1880 / 255 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

des Aentschen Reichs Anzeigers und König Urrußischen Staats- Anzeigers:

*

4. * Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats ˖ Anzeiger und das Central⸗Handels- register nimmt an: die stönigliche Expedition

Berlin 8W., Wilhelm Straße Nr. 32.

1. Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. lich

u. dergl.

. . a

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

löros] Oeffentliche Zustellung.

Das Handelshaus Gehrke & Deppen, Bischoft—⸗ mühle zu Hildesheim, vertreten durch den Rechte⸗ anwalt Dr. Berend hier, kagt gegen I) den Bäcker⸗ meister Ferdinand Töttcher, früher hier, jetziger Auf. enthaltsort unbekannt, 2) dessen Ehefrau Helene ö. Töttcher, geb. Ahrens, zu Hannover, wegen 150 4 an Zinsen zu 50 aus einem Darlehn ad 000 s, laut gerichtlicher Schuld und Pfandverschreibung vom 2. Sktober 1877 erhalten haben, mit dem Antrage, die Ber⸗ klagten solidarisch zur Zahlung der Zin fen ad 150 0 zu verurtheilen, auch das Urtheil für vorläufig voll—⸗ streckbar zu erklären, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das

welches Beklagte vom Kläger

. Amtsgericht zu Hannover, Abtheilung 17, au den 18. Tezember 1880, Vormittags 11 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Hannover, den 24. Oktober 1880. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. I7. Rohkohl, Amtsgerichts ⸗Secretair.

l's o, Oeffentliche Zustellung.

Die Magdalena Jochum, Ehefrau von Augu st Du sseux, Schneider, sie in Bitsch wohnend, Klä⸗ gerin im Armenrechte, vertreten durch Rechtsanwalt Pr. Vohsen, klagt gegen den genannten Angust Dusseur, Schneider, früher zu Bitsch, jetzt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, wegen Miß— handlung und Beschimpfung mit dem Antrage auf Ehescheidung, ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Saargemünd auf den 5. Jannar 1881, Vormittags g Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Saargemünd, den 26. Oktober 1880.

Der Ober⸗Sekretär: Erren.

l'ssss! Oeffentliche Zustellung.

Anna Pauline, verehelichte Wunderlich, geborne Becher, zu Pöppeln, vertreten durch den Rechtgan⸗ walt Sturm, klagt gegen ihren Ehemann, den Fa⸗ brikarbeiter Friedrich Ferdinand Wundeilich, früher zu Pöppeln, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wegen heimlicher Verlassung, mit dem Antrage auf Tren— nung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe und Verurtheilung des Beklagten zu den Prozeßkosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die J. Civilkammer des gemeinschaftlichen Landgerichts zu Gera Schloß— straße Nr. 23 1Treppe hoch Zimmer Nr. 7 auf den 14. Januar 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Zur Beglaubigung: Assessor Oeckler, Gerichtsschreiber des gemeinschaftlichen Landgerichts.

lzösle] Oeffentliche Zustellung.

Der Spezereiwaarenhändler Anton Bergmann zu Neu - Crengeldanz bei Merten, klagt gegen den Berg⸗ mann Michael Zangeler, zuletzt wohnhaft zu Sta. tion Merten, wegen Waarenforderung, mit dem An⸗ trage auf Verurtheilung desselben zur Zahlung von 65 „S nebst Zinsen und Kosien und ladet den Be—⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts— streits vor das Königliche Amtsgericht zu Dort— mund auf den 15. Dezember 1889, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die— ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Dortmund, 20. Oktober 1880.

Wilms, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtszerichts.

2 712 . 2 2. l»s'13! Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Schuhmachers Louis Schwieger, Emilie, geborene Bartels, zu Wolfenbüttel,

vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Huch II. hieselbst,

klagt gegen ihren genannten Ehemann, dessen Auf— enthalt unbekannt ist, wegen heimlicher und bös— licher Verlassung mit dem Antrage auf Trennung der Ehe dem Bande nach und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Herzoglichen Landgerichts zu Braunschweig auf den 1. Febrnar 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Braunschweig, den 25. Oktober 1880.

SH. Rühland, Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.

2611 Bekanntmachung.

Die darch den Rechte anwalt Kranz vertretene ge— schäftslose Emilie Ein zu Bruchermühle, Bürger meisterei Haan, Ehefrau des Müllers und Bäckertz Hermann Hammerstein daselbst, hat gegen diesen beim Königlichen Landgerichte zu Elberfeld Klage

min zur mündlichen Verhandlung dieser Sache auf den 15. Dezember 1880, Morgens 10 Uhr, an⸗ beraumt worden.

26697)

soll auf Antrag des Konkursverwalters das zur Masse

Evenburg registrirte Immobile öffentlich meist⸗ bietend verkauft werden.

Käufer geladen werden.

irgend welcher Art an dem bezeichneten Grundstücke zu haben vermeinen, aufgefordert, dieselben späte⸗ stens in dem oben bezeichneten Termine geltend zu machen, widrigenfallg für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.

Der Landgerichts Sekretär Jansen.

26707

Subhastationspatent und Aufgebot.

Genossen, Gläubiger,

. ;. wider den Tischlermeister Julius Cramm Schuldner,

wegen Forderung,

Nr. 382 und 412, im Wege der Zwangkvollstreckung öffentlich gegen Meistgebot in dem auf Donnerstag, den 27. Januar 1881, 10 Uhr Morgens, dahier angesetzten Termine verkauft werden. In dem Hauptgebäude, welches den größten Theil der Grundftücke einnimmt und theilweise neu ist, befindet sich eine sehr geräumige Werkstatt und Raum für ein großes Möbelnlager. Zugleich werden Alle, welche an den vorbezeich neten Immobilien Eigenthume«, Näher⸗, lehn— rechtliche, fideikommissarische, Pfand und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche in dem angesetzten Termine so gewiß anzu⸗ melden, als widrigenfalls das Recht für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Er— werber verloren geht. Peine, den 227. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. II. Kriegk. Kaiserliches Landgericht Straßburg. 26699 Auszug. Anna Schreyer, Ehefrau des zu Straßburg woh— nenden Kaufmanns Georg Küster, zum Armenrecht zugelassen und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Spaltenstein, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Gütertrennung mit dem Antrage: Gefalle es dem Kaiserlichen Landgerichte Straß— burg, die Gütertrennung zwischen den Parteien auszusprechen, den Kaiserlichen Notar Schmitz zu Straßburg mit der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft zu beauftragen, für den Fall hierbei entstehender Streitigkeiten einen Richter kommissar zu ernennen und die Kosten dem Verklagten zur Last zu legen. Termin zur mündlichen Verhandlung ist be— stimmt auf: Mittwoch, den 15. Dezember 1880, Vor⸗ mittags 9 Uhr, in der Sitzung des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Straßburg, L. Civil. kammer. Straßburg, den 15. Oktober 1880. Der Landgerichts⸗Sekretär. Rittmann.

26700 Bekanntmachung.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird be— kannt gemacht, daß die Ehefrau Schmied Menne— mann zu Essen, Wiesenstr. 37, gegen ihren Ehe— mann den Schmied Johann Mennemann, früher hier wohnhaft, jetziger Aufenthaltsort unbekannt, wegen böswilliger Verlassung aus Ehescheidung Klage anstrengen will. Sühnetermin ist auf den 15. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, Zimmer 40, anberaumt. Essen, den 8. Oktober 1880.

Lücking, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

26711

Die geschästelose Ehefrau des früheren Bäckers und Wirihes, jetzt geschäftelosen Johann Helten, Margaretha, geb. Frimmers dorf, zu Düsseldorf, hat gegen ihren genannten Ehemann bei der JI. Eivil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf die Klage auf Gütertrennung erhoben, und ist Ter

Düsseldorf, den 27. Oktober 1880. . Stelnhäuser, Gerichte schreiber des Königlichen Landgerichts.

In Sachen, betr. das Konkursverfahren über das Vermögen des Landgebräuchers Christian Jansen zu Logabirumerfeld, Vol. III.

gehörige pag. 551 Grundbuchs

Termin dazu ist angesetzt auf Montag, den 20. Dezember d. J., . 4 Uhr Nachmittags, im Brurgschen Wirthshause zu Logabirum, wozu

Zugleich werden welche dingliche Rechte

Alle,

Leer, den 20. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. II.

erhoben mit dem Antrage, die zwischen ihr und ihrem genannten Ehemann bestehende eheliche

Deffentlicher Anzeiger.

Inserate nehmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen des „Jnvalidendank ! Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

In Sachen der Sparkasse der Stadt Peine, und in Peine,

sollen die dem Schuldner abgepfändeten, in Peine unter Artikel Nr. 296 der Grundsteuer⸗Mutterrolle an bester Lage belegenen Grundstücke, ein Areal von etwa 17 Ar, mit den darauf befindlichen Gebäuden, Haus

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

In der Börsen- beilage. 2

Annoncen Bureaus.

Nachdem A, für die Ebeftau des Mid äael We

belegenen Grundeigenthumg E. 79 9a 94 am Garten hinter der Kirche, . in der Weidbach, . der Bückling, . 483 „81 620 2 37

K. 258 16 ., 71 w

auf der Röde, Holzung das Wäldchen, Ua. Grund, „Garten hinter der Kirche,

Pp.

thums X. 36 2 a 80 m Garten der Bückling unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund— buch ron Sochstedt beantragt worden ist, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens im Termin den 18. Januar 1881, Vormittags g Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widri⸗ genfalls nach Ablauf dieses Termins der bisherige Besitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch ein— getragen werden wird und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das obenerwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel dung eingetragen sind, verliert. Hauau, 23. Oktober 1886. Königliches Amtsgericht. III. Hahn.

ber II., Katharine, geb. Schales, die Ehefrau des Michael Weber III., Marie Elisabeth, geb. Schales, und die ledige Marie Schales zu Hochstedt die Ein⸗ tragung des auf den Namen von Andreas Schales und dessen Ehefrau Margarethe, geb. Schmidt, von da katastrirten in der Gemarkung von Hochstedt

Wiese auf dem Forst, Bornessel im Wachenbucher

B. für die Wittwe des Caspar Emmel, Marga— rethe Elisabeth, geb. Schmidt, zu Hochstedt die Ein,

tragung des auf ihren Namen katastrirten in der Gemarkung von Hochstedt belegenen Grundeigen⸗

26619 In Sachen des Kaufmanns H. Knocke in Gzt— tingen, als Vormundes der Kinder des ver storbenen Exveditions ˖ Assistenten H. Schröder daselbst, Kläͤ⸗ gers, wider den Landbrlefträger Carl Engel hardt in Hardegsen, Beklagten, wegen Forderung, wird auf Antrag des Klägers behuf Zwangs voll streckung gegen den Beklagten aus dem vollstreckbaren Ürtheil biesigen Amtsgerichts vom 25. Juni 1886 zum öf⸗ fentlich meistbietenden Verkaufe folgender dem Be⸗ klagten gepfändeter in Hardegser Feldmark belegener Immobilien:

I) des 3 Ar 43 Qu. M. großen Gartens hinter der Kluß, begrenzt von Wilhelm Bertram's zu Hardeasen und August Küster's daselbst Grundstücken (Kartenblatt 3, Parzelle 275 der Grundsteuermutterrolle), des 25 Ar 41 Qu. M. großen Ackerstückes am Gladeberge, begrenzt von Adolf Ebbrecht's Erben in Hardegsen, Christian Kulp'z sen. dasel t, Ernst Berlin's in Thüdinghaufen und Friedrich Bierkamp's in Hardeafen Grund⸗ stücken (Kartenblatt 4, Parzelle 77), der zwei 23 Ar 35 Qu.“ M. resp. 11 Ar 68 Qu. M. großen Ackerstücke in der Worth, begrenzt von des Ritimeisters August Doö⸗ ring in Osnabrück Grundstlicke und der Har— degser⸗Nörtener Chaussee (Kartenblatt 6,

Varzelle 273) erster Termin auf Mittwoch, den 22. Dezember d. J, Morgens 10 Uhr, auf hiesiger Gerichtsstube angesetzt. Zugleich werden Alle, welche an den fr. Immo⸗ bil ien Eigenthums, Näher⸗ lehnrechtliche, fideikom⸗ missarische, Pfand! und andere dingliche Rechte, ,, auch Realberechtigungen und Servstu⸗ en zu haben vermeinen, zu Anmeldung solcher Rechte bei Vermeidung des Verlustes Verhäl tnisse zu den neuen Erwerbern der fr. Im⸗ mobilien im gleichen Termine geladen. W. CGrũ v. Moringen, den 24. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. gez. Erck. Beglaubigt: Mener, Amtsger, Sekr. Gerichtsschr. Königl. Amtsgerichts.

26705

23

der Besitzer von Prigritäts Obligationen der k. k. p des mit h. g. Bescheide vom 16. März 1880 7. 384

Prioritäts ˖Otligationen gestellten Anträge, betreffend

gerichte in Wien angestrengten Klagen de praes. Z. 17717, 12./3. 1879 Z. 18598, 15./3. 1879 Z.

Vergleichsentwürfen zu ertheilen.

Wien, 22. O

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. Hel ici Besitzer von Prioritats⸗ Obligationen

der

Ii. Linkin

betreffend.

23 Das J. E. Handel gericht in Wien als Furateltbehörde der Besitzer von PrioritätsObligationer der k. FE priv. Kaiserin Elisabeth⸗Bahn findet über die am 17. April ü , Get.

die am 17 ril 1880 gepflogene Einvernehmung riv. Kaiserin EClisabeth-Bahn und über die von Seite 9 bestellten Curators Herrn Dr. Heinrich Bach im

Einverständnisse mit den von den Besitzern dieser Prioritäts. Obligationen gewählten Vertrauensmännern in Ausführung der Beschlüsse der am 17. April 1880 abgehaltenen Versammlung die

ser Besißer von

die Verzinsung und Rückzahlung der Prioritäts⸗

Obligationen nach Wahl der Besttzer ertweder in Silber österr. Währg. oder in Gold' sch. Reichs mark dem Curgtor Herrn Dr. Heinrich Bach die Legitimation zum Lerch von ,,, von Seite der k. k. priv. Kaiserin ElisabethBahn wider ihre Prioritätenbesitzer bei dem k. k. Landes 28. 12. 1878 Z. 94874, 8. / 3. 1879 Z. 17716, 8. / 3. 1879 19309, 18. 3. 1879 Z. de praes. 20. August 1880 Z. 125437 und de praes. 19. Oktober 1880 Z. 1563253 vorgelegten modifizirten

Vergleichen über Lie

20167 nach den mit den Eingaben

Der Wortlaut der Vergleichsentwürfe kann sowohl bei dem k. k. Haudelsgerichte in Wien 1 Herrngasse Nr. 23, als auch bei dem Curator, Herrn Dr. 3 . in Wien J. Rauhensteingasse Nr. 3, eingesehen werden.

Vom k. k. Handelsgerichte

Hein rich Bach, Hof und Gericht sadvokaten

ktober 1880.

2602 Bekanntmachung.

Die auf Grund des Allerhöchsten Privilegit vom 22. Mai 1852 (G. S. de 1852 S. 454) kontrahirte Anleihe der Stadt Potsdam, über welche Pots damer Stadt Obligationen Litt. A. über 1000 Thlr. (3000 M), Litt. .. 500 Thir. (1506 A). Titt. G6. 166 Thir. G65 A), 1 50 Thlr. (150 M) und . 25 Thlr. (75 A6), auf den Inhaber lautend mit Zinecoupons über 400 Zinsen ausgestellt worden sind, kündigen wir hierdurch zur vollständigen Rückzahlung am

1. April 1881. Die Autzahlung der gekündigten Obligationen er folgt am gedachten Tage und fernerhin nach dem Nominalmerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auktlieferung derselben nebst Coupons und Talons auf unserer Kämmereikasse zu Rathhause hierselbst. Mit dem 1. April 1881 hört jede fernere Ver⸗ zinsung dieser Obligationen auf, und wird der Be⸗ trag der auggereichten Zinscoupons, soweit solche nach dem 1. April 1881 fällig und mit den Obli— gationen nicht zurückgereicht sind von dem Kapitale gekürzt. Werden die Obligationen nicht innerhalb zehn Jahren nach dem 1. April 1881 zur Einlösung vor— gezeigt oder die darauf bezüglichen Ausschluß⸗ und

W. stoch.

Kraftlos ˖ Erklärung · Urtheile (Imortisationsscheine ͤ nicht binnen gleicher Frist bei uns eingereicht, so ist

der Betrag derselben zum Vortheil der Fommunal— kasse verfallen. Potsdam, den 27. Oktober 1880. Ma gistrat. Boie.

26659 Hem verehrliehem Behörden wird hierdurch zur Ausschreibung etwaiger

Beéamten- C Lehrer-Vakanzen die im 4. Jahrgange erscheinende Monmat- sehrliit Tür deutsche KEenmte ange- legentlichst empfohlen. Die weite Verbreitung, welche die bezüglichen Bekanntmachungen dadurch in allen Beamtenkeisen des Deutschen Reiches finden, sichert ohne Zweifel den besten Erfolg, Geneigte Aufträge tür das am 15. j den Monats erscheinende Heft wolle man möglichst bis 10. des betr. Monats an die Verlagsbuchbhandlung von Fr. Meiss's Nachf. (Hugo Söderström) in Grünberg i. Schles. gelangen lassen. Insertions - Gebühr 30 8 pro gespastene Petit ile. Probehefte gratis und franko.

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Kessel.) . W. El sner.

Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage.)

Berlin:

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-AUnzeiger.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetz es über die Zuständig keit der Verwaltungsbebör⸗ den und der Verwaltungsgerichte hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛcç. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, über dle Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, für den gesammten Umfang der Monarchie, was folgt:

I. Titel. Angelegenheiten J

Die Aussicht des Staats über die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungs⸗ Präsidenten, in höherer und letzter Instanz von dem Ober⸗Präsiden. ten geübt, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksraths und des Provinzialraths. . .

Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungs⸗Prä⸗ sidenlen der Ober -Präsident, an die Stelle des Ober ⸗Präsidenten der Minister des Innern, für die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Ober⸗Präsidenten der Minister des Innern.

Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeinde⸗ angelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen an— zubringen.

§. 2.

Der Bezirksrath beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den o der Aufsichtebehörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen der Stadtbezirke. ; .

Der Bezirksrath beschließt über die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Stadtbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzuag zwischen den betheiligten Gemeinden, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungs streitverfahren. Privatrechte dritter Personen bleiben hierbei unberührt.

8 3. .

Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen der Entscheidung im Verwaltungs streitverfahren, n, n.

Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, so⸗ fern es das öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksrath. Bei dem Beschlusse behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Ver— waltungẽstreitverfahren sein ö

.

Die Gemeindevertretung beschließt:

1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust des Bürgerrechts, inkbesondece des Rechts zur Theil⸗ nahme an den Wahlen zur Gemeindevertretung, sowie des Rechts zur Bekleidung einer den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Verpflich⸗ tung zum Erwerbe oder zur Verleibung des Bürgerrechts, beziehungt⸗ weise zur Zahlung von Bürgergewinngeldern (Aut fertigungsgebühren) und zur Leistung des Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer be⸗ stimmten Bürgerklasse, die Richtigkeit der Gemeindewählerliste;

2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung;

3) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung von Acmtern und Stellen in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung, über die Nachtheile, welche gegen Mitglieder der St dtgemeinde wegen Nichterfüllung der ihnen nach den ,,,, obliegenden Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mit- glieder der Gemeindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze zu

erhängen sind. . ;

, . gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültig- keit der Wahlen zur Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben. 35

In dem Geltungebereiche der Kurbessischen Gemeindeordnung vom 23. Oftober 1834 ist die Gemeindewählerliste nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen hindurch auszulegen, und finden die in Betreff der Einsprüche gegen die Gemeindewählerlifte getroffenen Bestimmungen auch auf Einsprüche gegen das Verzeichniß der hochbesteuerten Ortsbürger ö

Der Beschluß der Gemeindevertretung (8. 4) bedarf keiner Ge⸗ nehmigung . Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemeindevertre— tung findet die Klage im Verwaltungsstreitoerfahren statt. Die Klage steht in den Faͤllen des 8. 4 unter 1 und 2auch dem Gemeinde vorstande sowie demsenigen zu, der Einspruch erhoben hatte.

Die Klage hat in den Fällen des 5. 4 unter 1 und 2 keine auf⸗ schiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechts— kräftiger Entscheidung nicht , d e werden.

§. 6. . Der Bezirksrath beschließt, sowelt die Beschlußfassung nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, I über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Stadt- gemeinde zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung, 2) über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Ge⸗ meindevertretung oder in den e n, n

Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegiglischen Ge⸗ meindevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Ge⸗ setze verletzen, hat der Gemeindevorstand, beriehungsweise der Bürger⸗ meister, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeinderorstandes (Bürgermeistere) steht der Gemeindevertretung, beziehungeweise dem kollegialischen Gemeindevorstande, die Klage im Verwaltungkstreitverfahren zu.

Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Ver änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, intbesondere von Archiven oder Theilen derselben, unterliegen der Genehmigung des Regierungs

räsidenten. . ö fn ui der Verwaltung der Gemeindewaldungen, sowie hin. sichtlich der Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dlenste bewendet es bei den bestebenden Bestimmungen.

Im Uebrigen beschließt der Reagierungs ⸗Präsident über die in den Bemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtebehörde vorbehaltene Bestästgung (Genehmigung) von Ortestatuten und sonstigen die städtischen Gemeindeangelegenheiten betreffenden Gemein debeschlüssen. Die Bestätigung (Genehmigung) darf, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 7, nur mit Zustimmung 39 Bezirksrathes versagt werden.

Der Bezirksrath beschließt, Joweit die Beschlußfassung nach den Gem hee e mn rng n der Aufsichtsbehörde zusteht,

1) abgesehen von den Fällen des 5. über die jwischen dem Gemeinderorstand und der Gemeinderertretung oder zwischen dem Bürgermeister und 1 kollegialischen Gemeindevorstand entstehenden Meinungsoerschiedenheiten, ͤ

2) * Stelle der Gemeindebehörden, im Falle ihrer durch wider sprechende Interessen herbeigefübrten Beschlußunsäbigkeit,

3) an Stelle der nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufgelösten Gemeindevertretung.

Berlin, Freitag, den 20. Oltober

Der Bezirlsrath beschließt ferner an Stelle der Aufsichtsbehörde:

4 über tie Art der gerichtlichen Zwangs vollstreckung wegen Geldforderungen gegen Stadtgemeinden (5. 15 zu 4 des Einführung ⸗˖ gesetzes zur , . Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichsgesetzblatt S. 244), .

Haber die Fesistellung und den Ersatz der Defekte der Ge—⸗ meindebeamten nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1814 (HesetzSamml. S. 52); der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtswegs endgültig. .

Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend; ö I) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde ⸗An—⸗ stalten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, . 2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten beschießt der Gemeindevorstand. ; . Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungs⸗Streit⸗ verfahren statt. . . Der Entscheidung im Verwaltungostreit verfahren unterliegen desgleichen Streitigkelten zwischen Betheiligten über ibre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten Nutzungen beziehungtweise Lasten. Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den di e, gl teten gf welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. -. ö ! Die . und die Einsprüce, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 8u

Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenjen ihrer Zustän—⸗ digkeit festgestellten Leistungen auf den Haushalts etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Regierungs- Präsident unter Auführung der Gründe die Eintragung in den Etat, be— ziehungsweise die Feststellung der außerordenilichen Ausgabe,

Gegen die Verfügung des Regierungs ⸗Präsidenten steht der Ge— meinde die Klage im Kernalti Ce ithetfahten zu.

Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für dle in diesem Titel vorgejehenen Fälle das. Bezirks verwaltungs⸗ gericht, für den Stadtkreis Berlin in den Fällen des 11 das Dber⸗Veiwaltungsgericht. Die Frist zur Anstellung der Klage be—⸗

trägt in allen Fällen zwei Wochen. ö.

Die Gemelndeverkretung, beziehungsweise der kollegialische Ge— meindevorftand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwal⸗ tungsstreitverfahren einen . Bertreter bestellen.

Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeistar, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und fonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 mit folgenden Maß— gaben zur Anwendung: ;

1). Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistrats⸗ mitglieder, sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirksregierung und innerhalb des derselben bisher zu⸗ stehenden Ordnungsstrafrechts der Regierungẽ · Präsident Ordnungz⸗ strafen festsetzen. Gegen die Strafverfügungen des Regierungs ˖ Präsi⸗ denten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober- Präsidenten, gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Ober⸗Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte statt. In Berlin sindet gegen die Straf⸗ verfügungen des Ober -Präsidenten, in den Hohenzollernschen Landen findet gegen die Strafverfügungen des Regierungs . Prästdenten inner⸗ halb zwel Wochen unmittelbar die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichte statt. . .

2) Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet inner⸗ halb zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungs ⸗Präsidenten, und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regie⸗ rungk⸗Präsidenten innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober Verwaltungẽgerichte statt. ;

3) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte tritt als entscheidende Disziplinarbehörde erstir Instanz an die Stelle der Bezirksregirrung und des Disziplingrhofes das Bezirks-⸗Verwaltungs gericht; an die Stelle des Staats ⸗Ministeriums tritt das Ober ⸗Ver; waltungsgericht; den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirks-Verwaltungsgerichte der Regierungs ⸗Präsident, bei dem Ober-⸗Verwaltungsgerichte der Minister des Innern.

In dem vorstehend, bezüglich der Entfernung aus dem Amte vorgefehenen Verfahren, ist entstehenden Falles auch über die That⸗ sache der Dienstunfähigkeit der Bürgermeister, Beigeordneten, Ma— gistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten Entscheidung u treffen. . Gegen Mitglieder der Gemeindevertretung findet ein Diszipl inar⸗ verfahren nicht statt. ö.

Die Bestimmungen dieses Abschnitig kommen zur Anwendung im Geltungebereiche der Städteordnung für die se bs östlichen Pro⸗ vinzen vom 30. Mai 1853 (Ges. Samml. S. 261) auch auf die §. 1 Abfatz 2 daselbst erwähnten Ottschaften (Flecken,,

in der Provinz Schleswig Holstein auch auf die §5. 94 ff des Gesetzes vom 14. April 1869 (Ges. Samml. S. 589) erwähnten

lecken, ö im Regierungsbezirke Cassel auch auf die Stadt Ob,

im Regierungsbezirke Wiesbaden außer auf Frankfurt a. M. auch auf die Gemeinden Wiesbaden, Homburg v. d. H., Biebrich ⸗Mos⸗ bach, Ems und Limburg. ͤ

in den Hohenzollernschen Landen außer auf Hechingen auch auf die Gemeinde Sigmaringen. ö. * 9.

In den zum ebemaligen Kurfürstenthum Hessen gehörigen Städten ist ais Gemeindevorstand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Gemeindeausschuß,

in den i nn Wiesbaden, Biebrich Motbach, Ems und Limburg ist als , , . der Gemeinderath, als Gemeinde⸗ vertretung der Bürgerausschuß,

in r denn d . v. d. OH. ist alg Gemeindevorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung der Gemeindevorstand,

in der Gemeinde Hechingen ist als Gemeindevorstand der Stadt- rath, als Gemeindeverfretung der Bürgerausschuß,

in der Gemeinde Sigmaringen ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, alg Gemeindevertretung der Bürgerausschuß zu be—

ten. wach II. Titel.

Angelegenheiten der Landgemeinden und der Guts bezir ke. z * Verwaltung der Angel Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Angelegen— heiten der Landgemeinden, der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie der selbständigen Gutsbezirke wird in erster Instanz von dem Landrathe, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs- Präsidenten geübt, unbe⸗ schadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreisaus— schusses und des Bezirksrathes. ö ; Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der

1880.

6 1 Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbebörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen der laͤndlichen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke. Hinsichtlich der Veränderung der Grenzen der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie hinsichtlich der Bildung neuer Gemeinde und Gutsbezirke be⸗ hält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen sindet neben der Be⸗ schlußfassung des Kreisausschusses die in den Gemeinde ver fassungẽ⸗ gesetzen vorgeschriebene Anhörung des Kreistages, nicht mehr statt. An die Stelle der sonst für kommunale Bezirksveränderungen, ein⸗ schließlich der Fälle des zweiten Absatzes in den Gemeindeverfassungs- gesetzen vorgeschriebenen Anhörung des Kreistages, tritt die Anhörung des Kreisausschusses. . Ueber die in Folge einer Veränderung der Gren en der Land— gemeinden und Gutsbezirke, sowie der im Abfatz? erwäbnten Aemter und Bürgermeistereien nothwendig werdende Auseinandersetzung zwi⸗ schen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß. Gegen den Be— schluß findet der Antrag auf mündliche Verhandlung im Veiwal-⸗ tungsstreitverfahren statt. Privatrechte dritter Personen bleiben hier⸗ bei unberührt.

§. 18.

Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der ländlichen Ge— meinde und Gutsbezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde oder eines Gutes elg selbständigen Gute bezirks unter⸗ liegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfa hren. ; Ueber die im ersten Absatze bezeichneten Angelegenbeiten beschließt vorläufig, sofern es das öffenkliche Interesse erheischt, der Kreisgus⸗ schuß. Gegen den Beschluß findet der Antrag auf mündliche Ver⸗ handlung im Verwaltunggzstreitverfahren statt.

8§. 19. Die ,, wo eine solche nicht besteht, der Ge⸗ meindevorstand, beschließt: 1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust der Gemeindemitgliedschaft, sowie des Gemeindebürger rechts, des Stimmrechts in der Gemeindeversammlung, des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen, die Zugebörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimmberechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Aus⸗ übung des Stimmrechts durch einen Dritten, sowie über die Richtig⸗ keit der Gemeindewählerliste; ö

2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung;

3) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle in der Gemeindeverwältung oder Gemeindevertretung, über die Nachtheile, welche gegen Angehörige (Mitglieder) der Gemeinde wegen Nichterfüllung der ihnen nach den Gemeindeverfassungsgesetzen ob⸗ liegenden Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemeindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Ge— schäftgordnung oder wegen unentschuldigten Ausbleibens nach Maß— gabe der Gemeindeverf assungsgesetze zu verhängen sind. .

Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind, während der Dauer der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültig⸗ keit von Wahlen (Nr. 2 und 3) innerhalb zwei Wochen nach Be—⸗ kanntmachung des Wahlergebnisses, und in allen Fällen bei dem Ge⸗ meindevorstande anzubringen. .

In dem Geltungsbereiche der kurhessischen Gemeindeordnung finden die Vorschriften des 5. 4, Absatz 3 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung. ö

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, beziehungsweise des Ge⸗ meindevorstandes, in den Fällen des §. 19 bedürfen keiner Genehmi⸗ gung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde.

‚. Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreit verfahren statt. Die Klage steht in den Fällen des 8. 19 Nr. 1 bis 3 auch Demjenigen zu, der Einspruch erhoben hatte, und wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorstande, sowie in der Provinz Westfalen dem Amtmann. ; .

Die Klage hat in den Fällen des §. 19 Nr. 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Neuwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.

§. 21. ö.

Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse Überschreiten, oder die Gesetze verletzen, hat der Gemeindevorsteher, in der Provinz Westfalen auch der Amtmann, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeindevorstandes be⸗ ziehungsweise Amtmannes steht der Gemeindeversammlung, Gemeinde vertretung beziehungsweise dem kollegialischen Gemeinderorstande die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

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Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Ver⸗ änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ingbesondere von Archiven oder von Theilen derselben, unterliegen der Genehmigung des Regierungs⸗ Präsidenten. 3 23

Der Kreisausschuß beschließt über die Anordnung einer ander⸗ weitigen Regelung des Gemeindestimmrechtg, soweit solche Anordnung nach gesetzlicher Bestimmung der Aufsichts behörde zusteht.

Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen sowie hin⸗ sichtlich der Aufbringung der Gemeindeabgaben und Vienste bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. Soweit nach den Leßteren der Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Erqunzung oder Abände⸗ rung der in Ansehung der Gemeindelasten bestehenden Orts voerfassung zusteht, beschließt darüber der Kreisausschuß. :

Im Uebrigen beschließt der Landrath über die in den Gemeinde⸗ verfassungsgeseßen dir Aussichte behörde oder in der Hreovin: Heffen. Naffau' dem Amtsbezirksrathe vorbehaltene. Bestätigung (Genehmigung) von Ortsstatuten und sonstigen die ländlichen Ge mein deangelegenheiten betreffenden Gemeindebeschlüssen. Die Bestäti⸗ gung (Genehmigung) darf, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 21, nur mit Zustimmung des Kreigausschrsses versagt werden. ;

In den vorstebend bezeichneten Fällen findet neben der Beschluß⸗ fassung des Kreisausschusses die in den Gemeind. verfassungegesetzen vorgeschriebene Anhörung des Kreigtages nicht mehr statt.

Die 558. 33 und 34 Titel 7 Theil II. des Allgemeinen Land rechts, die Kabinettordre vort 25. Januar 1831, betreffend die Er⸗ werbung vo Rittergütern durch Dorfgemeinden oder deren Mitglieder (GesetzSamml. S. 5H), und der §. A des Anhangs zur All gemeinen Gerichtgordnung sind aufgehoben.

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Der Kreigausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehorde zusteht:

I) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Ge⸗ meinde zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung,

2) über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwablen zur Ge—⸗ meindevertretung oder in den Gemeindevorstand,

Landgemeinden und Gutebezirke sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.

3) über die Vermehrung der . der Mitglieder det Gemeinde · vorstandes, der Schöffen und der Brtevorsteher, sowie über die Be⸗