1880 / 253 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Drittens sollen gewisse eivllrechtlich nachtheilige Folgen durch

Den vorschriftswidrigen Verkauf unter allen Umständen herbeigeführt werden, unbeschadet der Strafen, welche durch Ueberschreitung oder Nichtinnehaltung der für den Gewerbebetrieb der Privat. Pfandleiher gegebenen Vorschriften (Strafgesetz buch §8. 360 Nr. 12) oder durch Verletzung anderer Strafgesetze verwirkt werden.

Ueber die Pflichten der Pfandleiher rückichtlich der Aufbewah⸗ rung und Erhaltung des Pfandes sind in dem . be⸗ sondere Bestimmungen nicht getroffen, so daß in diefer Beziehung das allgemein geltende Recht entscheidet.

Das Gesetz soll Anwendung finden auf Alle, welche im Sinne der Gewerbe. Ordnung vom 21. Juni 1869 und des Reichs gesetzes vom 23. Juli 1879 das Gewerbe eines Pfandleihers betreiben, also auch auf die Rückkaufshändler. Alle diese Personen werden durch das Gesetz betroffen ohne Rücksicht darauf, ob sie die seit Erlaß des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 erforderliche Konzefsion erbalten haben oder dieser Konzefsion, weil sie schon vor dem Inkrafttreten des gedachten Reichsgesetzes das Gewerbe betrieben, nicht bedurften.

Zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs ist Folgendes zu

bemerken: Zu den §5§. 1 bis 5.

Diese Paragraphen enthalten die Bestimmungen über die Maximalsätze und die Berechnung der Zinsen für die Pfanddarlehne.

Die für Pfandleiher geltenden Zinsbeschränkungen sind in der Anlage zusammengestellt. Auch die in Preußen, wenigstens in den alten Landestheilen, bestehenden öffentlichen Pfandleihanstalten (die staatlichen und die kommunalen cfr. Allerhöchste Kabinets⸗ Ordre vom 28. Juni 1826, Ziffer? Ges.⸗Samml. S. 81 und Reglement vom 8 / 25. Februar 1834 für das Königliche Leihamt zu Berlin, 5. 6 G. S. S. 23 ) sind durchgehends an eine derartige Maximalgrenze der Zinsen gebunden.

Wenn diese Maximalgrenze in dem Gesetzentwurfe auf 125 /o Zinsen für alle über zwanzig Mark hinausgehenden Darlehnsbeträge und auf 180½ für alle geringeren Darlehnsbeträge festgestellt ist, so ist zur Motivirung dieser Sätze anzuführen, daß dieselben sich zunächst durch die Einfachbeit der damit verknüpften Berechnungen empfehlen. Außerdem spricht für die gedachten Sätze, daß sie über die in dem Pfandleih⸗ Reglement vom 13. März 1787 und in der hannoverschen Ministerial⸗ Bekanntmachung vom 165. Oktober 1847 aufgestellten Maximalsätze sefr. Anhang) nur theilweise und soweit dies der Fall, nicht erheblich hinausgehen, daß ferner durch Anwendung und Feststellung derfelben alle diejenigen Komplikationen vermieden werden, welche aus einer Verschiedenheit der Sätze je nach der Zeitdauer des Darlehns leicht entstehen können, und daß sie unter Berücksichtigung des eigenartigen Geschäftsbetriebez, den jetzigen Kreditverhältnissen entsprechen dürften. Unbemerkt darf hierbei nicht bleiben, daß der in dem Pfandleih⸗ Reglement vom 13. März 1787 gestattete Zinsfatz auf der damaltgen Eintheilung des Thalers in 288 Pfennige beruht, und daß, hienach be⸗ rechnet, das Zurückbleiben desselben hinter dem im Gesetzentwurfe vorgeschlagenen Zinsmaximum sich noch geringer herausstellt.

Alle diese Momente in Verbindung mit den vielen Klagen und Beschwerden, welche von den betreffenden Gewerbetreibenden seit langer Zeit über die Unzulänglichkeit des ihnen gestatteten Zins satzes erhoben worden sind, dürften die jetzt beabsichtigte Feststellung des letzteren als zulässig und angemessen erscheinen laffen. In derselben wird eine unstatthafte Ueberbortheilung der Kreditsachenden nicht ge⸗ funden werden können, wenn man erwägt, daß die weit überwiegende Mehrzahl der Pfandleihverträge sich auf geringe Darlehne erstreckt, bei welchen die Zinsvergülung mit den antheiligen Kosten des Geschäftsbetriebs nur in knapp bemessenem Verhaͤltnisse steht.

Eben hierin findet es auch seine Begründung, wenn im §. 4 des Gesetz Entwurfs für alle Darlehne bls zu fünfzig Mark dem Pfandleiher die Erhebung einer besonderen Einschreibegebühr bis zu zwanzig Pfennigen gestattet werden soll.

Was der Pfandleiher an Zinsen und Kostenvergütung über das so begrenzte gesetzliche Maaß hinaus sich hat geben laffen, ist als wucherlicher Vortheil anzusehen und muß deshalb zurückgefordert werden können. Dagegen wird es angemessen sein, für diesen AUn⸗ Pruch, auf Rückgabe im Anschlusse an das Reiche gesetz vom 34. Mai 1880 über den Wucher Art. 3 (efr. auch Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871, §. 8 Reichsges. Bl. S. 207), die dort bestimmte Verjäh⸗ rungsfrist von fünf Jahren festzusetzen, um die schließliche Erledigung derartiger Ansprüche nicht zu weit hinauszuschieben.

Zu §. 6.

Nicht nur die Kontrole des Gewerbebetriebes erfordert eine ge— hörige Buchführung; diese Buchführung wird zugleich die nothwen⸗ dige Grundlage für die dem Pfandleiher bezüglich des Pfand verkaufs beizulegenden Rechte bilden müffen. Um diese Absicht mit Strenge durchzuführen, erscheint es erforderlich, die Entstehung des Pfandrechts von der unter bestimmten Formen erfolgten Buchung des Geschäfts abhängig zu machen, und zwar dergestalt, daß durch diese Formen zugleich auch alle übrigen Erfordernisse für die Entstehung und Fortdauer eines Pfandrechts an beweglichen Sachen erfüllt werden. Unberührt bleiben dabei die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Einfluß der Rechte dritter Perso⸗ nen auf die Rechte der Pfandleiher. Hierüber befondere Vorschrif⸗ ten zu erlassen, erscheint weder ersorderlich noch zweckmäßig. Aber auch bezüglich der Buchführung sind im 8. 6 nur die für den oben— bezeichneten Zweck nicht entbehrlichen Eintragungen vorgeschrieben. Der Centralbehörde bleibt es überlassen, auf Grund des §. 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1879, weitere Vorschriften über die Formen des Ge⸗

schäftsbetriebes zu erlassen, soweit dies im polizeilichen Interesse ge⸗

boten erscheint, um die Kontrole . den Pfandverkauf zu sichern.

Zu 5§. 7.

Die Ertheilung des Pfandscheines ist hier nur als eivil rechtliche Verpflichtung behandelt. Die Bedeutung des Pfandscheins als Legi⸗ timationspapiers wird weiter auth zu §. 15 näher erörtert werden.

Zu 5§. 8. . Die bereite oben erwähnte Besugniß des Verpfänders, das Pfand jederzeit durch Zahlnng des Darlehns, der Zinsen und eventuck! der Einschreibegeblihr einzulösen, erhält ihre volle Bedeutung nur da— durch, daß die Verpflichtung der Zinsenzahlung auf den Zeitraum bis zur Einlösung beschränkt wird. Zu §§. 9 und 10.

Die hier gegebenen Vorschriften sind in den einleitenden allge⸗ meinen Bemerkungen bereits erörtert.

Wenn in diesen Paragraphen der Verkauf des Pfandes ohne einen vollstreckbaren Rechtstitel und ohne gerichtliche Ermächtigung gestattet ist, so bleibt selbstverständlich das Recht des Verpfänders, die Einstellung des Verkaufs durch einstweilige Verfügung des Ge⸗ richts herbeizuführen, bestehen. Der angegebene Zweck des Verkaufs, die Befriedigung des Pfandleihers, steht dem Verkaufe weiterer Pfandstücke entgegen, sobald der durch den Verkauf von Pfandstücken erzielte Erlitz zur Befriedigung ausreicht.

Das au der Versteigerung folgende Recht, dem Meistbietenden ohne Rücksicht auf die Höhe des Meistgebots das Pfand zu— zuschlagen, muß denselben Beschränkungen unterworfen bleiben wie der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung (Gold · und Silbersachen, Werthpapiere, Civilprozeßordnung §§. 731, 722). Um den Verkauf derartiger Gegenstände zu ermöglichen, bedurfte es hier nicht des Umweges, den freihändigen Verkauf zu dem zulässigen Mindestpyreise zu gestatten (cfr. die eben citirten Paragraphen). Viel⸗ mehr erschien es genügend, den Pfandleiher allgemein als Bieter und Ersteher zuzulassen, da er fast ausnahmslos im Stande sein wird, sein Interesse bei der w wahrzunehmen.

u

Die Bestimmung über den Srt der Versteigerung entspricht dem 8. 717 Abs. 2 der Civil ⸗Prozeß⸗Ordnung.

Das hier vorgesehene Hinausschieben der Versteigerung ist durch die Rücksicht veranlaßt, daß dem Schuldner nicht blos eine geringe Einlösungsfrist, sondern auch dle i gegeben werden muß, um er⸗ forderlichenfalls auch gegen den Willen des Pfandleihers die Ein— Iösung des Pfandes zu erzwingen oder wenigstens zu sichern. Der

Scheines erfolgen kann.

Pfandle; her aller gerichtl

1 Die geringe Zögerung um so eher ertragen, als er chritte überhoben ist.

Zu §. 12.

riebene Art der Bekanntmachung der Versteigerung nderen Rechtfertigung nicht bedürfen. Es wird als selbstverstän angesehen, daß als Angabe der Nummer des Pfand⸗ scheins eine MUche Angabe genügt, welche die des zu verkaufenden Pfandes mi gamfaßt, wenn auch noch andere Nummern darin ent halten sind, welche in Wirklichkeit nicht mit zur Versteigerung ge—

langen. . Zu §. 13.

Bei der Art des Verkehrs der Darlehnsnehmer mit den Pfand— leihern kann den letzteren die Auffuchung des Verpfänders in keinem Falle zugemuthet werden. Ebensowenig empfiehlt es sich, ein Auf⸗ gebot des hiernach etwa zu hinterlegenden Ueberschusses anders als bei bereits hinterlegten Geldern eintreten zu lassen. Die Interessen der Betheiligten werden durch den in die Bekanntmachung der Versteige⸗ rung aufzunehmenden Hinweis auf die Hinterlegung genügend ge— wahrt. Diese Hinweisung wird zwar nur durch die Aufsichts behörde zu erzwingen sein, ohne daß die Unterlassung civilrechtliche Folgen hat. Von eivilrechtlicher Bedeutung aber ift es, daß die Kosten einer nachträglichen Bekanntmachung den Pfandleiber allein treffen.

Bei dieser Behandlung der Sache fällt jeder Anlaß weg, geria— gere Beträge von vornherein der Armenkasse zufließen zu lassen.

Wegen der Hinterlegung sowie wegen Auszahlung der hinter— legten Beträge ist nach Maßgabe der Hinterlegungßordnung vom 4. März 1879 (Ges. Samml. S. 249) zu verfahren. Sehbbstoer⸗ ständlich wird bei einer Kollektivversteigerung von Pfändern nur der antheilige Betrag der durch diefe und die vorgängige Bekannt— machung erwachsenen Kosten zu Lasten des Pfandschuldners in Be— rechnung und Abzug kommen .

n 5. 14.

Im Falle des vorschriftswidrigen Verkaufs hat der Pfandleiher vor Allem keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Verkaufs. Ebenso soll er jeden Gewinns aus dem ungesetzlich abgewickelten Geschäfte verlustig gehen und deshalb seinen Zins anspruch verlieren. Im Uebrigen muß davon Abstand genommen werden, mehr als die Schadentersatzpflicht im Allgemeinen zu bestimmen, nnd bei dieser die Pflicht zum Ersgtz der Differenz zwischen Werth und Pfand befonders hervorzuheben. Namentlich konnte es sich nicht empfehlen, in irgend einer Weise mit Ausnahme der im 5. 10 hervorgehobenen Fälle, eine Werthz⸗ ermittelung oder Werthsfeststellung als Regel vorzuschreiben oder für maßgebend zu erklären. Eine Abschätzung ist als regelmäßiges Er— forderniß für die weit überwiegende Mehrzahl der Pfandleihgeschäͤfte zun kostspielig. Eine Vereinbarung der Kontrahenten bei der Ver— pfändung ist mit Rücksicht auf deren gegenseitige Lage zur Zeit des . eher gefährlich als vortheilhaft für den Ver— pfänder.

Durch die Vorschrift der Nichtigkeit entgegenstehender Ber— abredungen wird von vorn herein die Möglichkeif ausgeschlossen, daß binsichtlich der an die Nichtbeobachtung der gesttzlich bestimm ten Voxaussetzungen und Formen des Verkaufs geknüpften Folgen eine vertragsmäßige Aenderung herbeigeführt werden kann; es wird aber dadurch selbstverständlich weder der Verzicht auf die berelts einge⸗ tretenen Folgen eines unrechtmäßigen Verkaufs, noch die Möglichkeit berührt, mit gegenwärtiger Zustimmung des Verpfänders das Pfand in anderer Weise zu verkaufen.

Der Schadengersatzanspruch ist einer kurzen Verjährungsfrist zu unterwerfen, um die Lage des Pfandleihers nicht unverhältnißmaäßig und unnöthig zu erschweren.

Zu §. 15.

Nach der Art und Weise, in welcher das Pfandleihgeschäft sich thatsächlich vollzieht, würde der Verpfänder häufig diese seine Eigen⸗ schaft nicht nachweisen können: noch häufiger würde der Pfandleiher außer Stande sein, die Legitimation desjenigen, der sich ihm sxräter als Verpfänder vorstellt, zu prüfen, wenn nicht dem vom Pfandleiher zu ertheilenden Pfandscheine die Bedeutung eines Legitimationg— papieres beigelegt würde. Die Bedeutung des Scheines könnte so weit gesteigert werden, daß nur der Inhaber des Scheines als legi⸗ timirter Verpfänder angesehen würde. Eine solche Erhebung des Scheines zum Inhaberpaptere entspricht jedoch nicht der Bedeutung desselben. So oft auch derartige Scheine in andere Hände über⸗ gehen mögen, so sind sie doch durchaus nicht dazu bestimmt, ein Ge— genstand des Verkehrs zu werden. Außerdem würde mit einer sol⸗ chen Bedeutung des Scheins die Nothwendigkeit verbunden sein, den⸗ selben im Falle des Verlustes mittelst Aufgebots für kraftlos erklä— ren zu lassen. Wird anstatt dessen der Schein als Legitimations⸗ papier anerkannt, so folgt daraus, was im §.7 Abf. 3 und im §. 15 bestimmt worden ist.

Der Inhaber des Scheins ist berechtigt, Dritten gegenüber alle Rechte des Verpfänders ohne Nachweis der Uebertragung desselben . Der Pfandleiher wird durch Leistung an den Inhaber efreit.

Es bezieht sich dies, wie auf die Herausgabe des Pfandes, so auch auf die Herausgabe des Ueberschusses vom Pfande, und auf die Ent⸗ schädigung wegen unrechtmäßigen Verkaufs.

Dagegen genügt für den Verpfänder und dessen Rechtsnachfolger der Nachweis dieser ihrer Eigenschaft, soweit nicht nach den Vor— schriften des in den einzelnen Landestheilen geltenden Rechts die Ueber— tragung der Rechte an Singular⸗Suceessoren nur mit Uebergabe des Diesen Personen gegenüber schützt den Pfandleiher nicht der Umstand, daß ein Anderer den Pfandschein hat, sondern nur der Nachweis, daß der Inhaber des Scheint be⸗ friedigt worden ist. Die Vorschrift, daß die Uebertragung der Rechte des Veipfänders nach Maßgabe des geltenden Rechts erfolgt, sichert zugleich die Stellung des Verpfänders gegenüber dem Inhaber des Scheins, welcher eine Uebertragung der Rechte nicht erlangt hat, wenn auch der Pfandleiher an den letz˖ teren so lange gültig leisten kann, als ihm dies nicht durch einstweilige Verfügung des Gerichts untersagt ist. In gleicher Lage, wie der Pfandleiher, ist bezüglich des für den Verpfänder hinter legten Betrages die Hinterlegungsstelle.

Zu 5§. 16.

Während die bisherigen, den Betrieb des Pfandleihgewerbes durch Privatpersonen betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften auf⸗ gehoben werden, bleibt selbstverständlich die Befugniß bestehen, die durch dieses Gesetz gegebenen Vorschriften durch die erforderlichen allgemeinen Anordnungen reglementarischer Natur (Art. 4 5. 38 des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879) zu ergänzen, für welche zum Theil erst durch jene Aufhebung die Möglichkeit ge⸗ schaffen wird.

n 6 .

Die wird einer

ö Zu 8 Auf ältere Pfandverträge ist dag Gesetz nicht anzuwenden. Die⸗ selben werden in einer verhältnißmäßig kurzen Zeit abgewickelt sein, so daß es sich nicht empfehlen dürfte, die gegebenen Zinsbeschränkun⸗ gen auf sie anzuwenden. Die vertragsmäßig bestehenden Rechte rücksichtlich des Verkaufs der Pfänder können überhaupt nicht geändert werden.

. Zu S§§. 18, 19, 20.

Die besonderen Vorschriften für staatliche Pfandleihanstalten sollen nach s. 19 von dem vorliegenden Gesege unberührt bleiben, da diese Vorschriften selbst, sowie der sorgfältig geregelte Betrieb der betreffenden, der Kabinetsordre vom 28. Juni 82s nicht unterliegen⸗ den Anstalten genügende Sicherheit gegen einen nicht ordnungs⸗ und gesetzmäßigen Geschäftsverkehr bieten. Insbesondere trifft dies zu bei dem, nach dem Landesherrlich bestätigten Reglement vom 5.26. Februar 1834 (Ges.-Samml. S. 23) verwalteten Königlichen Leihamt zu Berlin, dem einzigen, welches gegenwärtig in der Monarchie noch als staatliche Anstalt besteht, nachdem die früher stautlichen Leih -⸗Anstalten zu Cassel. Fulda ünd Hanau nach dem Gesetze vom 10. April 1877 (Gef. Samml. S. 373) auf den kom⸗ munalständischen Verband des Regierungsbesirks Eaffel, und das ursprünglich ebenfalls staatliche Leihhaus zu Wieebaden durch Ver— trag vom 28. Februar 1849 auf die Stadtgemeinde Wiesbaden über⸗ gegangen ist.

Dagegen ist es unerläßlich, die gegenwärtige Rezelung auf die landesgesetzlichen Vorschriften, welche fuͤr den Betrieb der Pfandleih⸗ geschäfte von Seiten der kommunalen, insbesondere der städlischen Pfandleihanstalten erlassen sind, insoweit auszudehnen, als dieselben neben den Bestimmungen des vorliegenden, junächst für den Privat⸗Pfandleihgewerbetrieb bestimmten Gesetzent⸗ wurfs. obne Unjuträglichteiten und ̃unstattbafte Rechts- verschiedenheiten nicht fortbestehen können. Für die alt- ländischen Provinzen der preußischen Monarchie ist, in Gestalt der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 28. Juni 1826, ein besonderes Gesetz, die Grundsätze für die öffentlichen städtischen Leihanstalten betreffend, ergangen. (Gesetz⸗Samml. pro 1826 S. 81.) Dieses Gesetz enthält für die städtischen Pfandleihanftalten sowohl hinsichtlich der Zinsenerhebung als hinsichtlich des Verfahrens bei

Abschluß der Pfandleihverträge und bei Veräußerung der Pfänder

besondere Vorschriften, welche von den für die Privat ⸗Pfandleiher erlassenen gesetzlichen Bestimmungen nicht unerheblich abweichen.

Wenngleich nun früher diese Rechtsverschiedenbeiten für zulässig und unnachtheilig erachtet worden sind, so folgt hieraus doch nicht, daß die Vorschriften der Kabinets⸗Ordre vom 28. Juni 1835 nun⸗ mehr auch neben den, in den vorliegenden Gesetzentwurf aufgenom⸗ menen neuen Bestimmungen für den Betrieb des Privat · Pfand⸗ leihgewerbes würden e, werden können, ohne mit denselben in prinzipielle Uebereinstinmung gebracht zu werden. Die Ab⸗ weichungen der in der Allerhöchsten Ordre vom 25. Juni 1826 auf— gestellten Normen über die Errichtung und den Betrieb kommunaler Pfandleihanstalten von denjenigen, welche durch die Vorlage eingeführt werden sollen, find viel erheblicher und tief⸗ greifender, als es die Unterschiede zwischen den Beftim— mungen jener Allerhöchsten Ordre von 1826 einerseits und denen der bisher bestehenden Gesetze, namentlich des Pfandleih⸗ Reglements vom 13. März 1787 und Fer Deklaration vom 1. April 1805 andrerseits waren. Es empfiehlt sich daher, die mit den neu einzuführenden Grundsätzen nicht vereinbaren Bestimmungen der mehrgedachten Kabinets-Ordre, welche in Ziffer 3 und Ziffer 5—13 derselben enthalten sind, aufzuheben, die bezüglichen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzentwurfs an deren? Stelle treten zu lassen, und die Kabinets-⸗Ordre demnächst nur mit diesen Mobifikationen in denjenigen Landestheilen, in denen dieselbe bisher in Geltung war, fortbestehen zu lassen, bezw. in denjenigen, wo sie bisher nicht in Geltung war, neu einzuführen. Eine Benachtheili⸗ gung der bestehenden Kommunal-Pfandieihanstalten wird hierin nicht gefunden werden können, da die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs sowohl hinsichtlich der Höhe des erlaubten Zins⸗ Maximalsatzes und hinsichtlich der Erhebung der Einschreibe⸗ ebühr, als auch hinsichtlich des Verfahrens bei Veräußerung der Pfandstücke dem Pfandleiher nicht unwesentliche Vortheile gewähren, welche den kommunalen Pfandleihanstalten nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 28. Juni 1826 bisher nicht zuftanden. Jeden⸗ falls wird durch die Anwendung der nach dem vorliegenden Gesetz⸗ entwurfe zu treffenden Bestimmungen auf die , anstalten die überaus wünschenswerthe Gleichmäßigkeit der leiten⸗ den Rechts- und Verfahrensgrundsätze für das Privat⸗Pfandleih⸗ gewerbe einer- und die kommunalen Pfandleihanstalten andererseits hergestellt und somit auch eine wesentliche Vereinfachung der auf diesem Gebiete geltenden Gesetzgebung erzielt.

Von diesen Gesichtspunkten aus rechtfertigen sich die in §. 19 und §. 20 des Entwurfs enthaltenen Bestimmungen. Die unter Nr. J. in S. 19 ausgesprochene Maßgabe hat ihren Grund darin, daß die Städte in der Provinz Hessen⸗ Nassau zum großen Theil und die in der Rheinprovinz fast durchgängig eines Magistratskollegiums entbehren und daher dort Angesichts der nach §. 20 beabsichtigten Ausdehnung des Geltungsbereichs der Kabinetsordre vom 28. Juni 1826 die in dieser Ordre den Magisträten zugewiesenen Funktio⸗ nen und Ohliegenheiten von den Gemeindevorständen wahrzunehmen sein werden. Wenn ferner unter Nr. 3 des 5§. 19 die Ziffern 14 und 15 der Kabinetgzordre vom 28. Juni 1825 für aufgehoben er klärt werden, so ist dazu zu bemerken, daß die Ziffer 14, unter welcher die Gerichte angewiesen werden, in allen zwischen der Anstalt und dem Pfandschuldner oder dritten Personen entstehenden Streitigkeiten nach der Deklaration vom 4. April is6z zu entscheiden, selbstverständlich in Fortfall kommen muß, wenn diese Deklaration selbst außer Kraft gesetzt wird. Die Ziffer 15 aber, welche bereits durch die, das Pfandleihgewerbe gäͤnzüich freigebende Gewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 beseitigt war, ist dadurch, daß das genannte Gewerbe nunmehr durch das Reichsgesetz vom 23. Juli 1879 aufs Neue konzessionspflichtig geworden ist, nicht wieder in Wirksamkeit getreten, da der etwaige Umstand, daß an solchen Orten, in welchen der Betrieb des Privatpfandleihgewerbes beabsich⸗ tigt wird, bereits eine kommunale Pfandleihanstalt besteht, an und für sich nicht zu denjenigen Gründen gehört, aus welchen jetzt gesetz⸗ lich (Novelle vom 23. Juli 1879 Art. 4 5§. 34) die Ertheilung der Konzession zum Pfandleihgewerbe versagt werden darf. Es empfiehlt sich gleichwohl, zur Beseitigung von Zweifeln besonders auszusprechen, daß die Ziffer 15 der Kabinets⸗Ordre vom 25. Juni 1826 aufgehoben ist.

Zum §. 20 ist noch zu bemerken, daß es angezeigt erscheint, die nach Inhalt des 8. 20 modifizirte Allerhöchste Ordre? vom 28. Juni 1836 nicht allein in denjenigen Landestheilen, in denen dieselbe be⸗ reits in Geltung steht, in der Ausdehnung auf Leihanstalten einzelner Gemeinden überhaupt. fortbestehen zu lassen, sondern auch für die Gemeinde- Leihanstalten in allen denjenigen Landestheilen einzuführen, wo dieselbe bisher nicht gegolten hat, und wo besondere gesetzliche Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb kommu— naler Pfandleihanstalten zur Zeit überhaupt nicht, oder nur in un⸗ genügender Weise bestehen. Als Landestheile ohne jedes solches Gesetz sind die Provinzen Schleswig Hosstein, Hannover, die Hohenzollernschen Lande und das links⸗-rheinische Ge⸗ biet der Rbeinprovinz anzuführen: letzteres mit der Maßgabe, daß das dort geltende französische Recht (Dekret vom 16. Pluvioss XII., und Art. 2078 des Code civil) sich auf die Vor⸗ schriften heschränkt, daß die kommunalen Leihanfialten' ihre Pfänder stets gerichtlich veräußern, ihre Ueberschüsse zur Armenkasse abgeben und ihre Reglements von der Staatsregierung (gouvernement) be⸗ stätigen lassen müssen. In der Provinz Hessen⸗Nassan fehlt es gleichfalls an generellen Vorschriften der in Rede stehenden Art. Nur singuläre Rechtsnormen existiren dort für einige städtische, bezw. kommunalständische Pfandleihanslalten und zwar einerseits, was den Regierungsbezirk Cafsel anlangt, für die schon oben erwähnten, durch das Gesetz vom 19. Aprik 1872 auf den Casseler kommunalständischen Verband übergegangenen Leihhäuser zu Cassel⸗Hanau und Fulda in deren alten, in Bezug auf den Ge⸗ schäftsbetrieb durch das gedachte Gesetz nicht aufgehobenen Privilegien und Ordnungen, sowie für die kleinen mit den flaͤdtischen Sparkassen verbundenen Leihanstalten der Städte Marburg, Rinteln und Obern⸗ kirchen in dexen besonderen Statuten ande rerseit, was den Re⸗ gierungsbezirk Wiesbaden betrifft, für das Pfandhaus der Stadt Frankfurt a. M. in dem Frankfurter Gesetz vom 19. April 186 Frankfurter Gesetz⸗ und Statuten⸗Samml. Bd. 16 S. 147), und füͤr das mittelst . vom 28. Februar 1849 vom State der Gemeinde Wiesbaden übertragene dortige Leihhaus in verschiedenen, über die Errichtung und dem Geschäͤftsbetrieb des letzteren in den Jahren 1827 bis 1547 ergangenen nassauischen MinisterialErlassen.

So sehr es geboten erscheint, um der herzustellenden Einheit in den Rechts, und Verfahrenszgrundsätzen willen, in allen vorgedachten Landegtheilen die kommunalen Pfandleihanstalten fowohl der einzel nen Gemeinden alg der weiteren kommunalen, insbesondere auch der kommunalständischen (und in erentum“ der provinziellen) Verbände, mit unter die Grundsaͤtze des gegenwärtigen Gesetzes zu stellen, so kann dies doch nur, soweit es um Anstalten von Einzelgemeinden sich handelt, durch Ausdehnung des Geltungs⸗ gebiets der, nach §. 19 modifizirten Allerhöchsten Ordre vom 28. Juni 1826 geschehen, weil die von“ dieser stehen blei⸗ benden Artikel 1, 2 und 4 sich auf weitere kommunale Verbände nicht anwenden lassen. Bezüglich der Leihanstalten

weiterer Verbände übrig, für den

solcher bleibt

Weg

gebend zu erklären.

bisher bestanden, außer Kraft gesetzt werden mußten. Zum 5. 21.

Die Unterstellung der kommunalen Leihanstalten aller Art unter für ifte rom 28. Juni 1826 des gegenwärtigen Gesetzentwurfs darf indessen nicht die haben, diese Vorschriften überall und sofort auch bei denjenigen zur Zeit bestebenden kommunalen Pfandleihanstalten in Wirksamkeit 'zu setzen, welche nach besonderen, in gesetzlicher Weise bereits festge stell⸗ ten oder verliehenen Reglements, Ordnungen, Privilegien u. f. w. Um den hieraus sich , Zweifeln und . ; g abzusehen ist, vorzu⸗ beugen, wird es vielmehr zunächst noch bei den Bestimmungen dieser ; J bis dieselben den neuen Grund⸗ sätzen gemäß abgeändert und anderweit festgestellt sein werden.

Eine auf Grund und unter Substitution der veränderten gene— sofortige und Statuten ze. auf diesem Gebiete eine sehr bedenkliche Verwirrung her—

die Vorschriften der Kabinets⸗Ordre

verwaltet werden. Unzuträglichkeiten, deren Tragweite nicht woh

Reglements ꝛc. verbleiben müssen,

rellen Gesetzesvorschriften sämmtlicher

. ausgesprochene derartiger Reglements

ide dagegen i Geschãfts betrieb derselben Vorschriften des gegenwärtigen neuen Gesetzes §§. 1 bis 17 maß⸗ d l Diernach ist der §. 25 gefaßt, wobei selbst⸗ verständlich die zuwiderlaufenden gesetzlichen Bestimmungen, welche

beiführen, welche unter allen Eben deshalb erscheint es a der Sicherung des einstweiligen Fort

nur der direkt die

Pfandleibanstalten sowohl

resp. weiterer kommunaler Verbände Folge

§. 21 ausgesprochen und mußte es

Grundbestimmungen handelt für Feststellung der neuen Regulative

Samml. S. 133

Revision der Reglements der 6

Aufhebung würde Gesetzes befaßten Ressortministers

reglementarischen Normen durch bl

ber auch

lative zugleik dem Minister des Innern die Ermächtigung zu er— theilen, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die betreffenden Pfandleihanstalten anzuordnen und zu diesem Behuf die Revision und Abänderung der betreffenden Reglements, welche

bestehen. neuen Gesetzesvorschriften vornehmen zu lassen.

lichen Durchfübrung der Revißon für gerathen, zugleich aber auch da es sich dabei nur um Anwendung gesetzlich bereits festgestellter

analogen Fällen des Gesetzes vom 253. Februar 1870 Gesetz⸗ in Bezug auf die Stadt rezesfe in Neuvorpommern und Rügen, sowie des Gesetzes über die

31. März 1877, 5. 2 Gesetz Semml. S. 121 - geschehen ist), in die Hand des Ministers des Innern, als des mit der Ausführung des

Umstãnden zu rermeiden ist. erforderlich, neben

bestandes dieser besonderen Regu⸗

Gemeinden, wie Veränderung nach Maßgabe der Dies ist in dem dabei im Interesse einer einheit-

einzelner

genügend erachtet werden, die (wie beispielsweise auch in den abzuändernden Stadt⸗ Berlin vereinigt. ffentlichen Feuersozietäten vom

tungswege zu

u legen, gleichviel ob die alten oße Genehmigung der Aufsichts⸗

behörde bezw. durch ministerielle Vorschriften oder durch landeg⸗ herrliche Konfirmatione-Erlasse und Privilegien wie bei den Leih⸗ anstalten der linlsrheiniscen Städte nach bisberiger Praxis bezw. bei den obenerwähnten kommunalständischen Anstalten im Regierungs⸗ bezirke Cassel der Fall zur Geltung gelangt sind.

Der vorgelegte Entwurf ein es Gesetzes, betreffend die

der Grenzen des Stadtbezirkes Berlin

und des Kreises Teltow, lautet: ! Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, wat folgt: 1

Der Gutsbezirk Tbiergarten, mit Einschluß des zoologischen Gartens, des Seeparks bis zum alten Landwehrgraben und des Fa—⸗ sanerieterrains bis zur Pappel ⸗Allee wird unter Äbtrenn ang von dem Kreise Teltow mit dem Gemeindebezirk der Haupt- und Residenzstadt

2

§. 2.

Die in Folge der Vorschrift des 5§. J erforderliche Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, im Verwal⸗ bewirken. unterliegen der Entscheidung des Ober⸗Verwaltungsgerichts.

Urkundlich ꝛe.

Streitigkeiten, welche hierbei entstehen,

2

Nreußischen Staats-Anzeigerz: Berlin 8X., Wilhelm-⸗Sraße Nr. 32.

*

,. für den Deutschen Reichs⸗ und Rn

Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central · Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expeditisn des Arutschen Reilhs-Anzeigers und Königlich

L., Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.

3. Terkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

* ü. 8. w. Von öffentlichen Papieren.

Deffentticter Teige.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. TJerschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

S. Theater- Anzeigen. ö. der Börsen-

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Annoncen⸗Bureaus.

X

9. Familien- Nachrichten. beilage. X

Steckbriefe und untersuchun gs. Sachen.

24701] Oeffentliche Ladung.

Der am 18. Dezember 1853 zu Tornow, Kreis Bitterfeld, geborene Musiker Richard Hausmann, zuletzt zu Lübbenau, wird beschuldigt, im Anfange des Juli 1879 zu Zützen ein der Steuer vom Ge— werbebetriebe im Umherziehen unterworfeneg Ge⸗ werbe betrieben und einen Gewerbeschein nicht gelöst zu haben. Er wird auf den 8. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Cottbus zur mündlichen Hauptverhandlung gelaken. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird die von ihm gegen das ihn verur— theilende Erkenntniß des Königlichen Schöffengerichts zu Luckau vom 39. Dezember 1879 eingelegte Be⸗ rufung nach 5§. 37 der Strasprozeßsordnung ver— worfen werden. Cottbus, den 2. Oktober 1880. Königliche Staatsanwaltschaft.

26968 . .

Der am 51. März 1852 in Theuma bei Plauen geborene, zuletzt in Bärenstein aufhältlich gewesene Friedrich August Pfretzschner wird beschuldigt, als Ersatzreservist erster Klasse ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Mi— litärbehörde Anzeige erstattet zu haben. Ueber— tretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs.

Derselbe wird auf den 2. Dezember 1889, Vormittags 9 Urzr, vor das Königliche Schöffengericht zu Annaberg zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks- Kommando ju Anna—⸗ berg ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.

Annaberg, den 19. Oktober 1880.

Der Königl. Sächs. Amtsanwalt. Lemhardt, Ass.

ESubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen und dergl.

lzsss] Oeffentliche Zustellung.

Der Agent Gottlieb Behrmann in Sensburg klagt gegen den Grundbesitzer Friedrich Trojaner aus Abbau Kerstinowen, dessen gegenwärtiger Auf⸗ enthaltsort unbekannt ist, mit dem Anträge, den Beklagten zur Zahlung von 246 6 53 3 zu ver⸗ urtheilen, ihm auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht, Abtheilung II., zu Sensburg auf

den 21. Dezember er.I, V. M. 9 Uhr.

Zum Zwecke der Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Sensburg, den 11. September 1880.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. II. Czarniecki, Amtsgerichts Secretair.

lesss!! Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Leonhard Ihrig zu Langen⸗ Brombach, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Osann dahier, klagt gegen ihren Ehemann Leonhard Ihrig, dermalen mit unbekanntem Aufenthaltsort abwesend, wegen Ehescheidung, auf Grund böslicher Verlassung Seitens des Beklagten, mit dem Antrage auf Schei⸗ dung der zwischen beiden Theilen bestehenden Ehe vom Bande, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreitz vor die III. Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Darmstadt auf den 14. Januar 1881, Vormittags 9 Uwhzr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum . der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Darmstadt, am 22. Oktober 1880.

Kolb, Hülfs⸗Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

2963587 23 [ 2 loössz! Oeffentliche Zustellung.

Der Holzhändler Johann Mammen zu Esens, vertreten durch den Rechtsanwalt Vissering hierselbst, klagt gegen den Gerichtsvollzieber Jaenicke, früher zu Esens, jetzt in unbekannter Ferne abwesend, wegen Forderung für im Jahre 1880 käuflich ge⸗ lieferte Baumaterialien zum Preise von 1569 . 34 , worauf er in Folge von Leistungen des Be⸗ klagten sich 763 M 135 kürzen lassen will, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurthellung des Beklagten zur Zahlung des Restbetrageg von 806 41 21 3 nebst Zinsen zu 6 M seit Behändigung der Klage und ladet den Betlagten zur mündlichen

Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civil⸗

kammer des Königlichen Landgerichts zu Aurich anf den 22. Januar 1881,

Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Aurich, den 20. Oktober 1880.

ö Pasch, ; Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

26556 ; less! Oeffentliche Zustellung.

Der Rechtsanwalt G. Langerfeldt daähier hat bei dem Fürstlichen Landgericht, lte Civilkammer da— hier eine Klage gegen die Wittwe Rentiers Seide ju Stadthagen und deren Tochter wegen Kosten⸗ ersatzes eingereicht, in welcher klägerischerseits bean= tragt ist,

dieselben zur Zahlung von 281,57 S6 zu ver⸗ urtheilen, auch das Urtheil für vorläufig voll⸗ streckbar zu erklären.

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung der Klage ist Termin bestimmt auf

den 26. Jannar 1881, Morgens 9 Uhr.

Die öffentliche Zustellung an die Beklagten, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, ist bewilligt.

Demnach werden die Beklagten hierdurch zu dem festgesetzten Termine geladen und aufgefordert, einen am Fürstlichen Landgerichte Bückeburg zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Bückeburg, den 23. Oktober 1880.

iedler, Gerichteschreiber Färstlichen Landgerichts.

5888 j lxässo! Oeffentliche Zustellung.

Der Besitzer Gerhard Franz zu Obergruppe für sich und als Generalbevollmächtigter der Miterben der Wittwe Anna Wohlgemuth, geb. Franz, näm. lich: 1) des Besitzers Heinrich Franz in Gr. Lubin,

2) des . Stephan Franz zu Montau,

3) der verehelichten Besitzer Peter Bartel J.

Catharing, geb. Franz zu Niedergruppe,

vertreten durch Rechtsanwalt Mangelsdorff, klagt gegen den früheren Gastwirth jetzigen Fuhrmann Theodor Gorski zu Graudenz, jetzt unbekannten Aufenthalts wegen Zahlung der auf Neuenburg Band 80 C. Blatt Nr. 156 Abthl. III. Nr. 2 ein“ getragenen Hypotbekenschuld von 1500 M nebst 6 6 Zinsen seit dem 7. Januar 1879, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Verklagten zur Zahlung von 1509 S nebst 660 Zinsen seit dem 7. Jannar 1879 bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das zu Warlubien belegene im Grundbuche des Königlichen Amtsgerichts zu Neuenburg Band 80 C. Blatt 156 verzeichneten Grundstücks event. in das sonstige Ver⸗ mögen des Beklagten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Graudenz auf den 23. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zuftellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Graudenz, den 25. Oktober 1880.

Stumm, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[26596 a n,

Oeffentliche Ladung. In Sachen des Schneidemühlenbesitzers Fritsche zu Zielenzig, Klägers,

wider den Tischlermeister Miaskowski zu Kriescht, Be— klagten, e wegen Zahlung von 108 M für gelieferte Bret er, ist nach erhobenem Beweise Termin zur weitern mündlichen Verbandlung auf den 9. Dezember 1880, Vormittags 11 Uhr, anberaumt, zu welchem der Betlagte Miaskowski, da dessen jetziger Aufenthalt unbekannt, vor das Königliche Amtsgericht zu Sonnenburg von Amte wegen hierdurch geladen wird. Sonnenburg, den 21. Oktober 1880. Die Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts. Kirchner.

2655s] Subhastations = Patent und Edictalladung.

Ilfeld, den 22. Ottober 1880. In Sachen der Darlehnskasse F. W. Schroeter und Genossen zu Nordhausen, Klägerin, gegen den

klagten, sollen auf den Antrag dec Klägerin die

folgenden unter Artikel 66 der Grundsteuermutter⸗

rolle von Neustadt verieichneten Immobilien, als:

a. Wohnhaus Nr. 68 der Gebäudesteuerrolle, Haus Nr. 70 in Neustadt nebst Zubehör, Kar⸗ tenblatt 11, Parzelle 179, mit einem Flächen⸗ inhalt von 3.39 Ar,

Acker in den Siegen“, Kartenblatt 3, Par— zelle 8, von 23,69 Ar, jedoch nur zu der dem Beklagten gehörenden ideellen Hälfte,

am Sonnabend, den 18. Dezember d. J.,

Morgens 190 Uhr,

im hiesigen Gerichtslokale im Wege der Zwangs— vollstreckung öffentlich verkauft werden.

Alle, welche an den bezeichneten Immobilien Eigenthumt⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissa⸗ rische, Pfand! und andere dingliche Rechte, ing—⸗ besondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden zu deren Anmeldung unter Androhung des Rechisnachtheils in jenen Termin geladen, daß für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht. Den bekannten Berechtigten geht statt besonderer Ladung eine Abschrift dieser Ver⸗

fügung zu. Königliches Amtsgericht. Rasch.

Verkaufe. Anzeige

un Aufgebot. In Sachen des Tischlers Christian Battmer in Sorsum bei Elze für sich und als Bevollmächtigten seiner Brüder:

1) Heinrich Battmer in Holtensen,

2) Conrad Battmer in Reinbeck,

3) Ernst Battmer in Paderborn,

wider

Wilhelm

26537

den Anbauer Spohr in Eldagsen, Schuldner, wegen Forderung, jetzt Subhastation, sollen die auf Antrag der Gläubiger gepfändeten Immobilien des Schuldners, bestehend aus dem sub Nr. 274 zu Eldagsen belegenen Wohnhause nebst Stallung und Scheune das Wohnhaus ist 1866 aus Fachwerk erbaut und enthält 2 Stuben, 4 Kam⸗ mern, eine Küche, Keller und Bodenraum ferner aus den, wie folgt, unter Artikel 245 in der Grund⸗ steuer⸗ Mutterrolle eingetragenen Grundstücken: Kartenblatt 6, Parzelle Nr. 189: Garten am obern R meserweg, desaleichen Kartenblatt 6, Parz. Nr. 180, 4 a 9,7 Im groß, ferner Hofraum, 2 a 38 Tm groß, öffentlich meistbietend verkauft werden, und ist dazu Termin auf f Montag, den 20. Dezember 1880, Morgens 19 Uhr, auf hiesiger Gerichtsstube angesetzt.

Zugleich werden Alle, welche an den genannten Immobilien Eigenthums⸗, Näher, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Real⸗ berechtigungen beanspruchen, aufgefordert, dieselben in dem obigen Termine anzumelden, widrigenfalls sie ihter etwaigen Rechte und Ansprüche im Ver hältniß zum neuen Erwerber verlustig erkannt wer⸗ den sollen.

Springe, den 6. Oktober 1880.

Königliches Amtsgericht. Engelhardt.

26538 n 2 * Verkanfsanzeige und Aufgebot. In Zwanggvollstreckungssachen des Zimmer⸗ meisters Carl Mühlbach zu Einbeck, wider die Eheleute Fabrikarbeiter Wilhelm Sander und Dorette, geb. Leßberg, daselbst, wegen Forderung, soll auf Antrag des Gläubigers das den Schuldnern gehörige, unter Nr. 601 der Gebäudesteuerrolle des Gemeindebezirks Einbeck eingetragene Wohnhaus nebst dazu gehörigem Hofraum von 2 Qudr.“⸗Ruth. im hiesigen Gerichtslokal öffentlich verkauft werden und ist dazu Termin auf Donnerstag, 80. Dezember er., Morgens 10 Uhr, anberaumt.

Alle Diejenigen, welche an dem genannten Grund⸗ stück CGigenthums⸗, Näher, lehnrechtliche, fidei . kommissarische, Pfand und andere dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden zur Anmeldung derselben im gedachten Termine unter Androhung des Rechts⸗

nicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Er⸗ werber das Recht verloren geht. Einbeck, den 21. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. I. Meine.

26543 Aufgebot.

Auf Antrag des Massenverwalters im Konkurse des Orgel bauers Engelhardt, Kaufmann Rahte hier, soll das an der Sieberstraße in Herzberg belegene Wohnhaus Nr. 179 der Häuserliste mik Zubehör, eine volle Reihestelle im Termine am Freitag, den r,, , . d. J.,

r

1 an ordentlicher Gerichtsstene jubhastirt werden. Wer immer dingliche Rechte irgend welcher Art an diesem Grundstück zu haben vermeint, wird auf⸗ gefordert, solche spätestens in dem Verkaufstermine anzumelden, bei Meidung des Rechtsnachtheils, daß er dem neuen Erwerber gegenüber verlustig erklärt wird. Herzberg a. / H., den 19. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. II. gez. v. Schrader. Vorstehendes Aufgebot wird in Gemäßheit der §§. 825, 187 der D. C. P. O. damit veröffentlicht. Herzberg a. / H., den 25. Oftober 1880. Gerichtsschreiberei II. Königl. Amtsgerichts. 2. Lipps

.

6 Aufgebot.

Auf dem Kothhofe Nr. ass. 22 des Kothsaß Hein⸗ rich Temme zu Glentorf lastet für den verstorbenen Müller Christian Siedentopf in Ochsendorf eine Hvpothek zu 200 Thlr. aus der Obligation vom 14. Mai 1847, deren vor längeren Jahren geschehene Tilgung glaubhaft gemacht ist.

Auf Antrag des ꝛc. Temme werden Alle, welche auf die fragliche Hypothek Anspruch machen, auf— gefordert, solchen spätestens im Termin am

18. Dezember d. J., Morgens 10 Uhr. vor unterzeichnetem Gerichte anzumelden unter dem Rechtsnachtheile, daß die Hypothek gelöscht werde.

stönigslutter, den 19. Oktober 1880.

Herzogliches Amtsgericht. gez. Echrader. Beglaubigt: A. Ollmann, Registrator. 26453 Aufgebot. l

Der inzwischen zu Wüstensachsen, Kreis Gersfeld, verstorbene Güterexpeditionggehülfe zu Solingen, später Lehrer Friedrich Hasse hat am 10. März 1815 bei der Königlichen Eisenbahn⸗-Hauptkasse hierselbst die Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Prio⸗ ritäts⸗Obligationen III. Serie Litt. GC. Nr. 2735 bis einschließlich Nr. 2739 über je 100 Thaler nebst Talons als Amtskaution hinterlegt. Die be—⸗ treffende Kautions⸗Empfangsbescheinigung vom 10. Märi 1875 ist angeblich abhanden gekommen.

Auf Antrag der Erben und Rechtenachfolger des 2c. Hasse wird hierdurch ein Jeder, der an der vor⸗ bejeichneten Kautions · Empfangsbescheinigung irgend ein Anrecht zu haben glaubt, aufgefordert, bei dem unterzeichneten Amtsrichter und zwar spätestens in dem vor demselben auf den vierundzwanzigsten Mai 1881, Vormittags 11 Uhr, im Sitzungs⸗ saale des Königlichen Amtsgerichts hierselbst an⸗ beraumten Aufgebots termine seine Rechte anzumel ; den und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Elberfeld, den 23. Oktober 1859.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung III. gez. Weidehase. Für die Richtigkeit: Der Gerichtsschreiber: Zimmer.

354 * 2 265 Gütertrennungsklage.

Die Ehefrau des Kaufmanns Levi Schwarz, He⸗ lena, geb. Vohs, ohne besonde res Gewerbe zu Bonn, vertreten durch Rechtsanwalt Morsbach zu Bonn, llagt gegen ihren genannten Ehemann, Kaufmann Levi Schwarz zu Bonn mit dem Antrage auf Auf⸗ lösung der zwischen den Parteien gemäß Ehevertrags vom 1. Mai 1880 bestebenden Errungenschafttz⸗ gemeinschaft.

Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der ersten Civilkammer des Königlichen Land—⸗ gerichts zu Bonn ist Termin

auf den 13. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, bestimmt.

Fleischermeister Friedrich Etzrodt zu Neustadt, Be⸗

nachtheils hierdurch aufgefordert, daß für den sich

Teusch, . Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.