1880 / 235 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Als Beamte wollen sich an dieser Stelle nur öffentliche und diesen gleichstehende Beamte eintragen.

Sobald Kinder und Frauen eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung treiben, ist diese Beschäftigung auf deren Zäͤhlkarten ebenfalls namhaft zu machen. Für noch Lehranstalten befuchende Personen (Studenten, Gymnasiasten, Realschüler u. s. w) ist das zutreffende Wort binter Frage 12 zu schreiben.

Zu 13 und 14. Wenn Jemand das in 12 genannte Gewerbe selbständig oder unselbständig betreibt, so ist Das nicht blos durch Unterstreichung des einen oder andern dieser Worte, fondern durch gleichzeitige Unterstreichung auch der übrigen zutreffenden Worte anzugeben, so z. B. für einen Tischlermeister, der ohne Hülftz⸗= personen arbeitet, der Worte selbständig“ und „allein“ in Frage is, oder für einen Buchdrucker ⸗Faktor die Worte unselbständig“ und Angestellter in Frage 14. Trifft keins der gedruckten Worte zu, so wolle man das Zutreffende hinter die Fragen schreiben.

Zu 1565. Es wird ausdrücklich bemerkt, daß weder für Gensd'armen noch Invalide eine Eintragung an diefer Stelle zu machen ist; dagegen sind sämmtliche aktiven bundesangehörigen Militärpersonen des Heeres und der Marine mit Einschluß der Militärbeamten und Militärärzte und der auf bestimmte Zeit Be⸗ urlaubten (Königsurlauber) hierher gehörig.

II. Zur Aus füllung des Haushaltungsverzeichnisses B.

1). In die zweite Spalte des Verzeichnisses B. werden die Familiennamen sämmtlicher An und Abwesenden geschrieben. Tür jede Person ist eine Zeile bestimmt. Die Namen sind in der Ordnung der Nummern der Zählkarten A. einzutragen; der des Haushaltungsvorstandes stets unter J.

Die in den Spalten 2 und 3 genannten Personen sind in den Spalten 4 bis 9 darnach zu unterscheiden, ob sie am Zählort wohnhaft und anwesend, oder nicht wohnhaft, aber vorübergehend an— wesend, oder endlich wohnhaft, aber aus der Haushaltung vorüber— gehend auswärts abwesend sind. Für jede männliche oder weibliche Person, hei welcher der eine oder der andere dieser Fälle zutrifft, ist in der betreffenden Spalte ein senkrechter Strich (1) oder eine Eins einzutragen, für keine Person aber mehr als ein Strich in der sie betreffenden Zeile.

3) Haushaltungen und Anstalten, für welche ein einziges, für 20 Personeneinträge eingerichtetes Verzeichniß B. nicht ausreicht, wollen ein zweites, drittes u. . w. verlangen und ausfüllen, die ge— druckten Ordnungszahlen in Spalte 1 derselben dann aber in fort— laufende abändern.

4) Die an Anstalten einschließlich der Gasthöfe und Herbergen verabfolgten Verzeichnisse B. sind in derselben Weise zu behandein. Nur ist in diesem Falle in der Ueberschrift neben der Nummer des Zählbezirk; Name und Zweck der Anstalt zu bezeichnen.

Das An staltspersonal (Aufseher, Wärter u. dgl. wird nicht in das Anstaltsverzeichniß, sondern in das Haughaltungsverzeichniß des Inhahers, Leiters oder Verwalters der Anstalt aufgenommen. Befinden sich Familien unter diesem Personal, welche eine befon⸗

einen besonderen Zählbrief.

5) Die Zahl der Personen im Verzeichnisse B. ist zu summiren, und die Summen sind auf der Rückseite unter die 20. Zeile zu fetzen. Die Gesammtzahl der Personen muß mit der Zahl der Zählkarten A. der Haugshaltung übereinstimmen. Die Richtigkeit der Angaben in A. und B. ist zu bescheinigen.

(NB. Vergl. die als Beispiele ausgefüllten Karten u. s. w. A. und B. auf den übrigen Seiten dieses Zählbrief ⸗Umschlags.)

E. Zählung am 1. Dezember 1880. Instruktion für die Zähler.

J. Amt und Aufgabe des Zählers im Allgemeinen.

l) Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen Person in dem Vertrauen Übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Cifer die Zwecke der am 1. Dezember d. J stattfindenden Volkszählung zu fördern bereit sei.

2) Der Zähler ist berufen, als Organ der Ortsbehörde, bezw. der Zählkommission, an seinem Theile dafür Sorge zu tragen, daß diese Zählung vorschriftsmäßig erfolge. Im Wesentlichen besteht seine Aufgabe darin, innerhalb des ihm angewiesenen, örtlich bestimmt begrenzten Zählbezirks die Austheilung und Wiedereinsammlung der ihm übergebenen Zählbriefe zu bewirken, die gehörige Ausfüllung der darin enthaltenen Zaͤhlpapiere zu Überwachen und, foweit Dies erfor⸗ derlich sein sollte, se lb st vorzunehmen.

3N Zur ECrfüllung dieser Aufgabe empfängt der Zähler, außer der Zählerxinstruktion B. und deren Anlagen, die für feinen Bezirk muthmaßlich erforderliche Menge von Zählbriefen H. mit Zählkarten A-, Haushaltungsverzeichnissen B. und Anleitungen C, welche letzteren mit den dazu gehörigen Augfüllungsbeispielen die von der Adreffe nicht bedeckten Seiten des Zählbrief⸗Umschlags D. einnehmen. Aus dem Inhalt dieser Zählpapiere hat der Zähler sich vor Allem selbst erst darüber zu unterrichten, Wer und Was, Wie und Wann gezählt werden soll.

II. Die besonderen Obliegenheiten des Zählers.

I) Sobald der Zähler über den Umfang und die Methode der vorzunehmenden Zählung hinlänglich orientirt ist, liegt es ihm ob, theils unter Benutzung der vorhandenen Häufer. und Wohnungs⸗ verzeichnisse, theils durch Begebung an Ort und Stelle:

a. die in seinem Zählbezirke vorhandenen Wohngebäude und an— deren Wohnstätten, gleschviel ob dieselben gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen oder nicht (Wagen, Schiffe, Flöße, Schiffmühlen, Hütten, Zelte, Buden, Theater, Museen, Thürme, Kirchen, Magazine, Fabrik⸗ gebäude, einzeln liegende Scheunen 2c. aufzunehmen;

br, die darin befindlichen Haushaltungen und für gemeinsamen Aufenthalt bestimmten Anstalten, wie z. B. Erziehungs- und Bil⸗ dungsanstalten, Heil und Verpflegungsanstalten, Gefängnisse und Strafanstalten, Kasernen, Gasthöfe u. f. w. zu ermitteln;

c. die Namen der Vorstaͤnde aller dieser Haushaltungen zu er⸗ fragen und

. d. die Zahl der hiernach für seinen Zählbezirk benöthigten Zähl⸗ briefe zu bemessen.

Dabei ist zu beachten, daß jede Haushaltung, auch wenn mehrere derselben sich in einer Wohnung befinden, einen beson deren Zähl⸗ brief zu empfangen hat, und daß sowohl Anstalten als auch einzeln lebende Personen, welche eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauspwirthschaft führen, den Haushaltungen gleich zu be— handeln sind. Einzeln stehende, keine eigene Hauswirthschaft führende Personen werden dagegen derjenigen Haushaltung zugerechnet, bei welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben teine Bekö stigung empfangen.

Das Resultat dieser Ermittelungen, welche sich auch auf die zur Zeit der Zählung abwesenden Haushaltungen, beziehungsweise auf die abwesenden einzeln lebenden Personen zu erstrecken haben, ist sodann in die Spalten 2 und 3 der Zähler ⸗Kontrolliste F. einzutragen.

2) Sodann hat der Zähler die Zählbriefe D. mit durch seinen Belirk fortlaufenden Nummern und mit der Adresse der Haut haltungs ˖Vorstände, beziehungsweise der einzeln lebenden selbständigen Personen und der Anstalten, zu überschreiben und mit der muth— maßlich erforderlichen Zahl von Zählkarten A. und Haushaltungt⸗ Verzeichnissen B. zu versehen.

Ferner hat derselbe in den Zählkarten A. und Verzeichnissen B. die Zeilen über dem Strich, nach Maßgabe des Vordrucks, mit der Adresse der zugehörigen Zählbriefe D. Übereinstimmend auszufüllen, damit dieselben, wenn auzeinander gebracht, jederzeit wieder richtig zusammen gefunden werden können. Wo der Zähler diese Aus⸗ füllung den einzelnen Haushaltungs. Vorständen überlassen zu können glaubt, hat er letztere auf obengedachte nothwendige Uebereinstim- mung augzdrücklich aufmerksam zu machen und die Ausfüllung felbst zu kontroliren.

3) Die Austheilung der Zählbriefe ist in der Zeit vom 26. bis 30. November d. Is. vorzunehmen und durch den Zähler selbst von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung zu

dere Wohnung in der Anstalt inne haben, so erhält jede n ; .

Am 39. November Mittags muß sich jeder Haushaltungs⸗Vor—⸗ stand im Besitze eines Zählbriefes befinden.

Bei Auttheilung und vor Aushändigung der Zählbriefe hat der Zähler die Zahl der in der Nacht vom 30. November bis zum J. De⸗ zember voraussichtlich in der Haushaltung anwesenden Personen so genau zu ermitteln, daß kein Zählbrief weniger als die dem Personen⸗ bestande entsprechende Anzahl von Zählkarten A. enthält.

Die Zahl der mit jedem Zählbriefe ausgegebenen Zählkarten A. und Verzeichnisse B. ist bei der Abgabe desselben auf der Adresse links unten, an der durch Vordruck bezeichneten Stelle, zu notiren.

Die Behändigung der Zählbriefe hat, wo möglich, an den Haushaltungsvorstand selbst, in dessen Abwesenheit aber an ein er— wachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung zu erfolgen.

Wenn sämmtliche erwachsene Mitglieder einer oder mehrerer Haushaltungen blos zur Zeit der Austheilung der Zählbriefe ab— wesend sind, hat der Zähler dieselben bei zuverlässigen Hausgenossen oder Nachbarn mit der Bitte um Behändigung an die Adressaten abzugeben.

Bei der Aushändigung der Zählbriefe sind die Empfänger über das bei dem Ausfüllen der Zählkarten und Verzeichnisse einzuhaltende Verfahren, soweit nöthig, mündlich zu belehren und darauf aufmerk— sam zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Inhalt vom 1. Dezember Mittags 12 Uhr ab zur Abholung bereit zu halten sei.

Zur Kontrole über die Aushändigung der Zählbriefe hat der Zähler die Nummern der Zählbriefe an der betreffenden Stelle in Spalte 1 der Kontrolliste F. einzutragen.

Ergiebt sich bei der Austheilung der Zählbriefe, daß bei den vorläufigen Ermittelungen oder bei der Aufstellung der Kontrolliste einzelne Wohngebäude und sonstige Wohnstätten oder einzelne Haus haltungen übersehen worden sind, so ist die nachträgliche Eintragung solcher Haushaltungen u. s. w. an der betreffenden Stelle der Liste oder in einem Anhange zu derselben zu bewirken, auch für die un— verzügliche Ausfertigung und Behändigung von Zaͤhlbriefen an die betreffenden Haushaltungsvorstände Sorge zu tragen.

4) Bei Austheilung der Zählbriefe an Gasthöfe, Herbergen und Ausspannungen, eben so wie an Anstalten aller Art, mit Ein— schluß der militärischen, ist darauf zu achten, daß, wofern sich in den Gebäuden dieser Gasthöfe, Anstalten u. s. w. auch Haushal— tungen der Besitzer, Pächter, Geschäftsleiter (Wirthe) oder der Vor— steher, Beamten und Angestellten befinden, fowohl an die Anftalt selbst als auch an jede dieser Haushaltungen je ein Zählbrlef mit der muthmaßlich erforderlichen Zahl von Zählkarten A. und Ver— zeichnissen B. abzugeben ist. Die Wirthe sind darauf aufmerkfam zu machen, daß über jeden Fremden, der in der Nacht vom 380. November auf den 1. Dezember bei ihnen übernachtet, eine Zähl= karte A. auszufüllen und die Gesammtheit dieser Fremden in dem Verzeichnisse B. nachzuweisen sei. Das Dienstpersonal gehört, so weit es nicht eigene Haushaltungen bildet, zu den Mitgliedern der Haushaltung des Wirthes. In gleicher Weise ist Seitens der

b ewirken.

Anstaltsvorsteher über jeden Insassen (Zögling, Pflegling, Gefange—⸗ nen, Soldaten u. s. w. eine Zählkarte A. auszufüllen und Über die

3Gesanimtheit der in der Anstalt befindlichen Infassen ein Haus

haltungs verzeichniß (in diesem Falle „Anstaltsberzeichniß') aufzu⸗ stellen. Das Anstaltspersonal gehört, so weit es nicht Insaßssen sind oder eigene Haushaltungen bildet, zu den Mitgliedern der Haut. haltung des Anstaltsvorstehers.

Bezüglich der Ausfüllung der Zählpapiere in den militärischen Anstalten wird die betreffende Militärbehörde, welcher die Zählbriefe zu übergeben sind, die nöthigen Anordnungen treffen und dafür sorgen, daß die Zählung der Militaͤr⸗ und Civilpersonen in diefen Anstalten in der vorgeschriebenen Weise geschehe. Für die einzel⸗ nen Wachtlokale sind ebenfalls Zählbriefe zu bestimmen, und die Mannschaften, welche die Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf der Wache zubringen, werden als in dem betreffenden Wachtlokale

anwesend angesehen. Gegen Doppeljählung der Wachtmann ist jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen. schaften

5) Nach 12 Uhr Mittags am 1. Dezember 1880 hat die Wiedereinsammlung der Zählbriefe zu beginnen. Dieselbe soll möglichst im Laufe des 2. Dezember d. Is. vollendet werden. Die Nummern der bei diesem Sammelgange zurückempfangenen Zähl⸗ briefe sind in der Kontrolliste zu unterstreichen.

6) Der Zähler hat beim Empfang der Zählbriefe den In al derselben an Ort und Stelle einer Durchsicht zu ,, 1 etwaige Mängel nach mündlicher Eckundigung sofort zu berichtigen. Sind in einzelnen Zählbriefen die Zählpapiere unausngefüllt geblieben, so hat der Zähler nach Befragung der Haushaltungs ˖ Vorstände die Ausfůllung selbst vorzunehmen. Ebenso hat derselbe bei Entdeckung, daß an einzelne Haushaltungen doch aus Versehen keine Zählbriefe abgegeben oder Zählkarten in nicht genügender Zahl vertheist worden sein sollten, das Nöthige alsbald nachzuholen? und überhaupt nach Möglichkeit dafür zu forgen, daß über jede Perfon, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember d. Ig. im Zählbezirk anwesend war, beziehungsweise am Vormittag des 1. Dezember da⸗ selhst anlangte, eine besondere Zählkarte in der den Vorschriften ent— sprechenden ge ,,, ausgefertigt werde.

Ist bei der Wiedercksammlung der Zählbriefe in einer Haus⸗ haltung Niemand anwesend und der Zählbrief für dieselbe auch nicht bei Hausgenossen hinterlegt worden, so hat der Zähler für diese Haushaltuug auf Grund mündlicher Nachfrage bei den Hausgenossen oder sonst Unterrichteten die betreffenden Zählpapiere auszufüllen. Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährt er wie vorstehend, bemerkt aber diese Abwesenheit sämmtlicher Haus⸗ haltungsmitglieder bei deren Namen in den Spalten 8 und J des Verzeichnisses B.

Endlich hat er bei Wiedereinsammlung der Zählbriefe zu prüfen, ob die Zahl der Karten und ihre Angaben mid den Einträgen auf dem Verzeichnisse B. der betreffenden Zählbriefe stimmen.

Die zu den Zählbriefen gehörigen Zählkarten A, welche sich als überschüssig erweifen, sind von dem Zähler aus den Zählbriefen zu entnehmen und besonders aufzubewahren.

„Die Zahl der zu je einem Zählbriefe gehörigen, ausgefüllt zurückerhastenen Zählkarten A., sowie der Haushaltungsverzeichnisse B, ist auf dem Zählbriefumschlage, an der durch den Vordruck bezeich⸗ neten Stelle (linke Ecke unten), zu notiren. Diese Zählpapiere sind in den betreffenden Zählbriefen wohlgeordnet zu verwahren.

7) Nach beendigter Wiedereinsammlung der Zählbriefe und nach Vornahme der etwa nöthigen Ergänzungen sind die Spalten 4 bis der Kontrolliste F. auszufüllen. Für jede Haushaltung ist eine Zeile bestimmt, Das über jede Haushaltung in die Spabten! 4 biz g dieser Liste Einzutragende ist den gleich nummerirten Spalten des Verzeichnisses B. zu entnehmen. Die Einträge in die Kontrolliste F. sind zu summiren. Darauf ist diese Liste F. abzuschließen. (Vergl. das Muster auf, folgender Seite.)

8) Nach Richtigstellung, der Kontrolliste in allen ihren Theilen hat der Zähler eine Reinschrift davon zu fertigen.

Demnächst ist sowohl das Konzept⸗ als auch das Reinschrift— Exemplar der Kontrolliste F. von dem Zähler mittels Namengzunter— schrift zu beglaubigen und nebst den nach der Nummerfolge zu ord⸗ nenden Zählbriefen und den unbenutzt gebliebenen Zählpapieren bis zum 5. Dez em ber d. J. an die Zählkommission, beziehungsweise die Ortsbehoͤrde, zurückzugeben.

9) Behufs Erledigung auftauchender Zweifel, sowie wegen einer etwa erforderlichen Nachlieferung von Zäbspapieren wolle der Zähler sich an die Zählkommission resp. an die Ortsbehörde, von welcher er seinen Auftrag empfing, wenden.

. 166809. Die Ortsbehörde.

*

Muster einer ausgefüllten Kontrolliste.

F. . Zählung am 1. . Kontrolliste für den Zähler Herrn Mertens

Dezember 18388.

betreffend den Zählbezirk Nr.

Stadt

im Zählort Landgemeinde Waltersdorf Gutsbezirk

Kreis (Amt, Oberamt) Mmel

Bezeichnung des Zaͤhl⸗

w Barf a trwert Danmhen—

bezirks.)

Lage (nach Straße und Ortstheil) der Wohnung der Haushaltung,

Bezeichnung der Gebäude Haus⸗

num⸗ und anderen Aufenthalte mer

Laufende Nummer der Zählbriefe.

Familiennamen der Haushaltungs⸗Vorstände (bezw. Art und Namens bezeichnung der Anstalten), für welche Zählbriefe ausgegeben wurden.

Personen am Zählort

nicht. wohnhaft. wohnhaft, aber vorüber⸗ aber vorüber gehend gehend an auswärts wesend abwesend

wohnhaft und anwesend

5

Seifert

Dorfstraße, Wohnhauz Seifer Born

ü,,

Wagener

Der Zählbezirk enthält:

J J 66 Haushaltungen J . Anstalten (für gemeinsamen Auf⸗ enthalt) . 5. Bewohner

(Orteanwesende, Spalte - 7)...

,,, Gasthof zum goldenen Roß

Unterschrift der Ortsbehörde oder der Zählkommission

J

Hauptsumme

(

Niese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und am Dezember 1880 abgeschlossen. Unterschrift des Zählers: W. Mertend ——

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und richtig befunden worden.

Waltersdorf den 7 —— Dezember 1880.

Die Orts behörde.

(Die Anlagen G. und H. folgen morgen.)

Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

Dem kommissarischen Kreisthierarzte Dr. Heinen zu Gummersbach ist, unter Entbindung von seinem gegenwärtigen Amte, die kommissarische Verwaltung der Kreisthierarzt⸗Stelle des Kreises Saarbrücken übertragen worden.

Abgexeist: Der General⸗Auditeur der Armee, Wirkliche Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath Oehlschläger nach Süd⸗ deutschland.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 18758.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die ge⸗ mein gefährlichen Bestrebungen der Eon ial den okratie 6.

21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der sozialdemokratischen Genossenschafts— Buchdruckerei „Freiheit“ zu London, 101, Great Titchfield Street, Orford Street, W., gedruckte nicht periodische Dr uck— schrift: „Die Ursache der Krystallformen. Moni— stische Beleuchtung der einheitlichen Grundursache der Ratur— formen und Naturkräfte“ von Eugen Bulla nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landespolizei behörde verboten worden ist. Berlin, den 5. Oktober 1880. Königliches Polizei⸗Präsidium. von Madai.

Per son aloveränder ungen.

Königlich Preußische Armee.

Grnennnungen, Beförderungen und Versetzungen, Im aktiven Heere. Berlin, 23. September. v. Raven, Pr.

Hauptm. verliehen.

Lt. von der 4. Provinz. Inval. Comp. in Eisleben, zum Invaliden hause in Berlin versetzt. Sixrt v. Armin, Sec. Lt. a. D., vor⸗ mals beim Füs. Regt. Nr. 39, die etats mäß. Sec. Lts. Stelle bei der 4. Provinz. Inval. Comp. in Eisleben verliehen. Baden“ Baden, 28. September. von der Lippe, Pr. Lt. von der Haupt⸗ Kadettenanstalt, à la suite des Kadetten Corps gestellt. Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Ber— lin, 25. September. Meinhold, Pr. Lt. a4. D, zuletzt von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 9, der Charakter als

Königlich Banerische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 27. September. Graf, Hauptm. z. D., unter Stellung à Ua suite des Inf. Leib⸗Regts. und Verleihung des Tharakters als Major, als Platzmajor der Festung Germersheim wiederangestellt. .

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 27. September. Schmitt, Pr. Lt. z. D., Aufsichtsoffiz. am Kadetten corps, in glei⸗ cher Eigenschaft zum Invalidenhaus versetzt. Graf v. Spreti, Rittm. z. D., als Aufsichtsoffiz. am Kadettencorps in Verwendung

nommen. ö Abschiedsbewilligungen. ITmn aktiven Heere. 27. Sep⸗ tember. Burger, Hauptm. und Comp. Chef des 3. Inf. Regts;, unter Verleih. des Charakters als Major, der erbetene Äbfchied mit Pens. und mit der Erlaubniß zum Tragen der Unif. bewilligt. Graf Hv. Spreti, Pr. Lt. a. D., unter Verleih. des Charakters als Rittm. zur Disp. gestellt. Frhr. Haller v. Haller stein, See. Lt. a. D. auf Nachsuchen in die Kategorie der ohne die Berechtigung zum Tragen der Unif. verabschied. Offiziere eingereiht.

XII. (Königlich Sächsisches) Armee⸗Corps. September.

Gærnennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. v. Schönberg, Oberst à la snite des Ülan. Regts. Nr. 18 und beauftragt mit der Führung der Kav. Brig. Nr. 23, zum Commandeur dieser Brig. ernannt. Baum⸗ garten, Oberst⸗Lt. à la suite des Inf. Regts. Nr. 103 und Eisenb. Linienkommissar, der Cbarakter als Oberst verliehen. v. Reyher, Oberst⸗Lt. und Bats. Commandeur im Schützen ⸗Füs. Regt. Nr. 108, zum Obersten und Commandeur des Inf. Regts. Nr. 102 befördert. v. Sichart, Major und etatsmäß. Stabsoffiz. im Schützen— Füs. Regt. Nr. 108, zum Bats. Commandeur bei diesem Regiment, Weber, überzähliger Major im Infanterie Regiment Nr. 102, zum etatsmäßigen Stabsofffzier beim Schützen⸗-Füͤsilier⸗ Regt. Nr. 198, ernannt, Letzterer mit der Erlaubniß bis auf Weiteres seine dermal. Unif. fortzutragen. Jahn, Hauptm. und Comp. Chef im Schützen ⸗Füs. Regt. Nr. 108, unter Versetzung zum Inf. Regt. Nr. 102, zum überzähl. Major befördert. Schweinitz, charakteris. Pr. Lt. im Schützen⸗Füs. Regt. Nr. 108, zum etatsmäß. Pr. Lt. ernannt. v. Ehrenthal, Pr. Lt. der Res. des Feld · Art, Regt. Nr. 28, in der aktiven Armee, und zwar als Pr. Lt. beim Inf. Regt. Nr. 195, wiederangestellt. Leue, Königl. preuß. Sec. Lt. a. D., als Sec. Lt. in der Königl. sächs. Armee, und zwar beim Gren. Regt. Nr. 100, angestellt. Zenker, Oberst⸗Lt. à la suite des Feld⸗Art. Regts. Nr. 28 und beauftragt mit Führung letztgenannten Regts. zum Comm. desselben, Schnell, Masor u. etatsmäß. Stabs⸗ offiz. beim Feld ⸗Art. Regt. Nr. 28, zum Abth. Comm. bei dies. Regt. Eras, Major und Intend. Rath, zum etatsmäß. Stabsoffiz. bei dems. Regt. ernannt. v. Gersdorff, Oberst⸗-Lt. z. D. und Landw. Bez. Commandeur des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 100, der Charak⸗ ter als Qberst verliehen und als Landw. Bez. Commandeur zum 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 106 versetzt. Unruh, Hauptm. z. D. und Adiut. beim 1. Bat. Landw. Regts. Nr. l01, unter Verleihung des Charakters als Maior, zum Landw. Bez. Commandeur des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 100 ernannt.

Im Beurlaubtenstande. Stelzner, Sec. Lt. der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 101, zum Pr. Lt. der Landw. Inf. befördert.

Abschiedsbewilligungen. I&m aktiven Heere. Mancke, Pr. Lt, im Gren. Regt. Nr. 100, mit Pens. der Abschied bewilligt. Jänichen, Major und Escadr. Chef im Hus. Regt. Nr. 18, Frhr. v. Kalitsch, Rittm und Egcadr. Chef im Hus. Regt. Nr. 19, in Genehm. ihrer Abschiedsgesuche mit der gesetzlichen Pens. und der Erlaubniß zum Forttragen der resp. Regts. Unif. mit den vorgeschrieb. Abzeichen, zur Disp. gestellt.

Im Beurlaubtenstande. Dr. Grenser, Pr. Lt. der Res. des Gren. Regts. Nr. 100, Frhr. v. Milkau, Pr. Lt. der Res. des Karab. Regts., Lüder, Sec. Lt. der Res. des Schütz en⸗Füsilier⸗ Regiments Nr. 168, Frhr. v. Wat dorff, Pr. Lt. der Landw. Kav. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 107, diesem mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee⸗Uniform, Fähndrich, Otto, Pr. Lts. der Landw. Inf., Körner, Sec. Lt. der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 106, Berger, Dr. Mittasch, Pr. Lts. der Landw. Inf, Giese, Fritzsche, Jan k, Sec. Lts. der Landw. Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 108, Grund, Rudert, Sec. Lts. der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 100, Sander, See. Lt. der Landw. Kav. des 1. Bats. Landw. Regts Nr. 106, der Abschied bewilligt. .

Im Sanitäts⸗GCorpg. Dr. Pösch ke, Assist. Arzt 2. Kl. des 1. Bats. Schützen Füs. Regts. Nr. 198, zum Hus. Regt. Nr. 18 versetzt. Dr. Po lenz, Sec, Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 197, zur Res. des San. Corps versetzt und zum Assist. Arzt 2. Kl. der Res— des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 103 ernannt. Dr. Fischer, Stabs⸗ arzt der Res., Dr. Elb, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. des Res. Landw. Bats. Nr. 108, der Abschied bewilligt.

XII. (Königlich Württembergisches) Armee ⸗Corps.

Im Sanitäts⸗Corps. 20. September. Dr. Stoll, Ober Stabe arzt 1. Kl. und Regts. Arzt des Gren. Regts. Rr. 119, mit den Funktionen des Div. Arztes bei der 26. Div. beauftragt. Dr. Leisinger, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt des Ulan. Regts. Nr. 19 zum Ober Stabsarzt 1. Kl., Stegmeyer, Stabs— und Bats. Arzt des 2. Bats. Inf. Regts. Nr. 126, zum Ober⸗ Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt des Inf. Regts. Nr. 126, Dr. Kapff, Assist. Arzt 1. Kl. im Ulan. Regt. Nr. 19, zum Stabe und Bats. Arzt des 2. Bats. Inf. Regts. Nr. 126 befördert. Dr. Schuler, Assist. Arzt 1. Kl. im Gren. Regt. Nr. 119, zum Ulan. Regt. Nr. 19 versetzt. .

In der Kaiserlichen Marine.

Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen re. Berlin, 23. September. Mac-Lean, Kapitän zur See, Kom⸗ mandant S. M. S. „Prinz Adalbert“, zum Contre⸗Admiral beförd. Frhr. v. Seckendorff, Kapitän ⸗Lieut. und Milit. Gouverneur Sr Königl. Hoheit des Prinzen Heinrich von Preußen, unter Ernennung zum militär. Begleiter Sr. Königl. Hoheit, zum Korv. Kapitän be⸗ fördert und zugleich à la suite des Secoffiz. Corps gestellt 25. September. v. Oertzen, Lt. zur See, aus allen Milit. Dienstverhältnissen ausgeschieden.

Aichtamliliches. Dentsches Neich.

Preußen. Berlin, 6. Oltober. Das Enteignung— srecht ist Allerhöchst verliehen worden: 1) unter dem 8. Sep⸗ tember 1880 dem Kreise Lublinitz im Regierungsbezirke Op⸗ peln, welcher den Bau folgender Chausseen: a. von Ludwigsthal nach Woischnik; b. von der LublinitzLudwigsthaler Kreisstraße über Psaar nach Kaminitz; (. von Koschentin bis zur Grenze des Tost⸗Gleiwitzer Kreises in der Richtung auf Tworog; d. von Kochanowitz nach Pawonkau; e. von Schierokau nach Gosla— witz; f. von der Lublinitz-⸗Guttentager Provinzialchaussee in Lublinitz nach dem dortigen Kreisverwaltungsgebäude be⸗ schlossen hat, für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund⸗

stlücke; unter dem 10. September 1880 der evangelischen KirchengemeindePinne im Kreise Samter, Regierungsbezirk Posen, für das der Frau Henriette Hannebohm, geborenen Paschke, gehörige, in der Gemarkung Pinne belegene und im Kataster

Kartenblatt 7, Parzelle A „56 vorläufig verzeichnete Grund⸗

stück von 76 a 60 dm Größe, behufs Anlegung eines Kirch— hofs, 3) unter dem 29. September 1880 der Staatsbau⸗ verwaltung für die Erwerbung derjenigen Grundstücke, welche zur Verbreiterung des großen Friedrichsgrabens im Regierungsbezirke Königsberg nothwendig sind.

Dem Kreise Lublinitz ist für die oben unter 1) bezeich⸗ neten Chausseestrecken gleichzeitig auch das Recht zur Er⸗ hebung des Chausseegeldes verliehen worden.

Die Verrückung oder Wegnahme eines Grenz⸗ steins oder eines anderen zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmten Merkmals in der Absicht, einem Andern Nachtheil zuzufügen, ist nach 5§. 274, 2 Str. G. B. mit Gefängniß zu bestrafen. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, III. Strafsenat, durch Erkenntniß vom 22. Mai d. J. ausgesprochen, daß als Grenzzeichen im Sinne dieser Bestimmung jeder zur Grenzbezeichnung dienende Gegenstand gilt, gleichviel aus welchem Material und ob pro⸗ visorisch oder definitiv angebracht. are m er e,, , e, e e . . . 2

Wird in einem Strafverfahren der Angeklagte frei⸗ gesprochen, so müssen, nach 8. 266, 4, der Deutschen Straf— prozeßordnung, die Urtheilsgründe ergeben, ob der Ange— klagte für nicht überführt, oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene That für nicht strafbar er— achtet worden ist. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, III. Strafsenat, durch Erkenntniß vom 22. Mai d. J. ausgesprochen, daß bei Freisprechung das Ge⸗ richt sich nicht auf den allgemeinen Ausspruch beschränken darf, der Angeklagte sei für nicht überführt erachtet, fondern es müssen diejenigen auf die Beweisfrage bezüglichen Gründe angegeben werden, welche für die Freisprechung maßgebend waren.

Der Diskont bei der Reichs bank beträgt von heute ab 5 Prozent, der Lombard⸗Zinsfuß 6 Prozent.

Der hiesige mexikanische Geschäftsträger Alberto Garcia Granados ist nach Ablauf seines Urlaubes nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Geschäfte wieder übernommen.

Als Aerzte haben sich niedergelassen die Herren DDr. Müller, Worms, Haemmerlein, Bohl, von Teutleben, Krause, Bensch, Schroeder, von Münchow, Hamburg, Marcuse und Asch in Berlin; Dr. Bergerhof in Elberfeld, Dr. Claren in Opladen, Dr. Thielmann in Wesel.

Sachsen⸗ Coburg Gotha. Gotha, 5. Oktober. (Weim. Ztg.) Der neugewählte Landtag des Herzogthums ist heute hier zusammengetreten. Nach Prüfung der Wahl— akten wird derselbe sich am Mittwoch konstituiren.

Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 4. Oktober. (Els.⸗ Lothr. Ztg.) Der Kaiserliche Staatssekretär, Staats-Minister Hofmann hat heute die Geschäfte seines Amtes übernommen, a n er sich die Beamten des Ministeriums hatte vorstellen assen.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 5. Oktober. (W. T. B.) Der Wiener Gemeinderath hat den Antrag des Klubs de Linken angenommen, in welchem die Einberufung eines Parteitages der Verfassungspartei nach Wien direkt befürwortet wird.

Pest, 4. Oktober. Wie der „Pest. L.“ berichtet, wird der Kaiser und König, der gegenwärtig in Steiermark weilt, am 12. d. M. in Gödöllö eintreffen, dort bis 17. verweilen, dann die Reise nach Schlesien antreten und erst am 21. hier⸗ her zurückkehren. Der feierliche Empfang der am 19. zu⸗ sammentretenden Delegationen solle nach den bisherigen Dispositionen am 22. oder 23. Oktober stattfinden. Dasselbe Blatt meldet weiter, daß die Verhandlungen zwischen den Regierungen bezüglich Feststellung des 1881er gemeinsa⸗ men Budgets beendigt seien. Die den Delegationen zu unterbreitende Vorlage werde ein Mehr⸗-Erforderniß von über sechs Millionen Gulden präliminiren. Weitere Minister⸗ konferenzen in dieser Angelegenheit würden nicht stattfinden und würden sich demnach die ungarischen Minister nicht nach Wien begeben. In beiden Häusern des Reichstags würden zum Monat November die Ausschüsse über die ihnen zugewiesenen Gesetzentwürfe verhandeln. Der Finanzausschuß werde sich mit dem nächstjährigen Budget beschäftigen. Nach den Ferien werde im Abgeordnetenhause zuerst der Gesetz⸗ entwurf über den finanziellen Ausgleich mit Kroatien aufge⸗ nommen, nachher werde das Budget für das Jahr 1881 auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Mittel schul⸗ gesetz-Ent wurf ist in der jüngst verflossenen Session des ungarischen Reichstages in dem betreffenden Fachausschusse bereits durchberathen und in mehreren Punkten modiftzirt. Diese Modifikationen wurden, dem „P. L.“ zufolge, im Schoße des Unterrichts⸗Ministeriums durchberathen und nun wird der UnterrichtsMinister im Monat November den Entwurf dem Abgeordnetenhause wieder vorlegen, seinen Standpunkt den Modifikationen gegenüber kennzeichnen und dem Hause den Antrag stellen, daß der Gesetzentwurf nächstens auf die Tagesordnung gesetzt werde.

Der serbische Kirchen kongreß wird in diesem Jahre nicht einberufen werden. Die Regierung will wie die „Ungar. Post“ vernimmt den Kongreß so lange nicht zusammentreten lassen, bis das im vergangenen Jahre aus⸗ gearbeitete Kongreß⸗Elaborat nicht unterbreitet und die rück⸗ ständigen namhaften Kongreßkosten durch die einzelnen Ge⸗ meinden nicht ersetzt würden. Die Regierung werde dem⸗ zufolge auf die urgirende Eingabe des Kongreß⸗Ausschusses die Antwort in obigem Sinne ertheilen.

Belgien. Brügge, 5. Oktober. (W. T. B.) Die „Patrie“ veröffentlicht eine Verordnung des Bürger⸗ meisters von Brügge, durch welche der Ober-Polizei⸗ kom missär seines Amtes enthoben wird, weil er dem Spezialkommissarius, der von der Regierung mit der Aus⸗ weisung der Brüder der christlichen Liebe aus dem von ihnen innegehabten Gebäude beauftragt worden war, polizeiliche Unterstützung geleistet hatte.

Großbritannien und Irland. London, 4. Olto⸗ ber. (Allg. Corr) Der Herzog und die Herzogin von Edinburgh nebst Familie kehrten am 2. d. vom Festlande nach England zurück.

Der Vizekönig telegraphirt an das Indische Amt in London unterm 2. Oktober: Aus Kandahar wird ge⸗ meldet, daß Ayub am 14. September durch Furrah passirte, dort die Wittwe des verstorbenen Emirs zurückließ und Sirdar Haschin Khan als Gouverneur einsetzte. In Ayubs Beglei—⸗ tung befanden sich nur 200 Reiter, aber er erklärte seine Ab⸗ sicht, sich nach Herat zur Regelung seiner Angelegenheiten begeben zu wollen, dann aber zurückzukehren, um Kandahar anzugreifen. Sahib Khan, der Oberchef von Zamindawar, der sich von dem jüngsten Aufstande fernhielt, hat seine Dienste angeboten und ist in Folge dessen nach Kandahar berufen worden. Couriere des Emirs an seine Mutter melden, daß in Kabul Ruhe herrsche. Nachrichten aus Quetta h zufolge begiebt sich Sir Robert Sandeman nach Sibi, um die Vorbereitungen für General Macgregors Vormarsch in den Distrikt Marri zu leiten. Den Kranken und Verwundeten geht es überall den Umständen nach gut.

Der „Standard“ erhält von seinem Spezialbericht⸗ erstatter folgendes Telegramm: Kandahar, 3. Oktober. Deli Gwaja und die anderen verlassenen Dörfer in der Umrunde von Kandahar sind inspizirt worden, um zu sehen, ob sie sich als Winterquartiere für die Truppen eignen. Die in Mai⸗ wand engagirt gewesenen Regimenter haben Befehl, nach Indien abzugehen, das 66. Regiment nach England. Vor ihrem Abmarsch sollte auch eine gründliche Untersuchung der die Schlacht begleitenden Umstände vorgenommen werden, da später, wenn die Mannschaften nach allen Richtungen zerstreut sind, die Schwierigkeiten einer erschöpfenden Prüfung der Niederlage bei Maiwand unüberwindlich sein dürften. Die von den weiblichen Anverwandten Abdulrahmans nachgesuchte Erlaubniß, sich nach Kabul begeben zu dürfen, ist vom Emir aus dem Grunde abgeschlagen worden, weil er Ayub Khan, den Bruder Schir Ali's, als Gouverneur nach Kandahar sende. Die Frauen haben dennoch dem Obersten St. John n Absicht kundgegeben, unverzüglich nach Kabul aufzu⸗

rechen.

5. Oktober. (W. T. B.) Nach aus Capetown heute eingegangenen Nachrichten sind die zur Unterstützung der von den Basutos umringten Engländer abgesendeten Truppen in Mohales Hoek angekommen und haben den Feind alsbald angegriffen und in die Flucht geschlagen. Der Verlust der englischen Truppen ist nur wenig erheblich.

Frankreich. Paris, 4. Oktober. (Fr. Corr.) Der „Temps“ giebt einige Auskunft über die formellen Seiten der Ausführung des Dekrets vom 29. März gegen die nicht autorisirten Kongregationen. Die Auflösung wird durch ein Dekret des Staatsoberhaupts verfügt werden, und die Präfekten sind nur berufen, darauf zu achten, daß die Auf⸗ lösung erfolgt; die Präfekten verhängen dieselbe nicht. Der „Temps“ versichert, daß die Regierung mit aller Schonung verfahren wird.

Italien. Rom, 5. Oktober. (W. T. B.) Der Justiz⸗ Minister hat in einem Erlaß den General⸗Prokuratoren zur Kenntniß gebracht, daß mehrere aus Frankreich aus⸗ gewiesene Jesuiten ihre Ordenshäuser in Italien wieder⸗ herzustellen suchten. Die Regierung könne dies nicht dulden; die in einigen Provinzen des Reiches seit 1348 und in Tos⸗ kana seit 1774 gegen die Jesuiten getroffenen Verfügungen seien noch rechtskräftig. Das Ministerium erwarte, daß diese Verfügungen gewissenhaft beobachtet würden.

Türkei. Konstantin opel, 5. Oktober. (W. T. B.) Dem „Reuterschen Bureau“ wird von hier gemeldet: Die Pforte hat in einer den Botschaftern der Mächte gestern zugestellten Note erklärt, daß sie, um dem fortgesetzten Drängen der Mächte nach⸗ zugeben, entschlossen sei, über alle schweb enden Fragen zu verhandeln. Sie werde bemüht sein, die Albanesen zur Uebergabe Dulcignos unter den den Mächten bereits von ihr mitgetheilten Bedingungen zu bestimmen; zur Grenzregulirung mit Griechenland schlage sie eine Linie vor, die nördlich von Volo beginne, südlich von Larissa, Metzowo und Janina laufe und an der Mündung des Artaflusses endige. Was die zugesicherten Reformen anbe⸗ treffe, so würden dieselben in Kleinasien innerhalb dreier Monate eingeführt werden. Die Reformen in der Euro⸗ päischen Türkei könnten nur insoweit verwirklicht werden, als es sich mit der Integrität des Reiches vertrage. Die aus⸗ ländischen Besitzer türkischer Schuldobligationen würden auf⸗ gefordert werden, Delegirte nach Konstantinopel zu senden, um bezügliche Vereinbarungen zu treffen, gewisse Einnahmen des Reichs würden zur Bezahlung der Zinsen den türkischen Gläubigern überwiesen werden. Die Pforte dringe unter der Bedingung dieser Reformen darauf, daß die Flottendemonstra⸗ tion von den Mächten aufgegeben werde.

Der „Polit. Corr.“ wird unterm 5. d. aus Gr avo sg gemeldet: Heute verließen die deutsche Korvette „Victoria“, die italienischen Panzerschiffe ‚Palestro“ und „Roma“, sowie der dazu gehörige Aviso „Rovigo“ mit dem Contre⸗Admiral Fincati, und der englische Aviso „Coquette“ Gravosa, nach Teo do abdampfend. Der österreichische Hafenkapitän von Gravosa hat sich behufs Errichtung eines Hafenamtes nach Teodo begeben. Auch „W. T. B.“ meldet aus Ragusa vom 5. d. M., daß die drei italienischen Panzerschiffe und die deutsche Korvette „Victoria“ an diesem Tage von Gravosa nach Teodo abgegangen seien. .

(Die Bucht von Teodo, wohin das vereinigte Ge⸗ schwader abgesegelt ist, gehört zu der Bocche die Cattaro, bei deren östlichster größerer Ausweitung sie gelegen ist. Teodo selbst ist ein unbedeutendes Oertchen, am westlichen Rande einer von Felsbergen bedeckter Landzunge, welche den eigent⸗ lichen Golf von Cattaro von der Bucht von Teodo scheidet.)

6. Oktober. (W. T. B.) Ueber die vorgestern den Botschaftern von der Pforte zugestellte Note liegt hier fol⸗ gende Version vor. Die Note behandelt alle schwebenden Fragen und zwar zuerst die montenegrinische Frage. Die Note wiederholt dieselben Schlußfolgerungen und Ermägungen, wie in den früheren Noten. An zweiter Stelle wird die

riechische Frage behandelt. Die Pforte schlägt unter Bei⸗ ügung einer Karte eine neue Grenzlinie vor, nach welcher Metzowo, Janina, Larissa und Tschamurli bei der Türkei ver⸗ bleiben sollen. Die Pforte verpflichtet sich, diese Grenzlinie in einer Frist von hundert Tagen auszuführen, wenn obige Be⸗ stimmungen angenommen werden. Folgt drittens die arme⸗ nische Frage. Die Pforte verpflichtet sich, innerhalb vier Monaten die gesammten Reformen auszuführen, welche geeignet sind, die christliche Bevölkerung dem Artikel 61 des Berliner Vertrages gemäß zufrieden zu stellen. Alles Vorstehende wird an die Bedingung der Aufgabe der Flottendemonstration ge⸗ knüpft. An vierter Stelle behandelt die Note in gleicher