1880 / 255 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

li 1 ssisch n ö

entschädigungen und der baaren Auslagen der Mitglieder des 6) in den Landgemeinden des Stadtkreises Frankfurt a. M. ist Die n r ern nd f nien ,. des Gesetzes zu⸗ Ʒuftandig im Verm g Itun tri ver ahren ist in ffter Fnstag kungehlatt . se. Uke sb, Re, Grid, e hen, Ses Femräfsetnnazgn fegen a r ,,,,

Gemeinderorstandeg, der Schöffen, der sonstigen Semen bebe; mt? Semeinden 8 ñ ̃ D. ; der Treisausschuß. in Stadifreisen, ͤ 1 om 15. Juli 1862, betreffend die Errichtunn und Beau fsichtigung egen die Präkluion ift daz Reftitéisonzgefuch innerbalb zwei sowie der lommifsarsschen lle ine ff f Guts vorsteher und der Schultheiß, als Gemeinde vertretung . aan ar Einrichtung neuer oder Theilung vorhändener 10 0900 . 5 ö —— 8 er e r, an Bächen u. J. w. Archiv S. 855. Wochen bei dem Kreis. (Stadt) Ausschuffe anmubrin nen, zam ber sonstiger kommifssarijch bestellten Beamten. 7) in den Landgemelnden des ehemaligen Fürstenthums Hohen⸗ dullenetlten Klelsit mnder n ein Provinzialverband, Lan des kommunal. oder Kreis kommunalverband 56. K ö. darüber im Verwaltungsstreitverfahren ent scheidet. Auf Berufung Der Kreisausschuß beschließt ferner; toller. Sechlngen ist als Gentein keen stenh das Sig enlcht , als solcher, oder in der Provinz Hannover ein Wegeverband Auf Einsprüche gegen die von der Polizeibehörde wegen Räu—⸗ entscheidet das Weir ks verwaltung gericht endgültig. id M 'an Stelle der Aufsichtsbebörde über die Feststellung und den als Gemeind vertretung der Mürgergar fn gericht, Einquartierungsangelegenheiten. betheiligt ist, das Bezirke verwaltungsgericht. mung von Gräben, Bächen und Wasserlaͤufen, beziehungsweise wegen In gleicher Weise erfolgt die Abfassung des , Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden s in den Gemeinden des ehemaligen Fürftenthums Hohenzollern j . 39. Wird ein Weg im Verwaltungsstreitoerfahren für einen öffent. Aufbringung oder Vertheilung der dazu erforderlichen Kosten ge! bei Gatti serungs anlagen, (Gesetz vem 23. Januar 1816 Artie vorkommenden Defelte nach Maßgabe der Verordnung vom 34. Ja. Sigmaringen ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als U ber die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen oder Ortsstatu lichen erklärt, so bleibt demjenigen, welcher privatrechtliche An= troffenen Anordnungen beschließt die Pol ijeibebzrde. Der Einspruch des Gesetze, vom 11. Mai 1853; 5. 29 des Sesetzes vom 9g. Februar nuar 1844 (Ges-Samml. S. 52). Der Beschluß ist vorbebal fich Gemeindevertret ang der Bürgerautschuß 4 ten wegen Vertheilung der Quartierleistungen und sonstigen Natural. sprüche auf den Weg geltend macht, der Antrag auf Entschädigung ist innerbalb zwei Wochen anzubringen. Dabei finden die Vor⸗ 1867). des ordentlichen Rechte weges endgultig. zu betrachten. leistungen (Vorspann. Natural verpflegung, Fourage) (5.7 Abs. 3 bis gegen den Wegebauverpflichteten im ordentlichen Rechtswege nach schriften des zweiten Absatzes des §. 47 sinngemäße Anwendung. w S. 65. ; ; ͤ X25. II. Zitel 3. des Gesetzes vom 55. Juni 1865, betreffend die Quartierleistungen Maßgabe des 8. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz · Samml. Gegen den Beschluß der Polizeibehörde findet die Klage im eber Wider sprüche gegen eine Bewässerungsanlag. des Ufer⸗ Der Kreisau schuß beschließt, foweit die Beschlußefassung nach Armen angelegenheiten für die bewaffnete Moch während des Friedens st! . Bun des. S. 192) vorbehalten. Verwallungsstreitverfabren statt. Dieselbé ist, soweit der Inanspruch, besitzers (88 182. und b, 17. 23, Abf. J und 3 des Hesetzes vom den Gemeindeverfassungsgefetzen der Aufsichtsbebsrbe zustebt: . Gesetzblatt S. 23, und §. 7 Abf. 2 des Gefetz es über die Natural⸗ §. 48. genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des 28. Februar 1843; 5. 12 der Biesenordnung vom 25. Oktober 1846) 1) abgesehen von den Fällen des 8. 21 über die zwischen dem Der Bezirksrath' beschließt endaůltig über die Bestätigung der leitungen für die bewaffnete Macht im Frieden rom 15, Februar Ja der Provinz Schleswig. Holstein unterliegt der Beschluß— offentlichen Rechts statt seiner cinen Anderen für verpflichtet erachtet, entscheidet der Kreis. (Stadt) Ausschuß im Verwaltungsftreit⸗ Gemesndevorstande und der Gemein devertretung oder zwischen dem in den 8. 8. 9. 10 und 12 des Gesetzes, betreffend dir Ausführung 1875. Reichsgesetzllat: S. 525 beschlleßt der Kreisausfchuß, in fassung des Kreisaueschusses, in Stadtkreifen des Bezirksrafhs: zugleich gegen diesen zu richten. . . verfahren. Hemeindevorsteher und dem folsegialischen Gemneindevorstande ent, des Bunkesaesches it den Unterflüßzunge wohn itz vom * Man Städten der Bezirfgrath, —ᷣ 1 die Bestätigung von Bestimmungen der Gemeinden in Be— Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten J S. 66. . . stand nen Meinung verschieden heiten, 1871. (Gesetz Samml. S. 130), und des betreffe Ven Lauenburgsschen Der Kreisgusschus beschließt über die Festsetzung des Umfangs treff der Anlegung, Verlegung oder Ginziehung von Nebenweger, darüber, wem von ühnen die offen lich rechtliche Verbindlichkeit zur Die Anträge ein e ujserbositz er auf Einrãumung oder Beschrän⸗ an Stelle der Gemein debehörden im Falle ibrer durch wider⸗ BGesetzes vom 24. Juni 1871 (Sffizielles Wochen bl SG K der Qunartierleistung für solche selbständige Gutsbezirke, welche eine öffentlichsn Fußstelgen oder Landwegen nach S§. 235, 234 Ab 1, BJaͤumung von Graͤben und sonstigen Wasserläusen obliegt, der Ent kung von Rechten Behufé. Auf ührung oder Sthaltung von Be⸗ Prechende Interessen herbeigeführten Beschkußunfähigkeit oder im dachten. Statuten zur Regelung der A. menpffe re in den nicht . Fereinigung mit (iner Gemeinde nicht abgeschlosfen haben (§. 7 235 der Wegepgrordnung für die Herzogthümer Schleswig und Hol. scheidung? im Verwaltungsstreitverfahren. . ü wässerungsanlagen sind bei dem Kreis, (Stadt.) Auctschuffe an— Falle wieder helter Beschlußun fähigkeit, schlteßlich im Eigenthum' des Gutsbesitze rs stehenden Gutgbezir ten letzter Absatz des Gefetzes vom 3. Juni 18638). stein vom 1. März 1843 (Sammlung der Verordnungen S. 191) Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb! zubringen. 54 23 3) an Stelle der, nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze und in den Gesammtarmenverbänden. fowse' über Li 4 , und 3 J Abs. 1 der Wegeordnung für das Herzogthum Lauenburg zwei Wochen anzubringen. Das zusländige BVerwaltungsgericht kann Behufs Prüfung des Antrages an Ort und Stelle und Ver⸗ aufgelösten Gemeinde vertretung. migung zur Wlederauflösung von Gesammtarmenverbänden 6 14 Werden gegen die für dis Vertheilung der Quarlierleistungen vom J. Februar 1875 (Offiz. Wochenblatt S. 273; zur Pervollständigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. nehmung der Betheiligten ernennt der Kreis. C Stadt Ausschuß „Der Kreisausschuß beschließt ferner an Stelle der Bezirks a. 4. S.). ö . aufgestellten Kataster (5. 6 Absatz 4 des Gesetzeß vom 75. Fun 2) die Angrdnung der Verlegung von Rebenwegen nach 8. 26 Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage im Verwal' einzelne seiner Mitglieder oder andere Sachverständige, welche das regierung: ö Ist den gekachten Statuten die Bestatigung ö 1568) innerhalb der gesetzlich bestimmten Frißt Einwendungen er⸗ Satz 1 der Wegeverordnung rom 1. Mär 1842, sowie die An. un gestreitverfahren? auf Erftattung des Geleistrten gegen einen aus Ergebniß der Erhebung unter Beifügung ihres Gutachtens festzu⸗ 4 über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen worden, so stellt der Bezirksrath diesckben endgůültiz fest ast hoben, so bat bierüber in Betreff der Stätte der Gemeindevorstand, ardnung der Anlegung neuer Landwege, oder der Verlegung oder Grünben des Bffentlichen Rechts Verpflichteten nicht aus zeschloffen. stellen haben. ö . ö —. Geldforderungen gegen Landgemeinden (5. 15 zu 4 des Ein führungs⸗ 32 . . in. Betreff der übrigen Ortschaften der Kreisausschuß Bescheid zu hesferen Einrichtung bestehender Landwege im Kresse Herzogthum Zuständig im Verwaltungestreitverfahren ist in erster Instanz Demnächst, beschließßt der Kreis. (Stadt.) Ausschuß über die ge sehes zurs Deutschen, Civilprozeßordnüng vom 36. Januar 1857, Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von Ortgarmenver. ertheilen. : Lauenburg nach 8. I, Abs. der Wegeordnung vom 7. Februgr 157656; der Kreigausschuß, in Stadtkreisen und in Städten mit mehr als Vorfrage, ob ein überwiegendes KLandes kulturinteresse vorwalte (68. 30 Reichsgesetzblatt S. 244. 82 banden darüber, ob, in welche? Höhe und n wacher Reife k . . ö K ö. , . findet innerhalb 8 . 1. Genehmigung des ae n , von 8 36 10000 Einwohnern das Bezirks oerwaltungsgericht. bis 32 des Gesetzes vom 28. ern 1843). § 26. unterstützung zewä Gesctz . et gaöochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte, utshezitken zu einem Verbande behufs gemeinsamer Herstellung un 6 ; ewässe y ö ö . . . Auf Beschwerden und Ciaförüche, betreffend n, n en, ,,. ,, e be g , , , fe ebe hn, ge, w. Gar, n, am fine mn Der se , tat schß gnengtt bie Kemmissahi n, fir Les 1) das Recht ur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde anstalten, I) sofern cz sich un Härthiich he, n n n, handelt, der Auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitver fahren stalt. hbruar 1879, betreffend die Abänderung der Wegegesetzgebung für die . . ö . ö fernere Verfahren und beschließt über die erhobenen Wider prüche sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Beschluß a füge del dri bear ; h der Die Catscheidung des Bezirks verwaltungsgerichts ist in allen Provinz Schleswig Holstein u. s. w. , S. 94; J. Vorschriften für den betreffen den Geltungsbereich folgender gegen den von Ben Kemmissarien entworfenen Plan, sowie über die . Gemeide vermögens, . 2) sofern es sich um städtische DOrtsarmen verbände handelt, der Fällen endgultig. 4) die Anordnung der im Interesse der Sicherheit der Wen e= Gesctze: . Frist ju seiner Ausführung. . . 2) dig Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeinde endgůltigen Beschlußfaffung des Bez srkzrathe⸗ 3 VI. Titel. benutzung nach §. 14 der W geverordnung vom J. März 1842 3ulsf⸗ 1) Gesetz vom 15. November 1811 wegen des Wasserstauens bei Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag lasten, 5 . Sparkassengngelegenheiten. sigen, Beschtänküngen der Benutzung von Grundstücken in der Raue Mühlen und Verf schaffung von Vorfluth WGesetzSamml. S. 352; auf mündliche Verhanßlung im Verwaltungs streitrerfahten“ stat! 3) Tie besonderen Rechte oder Verpflichtungen einzelner örtlicher Der Kreit, (Stadt-) Ausschuß beschließt: . . öffentlicher Wege. R Pheinisches Vuxalgefetz vom 280: Sꝑeytember ifi; Gs. 33 bis 44 a. a. O). Theile des Gemeindebeßirkes oder ein Esner Klaffen de Ge⸗ 1) an Stelle der in den S§. 6h bis S2 des Gesetzes vom 8. Die Errichtung von Sparkässen durch Kreise, Stadt und Land §. 49. 3 hein tsches Ressortzeglement vom 20. Juli 1818; ö 8.68. mahnen sshörfgen n inland, zu Nr. und 2 er. I871 uf leiten gin den ö , Lanenburgi hen Gesitzh; nn, ihnen den und andere ber den llmnsang ine reise nen n zan. In der Provinz Schleswig Holstein beschließt der Bezirksrath: Höesez, vom ln. Mig 1653. bezrefffnd, die Anrdendung der Orts rein (Start ue cu trennt die Taratoren und stellt (art. wähnten Ansprüche und Verbindlichkeiten 2d Juni 1871 bezeichneten Kreis kommifston nber . gehend kommunalg RBerbände bedarf? Ler stagtlichen Genehmigung Lier die Zulassung einzelnéz Ausnahmen von, den Regeln Porflutbgeseßze auf unterirdische Wasserieitungen (GHefetz Samml. vie Entschädigung durch Endurtheil fest. . beschließt der Gemein devorstand. zwischen Armenverbänden im schiedtzrichterlichen oder sühneamt lichen auch in denienigen Landestheilen, in welchen eins solche bisher nicht hinsichtlich der Breite und der Herstellungsart der Rebenwege nach S. 185; . Gegen dat, Endurtheil stebt dem Perechtigten nur der Rekurz Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungs streitver Vermit tekungz verfahren; . . vorge chrieben war. §. 221 der Wegeverordnung vom 1. März 1842, o) Hesttz, vom lg Jun 1850 wegen Berschaffung der Verflath an das Ober -Landeskulturgericht zu (68. 13 bis 47, 54 und fahren Ich, . . Manz Stelle des Landrgths, beziehungsweise des städtischen Ge. , Diese Genehmigung sowie die Bestätigung der bezuůglichen Sta über die Herstellungsart dersenigen neu auszubauenden Neben in den Bezirken des , er, n Cöln und des Justit · aq. a. O5). ö. Der Entscheidung im Verwaltungs streitverfahren unterliegen dez= mein edor ig ades, auf Term n Fare fen Cin ü faltet . tuten steht dem Ober, Prästdenten zu. Die Genehmigung (Bessatt— sandstraßen, hinsichtlich welcher die Krfise aus Prpvinzialmittein eine sengates zu CEhöenhreitstein, sowie in den hohenzollernschen Tanden . 8. 68. . . 9 ichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffent-! zur Unterstützung eines Hülfsbedürftigen der flichteten An , . gung) darf nur unter Zustimmung des Provinzialraths verfagt Unterstützung nicht erhalten nach §. 146 der Wegeverordnung vom (Gesetz⸗Samml. S. 325 6 Die Einziehung und Ausahlung oder Hinter gung der fest⸗ lichen Rechte begründete Berechtigung oder Verpflichtunz zu den im gemas 8 H ben sehu n gon ise 3. . 8 e gehörigen werden. Ingleichen bedarf es der Zustimmung des Peovinziélraths 1. März 1842 und §. 7, Abs. 3 des Gesetzes vom 265. Februar 1579. 6) Vorfluthgesetz für Neuvoryommern und Rügen vom 9. Fe gestellten Entschädigungssumme liegt dem Landrathe, in Stadtkreisen Absatz 1 bezeichneten Nutzungen beziehungsweise Lasten. Die Beschlüsse des Kreis Stadt.) Jusschuffes sind, vorbehalt. Pur Statutänderungen und zur Auffösung von Sparkassen, soweit 30. bruar, 1357 (Gesetz-Samml. S. 220) 3 . dem Gemeindevorstande ob. ö. Ginsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den di- lich dez ordentlichen Rechtsweges im Falle zu 2, endgält; . solche der Ober-Präsident nach bestähenden diechte gegen den Willen In der Provinz Hannover beschließt: 7), Gesetz über die Benutzung der Privatflüässe vom 28. Februar S. J0. rekten Staatsstenern, welche fich gegen den Prinzipalsatz der letzeren 54 . der Kreise, Gemeinden oder sonstigen Verbände vorzunehmen ermãch⸗ 1) in Landkreisen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Be⸗ 1843 (Gesetz Samml. S. 417, . . Aeber den Antrag auf vorläufige Gestattung der Anlage und 4 3 fe n. bn s Auf Beschwerden und Einssrüche, betreffend tigt ist. zurks aͤth: . . 8 k Dang, . gien die rn, 3. . der zu erlegenden Kaution beschließt der Kreis- (Stadt“) jus Viss sellbwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben 1) die Verpflicht ʒ ö J . ; S. 42. 2. über Beschwerden Betheiligter gegen Bestimmungen der Ge. des, Gesetzes vom 23 Februar 1843 über die Benutzung der Privat Ausfchuß. . keine aufschiebende Wirkung. . . ö , rng Die Aufsicht über die Verwaltung der im 8. 41 bezeichneten k ö ee ö . flüsse in dem Bezirke des Appellationsgerichtehofes zu Eöln (Gesetz= Gegen den Beschluß findet inngrhalb zwei Wochen der Antrag Die vorstehen den Hestimmungen finden sinngemäß Anwendung des Gesetzeß vom 8. Mär; 1571) ö 88. 8 J. Sparkassen wird durch die geordnete Kommunalaufsichtsbehörden aufzugeben oder für solche zu erklären sind (8. I des Hanno! Samml. S. 35); ö . . auf zmnündlicke Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt auf Beschwerden und Einsprüche, ‘betreffend bi— Heranziehung oder 2 die Heranziehung ode? Veranlagüng zu den Lasten der Land. eübt, r verischen Gesetzes vom 8. Juli i851 über Gemeindeweße und 9) Besetz vom 23, Januar 1816, betreffend das für Entwässe. G8. zz, 53. . . S.). ö die Veranlagung von Grundbefltzern und Einwohnern eines Gutz⸗ armenverbände (5. 29. a. a. S.) JJ Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Gesetzen oder in Landstraßen Hannoverische Ges. Samml. S. 141); rungsanlagen eirzuführende Aufgekote- und Praͤllufionsverfahren II. Vorschristen für den Heltungs bereich der Prævisorischen bezirks zu den öffentlichen Lasten?deffelben. beschließt in den Fällen zu J der Gatsvorsteher, beziehungsweise der den Statuten eine ausdrückliche stagtliche Genehmigung vorgeschtieben Üüber Beschränkungen des Gebrauchs von Gemeindewegen auf (Gesetz Samml. S. 26); ö 4 ; Verfügung für die ,, ,, ö vom Unterläßt od ; 27. ; Vorsikende der Vertretung des Gesamm farmen ger ban det i. n he ist, ertheilt dieselbe der Ober Präsident. Die Ver sagung ber Ge bestimmte Zwecke des Verkehrs oder hinsichtlich einzelner Arten 10. Wiesenordnung für den Kreis Siegen vom 28. Oktober 1846 b. September 1863 9 Samml. S. 232). MUnterläßt oder verweigert eine Landgemeinde (mt, Bürger⸗ zu ker Vorstéäs des Landarmenverbandes nehmigung darf nur unter Zuftinimüng des Provinzialrathes erfolgen. der Beförderungsmittel; 8. 17 a. a. D.; (Gesetz - Samml. S. 485). . . S. 71. . , t hen, die . gi ,. von Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im VII. Zitel „über Beschwerden Betheikigter gegen die Anordnung der ge⸗ a. Festsetzung der Höhe des endes bei Stauwerken. . 3 ö, an Stelle der Wasserlösungs⸗ 1 rha er, Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Verwältungssfreffse* . . S ; ; F Hemeindevertretung ze in 5. 57. ommission, über Anträge: ö . Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder ü nn zu ber ,, . ,, J, 4 ö J J . ier rin ö Behuft Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken D) auf Feststellung des Staumaßes bei Mühlen und ähnlichen genehmigen bezie hung weise zu erfüllen, so verfügt der; Landrath gericht. ö J n Das Bezirks verwaltungsgericht entscheidet auf Klagen Einzel oder Unterhaltung von Gemeindewegen (§. 24 Abf. ? Yer. 3 erfolgt die Ernennung der sachverständigen Kommissarlen durch den Anlagen 8. 6. a. a. D); unter . der Gründe, die Eintragung in den Etat, beziehungö— Einsprüche gegen Zuschläge zu den direkten Staatesteuern, welche Regen der ihnen, als Mitgliedern einer Synagoge g: tf, e,. . und Abs. 4 4. a. D.); Kreis- (Stadt.) Ausschuß. Eine Zuziehung des Gerichts findet ferner ; D auf Anlegung neuer Wafer leitungen auf fremdem Grund und 1 e Festst lung der außerordentlichen Ausgabe. . sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind un zu lãffi Grund des Gesetzes vom 38. Juli 1876, betreffend den Austritt aus 2) der Bezirksrath über zeitweilige Beschränkungen des Ge⸗ nicht statt. . ö Boden (S5. 44 bis 49 und §. 56 a. a. D.); . . en d m is ge druasses steht der Gemeinde, bezie· Bie Beschwerden und bi , , . , den jüdischen Synagogengemzinden (Gefez · amml S. 353) zu⸗ brauchs von Landstraßen hinsichtlich der Zwecke des Verkehrs oder Gegen die , ö. ö 6 Mangel rechts verbind. 3. e ,,, Stauwerkg auf fremdem Grund un . . ber des Gutes die Klage bei dem Bezirks ver⸗ leine aufschieben de Wirkung. Die rn i, ien n h stehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen zu Abgaben und der Beförderungsmittel (5. 18 a. a. O.. licher , 8 n nnen, . , , ö. . o * 6m n, , ne. w . nur den unmittelbar zur Aufbringung der Kosten der Lande Leistungen. 3) Ueber die Verbindung mehrerer benachbarter Ortsgemeinden standes stebt den Betheiligten ge bei dem Kreis⸗ (Stadt-) ö Wirerss nl gg 3 bie r Tancg, J 66 tändi ö 28. . armenpflege herangezogenen einzelnen Verbänden Kreisen und Ge— VIII. Titel zur gemeinschaftlichen Anlegung und Unterhaltung der für sie alle Ausschuß zu. . ö ö ho enen Wider prn ; 585 d. a. S. ö Zuständig in erster Instan; im Verwaltungsstreitverfahren ist, meinden zu. ; e Sanität d ,, ö wichtigen Gemeindewege innerhalb des einen oder anderen Bezirkes Streitigkeiten darüher, 3b Bie Höhe des Wasserstandes in rechte Gegen den Beschluß des Kreisausschussez findet innerbalß zwei . ö. dem ö i . . err fre cas erh Die Klage, IV. Zitel K n , Einrichtungen. G. * Abf. 2 Nr. I und Abf. 3 a. . O) bis dieß verbindlicher und . . ,, sei , . ö. . . 6 auf mündliche Verhandlung in Verwaltungt⸗ e der Antrag auf mündlicke Verhandlung im Verwalfun ostreit⸗ S z 6 J ö . K b 564 dem felb cheidung im Verwaltungsstreitserfahren vor dem Kreis. (Stadt reitverfahren statt. verfahren ist in allen Fällen innerhalb . von zwei Woh . Sculan elggen heiter. . n ,, Einführung sanitäts. oder deter inãrpolizei · ö e stre ee sen, , e erg, Derz Kreis- (Stadt Uu cuß ist befugt, durch end. In Vorschriften für den Geltungsbereich der Wasserlösungserdnung anzuhrjngen, t Ueher die Feststellung des Geldwerthes der Natural i 53 Ausschtebeh m gen, ,,, soweeit das Gefetz diese Befagniß der b. der Bezirksrat, wenn ein Stadtkreis betbeiligt ist, oder die ältigen Beschluß einen Wasserstand, welcher bis zur rechte kräftigen für die Geestbistrikte des Herjogtkums Holstein vom 15. Fust 189) Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, beziehungs- Ertra es der Laäͤnderei 18 ĩ ö 1 . ; ö Han enden der biebenen Rra b selben Regierungs. Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren inne zu balten ist, vor— ges . inist . B S. 326 ; Wasserlfun t ordnun weise der kollegia i sche * che nel Herder em, er, . w, , e rf fn fn ling . der Ele ˖ d 9 in , der Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke J Kreisen aber demselben Regierungs läufig feftzn chen. (3 1 Fig f reed G- eve, ' 'n ms; . . , 86 . . 6 ihrer Rechte r ö gi ,. e esch auf Anrufen von Betheiligten der Kreisaus« er Kreisausschuß; ö ezirke angehören; . . . . . ö. 5 ,, ür den Kreis Herzogthum La g vom 22. M es. ihrer Recht; im Verwaltungsstreit verfahren“ einen besonderen Ver schuß und, sofern es sich um Sta hgschnien ß der 3 2) in n der Stadtgemeinden der Bezirkzrath. C. der Propinzialraih, wenn die Gemeinden verschiedenen Re! 18113. 8§. 4 bis 11 des Gesetzes vom g. Februar 1867; Titel If, Minist. Blatt S. 135.

treter bestellen. ee, n . j Sbenrfrfe aeß dre Artikel 16 des Rheinischen Ruralgesetzes vom 28. September 1791; Gegen den Beschluß dez Kreitausschusses (1) und des Bezirkz⸗ gierungsbenirken angehören. S. 2. Nr. 3 und 4 des Rheinischen Ressortreglements vom 25. Juli Der Kreis. (Stadt.) gunschus Keschliezt aber Anträge auf Ein.

. Auf Besch berd = . , . ö. . ö 51 Bezüglich der Dienstverge 6 . ö uf Veschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung zu rathes (2) findet die Beschwerde in sanitätspolizeili 2 en⸗ ö . ; . z stvergehen der Gemeindevorsteher, Schöffen, Abgaben und Leistungen für Schulen, welche der allgemeinen Schul- heiten an den Minister sur Ike dl lu ln re en Ter, . Für, den Umsazg Tes Reßigrungebelirkes Cassel beschließt der 18159. b. Verschaffung von Vorfluth. richtung neuer Stauanlagen, auf Entfernung oder Beschtänkung be.

3 5

Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstigen Gemeindekeamt pflicht dier ̃ ͤ n heil ̃ Bezi ? spwie der Gutsvorsteher, kommen die Bestimmünnnen e, , gn, pf ch nen, beschließt, vorbehaltlich der BVestimmungen des s. 37, polizeilichen Angelegenheiten an ben Minister für Landwirth= Benirtesgts ar Sieh det eilt gtech gerung; r n , . vom K Schulverbandes (der Schulgemeinde, Schulsozietät, schaft statt.

I) Die Befugniß, gegen die Gemeindevorsteher (Amtmänner in Gegen den Beschluß fi

über die Heranziehung der Gemeinden und selbständigen 58. tehender Stauanlagen, auf Beseitigung künstlicher oder natürlicher

. . ,,, ,, außerhalß' ibrez. Gemüt tun en, Der Kreis (Stadt ⸗) Ausschuß beschließt: enn se ine; en , ,, ,

Westfa len, Bürgermelster in der Rhei ndet innerhalb zwei Wochen die Klage Die Ernennung von Schi ad m rn zur Schä der Ent 'irit C.r die eri eng, ges, W, aul ,,, m. ö. , an . * c , un nf . 1 1 5e wer e gers ,, ( n, ] n der einprovinz), Schöffen, P ß , , . l 4 J md r Sch zätzung der Ent⸗ . ö . ; z . . ĩ q ) i nzuordnenden örtlicher e ung X l . , . .

des kollegiakischin Gch einer te e, ö , n wer im Wera sgnn gelle, ber fg en statt. . schädizung für die auf polisesliche Anordnun⸗ ger een 6 er De? Gesetzh s. betreffend die Abandzr ung. der 3 . . wer ip rn cen, ee fn ef *,, n nne Gegen deg Beschluß des Kreigausschusses findet innerbalb jwei

ten, sowie gegen Gutsvorsteher Ordnung strasen zu verbangen f a . /. sche dung im Verwaltungestreitverfahren unterliegen in den Stadtkreisen endgültig dem Stadtausschusse zu (8. 63 Abfatz Renaierungs bezirke Gassel vom 16. März 1876 Ges. Samnml. ki 3 des Gesetzes vom JJ. Mat 1853; S8. 14 bis 16s, is bis 21 Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs⸗

dem Landrathe, und im Kunfange Wunde here Irg un * ben stgen 96 , . gn s iche in din fen Betheiligten über ihre in dem 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh⸗ S. 225). 8. 5 des Gesetzes vom J. Februar I867; S8. *ff. dez Vol fluthgesetzes streitverfahren statt.

gelegten Ordnungsstrafrechts dem Regierungs Praͤsidenten zu. gen für Schulen . ; i imm ö Abgaben und Leistun⸗ seuchen, vom 25. Juni i875 Gesetz · Samml. S. J66. Für den Umfang des vormaligen Herzogthums Nassau beschließt vom 14. Juni 1869); LV. Vorschriften für den Geltangsbereich des bannoverischen Gesetzes Gehen die Strgfversüigungen des Landrattch inn innerhalb Zustãndig in erster ,, , . . X. Titel. der Gnhir e tn msn dis Kenstelluna dess Hel trag dern Gem cin en 2m ühgt Anträge, auf, Mithenutzung einer Entmässerungsgnlage vom 32. August 157 äber Ent- und Hemässetuag der Krundflück,

zwei Wochen die Beschwerde an den Regierung Prãsidenten, gegen die der Krei * n Gerner sftselt erfahren Wege polizei. zu a , e Serstellung chaussirter Verbindungsstraßen nach und auf Abänderungen eines Entwässerungeplans (68. 17, 20 des sowie über Stauanlagen c . Gesetz⸗Samml. S. 262).

46 ; 6 .

Strafverfügungen des Regierung. Praͤsidenten innerhalb glei ; Der freisgusschuß und, sofern es sich um Stadtschulch handelt, das gan J i ö e h er Frist Bezirksoerw z = ĩ - ; 456. ö z ; 7 Sesetz ye Gesetzes vom 9. Februar 1867). . gleicher Fris zezi ksverwaltungs gericht. Die Aufsicht über die öffenklichen Wege und deren Zubehörungen, n, ,,, , kene den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag In erster Instanz beschließt der Bezirksrath an Stelle der Land

die Beschwerde an den Ober Präsidenten statt. Die Entfchei . ö. ; 2) Gegen die von dem Amtmann i f de e ö e dung ührt, sireitig. A6gaben zund Leistungen für sowic die Sorge da ür, daß Bedürfni 8 65 ichen 86126 ündli zerhandlung im Verwaltungsstreitoerfab ö rostei und der Kreis (Stadt) Ausschuß an Stelle der Obrigkeit Bürgermeister in der Rheinprovinz . dien en 6 , 43 für deren Beamte, sowle über kehrs in Vz ug . n, er n reh n e ier Verordnungẽblatt S. 176. §. 53 an, ö . J 6 98, 99 a. a. D. ), . ti nach , Gesetze (85. 4, isn ali ten Landgemein deordnnn vem 19. Near 1856, beziebungswelfe bie rweircr n go he d. * ö rl de; Geseß s Über da für zutun Pelijeibehötden. Sind dazu Lelstun gen erferker i ür den Umfang der vorn it Hrogfher soglich hessischen Landes- Die Aufforderung zur Schichsrichterwahl, die Ernennung des S8. 74, 86, S7, o] für die Vorrichtung neuer Cntwösserungs. Be⸗ der S8. S3 un 164 der Fiheinischen Gemeindgordnung vom 23. Jull S A1) sieht fortan de . , ,. i 1561 (Gefetz. Sammi. so bat, die Wegepoltzeibebörde den Pflichtigen zur Erfüllung feiner th . en . . veschuß her die Erthellun der Ge. Obmgnnes, sowie der von den Betheiligten nicht rechtzeitig gewähl— wässerungs. und Stauanlagen, sowie für die Aenderung und Auf⸗ 18435 gegen Unterbeamte der Gemeinden, Aemter * oder Bürger⸗ Ginshbrfche gegen 6 Forms a , rr zu. Verbindlichkeit binnen einer angemessenen Frist aufju fordern und ie, . ; ö ten Schiederichter und die Ermächtigung des Schiedsgerichts erfolat hebung solcher Anlagen erforderliche vorgängige Genehmigung der fie r f fenen, Stnr erssanhhn et en nee zwei Wochen den flinken n n, än, ö ge. van f mn er, . , ,,, ersorbe feen gan z ,, neuer Ortsstraßen und Vizinalwege Seitens 1 & u . . d,, 6 6. zuständigen Behörde (zu ve,, . §. 74, Ziffer I). . Paths und gegen den auf die Beschwerde letzteren rickten, sind u laff 666 z in . 1 n geleßlichen Zwangemitteln anzuhalten. Auch ist die zustän⸗ der Gemeinden? in Gen äßheit des Gesetzes vom 4. Juli 1812, das 23, 25, 27 des Gesetzes vom 15. November 3 85. 23, 4, * . 1. ö ergehenden Beschluß des Tandrathes innerhalb zwei Wochen bie Ve— Die Beschn i , ,, 66 dige Wegepolijeibehörde befugt, das zur Erhaltung des gef dr nr e, , n, ner, ; des Gesetzes vom 9. Februar 1867) Der Kreis. (Stadt ⸗) Ausschuß beschließt über Anträge: schwerde an den Regierungs, Präsitenten statt. ö Dis Se bwerhzn, und die Einsprüche, sowie die Klage haben oder zur Wiederherstellung bt un r br en. Der, a Rebe mne g ner n, , 1 i nn, n, äßhei = . §. 60. Il) auf Zulassung neuer Entwässerunge⸗ Bewässerungs⸗ oder 3) Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 und 2 in rene g ren n Paragraph d 9 auch obne vorgängige Aufforderung des . fee g ihr, 6 9 ae gr ,,, e et * Der Kreit⸗ (Stadt /) Ausschuß beschließt: Stauanlagen, oder auf Aenderung oder Wegräumung derartlger An— letzter Instanz ergehenden Beschluß des Regierungs⸗Präsidenten, be« und Teistungen ur Schul * rap 41 i en auf sosche Abgaben deffelben in Ausführung bringen zu lassen, wenn dergestalt Gefahr I . ,, haltung der Kin a lthege betreffend (Großherzoglich L) „über die Nechtmäßigkeit aer Ablehnung des Schiedsrichter⸗ lagen gegen den Widerspruch Beibeiligter (6 57 n a. O); ziehungsweise des Ober⸗Praͤsidenten findet innerhalb zwei Wochen die 26) gehoren keine A . welche ju den Gemelndelasten (E68. 10. im Verzuge ist. daß die Ausflhrung der vorzunehmenden Arbeit durch n n hee, ü 8 333 r 6 g amtes (5. 30 des Gesetzes vom 15. November 1811; §. 24 des Ge⸗ 2) auf Setzung eines Stauziels u. s. w. (65. 75 bis 77 a. a. D.) Oleg en r geg ri, en ni life ii, iin. ? e Anwen 6 ö. den Verpflichteten nicht abgewartet werden kann. ? hessisches Reg. Bl. S. 333). 8. 6 setzes vom 9. Februar 1867); 6 witer 68. 28 für 53 . . 653 a. 2 a, n Pohenzollernschen Landen findet gegen die Strafverfü— e e Ren x . ; §. 47. ö. * e n, j z 2) über die Zurückweisung unzulässiger Schiedsrichter (85 28, 3) auf den Eintritt in eine oder auf den Austritt aus einer . r rn e, , ,. e, er. , 6 a 29 9 ae. inner n ffn sr een, 9 336 i. . Bau und die Unterhaltung der öffentlichen gabe, k ug m org 29 * r g. 15. 23 1311; 5. 24 des Gesetzes vom 3 e , , n ,,,, auf Xn e Klage bei er. Verwal tungsgerich . ster ; . . ien, Jege betreffenden oder wegen Aufbringung und Verther , . a en R zesctz 26. F 9. Februar 867; deg hannoverischen Gesetzes vom 22. August 1867 oder vor Erla 4 In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die 6 gie n ere gsm , ne, ennkosten beschließt, so⸗ erforderlichen Kosten oder 1. ,, den n w wer gen, r,, , r. n ,,,, 3 über die Ee ssetzana der Vergütung der Schiedsrichter (6. 33 desselben errichtet und als öffentliche Genossenschaft im Sinne des O n gehen gel , rin hen kae , ee . . Stec! de gn . , . e ß feet en Anordnungen der Wegepolizei⸗ n,, . ,. , S. 18; 5. 24 der n,. . I5. November 1811; 5. 27 des Gesetzes vom 9. n, ,,. Er 7 8 6 i 6. ver nd von denselben der Untersuchungs— fahren stait. Diefelbe sist ie 4 d ver⸗ behörde in pruch erhoben, so beschließt darüber die Wegepolizeibehrd Wegeord f . er; tb Lauenburg vom? Februat 1576 Februar 1867); . genossenschaften (Gesetzsamml. S. 297) ni egründet i §5. kommissar und der Verlteter 4 Staa gan fraftsdèft Menn . ir eselbe ist, soweit der in Anspruch Genommene zu Der Einspruch ist innerhalb zwei Woch bri n r. Wegeordnung für das Herzogtbum Lauen urg vom J. 7 „) aber vie Festsctzung der Vergütung der Kommissarlen (6. 27 ke g5. 68 und oͤh a. a. O5 entschelden de Die ziplinarbehörde erfter Instan; tritt an tier Stat. en hn angesonnegen Leistung aus Gründen des offentlichen Rechtes anstast des Ginspruch. Be lch erde rene 9 4 3 . 266 Lauenburgis bes Offizielles Wechenblatt S. 273; 8. odes Hesetzes des Gesetzez vom J *,. 18655. . Gegen den Beschluß des Kreis. (Stadt.) Aukschusses findet 3 erte gl en g der Kreis gueschuß; an die Stelle des Staatt⸗ ö. , n. Anderen für rerpflichtet erachtet, zugleich gegen die⸗ hörden erhoben, welche zur Bef h luß e f n ede ff ler gen 5 1 . gglg, mn ö. die 6 des Kreis (Stadt) Ausschusseg steht inner⸗ innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im , 3. 2. ber. Berwaltungẽgericht. Der Vertreter der Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligt Veschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen der Wegepolizei⸗ ö r ren eder des Jieübaues des beiref enden Weges zu halb zwei Wochen den Betheiligten der Antrag auf mündliche Ver. Verwaltungsstrestverfabren statt. Him rm es, Hrn tr bei en, T bet· Veriwalsungagerichte wird von dem . wem von ihnen die offentlich rechtlich. Jer di r ein in doe, , mn. ö e fn fs ee , . ö ier en, haben it che et a , n . nr 3 r fre, . . * m 1 e, . K, r 9c ) au oder zur Unter Irfü r , , . r. Däeschlußfassung abzugeben, ohne daß die stan ß us lchuß endgultig entscheidet. ordnung vom 31. Dezember 1824, betreffend den Wasserbau (Kur⸗ . zu 4 vorgesehenen Verfahren ist entstebenden , . Zwis hen eit anf Hie Feist zur gChhebung deß Sin spruchs ea re r ist. * Gemeindemegen in Landkreisen der Kreisausschuß, ̃ f 7 schei ĩ y, a,. e,, batsache der Dienstunfähigkeit der ländlichen tungestreitverfahren. . 7 Gegen den Beschluß der Wege pol ieibehör de findet die Klage im bei sonstigen Wegen das Bezirks verwaltungsgericht. Die Aunfechtung der schiedsrichterlihen Entscheidung erfolgt inner 3 Bftober 1834, betreffend die Beseitigung mehrerer der Ver⸗ emeindebeamten Entscheidung zu treffen. Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes i Verwaltungs streit verfahren statt. Dieselbe ist, foweit der in An⸗ X. Titel . halb sechs Wochen im Wege der Klage bei dem Kreis- (Stadt⸗) besserung des Acker und Wiesenbaues entgegenstehenden Hindernisse . aden 33 66, . zwei Wochen anzuhrlihi enen ge tan gẽ n, , . arm, spruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen Wa fferpostzei. Ausschuß (68. 25, 26 des Gesetzes vom 15. November 1511; 5. 26 (Kurhessische rl amml. S. S6) und des kurhessischen 2 vom ist aon en, n, 2. . De doll sindisunn der Klage eine augemessene . . , , . . . n n, . Kaͤuẽmung von Gräben, Pächen und Wassetläufen. e n , . 1. 6. 3 ; e f, deer nnn, 6 ih rm e tretung der Gemelndeautschuß, . emeinde ver · , dieser Fristen wird jedoch die Klaze im Verwal- verfahren ist entstehenden alte n. ö. . ñ Rem len nuts (HR en Räu— Die Vorschrift in 5. 8 des Gesetzes vom 9. Eee, d,, . . ]) den , . Großherzoglich hessischen Landestheilen ist als Ine kerle fr l i r nr e rn g gen einen aus Weg für einen offentlichen zu erachten ist. J fie, , mn n,. Greene i gr fn er m , er. it wegen exekutivischer Einziehung von Kosten und Kostenvorschüssen 3. 9 deen e en, der Bürgermeister, alg Gemeindevertretung geschlossen. ritten nicht aut . d zluch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten die Gefetze vorgesehenen Fällen an Slelle der bis ber zuständigen Be. durch die Bezirksregierung ist aufgehoben. Der Bezirksrath beschließt über die Ertheilung der nach §8§. 16 3) in den 1 . nd d n . Zuständig im Verwaltungestreitversahren ist in erster Inst ,n. wem von ihnen die öffentlich · rechtliche Verpflichtung zur börde der Kreis. (Stadt.) Ausschuß (8. 3 des Vorfluthgesetzes fuͤr c. Bewãässerungeanlagen. und 17. Abss. 2 der Verordnung vom 31. Dejember 1824 ersorder⸗ Landetzthell 1 uf n hn der rormals Königlich baperischen der Kreisausschuß und, sofern eg sich um Stadischulen en . u fg oder Unterbaltung eine offentlichen Weges obliegt, der Neuvorpommern und Rügen vom J. Februar 1867 ir enn. §. 653. lichen Genehmigung zu den dort bezeichneten Wasserbauanlagen und * 9 . 6, d, . der Gemein devorffeher, Bezirks verwaltungegericht. 966 En nn im Berwaltungstreit verfahren. S. 220; §5§. 9 und 32 der vrovisorischen Verfügung für die Geest⸗ Der Bezirksrath beschließt über die Beschränkung der Ableitung zu Veränderungen an vorhandenen derartigen Anlagen (u vergl. 4) in den e n. . m eindeanaspuß, 9 ; §. 38. Woch z . ist in den Fällen des dritten Absatzes innerhalb zwei distrikte des Herzozthums Schleswig vom 6. September 1365, be. des Wassers, wenn“ durch (eine Bewässerungzanlage das öffentliche jedoch 5. 76 Ziffer 1 urd 35). ö. Jen nd em n m mee e. gen Herjogthums Nassau ist als Die Vorschriften des §. 37 finden auch Anwendung, wenn die . i . ringen. Das zustäͤndige ,,, kann zur treffend dig Ableitung und Benutzung des Wassers Behufs Verbesse. Intereffe gefährdet oder der nothwendige Waßsserbedarf den unterhalb ö 1 ö ber rr r tf er Gemeinderat, als Gemein devertretung Schule mit der Küsterei verbunden ist. ; . ndigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. rung der Ländereien Verordnungen S. 232; §. 3 der Wasser! legenden Einwohnern entjogen wird (8. 15 des Gesetzes vom 28. Der Kreig⸗ (Stadt) Ausschuß beschließt über Anträge: gerausschuß, Für die im Verwaltungẽ streit verfahren nach 8. 7 zu treffend uich den Ablauf diefer gelten wird jedoch die Klage im Ver lösungtordnung für das Herzogthum Lauenburg vom 22. Mai 1857 Februar 1843; §8. 3 der Wiefenordaung für den Kreis Siegen vom D auf Zulassung oder Veränderung der im 5§. 76 bezeichneten (zu treffenden ] waltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen einen Gesetz⸗ und Ministerial⸗Biatt S. 135; Artikel 9 und 16 des ! 25. Oktober 1845. Wasserbauanlagen gegen den Widerspruch Bethelligter;