1880 / 256 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Das Vasenkabinet hat erworben:

drei Serien bemalter Thontaseln aus der Gegend von Korinth, welche, theils einseitig, theils doppelseitig, als Weihgeschenk in einem Heiligthum des Poseidon aufgehängt waren und uns den Gott allein sowie mit Amphitrite in verschiedenen Formen zeigen, aber auch das industrielle Leben der alten Stadt in mannigfaltigen Bildern dar⸗ stellen und mit den werthvollsten Ueberresten altkorinthischer Schrift ausgestattet sind.

21 Thongefäße aus Athen, Korinth, Theben, Lokris, lauter durch Form oder Darstellung ausgezeichnete Stücke, die unserem Kabinet zu wesentlicher Ergänzung dienen. .

urtiu s.

d. Münzkabinet.

Auch in diesem Vierteljahr wie in dem vorhergegangenen waren die Erwerbungen weder zahlreich noch bedeutend. Sie bestehen in 1ẽ gold. 5 silb. 64 bronz. 70 Griechischen . 1 Römischen N . 27 Mittelalterlich. ö 55 Orientalischen

15 gold. 36 silb. 102 bronz. —2— 153 Stücken, , durch Ankauf, die meisten durch Tausch für Dubletten er- worben. Zwei Sendungen aus den klassischen Ländern, eine von dem württembergischen Baurath Schick, Stadtbaumeister von Jerusalem, die andere von dem griechischen Münzhändler Sabbas in Smyrna,

enthielten manche gute, aber keine kostbaren Stücke. Ein vollkommen erhaltenes Tetradrachmon Mithridats des Großen wurde eingetauscht, ebenso die beste aller dieser Erwerbungen, ein römischer Denar, welchen ein Poemponius als Triumpir monetalis geprägt hat. Ein Zweig der Familie Pomponia hatte den Zunamen Musa; in Be— en, hierauf hat dieser Beamte abwechselnd den Herkules Mu⸗ arum und je eine Muse auf die Denare gesetzt. Manche derselben sind häufig, andere mehr oder weniger selten, aber eine, Erato, ist äußerst selten, und diese erhielten wir im Tausch in einem roll⸗ kommenen Exemplare, so daß nun auch diese Reihe endlich voll⸗ ständig ist.

Unter den Mittelaltermünzen ist eine kleine Auswahl aus einem in der Provinz Posen gemachten Funde von Silbermünzen aus der Mitte des XI. Jahrhunderts hervorzuheben, darunter ein schönes Fragment aus einer nur ia 3 oder 4 Exemplaren bekannten russischen Münze des Jaroslaw Wladimirowitsch das wichtigste ist. Eine von Lud⸗ wig dem Großen von Ungarn in Cattaro geprägte Münze zeigt, daß in der Mitte des XIV. Jahrhunderts dies Reich für kurze Zeit sich bis an das adriatische Meer erstreckte. Von vaterländischem Interesse ist ein silbernes Schaustück der Königin Anna Katharina von Däne⸗ mark, Tochter unseres Kurfürsten Joachim Friedrich.

Der Zuwachs an orientalischen Münzen war nicht unbeträchtlich, einige nordafrikanische Goldstücke, sowie ein mesopotamisches, die durch Tausch gegen Dubletten der Guthrie'schen Sammlung erworben wurden, sind von Wichtigkeit.

Ein paar Medaillen wurden geschenkt: von der Königlichen Akademie der Künste die galvaneplastisch hergestellte große Medaille

auf die goldene Hochzeit des * 7 und vom Hofmedailleur Schwenzer in Stuttgart eine von ihm geschnittene auf das Jubel sest von Monte Cassino.

J. Friedlaender.

Ams Wernigerode wird der Magdeb. Ztg.“ unter dem 28. Oktober geschrieben: Auf dem Harze liegen stellenweise immer noch ganz bedeutende Schneemassen, die nur bei Eintritt einer sehr milden Witterung, wie am heutigen Tage, sich verringern wer⸗ den. Vom Brocken wird dem W. Intbl.“ berichtet, daß das Brockenhotel von 10 Fuß hohen Schnee⸗ und Eiswänden umgeben ist. »Der Wirth mit Familie ist eingeschneit, Pferdestall und Wagenremise von Schnee vermauert; der in Steinwurf weite befindliche Brunnen ist so von Schneewällen ver⸗ steckt, daß er von den mit der Lokalität genug vertrauten Bewohnern des Hotels gesucht werden mußte. Falls das Unwetter sich beruhigt, muß der Weg auf der Chaussee durch die bis 8 Fuß hohen Wälle gesckaufelt werden, damit nur die Pferde hindurch kön⸗ nen. Wer sich zu weit vom Hause entfernt, läuft Gefahr, den Weg zurück nicht mehr zu finden. Der Briefträger, welcher vorgestern vom Brocken nach Schierke ging, hat zu der einstündigen Tour acht Stunden gebraucht. Stellenweise ist derselbe bis über die Schultern im losen Schnee versunken und nur mit großer Kraftanstrengung hat er sein Ziel glücklich erreicht.“

Ja fers: für den Deutschen Reichs⸗ und Fon *

Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central ⸗Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expedition des Neutschen Reichs- Anzeigers und Königlich

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken

und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner K Winter, sowie alle übrigen größeren

Preußischen taats- Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm⸗Sraße Nr. 32.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung X N. 8. w. Von öffentlichen Papieren.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen.

8. Theater- Anzeigen. In der Börsen- 9. Familien- Nachrichten. beilage. *

Annoncen ⸗Bureaus.

K

Eteckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbriefs⸗Erledigung. Der unterm 27. Juli 1879 hinter den Drechelergesellen Eugen Nitschke erlassene Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen. Berlin, den 23. Oktober 1880. Königliches Amts—⸗ gericht J. Abtheilung 85.

[26831 Steckbriefs⸗Ernenerung.

Der von mir hinter den Böttchermeister und Kaufmann Ernst Friedrich Christoph Gierasch aus Züllichau unter dem 15. Oktober 1879 erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert. Guben, den 27. Oktober 1880. Königliche Staatsanwaltschaft.

Steckbrief. Die Einwohnerfrau Auna Pioch aus Kühnau ist wegen Diebstahls zu verhaften. Grünberg, den 19. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. v. Der Amtsrichter.

(26750 4

Der unterm 16. Juli 1880 nach dem Bnuch⸗ bindermeister Herrmann Scholz aus Hoyers— werda erlassene Steckbrief wird zurückgenommen.

Görlitz, den 25. Oktober 1886.

Königliches Landgericht. Strafkammer.

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Metzger und Maurer Jacob Ehnis aus Jöhlingen, Bezirke amt Durlach (alias „Klug“), welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Raubes, verübt am 23. September J. J. bei Homburg v. d. Höhe ver hängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Justizgefängniß zu Frankfurt a. M. abzu— liefern. Frankfurt a. / M., den 28. Oktober 1880. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Land⸗ gerichte. Beschreibung: Alter: 22 Jahre, Größe: über mittel, Statur: schlank, Haare: blond, Bart: blonder kleiner Schnurrbart, Nase: spitz, Gesicht: schmal, Sprache; deutsch, Kleidung: grauer Anzug, blau weiß gestreiftes Hemd, seidene Kappe mit Me—⸗ tallkokarde, worauf ein Thierkopf. Besondere Kennzeichen: besitzt falschen Vorweis auf den Namen Jacob Klug.

(26832

Der Schneider geselle Wilhelm Gustav Kallasch, in Ortwig, Kr. Lebus, geboren, in Wriezen a. / O. erzogen, gegen welchen wegen Hausfriedensbruchs und Beleidigung das Hauptverfahren vor dem hiesigen Schöffengericht eröffnet ist, wird hiermit zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert. Dommitzsch, den 21. Oktober 1880. Köoͤnigliches Amtsgericht.

26825 Die Reservisten: Kaufmann Friedrich Wilhelm Loheyde aus Lingen,

geb. 22. Dezember 1854, Ackersmann Bernd Stoopmann aus Sileringhoek,

geb. 15. Mai 1856, sind mittelst rechtskräftigen Urtheils des hiesigen Schöffengerichts vom 29. September d. J. wegen Auswanderung ohne Erlaubniß jeder zu 100 4 Geldstrafe, eventuell 4 Wochen Haft, und in die Kosten verurtheilt.

Es wird um Strafvollstreckung und Nachricht hierher gebeten.

Bentheim, den 26. Oktober 1880.

Königlich Preußisches Amtsgericht. Hacke.

GBubhastationen, Anfgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

lessis! Oeffentliche Zustellung.

Die Frau Caroline Wilhelmine Lonise Pietzker, geb. Schönefeld, hier, vertreten durch den Justizrath Frentzel hier, klagt gegen ihren, dem Aufenthalte nach unbekannten Ehemann, den Böttchergesellen Friedrich Wilhelm Pietzker, früher gleichfalls hier, wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage auf Ehescheidung:

ihre Ehe mit dem Beklagten zu trennen, den— selben für den allein schuldigen Theil zu erklä—⸗ ren und zu verurtheilen, der Klägerin auf deren Lebenszeit 30 M monatliche Alimente zu zah— len, ihm auch die Kosten aufzuerlegen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand— lung des Rechtestreits vor die 13. Civilkammer des Königlichen Landgerichts J. zu Berlin auf den 1 März 1881, Nachmittags 12 Unyr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge—⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage betannt gemacht. Berlin, den 28. Oktober 1880. Buchwald, Gerichtsschreiber des Koͤniglichen Landgerichts J., Civilkammer 13.

lass! Oeffentliche Zustellung.

In der Ehescheidungs⸗Prozeß⸗Sache der Bäcker⸗ frau Emilie Szallies in Ragnit, Klägerin, gegen den Bäcker Friedrich Szallies, Beklagten, legt Klä— gerin gegen das am 8. Juli d. J. verkündete Ur— theil der II. Civilkammer des Königlichen Land— gerichts zu Tilsit Berufung ein mit dem Antrage, ihre Ehe mit dem Beklagten zu trennen, denselben für den allein schuldigen Theikh zu erklären und ihn in die gesetzlichen Ebescheidungsstrafen zu verurtheilen und ladet den Beklagten, dessen Aufenthalt un bekannt ist, zur mündlichen Verhandlung über die Berufung vor den III. Civilsenat des Königlichen Ober ˖⸗ Landesgerichts zu Königsberg, Zimmer Nr. 38, auf den 26. Januar 1881, Mittags 12 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richt zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus der Berufung bekannt gemacht.

Königsberg. den 26. Oktober 1880.

Gerichtsschreiber beim Königlichen Ober . Landesgericht: Kotowski. 26771

Aufgebot. Auf Antrag

1) der Oekonomenswittwe Magdalena Dratz von Burgfarrnbach,

2) der w Anna Dorothea Dratz von da,

3) des Biersührers Matthäus Sandmann von da als Vormundes der Oekonomenskinder Elisabetha Barbara, Matthäus und Georg Dratz von Burgfarrnbach,

ergeht hiemit

a. an den Oekonomen Andreas Dratz, geboren am 4 Juli 1807 zu Burgfarrnbach, als Sobn der Bauerseheleute Georg Friedrich und Maria Margaretha Dratz zu Burg— farrnbach,

an den Oekonomen Johann Adam Dratz, ge⸗

boren am 5. Juni 1812 zu Burgfarrnbach,

als Sohn derselben Bauerseheleute Georg

Friedrich und Maria Margaretha Dratz von

da, welche Beide vor mehr als 25 Jahren

nach Amerika ausgewandert und seither ver schollen sind,

die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine

persönlich oder schriftlich bei dem unterfertigten

Amtsgerichte sich anzumelden, widrigenfalls sie für todt erklärt werden.

Die Erbbetheiligten werden aufgefordert, ihre Intzressen im Aufgebotsverfahren wahrzunehmen; desgleichen werden alle Dicjenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, ver— anlaßt, Mittheilung hierüber bei dem unterfertigten Gerichte zu machen.

Als Aufgebotstermin wird hiermit

Donnerstag, der 22 September 1881,

Vormittags 9g Uhr, Sitz ungssaal Nr. 14, bestimmt.

Fürth, am 25. Oktober 1880. Kgl. Amtegericht. gez. Rauch, Kal. Amtsrichter. Zur Beglaubigung: . Sperr, Kgl. Gerichteschreiber.

. Aufgebot.

Anfangs Februar d. J. sind in Loetzen auf dem Marktplatz 100 M, bestehend aus fünf in ein Pa— pier g wickelten Goldstücken, nämlich 4 Doppel⸗ kronen und einer Krone gefunden worden. Da— selbst hat sich ferner am 29. Juli d. J. in einem auf dem Markt belegenen Hause ein herrenloses schwarzes Schaaf eingefunden, welches auf Anord⸗ nung des Gerichts verkanft worden ist.

Auf Antrag des Herrn Kaufmann Sandmann und Bahnhofsvorsteher Hering von hier werden Diejenigen, welche Ansprüche auf das gefundene Geld und den Erlös des Schaafes erheben wollen, aufgefordert, ihre Rechte spätestens in dem am 15. Dezember 1880, V. M. 10 Uhr,

anstehenden Termine anzumelden, widrigenfalls dem

unbekannten Verlierer oder Eigenthümer nur der Anspruch auf Herausgabe des durch den Fund er— langten, noch vorhandenen Vortheils rorbehalten, a weitere Recht desselben aber ausgeschlossen wird. Lsetzen, den 25. Oktober 1880. Königliches Amtagericht.

lass). Aufgebotsherfahren.

Nr. 22466. aver Teufel Adams von Dangstetten besitzt auf dortiger Gemarkung ohne genügende Erwerbsurkunde folgende Liegenschaften: 1) Haut—⸗ Nr. 5: ein zweistöckiges Wohnhaus mit Balkenkeller nebst Scheuer und Stallung, 4 Antheil Hofraum und Hausplatz, 2) 15 Rth. Krautgarten bei obigem Haus, neben Eduard Schmidt und Anstößer, 3) von Flb. Nr. 5255 den dritten gemeinschaftlichen Theil unabgetheilt von 2 Vlg. Wald im Uhlmannshölzle, neben aver Würtenbergers Erben und Wirth Baschnagel Wittwe von Bechtersbohl.

Auf Antrag des Genannten werden alle Diejenigen, welche an den bezeichneten Liegenschaften in den

Grund⸗ und Pfandbüchern nicht eingetragene, auch sonst nicht bekannte dingliche oder auf einem Stamm⸗ oder Familienguts verband beruhende Rechte haben oder zu haben glauben, aufgefordert, solche spätestens in dem auf

Mittwoch, den 29. Dezember d. J, Vorm. 9 Uhr, vor Gr. Amtsgericht Waldshut angeordneten Termin anzumelden, widrigenfalls solche dem jetzigen Be—⸗ sitzer gegenüber für erloschen erklärt würden.

Waldshut, den 15. Oktober 1880. Der Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts: Tröndle.

Von Fräulein Anna Zumpe in Dresden ist das Aufgebots verfahren zum Zwecke der Kraftloserklä⸗ rung des 40,9 Königlich Sächsischen Staatsschulden⸗ kassenscheins der vereinigten Anleihen von den Jah— ren 1862ñ68 Ser. J. Nr. 44816 über 500 Thaler anhängig gemacht worden.

Dresden, am 27. Oktober 1880.

Königliches Amtsgerickt. Abtheilung Ib. 26843) Francke.

26827

Gorkauer Societäts⸗VBrauerei.

Da die Eintragung mehrerer bereits in früheren Generalversammlungen gefaßter Abänderungen des Gesellschaftsstatuts und Zusätze zu demselben enthaltender Beschlüsse in das Handelsregister aus for⸗

mellen Gründen abgelehnt worden ist, findet

Sonnabend, den . Dezember a. Cr. von 3 Uhr Nachmittags ab im kleinen Saale der neuen Börse zu Breslau eine

außerordentliche Generalversammlung

unserer Gesellschaft statt.

Die stillen Gesellschafter, welche sich daran betheiligen wollen, haben ihre Antheilsscheine gemäß §. 41 der Statuten bis spätestens zum 3. Dezember er., Nachmittags 5 Uhr, entweder in dem hiesigen Bureau der Gesellschast, oder in Breslau in unserem Geschäfte lokale (Neue Gasse Nr. 15) zu deponiren.

.

e s ordnung:

. Wahl von Verwaltungsrathe Mitgliedern.

II. Deg arge für die. Handelsgesellschast C. Kulmiz für die Verwaltungkperiode vom 1. Oktober 1876 bis 30. September 1879.

III. Beschluß über den Weiterbetrieb der Soeietäts Brauerei resp. über Prolongation des Abkommens mit der Handelsgesellschaft C. Kulmiz.

J. Genehmigung des mit dem Gläubiger-Konsortium geschlossenen Stundungsrertrages.

V. Antrag des Geschäftsinhabers und des Verwaltungsraths: 1) Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf 328,800 Mark (109, 600 Thlr.) her⸗

abgesetzt und zwar:

a. durch Vernichtung der im Eigenthum der Gesellschaft befindlichen 16 Antheils—⸗ scheine über zusammen 4500 „S½ς (1500 Thlr');

b. durch Herabsetzung des Wertbs der alsdann noch verbleibenden 2192 Antheils scheine von je 3090 (100 Thlr.) über zusammen 657, 600 M (219, 26090 Thlr.) auf die Hälfte, also auf 150 (50 Thir) für jeden Antheilschein, zufammen über 328,800 S 09, 600 Thlr.).

Demgemäß wird das Statut der Gesellschaft in den §8§. 2 (wie vorsteht), 5 (Nominalwerth des einzelnen Antheilsscheinz 150 M, 21 (Her= absetzung der vom Geschäftsinhaber zu bestellenden Kaution auf die Hälfte der im Statut bestimmten Summe), 46 (Herabsetzung der zum Antrag auf Ein⸗ berufung einer außerordentlichen Generalversammlung berechtigenden Minimal- summe von Antheilsscheinen auf die Hälfte), 41 (gleiche Herabsetzung bezüglich des Stimmrechts) abgeändert.

Hierbei erkennt die Generalversammlung an und genehmigt, daß das Grundkapital der Gesellschaft in Folge unterbliebener Ausaake von 793 An theilsscheinen nur in 229,700 Thalern, und zwar in 220 Antheilsscheinen à 100 Thlr. bestanden hat.

Fernere Statuten Abänderungen:

2) zu §. 13 des Statuts:

die hier gedachten Bekanntmachungen ze. sind durch die a. Schlesische und Breslauer Zeitung,

b. Berliner Börsen Zeitung,

C. den Deutschen Reichs Anzeiger und Königlich Preußischen Staats—⸗

Anzeiger zu veröffentlichen. zu §. 17 desselben:

die Bestimmung am Schluß

daß der Geschäftsinhaber seinen Wohnsitz in Gorkau haben muß

wird aufgehoben. 4) zu 5§. 29 desselben:

Jedes Mitglied des Verwaltungsraths hat 750 6 (250 Thlr.) in Antheilscheinen

niederzulegen. 5) zu §. 4 desselben:

Die erste Bekanntmachung der Generalversammlungen muß mindestens 14 Tage vor dem bestimmten Tage erfolgen.

6) zu 5. 44 Nr. 1:

Bei Abänderung des Gesellschafte vertrageg, welche mit einer Stimmenmehrheit von, mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschlossen werden kann, ist die Zustimmung des Verwaltungsrathes nicht erforderlich. Gorkan bei Zobten, Reg. Bez Breslau, den 25. Oktober 1886. Der Geschäftsinhaber: Vilhelm HBarorm vom Lüttritæz.

Redacteur: Riedel.

en, der Expedition (Kessel.) ruck: W. El sner.

Berlin:

Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage.)

Laudtags⸗Angelegenheiten.

Entwurf

eines Gesetzes über die Zuständigkelt der Verwaltungs behörden und der Verwaltungsgerichte.

(Schluß.)

XIV. Titel. Gewerbepolizei. A. e, . Anlagen.

§. 99.

Der Kreig (Stadt) Ausschuß, in den einem Landkreise ange⸗ hörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand), beschließt über AÄnträge auf Ge— nehmigung. ur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen * 16 bie 25 der Reichs. Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869,

eichsgesetz vom 2. März 1874, Reichs. Gesetzbl. S. 19), soweit kon⸗ zessionspflichtige Anlagen der nachbejeichnesen Art in Frage stehen:

Gas bereitungs⸗ und Gasbewahrungsanstalten, Änftalten zur

Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlen⸗

theer, Sreinkohlentheer und Koks, Aephaltkochereien und Pechsiede

reien, Glat⸗ und Rußhütten, Kalk-, Ziegel und Gipsöfen, Me— tallgießereien, Hammerwerke, Schnellbleichen, Firnißsiedereien,

Stärkefabriken, Stärkesyrupfabriken, Wachttuch, Darmsaiten ,

Dachpappen⸗ und Dachfilzfabriken, Darmzubereitungsanstalten,

Leim«, Thran, und Seifensiedereien, Knochenbrennereien, Knochen Knochenkochereien und Knochenbleichen, Hopfenschwefel⸗

darren, Zubereitungsanstalten für Thierhaare, Talgschmel en,

Schlächtereien, Gerbereien. Abdeckereien, Strohpapierstofffabriken,

Stauanlagen sür Wassertriebwerke, Fabriken, in welchen Dampf⸗

kessel oder andere Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden

endlich Dampfkessel mit Ausnahme der für den Gebrauch auf

Eisenbahnen bestimmten Lokomotiven und der zum Betriebe auf

Bergwerken und Au sbereitungsanstalten bestimmten Da mpfkessel.

Im Falle fernerer Ergänzung des Verzeichnisses der konzeffiong⸗ pflichtigen Anlagen gemäß 8§. 6, letzter Absatz der Reichs ⸗Gewerbe⸗ ordnung bleibt die Bestimmung darüber, für welche der in das Ver—⸗ zeichniß nachträglich aufgenommenen Anlagen der Kreisausschuß (Stadtausschuß, Magistrat) zuständig ist, Königlicher Verordnung vorbehalten.

§. 100.

Der Bezirksrath, in dem Stadtkreise Berlin die erste Abthei— lung des Polizei Präsidiums, beschließt über Anträge auf Genehmi— gung zur Eirichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen, soweit die Beschlußnahme darüber nicht nach §. 99 dem Kreis—⸗ (Stadt Ausschußse (Magistrat) überwiesen ist.

Der Bezirksrath beschließt ferner im Einvernehmen mit dem zuftändigen Ober⸗Bergamte über die Zuläͤssigkeit von Waffertrieb⸗ werken, welche zum Betriebe von Bergwerken oder Aufbereitungs⸗ anstalten dienen (5. 59 Abs. 3 des Allgemeinen Berggefetzeß vom 24. Juni 1865, J

1am.

Der Bezirks rath, in dem Stadtkreise Berlin die erste Abthei⸗ lung des Polizei⸗Präsidiums, beschließt auf Antrag der Orts polizei⸗ behörde darüber, ob die Ausübung eines Gewerbes in Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, an der gewähl⸗ ten Betriebestätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten ist (5. 27 der .

Die Befugniß, gemäß S. 51 der Reichs Gewerbeordnung die fernere Benutzung einer gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl zu u terfagen, steht dem Bezirksrathe, in dem Stadtkreise Berlin der ersten Abtheilung des Polizei ⸗Präsidiums zu. g

5 In den Fällen der F§. 99 bis 103 finden die Beschwerden an den Minister für Handel und. Gewerbe, in dem Falle des 5. 106 Abs. Ban diesen und den Minister der öffentlichen Arbeiten stast. Sofern bei Stauanlagen Landeskulturintereffen in Betracht kommen, ist der Minister für Landwirthschaft ꝛc. zuzuziehen. B. 8

Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Brannt— wein oder Spiritus, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes und zum Handel mit Giften (565. 33, 34 der Reichs⸗Gewerbeordnung) be—⸗ schließt der Kreis⸗ (Stadt ⸗) Ausschuß.

Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller inner halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver— waltungsstreitverfahren vor dem Kreis (Stadt⸗) Ausschusse zu.

Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft, zum Ausschänken von Branntwein oder von Wein, Bier oder anderen geistigen Getränken, sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, ist zunächst die Gemeinde⸗ und die Orts— polizeibehörde zu hören. Wird von einer dieser Behörden Wider— spruch erhoben, so darf die Ertheilung der i n. nur auf Grund mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen.

Gegen die Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel der Revision zulässig.

In den zu einem Landkreise gebörenden Städten mit mehr als 19000 Einwohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kollegialische i n

6.

darren,

Ueber Anträge auf Ertheilung:

a. der Konzession zu Privat⸗Kranken⸗, Privat ⸗Entbindungs⸗ und Privat Irren · Anstalten (5. 30, Abs. 1“ der Reichs ⸗Gewerbe⸗ ordnung),

b., der Erlaubniß zu Schauspielunternehmungen (§. 32 a. a. O.)

beschließt der Regierungs⸗Präsident. .

Gegen den die Konzession (Erlaubniß) versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bejltkiverwãal un gh gerichte statt. ;

Für die von den Verwaltungsgerichten in den Fällen zu a. zu treffenden Entscheidungen sind die von den Medizinalaufsichtsbebörden innerhalb ihrer gesetzlichen Zuftändigkeit getroffenen allgemeinen An— ordnungen über die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, welche an die baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen der unter a. be— zeichneten Anstalten zu stellen i, n,

Gegen Verfügungen der Fel reihelbeborde durch welche die Erlaubniß zum gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreiten von Druck schriften (5. 43 der Reichs⸗Gewerbeordnung) versagt oder die nicht ge—⸗ werbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften (8. 5 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874, Reichgsgesetzblatt Seite 565) verboten worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisaugschusse, in Stadtkreisen und in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern bei 83 Bezirks verwaltungsgerichte statt.

Gegen. Verfügungen der Verwaltunge behörden, durch welche Reichgangehörigen der Legitimationsschein: 1) zum Ankauf von Waaren oder zum Aufsuchen von Waaren⸗ bestellungen (5. 44 der Reichs ⸗Gewerbeordnmig) oder 2) zum Gewerbebetrieb im Umherzieben (58. 55, 58, 60 und 62, Abs. 2 der Reiche Gewerbeordnung)

Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

versagt worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Be ir ks verwaltungsgerichte 3 ö

In den Fällen der 85. 105. 155 und 10 ist gegen die End⸗ urtheile des Bezirksverwaltungsgerichtes nur das Rechtsmittel der Revision nach Maßgabe des Titels VIII. des Gesetzes vom 3. Juli

1875 zulãässig. 8. io

Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern das Bezirksverwaltungsgericht, entscheidet auf Klage der zuständigen Behörde; ͤ

1I über die Untersagung des Betriebes der im 8. 35 der Reichs Gewerbeordnung und der im 5§. 37 4. a. O. gedachten Gewerbe;

2) über die Zurücknahme von Konzessionen zum Betriebe der Gast⸗ und Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritug, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbeg und zum Handel mit Giften (5. 53 a. a. ö.

Das Bezirksverwaltungègericht entscheidet auf Klage der zu— ständigen Behörde über die Zurücknahme: .

L), der im vorstehenden §. 109, Nr. 2 nicht gedachten, im 5§. 53 der Reichs⸗Gewerbeordnung aufgeführten Approbationen, Genehmi—⸗ gungen und Bestallungen;

2) der Konzessionen der Versicherungsunternehmer, sowie der Auswanderungsunternehmer und Agenten;

3) der Konzessionen der Handelsmakler;

4) der Patente der Stromschiffer (6. 31, Abs. 3 der Reichs Gewerbeordnung);

5) der Prüfungszeugnisse der Hebammen (8. 30, Abs. 2 a. a. O.).

C. Ortsstatuten. .

Der Bezirksrath beschließt über die Genehmigung von Orts⸗ statuten, betreffend gewerbliche Angelegenheiten (5. 142 der Reichs—⸗ Gewerheordnung und 8. 657 Nr. 2 der Verordnung vom 9. Februar 1849, Gesetz⸗Samml. S. 263).

D. Innungen. 3. 112.

Der Bezirksrath beschließt über die Genehmigung von Innungs⸗ statuten und solchen Innungsbeschlüssen, welche nach Titel VI. der Reichs ⸗Gewerbeordnung der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ behörde bedürfen, ingleichem über die Ertheilung von Korporationg⸗ rechten an die mit einer aufgelösten oder erloschenen Innung ver— bunden gewesenen Unte rrichtsanstalten, Hülfskassen oder andere Institute zu öffentlichen Zwecken. 1 94, Abs. 5 und 6 a. a. O.)

Der Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts unterliegen Streitigkeiten zwischen Ortsgemeinden und Innungen in Folge der Auflösung der letzteren gemäß §. 94, Abs. 4, und 8. 103 a. 4. O.

Ingleichen findet in den Fällen der 5§. 95 und 103 a. a. O. innerhalb der dort bestimmten Frist gegen die Entscheidungen der Bemeindebehörden in Streitigkeiten über die Aufnahme und Aus— schließu ag von Innungsgenossen, über die Wahl der Innungsvor- stände und die Rechte und Pflichten der letzteren die Klage bei dem Bezirks verwaltungsgerichte statt.

E. Märkte. §. 114.

Der Provinzialrath beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer der Kram⸗ und Viehmaͤrkte.

Gegen den Beschluß findet die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe statt. 8. us

Der Bezirksrath, in dem Stadtkreise Berlin die erste Abtheilung des Polizei ⸗Präsidiums, beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer der Wochenmärkte, über die fernere Gestattung des herkömmlichen Wochen⸗ marktverkehrs mit gewissen Handwerkerwaaren von Seiten der ein— heimischen Verkäufer (5. 64 der Reichs⸗Gewerbeordnung), sowie darüber, welche Gegenslände außer den im 8. 66 4. a. S. aufge— führten nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß im Regierungsbezirk ö oder an gewissen Orten zu den Wochenmarktgartikeln ge⸗

ren.

Die Festsetzungen über Zahl, Zeit und Dauer der Wochen märkte erfolgen unter Zustimmung der Gemeindebehörden des Markt—

ortes. §. 116.

Sofern bei Aufhebung von Märkten der in den §§. 108 und 109 bezeichneten Art Entschädigungsansprüche von Markkberechtigten in Frage kommen, bedürfen die bejüglichen Beschlüsse der Zustim— mung des Ministers für Handel 1 Gewerbe.

5. 1.

Der Bezirksrath beschließt über die Einführung neuer, sowie über die Erhöhung oder Ermäßigung oder anderweste Regulirung bestehender , , . (Gesetz vom 26. April 1872, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeldern, Gesetz-Samml. S. 5135).

Bei der Bestimmung des F. 5, Abs. Z des Gesetzes vom 26. April 1872 behält es sein Bewenden.

F. nnn,

Der Bezirksrath beschließt:

I) über die Genehmigung der auf Grund der §§. 1 bis 4 des Gesetzes vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser (Gesetz⸗Samml. S. A7 gefaßten Gemeindebeschlüsse, sowie über die Bestätigung von Verträ⸗ gen zwischen einer Gemeinde und einem Unternehmer in Betreff der Errichtung eines öffentlichen Schlachthauses (58. 12 a. a. D.),

2) über Entschädigungsansprüche der Eigenthümer und Nutzungs berechtigten von Privatschlachtanstalten wegen des ihnen durch die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäufer zugefügten Schadens (C8. 9 bis 11 a. a. O.).

In den Fällen zu J findet die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe, in den Fällen ju 2 nur der ordentliche Rechts— weg gemäß §. 11 a. a. O. statt.

G. Kehrbezirk. 8. 18.

Der Bezirktsrath, in dem Stadtkreise Berlin die erste Abthei⸗ lung des Polizei⸗Präsidiums, beschließt über die Einrichtung, Auf— hebung oder Veränderung der Kehrbezirke für Schornsteinfeger (8. 39 der Reichs Gewerbeordnung).

H. Ablösung 4 6 Berechtigungen.

Das Bezirkzverwaltungsgericht entscheidet über Anträge auf Ab lösung von Gewerbeberechtigungen und auf Entschädigung für auf⸗ gehobene Gewerbeberechtigungen.

Gegen die Endurtheile des , ,, findet unter Ausschluß anderer Rechtsmittel nur die Berufung an das Ober · Verwaltungsgericht statt.

XV. Titel. kaufmännische Korporationen, Börsen. §8. 121.

Der Minister für Handel und Gewerbe beschließt über die Ge⸗ nehmigung zur Erhebung einet zehn Prozent der Gewerbesteuer vom . übersteigenden JZuschlags von Seiten einer Handelskammer, owie zu einer Ueberschreitung des Etats derselben, ingleichem Über die Herabsetzung der etatgmäßigen Kosten auf den Betrag eines zehn⸗

Handelskammern,

prozentigen Zuschlags zur Gewerbestener vom Handel (8. 24 des Ge⸗ setzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 Gesetz⸗ Sammlung S. 154). 8 1*

Die Beschlußfassung über Einsprüche gegen die Wahl von Mit- gliedern (5. 15 des Gesetzes über die Handels kammern, vom 24 Fe⸗ bruar 1870) steht der Handelskammer zu, welche im Uebrigen die Legitimation ihrer Mitglieder von Amtswegen beschließt. ;

Die Handelskammer beschließt darüber, ob die Mitgliedschaft in Felge eineß in der Person des Mitgliedes eingetretenen Umstandes erloschen ist (56. 17 a. a. D.).

Die Handelskammer beschließt ferner über Beschwerden wegen unrichtiger Einschätzung zu einer fingirten Gewerbesteuer behufs Auf- bringung der etatsmäßigen Kosten (5. 23 a. a. D.).

Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ge⸗ faßten Beschlüsse der Handelskammer, ferner gegen Beschlüsse der Handelskammer, bezw. des Regierungs⸗Präsidenten über Einwendungen egen die Listen der Wahlberechtigten (5. 11 a. a. O.) und gegen er uh der Handelskammer, durch welche ein Mitglied aus⸗ geschlossen oder seiner Funktion vorläufig enthoben wird (565. 18, 19 a. a. O.) findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks⸗ Verwaltungsgerichte statt. 8 123

Gegen Beschlüsse des Vorstandes einer kaufmännischen Korpo- ratio über die Aufnahme, die Suspension oder die Ausschließung von Mitgliedern, die Gültigkeit der Vorstandswahlen, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Verhängung von Ordnungs⸗ strafen gegen Mitglieder findet, soweit nach dem Statut gegen der⸗ gleichen Beschlüͤsse der Rekurs an eine Behörde zulässig ift, an Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks—⸗ verwaltungs gerichte statt. 8. 19

Gegen Beschlüsse der Handelskammer oder des Vorstandes einer kaufmännischen Korporation, durch welche die Erlaubniß zum Be— suche der, der Aufsicht der Handelskammer oder kaufmännischen Korporation unterstellten Börse versagt, auf Zeit oder für immer entzogen, eine Beschwerde über unrichtige Einschätzung zu den Börsen—⸗ beitragen zurückgewiesen, oder über einen Handelsmakler eine Ord— nungsstrafe verhängt wird, findet, soweit nach der Börsen⸗ oder Maklerordnung gegen dergleichen ,, der Rekurs an eine Be⸗ hörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem e , statt.

§. 1265. Gegen die Endurtheile des Bezirksverwaltungsgerichts in den Fällen der 5§. 122 big 124 ist nur das Rechtsmittel der Revision nach Maßgabe des Titels VIII. des Gesetzes vom 3. Juli 1875

zuläͤssig. XVI. Titel. ö 26

Die Klage im Verwaltungsstreitverfahren findet statt:

1) gegen Verfügungen der Behörden, durch welche die Ausstel⸗ lung der eg n! daß der abzuschließende Versicherungsvertrag kleinem polizeilichen Bedenken unterliege, oder die Genehmigung des Versicherungsvertrages oder seiner Erneuerung, oder die Genehmigung zur Aushändigung der Versicherungspolice oder des Prolongations⸗ scheines versagt wird;

2) gegen Verfügungen der Behörden, durch welche die Zurück · führung des Versicherungsbetrages auf den gemeinen Werth, oder die Vornahme einer Abschätzung der zu versichernden Gegenstände, oder die Herabsetzung der Versicherungssumme auf den Schätzungswerth angeordnet wird;

3) gegen Einsprüche der Behörden wider die stattgehabte Fest⸗ 6 der Entschädigungssumme oder wider die Auszahlung der etzteren;

4) gegen Anordnungen der Behörde wegen gerichtlicher Nieder⸗ legung (Hinterlegung) der Entschädigungssumme.

Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisausschuß, in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 006 Einwohnern und, wenn die Klage gegen Verfügungen (Einsprüche, Anordnungen) des Landraths gerichtet ist, das Bezirksverwaltungs⸗

gericht. XVII. Titel. Hülfskassen. §. 127

Die durch das Reichsgesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 125) der höheren Ver⸗ waltungsbehörde beigelegten Befugnisse und Obliegenbeiten werden von dem Regierung Präsidenten wahrgenommen.

Derselbe beschließt über Anträge auf Zulassung eingeschriebener Hülfskassen (5. 4 a. a. O..

Gegen den die Zulassung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt.

Gegen die Endurtheile des Bezirksverwaltungsgerichts ist nur das Rechtsmittel der Revision nach Maßgabe des Titels VIII. des Gesetzes vom 3. Juli 1875 n n

Das i nnn n,, entscheidet auf Klage des Re⸗ r,, über die Schließung eingeschriebener Hülfe kassen (§. 29 a. 4. D.). ;

Das Bezirk verwaltungegericht kann vor Erlaß des Endurtheils auf Antrag des Regierungs⸗Präsidenten nach Anhörung des Kassen⸗ vorstandes die vorläufige Schließung der Hülfegkasse anordnen, welche alsdann bis zum Erlasse des Endurtheils fortdauert.

XVIII. Titel. Baupolizei. §. 129.

Der Bezirksrath beschließt über die Anwendung der in den Städten geltenden feuer und baupolizeilichen Vorschrifteg bei Ge- bäuden auf solchen zum platten Lande gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der Städte oder im Gemenge mit städtischen bebauten Grundstücken liegen, gemäß den Vorschriften der Verordnung vom 17. Juli 1846 ,,

Ueber die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung vom 21. Dezember 1846, betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter (Gesetz Samml. 1847 S. 21), auf andere öffentliche Bauausführungen (Kanal und Chausseebauten ꝛe.) gemäß §. 26 der gedachten Verordnung, beschließt:

1) insoweit es sich um Bauten der Kreise, Amte, Wegeverbände oder Gemeinden handelt, der Regierungs ⸗Präsident unter Zustimmung des Bezirksrathes;

2 insoweit es sich um Bauten des Provinzialverbandes handelt, der Ober⸗Präsident unter Zustimmung des Provinzialrathes;

3) für den Stadtkreis e . Ober Präsident.

8. ĩ Soweit nicht der Ortgpolizeibehörde durch die Baupolizeiord-⸗ nungen die e enn ertheilt ist, Ausnahmen von den baupoli⸗ zeilichen Vorschriften zu bewilligen, beschließt der Landrath, in Sladt⸗ kreisen und in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Re⸗ gierung Präsident über Anträge auf Genehmigung einer Abweichung

von den baupolizeilichen wenn Die §§. 17 und 18 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und