grenzt östlich und südlich an die Gemeinde Lenzkirch, westlich an Emil Hofmann und
nördlich an die alte Landstraße;
3) 10 Quadratmeter Dunglegeplatz bei dem Hause einerseits an die Fabrikstraße, anderseits an die Dunglege des
des Leo Wiest, grenzt Leo Wiest. Nenstadt, 19. August 1880. Der Gerichtsschreiber des Großh. Bad. Amtsgerichts. Schäfer.
II9934 = Aufgehot behuf Todeserklärung. Der Dienstknecht Claus Tietje aus Krummen deich, Sohn des Claus Tietje am Kajedeich und dessen Ehefrau Anna Margaretha, geborenen Ahlf, geboren am 9. Januar 1837, ist seit dem Jahre 1867 verschollen und wabrscheinlich in einer Grube bei Krummendeich ertrunken. Von seinem Leben ist seit länger als 10 Jahren keine Kunde eingegangen. — Auf begründet gefundenen Antrag seines Bruders, des Arbeiters Michael Tietje zu Klinten, welcher den gesetzlichen Erfordernifsen genügt hat, wird der 2c. Elaus Tietje hierdurch aufgefordert, sich späte⸗ stens in dem auf
Freitag, den 23. September 1881, Vormittags 11 Uhr,
vor hiesiger Gerichtsstelle damit anberaumten Ter⸗ mine bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt und sein Ver⸗ mögen den nächsten bekannten Erben oder Nach folgern überwiesen werden soll. . i elch werden alle Personen, welche über das Fortleben des Verschollenen Kunde geben können, ju deren Mittheilung, und zugleich für den Fall der demnächstigen Todes erklärung etwaige Erb⸗ und RNachfolgeberechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert, Letztere unter der . daß bei der Ueberweifung des Vermögens des Verscholle⸗ nen auf sie keine Rücksicht genommen werden soll. Freiburg 1. H. den 24. Juli 1589 Königliches Amtsgericht II. Voigts.
21388 l ' wen Antrag eines Hypothekengläubigers sollen folgende, dem Ackermann Jacob Wolf zu Philip⸗ pinenburg, jetzt zu Wolfhagen wohnhaft, eigenthüm fich gehörige, in der Gemarkung Wolfhagen belege— nen Gran fiche: Bl. I7 Nr. 58. 4,579 a, b. Scheuer mit Stallung daran, Philippinenburg, e. Wohnhaus und Hof—
raum, Bi. 17 Nr. 6J. 11,94 a Hausgarten daselbst, Ge⸗
meindsnutzen Bl. 16 e 15,8. a Acker über dem Hälften
I7I. 80,74 a do. daselbst,
5ö5. 60, 18 a do. über der Kolonie, 54. 32,08 a do. daselbst,
52. 29. 83 a do. daselbst,
32. 30,31 a do. am Isenberge, 35. 22, 37 a do. daselbst,
45. 39,56 a do. daselbst,
6. 32, 06 a do. daselbst,
17. 24,66 a do. daselbst,
18. 14,87 a Weide daselbst,
5. Februar 1855 wird nunmehr der Schiffsjunge Franz Heinrich Wilhelm Johann Möller aus Rostock, welcher gleichfalls zur Besatzung des vor⸗ . Schiffes ‚Astraea“ gehört hat, hierdurch geladen, binnen 6 Monaten àß dato sich hier zu gestellen oder von seinem Leben und Aufenthalte hierher Kunde zu geben, widrigenfalls derselbe für todt wird erklaͤrt und über sein Ver⸗ mögen den Rechten gemäß wird verfügt werden. Gegeben im Waisengerichte. Rostock, den 24. Juli 1880. Anton Moeller, Serr.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. = Berliner Stadt ˖ Eisenbahn. Die Lieferung und Auf⸗ stellung der eisernen Ueber⸗ baue für die Unterführungen 383 . a. der Krautstraße, b. der ö . Holzmarktstraße, . des Alexan⸗ der⸗ÜUfer, d. der rechtseitigen Uferstraße neben der Spreebrücke am Schloßpark Bellevue, im Gesammt⸗ gewicht von rot. 460 Tonnen soll ungetbeilt im Wege der Submission vergeben werden. Die Zeich nungen und Bedingungen liegen in unserem Cen- tral⸗Bureau hierselbst, Beethovenstraße Nr. 1, zur Einsicht aus und können ebendaselbst von dem Bu⸗ reauvorsteher Weltermann die Bedingungen, sowie Kopie der Zeichnungen gegen Entrichtung von 25 7 bezogen werden. Dieselben werden jedoch nur an solche Unternehmer abgegeben, deren Quali⸗ fikation uns bekannt ist, resp. genügend nachgewie⸗ sen wird. Offerten sind versiegelt, portofrei und mit der Aufschrift: „Offerte für die eisernen Ueberbaue der Krautstraße, Holzmarktstraße ꝛe.“ versehen, bis Montag, den 6. September 1880, Vormittags 11 Uhr, an uns einzureichen, zu welcher Zeit sie in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten eröffnet werden. Berlin, den 19. August 1880. Könlgliche Direktion der Berli⸗ ner Stadteisenbahn.
21412 Die Lieferung des Bedarfs an Feuerungs⸗Mate⸗ rial für das Geheime Staatgarchiv auf die Zeit vom 1. Oktober 1880 bis zum 30. September 1881 — etwa 30 Kubikmeter Kiefernklobenholz, go0 Hektoliter Oberschlesische Stückkohle und 600 Hektoliter Cokes — soll an den Mindestfordernden vergeben werden. Bezügliche Offerten werden bis zum 15. September d. J. inkl. unter der Adresse des Geheimen Staatsarchlvs, Klosterstraße 75 und 76 (Lagerhaus), woselbst auch die Lieferung be⸗ dingungen einzusehen sind, versiegelt entgegen⸗ genommen. Berlin, den 27. August 1880.
Königliches Geheimes Staatsarchiv.
21473 Submisston. ; Die Lieferung des Bedarfs des hiesigen König— lichen Eichungsamts an Brennholz und Kohlen für die Zeit vom 1. Oktober 1880 bis dahin 1881 in dem ungefähren Quantum von
5 ebm kiefern Klobenholz,
300 hl Holzkohle und 25000 kg Braunkohle soll an den Mindestfordernden vergeben werden. Lieferanten wollen ihre Offerten versiegelt und portofrei bis Montag, den 13. September er.,
132 ordinaire weiße leinene Deckenbezüge, 160 ordinaire weiße leinene Kopfpolsterbezüge, 1214 ordinaire Bettlaken, 1741 ordinaire Handtücher, 619 Strohsäcke, 31 Kopfpolstersäcke, S3 weiße baumwollene Halstücher, 146 ungefütterte Krankenröcke, 37 gefütterte Krankenröcke, 167 ungefütterte Krankenhosen, 38 gefütterte Krankenhosen, 338 Krankenhemden. 62 Paar wollene Socken, 178 Paar baumwollene Socken, 202 Paar Pantoffeln, 472 wollene Decken im Wege öffentlicher Submission am 17. Sep⸗ tember er., Ver mittags 11 Uhr, vergeben werden. Die Lieferungs bedingungen liegen in unserer Re · gistratur — Friedrichstraße 11 — zur Einsicht aus und werden auf portofreies Verlangen gegen Er , der Herstellungskosten von MÆ 1,50 mit⸗ getheilt. Kiel, den 24. August 1880. Kaiserliche Intendantur der Marine⸗Station der Ostsee.
ASochen⸗ Ans weise der veutschen Settelbauken.
21411 Wochen · Uebersicht
der Bayern schen NHotenban?
vom 23. August 1889. Regt we. Me nenne,, . Bestand an Reichskassenscheinen Noten anderer Banken.
, Lombard⸗ Forderungen
. 32, 699, M0
, sonstigen Aktiven. HeæagkgHr,
Dat Grundkapital... ,, Der Betrag der umlaufenden Noten Die sonstigen, täglich fälligen Ver⸗ ö Die an eine r g ftist gebun⸗ denen Verbindlichkeiten ... Die sonstigen Passinnan .... Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande jahlbaren Wechsell . . 6 720,791. 38. München, den 26. August 1880. Baherische Notenbank.
Die Direktion.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
(183531 Bekanntmachung.
Bei der heutigen Ausloosung von Kreis- Obligationen des Bütower Kreises sind die fol⸗ genden Nummern gezogen worden;
Litt. A. Nr. 6 über 59 Thaler. Litt. A. Nr. 51 über 50 Thaler. Iitt. B. Nr. 29 über 100 Thaler.
itt. B. Nr. 70 über 100 Thaler. Litt. C. Nr. 7T über 500 Thaler.
Diese Obligationen werden den Inhabern mit dem Bemerken gekündigt, daß die Rückzahlung der Valuta nebst den Zinsen bis ultimo Dezember d. J. gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen und der Zinscoupons am 2. Januar 1881 und den fol⸗ genden Tagen durch die Kreis⸗Kommunal⸗Kasse hier⸗ selbst erfolgen wird,
Bütom. den 8. Juli 1880.
Der Kreisansschuß des Kreises Bütow.
lidl Avertissement.
Von den Bartensieiner Stadtobligationen, deren Ausgabe durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 14 Juli 1871 genehmigt ist, sind nachstehende Apoints behufs Amortisation ausgeloosi:
Litt. A. über 300 M die Nummern 9 71 78
und 156,
Litt. B. über 150 M. die Nummer 132, und werden dieselben den gegenwärtigen Inhabern hierdurch zu ult. Dezember d. J8. mit dem Be⸗ merken gekündigt, daß mit dem 1. Januar a. f. die Verzinsung derselben aufhört.
Bartenstein, den 17. August 1880. Der Mag sstrat.
21399] Ostprenßische Südbahn.
Zu den Priorttäts-Obligationen JI. Emission der Ostpreußischen Südbahn-⸗Gesellschaft wird die zweite, den Zeitraum vom 2. Januar 1881 his 1. Juli 1888 umfassende Serie Zinscoupons nebst Talons vom 1. September er. ab in den Vormittags⸗ stunden von 9 big 12 Uhr bei unserer Hauptkasse hier, Schleusen straße 4, ausgegeben werden, Hierzu sind die alten Talons unter Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Inhabers an die Hauptkasse portofrei einzusenden.
Königsberg, den 25. August 1880.
Der Verwaltungsrath.
21167
Bei der am 22. März e. stattgefundenen ersten planmäßigen Ausloosung von Kreisobligationen des . Kreises sind folgende Nummern gezogen worden:
1. Obligationen erster Emisston. Litt. A. Nr. 60 99 108 144 219 über je 200 MS Jatt. G. Jir. 77 57 16s 77 über e Soo Litt. C. Nr. 28 über 1000 A6.
11. Obligationen zweiter Emisston.
Litt. A. Nr. 113 121 136 154 180 280 286 über je 200 M1.
Litt. B. Nr. 52 79 117 207 über je 500
Litt. C. Nr. 8S über 1000 A
Diese Kreisobligationen werden den Inhabern derselben hierdurch mit dem Bemerken gekündigt, daß der Nennwerth vom 31. Dezember 1889 ab bei der hiesigen Kreis ⸗Kommunalkasse gegen Rück gabe der betreffenden Obligationen und der nach dem 2. Januar 1881 fällig werdenden Zinscoupons und Talons abzuheben ist.
Colberg, den 19. August 1880.
Der reisausschuß des Kreises Colberg⸗Coerlin.
v. Natzm er.
202.
Der Inhalt ie. Bengt, in welcher S76, und die im Batentgesetz vom
mis dellen vom 11. Januar
Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Sonnaben
d, den 28. August
1880.
euch die im e , . Über ben Var ten chu, vom 30. dem be 18677. cm. die in dem 233 er,, aj irh deere 95 Vin nern an 21 1
Mal 18
vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröfftntlicht werden, erschelnt auch in einem besonderen Blatt iter dem Titel
Reich. Nr. 202.)
In einem Prozeß einer in Liquidation befindlichen Handelsgesellschaft wider einen Kaufmann wurde den drei Liquidatöoren der Gesellschaft ein Eidauferlegt. Zwei der Liquidatoren leisteten den Eid, der dritte aber verweigerte die Eidesleistung, weil er der So hn des von der Gesellschaft verklagten Kauf— manns war. Das Appellationsgericht zu Posen wies wegen dleser Eidesweigerung den Klage— anspruch der Handelsgesellschaft ab, und auf die Reyxisionsbeschwerde der Gesellschaft bestätigte das Reichsgericht, V. Eivilsenat, durch Erkenntniß
vom 11. Februar d. J. die vorinstanzliche Ent⸗
scheidung, indem es motivirend ausführte: Das Reichs ⸗‚Oberhandelsgericht hat in dem Erkenntniß vom 25. Juni 1873 auf Grund des Art. 136 H. G. B. überzeugend nachgewiesen, daß die einer offenen Handelsgesellschaft in Liquidation zugeschobenen Eide von sämmtlichen Liquidatoren abgeleistet werden müssen. Uebereinstimmend hiermit ist in dem Erkenntniß dessel⸗
ben Gerichtshofes vom 30. März 1878 ausgesührt, daß auch dann sämmtliche Liquidatoren den Eid zu
leisten haben, wenn jeder von ihnen allein ermäch—⸗ tigt ist, die Liquidationsfirma zu vertreten. Es wird dies analog aus dem Satze gerechtfertigt,
geachtet Art. 114 alle von der Vertretung der Ge— sellscaft nicht ausgeschlossenen Gesellschaften zu
schwören haben und die Eidesweigerung nur eines die Der
Sachfälligkeit der Gesellschaft zur Folge hat. Umstand, daß der eidesweigernde Mitliquidator A. ein Sohn des Verklagten ist, erscheint einflußlos. Auf die rechtliche Stellung der Liquidatoren Dritten gegenüber ist es ohne Einfluß, ob sie bei dem Ergebniß der Liquidation ein persönliches In— teresse haben oder nicht. Befürchtete die Klägerin Kollusion, so hätte sie möglicher Weise Schritte a Beschaffung einer anderweitigen Vertretung thun önnen.“
Eine Brauerei, welche in großartigem Maß— stabe Seitens einer in dem Handelsregister ein getragenen Firma betrieben wird, ist nach einem Er— kenntniß des Reichsgerichts, J. Civilsenats, vom 14. Februar d. J, als Fabrikanlage im Sinne des Reichs haftpflichtgesetzes zu betrachten und Schaden⸗ ersatzansprüche aus Unfällen bei dem Betriebe einer derartigen Brauerei den Bestimmungen dieses Ge— setzes entsprechend zu behandeln.
Durch 5§. 7, 2 des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1371 ist dem auf Grund des gedachten
daß vor der Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft un⸗
1) den vollen Namen und Wohnort des Anmel⸗ ders oder seinen Firmanamen sowie den Ort, wo sein Geschäft betrieben wird;
2) eine deutliche Beschreibung der betreffenden Marke, welche erforderlichenfalls zugleich eine An⸗ gabe der Anwendungsweise der Marke enthält (3. B.
deren Anbringung auf den Waaren oder auf der
Verpackung durch Aufkleistern, Einbrennen, Ein⸗ hauen ꝛc. ). Die Beschreibung muß von einer Ab⸗
bildung der Marke, höchstens vier Zoll hoch und
sechs Joll breit auf haltbarem Papiere begleitet sein. Die Abbildung ist in drei Exemplaren einzu⸗ reichen. Der entsprechende Stempel muß in zwei Exemplaren mitfolgen, die nicht zurückgesandt werden.
Die Anmeldungen sind von den Anmeldern zu
unterzeichnen und müssen von den für die Anmel⸗
dungen und Bekanntmachungen festgestellten Beträ⸗ gen begleitet sein (§8§. 8 1 9.
§. 5. Baldmöglichst nach Empfang der Anmeldung und Bezahlung soll der Registrator dem Anmelder eine
schriftliche Anerkennung derselben zustellen mit An⸗
gabe der Zeit, wann die Anmeldung entgegen genommen wurde. Wenn die angeführten Vor schriften bei der Anmeldung beobachtet sind und wenn übrigens der Registrirung (§. 6) kein Hinderniß entgegensteht, ist diese zu vollziehen und eine desfällige , ,, zu erlassen (§. 8).
1 Die Registrirung der Anmeldung soll verweigert
werden: 1) wenn die Marke aucsschließlich aus Zahlen, Wörtern oder Buchstaben besteht;
2) wenn dieselbe Namen von Personen oder
Firmen trägt, welche von dem eigenen Namen oder
von dem der Firma des Anmelders verschieden sind,
oder den Namen eines Besitzthums trägt, der nicht;
der Fabrikationsort der vom Anmelder erzeugten solchen Waarenmarken erwerben, welche bisher von
8 Waaren ist, es sei denn, daß der Anmelder dem „sien oder von einer gewissen Klasse von Geschasts⸗
Registrator nachweist, daß er das Recht zur Be⸗
. des betreffenden Namens oder der be—⸗ treffenden Firma für die Waarenmarke erwor⸗ ben hat; 3) wenn die angemeldete Waarenmarke öffentliche Wappen oder Zeichen enthält;
4 wenn dieselbe Darstellungen enthält, die öffentliches Aergerniß erregen können;
5) wenn dieselbe Waarenmarke bereits früher gehörig von einem Andern angemeldet worden ist Wird die Registrirung verweigert, so giebt der
.
Für die in den 55. 8— 10 erwähnten Hebungen, die der Staatskasse zufallen, hat der Registrator Rechnung abzulegen nach näheren vom Minister des
Innern festgesetzten ö
Derjenige, welcher die im 5. 2, cfr. 5. 4, vorgeschriebene Anmeldung gemacht hat, und dieselbe darauf registrirt erhielt, erwirbt dadurch ein ausschließliches Recht darauf, Waaren oder deren Verpackung mit der angemeldeten Marke zu versehen, sowie die also gezeichneten Waaren in den
Handel zu bringen. Wird von Mehreren Anmel dung derselben Marke gemacht, so kommt das er⸗ wähnte Recht demjenigen zu, der die Anmeldung zuerst beschaffte.
Das zum Gebrauche einer Waarenmarke erwo⸗ bene Recht geht nach dem Tode des Betreffenden ohne Anmeldung auf die Masse oder auf die Erben über, jedoch nur für einen Zeitraum von einem Jahr von dem Todesfalle an gerechnet.
§. 13.
Wenn Jemand bereits in der Zeit, wo gegenwär⸗ tiges Gesetz erscheint, sich gewisser Marken gesetzlich zur Anbringung auf seinen Waaren oder deren Ver
packung bedient, kann kein Anderer durch Anmel⸗ dung das Recht einer solchen Benutzung gewinnen, sofern Erstgenannter innerhalb 14 Tagen, nachdem
das Gesetz in Kraft trat, in der im §. 4. vorgeschrie ˖
benen Weise eine Anmeldung betreffs der von ihm
benutzten Marken machte. . §. 14. Wird eine Waarenmarke angemeldet, die Buch⸗ staben oder Wörter enthält, verliert ein Dritter nicht dadurch sein Recht, seinen Namen oder seine
Firma, selbst in verkürzter Gestalt, zur Bezeichnung seiner Waaren zu benutzen. Niemand kann durch Anmeldung ein Recht an
treibenden allgemein benutzt sein möchten.
165
Der durch gegenwärtiges Gesetz gesicherte Schutz
wider unberechtigten Gebrauch einer Waarenmarke, eines Namens oder einer Firma wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß die Marke, der Name oder die
Firma mit solchen Veränderungen wiedergegeben
wird, die nur durch Aufwand einer mehr als ge⸗
wöhnlichen n,, ö werden können.
*
Derjenige, für den eine Waarenmarke registrirt ist,
fremden Staates genießt.
Dieses Gesetz tritt in Kraft vier Monate von dem Tage an gerechnet, an welchem die Nummer der Gesetzzeitung erscheint, worin dasselbe bekannt gemacht wird.
Die Regierung wird beauftragt, durch Königliche Verfügung dieses Gesetz auf den Färöern in Kraft treten zu lafsen, jedoch mit den Modißkationen, welche zufolge der besonderen Verhältnisse dieser Inseln als zweckmäßig angesehen werden möchten. (B. Bund.) Während für die Weinlieferungen in die französischen Spitäler die Zulässigkeit des schwefelsauren Kali schon längst auf 2 g per Liter beschränkt war, bestanden keine Vorschriften betreffs des in den Handel kommenden Weines. Der fran zösische Justiz⸗Minister hat nun dieser Tage an sämmtliche Staatsanwaltschaften ein Kreisschreiben erlassen, welches geeignet ist, dem übermäßigen Syp⸗ sen entgegenzutreten. Dasselbe lautet:
In Folge verschiedener gerichtlichen Entscheidun ˖ gen über den Verkauf gegypster Weine hatte sich einer meiner Vorgänger mit dem Gesuche an den Handels. und Ackerbau ⸗Minister gewandt, es möchten neue Experimente zum Zwecke der Ermitte⸗ lung vorgenommen werden, ob beim gegenwärtigen
Stand der Wissenschaft die durch Rundschreiben
vom 28. Juli 1858 den gegypsten Weinen gewährte Straflosigkeit aufrecht erhalten werden solle. Das mit der Prüfung dieser Frage beauftragte Sanitãts⸗ comité Frankreichs gelangte nun zu folgenden Schlüssen:
1) Die durch Cirkularschreiben des Justiz⸗Mi⸗ nisters vom 21. Juli 1858 zugestandene vollständige Straflosigkeit ist nicht mehr von Amtes wegen auf⸗ recht zu erhalten.
2) Das Vorhandensein von schwefelsaurem Kali in den in den Handel kommenden Weinen, ob das⸗ selbe von dem Gypsen des Mostes, von der Mischung des Gypses oder ver Schwefelsäure mit dem Wein herkomme, ist nur noch bis zur Maximalgrenze von 2 g per Liter zu dulden.
Gesetzes zur Zahlung einer Rente Verurtheilten das Registrator dem Anmelder hiervon Mittheilung kann dur? ichtliches Urthei aöthigt den ö
Recht gegeben, die Aufhebung oder Minderung mit ö ber in. erlich ihn Weigerung eriseibe 26 n. en,, ö , . . der ,, n, , der Rente, und ebenso dem Verletzten die Erhöhung bexan aj 4 ö ö Ri nme ö. i in von dem, der sich für berechtigt ansießt, ihn von Su ach . 3 . n 3 rachte, . 9 . oder Wiedergewährung derselben zu fordern, weng é. i. unn , ,,, te so der Benutzung! der Marke argzuschließen, oder in Kir zug eg 6 . eme ben vollstandig, . die betr. Verhältnisse inzwischen sich wesentlich ver⸗ . ö ü ö den Beschlug des Registtators 6 dem im J. I4, zweiter Punkt, behandelten Falle stimme. f ,, ie . früheren . . ändert haben. Von welchem Zeitpunkt ab die R inist ö ö. Beschwerde führen, un von dem, der feiner Stellung nach zur Benutzung sich i. . . tra⸗ ing . n,, . . 2 k Jil, . . von 3. dieses entscheidet alsdann in der Sache. * betreffenden Marke berechtigt ist, bezügliche 1 hirn ,, ö ö
eit de ndern rhältnisse an, oder . . . 36 ze ef , er. von der Zeit der e Its fe ft des I die Aende⸗ 2 Waarenmarke ist aus dem Register , , ,. 8. i . fiir , ,,,, K ö. 1 1 e 3 * . . 9 en 1 rung gussprechenden Erkenntzisses oder von der s ] Wenn Jemand auf Waaren oder . genannte Minimum darf als gefahrlos für die
eik der Behändigung d ö Aend I) wenn der Anmelder dies verlangt; . . deren Per- d , .
Das Reichs g erlich t, V. Civilsenat, dem Anmelder durch gerichtliches Urtheil das Fecht, deren oder, den Namen eines festen Gigenthumè, J , n,. ö Dem vom „Deutschen Handelsarchiv“ gebrachten Handelsbericht aus Havre für das Jahr 1879 ent-
Butch Grrennfniß vom 28 Januar d. J. für“ die die Waarenmarke zu benutzen, genommen ist; welches Fabrikationsort der von einem Anderen er
Aenderung der Rente die Je der . der n nen , . wen auf ö ͤ , , ö . . ] , ö
ö ] ö im 5§. 6 Nr. 3 un nicht hätte registrirt werden Uber, J ? j nehmen wir folgende eu and betreffende
Glase gut wenderüng als inghgebfnz err ärn der ; wärtiges Gesetz geschützte Waarenmarke eines An. Paten: Das Jahr 1579 bat in seiner ersten Halfte auf dem gesammten Weltmarkt ein Sinken
) sollen; ; r
De eth, ö 3. . . . 4 wenn nach der Registrirung der Anmel⸗ deren anbringt, oder wenn Jemand unberechtigter beöedktlenntzizbitzr Fit Ki Rrckeltakkedeel Fe. dung Cntweder J Jahre xerlgußen find, ohn daß. Weile Lig in solcbeß Weise kes'Fntten garen in zer Pöehse, mit fich gebracht, wie ee felt her Rene kenntnisses zuviel Empfan gene zurückzuerstatten wegen Beibehaltung der Marke erneute Anmeldung den Handel bringt, kann er auf Verlangen des Ge von Jahren nicht dagewesen. Um so mehr mußte ; geschehen ist, oder nach solcher erneuter Anmeldung schädigten mit Hülfe gerichtlichen Urtheils genöthigt es, wie der Bericht ausführt. Befriedigung ge— diese später nicht wiederholt worden ist; werden, die unberechtigten Bezeichnungen fortzu. währen, daß in der zweiten Hälfte und mehr und k 5) wenn dem Registrator nachgewiesen worden ist, nehmen oder nöthigenfalls die Waaren oder deren mehr gegen Schluß des Jahres ein rasches Sinken utz der Waarenmarken, daß eine Registcirung mit Bezug aaf den §. 12, Verpackung zu vernichten, insofern dieselben noch der Preife sich einstellte und die noch eben zu dem Juli 1880. weiter Punkt, ihre Gültigkeit verloren hat. n seinem Besitze sind oder zu seiner Verfügung ungünstigsten Urtheil berechtigende traurige Lage des
21255 Zuckerfabrik Oldendorf, Bahnhof Osterwald. In Folge des Beschlusses des Aufsichtsrathes vom 14. Juli d. J. kündigen wir hiermit im Einverständnisse mit dem Banquier Herrn Hax Merxerstein in Bauteln unsere gesammte sechs-⸗ prozentige Prioritäts⸗Anlelhe Eättera A. und HE. vom 32 Juni 1876 in Betrage von 306 66 6 zur Rückzablung auf den 2. Jannar 1881, und fordern die Inhaber der Obligationen dieser Anleihe im Auftrage deß Herrn Max Mexersteim in Banteln hiermit auf, den Betrag gegen Ein⸗ lieferung der Obligationen nebst den dann noc nicht fälligen Coupons nach ihrer Wahl bei unserer Kaffe in Oldendorf oder bei Herrn Max Mexersteim in Banteln in Empfang zu nehmen, da die Verzinsung der Anleihe mit diesem Tage aufhört. Wir erklären uns indeß im Einverständnisse mit dem Banquier Herrn Mar Mexyersteim in Banteln bereit, das Kapital zu einem Zinsfuße von fünf Prozent vom 1. Januar 1881 an zu behalten, und fordern diesenlgen Inhaber von Qbligationen obiger Anleihe, welche bereit sind, hierauf ein⸗ zugehen, bierdurch auf, die Obligationen nebst Coupons bis zum 1. Oktober d. J. zur Abstempelung und zur Empfangnahme neuer, auf 5 Yo lautender Zinscouponsbogen bei dem Banquier Herrn Max Merertteim in Banteln einzureichen, welcher gleichzeitig die Stückzinsen zu 6oso bis zum 1. Januar 1881 auszahlen wird.
Oldendorf, den 10. August 1880. -
Die Direktion der Zuckerfabrik Oldendorf, Bahnhof Osterwald.
gez.: A. Ritter. F. Bartels. HI. Naclte. CHhr. KBuclde. CG. Damen.
Bezug nehmend auf obige Annonce, erkläre ich mich hierdurch mit dem Inhalte derselben ein⸗
Banteln, den 10. August 1880.
57. 37,58 a Acker am Saugraben, 34. 14,32 a do. hinterm Ofenberge, ⸗ 40. 13,39 a do. daselbst, Bl. 19 Nr. 41. 17,43 a Weide daselbst, G. 4530. 31,58 a Portionsland vorm Isenberge unterm Mühlenwege, Bl. A Nr. 85. 14,52 a Acker auf dem Borneberge, Bl. 17 Nr. 56. 25,46 a Garten, Kolonie Philip⸗
pinenburg, . A. IT75. 19,95 a Erbwiese bei der Kolonie und der
Mittags 12 Uhr, an das Büreau der Königlichen Eichungs⸗Inspektion hier S., Louisenufer 1 E, ge⸗ langen lassen, woselbst auch die Lieferungs⸗Bedin⸗ gungen (inzusehen sind. Berlin, den 25. August 1880.
Königliche Eichungs⸗Inspektion
für dle Provinz Brandenburg.
Draßdo.
21403 Die Arbeitskräfte
von ungefähr 75 Straf⸗Gefangenen, sowie 5. bis 10 Untersuchungs⸗Gefangenen, welche mit Anfertigung von Cigarren und den in dieses Fach einschlagenden Arbeiten beschäftigt sind, werden mit dem 1. Ja⸗ nuar 1881 disponibel und sollen anderweitig ver⸗ geben werden.
Unternehmer, welche die bezeichneten Gefangenen mit den bisherigen oder eventl. mit anderen geeig- neten Arbeiten zu beschäftigen gedenken, wollen sich von den in dem Direktorial⸗Büreau der hiesigen Gefangenen ⸗Anstalten bereit liegenden, dem später abzuschließenden Kontrakte zu Grunde zu legenden Bedingungen Kenntniß verschaffen und demnächst ihre Offerten mit der Bemerkung, daß sie eventl.
Hecke,
Bl. 19. Nr. 201. 22.00 a Acker auf dem großen Hopfenberge, ⸗
Bl. 14 Nr. 1243. 22.098 a do. in den goldenen Trögen, .
C. II. z4 06 a Hufenland am Oelshäuserpfad,
G. 484. 22,37 a Hufenland auf dem Vorneberge, 14 Nr. 1865. 31,70 a Weide an der Warthe, 14 Nr. 186. 53,46 a Acker daselbst,
21 Nr. 1005. 24,19 a do. auf dem Borneberge, 19 Nr. 59. 20, 60 a do. unterm Mühlenwege, 1g Nr. 139. 11,93 a do. vor dem Isenberge, 19 Nr. 13344. 11.05 a do. daselbst,
17 Nr. 188. 36,28 a do. unterm Feßberge,
— — —
verstanden. . gez. Max Mexyerstelim. D
3g 2 bet löse Stettin⸗Kopenhagen. ö
ã n i sch d den Sch vom 2.
erschiedene Bekanntmachungen. . 6 5 Weltmarktes einem Umschwung Platz machte,
Nr. 4 stehen.
die ideelle Hälfte des Grundstücks A. 475. 19, 095 a Erbwiese bei der Kolonie und der
Hecke, und das ideelle ein Siebenzehntel von Bl. 16 Nr. 93. 5 ha 30 a 81 m Holzung der Helf⸗
tenberg, öffentlich meistbietend verkauft werden.
Hierzu sind folgende Steigerungstermine:
erster auf den 28. September d. J.,
zweiter auf den 26. Oktober d. J. jedesmal Vormittags bis 12 Uhr, in das Sitzungs⸗ zimmer des hiesigen Amtsgerichts, event. dritter auf den 23. November d. J. Vormittags bis 12 Uhr, in das Wolf'sche Wohnbaus zu Philip— pinenburg anberaumt. .
Bie weiteren Hypothekargläubiger werden aufge⸗ fordert, ihre Forderungen unter Vorlage der dar · über sprechenden Urkunden bei Meidung der Nicht⸗ berücksichtigung in diesem Verfahren bzw. des pfand⸗ freien Ueberganges der Grundstücke auf den Er⸗ werber im ersten Steigerungstermine anzumelden.
Wolfhagen, den 21. August 1880.
Königliches Amtsgericht. Kersting.
19272 ö. . Die Rostocker Bark „ Astraeg“, geführt vom Kapitän
S. D. Niemann aus Wustrow, ift am 14. März 186 mit einer Ladung Weizen von Falmouth nach Waterford in Irland in See gegangen, und ist am 16. März ej. aà, Nachttz, auf den Wolfrocks unweit Landsend total verunglückt. Nach Aussage des Ka⸗ pitärs SH. Z. Niemann, welchem es, ebenso wie 2 Matrosen von der Mannschaft, gelungen ist, das Land 27 erreichen, ist die übrige , , den Wellen verschwunden und hat dort wahrschein⸗ lich ihren Tod gefunden. Auf zulässig befundenen
den 3monatlichen Arbeitslohn als Kaution zu stellen bereit seien, bis zum 23. September a. er., 11 Uhr Vormittags, bei der unterzeichneten Behörde einreichen. ; ö Spater eingehende Offerten finden keine Berück— sichtigung.
Breslau, den 21. August 1880.
Königliche Direktion der Gefangenen ⸗Anstalten. Grützmacher.
21469 Bekanntmachung. Die Anfertigung, Lieferung und Aufstellung einer Centesimalwaage von 40 0066 kg Tragfähigkeit für die Station Bullay der Moselbahn soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. Hierzu ist Termin auf Dienstag, den 21. Sep—⸗ tember er., Vormittags 10 Uhr, anberaumt, bis zu welchem Termine die Offerten portofrei, versie⸗ gelt und mit entsprechender Aufschrift an die unter⸗ zeichnete Behörde einzusenden sind. Die Bedingungen und Zeichnungen können auf portofreie Anträge gegen Erstattung von 1,50 1 von uns bezogen werden. Trier, den 28. August 1880.
Königl. Eisenbahn⸗Betriebs⸗Amt.
[21325] Bekanntmachung.
Von der unterzeichneten Intendantur sollen nach⸗ folgende Wäschestücke zur Deckung des Bedarfs für die Garnison⸗ und Lajareth⸗Anstalten der Marine pro 1880,81 und zwar:;
24 feine weiße Deckenbezjüge,
60 feine weiße Kopfpolsterbezüge,
51 feine Bettlaken,
1II1 feine Handtücher, 469 ordinaire bunte baumwollene oder leinene Deckenbezüge, —
781 ordinaire bunte baumwollene oder leinene
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Vacante Bürgermeisterstelle. Die Bürgermeisterstelle in hiesiger Stadt ist . und möglichst am 1. Oktober wieder zu be⸗ etzen. ö nen 2400 A Gefchäftskundige Bewerber haben ihren bis 15. September einzureichenden Meldungen Klar⸗ legung ihrer gegenwärtigen Verhältnisse und voll— ständigen Lebenslauf beizufügen. Schafstaedt, den 26. August 1880.
Der Stadtverordneten ⸗Vorsteher.
söhler.
Das Amt eines Kreisthierarztes für den Kreis Eckernförnde ist und zwar zunächst kom⸗ missarisch zu besetzen. Jährliches Gehalt 600 0 ohne Pensionsberechtigung. Bewerbungen sind
binnen 6 Wochen bel uns einzureichen. Schles⸗ wig, den JT. August 1880. Königliche Regie⸗ rung, Abtheilung des Innern. osen.
A. J. Postdampfer „Titania“, Kapt. Ziemke, von Steitin Mittwoch und Sonnabend 17 Nm. von Kopenhagen Montag u. Donnerstag 2 Nm.
Dauer der Ueberfahrt 14 bis 15 Stunden. Hin und Retour⸗Billets (30 Tage Gültigkeit) zwischen Berlin und Kopenhagen „M 43,55 Bahn II. Kl. und Dampfer I. Kajütte, M 26.— Babn III. Kl. und Dampfer II. Kajütte,
„S 17 — Bahn III. Kl. und Dampfer Deck, verkauft die Billetkasse der Berlin⸗Stettiner Eisen⸗ bahn in Berlin, welche gleichfalls Nundreise⸗Billets
ausgiebt. . Mud. Christ. Gribel in Stettin.
on Fundstück.
Am 10. d. M. ist in einem Wagen des um Hao Nachmittags in Frankfurt a. / M. eingetroffen: n Schnellzuges Nr. 18 von Heidelberg eine Handtasche mit verschjedenen Werthsachen aufgefunden worden. Reklamationen dieserhalb wolle an unterzeichnete Stelle gerichtet werden.
Darmstadt, den 24. August 1880.
Direktion der Main⸗Neckar⸗Eisenbahn.
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Corinth, Patras und sendet — Flaschen und
J. F. Menzer,
Antrag der Angehörigen und beim Vorhandensein der Voraussetzungen der Landes⸗Verordnung vom
Kopfpolsterbezüge,
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mlt 12 ganzon Flaschen In lz ausgew6shlten Sorten gon Gephalonig.
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Kiste frei — zu
Neckargemünd. *:.
(D. Hdle. Arch. Nach amtlicher Mittheilung.)
. Niemand ist berechtigt, auf seinen Waaren, welche dazu bestimmt sind, in den allgemeinen Umsatz ge—
bracht zu werden, oder deren Verpackung (Emballage) meldung den Namen eines Anderen oder einer anderen Firma Tilgung geschehen
Wenigstens einen Monat bevor die sub erwähnte Zeit abläuft, hat der Registrator den An⸗ melder davon zu benachrichtigen, daß die Waaren⸗ marke bei fehlender rechtzeitig erneuter An⸗ getilgt werden wird. Sobald ist, ist eine Bekanntmachung
Eine Uebertretung der Bestimmungen dieses Ge⸗
setzes bewirkt, wenn angenommen werden darf, daß der Betreffende mit dem begangenen Versehen be—⸗
die kannt war, außer der Verpflichtung, den dadurch
.
verursachten Schaden zu ersetzen, eine Strafverant⸗
—
d ch den N ines fest t dard i ĩ 4 oder auch den Namen eines festen Besitzthums, wo daruber in den nachstebenden Zeitungen zu ver m .
sich der Fabrilationgort der von einem Anderen er—⸗ zeugten Waaren befindet, anzubringen. Niemand darf ferner auf solchen Waaren oder deren Ver⸗ packung die Waarenmarke eines Anderen anbringen, auf deren Benutzung dieser den nachstehend erlasse⸗ nen Bestimmungen ,, Monopol besiet.
Jeder, der hier zu Lande Waaren erzeugt oder
verhandelt, welche dazu bestimmt sind, in den all gemeinen Umsatz gebracht zu werden, kann hier im Reiche das Monopol auf dieselben oder auf die Waarenmarken erwerben, welche er auf seinen Waaren oder arf deren Verpackung anbringt oder anzubringen beabsichtigt, um dieselben von den durch Andere e zeugten oder verhandelten Waaren zu unterscheiden, wenn er in Uebereinstimmung mit den Regeln dieses Gesetzes die Marke zur Ein— tragung in ein dazu bestimmtes Waarenmarken— register anmeldet.
§. 8.
Das Waarenmarkenregister wird für das ganze Land in Kopenhagen durch einen vom Minister des Innern dazu angestellten Registrator nach den von dem Minister des Innern über Einrichtung, Form und Führung festgesetzten Regeln geführt.
Die als Honorar für den Registrator und zu seinen Bureauausgaben erforderlichen Beträge wer ⸗ den durch die jährlichen din antgesetz bewilligt.
Die im 5§. 2 erwähnte Anmeldung, welche bei dem Registrator schriftlich einzureichen oder an den ⸗ selben portofrei einzusenden ist, muß enthalten:
öffentlichen. Geht die Tilgung vor sich, weil die Registrirung vom Registrator unrichtig vorgenom⸗ men war, kann der Anmelder die erlegte Gebühr
und die Kosten der Bekanntmachung erstattet ver⸗
langen, wenn er ein desfälliges Verlangen binnen
einem Monat vorbringt, nachdem die Tilgung .
öffentlicht worden ist.
5. 8.
Die Bekanntmachung wegen Registrirung der Waarenmarken und deren Tilgung geschieht theils in der Berlingschen Zeitung baldmöglichst, theils in einer Registrirungs-⸗Zeitung, welche gegen eine
vom Minister des Innern festgesetzte Bezahlung
wird bezogen werden können. Der Minister des Innern setzt die Regeln über die Herausgabe der Registrirungs⸗Zeitung, sowie über die fär Bekannt⸗ machungen zu beobachtende Form fest, ebensowie er auch die Bezahlung, die für diese erlegt werden soll, bestimmt. ( §. 9.
Für die Registrirung einer Waarenmarke ist eine Gebühr von 30 . u ö
.
Es soll Allen und Jedem erlaubt sein, aus dem Register Aufklärungen zu erhalten, sei es durch Durchsicht desselben, sei es durch Extrakte, in denen
jedoch dem Verlangen auf Wiedergabe der registrir⸗
ten Abbildungen nicht Folge gegeben werden kann. Der Minister des Innern bestimmt, welche Ge⸗ bühr für einen Register ⸗ Extrakt zu erlegen ist. Füc die Durchsicht des Registers wird keine Ge—⸗ bühr erlegt.
Geldbuße nach dem zweiten Punkt dieses Para raphen, insofern die Uebertretung unter die Be= , , desselben fällt, auf Geldbußen von 2090 bis 2000 Kronen, und im Wiederholungsfalle auf 1 Geldstrafen oder auf Gefängniß erhöbt wird.
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ö Civilprozessuelle Sachen, in welchen das Petitum in Nebereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzs abgefaßt ist, werden als Handelssachen be⸗ handelt. §. 19.
Durch Königliche Verfügung kann bestimmt wer den, daß Inländer oder Ausländer, welche ein, wie im 5. Werwähntes Geschäft von einem Orte außer ˖ halb Dänemarks betreiben, im hiesigen Reiche für ibre Waarenmarken, Namen und Firmen denselben Anspruch auf Schutz haben sollen, wie der, welcher durch gegenwärtiges Gesetz gewährt ist, sofern in dem betreffenden fremden Staate Dänischen Waaren⸗ marken, Namen und Firmen ein ähnlicher Schutz e, nn wird. In diesem Falle erhalten die obigen egeln auch Gültigkeit für fremde Waarenmarken, die man hier im Reiche zu registriren wünscht und ist außerdem Folgendes zu beobachten:
1) die Anmeldung muß von der Erklärung des Anmelders begleitet sein, daß ein von ihm namhaft gemachter hier im Lande ansässiger Bevollmächtigter in seinem Namen die Klagen entgegennehmen soll, die mit Bezug auf dieses Gesetz gegen ihn erboben werden möchten;
wortung nach dem 5§. 278 des allgemeinen bürger⸗
welcher auf eine allmähliche Beendigung der seit 1873 eingetretenen allgemeinen Geschäftskrisis hoffen ließ. Man ing vielleicht nicht fehl, wenn man 2 Umschwung, wie es von fachmännischer Seite geschah, in Verbindung brachte, mit der durch den erheblichen Import ame⸗ rikanischen Getreides nach Europa veranlaßten er⸗ heblichen Geldausfuhr von Europa nach den Ver⸗ einigten Staaten. Dies dort lange entbehrte Zah- lungsmittel hatte der Geschäftsthätigkeit daselbst neuen Aufschwung gegeben, und die Rückwirkung auf den europäischen Markt, wo Nordamerika sich wieder als Käufer eingefunden hatte, ist nicht aus geblieben. Der Bericht führt ferner aus, daß der auswärtige Handel Havre's in dem Gesammtergeb⸗ nisse des Jahres 1879 eine leichte er,. der importirten sowie der exportirten aaren gegen das Vorjahr nachweist. Die Schiffahrt des Jahres 1879 entspricht sowohl an Zabl der Schiffe als an Tonnengehalt derselben im Wesentlichen dem Um⸗ fang der letzten Jahre.
Beutschland ist bei der Gesammteinfuhr in Havre direkt mit etwa 40 009 900 Eg und bei der direkten Ausfuhr mit etwa 30 000 000 *g vertreten. Die aus Deutschland nach Havre in größeren Quan⸗ titäten im Jabre 1879 eingefübrten Waaren be⸗ standen aus: Dünger, Guano 1 689098 kg, Weizen 5 003 400 kg, Hülsenfrüchte 2720 873 Rg, Mehl 1308218 kg, Eichenholz 4913110 kg, Kupfer (erster Guß) 110 514 kg, Zink (erster Guß) 072 858 kg ꝛc. Bei der Gesammtausfuhr von Havre ist Deutschland im Jahre 1879 hauptsächlich mit folgenden Waaren betheiligt: Häute 2 950 375 Kg, Kaffee 2 591 670 Kg, Farbholz in Stücken 1704 060 kg, Baumwolle 1 871 241 kg. Steinkohle 7 188 900 Eg, Farbholzextrakt 3 537083 kg.
Im Jahre 1879 kamen im Hafen von Havre an 6215 Schiffe mit 2193 897 t, (darunter 268 deut sche).
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