Il. Aufstellunz der Bilanzen.
5§. 18. Feststellung der Bilanz.
Das Geschäfts⸗ oder Betriebsjahr beginnt mit dem 1. April.
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Autstände nach ihrem Nominal⸗ betrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenbafter Schätzung der Direktion, courshabende Papiere höchstens zu dem Courswerthe, den sie zur Zeit der Bilanzaufstellung haben, vor⸗ handene Materialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise, unter Berücksichtigung eingetretener Werthverminderungen, als Aktiva angesetzt.
Als Passiva kommen in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden — also auch die Kosten der Organisation und Verwaltung, — sofern sie nicht aus dem Reserve⸗ und Erneuerungs⸗ fonds zu bestreiten gewesen sind — mit Einschluß der etwa am Jahresschluß verbliebenen Rückstände.
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die oben bemerkten öffentlichen Blätter mitgetheilt.
III. Generalversammlungen. S§. 19. Zusammenberufung der Generalversammlung.
Die Generalversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsraihs unter Mittheilung der Tagesordnung mittelst drei— maliger Bekanntmachung in den oben angeführten öffentlichen Blät⸗ tern, von denen die erste spätestens 3 Wochen vor dem Versamm⸗ lungstage erscheinen muß, zufammenberufen.
§. 20. Legitimation der Stimmberechtigten.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche spätestens 2 Stunden vor der Versamm⸗ lung ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse oder bei den vom Auf⸗— sichtsrathe bei Einberufung der Generalversammlung zu bezeichnenden Bankhäusern und andern öffentlichen Instituten deponiren. Die Stelle von wirklichen Depositionen vertreten auch amtliche Bescheini⸗ gungen von Staats- und Kommunalbehörden und Kassen über die bei demselben als Depositum befindlichen Aktien.
Bei der Deponirung der Aktien oder Ueberreichung der erwähnten Bescheinigungen muß jeder Aktionär ein von unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner Aktien
in geordneter Reihenfolge, und zwar in 2 Exemplaren, über“
geben, von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere, von der Gesellschaftskasse oder dem mit der Depo⸗ nirung betrauten Bankhause 2c. mit dem Vermerk der erfolgten De⸗ position und der daraus resultirenden Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur Ver sammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem Inhaber die seiner Stimmberechtigung entsprechende Anzahl von Stimm— zetteln für jede durch Stimmzettel zur Abstimmung zu bringende
Frage verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft
versehen sind. ;
Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rück⸗ gabe der betreffenden Aktien.
Ein alphabetisch geordnetes Verzeichniß der zur Generalversamm⸗ lung legitimirten Aktionäre mit Angabe des von jedem derselben deponirten Gesammtbetrages wird vor Eröffnung der Generalver⸗ sammlung von der Direktion gefertigt und dem Generalversamm lungsprotokolle beigefügt.
Alles weitere formelle Verfahren bei der Deponirung zu be⸗ stimmen, bleibt dem Aufsichtsrathe vorbehalten.
§. 21. Stimmrecht und Veriretung der Aktionäre.
Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Es ist jedem Aktionär geftattet, sich durch einen aus der Zahl der übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen schriftlich zu überreichende Vollmacht entweder von einem Mit- gliede des Gesellschaftsvorstandes, oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen befugt ist, beglaubigt sein muß.
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versamm⸗ lung im Bureau der Direktion niedergelegt, auch muß die Legiti⸗ mation des Vollmachtsausstellers auf die im §. 20 vorgeschriebene Weise geführt werden.
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen in Betreff des Stimm⸗ rechtes gebühret der Generalversammlung.
Juristische Personen können ihr Stimmrecht in den General⸗ versammlungen durch ihre Vertreter ausüben lassen.
§. 22. Eintheilung der Generalversammlungen. Die Generalversammlungen sind: I) ordentliche und 2) außerordentliche. .
Die ersten finden regelmäßig im 2. Quartale eines jeden Be⸗ triebsjahres, die zweiten in allen Fällen Statt, in welchen die Di⸗ rektion, der Aufsichtsrath oder die Aufsichtsbehörde es für nöthig er— achtet, sowie auf Antrag der Aktionäre, wenn gemäß Artikel 237 des Handelsgesetzbuches ein solcher Antrag unter Deponirung des zehnten Theils der Aktien und anter Angabe der Eründe und des Zweckes bei der Direktion gestellt ist.
§. 23. Gegenstände der General versammlung.
Regelmäßige Gegenstände der ordentlichen Generalversamm⸗ lung sind:
I) Bericht der Direktion über die Lage des Unternehmens und die Bilanz des verflossenen Jahres.
2) Bericht des Aussichtsraths über die Prüfung und Dechargi⸗ rung obiger Bilanz.
3) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes.
4) Beschlüsse über die Angelegenheiten, welche von dem Aufsichts—⸗ rath oder von Aktionären zur Entscheidung vorgelegt werden. Letztere müssen aber so zeitig dem Vorsitzenden des Aufsichtsraths schriftlich mitgetheilt werden, daß nach Artikel 238 des Handels gesetzbuches dieselben noch in die öffentliche Bekanntmachung aufge⸗ nommen werden können.
Der Beschluß einer ordentlichen oder außerordentlichen General versammlung ist außerdem erforderlich:
I) Zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 ange— benen Zweck. .
2) Zur Vermehrung des Grundkapitals und Kontrahirung von Anleihen.
3) Zur Fusion mit einer anderen Gesellschaft.
4) Zur Uebernahme des Betriebes anderer Bahnen oder Ueber— tragung des Betriebes an eine andere Verwaltung.
5) Zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversamm⸗ lungen.
6) Zur Abänderung des Statuts.
7) Zur Auflösung der Gesellschaft.
8) Zum Verkauf der Bahn.
Die statutenmäßigen Beschlüsse haben für die ganze Aktiengesell⸗ schaft bindende Kraft.
§. 24. Gang der Verhandlungen und Abstimmung.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths leitet die Verhandlungen und setzt den Modus der Abstimmung fest.
Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Mapßorität der gültig (5. 21) abgegebenen Stimmen gefaßt, jedoch ist für die Beschlüsse §. 23, 1, 2, 3, 7, 8 eine Majorität von zwei Dritttheilen der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist diese nicht erreicht, so muß eine zweite Generalversammlung nach Ablauf von 6 Wochen unter ausdrücklicher Angabe der zu verhandelnden Gegenstände zu⸗ sammenberufen werden, auf welcher die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen entscheidet.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. §. 25. Wahlen. Die von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen er—
letzt .
.
folgen nach absoluter Stimmenmehrheit, ist diese nicht erreicht, so
tritt engere Wahl ein, bei Stimmengleichheit entscheidet in beiden Fällen das Loos.
§. 26. Protokolle.
Ueber die Verhandlungen in der Generalversammlung wird ein notarielles Protokoll aufgenommen und vom Vorsitzenden unter⸗ schrieben. Dies Protokoll, welches im Auszuge zu veröffentlichen ist, hat für die Mitglieder der Gesellschaft volle Beweiskraft, sowohl unter einander als in Beziehung auf ihre Vertreter.
IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. . §. 27. Vom Aussichterath.
Der Aussichtsrath ist ein Organ der Aktionäre, durch welches dieselben eine genaue Kenntniß vom gesammten Betriebe der An—⸗ gelegenheiten der Gesellschaft nehmen und in den Generalversamm⸗ lungen die erforderlichen Aufschlüsse erlangen können. Er überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung: er kann zu jeder Zeit von der Direktion Auskunft über die Verwaltung im Allgemeinen und äber spezielle Fragen erfordern, und ist berechtigt, durch Kommissarien die Atten, Bücher und Rechnungen einzusehen. Vornehmlich ressortirt von dem Aufssichtsrathe die Kontrole des Fi⸗ nanzwesens der Gesellschaft, zu welchem Zwecke er zu jeder Zeit außerordentliche Kassenrevisionen, nach vorgänger Benachrichtigung der Direktion, vornehmen kann.
§. 28. Spezielles Ressort desselben.
Der Aufsichtsrath hat alle Anträge über die Gegenstände, welche nach §. 23 der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen, vorzubereiten und an die Generalversammlung zu bringen; außerdem gehören zu seiner Beschlußfassung: 1) die Wahl der Direktionsmit⸗ glieder und Abschluß der Verträge mit denseiben.
2) Die Festsetzung allgemeiner Normen für die Anstellung von Beamten. .
3) Feststellung der Inventur, Bilanz und der Höhe der jähr⸗ lichen Dividende.
4) Feststellung der Zuschüsse zum Erneuerungs⸗ und Reservefonds.
5) Revision der Rechnungen und Ertheilung der Decharche.
6) Die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen und Tantioͤmen.
Der Aufsichtsrath versammelt sich so oft als der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder zwei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenig⸗ stens vier Mitgliedern erforderlich.
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Ueber die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
§. 29. Wahl, Wahlfähigkeit und Mitgliederzahl.
Der Aufsichtsrath besteht aus 6 Mitgliedern, welche durch Stimmenmehrheit aus den Aktionären durch die Generaleersamm— lung gewählt werten.
Jeder Aktionär ist wählbar, sofern er nicht Direktionsmitalied oder Beamter der Gesellschaft ist, nicht unter Vormundschaft oder Kuratel steht, nicht im Konkurs befindlich ist, nicht mit der Gesell⸗ schaft in Kontraktverhältnissen ist und sich im Vollbesitze der bürger⸗ lichen Ehrenrechte befindet. .
Tritt während der Amtsdauer einer der genannten Verhin— derungsgründe ein, so muß das Mitglied sofort ausscheiden.
Nachdem die Neuwahl des Aufsichtsraths nach Ablauf des ersten Geschäftsjahrs (Art. 191 des Allg meinen deutschen Handelsgesetz buche“) erfolgt ist, treten nach Ablauf jeden Jahres zwei Mitglieder der Reihe nach aus, sind aber sofort wieder wählbar. .
Eintretende Vakanzen zwischen zwei ordentlichen Generalversamm⸗ lungen ersetzt der Aufsichtsrath durch eigene Wahl.
30. Rem nneration.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten außer Erstattung
der baaren Auslagen keinerlei Gehalt oder Remuneration. §. 31. Vorsitzender und dessen Funktionen.
Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte durch absolute Ma—⸗— jorität alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben. Derselbe bestimmt die regelmäßige Versammlung des Auf sichtsraths, welche in der Regel alle drei Monate stattzufinden hat, oder ladet zu außerordentlichen Sitzungen und zu den Generalver⸗ sammlungen unter Angabe des Zweckes der Verhandlungen ein, und leitet die Verhandlungen scwohl in den Generalversammlungen, als auch in den Sitzungen des Aufsichtsraths.
Die vom Aufsichtsrath ausgehenden Schriftstücke werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellrertreter in der Ausfertigung rechtsgültig vollzogen.
§. 32. Legitimation.
Zur Ausübung aller dem Aussichtsrathe ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen oder Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund einer notariell aufgenommenen Wahlwverhandlung ausgefertigten notariellen Attestes über die Per— sonen seiner jedesmaligen Mitglieder.
§. 33. Von der Direktion und deren Zusammensetzung.
Die Direktion besteht aus drei Mitgliedern. Von den drei Direktoren fungirt einer als ausführender oder Spezial⸗Direktor.
Die Wahl derselben, sowie die Bestimmung des Vorsitzenden und des ausführenden oder Spezial⸗Direktors unter ihnen und die . der mit denselben abzuschließenden Verträge steht dem
ufsichts rathe zu. §. 34. Befugnisse der Direktion.
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und reprä— sentirt dieselbe nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze (Artikel 227— 241 des Handels⸗ esetzbuchsJ und das Statut dem Vorstande einer Aktiengesellschaft ö insoweit dies nach §. 28 nicht dem Aufsichtsrathe vorbe⸗ halten ist. —
Insbesondere liegt ihr die ganze Leitung der Bau⸗ und Betriebs verwaltung ob; sie verwaltet die Gesellschaftsfonds, Traneportgelder und sonstige Einnahmen, erwirbt die erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die Unterhaltung der Bahn nebst allen Transportmitteln, schließt alle Kauf, Pacht. und Miethverträge, hat die Fahrpläne festzustellen, die Wahl, Anstellung, Entlassung und Pensionirung der Beamten vorzunehmen, vertritt die Gesellschaft in allen gerichtlichen Hand lungen; insbesondere ist sie legitimirt, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher zu beantragen und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederverkäufe vorzunehmen, Vergleiche zu schließea und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen.
§. 35. Legitimation der Direktion.
Die Mitglieder der Direktion werden durch ein gerichtlich oder
notariell beglaubigtes Attest des Aufsichtsraths legitimirt. §. 36. Geschäftsgang.
Innerhalb ihrer Befugnisse beschließt und verfügt die Direktion nach einer vom Aufsichtsrathe entworfenen, vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten genehmigten oder festgestellten Geschäftsordnung.
Zum gültigen Zeichnen der Firma der Gesellschaft ist die Unter schrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erforderlich.
§. 37. Ve rantwortlichkeit, Suspension und Entsetzung der Mitglieder
des Aufsichtsraths und des Vorstandes.
Nach Artikel 227 des Handelsgesetzbuchs steht der Gesellschaft das Recht zu, jedes Mitglied des Aufsichtsraths und der Direktion, letztere unbeschadet der ihnen aus den Verträgen erwachsenen Rechte, zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dies durch Stimmen mehrheit in einer Generalversammlung auf Antrag des Aussichtsraths entschieden wird.
Auch kann der Aussichtsrath in solcher Weise Suspendirung bis zur nächsten Generalversammlung 1
Sofern die Verwaltung und der Betrieb des Unternehmens einer anderen Eisenbahnverwaltung übertragen wird, werden die Be⸗— fugnisse der Direktion durch den Vorstand dieser Eisenbahnverwal⸗ tung in dem durch die §§. 33—37 inel. bezeichneten Umfange aus⸗ geübt, soweit nicht in dem über die Ueberlassung des Betriebes ab⸗ zuschließenden Vertrage abweichende Bestimmung getroffen wird.
Beilagen.
Schema A.
Crefelder Eisenbahngesellschaft .
über Fünfhundert Mark deutscher Reichswährung.
Inhaber dieser Aktie ist nach Verhältniß des Betrages derselben in Gemäßheit des Statuts am gesammten Gigenthum der Crefelder Eisenbahngesellschaft und an dem Gewinn und Verluste derfelben betheiligt. ö
Die Direktion der Crefelder Eisenbahngesellschaft. . (Faksimilirte Unterschriften.) (Unterschrift des Beamten.)
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Dividendenschein zur itt r
der Crefelder Eisenbahngesellschaft.
Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen Ein— lieferung desselben die auf obige Aktie fallende Dividende für das Jahr . . .. ., deren Betrag vom Aussichte⸗ rath festgesetzt und bekannt gemacht wird.
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der Crefelder Eisenbahngesellschaft. (Faksimilirte Unterschriften.)
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tift des Beamten.)
Schema ö
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der Crefelder Eisenbahngesellschaft.
Der Inhaber des Talons empfängt im Jahre ..... gegen Einlieferung desselben die zu der vorbezeichneten Aktie auszufertigen den Dividendenscheine für die Jahre
(1. 8.) Die Direktion der Crefelder Eisenbahngesellschaft. . (Farsimilirte Unterschriften.) (Unterschrift des Beamten.)
k er Crefelder Eisenbahngesellschaft.
ö hat durch Zeich nung von Stück Aktien à 500 Mark Reichswährung sich bei der Crefelder Eisenbahngesellschaft betheiligt und hierauf die vom Comits oder der Direktion unten zu quittirenden Raten eingezahlt. Gegen Rückgabe dieses Quittungsbogens erfolgt die Aushändigung der Aktie, nachdem der Betrag voll 33 ist.
Die Direktion . der Crefelder Eisenbahngesellschaft. (Unterschrift.)
der 8 ni tl n n g.
Betrag Einzahlung.
Aktien.
Formular zum Zeichenschein.
Den Bestimmungen des vorstehenden Statutentwurfs unter— werfen sich die Unterzeichneten für die von ihnen gezeichnete und bei ihren Namen angegebene Anzahl Aktien mit der Maßgabe daß etwaige Aenderungen dieses Statutentwurfs in einer Generalversamm⸗ lung der Zeichner, welche nach erfol ter Zeichnung des gesammten Aktienkapitals zusammenzuberufen ist, in der durch diesen Statut entwurf vorgesehenen Weise mit Stimmenmehrheit zu beschließen sind.
Lau⸗ fende
Anzahl der gezeichneten Aktien à 500 M.
Namen Stand. Wohnort.
Nr.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund der 5§§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie sind folgende gedruckte Lieder:
„Die Arbeitsmänner“, „Aufmunterung“,
„Den Dummen“. „Den Zufriedenen“,
„Die Welt, ein Orchester“, „Den Jungfrauen“,
„Den Vermittlern“,
von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden. Liegnitz, den 21. November 1880. Königliche Regierung. v. Perbandt.
Karte des Deutschen Reiches in 671 Blättern und im Maßstabe 1: 100000 der natürlichen Länge.
Bearbeitet von den Generalstäben der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und dem statistisch topographischen Bureau des Königreichs Württemberg.
Im Anschluß an die diesseitige Anzeige vom 30. April d. J wird hierdurch bekannt gemacht, daß außer den bereits rublizirten Sektionen der Karte des Deutschen Reiches im Maßstabe 1: 100 000 nunmehr auch nachstehend genannte 13 Kartenblätter: Nr. 6 Gramm, Nr. 7 Hadersleben, Nr. 13 Apen⸗ rade, Nr. 25 Flensburg. Nr. 58 Kiel, Nr. S6 Rostock, Nr. 114 Lübeck, Nr. 115 Schönberg i / M., Nr. 116 Wismar, Nr. 3365 Einbeck, Nr. 336 Goslar, Nr. 385 Heiligenstadt und Nr. 435 Hersfeld,
dem Debit übergeben worden sind.
Sämmtliche Blätter sind in Kupferstich und mit illuminirten Kreisgrenzen und Gewässern ausgeführt. Die zehn erstgenannten Kartenblätter, welche sich durchweg auf eine neue Triangulation und topographische Aufnahme gründen, enthalten Theile der Provinzen Schleswig-Holstein und Hannorer, der Großherzogthümer Mecklen—
burg⸗Schwerin, Mecklenburg ⸗Strelitz und Oldenburg (Fürstenthum Lübeck), des Herzogthums Braunschweig und der freien und Hanse— stadt Lübed.
aus dem Jahre 1857, welche 1876 und 1879 ergänzt, rekognoszirt und mit Höhercöten versehen worden sind, redigirt. Es enthält dies
Blatt Theile der Kreise Halberstadt und Wernigeroze (Regierungs⸗ Vo e ) bilde und dazu dienen solle, erforderlichen Falls der Majorität n Zektione r der Volksvertretung gegenüber ausgespielt zu werden. sich auf ältere Kurhessische, Großherzoglich a und preußische da und 1854, welche sräter eine ußische Instituti ffe, wä erse f J eine preußische Institution schaffe, während derselbe doch über Einzelne wichtige Veränderungen,
Aufnahme eingetreten sind, wie die großen Korrektio⸗ j ü ;. . deutschen
bezirk Magdeburg) der Landdrostei Hildelsheim und des Herzogthums Braunschweig. Die Sektionen Heiligenstadt und Hersfeld gründen
Aufnahmen aus den Jahren 1844 — 1851
Höhencöten ergänit worden sind. die seit der nen der Trave bei Lübeck, die veränderten Hoheitsgrenzen zwischen Preußen und Braunschweig in der Gegend von
Goslar, die Richtung neu erbauter Eisenbahnen (Flene—
burg Kiel, Einbeck Salzderhelden, die Felda Bahn bei Salzungen 2c)
sind in den publizirten Blättern berücksichtigt worden. In administrativer Beziehung sind auf den Blättern Heiligen
stadt und Hersfeld Theile der Kreise Worbis, Heiligenstadt, Mähl⸗
hausen (Regierungsbezirk Erfurt), Eschwege, Witzenhausen, Hünfeld, Hereseld, Ziegenhain, Homberg und Rotenburg (Regierungsbezirk Cassel), der Landdrostei Hildesheim und der Provinz Oberhessen (Kreis Als— feld und Lauterbach) zur Darstellung gekommen. Die 13 gedachten Kartenblätter bringen zur Darstellung eine Fläche von 217,28 geogr. Qu.“ Meilen, von welchen 194334 auf das Land und 22 94 auf das maritime Gebiet fallen. Letzteres wurde mit einer Auswahl Tiefenzahlen und Seezeichen, sowie an den Küsten mit Tiefenkurven in Stufen von 2, 4, 6 und 10 m nach den reuesten Seekarten der Kaiserlich Deutschen Admiralität versehen. Die Gesammtzahl der seit dem 1. April d. J. veröffentlichten neuen Blätter der Karte des Deutschen Reiches beträgt 23, welche eine Fläche von 255 geogr. Qu. Meilen Landgebiet und 127 geogr. Qu. Meilen maritimen Gebiets repräsentiren. Außer⸗ dem wurden noch die in den Jahren 1863 bis 1879 in Kupferstich erschienenen 132 Blätter der vormaligen topographischen „Karte des Preußischen Staates“ durch Nachträge und formale Aenderungen integrirende Theile der Karte des Deutschen Reiches“.
Für die diesseits veröffentlichten Kartenblätter ist der Kommis⸗ siont debit der Simon Schroppschen Hoflandkarten- Handlung in Berlin, Charlottenstraße Nr. 61, übertragen worden. Der Hreis eines jeden Blattes sowie der neuen Zeichen Erklärung beträgt 1 (6 50 4 und ist dasselbe nach vorgängiger Bestellung durch jede Buch— und Landkartenhandlung zu beziehen. Daselbst kann auch das Ueber— sichtstableau und die gedruckte Nachweisung aller bereits vorhandenen und künftig erscheinenden Kartensektionen eingesehen werden.
Berlin, den 24. November 1880.
Königliche Landes -Aufnahme. Kartographische Abtheilung. Geerz,
Oberst und Abtheilungs⸗Chef.
In der heutigen Handelsregister-Beilage wird Nr. 48 der Zeichenregister-Bekanntmachungen veröffentlicht.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 26. November. Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für das See— wesen und für Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Rechnungswesen, der Ausschuß für Elsaß⸗Lothringen und die vereinigten Ausschüsse für Rechnungswesen und für Elsaß-Lothringen hielten heute Sitzungen.
— In der heutigen (15.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher die Staats-Minister Bitter, Dr. Lucius und von Bötticher mit mehreren Kommissarien bei— wohnten, wurde zunächst der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Unternehmens der West— holsteinischen Eisenbahngesellschast durch den käuflichen Erwerb der Eisenbahn von Wesselburen nach Heide und die Kontrahirung einer Anleihe von 700 000 M zu Lasten der genannten Gesellschaft, unver— ändert in dritter Lesung angenommen. Ebenso gelangte der Gesetzentwurf, betreffend die Wiederzulassung der Renten— banken zur Ablösung der Reallasten, in dritter Lesung unverändert zur Annahme. Der nächste Gegen⸗ stand der Tagesordnung war die Wahl eines Schriftführers an Stelle des verstorbenen Abg. von Watzdorff. Auf Vorschlag des Abg. von Rauchhaupt wurde der Abg. Grimm für die Dauer der Session zum Schriftführer gewählt. Das Haus setzte hierauf die zweite Berathung des Staats— haushalts-Etats pro 18858182 fort, und zwar des Etats der landwirthschaftlichen Verwaltung, dauernde Ausgaben Kap. 99— 197. Bei Titel 1l des Kap. 95 (Gehalt des Ministers) wies der Abg. Richter darauf hin, daß durch die Schaffung des Volkswirthschastsraths die parlamentarischen Körperschaf⸗ ten noch um eine vermehrt worden seien, und daß durch jede Vermehrung solcher Körperschaften das Ansehen der einzelnen und ihr Einfluß auf die Gesetzgebung ver⸗ mindert werde. Ein Schreiben der Handelskammer in Plauen habe dem Reichskanzler den ersten Anlaß zu dem Gedanken des Volkswirthschaftsraths gegeben, es zeige sich jetzt aber, daß der Volkswirthschaftsrath in der Form, welche derselbe erhalten solle, nirgends weniger Beifall finde als gerade im Königreich Sachsen. An sachverständiger Begut— achtung der Gesetzesvorlagen fehle es ja in Deutschland nicht, ein Kollegium aber wie der durch Königliche Verordnung eingesetzte Volkswirthschaftsrath sei dazu am wenigsten geeignet. Das englische System der Enqueten, die zur Begzutachtung in jedem einzelnen Falle einberufen würden, sei entschieden das Veste. Der Redner rügte sodann, daß der Volkswirthschaftsrath nur durch Königliche Verordnung ohne Zuziehung der Landes— vertretung und ohne Aufnahme einer besonderen Position in den Etat geschaffen worden sei. Die Landwirth— schaft besitze schon eine geeignete Interessenvertretung im Landes⸗Oekonomie-Kollegium, welches durch den Volkswirthschastsrath unterdrückt werden würde. Das erstere arantire eine viel unabhängigere Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen als der Volkswirthschaftsrath, der so zusammengesetzt sei, daß die Regierung sich unter allen Umständen eine Magjorität für ihre Entwürfe sichern könne. Der Handelsstand sei in Bezug auf den Volkswirthschaftsrath sehr getheilter Meinung und habe die Verordnung sehr kühl aufgenommen, da die Interessen des Handels und der In⸗ dustrie im Handelstage und dessen Ausschuß bereits eine ge⸗ nügende Vertretung habe. Die beabsichtigte Zusammensetzung des Volkswirthschastsraths beweise, daß 18 hauptsächlich auf eine Vertretung des Großhandels und der Großindustrie
hinauslaufe. Der Volkewirthschastsrath bedeute einen Rückfall
in das Prinzip der ständischen Vertretung und schaffe in
? ö 5 1 . ö z 9 ci 52 18 z V 2. ** 9 Bie Seltion Goslar ist nach alteren preußischen Aufnahmen einer Weise etwas Besseres als die Volksvertretung, die
Sachsen⸗ Altenburg. Ztg.) Heute trat der Landtag zusammen.
Altenburg, 24. November.
Ey) Nach Ve⸗
grüßung von Seiten des Staats-Ministers von Leipziger und
bereits eine Vertretung aller allgemeinen Landesinteressen sei.
Der Volkswirthschaftsrath werde nichts Anderes sein als eine
vom Minister abhängige Körperschaft, die das Echo seines Willens
=. Auf⸗ fallend sei es auch, daß man den Volkswirthschaftsrath als
Dinge zu berathen habe, die hauptsächlich das Reich angehen
Die anderen dieser Insti⸗
und den Reichstag beschäftigen würden. Regierungen wollten aber von tution nichts wissen, weil sie nicht beabsichtiaten, die Autorität des Bundesrathes auf diese Weise zu untergraben. Der Redner sprach zuletzt die Ansicht aus, daß der Volkswirthschaftsrath nur in Rücksicht auf die nächsten Reichstagswahlen als eine Wahlreklame in Scene gesetzt worden sei.
Der Staats-Minister Dr. Lucius bezeichnete es als den Grundirrthum der Richterschen Ausführungen, daß derselbe den Volkswirthschaftsrath als eine Interessenvertretung an— sehe, während er nur eine Korporasion zur sachverständigen Begutachtung sein solle. Es sei auch noch zu früh, um ein Urtheil fällen zu können über die Stellung des Volkswirth— schaftsraths zum Landes-Oekonomiekollegium, das werde von der nächsten Entwicklung dieser Körperschaften abhängen. In den gewerbtreibenden Kreisen habe sich in den letzten Jahren unleugbar ein lebhaftes Bedürfniß für eine Körperschaft, wie der Volkswirthschaftsrath, sei geltend gemacht, und die Schaffung dieser Centralbehörde entspreche den Wünschen der bisherigen repräsentativen Körperschaften des Handels, der Industrie und der Landwirthschaft. Der Minister wies das aus wiederholten Verhandlungen und Beschlüssen des Han— delstages, des Centralverbandes der deutschen Indu— striellen und des Landwirthschaftsraths nach. Ein anderer Weg, als der der Königlichen Verordnung zur Schaffung des Volkswirthschaftsrathes sei um so weniger nöthig gewesen, als das Landes⸗Oekonomie⸗-Kollegium und die technische Kommission sür das Veterinärwesen, also ganz entsprechende Körperschaften, auch auf dem Wege der Verordnung konstituirt worden seien, und der Etat da— durch nicht berührt werde. Er hoffe, daß der Volke⸗ wirthschaftsrath in segensreicher Weise wirken werde, und daß die Institution den Beifall der Majorität der Landesver— tretung finden werde. Der Abg. von Rauchhaupt begrüßte die Schaffung des Volkswirthschaftsrathes mit Freuden als einen weiteren Ausfluß der wirthschaftlichen Politik des Reichskanzlers. Aehnliche sachverständige Beiräthe der Staats— regierung, wie der Volkswirthschaftsrath sein solle, gebe es ja schon in dem früheren Staatsrath, in dem Landes-Oekonomie— Kollegium und in dem Eisenbahnrath. Die Zuziehung von 15 Arbeitern zu dem Volkswirthschaftsrath sei der erste Schritt zu einer Organisation der Arbeiter, der mit Dank an— erkannt werden müßte, und zur Aussöhnung aller der verschiedenen Interessen beitragen werde. An einer begutachtenden Centralbehörde habe es bis jetzt ge— fehlt, und die Zusammensetzung des Volkswirthschaftsraths biete alle Garantien, daß in demselben alle Interessen richtig abgewägt werden würden. Die Regierung zeige auch durch die Schaffung des Volkswirthschaftsrathes ein großes Ent⸗ gegenkommen in konstitutioneller Hinsicht, da sie mitten aus dem Volke heraus 75 Sachverständige als Beirath berufe. Seine Partei habe kein Wort des Tadels, sondern nur des Lobes für die Schaffung dieser Institution. Bei Schluß des Blattes nahm der Abg. Dr. Hänel das Wort.
„ — Untersagt ein Hauswirth dem zur Räumung ver— pflichteten Miether die Wegführung seines Mobiliars, indem er ohne irgend einen berechtigten Grund ein Retentions— recht an den Mobilien des Miethers geltend macht, so erlangt dadurch, nach einem kürzlich ergangenen Erkenntniß des Reichsgerichts, J. Civilsenats, der Miether kein Recht in der Wohnung so lange wohnen zu bleiben, bis der Wirth von der Retention Abstand nimmt, es sei denn, daß der Wirth widerrechtlich nicht einmal die Mitnahme des noth— wendigen Hausbedarfs gestatte und dadurch das Ausziehen überhaupt unmöglich mache. Der ausziehende Miether hat jedoch gegen den sein Mobiliar mit Unrecht zurückhaltenden Hauswirth einen Anspruch auf Schadenersatz.
— Die Unwissenheit des Thäters über das Bestehen des speziellen Strafgesetzes ist auf die Haftbarkeit ohne Einfluß. Es kann aber nach einem Erkenntniß des Reicht gerichts, III. Strassenats, vom 25. September d. J., auch nicht gefordert werden, daß der Thäter sich wenigstens der Rechtswidrigkeit, des Verboten⸗ bezw. Unerlaubtseins seiner Handlung bewußt gewesen sein müsse. Die Bestimmungen des Preußischen Landrechts (Einleit. 8. 13 und Th. II. Tit. 20 3. 19 ff) sind schon dem Preußischen Strafgesetzbuch vom 14 April 1851 ferne geblieben, und das Deutsche Straf— gesetzbuch gewährt gleich dem Preußischen keinen Anhalt für die Annahme, daß das Bewußtsein der Strafwürdigkeit oder Vechtswidrigkeit als eine allgemeine Voraussetzung für die Strafbarkeit aufgefaßt sei.
Bayern. München, 23. November. (Allg. Ztg.) Der
Steuerausschuß der Abgeordnetenkammer hat die
Berathung des Art. 2 des Gesetzentwurfs, die Kapital— rentensteuer betreffend, heute fortgesetzt. Die von den Ab⸗ geordneten Dr. von Langlois und von Hörmann gestern ein— gebrachte Modifikation in Betreff des Steuermaßstabes wurde
der Vereidung der neu eingetretenen Abgeordneten wurde zur Wahl eines Präsidenten geschritten. An erster Stelle wurde der Rittergutsbesitzer Frhr. von Schwarzenfels, gen. von Roth⸗ kirchTrach, gewählt und diese Wahl auch später von dem Herzog bestätigt. Außer Jenem waren der Geheime Justiz— Rath Hasse aus Eisenberg und der Rittergutsbesitzer und Rechtsanwalt Stöhr hier gewählt worden. — Die Wahl des Staatsanwalts Oßwald zum hiesigen Ober-Bürger⸗ meister hat die höchste Bestätigung erhalten.
- Elsaß⸗ Lothringen. Straßburg, 25. November. (W. T. B.) Tie „El saß⸗-Lothringische Zeitung“ mel⸗ det amtlich die auf Grund Allerhöchster Ermächtigung er⸗ folgte Einsetzung einer Kommission zur Prüfung der Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, welche von den Befugnissen des Art. 2 des Friedensvertrags oder des Art. J der Zusatzkonvention vom 11. Dezember 1871 Gebrauch gemacht oder Elsaß-Lothringen vor dem 23. Januar 1878 ohne vorherige Optionserklärung verlassen und seitdem die deutsche Staatsangehörigkeit nicht anerkannt haben. Vor— sitzender der Kommission, deren Anträge dem Statthalter zur Entscheidung zu unterbreiten sind, ist der Unter⸗Staatssekretär von Puttkamer. — Die Zeitung theilt ferner mit, daß die Ein⸗ berufung des Landesausschusses auf den 6. k. M. in Aussicht genommen sei, und veröffentlicht einen Ueberblick über die außer dem Etat beabsichtigten Vorlagen, welche sich sämmtlich ausschließlich auf dem Gebiete der praktischen Verwaltung bewegen.
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 24. November. Prinz Ludwig von Bayern, der Bruder der Kaiserin, traf heute aus München hier ein und begab sich, der Pr.“ zufolge, noch Abends von hier nach Gödöllö.
Niederlande. Haag, 25. November. (W. T. B.) Zum General-Gouverneur von Niederländisch-Indien ist der frühere General⸗Direktor der Gesellschaft zum Betrieb der Staatsbahnen, F. S. Jacob, ernannt worden.
Belgien. Brüssel, 23. November. (C. Ztg.) Unter dem Titel „Belgien und der Vatikan“ hat der Minister des Auswärtigen den ersten Band der gesammelten Akten über den Abbruch des diplomatischen Verkehrs herausgegeben. Die Einleitung (100 Seiten) bildet eine geschichtliche Dar— stellung der Beziehungen, in denen Belgien seit 1830 zum Vatikan gestanden hat. — Die Deputirtenkammer hat heute den Entwurf der Adresse an den König zu berathen angefangen.
Großbritannien und Irland. London, 24. No⸗ vember. (Allg. Corr) Die Königin verließ gestern in Be— gleitung der Prinzessin Beatrice Balmoral, um nach Wind- sor zurückzukehren.
Die in London ansässigen Irländer haben beschlossen, einen Zweig der Landliga in der Metropole zu etabliren und bereits die nöthigen Schritte hierzu gethan.
Ueber den Basutokrieg meldet eine amtliche De⸗ pesche aus der Kapstadt unter dem 20. November: In der letzten Woche wurde der Oberst Carrington, welcher mit nahe⸗ zu 1509 Mann das Land durchstreifte, von etwa 5000 Rebellen angegriffen, die drei ungestüme Angriffe machten und bis auf nächste Nähe herankamen, jedoch zurückgeschlagen wurden. Der Verlust der Kolonialtruppen beträgt 4 Todte und 2 Ver⸗ wundete. Der Verlust der Rebellen wird auf 300 geschätzt. In Leribe's Distrikt ist der größte Theil des Molapann-Stamms im Aufstande; der Häuptling befindet sich jedoch mit dem Magistrat im Einvernehmen. Maseri und Mafeteng verhalten sich ruhig. Im Transkei stehen Gangelizne und der größte Theil seines Stammes noch immer treu zur Regierung; allein einige kleinere Tembu-Häuptlinge sind mit ihrem Anhang in Rebellion. Die Pondos sind ruhig, die Fingos treu. Der Geist und die Hülfsquellen der Kolonie scheinen für das Werk der Unter— drückung der Rebellion zu genügen, und die Regierung der Kolonie hat nicht die Absicht, die Hülfe englischer Truppen zu beanspruchen.
— 236. November. (W. T. B.) In dem gestern abge— haltenen Kabinetsrathe wurde der Beschluß gefaßt, in der im Dezember stattfindenden Session des Parlament's keine Zwangsmaßregeln für Irland in Vorschlag zu bringen, da für solche eine Nothwendigkeit nicht vorliege. Sobald das Parlament zusammengetreten sein wird, beabsichtigt die Re— gierung, eine Bill, betreffend die Reform der Bodenverhält— nisse in Irland, einzubringen. — Die „Times“ bezeichnet die jüngste Ministerkrisis als beseitigt. ,
Frankreich. Paris, 25. November. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer be— gründete der Deputirte La Vieille (Republikaner) seine Interpellation gegen den Marine-Minister, Admiral Clouë, und beschuldigte denselben, Agent der Regierung vom 16. Mai gewesen zu sein. Der Minister Clous beschränkte sich, in seiner Antwort auf die Obliegenheiten hinzuweisen, die fein Amt als Marinepräfekt von Cherbourg mit sich gebracht habe, und erklärte, daß er keiner Regierung als politischer Agent gedient habe; zugleich verlas er ein Schreiben des Beigeord⸗ neten, des Maire von Cherbourg, in welchem auf die ausge⸗
zeichneten Beziehungen hingewiesen wird, in welchen Clous als
im Laufe des Heutigen zurückgezogen, dafür aber folgende neue Modifikation cingebracht: von Seite der Königlichen Staats-
regierung wird beantragt, an Stelle der im ursprünglichen Regie— rungsentwurf proponirten Drei vom Hundert der Kapitalrente
bis 3860 46; mit 2½ Proz. von 366 — 550 ; mit 3 Proz. von 50 bis 750 6, und mit 31 Proz. von mehr als 750 M Abg. Crämer beantragt mit 2 Proz. bis 2M Proz. bis 3000 , mit 3 Proz. bis 6000 S, mit 3!“ Proz. von einer Rente über 6000 S Vom Abg. Walter wird vorgeschlagen: mit 1,5 Proz. bei 40 bis 306 Sa, mit
tionen des Landes verhindern werde.
Marinepräfekt mit der Munizipalität von Cherbourg gestanden habe, und fügte die Versicherung hinzu, daß er, so lange er Minister sei, die Disziplin aufrecht erhalten und Angriffe auf die Institu⸗ Germain Casse (Radikal)
r Drei von griff den Minister an wegen der Verwaltung, die er als Gouver⸗ zu besteuern: mit 2 Proz. bei einer Jahresrente von mehr als 40
1000 , mit
2 Proz. bei 300 bis 600 6, mit 2.5 Proz. bei 660 bis
1000 6, mit 3 Proz. bei 1900 bis 3000 M, mit 3,5 Proz. lungen Elouës, seitdem er Marine⸗Minister sei, seien solcher
bei 3000 M½ι und darüber. Die Debatte über diese verschiede⸗ nen Abänderungsvorschläge wurde heute nicht beendet, viel⸗
mehr die Fortsetzung auf übermorgen vertagt und bis dahin
von Seiten der Königlichen Staatsregierung eine Aufklärung über die einzelnen proponirten Steuerklassen und deren Er— trägniß erwartet.
neur von Martinique geführt habe. Perrin (Radikal) erklärte, daß das Verbleiben Cloués im Kabinet unmöglich sei. Der Minister⸗Präsident Ferry trat für den Marine⸗Minister ein und erklärte, daß er den Admiral Clous zum Marine⸗-Minister
gewählt habe, weil derselbe die für dieses Amt erforderlichen Darn a ten besitze; es würde unwürdig sein, denselben fallen zu lassen.
Es sei nicht gut, in dieser Weise den Worten und Handlungen eines alten Seemannes nachzuspüren; die Hand⸗
Gestalt, daß sie eine republikanische Kammer befriedigen könn— ten. Von der Kammer wurde hierauf die einfache Tagesord⸗ nung angenommen. Léon Renault brachte seinen Antrag wegen der Simplon⸗Eisenbahnlinie ein; die beantragte Dring— lichkeit wurde abgelehnt. Die Kammer berieth sodann über den unentgeltlichen Primärunterricht.