S§. 6. Innezuhaltende Fehlergrenzen. .
Beim Aichen einer nach den vorstebenden Bestimmungen zuge · lassenen Waage ist nach den näheren Anweisungen der Instruktion zn untersuchen, ob dieselbe hinreichende Empfindlichkeit besitzt, und ob ihre Hebelverhältnisse hinreichend richtig sind. ;
Als das Empfindlichkeitsmaß gilt das Verhältniß, welches die⸗ jenige kleinste Vermehrung oder Verminderung der Last, die noch eine deutlich erkennbare Veränderung der Gleichgewichts lage der Wage (Ausschlag) hervorbringt, zu der Last selber hat. ;
Zur Stempelung darf eine Waage nur dann zugelassen werden,
1) wenn nach Aufbringung der größten zulässigen Last die für letztere und für die betreffende Waagengattung in der nachfolgenden = n . aufgeführte Zulage noch einen deutlichen Ausschlag
ewirkt;
2) wenn nach Aufbringung des zehnten Theils der größten zu⸗ lässigen Last der fünfte Theil der nach Nr. 1 für die größte zu⸗ lässige Last berechneten Zulage noch einen deutlichen Ausfchlag der Waage bewirkt; .
3) wenn die Abweichung des Hebelverhältnisses der Waage von dem ihrem System zukommenden Werthe, nämlich von der Gleich, heit bei den gleicharmigen Waagen, von dem Verhältniß 1310 bei den Dezimalwaagen, von dem Verhältniß 1: 100 bei den Centesimal⸗ waagen, und von der Angabe der Skale bei den Laufgewichtswaagen, bei der Abwägung sowohl der größten Last, als ihres zehnten Theil durch einen Gewichtsbetrag ausgeglichen werden kann, welcher nicht größer ist, als die vorstehend unter Nr 1, beziehung weise unter Rr. 2 aufgeführte, das Empfindlichkeitsmaß bei jeder dieser Be—⸗ lastungen bestimmende Gewichtszulage; ; .
4) wenn bei den Waagen mit Parallelführung der Last (ober schalige und Brückenwaagen), sowie bei den gleicharmigen Balken⸗ waagen mit Verzweigung der Hebelenden die vorstehenden Bedin—⸗ gungen Nr. JI bis 3 auch in den verschiedensten, bei der Anwendung der Waage möglichen Stellungen des Schwerpunktes der Belastung auf den Schalen oder Brücken eingehalten werden.
Größte zulässige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und der Richtigkeit der Handelswaagen. J. Gleicharmige Waagen.
issoo oder O02 g für je 100 g der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 g oder weniger beträgt.
/ ioo oder 1,9 g für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 200 g, aber nicht mehr als 5 kg beträgt.
llecco oder 95 g für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 5 kg beträgt.
II. Ungleicharmige Waagen. usiesr oder G6 g für jedes Kilogramm der größten zulässigen
Last. III. Laufgewichts waagen. ioo oder 10 g für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 206 kg oder weniger beträgt. iss oder 9.6 g für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 200 Fg beträgt.
B. Waagen für ö Zwecke.
Zulässige Konstruktionssysteme, sonstige Einrichtungen und inne— zuhaltende Fehlergrenzen. J. Präzisionswaagen.
Solche Waagen, welche nach ihrer Konstruktion und Kon— struktions ausführung Wägungen von einer noch größeren Zuverlässig⸗ keit erwarten lassen, als für den Verkehr im Allgemeinen erforderlich ist;, dürfen auch auf eine größere als die obige Genauigkeit geprüft und, wenn sie eine solche besitzen, mit dem Präzisionsstempel ver⸗ sehen werden.
Die zu einer solchen Präzisionsaichung zuzulassenden Kon— struktionen werden bis auf Weiteres auf die gleicharmigen Balken⸗ waagen eingeschränkt.
Von den gleicharmigen Balkenwaagen sollen auch nur solche zur Präzisionsaichung zugelassen werden, welche nach Material und Güte der Konstruktionsausführung eine Zuverlaäͤffigkest von beson⸗ derem Grade und von besonders gesicherter Dauer erwarten lassen. Vorzugsweise kommt hierbei die möglichst vollkommene Ausführung der Drehungs ⸗ Einrichtungen und die größtmögliche Sicherung der Schwingungen der Waage vor allen Reibungen und Klemmungen in Betracht.
Die Anforderungen an den Empfindlichkeits. und Richtigkeits⸗ grad der Präzisionswaagen sind unter entsprechender Anwendung der oben für gewöhnliche Handelswaagen gegebenen Vorschriften (§. 6 Ziffer 1— 4) die folgenden:
Größte zulaͤssige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und der Richtigkeit der Präzisionswaagen.
1/ Soo oder 2.0 ing für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 20 g und weniger beträgt.
1/1000 oder 1,9 ing für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 20 g, aber nicht mehr als 206 g beträgt.
1 a0 oder 05 ing für sedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 200 g, aber nicht mehr als 2 kg beträgt.
1/sooo oder 02g für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 2 Kg, aber nicht mehr als 5 kg beträgt.
usiooo oder AI g für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 5 Eg beträgt. II. Geringere Waagen. a. Waagen für Eisenbahnpassagier⸗Gepäck und Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth.
Zum Abwägen von Eisenbahnpassagier⸗Gepäck und von Post⸗ Päckereien ohne angegebenen Werth sind solche, im Allgemeinen we⸗ niger genaue, aber schnelleres Arbeiten gestattende Wägungkeinrich⸗ tungen zuzulassen, bei welchen das Gewicht der Lasten nicht durch die Gegenwirkung entsprechender Gewichtsstücke oder verschiebbarer Lauf⸗ gewichte, unter jedesmaliger Zurückführung der Waage in die Rähe einer und derselben Gleichgewichtslage, ermittelt wird, sondern bei wel⸗ chen die Gewichtsermittelung durch die bloße Beobachtung des jedes mali⸗ gen Neigungs winkels eines Hebelsystems geschieht. Die Verände—⸗ rungen dieser Neigungswinkel, welche von dem Verhältniß der jedes⸗ maligen Last zu einem und demselben festen Gegengewichte oder zu der Elastizität einer Feder abhängig sind, werden hierbei auf Kreiß⸗ bogen⸗Eintheilungen oder auf Zifferblättern sofort als Angaben des Gewichts der Last abgelesen.
Waagen solcher Art sind zuzulassen, wenn sie folgenden Vor⸗ schriften genügen:
I) Sie sollen an ersichtlicher Stelle etwa in der Nähe der Ab— lesungteinrichtung ein Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift die Bezeichnung, Waage für Eisenpahnpassagier ⸗ Gepäck‘ beziehungs⸗ weise ‚Waage für Postpäckereien ohne angegebenen Werth“ ent⸗ halten ist.
2) Ihre Einrichtungen sollen den allgemeinen Vorschriften 1 bis 3 des 5§. 1 genügen und mit einem Pendelzeiger versehen sein.
3) Die Gewichtsangaben der Ablesungseinrichtung dürfen nur in der Kilogrammeinheit ausgedrückt fein, was durch Beisetzung der Bezeichnung Eg zu einer der Zahlenangaben augenfällig erkennbar ge⸗ macht sein soll. Dasjenige Cintheilungsintervall, welches einem Be— lastungsunterschiede von 1 kg entspricht, darf nicht kleiner sein, als
Mm.
Es sollen geeignete Regulir⸗ und Tarirvorrichtungen vorhan⸗ den sein, um die Gewichtsangaben jederzeit mittelst geaichter Gewichte richtig stellen zu können.
5) Die Empfindlichkeit soll eine derartige sein, daß sowohl bei der größten zuläsfigen Belastung, welche von der Ablesungseinrich⸗ tung angegeben wird, als Lei der Belastung mit dem zehnten Theil dieses Betrages eine an der Ablesungseinrichtung deutlich erkenn⸗ bare Veränderung der Gleichgewichtslage der Waage eintritt, sobald auf der Lastseite eine Zulage gemacht wird, welche bei Waagen für
6] Die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit sollen bei allen Belastungen zwischen der größten zulässigen Last und dem zehnten Theil ihres Betrages eine Grenze einhalten, welche bei Waagen für Eisenbahnpassagier ⸗Gepäck nicht mehr als 200 g, bei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth nicht mehr als 100 g betragen daif. . .
7) Jede Waage soll mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche ihr Hebelsystem vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird.
b. Hökerwaagen.
Zum Abwagen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (Gewerbe⸗Ordnung 5§. 66) sind gleicharmige Balkenwaagen von einer geringeren als der oben sür den Handelsverkehr überhaupt vorgeschrie⸗ benen Genauigkeit zur Aichung zuzulassen, wenn sie
I) den in §. 1, sowie in §. 3 aufgestellten Zulassungsbedingungen genügen; ü
2) höchstens für eine größte einseitige Belastung von 2 kg be— stimmt sind; ; .
3) an jedem Arm einen angelötheten oder angenieteten Streifen mit der aufgeschlagenen Bezeichnung H. W. tragen;
4) wenn die Zulage, welche bei ihrer Prüfung im Zustande der größten Belastung erforderlich ist, um die Waage entweder — bei merklicher Abweichung von der Richtigkeit — zum Einspielen zurück⸗ zuführen oder — bei unmerklicher Abweichung von der Richtigkeit — vom Einspielen merklich abzulenken, das Vierfache des entsprechenden Betrages nicht übersteigt, welcher in §. 6 bei den gleicharmigen Handelswaagen für dieselbe größte Belastung zugelassen ist.
§. 8. Stempelung.
1) Alle Handelswaagen und Präzisionswaagen erhalten einen Stempel auf dem Haupthebel, Brückenwaagen, bei welchen das Trag⸗ hebelsystem nicht freiliegt, außerdem auf einem Traghebel. Bei den Laufgewichtswaagen erfolgt die Stempelung des Haupthebels dicht hinter dem letzten Theilstrich der Skale. Ferner ist bei diesen Waagen ein Stempel auf der Laufgewichtseinrichtung selbst, dicht neben der Ablesungsmarke, anzubringen.
Außerdem empfängt jede als Nebeneinrichtung bei Laufgewichts⸗ waagen oder als Hülfseinrichtung bei andern Waagen vorhandene Skale mit Laufgewicht einen Stempel dicht hinter ihrem letzten Theilstrich und dicht neben der Ablefungsmarke des Laufgewichts.
2) Zur Aufnahme der Stempel auf dem Haupthebel soll in letz- terem, wenn er aus Stahl, Eisen oder einem anderen Material von ähnlicher Härte und Oberflächenbeschaffenheit besteht, ein Pfropfen oder eine Platte von weichem Metall, welches zur deutlichen Aus— prägung des Stempels geeignet ist, angebracht und in unveränder—⸗ licher, nöthigenfalls auch durch Stempelung zu sichernder Weise be— festigt sein. Dieselbe Einrichtung soll für alle Stempelungen auf Traghebeln vorhanden sein.
3) Falls die Zugehörigkeit der Angabe der größten zuläfsigen Last zu einer Waage nicht durch die Art der Anbringung sel bst ge⸗ sichert ist, muß dies durch geeignete Stempelung bewirkt werden. Erfolgt die Aufschlagung der Angabe der größten zulässigen Last erst durch das Aichamt, so soll hierfür, ebenfo wie für die vorstehend unter Nr. J vorgeschriebene Stempelung eine geeignete Fläche, unter den entsprechenden Umständen also ein untrennbar an der Waage angebrachter Pfropfen oder dergleichen dargeboten sein.
4 Präzisionswaggen erhalten den Präzisionsstempel.
5) Die Stempelung der Waagen für Eisenbahnpassagier⸗Gepäck und der Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth geschieht mindestens an einer Befestigungsstelle desjenigen Schildes, welches die besondere Bezeichnung der betreffenden Waage enthält und zwar auf den zu dirsem Zwecke in geeigneten Dimenstonen herzustellenden Köpfen von supfernen oder messingnen Schrauben nach Beseitigung des Einschnittes derselben. — Außerdem ist an einer geeigneten Stelle des Schildes oder der Befestigung desselben, etwa auf einem Zinntropfen, eine Stempelung auszuführen, welche neben dem Aichungsstempel die Jahreszahl der Aichung enthält. Waagen für Eisenbahnpassagier Gepäck und für Postpäckereien ohne angegebenen Werth sind am Verkehr nus dann als gehörig gestempelt anzusehen, wenn diese Jahreszahl die des laufenden oder des unmittelbar voran“ gegangenen Kalendersahres ist.
6) Die, Stempelung der Hökerwaagen erfolgt auf der Löthnath oder dem Nietkopf, durch welche der die Bezeichnung „H. W.“ ent⸗ haltende Blechstreifen mit dem Waagebalken verbunden' ist, oder auf dem daselbst anzubringenden Zinntropfen. Diese Stempelungen sind jedenfalls so zu bewirken, daß die Blechstreifen ohne Verletzung des Stempels nicht entfernt werden können.
§. 9. Ueb ergangsbestimmungen.
Bis zum 1. Januar i883 dürfen noch sowohl zur Wieder— holung der Aichung als zur ersten Aichung, jedoch über diesen Zeit— punkt hinaus nur jur Wiederholung der Äichung zugelaffen werden: 1) Dezimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 20 Eg bestimmt sind, ebenso Centesimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 206 kg bestimmt sind.
2) Waagen, welche in den Skalenangaben der größten zulässigen Last eine der folgenden Bezeichnungen enthalten: Gtr., & oder Pf, K. und G
3) Lastwaagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Belastung enthalten.
II. Vorschriften für die Aichung der Meßwerkzeuge zur Bestimmung des Stärkegrades weingeistiger Flüssigkeiten. Alkoholometer und Thermometer. §. 1 8 Zulässige Meßwerkjeuge. .
Zur Emittelung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten werden zugelassen solche Alkoholometer, welche den Alkoholgehalt in Volumen-Projenten nach Tralles angeben, und solche Thermometer, welche die Temperatur in Graden nach Réaumur angeben.
8. 2. Material, Gestalt und sonstige Beschaffenheit. I) Zulässig sind nur gläserne Alkoholometer und Qued silber⸗ Thermometer. 2) Das Alkoholometer und das Thermometer sollen derartig
mit einander verbunden sein, daß das Quecksilbergefäß des letzteren zugleich als die erforderliche und ausreichende Beschwerung des Alko⸗ holometers dient, und daß beide zusammen äußerlich ein Instrument, das Thermo ⸗Alkoholometer, bilden.
3 Die äußeren Flächen sowohl des unteren Glaskörpers als der Spindel eines Thermo⸗Alkoholometers sollen einen gleich mäßigen, zu der Achse des Instrumentes symmetrischen Verlauf haben, und die Massenvertheilung innerhalb des ganzen Instruments soll so angeordnet sein, daß die Spindel beim Eintauchen in eine wein geistige Tüssigkeit sich lothrecht einstellt.
4) In den Glaswänden dürfen keine die Ablesung der Skalen verfälschenden oder erschwerenden Knötchen, Schlieren und dergl. vorhanden sein.
5) Die Glaswände sollen so beschaffen sein, daß die in II. §. 5 vorgesehenen Aufätzungen in genügender Deutlichkeit ausführbar sind. Ferner soll die obere Abschlußfläche der Spindel (Spindel kuppe) einen gleichmäßigen, durch keine gröberen Unebenheiten unterbrochenen Verlauf haben, welcher sie zur Aufnahme eines Aetzstempels geeignet macht; auch darf sie von dem anschließenden Theil der Spindel durch keinerlei solche Einbuchtungen oder Erhöhungen geschieden sein, welche die Aufätzung eines Stempels an dieser Stelle (II. 8. 6 Ziff. I) verhindern würden.
Von dem Ende der Alkoholometer⸗Skale soll die Kuppe wenig⸗
stens 15 mm entfernt sein. 6) Der größte äußere Durchmesser des Quecksilbergefäßes darf
Eisenbahnpassagier Gepäck 206 g, bei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth 1060 9 betragen soll.
13 mm, der größte äußere Durchmesser des unteren Glas körpers 28 mm nicht uͤbersteigen;.4 * D e G .
.
7) Die zur letzten Berichtigung eines Thermo⸗Alkoholometers auf der Innenseite der Thermometer⸗Skale etwa angebrachten Be—⸗ schwerungen (Tarirungsmittel) sollen entsprechend dem Zwecke einer letzten Ausgleichung in geordneter Weise derartig befestigt sein, daß sie weder durch Einwirkungen von außen verrückbar find, noch fich von selbst loslöfen können.
s) Die beiden auf Papier aufzutragenden Skalen eines Thermo⸗ Alkoholometers sind an den Glaswänden unveränderlich zu befestigen, keinesfalls also mit solchen Bindemitteln, welche von außen, z. B. durch Erwärmung, gelöst werden können.
9) Die sämmtlichen Theilstriche der Alkoholometer⸗ und der Thermometer ⸗Skale sind in Schwarz auszuführen. Die Striche der ersteren Skale sollen sich bis auf mindesteng 2 fz des Umfanges der Spindel erstrecken. Die Striche der Thermometer ⸗Skale follen in nicht unterbrochenem Zuge verlaufen und zu beiden Seiten der Thermometerröhre sichtbar werden.
10 Die Alkoholometer ⸗Skale soll in die Erweiterung des unteren Endes der Glasspindel hineinreichen, doch durfen nur feweit Skalenstriche aufgetragen sein, als die Spindel noch vollständig cylindrisch ist.
Ebenso dürfen Skalenstriche nicht mehr auf den unteren Theil der Thermometer ⸗Skale aufgetragen sein, sobald diese über das , . Ende der sonst geraden Thermometerröhre hin— ausreicht.
Der obere Theil der Thermometer ⸗Skale darf in die Glasspindel nicht hineinreichen.
11). Die Altoholometer⸗ und die Thermometer ⸗Skale sollen ohne augenfällige Eintheilungsfehler ausgeführt sein, insbefondere dürfen benachbarte Intervalle der Alkoholometer⸗Skale höchstens um den vierten Theil, benachbarte Intervalle der Thermometer ˖ Skale . um den fünften Theil ihrer Länge von einander ab— weichen.
12 Die Thermometer ⸗Skale soll mindestens in ganze und darf in halbe oder Fünftel ⸗Grade eingetheilt sein, sie soll von 19. Grad unter Null bis mindestens 25 Grad Über Null reichen.
. Länge des Intervalles von 1 Grad darf nicht kleiner sein als HI
13) Die Alkoholometer⸗Skale soll mindestens in halbe, und sie darf in Fünftel⸗ oder Zehntel ⸗Prozente eingetheilt fein. Cine Alko— holometer⸗Skale in halben Prozenten darf nur mit einer Thermo⸗ meter⸗Skale in ganzen oder halben Graden, eine Alkoholometer⸗ Skale in Fünftel oder Zehntel- Prozenten nur mit einer Thermo⸗ meter ⸗Skale in halben oder Fünftel ⸗ Graden verbunden fein.
14) Eine in halbe Prozente eingetheilte Alkoholometer⸗Skale darf nicht mehr als 60 Prozente umfassen. Die Länge des Jater— valles von 1 Prozent darf auf einer solchen Skale für Angaben von mehr als 40 an keiner Stelle weniger als 1,5 mm, für Angaben ö. weniger als 400½' an keiner Stelle weniger als 3,0 mm be⸗ ragen.
15) Eine in Fünftel oder Zehntel⸗Prozente eingetheilte Alko—⸗ holometer-Skale darf nicht mehr als 40 Prozent umfassen und nur Alkoholgehalte von 40 Prozent oder mehr angeben. Die Länge des JIntervalles von 1 Prozent darf bei einer solchen Skale an keiner Stelle weniger als 3.0 mm betragen.
16) Neben ˖⸗Eintheilungen, die sich auf andere Alkoholgehalts, bezw. Temperaturangaben beziehen, als in 1è᷑ vorgeschrieben werden, sind auf den Skalen unzulässig.
ö Bezeichnung.
Die Thermometer-Skale soll die deutliche Bezeichnung Tempe⸗ ratur nach Réaumur“ enthalten. Die Alkoholometer⸗Skale soll, falls dieselbe nur in halbe Prozente eingetheilt ist — 5.27 Nr. 14 O die Bezeichnung: „Thermo⸗Alkoholometer“, falls dieselbe in Fünftel⸗ oder Zehntelprozente eingetheilt ist — 5. Rr. 15 — die Bezeichnung; „Normal ⸗Thermo ⸗Alkobolometer“ enthalten. Außerdem soll die Alkoholometer⸗Skale die Angabe Volumenprozente nach Tralles“, sowie den Namen und Wohnort des Verfertigers, die lau⸗ fende Nummer und die Jahreszahl der Anfertigung des Instruments enthalten. Die Numerirung der Grad⸗ und Prozentstriche muß in deutlicher und übersichtlicher Weise ausgeführt sein; solche Bezeich⸗ nungen der Theilstriche, welche sich auf andere Angaben als die in §. 1 vorgeschriebenen beziehen, sind unzulässig.
§. 4. Fehlergrenze. Die im Zuviel oder im Zuwenig zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen
8 *
bei gewöhnlichen Thermo⸗ Alkoholometern
bei Normal⸗ Thermo⸗ Alkoholometern am Alkoholometer O. 1 0so O, 25 oso
g , 9 O, 3 0 R.
Die Ermittelung der Fehler der Alkoholometer⸗Skale bezieht sich auf diejenigen Angaben derselben, welche an der Durchschnitte linie des Flüssigkeitsspiegels mit der Eintheilungsfläche der Spindel von einem unterhalb der Ebene des ersteren befindlichen Auge abgelesen werden.
ö Stempelung.
D Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels auf die Spindelkuppe — §. 2 Nr. 5 — und eines zweiten Stempels möglichst nahe an der Kuppe auf das oberhalb des Endes der Skale liegende Spindelende.
Die Rormal ⸗Thermo ⸗Alkoholometer erhalten dabei den Prãä⸗ zisionsstempel.
2) Auf die Spindel wird oberhalb des oberen Randes der Alko—⸗ holometerSkale eine breite Marke aufgeätzt, welche fich mindestenz über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt, und deren der Skale zugekehrte Grenzlinie, wenn man das Auge in die Ebene des be— treffenden Skalenrandes hält, mit dem letzteren zusammenfallen soll.
3) Auf den Glasköprer wird die Angabe des Gewichts des In⸗ strumentes in Milligramm aufgeätzt.
4), Die jedem geaichten Instrument beizugebende, von der Kaiserlichen Normal -Aichunge kommission aufgestellke Reduktionstafel, welche zur Berechnung des wahren Alkoholgehalts aus den Angaben des Thermo -Alkoholometers dienen soll, wird durch Stempelung be⸗ glaubigt.
36 Uebergangsbestim mungen.
J. Bis zum 1. Januar 1883 dürfen noch sowohl zur Wieder holung der Aichung als zur ersten Aichung, jedoch über diesen Zeit— punkt hinaus nur „zur Wiederholung der Aichung zugelassen werden:
I) Thermometer und Alkoholometer, welche nicht zu einem Instrument, dem Thermo ⸗Alkoholometer, vereinigt sind, sondern ge⸗ sondert zur Aichung kommen.
2) Normal ⸗Alkoholometer und Normal⸗Thermo ⸗Alkobolometer, deren alkoholometrische Skalen Angaben unter 40 enthaften.
3) Thermo Alkoholometer und Alkoholometer, deren auf der Alkoholometer. Skale aufgetragene Gewichtsangabe mit ihrem der⸗ zeitigen Gewichte nicht übereinstimmt, jedoch weniger als 10 ing von demselben abweicht.
4) Thermometer, Alkoholometer und Thermo⸗Alkoholometer, bei welchen die Größe der einzelnen Grad— beziehungsweise Prozent⸗ intervalle zwar weniger als 1 mw, aber an keiner Stelle weniger als O,5 mm, beziehungsweise zwar weniger alt 1,5 mm, aber an keiner Stelle weniger als 09,7 mm beträgt.
5) Thermometer, Alkoholometer und Thermo ⸗Alkoholometer, bei welchen der Durchmesser des Quecksilbergefäßes 8 imm über⸗ steigt, oder bei welchen das Ende der Alkoholometerstale näher als 15 mm an der Kuppe liegt, oder bei welchen die Alkoholometerskale nicht bis in die Erweiterung der Glasspindel bineinreicht.
6) Thermometer, Alkoholometer und Thermo ⸗Alkoholometer, sowie Normal ⸗Instrumente dieser Gattung, welche Eintheilungen in ganze Prozente oder in Viertel⸗Prozente bezw. in Viertel ⸗Grade enthalten, oder bei welchen die Theilstriche und die Bezeichnungen
den Vorschriften unter 58. 2 Nr. 9 und 10, sowie unter 8 3 nicht ganz entsprechen, jedoch hinreichend deutlich sind. ö
II. Nicht mehr zur ersten Aichung, jedoch zur Wiederholung der Aichung sind bis auf Weiteres zuzulassen:
I) Alkoholometer und Thermo. Alkoholometer, deren Alkoho⸗ lometerskale mehr als 60 6 umfaßt, sowie Normal-⸗Instrumente dieser Gattung, deren Alkoholometerskale mehr als 400, umfaßt.
2) Normal ⸗Alkoholometer und Normal · Thermo · Alkoholometer, bei welchen die Größe der Proꝛentintervalle zwar weniger als 3mm, aber nirgends weniger als 2mm beträgt.
Berlin, den 6. September 1880. .
Kaiserliche Normal⸗Aichungskommission. Foerster.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Gerichts-Assessor Freytag in Görlitz zum Staats— anwalt, und die Polizei⸗Assessoren von Bassewitz und Feder bei dem Polizei⸗Präsidium in Berlin zu Polizei⸗Räthen zu ernennen; Jö n dem Sekretär bei der Staatsanwaltschaft des Kammer⸗ gerichts, Kanzlei⸗Rath Hadrian, bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗Rath, und . dem Gerichtsschreiber, Sekretär Voigt zu Genthin bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei— Rath zu verleihen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Königliches chirurgisches Universitäts-Klinikum. d .
Die chirurgische Klinik in dem Königlichen Universitäts⸗ Klinikum, Ziegelstraße 8— 9, wird für das Wintersemester 1880,81 gegen Ende dieses Monats eröffnet werden. .
Kranke, zu deren Heilung chirurgische Hülfe nothwendig ist, können sich daselbst täglich Mittags von 1 bis 2 Uhr melden. .
Bedürftige Kranke erhalten außer freier Behandlung auch freie Arznei.
Die Anmeldung zur Aufnahme dringender Krankheits⸗ fälle werden von den in der Anstalt wohnenden Assistenzärzten jederzeit entgegen genommen. . ;
Diejenigen Kranken, welche eine unentgeltliche Aufnahme nachsuchen wollen, haben sich zuvor bei dem Unterzeichneten schriftlich zu melden; Privatkranke können gegen Bezahlung der reglementsmäßigen Kurkosten aufgenommen werden, so— weit es die Räumlichkeiten der Anstalt gestatten.
Berlin, den 18. Oktober 1880.
Der Direktor: B. von Langenbeck, Geheimer Ober⸗Medizinal-Rath und Professor, Roonstraße 3.
Justiz⸗Ministeri um.
Der Rechtsanwalt Krug in Marburg ist zum Notar im Bezirke des Ober⸗-Landesgerichts zu Cassel mit Anweisung seines Wohnsitzes in Marburg, und
der Rechtsanwalt Dr. jur. Bernhard in Breslau zum Notar im Departement des Ober-Landesgerichts zu Breslau mit Anweisung seines Wohnsitzes in Breslau ernannt worden.
Abgereist: Der General-Auditeur der Armee, Wirkliche Geheime Ober-Justiz-⸗Rath Oehlschläger nach Pommern.
Angekommen: Se. Erlaucht der Vize⸗Präsident des Staats-Ministeriums, Graf Otto zu Stolberg-Werni— gerode, von Wernigerode.
Die Geschäftslokale des unterzeichneten hiesigen Konsisto— riums werden am Montag, den 25. Oktober dieses Jahres, von dem Hause Niederwallstraße Nr. 39 nach dem Hause Schützenstraße Nr. 26, Ecke der Jerusalemerstraße verlegt.
Berlin, den 18. Oktober 1880.
Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg.
Aichtamtliches Dentfsches eich.
Preußen. Berlin, 26. Oktober. Se. Majestät der Kaiser und König, Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin nebst Prin— zessinnen-Töchtern sowie Se. Königliche Hoheit der Prinz Heinrich trafen, laut Meldung des „W. T. B.“, gestern Nach⸗ mittag 3 Uhr mittelst Extrazuges von Baden-Baden in Frank— furt a. M. ein und wurden auf dem Bahnhofe von den Spitzen der Behörden sowie von Sr. Hoheit dem Prinzen Hermann von Sachsen-Weimar, dem General Frhrn. von Schlotheim, dem Ober⸗Präsidenten Frhrn. von Ende, dem Polizeipräsidenten von Madai und dem General⸗Intendanten der Königlichen Schauspiele, von Hülsen, empfangen. Nach der Ankunft unterhielten Sich Se. Majestät einige Zeit mit Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Kronprinzessin, Höchstwelche Sich mit Ihren Prinzessinnen-Töchtern von Sr. Majestät verabschiedete, um nach Wiesbaden weiterzureisen. Bei dem Heraustreten aus dem Bahnhofe wurden Se. Majestät und die Königlichen Prinzen von dem nach Tausenden zählenden Publikum mit braufenden Hochrufen begrüßt. Von dem Bahnhofe begaben Sich die Allerhöchsten Herrschaften nach dem neuen Panorama unter den freudigsten Kundgebungen der Bevölkerung, welche bis zum Panoranig hin dicht gedrängt Spalier bildete.
Nach der Besichtigung des Panbramas, in welchem die Schlacht bei Sedan dargestellt ist, fuhren Se. Majestät nach dem Palmengarten und wurden auf dem Wege dorthin von den Spalier bildenden Kriegervereinen mit begeisterten Hoch⸗ rufen begrüßt. Im Palmengarten wurden Se. Majestät von dem Verwaltungsrathe desselben empfangen. Der Vorsitzende hielt eine Ansprache an den Kaiser, in welcher er her— vorhob, daß seit dem letzten Besuche Sr. Majestät im Jahre 1857 das durch Flammen heschädigte Ctabliffement
schöner wieder erstanden sei, Dank der Unterstützung der Re— gierung und der Bürgerschaft. Unter den Klängen der Haus⸗ kapelle besichtigten Se. Majestät den Saal und die Gallerie und ließen Sich die Mitglieder des Verwaltungsrathes und die Architekten Schmidt und Holzmann vorstellen. Nachdem Se. Majestät noch ein prachtvolles, von dem Vermaltungsrathe gewidmetes Bouquet entgegengenommen hatten, fuhr Aller⸗ höchstderselbe durch die mit einem imposanten Triumphbogen dekorirte Bockenheimer Straße nach dem Postgebäude, wo um 5 Uhr ein Diner stattfand, zu welchem die Spitzen der Be⸗— hörden Einladungen erhalten hatten. Die Zeil und die übrigen Hauptstraßen waren auf das Reichste mit Flaggen geschmückt.
Vach dem Diner begaben Sich Se. Majestät der Kaiser mit Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Kronprinzen und Sr. König⸗ lichen Hoheit dem Prinzen Heinrich nebst Gefolgen durch die mit Gassternen festlich beleuchteten Straßen, unter enthusia⸗ stischen Hochrufen dicht gedrängter Volksmassen, nach dem neuen Opernhause. Der Opernplatz war auf das Prachtvollste illuminirt. Um 6 Uhr 40 Minuten trafen Se. Majestät im Opern⸗ hause ein und wurden in der Außenhalle von dem Ober⸗Bürger⸗ meister Miquel, dem Theaterintendanten Claar und dem Vorsitzen⸗ den des Verwaltungsrathes der Theateraktiengef ellschast, r. Ham⸗ burger, sowie im Treppenhause von den uͤbrigen Mitgliedern des Verwaltungsrathes empfangen. Se. Majestät verweilten längere Zeit bei der Besichtigung des großartigen Treppen⸗ hauses. Als Se. Majestät die mit einem Baldachin nebst einer Kaiserkrone überdachte Loge betraten, wurden Allerhöchst⸗ derselbe von dem Publikum, welches sich von den Plätzen er⸗ hoben hatte, mit stürmischen Hochrufen unter Musikklängen begrüßt. Die Kapelle spielte hierauf die von dem Kapell— meister Goltermann komponirte Festouverture. Dieser folgte das von Wilhelm Jordan gedichtete Festspiel, in welches drei Bilder verflochten waren: das Niederwalddenkmal mit der Statue der Germania, der vollendete Cölner Dom und die Ansicht des neuen Opernhauses. Die Germania wurde von Frau Collot, die Muse von Frl. Weiße dargestellt. Gegen den Schluß des Festspiels dankte die Muse dem Kaiser für die verheißungsvolle Theilnahme an der Eröffnung der neuen Kunststätte und forderte das Publikum auf, den Siegesgesang erschallen zu lassen. Das Publikum erhob sich hierauf von den Sitzen und stimmte in den Gesang des ersten Verses der Nationalhymne ein.
An das Festspiel schloß sich Mozarts Don Juan, in welchem Hr. Beck, Fr. Wilt, Fr. Moran⸗-Olden, Frl. Epstein und andere Mitglieder des Stadt-Theaters mitwirkten. Nach Beendigung des ersten Aktes nahmen der Kaiser und die Prinzen im Foyer des Opernhauses den Thee, welcher von Frau Ober-Bürgermeister Miquel servirt wurde. Frau Miquel und Frau von Bethmann stellten Sr. Majestät hier viele Damen der Stadt vor. Se. Majestät überreichten dem Ober— Bürgermeister Miquel eigenhändig den Rothen Adler-Orden und sprachen demselben wiederholt seine große Befriedigung über den ihm bereiteten Empfang, über die außerordentliche Entwickelung der Stadt Frankfurt und speziell über den äußerst prachtvollen, großartigen, in allen Theilen gelungenen Opernhausbau aus. Der Theaterintendant Claar wurde von Sr. Majestät durch den Ausdruck höchster Zufriedenheit über die Leistungen der Sänger und des Orchesters ausgezeichnet.
Die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften verweilten bis zum Schluß der Oper gegen 11 Uhr und fuhren sodann durch das von der Feuerwehr, den Feuerwehren der Nachbar— orte und den Kriegervereinen gebildete Fackelspalier (i100 Lampen- und Fackelträger), welches vom Opernhause bis zum Postgebäude reichte, nach dem Postgebäude, woselbst der Fackelzug sodann unter den Klängen der Wacht am Rhein defilirte. Se. Majestät wohnten dem prächtigen Schauspiele vom Fenster aus bei und wurden mit donnernden nicht enden— wollenden Hochrufen der zahllosen Menschenmassen begrüßt.
Heute Morgen, kurz vor 9 Uhr verließen Se. Majestät das Postgebäude und begaben Sich nach dem Bahnhofe, um die Reise über Hanau nach Schloß Philippsruh anzutreten. Auf dem Wege vom Postgebäude zum Bahnhofe wurden Se. Majestät aber— mals von der zahlreichen Bevölkerung mit Hochrufen begrüßt. Vor der Abreise empfingen Se. Majestät noch das Offizier— corps der Garnisonen Frankfurt und Bockenheim, unter Füh⸗ rung des kommandirenden Generals von Schlotheim.
Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ist heute Vormittag mit dem Prinzen Heinrich von Franksurt a. M. nach Wiesbaden weitergereist.
— Am 29. d. Mts. trat der Bundesrath zur ersten Plenarsitzung der Session von 1880,81 zusammen. Die Zu— sammensetzung der Versammlung hat seit dem Schluß der vorigen Session Aenderungen insofern erfahren, als fur Preußen der Staatssekretär des Innern, Königliche Staats— Minister von Boetticher, für Bayern der Staats-Minister des Königlichen Hauses und des Aeußern Freiherr von Crailsheim, und für Schwarzburg⸗Sondershausen der Wirkliche Geheime Rath Reinhart zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt, der Königlich preußische Staats-Minister Hofmann, der König— lich bayerische Gesandte und bevollmächtigte Minister von Rudhardt und der Fürstlich schwarzburg⸗sondershausensche Staats-Minister von Berlepsch dagegen aus dem Bundesrathe ausgeschieden sind.
Den Vorsitz übernahm, kraft Substitution des Reichs— kanzlers, der Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister von Boetticher. Zum Protokollführer wurde der Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Aschenborn wiedergewählt.
Durch Kaiserlichen Erlaß vom 8. d. Mts. sind auf Grund der Bestimmung im Artikel 8 der Verfassung, wie der Vorsitzende zur Kenntniß brachte, ernannt zu Mitgliedern:
1) des Ausschusses des Bundesraths für das Landheer und die Festungen, in welchem außer Preußen Bayern auf Grund der Verfassung vertreten ist: Königreich Sachsen, , , Baden, Mecklenburg⸗Schwerin, Sachsen⸗Koburg⸗ Gotha;
5 des Ausschusses des Bundesraths für das Seewesen: Bayern, Königreich Sachsen, Mecklenburg⸗Schwerin, Hamburg.
Demnächst erfolgte die Wahl der Mitglieder des 3. bis 7. und 9. bis 11, sowie zweier Mitglieder des 8. Ausschusses für die auswärtigen Angelegenheiten). Es wurden gewählt in die Ausschüsse:
für Zoll⸗ und Steuerwesen: Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Großherzogthum Sachsen, Braunschweig und als Stellvertreter Hessen, Anhalt;
für Handel und Verkehr: Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg, Hessen, Großherzogthum Sachsen, sHamburg und als Stellvertreter Lübeck;
für Eisenbahnen, Post und Telegraphen: Königreich Sachsen, Baden, Hessen, Großherzogthum Sachsen, Sachsen⸗ Altenburg, Lübeck und als Stellvertreter Württemberg;
für Justizwesen: Bayern, Königreich Sachsen, Württem⸗ berg, Hessen, Braunschweig, Lübeck und als Stellvertreter Baden, Schwarzburg⸗Rudolstadt; . . für Rechnungswesen: Bayern, Königreich Sachsen, Würt— temberg, Baden, Hessen, Braunschweig und als Stellvertreter Mecklenburg⸗Schwerin;
für die auswärtigen Angelegenheiten: Baden, Mecklen⸗ burg⸗Schwerin;
für Elsaß-Lothringen: Preußen, Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Mecklenburg⸗-Schwerin, Braun— schweig und als Stellvertreter Hessen, Lübeck;
sür die Verfassung: Bayern, Königreich Sachsen, Würt— temberg, Baden, Oldenburg, Sachsen⸗Meiningen; für die Geschäftsordnung: Bayern, Württemberg, Hessen, Großherzogthum Sachsen, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg⸗ Rudolstadt.
Anläßlich der Verurtheilung des Redacteunrs eines in Straßburg erscheinenden Wochenblattes wegen Beleidigung des Bundesraths wurde beschlossen, von der durch gerichtliches Erkenntniß dem Bundesrath zugesprochenen Befugniß zur Ver⸗ öffentlichung der Entscheidung Gebrauch zu machen.
Ein Antrag Hamburgs, betreffend die Bewilligung ge⸗ mischter Privattransitläger von Bau⸗ und Nutzholz in Rothen—⸗ burgsort, sowie eine Präsidialvorlage, betreffend die Ant⸗ werpener Hafenabgaben, wurden den zuständigen Ausschüssen überwiesen. .
Von der Ueberreichung des vierten Bandes des Werkes: „Die Ausgrabungen zu Olympia“ erhielt die Versammlung Kenntniß.
Zwei von den Ausschüssen für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr seit dem Schlusse der vorigen Session gefaßten Beschlüssen, wegen Zulassung ge—⸗ mischter Privattransitläger von Bau- und Nutzholz in Tilsit, und betreffend die Ermächtigung mehrerer preußischer Zollstellen zur Abfertigung von Baumwollengarn, Leinengarn und Leinenwaaren zu anderen als den höchsten Tarifsätzen der betreffenden Position, wurde die nachträgliche Genehmigung ertheilt.
Endlich erfolgten Mittheilungen über Eingaben, welche nach Schluß der vorigen Session des Bundesraths einge⸗ gangen und den betreffenden Ausschüssen zugetheilt worden sind, sowie die Vorlegung von Eingaben, über deren geschäft⸗ liche Behandlung Bestimmung getroffen wurde.
— Das Staats-Ministerium trat heute, Nach⸗
mittags 2 Uhr, zu einer Sitzung zusammen. — 5
— Der Bundesraths-Bevollmächtigte, Königlich sächsische Geheime Finanz-Rath Golz ist hier angekommen.
Württemberg. Friedrichshafen, 18. Oktober. (St. A. f. W.) Die Frau Prinzessin Louise von Preußen hat heute bei Ihren Majestäten das Mittagsmahl einge⸗ nommen, während dessen der König aus Änlaß des Ge— burtsfestes des Deutschen Kronprinzen auf das Wohl Sr; Kaiserlichen Hoheit trank. Gegen Abend begab sich die Prinzessin nach Schloß Montfort zurück.
Baden. Karlsruhe, 19. Oktober. Wie die „Karlsr. 3.“ meldet, hat Sich, auf Wunsch des Großherzogs, Se. Majestät der Kaiser bewogen gefunden, den Erbgroß— herzog, welcher Seconde⸗Lieutenant im 1. Badischen Leib— Grenadier⸗Regiment Nr. 109 ist, unter gleichzeitiger Stellung à la suite dieses Regiments, zu dem 1. Garde⸗Regiment z. F. ä la suite desselben zu versetzen. Der Kaiser hat durch Kabinets-Ordre vom 18. Oktober den Großherzog von dieser Versetzung in Kenntniß gesetzt. Der Erbgroßherzog wird noch im Laufe dieses Monats nach Potsdam übersiedeln. — Der Großherzog hat sich heute früh nach Waldshut begeben, um die dortselbst stattfindende landwirthschaftliche Gau-»Aus— stellung zu besuchen.
Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Gotha, 19. Oktober. (Dr. J). Die Regierung hat die Vorlage über die Ver⸗ waltung der Schäferschen Stiftung zu Gunsten unbemittelter und arbeitsloser alter Arbeiter aus dem Herzogthum zurück⸗ gezogen, nachdem von Seiten des Finanzausschusses des Land— tages beantragt worden, der Landtag möge die Zustimmung dazu, daß das Stiftungsvermögen zur Staatskasse genommen und von dieser mit 4 Prozent verzinst werde, nicht geben, sondern sich damit einverstanden erklären, daß das Stiftungs⸗ vermögen als getrennter Fonds von der Staatskasse ver— waltet werde.
Elsas⸗Lothringen. Straßburg, 19. Oktober. (Els.⸗ Lothr. Ztg.) Der Statthalter hat sich heute Nachmittag nach Metz begeben. — Morgen Abend 7 Uhr findet in Metz ein Diner zu 60 Couverts statt, zu welchem der lothringische Bezirkstag und die Spitzen der Behörden Einladungen er⸗ halten haben.
Metz, 18. Oktober. (Lothr⸗Itg.) Zufolge Einladung des Kaiserlichen Bezirks⸗Präsidenten von Flottwell versammelten sich im Plenar-Sitzungssaale des Bezirkstages (im Bezirks-Präsidial⸗ gebäude) hierselbst heute Nachmittags 2i, Uhr die Mitglieder des Bezirks tags. Der Bezirks-Präsident von Flottwell verlas die von dem Kaiserlichen Statihalter in Elsaß⸗Lothringen ge⸗ zeichnete Kaiserliche Verordnung vom 3. August 1880, wo⸗ durch der Bezirkstag auf heute einberufen und die Dauer der ordentlichen Jahressession bis zum 30. Oktober 1880 bestimmt wird, erklärte die achte ordentliche Session des Bezirkstages von Lothringen für eröffnet und nahm zunächst den neu ge⸗ wählten Mügliedern den Eid ab. Der Bezirks ⸗Präsident machte sodann dem Bezirkstage Mittheilungen über die Vorlagen.
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 19. Oktober. Die „Wien. 3.“ veröffentlicht den Ausweis über den Stand der allge⸗ meinen Staatsschuld mit Ende Juni 1880. Der Stand der konsolidirten Staatsschuld ohne Kapitalsrückzahlung, wel⸗ cher Ende Dezember 1879 2566541 624 Fl. betrug, erhob sich hiernach Ende Juni 1880 auf 2597 997 115. Fl. und hat sich mithin um 31 4565 491 Fl. vermehrt. Dagegen hat sich der Stand der rückzahlbaren Staatsschuld, welcher Ende De—⸗ zember 1879 441 147 213 Fl. betrug, Ende Juni 1880 auf 437 259 169 Fl., mithin um 3888 043 Fl. vermin⸗ dert. Die schwebende Staate schuld, Ende Dezember 133 855 945 Fl., betrug Ende Juni 1880 134423 163 Tl. und hat sich sohin um 567216 Fl. vermehrt. Der Stand der umlaufenden Staatsnoten war Ende Juni
1880 312429 8651 Fl. gegen 313030526 Fl. Im Ganzen