1880 / 298 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Dec 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Summe gekürzt und auf 87 296 S reduzirt. Die Regierung beantragte, statt der Steuerherabsetzung eine Summe von bis zu 100 000 66 zu Steuererlassen an die ärmsten Steuer⸗ klassen zu gewähren. Dieser Antrag fand indessen nicht die Majorität. Im außerordentlichen Etat hat der Landtag auf Antrag des Finanzausschusses eine Herabsetzung der Ausgaben um etwa 4090 000 S6 dadurch bewirkt, daß er die bisher er⸗ folgte Ermächtigung der Regierung, 220 00 e 3 fonds perdu für die Bahn Mehltheuer⸗Weida beizutragen, für hinfällig geworden erklärte, da die Bedingung, unter der diese Ermãächti⸗ gung seiner Zeit erfolgt war, daß nämlich ein Vertrag zwischen der Königlich sächsischen Regierung und der thüringischen Eisenbahn über Mitbenutzung der Strecke Gera⸗Weida abgeschlossen werde, nicht erfullt worden sei. Ferner glaubte der Landtag in Bezug auf die sich sehr günstig gestaltenden Verhältnisse der Gera⸗Eichichter Eisenbahn die Zuschüsse der diesseitigen Regie⸗ rung zu derselben mit voller Sicherheit um 260 000 S niedriger als den von der Regierung geforderten vollen Be⸗ trag einstellen zu können. Falls die Reichseinnahmen aus den Zöllen den auf Weimar entfallenden Antheil erheblich steigen lassen, wünscht der Landtag, daß die Regierung noch innerhalb der Finanzperiode sich mit ihm über die Ver⸗ wendung verständige.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 17. Dezember. (W. T. B.) Der deutsche Botschafter, Prinz Reuß, ist heute hier wieder eingetroffen.

Der neuernannte Nuntius am hiesigen Hofe, Msgr. Vanutelli, trifft, wie die Pr.“ erfährt, Sonnabend, den 18. d., hier ein.

Großbritannien und Irland. London, 16. Dezember. (Allg. Corr.) Es ist beschlossen worden, die in Irland stehenden Regimenter auf ihre volle Stärke zu bringen. Das erste Bataillon der Coldstreamgarde wird unverzüglich durch eine Abtheilung des zweiten Bataillons verstärkt werden. Gestern ging von Woolwich eine Abtheilung Artillerie nach Irland ab. Das erste Bataillon der schottischen Füsiliergarde hat den Befehl erhalten, sofort nach Irland aufzubrechen. Das Bataillon zählt gegenwärtig 800 Mann, soll aber schleu⸗ nigst auf 1000 Mann verstärkt werden. Ein auf der Rückkehr von Gibraltar begriffenes Bataillon der Schützenbrigade wird ebenfalls nach Irland dirigirt werden. Sämmtliche beurlaubte Mannschasten der in Irland stationirten Truppentheile haben die Weisung erhalten, unverzüglich zu ihren Regimentern zu— rückzukehren. Weitere Beurlaubungen werden vor der Hand verweigert.

Die Königin hat in dem Mausoleum des Prinzen Albert in Frogmore ein prachtvolles Marmordenkmal für die verstorbene Großherzogin Alice von Hessen er—⸗ richten lassen. Es stellt die Großherzogin auf einem Ruhebette liegend, mit ihrer jüngsten Tochter (die kurz nach . Königlichen Hoheit starb) im Arme, schlafend dar.

er Kopf der Prinzessin ruht auf einem von Engeln ge— tragenen Kissen.

Unter den Auspicien der East India Association fand gestern im Westminster Palace Hotel eine Versamm— lung von Offizieren und indischen Civil— beamten statt, um über die dauernde Besetzung von Kan— dah lar und die Vertheidigung der nordwestlichen Grenzen Indiens zu konferiren. General Sir Alexander Taylor führte den Vorsitz. Oberst⸗Lieutenant James Browne, der frühere politische Offizier in Süd⸗Afghanistan, hielt einen Vor— trag über das Thema, das er mehr vom technischen als militärischen, politischen oder finanziellen Standpunkte behan⸗ delte. Er hob hervor, daß eine Eisenbahn von Sukkur nach Kandahar eine vollständig verläßliche Vertheidigungslinie mit Britisch-Indien zu allen Jahreszeiten zu sichern nicht geeignet sein würde, und befürwortete daher aus vielerlei Gründen dringend die Räumung Kandahars und die Besetzung Pischins.

Die Landliga hielt vorgestern ihre Wochensitzung, bei welcher Gelegenheit ein Manifest der Exekutive der Liga ver— lesen wurde, das Instruktionen zur Richtschnur für die Zweig— liguen enthält. Mit den Grundbesitzern dürfe, so führt es aus, kein Pakt oder Kompromiß abgeschlossen werden; die als die drei F's bekannten Vorschläge müßten zurückgewiesen werden. Alle Gewaltthätigkeiten, Drohbriefe und Verstümmelungen von Vieh werden gemißbilligt. Es wäre gut, wenn die Landliga das Vorgehen ihrer Anhänger in der Grafschaft Cork gegen den englischen Grundbesitzer Mr. Bence Jones mißbilligen würde. Man fürchtet, daß dieser Streit zu einer neuen Auf— lage der Boycoltaffaire in Lough Mask Anlaß geben dürfte. In einer Zuschrift an die „Times“ erklärt Mr. Jones seine traurige Lage.

17. Dezember. (W. T. B.) Die „Pall-Mall Ga⸗ zette“ erklärt die Meldung des „Daily Telegraph“, daß das Kabinet die Proklamirung des Standrechts in den unruhigen Bezirken Irlands in Erwägung gezogen habe, für durchaus unbegründet. Nach einem Telegramme aus Parsonstown in Irland (Leinster, Grafschaft Louth) ist daselbst der Befehl eingegangen, militärische Nachtpatrouillen einzurichten, bis in dem Distrikte die Ruhe wieder hergestellt sei. Aus Kil⸗ larney wird gemeldet, daß 306 auf den Gütern des Earl von Kenmore beschäftigte ländliche Arbeiter entlassen wurden, weil die Pächter sich weigerten, den gewöhnlichen Arbeitslohn zu bezahlen. . .

18. Dezember. (W. T. B.) Das erste Bataillon des 20. Regiments ist von Malta ebenfalls nach Irland be— ordert worden. Die Regierung hat dem Admiral Sey⸗ mour ihre Anerkennung für die Art und Weise ausgesprochen, in welcherer den Funktionen als Befehlshaber der ver— einigten Flotte obgelegen.

Frankreich. Paris, 17. Dezember. (Fr. Corr.) Die Kommission des Senats für die Reform des Richterstandes war heute Nachmittag unter dem Vorsitze von Jules Simon versammelt. Hr. Herold unterbreitete der Kommission ein Gegenprojekt, welches an der Unabsetzbarkeit der Richter festhält, aber neben dieser Garantie ihrer Unab— eine Bürgschaft für größere Stabilität in der Be— etzung der Gerichte verlangt. Nach seiner Ansicht sollten die unteren Klassen des Richterstandes besser bezahlt werden, damit ihren Streben nach Beförderung gemäßigt werde. Aus Spar⸗ samkeitsrücksichten würde dann eine größere Anzahl Gerichte n, . werden.

er päpstliche Nuntius wurde gestern vom Präsi⸗ denten der Republik empfangen.

(C. Stg.) Der „Navarine“ wird mit 299 Amnestirten und 4 Frauen gegen Ende des Monats in

Brest erwartet. Drei Mitglieder der Kommune befinden sich

unter denselben, nämlich Trinquet, Rögere und Urbani, ferner

der ehemalige Lieutenant zur See Charles Lullier, Mitglied

des Centralcomités und eine Zeit Ober⸗-General der National⸗ garde unter der Kommune.

16. Dezember. (W. T. B.) Die Gerüchte von der Konzentrirung französischer Truppen an der tune⸗ sischen Grenze werden von der „Agence Havas“ für un⸗ begründet erklärt.

Türkei. Konstantinopel, 12. Dezember. (Times.) In den politischen Beziehungen zwischen Konstantinopel und Kairo hat sich eine große Veränderung vollzogen. Der junge Khedive, welcher seine Erhebung Frankreich und England verdankte und anfangs auch eine gewisse Nachgiebigkeit gegen deren Wünsche zeigen mußte, wurde in Konstantinopel mit scheelen Augen angesehen, und diese Gesinnungen verbitterten sich, als der Khedive dem großherrlichen Befehle, seines Vaters Haushalt nach Egypten zurückkehren zu lassen, nicht nachkam und andererseits der Schwester des Khedive von der Pforte untersagt wurde, Brussa zu besuchen. Das ist nun alles anders geworden, Tewfik Pascha steht, wie es scheint, bei der hohen Pforte wie im Palaste hoch in Gunst. Die Regierungspresse ist des Lobes über seine Verwaltung voll und preist besonders die Haltung, welche er und sein erster Minister Riaz Pascha den fremden Konsuln gegenüber ange⸗ nommen haben. Zu diesem Umschwunge der Gesinnungen haben indessen auch Vieles die Intriguen des früheren Khe— dive sowohl gegen die jetzige Ordnung in Egypten als gegen den Sultan und sein Khalifat beigetragen.

(W. T. B.) Nach einer Meldung der „Polit. Corr vom 17. aus Rom hätte der Gedanke der Lösung der griechischen Frage durch ein euröpäisches Schiedsgericht in den letzten Tagen insofern an Konsistenz gewonnen, als er ge— genwärtig den Gegenstand von Erwägungen der Kabinette bilde. Die französische Regierung wäre vom britischen Kabinet für die Schiedsgerichtsidee gewonnen worden und hätte die Diskussion der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit derselben ge— genwärtig bei den Kabinetten angeregt.

18. Dezember. (W. T. B. Der „Phare du Bos—⸗ phore“ ist auf 3 Monate suspendirt und das grie⸗ chische Journal „Thraki“ ist unterdrückt worden. .

Die „Agenzia Stefani“ meldet unterm heutigen Datum, die Pforte habe am 15. d. ein neues Rund— schreiben abgesandt, in welchem dasjenige vom 14. d., be⸗ stätigt wird. Zugleich wird darin der Unterschied zwischen der Haltung Griechenlands und dem ruhigen, leidenschafts— losen Verhalten der Türkei betont und der Hoffnung Aus⸗ druck gegeben, daß die Mächte den Opfern, welche sich die Türkei aus Achtung vor den Anschauungen der Mächte auf⸗ erlegt habe, Rechnung tragen und Griechenland zu mäßigeren Ansprüchen zu bestimmen wissen würden.

Rumänien. Bukgrest, 17. Dezember. Das Journal „Pressa“ bespricht die Thronfolge, welche in Betreff der Religion des Thronfolgers zu zahlreichen Kontroversen Anlaß gegeben habe, und weist in peremtorischer Weise darauf hin, daß nach den Bestimmungen der Konstituͤtion nur die direkten ö in der orthodoxen Religion erzogen werden müssen.

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Serbien. Belgrad, 15. Dezember. Dem Bureau Reuter wird gemeldet: „Die baldige Regelung des öster⸗ reichisch-serbischen Grenzverkehrs wird für wahr— scheinlicher erachtet, da der englisch-serbische Vertrag nur Artikel des internationalen Handels, deren Nichtanerkennung es anderen Nationen unmöglich machen würde, in Handels⸗ beziehungen zu Serbien, als einem unabhängigem Staate, zu treten, reservirt.“ . ier,

7 ö m me , , , ,, ü mn m, mm Montenegro. Cettinje, 17. Dezemher. (W. T. B. ) Der Fürst von Montenegro hat den Großmächten an⸗ läßlich der glücklichen Lösung der Dulceignofrage seinen

Dank ausgesprochen.

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Rußland und Polen. St. Petersburg, 17. Dezember. (W. T. B.) Der Großherzog von Oldenburg hat heute die Rückreise nach Deutschland angetreten.

Moskau, 17. Dezember. (W. T. B.) Heute Mittag versammelten sich 300 bis 400 Studenten der medizinischen Fakultät auf dem Hofe der Universität und riefen nach dem Rektor, um von demselben Aufklärungen über einige Miß⸗ verständnisse zwischen ihnen und den Professoren Snegireff und Sernoff zu verlangen. Der Rektor der Universität erschien indeß nicht, sondern begab sich zum General-Gouverneur. Der von dem inzwischen herbeigekommenen Ober⸗Polizeimeister an die Studenten gerichteten Aufforderung, auseinander zu gehen, wurde von diesen keine Folge geleistet und soll es zu heftigen Konflikten zwischen den Polizeimannschaften und den Studen— ten gekommen sein. Schließlich wurden, nachdem der Hof der Universität von Polizeibeamten und Gensd'armen vollständig umzingelt worden war, sämmtliche anwesende Studenten arre— tirt und unter Eskorte durch die ganze Stadt nach dem Arrest⸗ hause abgeführt.

Amerika Washington, 15. Dezember. (Allg. Corr.) Die gestern im Senat eingebrachte Vorlage zur Wieder—

einsetzung des Gerichtshofes über die Alabama-Ansprüche

verfügt die Regelung der sowohl durch gesetzlich gerechtfertigte, wie durch ungesetzliche Kreuzer verursachten Verluste.

fahrens im Verkehr mit Luxemburg. Vom 15. Dezember. Leitung der Päckereien nach Großbritannien und Irland auf dem Wege über BVlissigen. Vom 5. Dezember. Verwechselung der Ortenamen Cölln a. d. Elbe und Cöln a. Rbein bei Leitung der Postsendungen. Vom 15. Dezember. Schluß der Post-⸗Dampfschiffahrt auf der Linie Stettin Kepenhagen. Vom 1I5. Dezember. Eröffnung der Eisenbabhn St. Michaelisdonn⸗Marne.

= Nr. 23 des Marine Verordnungs Blatts bat folgenden

Inhalt: Statistischer Sanitäts bericht. Secoffizierprüfung. Schießübungen mit dem Gewehre und Revolver 1880. JSuali⸗ fikationsberichte der Zahlmeister. Dienstreisen der Jadelootfen. Schießübungen mit Geschützen. Ersatzordnung. Perfonalver— änderungen. Benachrichtigungen. Beilage: Statistische: Sani⸗ tätsbericht über die Kaiserlich Deutsche Marine für den Zeitraum vom 1. April 1879 bis 31. März 1880.

Nr. 38 des Deutschen Handel s-⸗Archivs, Wochensch:ift

für Handel und Gewerbe, herausgegeben in Reschsamt des Innern, enthält: Gesetzgebung: Deutsches Reich: Cirkularver⸗ fügung des Königlich preußischen Finanz-Ministeriums, die Gestat— tung gemischter Privat -Transitlager für Bau⸗ und Nutzholz in Tilsit betreff nd. Cirkularverfügung des Königlich preußischen Finanz⸗ Ministeriums, Zollabfertigungsstellen für Baumwollengarn, Leinen⸗ garn und Leinenwaaren hetreffend. Tagrifirung gefirnißter Blech= dosen in Verbindung mit Papier. Großbrifannien: Tarif der Kolonie Westaustralien. Rußland: Tarif der fremden Goldmünzer. bei Zolliahlungen. Frankreich: Tonnengeld in den Häfen Cherbourg und Fecamp. Frankreich und Schweden und Norwegen: Verlängerung des Handelsvertrages zwischen beiden Ländern. Spanien: Tari= firung von festonnirtem Baumwollband. Centralamerika: Hon. duras: Aufhebung der Uebergangsbestimmungen zu dem Zolltarif Berichte: Großbritannien? Handel, Schiffahrt und wirthschaftliche Verhältnisse der Kolonie Westaustralien. Italien: Handelsbericht aus Bari für 1879. Schweden und Norwegen: Industrielle Zu— stände Norwegens (Schluß). Japan: Der autwärkflge Handel Ja⸗ pans im Jahre 1879. Vereinigte Staaten von Amerika: Hän— delsbericht von San Francis eo für 1879.

Nr. 47 des Ju stiz⸗Ministerial⸗Blatts hat folgenden

Inhalt: Allgemeine Verfügung vom 3. Dezember 1886, betreffend die Kontrole der Strafvollstreckungen. Erkenntniß des Reicht gerichttz vom 3. Mai 1880. Umfang der Pflicht der Eltern, nach ihrem Vermögen ihre Kinder zu unterhalten.

Nr. II des Ministerial⸗Blatts für die gesammte

innere Verwaltung in den Königlich preußischen Staaten hat folgenden Inhalt: Cirkular, Fristen für die Aumel⸗ dung der Berufung gegen Entscheidungen der Dis ziplinarbehörden betreffend, vom 9. November 1880. Erlaß, Bekanntmachung det Aufgebots bei Eheschließungen, an einem Orte des Auslandes be— kreffend, vom 2. November 18809. Cirkular, die Aufbewahrung der standesamtlichen Nebenregister betreffend, vom 30. Oktober 1886. Cirkular, die Anträge wegen Anrechnung bestimmter Beschäfti⸗ gungtzeiten bei der Pensionirung betreffend, vom 24. November 18860. Eirkular, die ausnabmsweise Zulassung gefallener Mädchen zum Hebammen Unterricht betreffend, vom 5. November 1880. Cirkalar, Aufstellung eines Verzeichnisses der Medizinalbeamten betreffend, vom 24. November 1880. Cirkular, die Erstat⸗ tung von General⸗Medizinalberichten betreffend, vom 3. No⸗ vember 1880 Verfügung, Mikroskopische Zwangẽunter⸗ suchung von Schweinefleisch betreffend, vom 29. Oktober 1880. Erkenntniß des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 9. Oktober 1880, betreffend die Frage, ob die Berechti zung des Landraths zum Erlaß einer auf Grund detz Kommunalaussichtsrechtes ergangenen Anordnung, daß die betheiligte Gemeinde ihrem Prozeß— gegner einen vom lttzteren über einen Vertragsabschluß ausgestellten schriftlichen Revers nicht herausgeben solle, zum Gegeustand einer richterlichen Prüfung und Entscheidung gemacht werden könne. Erkenntniß des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 9. Oktober 1389. Gegen die Veranlagung und exckutivische Beitreibung von Kommunalabgaben ist (sofern nicht einer der in §5§. 78 80 Tit. 14 Th. I. A. L. R. vorgesehenen Ausnahmefälle vorliegt? der Rechtsweg überhaupt nicht zulässig, in sbeson—⸗ dere nicht eine auf Aufhebung der Exekution gerichtete Klage. Cirkular, die Berechnung der Reisekostenzuschüsse für Lokal⸗Baubeamte betreffend, vom 24. November 1880. Cirkular die Behandlung der Fernsprech⸗ (Telephon) Anlagen als Staatsverkehrsanstalten be⸗ treffend, vom 27. Oktober 1880. Cirkular, die Berechnung der Hälfte des Diensteinkommens vom Amte sugzpendirter Forstbeamten betreffend, vom 19. September 1880. Cirku lar, betreffend das Verfahren bei Besetzung der Gemeinde und Instituten⸗Forstbeamten⸗ stellen, vom 13. September 1880). Verfügung, Vereinfachung der Quittungsleistung Seitens der Forstarbeiter über Tagelohn be⸗ treffend, vom 12. November 1880. Cirkular für die Hauerlohns⸗ tarife und Holztaxen betreffend, vom 6. November 1880.

Nr. 51 des Centralblatts für das Deutsche Reich, herausgegeben im Reich amt des Innern, hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltungssachen: Ernennungen von Mit— gliedern der Dieziplinarkammern. Auswelisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. Eisenbahnwesen: Eröffnung von Bahn— strecken und Haltestellen. Statistit: Anschreibung des Postverkehrs in den Uebersichten über den Waarenverkehr zur See. Marine und Schiffahrt: Erscheinen einer weiteren Folge der Entscheidungen des Ober-Seeamis und der Seeämter. Konsulatwesen: Todesfall. Einziehung eines Konsulats. Exequaturertheilungen. Zoll und Steuerwesen: Veränderungen im Bestande und in den Befug—⸗ nissen von Zoll und Steuestellen. Uebersicht über Rübenzucker⸗

steuer, sowle Zucker⸗Ein⸗ und Ausfuhr für November 1880. Bankwesen: Statistik der deutschen Banknoten Ende November 1889. Finanzwesen:; Nachweisung der Einnahme an Wechselstempel⸗ stener in den Monaten April bis November 1880. Maß. und Ge- wichtswesen: Sechster Nachtrag zur Aichgebührentaxe. Post und Telegraphenwesen: Uebereinkommen mit Luxemburg, betreffend Ein⸗

ziehung von Quittungen zc. mittelst Postauftrags.

Nr. 61 des Amtsblatts des Reichs-⸗Postamts hat folgenden Inhalt: Verfügungen: Vom 11. Dezember 1880. Einfüh⸗ rung des Postanweisungzs-Verfahrens im Verkehr mit Neu⸗Süd⸗ Waleß. Vom 13. Dezember. Einführung des Postauftrage ⸗Ver⸗

Landtags⸗ Angelegenheiten. Die XIII. Kommission des Hauses der Abgeordneten

zur Vorberathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Bewil⸗ ligung von Staatsmitteln zur Hebung der wirthschaftlichen Laze in den notbleidenden Theilen des Regierungebeirks Oppeln, und des Entwurfs eines Gesetzes, betteffend die Betheiligung des Staates bei dem Bau einer Eisenbahn von Rybnik nach Sohrau, von Oppeln nach Neisse mit Abzweigung von Schiedlow nach Grattkau und von Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowitz, hat sich, wie folgt, konsti⸗ tuirt: Freiherr von Huene, Vorsitzender; Freiherr von dem Knese⸗ beck, Stellvertreter des Vorsitzenden; Graf Schack von Wittenau, Schriftführer; Bohtz, Schriftführer; Dr. Franz, Schriftführer; von Hoenika, Dr. Holtze, Kletschke, Severin, Barchewitz, Dr. von Heyde brand und der Lasa. Freiherr von Wintzingerode⸗Knorr, von Lücken, Dr. Virchow, Parisius, Conrad (Pleß), Hemiersch, Zaruba, Dr. von Chlapoweki (Adelnau), Rampoldt, von Tepper ⸗Lacki.

Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines

Nachtrages zum Staatshaushalts-⸗-Etat für das Jahr vom 1. April 1881 / 82 vorgelegt worden:

Kap. 4 Tit. 2 des Staatahaushalts-Etats Verwaltung der in

direkten Steuern, B. Einmalige und außerordentliche Ausgaben, preußischer Antheil an den Baukosten für eine feste Mainbrücke bei Offenbach 280 000

Ueber den Main bei Offenbach sührt eine Schiffbrücke, welche auf Grund eines zwischen der vormaligen kurhessischen und der Groß herzoglich hessischen Regierung geschlossenen Vertrages vom 20. Februar 1818 auf gemeinschaftliche Kosten zu unterhalten ist. Diese Brücke befindet sich gegenwärtig in einem sehr baufälligen Zustande, und würden für die an derselben erforderlichen Arbeiten in nächster Zeit erhebliche Ausgaben zu leisten sein. Da die Schiffbrücke während Hochwasser und Eisgang abgefahren und dann der Verkehr jwischen keiden Mainufern, soweit solcher überhaupt noch möglich bleibt, durch Fähren unterhalten werden muß, so entspricht dieselbe abgesehen davon, daß sie auch die Schiffahrt hemmt nur unvollkommen ihrem Zweck. Es empfieblt sich daher nicht, für die Wiederherstellung beziehungsweise Beibehaltung der Schiff brücke noch große Summen aufzuwenden, vielmehr erscheint es im Interesse der auf die Benutzung der Brücke angewiesenen preußischen und hesuschen Ottschaften, sowie beider Staatsverwaltungen dringend geboten, durch Erbauung einer festen Brügte über den Main ein besserz Verkehrsstraße zu schaffen. Falls der Bau der neuen Brücke jur Ausführung gelangt, ist einerseits von einzelnen preußischen Gemeinden und Interessenten, sowie von dem Kreise Hanau und dem kommunalständischen Verbande des Regierungshezirks Cassel, andererseits von der Stadtgemeinde Offen— bach ein Koftenbeitrag von je 50 00) Æ , also im Ganzen von 100 000 M jugesagt worden.

Bei den wegen des Brückenbaueg mit der Großherzoglich hes

sischen Regierung gepflogenen Verhandlungen ist davon autgegangen:

daß die Bau,, Verwaltungt⸗ Preußen und H und die Einnahmen in gleich die Brücke nach einem von der F Frankfurt a. M. aufgestellten, 25 000 M abschließenden Projekt straße von Offenbach erbaut wi Brückenbaues noch etwa 30600. Brückengeldes 2c. nöthigen Gebäude a und daß neben den erw auch der Vermögenebestand kafse der Wärte der auf rund 5 Schiffbrücke un kosten mit verw

und Unterhaltungekosten der geuen, essen zu (leichen Theilen getragen m Verhältniß getheilt werden, daß irma Ph. Holzmann u. Co. in mit einer Anschlagssumme von in der Verlängerung der Kaiser⸗ rd, daß außer den Kosten des für die zur Erhebung des ; ufzuwenden sind, ähnten Kosteabeiträgen von 100000 tt verwalteten Wittwen⸗ n rund 46340 , sowie Erlös aus dem Verkauf der ben zur Bestreitung der Bau⸗

Brücke von

der abgesonde r bei der Schiffbrücke ro O 000 M abgeschätzte d des Zubehörs dersel andt werden.

Die Baukosten der Brücke und der und von 30 900 4, zufammen von würden sich demnach du beiträge von 1000090 gedachten Wittwenkasse löses für die Ganzen um.

Brückengebäude von 725 000

rch die Anrechnung der Kosten⸗ „M, ferner des Bestandes der von 46 340 und des Er⸗ Schiffbrücke von 50 00) , also im

; auf 558 660 . gierungen hätte mithin die Hälfte etrag von 279 330 M oder rund gegen der Kostenaufwand für die cke erspart bliebe. Regierung hat in Uebereinstimm ung i der Landesvertretung die Bewilli— osten beantragt, und ist nach dem ich hessischen Zweiten Kammer statt⸗ gen die Bexeitstellung der Baumittel Auch ist inzwischen Frankfurt a. M. schlagsbetrag von welches die Unter⸗

ermäßigen; jede der beiden Re hiervon, also einen Kostent 250 900 S zu berichtigen, Wiederherstellung der Schiffbrů Die Großberzoglich heffische mit dieser Darlegung bereits he gung ihres Antheils an den Bau Erqebniß der in der Großherzogl gehabten bezüglichen Verhandkun bessischer Seits jetzt als gesicher Firma Ph. Holzmann u. Co. in führung des Brückenbaues für den eten gemacht worden, an Ende Maͤrz 1881 gebunden find. Unter die daß auch der preußische Antheil an den r vom 1. April 1851/82 mit 280 000 ..

t zu erachten.

„MVR ein Anerb nehmer jedoch nur bis Umständen wird es nöt Bauktosten noch für das Jah zum Etat gebracht wird.

Dem Hause der Abgeordneten ist betreffend die verwaltung gegenüber de Flüssen, vorgelegt worden.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kön mit Zustimmung beider Häuser wat folgt:

folgender Entwurf eines Befugnzsse der Strombau⸗ n uUferbesitzern an öffentlichen

ig von Preußen des Landtages der Monarchie, ;

; §. 1 Dieses Gesetz findet Anwendun peit deren Schiffbarkeit reicht. Ueb falle mit Ausschluß des Rechtaweg kurses an den zuständigen Mi

g auf alle öffentlichen Flüsse, so⸗ er letztere entscheidet im Zweifels⸗ weges, jedoch vorbehaltlich des Re⸗ . der Orser⸗Präsident.

Innerhalb und unterhalb der Linien des dürfen Bauten oder Bauarbeiten zu anderen Zwecken o nicht ausgeführt werden.

. Der mittlere Wasserstand wird be der letzten 10 Jahre.

mittleren Wasserstan⸗ zur Deckung des Ufert oder

hne Genehmigung der Strombauverwaltung

stimmt durch den Durchschnitt n Ebbe und Fluth statifindet, 1des diejenige, bis zu welcher

Insoweit indesse Einie des mittleren Wasserftar wöhnliche tägliche Fluth steigt.

t auverwaltung ist verpflicht mittleren Wasserstandes an Antrag kostenfrei zu bezeichnen.

Die Stromb et, jedem Uferbesitzer die

seinem Grundstücke auf feinen

Auf Anordnung der Strombauver ffentlichen Interesse anzu oder ander

waltung haben die Uferbesitzer ter legenden Deckwerken, Buhnen, en Stromregulirungswerken den erforderlichen sowle die nöthigen Arbeitsplät e und Lagern der B Arbeiter und des Au fsichtaperso der erforderlichen Erde, sowie den

zu den im ö Kupirungen Grund und Boden,

s ze abzutreten, An⸗ fuhr, Aufsetzen ze abzutreten, An

aumateriglien, den Zugang der nals ju den Anschluß der Werke an dat

Desgleichen sind sie verpflichtet, dag zum Räumen des Flußbettes, dag Abfuhr geräumter Höljer

Aufstellen von Vorrichtungen Ublagern, Bearbeiten und die und anderer versunkener Gegenstände zu

tschädigung regelt sich nach den Juni 1874 (Gesetzsamml. 1874 Gesetzes vom 256. Juli 1876

Die ihnen hierfür gebührende En Bestimmungen des Gesetzes vom 11. S. 221) beziebungsweife §. 157 des (Gesetzsamml. S. 297.

8. H. erwaltung ist berechtigt, alle erforderlichen Vor= um Anlandungen, welche in

Die Strombauv kehrungen zu treffen, der im 5§. 4 gedachten Art entstehen, auszubilden und soweit zu befeftigen, d 5 Jedermann mit Vorbehalt d und 9 benutzt werden können, sowic dungen zu untersagen, w lich sein könnte, jedoch dem Flusse selbs

Folge von Anlagen oder bereits entstanden siad, hne Nachtheil für den t. der Vorschriften der §5§. 7 jede Benutzung solcher Anlan⸗ elche der Herstellung dieses Zuftä muß dem Uferbesitzer l t und dessen Benutzung, s Interessen fordern, gestattet werden

Strom von

indes schäd⸗ er die Verbindung mit oweit es seine wirthschaft⸗

Sobald n

. ach dem Urtheile der Strombauverwaltun bezeichnete Z el

bezei erreicht ist, kann der U im 5§. 5 festgesetzten Belastung werths fordern, welchen das Anlandung erlangt. Der ju aufgewendeten Kosten nicht Nutzungen der Anlandung mit

ö g das vor⸗ ferbesitzer die Aufhebung der en gegen Erstattung desjenigen Mehr— Ufergrundstück durch den Hinzutritt der erstattende Betrag darf die vom Staate Bis zu diesem Zeitpunkte Ausnahme der Jagd dem

übersteigen. Staate zu.

ange die Stromregulirungswerke (8. ist die Strombauverwaltung berech i en Anlandungen, welch könnte, zu untersagen.

) noch dem Staate gt. jede Benutzung der ve diesen Werken schädlich werden

. §. 8. Natürliche Anlandungen, Sandbänke, en, oder sonst ju beseltigen,

Eine Entschädigung kann, rung der Schiffahrt oder Laufs des Flusses erfol als solche Grundstücke bereits der für die Bepflanzung und

Soweit die Ei sind, sich die hält ez dabei sein Bew

bänke, Felsen und Inseln abzu⸗ ist die Strombauverwaltung be—

wenn die Beseitigung zur Beförde⸗ zur Wiederherstellung des ordentlichen Anspruch genommen wer- einen Nutzungswerth gehabt Herstellung derselben Kosten

at, nur insoweit in

genthümer nach den bestehenden Ges

h den etzen verpflichtet hne Entschädigung gefallen ;

eseitigung o

Die Bepflanzung, gän Grundstücke (8§. 6 und 8 bauverwaltung. Letz

zliche oder theilweise Beseitigung dieser unterliegt der Genehmig

igung der Strom die Bepflanzung derselben mit Weiden

1

Das Betrelen aller Anlar dungen Sandbänke, Ins sowie zar 1dungen, Sandbänke, Inseln, sowie der ler selbst und das Setzen von Station und Festpunktsteinen ist den Beamten und Organen der Strombauverwaltung jederzeit

unentgeltlich gestattet

2

von 10 m von der Lnie des mittleren Wasserstandes (5

werden kann.

die Beseitigung auf Kosten der Saͤumigen zu bewirken.

S. 21) beziehungsweise 5. 157 des Gefetzes vom 26. Juli 1876 (Gesetzsamml. 1876 S. 29 ) festgesetzt. ser ö 5 15

Befugnisse sind in erster Instan; deren Lokalbanbennlten zuständig.

den zuständigen Minister statt. 14

Haguarbeiten ausführt oder ausführen läßt, Anlandungen, Sandbänke, Felsen oder Inseln bepflanzt, ganz oder theilweise beseitigt oder klnst⸗

Behörde in einer den Stomregulirungt werken schädlichen Weise be⸗ . ihn . y. fig 9 , n Strafgesetzen eine döere Strafe verwirkt, mit Geldstrafe bis zu Einhundertfänfzi Mart oder Haff Ke ret.

tigen befugt.

Urkundlich ꝛe.

. Begründung.

Wie der in der letzten Session des Landtages vorgelegte, von dem Herrenhause mit einigen Abänderungen angenommene, im Ab— geordaetenhause aber nicht zur Berathung gelangte Entwurf, so be—= ruht der vorliegende auf folgenden Erwägungen.

. Seit die öffentlichen Ströme einer planmäßigen Regulirung unterzogen werden, haben an denselben Verhältnisse sich entwickelt, welche wesentlich verschieden von denjenigen Voraussetzungen sind, gzuf welchen Lie in den meisten Landesthetlen zur Zeit bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat und dem Uferbesitzer beruhen. . Der Staat hat es unternommen, durch häufig in fortlaufender Reihe den Strom begrenzende Werke dem Best der Flüsse die für die Schiffahrt erforderliche Gestaltung zu geben bezw. zu erhalten. Auf weite Strecken ist eine künstliche Uferbildung durch Buhnen⸗ systeme, Deckwerke und dergleichen theils angebahnt, theils wenig⸗ stens geplant. Alljährlich werden Millionen aus Staat? mitteln auf diese Besserungen verwandt, deren kräftige und planmäßige För⸗ derung als ein dringendes Bedürfniß deg Verkehrs in dem Grade anerkannt ist, daß feste Regulirungspläne jwischen Staat regierung und Landes vertretung für die größeren Ströme bereitz ver= einbart, für die minder wichtigen in Aussicht genommen sind. Die Vorautsetzung für die Wirksamkeit der vorgenommenen Arbeiten und demnach für die nitzliche Verwendung der dafür bestimmten Nittel, sowie für die Darchführung der zwischen den Faktoren der Gesetzgehung vereinbarten Regulirungspläne bildet die Verfügung über das Flußbett nebst Zubehör unterhalb der Linie dez Uferrandes. Es bedarf der näheren Begründung nicht, daß auf die Durchführung der Stromregulirungen nicht mit Sicherheit zu rechnen ist, wenn die Bauverwaltung nicht in der Lage sich befindet, die erforderlichen Arbeiten auszuführen und die Beeinträchtigung des Werkes durch dritte zu verhindern. Nach beiden Richtungen reicht das bestehende Recht nicht aus.

Theils ist dassel be lückenhaft oder entbebrt der erforderlichen Präzision, theils gewährt es überhaupt nicht dem Staat die hiernach erforderlichen Befugnisse.

; Besenders schwere Mißstände sind aus dem bieherigen Rechts— zustande bezüglich der durch die Korrektionswerke entstandenen künst⸗ lichen Anlandungen hervorgetreten. Um dem Zweck der Arbeiten, die Bildung einer neuen, dem Normalprofil entsprechenden Uferlinie zu erreichen, ist es unerläßlich, jene Anlandungen, zu der hierzu er⸗ sorderlichen Ausdehnung und Festigkeit fort zu entwickeln. Die sem Unternebmen steht das in dem größten Theile der Monarchie geltende Recht hemmend im Wege.

Abgesehen von einigen Landettheilen, in welchen jene künstlichen Anlandungen Eigenthum des Staates werden, wachsen sie, theilweise unter Voraussetzung der Besitzergreifung, dem Uferbesitzer zu, ohne daß der Stronibauverwaltung in Bezug auf dieselben Befu. nisse irgend welcher Art verbleiben. Nach 5§. 263 Titel 9 Theil J. A. L. R. insbesondere haben die angrenzenden Uferbesitzer das nächste Recht, sich den solchergestalt ge⸗ wonnenen Grund und Boden durch Besitzmnehmung zuzurignen. Aller⸗ dings ist an die Ausübung der Berechtigung die Verpflichtung ge⸗ knüpft, nach Verhältniß ihrer Aatheile an dem Lande zu den Kosten

der Arbeiten beizutragen und andererseits ist die Besitznahme der Alluvionuen durch die Strombauperwaltung nicht ausgeschlossen.

Allein diese Vorschrist gewährt nur geringen Nutzen. Selbst

von denjenigen Anlandungen, ron denen die Strombauverwaltung Besitz zu ergreifen in der Lage war, kann sie den Uferbesitzer nicht bis zur orbnungsmäßigen Befestigung derselben, sondern nur so lange ausschließen, bis er jenen Kostenbeitrag geleistet hat. Um Uebrigen aber bildet die Erfüllung der Verpflichtung zur antheiligen Ucber— nahme der Kosten. wie durch die Rechtsprechung auch des Ober⸗ Trihunals (u. a. Erkenntniß vom 9. November 1857, Eatsch. Bd. 37 S. 69) festgestellt ist, nicht die Voraussetzung für den Erwerb des Eigenthumg, zu letzterem bedarf es vielmehr nur der Besitzergreifung; der Uterbesitzer kann alsdann zur Erfüllung der Beitragapflicht nur im Wege der Bereicherungsklage herangezogen werden. Diese Aus⸗

und die Unterhaltung der Pfl nicht innerhalb der f * verwaltung bere Sltung der Pfl 14 In diesem Falle steht ihr schließlich zu.

anzung verlangen. Wird der Anw Ogestellten Frist entsprochen, so chtigt, die Bepflanzung bezieh anzung selbst v

ist die Strombau⸗ ungtweise die Unter⸗ irzunebmen.

die Nutzung solcher P Dem Uferbesitzer h der Pflanzung wieder zu überlassen, ür die ordnungsmäßige Unterhaltun

flanzungen aus st die Unterhaltung und Nutzung sobald er ausreichende Sicherhein 9 gewährt

legung des Gesetzes berührt das finanzielle Interesse des Staater in erheblichem Maßfe, indem der Fiskus bei der Ersatzforderung für die verauglggten Kosten in die ungänstige prozessualische Rolle des Klä⸗= gers versetzt wird.

In beiden Fällen ist der Strombauverwaltung jedenfalls die

rechtliche Möglichkeit entzogen, die Anlandungen gegen den Willen der Uferbesitzer in der für die Regulirung des Stromes erforderlichen Weise ausjubilden. Aus diesem Rechtszustand sind insbesondere an

utzung nicht gedeckten Aufwendungen dem Staate erstattet.

der Elbe und Oder bereits die schwersten Mißstände erwachsen und

. 1 §. 11.

Die Uferbesitzer haben hochstãmmige Bäume und Unterhol durch welche das Wasserprofiel und der Eisgang beschränkt . auf Erfordern der Strombauverwaltung in einer Entfernung

er 353) ab zu beseitigen und nöthigenfalls auch die Wurzeln der Bäume ß Eine Entschädigung kann nur beansprucht werden, insoweit Bäume und Buschwerk bereits beim Inkrafttreten diefes Gesetzes vorhanden waren, oder durch eine, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein⸗ tretende Erhöhung des mittleren Wasserstandes erst in jenen Bereich fallen; Der Entschädigungzanspruch tritt nicht ein, wenn die Beseitigung nach den bisher bestehenden Vorschriften gefordert

Kommen die Uferbesitzer der Anordnung der Strombauverwal⸗ tung nicht binnen der gestellten Frist nach, fo ist letztere berechtigt,

Ulf Die Höhe der Entschaͤdigung (G8. 8 und 11. wird Mangels güllscher. Einigung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Ss. 24 = 36 des Gesetzes vom 16 Juni 1574 (GSesetzsamml. 1874

Für die der Strombauver waltung in dem Gesetze beigelegten

. Gegen die Verfügungen derselben findet die Beschwerde in den Bezirken der Rhein, Elb. und Oderstrombau⸗ Direktion an den Ober⸗ Prãäsidenten der Rheinprovinz, beziehungsweise von Sachsen und Schlesten, im Stadtbezirk Berlin an den Ober⸗Präsidenten, im Uebrigen an die Regierungs ⸗Prästdenten und Jegen deren Entschei⸗ dung unter den Voraussetzungen des §. 66 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Jull 1880 (Gesetz Samml. 18809, S. 291) die Klage bei dem Obc'. Verwal- tungsgericht statt. In denjenigen Provinzen, für welche das vorgedachte SGesetz zunächst nicht in Kraft tritt, bildet bis zu diesem Zeitpunkt die Beschwerde · Instanz an Stelle des Regterunge. Präsiventen die Regierung, bez iehungsweise Landdrostei. Von deren, fowie des Ober- Praͤsidenten Eatscheidung auf die Beschwerde findet der Rekurs an

liche Anlandungen ungeachtet der Untersagung durch die zustän dige

auf menchen Strecken die Erfolge der Regulirungaarbeiten wesent⸗ lich Leemnträchtigt, ja selbst ganz in Frage gestellt worden. Abhũůlfe ist, sofern die Durchführung der Korrertion gesichert werden soll , geboten. j = Eige nicht minder unumgängliche Voraussetzung für die erfolg; reiche. Wirksamkeit der Strombauverwaltung 1 deen n er! 22 türliche Anlandungen, In seln, Felsen und Sandbänke je nach Be⸗ i der Regulirung zu beseitigen oder zu befestigen und aus⸗ Auch hülerfür reichen die bestehenden Rechtsnormen, abgesehen von denjenigen Landestheilen, in welchen ö dem doꝛt Recht die Ufer oder das Bett öffentlicher Flüsfe oder wen igstens die Inseln dem Staat eigenthümlich gehören, nicht aus. Insbesondere fehlt es an einem Rechtsmittel, die Befestigung solcher Grundstücke wider den Willen der Eigenthümer durchzuführen, bisher gänzlich. Daß die Berechtigung der Uferbesitzer, die Ufer zu decken und zu schützen, insofern begrenzt ist, als durch solche Arbeiten weder die Schiffahrt noch die Vorfluth beeinträchtigt werden dürfen, ist in allen Rechte gebieten Preußens geltendes Prinzip. Bisher fehlt es indessen, insbesondere im Gebiete des Landrechts (58. 239 241 Titel 9 Theil J. A. E. R) an Vorschriften, durch welche die Aus⸗ übung jener Berechtigung auch in solchen Fällen, in welchen die Deckung nicht gleichzeitig als eine. Anlage, welche das Anspülen be⸗ fördert, sich darstellt, näher geregelt und die Innehaltung jener Grenze im Voraug gesichert wird. Eine entsprechenbe Ergãnzung des bestehenden Rechts ist Taher gleichfalls Bedürfniß.

. . die Beherrschung des Skrombetts unterhalb des Uferrandes die Voraussetzung für die Stromregulirungen, fo würde die Bau= verwaltung doch nicht in der Lage sein, die Arbeiten durchzuführen, wenn ihr nicht die Benutzung der Üfer selbst in gewissem Umfange zugestanden würde. Ihre Beamten und Organe müssen nicht nur wäbrend des Neubaues von Korrektion werken, sondern jederzeit die J ser hetreten dürfen. Die zur Ausführung von Neubauten und Reparaturen erforderlichen Arbeits⸗ und Lagerplätze für Materialien müssen ihnen zur Verfügung siehen, wie nicht minder der erforder⸗ liche Raum für Aufstellung der Vorrichtungen zur Räumung der Sn nn end , . k der geräumten Matersalien.

t en endlich zur Entnahme des für di ĩ . . . h für die Werke erforderlichen Solche Berechtigungen gewähren nur einzelne Provinzialrechte insbesondere die schlesische Usfer⸗, Ward⸗ und , Anwendung des Enteignungsgesetzes dagegen ist nach der Natur der betreff enden Arbeiten, welche das zeitraubende Enteignungs verfahren nicht gestatten, oft auch im Voraus hinsichtlich des Umfanges sich

S. 14. nicht äbersehe losse Wer ohne Genehmigung der juftändigen Behörde oder unter ch ,

eigenmächtiger Abweichung von dem genebmigten Bauplan innerhalb und unterhalb der Linie des mittleren Wasserstandes Bauten oder

Wenngleich die Userbesttzer in der Regel bereitwillig der Strom⸗ bauverwaltung die vorstehend erwähnten Befugnisse eingeräumt HFa⸗ hen, so erscheint es doch nothwendig, die Ausübung der erforderlichen Berechtigungen nicht von dem guten Willen der Uferadjazenten ab= hängig zu machen, sondern sie der Stromhauverwaltung gegen Ent⸗ schädigung der letzteren durch Gefetz ausdrücklich beizulegen. Endlich erscheint ez geboten, das Deichgesetz vom 25. Januar 188 (Gesetz⸗ samml. S: 54) dabin zu ergänzen, daß auch Die Beseitigung von hoch stãmmigen Bäumen und von Niederholz, sofern sie den Abfluß des Wassers in einer die Schiffahrt benachtheiligerden Weise beein⸗

Micht genehmigte Anlagen und Anpflanzungen der gedachten Art ist die Strombauvzrwaltunz auf Kosten des Unternehmers zu besei—

trächtigen, beansprucht werden kann.

SLiegt hiernach ein Bedürfniß zur Abänderung des bestehenden Rechts in manchen Beziehungen vor, und ist es, sollen anders die Ab⸗ anderungen der in der Ausführung begriffenen planmäßigen Reguli⸗ rung den preußischen Wasserstraßen noch zu Gute kommen, nicht thunlich, diese, das bestehende Privatrecht mindestens berührende Reform bis zur Herstellung des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertagen, so folgt aus dem letztagedachten Umstande mit Nofhwendig⸗ keit, daß die Abänderung über das durch die Bedürfnisse der Strom⸗ bauverwaltung unbedingt gebotene Maß nicht hinausgehen und sich darauf zu beschränken haben wird, unter thunlichst nahem Anschluß a r. bestehende Recht der letzteren die unerläßlichen Befugnisse zu ertheilen. Aus diesem Grunde ist denn auch im Anschluß an die Beschlüsse des Herrenhauses über den in der vorigen Session vorgelegten Ent⸗ wurf (Drucksache des Abgeordnetenhaufes Nr. 218) davon abgesehen werden, die schwankenden und demnach zu mannschfachen Mißstãnden führenden Besitz⸗ und Eigenthumsverhältnisse der künstlichen Anlan. dungen zu ordnen, vielmehr beschränkt sich der gegenwärtige Entwurf darauf. unbeschadet der Besitz⸗ oder Eigenthumsansprüche der Ufer⸗ besitzer, der Strombauverwaltung die zur Ausbildung der Anlandun⸗ gen erforderlichen Befugnisse zu gewähren. Er reht nunmehr in allen seinen Theilen lediglich auf dem Boden des fentlichen Rechts und stellt fest, welchen Beschränkungen aus Gründen des letzteren im Interesse der Stromregulirungen den Uferbesitzern aufzu⸗ erlegen sind. .

Da es sonach lediglich um Erweiterung der Befugnisse der Strombauverwal tung im öffentlichen Interesse, nicht aber um eine anderweite Vertheilung der Verpflichtung zur Unterhaltung der schiff⸗ baren Flüsse jwischen Staat und Userbesitzer sich handelt, so war folgerichtig davon auszugehen, daß dem Uferbesitzer nur das Dulden der erforderlichen Maßaahmen und das Ünterlassen schädlicher Hand⸗ lungen aufzuerlegen, nicht aber eine thätige Mitwirkang desselben über Den gegenwärtigen Rechts zustand hinaus zu beanspruchen sei.

Im Hinblick auf §. 115 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 waren ferner Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Aus⸗ übung der der Strombauverwaltung zugewiesenen Befugnisse und den Instanzenzug beizufügen.

Daß diejenigen echtsverhältnisse der Uferbesitzer, welche den Gegenstand dieses Gesetzes nicht bilden, als u. A. die Verpflichtung zur Gestattung des Leinpfades, die Uferbaulast und dergleichen, durch dasselbe ebensowenig berührt werden, wie die nach dem bestehenden Privatrecht, besonderen prooinziellen oder sonstigen Ge- setzen, Deichstatuten, Regulativen und sonstigen Vorschriften den Uferbefitzern obliegenden weitergehenden Verpflichtungen, bedarf einer besonderen Erwähnung kaum.

Im Einzelnen schließt der Entwurf sich zumeist den von dem Herrenhause in der letzten Session gefaßten Beschlüssen an.

Statistische Nachrichten.

Das Kaiserliche Statistisch Amt hat im Oktoberheft seiner Monatshefte die definitiven und ausführlichen Ergebnisse der Ern te. statistik für das Erntejahr 1879/80 veröffentlicht und zwar für alle wichtigen Feldfrüchte, die Wiesen, Weiden und Weinberge: die Eenteflächen in Hektar, die Erntemengen für 1879 in Tonnen 1000 kg) und die Erträge auf dem Hektar in Tonnen für das Jahr 1879 verglichen mit denen des Jahres 1578. Wenn auch diese defiuttive Erntestatistik, da sie erst im folgenden Erntejahre veröffentlicht wird, ein aktuelles Interesse nicht hat, so wird doch durch ihre regelmäßige Fortsetzung nicht nur ein historischer Ueberblick äber dis jährliche andwirtbschaftliche Produktion und die Gestaltung der Fruchtbar⸗ keit verhältnisse des Reichs und seiner einzelnen Gebietstheile gewon⸗ nen, sondern auch der jum Zweck von Vergleichen unentbehrliche Begriff einer Mittelernte durch absolute Zahlen festgestellt. Die Veröffentlichung giebt nicht nur die Summen für das ganze Reich, sondern für alle einzelnen Staaten, für die größeren auch nach Regierungsbezirken und entsprechenden Abschnitten. Für die 5 wichtig sten Feldfrüchte ergaben sich folgende Erntemengen in Tonnen: im Jahre 1878 im Jahre 1879

Roggen. 6919667 5 562 435

Weizen . 2607186 2 278 696

Gerste.. 2 325227 2 057 358

Hafer 5040 240 4264 255

Kartoffeln 23 592 781 13 904596. Der Werth dieser Erntemengen nach Berliner Durch

schnintzpreisen berechnet sich für das Erntejahr: