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Preuß. Staats ˖ Anzeiger und das Central Handel
des Aeutschen Reichs ⸗Anzeigers und Königlich Prrußischen Ktaats Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm ⸗ Straße Nr. 32.
* Jnf erate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.
register nimmt an: die stönigliche Expedition
3
1. Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen.
2. Subbastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung X n. 8. w. Von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
3. Verkäufe, V erpachtungen, Submissienen eto.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
J. Literarische Anzeigen.
8. Theater- Anzeigen. In der Börsen-
Inserate nehmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Danube & Co., E. Schlotte, Büttner Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen · Bureaus.
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9. Familien- Nachrichten. beilage. XR
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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Zim⸗ mermann August Wilhelm Helbig ist in den Akten U. R. J. Rr. 889 d. 1880 die Untersuchungs⸗ haft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, denfelken zu verhaften und an die Königl. Stadt- voigtei Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 25. Oktober 1880. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte J. Jo hl. Beschreibung: Alter: 26 Jahre, geb. am 30.8. 1854, Geburttzort: Piigramsdorf. Größe: 166 em, Statur: mittel, Haare: dunkelblond, Stirn: breit. Bart; blonder Schnurrbart, Augenbrauen: dunkelblond, Nase und Mund: gewöhnlich, Kinn: oval, Gesicht: länglich, Gesichtsfarbe; sonnenverbrannt, Sprache: deutsch, schlefischer Dialekt, Kleidung: dunkle Stoffmütze, dunkler Rock und dunkle Hosen.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen
ormer Adolf Klinghoff, am 14. April 1845 in
targardt geboren, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungsbaft wegen Diebstahls in agtis J. II. 24. S6. verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Stadtvoigtei Gefängniß zu Berlin abzuliefern. Berlin, den 23. Oktober 1880. Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I. Beschreibung: Alter; 14.4. 45 geb.; Größe: 1,65 m; Statur: untersetzt; Haare; blond; Stirn: niedrig; Bart: blonder Schnurrbart; Augenbrauen: dunkel; Augen: braun; Nase: Stupsnase; Mund: gewöhnlich; Zähne: gefund; Kinn: rund; Gesicht: rund; Gefichtsfarbe: gesund; Sprache: deutsch. Kleidung: Grauer Stoff Anzug, bestehend aus: Ueberzieher, Rock, Hose, Weste,. brauner Filzhut. Trägt in der Regel eine weiße Halt binde.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Carl Friedrich Wilhelm Brauer aus Berlin, geboren am 27. März 1857 zu Alexanders dorf bei Landsberg a. W., welcher wegen wieder holten schweren Dlebstahls nach mehrmaliger Vor— bestrafung wegen Diebstahls, auf Grund S§§. 243 Nr. 2 und 6, 244, 248, 74 und 47 Str. G. B. zu einer vierjährigen Zuchthaus ftrafe verurteilt ist ist aus der Haft entsprungen. Es wird ersucht, den⸗ selben zu verhaften und Nachricht davon hierher ge⸗ langen zu lassen, wobei bemerkt wird, daß derselbe auch unter dem Namen Bäcker Neuenfeld reist und sich auch als Zimmergeselle Julius Louis Brauer autgiebt. Potsdam, den 23. Oktober 1380. Der Erste Staatsanwalt beim Königlichen Landgericht. Beschreibung: Alter: 23 Jahre, Größe: 1,60 m, Statur: kräftig, Haare: schwarz, Stirn: flach, Bart: im Entstehen, Augenbrauen: schwarz, Augen: braun, Nase: gewöhnlich, Mund; gewöhnlich, Zähne:
vollständig, Kinn: breit. Gesicht: breit, Gesichts⸗;
farbe: etwas gebräunt, Sprache: deutsch. Kleidung: graues Jaquet, blaue Weste, graue Hose, weißes Hemd, schwarzer Filzhut. Besondere Kennzeichen:
ehlen. Steckbriefs-Erledigung. Der unter dem 18. 8k tober d. Ig. gegen den Kaufmann Panl Kieseler
schwister Louise und Maria Willms, früher in
handlung geschritten werden. Olpe, den 20. Ol= tober 1850. Bertram, Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
assis] Oeffentliche Zustellung.
Nr. 14753. Die Allgemeine Versorgungsanstalt im Großherzogthum Baden zu Karlsruhe, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Rudolf Kusel v. da, klagt gegen den Bijouteriefabrikanten Karl Weeber b. Pforzheim, z. 3. an unbekannten Orten, auf Grund einer Schuld und Pfandurkunde v. 14. Juli I15875 wegen eines in Annuitäten von 794 S½ 30 4 rückzahlbaren Darlehns v. 13 000 1 auf Verurthei⸗ lung des Beklagten zur Zahlung der auf 30. Juni 1880 fällig gewordenen Annuität von 794 1M 30 nebst o/o Zins hieraus v. 30. Juni 1880, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Großherzog⸗ lichen Landgerichts zu Karlsruhe auf den 165. Januar 1881, Vormittags 87 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 26. Oktober 1880.
Schü fer . Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
Oeffentliche Zustellung. Der Nadelfabrikant Fr. Schumacher in Burtscheid, vertreten durch den Schutzmann Graf in Aachen, klagt gegen die Ge—
Aachen, jetziger Aufenthalt unbekannt, aus einem Mieths vertrage vom 29. Dezember 1879 mit dem Äntrage auf Räumung der in Aachen, Adalbert— stra ße 59, gemietheten Räumlichkeiten und Zablung von 116 S 70 3 Miethe, und ladet die Beklagten von Neuem zur mündlichen Verhandlung des Rechts streitß vor das Königliche Amtsgericht zu Aachen auf den 83 Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Lentz, Gerichte⸗ schreiber des Königlichen Amtsgerichts.
lasöꝛo) Oeffentliche Zustellung.
Die verehelichte Arbeitsmann Wiede, Wilhelmine, geb. Nagel, zu Reetz bei Karstaedt, vertreten durch den Rechtsanwalt Laemmel, zu Neu⸗Ruppin, klagt gegen ihren Ehemann, den zuletzt in Reetz wohnhaft gewesenen, jetzt mit unbekanntem Aufenthalte ab— wefenden Arbeitsmann Heinrich Ludwig Elias Wiede, aus bößlicher Verlassung und wegen Mangels am Unterhalte mit dem Antrage auf Trennung der Ehe zwischen ihnen, Erklärung des Beklagten für den allein schuldigen Theil und Vexurtheilung desselben sn die gesetzliche Ehescheidungsstrafe und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streitzs vor die erste Civilkammer des Königlichen
in Sachen U. R. J. 899 de 1880 erlassene Steckbrief ist durch Ergreifung des Kieseler erledigt. Berlin, den 26. Oktober 1880. Königl. Landgericht J. Der Untersuchungsrichter. Hollmann.
Die von dem früheren hiesigen Kreie gericht unterm 27. Juni 1877 und 27. Juni 1878 erlassene offene
Stra fvollstreckungs ⸗Requisition gegen die un⸗
verehelichte Johanne Christiane Marschner aus RNeu⸗Ebersbach i. S. wird aufgehoben.
Gr nberg den 21. Oktober 1880.
öͤnigliches Amtsgericht. V. (26611 Steckbrief.
Gegen den am 13. Oktober 1829 zu Liepgarten bei Ueckermünde geborenen Altsitzer, früheren Zie⸗ geleibesttzer Carl Friedrich Wilhelm Nettnin aus Sarnow, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungs⸗ haft wegen Meineides, §. 153 St. G. B., verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtésgerichtsgefängniß zu Anclam abzuliefern. An⸗ clam, den 23. Oktober 1880. Königliches Amts⸗ gericht. Unter suchungsrichter.
26610
Der Zimmermann Franz Drulla, geboren zu Subkau, Kreis Pr. Stargard, 34 Jahre alt, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last ge⸗ legt wird, in seinem Militärpasse das Datum der Abmeldebescheinigung des Bezirkfeldwebels zu Mog—⸗ bach zum Zwecke des besseren Fortkommens dadurch verfälscht zu haben, daß er unbefugter Weise die Jahreszahl 1878 in 1879 veränderte, — Uebertretung gegen 8. 363 des St. G. B. — wird auf Anord⸗ nung des Königl. Amtsgerichts hierselbst auf den 16. Dezember 1889, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Olpe zur Haupt- verhandlung geladen. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Olpe, den 20. Oktober 1880. Bertram, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
26609
Der Bergmann Heinrich Stock, früher zu Meggen, 24 Jahre alt, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, 1) am 4 Juli 1879 in der Bude Nr. I7 der Berg. Märkischen Eisenbahn bei Meggen, in welcher der Bahnwärter Rath dienstlich verweilte, denselben mit der flachen
and vorsätzlich dergestalt auf den Rücken ge⸗ chlagen zu haben, daß er auf die Kniee sank, 2) von demselben zum Verlassen der Bude aufgefordert, unbefugt darin verweilt zu haben und nachdem er aus derselben gewaltsam entfernt war, wiederholt, eingedrungen zu sein, — Vergehen gegen 5§. 2252. 232, 123, 74 St. G. B. mit Rücksicht auf 5. 75 G. V. G. — wird auf Anordnung des Königl. Amtsgerichts hierselbst auf den 16. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor das Königl. Schöffen gericht zu Olpe zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentschuldigtem Ausblelben wird zur Hauptver⸗
4 —
Landgerichts zu Neu-⸗Ruppin
auf den Z 0. Dezember 1380 Bormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. . Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage berannt gemacht.
Krämer, . Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
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lass] Spezial⸗Konkurs⸗Proklam.
Da über das dem Johann Christian Andreas Martin Stutz in Altong gehörende, in Altona an der Allee belegene und im Altonaischen Stadtbuche Norder Theil Band G. X. pag. 235, 236, 237 und 2376. beschriebene Erbe auf Grund des vollstreck⸗ baren Urtheils der zweiten Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts hierselbst vom 6. Oktober 1880 und in Folge Antrags des klägerischen Man— datars, Rechtsanwalts Heymann hier vom 8. Okto⸗ ber d. J. die Zwanssvollüreckung im Wege des Spezial⸗Konkurses erkannt worden ist, so werden Alle und Jede, welche an diesem Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde Ansprüche, und Forderungen zu haben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, hier ⸗ durch bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Masse aufgefordert, solche binnen 6 Wochen nach der ö. ten Bekanntmachung dieses Proklamt und spä—⸗— estens
am 27. Dezember 1880, Mittags 12 Uhr, als dem peremtorischen Angabetermin, im unter⸗ zeichneten Amtsgerichte, Bureau Nr 5, Auswär— tige unter gehöriger Prokuraturbestellung, anzu—
Termin
Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes ist
auf den 3. Januar 1881 . anberaumt worden, an welchem Tage, Nachmittags 5 Uhr, die Kaufliebhaber sich im hiesigen Amts gerichte, Zimmer Nr. 33, einfinden wollen Die Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor dem Termine in der Gerichtsschreiberei des unter⸗ zeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Altona, den 25. Oktober 1889.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.
1 Aufgebot.
Der Königliche Eisenbahnbetriebs ⸗ Sekretär Fr. Wilh. Klemm zu Göttingen hat das Aufgebot des angeblich verlorenen Depositalscheines der Lebens versicherungs⸗Gesellschaft Germania zu Stettin vom 25. März 1875, nach welchem derselbe die Polize der Germania Nr. 202939 vom 2. September 1869 über 1600 Thlr. Pr. Ct. — 3000 S als Unterpfand für ein ihm gegebenes Darlehn gegeben hat, beantragt. . Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 21. Mai 1881, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Termins zimmer Nr. 10 anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Stettin, den 16. Oktober 1880.
Das Königliche Amtsgericht.
26615]
stücken durch Ediktalladung gebeten. Unter Stattgebung des Antrages werden demnach Alle, welche an dem bezeichneten Grunbdstücke EGigenthumsansprüche zu haben vermeinen, aufge— ferdert, solche spätestens in dem auf den 5. Januar 18581, Vormittags 10 Uhr, auf hiesigem Gerichte anberaumten Termine anzu— melden, widrigenfalls die Ausbleibenden mit ihren etwaigen Eigenthumtansprüchen werden präkludirt werden, auch auf den Grund des zu erlassenden Aueschlußurtheils mit der Berichtigung des Besitz⸗ titels im Grundbuch auf die Namen der Besitzer verfahren werden wird. Norden, den 23. Oktober 1880.
Königliches Amtsgericht.
den 29. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr. im Schöffensaale des hiesigen Amtsgerichts anbe⸗ raumten Termine anzumelden und nachzuweisen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an die ge⸗ nannte Kaution ausgeschlossen werden. Glatz, den 15. Oftober 1880. Königl. Amtsgericht. II.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.
Bekanntmachung.
Die Königliche Domäne Althöfchen im Kreise Birnbaum, ca. 36 Kilom. von der Kreis⸗ stadt und ca. 32 Kilom. von der Eisenbahnstation Landsberg a. W. entfernt, soll auf 18 Jahre, und zwar für die Zeit von Johannis 1881 bis dahin 1899, im Wege des öffentlichen Meistgebots ander⸗ weit verpachtet werden, zu welchem Behufe wir auf Dienstag, den 7. Dezember d. Irs, Bor⸗ mittags 11 Uhr, in unserem Sitzungszimmer Termin anberaumt haben.
Die Domäne besteht aus den Vorwerken:
a. Althöfchen mit einem Flächeninhalte von 369,566 ha,
26622
b. Semmritz nebst Neben vorwerk Neuvorwerk mit einem Flächen⸗ inhalte von 424,747 ha.
Das festgestellte Pachtgelder⸗Minimum beträgt 21 069 ½, die Pachtkaution ist auf 7000 M6 und der Werth des Vieh- und Wirthschafts⸗Inventa⸗ riumß, mit welchem die Pachtstücke besetzt zu halten sind, auf 75 0900 s festgesetzt. .
Jeder, der sich beim Bieten betheiligen will, hat sich vor dem Termine bei dem Lizitations-⸗Kommis⸗ sarius über den eigenthümlichen Besitz eines dis⸗ ponibelen Vermögens von 175 009 M, sowie über feine landwirthschaftliche und sonstige Qualifikation auszuweisen. .
Die übrigen Pachtbedingungen und die Lizitations⸗ regeln, sowie die Karten, Register, Auszüge aus der Grundsteuer⸗Mutterrolle, das Gebäude Inventa⸗ rium ꝛc. können vor dem Termin sowohl in unse⸗ rer Domänen Registratur während der Dienststunden, als auch in Althöfchen selbst bei dem gegenwärtigen Pächter Herrn Hecker eingesehen werden, welcher nach vorheriger Anmeldung auch die Besichtigung der Pachtobjekte gestatten und sonstige Auskunft er⸗ theilen wird.
Posen, den 26. Oktober 1880.
Königliche Regierung, .
Abtheilung für direkte Steuern, Domänen
und Forsten. Bergenroth.
Holzverkanf. Freitag, den 5. November er., Vormittags von 16 Uhr ab, sollen in Gol dowsky's Hotel zu Berlinchen folgende Hölzer zum Verkauf gestellt werden: Schutzbezirk Zietensee; Jagen a. ca. 160 rm Eichen⸗Stockholz. ca. 120 Rm Kie⸗ fern⸗Stockholz; Schutzbezirt Wuckensee:; Jagen 1382. — ca. 160 rin Eichen⸗Scheit und Anbruch,
von Beaulien Marconnay. Aufgebot. . Auf den Antrag der Finenz Direktion, Ab—
welche an der von ihr tauschweise von Jem alb⸗ meier Möhlenhoff in Heiligenrode erworbenen, im Tauschvertrage vom 8/62. Juli 1874 näher bezeich⸗ neien Ackerfläche von 52 Qu. R. hannor. — 0, 114 ha Gemeinde Heiligen code, Gigenthums⸗, Näher, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfan?“ und andere dingliche Rechte, insbesondere aach Servituten und Realberechtigungen zu haben ver meinen, hiermit auf⸗ gefordert, solche in dem hiermit auf Dienstag, ö. . d. J., r*, bestimmten Termine anzumelden, widr genfalls für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht. Die etwa in die Hypothekenbücher eingetragenen Berechtigten werden von der Pflicht zur Anmeldung hiermit aus— genommen. Syke, den 26. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. II. gez. v. Dassel. Beglaubigt: Bähre, Gerichtsschreiber des Königlichen Amisgerichts.
266141 Auszug.
In dem Vertheilungs verfahren hinsichtlich des Eilöses der gegen Jacob Portz, Ackerer von Alsen⸗ born, am 26. Januar 1880 jwangsweise versteigerten beweglichen Gegenstände hat das Kgl. Amtegericht Kaiserslautern zur Erklärung über den Theilungs⸗ plan sowie zur Ausführung der Vert eilung Termin bestimmt auf Donnerstag, den 18. Novem⸗
des Kgl. Amtsrichters Zürn in Kaiserslautern, woꝛu die Gläubigerin Jultana Hahn, Dienstmagd,
Aufenthalt, hiermit geladen wird. Kaiserslautern, den 26. Oktober 1880. Der Gerichtsschreiber ain Kgl Amtsgerichte.
tz, K. Gerichtsschreiber.
266321 Bekanntmachung.
welche auf die von dem am 29. April 1880 zu Glatz
theilung für Forsten, in Hannover, wenden Alle,
ber 1880, Vormittags 9 Uhr, im Amtszimmer
früher in Alsenborn wohnhaft, nun ohne bekannten
Auf den Antrag des Vorstande beamten des hie sigen Königlichen Amtegerichts werden alle diejenigen,
verfforbenen Gefangenwärter Ernst Klose in seiner
40 rm Eichen -⸗Stockholz, 30 rm Kiefern⸗Stod hol, Totalität 15 rm Kiefern⸗Scheit und Ast, 10 Im Stockbolz; Schutzbezirk Eichwald: Jagen 148 — ca. 90 rm Eichen ⸗ Scheit und Anbruch, 50 rm Bu⸗ chen⸗Strauch, Jagen 162/163 ca. 130 rm Eichen⸗ Scheit und Anbruch, 300 rm Buchen-Scheit und Anbruch, 200 rm Buchen ⸗Ast J; und zur be⸗ schränkten Konkurrenz: Jagen 162,163 — cg. 560 1m Eichen ⸗-Ast J. und 260 rm Eichen-Reis JI. Neuhaus, den 25. Oktober 1880. Ter Ober⸗ förster. Urff.
Für die unterzeichnete Werst sollen 1100 Stück Eßlöffel und 1406 Stück Gabeln beschafft werden. Reflektanten wollen ihre Offerten versiegelt mit der
Aufschrift: „Submission auf Lieferung von „Eßsf⸗ löffeln und Gabein“ bis zu dem am 12. No⸗ vember 1880, Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine ein⸗ reichen. Die Bedingungen sind während der Dienst⸗ stunden in der Registratur der Verwaltungs⸗Abthei⸗ lung einzusehen und kann Abschrift derselben auf poriofreien Antrag und gegen Einsendung von S 9,59 RKosten von der Registratur der Kaiserlichen Werft bezogen werden. Kiel, den 25. Oktober 1880. Kaiserliche Werft. Verwaltungs Abtheilung.
Ubbo s]
Stettiner Rückversicherungs⸗Actien⸗ Gesellschaft.
In der beute stattgehabten ersten ordentlichen Generalversammlung sind die Herren: Geheimer Kommerzienrath Ferd. Brumm,
Georg Bartels, [r, ,, Alb. de la Barre,
Stadtältester Euchel, Kommerzienrath Albert Schlutow
und Birelior F. Lippert, sämmtlich von 3 in den Aufsichtsrath der Ge⸗ sellschaft wieder gewählt worden. Stettin, den 27. Oktober 1880. Steitiner Rücversicherungs ⸗Actien⸗ Gesell schaft. Die Direktion. E. Bürkner.
L26630
; . 1 Ministerialbl. f. d. innere Ver⸗
waltung, Jahrg. 1840-9, ist zu verk. d. J.
Rentel's Antig. Potsdam, Nauenstr. 3.
früheren Cigenschaft als Exekutor bei der vormaligen . Kreisgerichtskommission zu Reinerz und demnchst NRedacteur: Riedel. bei dem vormaligen Kreisgericht zu Glatz bestellte Berlin: Amtskantion, bestehend in den Staatsschuld⸗ scheinen Litt. H. Nr. 3618, 55,828, 59,422 und 2067 à 25 Thaler, zusammen 100 Thaler nebst
den , e. en , (Kessel. ) t
uck: W. Elsner. Drei Beilagen
melden und eine Abschrift der Anmeldung beizu—⸗ fügen.
Talons, Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch
aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf (einschließlich Börsen⸗Beilage. )
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Köni
6254.
Landtags⸗ Angelegenheiten.
Dem Landtage ist folgender Gesetzentwurf vorgelegt worden:
J Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Pfandleihgewerbe.
Wir Wilhelm, von Gottes Gngden König von Preußen ze. verordnen, mit Zustimmung beider n . des Landtages, was folgt:
Der Pfandleiher C3. 34, 35 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der durch das Gesetz vom 23. Juli 1879 bestimmten k sich an Zinsen nicht mebr vorbedingen oder zahlen
en r—
a. einen und einen halben Pfennig für jeden Monat und ö von . ö. mall enn ö
einen Pfennig für jeden Monat und jede den Bet Zwanzig Mark übersteigende Mark. . K
2
6 Bei der Berechnung der Zinsen kommen folgende Voischriften ö. k der Hingabe des Darleh er Tag der Hingabe des Darlehn wird nicht mit 63 2) die Monate werden von dem auf den ge Iten er nr, folgenden Tage bis zu dem ziffermäßig dem Darlehngtage entfprechen⸗ den Tage des letzten Darlehns⸗Monats, bei dem Fehlen dieses Tages bis zum letzten Tage des letzten Monats berechnet; , i ö. ö ö. i. nicht vollendeten ird einem Viertel Monat gleichgeachtet. i i,, e, , kö äuft der Gesammtbetrag der ginsen in einer pfenni aus, so wird dieser auf einen ö Pfennig , , ren ;
Die Fälligkeit des von einem Pfandleiher gegebenen Darlehn tritt nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit d ingabe ein. Entgegenstehende Verabredungen ö. nichtig. J
Der Pfandleiber darf bei dur Hingabe eines Darlehns von nicht mehr als fünfzig Mark außer den Zinfen eine Ein scbrelbegekühr g zu Zwanzig Pfennigen sich bedingen oder zahlen lassen. Eine gleiche Gebühr ist zulässig, wenn das Darlehen auf mindeftens sechs Mo— nate verlängert wird.
6
Das Ausbedingen oder Annehmen ieder weiteren Vergütung für das Darlehn oder für die Aufbewahrung und Erhaltung 3, rden sowie das Voraus nehmen der Zinsen ist verboten.
Was von dem Schuldner oder für ihn über das erlaubte Maß geleistet ist, muß von dem Pfandleiher zurückgewährt und vom Tage des ,,, ö. e , .
as Ri er Rückforderung verjährt in funf Jahren seit de Tage, an welchem die Leistuug erfolgt 8 n ö 6
Der Pfardleiher erwirbt ein Pfandrecht an den ihm über— gebenen Gegenständen erst dadurch, daß er das Geschäft in ein über alle solche Geschäfte nach der Zeitfolge derselben zu führendes Pfandbuch einträgt.
Die Gintragung muß enthalten:
I) eine laufende Nummer,
2) Orr und Tag des Geschäfts,
3) Vor“ und Zunamen des Verpfänders,
4) den Betrag des Darlebns,
5) den Betrag der monatlichen Zinsen,
6) die bedungene Einschreibegebühr,
I) die Bezeichnung des Pfandes,
8) die Zeit der Fälligkeit des .
Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfand— schein zu geben, welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft bezügl ichen Eintragung im Pfandbuch enthält und mit der Namenz⸗ unterschrist des Pfandleihers versehrn ist.
Weicht der Inhalt des Pfandscheins von dem Inhalte des Pfand— buchs ab, so muß der Pfandleiher den ersteren gegen sich gelten lassen. che J bedarf zur Ausübung seiner Rechte des Pfand
eins nicht.
§. 8.
Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand durch Zahlung des Darlehn kapitals und der Zinsen, sowie der etwa noch z — Einschreibegebühr jederzeit einzulösen. .
Die Zinsen sind nur bis zur Einlösung zu berechnen.
Entgegenstehende i n,. sind nichtig.
Der Pfandleiher ist berechtigt, das Pfand zum Zwecke der Be⸗ friedigung, wegen seiner Forderung an Kapital, Zinsen und Cin— , nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns zu ver— aufen.
Die Erlangung eines vollstred baren Schuldtitels oder die ge— richlliche Ermächtigung zum ö ist nicht erforderlich. .
Der Verkauf ist in öffentlicher Verstei i ichts . — ffentlicher Versteigerung durch einen Gerichts Gold und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem durch Ab— sckätzung festzustellenden Geld oder Eiter ten b Ber kr pier welche einen Börsen⸗ oder Marktpreis haben, nicht unter dem Tageg⸗ course verkauft werden. Der Pfandleiher kann nuf n und erstehen.
Die Versteigerung muß in der Gemeinde, in welcher das Pfand⸗ , 9 n n, n. Erne 6. ist, erfolgen. e darf ni rüher, als vier Wochen i Fälligkeit des Darlehns, ai ten n, ren. , Tin
Ort und Zeit der Versteigerung sind in einem von der Orts— polizeibehörde für solche Bekanntmachungen zu bestimmenden Gin. k ö a g,
in der Bekanntmachung ist zugleich der Name des Pfandlei und die laufende Nummer des Piandbuchs anzugeben. . ,. Pfänder genügt eine zusammenfassende Angabe der Nummern. ; Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen und höck— stens vier Wochen vor dem Tage der Verstelgerung und darf frühe⸗ . Tage nach der eingetretenen Fälligkeit des Darlehn er—
. §. 13.
Der Pfandleiher hat unverzüglich nach erfolgtem Verkauf des Pfandesz den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld und der Kosten des Pfandperlauf etwa verbleibenden Ueberschuß dis gl r n gr men , a oder für denselben bel der
nterlegungẽste ezit esetz vom 14. 1879, = Sammlung Seite 49) zu hinterlegen. ; ö
Auf diese Hinterlegung ist in der Bekanntmachung der Versteige⸗ rung hinzuweisen. Ist dies unterblieben, so hat der Pfandleiher die erfolgte Hinterlegung in dem nach §. 12 bestimmten Blatte auf seine Kosten bekannt zu machen.
Sind bei dem Verkaufe des Pfandes die Vorschriften der 85§. 9 bis 12 nicht kefolgt worden, so verliert der Pfandleiher den Anspruch auf Zinsen. Er kat außerdem die Kosten des Verkaufs selbst zu tragen und dem Verpfänder den duich den Verkauf verursachten
§. 14.
Er ste Beilage
Berlin, Donnerstag, den 28. Oktober
Schaden zu ersetzen, insbesondere denjenigen Betrag zu zahlen, um welchen der Verkaufspreis des Pfandes hinter uff. 1 zurůͤck⸗ geblieben ist. Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig.
Der Anspruch des Verpfänders verjäbrt in drei Jiren. Der Lauf der Verjährung beginnt vier Wochen nach eingetretener Fällig⸗ keit des Darlebns, oder, wenn der Verkauf des Pfandes später statt⸗ gefunden hat, mit dem Tage des Verkaufs.
8. 16.
Der Inhaber des Pfandscheins ist dritten Personen, int besondere dem Pfandleiher gegenüber, zur Ausübung der Rechte des Verpfän⸗ ders berecktigt, obne die Uebertragung dieser Rechte nachweisen zu müssen. Dem Verpfänder steht nur die dem Inhaber gewährte Be—⸗ friedigung entgegen.
Die Uebertragung der Rechte des Verpfänders erfolgt nach Maß— gabe des in den einzelnen Landestheilen geltenden Rechts.
16.
Alle bisherigen, den Gegenstand diests Gesetzes betreffenden ge—⸗ setzlichen Vorschriften, insbesondere das Pfand⸗ ö. e f ener vom 13. März 1787, die Deklaration desselben vom 4. April 1863 und die hannoverische Verordnung vom 15. Oktober 1847 werden aufgehoben.
ö
Auf Pfandverträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Ge— setzes abgeschlossen sind, finden die Bestimmungen desselben nicht An—⸗ wendung.
§. 18.
Die Bestimmungen über den Betrieb des Pfandleihgewerbes Seitens staatlicher Anstalten werden durch dieses Gefetz ui n
Die Kabinetsord 23 8 t ( die Kabinetsordre vom 28. Juni 1826, betreffend die Grund⸗ sätze für die städtischen öffentlichen Leihanstalten, wird durch folgende Bestimmungen abgeändert:
I) die Artikel 1, 2 und 4 werden dahin erweitert, daß statt des Stadt · Magistrats, wo ein solcher nicht vorhanden ist, der Gemeinde⸗ ö. k ö
2) an Stelle der Artikel 3, 5 bis 13 sind die Vorschriften de gegenwärtigen Gesetzes maßgebend; st ; ,
3) die Artikel 14 und 165 sind aufgehoben.
5. 20.
Mit den durch §. 19 bestimmten Abänderungen finden die Vor— schriften der Kabineitordre vom 28. Juni 1836 auf die von Ge— meinden betriebenen Pfandleihanstalten fortan in allen Landestheilen Anwendung.
Die S§. 1—18 des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die, von weiteren kommunalen Verbänden errichteten oder denselben ange— hörigen Pfandleihanstalten.
.
ö. 6. . ö ö . der Gemeinden d eiteren Kommunalverbände finden die Vorschriften der §§. bis ö. . . Anwendung. .
er Minifter des Innern wird jedoch ermächtigt, die Anwendun der §§. 1 bis 17 auf die bezüglichen Anstalten anzuordnen und ö bestehenden Ordnungen, Reglements und Statuten derselben zu ändern. Urkundlich ꝛce.
ᷣ Anlage, enthaltend die Bestimmungen dis Preußischen Pfandlei⸗Reglements vom 13. März 1787. der Kabinetßordre vom 28. Juni 35 und der hannoverischen Ministerial⸗Bekanntmachung vom 15. Oktober 1847 über die Zinsbeschränkungen. J. Pfandleih-Reglement vom 13. März 1787.
S. 90. Pfandrerleiher, welche sich in die 5. 4 eschriebene Rolle haben eintragen lassen, sollen berechtigt sein, von Darlehnen über 10 Thaler sechs, und wenn sie Juden sind, acht vom Hundert an Zinsen zu nehmen;
§. lz. Beträgt das Darlehn nur 20 Thaler oder weniger, so kann der Pfandoerleiher, ohne Unterschied, ob er ein Inde ist oder nicht, einen Pfennig vom Thaler auf die Woche nehmen, infofern das Darlehn nur auf sechs Monat, oder auf eine kürzere . k ;
, aber das Darlehn auf eine längere Zeit, jedo unter 12 Monaten gegeben, so darf nur ein n e , . vo m Thaler auf die Woche genommen werden.
F. 93. Ist das Darlehn auf länger als ein Jahr gegeben, so
sind, auch bei Summen von 19 Thalern und weniger, nur sechs, und bei Juden acht Prozent Zinsen zulässig. .S. 94. Ist ein solches kleines Darlehn anfänglich zwar nur auf eine kurze Zeit gegeben, nachher aber, ausdrücklich oder stillschweigend, verlängert werden, so muß dennoch die Berechnung der Zinsen nur nach ebigen Grundsätzen angelegt, und also blos auf die ersten sechs Monat ein ganzer, auf die folgenden sechs Monat ein halber Zinspfennig fär die Woche, und, wenn das Darlehn noch langer stehen bleibt, für diese längere Zeit nur der ordinäre Zinssatz, von sechs und acht Prozent, genommen werden.
§8. 96. Außer diesen erlaubten Zinsen darf kein Pfandverleiher, weder unter dem Namen von Einschreibegeld, noch unter irdend einen anderen Vorwand, das geringste mehr, bei Vermeidung der gesetz · mäßigen Strafe des Wucheis fordern oder annehmen.
S. 96. Auch hat es darunter, daß weder Zinsen von Zinsen ge— nommen, noch die Zinsen zum Kapital geschlagen, noch der Zinsen⸗ , 1 39 n. 9e. Kapitals übersteigt, gefordert
e „bei den Vorschriften der e sei . f er Gesetze vor der Hand sein
II. Allerhöchste Kabinett ordre vom 28. Juni 1826.
[9 Die Regierungen können in den zu entwer fenden Reglements den Kommunen die Erhebung von acht Prozent jährlicher Zinsen ge— statten. Wenn jedoch nach den örtlichen Verbältnissen wegen geringen Betriebs, Kostspieligkeit der Verwaltung ze. mit diesen Zinsfuße nicht autzulangen wäre, so sollen die Ministerien der Justij und des In— nern hiermit autorisirt sein, auf Antrag der Regierungen einen höhe— ren ö bis jum Maximo von 128 6½ zu gestatten.
s) Außer den hiernach reglementsmäßig festzusetzenden Zinsen sollen die Anstalten für die Abschätzung, Einschreibung, Ausffeslung des Pfandscheins und überhaupt unter irgend einem anderen Titel etwas von dem Schuldner ju fordern nicht berechtigt sein, vorbehalt— lich der bei nicht erfolgter zeitiger Einlösung nach §§. 9, 10 und 13 zu ehe n h n 6
jenigen Beamten, welche dem entgegenhandeln, sollen mit den Strafen des Wucher belegt werden. get enb
Auch bei der Verlängerung des Pfandleihvertrages darf unter derselben Verwarnung dem Pfandschuldner außer den Zinsen nichts aba en i Mmiffer
Shannoverische Ministerial⸗ Bekanntmachung vom 15. Olte⸗ ber 1847, über das Pfandleihgewerbe. nn
§. 3. Tie Zinsen für das Darlehn dürfen
bei Beiträgen bis zu ö Thaler — 15 9½, 10
* *. *. 2335
ö bei höheren Beiträgen für das Jahr nicht überschreiten. Vergl. S5§. 5 und 7. ; §. 5. Der Pfandverleiher darf keine Zinsen im Voraus ent-
nehmen oder von dem Darlehn abziehen.
glich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
18 Gd4z.
. darf er keine Schreibegebühr, noch sonstige Nebenkosten S. J. Sollte das Darlehn so gering sein und das
bald eingelõöst werden, daß die Zinsen nicht 8 Pfennige . 6 hat doch der Pfandleiher diesen Betrag in Anspruch zu nehmen.
Begründung.
Durch Art. 4 des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 — R
. 3 — Reichs⸗ Gesetz Blatt S. 267 — sind, die 8§. 34 und Is der ,, nung vom 231. Juni 1869 dahin argeändert worden, daß das Ge— werbe der Pfandleiher der Koazessionspflicht unterworfen, der ge—= werbsmãäßige Rückka ufs bandel als Pfandleihgewerbe erklärt und den Centralbehorden die Befugniß beigelegt worden ist, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiber und Rückkaufsbändler, sowelt darüber die Landes— gesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen.
In Preußen ist der in Rede stehende Gewerbebetrieb theils durch Gesetze, theils durch Verordnungen geregelt. Erstere enthalten neben eivilrechtlichen Bestimmungen, welche wiederum in einigen K fir ifm ch er polizeilicher Natur. ö
n den altländischen Provinzen gelten zur Zeit noch d Gesetz erlassene Pfandleih⸗ Reglement vom 13. . 1787 ö. * dasselbe ergänzende Allerhöchste Deklaration vom 4. April 1803 (beide abgedruckt im Ministerialblatt für die innere Verwaltung, Jahrgang 1845, Seite 253 ff.). In Hannover besteht die in Aus— fübrung des 5§. 40 der Hannoverschen Gewerbe Ordnung vom 1. August 1847 (Hannov, Ges. Samml. J. Seite 216) mit gesetzlicher Kraft erlassene Ministerial · Bekanntmachung vom 15. Oktober 1847 (. C. J. S 3398). In den Provinzen Hessen⸗Nassau und Schleswig- Holstein, sowie in dem französisch rechtlichen Theile der Rheinpro—⸗ vinz sind über den Betrieb des Pfandleihegewerbes durch Privat⸗ ö , . vorhanden.
tin so verschiedenartiger Rechtszustand erscheint im Hinbli
die gleichmäßige Geltung der ö nicht an ih gn
, um so . . als die bestehenden Vor⸗ ngenügend, ibeils veraltet sin 6
er e. , . sind und dim öffentlichen
Dem Bedürfnisse einer neuen und gleichmäßigen Regelung de Betriebes des Pfandleihgewerbes kann nur auf i Wer . *. setzgebung abgeholfen werden. Denn es handelt sich hierbei einmal um die Beseitigung bezw. Abänderung bestehender gesetzlicher Be⸗ stimmungen, und sodann zu einem wefentlichen Theile um die Fest⸗ stellung solcher Normen, welche dem Civilrecht angehören, also uber das Gebiet des polizeilichen Verordnungsrechts hinausgehen.
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. die Vorschriften über die Höhe der Zinsen, w ö ö werden die ße . .
A die Vorschriften, welche sich auf das besondere Verfahren bei ,,, der dem Pfandleiher verpfändeten Gegenstände be—⸗
3) die Vorschriften, welche den Abschluß des lei an ö in schluß Pfandleihvertrages
Zu 1. Die Fetzsetzung einer Zingsgrenze für die von gewerbs—⸗ mäßigen Pfandleihern gewährten Barlehne ist ke , n n der gewerbe mäßigen Ausbeutung der Nothlage vorzubeugen, in welcher die Verpfänder zur Zeit der Eingehung des Pfandleihgeschäfts sich fast immer befinden. Derartige Zinsbeschränkungen ent— balten alle in Preußen bestehenden gesetzlichen Vorschriften über das Pfandleihgewerbe (cfr. unten zu 8§. 1 bis 5) und das Reichsgesetz vom 14 November 1867 (Bundes⸗Ges.-Bl. S. 159), durch welches die Zinsbeschrän kungen bei Darlehnen allgemein aufgehoben worden sind, gestattet im §. 4 eine Ausnahme von dieser Freiheit des Zing⸗ . ausdrücklich für die von gewerblichen Pfandleih⸗Anstalten ge⸗ gebenen Darlehne.
, 5 n f, in oi ö. der nne. nur auf
r er ohne Prozeß zu ertheilenden gerichtlichen Ermächtigun oder ohne solche gestatt⸗t werden kann. ĩ ö ö
Das Pfandleih, Reglement vom 13. März 1787 end die Deklaration vom 4. April 1803 haben den ersteren Weg ein⸗ geschlagen und dasselbe thut das Handelsgesetzbuch Art. 319 für den Fall, daß beide Kontrabenten Kaufleute find. Biese Vorschrift des Landelsgesetzbuchs hat sich jedoch in der Praxis nicht bewährt. Die Die Ermächtigung wird bald anstandslos erfheilt, bald mit pein. licher Sorgfalt rersagt, und zwar beides vielfach aus dem Grunde, weil der Richter sich außer Stande findet, die Sachlage genau zu übersehen. Dem Pfandleiher würde eine solche Ermächtigung im Falle ordentlicher Buchführung überhaupt nicht füglich versagt werden können. Gerade dabei aber zeigt sich das Unzu—⸗ längliche und selbst Nachtheilige einer solchen Einrichtung: die ertheilte Ermächtigung nimmt dem Pfandleiher die Ver⸗ antwortlichkeit für den vorgenommenen Verkauf wirklich oder wenig⸗ stens scheinbar ab. Die Versagung oder das Nichterbitten der Er⸗ mächtigung dagegen hindert den Pfandleiher nicht wirksam, das in seinem Gewahrsam befindliche Plfand zu verkaufen. Hierzu kommt, daß durch daz Erferderniß der richterlichen Ermächtigung die Kosten deß Gewerbebetriebs gesteigert roerden, und zwar selbstverständlich zum Nachtheil des Kreditfuchenden, überdieß auch in höherem Maaße, als durch den Bettag der wirklich aufgewendeten Kosten gerechtfertigt ist. Die allgemeine Gestaltung des Ver kaufs und zwar unter voller Verantmortlichkeit des fand⸗ leihers verdient daher den Vorzug vor dem bisherigen Versahren, wenn nur mit dieser Gestattung bestimmte Regeln ver⸗ bunden werden, deren Ueberschreitung die Verantwortlichkeit des Pfandleihers begründet. r
Zu diesen Regeln gehört vor Allem, daß erstens der Verkauf nicht vor eingetretener Fälligkeit des Darlehns erfolgen und daß diese Fälligkeit niemaltz vor Ablauf von sechs Monaten eintreten darf. Das Pfandleihreglement vom 13. März 1787 in Verbindung mit der Beklaration vom 4. April 1803 läßt die Bestimmung deg Fälligkeltstermins frei und gestattet sodann den Verkauf erst sechs Monate nach eingetretener Fälligkeit. Je länger die Frist bis zu dem Verkaufe des Pfandes bemessen wird, um o geringer fällt der auf das Pfand zu gewährende Kredit aus. Die lothwendigkeit, nach der Fälligkeit noch sechs Mongte zu warten, bietet einen Vorwand, um die Gefahren des Pfandleihers größer er⸗ scheinen zu lassen. Soll bei dieser Nothwendigkeit die Absicht der Kontrahenten rücksichtlich der Zeit des Kredits erreicht werden, so müssen sie die Fälligkeit um sechs Monate voraus, datiren. Jedenfalls wird die Sache zum Vortheile des Kreditsuchenden klarer, wenn der Verlauf sogleich nach der Fälligkeit gestattet wird. Eine kurze Einlösungefrist bleibt dem Verpfänder immer noch dadurch, daß der Verkauf selbst nur mit Einhaltung gewisser Fristen erfolgen darf. Daneben aber wird die Minimalzeit des Kredits von sechs Monaten beizubehalten sein, weil die Ver hältnisse, welche die bei dieser Art des Kredits vorzugsweise betheiligten Be- völkerungskreise zum Aufsuchen desselben nöthigen, sich in kurzer Zeit nicht zu bessern pflegen, die Möglichkelt eines rascheren Verkaufs also die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen mit sich führen wärde. Die Rechte des Kreditsuchenden sollen jedoch hierbei durch das Recht, das Pfand jederzeit einzulösen, besonders gelvahrt werden.
Zweitens sind. bei dem Verkaufe gewisse Formen einzubalten, nämlsch der öffentliche Verkauf durch den Gerichtsvollzieber mit be—⸗
stimmt vorgeschriebene Bekanntmachungen und Fristen.
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