diesem Standpunkte aus müsse er zugeben, daß die Novelle zur Kreisordnung manche Verbesserung enthalte. Sehr zu wünschen sei die Stärkung des Ansehens und des Amtes der Landräthe, namentlich das Aufsichts recht derselben über die Amtsvorsteher. Viele der letzteren würden auch lieber die Aufsicht der Landräthe als die des Kreisausschusses tragen. Wünschenswerth sei es auch, daß die Kreisdeputirten geborene Mitglieder des Kreisausschusses seien, damit sie die nöthige Kenntniß der Verhältnisse für eine eventuelle Vertretung der Landräthe sich erwerben könnten. . .
Bei Schluß des Blattes ergriff der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch das Wort.
— Die §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1843 und die 58. 2 und 3 der Verordnung vom 16. August 1867 be—⸗ stimmen, daß, wenn eine öffent liche Behörde ein Pa— pier auf Inhaber für sich außer Cours gesetzt hat, dasselbe von ihr selbst, von der ihr vorgesetzten oder von der an ihre Stelle getretenen Behörde wieder n Cours gesetzt werden kann. Die folgenden Paragraphen schreiben die Formen vor, welche dabei zu beachten sind, und verpflichten Privatpersonen oder Behörden, welche nicht als öffentliche anzusehen, das Wiederincourssetzen durch einen gerichtlichen Vermerk zu be— wirken. In der Praxis sind mehrfache Zweifel darüber entstanden, ob im Sinne dieser Gesetze die evan—⸗ gelischen Gemeindekirchenräthe im Bereich der Ge— meinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873 und die Vorstände der katholischen Kirchengemeinden, welche auf Grund des Gesetzes vom 29. Juni 1875 gebildet sind, als öffentliche Behörden anzusehen seien. Hinsichtlich der ersteren hat sich die Hauptverwaltung der Staatsschulden in einer Ver— fügung an die Regierungen vom 13. Oktober 1875 für eine Verneinung der Frage aussprechen zu sollen geglaubt. In Folge verschiedener Anregungen hat jedoch diese Behörde eine nochmalige eingehende Erwägung der Frage eintreten lassen und ist dabei nach den mit den Ministern der geistlichen An⸗ gelegenheiten, der Justiz und der Finanzen stattgefundenen Er— örterungen jetzt zu dem Ergebniß gelangt: daß die oben ge—⸗ dachten Gemeinde⸗-Kirchenräthe und Kirchenvorstände zum Wiederincourssetzen der von ihnen außer Cours gesetzten In⸗ haberpapiere nach Maßgabe des Gesetzes vom 4. Mai 1843 und der Verordnung vom 156. August. 186 für befugt anzusehen sind. In Folge dessen wird die Hauptverwaltung der Staatsschulden sowohl die oben be— zeichneten kirchlichen Organe als auch die auf Grund der Kirchenordnung vom 5. März 1835 für die evangelischen Ge— meinden in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz be⸗ stehenden Presbyterien, sowie die auf Grund der Kirchenvor— stands- und Synodalordnung für die evangelisch-⸗lutherische Kirche der Provinz Hannover vom 9. Oktober 1864, der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung für die evangelisch⸗ lutherische Kirche der Provinz Schleswig⸗-Holstein vom 4. No⸗ vember 1876, eingeführt im Kreise Herzogthum Lauenburg unterm 7. November 1877, und der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung für die evangelischen Gemeinden im Amts— bezirke des Konsistoriums zu Wiesbaden vom 4. Juli 1877 eingerichteten Kirchenvorstände zum Wiederincourssetzen der von ihnen außer Cours gesetzten Papiere für befugt ansehen.
— In einem Strafverfahren kann in der Hauptverhand— lung nach 8. 250 der Strafprozeß Ordnung das Protokoll über die frühere richterliche Vernehmung eines inzwischen ver— storbenen Zeugen verlesen werden. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, III. Strafsenat, durch Erkenntniß vom 20. September d. J. ausgesprochen, daß die im §. 250 dem Strafrichter gegebene Befugniß zur Verlesung des Vernehmungsprotokolls sich nur auf die richterliche, nicht auch auf die blos polizeiliche Vernehmung des inzwischen ver— storbenen Zeugen erstreckt.
— Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Großherzoglich oldenburgische Staatsrath Selkmann ist von Berlin wieder abgereist.
— S. M. S. „Luise“, 8 Geschütze, Kommandant Korv. Kapt. Schering, im am 15. Oktober er. in Porto Grande (St. Vincent) eingetroffen und beabsichtigte, die Reise nach Plymouth sogleich fortzusetzen.
SchlesGUwig, 1. November. Der Provinzial-Land— tag beschloß heute, Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Wilhelm aus Veranlassung der Verlobung Häöchstdesselben eine Glückwunschadresse zu übersenden.
Fulda, 3. November. (W. T. B.) verweser Hahne ist heute Abend gestorben.
Sachsen. Dresden, 3. November. (Dr. J.) Der König ist heute Vormittag in der Königlichen Villa zu Strehlen ein— getroffen.
Hessen. Darmstadt, 1. November. Die unterm 265. Oktober d. J. von Seiten des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen an die Zweite Kammer der Stände gelangte Vorlage wegen Erbauung einer festen Brücke über den Main bei Offenbach enthält, nach der D. 3.“, das Ersuchen an die Kammer: 1) dem Ersatz der Schiffbrücke bei Offenbach durch eine, stehende Brücke die Zustim— mung zu ertheilen, hierzu einen im Wege der An⸗ leihe aufzubringenden Staatsbeitrag von 245 000 S0 zu gewähren, sowie der Verwendung aller Immobilien und Mobilien der gegenwärtigen Schiffbrücke und des Fonds der Brückenwärter⸗Wittwenkasse für den Bau der neuen Brücke zuzustimmen; 2) sich damit einverstanden zu erklären, daß die im Staatsbudget pro 1879 — 82 für die Reparatur der Offenbacher Schiffbrücke vorgesehenen 36 500 M4 zum Bau der stehenden Brücke verwendet werden und 3) daß der Bau der neuen Brücke, in Gemeinschast mit der Königlich preußischen Regie⸗ rung, an einen Unternehmer in General-Entreprise ohne öffentliche Ausschreibung vergeben werden kann.
Anhalt. Dessau, 2. November. (Lpz. Ztg.) Die Prinzessin Friedrich Carl von Preußen ist zu einem längeren Aufenthalte bei ihren hohen Verwandten vorgestern Abend von Berlin hier eingetroffen. Desgleichen sind m Morgen der Fürst und die Fürstin von Schwarzburg— Sondershausen hierselbst angekommen und werden heute der Erbprinz Leopold von Anhalt und der Prinz Albert von ge fen nne n nn, hier eintreffen. Eine
Der Bisthums—⸗
Reihe großer Hej den zu Ehren der hohen Gäste wird morgen, am Hubertustage, eröffnet werden.
Schwarzburg⸗Sondershausen. Sondershausen, 2. November. (Lpzg. Ztg.) Der Fürst und die . haben sich gestern zum Besuche ihrer hohen Verwandten an
——— —
den Herzoglichen Hof nach Dessau begeben. — gewählte Landtag des Fürstenthums wird demnächst zu seiner Konstituirung hierher einberufen werden.
Reuß j. L. Gera, 1. November. Landtag des Fürstenthums Reuß j. L. ist gestern durch den Staats-Minister von Beulwitz eröffnet worden. Die Erbff—
stellung des Etats. In demselben ist die thunlichste Gleich— stellung der Verwaltungsbeamten mit den Justizbeamten hin— sichtlich der Besoldung, sowie eine Einkommenerhöhung für Geistliche und Lehrer vorgesehen.
Elsaß⸗ Lothringen. Straßburg, 2. November. Die gestern zu Straßburg ausgegebene Nr. 14 des Gesetz⸗ blattes für Elaß⸗Lothringen hat folgenden Inhalt: Verordnung, betreffend die Erhebung des Oktroi in der Stadt Forbach. — Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Markirch im Ober-Elsaß zur Aufnahme einer Anleihe. — Verordnung, betreffend die Trennung der Sektion Obrick von der Gemeinde Groß⸗Tänchen und die Vereinigung der ersteren mit der Gemeinde Wirmingen. — Verordnung, be⸗ treffend die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Groß⸗Tänchen und Albesdorf. — Verordnung, betreffend die Vergrößerung des Weihers von Gondrexange im Kreise Saarburg, Bezirk Lothringen, zur Ansammlung von Speisewasser für den Rhein⸗Marne⸗ und Saarkohlen-Kanal. — Verordnung, be⸗ treffend die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten und Lehrer.
Hesterreich⸗ Ungarn. Wien, 2. November. Die „Pol. Corr.“ berichtet: Der päpstliche Pronuntius in Wien, Kar— dinal Jacobini, verläßt seinen bisherigen Bestimmungsort am 4. d. und begiebt sich nach Kom. Sein Nachfolger ist bisher noch nicht ernannt. .
— 4. November. (W. T. B.) Die amtliche „Wiener Zei—⸗ tung“ veröffentlicht die Ernennung des Legations⸗Rathes Ihnen Wrede zum österreich⸗-ungarischen Gesandten in
then.
Pest, 2. November. Die Verhandlungen, welche die ganze letzte Woche hindurch zwischen den verfassungstreuen Delegirten des österreichischen Abgeordnetenhauses und jenen des Herrenhauses stattgefunden haben, um ein gemeinsames Vorgehen in Betreff des Kriegsbudgets zu er— zielen, sind nach dem „Pest. L.“ erfolglos geblieben. Während die Abgeordneten Gesammtabstriche am Ordinarium und Cxtra— ordinarium in der Höhe von Az Millionen hätten durchsetzen wollen, hätten die Herrenhausmitglieder den Standpunkt des Kriegs -⸗Ministers acceptirt, welcher nach wiederholten Berechnungen erklärte, daß er im äußersten Falle eine Reduklion des Kriegsbudgets durch Streichung einzelner kleinerer Posten im Gesammtbetrage von 6— 700 600 Fl. zu⸗ gestehen könne. Von den Forderungen für die Festungs—⸗ bauten hätte der Minister erklärt, absolut nicht abgehen zu können. In Folge dessen hätten die verfassungstreuen Dele— girten beschlossen, selbständig vorzugehen. In der That seien dieselben auch im Budgetausschusse bereits mit ihren Anträgen auf Herabsetzung des Ordinariums hervorgetreten und hätten dieselben auch, da sie im Ausschusse in der Majorität sind, gegen die Herrenhausmitglieder und Autonomisten durch gesetzt. Im Plenum habe indeß die Ausschußmajorität keine Aussicht durchzudringen, da sie dort im günstigsten Falle über 23 Stimmen verfüge.
— Der Bericht des Finanzausschusses über das Budget wird sammt dem festgestellten Voranschlag — laut einer Mittheilung des „Egyetérté«s“ — im Laufe dieser Woche — binnen 4—5 Tagen — unter die Abg eordneten vertheilt werden und glaube man in Regierungskreisen, daß das Ab⸗ geordnetenhaus die Budgetverhandlung ungefähr am 10. No⸗ vember beginnen werde. Am 6. November werde das Haus seine erste Sitzung halten. Auf der Tagesordnung steht als erster Gegenstand der finanz ielle Ausgleich mit Kroatien; nach Erledigung desselben und einiger unwesentlicher Berichte solle sofort das Budget folgen. Die Regierung zähle mit Be⸗ stimmtheit darauf, daß die Generaldebatte Weihnachtsferien beendigt werde.
— 3. November. Der Heeresausschuß der unga— rischen Delegation hat heute die außerordentlichen Er— fordernisse für die Truppen in den okkupirten Ländern ohne Abänderung genehmigt.
Großbritannien und Irland. London, 2. No⸗ vember. (Allg. Corr) Das Kolonialamt hat vom Admi— nistrator der Kapregierung folgende Depesche, datirt Kap— stadt, 29. Oktober, erhalten:
„Die gegenwärtige Lage ist eine kritische. Alle Ba sutos östlich von Drakensberg und beide Sektionen des Pondomise⸗ Stammes unter Umhlonhlo und Umgischwa haben sich der Rebellion angeschlossen. Die Griquas in Ost⸗-Griqualand, sowie die Bacas sind dagegen neutral geblieben. Die Haltung des Pondo⸗Chefs Umquiliso ist sehr zweifelhaft. Umquikela, der oberste Pondo⸗-Chef, hat Zeichen nach jeder Seite hin be⸗ kundet. Gungelizwa, der oberste Häuptling von Timbuland, betheuert Loyalität, aber viele der kleineren Häuptlinge unter ihm sind in offener Rebellion. Das Land zwischen Kei und Bashee und die Friedensrichter in Isolo und Gatberg befin⸗ den sich in fortwährender Gefahr. Die Kolonialregierung bildet irreguläre Corps, aus 506 und 3500 Bürgern bestehend, um diesem Nothfall zu begegnen. Oberst Clarke hat sich nach Wepener begeben und ist mit 150 Waggons nach Mafe⸗ teng zurückgekehrt, ohne auf Widerstand zu stoßen. 1. Di⸗ strikt Leribe im Basutolande gährt es, aber noch ist es zu keinem Kampfe gekommen.“
Eine Depesche des Gouverneurs von Natal an den Minister für die Kolonien, vom 1. ds, berichtet: „Aus Kokstad ist die Meldung eingegangen, daß die Tembus sich erhoben haben, obwohl nn nl? freundlich bleibt. Walsh (der fin, , , . ist noch unerlöst. Bakers Reiterei hat beinahe den Berg Frere erreicht.“
Aus Kalkutta wird der „Times“ unterm 31. v. M. gemeldet:
Die neuesten Nachrichten aus Kabul, die in Simla ein⸗ gegangen, sind völlig befriedigender Art und leihen den be⸗ unruhigenden Gerüchten, die in der vorigen Woche über die Kabuler Angelegenheiten coursirten, keine Stütze. Der Emir wird in Kurzem die fällige Rate der Einkünfte einzuziehen haben, ein Experiment, das mit Interesse beobachtet werden wird, da es zeigen dürfte, ob es ihm geglückt ist, sich die sub⸗ stanzielle Lehnstreue seiner unruhigen Ünterthanen zu sichern.
noch vor den
Der neu⸗
(Weim. Ztg.) Der
Dublin, 3. November. (W. T. B.) Heute ist Par⸗
nell und dessen Mitangeklagten der Besehl, am 5. d.
vor dem Queens⸗-Bench⸗Gerichtshofe hierselbst zu erscheinen, zugestellt worden.
Frankreich. Paris, 3. November. (W. T. B.) Die
ö März⸗Dekrete sind heute in mehreren Departements weiler nungsrede bezeichnet als Hauptaufgabe der Session die Fest⸗
zur Ausführung gelangt. In Lyon wurden die Kapuzi⸗ ner in den Vorstädten Les Broteaux und Fourvisres ausge⸗ wiesen, ohne daß es dabei zu einem bemerkenswerthen Zwischen⸗ fall kam. In Macon waren die Polizeibeamten, um die Rekollekten auszuweisen, gezwungen, die Thüren zu der Nie— derlassung derselben mit Gewalt zu erbrechen. In L'Orient verhängte der Obere der Kapuziner über den Kommissar die Exkommunikation. In Carcassonne wurden die Kapuzi⸗ ner, in Toulouse die Kapuziner, die Dominikaner, die Oli⸗ vetaner und die Péres du sacré coeur ausgewiesen. Bei den Kapuzinern mußten die Beamten die Thüren erbrechen. Die Dominikaner hatten sich verbarrikadirt, so daß die Polizei⸗ beamten durch die Fenster in die Niederlaffung derselben eindringen mußten. Der Erzbischof, der sich bei den Peres du saeré coeur befand, protestirte gegen die Ausführung der Dekrete und erklärte, nur der Gewalt zu weichen. In Paris sind heute keine weiteren Maßregeln gegen die Kongregationen ergriffen worden.
(Weitere Meldung.) Bei der Ausweisung der Kapuziner in Nantes wurden gegen 600 ,. derselben mitaus— gewiesen; 20 Personen wurden verhaftet. In Lyon wurde bei der Ausweisung der Maristen ein Arbeiter durch einen Schlag mit einem Stockdegen schwer verwundet. — Die Ge— richtshöfe, deren Ferien beendigt sind, sind heute wieder
zusammengetreten.
In dem gerichtlichen Verfahren gegen den Ge— nerg!l Charette wegen seiner Rede bei dem legitimistischen Banket in Roche⸗sur⸗YJon am 25. Oktober ist eine Vorladung an den General ergangen. Gestern wurden die noch übrigen Exemplare des „Gaulois“ und der „Union“, welche die Rede des Generals veröffentlichten, mit Beschlag belegt. Die Re— gierung wird, wie es heißt, energisch gegen die legitimistischen sowie gegen andere der Regierung feindliche Kundgebungen vorgehen.
Die Mitglieder des inter nationalen Postkongresses haben heute die Konvention, betreffend die Beförderung von Postpacketen, unterzeichnet. Nach der Unterzeichnung sprach der Präsident des Kongresses, der Minister der Posten und Telegraphen, Cochsry, der Versammlung seinen Dank aus und gab der Hoffnung Ausdruck, daß die von den Delegirten kundgegebenen freundschaftlichen Gefinnungen den Kongreß überdauern würden. Der General⸗Postdirektor der Nieder lande, Hofstede, dankte im Namen der auswärtigen Mitglieder des Kongresses für den ihnen in Frankreich bereiteten gast— lichen Empfang. Der Minister des Auswärtigen, Barthelemy Saint Hilaire, war in der Sitzung erschienen, um sich von den Delegirten zu verabschieden.
Italien. Rom, 4 November. (W. T. B.) Der Ministerrath hat im Prinzip das Projekt des Finanz⸗ Ministers Magliani, betreffend die Abschaffung des Zwangscourses, gebilligt. — Nach hier eingegangenen Meldungen ist die gestrige Mentanafeier in Maikand ohne weiteren Zwischenfall verlaufen; die Hauptrede des Tages hielt Rochefort.
Griechenland. Athen, 2. Rovember. (W. Pr.) Man erwartet hier für die nächste Zeit die Ankunft eines engli— schen Stationsschiffes in Volo. Die Tiefmessungen und Untersuchungen des Ankergrundes, welche der englische Kriegsdampfer „Eygnet“ vor einigen Tagen dort vornahm, sollen mit der Ankunst des englischen Kriegsschiffes in Verbindung stehen. — Für den Fall einer Kriegserklärung ist hier die Blo' kade der Häfen von Volo und Prevesa 'in Aussicht genommen, um dadurch den Zuzug mahomedanischer Truppen in die abzutretenden Provinzen zu hindern. Der jetzige Stand der griechischen Kriegsmarine gestattet es, die Blokade zu einer effektiven zu gestalten.
— Die „Temps“ meldet aus Athen, das neue Mini— sterium werde heute das Mobilisirungsgesetz vorlegen und die betreffenden Kredite verlangen.
Türkei. Konstantinopel, 4. November. (W. T. B.) Bezüglich der von Bedri Bey den Montenegrinern vor— gelegten Dulcigno-Konvention heißt es, die Montene— griner hätten den Einwand erhoben, daß Dulcigno nicht zwölf Tage, sondern drei Tage nach Unterzeichnung der Konvention übergeben werden solle. Ferner hätten die Montenegriner die ihnen für den Einmarsch vorgezeichnete Straße beanstandet und verlangt, daß die türkischen Truppen alle von den Alba— nesen besetzten Punkte okkupiren.
— Aus Catta ro, 2. November, meldet die „Pol. C.“: Derwisch Pascha ist gestern auf dem Kriegsdampfer „Stam⸗ bul“ in San Giovanni di Medua eingetroffen. Gleichzeitig mit ihm lief ein Transportschiff mit regulären Truppen dort ein. Derwisch Pascha begab sich sofort nach Dulcigno. — Bozo Petro vie ist vorgestern in Antivari eingetroffen, wo er vorläufig die schriftliche Verständigung Riza Paschas vor— fand, daß er jede eventuelle Vorrückung der Montenegriner mit Gewalt zurückweisen würde. — Vice⸗Admiral Seymour hat heute einen Kriegsrath auf seinem Flaggenschiffe „Alexan⸗ dra“ zusammenberufen.
— W. T. B. meldet aus Nagusa, 3. November: Nach hier vorliegenden Nachrichten soll Berwisch Pascha gestern Valona verlassen haben, um sich nach Dulcigno zu begeben. Riza Pascha befinde sich gegenwärtig noch in Frascagnetti.
Bulgarien. Varna, 4. November. (W. T. B.) Die wegen der Insultirung des französischen Vize konsu⸗ 9 ö. eingeleitete Untersuchung ist bisher ohne Erfolg ge—
ieben.
Serbien. Belgrad, 1. November. (Pol. C) Das neue Kabinet gehört ganz der jung-⸗konservativen Partei an, welche ein weitgehendes liberal⸗-konservatives Programm hat. Im Vordergrunde desselben stehen Reformen im Innern. Wie jedoch verlautet, sind auch Verfassungsänderungen insofern nicht ausgeschlossen, als die Einführung des Zweikammer⸗ Systemes und eine Einschränkung der Vereins- und Versamm⸗ lungsrechte angestrebt werden sollen. Andererseits soll sich auch die Erweiterung der Gemeinde⸗Autonomie und der Preß⸗ freiheit im Programme des neuen Kabinets befinden. — Die auswärtige Politik betreffend, soll Serbien die Freundschaft aller Mächte zu gewinnen streben. Zur Wahrung des freund⸗ nachbarlichen Verhältnisses zu Oesterreich⸗Ungarn will man bemüht sein, alle mit den realen Interessen Serbiens im Ein⸗
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lange stehenden Konzessionen zu machen. Zur Beseitigung der obwaltenden Schwierigkeiten beabsichtigt der Minister des Aeußern Mijatovic, sich persönlich nach Wien zu begeben. Fürst Milan und das neue Kabinet stimmen darin überein, daß dem Wiener Kabinet Konzessionen gemacht werden müssen, wobei sie jedoch auf gewisse Gegenzugeständnisse rechnen. Mijatovis hofft, in Wien ein beiderseitig befriedigendes Ar⸗ rangement zu erzielen. Da die Skupschtina⸗Periode in 9 Wochen zu Ende geht, so dürften schon früher Neuwahlen ausgeschrieben werden.
— 2. November. (W. Pr.) Das neue Ministerium hat vom Fürsten die Bewilligung einer General-Amnestie, Reformen der Verfassung und der Gemeindegesetzgebung zugesagt. Die Handelsvertrags Verhandlungen mit DOesterreich sollen noch im November wieder aufgenommen werden.
Montenegro. Aus Ragusa, 1. Novemher, berichtet man der „Agence Havas“: Fürst Nikita, sehend, daß die Frage, betreffend die Uebergabe von Dulcigno sich in die Länge zieht, beschloß, sammt seiner Familie nach Italien zu reisen und dort während des Winters seinen Aufenthalt zu nehmen.
Rußland und Polen, Krasnowodsk, 3. November, (W. T. B.) „ Die Eisenhahn von Mollakora ist 6Werst vorwärts bis zum Ende der Sandwüste weitergeführt worden, Gegenwärtig wird über dem Salzgrund eine mobile Pferde Eisenbahn in der Richtung des Kisil-Arwat gebaut. Das Material zur Weiterführung beginnt einzutreffen. Heute kamen gegen 40 Segelschiffe mit Schienen aus Astrachan hier an.
Amerika. Ueber die Wahlen liegen folgende weitere Meldungen des „W. T. B.“ vor:
New⸗York, 3. November. Die Wahlberichte aus den⸗ jenigen Staaten, in denen das Wahlresultat für zweifelhaft galt, konstatiren ebenfalls den Sieg der republikanischen Partei. In New-Yerk, Maine und Connecticut allein aber verfügt Garfield, selbst wenn in den übrigen Staaten die Demokraten siegreich sein sollten, unter allen Umständen über 192 Wahlstimmen; die Wahl Garfields zum Präsidenten kann darnach als durchaus sicher betrachtet werden, da zu seiner Wahl nur 185 Stimmen erforderlich sind. Der „New— York Herald“ berechnet die Zahl der Wahlstimmen, welche auf Garfield fallen werden, auf 202. Die demokratischen Journale räumen ein, daß die demokratische Partei unterlegen
ei. Die „New⸗York⸗World“ bezeichnet die Wahl Garfields als eine thatsächliche Wiederwahl Grants.
New-⸗Hork, 4. November, früh. In der Legislatur des Staates New⸗York haben die Republikaner die Majorität gewonnen. Dieselben werden voraussichtlich an Stelle des demokratischen Senators Kernan einen Republikaner in den Senat wählen. Die „New-9York Tribune“ will wissen, daß der Senat künftig aus 38 Republikanern und ebensoviel De⸗ mokraten bestehen werde, und der republikanische Vize-Prä—⸗ sident Arthur die entscheidende Stimme haben würde. Die Majorität der Republikaner in der Repräsentantenkammer dürfte 21 betragen. — Weiteren Berichten zufolgte siegte , in Nevada und Kalifornien, Garfield in Oregon.
ie Republikaner erhielten die Majorität in den Legislaturen von New⸗Jersey und Connecticut, wodurch die Wahl repu— blikanischer Senatoren gesichert ist. Die Demokraten blieben in Nord⸗ und Süd⸗Karolina unzweifelhaft erfolgreich und gewannen die Majorität in der Legislatur von Kalifornien.
Südamerika. Argentinien. Buenos-Aires, 8. Ok⸗ tober. (Allg. Corr.) Die Provinzalkammern sind ein— berufen worden. Dr. Romero ist zum Präsidenten des Senats ernannt worden und wird folglich Gouverneur der Provinz Buenos⸗-Aires bis zum nächsten Mai. Die Frage, ob Buenos⸗Aires oder ein anderer Ort die Hauptstadt der argentinischen Republik werden soll, wird gegenwärtig dis⸗ kutirt. Die Mehrheit in der Kammer begünstigt Buenos— Aires als Hauptstadt. Große Vorkehrungen sind im Gange für den Empfang des neuen Präsidenten, General Roca, der am 12. ds. sein Amt antritt. Dem früheren Präsidenten Avallaneda zu Ehren findet heute Abend ein großes politisches Bankett statt.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmun— gen der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachen, vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mo— narchie, was folgt:
Artikel J.
Die §§. 3, 4 Absatz 4, 7 Ziffer 2, 8 Absatz 5 und 6, 10, 12, 17, 19, 273, 23 Absatz 2, 265, 30, 31 Absatz 4. 42, 49 Absatz 2, 5 Ziffer 1, 56 Absatz 3, 61, 62 Absatz 2, 65, 67, 68, 72, 9d Absatz 1 Zister 7. 110 Absatz 2, 113. 116 Ziffer 8 Abfatz . iäg, 133. z Ziffer 3 und 5, 139, 170, 173, 175, 176, 177, 178, 180 und 1851 der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, vom 15. Dezember 1877 (Gesetz⸗ Samml. S. 661) werden durch nachstehende, den bisherigen Ziffer⸗ zahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt.
Ingleichen werden hinter den 5§. 26, 34, 49, 51, 54, 55, 70⸗ 112, 128 und 177 die folgenden neuen §§. 262., 34a., 49 a., 51 a, 54 a.,, 55 a.,, 55 b. und 55 c., 70 a., 1I22.. 1282. und 178 a. eingestellt, sowie den §5§. 20, 51, 57 und . . Zusätze hinzugefügt.
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung 3 sowie die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz.
Der Bezirksrath beschließt über die in Folge einer solchen Ver⸗ änderung nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den be— theiligten Kreisen, vorbehaltlich der den leßteren gegeneinander zu stehenden Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte.
Veränderungen solcher Gemeinde⸗ oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grund stückes, welches bisher einem Gemeinde oder Gutsbezirke nicht an gehörte, mit einem in einem anderen Kreise belegenen Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke, zieben die Veränderung der betreffenden Kreisgrenzen und, wo die Kreis- und Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich.
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen. ;
§. 4, Absatz 4.
Ueber die Augeigandersetzung beschließt der Bezirksrath ver— behaltlich Ter den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage bei dem Bezirks ⸗Verwaltungegerichte.
§. 7, Ziffer 2. 2) Zur Mitbenutzung der 3 Einrichtungen und An⸗ stalten des Kreises nach Maßgabe der fur dieselben bestehenden Be⸗
stimmungen. §. 8, Absatz 5 und 6.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungs gründe weigert, ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises zu übernehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz vorhergegangener Aufforderung Seitens des Kreisausschusses thatsächlich entziebt, kann durch Beschluß des Kreis⸗ tages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung des Kreises für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Kreisangehörigen, zu den Kreisabgaben heran— gezogen werden.
Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem er n,, statt.
Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe, als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten Staatssteuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben, bezw. zu den nach §§. 14 und 15 zu ermittelnden fingirten Steuersätzen, der Forensen, juristischen Personen ꝛe. erfolgen.
Die Grund⸗, Gebäude und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A. J. ist hierbei mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Be⸗ trage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird. Im NUebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz frei gelassen, darf aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund und Gebäudesteuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heran— ziehung bleibt die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.
Die erste Stufe der Klassensteuer (56. 7 des Gesetzes vom
; . . ö 1873, Gesetz ˖Samml. 1873, S. 213 ff.) kann von der Her⸗
anziehung zu den Kreisabgaben ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze, als die ubrigen Stufen der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer herangezogen werden. Bei den Vorschriften des 5. d9a. des oben erwähnten Gesetzes behält es se in Bewenden. 8 z
Der Maßstab, nach welchem die Kreisabgaben zu vertheilen sind, ist für jeden Kreis bis zum 30. Juni 1874 ein für alle Mal festzustellen und demnächst unverändert zur Anwendung zu bringen. Der Kreistag ist jedoch befugt, hierbei zu den Kreisabgaben für Ver— kehrsanlagen die Grund und Gebäudesteuer, sowle die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A. I. innerhalb der im 5. 10 festgesetzten Grenzen mit einem höheren Prozentsatze als zu den übrigen Kreisabgaben heran— zuziehen, beziehungsweise nach Maßgabe des 5. 10 Absatz 3 die erste Stufe der Klassensteuer von der Heranziehung zu diesen Kreisabga— ben ganz freizulassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze heranzuziehen. . .
Kommt ein gültiger Kreistagsbeschluß über den Vertheilungs— maßstab innerhalb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung dieses Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen direkten Staatssteuern, mit Ausschluß der Hausir— Gewerbesteuer, nach Maßgabe des §. 10 Absatz 1 gleichmäßig vertheilt.
Der Kreittag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren einer Revision unterziehen.
Wo gegenwärtig mit Königlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken Kreisabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben wer werden, behält es dabei bis zum 31. Dezember 1875 sein Bewenden, sofern nicht der Kreistag schon in der Zwischenzeit auch hierfür den Uebergang zu dem, nach dem gegenwärtigen Gesetze festgestellten Maßffabe fuͤr die Vertheilung der Kreisabgaben beschließt. Vom 1. Januar 1876 ab tritt der nach diesem Gesetze festzustellende Maß- stab (Absatz 1 und 2) auch für die bezeichneten Abgaben von selbst in Kraft.
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Tie dem Staate gehörigen, zu einem öffentliche Dienste oder Gebrauche bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im 5. 4 zu C. und d. des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer (Gesetz⸗ Samml. S. 253). im Artikel 1. des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz Samml. S. 19 und im §. 3 zu 2 bis 6 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude steuer (Gesetz Samml. S. 317), bezeichnefen Grundstücke und Gebäude sind von den Kreislasten befreit.
3. 19. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend: 1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Kreises, 2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreisabgaben beschließt der Kreisausschuß.
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind inner⸗ halb einer Frist von zwei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabebeträge bei dem Kreisausschusse anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Kreiezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzu— lässig.
. den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem BezirksVerwaltungsgerichte statt. Hier bei finden die Vorschriften des §. 146 des Gesetzes über die Zu— ständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Vermaltungsgerichte Anwendung. — . J
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§. 20, Zusatz.
Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo ein solches nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt zu machen.
§. X.
Dem Gemeindevorsteher (Schulze, Scholze, Richter, Dorf⸗ richter) stehen zwei Schöffen (Schöppen, Gerichtsmänner, Gerichts oder Dorfgeschworene) zur Seite, welche ihn in den ihm obliegenden Amtsgeschäften zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu ver— treten haben.
Wo die Zahl der Schöffen nach den bestehenden Bestimmungen eine größere ist, verbleibt es bei derselben. ö
Auch kann auf Antrag der Gemeinde die Zahl der Schöffen durch Beschluß des Kreiesausschusses nach Anhörung des Amtsvor— stehers vermehrt werden.
§. 23, Absaß 2. ;
Vater und Sohn dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und
Schöffen sein. 52 ö
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für die Ablehnung des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Schöffen finden die Vorschristen der Absätze 1“ bis 4 des §. 8 mit der Maß gabe Anwendung, daß an die Stelle des Kreistages (Absatz 2, Ziffer 5 a. a. O.) die Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht, die Gemeindeversammlung tritt. .
Wer sich ohne einen der im §. 8 Absatz 2 bezeichneten Ent⸗ schuldigungsgründe weigert, das Amt eines Gemeinderorstehers oder Schöffen zu übernehmen, oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde für verlustig er⸗ klärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.
§. 26a. Die Bestimmungen des 5. 26 finden auch auf andere Gemeinde⸗ beamte Anwendung, deren Wahl nach Maßgabe des Gefetzes der Bestãtigung bedarf.
§. 30. pflicht Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht:
1) der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den Vorschriften des 5§. 127 der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 (Reichs ⸗Gesetzblatt S. 2535 und des §. 6 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 (GesetzSamml. S. 45). Er hat aber von einer solchen Festnahme soforf und spätestens innerhalb zwölf Stunden dem Amtsvorsteher Anzeige zu machen, welcher über die Aufrecht⸗ haltung des Gewahrsams ungesäumt zu entscheiden und das Weitere nach den Vorschriften der Gesetze anzuordnen hat;
2) die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsichtigen;
3) die ihm von dem Amtsvorsteher, der Staats- oder Amts- anwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzunehmen;
die in den §5. 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu an—⸗ ziehender Personen vom 31. Dejember 1842 (GesetzSamml. 1843, S. 5) vorgeschriebene Meldung entgegenzunehmen.
§. 31, Absatz 4.
Ehefrauen, sowohl groß wie minderjährige, werden rücksichtlich der angeführten Rechte durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater und bevormundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten.
5. 34 a.
Der Kreitausschuß beschließt auf Antrag der Betheiligten über die Festsetzung der Dienstunkostenentschädigung der Gemeinde vorsteher, der baaren Auslagen der Schöffen, der Remuneration stelloertreten⸗ der Gutsvorsteher (55. 28 und 34), sowie über die Festsetzung der Besoldungen und Remunerationen anderer Gemeindebeamten.
S. 42.
Entstehen bei dem Auseinandersetzungsverfahren (5§. 41) Strei⸗ tigkeiten darüber, ob mit einem Grundstücke die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte oder Befreiungen der in den §S§. 33 und 39 gedachten Art zurückzugewähren, beziehungsweise auf⸗ zuheben sind., oder wird die Vollziehung des Rezesses von den Be— theiligten verweigert, oder die Bestätigung des Rezesses (5. 41, Absatz 2) von dem Kreisausschusse versagt, so sind die Verhandlungen zum weiteren Verfahren und. zur Entscheidung an die betreffende Auseinandersetzunges behörde (Generalkommission) abzugeben.
Gegen die Entscheidung der Generalkommisston sindet die Be⸗ rufung an das Ober ⸗Landetkulturgericht statt, welches endgültig entscheidet.
Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gutachten des Kreisausschasses einzuholen und den Betheiligten zur Erklärung mitzutheilen. ;
S. 49, Absatz 2.
Die Revision und endgültig- Feststellung, sowie jede spätere Abänderung der Amtsbezirke erfolgt durch den Provinzialrath im Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach vorheriger An— hörung der Betheiligten und des Kreistages.
Die endgültige, Feststellung der Amtsbezirke darf erst nach 6 einer öffentlich bekannt zu machenden angemessenen Frist statt⸗= inden.
A9a.
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Dem Proyinzialrathe steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ländliche Gemeinde⸗ und Gutsbezirke, welche innerhalb der Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt belegen sind oder unmittelbar an dieselbe angrenzen, bezüglich der Verwaltung der Polizei nach Anhörung der Beitheiligten und des Kreistages mit dem Bezirke der Stadt zu vereinigen, sofern dies im öffentlichen Interesse nothwendig ist.
In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag der betreffenden Landgemeinde, beziehungsweise des be—⸗ treffenden Gutsbezirkes zu den Kosten der ftädtischen Polizeiverwal- tung von dem Bezirksrathe festgesetzt.
Der Provinzialrath kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern in den Fällen des ersten Absatzes gleichzeitig die Aus- scheidung der betreffenden Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke, welchem sie bisher angehörten, aussprechen. Die hier“ durch nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Bethei— ligten erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des 5. 17 Absatz 4 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte.
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1) In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amts⸗ ausschuß aus Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Ge— meinden und selbständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch einen Abgeordneten zu vertreten.
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Ge⸗ meindevorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende Mitglieder.
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie der jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen wird mit Rücksicht auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach Anhörung der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisaus⸗ schusses von dem Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. Be—⸗ schwerden gegen dieses Statut unterliegen der endgültigen Beschluß. fassung des Bezirksrathes.
Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amts⸗ ausschusse können nur Personen sein, welche die im §. 965 unter a und b bezeichneten Eigenschaften besitzen.
§. 51 a.
Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum Amts- ausschusse (8. 51 Nr. I) stattgehabte Wahlverfabren kann jedes Mit- glied der Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Amtsaueschusse zu.
Im Uebrigen prüft der Amtsausschuß die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen und beschließt darüber.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Be— dingungen nicht vorhanden gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise aufhören. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetze beruhende Mitgliedschaft des Amtsaug-— schusses. Der Amtsausschuß hat darüber zu beschließen, ob einer der gedachten Fälle eingetreten ist.
Gegen die nach Maßgabe der vorstebenden Bestimmungen ge⸗ faßten Beschlüsse des Amtsausschusses findet innerbatb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt. Dieselbe steht auch dem Amtsrorsteher, sowie in dem Falle des ersten Absatzes demjenigen zu, welcher Einspruch erhoben hat. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor rechtskräftiger Entschei⸗ dung nicht vorgenommen werden. )
Für das Streitverfahren kann der Amtsausschuß einen beson⸗ deren Vertreter bestellen. 8680
. 9 8.
Beschlüsse des Amtèausschusses, welche dessen Befugnisse über⸗ schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Amtsvorsteher, entstehen⸗ den Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. ;
Gegen die Verfügung des Amtevorstebers steht dem Amtsaus⸗ schusse innerhalb einer Frist von zwei Wochen dle Klage bei dem Kreigausschusse zu. Zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verwal⸗
tungsstreitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen Ver⸗ treter wählen.