scheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Stadtverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in laubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der etrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins scheine gegen Quittung ausgezablt werden. ; .
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinsscheine bis
zum Schlusse des Jahres 1885 ausgegeben, die ferneren insscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden.
ie Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Mülheim an der Ruhr gegen Ablieferung der, der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zins scheinreihe an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Mülheim an der Ruhr mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt
Mülheim a4. /R., den
(Stadt · Siegel.)
Die städtische Schuldentilgung. Kommüission. N. N. N. N. N. N.
Eingetragen Kontrolbuch Fel Der rut.
Der , neistet.
Regierungsbezirk Düsseldorf. Zinsschein
V.. Reihe zu der Schuldverschreibung der Stadt Mülheim a / d. Ruhr Nr ü be r t. Prozent Zinsen über t . Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rück⸗ abe in der Zeit vom 7. Januar (bezw.) 1. Juli 18. . ah die insen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbiahr vom .. ten bis w
Rheinprovinz.
ken Der w N. N.
Die Schul ldenrilgungs⸗Kommission. N. N. N. N. N. Der 8 .
Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der . erhoben wird. ;
Anmerkung. Die Namenßsunterschriften des Bürgermeisters und der Mitglieder der städtischen Schuldentilgungs⸗Kommission können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensrnterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf An weisung
zum Anleiheschein der ö Mülheim a. d. Ruhr Nr. . .
Der Inhaber dieser ,, emp sängt gegen deren ö zu der obigen Schuldverschreibung die . . te Reihe von Zinsschelnen für die fünf Jahre 18... . bis 18 .. . . bei der Stadtkasse zu Mülheim a. d. Ruhr, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber der Schuldverschreibung dagegen Wider⸗ spruch erhoben wird.
Mülheim a. d. Ruhr, den
Der Bürgermeister (Trockener Zins⸗ N. N. schein⸗ Stempel.) Die Schuldentilgungg⸗Komission. N Ne, , , MH. Der .
Anmerkung. Die Namengunterschriften des Bürgermeisters und der Mitglieder der städtischen Schuldentilgungs⸗Kommisston können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namenzunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Tie Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blatt breite unter den beiden letzten Zintscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
ter Zintschein. ter Zinsschein.
Anweisung.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Seminardirektor Dr. Flügel ist das Direktorat des Schullehrer⸗Sem inars in Fulda, Regierungsbezirk Cassel, ver⸗ liehen worden.
Ju stiz⸗Ministerium.
Versetzt sind: der Amtsgerichts-Rath Goering in Glo⸗ gau als Landgerichts⸗Rath an das Landgericht in Hirschberg, der Amtsgerichts⸗Rath Pniower in Breslau an das Amts— gericht J. in Berlin, der Amtsgerichts Rath Milde in Lubli⸗ nitz an das Amtsgericht in Glogau, der Amtsrichter Becker in Ragnit an das Amtsgericht in Langensalza, der Amtsrich⸗ ter Schlemm in Burgdorf an das Amtsgericht in Medingen, der Amtsrichter Bogatsch in Namslau an das Amtsgericht in Oppeln und der Amtsrichter Huckem ann in Aken an das Amtsgericht in Bleicherode. .
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: der Rechts— anwalt, Justiz⸗Rath Krause in Grätz bei dem Landgericht in Meseritz und der Rechtsanwalt Deahna in Meiningen bei dem Landgericht daselbst. . .
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Chap in Eifurt bei dem Ober⸗Landesgericht in Naumburg a. / S., der Rechtsanwalt Neuhaus in Elber— feld bei dem Amtsgericht in Elberfeld und der Kammer für Handelssachen in Barmen, der Gerichts-Assessor Fisch bei dem Amtsgericht in Tecklenburg und der Gerichts-Assessor Hüner⸗ bein bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Elberfeld.
Dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz-⸗Rath Krause in Grätz ist in seiner Eigenschaft als Notar der Wohnsitz in Nakel angewiesen. ö .
Der Notar Rühl in Waxweiler ist in den Amtsgerichts⸗ bezirk Grevenbroich, im Landgerichtsbezirk Düsseldorf, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Jüchen, versetzt.
Dem Notar Schrage in Thorn ist die nachgesuchte Dienstentlassung ertheilt. . .
ñ J Landgerichts⸗Direktor Neuhof in Wiesbaden ist ge⸗ orben.
Allgemeine Verfügung vom 9. November 1880, betreffend den Erlaß einer Dolmetscherordnung.
Die von dem Justiz-Minister erlassene, in der Anlage abgedruckte Dolmetscherordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 9. November 1880.
Der Justiz⸗Minister. Friedberg.
Dolmetscher ordnung vom 9. Fer 1880.
Zum Dolmetscher kann nur ernannt werden, wer als Gerichts⸗ schreiber oder Gerichtsschreibergehülfe auf Lebenszeit angestellt ist und die Dolmetscherprüfung bestanden t
§. 2.
Der Dolmetscherprüfung muß ein mindestens sechsmonatiger Vorbereitungsdienst vdrangehen. Während dieses Zeitraums ist der Anwärter nach näherer Bestimmung der Anstellungsbehörde drei Monate bei einem Amtsgerichte zu beschäftigen. Der Vorbereitungẽ⸗ dienst ist in der Weise zu leiten, daß der Anwärter Gelegenheit erhalt, sich in allen Zweigen des Dolmetscherdienstes auszubilden. Der Vor⸗ bereitungsdienst kann zurückgelegt werden, während der Anwärter gleichzeitig in dem Vorbereitungsdienste für die Gerichtsschreiber⸗ prüfung oder für die Gerichtsschreibergehülfenprüfung beschästigt ist; einer Verlängerung des einen wie des anderen Vorbereitungsdienstes bedarf es in diesem Falle nicht.
3 Zu dem Vorbereitungsdienste soll nur zugelassen werden, wer 1) die Gerichtsschreiberprüfung oder die Prüfung zum Gerichte⸗ schreibergehülfen bestanden hat oder zum Vorbereitungsbdienste für diese Prüfungen zugelassen ist, und 2) glaubhaft nachwelst, daß er die zum Vorbereitungedienst er—⸗ forderliche Kenntniß der . fremden Sprache besitzt.
Personen, welche gleichzeitig ihre Zulassung zum Vorbereitungs—⸗ dienst für die Dolmesscherprüfung erlangen, können zum Vorberei— tungs dienst für die Gerichtsschreiberprüfung auch ohne Erfüllung des in 8. 1 Nr. 2 der allgemeinen Verfügung vom 5. September 1875 (Just. Minist. Bl. S. 317) bezeichneten Erfordernssfes zugelassen wer den. Die demnächstige Zulassung solcher Personen zur Gerichts⸗ ,,,, darf erst nach bestandener Dolmetscherprüfung er olgen.
8. B. Ueber die Zulassung zum Vorbereitungtdienst entscheidet die An⸗ stellungs behörde. ;
§. 6. Den Vorständen der Gerichte liegt die allgemeine Leitung des Vorbereitungsdienstes ob. Sie haben den Dolmetscher zu bestimmen, unter dessen besonderer Leitung J beschäftigt werden soll.
Ueber den Erfolg des Vorbereitungsdienstes haben die Vorstände der Gerichte, bei welchen der Anwärter beschäftigt wurde, nach An hörung des mit der besonderen Leitung des Vorbereitungsdienstes beauftragten Dolmetschers ein Zeugniß auszustellen und daffelbe der Anstellungs behörde vorzulegen. ;
Die Dolmetscherprüfung wird bei Landgerichten, welche hierzu von der Anstellungs behörde bestimmt werden, éebgelegt.
Die Mitglieder der Prufungskommission werden auf die Dauer des Geschäftejahres aus Richtern, Staatsanwälten und Dolmetschern, welche am Sitze des Landgerichts ihren Wohnsitz haben, ernannt. 5 Mitgliedern der Prüfungskommission sollen thunlichst folche Richter und Staats anwaͤlte ernannt werden, welche der fremden Sprache hinreichend mächtig sind.
In Ermangelung von Dolmetschern können an Stelle derselben auch andere Personen, welche der fremden Sprache mächtig sind, zu Mit⸗ gliedern der Pnrüfungskommisston ernannt werden.
Die einzelnen Prüfungen sind von einem Richter oder Staats anwalte und einem Dolmetscher abzunehmen.
Die geschäftliche Leitung der Prüfungskommission steht dem Prä⸗ sidenten des Landgerichts zu.
Sind im Bezirke eines Landgerichts Dolmetscher für verschiedene Sprachen angestellt, so sind für die verschledenen Sprachen befondere Prüfungskommissionen zu bilden.
§. 9. ) . die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Anstellungs⸗ ehörde. Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn der Anwärter zur Ab— legung der Prüfung für genügend e n zu erachten ist.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu richten, ob der Anwärter für die Verrichtungen eines Dol metschers sich die erforderliche Kenntniß und praktische Gewandtheit erworben hat. ö
5
Die schrifiliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Sie be⸗ steht in der Anfertigung von Uebersetzungen aus der fremden Sprache und in dieselbe. Die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten erfolgt am Sitze der Prüfungsbehörde unter Aufsicht eines Beamten, in der Regel ohne Benutzung von Sprachlehre und Wörterbuch.
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten erfolgt durch die—⸗ jenigen Mitglieder der Kommission, vor welcher die mündliche Prü⸗ fung abgelegt werden soll.
§. 12.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Zu einem Prüfungstermin können mehrere, jedoch nicht mehr als sechs Anwärter zugelassen werden.
Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung bestanden sei, erfolgt nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Als bestanden gilt die Prüfung nur, wenn beide Mitglieder der Prüfungskommission darin übereinstimmen.
Der Gang der mündlichen Prüfung im Allgemeinen und das Gesammtergebniß der Prüfung ist ) den Akten zu vermerken.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein von der Anstellungsbehsrde auszustellendes Zeugniß.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann nach Zurücklegung eines weiteren , n,, zu einer zweiten und letzten Prü⸗ fung zugelassen werden. ie Dauer des weiteren Vorbereitungs⸗ dienstes und die Behörden, bei welchen der Anwärter während des⸗— selben zu beschäftigen ist, werden 3593 der Anstellungsbehörde bestimmt.
Die Dolmetscher werden von dem Präsidenten des Ober ⸗Landes⸗ gerichtis in Gemeinschaft mit dem a , ,,, ernannt.
Die Dolmetscher beziehen eine stellenmäßige Gehaltszulage. Die Ernennung der Dolmetscher erfolgt für die Bauer der Bekleidung der Gerichte schreiber⸗ oder Gerichteschreibergehülfen Stelle bei dem betreffenden Gericht. 3
Im Falle einer . Aushülfe oder Stellvertretung können mit der einstweiligen Wahrnehmung der Dolmetschergeschäfte beauftragt Gu Hülftzdolmetschern besteilt) werden:
Personen, welche die Dolmetscherprüfung bestanden haben.
In Ermangelung solcher Personen können beauftragt werden:
Personen, welche im Vorbereitungedienst für die Dolmetscherprü⸗ fung seit mindestens drei Monaten beschaäͤftigt sind;
Personen, welche als Gerichtsschreiber oder Gerichts schreibergehůl fen angestellt sind, oder mit der einstweiligen Wahrnehmung der Gerichtsschreibergeschäfte beauftragt werden können (8. 25 der Me e n f, Ber fugn vom 5. September 1879, Just. Minist.
sofern nach einem Zeugnisse des Vorstandes des Gerichts, bei welchem
sie beschäftigt sind, anzunehmen ist, daß sie zur einstweil igen Wahr⸗ nehmung des Dolmetscherdienstes befähigt sind. AUnter besonderen Verhältnissen kann der Auftrag auch anderen für befähigt erachteten Personen 866 werden.
Der Auftrag wird durch die Anstellunge behsrde ertheilt.
In dringenden Fällen kann derselbe bis auf weitere Anordnung er, fte limngibe horde von dem Vorstande des Gerichts ertheilt werden.
Die Hülfsdolmetscher erhalten eine von der Anstellungk behörde zu bestimmende widerrufliche .
18. Die Dolmetscher und Hülfsdolmetscher sind als solche im Allge⸗ meinen zu beeidigen. Der Eid ist dahin zu leisten, daß sie die ihnen anvertrauten Uebertragungen aus der — polnischen, lithauischen 2c. — Sprache und in diese Sprache treu und . ausführen werden.
§. 19. Personen, welche die Befähigung zum Dolmetscheramt durch Ablegung einer Prüfung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften bereits erworben haben, sind von der Ablegung der in der gegen⸗ wärtigen Dolmetscherordnung vorgeschriebenen Prüfung befreit. Die e, , des 5. 4 findet auf diese Personen entsprechende An— wendung. Der Zeitraum, während dessen der Anwärter zur Ausbildung für das Amt eines Dolmetschers nach Maßgabe der bisherigen Vor= schriften bei den Gerichten beschäftigt worden ist, kann auf den Vorbereitungsdienst, welcher der Dolmetscherprüfung nach der Be⸗ stimmung des 5§. 2 vorangehen muß, zur Anrechnung gebracht werden. Des in 5. 16 bezeichneten Zeugnisses des Gerichtsvorstandes be⸗ darf es hinsichtlich derjenigen Personen nicht, welche bereits vor Geltung dieser Dolmetscherordnung von der Anstellungebehörde mit der einstweiligen Wahrnehmung der Dolmetschergeschäfte beauftragt gewesen sind. 82 — S§. 20.
Bis zum 31. Dezember d. J. können die Dolmetscher prüfungen por den nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften gebildeien Prü⸗ fung kommissionen abgelegt kö
5. 21.
Die Vorschriften dieser Dolmetscherordnung finden nur in den jenigen Bezirken Anwendung, für welche im Etat besondere Fonds zu Gehaltszulagen oder Remunerationen von Dolmetschern' auß— geworfen sind.
Die Befugniß der Gerichte, in einzelnen Fällen Personen, welche weder als Dolmetscher angestellt, noch mit der ein stweiligen Wahrnehmung der Dolmetschergeschäfte beauftragt sind, als Dolmetscher zuzuziehen, bleibt von den Bestimmungen dieser Dol⸗ metscherordnung unberührt.
Berlin, den 9. November 1880.
Der Justiz ˖Minister: Friedberg.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Regierungs-Baumeister Friedrich Eckhardt zu Montjoie (Regierungsbezirk Aachen) ist als Königlicher Kreis Bauinspektor daselbst angestellt worden.
Angekomm en; Der Präsident der Seehandlung, Rötger, aus Naumburg a. /S.
d auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 188.
Auf, Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die ge— meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der Schweizerischen Vereins⸗Buchdruckerei Zürich-Hottingen gedruckte und im Verlage des „Sozialdemo⸗ krat“, Zentralorgan der deutschen Sozialdemokratie, Lg. Herter, Industriehalle, Riesbach⸗Zürich (Schweiz) im Jahre 1880 er— schienene zweite, vermehrte Auflage der nichtperiodischen Druckschrift: „Stieber's Verdrüß. Geheimschrift zur Sicherung des Briefverkehrs in und mit Deutschland und an— dern Ländern, in denen die Reaktion ihr Wesen treibt,“ nach s. 1 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes— Polizeibehörde verboten worden ist.
Berlin, den 12. November 1880. Königliches Polizei⸗Präsidium. von Madai.
Auf Grund der s§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die ge⸗ meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 sind die Nrn. 40 und 42 des Wochenblatts der New-Horker Volkszeitung vom 2. und 16. Oktober ö,, von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden.
Cassel, den 10. November 1880.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Büchner.
Bekanntmachungen,
betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein— fuhr über die Reichsgrenze.
Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh aus den Niederlanden, Belgien und Luxemburg.
Das in der Bekanntmachung des Senats vom 10. März 1876 enthaltene Verbot der Ein⸗ und Durchfuhr von Rind vieh aus dem Königreiche der Niederlande, dem Königreiche Belgien und dem Großherzogthum Luxemburg wird hierdurch aufgehoben, jedoch die Ein⸗ und , . aus den beiden erstgedachten Ländern, also den Niederlanden und Belgien, nur unter der Bedingung wieder gestattet, daß über jedes ur Einfuhr gelangende Rind ein von einer holländischen, n belgischen Gemeindebehörde ausgestelltes Ur— sprungszeugniß beigebracht wird, welches enthalten muß:
I) die Angabe des Ursprungsortes, des Alters, des Ge⸗
schlechts und der Farbe des einzelnen Rindes,
2) die Bescheinigung, daß die bezeichneten Thiere sich in den letzten sechs Monaten nicht an einem Orte befun— den haben, in welchem oder in dessen 20 km weitem Umkreise die Lungenseuche herrscht oder in dem ge⸗ dachten Zeitraume geherrscht hat.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden auf die Nie— derlande und Belgien bezüglichen Bestimmungen werden neben Konfiskation der verbotswidrig eingeführten n. mit einer Geldstrafe bis zu 150 6 oder 96 bestraft, sofern nicht nach Maßgabe des 8. 328 des Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist.
Gegeben in der Versammlung des Senats.
Hamburg, den 12. November 1886.
Per sonalveränderunungen.
stöniglich Preußische Armee.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungern. Im aktiven Heere. Berlin, 9. November. Frhr. v. Locqu en ghien, Oberst und Commandeur des Garde⸗Kür. Regts, unter Stellung aà la suite dieses Regt, zum Commandeur der 30. Kap. Brig, Graf v. Arnim, Oberst Lt., und Flügeladjut. Sr. Majestät des Kaisers und Königs, unter Belass. in diesem Verhältniß, zum
Commandeur des Garde ⸗Kür. Regts, v. Broesigke, Major und
persönl. Adjut. des Prinzen Friedrich Carl von Preußen Königl.
. unter Entbind. von diesem Verhältniß, zum Flügeladjut.
r. Majestät des Kaisers und Königs, Frhr. v. Maltz ahn, Ritim. und Ekeadr. Chef vom Hus. Regt. Nr. 5, kommandirt zur Tienst leist. bei des Prinzen Friedrich Carl von Preußen Königl. Hoheit, unter Versetzung in die Adjutantur, zum perfönl. Adjut. Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Friedrich Carl von Preußen, ernannt. v. Deb schitz, Sec. Lt. vom Garde ⸗Gren. Regt. Nr. , von dem Kommando bei der Unteroff. Schule in Potsdam entbunden. Krüger, See. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 67, als Comp. Offiz. zur Unteroff. Schule in Potsdam kommandirt.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 4. November. Laute schläger, Großherzogl. heff. Hauptm. i. P., zuletzt im Inf. Regt, in den Verband der preuß. Armee, und zwar
als Hauptm. z. D., aufgenommen.
Im Sanitäts⸗Corps. Berlin, 4. November. Dr. Lo m- mer, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und Dezernent bei der Milit. Medizinal⸗ Abtheil. des Kriegs Ministeriums zum Gen. Arzt. 2. Kl. und Corpt⸗ Arzt des IV. Armee-Corps befördert. Dr. Valentini, Ober⸗ Stabtarzt 1. Kl. und Regts. Arzt vom 2. Garde · Dragoner · Regt, beauftragt mit Wahrnehmung der divisionsärztl. Funktionen bei der 2. Garde⸗Infant. Div., Dr. Leuthold, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und 3 Arzt vom Garde Kür. Regt., der Charakter als Gen. Arzt 2. Kl. verliehen.
Aichtamlt liches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 13. November. Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.
— Das Staats-Ministerium trat heute Mittag 2 Uhr zu einer Sizung zusammen.
— Nachdem gestern die Ernennungen des Unter⸗Staats⸗ sekretärs Dr. Jacobi zum Direktor im Reichsamt des Innern, sowie der Geheimen Ober⸗Regierungs-Räthe Wendt und Lohmann, des Geheimen Ober-Bergraths Fräherrn von der Heyden⸗Rynsch, des Geheimen Finanz⸗Raths Schmidt und des
Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Raths Rothe zu vortragenden
Räthen im Reichsamt des Innern amtlich veröffentlich worden sind, hat heute Vormittag die Konstituirung der neu errichteten Abtheilung für Handel und Gewerbe im Reichsamt des Innern stattgefunden. “ J
— Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Hauses der Abgeordneten befindet sich in der Ersten Beilage.
— In der heutigen C.) Sitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten, welcher die Staats⸗-Minister Maybach, Bitter, von Puttkamer, Dr, Lucius, Dr. Friedberg, von Bötticher und mehrere Kommissarien beiwohnten, theilte der Präsident zu⸗ nächst mit, daß ein Gesetzentwurf zur Abänderung und Er⸗ gänzung des Gesetzes, betreffend die Erweiterung, Um⸗ wandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Ele⸗mentarlehrer, vom 22. De⸗ zember 1869, eingegangen sei.
In Fortsetzung der gestern begonnenen allgemeinen Diskussion über den Staatshaushalts-Etat nahm zuerst der Abg. Rickert das Wort. Derselbe wies den Vor⸗ wurf des Abg. v. Heyden zurück, daß der Abg. Richter weniger vom Etat gesprochen, als über Gegenstände sich geäußert habe, die mehr in Volksversammlungen als in die Volksvertretung gehören. Aber auch der Abg. v. Heyden habe vom Etat nicht gesprochen, sondern lediglich eine Lob⸗ rede auf die Steuerresorm gehalten. Er müsse ferner entschieden gegen die Angriffe protestiren, die der genannte Redner gegen den Minister Camphausen, einen verdienten Staatsmann, gerichtet habe. Dem Minister Camphausen werfe man vor, daß er die Milliarden habe verschwinden lassen? Das sei eine Unwahrheit! Der bei Weitem größte Betrag der französischen Kriegskostenentschädigung sei, bis auf einen verhältnißmäßig geringen Rest, sür Militärzwecke verwendet worden, und mit dem Rest seien Schulden getilgt worden. Bei Beurtheilung der Steuerreform habe der Abg. von Heyden auf die Steigerung der Erträge aus der Einkommensteuer und den Einzahlungen bei den Sparkassen hingewiesen; die von ihm angesührten Zahlen bezögen sich aber nur auf die Zeit vor der Steuerreform vor 1878 und bewiesen daher nur etwas für seine — des Redners — Ansichten, nichts für die der kenservativen Partei. Der jetzige Etat und die vom Minister gegebene Uebersicht wichen bedenk⸗ lich von den Traditionen altpreußischer Finanzpolitik ab. Diese schrieben die Herstellung eines Gleichgewichts in den Einnahmen und Ausgaben vor, eventuell, zur Vermeidung des Anleiheweges, eine Erhöhung der ersteren. Jetzt sei man aber der Ansicht, das Extraordinarium werde verschwinden, und proponire noch dazu zur Deckung desselben eine Anleihe, blos um einen winzigen Steuererlaß einkreten lassen zu können. Redner bedauerte sodann, daß das Ordinarium so geringe Ausgabeersparnisse, namentlich auf dem Gebiete der Verwal⸗ tung, aufweise, während dagegen nothwendige Ausgaben, wie die zur Aufbesserung der Lage der Elementarschulen, unter⸗ lassen seien. Er müsse erklären, daß der Kultus⸗-Minister für seine abfällige Beurtheilung des moralischen Standes der Lehrer noch nicht das geringste Beweismaterial beigebracht habe. Was den Steuererlaß betreffe, so werde der Minister durch das Verwendungsgesetz keineswegs dazu gezwungen. Der Erlaß habe nur den Nachtheil zur Folge, daß man nach 2 bis 4 Jahren von Neuem mit einer Anleihe zur Bewilligung eines . Erlasses hervortreten werde. Ueberdies sei derselbe einem offen ersichtlichen Zwecke nach nichts als ein Wahl⸗
manöver. Dem Antrag i. könne er (Redner) nicht ustimmen, da er noch so philiströs sei, an der altpreußischen
Finanzverwaltung festzuhalten. Die Steuerreform habe ver— derblich gewirkt. Unter dem Banner des Schutzes der natio⸗ nalen Arbeit rege man blühende Industrien auf, setze man die Existenz großer Arbeitermassen in Frage. Das Land müsse endlich zur Ruhe kommen. Die Regierung wolle aber, weit ent— fernt davon, noch 110 Millionen neuer Steuern auf diesem Wege erreichen. Zugegeben, diese Summe würde durch die in
Aussicht gestellten neuen Steuern wirklich aufgebracht, was gebe dann die Garantie dafür, daß dieselbe in der angedeuteten Weise zu Steuererlassen verwendet werden würde? Werde nicht vielmehr der Militäretat wieder das Meiste verschlingen? Aber auch die Erfüllung der Versprechungen vorausgesetzt, so seien die Entlastungen doch so gering, daß sie einer Summe von 240 Millionen gegenüber nicht in Betracht kommen könnten. Die Ueberweisung der Hälfte der Grund⸗ und Ge⸗ bäudesteuer an die Ko]mmunen würde z. B. in der un— tersten Steuerstufe einen Erlaß von nur eiwa 1 S Gemeinde— steuer jährlich zur Folge haben. Aber auch das fei kein wirk— licher Erlaß, da derselbe doppelt und dreifach durch die Be— steuerung der nöthigsten Lebensbedürfnisse absorbirt werde. Er — Nedner — verkenne nicht die großartigen Verdienste des Reichskanzlers um die Einigung Deutschlands; hier handle es sich aber nicht um ein Vertrauensvotum, hier sel das freie Wort am Platz, dem sonst der Boden entzogen fei. Darum müsse er mit Entschiedenheit gegen eine Politik sich aus— sprechen, die nur dazu führen könne, das Volk den Radikalen in die Hände zu treiben ünd von der das gebildete Volk sich abwenden müsse. Eine Umkehr von dieser Politik sei noth— wendig, aber sie müsse bald erfolgen.
Bei Schluß des Blattes nahm der Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch das Wort.
— In den deutschen Münzstätten sind im Monat Oktober 1880 an Goldmün zen geprägt wor— den: 1139 140 M6 Doppelkronen, 6 704 120 ½ Kronen, 7843 260 ½ͤ) Kronen, und zwar auf Privatrechnung. Vorher waren geprägt: 1268 111 720 ½ Doppelkronen, 4533 458 250.0 Kronen, 27 969 925 6 Halbe Kronen; hiervon auf Privat rechnung 409 636 390 6; hiervon wieder eingezogen 315 540 Doppelkronen, 244 280 ½ Kronen, 3525 S6 Halbe Kronen. Bleiben 1736819810
— Se. Hoheit der Herzog Georg Ludwig von Oldenburg, Seconde⸗Lieutenant à la suite des Oldenbur— gischen Infanterie-⸗Regiments Nr. 91, ist behufs Abstattung persönlicher Meldungen anläßlich a,, Kommandirung zum Westfälischen Kürassier⸗Regiment Nr. 4 auf kurze Zeit hier eingetroffen.
— S. M. Kanonenboot „Nautilus“, 4 Geschütze, Kom⸗ mandant Korvettenkapt. Chüden, ist am 26. September er. in Melbourne,
S. M. S. „Vineta“, 19 Geschütze, Kommandant Kapt. z. S. Zirzow, am 10. September er. in Chefoo eingetroffen.
Bayern. München, 10. November. (Allg. Ztg.) Der Steuergesetz-Ausschuß der Kammer der Kbgeord⸗ neten hat in seiner heutigen Sitzung den 5. Abschnitt des Gewerbesteuergesetz Entwurfs, welcher in den Art. 66 — 66 von den Strafbestimmungen handelt, in erster Berathung der ersten Lesung erledigt. Es erübrigt jetzt nur noch, den 6. Abschnitt, dessen Artikel 67 — 72 die Kosten des Verfahrens und Schluß⸗ bestimmungen betreffen, zu erledigen, und dies wird in der nächsten Sitzung geschehen. Inzwischen sind auch die Be— rathungen der Subkommission über den Gewerbesteuertarif so weit gediehen, daß sie bis Ende der Woche zum Abschluß ge⸗ langen können.
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 11. November. Die
„Wiener Ztg.“ veröffentlicht das Programm der Feierlichkeiten anläßlich der Vermählung des Kronprinzen Erzherzog Rudolf: e Am Donnerstag. 10. Februgr, erfolgt die Ankunft der belgischen Majestaten mit der Prinzessin Stefanie in Salzburg; der Empfang derselben geschieht durch den Kronprinzen am Bahnhof. Das Absteigequartier wird in der Kaiserlichen Winter⸗Ressdenz genommen. Nach dem Diner kehrt der Kronprinz nach Wien zurück. Am 11. Fe⸗ bruar reisen die Majestäten mit der Prinzessin Stefanie nach Wien. Der Empfang derselben geschieht wie bei der Ankunft in Salz— burg, auch in allen Stationen, wo der Hofzug anhält, durch dle Spitzen der Behörden und Korporationen, die Statthalter begleiten dieselben durch die betreffenden Verwaltungsgebiete. Der Kaiser mit dem Kronprinzen Rudolf erwartet die Gäste und die Prinzessin Braut auf dem Wiener Westbahnhofe, wo die Aufwartung der Spitzen der Behörden, des Bürgermeisters von Wien an der Spitze der Gemeinderaths ⸗ Deputation erfolgt. Vom Westbahnhofe fahren die Herrschaften nach Schönbrunn durch die vom Militär spalierweise besetzten Straßen. Die Kaiserin mit der gesammten Kaiserlichen Familie begrüßen die angekommenen Herr— schaften in der großen Schloßgalerie, worguf die Aufwartnng der Hof⸗ und Staatswürdenträger erfolgt. Am 12. Februar ist großes Gala— diner in der Hofburg, Abends Festball im Hof⸗Operntheater und am 13. Februar Empfang der Beglückwünschunge⸗Deputationen vom Brautpaar. Abends findet großer Hofball im Ceremonien-Apparte⸗ ment der Hofburg statt. Am 14. Februar Mittags die Uebersiede lung der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften in die Hofburg; Abends großes Familiendiner und Marschallstafel. Am Dienstag, 15. Februar, um 11 Uhr Vormittags erfolgt die feierliche Ver⸗ mählung durch den Kardinal Fürst⸗Erzbischof von Wien. Nach— mittags wird in der Hofburg Cerele gehalten; Abends finden Fest— vorstellungen in beiden Hoftheatern statt.
— Von Seiten der Regierung werden, wie das „Pr. Abdbl.“ meldet, für die bevorstehende Reichsrathssession die um⸗ fassendsten Vorbereitungen getroffen. Der Finanz⸗Minister werde gleich in einer der ersten Sitzungen den Voranschlag für 18861 unterbreiten und dabei in einem längeren Exposs sein Finanzprogramm entwickeln. Außerdem dürfte die Regie⸗ rung binnen Kurzem eine Anzahl von Vorlagen einbringen, durch welche die in der letzten Session unerledigt gebliebenen dringenden r igen lch Angelegenheiten ihrer Lösung zu⸗ geführt werden sollen. Da an die Durchberathung des Bud⸗ gets vor Schluß des laufenden Jahres nicht mehr zu denken sei, werde dem Abgeordnetenhause im Laufe des Monats Dezember auch ein Gesetzentwurf, betreffend die Bewilligung zur provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben, und zur Bestreitung des Staatsaufwandes vorgelegt werden.
Pest, 12. November. (W. T. B.) Nachdem ämmtliche Differenzen zwischen den beiden Delegationen ausgeglichen worden sind, ist die österreichische Delegation heute von dem Minister des Auswärtigen, Baron von Haymerle, mit einem Hoch auf den Kaiser geschlossen worden. Zuvor hatte der Minister der Delegation den Dank des Kaisers für ihre patriotische Opferwilligkeit ausgesprochen.
Großbritannien und Irland. London, 11. Novem⸗ ber. (Allg. Cirrr.. Dem „Standard“ wird aus Kan⸗ dahar“ unterm 9. ds. telegraphisch gemeldet:
Oberst St. John berichtet, daß in der Nachbarschaft von Kan⸗ dahar jetzt Alles iuhiger sei und die Fevölkerung ihre Steuern ent⸗ richte. Es bestätigt sich, daß die entlassenen Soldaten in Herat zu
Verlegenheiten Anlaß gegeben. Ayub befindet sich noch immer dort. Es wird jetzt gehofft, daß er sich den Engländern unterwerfen werde. Sein Schwiegervater, der den General Roberts auf dem Marsche ron Kabul nach Kandahar begleitete, hat sich nach Herat begeben, und sein Einfluß dürfte Ayub die Ueberzergung beibringen, daß seine Pläne angesichts der britischen Feindseligkeit nicht ge⸗ lingen können. — Abdurrahman hat zwei der Wittwen Schir Alis mit Mahomed Jan verheirathet, ein Schritt, der viel Unzufrieden beit verursacht hat. — Es ist nunmehr endgültig geregelt, daß die Garnifon von Kandahar aus einem br tischen Kavallerie Regiment und zwei einheimischen Reiter⸗ Regimentern, vier Regimentern britischen Fuß⸗ vel ke, drei bengalischen und drei bombayer Infanterie Regimentern, nebst 30 Karonen bestehen wird. Eine bewegliche Kolonne, bestehend aus drei Regimentern Infanterie, einem Regiment Kavallerie und 12 Geschützen, wird in Pischin stationirt werden. — Die Murries haben sich nunmehr unterworfen.
Frankreich. Paris, 12. November. (W. T. B.) Das Gelbbuch wird in den Kammern gegen den 26. 8. M. zur Vertheilung gelangen. Die Berathung der Interpella⸗ tion über die auswärtige Politik der Regierung
wird, wie in parlamentaxischen Kreisen verlautet, im Senat etwa am 25. d. M. stattfinden. (P. S)
Türkei. Konstantinopel, 10. November. Riza Paschg wurde zum Gouverneur von Salonich ernannt. Derw isch Pascha ist nun der einzige Vertreter der Pforte nl. Angelegenheiten, welche die Uebergabe Dulcignos be⸗ reffen.
Serbien. Belgrad, 8. November. Der „Pol. Corr.“ schreibt man: Der Ministerrath hat sich in zwei Sitzungen in der eingehendsten Weise mit der österreichisch-ungarisch⸗ serbischen Differenz beschäftigt und einen entscheidenben Beschluß gefaßt. Die prinzipielle Anerkennung des von Oesterreich⸗ Ungarn beanspruchten Meistbegünstigungs—⸗ rechtes unterliegt keiner Diskussion mehr, und wird von serlischer Seite bei der bevorstehenden Wiederaufnahme der handelspolitischen Verhandlungen von diesem Standpunkte ausgegangen werden. Dagegen scheint andererseits der Ent⸗ schluß festzustehen, auf der Forderung einer vollen Reziprozität zu beharren. — Außer der eben erwähnten Frage beschäftigt das Fürstliche Gouvernement hauptsächlich noch eine andere Angelegenhest, die gleichfalls den engen Kontakt der Bezie⸗ hungen Serbiens zur benachbarten Monarchie betrifft. Es ist dies die Eisenbahnfrage. Bekanntlich hat Serbien durch die am 15. Juni ratifizirte Eisenbahn-Konvention die Ver— pflichtung übernommen, am 3.15. Dezember, d. i. sechs Mo⸗ nate nach ausgewechselter Ratifikation, den Bahnbau in An⸗ griff zu nehmen. Das abgetretene Kabinet hat eine Offert⸗ ausschreibung veranstaltet, die aber resultatlos verlief. Nun rückt der Zeitpunkt immer näher, zu welchem die Regie⸗ rung mit der Ausführung der Konvention zu beginnen hätte, und es ist weder die Konzession ertheili, noch sind anderweitige Mittel gefunden worden, um den internationalen Vertrag der Ausführung näher zu bringen. Wohl hat Mr. Bontoux ein auf dem Eisenbahnbau in eigener Regie beruhen⸗ des Projekt hier überreichen lassen; allein so vortheilhafte Seiten dasselbe auch bietet, so müßte es doch noch sehr modi⸗ fizirt werden, um lebensfähig zu werden. Der Regierung ö es aber an Zeit, um in voraussichtlich langwierige
erhandlungen zu treten. Angesichts dieser Situation ist das Filleullsche Offert, welches von einer französischen Gruppe ausgeht, wieder in den Vordergrund geschoben worden, und morgen wird der Finanz-Minister mit dem Offerenten eine k Konferenz haben. — De Neuwahlen für die Skupschtina sind nun ausgeschrieben worden. Dieselben werden am 30. November (12. Dezember) gleichzeitig im gan⸗ zen Lande stattfinden.
— 11. November. (W. „Pr.“ Das neue serbische Ministerium hat bereits mit der österreichisch-ungagri⸗ schen Regierung in der Handelsvertragsfrage Füh⸗ lung genommen. Es hat erklären lassen, daß es prinzipiell nicht abgeneigt sei, das Meistbegünstigungsrecht Oesterreichs anzuerkennen, doch müsse es bitten, daß die definitive Ent⸗ scheidung hierüber bis zur Beendigung der Vertragsverhand⸗ lungen in Schwebe gelassen werde. Die österreichisch-⸗unga⸗ rische Regierung hat hierüber in Belgrad eröffnen lassen, daß sie, ohne ihrem Rechtsstandpunkte etwas zu vergeben, zunächst die Propositionen Serbiens in der Handelsvertrags⸗ frage kennen lernen wolle, bevor sie einen definitiven Ent⸗ schluß in Betreff des in der Meistbegünstigungsfrage ge⸗ machten serbischen Vorschlages fasse.
Afrika. Egypten. Kairo, 10. November. Reuters Bureau meldet von hier; „Die erste Konferenz des aus den auswärtigen Generalkonsuln zusammengesetzten Ausschusses
ur Reform der Rechtspflege ist bis zur Ankunft des fun n fen Generalkonsuls, Baron de Ring, der gegenwärtig durch Krankheit in Frankreich zurückgehalten wird, verschoben worden. Es ist nunmehr festgestellt, daß der Conseil⸗Präsident Riza Pascha als Präsident, und der Justiz⸗Minister Fabri Pascha als Vizepräsident des Ausschusses fungiren werden.“
Aus dem Wolffschen Telegraphen-Bureau.
Dublin, Sonnabend, 13. November. In der Graf⸗ schast Limerick ist gestern der Verwalter eines Landgutes er⸗ mordet worden.
Kunst, Wissenschaft und Literatur. Historisches Taschenbuch. Begründet von Friedrich
von Raumer. Herausgegeben von W. H. Riehl. V. Folge. 10. Jahr⸗
ang. Leipzig. F. A. Brockhaus. 1880. — Mit dem vorliegenden
ande vollendet das „Historische Taschenbuch“' seinen 50. Jahrgang. ualeich mit ihm verabschiedet sich der um dasselbe sehr verdiente erausgeber in einem Vorwort an die Leser: das Uebermaß der Arbeiten, die ibm obliegen, verhindere ihn, die ihm liebgewordene Aufgabe weiter fortzuführen. Die vielen Leferkreise dieser stets will⸗ kommenen Bändchen aber werden ihm das erhoffte Zugeständniß, daß er ihnen allen gerecht zu werden sich bemüht, und in der wechsel⸗ seitigen Ergänzung der Beiträge das Ganze gesucht! habe, gewiß nicht verweigern. Auch der neueste Band zeuet davon durch die Mannig⸗ faltigkeit des Inhalts aufs Deutlichste. Er bringt zunächst eine Biographie des bekannten Philologen und Humanisten Isaak Casaubon (geb. d. 18. Februar 1550 zu Genf, gest. d. 12. Juli 1614 zu London) ron Frikolin e m sodann neue Aufschlüsse bietende Beittäge über den Reichstag von Augsburg (Servet und Butzer auf dem Reicht tage, Augsburger Mißtrauen, die Augeburger Konfessionen und der Kaiser) von Henri Tollin; ein Lebensbild des belgischen Malers Gustav Wappers (geb. d. 23. August 1803 zu Antwerpen, gest. d. 6. Dezember 1874 zu Paris), des Regenerator der vlämischen Kunst, von Hermann Billung; eine Abhandlung von