solche Personen zu betrachten seien, welche gültig optirten, das heißt Franzosen geblieben sind und ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegt haben. In einer Reihe von Fällen seien aber Zweifel über die Gültigkeit von Optionen ent⸗ standen, welche von den Betheiligten in gutem Glauben als gültig und wirksam angesehen wurden. Diese Fälle, so⸗ weit sie nicht bereits definitiv erledigt wären, bezeichnet die Zeitung als das Gebiet, auf welchem es wünschenswerth und unter Ümständen möglich sei, die bestehenden Schwierigkeiten zu beseitigen. Personen jedoch, welche einfach ohne Options⸗ erkärung auswanderten, seien dagegen nicht als Optanten zu betrachten und solche Fälle nicht nach den Bestimmungen des Friedensvertrages, sondern nach den im Lande gültigen Ge— setzen zu entscheiden. U
Wie die „Elsaß⸗Lothringische Zeitung“ erfährt, ist soeben eine Kaiserliche Ordre an den Statthalter eingegangen, eine Kommission zur erneuten Prüfung der Staatsange⸗ hörigkeit der vorstehend näher bezeichneten Kategorien von Personen in den noch nicht erledigten Fällen einzusetzen und demnächst hierüber Entscheidung zu treffen.
Oesterreich⸗ ungarn. Wien, 17. November. (W. T. B.) Mehreren hiesigen Abendblättern wird aus Pest gemeldet, daß der dortige Ober⸗Stadthauptmann dem Theaterdirektor Müller die Könzession zu deutschen Theatervorstel⸗ lungen in Pest auf die Dauer von drei Jahren ertheilt habe. — Der hiesige Dombau-Verein hat sich heute konstituirt und den Gemeinderath Lederer zum Präsidenten und den Ober⸗Baurath Ferstel zum Vize⸗Präsidenten gewählt. Vom Kaiser wurde dem Bereine ein jährlicher Beitrag von 5000 Fl. für 5 Jahre bewilligt; der Kardinal Kutschker trat demselben mit einem Jahresbeitrag von 2000 Fl. bei. Der Verein, dessen Protektorat Kronprinz Rudolf übernom⸗ men hat, zählt bis jetzt 140 Mitglieder.
Pest, 17. November. In der heutigen Sitzung des Unterhauses hob bei der Berathung des Budgets Sennhyey hervor, daß es im ganzen Lande keine Partei gäbe, welche die Herstellung des Gleichgewichts im Staatshaushalte versprechen könne, ferner, daß eine Sanirung der materiellen Lage ausschließlich durch Finanzmaßnahmen unmöglich sei. Hierzu seien allgemeine volkswirthschaftliche und administrative Institutionen nöthig. Eine Reduktion der Ausgaben für das Heer sei heute im Hinblick auf die Lage Europas nicht anzurathen. Das gegenwärtige Defizit sei nur durch eine gute Finanzoperation zu bedecken und müsse er daher das vorgelegte Budget acceptiren. Gegenüber den An⸗ griffen auf die staatsrechtliche Basis wies der Redner darauf hin, daß hundertjährige Erfahrungen und In⸗ stitutionen die Grundlage des staatsrechtlichen Verhältnisses mit Oesterreich bildeten. Es wäre ein großes Unglück, wenn der Glaube verbreitet würde, daß diese staatsrechtliche Grund⸗ lage eine materielle Regeneration unmöglich mache. Der Aus⸗ gleich von 1867 habe der Nation das Recht vorbehalten; man bediene sich desselben aber mit jener weisen Mäßigung, mit welcher jenes Gesetz geschaffen worden, und zwar der Art, daß auf Grund des Ausgleiches die gegenseitigen Interessen gegenseitige Anerkennung fänden. Bezüglich der von dem Finanz-Minister angeregten Parteifusion sagte der Redner, die Regierung möge die Fahne der Regeneration entfalten, Korruption und Nepotismus bannen, dann werde die gemä— ßigte Opposition die Regierung auch ohne weiteren Macht⸗ anspruch unterstützen. Nachdem sodann noch Iranyi (äußerste Linke) im Sinne des Programms seiner Partei gesprochen hatte, wurde die Debatte vertagt.
Großbritannien und Irland. London, 16. Novem⸗ ber. (Allg. Corr.) Die Arbeiter aus dem Norden, die sich die Aufgabe gestellt haben, die Ernte des Kgpitän Boycott einzuheimsen, arbeiten in Scheune und Feld rüstig weiter. Bei dem indeß eingetretenen stürmischen Wetter haben die in Zelten untergebrachten Leute aus Caran am Freitag und Sonnabend viel von Wind und Regen zu leiden gehabt. Bislang ist Alles friedlich abgelaufen, allein es sind Gerüchte von einem beabsichtigten nächtlichen Angriffe gegen die Oran— gisten im Umlaufe. Jedenfalls herrscht große Erbitterung über die Expedition. Die Nachricht, daß Kapitän Boycott sofort nach beendigter Ernte in Begleitung seiner Vertheidiger sein Gut verlassen wird, bestätigt sich.
Zur Lage in Afghanistan wird der „Times“ aus Quetta unterm 14. d. M. geschrieben:
„Ayubs Haltung in Herat ist eine ständige Drohung für uns wie für den Emir und wird als solche von den Afghanen betrachtet. Daß er jetzt selbst mit den Stämmen in der Umrunde von Ghazni, wo die Gesinnungen zu Gunsten von Shir Alis Familie am stärk— sten sind und wohin der Einfluß Abdurrahmans noch nicht gedrungen, intriguirt, kann kaum bezweifelt werden. Ob er bald im Stande sein wird, die Gluth der Unzufriedenheit zur hellen Flamme zu schüren, ist weniger gewiß; dies wird in hohem Grade davon abhän—⸗ gen, wie der Emir in Cabul angeht. Ueber diesen Punkt ist das Publikum im Unklaren, und da von General Stewart kein einhei⸗ mischer Agent in Kabul zurückgelassen worden, weiß die Regierung wahrscheinlich wenig mehr. Selbst als Abdurrahman noch in Tur kestan war, lebte er, wie unsere Gesandtschaft berichtete, in großer Furcht vor Ermordung, und die Gefahr kann jetzt, wo er als wirk— licher Emir von Kabul ein hervorragender Gegenstand der Feind⸗ seligkeit ist, kaum geringer sein. Wenn ein so ungünstiges Ereigniß, wie sein Tod, eintreten sollte, darf es als fast gewiß erachtet werden, daß der nächste Emir Ayub sein wird.“
Der „Standard“ bringt aus vom 14. d. datirte Depesche:
„Aus Herat wird gemeldet, daß Ayub seinen Plan, abermals gegen die Engländer zu Felde zu ziehen, noch nicht aufgegeben und demgemäß eine große Aushebung unter den Stämmen in Ferrah an⸗ geordnet hat. Obwohl Ayubs Popularität unter den Pothans des westlichen Afghanistan unbezweifelt ist, scheint sein Anhang unter den Einwohnern von Herat geschwächt worden zu sein. Es verlautet sogar, daß vor einiger Zeit von Herat ein von den tonange benden Sirdars lLieser Stadt unterzeichnetes Schreiben an die Behörden von Kandahar gesandt wurde, worin sich die Unterzeichner erboten, Ayub zu ergreifen und gefangen zu halten, falls eine kleine britische Streitmacht vorrücken würde, um Herat zu besetzen. Aus Gha zni kommt die wichtige Meldung, daß der große Ghilzaistamm sich defi⸗ nitiv gegen Abdurrahman und zu Gunsten der Faktion Jakub erklärt babe. Oberst St. John berichtet, daß der Kokarstamm sich wieder zusammenrottet und Angriffe gegen Proviantkolonnen und isolirte Truppenabtheilungen zu erwarten seien. In der Nachbarschaft von 3 haben die Eingeborenen bereits angefangen Verlegenheiten zu
ereiten.
— 18. November. (W. T. B.) Lord Derby ist hier
e Kandahar folgend
der Habeas-corpus-Akte für Irland noch nicht über— wunden seien. — Die „Daily News“ stellen in Abrede, daß innerhalb des Kabinets Meinungsverschiedenheiten zu Tage getreten seien. In Betreff der früheren Einberufung des Parlaments sei noch kein Beschluß gefaßt worden.
Frankreich. Paris, 17. November. (W. T. B.) Der Gerant des Journals „Commune“ und General Clu⸗ seret sind wegen eines Artikels, in welchem das Attentat Berezowsky gegen den Kaiser von Rußland vertheidigt wor— den war, in contumaciam jeder zu einer Gefängnißstrafe von 15 Monaten und einer Gelobuße von 2000 Fres. verur⸗ theilt worden.
Italien. Rom, 17. November. (W. T. B.) Die Deputirten kammer hat die provisorische Zollkonvention mit Serbien genehmigt. . .
— 17. November. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer erklärte anläßlich einer Inter— pellation Cavallotti's über die Dauer der gegenwärtigen Zoll⸗ tarif verhältnisse zwischen Italien und Bosnien der Minister⸗ Präsident, daß er nicht davon unterrichtet sei, daß die öster⸗ reichische Verwaltung die bestehenden Zollverhältnisse mit Bosnien und der Herzegowina abzuändern beabsichtige.
Griechenland. Athen, 15. November. Der hiesige Spezialkorrespondent des „Standard“ meldet seinem Blatte u. A.: „Freiwillige strömen aus allen Theilen des Landes rasch herbei. Die Griechen Walachiens wetteifern patriotischer⸗ weise mit ihren Landsleuten in anderen Ländern in der Bi⸗— dung von Comités zur Aufbringung der Mittel, und die Freiwilligen mit Kriegsmunition zu versehen. Die Professoren der Universität entflammen den Eifer der Studenten durch patriotische Reden, in denen sie die jungen Leute ermahnen, sich als Freiwillige einschreiben zu lassen. Komunduros be— nachrichtigte mich, daß ein ausländisches Anlehen von 100 Millionen Drachmen in Kurzem definitiv arrangirt wer⸗ den wird.“
Türkei. Konstantinopel, 17. November. (W. T. B.) Veli Mohamed, der Mörder des russischen Oberst— Lieutenant Kumerau, hat ein Gnadengesuch an den Sultan eingereicht. Nach der Entscheidung des Sultans über dieses Gnadengesuch wird die Pforte die bezügliche Note der Botschafter beantworten. —
— Aus Castelnuovo, 16. November, meldet man dem „Pest. L.“: Der österreichisch- ungarische Aviso⸗ dampfer „Sansego“ mit Erzherzog Stefan an Bord ist von der Kreuzung an der albanesischen Küste zurückgekehrt. Zwischen Dulcigno und Giovanni sind massenhast Truppen angehäuft. Berichten aus Cattaro zufolge sind dort 170 Kisten Gewehre und 600000 Patronen für Montenegro angelangt.
— Ein Telegramm der „Agence Havas“ aus Skutari vom 17. d. M. meldet: Derwisch Pascha hai sämmtliche Offiziere und Beamte der Armee auf dem Serailplatze ver— sammelt und an dieselben eine Ansprache gehalten, in welcher er den von den Albanesen bezüglich Dulcignos verlangten 31 tägigen Aufschub verweigerte und auf die Nachtheile hin— wies, welche ein fernerer Widerstand dem türkischen Reiche verursachen würde. Derwisch Pascha erklärte, gegen die Alba⸗ nesen eventuell mit Gewalt vorzugehen und den Belagerungs⸗ zustand aufrecht zu erhalten.
Serbien. Belgrad, 15. November. Dem Reuter⸗ schen Bureau wird von hier gemeldet: Die freundschaft— lichen Beziehungen mit Oesterreich erzeugen größeres Vertrauen im Lande. Die Wahlen der neuen Bürgermeister im Innern sind zu Gunsten der Regierung ausgefallen. Die Opposition agitirt lebhaft gegen den österreichisch⸗serbischen Kompromiß. Der gesammte Schriftwechsel über die jüngsten Differenzen zwischen den zwei Ländern wird in Kurzem der Skuptschina vorgelegt werden.
— 16. November. (W. Pr.) Heute ist eine zahl⸗ reiche Deputation zur Einweihung des Denkmals für die 1376 gefallenen Russen nach Alexinatz abgegangen. Der Fürst wird der Feier nicht beiwohnen. — Der Sekretär der Gesandtschaft in Wien, Herr Steies ist in das Auswärtige Ministerium als Sektionschef berufen; dessen Stelle übernimmt Sekretär Spafics von der Stambuler Gesandtschaft. Die Einladung wegen Theilnahme Serbiens an der Donaukommission ist eingetroffen; als wahrscheinlicher Vertreter wird Oberst Nikolies bezeichnet.
Bulgarien. Sofia, 17. November. (W. T. B.) Cyriak Zankoff ist zum Delegirten Bulgariens bei der Donaukommission ernannt worden.
Montenegro. Cettinje, 16. Novemher. (Pol. C.) Hier ist der von der italienischen Regierung als Delegirter für die eventuelle Uebergabe Dulcign os designirte Oberst Ottolenghi eingetroffen und nach einer Besprechung mit dem montenegrinischen Minister des Aeußern nach Cattaro zurückgereist. Vojvode Popovics ist behufs Entgegen⸗ nahme von Instruktionen aus dem Lager von Sutorman in Cettinje eingetroffen.
Nu ßland und Polen. St. Petersburg, 17. November. (W. T. B.) Heute fand eine Sitzung der Kommission zur Berathung der Preßangelegenheiten statt. Die Redacteure mehrerer hiesiger und Moskauer Zeitungen waren von der Kommission eingeladen worden, um ihre Anschauungen kundzugeben. Dieselben sprachen sich für die Abschaffung der administrativen Maßregeln gegenüber der Presse und für 1 Unterstellung der Preßvergehen unter richterliche Ge⸗ walt aus.
Schweden und Norwegen. Christiania, 12. No⸗ vember. (C. Stg.) Auf Ansuchen der norwegischen Regierung hat die juristische Fakultät der hiesigen Universität ihr Gut⸗ achten über die Frage abgegeben, ob dem Könige in allen Verfassungsangelegenheiten unzweifelhaft das un⸗ beschränkte Veto zustehe. Die Minister hatten dies in ihrem Bericht über die bekannte Staatsrathsangelegenheit behauptet. Die Fakultät hat sich dahin geäußert, daß in diesem be⸗ stimmten einzelnen Falle der König allerdings das Recht der Verweigerung habe; nur ein Mitglied ist entgegengesetzter Anficht gewesen.
Asien. (W. T. B.) Dem „Standard“ wird aus Teheran gemeldet, daß Taimur Pascha den Scheik Abdullah am 12. d. angegriffen und von Neuem geschlagen und die Kurden bis zur Grenze verfolgt habe.
eingetroffen. Die „Times“ erfährt, daß die Einwendungen der Minister Bright und Chamberlain gegen die Aufhebung
. X
zwei Monaten mit der Ausarbeitung eines Entwurfs zur Reform der gemischten Tribunale in Egypten beschäftigte Hülfskommission ist in ihren Arbeiten bereits weit vorgerückt. Die britischen Einwohner haben im Hinblick auf das Uebergewicht britischer Handelsinteressen dem britischen General-⸗Konsul eine Denkschrift überreicht, worin sie um einen dritten Vertreter — neben ihm selber und dem Konsul in Alexandrien — in der Person des britischen Mitgliedes des Appellhofes ersuchen. Sollte dies nicht zulässig sein, dann befürworten die Antragsteller die Ernennung des Letzte⸗ ren zum Mitglied des Justiz⸗Reform-Comités. Der General⸗ Konsul übermittelte die Denkschrift an Earl Granville.“ — Die in Alexandrien erscheinende Zeitung „L'Egyptien“ hat folgendes Telegramm der italienischen Forschungs—⸗ reisenden im Sudan erhalten: „Kapitän Cecchi ist befreit worden. Dr. Matteucci hat Waddy durchkreuzt und begiebt sich in nördlicher Richtung nach Tripolis. Fürst Borghese kehrt über Dongola nach Kairo zurück.“
Landtags⸗Angelegenheiten.
Dem Herrenhause ist folgender Entwurf eines Gesetzes, be⸗ treffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen zur Ausfübrung des Reichsgesetzes über die Abwebr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichs⸗Gesetz⸗ blatt Seite 153), mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
J Verfahren 64. Behörden.
Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unter⸗ drückungsmaßregeln liegt unter der Oberleitung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, den Regierungs⸗Präsidenten, Landräthen und k ob.
§. 2. Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Ob- liegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders be⸗ stimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrath ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen.
Gegen Anordnungen der Polizeibehörde oder des bestellten Kom— missarius (58. 2 des Reichsgesetzes) findet mit Ausschluß der Klage im Verwaliungestreitverfahren die Beschwerde bei den vorgesetzten Polizeibehörden und in letzter Instanz bei dem Minister für Land— wirthschaft, Domänen und Forsten .
Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemäßheit der 88. 7 und 8 des Reichsgesetzes zu erlassenden An⸗— ordnungen sind von den Regierungs⸗Prasidenten der Grenzbezirke nach zuvor eingeholter Genehmigung des Ministers für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten zu treffen.
Die Regierungs⸗Präsidenten sind auch verpflichtet, die in dem rorletzten Absatz des 5.7 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Mitthei⸗ lungen dem Reichskanzler zu machen und die im letzten Absatz dort⸗ selst erwähnten öffentlichen K zu erlassen.
Die im 5. 11. des Reichsfzesetzes ertheilte Ermächtigung wird dem Regierungs⸗Präsidenten .
Die Anordnung der Tödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des §. 13 des Reichsgesetzes steht derjenigen Polizeibehörde zu, welche der Ortepolizeibehörde beziehungsweise dem bestellten Kom⸗ mifsar (5. 2 des Reichsgesetzes) unmittelbar vorgesetzt ist.
Für den Stadtkreis Berlin hat diese Befugniß der Polizei⸗ Präsident. 66
S. 6.
Das thierärztliche Obergutachten im Falle der §§. 14 und 16 des Reichsgesetzes ist von dem Departementè⸗Thierarzt des Bezirks oder dem Vertreter desselben abzugeben, soweit nicht die Bestimmung im vorletzten Absatz des §. 21 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung findet.
9
Innerhalb der im 5. 17 des Reichsgesetzes gegebenen Grenzen bat der Regierungs⸗Präsident darüber zu befinden, inwieweit außer den Vieh⸗ und Pferdemärkten zusammengebrachte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellte männliche Zuchtthiere von be—
amteten Thierärzten beaufsichtigt . sollen.
Die Anordnung der Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit der Bestimmungen im 5§. 42 des Reichsgesetzes steht, wenn von dem beamteten Thierarzt der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich ertlärt wird, der Ortspolizei⸗ behörde, sonst dem . zu.
Die Anordnung der Tödtung von Rindvieh in Gemäßheit des §. 45 des Reichsgesetzes stebt hinsichtlich erkrankter Thiere der Orts⸗ polizeibehörde, hinsichtlich verdächtiger Thiere dem Regierungs⸗ Prästdenten zu. Letzterer bedarf dazu der Genehmigung des Mini— sters für Landwirthschaft, e n n,, . Forsten.
Die Anordnung einer allgemeinen Beschränkung in der Zulas⸗ sung von Pferden zur Begattung in Gemäßheit des 5§. 51 des Reichs⸗ gesetzes steht dem inen, ,, zu.
Bezüglich der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und des daselbst aufgestellten Schlachtviehs §5§. 53 bis 56 des Reichs⸗ gesetze) werden die polizeilichen Amtsverrichtungen von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der betreffenden Räumlichkeiten obliegt. Strengere Absperrungsmaßregeln, als die im erften Absatze des §. 56 des Reichsgesetzes bezeichneten, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
6 83
Die in Gemäßbeit der Bestimmungen in §§. 57 bis 63 des Reichsgesetzes, beziehentlich des 5. 13 des gegenwärtigen Gesetzes zu leistende Entschädigusg wird gewährt:
I) für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere, sofern dieselben mit der Rotzkrankheit oder Lungenseuche behaftet waren, von den Provinzialverbänden;
2) in allen anderen Fällen en n Staats kasse.
§. 18. Außer in den Fällen der 5§. 61. nnd 63. des Reichsgesetzes wird auch in den Fällen des §. 62 n . keine Entschädigung gewährt.
Den Provinzialverbänden sind in Bezug auf die Entschädigungs⸗ pflicht (5. 12 Ziffer I) gleich zu achten die Kommunalverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden, die Landes kommunalverbände der Hohenzollernschen Lande und des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie die Stadtkreise Berlin und Frankfurt 4. / M.
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungepflicht ganz oder theilweise auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung Übertragen werden. 8. 1
Innerhalb der Verbände (8. 14) werden die zur Bestreitung der Entschäbigungen und der Verwaltungekosten erforderlichen Beträge
Afrika. Egypten. Kairo, 16. November. Dem Reuterschen Bureau berichtet man: „Die hier seit den letzten
nach Maßgabe des vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln, sowie an Rindvieh derart erhoben,
daß die Entschädigung für rotzkranke Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel den sämmtlichen Besitzern solcher Thiere, die Entschãdigung für lungen seuchekrankes Rindvieh den sämmtlichen Rindoiehbesitzern auferlegt wird.
16
ö. §. 16.
Die näheren Vorschriften über die Vertheilung der von den Ver— banden zu erhebenden Beträge auf die Besitzer der im 5. 15 bezeich⸗ neten Thiere, über die Ausschreibung und Erhebung der Beiträge, über die Auszahlung der Entschädigung und über die Verwaltung etwaiger aus den Ueberschüssen der Abgabe gebildeter Fonds werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschast Domänen und Forsten bedürfen. ;
Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden, auf Grund der Vorschriften im 8. 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 306) erlassenen Reglements bleiben bis zum Er— lasse neuer Reglements mit der Maßgabe in Kraft, daß in Betreff der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallene Thiere die durch die 55. 57 bis 64 des Reichsgesetzes und durch den §. 13 des gegenwärtigen Gesetzes gebotenen Aenderungen mit dem 1. April 1881 eintreten, ö 3 V in Betreff der Entschädigungs⸗ un eitragẽe pflich ssel, aulthiere und s lei n Pferden behandelt werden. . d
—
Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß — im ersteren Falle vor der Tödtung — behufs Ermittelung der Entschädigung durch Schätzung festgestellt werden. Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres (§. 21.).
Stebt fest, daß in Gemäßheit des §. 13 keine Entschädigung gewährt wird, so ist die Schätzung nicht vorzunehmen. ( §. 18.
Die Schãtzung erfolgt durch eine aus dem beamteten Thierarzt und zwei Schiedsmännern gebildete Kommission.
Für ieden Kreis (Oberamts bezirk) sollen von den Kreis— (Stadt/) beziehungtzweise Amtsausschüssen, wo solche nicht bestehen, von dem Kreistage, und in den Städten, welche einem Kreisverbande nicht angehören, von der Gemeindevertretung aus den sachverständigen Ein⸗ gesessenen des Bezirks alljährlich diejenigen Personen in der erforder—⸗ lichen Zahl bezeichnet werden, welche für die Dauer des laufenden Jahres zu dem Amte eines Schiedsmannes zugezogen werden können.
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Schiedsmänner für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen.
Die Schieds männer sind von der Ortspolizeibehörde eidlich zu
verpflichten. Dasselbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Thier—
arztes ein nicht beamteter Thierarzt zugezogen wird, für diesen, so— fern derselbe nicht im ,,,, Sachverständiger beeidigt ist. 16
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht erngunt . z
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Schätzung ist Jeder
1) in eigener Sache;
2) in Sachen seiner Ehefrau, besteht; .
3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie ver— wandt, versckwägert oder durch Adoption verbunden, in ver Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt, oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwãgerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Personen, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren— rechte befinden, sind unfähig, an 9 Schätzung Theil zu nehmen.
Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von
den Mitgliedern derselben zu unterzeichnende ,, . und 6 ö. ,,, zu übersenden.
. as Ergebniß der Schätzung ist im Falle de ntschädigungs⸗
leit g e rn beide l verbindlich. ö ö
at eine ausgeschlossene oder unfähige Person (5. 19 Absatz 2
und 5) an der Schaͤtzung Theil genommen? fo ist 'die Schät an
nichtig und zu wicherholen ; . Vä
.
Soweit eine Schätzung staltfindet (8. 17), muß sofort nack auf polizeil iche Anordnung vollzogenen Fön, ö . nach dem Eingeben eines Thieres der Krankheitszustand dessel ben rücksichtlich der Entschädigungeleistung festgestellt werden.
Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach zuvoriger Oeffnung deg Kadavers und sachverständiger prokokollarischer Aus— nahme des Befundes durch den beamteten Thierarzt und den von , etwa zugezogenen Sachverständigen (5. 16 des Reichs ⸗
Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklär ob durch den Gesammtbefund ein Fall der Rotz krankheit 6. . Lungen seuche oder eine sonstige Krankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ist, welche nach der Vorschrift in Ziffer J des 8. 62 des Reichsgesetzes in Verbindung mit der Bestimmung im §. 13 des gegenwärtigen Gesetzez eine Entschädigung ausschließt.
Ergiebt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzt und den von dem Besitzer zugezogenen Sach— verständigen, so ist das Obergutachten der technischen Deputation für das ö,, einzuholen.
urch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarjtes und der von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, beziehungsweise durch das Obergutachten der technischen Deputation für das Veteri— närwesen wird der Krankbeitszustand des getödteten Thieres in Be⸗ ziehung auf die Entschadigunge fragz endgültig festgestellt. 22
auch wenn die Ehe nicht mehr
Die Verbände (G. 14) können beschließen, für an der Pock seuche gefallene Schafe nach Maßgabe der una folgenden Vorf gen. ne, nn , .
e Entschaͤdigung darf einschließlich des Werths derjenigen heile, welche dem Besitzer nach Maßgabe der vol r rf gen Anordnungen zur Verfügung bleiben, nicht den durch Schätzung sestgestellten gemeinen Werth des Thieres und in keinem Falle 9. , einzelnes Thier übersteigen; eine Entschädigung wird gewährt in den Fällen . j und 63 des Reichsgesetzes; ; 8 ö zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Er⸗ hebung und Verwaltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb des Verbandes nach Maßgabe der vorhandenen Schafbestãnde von den sämmtlichen Schafbesitzern ein ver— hal tnißmãßiger Beitrag aufgebracht.
,n Ber Beitrag wird nicht erboben für Schafe, welche dem . ö r n enn gebören, oder in Schlachtoieh⸗
oder in öffentlichen q . . chen Schlachthäusern aufgestellt und er ie nä eren Vorschriften über den Betrag und die Auszahlu der zu gewährenden Entschädigung, über 896 3 . über die Erhebung und Verwaltung der Beiträge, sowie über die Schätzung der gefallenen Thiere werden von der Ver⸗ tretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirth⸗ schaft, Domaͤnen und Forsten bedürfen.
III. Kosten det Verfahrens. §. 25. Soweit durch die Anordnung, Leitung und Maßregeln zur Ermittelung und zur ill der! . oder durch die auf Veranlassung der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrschtungen' besondere Kosten erwachsen, sind diesel ben aus der Staatskasse zu bestreiten. Basselbe gilt von der den Schiedsmãnnern (. 18) als Ersatz für Reifekosten und Aus— lagen zu gewährenden Vergütung, welche im Verwaltungswege fest⸗
. §. 24.
Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu fü =
den Beaufsichtigung der Vieh⸗ und Pferdemärkte, sowie 636 i. zusammengebrachten Viehbestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zuchtthiere erwachsen (5§. 17 des Reichs gesetzes und 5. 7 des gegenwärtigen Gesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last und sind in Ermangelung gütlicher Einigung von dem Reg ierungs. Prãsiden ten festzusetzen. Mehrere bei demselben Unter⸗ hebmen betheiligte Persenen haften für diese Kosten solidarisch. Die Beitreibung derselben erfolgt im Yzrwaltungtiwangs dersahren.
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben:
1) . . . der angeordneten Schutz⸗ maßregeln in ihrem Bezirke zu verwendende f ö gil e j eienr ; Wachtmannschaft enselben fallen ferner die Kosten derjenigen Einrichtungen zu Last, welche zur wirksamen But h fehlen der Ortt⸗ 6. 64 markssperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden; ist die Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder die un— schädlich- Beseltigung der Kadaver oder einzelner Theile der⸗ selben oder die Impfung gefährdeter Thiere angeordnet, so haben die Gemeinde des Seuchenortes beziehungsweise der Besitzer des selbständigen Gutsbezirkes die zur Ausführung der Maßregel nöthige Hülfsmannschaft und die dazu erforder' lichen Transportmittel auf ihre Kosten zu stellen; fehlt es dem Besitzer der verendeten oder getödtefen Thiere an einem zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Tbeile derselben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle geeigneten Raume, so ist derselbe von der Gemeinde des Seuchen⸗ ortes beziehungsweise von dem Besitzer des selbständigen Gutt beʒir kes ohne Vergütung zu überiweisen und mit den
nöthigen Santort tt versehen.
Wenn die im 5. 230 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schutz maßregeln Semeinden und selbständige Gutsbezirke in . ,, Lage gemeinsam umfassen, so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln nach demjenigen Maßstab, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen haben, oder sofern es k in , , . die Aufbringung der
kabgaben fehlt, na em Maßstabe der di ste . st irekten Staatssteuern
27.
§.
Alle in den S5. 23, 24 und 265 nicht erwähnten, durch di = ordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen ö. Ick behörde gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreß⸗ ansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last, außerdem guch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stan, Gehöft, Weide ze) sich die Thiere befinden, dem Begleiter derseiben und 1 . . . 22 u Ställen, Standorten oder
en Gegenständen oder dur eseitigung der — . J derselben. Jö
Vie Kosten können von den genannten Verpflichteten i — waltungszwangs verfahren beigetrieben werden. kö
Die Gemeinden und selbstaͤndigen Gutsbezirke haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichen Falles , r er
28
Im Wege statutarischer Regelung können für einzelne Kreise zur gemeinschaftlichen Tragung der den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken durch diefes Gesetz überwiesenen Kosten des Verfahrens und zur Anlegung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Verscharrungtz. plätze behufs unschädlicher Beseitigung verendeter oder getoͤdteter Thiere größere Verbände gebildet werden.
IV. Schluß nmungen.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kra?
Gleichzeitig wird das Gefetz vom 28. Juni 156, eie fe n Abwehr und Unterdrückung don Viehscuchen (Gesetz · Sammlung Seite 306 ff.), aufgehoben, unbeschadet jedoch der Vorschriften im §. 16 des gegenwärtigen Gesetzes.
,, . ,, alle übrigen mit den Be— ungen des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch si gesetzlichen Vorschriften n, Kraft. kö
§. 536. Es bleibt jedoch das Gesetz, betreffend Maßregeln gegen den 16 bruch und die Verbreitung der Lungenseuche 3 . inen u, . beit n nen,, zum 1. Januar 1882 in Kraft, soweit dasselbe ni urch die Vorschriften in . 64 des Reichsgesetzes abgeändert ist. ö. . Urkundlich ꝛc. . a ,. . Motive lautet: as am 1. April 1881 in Kraft tretende Reichsgesetz, betreffen die Abmehr und Unterdrückung von Viehseuchen, e, i C G. Bl. S. 153 ff,) regelt für den ganzen Umfang des Reichs das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere mit Ausnahme der Rinderpest, überläßt aber den Ein zelstaaten die erforderlichen näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten zu treffen 6. 2 des Reichsgesetzes). Es ist daher nothwendig geworden, ö des Reichsgesetze; für Preußen ein Landes gesetz zu Da die Vorschriften des Reichsgesetzes zum größten Theile die selben Verhältnisse betreffen, welche in . . . 3 seuchengeseß vom 25. Juni 1875 ihre Regelung erfabren haben, so erscheint die vollständige Aufbebung des letzteren geboten, um Zweifel über die fortdauernde Gültigkeit einzelner Bestimmungen neben den Vorschriften des Reichsgesetzeg zu verhüten. Demgemäß hebt der vorstehende Entwurf eines Ausfübrungsgesetzes das preußische Ge—⸗ . 3 1875 gänzlich . wiewohl er zahlreiche Be—⸗ mungen desselben in unveränderter oder weni ĩ — stalt wieder aufnimmt. ö Die gegen Seuchengefahr
anzuwendenden sind durch das Reichsgesetz
ale nder sn geb , erh, d. d gemein und für einzelne d
gefährlichsten Seuchen sogar speziell vorglschrlch i näheren Vorschriften über die Anwendung und Aus führung der Schutzmaßregeln werden in Gemäßbeit des §. 30 des Reichs⸗ D . von dem Bundesrathe auf dem Wege der Instruktion erlassen
n.
Da die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes sich in de Rahmen des Reichsgesetzeg bewegen und . . . nothwendig zur Grundlage haben müssen, sind sie ihrer vollen Bedeu⸗ tung nach nur zu verstehen, wenn man stets ihre Beziehungen zum Reichsgesetze sich vergegenwärtigt. Zur Erleichterung der Uebersicht ist deshalb das Reichsgesetz im Anhange vollständig abgedruckt.
Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Rechenschaftzs— bericht über die Verwendung der flüssig gemachten 6 e im & d4 der Hinterlegung sordnnmg vom 14. März 1879 (Gesetz⸗ Samml. S. 249) bezeichneten Fondg und der im §. 95 Absatz 3 da⸗ selbst erwähnten Gelder fur die Zeit vom 1. Oktober 1879/30 vor⸗ are ,,,
ie mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft getretene Hinterlegunas— ordnung vom 14. März 1879 (Gesetz⸗Samml. S. — 2 6 die bis dahin bestandene Absonderung des Pint elegung cents sowie der Send der Hauptdepositenkasse in Cassel und der Depositenkasse in Cöln von dem übrigen Staatsvermögen aufgehoben und hinsicht⸗ lich des in den gerichtlichen Depositorlen der Appellationsgerichts⸗ bezirke Cassel, Celle und Kiel, sowie des in Verwahrung der Gerichts⸗ behörden des Appellationsgerichtsbezirks Frankfurt a. PM. und in der vorläufigen Verwabrung (Asservation) der Gerichtsbehörden im Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 befindlichen Geldes im 5§. 95 Absatz 3 angeordnet, daß
g esetzt wird.
Kostbarkeiten aufzubewahren seien, in das Eigenthum des Staates übergehen solle. Nach 5. 96 a. a. O. sind die vorbezeichneten Fonds bezw. Gelder zur Bestreitung solcher Ausgaben zu verwenden, zu deren Deckung vor der Emanation der Hinterlegungsordnung durch besondere Gesetze die Aufaahme von Anleihen bewilligt war, sowest letztere noch nicht begeben sind. Die nicht in baarem G lde vor⸗ handenen Bestãnde sind zu diesem Zwecke durch den Finanz⸗Minister nach Bedarf flüssig zu machen. Mit der Kontrole über die Ver— wendung der Beträge ist die Staats schuldenverwaltung beauftragt 5 . i r gg, 3 . die e, , Verwendung Rechen⸗ zu geben. In Befolgung der letztgedachten Vorschrift wi nachstehende Bericht erstattet. ; . ö
I. Fe ststel lung der am 1. Oktober 1879 vorhande⸗ nen, zur Anrenung auf noch nicht begebene Anleihen be stimmten Bestände. Von“ dem Finanz ⸗Minister sind zur Ausführung der Hinterlegungẽs ordnung unter dem 29. Juli 1879 BHestimmungen erlassen worden, welche unter Nr. ZM, 54 und 35 die Vorschriften über die kassenmäßige Behandlung der im §. S5 der Hinterlegungs ordnung bejeichneten baaren Gelder und der Bestände des Hinterlegungsfonds enthalten. Danach sind jene an die Hinter⸗ legungsstellen abgegebenen baaren Gelder, fobbie die Bestände des Hinterlegung fonds, soweit letztere nicht bereits bei der General ⸗Staatekasse verwaltet wurden, mit Ausschluß der Hypotheken und der Einnahmereste, zur General. Staats kasse eingezogen worden, neogegen die Verwaltung der Hypotheken und die Einziehung der Reste den betreffenden Regierungen übertragen worden ist. Dle bei den Regierungshauptkassen auf Hypotheken und Einnahmereste ein⸗ gebenden Gelder werden der General ⸗Staatskasse zugeführt.
In entsprechender Weise ist die Auflösung der Hauptdepositen⸗ kasse in Cassel und der Depositenkasse in Cöln' zum J. Oktober 1879 und die Ablieferung der Bestände derselben, mit Ausschluß der bei der Hauptdepositenfasse in Cassel vorhandenen Hypotheken, an die General Staats kasse angeordnet worden. Die letztgedachten Hypo⸗ theken werden von der Regierung in Cassel verwaltet. .
Nach den Bücher ⸗ und Rechnungsabschlüssen waren am 1. Okto⸗ her 189 an Beständen der in Rede stehenden Art bei der General⸗ Staats kasse vorhanden, beziehungsweise an dieselbe abzuliefern:
A Bestände des Hinterlegungsfonds. Nicht flüssige Bestände: 1) Schuldverschreibungen der 470½igen konfolidirten preußischen Staatsanleihe im Nennbetrage von 4544 400 „, 2) Schuldverschrei⸗ bungen der 40igen konsolidirten preußischen Staatsanleihe im Nenn⸗ betrage von 21 651 109 16, 3) baar S532 iy M 73 3.
; B. Bestãände der Haupt⸗Depositenkasse in Cassel. Nicht fluůssige Bestände,; ) 3 0 Nige Schuldscheine der Landeskreditkasse in Gaffel über. 1375090 A, 2) 4 *ioige Schuldverschreibungen derselben über 109 200 6, 3) 4*ͤcige Schuldverschreibungen der kurhessischen Staats⸗ gnleihe de 1863 im Nennbetrage von 3369 „M, 4) fünf kurhessische Prämienscheine de 1845 über je 120 M, zusammen über 650 A6, n, nn, ,,. ö ö von den Werthpapieren zu 1 e Zeit hi Sept 8 27935 38 een . ; eytember 1879 27 935 4Æ 38 8, . estände der Depositenkasse in Cöln. Nicht flüssige Be— stönde , h) preußische Staatsschuldscheine im er fil ssi 91 1499325 . 2) Schuldverschreibungen der 43prozentigen konsolidirten preußischen. Staat? anleihe im Nennbetrage von 303 05 , 3) Schuld⸗ verschreibungen der 4 prozentigen konsolidirten preußischen Staats⸗ anleihe im Nennbetrage von 23513 36560 , 4) durch Ueberweisung der Stüc insen von den Werthpapieren zu 1 bis 3 bis 365. September 1879 38 249 ½ 9 B; D. Aus den gerichtlichen Dexositorien der Ap⸗ ellationegerichts beʒirke Cassel, Celle und Kiel baar 554 262 60 54 J. B. Aus der Verwahrung der Gerichtsbehörden im Appellationsgerichtsbe: irke Frankfurt a. M. baar II 185 6 76 8. B. Aus der vorläufigen Verwahrung (Asservation) der Gerichtsbehörden im Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 baar 252 918 M 48 9, zu⸗ sammen nicht, flüssige Bestände z1 Sas Ohß M 4, g bär 9 39786 „ 38 J. Von dem Baarbestande ist in Abzug zu brin- gen ein Vorschuß der General⸗Staatskasfe für die Depositenkasse in Foöln von 41 391 Æ 22 9, bleiben 9 355 695 M 6 I. In der Verwaltung der betreffenden Regierungen verblieben nach dem Status vom 1. Oktober 1879: 1) Hypotheken 8 O61 172 S 72 9, 2) Ein⸗ ,, . 115 5. 51 , zusammen 8 177062 S 235 g. Ge⸗ ammtsumme: mi üssige Bestä 9 c, in mn, ght ssige Bestände 40 023 071 S 760 J, baar
Il. Flüssigmachung der nicht in baacem Gelde vor⸗ handenen Be stän de. Die Direktion der Landes kreditkasse . Cassel hatte sich im Dezember 1879 bereit erklärt, ihre Schuld⸗ verschreibungen im Betrage von 109 200 S½, welche erst nach 12 monatlicher Kündigung rückzahlbar waren, sofort abzutragen, wo⸗ gegen ihr zur Rückzahlung der nach 4 wöchentlicher Kündigung rück— zahlbaren Schuldscheine über 1375000 Terminaljahlungen bis , , waren. Gleichwohl hat dieselbe
ie letztere Summe im Januar und Feb J. vollständi ie . Februar d. J. vollständig Die übrigen Werthpapiere sind in der Zeit vom 1. Okto e 1879 bis Anfangs März 1880 theils durch ,, freihändig, zum Tageshörsenknrse verkauft worden. Die Stüäckzinsen bis 30. September 1879 sind an den Fälligkeitsterminen eingezogen worden. ö Danach. sind zur Vereinnahmung gekommen:
) für die Schuldscheine und Schuldrerschreibungen der Landes kredit. kasse in Cassel über zusammen nicht flüssige Bestände 1 484 206 M6. baar 1 484 2024, 2) für die Schuldverschreibungen der 15prozentigen tonsolidirten Staatsanleihe über zusammen nicht flüssige Bestände 1648 300 , baar 4 842 767 1 55 J. 3) für die Schuldderschrei⸗ bungen der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe über zusammen nicht stüssige Bestände 24 144 100 S½ς, baar 23 382183 S' 6 *) 4 für die Schuldyerschreibungen der Kurhessischen Staatsanleihe 16 1863 über nicht flüssige Bestände 3300 M6, baar 3266 „S 25 3, J für die Kurhessischen Prämienscheine de 1845 über nicht flüssige Bestände 600 G, baar 1349 606, 6) für die Staatsschuldscheine über nicht flüssige Bestände 1 499 325 „, baar 1425 167 * 6 ö durch Einziehung „der Stückzinsen bis 30. September 1879 über zu— sammen nicht flüssige Bestände 66 181 M 47 g, baar 66 184 A . nicht in baarem Gelde abgelieferten Bestände ad I. von 381 846 909 MÆ 47 nicht flässige Bestände sind hiernach sämmtlich flüssig gemacht. Auf die Hypotheken und Einnahmereste im Betrage von 8177 062 ½ 23 J sind in der Zeit vom 1. Oktober 1879 bis 30. September 1880 eingegangen und jwar; auf Hypotheken 4452070 M 16 8, auf Reste 113 631 MM S3 . zusammen baar 4575 701 6 99 3, es verbleiben danach zur Verwendung in Gemäßheit des §. 96 der Hinterlegungs ordnung nur noch 3 601 360 M 24 , nämlich Hypotheken 5 599 102 H. 536 8 und Einnahmereste 2257 M 68 3. Rechnet man zu den flüssig gemachten Beständen die baar abgelieferten Beträge Ab— schnitt J. mit baar 9 355 95 M 16 8, so sind im Ganzen baar 45 039 435 MSς 54 . zur Verwendung disponibel geworden.
In diesem Beträge ist, wie hie nachrichtlich bemerkt wird, auch das Mehr enthalten, welches sich zu Gunsten der Staatskasse am J. Oktober 1879 bei den Beständen des Hinterlegungsfonds gegen das damals vorhandene Guthaben der Hinterlegungsbetheiligten an Kapital und Zinsen ergeben hat und welches in dem dem andtage über die Verwaltung dieses Fonds für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1879 erstatteten Bericht (Rr. 185 der Drucksachen . 6 der Abgeordneten) auf 4966 523 M 35 3 berechnet wor⸗ en ist.
III. Verwendung der flüssig gemachten ü und Kontrole hierüber durch die ,,,, verwaltung,. Mit Rücksicht auf die im S§. 96 der Hinterlegunge⸗ ordnung getroffene Bestimmung über die Verwendung der flůssig ge⸗ machten Bestände sind die disponibel gewordenen Summen auf ver— schiedene durch besondere Gesetze bewilligte und damals noch offen stehende Kredite gebucht worden, so daß bei den betreffenden Krediten eventuell nur der Rest der zu beschaffenden Summe durch Ausgabe
dasselbe, soweit nicht die hinterlegten Münzen oder Werthzeichen als
von Schuldverschreibungen zu decken bleibt Dementsy . e De . rechend si von den flüssig gewordenen Beständen verrechnet — ö 3