Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Drtschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 561) werden aufgehoben. Die Wahrnehmung der in den §8§. 5, 8, 9 a. 4. O. dem Kreis—⸗ ausschusse beigelegten Funktionen liegt für den Stadtkreis Berlin dem Minister der öffentlichen Arbeiten, für die übrigen Stadtkreife dem Bezirksrathe ob. Die Bestätigung der Statu ten nach den S§. 12 und 15 a. a4. O. erfolgt für den Stadtkreis Berlin durch den Mi⸗
nister des Innern. XIX Titel.
Di sm embrations⸗ i nenn gafa chen.
Die S§5§5. 22 und 23 des Gesetzes vom 25. August 1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen in den Provinzen Preußen, Brandenhurg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen (GSesetz Samml. S. 405 treten außer Kraft.
Die vorläufige Festsetzung über die Lastenvertheilung nach §. 11 a. a. O. erfolgt in Stadtkrelsen an Stelle des Bezirksverwaltungs- . durch den Bezirksrath, in Landkreisen durch Beschluß des reisausschusses. §. 134.
Die in den * Lbis 4 des Lauenburgischen Gesetzes vom 4. No= vember 1874, betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen im Herzog⸗ tbume Lauenburg (Offizielles Wochenblatt S. 291) dem Landrathe zugewiesene Entscheidung über die Gestattung neuer Ansiedelungen, ist von der Ortspolizeibehörde zu treffen.
Gegen den Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie Denjenigen, welche Widerspruch erhoben haben, zu eröffnen ist, steht den Betheiligten innerhalb zwei Wochen die Klage im d , bei dem Kreisausschuß offen.
Im Geltungsbereiche des Lauenburgischen Gesetzes vom 22. Ja—⸗ nuar 1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückszerstückelungen (Offizielles Wochenblatt S. 11) tritt:
) an die Stelle der im §. 12, Abs. 2 den Betheiligten und der Patronatebehörde offen gehaltenen Beschwerde gegen die Lastenver- theilung, innerhalb der dort bestimmten Frist von zwei Wochen, die Klage beim Kreisausschuß im Verwaltungestreitverfabren; und
2) an die Stelle der vorläufigen Festsetzung des Landraths über die Lastenvertheilung (58. 18 a. a. O.) die vorlaͤufige Festsetzung durch Beschluß des Kreisausschusses.
XX. Titel. Enteignungssachen. 136
Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche in dem Gesetze vom 1. Juni 1874 über die En teignung ron Grundeigenthum (Gesetz⸗ Samml. S. 221) den Be zirksregierungen (Landdrosteien) beigelegt worden sind, werden in den Faͤllen der §§. 15, 18— 20, 24 und 77 von dem Regierungs . Präsidenten, in den Fällen der §8§. 3, 4, 6, 14, 2A. 29, 32— 36 und 53, Abf. 2 von dem Bezirksrathe, in dem Stadtkreise Berlin von der ersten Abtheilung des Polizei⸗Präsidiums wahrgenommen.
Auch gehen auf den Bezirksrath, bezw. die erste Abtheilung des Polizei⸗Präsidiums zu Berlin, die nach den §§. 142 ff. des All⸗ gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz⸗Samml. S. 705) der Bezirksregierung zustehenden Befugnisse Über.
Gegen die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Bezirksraths findet, soweit nicht der ordentliche Rechtaweg zulässig ist, inner⸗ halb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt.
Bei den für die Erhebung der Beschwerden in den 8§5§. 4, 22 und 34 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 getroffenen Fristbestim⸗ mungen behält es sein ö
Die nach 5§. 53, Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 dem Landrathe (in Hannover der betreffenden Obrigkest) zugewiesene . ist durch Beschluß des Kreis⸗ (Stadt.!) Ausschusses zu reffen.
Der 5§. 56 des gedachten ,, tritt außer Kraft.
Seweit nach den für Enteignungen im Interesse der Landeskultur im 5§. 54, Nr. J des Gesetzes vom 11. Juni 1874 aufrecht erhaltenen Gesetzen, in Verbindung mit dem Gesetze über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung der Regierungs⸗Präsident über die Ent⸗ eignung Entscheidung zu treffen haben würde, entscheidet der Bezirks— rath, jedoch mit Ausnahme der Enteignungen für die Zwecke von Deichen, welche einem Deichverbande oder Deichbande angehören und für die Zwecke der Sielansialten ,. Verbandsbezirken.
5. ;
Der Bezirksrath beschließt über die Feststellung der Eat— schädigung in den Fällen der 55. 39 ff. des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, betreffend die Beschränkungen des Gruündeigen⸗ thums in der Um gebung von , (Reichsgesetzblatt S. 459).
Titel.
Personenstand und ,
. h Die staatliche Aufsicht über die Amtsführung der Standes beamten wird in den Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken
allgemeinen Landesvermaltung (Gesetz Samml. S. 291).
beigelegten Befugnisse zur Entscheidung bejw. Beschlußfassung in streitigen Wegebausachen und in wasserpolizeilichen Angelegenheiten werden die der Landes polizeibehörde und dem Minister der zffent⸗ lichen Arbeiten nach §§. 4 und 14 des Gesetzes über die Eisenbahn— unternehmungen vom 3. November 1838 (Gesetz⸗Samml. S. 565) und nach 8. 9 des Gesetzes vom 1. Mai 1865 (Gesetz⸗Samml. S. 317) zustehenden Befugnisse in Eisenbahnengelegenheiten nicht berũhrt. 8 16
145.
Die in den §§. J und 22 des Gesetzes über die Eisenbahn⸗ unternehmungen vom 3. November 1838 der Bezirksregierung bei⸗ 4 Befugnisse gehen auf den Minister der öffentlichen Arbei⸗ en Über.
In Streitsachen zwischen Eisenbahngesellschaften und Privat—⸗ personen wegen Anwendung des Bahngeld⸗ und des Frachttarifs (85. 35 a. a. O.) entscheidet , ordentliche Richter.
In den Fällen der §§. 10, 26, 34, 36 37 und 43 des gegen wärtigen Gesetzes ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auch insoweit begründet, als bisher durch 8. 79, Titel 14, Theil II. All- gemeinen Landrechtz, beziehungsweise 55. g, 10 des Gesetzes über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetz.Samml. S. 241) oder sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rechts⸗ weg für zulässig erklärt war. 8 10;
In den Fällen, in denen das Gesetz eine Beschlußfassung oder Entscheidung an Stelle des Kreisausschusses dem Magistrat einer Stadt überträgt, finden für das Verfahren und die Zuständigkeit , . die für die Stadtausschüsse geltenden Vorschriften An wendung.
In Stadtgemeinden, in welchen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, treten für die in dem erften Abfatze be⸗ zeichneten Fälle an die Stelle des Magistrates der Bürgermeister und die Beigeordneten als K Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Stadt ist in Betreff der Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die sedes—⸗ malige letzte Volkszählung ermittelte Zabl der ortsanwesenden Civilbevölkerung.
149.
5 Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 in Kraft. Bezüglich der vor diesem Zeitpunkte anhängig gemachten Sachen sind die Vorschriften des §5. 88, Abs. 2 des letzteren Gefetzes maß—
gebend. 5. 150.
Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes kommt das Gesetz, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ behörden und der Verwaltungsgerichtsbehörden 2c. vom 26. Juli 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 297) in allen seinen Theilen in Wegfall.
Ingleichem treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Kraft.
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛc.
Von der Begründung lautet der Abschnitt
. Im Allgemeinen.“
Der vorliegende Gesetzentwurf entspricht im Allgemeinen dem— jenigen Entwurfe eines neuen Zuständigkeitsgesetzes, welcher in der letzten Session dem Landtage der Monarchie gleichzettig mit dem Entwurfe des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landes— verwaltung vorgelegt wurde, aber nicht zur Durchberathung gelangte.“) Der vorjährige Entwurf ist inzwischen einer nochmaligen Prufung unterzogen und dabei in einzelnen Beziehungen abgeändert bezw. er— gänzt worden. Einer Abänderung bedurfte der Entwurf zunächst in Betreff der Städte mit mehr als 1000 0 Einwohnern. Nackdem das Organisationsgesetz vom 26. Juli 1885 diefe Städte hin— sichtlich der Rechtsmittel gegen pollzeiliche Verfügungen (8. 63 7 a. a. O.) den Stadtkreisen wiederum gleich gestellt hat, mußten auch die entsprechenden Exemtionen der gedachten Städte von der Zuständigkeit des Kreisausschusses, welche der V. Titel des Zu— ständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 enthält, und deren Beseitigung der vorjährige Entwurf ins Auge gefaßt hatte, in dem gegenwärtigen Ent aw urfe beibehalten bezw. wieder hergestellt werden. Sodann sind in den Entwurf aufgenommen Bestimmungen über die Zaständigkeit in Jagdpolizeisachen (III. Titel). Die sonstigen Abänderungen sind von minderer Tragweite und werden an betreffender Stelle erörtert werden. (Vgl. insbesondere Ziffern 1IV. und V. der allgemeinen Be⸗ . sowie die Titel XIV. — Gewerbepolizei — und XV. — Handels ammern ꝛc.) Dies vorausgeschickt, ist zur Begründung det Entwurfes, im Anschlusse an die dem vorjährigen Entwurfe beigefüg⸗ ten Motive, Folgendes zu bemerken:
Der Gesetzentwurf bildet die nothwendige Ergänzung des unter dem 26. Juli 1880 ergangenen Gesetzes über die Organisation der mal Vachdem dies Gesetz die Organisation der Behörden, ihre amtliche Stellung und ihre allgemeinen Befugnisse, sowie das Verfahren in Verwal⸗ tungssachen sestgestellt hat, bleibt dem gegenwärtigen Entwurfe die
von dem Landrath, in höherer Instanz von dem Regierungs-Präsi= denten und dem Minister des Innern, in den Stadtgemeinden von dem Regierungs -Präsidenten, in Berlin von dem Ober. Praͤsidenten, in höherer Instanz von dem Minister des Innern geführt. In dem Bezirke des Ober-Landesgerichtes zu Cöln bewendet es bei den dieserhalb zur Zeit bestehenden Vorschriften. Die Festsetzung der Entschaͤdizung für die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten in den Fällen des 5. 7, Abfatz 2 des! Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (5. 5, Absatz 1) des Gesetzes vom 8. März 1874) erfolgt in den Stadtgemeinden durch die Gemeinde vertretung, für die Landgemeinden durch Beschluß des Kreisausschusses. Beschwerden über die Festsetzung unterliegen in beiden Fällen der endgültigen Beschlußfassung des .
§. n
Die durch das Reicht gesetz om 1. Juni 1870 über die Erwerbung
und den Verlust der Bunder- und Staatsangehörigkeit (Bundesgesetz⸗
blatt S. 355) der höheren Verwaltungsbehörde beigelegten Befug⸗ nisse übt fortan der Regierungs⸗Präsident aus.
Gegen den Bescheid des Regterungs⸗Präsidenten, durch welchen
Angehörigen eines anderen deutschen Bundes staates oder einem früheren
Reicht angehörigen die Ertheilung der Aufnahmeurkunde, oder einem k
preußischen Staatsangehörigen die Ertheilung der Entlasfungsurkunde in Friedenszeiten versagt worden ist (88. 7, 15, 17 und 21, letzter Abs. a. a. O) findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Be— zirks verwaltung gerichte statt.
Gegen die Endurtheile des Bezirksverwaltungsnerichtes ist nur das Rechtsmittel der Revision nach Maßgabe des Titels VIIf. des Gesetzes vom 3. Juli 1875 zulässig.
XXII. Titel. 3 ien
Der Bezirksrath beschließt über die Ergänzung der von dem Kreis aus schuse versagten Zustimmung zur Vereinigung von Gemein- den und selbständigen Gutsbezirken zu gemeinschaftlichen Einschätzungs⸗ bezirken für die Klassensteuer (Art. II. des Gesetzes vom 16. Juni 1875, betreffend einige Abänderungen der Vorschriften für die Ver— anlagung der Klastensteuer, Gesetz⸗Samml. S. 234).
. XXIjI. Titei. Ergänzende, 2 16 Sch lußbestim mungen.
Durch den in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Be⸗ schwerdezug an einen bestimmten Minister wird die in den bestehenden Vorschriften begründete Mitwirkung anderer Minister bei Erledigung der Beschwerde nicht berührt. §. 144.
Durch die den Verwaltungegerichten bezw. den Beschlußbehörden I. Session, Nr. 63.
Ausschuß, Bezirkgrath, Provinzialrath) und die sachliche Zustän⸗ digkeit der Verwaltungsgerichte ju regeln. bezw. die entsprechenden Abänderungen in der Zuͤständigkeit der Einzelbeamten (Ober · Präsi⸗
kommenden Verwaltungt behörden zu bewirken.
Kern des vorliegenden Entwurfes. Weiteres für den ganzen Umfang der werden.
Verwaltungegebiete, munal verwaltung der Städte, unberührt, sondern bedarf auch wenn
ausgedehnt werden soll, mit Rücksicht auf die besondere Verwaltungt⸗
facher Husicht sich geltend gemacht bat. kurze Zeit der Wirksamkeit des Zuständigkeitsgesetzes das Bedenken erhohen werden könnte, ob der Jeitpunkt zu einer Revision desselben
gegenüber der Nothwendigkeit, Verwaltungsbehörden und der Einsetzung von Verwaltungggerichten in dem gesammten Umfange der und weiter greifende Regelung der Zuständigkeit dieser Behörden
durch die neue Organisation gegebenen überwiegend der allmählich nachfolgenden Gesetzgebung auf den Einzel⸗ gebieten der Verwaltung vorzubehalten, tungssystem auch in der Monarchie sogleich in umfassende Wirksamkeit treten zu lassen.
wenn man die nöthigen Ergänzungen und Abänderungen mittels einer Novelle hätte vornehmen wollen.
Aufgabe, die Mitwirkung der Beschlußbehörden (Kreis Stadt ⸗
dent, Regierunge ⸗Präsident, Landrath), sowie der übrigen in Betracht kommenden mn Die gleiche Aufgabe ist für die eine Hälfte der Monarchie in dem fünften Titel des Gesetzes vom 26. Jul 1876, betreffend die Zuständig⸗ leit der Verwaltung behörden und der Verwaltungsgerichtsbe⸗ hörden ꝛc. (GesetzSamml. S. 297) in den meisten Beziehungen bereits behandelt worden. Dieser fünste Titel bildet daher den Derselbe konnte jedoch nicht ohne x Monarchie in Kraft gesetzt n. Denn er läßt nicht nur wichtige, zum Geschästskreise der demnächft aufzuhebenden Regierungeabtheilung des Innern gebörige wie insbesondere die Aufsicht über die Kom— er auf dle Landeßtheile, in welchen er bieher nicht Geltung hat, gesetzgebung dieser Letzteren, nicht unerheblicher Ergänzungen. Dazu ommt, daß neben den durch neuere Gesetze eingetretenen Abände⸗ rungen, das Bedürfniß nach Vereinfachung und Verbesserung der in dem erwähnten Titel getroffenen Zuständigkeitsbestimmunge in mehr— Wenn im Hinblick auf die
bereits gekommen sei, so wird dasselbe doch zurücktreten müssen
mit einer neuen Organisation der
Monarchie eine gleichmäßige vorzunebmen. Dieselben Erwägungen, welche zum Erlasse des Zu⸗ ständigkeitsgesetzes führten, sind dafür naeh end, die Ausfüllung des
ahmens nicht ganz oder
sondern das neue Verwal⸗ jetzt hinzukommenden anderen Hälfte der
Eine völlige Umarbeitung des erwähnten fünften Titels des Zu⸗ ständigkeitsgesetzes war hiernach umsomehr geboten, als es die Ueder⸗ sichtlichkeit des an sich schwierigen Stoffs beeinträchtigt haben würde,
Deshalb und da die ersten vier
Titel und einzelne Bestimmungen des sechsten Titels des Zustãndig
9 durch das Organisationsgesetz bezw. durch die . vom 2. ugust 1889 zu dem Gesetze Über die Verwaltungsgerichte vom 3. Juli 1875 Ersatz gefunden haben und im 5. 51 des Orga⸗ nisationsgesetzes bereits aufgehoben find, erschien es angejeigt, die Zuständigkeitsbestimmungen in einem neuen Gesetze übersichtlich zu⸗ sammenzufassen.
Es wird das Verständniß des Gesetzentwurfes erleichtern, wenn die wesentlichen Ergänzungen, Auslaffungen und Abänderungen, welche gegenüber dem fünften Titel des Zuständigkeitsgesetzes in dem Entwurfe in Aussicht genommen sind, vorweg zusammengestellt und im Allgemeinen erörtert werden.
Die Ergänzungen
sind in der Hauptsache folgende:
Neu hinzugetreten ist der J. Titel, welcher die Mitwirkung der Schlußbehörden und das Verwaltungẽstreitverfahren in Angelegen⸗ beiten der Stadtgemeinden regelt.
Der II. Titel, welcher den gleichen Zweck bezüglich der An⸗ elegenheiten der Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke ver⸗ olgt, lehnt sich zwar an die bezüglich'n Bestimmungen des Zuständig⸗ keitegesetzes (65. 40 bis 51) an, enthält jedoch erhebliche Erweiterun⸗ gen derselben, indem er das ganze Gebiet der ländlichen Kommunal aufsicht für den gesammten ÜUmfang der Monarchie umfaßt.
In dem III. Titel — Armenangelegenheiten — (Titel V., Ab- schnitt II. des Zuständigkeitsgesetzes) sind erweiterte Bestimmungen äber das Verwaltungzstreitverfahren wegen streitiger Orts. und Landarmenbeiträge G. 34 des Entwurfes) aufgenommen.
Der VI. Titel — Sparkassenangelegenheiten — bringt in den 8. 41 und 42 Ergänzungen des 5. 152 des Zuständigkeitsgefetzes. Ingleichem finden sich im VII. Titel Ergänzungen des 5§. I64 des Zuständigkeitegesetzes, betreffend streitige Angelegenheiten der Syna⸗ gogengemeinden. .
SGrhebliche Ergänzungen haben, mit Rücksicht ingbesondere auf die Gese gebung der neuerworbenen Landesfheile, der 1X. Abschnitt des Zuständigkeitsgesetzes über Wasserpolizei in dem X. Titel des Entwurfes, der XI, Abschnitt a. a. O., Deichangelegenhelten be—⸗ treffend, in dem XI. Titel, endlich der XIV. Abschnitt a. a. O. i ersiche rung angelegenheiten in dem XVI. Titel des Entwurfs gefunden.
Neu aufgenommen sind ferner — zum Theil in Anlehnung an die S5. 61 und 136, II., 1 der Kreikordnung vom 135. Dezember 1872 = Bestimmungen über die Wegepolizei. bezw. das Wegebauwesen ¶ X. Titel), sowie Vorschriften über Dismembrations⸗ und An—⸗ siedelungs achen (XIX. Titel), und — neuerdings — Bestimmungen über die streitigen Angelegenheiten der kaufmännischen Korporationen
2c. (XV. Titel). Die Auslassungen.
Dagegen sind in den Entwurf nicht übernommen die Be— stimmungen des fünften Titels des Zuständigkeitsgesetzes über die An⸗ gelegenheiten der Amts verbände und der Kreise (59. 53 — 59 und 55. 62 bis 73), welche, als speziell das Gebiet der Kreizordnung vom 13. De⸗ zember 1872 berührend, in der gleichzeitig vorgelegten Novelle zu derselben berücksichtigt sind. Dem in der Begründung zu dem Or— ganisationegesetzentwurfen) entwickelten Gesetzgebungs plane gemäß sicht der Entwurf uͤberhaupt davon ab, die Zuständigkeit der Beschluß—⸗ behörden und das Verwaltungsstreitverfahren in Bezug auf die Kom— munalangelegen beiten der Kreise und der Provinzen, sowie anderer kommunaler Verbände, welche nicht unter die Titel J. und II. des Entwurfs fallen, zu regeln, da diese Regelung den neuen Kreis⸗ und Provinzialordnungen für diejenigen Provinzen vorzubehalten ist, welche , zum Geltungsgebiete der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 gehören.
Nicht übernommen in den Entwurf sind ferner die Abschnitte VI. und III. des fünften Titels des Zuständigkeitsgesetzes, enthaltend Bestimmungen über die Feld! und Forstpolizei, und zwar mit Rücksicht auf das inzwischen ergangene Feld- und Forstpolizeigesetz.
Die Abänderungen, welche der Entwurf in Vorschlag bringt, bezwecken im Allgemeinen eine größere Einfachheit, Folgerichtigkeit und Durchsichtigkeit in der Abgrenzung der Zuständigkeit der verschiedenen Behörden bezw. Instanzen herbeizuführen. Die vorgeschlagenen Abänderungen lassen sich, soweit sie nicht redaktioneller Ratur sind, unter folgenden Gesichtepunkten zusammenfassen. JI. Abgrenzung der Zuständigkeit der Beschlußbehörden gegeneinander.
A. Das Zuständigkeltegesetz hat einzelne, bis dahin zum Ge— schäfte kreise der Regierungsabtheilung des Innern gehörige Angelegen⸗ heiten dem Provinzialrathe, statt dem Bezirksrathe, wie in der Regierungtvorlage vorgeschlagen war, Übertragen.
Dahin gehören:
1). Die Bestätigung der Statuten zur Regelung der Armen— pflege in Gutsbezirken und Gesammtarmenverbänden, sowie die Ge— Hemm gung ur Wiederauflösung von Gesammtarmenverbänden (Zust.⸗
, z Y der Erlaß von Regulativen, betreffend die Beaufsichtigung und den Schutz der Laichschonreviere, sowie die Genehmigung zur Auk⸗ führung von Fischpässen c. (5. 116 a. a. S.);
s) die Genehmigung von Ortsstatuten, Angelegenheiten (S. 1838 a. a. O. ); die Einführung neuer, sowie die Erhöhung, Ermäßigung oder n,, Regulirung bestehender Marktstandsgelder (§. 141 a. a. D.);
5) die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen wegen ausschließ⸗ licher Benutzung öffentlicher Schlachthaͤufer ze (5. 145 a. a. O.); 6) die Beschlußfassung über die Anwendung der in den Städten geltenden feuer⸗ und baupolizeilichen Vorschriften auf Grundstücke des platten Landes gemäß der Verordnung vom J7. Juli 1846 (5. 153 a. a. O.), endlich
Y die Ergänzung der vom Kreisausschusse versagten Zustimmung zur Vereinigung von Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken zu n, Einschätzungebezirken für die Klassensteuer (5. 163 a. a. .
Die Ueberweisung dieser Zuständigkeiten an den Provinzialrath geschah, wie aus dem Berichte der (XII.) Kommission des i g der Abgeordneten (12. Legislaturperiode III. Session 1876 Hrucks. Nr: 230, V. Abschnitt) ersichtlich ist, in der Abficht, dem Proyinzial⸗ rath eine einflußreichere Stellung zu geben. Man stellte den Grund⸗ satz auf, daß „dem Provinzialrattze alle Angelegenheiten zu überweisen seien, welche eine organisatorische oder quasilegit latorisch! Bedeutung haben, oder welche sonst für das Interesse der Verwalteten von ganz besonderer Wichtigkeit sind und deshalb die Prüfung durch eine den lokalen und persönlichen Einflüssen mönlichst fern stehende und zu einer objektiven Beurtheilung besonders geeignete Instan; erfordern. Es kann dahin gestellt bleiben, ob fich auf dieser Grundlage eine sachgemäße Vertheilung der Zuständigkeit überhaupt mit einiger Sicherheit ausführen läßt und ob der auf⸗ geste te Grundsaz bei den vorerwähnten Angelegenheiten überall zu⸗ trifft; jedenfalls haben die danach im Zuständigkeitsgefetze getroffenen Bestimmungen den nicht zu unterschätzenden Nachtheil ge re fen einzelne Gegenstände aus dem Zusammenhange der bezüglichen Ver waltungegebiete auszuscheiden, die Zuständigkeitsvorschriften zu kom⸗ pliziren und dadurch den Betheillgten die Rechtefindung zu er— schweren. Zudem ist ein nicht unwesentlicher Theil der bisherigen Zu ständigkeiten der Bezirksinstanz bereits auf die Kreisinstanz über⸗ tragen. Werden nun der Bezirktinstanz auch noch zu Gunsten der Provinzialinstanz Zuständigkeiten entzogen, so entsteht damit eine schädliche Zersplitterung der Verwaltung, welche umsoweniger auf⸗ recht er hal ten werden kann, nachdem durch Erlaß des DOrganisations⸗ gesetzes die Unentbehrlichkelt der Bezirk instan; und die Nothwendig⸗ keit, den Schwerpunkt der Verwaltung in derselben zu belassen, bezw. wieder in dieselbe zu verlegen, anerkannt worden ist.
Demgemäß sind in dem Entwurfe (vergleiche die 88. 31, S8,
betreffend gewerbliche
. Drucksachen des Hauses der Abgeordneten. 14. Leg. Per.
nn . Vergl. Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 1879.80 t. 62.
111, 117, 118, 129 und 141) die oben bezeichneten Zustandigkeiten des Provinzialrathes auf den Bezirksrath übertragen.
B. Aus denselben Gründen und zur Herstellung eines regel- mäßigen Instanzenzuges sind die Anomatien beseitigt, welche das Zu— n nf enthält, insofern es in einigen Fällen die Beschwerde keen Beschlüsse des Kreisgusschusses an den Provinzialrath, ffatt an
en Bezirkgratb, gehen läßt (vergleiche 85. 42 und 86 Zuständig— keit gesetz,. — S5§. 23 und 35 des Entwurfs).
Ingleichem sind die Beschränkungen der Beschwerde auf den Fall der Versagung einer Genehmigung oder Bestätigung, welche das Zuständigkeitegesetz an einzelnen Stellen enthält G. 40, Abs. 4, F§. 43, Schlußsatz; 5. 80, Abs. 2; 8. 152 am Schlusse), in dem gegen⸗ wärtigen Entwurf an betreffender Stelle fortgelasfen, da solche Be⸗ ke f f in analogen Fällen nicht vorfinden, übrigens auch den Vorschriften des 8. 55, Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung nicht entsprechen.
Auch die Ausnahme, welche 8. 832 Nr. 3 des Zuständigkeits⸗ gesetzez enthält, indem er die Beschlußfassuag über die zwangsweise Einführung sanltäts. oder veterinärpolizseilicher Einrichtungen in Stadtkreisen dem Provinzialrath überweist, soll als unvereinbar mit der Regelung der Kommunalaufsicht, welche der Entwurf (8. I) hin⸗ en ig aller Stadtgemeinden mit Einschluß der Stadtkreise in Aus-
cht nimmt, fortfallen (vergl. 5. 44 des Entwurfs).
Il. Abgrenzung der Zuständigkeit der Einzelbeamten gegenüber den Beschlußbehsrden.
A,. Dem gemischten Bureau. und Kollegialsystem, welches das , für die Bezirks,, sowie für die Kreis- und Pro vinzialinstanz vorsieht, entspricht es, daß die Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Hand der Einzelbeamten bleiben, und daß die Mitwirkung der Kollegien und in wichtigeren Fällen eintritt, zumal dieselben nicht regelmäßig versammelt sind, sondern nur von Zeit zu Zeit zusammentreten und ihre Belastung mit Gegenständen von minderer Bedeutung zu vermeiden ist. Demgemäß wird in dem Ent⸗ wurfe, abweichend von den Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes, vorgeschlagen, die Aufsicht über die Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke (5. 16 des Entwurfs), sowie die Aufsicht über die Ge— schäfts führung des Civilstandsbeamten (5. 134 des Entwurfs) den Einzelbeamten (Landrath, Regierungs⸗Präsident) an Stelle der Be⸗ schlußbehörden zu übertragen. Bedenken gegen diese Vorschläge werden um so weniger obwalten, als für alle erheblichen Aufsichtsakte die Mitwirkung der Beschlußkollegien vorbehalten wird und in allen wichtigen kommunalen ꝛe. Streitsachen das Verwaltungsstreitverfahren eintreten soll.
B. Auf gleicher Erwägung beruht es, daß der Entwurf in meh— reren Fällen, in welchen das Zuständigkeitsgesetz den Beschlußbebörden die Beschlußfassung über die Ertheilung einer beantragten Geneh⸗ migung (Bestätigung) überträgt, die Mitwirkung derselben nur dann als erforderlich bezeichnet, wenn der Einzelbeamte Anstand nimmt, die beantragte Genehmigung ju ertheilen (vergleiche §§. 8, 23 des Entwurfs, §. 42 des Zuständigkeitsgesetzes).
III. Abgrenzung der Zuständigkeit der Beschluß⸗ behörden gegenüber den Verwaltungsgerichten.
A. In Angelegenheiten, in welchen die Entscheidung nicht sowohl nach bestimmten Rechtsnormen, als nach administrativem Ermessen zu treffen ist, wird die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Regel nach nicht zu begründen sein. Demgemäß schlägt der Entwurf vor, folgende Gegenstände, welche nach dem Zuständigkeitsgesetze im Verwaltungsstreitoerfahren zu erledigen sind, den Beschlußbehsrden zu überweisen
I) Die Festsetzung der Remuneration von Gemeindebeamten be⸗ ziehungsweise von Civilstandsbeamten, sofern darüber unter den Be— theiligten Streit entsteht (Entwurf §. 25 Nr. 4 und 5§. 134 Abs. 2, Zuständigkeitsgesetz 8 47);
2) die Feststellung des Geldwerthes der Naturalien und des Er⸗ trages der Ländereien bei Regulirung des Einkommens der Elementar⸗ lehrer, sofern darüber unter den Betheiligten Streit enisteht (Ent- wurf 5§. 36, Zuständigkeitsgesetz 5. 7 Nr. 2). ;
Wenn der Entwurf in Bezug auf streitige Schulbausachen, Wegebausachen und Grabenräumungssachen (Entwurf S§§. 37, 47 und 56) im Anschluß an den bisherigen Rechtszustand in den Kreis⸗ ordnung provinzen (Zuständigkeitsgesetz 5§. 78, 98 und Kreisordnung §. 135, II., I) die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auch für die Bedürfnißfrage beizubehalten vorschlägt, so beruht dies, wie unten des Näͤheren dargelegt werden wird, auf dem unlösbaren Zusammen⸗ hange, in welchem in den gedachten Angelegenbeiten diese Frage mit der Rechtsfrage steht. .
B. Den Verwaltungegerichten ist durch das Zuständigkeitsgesetz in einzelnen Angelegenheiten, welche wegen ihres privatrechtlichen Charakters ihren endgültigen Austrag nur im ordentlichen Rechts⸗ wege finden können, eine vorläufige Entscheidung übertragen. Der- artige Entscheidungen, welche zwar aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen, jedoch nicht den Charakter von Enischeidungen über Ansprüche oder Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen Rechte an sich tragen, eignen sich im Hinblick g g n m nenen des
3. Juli ö. §. 1 des Verwaltungsprozeßgesetzes vom 2 Jugust 1880 nicht für
das Verwaltungsstreitverfahren. Der Entwurf schlägt deshalb vor,
den Beschlußbehörden zu überweisen:
1) Die Feststellung und die vorläufige Bestimmung über den Ersatz von Defekten der Gemeindebeamten nach Maßgabe der Ver— ordnung vom 24. Januar 1844 (Entwurf §§. 9 Nr. 5, 24 Nr. b, Zuständigkeitsgesetz 5. 50 Nr. Y.
2) Die vorläufige Entscheidung in Streitsachen zwischen Armen⸗ verbänden und den zur Unterstützung eines Hülfsbedärftigen ver— i ee ng (Entwurf 5. 33 Nr. 2, Zuständigkeitsgesetz
76 Nr. )).
‚. C. Der Entwurf schlägt ferner vor, die im §. 76 Nr. 1 des nständigkeitsgesetzes als Streitsachen behandelten Angelegenheiten den zeschlußbehörden zu übertragen, weil es sich dabei nur um ein
schiedsrichterliches und sühneamtliches Vermittelungsverfahren zwischen
Armenverbänden handelt, für welches die Formen des Verwaltungs⸗
streitverfahrens nicht an gemessen erscheinen (Entwurf §. 33, D.
II. Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungs—
gerichte gegenüber den Civilgerichten.
Nachdem durch 5§. 13 des Deutschen Gerichte verfassungẽgesetzeg vom 27. Januar 1877 die Verwaltungsgerichte den besonderen, neben den ordentlichen Gerichten bestehenden Gerichten gleichgestellt worden sind, und die gegenseitige Ausschließlichkeit der Zuständigkeit der Ver- waltungsgerichte einerseits und der ordentlichen Gerichte andererseits anerkannt worden ist, nachdem ferner durch §. 1 des Gesetzes vom
3. Juli 1875 2. August I550 den Verwaltungsgerichten der Charakter von Ge—
richtsbhöfen des öffentlichen Rechtes beigelegt worden ist, und nach⸗ dem endlich durch die im 8 91 des Organisationsgesetzes erfolgte Aufhebung des §. 4 des Zuständigkeitsgesetzes der legiglatorische Grundsatz, daß durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Zulaͤssigkeit des ordentlichen Rechtsweges weder eingeschränkt noch erweitert werden solle, aufgegeben worden ist, erscheint et als eine der Hauptaufgaben des gegenwärtigen Gesetzentwurfes, die Zuständigkeit der Verwaltungegerichte auf den einzelnen Gebieten des öffentlichen Rechtes den Civilgerichten gegenüber dergestalt ab- zugrenzen, daß ihnen innerhalb dieser Gebiete die Entscheidung voll und ausschließlich zufällt. Dies erscheint nothwendig, um ein ein faches und einheitliches Verfahren herzustellen und um widersprechende Entscheidungen der in letzter Instanz rechtsprechenden Gerichtshöfe zu vermeiden. . — Daß es dabei nicht in Frage kommen kann, privatrechtliche Streitigkeiten der Kognition der Civilgerichte zu entzi:hen, ergiebt sich bereits aus den vorstehend unter III. B. gemachten Bemerkungen und Vorschlägen. Es giebt aber eine Anzahl von Angelegenheiten öffentlich rechtlichen Charakters, in welchen das Zuständigkeitsgesetz den Verwaltungsgerichten nur eine vorläufige Entscheidungsbefugniß
wähnten Vorbehalts, ausschließlich dem Verwaltungestreitverfahren zu überweisen sein. Daneben giebt es eine Anzahl von Streitig⸗ keiten des öffentlichen Rechtes, in welchen die Verwaltungẽ⸗ gerichte, und zwar nach Wegfall des 8. 4 des Zuständigkeitsgesetzes durch alle Instanzen bindurch, zu entscheiden haben, in weichen jedoch in einjelnen Beziehungen durch besondere Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulüssig erklärt worden ist. Um in diesen Fällen kollidirende Entscheidungen zu vermeiden, wird der Wegfall des ordentlichen Rechtsweges ausdrücklich auszusprechen sein. Jede Besorgniß, daß bierdurch der ordentliche Rechtsweg in Privat- rechtsstreitigkeiten beeinträchtigt werden könne, wird schwinden müssen im Hinblick auf die allgemeine Vorschrift des 5. 1 des Gesetzes vom
. 63 wonach die Entscheidung der Verwaltungsgerichte
stets unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse' erfolgt. Bie Angelegenheiten, bezüglich deren der vorliegende Entwurf demgemäß eine veränderte Abgrenzung der Zuständigkeit der Ver— waltungsgerichte gegenüber den Civilgerichten für erforderlich erachtet, sind folgende: .
A. Streitigkeiten über Schulbeiträge und Schulbauten. (Zuständigkeitsgesetz 85. 7, 78 und 79, Entwurf §§. 36 bis 38.)
In Schulangelegenheiten ift ein verwickeltes Verhältniß aus den S§§. 77 und 78 bezw. 79 des Zustãndigkeitsgesetzes hervorgegangen.
I) Der 5§. 77.2. a. O. zunächft gewährt ein Verwasltungsstreit⸗ verfahren über die Verpflichtung zur Leistung von Schulbeiträgen unter den Betheiligten. Ueber streitige Schulbeiträge findet aber auch der ordentliche Rechtsweg nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Mai 1861 § 15 statt, und zwar:
a. unbedingt in Bezug auf Abgaben und Leistungen, welche auf Grund einer notorischen Orts, und Bezirksverfassung erhoben werden,
b. in Beziehung auf solche, welche auf einer allgemeinen gesetz⸗ lichen Verbindlichkeit 2c. beruhen, nur insoweit, als dies bei öffent⸗ lichen Abgaben der Fall ist. ;
Dazu tritt der ältere allgemeine Vorbehalt des Rechtsweges in §. 79 A. L. R. II. 14, im Falle Jemand sich auf einen besonderen“ Rechtstitel zur Befreiung von der Abgabe beruft, oder behauptet, „in Bestimmung seines Antheils überlastet zu sein“.
Es war keine leichte Aufgabe für die Verwaltungsgerichte, An= gesichts der Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes 5. 4, Abfatz 1 und 2 dem Verwaltungsstreitverfahren einen angemessenen Raum zu schaffen neben und zwischen einer solchen Kompetenz der Civilgerichte. Mag man den „Streit unter den Betheiligten“ im engeren, weiteren oder weitesten Sinne verstehen, je nachdem man den einzelnen zur Unterhaltung der Schule Herangezogenen, das forderungsberechtigte Institut bezw. die Gemeinde oder endlich aus dem Kreis der sonstigen Kontribuenten als Partei gegenüber stellt, so bleibt eine Durch— kreuzung beider Kompetenzen in zahlreichen und wichtigen Fragen unvermeidlich, und damit ein Widerspruch zwischen endgültigen Rechtgentscheidungen möglich. ⸗
Die eivilrechtliche Klage in diesen Schulsachen beruht aber nicht auf einer besonderen privatrechtlichen Natur derselben, denn die Schul⸗ sozietäten sind als öffentlich rechtliche Korporationen analog den po— litischen Gemeinden unbestritten anerkannt. Die Verwickelung der Frage ist vielmehr lediglich aus dem zufälligen Gange der Gesetz⸗ gebung entsprungen.
Die Motive und Verhandlungen über das Gesetz vom 24. Mai 1861 ergeben, daß man den oebersten Grundsatz von der Unzulässigkeit eines rechtlichen Streitverfahrens über das Staatshoheitsrecht der Besteuerung festhalten zu müssen glaubte, daß man aber bei Ab— gaben auf Grund einer notorischen Orts und Bezirksverfassung“ ohne Verletzung jines Grundsatzes den Betheiligten einen Rechts⸗ schutz gewähren zu können vermeinte, für welchen zu jener Zeit in ,, . einer Verwaltungsrechtäpflege sich nur der Civilprozeß
arbot.
Mit Einführung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege wird dieser Rechtsschutz allen Betheiligten in umfassender Weise über alle Schulbeiträge und Schullasten gewährt, und es entsteht nun ein sicherlich irrationelles Verhältniß, wenn gerade für die auf „Bezirks⸗ und Ortsverfassung“ beruhenden Schullasten ein zweifaches Rechts⸗ verfahren gelten soll.
Die öffentlich rechtlichen Normen für diese Beiträge und Lasten sind gleichen Charakters, und eine sichere und konstante Rechtsprechung über die Schul wie andere Gemeindelasten wird nur zu erreichen sein, wenn die Verwaltungsgerichte darüber einheitlich und endgültig entscheiden.
Es wird hiernach, wie in dem 8. 36 des Entwurfs vorgeschlagen, auszusprechen sein, daß die in dem Gesetze vom 24. Mai 1861 5. 15 den ordentlichen Gerichten übertragene Zuständigkeit über streitige Abgaben und Leistungen an öffentliche Volksschulen auf die Verwal⸗ tungsgerichte übertragen wird, und es wird außerdem der im 8
bedürfen.
Allein dies wird zu einer klaren Begrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte aus §. 77 a. a. O. nicht genügen, da die jetzige Fassung in mehrfacher Beziehung nicht korrekt erscheint. Der Ausdruck „entsteht zwischen den Betheiligten Streit‘ ist nach dem Zusammenhange an dieser Stelle anders zu verstehen, als an an⸗ deren Orten des Zuständigkeitsgesetzes, wie sich dies in der Recht⸗ sprechung der Verwaltungsgerichte allmählig festgestellt hat. Es bedarf einer klareren Feststellung, daß das Verwaltungsstreitverfahren stattfinden soll,
a. sowohl unter mehreren Privatinteressenten, kezw. unter meh⸗ reren Gemeinden eines Schulverbandes, die über ihre Verpflichtung unter sich streiten, als auch .
b. zwischen dem Vorstande des Schulverbandes und dem Bei⸗ tragspflichtigen und zwar hier in demselben Umfange wie bei Rekla— mationen gegen Kommunalabgaben.
Auf diesen Erwägungen beruht die vorgeschlagene Fassung der an die Stelle des §. 7 Nr. 1 des Zuständigkeitsgesetzes tretenden §. 36 des Entwurfs. (Wegen des 5§. 7 Nr. W vergl. oben III. A. 2.)
2) Wesentlich anders liegt der zweite Fall des vorbehaltenen Rechtaweges im §. 78 des Zuständigkeitegesetzes vom 26. Juli 1876.
Die Verwaltungsgerichte sollen danach entscheiden:
1) über die Nothwendigkeit und die Art der Ausführung von Neu- und Reparaturbauten einer Schule,
2) Über die Verpflichtung, zu den Baukosten beizutragen und die Vertheilung der Kosten unter den hierzu Verpflichteten. ᷣ
Ueber die Frage zu 2 soll die Entscheidung des Bezirksverwal⸗ tungsgerichts im Verwaltungsstreitverfahren endgültig und vollstreck⸗ bar sein, dem Betheiligten jedoch „der ordentliche Rechtsweg gegen denjenigen vorbehalten bleiben, welchen er statt seiner zu der ihm ,, Leistung oder zur Entschädigung für verpflichtet er—⸗ achtet.
über die Bedürfnißfrage übertragen, welche an sich nicht Gegenstand einer Rechtsentscheidung ist, vielmehr nach den sonst anerkannten Grundsãtzen (vergl. zu III. oben) den Beschlußbehörden zu über tragen sein würde. Es ist dies geschehen, um nicht durch Scheidung der schwer trennbaren Bedürfniß. und Veipflichtunge fragen der Schulverwaltung Weiterungen und Unzuträglichkeiten zu bereiten.
Andererseits ist in dem Falle zu 2 diese Einheit der Entschei⸗ dung nicht gewahrt, dem Kreisausschusse resp. Bezirksverwaltungt— gerichte vielmehr nur eine provisorische Entscheidung, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges unter den Betheiligten, beigelegt.
Ein sachlicher Grund für diesen Vorbehalt ist nicht zu finden. Man hat vielmehr nur, — in einer Zeit, in welcher eine Verwal⸗ tungsgerichtsbarkeit noch nicht bestand, — bei Regelung der Schul ane wegen des in der Regel bedeutenden Vermögenginteresses für 1 in allen Fällen rechtliche Gehör gewährleisten wollen.
Dieser Grund kommt in Wegfall, sobald im ganzen Gebiete der
beilegt, den endgültigen Austrag aber dem ordentlichen Rechtswege vorbehält. Diese Angelegenheiten werden, unter Beseitigung des er⸗
146 des Entwurfes vorgeschlagenen, unter Litt. D. dieses Abschnittes er ⸗ läuterten allgemeinen Vorschriften auch in Betreff der Schulabgaben
Den Verwaltungsgerichten ist hier einerseits die Entscheidung
scheidet sich rechtlich in nichts von anderen nach Verwaltungt recht normen zu behandelnden Schulbeiträgen und wird auch schon im Allgemeinen Landrecht nach gleichen Grundsätzen behandelt. Folge⸗ weise werden die Verwaltungsgerichte darüber ebenso endgültig zu entscheiden haben, wie über andere öffentlich rechtliche Leistungen an politische Gemeinden und Kreisverbände (vergl. 5. 140 des Entwurft). Gegen diese Erweiterung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte kann auch nicht wohl mit Grund geltend gemacht werden, 24 sie sich höchstens als Konsequenz des Prinzips der Scheidung jwischen privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Streitigkeiten in abstracto vertheidigen lasse, während praktisch die bisherige Zustãndigkeit der ordentlichen Gerichte zu keinerlei Unzuträglichkeien geführt habe. Solche Erwägungen lassen den engen sachlichen Zusammenhang unbe⸗ rücksichtigt, in welchem die Rechtsmaterie des Schulbaues mit der der gesammten Schulunterhaltung und dem h rechte der politischen Gemeinden steht. Man kann aus diesen großen eng verflochtenen Rechtsgebieten nicht wohl ein Bruch- stück loslösen und dauernd einer gesonderten Judikatur zu⸗ weisen, ohne die Rechtsfindung auf demselben zu erschweren und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ju gefährden. Es wird daher ge⸗ rechtfertigt erscheinen, wenn der Entwurf im §. 37 den Verwaltungs⸗ gerichten die endgültige Entscheidung über die Frage, wer die Ver⸗ pflichtung habe, die Kosten des Neu oder Reparaturbaues einer Schule, welche der allgemeinen Schulpflicht dient, zu tragen, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges in gleicher Weise zu über⸗ tragen vorschlägt, wie dies im §. 36 bezüglich der sonstigen Verbind⸗ lichkeiten zur Unterhaltung einer solchen Schule geschehen ist. . Dabei wird es aber sowohl im Interesse der Betheiligten, wie im öffentlichen Interesse liegen, wenn dem Verwaltungsstreitverfah⸗ ren ein administratives Verfahren vorhergeht. Der 5. 37 des Ent⸗ wurfs schlägt daher vor, daß zunächst in Streitfällen über die Frage, ob ein von der Schulaufsichtsbehörde geforderter Schulbau nothwen⸗ dig ist, in welcher Weise er ausgeführt werden soll, und wer die Baukosten zu tragen hat, die Schulaufsichtsbehörde angegangen wird, welcher es entstehenden Falles obliegt, die streitigen Verhältnisse, ohne an prozessualische Formen gebunden zu sein, klarzustellen und den Versuch einer gütlichen Regulirung zu machen, Falls diese aber nicht gelingt, durch Beschluß festzustellen, ob und wie gebaut werden soll, und wer nach Lage der Verhältnisse bis zum eventuellen Austrage des Streites im Verwaltungsstreitverfahren, gehalten sein soll, die Baukosten zu tragen. Gegen diesen Beschluß soll dem Inanspruchgenommenen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu⸗ stehen. Wenn hiergegen eingewandt werden könnte, daß damit die Verwaltungsgerichte auch mit der Frage über die Angemessenheit des angeordneten Schulbaues befaßt würden, einer Frage, die an sich zur gerichtlichen Kognition sich nicht eignet, so ist hiergegen zunächst zu bemerken, daß dies, wie oben schon hervorgehoben, dem gegenwärtigen Rechtszustande in den Kreisordnungsprooinzen entspricht; daß ferner die Beibehaltung dieser Konstruktion sich empfiehlt, weil sonst wegen der Frage, ob und wie der Bau auszuführen sei, gegen die An⸗ ordnung der Schulaufsichtsbehörde noch ein besonderes Beschwerde⸗ verfahren erforderlich sein würde, wo durch die endgültige Erledigung der Angelegenheit zum Schaden der Sache und der Interessenten er heblich verzögert werden würde. Den Verwaltungsgerichten ist hierdurch, wie in den weiter unten zu besprechenden Wegebau und Graben⸗ räumungsstreitigkeiten die Befugniß einer schiedsrichterlichen Ent—⸗ scheidung zwischen dem durch die Schulaufsichte behörde vertretenen öffentlichen Interesse und dem Interesse der in Anspruch genomme⸗ nen Betheiligten beigelegt. Gegen einen etwaigen Mißbrauch dieser Befugniß trifft die aus dem Zuständigkeitsgesetze 8. 79 Ab. 1 in den zweiten Absatz des §. 38 des Eniwurfs übernommene Bestim⸗ mung Vorsorge, wonach die von der Aufsichtsbehörde wegen der Aus⸗ führung von Schulbauten getroffenen allgemeinen Anordnungen für die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte maßgebend sein sollen. Behauptet der in Anspruch Genommene, daß zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des öͤffentlichen Rechtes ein Anderer ver— pflichtet sei und will er diese Behauptung der Schulaufsichtsbehörde gegenüber geltend machen, ö. hat er die gegen die Anordnung der Schulaufsichts behörde zugelassene Klage, und zwar innerhalb der im Absatz 4 des §. 37 bezeichneten Fristen, zugleich gegen den betreffen den Dritten zu richten, welchen er statt seiner für verpflichtet erachtet, widrigenfalls er das Recht verliert, diesen Einwand in dem Streite mit der Schulaufsichtsbehörde geltend zu machen. Es bleibt ibm aber, auch wenn er dieser Bestimmung nicht genügt, nach Ab⸗ satz 4 a. a. O. das Recht, auch nach Ablauf der daselbst erwähnten Fristen gegen den von ihm für verpflichtet Erachteten selbständig im Verwaltungs streitverfahren auf Erstattung klagbar zu werden.
Nach & 44 des Organisationsgesetzes kann übrigens der Be⸗ schluß der Schulaufsichts behörde, auch wenn derselbe mit der Klage angefochten ist, zur Ausführung gebracht werden, sofern letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben kann. Für die vorgeschlagene Konstruktion des Verfahrens spricht außerdem der Umstand, daß die Aufsichts—⸗ behörde dabei die Initiative behält und nicht, wie das gegenwärtig nach §. 78 des Zuständigkeitsgesetzes der Fall ist, in die Nothwendig⸗ keit versetzt wird, auf Erlaß der erforderlichen Anordnungen bei den Verwaltungsgerichten klagbar zu werden, ein Verfahren, welches, wie weiter unten näher zu erörtern, weder der berufsmäßigen Stel⸗ lung ̊ Aufsichtsbehörden, noch derjenigen der Verwaltungsgerichte entspricht.
Um nun aber zu vermeiden, daß nicht doch bezüglich der Frage, wem die öffentlich rechtliche Verpflichtung obliege, die Kosten der baulichen Unterhaltung beziehungsweise des Baues von Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, zu tragen habe, ver schiedenartige gerichtliche Entscheidungen ergehen, erscheint die im Absatz 3 des §. 37 vorgesehene Bestimmung erforderlich, wonach Strestigkeiten der Betheiligein, auch abgesthen von einem durch die Schulaufsichtsbehörde herbeigeführten Baufalle, der Eatscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen sollen.
B. Streitige Wegebausachen. (Kreisordnung §. 135 II. 1. Entwurf §. 47.)
In streitigen Wegeangelegenheiten kommt der Vorbehalt des
ordentlichen Rechtsweges in den Fällen der Kreisordnung §. 135 II. 1 Litt. b. unde. in Frage und zwar wiederum von sehr verschiedenartigen Gesichtspunkten aus. Nach Litt. b. entscheidet der Kreisaueschuß zu⸗ nächst, von wem und auf wessen Kosten“ das für den öffentlichen Weg Nothwendige geschehen muß mit folgendem Vorbehalt: Diese Entscheidung (über Kosten und Entschädigung) gilt als Interimistikum, welches im Wege der administrativen Exekution so⸗ fort vollstreckbar ist. Dem Betheiligten bleibt der ordentliche Rechte⸗ weg offen gegen denjenigen, welchen er zu der ihm angesonnenen Leistung oder Entschädigung für verpflichtet erachtet. i.
Dieser Vorbehalt beruht auf der Analogie des §. 79 A. L. R. II. 14. — entstanden zu einer Zeit, in welcher an eine geordnete Verwaltungsrechtspflege noch nicht gedacht wurde. Die öffentlich rechtliche Natur der politischen Gemeinde batte sich zwar aus zwin= genden Gründen geltend gemacht und dahin geführt, die Entscheidung über die Wegeunterhaltung, wie über andere Gemeindelasten den Ver⸗ waltungsbehörden zu übertragen. Anders glaubte man dagegen in jablreichen deutschen Gesetzgebungen (auch schon im Peeußischen Ressortreglement von 1749 5. 30) den Fall behandeln zu sollen, wo zwei Private im Streit über eine solche Belastung einander gegen Überstehen. Dabei scheinen verschiedene Gesichtspunkte eine Einwir⸗ kung geübt zu haben. z
Es lag bei dieser Regulirung im Hintergrunde die ursprünglich privatrechtliche Natur der Wegebaulast, welche gewöhnlich nur unter den Hufen ⸗ und anderen Grundbesitzern bestand, allmählich aber von den sogenannten Stadtgemeinden auf die politischen Gemeinden über⸗ tragen und damit zu einem öffentlich rechtlichen Verhältnisse wurde. Das praktische Bedürfniß bat sich dabei in dem Maße geltend gemacht, daß selbst im Widerspruch mit provinziellen Wegeordnungen die Wegelast durch Observanz zur Kommunallast wurde. Wenn man dennoch die eivilrechtliche Klage unter den Betheiligten beibehielt, so
Monarchle elne Verwaltungérechtspflege eingeführt wird. Die nach Verwaltungẽrechtsgrundsätzen zu beurtheilende Schulbaulast unter
war dafür auch wohl der Gesichtspunkt maßgebend, daß das öffent- liche Interesse dabei nicht unmittelbar betheiligt erschien und der