auf dem Febiet der Rechts zefetzgebung. Die vergangenen Jahre!
baker darin Großes, ja Gewaltiges geleistet; aber jetzt möge aan Tach . ndl Ce r e fsenen , . in Ne Gefsetze einzulcben, und an diese Bemerkung. Hwüpse is, die Bitte, frazen Sie in dieser uns heute beschäftigenden Frasz, nicht damn bei, daß die verbündeten Regierurgen zu einem raschen Vor⸗ gehen auf dem Gebiete des Gerichte kostenr esens getrieben wer⸗ den; es könnte, das leicht die, Folge baben, daß wir auf der einen Seite bessern, auf der andern Seite wieder schädigen. Vor allen Dingin aber büten wir uns, eine Gesetz gebung reform zu unternehmen, für die zur Zeit noch die fak— tischen Unterlagen fehlen, umd damit eine neue Gesetzgebung zu schaffen, die vielleicht schltmmner ist, als dasjenige, was wir an der bestehenden vielleicht mit Recht zu tadeln baben. Ich bitte dabei, meine Herren, zu vertrauen, daß von Seiten der rreußischen Re—⸗ gierung — denn ron der kann ich ja hier nur sprechen — nichts wird versäumt werden, auch nichts in jen er „Initiative“, zu der der Hr. Abg. von Cuny uns aufgefordert hat, um zu einer Besserung zu kommen; daß wir aber ja uns hüten wollen, durch eine übereilte Aenderung vielleicht Schlimmeres hervorzurufen.
Auf Antrag des Abg. Frhrn. von Hammerstein trat das Haus in die Besprechung der Interpellation ein.
Der Abg. Frhr. von Hammerstein bemerkte, es werde wohl kaum Jemanden im Hause geben, der nicht über die erregte Art erstaunt gewesen sei, wie der Abg. von Cuny seine Interpellation begründet habe; wer sich von dem Satze: „qui Sescuse, slaccuse“ ertappt fühle, spreche immer erregt. Jeden⸗ falls hoffe er, daß die Behandlung dieser Interpellation kein Präjudiz für die Behandlung weiterer Interpellationen sein solle. Den Vorwurf, als wollten die Konservativen die Verant— wortung für die neue Justizorganisation den Liberalen allein zuschieben, müsse er entschieden ablehnen. Die konservative Partei sei verantwortlich für die neuen Justizgesetze, soweit sie nationale Gedanken enthielten, für die Fehler seien die Nationalliberalen verantwortlich. Die konservative Partei wolle den Gegenstand nicht zu agitatorischen Zwecken brauchen. Es sei ja unbestritten, daß die Höhe der Gerichts kosten ein Gegenstand allgemeiner Klagen sei. Dem Minister antworte er, daß, wenn eine billige Prozeßführung nicht gut sei, so sei es eine zu theuere auch nicht. Die Tarifirung sei ja zu be— mängeln, aber die Haupteinwände xichteten sich gegen die Schreibe- und Zustellungsgebühren. Er wolle nur den einen in der „National-Zeitung“ angeführten Fall erwähnen, wo sich bei einem Objekt von 15 6 die Gerichtsgebühren auf 1,10 , die Schreiegebühren auf 11 96 und die Zustellungs⸗ kosten auf 9, 80 MS beliefen. Die Mehrbelastung treffe ja nicht den ganz armen Mann, aber den in bescheidenen Verhältnissen lebenden, und für den sei geleichsam eine Rechtsverweigerung vorhanden; nur ganz zweifellose Prozesse würden geführt und deren Zahl sei ja naturgemäß eine sehr geringe. Wenn der Staat auf die Höhe der Gerichts⸗ kosten im Interesse seiner Finanzen Gewicht legen müsse, so
müsse man um so mehr darauf bedacht sein, durch anderweite
Einnahmen dem Staate aufzuhelfen. Der Staat habe aber auch Kosten übernommen, die derselbe früher nicht getragen habe. Wenn jetzt ein Verbrecher, der sich in Memel vergangen habe, am Rhein ergriffen würde, so werde derselbe nicht am Rhein abgeurtheilt, sondern erst nach Memel zurücktransportirt, aus Gründen der falschen Humanität, weil vielleicht der dortige
Richter über seine Verhaältnisse besser unterrichtet sei. Ferner sei das Kontumazialverfahren aufgehoben und die Fffizial⸗ vert heidigung verursache erhebliche Kosten. Aber die Klagen richteten sich nicht gegen die Kosten allein, sondern auch gegen das Institut der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen; die Ge⸗ richtsvollzieher würden zu wenig kontrolirt und betrieben ihr Gewerbe zu selbständig; deshalb würden die schneidigen, rück— sichtslosen Gerichtsvollzieher, die immer etwas zu exekutiren fänden, bevorzugt. Er müsse Verwahrung gegen ein solches rücksichtsloses Vorgehen einlegen. Im Königreich Sachsen seien die Gerichtsvollzieher keine Privatunternehmer, sondern Staats— beamte; vielleicht würde auch in Preußen eine solche Einrichtung vortheilhaft sein. Ferner seien die Reisekosten zu bedeutend. An sich seien ja diese Reisegelder nicht zu hoch: der Gerichts⸗ vollzieher erhalte für eine Meile hin und her 1 6 50 5; aber der Gerichtsvollzieher sei berechtigt, für jeden Fall, den derselbe in einem Dorfe habe, die ganze Reise zu Üiquidiren. Wenn der Mann also 2 Meilen nach einem Dorfe fahre und da zehn Sachen zu exeguiren habe, dann liquidire derselbe 3 — 10 — 30 9ʒ Reisekosten. Darunter leide nun aber na— mentlich die ländliche Bevölkerung in exorbitanter Weise. In der Stadt gebe es keine Reisekosten, alle diese Erschwernisse der Justizpflege drückten den Landmann, der ohnehin bei dieser Justiz⸗ organisation nach mancher Richtung hin den Kürzeren gezogen habe. Bei der Berathung der neuen Justizorganifation habe seine Partei gehofft, daß eine größere Lokalisirung des Gerichts⸗ wesens durchgeführt werden sollte, und daß der Amtsrichter mitten in seinem Bezirke wohnen würde. Jetzt sehe man die Amts⸗ richter alle in der Kreisstadt sitzen; die Sachen würden nicht einmal nach den Territorien unter dieselben vertheilt, sondern nach Materien; deshalb sei es dem Amtsrichter unmöglich, sich in die ländlichen Verhältnisse vollständig einzuleben und die— selben speziell kennen zu lernen; der Amtsrichter verliere da—⸗ durch die Möglichkeit, namentlich im ersten Stadium des Pro— zesses wohlthätig einzugreifen. Auch die höheren Rechtsanwalts- gebühren vertheuerten den Prozeß, namentlich durch den ver⸗ färkten Anwaltszwang und die Aufhebung der Pauschal⸗ summe. Er bitte den Minister, welcher die Vorarbeiten zur Revision erst als begonnen dargestellt habe, die Ermittelungen in der entschiedensten Weise zu fördern, und nicht allzu lange auf das statistische Material zu warten. Wenn seine Partei agitatorisch vorgegangen wäre, würde der Minister mit statisti⸗ schem Material überhäuft worden sein.
Der Regierungs-Kommissar, Geh. Ober-Justiz⸗Rath Kurlbaum II. erklärte, er wolle sich nur aus das beschränken, was der Vorredner zur Interpellation gesagt habe, nicht aber auf das eingehen, was derselbe zur Justizorganisation im Allgemeinen vorgebracht habe. Der Vorredner habe einen allerdings eklatanten Fall aus der „National-Zeitung“ vor⸗ gebracht. Derselbe habe zu Recherchen Veranlaffing gegeben und es habe sich herausgestellt, daß dieser Fall gar nicht nach dem neuen Verfahren behandelt worden sei und auch nach dem alten Verfahren ein anormaler sei. Es habe sich um 1566 gehandelt, die ein früherer Agent einer Versicherungs= gesellschaft von derselben eingeklagt habe; dagegen sei eine Gegenforderung geltend gemacht; der erste Termin fei ver— tagt, weil der Ängeklagte nicht erschienen fei, im zweiten Termin sei die Klagebeantwortung erfolgt, im dritten die Replit im vierten die Duplik, im fünften hatten die Rechts⸗ anwälte priora wiederholt, im sechsten sei die Verkündigung des Urtheils erfolgt. Das Gesetz schreibe vor, daß der neue Ter⸗ min sofert am Schluß des vorgehenden Termins anberaumt werden solle; dies sei nicht geschehen, es seien also für fünf
Termine die Ladungen vollstãndig überflüssig gewesen. Aus einem solchen Falle könne man keine Schlüsse auf die Höhe der Gerichtskoslen ziehen. Die Civilprozeßordnung begünstige die Berufung nicht, weil den Parteien in der ersten Instanz viel mehr Gelegenheit gegeben sei, zu ihrem Rechte zu kom⸗ men. Die Berufungen hätten denn auch in einer Weise abgenommen, daß man sich fragen müsse, ob nicht manche Herichte verkleinert werden sollten. Was den Transport der Verbrecher nach dem Thatort betreffe, so liege darin keine Mehrbelastung für den Staat. Wenn man den Ver— brecher nicht vom Rhein nach Memel zurücktransportiren wolle, dann müßte man alle Zeugen von Memel nach dem Rhein bringen, und wieder zurück, was noch mehr Kosten verursache. Der Vorredner habe geklagt, daß die neue Prozeß⸗ ordnung die Gläuhiger zu sehr begünstige; von anderer Seite werde dagegen ausgesprochen, daß die Prozeßordnung zu viel Rücksicht auf den Schuldner nehme und wenn man in der Civilprozeßordnung die Paragraphen lese, in welchen bestimmt sei, was dem Schuldner alles belassen werden müßte, so könne man dem nur beitreten. Daß die Gerichtsvollzieher im König— reiche Sachsen Beamte seien, sei richtig; aber ihre Gebühren seien ebenso wie in Preußen; der Staat stecke nur das, was dieselben über ihre Gehaltsbezüge einnähmen, in seine Tasche. Damit sei dem Publikum nicht geholfen. Die Reisegelder seien zu niedrig bemessen; sie gäben nicht die volle Entschädigung für die gehabten Auslagen; daher würden die Gerichtsvollzieher stets mehrere Sachen zusammen abmachen. Daß sie aber in einem Dorfe 10 Sachen auf einmal haben könnten, müsse er doch bestreiten. Würden die Kosten voll— ständig ausreichend bemessen sein, so würden die Gerichtsvoll— zieher stets auf der Reise sein; wollte man aber für mehrere Sachen gemeinschaftlich die Reisekosten liquidiren, so würde es , sein, die Kosten auf die einzelnen Sachen zu ver— theilen.
. Der Abg. Bachem bemerkte, daß er in dem Ausdruck des Erstaunens über die Rede des Abg. von Cuny mit dem Abg. von Hammerstein vollständig übereinstimme. Was die Sache selbst angehe, so müsse er zunächst betonen, daß die Erfahrun— gen bezüglich der neuen Justizgesetze sich in der Rheinprovinz anders gestellt hätten, als in den östlichen Provinzen. Man habe am Rhein nicht die günstige Ersahrung bezüglich der raschen Aufarbeitung der alten Sachen gemacht, es liege dies aber keineswegs an dem geringeren Fleiße der Gerichte, son— dern an den nicht ausreichenden Arbeitskräften. Mit dem Abg. von Hammerstein sei er nicht darin einverstanden, daß die Kosten der Offizialvertheidiger ein Gravamen sür die Bevölkerung bildeten. Am Rhein werde wenigstens die Offi— zialvertheidigung in ausgiebigem Maße den Referendaren Übertragen, die sie natürlich kostenfrei zu führen hätten. Er bemerke gewissermaßen persönlich, daß er in der Sache ganz unbefangen reden könne, da er gar nicht in der Praxis stehe. Die Freude des Justiz-Ninisters über die Abnahme der In— jurienprozesse vermöge er leider auch nicht zu theilen. Die Sache liege einfach so, daß die Injurienprozesse von den Friedensgerichten, beziehungsweise den Landgerichten, jetzt wesentlich auf die Schiedsrichter abgewälzt worden seien; sehr vermindert habe sich die Zahl wohl nicht. In Betreff der Klagen über die Höhe der Gerichtskosten und der Gebühren der Gerichtsvollzieher und Rechtsanwalte halte er dafür, daß vielfach unnütz geklagt worden sei, wenn man den Schwer— punkt auf die Zustellungs und Schreibgebühren gelegt habe. Nach seiner festen Ueberzeugung liege der Schwerpunkt auf dem Gerichtskostengesetz und auf dem fiskalischen Charakter dieses Gesetzes. Das Gesetz sei ein Sprung ins Dunkle ge— wesen, wie der Minister gesagt habe, und es stelle sich jetzt in der Praxis als so fiskalisch angelegt heraus, wie das Haus es nicht gedacht und gewünscht habe. Nehme man nur die Bestimmung, daß die Staatsgebühr bei je 2000 S6 um 10 4 steige, die Rechtsanwaltsgebühr steige, beiläufig bemerkt, nicht entfernt in diesem Verhältniß. Zu beachten sei auch, daß die Staatsgebühr verhältnißmäßig am höchsten bei geringeren Sachen sei und daher wirke dieselbe im üblen Sinne prozeß— hindernd. Sehr schädlich sei es auch, daß der erste Pfänder den Vortheil habe und dann der Nachpfänder leer ausgehe, obgleich die hohen Kosten der Zwangsvollstreckung von dem— selben bezahlt werden müßten. Das sei der Punkt, der bedeu— tend ins Gewicht falle. Für ihn beruhe indeß der Schwer— punkt in dem fiskalischen Charakter des Gerichtskostengesetzes. Man habe von dem Justiz-Minister gehört, daß die Finanz⸗ Minister der einzelnen Staaten ein maßgebendes, ja ent⸗ scheidendes Wort in dieser Frage mitgeredet hätten. Das sei nach seiner Auffassung nicht zulässig. Es sei nichts verkehrter als aus der Rechtspflege eine staatliche Einnahmequelle machen zu wollen. Die Ausübung der Justiz müsse vor Allem Selbstzweck sein. Anders habe man es am Rhein, wo allerdings in diesem Punkte bewährte französische Muster vorgelegen hätten, nicht gekannt. Es werde aber selbst vom fiskalischen Gesichtspunkte aus nicht richtig verfahren: wenn es keine Prozesse gebe, wenn dieselben in einem unnatürlichen, ungesunden Maße verringert würden, so gebe es auch keine Intraden. Es verhalte sich damit analog wie mit den Luxussteuern: wenn dieselben zu hoch seien, dann brächten sie nichts ein. Er bitte demnach, bei den weiteren Erwägungen auch den von ihm vorzugsweise betonten Ge— sichtsßzunkt im Auge behalten zu wollen, der bei den heutigen Verhandlungen etwas zu sehr in den Hintergrund getreten sei: den fiskalischen Charakter des Gesetzes. Der Justiz— Minister könne bei der Vertheidigung der Interessen feines Ressorts den Finanz⸗Ministern gegenüber sich darauf berufen, daß in dieser Frage die öffentliche Minung — im guten Sinne des Wortes — der ganzen Nation auf seiner (des Justiz-Ministers) Seite sei.
Der Abg. Klotz schloß sich der Ansicht des Vorredners, daß die Justizverwaltung nicht dazu da sei, um dem Staate Einnahmen zuzuführen, vollständig an. Schon jetzt beweise die vorliegende Erfahrung, daß die Gebührensätze viel zu hoch seien. Wenn der Minister auf das Bedürfniß der Bevölke⸗
rung nach Ruhe hingewiesen habe, so möge derselbe seinen
Einfluß bei seinen Kollegen dahin geltend machen, daß diese Ruhe in der Gesetzgebung da eintrete, wo es sich um die Be— lastung des Volkes handele, nicht aber da, wo es sich um eine Entlastung handele. Zu bedauern sei es, daß der WMinister nicht wenigstens die bestimmte Zusage gegeben habe, in denjenigen Punkten, wo die preußische Justizverwaltung selbst Abhülfe schaffen könne, und wo zum Theil durch den Minister selbst eine Vertheuerung herbei⸗ geführt sei, Remedur zu schaffen. Die Höhe der gKosten, welche durch die Gerichtsvollzieher veranlaßt werde, liege zum großen Theil daran, daß man das
jeden einzelnen Akt ihrer Thätigkeit bezahle. Die Folge sei, daß Alles hervorgesucht werde, um die Rechnung möglichst hoch anschwellen zu lassen. So sei ihm ein Fall bekannt, in welchem der Gerichtsvollzieher für die Abpfändung einer Karre 24 M6 liquidirt habe. Der 5§. 24 der Gebührenordnung für die Gerichtsvollzieher gewähre den Einzelstaaten ausdrücklich die Berechtigung, die Gebührensätze dieser Beamten herabzusetzen. Er hoffe, daß die preußische Regierung von dieser Freiheit Gebrauch machen werde und behalte sich im Uebrigen die Stellung bestimmter Anträge bezüglich der Herabsetzung der Gerichtskosten für den Reichstag vor. .
Der Regierungskommissar gab zu, daß die preußische Justizverwaltung das Recht habe, die Gebühren der Gerichts⸗ vollzieher herabzusetzen, nach dem Schlußsatze des zitirten 8. 24 komme aber die Ersparniß nicht den Parteien, sondern der Staatskasse zu Gute, so daß ein Vortheil für das Publikum nicht erwachsen würde. Die Liquidation von 24 66 für die Abpfändung einer Karre erscheine so unverhältnißmäßig hoch, daß man nur annehmen könne, der Gerichtsvollzieher habe bei der Erfüllung dieses Auftrages eine große Reise machen müssen. Der Satz, welcher sonst zu liquidiren gewesen wäre, belaufe sich auf höchstens 3 Mi
Damit war die Interpellation erledigt.
Es folgte die erste Berathung des Entwurfs eines Ge— setzes, betreffend die Wiederzulassung der Vermittelung der Rentenbanken zur Ablösung der Reallasten.
Der Abg. von Bandemer sprach der Regierung seinen Dank aus, daß dieselbe durch diese Vorlage seinem in der vorigen Session gestellten Antrag entsprochen habe. Die Vor— lage bedürfe einer kommissarischen Vorberathung nicht und werde hoffentlich in zweiter Lesung vom Hause en bloc ange— nommen werden.
Das Haus beschloß auch die zweite Lesung im Plenum vorzunehmen.
Hierauf trat das Haus in die erste Berathung des Ent— wurfs eines Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen ein, den der Abg. Frhr. von Schorlemer⸗Alst an die durch 7 Mitglieder zu verstärkende Agrarkommission zu überweisen beantragte.
Der Abg. Dr. Reichen sperger (Olpe) bekämpfte die Vorlage, welche bezwecke, bei den gemeinschaftlichen Holzungen, an deren Erhaltung das öffentliche Interesse in besonderem Maße be—⸗ theiligt sei, Beschränkungen der freien Disposition der Eigen⸗ thümer eintreten zu lassen. Durch die Vorlage werde die Materie in der allerungünstigsten Weise geordnet, denn durch Annahme ihrer Bestimmungen müsse man sich darauf gefaßt machen, daß auch fürderhin auf diesem Wege weiter gegangen würde; das seien aber sozialdemokratische Tendenzen; denn thatsachlich wolle die Sozialdemokratie auch nichts, als die Disposition über alles Eigenthum dem Staat überweisen; aber das Prinzip von der Aufrechterhaltung des Sondereigenthums habe doch entschieden seine Vorzüge. Durch die Vorlage würden privatrechtliche Verhältnisse ver⸗ letzt, denn bis jetzt habe in diesen Beziehungen deutsches Recht gegolten und jetzt wolle man in durchaus unmotivirter Weise gemeines Recht in Wirkung treten lassen; schon von anderer Seite würden die privatrechtlichen Verhältnisse genug verletzt, das brauche doch der Staat nicht noch zu thun. Diese Gründe sollte die Regierung aber nicht blos gelten lassen, sondern sie müßte es; denn man müsse den Standpunkt wahren, daß das Eigenthum unverletzlich sei; eine integrirende Eigen⸗ schaft des Eigenthums sei aber, daß das jus disponendi den Besitzern bleibe und dagegen gehe der Antrag vor. Das Gesetz werde auch hinfällig, wenn die Kosten für die Melioration nicht aufgebracht werden könnten, dann werde die Devastirung erst recht um sich greifen. Bei der großen Masse vorhandener Oedländereien in den Königlichen und kommunalen Forsten könne man die Beeinträchtigung der Privatbesitzer nicht so weit treiben, wie der Entwurf es wolle; Beschränkungen des Eigenthums ohne Entschädigung aus Gründen des öffent— lichen Wohles sei nach Art. 9 der preußischen Verfassungs⸗ urkunde unzulässig.
; Hierauf ergriff der Staats-Minister Dr. Lucius das Vort:
Meine Herren! Der Herr Vorredner bat in der That eine sehr abfällige Kritik über den Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf geübt. Derselke geht nach seiner Meinung nach der einen Seite zu weit, nach der anderen Seite nicht weit genug. Während er dem Gesetz⸗ entwurf im Eingange seiner Rede vorwirft, daß er grobe Eingriffe in das Prirateigenthum enthalte, bat er mit einer Befürwortung der weitgehendsten Expropriation im Landeskulturinteresse geschlossen. Ich glaube, der Gesetzentwurf hält sich genau auf dem Wege, den die preußische Gesetzgebung in den letzten 30 Jahren beschritten bat. Er geht allerdings von dem Prinzip ab, welches das Landestultur— edikt vom 14. September 1811 proklamirte, die uneingeschränkte Be⸗ nutzung des Grundeigenthums nach allen Richtungen hin zu etabliren. Ich bin so überzeugt, daß das Landeskulturedikt im Großen und Ganzen außerordentlich nützlich und segensreich gewirlt hat, daß ich gewiß jeden Schritt ernstlich prüfen würde, ehe ich mich entschlösse, einschränkende Maßregeln gegen das niedergelegte Prinzip zu propo— niren. Aber gerade auf dem hier diskutirken Gebiete der Ent⸗ wickelung, welche der Waldbesitz und die Verwaltung der Privatforsten genommen hat, haben sich doch ganz augenscheinliche und große Schäden herausgestellt, die zu Waldeerwüstungen in weitester Ausdehnung geführt haben. Dag hat sich schon in den zwanziger Jahren heraus gestellt, und man hat zu wiederbolten Malen Anläufe genommen, um den Waldverwüstungen vorzubeugen. Man hat sich in dieser Richtung nicht vor Einschränkung der Disposition des Grundeigen— thümers gescheut, und man kann das auch in der That nicht, wo es sich um allgemeine, wo es sich um das Landeskulturinteresse handelt. Es ist unter Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften vor fünf Jahren das Waldschutzgesetz zu Stande gebracht worden, was doch eine sehr wesentliche Einschränkung in den Dispositions⸗ befugnissen des Waldeigentbümers statuirt. Es statuirt sse da, wo das allgemeine Landeskulturinteresse, klimatische und sanitäre Rück⸗ sichten in Frage kommen, und beschränkt den Waldbeßitzer erheblich in seinen Diepositionen. Die Erfahrungen, die die Einführung der preußischen Gesetzgebung in dem früheren Kurfürstenthum Hessen gewährt haben, haben ja auch dazu geführt, daß man sich in sehr kurzer Zeit davon überzeugt hat, daß die unelngeschränkte Aus— nutzung und Verfügung über das Waldeigenthum zu einer Devastation geführt hat. Es ist dann im Jahre 1876 ein weiterer Schritt gescheben, indem für die sechs östlichen Provinzen die Bestimmung, die bither nur zum Theil auf die Gemeindewaldung anwendbar waren, ausgedehnt wurde, auch auf alle Gemeinden und Institutwaldungen. Es drücken sich also in diesen verschiedenen Schritten aus, daß die Erfahrungen, die man im praktischen Leben gemacht hat, dazu geführt haben, daß die Pflege des Waldeigenthums es nothwendig macht, daß der Staat ihm eine größere Fürsorge zuwendet, als den anderen Formen des Grund⸗ eigenthumß. Gewiß wird Niemand so weit gehen, die früberen Ge⸗ meinheittztheilungen, die Ländereien, die besser als Acker nußbar sind, solchen Beschränkungen zu unterwerfen, obwohl wir ja bei Wege⸗ Anlagen und dergleichen auf dieselben das Expropriationsrecht in
frühere Pauschalsystent verlassen habe und diese Beamten für ehr weiter Ausdehnung anwenden, fo oft allgenieine Interessen da—
für sprechen.
eigenthums haben. Wenn man sich zu diesem Schritt e
ist man gerade durch die Erfahrungen, die wir gemacht haben, dazu geführt
worden, daß nur dies der einzig mögliche Weg ist, dungen überhaupt zu erhalten und ich berufe mi
thatsächlichen Beläge, welche in den Motiven sehr autzführlich und, wie mir scheint, in sehr zutreffender Weise gegeben sind.
Wenn der Herr Abgeordnete sagt, es sei hier eine unbedeutende Sache, man könne sich Einschränkungen des Privateigenthums ge⸗ fallen lassen, wo es sich um große allgemeine Staatszwecke handle, so möchte ich doch bitten, die Objekte, um die es sich hier handelt, Es sind allerdings nur etwas über 106 56 ha Wald, die unter diese Kategorie fallen, allein sie bilden den Besitz und Interessenschaften. Eg handelt sich um kleine zerstreute Waldungen, die, individuell getheilt, keinen dauernden Nutzen geben können für den Einzel nen Interessenten, die aber wohl ein wesentliches, ökonomisches Moment bilden können für die Prästationsfähigkeit der Einzel eenossenschaften, aber einzel vertheilt ganz sicher der Vernichtung entgegenge hen. Ez ist jwar
nicht zu unterschätzen.
von 2000 und mehr Einzelgemeinden
ein sehr häufiges, aber in wirthschaftlichen Fragen gar
Argument, daß man sagt: weil mit diesem Gesetzentwurf nicht Alles ist er überhaupt nichts
erreicht wird, werth.
18d darum taugt er gar nichts, Meines Erachtens ist er immerhin ein sehr
nützlicher Schritt vorwärts in der Richtung, den Waldschutz auszu— dehnen. Wenn damit zugleich auch die wirthschaftlichen Interessen der betreffen den Interessentenschaften und Genossenschaften gehoben werden, so ist das doch ganz gewiß kein Grund gegen diesen Ent⸗ wurf, sondern im Gegentheil ein Grund für denselben.
Der Hr. Abg. Reichengperger hat dann noch mehrere Momente
herrorgehoben, von denen ich allerdings glaube, daß
Spezialdiskussion ihre Erörterung finden können; er hat dabei einige der Bestimmungen des Entwurfs, wie ich meine, übersehen oder miß— verstanden; z. B. in dem Punkt, daß er meint, die erwachsenden
Kosten sollten nun auch noch den Interessenten zur
ist in diesem Entwurfe S. 3 ein Antrag des Herrenhauses acceptirt worden, der ausdrücklich bestimmt, daß die aus der staatlichen Sber— aufsicht erwachsenen Kosten der Staalskasse zur Last fallen follen. Es ist das immerhin eine Leistung, die der Staat im Interesse der
Waldpflege und des Walrschutzes übernimmt.
Ich glaube mich auf diese Bemerkungen zur Zeit beschränken zu ; nur wiederholentlich diesen Gesetzentwurf dem Woblwollen des hohen Hauses als einen nicht unwesentlichen Schritt
dürfen und kann
Der Entwurf, der Ihnen vorliegt, geht allerdings einen Schritt weiter als das Gesetz ron 1876, insofern, als er die Bestimmungen, wel he bisher in Bejug auf Gemeindewaldungen und Institutenwaldungen galten, ausdehnt auf die Waldungen, die sich im genossenschaftlichen Besitz von Privaten befinden. Interessentenwaldungen, die allerdings den Charakter des Privat⸗
seits empfehlen.
. en f, d D i Henin le setzentwurf, der den Devastatio
ntschlossen hat, so
um diese Wal. ziehen.
ch gerade auf die
die Abholzung das Klima un Ueberschweinmungen. ein durchaus gesunder. lung derselben stimme er dem lemer bei.
und, die führungen des Abg. Reichensp
nicht zutreffendes Vorlage noch kein Sozialdemo
. Regierung zu erwägen, ob es wesentlicher und Maßregeln zu treffen.
sie besser in der
um 19 schützen.
Demnächst nahm der St Wort:
Quadratmeilen Last fallen. Es
als ob in Schleswig⸗Holstein, Provinz, in den letzten Jahren
hat eine Abbolzung außer den p
zur Pflege des Waldes und im Interesse der Land Der Abg. von Eynern vertheidigte den vorliegenden Ge—
müsse auf Grund der im Rheinland gemachten Erfahrungen bestätigen, daß es nothwendig sei, der unbedingt freien Disposition der Eigenthümer zu ent⸗ . Werde eine im genossenschaftlichen Besitze befindliche Waldung zersplittert und abgeholzt, so sei eine Wiederauf⸗ forstung in den meisten Fällen unmöglich.
selbst werde dadurch geschädigt, da eine solche andere Zwecke meist unbrauchbar sei.
Der Gedanke der Vorlage sei deshalb Bezüglich der geschästlichen Behand—
Der Abg. Dr. Seelig wandte sich zunächst gegen die Aus⸗
Walde sei nach anderen Grundsätzen deres Grundeigenthum, und man brauche durch Annahme der
Gedanken der Vorlage prinzipiell gleichfalls
die Waldverwüstungen einzelner Großgrundbesitzer gesetzliche e In Schleswig⸗-Holstein sei die Besorg⸗ niß verbreitet, daß die Regierung tiger fiskalischer Waldungen beabsichtige. Er bitte den Minister, in dieser Beziehung eine beruhigende Erklärung abzugeben. Der Abg. Schreiber begrüßte die Vorlage mit großer Freude, er bedauere nur, daß die Regierung dieselbe nicht früher eingebracht habe. Immerhin komme sie noch früh genug, genossenschaftlichen Waldbefitzes zu
Ich habe nochmals um das Wort gebeten, nur um die von dem Hrn. Abg. Seelig ausgesprochene Befürchtung zu widerlegen,
oder daß solche in Aussicht genommen seien.
nen der Wälder ein Ziel setze. Er
die kleinen Waldparzelle dparzellen laube ich mir d
Der Besitzer Parzelle für sei. Dabei verschlechtere d begünstige das Eintreten von
Wag werthe
seine
eigentlich in die kiel tre tigte ten Antrage des Abg. von Schor⸗ Uten
erger. Das Grundeigenthum am
u beurthei 8 an⸗ ; . ; heilen als an oder die Eigen krat zu werden. Er stimme dem s zu und gebe der nicht angezeigt sei, auch gegen aussichtlich recht ( ! Reichensperger selbst eine Abholzung dor— serg
wirthschafte. gleichem Falle müssen. Der
aats⸗Minister Dr. Lucius das
bekanntlich einer sehr wal darmen Abholungen stattgefunden hätten Seit meiner Amtęezeit
eriodischen nicht stattgefunden, und abend 11 Uhr.
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Nrenßischen Staata- Anzeigers: Bez itz, 8. F. Cilhelut Straße Nr. Bæ2.
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zseratt für bea Veutschen Reich, und Kön
Preuß. Staatd⸗Aazelger und das Central⸗Handelt⸗
register nimmt an; die Königliche Exveditton ken Arutschrt Reimhz-Anzeigerz und Königlich
igl.
1. Steckbriafs und Untersachungs-Ss chen.
2. Jabhastationen', Anfeshote, Vorludungen n. dergl.
Terkänfe, Terpachteangen, Submissionen eto.
Verlosung, Amortisatisn, Zinszahlung
Xx 3. 3. w. von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher A
9 4
schiedener Holzungen gerichteter Antrag ist Insofern ist also die Befürchtung des Hrn. Abg. Seelig unbegründet.
Was seine Bemerkung betrifft, daß eine weitergehende Beschrän⸗ kung wünschenswerth sei, um den Devastationen voczubeungen, die großen Grundbesißzer mit ihrer Privatwaldung vornehmen, so er—
̃ in der weiteren Behandlung Anlaß geben könnten. mit voller Absicht den statutarischen Bestimmungen in diesem Gesetz⸗ eutwurf ein weiter Spielraum gelassen, und da für alle Landestheile Selhst verwaltungs organe, die Wal yschutzgerichte existiren zur Prüfunz, der Statuten, so sind die Befürchtungen nicht begründet, daß diefe Behörden jrgendnir das Aufsichtsrecht des Staatez weiter ausdehnen thumẽ rechte als geboten ist, beschränken werden. wurf nach dieser Richtung gerade so diel enthält, wie nöthig ist, und daß die Verfuche, .
Der Abg.
leichtwiegend halten zu dürfen. fertigen, einer Genossenschaft bas Eigenthumsrecht am Walde deshalb zu beschränken, weil sie angeblich denselben schlecht be⸗ Mit demselben Rechte würde
eskultur meiner⸗ ] ein im Laufe des letzten Sommer? hierhergegangener auf Abtrieb ver⸗
meinerseils abgelehnt.
welche
arauf hinzuweisen, daß z. 3. eine gefetzliche Bestim⸗
mung, welche diese Möglichkeit böte, nicht vorliegt, ausgenommen diejenige, die das Waldschutz gesetz von 1875 mittheilt, und daß diese sicher Seitend der Staatsregierung jederzeit angewendet werden wird.
weitere Bemerkung anlangt Über etwa wünschens—⸗
ert Verbesserungen der Gesetzes vorlage, so will ich der Kom—⸗ missionsvorberathung nicht vorgreisen, ich möchte nur davor warnen, daß versucht wird,
1 in das Gesetz Bestimmungen aufzunehmen, die Statuten gehören und damit eine Reihe von Spe⸗ hervorzurufen, die zu außerordentlichen Schwierig⸗
Es ist
der einzelnen Genossen engerer Weise Ich glaube, daß der Gesetzent—
nach der Richtung weiteres hineinzubringen, vor⸗ erbebliche Schwierigkeiten bieten werden. ;
Dr. Langerhans glaubte die von dem Abg. geltend gemachten Bedenken doch nicht für sö Es lasse sich schwerlich recht—
( n man dann in auch gegen die einzelnen Waldbesitzer vorgehen Zweck eines besseren Schutzes der Forsten werde
auch keineswegs erreicht, da eine Genossenschaft, wenn sie durch das vorliegende Gesetz sich genirt fühle, jeden Augenblick in der Lage sei, ihren Waldbesitz an einen einzelnen Besitzer zu verkaufen, gegen den das Gefetz wirkungslos sei.
Die Vorlage wurde darauf nach von Schorlemer an die durch 7 Mitglieder zu verstärkende Agrarkommission verwiesen.
Hierauf vertagte sich das Haus um 314 Uhr auf Sonn—
dem Antrage des Abg.
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Industriells Rtablitserments, Fabriken und Grosshandel. .
Verschisdeno Boks nuntr aehnagen.
Litorarischo Anneigen. (
Ihoater- Anzeige.
Familien- Nachriehte n.
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Snserate nehmer an die Annoncen ⸗Expebitienn des Juve libenbsnt “, Stndolf Rꝛofse, Saasen ten & Boßler, G. L. Danube & Co., E. Sahl setz, Büttner & Winter, sowie alle übrzgen geißheres
xn gneen⸗SRzreanz
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
26959 Oeffentliche Ladung.
Die nachgenannten Personen, nämlich:
1) Boll, Immanuel Gottlob, von Mönchberg, O. A. Herrenberg, geb. am 20. Mai 1852,
2) Brösamle, Jacob, von Unterjettingen, O. A. Herrenberg, geb. am 19. Januar 1858,
3) Bühler, Jacob, von Bondorf, O. A. Herren—⸗ berg, geb. am 4. Dezember 1852,
4) Christein. Christian, Zimmermann, von Oeschelbronn, O. A. Herrenberg, geb. am 2. Sep tember 1853,
5) Dölker, Bernhard Friedrich, von Kuppingen, O. A. Herrenberg, geb. am 29. September 18568,
6) Dölker, Wilhelm, Schuster, von Kuppingen,
O. A. Herrenberg, geb. am 6. September 1853,
7) Egeler, Johannes, von Bondorf, O. A. Herrenberg, geb. am 28. Januar 1852,
8) Harr, Johann Michael, von Mötzingen, O. A. Herrenberg, geb. am 7. November 1854,
9) Held, Joh. Ludwig, Metzger, von Nufringen, O. A. Herrenberg, geb. am 30. März 1850,
10 Heh, Raimund, Küfer, von Poltringen, O. A. Herrenberg, geb. am 29. Oktober 1853,
I) Klett, Imanuel, von Unterjesingen, O. A. Herrenberg, geb. am 18. August 1851,
12) Kußmaul, Joh. Christian, Schuster, von Bondorf, O. A. Herrenberg, geb. am 18. April 1853,
13) Kußmaul, Johann Jacob, von Bondorf, O. A. Herrenberg, geb. am 4. Juni 1866,
14 Maier,. Jacob Gotilieb, von Nebringen, O. A. Herrenberg, geb. am 10. Mai 1863,
15) Messerschmid, Karl Gottlieb, von Mönch— e O. A. Herrenberg, geb. am 21. Dezember 50,
16) Renz, Joh. Georg, Nagelschmied, von . O. A. Herrenberg, geb. am 11. Januar 850,
1D Roll, Franz Josef, Metzger, von Altingen, O. A. Herrenberg, geb. am 30. Juli 1853,
18) Schäberle, Johann Simon, von Oeschel⸗ i. O. A. Herrenberg, geb. am 3. September 851,
19) Theurer, Johannes, Schmid, von Mönch— berg, O. A. Herrenberg, geb. am 21. Juli 1850,
20) Theurer, Christian Gottlob, Schuster, von Unterjesingen, O. A. Herrenberg, geb. am 22. Fe—⸗ bruar 1851,
21) Widmann, Gustav Adolf, Wundarzt, von Herrenberg, geb. am 30. Mai 1854,
sind beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet ver lassen oder nach erreichtem militärpflichtlgen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben — Vergehen gegen §. 140 Nr. 1 des St. G. B. — Dieselben werden hiermit auf Donnerstag, den 30. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königl. Landgerichts Tübingen zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf den Grund der nach §. 472 der St. P. O. von den mit der Con- trole der Wehrpflichtigen beauftragten Behörden ab— gegebenen Erklärungen verurtheilt werden.
Tübingen, den 28. Oktober 1880.
K. Staatsanwaltschaft.
ubhaftgtigner, Mufgebate, Bor⸗ ladungen nu. dergl.
Ass! Oeffentliche Zustellung.
Die Schneiderin Christiane Rosine Therese Zahn,
durch den Rechtsanwalt Hr. Schill zu Leipzig, klagt gegen ihren Ehemann, den Tapezierer ö rich Anton Zahn, genannt Noack, aus Leipzig, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Ver⸗ lassung mit dem Antrage auf Scheidung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe und ladet den Be— klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streitz vor die J. Cioilkammer des Königlichen Land— gerichts zu Leipzig
auf den 5. Febrnar 1881,
Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Leipzig, den 15. November 1880.
Dölling, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
2 J 8 * less! Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau v. Harten, geb. Fehling in Rönne— beck, vertreten durch den Rechtsanwalt, Justiz Rath Dr. Müller hier, klagt gegen ihren Ehemann, den Schiffer v. Harten, dessen zeitiger Aufenthalt un⸗ bekannt ist, wegen böswilligen Verlassens mit dem Antrage auf Ehescheidung, und ladet, nachdem die Beweisaufnahme stattgefunden, den Beklagten zur mündlichen Verhandlung det Rechtsstreits vor die jweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Verden auf den 25. Jannar 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Verden, 11. November 1880.
. Din gel,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. 28473 Oeffentliche Zustellung.
Die Wittwe Barbara Drzymalla zu Lazisk klagt gegen den Kretschambesitzer Anton Drzymalla — dessen Aufenthalt unbekannt ist — auf Grund des für sie auf der Besitzung des Beklagten Blatt 21
eingetragenen Auszugsrechts wegen für rückständige Auszugsprastationen mit dem Antrage: den Beklagten 50 8 nebst 5 0ά 1880 an Klägerin urtheilen und ladet den Beklagten Anton Drzymalla, früher zu Lazisk wohnhaft, zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu 8 auf den 11. Januar 1881, Vormittags 9 Uhr, Termine zimmer 3a. Groß ˖Strehlitz, den 5. November 1880. Königliches Amtsgericht. Krautwurst,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. 28462 Oeffentliche Zustellung.
Die Antonina, verehelichte Pfeiffer, geb. Two⸗ rowtka, zu Posen, vertreten durch den Rechtsanwalt von Jazdzewéki zu Posen, klagt gegen ihren Ehe⸗ mann, den Arbeiter Stanislaus Pfeiffer, unbekannten Aufenthalts, wegen bötlicher Verlassung mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erachten und ladet den
zur Zahlung von 154 (M Zinsen seit 1. Oktober kostenpflichtig zu ver⸗
genannt Noack, geb. König, zu Nebra, vertreten
Lazisk aus dem Vertrage vom 18. Januar 1865 Entschädigung
streits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Posen auf den 24. Februar 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum gwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Außzug der Klage bekannt gemacht.
. Klonswsti, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
laszos Aufgebot.
Katpar Bindewald von Vadenrod hat das Auf— gebot des ihm abhanden gekommenen Schuldscheins Nr. 120 der Gesellschaft Concordia zu Alefeld über Einhundert Gulden, verzinslich zu 49, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
Freitag, 8. Juli 1881, Vorm. 11 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls diese für kraftlos erklärt werden würde.
Alsfeld, 9. November 1880.
Großh. Hess. Amtsgericht Alsfeld. Wahl.
24380 f. . laden Aufgehot. Die Mitteldeutsche Creditbank Filiale Berlin,
Der Schichtmeister ⸗Assistent Ober⸗Waldenburg hat das Au
den 25. Febrnar 1881, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Ter— mine schriftlich oder persönlich zu melden, widrigen falls seine Todeserklärung erfolgen wird. ö Neurode, den 7. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. Altwasser. Auszng. . An das Königliche Amtsgericht Forchheim,
Klage der ledigen und großjährigen Dienstmagd Elisabeta Loew von Unterleinleiter und der Kurakel ihres am 8. September 1880 geborenen Kindes Namens Paul Loew', letztere vertreten durch deren Vor⸗—
mund Friedrich Loew, Taglöhner von da, gegen Preller, Martin, Müllergeselle, ledig und großjährig, von Eggolsheim, nun unbekannten Aufenthalts,
wegen Vaterschaft und
28493
Behrenstraße 42, Inhaberin des früher vom Konful Müller unter der Firma G. Müller Co. Bank— geschäft betriebenen Handlungsgeschäfts, und der Konsul Gustgy Müller hier, haben das Aufgebot der Preuß. Staatsschuldscheine Litt. F. Rr. 3145 415342 und 192 850 über je 109 Thlr. beantragt. Der Inhaber der vorbezeichneten Urkunden wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf
den 13. April 1881, Vormittags 10 Uyr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Saal Nr. 21, anberaumten Aufgebots— termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Urkunden für kraftlos erklärt werden.
Berlin, den 22. September 1880.
ö Beyer, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts 1. Abtheilung 62.
1 1
28380 Vekanntmachung.
Der am 1. Februar 1813 geborene Matrose Jo⸗ hann Albert Grabowsky. Sohn des zu Tilsit. Preußen verstorbenen Schiffers Johann Gia. bowsky, ist im Jahre 1866 nach Amerika gefagren und hat im September 1869 die letzte Nachricht von sich gegeben. —
Der Matrose Johann Albert Grabow sky und seine unbekannten Erben und Erbnehmer werden hierdurch aufgefordert, spätestens im Termin, den 3. September 1881, Vormittags 11 Uhr, beim unterzeichneten Gericht vor dem AÄmtsgerichte⸗ Rath Tiburtius im Zimmer Nr. 16 sich zu melden und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls der z. Grabowsky gemäß dem Antrag seines Bru⸗
geschlossen und derselbe den sich legitimlrenden Erben, eventuell dem Königlichen Fiskus zugespro.⸗ chen werden wird. Tilsit, den 3. November 1880. Königliches Amtsgericht. III.
Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗
(gez. Tiburtius.
ders, des Tischlermeisters Eduard Grabowsky zu bestimmt ist, dem Cöln für todt erklärt, seine unbekannten Erben Müllergeselle von Eggolsheim, dessen aber mit ihren Ansprüchen an den Nachlaß aus, unbekannt ist, hiermlt bffenklich zugestellt.
. Alimentation.
Wir laden den Beklagten zur mündlichen Ver—
handlung des Rechtostreits und werden beantragen:
„Es gefalle dem Kgl. Amtsgerichte Forchheim,
Urtheil dahin zu erlassen, Beklagter Martin Preller
sei schuldig:
1) die Vaterschaft zu dem von mir, Elisabeta Loew, am 8. Sertember heurigen Jahres ge⸗ borenen Kinde, Namens Paul“ anzuerkennen und in dessen Folge verpflichtet zur Zahlung von:
a. 36 Mark jährlichen, in Vierteljahrsraten vorauszahlbaren, Alimentationsbestrag von der Geburt des Kindes bis zu dessen zurück⸗ gelegten 14. Lebensjahre und darüber hinaus, wenn dasselbe in Folge geistiger oder körper⸗ licher Gebrechen erwerbsunfähig sein sollte, auf die Dauer dieser Unfähigkeit,
b. von 20 M Entschädigung für gehabte Tauf— und Kindbettkosten,
e. der Hälfte des seinerzeitigen Schulgeldes,
d. der etwaigen Kur und Leichenkosten, wenn das Kind innerhalb der Alimentationsperiode erkranken oder sterben sollte,
e. von 150 M zur Bestreitung der Kosten für die seinerzeitige Erlernung eines Handwerks Seitens des Kindes,
2) dem Kinde das gesetzlich beschränkte Erbrecht einzuräumen,
3) die sämmtlichen Kosten des Prozesses zu tragen, bezw. solche der Klagspartei zu ersetzen.“
Vorstehendeß wird mit dem Bemerken, daß zur
Verhandlung Termin auf Montag, den 24. Jannar 1881, Vormittags 9 Uhr, Beklagten Martin Preller,
Ausenthalt
Die Klagspartei ist in vorwürfiger Sache zum Armenrechte zugelassen. Forchhelm, den 13. November 1880. Brann, Königlicher Gerichteschreiber am Königlichen Amtsgerichte Forchheim.
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