1880 / 255 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Cong f Preuß. Staats · Anzeiger und das Central · Handels register nimmt an: die stönigliche Expedition

des Aeutschen Reichs Anzeigers und Königlich

Urrußischen taats- Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm Straße Nr. 32.

Deffentlicher Anzeiger.

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank ! Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen Bureaus.

Erste Beilage . zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

16860.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Srachen.

2. re, mmm, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Jerkänfe, V erpachtungen, Submissionen ete

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

X n. 8. w. von öffentlichen Papieren.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. Jerschiedene Bekanntmachungen.

T. Literarische Anzeigen.

S. Theater- Anzeigen.

9.

. In der Börsen-

r 255.

Berlin, Freitag, den 29. Oktober

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗

Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem Tage 26639]

ladungen u. dergl.

leros] Oeffentliche Zustellung.

Das Handelsbaus Gehrke & Deppen, Bischofs⸗ mühle zu Hildesheim, vertreten durch den Rechte anwalt Dr. Berend hier, kagt gegen I) den Bäcker⸗ meister Ferdinand Töttcher, früher hier, jetziger Auf enthaltsort unbekannt, 2) dessen Ehefrau Helene Töttcher, geb. Ahrens, zu Hannover, wegen 156 an Zinsen zu 50½ aus einem Darlehn ad 6000 , vom Kläger laut gerichtlicher Schuld und Pfandverschreibung vom 2. Oktober 1877 erhalten haben, mit dem Antrage, die Ver⸗

welches Beklagte

klagten solidarisch zur Zahlung der Zinfen ad 156 zu verurtheilen, auch das Urtheil für vorläufig voll— streckbar zu erklären, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das J Amtsgericht zu Hannover, Abtheilung 17, au den 18. Tezemher 1880 Vormittags 11 Uhzr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Hannover, den 24. Oktober 1880. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. 17. Rohkohl, Amtsgerichts ⸗Secretair.

l'ssio, Oeffentliche Zustellung.

Die Magdalena Jochum, Ehefrau von Augu st Du sseux, Schneider, sie in Bitsch wohnend, Klä⸗ gerin im Armenrechte, vertreten durch Rechtt anwalt Dr. Vohsen, klagt gegen den genannten Angnst Dusseur, Schneider, früher zu Bitsch, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, wegen Miß— handlung und Beschimpfung mit dem Antrage auf Ehescheidung, ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Saargemünd auf den 5. Jannar 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Saargemünd, den 26. Oktober 1880.

Der Ober⸗Sekretar: Erren.

l'ssss! Oeffentliche Zustellung.

Anna Pauline, verehelichte Wunderlich, geborne Becher, zu Pöppeln, vertreten durch den Rechtsan⸗ walt Sturm, klagt gegen ihren Ehemann, den Fa—⸗ brikarbeiter Friedrich Ferdinand Wunderlich, früher zu Pöppeln, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wegen heimlicher Verlassung, mit dem Antrage auf Tren⸗— nung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe und Verurtheilung des Betlagten zu den Prozeßkosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die J. Civilkammer des gemeinschaftlichen Landgerichts zu Gera Schloß— straße Nr. 23 1Treppe hoch Zimmer Nr. 7 auf den 14. Januar 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Zur Beglaubigung: Assessor Oeckler, Gerichtsschreiber des gemeinschaftlichen Landgerichts.

lass' Oeffentliche Zustellung.

Der Spezereiwaarenhändler Anton Bergmann zu Neu Crengeldanz bei Merten, klagt gegen den Berg⸗ mann Michael Zangeler, zuletzt wohnhaft zu Sta. tion Merten, wegen Waarenforderung, mit dem An⸗ trage auf Verurtheilung desselben zur Zahlung von 63 „6 nebst Zinsen und Kosten und ladet den Be—⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts— streits vor das Königliche Amtsgericht zu Dort— mund auf den 15. Dezember 1889, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Dortmund, 20. Oktober 1880.

Wilms, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtszerichts.

26711 83 241 9 9 l25e13! Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Schuhmachers Louis Schwieger, Emilie, geborene Bartels, zu Wolfenbüttel,

vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Huch II. hieselbst,

klagt gegen ihren genannten Ehemann, dessen Auf⸗— enthalt unbekannt ist, wegen heimlicher und bös— licher Verlassung mit dem Antrage auf Trennung der Ehe dem Bande nach und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Herzoglichen Landgerichts zu Braunschweig auf den 1. Febrnar 1881, Vormittags 19 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Braunschweig, den 25. Okteber 1880.

5H. Rühland, Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.

126717 Bekanntmachung.

Die darch den Rechtsanwalt Kranz vertretene ge⸗ schäftslese Emilie Ein zu Bruchermühle, Bürger⸗ meisterei Haan, Ehefrau des Müllers und Bäckers Hermann Hammerstein daselbst, hat gegen diesen beim Königlichen Landgerichte zu Elberfeld Klage erhoben mit dem Antrage, die zwischen ihr und

Vormittags 9 Uhr, Zimmer 40, anberaumt.

der Zustellung der Klage für aufgelöst zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung ist Termin ou

Landgerichts in Elberfeld anberaumt worden. Der Landgericht? Sekretär Jansen.

26707 Subhastationspatent und Aufgebot. Genossen, Gläubiger,

den Tischlermeister Schuldner,

wider Julius Cramm in Peine, wegen Forderung, sollen die dem Schuldner abgepfändeten, in Peine unter Artikel Nr. 296 der Grundsteuer⸗Mutterrolle an bester Lage belegenen Grundstücke, ein Areal von etwa 17 Ar, mit den darauf befindlichen Gebäuden, Haus Nr. 382 und 412, im Wege der Zwangs vollstreckung öffentlich gegen Meistgebot in dem auf Donnerstag, den 27. Januar 1881, : 1090 Uhr Morgens, dahier angesetzten Termine verkauft werden. In dem Hauptgebäude, welches den größten Theil der Grundstücke einnimmt und theilweise neu ist, befindet sich eine sehr geräumige Werkstatt und Raum für ein großes Möbelnlager. Zugleich werden Alle, welche an den vorbezeich neten Immobilien Eigenthumg⸗, Näher⸗, lehn—⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche in dem angesetzten Termine so gewiß anzu⸗ melden, als widrigenfalls das Recht für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Er— werber verloren geht. Peine, den 223. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. II. Kriegk.

Kaiserliches Landgericht Straßburg. 266991 Auszug. Anna Schreyer, Ehefrau des zu Straßburg woh— nenden Kaufmanns Georg Küster, zum Armenrecht zugelassen und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Spaltenstein, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Gütertrennung mit dem Antrage: Gefalle es dem Kaiserlichen Landgerichte Straß— burg, die Gütertrennung zwischen den Parteien auszusprechen, den Kaiserlichen Notar Schmitz zu Straßburg mit der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft zu beauftragen, für den Fall hierbei entstehender Streitigkeiten einen Richter⸗ kommissar zu ernennen und die Kosten dem Verklagten zur Last zu legen. Termin zur mündlichen Verhandlung ist be— stimmt auf: Mittwoch, den 15. Dezember 1880, Vor⸗ mittags 9 Uhr, in der Sitzung des Kaiser⸗ lichen Landgerichis zu Straßburg, L. Civil. kammer. Straßburg, den 15. Oktober 1880. Der Landgerichts ⸗Sekretär. Rittmann.

Sühnetermin ist auf den 15. Dezember 1880,

Essen, den 8. Oktober 1880. Lücking, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

26711 Die geschäftslose Ehefrau des früheren Bäckerg und Wirthes, jetzt geschäftelosen Johann Helten, Margaretha, geb. Frimmersdorf, zu Düsseldorf, hat gegen ihren genannten Ehemann bei der J. Eivil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf die Klage auf Gütertrennung erhoben, und ist Ter—⸗ min zur mündlichen Verhandlung dieser Sache auf den 15. Dezember 1880, Morgens 10 Uhr, an⸗ beraumt worden. Düsseldorf, den 27. Oktober 1880.

; Stelnhänser, Gerichte schreiber des Königlichen Landgerichts.

26697 In Sachen, betr. das Konkursverfahren über das Vermögen des Landgebräuchers Christian Jansen zu Logabirumerfeld, soll auf Antrag des Konkurverwalters das zur Masse gehörige Vol. III. pag. 551 Grundbuchs Evenburg registrirte Immobile öffentlich meist⸗ bietend verkauft werden. Termin dazu ist angesetzt auf Montag, den 20. Dezember d. J., 4 Uhr Nachmittags, im Brurgschen Wirthshause zu Logabirum, wozu Käufer geladen werden. Zugleich werden Alle, welche dingliche Rechte irgend welcher Art an dem bezeichneten Grundstücke zu haben vermeinen, aufgefordert, dieselben späte⸗ stens in dem oben bezeichneten Termine geltend zu machen, widrigenfalls für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht. Leer, den 20. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. II.

ihrem genannten Ehemann bestehende eheliche

den 15. Dezember 1889, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungs saale der J. Civilkammer des Königlichen

In Sachen der Sparkasse der Stadt Peine, und

Nachdem A., für die Ebeftau des Mid agel We⸗ f ber II, Tatharine, geb. Schales, die Ehefrau des Michael Weber III., Marie Elisabeth, geb. Schales, und die ledige Marie Schales zu Hochstedt die Ein⸗ tragung des auf den Namen von Andreas Schales

und dessen Ehefrau Margarethe, geb. Schmidt, von

belegenen Grundeigenthums I9 9a 94 4m Garten hinter der Kirche, in der Weidbach, der Bücklina, . A483 „81

ö w

auf der Röde, Holzung das Wäldchen, Acker Grund, „Garten hinter der Kirche,

thums X. 36 2 a 80 am Garten der Bückling unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund buch ron Hochstedt beantragt worden ist, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufgesordert, solche spätestens im Termin den 18. Januar 1881, Vormittags 9 uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widti⸗ genfalls nach Ablauf dieses Termins der bisherige Besitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch ein— getragen werden wird und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das obenerwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel dung eingetragen sind, verliert. Hauau, 23. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. III. Hahn.

da katastrirten in der Gemarkung von Hochstedt

Wiese auf dem Forst, Bornessel im Wachenbucher

B. für. die Wittwe des Caspar Emmel, Marga rethe Elisabeth, geb. Schmidt, zu Hochstedt die Ein

tragung des auf ihren Namen katastrirten in der Gemarkung von Hochstedt belegenen Grundeigen⸗

26619

In Sachen des Kaufmanns H. Knocke in Göt— tingen, als Vormundes der Kinder des verstorbenen Exveditions · Assistenten H. Schröder daselbst, Klä⸗ gers, wider den Landbriefträger Carl Engel hardt in Hardegsen, Beklagten, wegen Forderung, wird auf Antrag des Klägers behuf Zwange voll streckung gegen den Beklagten aus dem vollstreckbaren Urtheile hie sigen Amtsgerichts vom 25. Juni 1880 zum öf⸗— fentlich meistbietenden Verkaufe folgender dem Be⸗ klagten gepfändeter in Hardegser Feldmark belegener Immobilien:

I) des 35 Ar 43 Qu. M. großen Gartens hinter der Kluß, begrenzt von Wilhelm Bertram's zu Hardegsen und August Küster's daselbst Grundstücken (Kartenblatt 3, Parzelle 275 der Grundsteuermutterrolle), des 25 Ar 41 Qu.-M. großen Ackerstückes am Gladeberge, begrenzt von Adolf Ebbrecht's Erben in Hardegsen, Christian Kulp's sen. dasel'st, Ernst Berlin's in Thüdinghausen und Friedrich Bierkamp's in Hardeafen Grund stůücken (Kartenblatt 4, Parzelle . der zwei 23 Ar 35 Ou. M. resp. il Ar 68 Qu. M. großen Ackerstuͤcke in der Worth, begrenzt von des Ritimeisters August Dö⸗ ring in Osnabrück Grundstücke und der Har— degser⸗Nörtener Chaussee (Kartenblatt 6,

J Parzelle 273) erster Termin auf Mittwoch, den 22. Dezember d. J, Morgens 10 Uhr, auf hiesiger Gerichtestube angesetzt.

Zugleich werden Alle, welche an den fr. Immo— bil ien Eigenthums⸗, Näher⸗ lehnrechtliche, fideikom= missarische, Pfand! und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Realberechtigungen und Servstu⸗ ten zu haben vermeinen, zu Anmeldung solcher Rechte bei Vermeidung des Verlustes derselben im Verhältnisse zu den neuen Erwerbern der fr. Im⸗ mobilien im gleichen Termine geladen. W. Grü. V. Moringen, den 24. Oktober 1880.

Königliches Amtsgericht. gez. Erck. Beglaubigt: Meyer, Amtsger. Sekr., Gerichtsschr. Königl. Amtsgerichts.

126705

**7

D der Besitzer von Prioritäts-Obligationen der k. k. p des mit h. g. Bescheide vom 16. März 1880 Z. 384 Einverständnisse mit den von den in Ausführung der Beschlüsse der am 17. April 18

von Seite der k. k. priv.

de praes. 20. August 1880 Z. 125437 und de praes. Vergleichsentwürfen zu ertheilen.

Wien, 22. O

Prioritäts⸗Otligationen gestellten Antcäge, betreffend die Verzinfung und Obligationen nach Wahl der Besitzer ertweder in Silber österr. mark dem Curgtor Herrn Dr, Heinrich Bach die Legitimation zum Abschluffe von Vergleichen über Lie

Kaiserin Elisabeth⸗Bahn wier ibre Prioritätenbesitzer bei dem . k. Landes gerichte in Wien angestrenaten Klagen de praes. 28. / 12. 1878 z. 94874, 8. / 3. Z. 17717, 12./3. 1879 Z. 18598, 15. 3. 1879 Z. 19309, 18. /3. 1879 Z.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papiere. Hel ici Besitzer von Prioritats⸗ Obligationen

der

11 ißlsilli

TJ

betreffend. Das f. k. Handelsgericht in Wien als Curateltbehörde der Besitzer von Prioritäts⸗Obligationen priv. Kaiserin Elisabeth⸗Bahn findet über die am 17. April

ie am 17 ril 1889 gepflogene Einvernehmung tiv. Kgiserin Elisabetb⸗Bahn und über die von Seite 69 bestellten Curators Herrn Dr. Heinrich Bach im

Besitzern dieser Prioritäts. Obligationen gewählten Vertrauensmännern

80 abgehaltenen Versammlung dieser Besitzer von Rückzahlung der Prioritäts⸗ Währg. oder in Gold in Dtsch. Reicht—

1579 3. 17715, 5. 3. 1979 20167, nach den mit den Eingaben 19. Oktober 1880 3. 156323 vorgelegten modifizirten

Der Wortlaut der Vergleichsentwürfe kann sowohl bei dem k. k. Haudelsgerichte in Wien JI. Herrngasse Nr. 23, als auch bei dem Curator, Herrn Dr. in Wien J. Rauhensteingasse Nr. 3, eingesehen werden.

Vom k. kf. Handelsgerichte

Heinrich Bach, Hof und Gericht sadvokaten

ktober 1880.

2670 J lest! Bekanntmachung. Die auf Grund des Allerhöchsten Privilegit vom 22. Mai 1852 (G. S. de 1852 S. 454) kontrahirte Anleihe der Stadt Potsdam, über welche Pots« damer Stadt Obligationen Litt. A. über 1000 Thlr. (3000 M0), Litt. .. 5609 Thir. (i566 A5, itt. G6. 100 Thlr. (300 A), ö 50 Thlr. (150 4M) und e,, 25 Thlr. (75 (), auf den Inhaber lautend mit Zinecoupons über 4019 Zinsen ausgestellt worden sind, kündigen wir hierdurch zur vollständigen Rückzahlung am

1. April 1881. Die Autzahlung der gekündigten Obligationen er— folgt am gedachten Tage und fernerhin nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auktlieferung derselben nebst Coupons und Talons auf unserer Kämmereikasse zu Rathhause hierselbst. Mit dem 1. April 1881 hört jede fernere Ver—⸗ zinsung dieser Obligationen auf, und wird der Be— trag der augsgereichten Zinscoupons, soweit solche nach dem 1. April 1881 fällig und mit den Obli— gationen nicht zurückgereicht sind von dem Kapitale gekürzt. Werden die Obligationen nicht innerhalb zehn Jahren nach dem 1. April 1881 zur Einlösung vor— gezeigt oder die darauf bezüglichen Ausschluß⸗ und

W. stoch.

Kraftlos · Erklärunge Urtheile (Amortisationsscheine nicht binnen gleicher Frist bei uns eingereicht, so ist

der Betrag derselben zum Vortheil der Kommunal kasse verfallen. Potsdam, den 27. Oktober 1880. Magistrat. Boie.

26659 Hem verehrliehen Hehrden wird hierdurch zur Ausschreibung etwaiger

. Beamten- C Lehrer-Vakanzen die im 4. Jahrgange erscheinende Monnat- sehrift Tür deutsche Benmte ange- legentlichst empfohlen. Die weite Verbreitung, welche die bezüglichen Bekanntmachungen dadurch in allen Beamtenkeisen des Deutschen Reiches finden, sichert ohne Jweifel den besten Erfolg, Geneigte Aufträge für das am 15. j den Monats erscheinende Heft wolle man möglichst bis 10. des betr. Monats an die Verlagsbuchhandlung von Fr. Meiss 's Nachf. (Hugo Söderström) in Grünberg i. Schles. gelangen lassen. Insertions - Gebühr 30 pro gespastene Petit ile. Probehefte

gratis nud franko.

Redacteur: Riedel.

e, der Expedition (Kessel.) ruck: W. El sner.

Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage.)

Berlin:

Landtags⸗Angelegenheiten.

Der dem Hause der Abgeerdneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Zuständis keit der Verwaltungsbebör⸗ den und der Verwaltungsgerichte hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen. mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, über dle Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, für den gesammten Umfang der Monarchie, was folgt:

J. Titel. Angelegenheiten ö

Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungt⸗ Präsidenten, in höherer und letzter Instanz von dem Ober⸗-Präsiden⸗ fen geübt, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksraths und des Provinzialraths. ö.

Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungs⸗Prä⸗ sidensen der Ober ⸗Präsident, an die Stelle des Ober⸗Präsidenten der Minister des Innern, für die Hohenmollernschen Lande tritt an die Stelle des Ober⸗Präsidenten der Minister des Innern,

Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeinde angelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen an— zubringen.

§. 2.

Der Bezirksrath beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den , . der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen der Stadtbezirke. . .

Der Bezirksrath beschließt über die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Stadtbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Gemeinden, vorbehaltlich der den letz(eren gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreit verfahren. Privatrechte dritter Personen bleiben hierbei unberührt.

ö.

Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren,.“ **

Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorlãufig, so⸗ fern es das öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksrath. Bei dem Beschlusse behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Ver— waltungẽstreitverfahren sein .

m · .

Die Gemeindevertretung beschließt: .

I) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust des Bürgerrechts, insbesondece des Rechts zur Theil⸗ nahme an den Wahlen zur Gemeindevertretung, sowie des Rechts zur Bekleidung einer den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Verpflich tung zum Grwerbe oder zur Verleibung des Bürgerrechts, beziehungs⸗ weise zur Zahlung von Bürgergewinngeldern (Außfertigungsgebühren) und zur Leistung des Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer be⸗ stimmten Bürgerklasse, die Richtigkeit der Gzmeindewählerliste;

2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung;

3) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung von Aemtern und Stellen in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung, über die Nachtheile, welche gegen Mitglieder der St dtgemeinde wegen Nichterfüllung der ihnen nach, den , , ,, obliegenden Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mit- glieder der Gemeindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze zu verhängen sind. ; .

be , n gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültig⸗ keit der Wablen zur Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben. . .

In dem Geltungsbereiche der Kurbessischen Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 ist die Gemeindewählerliste nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen hindurch auszulegen, und finden die in Betreff der Einsprüche gegen die Gemeindemãhlerliste getroffenen Bestimmungen auch auf Einsprüche gegen das Verzeichniß der hochbesteuerten Ortsbürger ö

Der Beschluß der Gemeindevertretung (8. 4) bedarf keiner Ge⸗ nehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemein devertre⸗ tung findet die Klage im Verwaltungsstreitoerfahren statt. Die Klage steht in den Faͤllen des 5. 4 unter 1 und ? auch dem Gemeinde vorstande sowie demsenigen zu, der Einspruch erhoben hatte.

Die Klage hat in den Fällen des §. 4 unter 1 und 2 keine auf— schiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor ecgangener rechts— kräftiger Entscheidung nicht n n, m, werden.

86. . Der Bezirksrath beschließt, sowelt die Beschlußfassung nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichts behörde zusteht, I) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Stadt- gemeinde zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung, ; 2) über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Ge⸗ meindevertretung oder in den Gemeinderorstand.

Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Ge⸗ meindevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Ge⸗ setze verletzen, hat der Gemeindevorstand, beziehungsweise der Bürger⸗ meister, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichts behörde, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeinderorstandes (Bürgermeistere) steht der Gemeindevertretung, beziehungeweise dem kollegialischen Gemeindevorstande, die Klage im Verwaltungẽstreitverfahren zu.

Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Ver⸗ änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, insbesondere von Archiven oder Theilen derselben, unterliegen der Genehmigung des Regierungs

räsidenten. ̃ ( in hui der Verwaltung der Gemeindewaldungen, sowie bin- sichtlich der Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dlenste bewendet es bei den bestebenden Bestimmungen.. . .

Im Uebrigen beschließt der Rengierungte.⸗ Präsident über die in den Bemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichte behörde vorbehaltene Bestästgung (Genehmigung) von Ortestatuten und sonstigen die städtischen Gemeindeangelegenheiten betreffenden Gemein debeschlüssen. Die Bestätigung (Genehmigung) darf, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 7, nur mit Zustimmung 2 Bezirksrathes versagt werden.

Der Bezirksrath beschließt, Joweit die Beschlußfassung nach den Gen ee e mn, n der Aufsichtsbebörde zusteht,

1) abgesehen von den Fällen des §. J über die jwischen dem Gemeinderorstand und der Gemeinderertretung oder zwischen dem Bürgermeister und 7 kollegialischen Gemeindevorstand entstehenden Meinungsoerschiedenheiten, U

2) 9 Stelle der Gemeindebehörden, im Falle ihrer durch wider⸗ sprechende Interessen berbeigefübrten Beschlußunsähigkeit,

3) an Stelle der nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufgelösten Gemeindevertretung.

Der Bentrksrath beschließt ferner an Stelle der Aufsichtsbebörde:

4 über die Art der gerichtlichen Zwangs vollstreckung wegen Geldforderungen gegen Stadtgemeinden (5. 15 zu des Einfüͤhrungs ; gesetzes zur ,,, vom 30. Januar 1877, Reichsgesetzblatt S. 44), ( . a die Fesistellung und den Ersatz der Defekte der Ge— meindebeamten nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1814 (Gesetz Samml. S. 52); der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtswegs endgültig. 9

Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend; . I) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde ⸗An— stalten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, . 2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten beschießt der Gemeindevorstand. w J Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungs⸗Streit⸗ verfahren statt. ö . Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkelten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung, oder Verpflichtung zu den im Absatz J bezeichneten Nutzungen beziehungsweise alten, Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den di—2 rekten h welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. ö . . ic . und die Einsprüce, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung. .

Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zustän⸗ digkeit festgestellten Leistungen auf den Haushalts etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Regierungs⸗Präsident unter Auführung der Gründe die Eintragung in den Etat, be— ziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe,

Gegen die Verfügung des Regierungs ⸗Präsidenten steht der Ge⸗ meinde die Klage im ,, mein zu.

Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für e in fen Titel vorgesehenen Fälle das Bezirksverwaltungs, gericht, für den Stadtkreis Berlin in den Fällen des 8 11 das , n ,,, i zur Anstellung der Klage be⸗ trägt in allen Fällen zwei Wochen. ; ö

. Die ö beziehungsweise der kollegialische Ge⸗ meindevorftand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwal⸗ tungsstreitverfahren einen ö Bertreter bestellen.

Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 mit folgenden Maß—

aben zur Anwendung;

; . die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistrats⸗ mitglieder, sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirkeéreglerung und innerhalb des derselben bisher zu— stehenden Ordnungsstrafrechts der Regierung ⸗Präsident Ordnungs⸗ strafen festsetzen. Gegen die Strafverfügungen des Regierungs ⸗Präsi⸗ denten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober Präsidenten, gegen den auf die Beschwerde eyrgehenden Beschluß des Ober ⸗Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober ⸗Verwaltungsgerichte statt. In Berlin sindet gegen die Straf⸗ verfügungen des Ober ⸗Präsidenten, in den Hohenzollernschen Landen findet gegen die Strafverfügungen des Regierung? Präsidenten inner⸗ halb zwel Wochen unmittelbar die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungs—⸗ erichte statt. ( . .

; 2) Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet inner⸗ halb zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungs- Präsidenten, und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regie⸗ rung ⸗Präsidenten innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober— Verwaltungk gerichte statt. ; .

3) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte tritt als entscheidende Disziplinarbehörde ersthr Instanz an die Stelle der Bezirkeregirrung und des Disziplingrhofes das Bezirks⸗Verwaltungs gericht; an die Stelle des Staats ⸗Ministeriums tritt das Ober ⸗Ver⸗ waltungsgericht; den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirks-Verwaltungsgerichte der Regierungs / Präsident, bei dem Ober ⸗Verwaltungsgerichte der Minister des Innern.

In dem vorstehend, bezüglich der Entfernung aus dem Amte vorgefehenen Verfahren, ist entstehenden Falles auch über die That⸗ sache der Dienstun fähigkeit der Bürgermeister, Beigeordneten, Ma— gistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten Entscheidung zu treffen. , . . ö

Gegen Mitglieder der Gemeindevertretung findet ein Disziplinar⸗ verfahren nicht statt. ö

Die Bestimmungen dieses Abschnitis kommen zur Anwendung im Geltungebereiche der Städteordnung für die se bs östlichen Pro⸗ vinzen vom 30. Mai 1853 (Ges. Samml. S. 261) auch auf die 5§. 1 Abfatz 2 daselbst erwähnten Ortschaften (Flecken, ;

in der Provinz Schleswig = Helstein auch auf. die S5. 94 ff. des Gesetzes vom 14. April 18690 (Ges. Samml. S. 589) erwähnten

lecken, . ö? im Regierungsbezirke Cassel auch auf die Stadt Orb,

im Regierungsbezirke Wiesbaden außer auf Frankfurt 2. M. auch auf die Gemeinden Wiesbaden, Homburg v. d. H., Biebrich ⸗Mos⸗ bach, Ems und Limburg.

in den Hohenzollernschen Landen außer auf Hechingen auch auf die Gemeinde Sigmaringen. ö 18.

In den zum ebemaligen Kurfürstenthum Hessen gehörigen Städten ist als Gemeindevorstand der Stadtratb, als Gemeindevertretung der Gemeindeausschuß,

in den , men Wiesbaden, Biebrich Moktbach, Ems und Limburg ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeinde⸗ vertretung der Bürgerausschuß, .

in r der ind . v. d. H. ist als Gemeindevorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung der Gemei ndevorstand, in der Gemeinde Hechingen ist als Gemeindevorstand der Stadt- rath, als Gemeindeverfretung der Bürgerausschuß, in der Gemeinde Sigmaringen ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürgerausschuß zu be—

trachten achtet II. Titel.

Angelegenheiten der Landgemeinden und der Guts bezir ke.

z 1 Verwaltung der Angel Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Angelegen= heiten der Landgemeinden, der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rbeinprovinz, sowie der selbständigen Gutsbezirke wird in erster Instanz von dem Landrathe, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs- Präsidenten geübt, unbe⸗ schadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreisaus— s und des Bezirksrathes. . en,, 5 den Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der

Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbebörde zustebt, über die Veränderung der Grenzen der ländlichen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke. ; Hinsichtlich der Veränderung der Grenzen der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie hinsichtlich der Bildung neuer Gemeinde- und Gutsbeztrke be⸗ hält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen sindet neben der Be— schlußfassung des Kreisausschusses die in den Gemein deverfassungs⸗ gesetzen vorgeschriebene Anhörung des Kreistages, nicht mehr statt. Au die Stelle der sonst für kommunale Bezirksveränderungen, ein⸗ schließlich der Fälle des zweiten Absatzes in den Gemeindeverfassungs gesetzen vorgeschriebenen Anhörung des Kreistages, tritt die Anhörung des Kreisausschusses. ö Ueber die in Folge einer Veränderung der Gren en der Land gemeinden und Gutsbezirke, sowie der im Abfatz2 erwäbnten Aemter und Bürgermeistereien nothwendig werdende Auteinandersetzung zwi⸗ schen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß. Gegen den Be⸗ schluß findet der Antrag guf mündliche Verhandlung im Veiwal⸗ tungsstreitverfahren statt. Privatrechte dritter Personen bleiben hier⸗ bei unberühit.

§. 18.

Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der ländlichen Ge⸗ meinde⸗ und Gutsbezirke, sowie über die Cigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde oder eines Gutes als selbständigen Gute bezirks unter⸗ liegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfa hren. Ueber die im ersten Absatze bezeichneten Angelegenheiten beschließt vorläufig, sofern es das öffeniliche Interesse erheischt, der Kreisgus-⸗ schuß. Gegen den Beschluß findet der Antrag auf mündliche Ver⸗ handlung im Verwaltungzstreitverfahren statt.

§. 19. .

Die ,, wo eine solche nicht besteht, der Ge⸗ meindevorstand, beschließt: I) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust der Gemeindemitgliedschaft, sowie des Gemeindebürger rechta, des Stimmrechts in der Gemeindeversammlung, des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen, die Zugebörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimmberechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Aus⸗= übung des Stimmrechts durch einen Dritten, sowie über die Richtig keit der Gemeindewählerliste; . 2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung; 3) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, über die Nachtheile, welche gegen Angehörige (Mitglieder) der Gemeinde wegen Nichterfüllung der ihnen nach den Gemeindeverfassungsgesetzen ob- liegenden Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemeindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Ge— schäftßordnung oder wegen unentschuldigten Ausbleibens nach Maß- gabe der Gemeindeverf assungsgesetze zu verhängen sind. (

Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültig keit von Wahlen (Nr. 2 und 3) innerhalb zwei Wochen nach Be⸗ kanntmachung des Wahlergebnisses, und in allen Fällen bei dem Ge⸗ meindevorstande anzubringen.

In dem Geltungsbereiche der kurhessischen Gemeindeordnung finden die Vorschriften des §. 4, Absatz 3 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung. 8. 2

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, beziehungsweise des Ge⸗ meindevorstandes, in den Fällen des §. 19 bedürfen keiner Genehmi- gung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichts behörde.

( . . Beschlüsse findet die Llage im Verwaltungsstreit verfahren statt. Die Klage steht in den Fällen des §. 19 Nr. 1 bis 3 auch Demjenigen zu, der Einspruch erhoben hatte, und wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorstande, sowie in der Provinz Westfalen dem Amtmann. ( .

Die Klage hat in den Fällen des §. 19 Nr. 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Neuwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.

§. 21. 4

Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse Überschreiten, oder die Gesetze verletzen, hat der Gemeindevorsteher, in der Provinz Westfalen auch, der Amtmann, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeinde vorstandes be · ziehungsweise Amtmannes steht der Gemeindeversammlung, Gemeinde⸗ vertretung beziehungsweise dem kollegialischen Gemeinderorstande die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

§. 22. ö

Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Ver⸗ änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, insbesondere von Archiven oder von Theilen derselben, unterliegen der Genehmigung des Regierungk—⸗ Präsidenten.

§. 23.

Der Kreisausschuß beschließt über die Anordnung einer ander- weitigen ,,, soweit solche Anordnung nach gesetzlicher Bestimmung der Aufsichtsbehörde zusteht.

. der Verwaltung der Gemeindewaldungen, sowie hin⸗ sichtlich der Aufbringung der Gemeindeabgaben und Vienste bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. Soweit nach den Letzteren der Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Ergänzung oder Abände- rung der in Ansehung der Gemeindelasten bestehenden Orts verfassung zusteht, beschließt darüber der Kreisausschuß. .

Im Uebrigen beschließt der Landrath über die in den Gemeinde—⸗ verfassungsgeseßen der Aussichte behörde oder in der Provinz Hessen. Nassau' dem Amtsbezirksrathe vorbehaltene. Bestätigung (Genehmigung) von Ortestatuten und sonstigen die ländlichen Ser meindeangelegenheiten betreffenden Gemeindebeschlüssen. Die Bft gung (Genehmigung) darf, vorbehaltlich der Bestimmung des 8. 21, nur mit Zustimmung des Kreigausschusses versagt werden. 56.

In den vorstehend bezeichneten Fällen findet neben der Beschluß⸗ fassung des Kreisausschusses die in den Gemeind.verfassungẽgesetzen vorgeschriebene Anhörung des Kreigetages nicht mehr statt.

Die §§. 33 und 34 Titel 7 Theil II. des Allgemeinen Land- rechts, die Kabinettordre vom 25. Januar 1831, betreffend die Er⸗ werbung von Rittergütern durch Dorfgemeinden oder deren Mitglieder (GesetzSamml. S. 5), und der 8. 4 des Anhang zur All gemeinen Gerichtsordnung sind aufgehoben.

S. 24. 3

Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zustebt:

I) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Ge⸗ meinde zu wählenden Mitglieder der Gemeindeyertretung,

Y über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwablen zur Ge⸗ meindevertretung oder in den Gemeindevorstand,

Landgemeinden und Gutebezirke sind in allen Instanzen innerhalb

zwei Wochen anzubringen.

3) über die Vermehrung der r. der Mitglieder deg Gemeinde · vorstandes, der Schöffen und der Srtevorsteher, sowie über die Be