„Hy pothekenamortisation betr.“
Nachdem bei den folgenden Ansprüchen die Nachforschungen nach den rechtmäßigen Inhabern fruchtlos geblieben und vom Tage der le gerechnet 30 Jahre verstrichen sind, werden alle Diejenigen, welche auf die Ansprüche ein Recht zu haben glauben, zur Anmeldung innerhalb sechs N
bestimmten Aufgebotstermine unter dem Rechtsnachtheile aufgefordert, daß im Falle der Unterlassung der Anmeldung die Ansprüche für erloschen erklärt und im Hvpothekenbuche gelöscht würden.
Aufgebot.
ersten April 1881, früh 9 Uhr,
ten auf die Hypothekeneinträge sich beziehenden Handlungen an tonaten, und längstens bis zu dem auf
—
Des Hypothekenbesitzers und Antragstellers:
Namen. Wohnort.
Gegenstand des Gintrages.
Zeit des Eintrages:
Eintrag im Hypothekenbuch:
* 8 M
le 3 Seite.
Monat. Gemeinde.
ö w
Rudolph, Christof, Bauer, Hs. Nr. 0 Allers heim
Geißendörfer, Michael, Hs.⸗Nr. 106 Aub Wirsching, Sebastian, Taglöhners⸗ Aub
wittwe. Wenzel, Michael, H.⸗ Nr. 65, Tünchner Aub
„ Geißendörfer, Andreas, Hs. Nr. 17 Bütthard
Bütthard
Kraus, Sebastian ü Bütthard
Weimann, Sebastian, Büttner, Hs. Nr. 31
2. Wengel, Andreas, Hs. Nr. 27 10. Ebert, Michael, Gastwirth
Stalldorf
Neeser, Lorenz, Schmied, Hs.⸗Nr. 26 Baldersheim
Kapital nebst 200
ö 71 ⸗. 71 von dort.
Wolkshausen
596 43 94
11. Ferner steht eingetragen im Hypothekenbuche Röttingens Bd. J. S. 323 und Bd. III. S. 89 unterm 11. Januar 1850 ein Eigenthumsvorbehalt bis zur gänzlichen Zahlung der Strichspreise zu Gunsten der nicht ermittelbaren Gläubiger im Debitwesen der Anna Grimm, Wlttwe des Zieglers Michael Grimm
Hs.Nr. 1982, b. in Röttingen, in nachstebender Weise.
Hypotheken Strichspreis Objekt ; Plan Nr.
.
.
Steigerer 1849
in Röttingen.
Antragsteller und gegegenwärtiger Besitzer in Röttingen.
Wohnungsrecht des abwesenden Isaac Rosenthal aus Allersheim bis zur Stan⸗ des veränderung in Hs.Nr. 50.
Voraus des Johann Jacob Leurer von Aub.
Vorausantheil der am 21. Oktober 1825 gebornen Weber von Aub.
Anschlag des väterlichen Erbtheils für den abwesenden Christof Wenzel aus Aub.
Geldvorbehaltsantheil der Geschwister Maria Margaretha und Anna Katharina Münch aus Sulzdorf bei Ochsenfurt, Schwestern des Schmiedes Adam Münch aus Baldersheim. .
l. Kaution an die Kuratel über den abwesenden Kilian
Metzger von Sonderhofen.
29 Vermögensantheil des abwesenden Sebastian Konrad von Oberwittighausen 57 Vierprozentiger Geldvorbehalt und jährliches Leibgeding der Anna Maria Wei⸗ mann in Bütthard und Pflichttheil des abwesenden Wilhelm Weimann
S6 Zinsenkaution für Leonhard Kuhn von Stalldorf. Pflichttheil des abwesenden Georg Ebert von Wolkshausen.
10s a. sb. 20 179712 14 5179 a. /b. ö. ; 3146. 3147 14 Michael Riegler 71 Johann Feuling, ; Kilian Lochner
s86 Michael Landwehr
Johann Grimm
w. Johann Geßner
71 Johann Haag
81391 a. sb. 43 Philipp Salomon S799 a. /b. 71] Martin Geßner
Aub, am 10. September 1880.
Anna Grimm Wittib Anna Grimm Wittib
57 Georg Adam Lochner
Vincenz Blatz.
Johann Grimm.
Michael Franz.
Katharine Döhling.
Georg Feuling.
Jacob Roth.
Gregor Landwehr.
Valentin Bach.
Anton Schauer.
Johann Michel.
Philipp Müller. . Albrecht Hammer, dieser in Au fstetten
Kgl. bayerisches Amt gericht. Metz, Kgl. Amtsrichter. Zur Beglaubigung: Kgl. Gerichtsschreiber:
Heilmann.
2soss] Snbhastationspatent und Aufgebot.
In Zwangsvollstreckungssachen der Ehefrau des Musikus Fritz Haseloff, Anna, geb. Dohr mann, zu Bremerhaven, Gläubigerin,
wider
den Maschinisten Johann Karl Georg Graf zu
Lehe, Schuldner, soll auf Antrag der Gläubigerin das dem Schuldner gehörige an der Hafenstraße zu Lehe belegene Wohn wesen, Hausnummer 578, Straßenummer 60, be⸗ stehend aus Wohnhaus, Garten und Hofraum, katastermäßig verzeichnet auf Kartenblatt 12, Par⸗ zellen 340/122, 124, 341 / 125 u. 126 der Gemarkung in Lehe von einem Flächeninhalte von 10,44 Ar, in dem auf
Donnerstag, den 20. Januar 1881, Morgens 10 Uhr,
vor hiesigem Königlichen Amtsgerichte anberaumten Termine öffentlich meistbietend verkauft werden.
Alle, die an dem vorbezeichten Wohnwesen Eigen ˖ thums«, Näher, lehnrechtliche, fideicommissarische, Pfand. und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden hiermit aufgefordert, folche in dem genannten Termine anzumelden, widrigenfalls das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber ver⸗ loren geht.
Lehe, den 22. November 1880.
Königliches Amtsgericht. J. Detmold.
28102)
Verkaufs⸗Anzeige und Aufgebot.
In Sachen, betreffend den Zwangsverkauf des Fabriketablissements des Architeften und Zimmer meisters K. Knust zu Linden,
— K. 108/80 — soll dies Etablissement, nemlich Dampftischlerei und Sägerei, sammt Grund und Boden, den darauf hergestellten Baulichkeiten und den mit dem Grund⸗ stücke oder den Gebäuden festverbundenen Ma— schinen am Dienstag, den 11. Jannar 1881, Mittags 123 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Osterstraße 33, Zimmer Nr. 1, öffentlich versteigert werden.
Das Grundstück ist zu Linden vor Hannover zwischen der Niemeyerstraße und dem sog. Todten⸗ gange belegene im Hypothekenbuche fuͤr Linden als selbständiges Grundstück nicht eingeschrieben, dagegen in der neuen Grundsteuermutterrolle deß Gemeindebezirks Linden Art. S853, Kartenblatt 23, i 40/8 und 165.8 mit einem Gesammt⸗ ächeninhalt von 87 Ar 56 (Meter eingetragen.
Für Kaufliebhaber, welche, soweit sie zahlungs⸗ fähig sind, zum Termine geladen werden, wird be⸗ merkt, daß außer den üblichen Verkaufsbedingungen auf hiesiger Gerichtsschreiberei auch ein Verzeichniß derjenigen auf dem zu subhastirenden Grundstücke befindlichen Maschinen u. s. w. zur Einsicht aug⸗ liegt, welche als Theile des unbeweglichen Vermö⸗ gens mit versteigert werden sollen.
Zugleich werden alle, welche an diesem Grund stücke Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikom⸗ missarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberechtigungen zu
haben vermeinen, aufgefordert, selbige im obigen Termine anzumelden, und die darüber vorhandenen Urkunden vorzulegen — unter Androhung des Rechtsnachtheils, daß im Nichtanmeldungsfalle solche Rechte im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehen. Hannover, den 18. November 1880. Königliches Amtsgericht. Abtheilung 13. K. Schneider.
29119)
Oeffentliche Aufforderung.
Das Kgl. Amtsgericht Augäeburg hat auf Antrag der K. württembergischen Telegraphenbeamtin Helene von Gerstenberg, geb. Pini, in Stuttgart, vom 10. November 1880 mit Beschluß vom Heutigen an deren Ehegatten Karl von Gerstenberg, vormaligen Redacteur der Augtburger Allgemeinen Zeitung, zu⸗ letzt wohnhaft in Augsburg, Aufforderung erlassen:
zu seiner Ehegattin Helene von Gerstenberg zu— rückzukehren, widrigenfalls er eine Klage auf Ehescheidung wegen böslicher Verlassung und die mit einer solchen Scheidung verbundenen Folgen zu gewärtigen hätte.
Dieser Beschluß wird dem Karl von Gerstenberg, dessen gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, auf
Grund gerichtlicher Bewilligung hiermit öffentlich
zugestellt. Augsburg, den 17. November 1880. Der K. Gerichtsschreiber: Wurm.
06 ‚— D lain] Spezial⸗Konkurs⸗Proklam.
Da über das dem Grundbesitzer F. C. Moder in Altona gehörige, an der Friedrichstraße daselbst be—⸗ legene und im Altona'schen Stadtbuche Norder Theil Band G. VIII. pag. 54, 55 und 56 beschriebene Erbe auf Grund des vollstreckbaren Urtheils des Königlichen Amtsgerichts, Abtheilung IIIb. hierselbst vom 26. Oktober 1880 und in Folge Antrages des klägerischen Sachwalters, Rechte anwalt Heymann hier, die Zwangsvoll sireckung im Wege des Spezial ⸗Kon⸗ kurses erkannt ist, so werden Alle und Jede, welche an diesem Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, hierdurch bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Masse aufgefordert, solche binnen 6 Wochen nach der letzten Bekannt⸗ machung dieses Proklams und spätestens
am 24. Jannar 1881,
als dem peremtorischen Angabetermin, im unter- zeichneten Amtsgerichte, Bureau Nr. 5, Augswär⸗ tige unter gehöriger Prokuraturbestellung, anzu—⸗ . und eine Abschrift der Anmeldung beizu⸗ ügen.
Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes ist Termin
auf den 31. Jannar 1881
anberaumt worden, an welchem Tage, Nachmittags 5 Uhr, die Kaufliebhaber sich im hiesigen Amts— gerichte, Bureau Nr. 5, einfinden wollen, woselbst auch 14 Tage vor dem Termine die Verkauft bedingungen eingesehen werden können.
Altona, den 22. November 1880.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.
66 Aufgebot.
In dem Grundbuche des Grundstücks Marienburg Blatt 3560, den Rentier Peter und Maria, geb. Regier, Rahn'schen Eheleuten gehörig, stehen ein— getragen:
I. Abtheilung III. Nr. 8. — 1050 M für den
Besitzer Abraham Regier zu Neuteichsdorf. Das Dokument hierüber ist gebildet aus einer Ausfertigung des Kaufvertrages vom 10. Sep— tember 1875 zwischen den Hefbesitzer Carl und Pauline, geb. Ostwald, Telgeschen Eheleuten und dem Rentier Peter Rahn, einer Ausferti⸗ gung der Cession vom 7. November 1876 der Besitzer Carl und Pauline, geb. Ostwald, Telge⸗ schen Eheleute an die Christian und Johanna, geb. Koslowski, Toennies'schen Eheleute, nebst Eintragungsvermerk vom 25. März 1876, Ab⸗ tretungsvermerk und Hypothekenschein vom 16. November 1876 und Abtretungsvmermerken vom 30. Oktober 1877 und 13. Juni 1879. II. Abtheilung III. Nr. 9. — 450 ½ für denselben Besitzer Abraham Regier
Das Dokument hierüber ist gebildet aus
einer Ausfertigung der Schuld. und Pfand⸗ urkunde vom J. November 1876 der Peter und Marie, geb. Regier, Rahn'schen Eheleute für die Christian und Johanna, geb. Koslowski, Toennies'schen Eheleute nebst Eintragungs⸗ vermerk und Hypothekenschein vom 16. Novem— ber 1876, sowie Abtretungsvermerken vom 30. Oktober 1377 und 13. Juni 1879.
III. Abtheilung 1II. Nr. 10. — 2400 S Darlehns⸗ forderung für den Gastwirth Ferdinand Pase⸗ wark. Diese Forderung soll durch notarielle Cession vom 29. März 1878 an denselben Be⸗ sitzer Abraham Regier abgetreten sein.
Das Dokument hierüber ist aus einer Aus— fertigung der Schuld und Pfandurkunde vom 22. Juli 1877 der Rentier Peier und Marie, geb. Regier, Rahn'schen Eheleute für den Gast⸗ wirth Ferdinand Pasewark, nebst Eintragungs vermerk und Hypothekenschein vom 21. Juli 1877 gebildet.
Die ad 1. III. genannten Dokumente sind an— geblich durch Feuer zerstört worden.
Auf den Antrag des dazu Berechtigten, des Be— sitzers Abrabam Regier zu Neuteichs dorf, werden Alle, welche an diesen Dokumenten, resp. den Posten ad L, Il. und III. als Eigenthümer, Cessio⸗ narii, Pfand oder sonstige Briesftahaber Ansprüche oder Rechte haben könnten, zum Termine
den 18. Februar 1881, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. I, vorgeladen.
Im Falle dergleichen Ansprüche nicht angemeldet
werden, erfolgt unter Ausschließung derselben die
Kraftloserklärung der Dokumente.
Marienburg, den 19. Oktober 1880.
Königliches Amtsgericht. J.
6 Proclam.
Auf Antrag eines Hypothekargläubigers sollen die folgenden dem Schreiner und Tagelöhner Jo⸗ bann Georg Qrude und seiner verftorbenen Che— frau, Anna Marie, geborene Becker, in Viesebeck eigenthümlich zustehenden Grundstücke der Gemarkung Vlesebeck:
Kartenbl. 15, Parz. 163, 13,76 a Acker im Sterz,
Kirschbaum, Kartenbl. 4, Parz. 67, 7,89 a Acker daselbst, Kartenbl. 21, Parz. 193, 0, 99 a Wohnhaus mit Stallung und Hofraum, die Brückenhöfe, Kartenbl. 21, Parz. 191, O74 a Hausgarten daselbst, Kartenbl. 5, Parz. 263, 12,44 a Acker über dem Lützerweg, Kartenbl. 23, Parz. 86, 4 87 a Acker der Käl⸗ berberg, Kartenbl. 21, Parz. 192, 1,98 a Wiese die Brückenhöfe, öffentlich meistbietend verstelgert werden. Hierzu sind folgende Steigerungs termine, erster auf den 17. Ja⸗ nuar 1881, zweiter auf den 15. Februar 1881, jedesmal bis 12 Uhr Vormittags, in das Sitzungs« zimmer des Königlichen Amtsgerichts hierselbst, event. dritter auf den 17. März 1881, Vormittags bis 12 Uhr, in das Gemeinderathhaus in Viesebeck anberaumt.
Weitere Hypothekargläubiger haben ihre Forde—⸗ rungen unter Vorlage der darüber sprechenden Ur— kunden bei Meidung der Nichtberücksichtigung in diesem Verfahren und des pfandfreien Ueberganges der Grundstücke auf den Erwerber im ersten Stei⸗ gerungstermine anzumelden.
Wolfhagen, den 18. November 1880.
Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichte.
Froehlich.
14 September 1826
28. April 827 . 20. August 1827 Wolkshaufen JI. 1603
Kartenbl. 4, Parz. 66, 7, 88 a Acker auf dem
Juni 1840 Allersheim ; 538
Juni 1843 Aub . 502 Juni 1834 Aub . 116
November 1846 Aub ; 180 Januar 1837 Baldersheim w
Februar 1850 Bütthard t. 1126 Auguft 1850
September 1826
Bütthard ; 275 Bütthard . 315
Stalldorf 198. 200
K. Amtsgericht Heilbronn. 16. Aufgebot.
Ludwig und Magdalene Gerock von Untereises⸗ heim haben das Aufgebot eines von Ludwig Gerock von da durch die Unterpfandsbehörde Untereises⸗ heim am 19. Januar 1856 der Gemeindepflege Un⸗ tereisesheim für ein Anlehen . Fl. ausge⸗ 21. Janua stellten Pfandscheins, wofür am . 1859
1) Ludwig Gerock
2) Friedrich Gerock von
3) Magdalene Gerock Untereises heim
4) Christian Gerock der Cessionarin, nämlich der Pflegschaft des Kindes der Magdalene Gerock. Johanna, gegenüber und zwar für die erhöhte Schuldsumme von 115 F1. 41 Kr. als Schuldner eingetreten sind, beantragt und es ist dieser Antrag zugelassen, auch Aufgebots⸗ termin auf
Donnerstag, den 9. Juni 1881, Nachmittags 3 Uhr,
bestimmt worden.
Gemäß Gerichtsbeschlusses vom 18. November 1880 wird der Inhaber des Pfandscheins aufgefor⸗ dert, spätestens im Aufgebotstermin seine Rechte aus dem Pfandschein geltend zu machen und diefen vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftloserklärung erfolgen würde.
Den 22. November 1880.
Gerichtssch reiber Blaeg.
ö Ausfertigung. . Aufgebot.
Auf Antrag der nächsten gerichtsbekannten Ver⸗
wandten ergeht an:
1) den Tagelöhnerssohn Gottfried Adami von Robrbrunn, geb. am 30. Juli 1840,
2) die Bäckerssöhne Johann Adam Amrhein, geb. am 30. April 1825, und Adam Josef ,. geb. 16. August 1834, von Weiberg⸗ runn,
3) die Inwohnerstochter Margaretha Amrhein, geb. am 12. September 1815, Catharina Amrhein, geb. am 5. März 1819, und Maria Elisabetha Amrheim, geb. am 18. April 1826, aus Heimbuchenthal, die Bauerstochter Margaretha Englert von Heigenbrücken, geb. am 10. April 1863, den Schmiedssohn Conrad Fäth von Hösbach, geb. am 27. November 1826, den Landwirthssohn Conrad Hugo von Hösbach, geboren am 9. März 1822,
7) den Bauerssohn Johann Schultes von Hös— bach, geb. am 25. August 1810, und
8) die Inwohnerstochter Elisabetha Staab von Hain, geb. am 11. August 1810,
die Aufforderung, spätestens bis 1. Oktober 1881
persönlich oder schriftlich sich bei dem unterfertigten
Gerichte anzumelden, widrigenfalls sie für todt er⸗
klärt und ihr Vermögen nach Maßgabe der gesetz⸗
lichen Bestimmungen an die nächsten gerichtsbekann⸗ ten Intestaterben hinausgegeben würde.
Zugleich werden die sämmtlichen Erbbetheiligten
veranlaßt, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren zu
wahren und ergeht an alle Diejenigen, welche über
das Leben der vorgenannten Personen Kunde geben können, der Auftrag, hierüber bis zum bezeichneten Termine Mittheilung zu machen. Aschaffenbꝓurg, den 15. Nodember 1880. Königliches Amtsgericht. Mack
Den Gleichlaut mit der ürschrift bestätigt: Aschaffenbꝓurg, den 18. November 1880. Der Gerichtsschreiber , , Amtsgerichts. scher.
29199) Bekanntmachung.
Auf dem Grundbuchblatte Band II. Blatt 19 von Thuine steht Abtheilung III. Nr. 2 auf Grund der Urkunde vom 22. April 1841 eine Forderung von 467 Fl. 7 Stbr. 4 Pf. für die Maria Aleid Voges zu Lohe eingetragen. Die eingetragenen Eigenthümer Colon Brinker in Lohe und seine Kinder haben, da Urkunde und Quittung nicht vor⸗ handen ist, das Aufgebot der Post behufs Löschang beantragt und den gesetzlichen Erordernissen genügt.
Es werden nun Alle, welche auf die Forderung Rechte zu haben vermeinen, aufgefordert, dieselben unter Vorlegung der Urkunde am
Freitag, den 4. März 1881, Morgens 10 Uhr, hier anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Rechten auf die Post ausgeschlossen und die Hypothek für er⸗ loschen erklärt werden soll. Freren, den 19. November 1880. Königliches Amtsgericht.
Hanius.
zum Deutschen Reichs—⸗
. 279.
Dritte Beilage
Er — &
Sentral⸗
Das Central Handels Berlin auch durch die Köni
Anzeiger und Königlich Preu
Berlin, Freitag den 265. November
ßischen Stants⸗Anzeiger.
4
— —— 2 —
Der Inhalt dieser Beilage, welcher auch die im §. 6 des Gefeses 7 — rern me, mn ge, welche aß des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1374, sowie d Modellen vom 11. Januar 1876, und die im Patenigefetz, vom 25. Mai 1877, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht we
Handels⸗Register für
ch alle Post⸗An stalten, für
Königlich Preußischen Staats⸗
—— ——— — — *
.
ie in dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mastern und rden, erscheint auch in ei
das Deutsche
nem besonderen Blatt unter dem Tite
Titel * Neich. (Mr. 279)
Das Central-Handels Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel ta glich. — Das Abonnement beträgt 1 4 56 q für das Vierteljahr. — Einzelne ,,, 20 8. —
Insert ns preis für den Raum einer Druckzeile 36 3
Der „Deutschen Justiz-Zeitung“ entnehmen wir einem Aufsatz des Dr. jur. N. Weinhagen in Cöln über den Mißbrauch des Markenschutzes
und die Legalisirung dieses Mißbrauchs;
durch die Gerichtsbehörden Folgei. des: Wieder— holt habe ich seit mehreren Jahren in den Tages— lättern konstatirt, wie der Markenschutz, namentlich von deutschen Fabrikanten monssirender Weine, dazu mißbraucht wird, das Publikum durch französische Personen⸗ und Ortsnamen, mit denen ihre Fabrikate auf den Etiketten, durch Ein brennen auf den Stopf⸗n der Weinflaschen und auf den zur Versendung der Flaschen dienenden Holzüisten bezeichnet, zu täuschen und daß die mit der Führung der Zeichenregister betrauten Bebörden durch Eintragung dieser „Schutz⸗ . in das Zeichenregister dazu hülfreiche Hand eisten.
Dieser Unfug hört aber nicht auf und deshalb
muß ich die Sache auch einmal in einer juristischen Zeitschrift zur Sprache bringen. Die naͤchste Ver—⸗ anlassung hierzu geben mir zwei, am nämlichen Tage,
nämlich am 2. Juni 18860, von der Kammer für
Handelssachen des Königlich bayerischen Landgerichts zu Würzburg bewirkte Eintragungen. Die Bekannt- machung derselben datirt vom 15. Juli 1880 und findet sich in Nr. 183 des Central Handels registers vom 6. August 1880. Nebenher möchte ich konsta⸗ tiren, daß die Veröffentlichung erst nach länger als zwei Monaten erfolgt ist.
Die erste dieser eingetragenen Marken zeigt inner⸗ halb einer, aus zwei nebeneinander laufenden Linien gebildeten Einfassung drei Kronen, unter denen steht: gin des rois. Piery & Cie. à Ay b..“ Die Firma Michael Oppmann, zu Würzburg will sich diefes Waarenzeichens für ihke moussirenden Weine bedienen.
Die andere „Schutzmarke“ ist auf Anstehen der Firma F. A. Siligmüller zu Würzburg, ebenfalls für mousirende Weine, eingetragen. Innerhalb einer ornamentirten, mit vier abgerundefen Ecken ver— sehenen, Einfassung präsentirt sich ein Wappen mit einer Grasenkrone nebst den Worten „Gomte de Montfort à Reims“.
Deutsche Fabrikanten versehen also ihre Fa⸗ brikate mit fremden, sfranzöfischen Namen und sogar mit französischen Orten, die alt Hauptsitz der Champagnerfabrikation bikannt sind, wodurch, wwenn auch vielleicht nicht bei ihren direkten Abnehmern, doch jedenfalls bei den Konsumenten, der Irrthum hervorgerufen wird, daß diese Weine französischen Ur⸗ sprungs seien. Es ist gar nicht denkbar, daß die Herren die großen Kosten der Eintragung und deren Veröffentlichung anlegen, wenn sie nicht glauben, durch den ausschließlichen Besitz dieser Marke ihren Absatz erhöhen zu können. Es ist anzunehmen, daß die gewählten französischen Namen fiagirt sind, so daß eine Verfolgung wegen Gebrauches bestehender Firmen nicht zu befürchten ist.
Es mag sein, daß nach dem Buchstaben des Ge— setzes die Eintragung nicht abgelehnt werden durfte. Nach 53 Abs. 2 des Gesetzes über den Markenschutz ist dle Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Wörtern bestehen, oder wenn sie öffentliche Wappen oder Aergerniß erregende Darstellungen enthalten. Hier⸗ unter lassen sich die erwähnten Marken wohl nicht subsummiren. Wenn man aber hiermit den S. 1 des Gesetzes in Verbindung bringt, so ist es offenbar, daß es über den Zweck des Gesetzes weit hinaus geht und dem Geiste desselben widerspricht, wenn Jemand Schutz für eine Marke verlangt, welche mit einem sremden Namen, mit einem fremden Orte versthen ist, und durch diesen fremden Namen, durch diesen fremden Ort, deutlich zu erkennen giebt, daß eine Täuschung des direkten oder indirekten Abneh— mers, wenn auch nicht beabsichtigt, doch ganz gewiß hervorgerufen wird. Der 5§. I des Gefetz: s, welcher sagt, daß ein Gewerbetreibender Zeichen, welche zur Unterscheidung seiner Waaren von den Waaren Ande⸗ rer dienen sollen, eintragen lassen und dadurch einen Schutz derselben erwirken kann, läßt deutlich erken⸗ nen, daß bei der Abfassung des Gesetzes, wenn auch dasselbe gestattet hat, daß den Zeichen Worte beigefügt fein können, doch nicht daran gedacht worden ist, daß ein Gewerbetreibender es wagen könnte, fremde Namen und fremde Ur— sprungkorte den Zeichen, deren Eintragung er ver— lanat, beizufügen.
Jedensalls liefern aber die referirten Fälle den Beweig, daß das Gesetz, um einen wirkfamen Schutz gegen derartige Aukschreitungen zu gewähren, die Bestimmung hätte enthalten sollen, daß die etwa den Zeichen beizufügenden Worte weder Personen noch Orte bezeichnen dürfen, mit Ausnahme des Octe der Niederlassung oder des Fabriketabliffements und historischer Personennamen, weil dadurch nicht die Auffassung des Publikums hervorgerufen werden kann, als wenn der Träger des Namens der Fabri⸗ kant oder der Verkäufer fei. Die Firma des Ver⸗ käufers oder Fabrikanten, welche duf der Waare oder der Verpackung außerdem angebracht werden man, ist ja durch das Gesetz genügend geschützt.
Der 5. 14 dez Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874 Reichsgefetzblatt S. 113 lautet nämlich; Wer Waaren' oder deren Ver— packung wissentlich mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waarenzeichen oder mit dem
tamen oder der Firma eines inländischen Produ- zenten oder Han deltreibenden widerrechtlich bezeich⸗ net oder wissentlich dergleichen widerrechtlich bezeich · nete Waaren in Verkehr bringt oder feil hält, wird mit Geldbuße von 169 bis 3600 Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft und ist dem Verlitzten zur Entschädigung verpflichtet.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.“
Ferner heißt es im 5. 20 desselben Gesetzes:
. ; ( . ;
7 f
4 '
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*
Auf Waarenzeichen welche im Inlande eine Handelsniederlassung nicht
besitzen, sowie auf die Ramen oder die Firmen
4auzländischer Produzenten oder Handelstierbenden finden, wenn in dem Staate, wo ihre Nieder⸗ lassung sich befindet, nach einer, in dem Reich s⸗ gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung, Deutsche Waarenzʒe ichen. Namen und Firmen einen Schutz a n, die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwen— ung.
Wenn Jemand sich aber eines fremden Namens bedienen will, so kann er dafür doch wahrlich einen stagtlichen Schutz nicht beanspruchen.
In Folge meiner früheren Veröffentlichungen rich⸗ tete eine darin bezeichnete sehr bedeutende Firma, die
sich dadurch empfindlich getroffen fühlte, ein Schrei
ben an mich, durch welches sie meinte „mir den
klaren Beweis zu liefern, daß meine Auffassung nicht
die richtige sei, sondern daß ich vielmehr mich in
erster Linie an das Publikum wenden müsse, dem gegenüber der Fabrikant moussirender Weine macht⸗ los dastehe“.
Die Herren sagen (und das ist allerdings notorisch), daß sie seit 30 Jahren ezs sich zur Pflicht gemacht hätten, ihre moussirenden Weine unter eigener Marke in den Handel zu bringen, daß sie in Wort und Schrift dafür gearbeitet und daß sie es sich alljährlich Tausende kosten lassen, um durch Annoncen und Plakate für deutschen Sekt‘ im Allgemeinen und speziell für ihre Marken Propaganda zu machen.
Weiter heißt es in dem betreffenden Scheiben:
„Wahrscheinlich werden Sie nach dem ozen Ge⸗ sagten uns die Frage vorlegen:
»Warum verkaufen Sie dennoch mit fingirten französischen Marken versehene Weine ?“, worauf wir Ihnen zu unserm großen Bedauern die Ec klä— rung abgeben müssen, daß uns der Handel bezw. die Konsumenten dazu jwingen und wir durch direktes Abweisen solcher Aufträge einen nicht unwesentlichen Theil des deutschen Geschäftes zu Gunsten unsecer Konkurrenten einbüßen müßten, ohne dadurch dem angesirebten Ziele — Einführung des Deutschen Sekies — näher zu kommen.
Glauben Sie sicher, sehr geehrter Herr — daß es uns gefreut hat, Sie gegen diese, leider in Deutsch . immer noch herrschende, Unsitte auftreten zu ehen.
Wir schließen uns Ihren Ideen: weg mit
allen fiktiven Marken“ vollkommen an und bieten Alles auf, durch rorzügliche Lieferung mit unserer Marke dem deutschen Schaumweine in Deutschland Achtung zu verschaffen.
Ein Gesetz, welches alle Fabrikanten ver— pflichtet, ihre Erzeugnisse nur unter ihrer eigenen Marke zu verkaufen, würden wir mit Freuden be⸗ grüßen, denn nur dadurch würde der gegenwärtigen Unsitte ein Ende gemacht. .
Jeder unserer Konkurrenten, ausnahmslos, führt fingirte Marken, und wenn Sie überall tuterpelliren, wird Ihnen wohl in allen Fällen die gleiche Er— klärung, wie wir sie oben ausgesprochen baben, ge⸗ geben werden.“
Sodann sagt diese Firma, daß sie niemals durch Anwendung eines fingirten französischen Namens einen höheren Preis für ihre Weine habe erzielen wollen, daß ihre Agenten und Reisende aufs Be⸗ stimmteste angewiesen seien, ihre eigene Firma aufs Aeußerste zu poussiren und fiktive Marken nur dann in Vorschlag zu bringen, wenn der Abschluß eines Beschäfts nur dadurch ermöglicht werden könne, daß sie sogar ihren Agenten und Reisenden für Verkäufe von Weinen mit französischer Marke eine geringere Provision vergüte, als von Weinen, die mit ihrer eigenen Firma etikettirt würden.
Ich habe mich veranlaßt gesehen, die be— treffende Firma darguf aufmerksam zu machen daß mir die bedauerlichen Vorurtheile des Publi⸗ kums sehr wohl bekannt seien und daß das von ihr gewünschte Strafgesetz (der Betrugs para⸗ graph 263 dis deutschen Strafgesetz bucht) längst vorhanden und sie demselben in Verbindung mit S. 49 mwahrschein lich seit langer Zeit verfallen sei. Wenn der Gastwirth den deutschen Skt 6 31 und 3, 4 oder 5 S verkäuft, wenn er sich aber für denselben deutschen Sekt, sobald er mit franzö⸗ sischer Marke versehen, 8 = 0 MM beiohlen läßt, so ist das offenbar Betrug, wie er im Strafgesetz buch steht; Ebenfalls strafkar ist nach 8. 49, wer zur Verübung solchen Betruges wissentlich Hülfe leistet. Es ist zum Erstaunen, daß den Herren das Alles nichst längst zum Bewußtsein gebracht worden ist. )
In einem Erkenntnisse des zweiten Senats des rheinischen Apxellationegerichtshofes vom 9. Noybr— 1864 (Archi Bd. 50 S. 159) ist die Ansicht aus⸗ gesprochen, daß eine fälschliche Wagrenbezeichnung als strafrechtlicher Betrug nicht charakterisirt werden könne, weil das spreußische) Strafgesetz buch diese fälschliche Waarenbezeschnung als ein selbständiges, der Kategorie des strafbaren Eigennetzes angehörendet Vergehen aufführe und somit von den Bestimmungen über das Vergeben des Betruges grundsätzlich in durchgreifender Weise unterschieden sei.
Ein französischer Fabrikant, dessen Waare auf der Londoner internationalen Augstellung präm irt worden war, hatte gegen eine Elberfelder Firma eine Schadeng⸗ ersatzllage angestellt, weil die Letztere angeblich sich seines Waarenzeichens, eines Phönix, mit der zusätz lichen Bemerkung über die Prämiirung bedient hatte. Es galt damals Art. 269 des preußischen Straf⸗ gesetzbuchks, in welchem im Wesentlichen Dasselbe gesagt worden ist, was die oben reproduzirten Art. 14 und 21 des Gesetzes über den Markenschutz ent= halten. Es bestand indessen damals zwischen Preußen und Frankreich kein internationaler Vertrag über
von Gewerbetreibenden,;
Mit anderen Konsumartikeln z. B. Tabak, Cigarren, cr. Liqueuren ((Chartreufe, Benediktiner, Trappistine, Maraschino), Parfümerien u. . w. ist es übrigens zanz eben so. Ein eklatantes Beispiel in Beziehung auf Tabak will ich mir nicht versagen, zum Schluffe noch anzuführen. Dasselbe ist auch insofern interessant, als daraus die Begriffs ver⸗ wirrung hervorgeht, welche über den Gegenstand auch in juristischen Kreisen hin und wieder vorkommt.
Der Name eines renommirten holländischen Tabak⸗ fabrilannten, ich will in Erott nennen, wurde von vielen deutschen Fabrikanten mit verschledenen Vor— namenkbezeichnungen, jedoch immer mit der Orig— angabe Amsterdam, auf den Etiquetten ihrer Fabri⸗ kate mißbräuchlich seit vielen, vielen Jahren, viel— leicht schon im vorigen Jahrhundert, angebracht.
Eins dieser preußischen Fabrikgeschäfte, dessen In⸗ haber zwei Personen waren, ließ sich in den ersten 3 Monaten nach Einführung des Handelgesetzbuches unter der Firma „Henrseus Crott Senior und Cie.“ ins Han delsregister eintragen. Das Geschäft hatte bisher seine Fabrikate so bezeichnet und nach Art. 64 und 65 des preußischen Einführungsgesetzes zum deutschen Handelt gesetzbuche durften ältere Firmen bis zum 1. Juni 1863 selbst dann eingetragen wer⸗ den, wenn in der Firma der Name eines der Gesell⸗ schaster nicht enthalten war.
In einem anderen preußischen Orte thaten sich 3 Firmen, welche sich bisher ebenfalls des Namens Frott zu Amsterdam zur Bezeichnung ihrer Fabri⸗ kate bedient hatten, zufammen. Sie ermittelten einen Maun, dessen Familienname Crott war und veran- laßten denselben, sein Domizil nach Amsterdam zu verlegen. Jetzt schlossen sie mit demselben einen Vertrag ab, wodurch diesen 3 Geschäften auf ewige Zeiten die Befugniß beigelegt wurde, sich für ihre Per sonen, Firmen, Erben und Rechtsnachfolger der Waarenbezeichnung Henricus Crott H. Zoon und Cie. zu Amsterdam zu bedienen und de Verpackung ihrer Tabake so zu bezeichnen. Der hierüber kon⸗ sultirte Rechtögelehrte, ein renommirfer Praktiker, erklärte in seinem schriftlichen Gutachten unter An— derm, daß von einem Betruge gegen das laufende Publikum gar nicht die Rede sein könne, weil der Abnehmer die Waare kaufe und diefe durch die Be⸗ zeichnung nicht geändert werde!!
Cognac,
den Schutz der Waarenzeichen. Seitdem ist der Handels vertrag vom 2. Aug. 18675 (Gef. S. von 1865 S. 333) abgeschlossen, in dessen Art. 28 es heißt: (In Betreff der Bezeichnung oder Etiquet⸗ tirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster⸗ und der Fabrik. oder Handelszeichen (mar- dues ou etiquettes de marchandises ou de leurs emballages, des dessins et marques de fabrique ou de commerce) sollen die Angehörigen eines jeden der vertragenden Staaten in dem anderen Staate denselben Schutz, wie die Inländer, genießen.“ Dieser Handelsvertrag ist auch nach dem Kriege ven 1870 durch den Friedensvertrag (Reichsgesetz · blatt von 1873 S. 365) aufrecht erhalten worden. Nach dem Wortlaute dieses Handelsvertrages erstreckt sich der Schutz, dessen die Franzosen sich in Preußen er⸗ fleuen, nicht auf ihre Namen oder ihre Firmen. Der §. 14 des Markenschutzgesetzes bleibt also außer Anwendung nnd es kann beispieltweise der Duc de Montebello keinen Schadensersatz beanspruchen, wenn Siligmüller zu Würzburg auf den Etiquetten seiner Schaumweine den Namen desselben anbringt oder wenn der Restaurateur Adam zu Betlin solchen Sekt seinen Gästen verkäͤuft.
Die Frage der Anwendbarkeit des Betrugß⸗ paragraphen hat der rheinische Appellhof in dem, in dieser Note referirten, Erkenntnisse nur nebenher gestreift, die Beantwortung ist aber sehr bedenklich. Wenn ich nicht deutschen Schaumwein, sondern Champagner verlange, so weiß ich, daß der Wirth für jede Flasche 5— Bs A6 bezahlen muß und wundere mich nicht darüber, wenn er sich von mir 8 — 10 M. bezahlen läßt. Hat er Sekt von Siligmller er— halten, der mit einer französischen, wirklichen oder fingirten, Firma bezeichnet ist, so hat er dafür nur — 3 6 bezahlt. Unzweifelhaft hat er dadurch einen Irrthum in mir erregt und mein Vermögen in ge⸗ winnsüchtiger Absicht geschädigt. Es liegen akfo alle Kriterien des Betrugsparagraphen vor. Die S5. 14 und 20 des Marlenschußgesetzes sind auf den Fall garnicht anwendbar. Zwar hat Siligmüller dem Wirthe gegenüber keinen Betrug verübt, weil er dessen Vermögen nicht geschädigt hat, er hat ihm aber wissentlich die Mittel gegeben, seine Gäste zu betrügen. Ez war ihm ja gewiß nicht unbekannt, welchen Zweck die Bezeichnung des Sekts mit dem französischen Namen hat. Nach neueren Zeitunge⸗ nachrichten soll übrigens das Reichsgericht den Be— trug schon dann als konsummirt erachtet baben, wenn eine inländische Waare mit einem ausländischen Ottönamen als Ursprungkort bezeichnet worden ist.
Handels⸗Register.
Die Handelèsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags, bezw. Sonnabend (Württemberg) unter der Rubrit Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadt veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die leßteren monatlich. Ker ini. Handelsregi ier des Königlichen Limtsgerichts L. zu Bechn. Zufolge Verfügung vom 25. November 1880 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3459 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma:
Nähmaschinen⸗Fabrik vormals Frister & Noßmann Actiengesellschaft
vermerkt steht, ist eingetragen: Das Vorstandsmitglied Herrmann Petzold ist verstorben. —
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 6794 die hiefige Handelsgesellschaft in Firma: A. Neander & Comp.
vermerkt steht, ist eingetragen: Die Handelsgesellschaft ist durch den Tod des , Carl Wilhelm Heinrich Haake aufgelõöst.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 173 die hiesige Handelsgeselschaft in Firma: ö L. XW. Schneider K Co. vermerkt steht, ist eingetragen: Der Kaufmann Adolph Schneider ist aus der Handels gesellschaft ausgeschieden.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4645 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: F. W. Otte zun. vermerkt steht., ist eingetragen?: Der Kaufmann Gotthardt Friedrich Walde mar Otte ist durch Tod aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Die Wittwe Charlotte Phi⸗ lippine Wilhelmine Otte, geborene Lehmann, zu Charlottenburg ist in die Handelsgesellschaft als Gesellschafterin am 18. November 1886 eingetreten; derselben steht jedoch nicht die Be— fugniß zur Vertretung der Gesellschaft zu.
In unserm Firmenregister, woselbst unter Nr. 12, 544
die Firma:
. G. Jaenke
eingetragen steht, ist vermerkt worden, daß ein Kom⸗ manditist in das Handelsgeschäft des Fabrikanten Georg Gustav Julius Jaenke zu Berlin eingetreten ist und die hierdurch entstandene, die bisherige Firma fortführende Kommanditgesellschaft unter Rr. Tö38 des Gesellschaftsregisters eingetragen worden ist.
Demnächst ist in unser Gesellschaffsregister unter
Nr. 7588 die Commanditgesellschaft in Firma:
G. Jaenke mit dem Sig zu Berlin und es ist als deren persönlich haftender Gesellschafter der Fabrikant. Georg Gustav Julius Jaenke hier eingetragen worden.
Dem Max Moritz Michaelis zu Berlin ist für vorgenannte Commanditgesellschaft Prokura ertheilt und ist dieselbe unter Nr. 4780 unseres Prokuren⸗ registers eingetragen worden.
In unser. Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 6763 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Landwirthschaftl. statist. Burean H. Lodemann K Co.
vermerkt steht, ist eingetragen: . Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueber einkunft aufgelöst. Der Kaufmann Johann Paul Eller holz zu Berlin setzt das Handelsge— schäft unter der Firma: Landwirthschaftl. statist. Burean S. Lademann & Co. (P. Eller holz) fort. Vergleiche Nr. 12,558 des Firmen⸗ registers. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Ne. 12,558 die Firma: Landwirthschaftl. statist. Bureau S. Lademann & Co. (P. Eller holy ö mit dem Sitze zu Beilin und es ift als deren In— haber der Kaufmann Johann Paul Ellerhölz hier eingetragen worden. In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 12,512 die Firma: E. Engel vermerkt steht, ist eingetragen: Die Firma ist durch Vertrag auf den Kauf— mann Johann Gottlob Engel zu Berlin über⸗ gegangen. Vergleiche Nr. 12,560 des Firmen⸗ registers. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 12,560 die Firma: E. Engel mit dem Sitze zu Berlin und es ist als deren In⸗ haber der Kaufmann Johann Gottlob Engel hier eingetragen worden.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Schaefer K stantorowicz am 15. November 1880 begründeten Handels gesell⸗ schaft (Geschäftẽlokal vom 1. Januar 13881: Engel⸗ ufer 19) sind: 1) der Kaufmann Otto Franz Schaefer zu Berlin, 2) der Kaufmann Leopold Kantorowie; zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 7687 eingetragen worden.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma Mann & Erdmann .
am 1, Novemher 1880 begründeten Handels esell⸗ schaft (ietz iges Geschäftslokal: Behrenstraße 7 sind: I) der Schriftsetzer Carl Friedrich Avoff Mann
zu Berlin,