besoldetes Nebenamt nur in den Fällen bekleiden, in denen das Gesetz die Uebertragung eines solchen Amtes an etats⸗ mäßig angestellte Richter 4623 Die Mitglieder des Ober⸗Verwaltungsgerichts unterliegen, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§8. 21 ff. keinem Diszi⸗
plinarverfahren. ö 1
9 ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehren⸗
den Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von längerer als
einjähriger Dauer rechtskräftig verurtheilt, so kann es durch
Plenarbeschluß des Ober⸗Verwaltungsgerichts seines Amtes und
seines Gehalts für . werden. 22.
Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Haupt—⸗ verfahren gegen ein Mitglied eröffnet, so kann die vorläufige Enthebung desselben von m. Amte durch Plenarbeschluß des Qber⸗ erwaltungsgerichts ausgesprochen werden.
Wird gegen ein Mitglied die ÜUntersuchungshaft verhängt, so tritt für die Dauer derselben die vorläufige Enthebung von 5 ein. ᷣ
urch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den Genuß des Gehalts nicht berührt. 3 2
8. 23.
Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen Gewährung eines Ruhegehalts ein.
§. 24.
Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand nicht beantragt, obgleich die Voraussetzungen derselben vor⸗ liegen, so hat der Präsident an das Mitglied die Aufforderung * erlassen, binnen einer bestimmten Huf den Antrag zu
ellen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, o ist die Versetzung in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Ober⸗Verwaltungsgerichts auszusprechen.
25
§. 25.
Für das nach Maßgabe §§. l, 22 Absatz 1 und 5. 24 einzuleitende Verfahren gelten die folgenden Bestimmungen: L Der Präsident ernennt aus der Zahl der Mitglieder des Aber⸗Verwaltungsgerichts einen Kommiffar. Der Kommissar hat die das Verfahren begründenden Thatsachen zu erörtern, erforderlichenfalls den Beweis unter Vorladung des betheiligten Mitgliedes zu erheben und dar—
über Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem betheiligten Mitgliede zuzufertigen. 2) Vor der Beschlußfassung findet eine mündliche Ver⸗ handlung vor dem Ober-Verwaltungsgerichte statt. In der— selben kann die mündliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erfolgen. Das betheiligte Mitglied bezie—⸗ hungsweise sein Kurator ist zu hören. 3) Das betheiligte Mitglied kann sich des Beistandes oder der Vertretung eines Rechtsanwaltes bedienen, jedoch ist das Vber⸗Verwaltungsgericht befugt, das persönliche Erscheinen des Mitgliedes unter der Warnung anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter desselben nicht werde zugelassen
werden.
4) Die Einleitung des Verf ö.
i , ,, e ö.
Plenarbeschlusses des Ober⸗Verwaltunas gerichte wuun
Das Ober⸗Verw n kann auf Beschlu Staats⸗Minister iu . hinge llt . ö Das Präsidium bezeichnet bei Beginn jedes Geschäfts⸗ ahr . . 2. desselben für jeden ; sändigen Mitglieder und für den Fall i —⸗ 13 1 erf af in, e nnr, . n gleicher Weise erfolgt nach Maßgabe des hierfür er—⸗ lassenen Regulativs (§. 36) die Verthei ü ⸗ ö. ö 3 (89. 30) ertheilung der Geschäfte un⸗ Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Senats⸗ Präsidenten und dem dem Dienstalter nach, bei k Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Mitgliede. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; im. Falle der ar n gleiche giebt die Stimme des Präsidenten den
§. 27.
Dem Präsidenten gebührt der Vorsitz im Plenum und i demjenigen Senate, welchem er sich rh en, den e Senaten führt ein Senats-Präsident den Vorsitz.
Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz im Plenum derjenige Senats⸗Präsident und in den Senaten derjenige Rath des Senats, welcher das ge⸗ dachte Amt am längsten bekleidet, und bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der Aelteste ist.
8
S. 28. Hur Fassung gültiger Beschlüsse des Ober⸗-Verwaltungs— * die Theilnahme von wenigstens fünf . Bie Zahl der Mitglieber, welche bei Fassung eines Be— schlusses eine entscheidende Stimme ar e , ö 9 Fällen eine ungerade sein. Ist die Zahl der anwesenden Mit⸗ glieder eine gerade, so hat der zuletzt ernannte Rath und bei leichem Dienstalter der der Geburt nach jüngere Rath kein
tinmrecht. Dem Berichterstatter ̃ n j . chters steht jedoch in allen Fällen §. 29.
Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer frü . . i,. r. oder des ie rn fern n, so hat er die Verhandlung und Entschei Sache vor das Plenum zu y . Zur Fassung von Plengrenischeidungen ist die Theilnahme von wenigstens zwei . ö. Mitglieder erforderlich. 30. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang und die Verthei— lung der Geschäfte unter die Senate durch ein gi al eh e⸗ ordnet, welches das Plenum des Ober⸗Verwaltungsgerichts zu entwerfen und dem Staats⸗-Ministerium zur Bestãätigung nn,, hat. h
ie Ernennung der erforderlichen Subaltern⸗ und Unterbeamten bei dem Ober Verwaltungsgerichte erfolgt, info⸗ weit sie nicht durch das Geschäftsreguͤlativ dem Präsidenten überwiesen wird, durch ,,, um
30 a.
Die Disziplin über die bei dem Ober-Verwaltu 6⸗ erichte ange ke. Subaltern⸗ und Unterbeamten übt J er räsident mit denjenigen Befugnissen, welche nach dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen ber nicht richterlichen Ve⸗
zu bezeichnen.
mündlichen Verhandlung zuzufertigen. vor Anberaumung der muͤndlichen Verhandlung mik der Auf⸗ forderung an den Beklagten erfolgen, seine Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist einzureichen. ;
zugefertigt.
dem Beklagten eine angemessene, zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden. 37
zulässig oder unbegründet heraus, so kann die Klage ohne
Weiteres durch einen mit Gründen ver ñ 6 gewiesen werden. sehenen Bescheid zurück⸗
stellen sich die in der Gegenerklärung erhobenen Einwen⸗ dungen sofort als rechtlich unbegründet ., so kann 6 Beklagten, sofern derselbe die vorgängige Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat, ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid die Klaglosstellung des Klägers aufgegeben werden.
des Einverständnisses auch den beiden ernannten Mitali Namens des Kreisausschusses auch Mitgliedern,
der Erlaß eines solchen Bescheides zu.
befugt seien, innerhalb zwei Wochen stellung ab, ; 1 n,
genommenen Urkunden im Original oder in fügen. Duplikate einzureichen.
Einreichun
sicht der werden.
der der Verhandlungen werde entschieden werden
das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen.
en, auch ohne dazu
der ihnen untergeorbneten Beamten zustehen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte, die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Ver— treters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Präsidenten; entscheidende Behörde erster und letzter Instanz ist das Ober⸗ Verwaltungsgericht.
Titel V.
Von der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungs— gerichte und von der Ablehnung der Gericht s⸗ per so nen. . §. 31. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreit— verfahren a. bei Ansprüchen, welche in Beziehung auf Grundstücke 86 gemacht werden, das Verwaltungsgericht der belegenen ache, Pk, in allen sonstigen Fällen dasjenige Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die in Anspruch zu nehmende . Kor⸗ poration oder öffentliche Behörde wohnt oder ihren Sitz hat und wenn die Behörde ihren Sitz außerhalb ihres amtlichen Bezirks oder außerhalb des räumlichen Bezirks der durch sie vertretenen Korporation hat, dasjenige Verwaltungsgericht, dem der Bezirk angehört.
. 3. 32. Sind die Grundstücke (3. 31) in mehreren Gerichtsbezirken gelegen oder ist es zweifelhaft, zu welchem Gerichtsbezirke sie n . so wird das zuständige Gericht durch das im In⸗ tanzenzuge zunächst höhere Gericht endgültig bestimmt. Dasselbe findet statt, wenn die gleichzeitig in Anspruch zu nehmenden Personen oder Korporationen in mehreren Gerichtsbezirken
wohnen oder ihren Sitz haben. 8. 33. Die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze über Ausschließzung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind auch für das . Ffihen maßgebend.
§. 3
Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, wel⸗ chem der Abgelehnte angehört. Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, ist endgültig. Wird das Gesuch für undegrün⸗ det erklärt, so steht der mit demselben zurückgewiesenen Par— tei innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das im In— stanzenzuge zunächst höhere Gericht zu. Das letztere entschei⸗ det ,, Inf „Das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht ent— scheidet desgleichen endgültig und bestimmt das n nen. Gericht, wenn das Gericht, dem das ausgeschlossene oder ab— gelehnte Mitglied angehört, bei dessen Ausscheiden beschluß— unfähig wird.
§. 34 a.
Ist in einer streitigen Verwaltungssache, in welcher in erster Instanz der Kreis⸗ (Stadt) Ausschuß zu erkennen hat, die Kreiskorporation als solche Partei, so wird von dem vor— gesetzten Bezirks verwaltungsgerichte, und wenn ein Stadtkreis Partei ist, von dem Ober-Verwaltungsgerichte ein anderer Kreis- oder Stadtausschuß mit der Entscheidung der Sache beauftragt.
Titel VI.
Von dem Ber fahren in erster Instanz.
Die Klage : oem zuständigen Gerichte schriftlich reichen. In derselben ist ein bestimmter en . stellen, und sind die Person des Beklagten, der Gegenstand des An⸗ spruchs, sowie die den Antrag begründenden Thatsachen genau
einzu⸗
. . §. 36. Die Klage ist dem Beklagten mit der Vorladung zur Die Zufertigung kann
Die Gegenerklärung des Beklagten wird dem Kläger
Zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen der Regel nach nicht über
Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich un⸗
Scheint der erhobene Anspruch rechtlich begründet, oder
Namens des Bezirks verwaltungsgerichts steht im Falle
dem Vorsitzenden desselben In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie We vom Tage der ⸗ gegen den Bescheid Einspruch zu k ö
ab als Endurtheil. g ö §. 35. Allen Schriftstücken sind die als Beweismittel in Bezug
— Abschrift beizu⸗ Von allen Schriftstücken und deren kischtisn 165
d geeignetenfalls gestatten, daß statt d von Duplikaten die Anlage helbst 3 6 ;
theiligten in seinem Geschäftslokale offengelegt
§. 39. ur mündlichen Verhandlung werden die Parteien unt erwarnung vorgeladen, daß beim Jun e ben nach ,
Das Gericht kann
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhltnisses .
Den Parteien . es frei, ihre thatsächlichen Erklärun— ö esonders aufgefordert zu fein, vor dem
amten ꝛ, vom 21. Juli js52, den Ministern in Ansehung
ermine schriftlich einzureichen und j solcher Erklärungen 1 ch zu ergänzen. Das Duplikat
dies nicht mehr vor
der Gegenpartei zuzufertigen. Kann
beraumung der mündlichen Ver ö. Ort und Stelle zu veranlassen, ige getretenen oder nach dem Ermessen Beweis in vollem Umfange zu erheben.
Mitglieder oder erforderlichenfalls durch ,,, sonstige Behörde bewirken än 1,
handlung stattfinden
vereidigten oder von der
schlag zu verpflichtenden Protokoliführers 'auf; . Parteien sind u Kenselbenl n aufzunehmen; die
e e. verständiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. ö. e ns ,
Wird kein Einspruch erhoben, ilt ; der Zustellung n, so gilt der Bescheid vom Tage
zu erkennende Geldbuße steigen darf.
standen erachtet werben.
zum Streitverfahren vorgeladenen Parteien und die i . selben erhobenen Ansprüche enn, id die in dem
lung bewirkt werden, so ist der wesentliche Inhalt der Erklä— rungen in dieser Verhandlung . h rl
§. 40.
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen di Beiladung Dritter, deren Interesse durch die zu K Entscheidung berührt wird, verfügen. Die Entscheidung ist in diesem Falle auch den Beigeladenen gegenüber gültig.
8. 41.
In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien od ihre mit Vollmacht . Vertreter zu gurl! ö. Dieselben können ihre thatsächlichen oder rechtlichen An— führungen ergänzen oder berichtigen und die Klage abändern insofern durch die Abänderung nach dem Ermessen des Gerichts das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht geschmälert oder eine erhebliche Perzögerung des Verfahrens nicht herbeigeführt wird. Sie haben sämmtliche Beweismittel anzugeben und, soweit dies nicht bereits geschehen, die schriftlichen ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel vorzulegen; auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden.
Der Vorsitzende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt werden.
Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht auszuüben.
Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für angemessen erachtet. §. 42.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzun des Gerichts. Die Oeffentlichkeit kann durch einen fee nh zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.
Der Vorsitzende kann aus der öffentlichen Sitzung jeden Zuhörer entfernen lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Störung irgend einer Art verursacht.
Parteien, Zeugen, Sachverständige, welche den zur Auf⸗ rechthaltung der Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auf Beschluß des Gerichts aus dem Sitzunge zimmer entfernt werden. Gegen die bei der Verhand⸗ lung betheiligten Personen wird sodann in gleicher Weife ver— fahren, wie wenn sie sich fre. entfernt hätten.
§. 43
Die Parteien sind in der Wahl der von ihnen zu be— stellenden Bevollmächtigten nicht e ink h . Das Gericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwalte zu sein, die Vertretung vor dem Gerichte gewerbmäßig be⸗ treiben, zurückweisen.
Gemeindevorsteher, welche als solche legitimirt sind, be⸗ dürfen zur Vertretung ihrer Gemeinden einer befonderen Vollmacht nicht.
. §. 44.
Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahr— nehmung des öffentlichen Interesses ob, so kann auf deren Antrag der Regierungs⸗Präsident für die mündliche Ver⸗ handlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte, und der Ressort⸗ Minister für die mündliche , vor dem Ober⸗Ver⸗ waltungsgerichte einen Kommissar zur Vertretung der Be⸗ hörde bestellen. . Regierungs ⸗Präsident beziehungsweise der Ressort⸗ Ninsler kann in geeianeten Fällen auch ohne Antrag einer j arte einen besonderen Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen ö für die mündliche Verhandlung bestellen. Der Kommissar ist vor Erlaß des Endurtheils mit seinen Au⸗ . 9 1 zu hören.
Der Vorsitzende des Kreis⸗(Stadt⸗) Ausschusses beziehunas— weise der Regierungs⸗Präsident und der ir ref n 6e. Behufs der erforderlichen Wahrnehmung des öffentlichen In⸗ teresses einen Kommissar zu bestellen, wenn das Gesetz die öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Be⸗ klagten wahrzunehmen hat, nicht bezeichnet.
. . §. 45. Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung
eines vereidigten Protokollführer. wesentlichen Hergänge der wird von dem Vorsitzenden zeichnet.
Das Protokoll muß die Verhandlung enthalten. Dasselbe und dem Protokollführer unter—
ö §. 4
Das Gericht ist befugt — ö schon vor An⸗ 6. — ,..
u eugen un achverstän⸗
zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt .
des Gerichts erforderlichen
Das Gericht kann die Beweis erhebung durch eines seiner
eine . dem En de zu
onsti Es kann ver⸗
daß die , . in der mündlichen Ver— oll.
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines betreffenden Behörde durch Hand⸗
. 8. 45. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sach⸗
sowie hinsichtlich der im e gehorsams zu verhängenden Sn , die estimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit der Maß— abe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams die den Betrag von 150 ½ nicht über—
Gegen die eine Strafe oder die Nichtvvmrpflichtung des
Zeugen oder Sachverständigen aussprechende Entscheidung steht
en Betheiligten innerhalb zwei Wochen die Beschwerde a 2 * ⸗ n as im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte .
gegen die in zweiter Instanz ergangene Entscheidung des Be⸗ zirksverwaltungsgerichts die weilere Be har = Verwaltungsgericht zu. ,
. 8. 40. Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem ganzen In⸗
begriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueber⸗
ugung zu entscheiden. Beim Ausbleiben? der betreffenden artei oder in Ermangelung einer Erklärung derselben . e von der Gegenpartei vorgebrachten Thatsachen für zuge⸗ Die Entscheidungen dürfen nur die
dem Termjne zur mündlichen Verhand⸗
Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichtet haben. 51
Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach in öffentlicher Sitzung des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung der Entscheidung ist den Parteien und, sofern ein besonderer Kommissar zur Wahrnehmung des offentlichen Interesses bestellt war (5. 44 Abs. 2), gleichzeitig auch diesem zuzustellen. Diese Zustellung genügt, wenn die Verkündigung in öffentlicher Sitzung nicht erfolgt ist.
(Titel VII. bis X. folgen am Moniag.)
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Der bisherige Privatdozent Dr. Madelung ist zum
außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität zu Bonn ernannt worden.
Justiz⸗Ministeri Uum.
Der Notar Augspurg in Soltau ist zum Notar für den Bezirk des Tandgerichts zu Hanno ver, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Eldagsen, ernannt worden.
Abgereist: Der Direktor im Justiz⸗Ministerium, Wirk⸗ liche Geheime Ober⸗Justiz-Rath Nebe⸗Pflugstaedt nach Norderney.
el nntim ach ung en auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Durch Verfügung der unterzeichneten Landespolizei⸗ behörde vom heutigen Tage ist die Flugschrift mit der Ueberschrift: An das deutsche Volk!“ herausgegeben von dem im Verlage von A. Herter in Zürich⸗Ries bach Schweiz) Industriehalle erscheinenden Organ der sozialistischen Arbeiter⸗ partei Deutschlands: „Der Sozialdemokrat“. Druck der Schweiz. Vereinsbuchdruckerei Zürich-Hottingen, auf Grund der 55. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 und des Gesetzes vom 31. Mai 1880 §. 2, die Gültigkeitsdauer des angeführten Gesetzes betreffend, verboten worden.
Ludwigsburg, den 21. August 1880.
Königl. Württemb. Regierung des Neckarkreises. Leypold.
p er sonalver ander ungen.
Räniglich Preußtsche Armee.
Grneangungen, Beförderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. Schloß, Babelsberg, 19. August. v. Schar fenort, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. S8, von dem Kom ⸗ mando zur Dienstleist. bei dem großen Militärwaisenhause in Pots dam zum 1. Oktober er. entbunden. v. Uechtritz, See. Lt. vom 1. Garde⸗Regt z. F., vom 1. Oktober er. ab zur Dienstleist. bei dem großen Milit. Waisenhause in Potsdam kommandirt
Im Sanitäts⸗Corps. Schloß Babelsberg, 19. August. Dr Valentini, Ober ⸗Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt vom 2. Garde ⸗ Drag. Regt., vom 22. d. M. ab auf 8 Wochen zur Dienst ⸗ leistung bei des Prinzen Carl ron Preußen Königliche Hoheit kom—⸗
mandirt. . Königlich Bangerlsche Armee.
Ernennungen, Beförderungen und Versernunged. Im aktiven Heere. 19. Juli. Hur st, Hauptm. und Comp. Thef im 2. Pion. Bat., vom 1. Septbr. d. J. ab auf die Dauer eines Jahres zum Königl. preuß. Großen Generalstab kommandirt. — 19. Augu st. Frhr. v. Müller, Gen. Lieut. und Gouverneur der Festung Ingolstadt, das Prädikat „Excellenz“ verliehen.
Im Beurlaubtenstande. 19. August. Sell, Pr. Lt. des 5. Inf. Regts. zum 9. Inf. Regt. versetzt. ;
Abschiedsbewilligungen. m narkti den . 19. August. Frhr. v. Leonrod, Gen. Maj. z. Dru, unter Ver leihung d.s Charakters als Gen. Lt., der erbetene Abschied mit Pens. bewilligt. Merkel, Pauschmann, Münzing, v. Stuben rauch, Nagel, Bernbold, Haas, Frhr. v. Reichl in⸗ Meldegg, v. Sutner, Hauptleute a. D, der Charakter als Major, Huber, Behringer, Frhr. v. Reichlin⸗Meldegg, Lufst, Pr. Lts. a. D., der Charakter als Haupim. (Rittm.), Bauer, Wölfle, Ben zinger, Weber, Spruner v. Mertz, Himmelstoß, Sec. Lis. a. D., der Charakter als Pr. Lts. ver— liehen. ;
Im Sanitätscorps. 14. August. Dr. Moosmagir, Assist. Arzt 1. Kl. des Jaf. Leib Regts., zum 15. Inf. Regt, Pr. Schu ster, Assist. Arzt 2. Kl. des 15. Inf. Regts., zum Inf. Leib ⸗Regt. versetzt.
Aichtamtliches. Teutsches eich.
Berlin, 28. August. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ist, wie „W. T B.“ meldet, gestern Nachmittag kurz nach üg Uhr mit Ihrer Königlichen Hoheit der Erbprinzessin von Meiningen in Würzburg eingetroffen und von dem Kriegs-Minister von Maillinger und der Generalität, dem Regierungs⸗Präsidenten Graf Luxburg und dem Bürgermeister der Stadt empfangen und von dem Publikum mit Hochrufen begrüßt worden. Die Stadt war festlich mit Flaggen ge⸗ schmückt. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit begab Sich mit der Erbprinzessin von Meiningen in einer vierspännigen haf equipage nach dem Königlichen Residenzschlosse. Die prinzessin beabsichtigte, Nachmittags 5 Uhr Ihre Reise fort⸗ usetzen. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ö um dieselbe Zeit die in Würzburg garnisonirenden Truppen bei dem Kugelfang. . . Heute Morgen um 7 Uhr begab Sich Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit nach Gmunden und Hammelburg, von wo Höchslderselbe um 5 Uhr nach Würzburg zurückzukehren ge⸗ dachte. Morgen um 9 Uhr wird Se. Kaiserliche und König⸗ liche Hoheit nach Ansbach reisen.
Preußen.
2 1
ö
— Wider deutsche Eisenbahnverwaltungen sind beim Reichs-Eisenbahn-Amt in der Zeit vom 1. April bis ult. Juni d. J im Ganzen 54 Beschwerden aus dem
Personenverkehr, 32 auf den Güterverkehr und 10 auf an⸗ dere Gegenstände. .
Das Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt hat von diesen Beschwerden: als begründet erachtet 8, als unbegründet zurückgewiesen 10, auf den Rechtsweg verwiesen 9, wegen mangelnder Zustän⸗ digkeit der Reichsgewalt nicht zur Kognition gezogen 7, die übrigen 20 Beschwerden wurden in der Mehrzahl mit Rück⸗ sicht auf den darin behandelten Gegenstand zur direkten Er⸗ ledigung an die zuständigen en be lr, abgegeben. Betroffen von Beschwerden sind überhaupt 27 Eisenbahn⸗ verwaltungen. Unter diesen sind 14 mit je 1 Beschwerde be⸗ theiligt, während die Zahl der auf jede der übrigen Bahnen fallenden Beschwerden sich zwischen 2 und 4 bewegt.
— Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat unterm 9. d. M. bestimmt, daß die Vorschrift sub Nr. 3 des Erlasses vom 17. Dezember 1876, wonach für Dienstreisen, zu welchen den Beamten der vom Staate verwalteten Bahnen Seitens ihrer vorgesetzten Behörden Freifahrtscheine für die ganze Eisenbahnstrecke, welche zurückgelegt werden soll, am Abfahrtsorte zur Verfügung gestellt werden können, Reisekosten mit Ausnahme der Entschädigungen für Zu⸗ und Abgänge nicht zu gewähren sind, sofern die Freifahrtscheine auf die⸗ jenige Wagenklasse lauten, deren Benutzung den betreffenden Beamten nach Maßgabe des Fxeifahrtreglements zusteht, auch auf solche Reisen Anwendung findet, welche in militärischen Angelegenheiten, zur Beiwohnung der Konferenzen für die Regelung der Augmentationstransporte ꝛc. ausgeführt werden.
Ist ein Kontrahent derjenigen Sprache, in welcher das Vertragsinstrument abgefaßt ist, in so weit kundig, daß er, wenn auch mit Schwierigkeit, den Worten nach das in dieser Sprache geschriebene Instrument zu verstehen im Stande ist, so ist, nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, J. Civilsenats, vom 19. März d. J., im Geltungsbereiche des Preußischen Allgemeinen Landrechts das Instrument gültig.
Der hiesige Königlich belgische Gesandte Baron Nothomb ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Führung der gesandtschaftlichen Geschäfte wieder übernommen.
— Der General der Kavallerie, Baron von Rhein⸗ baben, General⸗Inspecteur des Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesens, ist von Urlaub hierher zurückgekehrt.
— S. M. S. „Hansa“, 8 Geschütze, Kommandant Kor⸗ vettenkapitän Heusner, ist am 27. August er. in Montevideo eingetroffen.
Frankfurt a. M., 283. August. (W. T. B.) Der Furst und die Fürstin von Rumänien sind, Ersterer von Darmstadt, Letztere von Neuwied, hier eingetroffen und Vor⸗ mittags nach Potsdam weiter gereist.
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 25. August. Der Kaiser hat anläßlich seines fünfzigsten Geburtsfestes, welches auch in Bosnien und der Herzegowina überall festlich begangen wurde, nachstehendes Handschreiben an den Reichs⸗Finanz⸗ Minister von Szlavy erlassen:
Lieber von Szlävy! Aus Bosnien und der Herzegowina sind Mir zu der Feier Meines fünfzigsten Geburtstages so viele erfreu⸗ liche Kundgebungen von Loyalität und vertrauensvoller Ergebenheit zugekommen, daß Ich Sie beauftrage, der dortigen Bevölkerung im Wege der Landesregierung Meinen herzlichen und anerkennenden Dank in geeigneter Weise bekannt geben zu lassen.
Ischl, 198 August 1880.
Franz Joseph.
— Gestern empfing Se. Majestät den außerordent⸗ lichen Gesandten Japans, General Ida NMutzaru in Privat⸗Audienz. Der Gesandte überreichte im Ramen des Mikado Sr. Majestät den japanischen Chrysanthenum⸗ Orden höchster Klasse und brachte zugleich den Glück— wunsch zur Verlobung des Kronprinzen dar. . Wie die „Pr.“ hört, wird sich der Reichs-Kriegs⸗ Minister Graf Bylandt für die Dauer der Manöver in Galizien im Gefolge des Kaisers befinden. Von einer Reise des Grafen Taaffe nach Galizien, die aus Prag gemeldet wurde, sei hier nichts bekannt. — Ueber den jüngsten Aufent— halt des ungarischen Minister⸗Präsidenten K. Tisza in Wien, der gestern Abends die Reise nach Ostende angetreten hat, berichtet man der „Bud. Corr.“ unter dem gestrigen Datum: „Minister-Präsident Tisza konferirte im Laufe des heutigen Tages längere Zeit mit dem gemeinsamen Finanz⸗ Minister Szlavy und empfing auch die Besuche des Minister⸗ Präsidenten Taaffe, sowie des Sektionschefs Kallay. Se. Majestät empfing Mittags den Minister⸗Präsidenten Tisza in einstündiger Audienz.“ — ö
Prag, 26. August. (Pr.) Auch aus Prag sind einige Sozialisten führer verschwunden; man glaubt, sie seien zu einer geheimen Parteiversammlung abgereist. — Das Pro⸗ jekt der Abhaltung eines deutsch⸗böhmischen Parteitages wurde wieder aufgenommen. Wahrscheinlich wird derselbe in Karlsbad stattfinden. . . : .
Olmütz, 26. August. Der Kaiser trifft nicht, wie irr⸗ thümlich berichtet wurde, am Sonnabend, sondern erst am Sonn⸗ tag, den 29. August hier ein. Das vom Festcomité soeben veröffentlichte Festprogramm lautet: Sonntag, den 29. August, festlicher Empfang von Seite aller Korporationen und Vereine der Stadt, verbünden mit dem späteren Defils des ganzen, aus dem Landbezirk gestellten Spaliers. Am selben Tage Abends allgemeine Stadtbeleuchtung; Freudenkund⸗ gebung im Stadtpark zur Zeit des Allerhöchsten Erscheinens daselbst; schließlich ein großer Fackelzug mit Ständchen am Abend des 31. August.
Lemberg, 26. August. Das General⸗ Kommando der West⸗Armee bei den Kaiser⸗Manövern wird aus 20 Generalen, 386 Stabsoffizieren und 79 höheren 3 bestehen. Die Ost⸗Armee wird ungefähr 20 000 Mann zählen. An den Manövern werden von Seite der rumänischen Regierung theilnehmen: Oberst Budestacu, die Majore Alexandreszeu und Wladoianu und Hauptmann Sojmanescu.
Pest, 26. August. Die Einverleibung der Militär⸗ grenze wird — wie die „Bud. Corr.“ erfährt — jedenfalls noch im Laufe dieses Jahres erfolgen, die hierauf bezüglichen Verordnungen erscheinen aber erst nach der Rückkunft des Minister⸗Präsidenten Tisza, und auch dann wird die Durch— führung noch längere Zeit beanspruchen.
Agram, 26. August. (Tel. Corr. B.) Der Banus Graf Pejacsevich hat seine behufs der Vertheilung der Königlichen so wie der anderweitigen Spenden unternommene
wird der Banus überall durch die Behörden wie durch die Bürgerschaft enthusiastisch empfangen.
Großbritannien und Irland. London, 26. August. (A. C) Dem Parlament ist ein neues Blaubuch über südafrikanische Angelegenheiten vorgelegt worden. Unter den darin enthaltenen Dokumenten befindet sich auch ein vom 8. Juni 1880 datirter Brief Mr. Gladstone's an die Boerdelegirten, Herren Krüger und Joubert, in Erwiderung auf eine von denselben überreichte Denkschrift, worin sie bitten, daß die Annexion von Transvaal rückgängig gemacht werde. In dem Schreiben heißt es u. A.: „Es ist zweifellos sehr zu bedauern, daß, wie es sich seit der Annexion herausgestellt hat, eine so große Anzahl der hollän⸗ dischen Bevölkerung von Transvaal gegen die Annexion dieses Territoriums ist; aber es ist unmöglich, diese Frage jetzt so zu erwägen, als ob sie zum ersten Male vor⸗ läge. Im Hinblick auf alle Umstände sowohl in Transvaal wie im übrigen Südafrila und auf die Nothwendigkeit, eine Erneuerung der Unordnungen, die traurige Folgen nicht allein für Transyaal, sondern auch für ganz Südafrika haben dürften, zu verhüten, sind wir der Ansicht, daß der Königin nicht angerathen werden kann, auf ihre Souveränetät in Transvaal zu verzichten. Aber vereinbar mit der Aufrecht⸗ erhaltung dieser Souveränetät wünschen wir, daß die weißen Einwohner von Transvaal, ohne Nachtheile für die übrige Bevölkerung die vollste Freiheit in der Verwaltung ihrer leo⸗ kalen Angelegenheiten genießen. Wir glauben, daß diese Freiheit am leichtesten und schnellsten Transvaal als einem . einer südafrikanischen Konföderation zugestanden werden irfte
— Earl Granville begab sich gestern nach Osborne, um der Königin vor ihrer Abreise nach Balmoral einen Besuch abzustatten. — In Sheerneß ist ein Befehl der Admi⸗ ralität eingegangen, mehrere Truppentransportschiffe zur Beförderung weiterer Verstärkungen nach Indien in Bereitschaft zu halten. — In gestriger Sitzung des in Galashiels tagenden Kongresses der vereinigten britischen Han⸗ delskammern wurden Beschlüsse gefaßt zu Gunsten der Abschaffung compulsorischer Lootsengebühren, einer parlamen⸗ tarischen Enquete über die Subventionirung von Postdampfern, der Ernennung eines Ministers für Industrie und Handel und der Feststellung der Haftpflicht von Schiffseigenthümern in Fällen, wo Schiffe durch Abweichen vom Kurse zu Grunde gingen. — Der 50. Jahreskongreß der British Asso⸗ ciation (Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft) wurde gestern Abend in Swansea eröffnet. Der neue Präsident, Pr. Ramsay, hielt vor einer zahlreichen Versammlung von Gelehrten des In- und Auslandes die Eröffnungsrede. Die Gesellschaft zählt gegenwärtig 790 Mitglieder, worunter sich 135 Damen und 7 ausländische Mitglieder befinden.
— Dem „Standard“ wird aus Killa Abdula vom 25. August gemeldet: Den letzten Nachrichten aus Kandahar zufolge hält der größte Theil der Truppen Ayubs eine starke Stellung auf einigen hohen Hügeln im Westen der Stadt. Dessen Nachhut stützt sich auf den Argandab, während das Terrain in der Front viel mit Kanälen durchzogen ist, welche den Vorstoß größerer Truppenabtheilungen gar sehr er⸗ sch weren. Kleinere Abtheilungen regulärer Truppen, denen große Abtheilungen von Gazis zur Seite stehen, halten die Dörfer im Osten und Süden der Stadt besetzt. In der Um⸗ friedigung, welche als General Stewarts Garten bekannt ist, wurde eine unserer erbeuteten Kanonen aufgepflanzt. Auf Picket Hall befinden sich deren zwei, während auf dem Hügel gegenüber dem Schikarporthore eine 12pfün⸗ dige Haubitze in Position ist. Auf, den Straßen nach Mimdi Hissar und Kischah befinden sich Ka⸗, vallericpickets. Ayub soll, der Aussage von Eingeborenen gemäß, dem General Primrose Anträge haben machen lassen. Es ist dies jedoch ein bloßes Gerücht, das durch einen Brief⸗ wechsel über Verwundete und Gefangene entstanden sein dürfte. General Phayre's Truppen können unmöglich vor dem voraus⸗ bestimmten Tage (30. August) vorgehen. Wir hoffen, Kan⸗ dahar am 2. k. M. zu erreichen. Man hält es hier für mög⸗ lich, daß, wenn General Roberts direkt auf Kandahar marschirt, Ayub den Versuch machen wird, ihm zu entschlüpfen, den Argandab zu umgehen und rasch auf Kabul zu mar⸗ schiren. Sollte ihm dies gelingen, so wäre der ganze Zweck des Feldzugs vereitelt. Es wird behauptet, daß bei dem Aus⸗ fall am 16. d. unsere Truppen bis zum Dorfe Deh Kwaja vorgedrungen waren, sich aber schließlich vor der Uebermacht kämpfend zurückziehen mußten. Unsere Kavallerie führte zwei glänzende Angriffe aus und säbelte eine große Anzahl Feinde nieder.
— 27. August. (W. T. B.). Die am gestrigen Sypätnach⸗ mittag begonnene Unterhaus fitzung ist bis heute Nachmittag 1 Uhr ununterbrochen fortgesetzt worden. Die irischen Abgeord⸗ neten widersetzten sich der Erledigung des Ausgabenbudgetzs für Irland, besonders der Position für Konstabler, weil dieselben nicht zur Civil⸗ sondern zur Militärmacht ge⸗ hörten. Schließlich willigte die Regierung in einen Kompromiß, indem die irischen Abgeordneten sich be⸗ reit erklärten, heut' Abend sämmtliche Positionen mit Ausnahme derjenigen über die Konstabler, die letztere aber am Montag Abend zu erledigen. Die Sitzung hatte einen äußerst lebhaften Verlauf, die Regierung verweigerte aber betreffs ihrer Politik Irland gegenüber jede weitere Zu⸗ sage und rerblieb bei den Zusagen, welche sie bereits früher
emacht hat. — In Beantwortung eine Anfrage Tylers er⸗ lärte Lord Hartington, er müsse bezüglich der in dem Vertrage von Gundamuk bestimmten Grenzen seine Erklärung vom 6. Juni d. J. wiederholen. er Vizekönig und der Rath desselben seien im Augenblick mit Erwägung der Frage beschäftigt, er könne daher nicht sagen, welche a, we, besetz; werden würden. Was die heute veröffentlichten alarmirenden Nachrichten aus Afghanistan anbelange, so sei ihm keine Bestätigung der⸗ selben zugegangen. Unter⸗Staatssekretär Dil ke antwortete auf die von den Deputirten Tyler und Me. Arthur an die Regierung gerichteten Anfragen, spezielle Schritte zur Förde⸗ rung der Eisenbahnbauten in der asiatischen Türkei seien nicht beabsichtigt, der Botschafter Göschen bieie aber, soweit dies mit seiner Stellung verträglich fei, seinen Einfluß auf, um die Projekte britischer Unter⸗ thanen, welche eine billige Aussicht auf n, hätten zu fördern. Was das türkische Journal , eik u Islam“ anbetreffe, welches in Kostantinopel gedruckt werde, aber für die Muhamedaner in Indien bestimmt sei und die
Reise auf ganz Zagorien ausgedehnt, um die Aemter, Schu⸗
Publikum eingelaufen. Von diesen beziehen sich 12 auf den
len u. s. w. zu besichtigen. Nach den eingelaufenen Berichten
Letzteren gegen die britische Herrschaft in Indien beeinflusse, so habe die Pforte auf die ihr gemachten Vorstellungen die