werden. Der betreffende Zeitpunkt , . jede Provinz durch Königliche Verordnung bekannt

Die Bestimmungen des §. 15 und des 5§. 22 Absatz 1 treten jedoch auch in diesen Provinzen mit dem im 8. 86 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft. ;

die selbständigen Städte in der Provinz Hannover An—

wendung finden, bleibt der Kreis für diese Provinz

. eisordnung für diese Provinz §. 90.

In jeder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte des In—⸗ krafttretens dieses Gesetzes zur Bildung * Hrn rn ici und der Bezirksräthe in Gemäßheit der Vorschriften des ge⸗ . err in schreiten.

ie Wahlen zum Provinzialrathe sind vo zu den Bezirksräthen zu k ö k Mit dem Tage des J ö fi it dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Ge— setzes werden der fünfte Äbschnitt des 42 a sowie

Juwieweit die Bestimmungen der 858. 63 und 64 auf

.

die 858. 2 Absatz 2 und 126 der Provinzialordnung vom

29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 335) und die Titel J. bis IV., sowie die S5. 168, 169, 170 Nr. 2, 4 und 5 und der 5. 174 des Gesetzes vom 26. Juli 1876, betreffend die Zuständizkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehör⸗ den ꝛc. (GesetzSamml. S. 297), aufgehoben. . . mit dem gedachten orschriften des gegenwärtigen Gesetzes i iderspru a,,, ö außer Kraft. , rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen U rif und beigedrucktem Königlichen gegn, 36 . Geo gn . Gastein, den 26. Juli 1880.

Gr. zu Sto lb erg.

Zeitpunkte alle mit

Wilhelm. Hofmann.

Gr. zu E j von Puttkamer. ĩ ,

Lucius. Friedberg.

6. 8 Fnfserate für den Deutschen Heichs⸗ n. önigl. Preuß. Staatgz-⸗nzeiger und das Gentral⸗Haudelt⸗ register nimmt an; die Königliche Exrvebitton de Rentschrn Nrichz - Anzeigers und Königlich Vrenßischen Ätants⸗Anzrigerz:

Deffent licher Anzeiger.

1L. Steckbriefe und Untersgchungn-Sachen. 2. ,, Aufgebots, Vorls dangen n. dergl.

and Grosahandel.

Inseratt nehmen an die Annoncen⸗CGrpebttionen des h. Induntrielle Etabliarementag, Fabrike

6. VJernehisdene Bekanntragechungen.

9

Invalidendant , giudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Berlin, 8. W. Wiltzelm⸗Straße Nr. 82.

4. Verloos ung, Amortisation, Zinszahlung

* n. 1. v. von öffentlichen Papieren.

3. Terkänfe, Verpa chtungen, Subrmälazgisnen ete.

7. Literarische Anzeigen. 8. Theuter-Annsigen. In der Börsen-

*

beilsge. 2

Annusneen Gnreans.

S. FHareili sn · Ngehrichten.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 21152)

Steckbrief. Gegen die unten beschriebenen Tisch—⸗ lergesellen Gustav Sten zel und Rudolf Appelt, beide früher in Leitersdorf, welche flüchtig sind, ist die Unter suchungs haft wegen dringenden Verdachts der Beihülfe zue Brandstiftung verhängt. Es wird ersucht, dieselben zu verhaften und in das hiesige Gerichtsgefängniß abzuliefern. Guben, den 20. August 1880. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte. Beschreibung des p. Stenzel: Alter 22 Jahre, Statur schwächlich, Größe eg. 5 Fuß, Haare dunkelbraun und struppig, Stirn hoch, Augenbrauen schwarz, Nase klein, Zähne gut, Gesicht rund, Sprache deutsch (Berliner Dialekt), bartlos, Augen dunkelbraun, Mund ge— wöhnlich, Kinn rund, Gesichtsfarbe bräunlich. Be— sondere Kennzeichen: stark pockennarbiges Gesicht. Beschreibung des p. Appelt: Alter 18 Jabre, Statur untersetzt, Größe etwas über 5 Fuß, Haare blond, Stirn hoch, Augenbrauen blond, Nase ge⸗ wöhnlich, Zähne gut, Gesicht breit, Sprache deutsch, bartlos, Augen blau, Mund etwas breit, Kinn ge⸗ wöhnlich, Gesichtsfarbe gesund.

Gubhastatianen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

len.] Oeffentliche Zustellung.

Die Wirthin Wilhelmine Ferkau zu Kowroß klagt gegen den Inspektor und Lieutenant a. D. Ferdinand Fischer, früher zu Kowroß, wegen 1494 aus einem Darlehn vom 15. März d. J. und 5, 20 4. Kosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Culmsee auf den 14. Oktober 1880, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Culmsee, den 20. August 1880.

; Joäkomski, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

leds] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 6270. Die Lahrer Gewerbebank, einge⸗ tragene Genossenschaft, zu Lahr, vertreten durch Rechtsanwalt Vesenbeckh in Labr, klagt gegen den flüchtigen Kaufmann Gustav Boos von Friesen⸗ heim aus Darleihen mit dem Antrage auf Verur⸗ theilung des Beklagten zur Zahlung von 2140 A 37 98 nebst 60/0 Zins vom 15. Juni 1880, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Offenburg auf den 10. November 1880, Bormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Offenburg, den 19. August 1880.

. Habermehl, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

lerlos! Oeffentliche Zustellung.

Die Frau Augunst Isenhardt zu Aplerbeck klagt gegen den Kaufmann Rienermann zu Aplerbeck wegen einer Forderung von 43 ½ 65 3 mit dem Antrage auf Verurtheilung des Verklagten zur Zahlung des obigen Betrages und ladet den Be— klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht zu Hörde auf den 29. ry, a, mmm n 10 Uhr,

immer 17.

Zum Zwecke der offentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hörde, den 19. August 1880.

Königliches Amtsgericht. Husemehyer, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

leiosn Oeffentliche JZustellung.

Die Snusanng Bienek, geborene Kremser, zu Rösnitz, Kreis Leobschütz, vertreten durch den Rechts anwalt Szezatny zu Cosel, klagt gegen ihren Che—= mann, den ehemaligen Gärtner Bienek, früher zu Rjetzuͤtz, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Ehe—= scheldung mit dem Antrage, die zwischen den Par teien bestehende Ehe zu trennen und den Verklagten für den allein schuldigen Theil zu erachten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1J. Civilkammer des Königlichen Landgerichte zu Ratibor auf den 11. Dezember 1880, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte e . Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Natibor, den 18. August 1880.

V.: Weidner,

629 S 60 * nebst 60½ p. a. Zin i

dieser Klage, und 66 6 .

Muster übersandten Sachen, und ladet den Beklag⸗

. . 1, Rechtsstreits ie zweite Civilkammer des Köni 18d⸗

gerichts zu Altona .

2099)

Deffentliche Zustellung mit Ladung.

Armensache. Nachstehender Auszug

kammer, Klageschrift für:

Bierbrauer,

Schmitt, Tagner,

rechte, Zweibrücken,

gegen 1) Elisabetha Schaack, 2) Heini i früher in Contwig ö i n, 3) Luise Schneider, Ehefrau von Johannes Zimmer, Spengler, und Letzteren selbst der ehelichen 6, wegen, acob Schneider, Spengler, Alle diese beg n, e, ö K ,, ! 5) Ludwig Schneider, aurer, in Kleinstein⸗ . . er, in Kleinstein 6) Johann Adam Schneider, Maurer, früher i Rockweiler auch Ruckweiler ,, malen ohne bekannten Wohn und Aufenthaltsort abwesend, Beklagte, ohne aufgestellten Anwalt, wegen

,,,. . er ohne bekannten Wohn, und Aufent—⸗ haltkort abwesende Beklagte Johann . Schneider, obgenannt, wird hiermit unter gleich⸗ zeitiger Zustellung eines Beschlusses der Civil⸗ kammer K. Landgerichts Zweibrücken vom 30. April abhin, auf welchen Tag Termin zur mündlichen Ver⸗ handlung fixirt worden, durch welchen Beschluß die Verhandlung der Sache auf den 18. Juni abhin vertagt wurde, und eines Beschlusses desfelben Ge—⸗ richts vom selben Tage, wodurch der 18. November nächsthin als Verhandlungstermin bestimmt worden ist vor das K. Landgericht Zweibrücken, Civil⸗ kammer, vorgeladen und aufgefordert, einen zur anwaltschaftlichen Vertretung daselbst zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, welcher für an dem letzt⸗ bezeichneten, zur mündlichen Verhandlung des Rechks⸗ streites anberaumten Termine zu erscheinen hat, um antragen zu hören: Es gefalle der Civilkammer des K. Landgerichts, die Theilung des Nachlasses von Georg Schneider, im, Leben Schweinhirt, und von dessen Ehefrau Luise Baath. Beide im Leben in Kleinsteinhausen wohnhaft. sowie der Gütergemeinschaft, welche zwischen diesen beiden bestanden hat, vor dem K. Notar Eewein in Hornbach zu verordnen, einen K. Notar zum Repräsentanten für die Abwesenden zu ernennen, das K. Amtsgericht Zweibrücken mit Er— nennung, Beeidigung und Einweisung eines Sach— verständigen zu ersuchen, welcher die zu den Massen gebörige Fahrniß und Liegenschaften abschätzen und sich in einem dem beauftragten K. Notar zu Pro⸗ tokoll zu gebenden Gutachten über die Theilbarkeit oder Untheilbarkeit der vorhandenen Liegen⸗ schaften aussprechen soll, damit dieselben ersteren Falles nach den von ihm zu bildenden Loosen in Ratur getbeilt, letzteren Falles vor demselben Kö⸗ niglichen Notar öffentlich versteigert werden und die D n der Kosten aus der Masse zu ver— idnen. wird mit dem wiederholten Beifügen, daß dur Beschluß der Civilkammer des * are r l Zweibrücken vom 18. Juni abhin zur mündlichen Verhandlung der Sache Termin auf den acht⸗ zehnten November nächsthin, des Vormittags neun Uhr, anberaumt ist, dem obgenannten Be⸗ klagten Johann Adam Schneider, dessen dermaliger Aufenthaltsort unbekannt ist, hierdurch öffentlich zugestellt und dabei bemerkt, daß durch Beschluß der Civilkammer des K. Landgerichts Zaeibrüͤcken in nicht öffentlicher Sitzung vom 18. August 1886 a lng fler Sache als Feriensache bezeichnet wor— n ist. Zweibrücken, den 19. August 1880. K. Landgerichtsschreiberei. 1 Merckel, K. Ober ˖ Gerichtsschreiber.

lets] Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann S. Herz in Berlin N, Metzer Straße Nr. 28, vertreten durch den . Justiz · Rath Schroeder hier, klagt gegen den Agenten 5. H. Stehr, früber in Ottensen, jetzt unbekannten Aufenthalte, wegen Forderung für gelieferte Waaren und Auslieferung von Sachen mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von

uslieferung der ihm alt

J. Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

»Zum Königl. Landgerichte Zweibrücken, Civil⸗

I). Maria Schaack, Ehefrau von Carl Koehl, 2) Katharina Schaack, Ehefrau von Philipp

3) der beiden genannten Ehemänner selbst, der ehelichen Gütergemeinschaft wegen, e f. in Straßburg im Elsaß wohnhaft, Kläger im Armen— vertreten durch Rechtsanwalt Gießen in

mit der Aufforderung, einen bei dem ged Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ö Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. ; C. Stahl, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

lauon Aufgebot.

Der nunmehr verstorbene Oekonom und frühere Gastwirth David Enders in H t dul . u. A. folgende Realitäten in der dasigen Flur:

1) Parzelle 46, Kartbl. 1, Art. J 32, Drtslage,

. Göß a Garten mit G09 Thlr. Reinertrag,

2) Parzelle 525, Kartbl. 2, Art. 132, Ortslage,

(99 a Hofstelle mit 0, ) Thlr. Reinertrag nebst darauf stehender Scheuer Nr. 2 Nr. 3106. der Gebäudesteuerrolle,

3) Parzelle 532, Kartbl. 2, Art. 132, daselbst,

0,7! a Hofstelle mit 0,01 Thlr. Reinertrag nebst darauf stehender Scheuer Nr. 3 Nr. 3410. der Gebäudesteuerrolle, 4) den ungetheilten 8. Antheil der Parzelle 73, Kartbl. 1, Art. 731, Ortslage, G, 989 a Hof— stelle mit O, 2 Thlr. Reinertrag und der darauf stehenden Scheuer Nr. 33 Rr. ö. . ie ungetheilten 3 Viertheile der Parzelle 111, Kartbl. 2, Art. B69, Ortslage, ö. a Hofstelle mit 0, 02 Thlr. Reinertrag und darauf stehender Scheuer Nr. 54 Nr. . ö ud sftroh, ie ungetheilte Hälfte der Parzelle 282, Kartbl. 2, Art. 159, Ortslage, i a Hof⸗ stelle mit 01 Thlr. Reinertrag und der darauf stehenden Scheuer Nr. 70 Nr. 319a. der Gebäude steuerrolle,

7) Parzelle 1034, Kartbl. 3, Art. 132, am Asch⸗

. 96,31 a Holzung mit 3,77 Thlr. Rein⸗ 9

8) Parzelle 1604, Kartbl. 4, Artikel 132, der Goldberg, 15,4 a Holzung mit O,. 73 Thlr. Reinertrag,

9) Varzelle 1697, Kartbl. 4, Artikel 132, der Goldberg, S, 82 a Holzung mit 3,99 Thlr. Reinertrag,

10) Parzelle 2511, Kartbl. 6, Artikel 1322, am Galgenberge, 53, 6 a Ackerland mit 8,42 Thlr. Reinertrag,

11) Parzelle 2516, Kartbl. 6, Artikel 132, da selbst, 6,53 àa Ackerland mit O, 86 Thlr. Reinertrag,

12) den ungetheilten 3. Antheil der Parzelle 1617, Kartbl. 4, Artikel 139, der Goldberg, 8, 93 a Holzung mit O42 Thlr. Reinertrag,

13) Parzelle 2611, Kartbl. 6, Artikel 132, Ehr⸗ . 20,43 a Wiese mit 2,80 Thlr. Rein⸗ ttrag,

14 Parzelle 2791, Kartbl. 6, Artikel 132, der römische Berg, 30,7 a Ackerland mit 0 82 Thlr. Reinertrag,

16) Parzelle 3891, Kartbl. 8, Artikel 132, St. n . 5,96 a Wiese mit O58 Thlr. Rein⸗ ertrag,

16) die ungetheilten tel der Parzelle 3913, Kartbl. 9, Art. 132, der Hainberg, 89,50 a Holzung mit 266 Thlr. Reinertrag, wovon Ludwig Scheller und Sophie Meyer, geb. Scheller, das übrige Achtel besitzen,

17) Parzelle 3917, Kartbl. 9, Artikel 132, der Hainberg, 25,6z a Holzung mit O, gs Thlr. Reinertrag,

dem Gasthofsbesitzer Hermann Enders und dessen Ehefrau Luise, geb. Axt, daselbst unter den Leben⸗ den verschenkt, ohne daß sein Besitztitel in genügen der Weise nachgewiesen werden kann. Auf Antrag werden Diejenigen, welche an diesen Realitäten aus irgend welchem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf den 13. Oktober 1880,

Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anstehenden Auf— gebot termine anzumelden, widrigenfalls sie ihrer Ansprüche verlustig gehen und die Parzellen sub 1 bis 17 den Hermann Endersschen Eheleuten zu— geschrieben werden. Rnudolstadt, den 5. August 1880.

Fürstl. Schwarzb. Amtsgericht.

wird

21106 Ausfertigung.

Aufgebot.

Auf Antrag der nächsten gerichtsbekannten Ver—

wandten ergeht an:

1) Margaretha Englert, Bauergtochter Feigenbrücken, geb. am 109. April 1893,

2) Conrad Fäth,. Schmiedssohn von Hösbach,

, , wur g Johann jultes, Bauerssohn von Hösbach, geb, am 25. August 1810, d .

4) Elisabetha Staab, Bauerstochter von Hain, geb. am 11. August 1810, und

5) Gottfried Adami, Taglöbners sohn von Rohr⸗ brunn, geb. am 30. Juli 1840,

von

auf den 10. November 1880, Vormittags 11 Uhr,

neten Gerichte anzumelden, widrigenfalls sie für to erllart und ihr Vermögen nach . . lichen Bestimmungen an die nächsten gerichtsbekann⸗ ten Intestaterben hinausgegeben würde. Zugleich werden die sämmtlichen Erbbetheiligten veranlaßt, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren zu wahren und ergeht an alle diejenigen, welche über das Leben der vorgenannten Per sonen Kunde geben können, der Auftrag, hierüber bis zu dem genannten Termine Mittheilung hierher zu machen. Aschaffenburg, den 18. August 1880. Königliches ö

Mack. Den Gleichlaut mit der Urschrift bestätigt: Aschaffen burg, den 20. Inn m . Der Gerichtsschreiber des K. Amtsgerichts. Fischer.

laioss] Aufgebot.

Nr. 9116. Auf Ableben der Schneider Leo Zwi⸗ gard Ehefrau, Anna Maria, geb. Meyer von 6m. linsbergen, haben deren 4 minderjährige Kinder Franz Taver. Eduard, Leo und Wilhelm Zwigard folgende Liegenschaften, hinsichtlich deren Gründ⸗ buchseinträge nicht vorhanden sind, zu Eigenthum erhalten:

a. auf der Gemarkung Kiechlinsbergen:

½“ Mannshauet Reben im Lehen, neben Friedrich und Kaspar Fischer; . ö

64 b. auf der Gemarkung Sasbach:

25 Mannshauet Acker am Sashacher Weg, neben Karl Diringer und einem Königschafhaufer.

Auf Antrag des Schneiders Leo Zwigard als Vormund der neuen Erwerber werden alle Diejenigen, welche in den Grund und Unterpfandsbüchern nicht eingetragene und auch sonst nicht bekannte dingliche oder auf einem Stammguts⸗ oder Fa⸗ milienguts verband beruhende Rechte zu haben glau⸗ ben, aufgefordert, solche spätestens in dem auf

Freitag, den 15. Oktober 1880,

Vormittags 9 Uyr, vor Großh. Amtsgericht Breisach anberaumten Ter⸗ ir m ,, ansonst ö. . des Aufgebots⸗ e ie ni angemeldeten ür er⸗ loschen erklärt furden J

Breisach, den 13. August 1880. Großh. Amtsgericht. Der Gerichtsschreiber. Weiser.

6 Aufgebot.

Der Heinrich Protzmann VI. von Wittgenborn hat das Aufgebot einer von seinem Vater Ludwig Protzmann sen. von da am 8. Mai 1833 zu Gun sten des Konrad Hofmann Schlierbach errichteten Hypothek über 171 Thlr. 12 Sgr. 10 Pf., da die Urkunde verloren gegangen ist, beantragt. Der In⸗ haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. November 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebot termine seine Rechte anzumelden, und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Wächtersbach, den 19. August 1880.

Königliches Amtsgericht.

Hattenbach.

ke ö ach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel und durch Abdruck in die Meckl. Anzeigen bekannt gemachten Proklam finden zur Zwangsversteigerung der Büd⸗ nerei Nr. 1 zu Loitz deren Grundflaͤche 1403 Muthen beträgt, zu einem Hufenstand von 5 Schffl. und wovon ein Kanon von jährlich 1 Thaler Nr. 2/3 a , J entrichten Termine im engeri aale des hiesigen Amtsgerichts⸗ gebäudes statt: 6 . „I) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu—⸗ lirung der Bedingungen am Sonnabend, dem 20. November 1880, 2) zum Ueberbot am Sonnabend, dem 11. Dezember 1880, jedes Mal Vormittags 11 Uhr, 3) zur Anmeldung aller dinglichen Ansprüche an die Büdnerei C. p., zur Vorlegung der Originalien, zur Ausführung von Erstigkeitsrechten und zur Ver= kündung des Ausschluß⸗Urtheils am Sonnabend, dem 20. November 1880, Vormittags 10 Uhr. Auslage der Verkaufsbedingungen vom 1. Nov. 1880 auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Hauswirth Heinr. Ahrens zu Loitz, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger An- meldung die Besichtigung der Büdnerei 6. p. ge⸗

statten wird.

Sternberg, den 19. August 1880. Großherzogl. Meckl. Amtsgericht.

Zur Beglaubigung:

Der Gerichtsschreiber:

die Aufforderung, spätestens bis 20. Juli 1881 persönlich oder schriftlich sich bei dem unterzeich⸗

F. Maaß.