66
§. 66. n der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behaup⸗ ichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehen⸗ den Rechts oder worin die behaupteten Mängel des 5
tete
rens gefunden werden. §. 67.
Das Ober⸗Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Recht— fertigung der gestellten ge, n. , gemacht worden sind.
Erachtet das Ober⸗Verwaltungsgericht die Revision für begründet, so hebt es die angefochtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst, wenn diese spruchreif erscheint. Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Vermittelung desjenigen Verwaltungsgerichts, welches in erster Instanz ent⸗
schieden hat.
— 8. 68.
Ist die Sache nicht spruchreif, so weist das Ober-Verwal— tungsgericht dieselbe zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz zurück und verord⸗ net die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit es nach seinem Ermessen mit einem wesentlichen Mangel be—
haftet ist. 70.
Gegen die im , n ren ergangenen, rechtskräftig gewordenen Endurtheile findet die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter denselben Voraus⸗ setzungen, in demselben Umfange und innerhalb derselben Fristen statt, wie nach den bürgerlichen Prozeßgesetzen die Nichtigkeitsklage beziehungsweise die Restitutionsklage. Zu⸗ ständig ist aueschließlich das Ober⸗Verwaltungsgericht. Er— achtet das Ober-Verwaltungsgericht die Klage für begründet, so hebt es die angefochtene Entscheidung auf, verweist die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit dasselbe von dem An⸗
fechtungsgrunde betroffen wird. §. 70a.
X
— ö der 5§. 69, 70 gewiesen wird,
trachten. Titel IX.
Von den Kosten des Verfahrens und von der Voll—
streckung der .
. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist stem⸗
pelfrei. ; 8. .
Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und die baaren Auslagen des Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des obsiegenden Theiles zur Last zu legen — die Eee len mit Einschluß der Gebühren, welche der obsiegende mung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwal⸗ tungsgerichte oder dem Ober⸗Verwaltungsgerichte zu zahlen hat. An baaren Auslagen für die persönliche Wahrnehmung de— mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte und dem Ober⸗-Verwaltungsgerichte kann die obsiegende Partei nicht mehr in Anspruch nehmen, als die gesetzlichen Gebühren eines sie vertretenden Rechtsanwaltes betragen haben würden, es sei denn, daß ihr persönliches Erscheinen von dem Gerichte angeordnet war. ö i, Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes fest⸗ zusetzen. 6 Gebühren der Rechtsanwalte bestimmen sich nach den für dieselben bei den ordentlichen Gerichten geltenden Vor— schriften.
ß. 758.
Die Kosten und baaren Auslagen bleiben dem obsiegen—
den Theile zur Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden entstanden sind. §. 74.
Die Entscheidung über den Kostenpunkt (88. 72, 73) kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptfache durch Berufung oder Revision angefochten werden.
§. 75.
An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebun welches im Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse und 5 . Bezirksverwaltungsgerichte sechszig Mark, bei dem Ober⸗ Verwaltungsgerichte einhundert und fünfzig Mark nicht über⸗ steigen darf. Für die Berechnung des Pauschquantums, sowie der Gebühren für Zeugen und Sachverständige, kann von den
Ministern der Finanzen und des Innern ein Tarif aufgestellt werden. .
. 5e
Die Erhebung eines Pauschquantums findet nicht statt: A wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde ist, insoweit die angefochtene Verfügung oder Entscheidung der⸗ selben nicht lediglich die Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Behörde vertretenen Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte; die baaren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Theiles fallen demjenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hat;
2) bei dem Kreisausschusse, wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt ist;
3) bei dem Kreisausschusse in den Fällen der §8. 60 bis 62 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausfüh⸗ rung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz⸗ Samml. S. 130);
4) bei dem Bezirksverwal ungsgerichte und bei dem Ober— Verwaltungsgerichte, soweit die Berufuͤng oder die Revision von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses beziehungsweise von dem Regierungs-Präsidenten eingelegt worden war;
6) von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in den die Verwaltung der Armenpflege betref⸗ fenden Angelegenheiten, denen nach den Reichs- ober Landes— ahn Gebührenfreiheit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zusteht.
se TI.
Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden für jede 7 von dem Verwaltungsgerichte festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist.
Die von der obsiegenden Partei zur Erstattung Seitens
Das Verwaltungsgericht, an welches die Sache in den . hat bei dem weiteren
erfahren und bei der von ihm anderweitig zu treffenden Entscheidung die in dem Aufhebungsbeschlusse des Ober— Verwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze, sowie in den Fällen des 83. 70. die dem Aufhebungsbeschlusse zu Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen als maßgebend zu be—
eil einem ihm vertretenden Rechtsanwalte für Wahrneh⸗
verfassungsgesetzz vom 27. Januar 1877 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 77) dem Ober⸗Verwaltungsgerichte zustehenden Vorent⸗ scheidungen erfolgen in dem durch den letzten Absatz des 58. S3 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren, für welches im Uebrigen die Vorschriften über das Verwaltungsstreit⸗ verfahren entsprechende Anwendung finden.
84
bei dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen ist. innerhalb zwei setzungsbeschlu
gericht statt. §. 78.
werden.
werde an das Ober⸗Verwaltungsgericht statt. §. 79
Frist die Beschwerde an . wann e er t statt. itel X. Schluß⸗ und . kim mungen 0
§. 80. Das Gesetz, betreffend die Verfassung der Verwaltungs⸗ gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, tritt in der durch das gegenwärtige Gesetz ihm gegebenen Fassung gleichzeitig mit dem Gesetze über die Organisation der allgemeinen Landes— verwaltung in Kraft. Auf die vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens bereits anhängig gemachten Sachen finden in Beziehung auf das Ver⸗ fahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel lediglich die Be⸗ stimmungen der früheren Gesetze Anwendung. §. 81.
Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind präklusivisch. a. die Berechnung derselben sind die bürgerlichen Pro zeßgesetze maßgebend.
Die Art der Zustellung der in streitigen Verwaltungs— sachen ergehenden Entscheidungen, Bescheide und Verfügungen wird, soweit darüber gesetzliche Vorschriften nicht bestehen, durch die Geschäftsregulative (65. 8, 14, 30) bestimmt.
81
ö. a. „Die Beschwerde kann innerhalb der für dieselhe vorge— schriebenen Frist bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung ö ist, oder bei dem angerufenen Gerichte eingelegt n. Das Gericht „gegen dessen Entscheidung die Beschwerde gerichtet ist verfährt bei Versäumung der vorgeschriebenen Frist nach Bestimmung des Schlußabsatzes des 5. 55. Für das angerufene Gericht kommt §. 59 (5. 37) zur An⸗ wendung; an die Stelle des Antrages auf Anberauinung der mündlichen Verhandlung tritt der Antrag auf Entscheidung durch das Gericht. §. 82.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann be—⸗ antragen, wer durch Naturereignisse oder andere unabweisbare Zufãälle verhindert worden ist, die in dem gegenwärtigen Ge⸗ setze oder die in den Gesetzen für Anstellung der Klage be— ziehungsweise für den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzu⸗ halten. Ueber den Antrag entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die versäͤumte Streithandlung zusteht. Die versäumte Streithandlung ist, unter Anführung der That— sachen, mittelst deren der Antrag auf Wiedereinsetzung be⸗ gründet werden soll, sowie der Beweismittel, innerhalb zwei Wochen nachzuholen; der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hinderniß gehoben ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung der versäumten Streithandlung beziehungsweise der Antrag auf Wiederein⸗ setzung nicht mehr statt. Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung entstehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.
§. 83. Die Central⸗ und die Provinzialverwaltungsbehörden sind auch in streitigen Verwaltungssachen zur Erhebung des Kom— petenzkonflikts befugt. Die Erhehung des Kompetenzkonflikts auf Grund der Behauptung, daß in einer vor dem Verwaltungsgerichte an— hängig gemachten Sache die Verwaltungsbehörde zuständig sei, findet nicht statt. Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen. Wird von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, so kann über dieselbe vorab entschie⸗ den werden. Haben sich in derselben Sache die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht für zuständig erklärt, so entschei⸗ det auf Grund der schriftlichen Erklärungen der über ihre Kompetenz streitenden Behörden und nach AÄnhörung der Par⸗ teien in mündlicher Verhandlung das Ober⸗-Verwaltungsgericht. Das Gleiche gilt in dem hahe wenn die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht sich in der Sache für unzuständig erklärt haben. In beiden Fällen werden weder ein Kosten— pauschquantum, noch baare Auslegen erhoben. Ebensowenig . eine Erstattung der den Parteien erwachsenden Kosten
§. 83a.
Die gemäß §. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichts—
Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührt:
des unterliegenden Theiles liquidirten Auslagen werden für
gerichte gehörenden Streitsachen, die Bestimmungen der 5. 30,
alle Instanzen von demjenigen Verwaltungsgerichte festgesetzt,
Gegen n e,, des Kreisausschusses findet , ochen die Beschwerde an das Bezirksverwal⸗ tungsgericht, . den in erster Instanz ergangenen Fest- ꝛ des Bezirksverwaltungsgerichts findet inner⸗
halb gleicher Frist die Beschwerde an das Ober⸗Verwaltungs—
Dem unterliegenden Theile kann im Falle des beschei⸗ nigten Unvermögens nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 30 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtskosten⸗ gesetze vom 10. März 18679 (GesetzSamml. S. 145), oder wenn sonst ein besonderer Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder theilweise Kostenfreiheit beziehungsweise Stundung bewilligt Gegen den das Gesuch ablehnenden Beschluß des Kreisausschusses findet die Beschwerde an das Bezirksverwal— tungsgericht, gegen den in erster Instanz ergangenen ab— 1 Beschluß des Bezirksverwaltungsgerichts die Be⸗
Die Vollstreckung der Entscheidungen der Verwaltungs— gerichte erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Die Vollstreckung wird Namens des Verwaltungsgerichts, welches in erster Instanz entschieden hatte, von dem Vor— sitzenden des letzteren verfügt. Ueber Beschwerden gegen die Verfügungen des Vorsitzenden entscheidet das Verwaltungs⸗ gericht. Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das Bezirksverwal— tungsgericht, gegen die in erster Instanz ergangene Entschei⸗ dung des Bezirksverwaltungsgerichts findet innerhalb gleicher
1 , vom 21. Juni 1869 (Bundes-CGesetzbl. . h Y rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ gerichte gehörenden, die Entfernung aus dem Amte beziehungs⸗ weise die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand betref⸗ fenden Streitsachen, die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1862, betreffend die Dienstvergehen der nicht richter⸗ lichen Beamten ꝛc. (GesetzSamml. S. 463); dieselben finden iedoch mit folgenden Maßgaben Anwendung: die Verwal⸗ tungsgerichte entscheiden auf Grund mündlicher Verhandlung; das Gutachten des Disziplinarhofs ist nicht einzuholen; das Disziplingryerfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung durch Beschluß des in erster Instanz zu⸗ ständigen Verwaltungsgerichts eingestellt werden; die Er⸗ 52 eines Kostenpauschquantums findet nicht statt; 3) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungs⸗
erg. ö . die Bestimmungen des Rieichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1876 Vundes⸗Gefetzbl. S. 360) nt . 8. 865.
So lange bei den Bezirksverwaltungsgerichten ein aus—
reichender Geschäftsumfang nicht vorhanden ist, kann die Be— stellung derjenigen vom Könige zu ernennenden Mitglieder derselben, für welche die Befähigung zum Richteramt vorge⸗ schrieben ist, im Nebenamte für die Dauer ihres Hauptamtes am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts erfolgen. 86
ͤ
Bei dem Bezirks verwaltungsgerichte zu Sigmaringen wer— den die von dem Könige zu ernennenden Mitglieder aus der Zahl der am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts ein richter— liches beziehungsweise ein höheres Verwaltungsamt bekleiden⸗
den Beamten für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt. 5 87
Die von den Provinzial-Landtagen gewählten Mitglieder der bestehenden Bezirksverwaltungsgerichte fowie deren Stell= vertreter treten mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes außer Thätigkeit. Neuwahlen für die— selben sind rechtzeitig vor dem gedachten Zeitpunkte zu ver⸗ anlassen.
§. 87 a.
Die in dem gegenwärtigen Gesetze dem Regierungs⸗ Präsidenten beigelegten Befugnisse werden für den Stadtkreis Berlin von dem Ober⸗-Präsidenten wahrgenommen.
Zuständig in erster Instanz bezüglich der im Verwal— tungsstreitverfahren gegen den Kommunalverband der Pro⸗ vinz Brandenburg zu erhebenden Ansprüche ist in den Fällen des 5. 31 unter 6. das Bezirksverwaltungsgericht zu Potsdam.
88
. . §. 88. Die Stelle eines Mitgliedes des Ober⸗Verwaltungsgerichts darf als Nebenamt fortan nicht mehr verliehen werden“ 86
Aufgehoben sind:
I) die 8. 40 bis 48, 50 bis 55 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz Samml. S. 136;
2) die §8§. 141 bis 163, 165 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetz'Samml. S. 661), soweit Fie das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande hahen, sowie die §5§. 187 bis 1938 derselben Kreisordnung; im Geltungsbereiche der letzteren ist in den im zweiten Absatze des 8. 110 daselbst erwähnten Fällen innerhalb zwei ö die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte an— ustellen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Am Gymnasium zu Rinteln ist der ordentliche Lehrer Dr. Hartmann zum Oberlehrer befördert worden.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Die Herren Forstkandidaten, welche das forstliche Staats— examen bei dem nächsten Termine abzulegen wünschen, wollen ihre Meldung bis spätestens . 15. September d. Is. einreichen.
Berlin, den 29. August 1880. Königliche Forst⸗Ober⸗Examinations⸗Kommission. von Hagen.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Dem Hüttenwerks⸗Direktor Cramer von Clausbruch, bisher in St. Andreasberg, ist die Stelle des Direktors des Königlichen Hüttenamts zu Altenau übertragen worden; der Hütteninspektor Bergassessor Pfort, bisher in Altenau, ist zum Hüttenwerks-Direftor und Dirigenten des Königlichen Hüttenamts zu St. Andreasberg ernannt worden.
Abgereist: Se, Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Direktor im Ministerium des Königlichen Hauses von Schweinitz nach Steiermark.
Angekommen: Se. Excellenz der Vorsitzende der Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs, Wirkliche Geheime Rath Dr. Pape; der Ober-Baudirektor Herrmann aus Tirol.
Aichtamtliches.
Deunutsches ücelch.
Preußen. Berlin, 30. August. Beide Kaiser— liche Majestäten und Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin empfingen vorgestern den Fürsten und die Fürstin von Rumänien im Königlichen Stadtschloß zu Potsdam und hrachten den Abend daselbst zu. Gestern wohnten Beide Kaiserliche Majestäten mit der Fürstin von Rumänien dem Gottesdienste in der Friedenskirche bei und empfingen den Besuch Ihrer Königlichen Hoheiten des Herzogs und der Herzogin von Connaught sowie Ihrer Königlichen Seht der verwittweten Prinzessin Heinrich der Niederlande. as Familiendiner fand auf Schloß Babelsberg statt.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der
I) rüchsiichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungs⸗
Kronprinz traf am 29. d. Mts. Nachmittags kurz vor 6 Uhr in Ansbach ein und wurde am Bahnhofe von dem
Bürgermeister von Stromer, der Generalität, dem Direktor des germanischen Museums und anderen Notabilitäten empfangen und in den mit Blumen geschmückten Königssalon geleitet. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit begab Sich hierauf in Königlicher Equipage nach der Hohenzollernburg, auf dem ganzen Wege von den Spalier bildenden Menschen⸗ massen mit enthusiastischen Hochrufen begrüßt. Der Kron— prinz hat Sein Absteigequartier im Bayerischen Hof genommen und wollte Sich heut früh nach Langenzenn begeben.
— Die Nr. 35 des „Centralblattes für das Deutsche Reich“ bringt eine unter dem 13. August erlassene „Tele⸗ graphenordnung für das Deutsche Reich“ zum Ab— hruck, welche vom 1. Oktober ab in Kraft treten wird. Die⸗ selbe stellt die für den Telegraphenverkehr innerhalb Deutsch— lands bisher gültig gewesenen Bestimmungen (Telegr. Ordn. vom 21. Juni 1872 mit den 1876 und 1877 ergan— genen Abänderungen) unter Berücksichtigung der aus den Be⸗ schlüssen der internationalen Telegraphen-Konfe— renz zu London im . 1879 sich ergebenden Ergänzungen in redaktioneller eubearbeitung usammen. Bezüg⸗ lich der eintretenden Neuerungen if hauptsächlich auf folgende Punkte aufmerksam zu machen. 1) Es ist dem Absender gestattet, im Falle derselbe ein Telegramm dem Empfänger offen zustellen zu lassen wünscht, dieses Verlangen durch den nur für ein Wort taxpflichtigen Zusatz R. CO. aus— zudrücken. 2) Die taxpflichtige Vergleichung der in Chiffern 2c. abgefaßten Privattelegramme ist künftig nicht mehr obliga⸗
torisch. 3) Für Telegramme, welche über den Ortsbestellbezirk
hinaus mittels der Post weiter befördert werden sollen, sowie für post- und bahnlagernde Telegramme, werden keine Post⸗ gebühren mehr erhoben. 4) Die vor einiger versuchsweise angeordnete Einrichtung, nach welcher der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirkes der Bestim⸗ mungs⸗Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von 80 8 für jedes Tele⸗ gramm vorausbezahlen kann, ist dauernd eingeführt. 5) Die Stundung der Telegrammgebühren ist allgemein zugelassen. 6) Die Gebühr für Weiterbeförderung von Telegrammen über das Meer hinaus vermittelst der Post ist bezüglich der nach Ländern des Weltpostvereins gerichteten Telegramme von S0 auf 40 herabgesetzt worden.
— Die Einnahmen der Post- und Telegraphen⸗ sowie der Reichseisenbahn⸗Verwaltung haben für die Zeit vom Beginn des Etatsjahres bis zum Schlusse des Mo— nats Juli 1680 (verglichen mit der Einnahme in dem⸗ selben Zeitraum des Vorjahres) betragen: Post- und Tele⸗ graphen⸗Verwaltung 435 301 672 S6 ( 20065999 M6), Reichseisenbahn⸗Verwaltung 12 750 500 M6 (4 35654 814 Mc).
— Bei der Anfechtung der Eintragung eines Eigenthumsüberganges im Grund buche und deren Folgen bleiben nach 5. 9 des Eigenthumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 die in der Zwischenzeit (zwischen der Eintragung und der Anfechtung) von dritten Personen gegen Entgelt und im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs er—⸗ worbenen Rechte in Kraft. In Bezug auf diese Vorschrift hat das Reichsgericht, II. Hülfssenat, durch Erkenntniß vom 8. Juli d. J. ausgesprochen; Die gedachte Bestimmung ist nicht nur auf Hypotheken, welche freiwillig (vertragsmäßig) bestellt sind, sondern auch auf s. g. Exekution s-Hypotheken zu beziehen. Wird also für den Besttzer einer rechtskräftigen Forderung zur Sicherung dieser Forderung im Wege der Exekution eine Hypothek eingetragen, so bleibt diese Hypothek in Kraft, auch wenn der Eigenthumstitel des Exequendus an dem betreffenden Grundstück sondann mit Erfolg angefoch— ten wird.
— Der General-Lieutenant von Biehler, Chef des Ingenieur-Corps und der Pioniere und General⸗-Inspecteur der Festungen, ist von der Anfangs d. Mts. angetretenen Dienstreise wieder hier eingetroffen.
— S. M. Kbt. „Wolf“, 4 Geschütze, Kommandant Kor— vettenkapitän Becks, ist am 30. Juni cr. in Yokohama ein⸗ getroffen.
— Als Aerzte haben sich niedergelassen die Herren Dr. Hemmerling, Dr. Weidmann, Dr. Tocke, Dr. Hermanns und Dr. Kolter in Cöln.
(A. 3)
Bayern. München, 26. August. Se. Majestät der König erhielt gestern gegen 300 Glückwunsch⸗ und Huldigungstelegramme von Monarchen Deutschlands und des Auslands, von Vereinen, Magistraten 2c. 2c. zugestellt. — Prinz Luitpold traf heute von Bamberg, wo er der Wittels⸗ bacher Jubiläumsfeier, der Eröffnung der Gewerbe⸗Ausstellung und der Einweihung des neuen monumentalen Brunnens mit der Statue des Königs Max II. beigewohnt hatte, wieder hier ein. Se. Königliche Hoheit wohnte auf seiner Rückreise in Scheyern dem aus Anlaß der Jubelfeier dort veranstalteten Gottesdienst an. Morgen früh begiebt sich Prinz Luitpold wieder nach Oberstdorf. Er gedenkt von dort am 4 kom⸗ menden Monats hierher zurückzukehren, um alsdann die In⸗ spektion der Truppen vorzunehmen.
— 29. August. (W. T. B.) Der Minister des Aus⸗ wärtigen, Freiherr Krafft von Crailsheim, hat heute einen fünfwöchentlichen Urlaub angetreten; inzwischen leitet Staatsrath von Pfistermeister dessen Geschäfte.
Sachsen. Dresden, 29. August. Der Rath der Resi⸗ denzstadt Dresden erläßt in der heutigen Nummer des „Dresd. Journ.“ eine Bekanntmachung bezüglich der Ver⸗ anstaltungen, welche zur feierlichen Enthüllung des Sieges⸗ denkmals auf dem Altmarkte am 1. September und zur Feier des darauf folgenden Nationalfesttages getroffen worden sind.
Anhalt. Dessau, 27. August. (C. 3.) Der Herzog at sich zur Gemsjagd nach Tirol, die Herzogin mit dem ö Eyuard und der Prinzessin Alexandra zum Besuche
des Sondershauser Fürstenpaares nach Gehren begeben.
Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 27. August. (M. 3.) Der Großherzog ist aus Oberammergau gestern wieder im Schloß Wilhelmsthal eingetroffen.
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 28. August. Die Meldung hiesiger Blärter, daß im Kriegs⸗Ministerium gegenwärtig Ver⸗ handlungen über die Bildung von zehn neuen Reserve⸗
Zeit ö sichtigung des Huldigungsfestzuges vom Balkon des Residenz⸗
schlosses fand ein Hofdiner statt.
Zeitung“ bestätigt. Bezüglich der finanziellen Folgen dieser
taßregel bemerkt das militärische Fachblatt, daß durch die geplante Neubildung keineswegs eine Erhöhung des Frie⸗ densstandes oder eine Mehrbelastung des Heeresbudgets eintreten werde. Im Gegentheil habe die Kriegsverwaltung in dieser Maßnahme sogar eine Ersparnißquelle gefunden, durch welche größtentheils die Kosten für die Berittenmachung der Haupt⸗ leute gedeckt würden. Die weiter gemeldete Absicht des Kriegs⸗ Ministeriums, Kavallerie⸗Reserve⸗Escadronen in Reserve⸗Divi⸗ sionen zu vereinigen, wird von der „Wehr-Zeitung“ aus dem Grunde für nicht wahrscheinlich gehalten, „weil Kavallerie⸗ Reserve⸗Escadronen im Frieden gar nicht bestehen“. — Die „Wiener Zeitung“ publizirt heute den Erlaß des Unter⸗ richts-Ministers, betreffend die Ueberfüllung der Mittel⸗ schulen, sowie die dem Erlasse beigegebenen Tabellen, in welchen die Aufnahmsbedingungen, Aufnahmstermine die Dauer des Lehrganges und die Unterrichtssprache für die Werkmeister⸗ schulen und höheren Gewerbeschulen angegeben sind.
Prag, 28. August. Erzherzog Friedrich ist zum Be⸗ suche des Kronprinzen Erzherzog Rudoh hier eingetroffen und in der Hofburg am Hrabschin abgestiegen. .
Olmütz, 30. August. (W. T. B) Der Kaiser ist gestern Nachmittag hier eingetroffen. Auf der Fahrt hierher hatte der Kaiser auf mehreren Stationen den Hofzug ver— lassen, um die Huldigungen der Behörden und der Bevölke⸗ rung entgegenzunehmen. In Olmütz war der Empfang ein überaus herzlicher und festlicher. Der Bürgermeister hielt am Bahnhofe und bei der letzten der drei vom Kaiser passirten Triumphpforten patriotische Ansprachen, welche der Kaiser mit dem Ausdrucke huldvollsten Dankes und der Freude, die ihm durch Erinnerungen denkwürdige Stadt wiederzusehen, sowie mit den herzlichsten Wünschen für die Wohlfahrt der Stadt erwiderle. Nach den offiziellen Vorstellungen und nach Be⸗
. stattfinden, wird von der „Wehr⸗
Später machte der Kaiser eine Rundfahrt durch die glänzend illuminirte Stadt, überall mit enthusiastischen Kundgebungen begrüßt.
Lemberg, 27. August. „Gazeta Lwowska“ theilt mit, daß General Albedinski am 1. September in Krakau ein⸗ treffen werde, um an der Spitze einer Deputation des russischen Regimentes, dessen Inhaber der Kaiser ist, den Monarchen daselbst zu begrüßen.
Schweiz. Bern, 25. August. Die Rede, mit welcher Bundespräsident Welti gestern die achte Versamm⸗ lung des Vereins für Reform und Kodifikation des Völkerrechts eröffnete, hat nach der A. „A. 3.“ fol— genden Wortlaut:
Es ist die amtliche Stellung, die ich zur Zeit bekleide, welche mir die Ehre verschafft, den Verein für Reform und Kodifikation des Völkerrechts im Namen des schweizerischen Bundesrath?s, der Regierung des Kantons Bern, sowie im Namen der Ge— meindebehörden willkommen zu heißen. Wenn wir es über haupt als eiuen ehrenden Vorzug anerkennen, in den Mauern der schweizerischen Bundesstadt eine Versammlung zu beherbergen, in welcher die Mehrzahl der Nationen durch ausge⸗ zeichnete Männer vertreten ist, so legen wir als Schweizer den Zweck der Sie hier in dem Saal unserer Volksvertretung zusammenführt eine ganz besondere Bedeutung bei. Die schweizerische Eidgenossen schaft gehört zu denjenigen Ländern, welche an der Sicherheit des Rechtszustandes unter den Staaten und Völkern in hohem Maße betbeiligt sind. Aus kleinen Bruchtheilen dreier Nationen gebildet, in Sprache und Religion getrennt, gründet die Schweiz ihre Einheit vor allem auf Staat und Recht. Nach außen ist der Schweiz ihre Aufgabe durch ihre natürliche Lage angewi sen, indem sie die Be⸗ ziehungen zwischen vier europäischen Großstaaten gleichzeitig ver⸗ mittelt und trennt und dabei den Rückwirkungen ausgesetzt ist, welche die politische Aktion ihrer Nachbarn, wenn auch nur indirekt, auch auf, sie ausübt. Die neuere Zeit hat die Mannichfaltigkeit unserer internationalen Beziehungen bereichert; große internationale Institutionen sind bei uns gegründet und un— serer Obhut anvertraut worden, und das größte Bauwerk der Gegen⸗ wart gebt als Monument edlen Wetteifers unter Nachbarstaaten auf schweizerischem Boden der Vollendung entgegen. Daß wir in dem Vertrauen, das in diesen Thatsachen liegt, uns zur hohen Ehre an rechnen, daß wir darin die unumwundenste Anerkennung der Existenzberechtig ng unserer Republik erblicken, wollen Sie uns nicht als Ueberhebung deuten; denn es geht damit das Bewußt sein Hand in Hand, daß wir dieses Vertrauen fort und fort zu ver—⸗ dienen haben. So nimmt in unserem Staatsleben der internationale Verkehr einen großen Platz ein und bringt uns mit Ihren eigenen Bestre⸗ bungen in lebendigen Zusammenhang. Je geringer die materielle Macht ist, über die ein Staat verfügt, um so fester sein Entschluß steht, für seine Existenz stets jedes Opfer zu bringen, um so mehr muß er wünschen, daß in dem Spiel der mannichfachen Kräfte, welche das Leben der Staaten bewegen, das Recht zu seiner ganzen Geltung komme. So sind Ihre Exsolge auch die unsrigen. Je fester Sie die Herrschaft des Rechts begründen, um so besser ist auch unser Haus beschirmt, in dem wir Sie daher von Herzen nicht als Gäste, sondern als Freunde nochmals willkommen heißen.“
Belgien. Brüssel, 29. August. (W. T. B.) Gutem Vernehmen nach wird die belgische Regierung zunächst, und wenn nicht besondere Zwischenfälle eintreten, die letzte Allokution des Papstes unerwidert lassen, da sie in der⸗ selben nur längst bekannte Dinge wiederholt und mit dem Geiste der Neuzeit in Widerspruch stehende Forderungen er⸗ hoben findet.
Großbritannien und Irland. London, 27. Augu n. A. C) Die Königin verließ gestern in Begleitung des Prinzen Leopold und der er eff! Beatrice Osborne und trat die Reise nach Balmoral an.
— Der General ⸗Postmeister hat in seiner Rede am letzten Dienstag im Unterhause die Mittheilung gemacht, daß unter seiner Leitung der Versuch gemacht werden soll, dem Volke durch ꝛennypost marken das Sammeln von Summen von einem Schilling — der niedrigste Betrag, der in den Postamts-Sparbanken angenommen wird — zu erleich⸗ tern. Dem vom Postamt ausgegebenen Form ist nachstehende Notiz angefügt: „Jemand, der pennyweis einen Schilling zu sammeln wünscht, um denselben in der Postamts⸗-Sparbank anzulegen, kann dies thun, indem er mit jedem ersparten Penny eine Postmarke kauft und sie auf diese Form klebt. Wenn zwölf solcher Postmarken auf der Form an⸗ gebracht sind, wird Letztere in sämmtlichen Postamts⸗Spar⸗ banken des Vereinigten Königreichs vom Postmeister ent⸗ weder behufs Eröffnung eines frischen Kontos oder als spätere Einzahlung auf denselben entgegengenommen. Die auf die Form geklebten Postmarken dürfen nicht verdorben oder beschädigt ee da sie sonst vom Postmeister zurück⸗ gewiesen werden.“ — Der Dampser „Aretic', das erste vom . Wallfischfang in der Davis-Straße zurückgekehrte Fahrzeug kam gestern mit einer Ladung von
180 Tonnen Thran, dem Ertrage von 12 schwarzen und 600
weißen Wallfischen, in Dundee an. Das Wetter in der Davis⸗ Straße war äußerst günstig und der Fischfang überstieg den Durchschnitt. Die 13 Daupfer aus Dundee hatten am 15. d., als die „Arctic“ absegelte, 165 Wallfische gefangen, die beinahe 1000 Tonnen Thran lieferten.
— Im Westen von Irland werden neue Ruhe störun⸗ gen besorgt, in Folge dessen die Behörden umfassende Vor⸗ sichtsmaßregeln treffen. Eiserne Baracken für die Polizei werden in der Nachbarschaft von Claremorris und andern Ortschaften errichtet, wo man erwartet, daß den Exmissionen von den Bauern thätlicher Widerstand geleistet werden dürfte. Fast jeder Gutsherr, der ein Exmissionsverfahren gegen seine Pächter einleitet, wird mit dem Tode bedroht, desgleichen auch Pächter, die Güter pachten, deren frühere Pächter ex⸗ mittirt wurden. Ein Farmer in Connangton, der einer solchen Drohung trotzte, wurde auf der Rückkehr vom Markte überfallen und so mißhandelt, daß sein Wiederaufkommen bezweifelt wird.
— Ein Telegramm des Vizekönigs vom 26. d. über⸗ mittelt Einzelheiten über den Ausfall der Garnison von Kandahar. General Primrose meldet: Am 16. d. griffen wir das Dorf Deh Khwajee an und drangen in das⸗ selbe, aber da wir es stark besetzt und durch Kontingente aus anderen Dörfern verstärkt fanden, mußten wir uns nach der Festung zurückziehen. Die Verluste des Feindes waren sehr bedeutend. . Kavallerie machte zwei Angriffe und rich⸗ tete viel Schaden in den Reihen des Feindes an. Ayubs Hauptposition befindet sich im Osten zwischen hohen Anhöhen, im Westen am Argandab und ist vorn durch Kanäle geschützt. — Dem „Standard“ wird aus Bom bay telegraphirt: „Die Nachricht, daß die Regierung General Stewart angewiesen habe, in Folge der Lage der Dinge in Kabul mit seinen Truppen in Jellalabad Halt zu machen, hat hier sehr große Sensation verursacht. Es verlautet, daß unter den Truppen des Emirs Akbtrünnigkeit herrsche und von der Partei Jacubs eine große Kundgebung zu Gunsten des frü⸗ heren Emirs oder dessen Bruders Ayub in Scene gesetzt wurde. Dieser zeitige und schlagende Beweis davon, wie un⸗ politisch der übereilte Rückzug unserer Truppen gewesen, der fast von jeder Militärperson in . getadelt wurde — hat große Aufregung hervorgerufen. — In Peschawur wüthet die Cholera und nimmt täglich noch an Heftigkeit zu. Dies konnte bei jetziger Jahreszeit nur erwartet wer⸗ den, und die Gewißheit großer Verluste unter den sich zurückziehenden Truppen war einer der Gründe, die gegen die Politik der Truppenzurückziehung während der heißesten und ungesundesten Jahreszeit zur Geltung gebracht wurden. — Aus Chaman wird demselben Blatte gemeldet: Soeben ist ein Bote aus Kandahar eingetroffen; sein Bericht datirt bis zum 23. d. und lautet günstig, was die Stadt betrifft. Der Bote erklärt, große Mühe gehabt zu haben, seinen Weg fortzusetzen, wegen der zahlreichen Ansammlungen von Stammesgenossen. Die Fourage ist hier erschrecklich knapp bemessen; die Kavallerie soll sich nunmehr nach der Front begeben, um zu fouragiren. Von der Nachhut fehlt es uns an Nachrichten. Die Truppen des Khans von Khelat haben gemeutert, weshalb ein Flügel des 78. Hoch⸗ lands-Regiments von unserer Kolonne detachirt und nach Khelat zur Unterstützung des Khans befehligt wurde. Die Meuterer sollen einige Tausend Mann stark sein und wird sehr befürchtet, daß sich denselben Stammesgenossen, besonders diejenigen in der Richtung von Shorawak, anschließen. Wir besitzen nunmehr authentische Berichte, daß die gemeldete Ver⸗ einigung der Suleiman Khel Kakars auf dem Tobuplateau, auf dem rechten Flügel des Khojacyasses, wirklich stattgefun⸗ den hat. Es wird berichtet, daß Ayub nach Herat geschickt, um mehr Munition zu verlangen, und daß er in Farrah 6000 Mann Reserve stehen hat. — Die „Wester Morning News“ veröffentlicht eine Spezialmittheilung, die ein neues Licht auf die Lage in Afghanistan wirft. Der Korrespondent schreibt: „Ayub Khans Truppen sind nunmehr durch die Stämme im Duranilande, den Tarin Pathan Clan und Kahars Gesindel verstärkt worden. Man ist der Ansicht, daß 100 000 kampffähige Leute sich seiner Fahne an⸗ gereiht haben. Die Thäler um Kandahar schwärmen mit kriegerischem und kräftigem Volke, das die Briten haßt. Ob⸗ gleich die politischen Agenten Mühe hatten, Vorräthe in jenen Distrikten aufzutreiben, war thatsächlich kein Mangel vor⸗ handen; sicherlich hatten die Leute versteckt, was für Ayub Khan in diesem Augenblicke von solch großer Wichtigkeit ist. Wären diese Vorräthe nicht beigeschafft worden, so würde eine solch enorme Ansammlung von Truppen sich längst haben zerstreuen müssen. Ayub Khan hat sich als ein Mann von wunderbarem Unternehmungsgeist erwiesen und unterscheidet sich insofern von den orientalischen Generalen, als er alles persönlich überwacht. Ayub Khans Reiterei war der Kolonne des Generals Roberts' von Khelat i⸗Ghilzai aus vorausgeeilt und hatte alles Gras, das um diese Jahreszeit reif und trocken ist, niedergebrannt. Das Feuer kann meilenweit be⸗ obachtet werden. Es herrscht deshalb ein großer Mangel an Fourage für unsere Pferde, Kameele und Lastvieh. General Roberts' Flanken sind stets durch die Reiterei des Feindes belästigt worden; dieselbe wurde jedesmal zurückgeworfen, jedoch ab und zu mit Verlusten unsererseits. Dem rechten Ufer des Talonakflusses entlang sind Vertheidigungswerke auf⸗ geworfen worden; die zeitweiligen Garnisonen in Kila Sopha sind auf dem ganzen Wege nach Kandahar durch Herater Truppen verstärkt worden. General Roberts wird auf Wi⸗ derstand stoßen, der Feind sich zurückziehen und schließlich bei Gundeyan, einige Heilen im Nordwesten von Kandahar, einen letzten Stand machen. Die Ghazis werden den Ort bis zum letzten Nann behaupten. Die Umgegend von Chaman schwärmt von Raubern, die mit dem Feinde gemeinsame Sache machen.“
— 28. August. (W. T. B.) Das Unterhaus hat heute die Einzelberathung der Begräbnißbill erledigt, die von den Liberalen beantragten und von der Regierung be⸗ fürworteten Abänderungen der Bill wurden mit großer Ma⸗ jorität angenommen. .
— 36. August. Dem „Standard“ wird aus Chaman vom 29. d. M. gemeldet: General Roberts hat Khelati⸗ ghilzai am 25. d. verlassen und die ganze englische Garni⸗ son mitgenommen, welche das Fort räumte und den Beamten des Emirs übergab. General Roberts gedachte am 39. d. in Kandahar einzutreffen und am folgenden Tage Ayub Khan a,
Frankreich. Paris, 28. August, (Köln. Ztg.) Der Minister des Innern hatte gestern eine lange Berathung mit
dem Polizeipräfekten und dem Direktor der allgemeinen Sicher⸗