1881 / 1 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Jan 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Statistische Nachrichten.

Nach Mittheilung des statistischen Bureaus der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standesämtern in der Woche vom 19. Dezember bis inkl. 25. Dezember er. zur Anmeldung ge⸗ kommen: 187 Eheschließungen, 735 Lebendgeborene, 38 Todtgeborene und 516 Sterbefälle.

(Gem. Itg. f. Els. Lothr.) Die 28 öffentlichen böberen Schulen des Reichslandes Elsaß⸗Lothringen besaßen im Monat November J. J. eine Gesammtschülerzahl von 5884. Rechnet man hierzu noch die Frequenz des oollständig aus nichtstaatlichen Mitteln unterhaltenen) „Protestantischen Gymnasiums“ in Straß burg, so ergiebt sich für 29 höhere Schulen des Landes Lalso aus— schließlich des Knabenseminars zu Montigny, der Metzer Domschule, des Instituts St. Augustin zu Bitsch und des Knabenseminars in Zillisheim) eine Schülerzahl von 6532. Darunter sind 4499 Schüler durch Geburt, 1786 durch Einwanderung Elsaß ⸗Lothringer, 195 aus dem übrigen Deutschland, 52 Ausländer; 2419 bekennen sich zur katholischen, 3371 zur proteftantischen, 751 zur israelitischen Religion. 3 Schülerzahl vertheilt sich folgendermaßen auf die einzelnen An

alten:

BVarunter

8 . ore Son, n,, öhere ulen * ur 15 Ge. Ein · 2 ᷓ‚. S burt. wander. 8 *

J. Unter El saß. ö I) Straßburg: Syeeum .... . 750 349 365 228 486 36 2) J Protest. Gymnasium. 648 508 125 171494 83 3) ö. Realschule b. St. Johann. 491 334 139 163 271 57 4 ö Neue Realschule. . 202 174 19 1331361 33

140 7 26 166 16

5) Barr: Realschule ; I10 98 KI

6) Bischweiler: Realprogymnasium 7) Buchsweiler: Gymnasium 128 1 8) Hagenau: Gymnasium. ... 263 198 65 96113 54 9) Oberehnheim: Progymnasium . . 78 77 KJ 10) Schlettstadt: Realprogymnastum 1193 97 20 67 386 14 11) Wasselnheim: Realschule. .. 711 62 6 24 42 5 12) Weißenburg: Gymnasium I466 70 36 41102 3 13) Zabern: Gymnasium 139 50 84 93 19

II. Ober Elsaß 1) Colmar: Lyceum. . 337 102 152 194 101 I021 78 23 65, 0 .

2 Altkirch: Realprogvimnasium

3) Gebweiler: Realgymnasium . 218 189 13 155 42 21 4) Markirch: Realprozymnasium . 116 105 11 45 64 7 55 Mülhausen: Gymnasium . 291 213 76 57177 47 5 = Gewerbeschule. 217 200 10 1611 9957 7 Münster: Realschule .. 103 90 1 5 1 S) Rappoltsweiler: Realschule. . . 971 90 7 31 55 11 9) Thann: Realprogymnasium . 143 117 26 596 33 14 III. Lothringen. 1) Metz: Lyceum 539 198 309 233 286 20

k 98 118 74 14 3) Diedenhofen: Rralprogymnasium 192 112 63 17 4 Forbach: Realschule .. 113 56 56 53 5j Pfalzburg: Realprogymnasium. 94 83 11 137 35 22 s5 Saarburg: Gymnasium ... 59 58 27 33 33 16 7) Saargemünd: Gymnasium ̃ 125 48 23

RKunst, Wissenschaft und Literatur. ͤ

Der Bildhauer Steiner hierselbfst hat am Neujahrstage die lebens große Porträtbüste des Kriege Ministers von Kameke im Ornat des bohen Ordens vom Schwarzen Adler nach der Natur vollendet Dieselbe, für das Fort Kameke zu Metz bestimmt, ist in dem feier lichen Augenblicke der Accolade aufgefaßt und zeichnet sich durch Porträt Aehnlichkeit aus. Die gelegentlich des Bazars des Preußischen Frauen und Jungfrauenvereins in diesem Blatte hervorgehobene neue Kaiserbüste rührte ebenfalls von der Hand des Hin. Steiner her.

In Nr. 297 des Blattes vom 17. v. Mts. ist in einer Notiz über die von dem Professor Dr. G. Wittstein in München ver⸗ faßte Uebersetzung der Naturgeschichte des Cajus Plinius Secundus die Bemerkung enthalten: ‚Daß die bisher vorhande—⸗ nen vollständigen deutschen Uebertragungen der „Naturgeschichte des Plinius“, von Johann Daniel Denso, (erschienen in den Jahren 1764 bis 1765 zu Rostock und Greifswald) und von Gottfried Große (1781 88 zu Frankfurt a / M. den heutigen Anforderungen in ketner Weise mehr entsprächen, weder sprachlich noch sachlich, ja die erstere oft geradezu unrichtig und unverständlich sei, spätere Verdeut⸗ schungen des Werkes aber (die in Prenzlau und Leipzig erschie⸗ nen) unvollendet geblieben seien.“ Mit Bezug auf diese Bemerkung werden wir durch die J. B. Metzlersche Verlagsbuch⸗ handlung und Buchdruckerei in Stuttgart darauf aufmerksam gemacht, daß „die Külbsche Uebersetzung des Plinius alle 37 Bücher, somit die vollständige Naturgeschichte des Plinius enthalte.“

St. Petersburg, 1. Januar. (W. T. B.) Professor Nordenskjöld ist heute Morgen hier eingetroffen und von den Spitzen der gelehrten Körperschaften, dem schwedischen Gesandten, den schwedischen Konsuln und anderen Personen am Bahnhofe empfan— gen worden. Nordenskjöld gedenkt hier 10 Tage zu verweilen.

Gewerbe und Handel

Sämmtliche noch autsstehende Dortmunder Stadt- Obligationen im Gesammtbetrage von 5 910 246 6 werden von Seiten des Magistrats zu Vortmund auf den 1. April 1881 gekün— digt, und zwar a. die Obligationen der Anleibe vom 17. April 1871, b. die der Anleihe vom 24. August 1874 und e. die der Anleihe vom 26. Oktober 1872. Die Einlösung sowie die Zahlung der Zinsen für die Zeit vom 1. Januar erfolgt durch die Stadthauptkasse, die stäbtische Spar tasse und die Wasserwerkskasse zu Dortmund gegen Rückgabe der Obligationen, der noch nicht fälligen Coupons un? der Talons.

Die konftituirende Generalversammlung der Panama Kanal⸗Aktiengesellschaft ist auf den 31. Januar einberufen worden. Die Generalversammlung wird in Paris abgehalten werden.

Frankfurt a. M., 1. Januar. (Oel-⸗Bericht von Wirth & Co) Das ziemlich plötzlich in Amerika eingetretene kalte Wetter war insofern auf den Petroleummarkt von Einfluß, als es eine beträchtliche Abnahme in den Expeditionen der Pipe Lines hervorrief und zu der Befürchtung Veranlassung gab, daß die Vollendung der angefangenen Bohrungen gestört werde. In Folge dessen stiegen United Certificates um einige Cents, gingen aber bald wieder zurück, weil das Angebot die Nachfrage weit überstieg. Die gegenwärtige Notirung ist 92 Cents pr. Faß. An raffinirtem Petroleum gewann schließlich der Maikt etwas festere Haltung, da es gelungen war, das drängende Angebot einiger Raffineure zu beseitigen, auch trugen die Nach richten größerer Ablieferungen an den Konsumplätzen dazu bei, den Markt zu heben. Raffinirtes kostet eben laut telegraphischer Noti⸗

rung in New. Jork 94 Cents per Gallone. Nach den November Berichten soll die tägliche Produktion von Petroleum den

täglichen Bedarf um ca. 49009 Faß Vorrath von Rohöl in den Tankg Deckung eines ganzen Jahresbedarfes Gesammtzahl der

übersteigen und der

ausreichen würde.

; Die produzirenden Quellen beträgt ca.

je 24/1 Faß pr. Tag. Gallonen, gegen 370 Millienen Gallonen während der gleichen Pe⸗

riode des Vorjahres. Auch in Neu-Schottland wird jetzt von dort berichtet wird, sind auf der nördlich von Neu ⸗Schottland gelegenen und zu Canada gehörigen Insel Cape Breton Bohrungen vorgenommen worden, welche derart be⸗

Erdöl gefunden. Wie

friedigten, daß sich sosfort einige Gesellschaften bildeten, welche sich mit der Ausbeute der dortigen Lager beschäftigen wollen. Das in

Cape Breton gefundene Oel soll ein ausgezeichnetes Schmieröl von

223 Grad Gravity und gutem cold-fire test abgeben. Für Lubri⸗

eating Oils (Schmieröle) herrscht starke Nachfrage; die Ver⸗

käufer sind aber wegen Mangel an Vorräthen sehr zurückhaltend.

Neutral⸗Topaz⸗Oil kostet 35 Cts. per Gallone, dunkele Oele nach

gravity und cold⸗test.

Nürnberg, 31. Dezember. (OHopfenmarktbericht von Leopold ö Held.) Der Markt zeigte auch in der zweiten Hälfte dieser Woche Die Um

bei ruhigem Geschäftsgang eine angenehme feste Tendenz. sätze sind zwar nicht sehr belangreich, bleiben aber fortwährend ge—

nügend groß, um cine Abschwächung des Geschäfts hintanzuhalten. Gesuct sind vornehmlich Mittelhopfen zum Preise von 90 110 46. Bei der ablehnenden Haltung dez Exports bleibt der Absatz auf Die Preise sind

den Bedarf der Kundschaftshändler angewiesen. unverändert.

London, 1. Januar.

dent Assurance Company“

wickelung des Geschäfts der Unfallversicherung gegründet worden.

St. Petersburg, 2. Januar. (W. T. B.) Die ‚Agen ge Russe“ hält es für wahrscheinlich, daß demnächst eine ministerielle Verfügung publizirt werden wird, nach welcher progressiv in 8 An— nuitäten vom Januar 1881 ab (a. St.) an durch den Staateschatz der Reichsbank die 417 Millionen Banknoten, welche zur Be— streitung der Kosten des letzten Krieges emittirt wurden, zu— rückgezahlt werden sollen.

Verkehrs⸗Anstalten.

Bremen, 3. Januar. (W. T. B.) Gestern Nacht ist ein Theil des hart an der Weser gelegenen Weserbahnhofs in die Weser gestürzt, da das Bollwerk durch das Hochwässer beschädigt war. Ein Verlust an Menschenleben ist nicht zu beklagen.

Trie st. 3. Januar. (W. T. B.) „Espero“ ist mit der ostindischen Ueberlandpost heute Morgen

aus Alexandrien hier eingetroffen. New⸗York, 31. Dezember. (W. T. B.) Der Hamburger

Postdampfer „Westfalia“ ist hier angekommen.

Inserate fär den Deutschen Reicht⸗ und Königl. Preuß. Staats Anzeiger und das Central⸗Handelts⸗ register nimmt an: die stönigliche Expeditlan des Nrutschen Reichs-Anzerigers und Königlich Urenßischen Staats -Anzeigers: Berlin 8wW., Wilhelm⸗Stratze Nr. 32.

1

82

Vor⸗

Sub hast ationen, Aufgebote,

zuzetbeilt werde und die Kosten auf die Masse ge.

Deffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und- Untersnchungs-Sachen. 5 Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl. 3. Jerschiedene Bekanntmachungen. ĩ

und Grosshandel.

Verkäufe, V erpachtangen, Submissionen et 7. Literarische Anzeigen 71

ö . . ; 3 3 nnoneen ˖ .

TVerloosung, Amortisation, Zinszahlung S. Theater- Anzeigen. In der Börsen- Gnrtans U. s. w. Von öffentlichen Papisren. 9. Familien- Nachrichten.

Industrielle Etablissements, Fabriken

*. *

Inserate nehmen ant die Annoncen ⸗Exvpeditiguen des „Invaliden dank“, Rudolf Moßsse, Haasenftein & Vogler, G. L. Danbe & Co., E. Schlotte, VBüttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

beilage. * *

seines Vaters. Fridolin Schmitt von da, mitbe⸗

o groß sein, daß er zur

14 65. welche im Oktober im Durchschnitt je 45/10 Faß Oel täglich lieferten. Dagegen ergaben die im Oktober vollendeten Quellen durchschnittlich

Die Gesammtausfuhr von Petroleum aus Amerika befrug vom 1. Januar bis 39. November v. J. 312 Millionen

uar. (Allg. Corr) Der Kammgarnspinnerei⸗ besitzer Joseph White in Bradford stellte seine Zahlungen ein; die Passiva betragen 75 000 E. Unter der Firma „Globe Acci⸗ . r ist ein neues Aktienunternehmen mit einem Kapital von einer Million Pfund Sterl. zur weiteren Ent⸗

Ter Lloyddampfer ,

ladungen und dergl.

s! De,ffentliche Zustellung.

Nr. 8889. Der Kaufmann Heinrich Samstag von Schweigern klazt gegen den Schneider Peter Giebler von Schweigern, z. Zt. an unbekannten Orten abwesend, wegen Forderung aus Waarenkauf mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 300 M, sowie vorläufige Voll⸗ streckbarkeitserklärung des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtt— streit vor das Großberzogliche Amtsgericht zu Boxberg zu dem von diesem auf

Samstag, den 26. Februar 1881, Vormiitags 9 Uhr, bestimmten Termin.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Boxberg, den 30 Dezember 1880.

. Speckner, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

150 Oeffentliche Zustellung. Königliches Rztzigericht München I, Abäiheilnng A für Civilsachen.

In Sachen der 1ledigen und großjährigen Köchin Kaibarina Luber dabier, Klägerin, gegen Altmann Ot:o, Zeichner, früher bier, dann in Pasing, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Alimentation, wird Letzterer zur mündlichen Ver⸗ handlung über den klägerischen Antrag auf kosten fällige Verurtbeilung des Beklagten zur Zahlung von 299 Æ 92 rückständiger Unterhaltsbeitrag für das von der Klägerin am 14. November 1878 außerehelich geborne Kind Namens Magdalena und von 25 M Kindbettkosten ⸗Entschädigung in die öffentliche Sitzung des oben genannten Gerichts vom

Montag, den 7. Febrnar 1881. Vormittags 9 Uhr, Sitzungszimmer 12 nach erfolgter Bewilligung der öffentlichen Zustellung geladen.

München, den 31. Dezember 1880.

Der geschäfteleitende kal. Gerichtsschreiber:

Hagenauer. 110 Oeffentliche Zustellung Die zum Armenrechte zugelassenen Eheleute Jo⸗

hann Geller, Bergarbeiter, und Anna Katharina, geb. Heinen, zu Schalke, Kreis Bochum in West— falen wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt Bremig, klagen gegen 1) Bernhard Heinen in Ramersbach, Bürgermeisterei Koenigsfeld, 2) Josef Anton Heinen, Ackerer 3) Anna Maria Heinen, obne Geschäft, Beide zu Kesseling, ) Maria Anng Heinen, früher zu Kesseling, jetzt ohne bekannten Wobn⸗ und Auf⸗ enthaltgort, auf Theilung des Nachlasses der zu Kessel eng verlebten Eheleute Johann Heinen und Margaretha Schumacher in der Weise, daß davon jedem der hinterbliebenen fünf Kinder ein Fünftel

worfen werden sollen und laden die Beklagten zur

mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits ver die

zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz auf den 18. Februar 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Coblenz, den 24. Dezember 1880.

J Stroh,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

6 Oeffentliche Ladung.

Der Hoflieferant G. Blume, Königsberg, Fran⸗ zöͤsische⸗ Straße Nr. 26, hat gegen den Gute besitzer und Fuhrhalter Rieck, früher hierselbst auf Zahlung von 69,30 „M nebst 5 6 C Zinsen für gelieferte Schuhmacherarbeiten geklagt.

Der zeitige Aufenthaltsort des Beklagten ist un⸗— bekannt, und wird derselbe deshalb zu dem vor dem unterzeichneten Amtsgericht auf

den 13. März 1881, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin geladen.

Königsberg, den 22. Dezember 1880.

Der Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts X. siepert.

ö * h 100] Oeffentliche Bekanntmachung.

Die Christine, geb. Lindau, Ehefrau von Jakob Hochstein, Fuhrmann und Winzer zu Bacharach, vertreten durch Rechtsanwalt Loenartz hier, klagt gegen ibren genannten Ehemann auf Auflösung der zwischen den Parteien bestehenden ehelichen Güter gemeinschaft und ist Termin zur mündlichen Ver⸗— handlung des Rechtsstreits vor der J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz

auf den 4. April 1881, Vormittags 9 Uhr, anberaumt.

Coblenz, den 30. Dejember 1880.

; Heinnicke

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. 108 Auszug.

Die zu Aachen wohnende gewerblose Margaretha, geb. Kosten, Ehefrau des daselbst wohnenden Schrei⸗ ners Jakob Zillekens, hat unter Bestellung des Unterzeichneten zu ihrem Rechts anwalte gegen ihren genannten Ehemann zum Kgl. Landgerichte zu Aachea Klage erhoben mit dem Antrage:

„Das Kgl. Landgericht wolle die zwischen Par- teien bestehende Gütergemeinschaft für aufgelöst erklären, Gütertrennung zwischen denselben aus sprechen, Parteien zur Auseinandersetzung ihrer Vermögens verhältnisse vor den Kgl. Notar Cornely zu Aachen verweisen, dem Verklagten die Prozeßkosten zur Last legen.“

Zur mündlichen Verhandlung über diese Klage ist

Termin zur Sitzung der ersten Givilkammer des

Februar 1881, Vormittags 9 Uhr, bestimmt. Aachen, den 27. Dezember 1280. Für die Richtigkeit des Auszuges: Der Rechtsanwalt. Rumpen 11. Veröffentlicht gemäß §. 11 des Ausführungk⸗ gesetzes vom 24. März 1879. Aachen, den 31. Vezember 1880. Rosbach, Gerichts schreiber des Königlichen Landgerichts.

113 Auszug.

Der Kaufmann H. H. Hüllstede zu Tossens, ver treten durch seinen Bevollmächtigten, Mandatar Viet zu Ellwürden, klaßt gegen den Annehmer Ernst Felnenkamp, früher zu Tossens, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalteorts, wegen einer dem Kläger an den Beklagten für demselben im Jahre 1880 verkaufte und gelieferte Waaren zustehenden, auf 300 M6 hörabgesetzten Forderung, mit dem Antrag: auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 300 6 und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzozg— lich Oldenburgische Amtsgericht Butjadingen, Ab— theilung J., zu Ellwürden zu den auf den 25. Februar 1881, Vormlttags 10 Uhr, bestimmten Termine.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug ker Klage bekannt gemacht.

Ellwürden 1880, Dezember 31.

Die Gerichtsschreiberei des Großherzoglich Olden⸗ burgischen Amtegerichttß Butjadingen.

Diekmann, Gerichts schr. Geh. ö Erhvorladung. Alois und Nicolaus Geng von Buch, Amts⸗

gerichtebezirk Waldshut, welche vor mebreren Jahren nach Amerika ausgewandert sind, seither keine Nach— richt von sich gegeben haben und deren derzeitiger Aufenthaltsort diesseits unbekannt ist, sind zur Erb⸗ schaft auf Ableben ihrer Schwester Maria Geng, ledig, von Bech, mstbercufen und werden (sowie etwasge Rechtsnachfolger, eheliche Abkömmlinge) hierdurch öffentlich aufgefordert, sich in Person oder

durch gehörig besiellte Bevollmächtigte

binnen drei Monaten zu den Theilungsverhandlungen und zur Empfang— nahme dieser Erbschaft dahier zu melden, widrigen falls diese Erbschaft lediglich denen zugetheilt würde, welchen sie zukäme, wenn die Abwesenden zur Zeit des Erbanfalls nicht mebt am Leben gewesen wären.

Waldshut, den 27. Dezember 1880.

Großh. bad. Notar. Metz.

liosl Erhvorladung. Johann Schmidt von Burg Gemeinde Rotzingen

Amtctgerichtsbezirk Waldshut, ist zum Nachlasse

/

rufen, sein Aufenthalt aber unbekannt, weshalb er anmit aufgefordert wird, sich zur Erbschaft und zu den Theilungsverhandlungen binnen drei Monaten anher zu melden, andernfalls so getheilt würde, als wäre er zur Zeit des Erbanfalls nicht mehrt am Leben gewesen. Waldshut, den 27. Dezember 1880. Der Großh. bad. Notar. Metz.

(

1 Erbvorladung.

Anton Huber und Johann Huber von Görwihl, Amttgerichtsbezirk Waldehnt, deren Aufentbaltsort unbekannt ist und welche zur Erbschaft auf Ableben der Katharina Huber, ledig, von Görwihl, kraft Gesetzes berufen sind, werden mit Frist von

ö drei Monaten zu den Eibtheilurgsverhandlungen und zur Empfang— nahme der Erbschast mit dem Bedeuten hiemit vor— geladen, daß im Nichterscheinungsfall die Erbschast lediglich denjenigen würde zugetheilt werden, welchen sie zuläme, wenn die Vorgeladenen zur Zeit den Erbansalls nicht mehr am Leben gewesen wären. Waldshut, den 27. Dezember 1880. Großh. bad. Notar. Metz.

(105 : Bekanntmachung.

Dem Dienstmädchen Caroline Weiß, früher in Dombrowa, jetzt in Mogilno, ist das Namen lautende Sparkassenbuch Nr. 239 der Mo— gilno'er Kreissparkasse über 255 6 56 3 verloren gegangen. Der Inhaber des Sparlassenbuchs wird hierdurch aufgeferdert, spätestens in dem

am 24. Mai 1881 Vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. J, anstehenden Termine seire Rechte anzumelden und das Sparkassenbuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Mogilno, den 19. Dezember 1880. Königliches Amtsgericht.

32626 Bekanntmachung.

In der Liste der bei dem hiesigen Königlichen Landgerichte zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechteawalt Lehmann welcher am 26. d. Mt. ge⸗ storhen, gelöscht worden.

Cöln, den 27. Dezember 1880.

Der Landgerichts ⸗Präsident: Maat.

Nedacteur: Riedel.

Verlag der Grrebition (Kessel.) Druck: W. El gner.

Fünf Beilagen

(einschließlich BRärsen⸗Beilage), und das Postblatt Nr. 1.

Berlin:

auf ihren

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-AUnzeiger.

M 1.

Berlin, Montag den 3. Januar

18832.

E / .

Statistische Nachrichten.

Das von dem Kaiserlichen statistischen Amte soeben beraus gegebene Noremberhbeft der Siatistik des Deutschen Reichs enthält die statistischen Aufrahmen über die Branntweinbrennerei und die Branntweinbesteue rung im deutschen Zollgebiet für das Etatsjahr 1879.50. Es ist daraus zu entnehmen, daß die Branntweinproduktion im Reichtsteuergebiet, d. h. dem innerhalb der Zolllinie liegenden Gebiete des Deutschen Reichs mit Ausnahme von Bayern, Württemberg und Baden, im letzten Etatejabre gegen frühere Etatsperioden etwas zurückgegangen ist, was sowohl aus der geringeren Anzabl der im Betriebe gewesen Brennereien hervorgeht, alg auch aus dem verminderten Bruttoertrag der Branntweinsteurr, der im Jahre 1879,89 53 398 827 M gegen 54 616 727 M im Jahre 18759 betragen bat. Der Grund für diesen Rückgang ist hauptsächlich darin zu suchen, daß die Kartoffel, das Haupimaterial für die Branntweinbereitung in Nord und Mitteldeutschland, wegen geringer Ernten besonders in England und Amerika eine lohnendere Verwerthung beim Verkauf nach außerdeutschen Ländern gefunden bat.

verwendet worden, als im Vorjabre, wogegen die Branntweingewin⸗ nung

und qualitativ sehr geringen Weinernte.

Sum marische Uebersichtüber die Zahl der Studi⸗ Georgs · Au gusts⸗⸗Uni⸗

im Wintersemester 1889/81 immatrikulirt gewesen (985 4 17 Es sind demnach geblieben 641, Hierzu sind in diesem Semester gelommen 318. Die Gesammtzahl Die evan⸗ Nichtpreußen 38,

renden auf der Königlichen versität zu Göttingen Im vorigen Semester sind

1002. Davon sind abgegangen 361.

der ,, Sh ren , r . 9869. gelischtheologische Fakultät reußen ; z ; zusammen 151. Die juristische Fakultät zählt Preußen 138. Nicht preußen 49, zusammen 187. Die medizinische Fakultät zähl Preußen 113, Nichtpreußen 36, zusammen 149. Die philosophisch Fakultät zählt: a. Preußen mit dem Zeugniß der 4. Funi 1834 48, Preußen 561, c. Nichtpreußen 111, zus HY69. Einzelne Vorlesungen besuchen außerdem noch 2. nehmen mithin an den Vorlefungen überhaupt Theil 961.

Es sind von dieser Frucht gegen 4 Millionen Hektoliter weniger zu Branntweinverarbeitung

aus Getreide, besonders Mais, und aus Melasse zugenommen hat. Weiter hat eine Abnahme stattgefunden bei der Verarbeitung von Weintrebern zur Branntweinbrennerei in Folge der quantitativ

Reife 313, p. Preußen ohne Zeugniß der Reife nach §. Z6 des Reglements vom ammen .

8

t e

Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fendsbörse, vom 1. Januar 1881 ab.

Alle an der Fondsbörse geschlossenen Handelsgeschäfte gelten, insoweit nichts Anderes verabredet ist, als nach Berliner Börsen—

ufar cen und unter nachfolgenden Bedingungen geschlossen: A. Allgemeine Bedingungen. §. 1. Eifüllungsori der Geschäfte ist Berlin. ; Die Erfüllung ersolgt in der Art, daß der Verkäufer den Käufer die verkauften

aufgegeben hat.

Die Lieferung darf weder in usancemäßig nicht gangbaren noch in Abschnitten von bestimmter Art und Höhe Kaufpreises muß bei Ablieferung

Stücken gleistet, gefordert werden. Die Zablung des . ͤ der verkauften Werthobjekte in deutscher Reichsmünze erfolgen

S. 3. Die Kontrahenten sind berechtigt, die Lieferung oder d

Abnahme der verschlossenen Werthe ö. Wechsel ausgenommen, an eine andere Firma zu überweisen; dies geschieht indeß lediglich für

Rechnung und Gefahr des Ueberweisenden.

§. 4. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Tag, an welchem keine Börsenversammlung in Berlin stattfindet, so gilt der nächste Börsentag ale Fälligkeltsiag. Bei allen Zeitgeschäften wer⸗ den bie beiden Tage des jüdischen Neujabrsfestes und das jüdische

Versöhnungsfest den Tagen, an denen keine Börsenversammlun

stattfindet, gleich geachtet. Zwang weise Abwicke ungen im Sinne des 8. 14 werden durch diese südischen Feiertage nicht gebemmt, wenn das Recht zur Vornahme der Abwickelung schon vor den gedachten

Feiertagen begründet war. . . §. 5. Fällt bei Geschästen in Prämienanleihen und LoD papicren der Zeitpunkt der Erfüllung auf den Tag der Ziebun

fo muß Lie Lieferung am nächstvorbergehenden Börsentage, auch wenn das Geschäft erst an diesem Tage geschlossen ist, bis Nach mittags 5 Uhr erfolgen, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe, deren Höhe am nächsien Börsentage auf Antrag von der Dexutation

der Saͤchverständigenkommission festgesetzt wird.

§. 6. Werthpapiere sind dem Käufer vom Verkäufer in der jenigen Zustande zu liefern, in welchem sie sich zur Zeit dez A scklusses befanden, dergestalt, daß alle nach dem Tagt des Abschluss fällig werdenden Coupons, Dividendenscheine, so wie eswa eintreten

Bezugerechte und dergl. dem Kaͤuser zusteben, während der Ver käufer

die usancemäßigen Zinsen erhält. ;

Sieht sich die Sachverständigenkommission der Fondebörse Felge der Abtrennung eines fälligen Zineccupons oder Dividende scheines, oder durch auf alle in dem betreffenden Werthe noch laufenden Engagemen befondere Festsetzungen zu treffen, so gelten diese Festsetzungen f alle diejenigen Geschäfte, deren ligk noch ; sst, ebenfo, als wenn sie schon zur Zeit des Geschäftsabschlusses a Usangen bestanden hätten.

§. 7. Bei dem Handel in solchen Versichtrungtaktien, bei Solawechsel zu hinterlegen und falls der Käufer Monate nach

denen für fehlende Einzahlungen auszutauschen sind, hat der Verkäufer das Recht, fe den Auttausch dieser Wechsel nicht innerhalb zweier M dem Lieferungstage ausgefübrt hat, von dem Käufer die soforti Sicherstellung des Betrages der Wechsel bei ihm, oder nach Wahl des Käufers bei einer zur Annahme berechtigten Behörde zu sordern.

von Deposit zustellen, welcher vorstebende

daß die Altie noch nicht auf schrieben ist.

8. 8. Streitigkeiten aus einem Geschäfte, welche die Lieferbar⸗ Anwendung Ver gegen⸗

keit der Werthe oder die Auflegung oder wärtigen Bedingungen und bestebenden Usancen betreffen, werd

von einer Deputation der Sachverständigenkommission der Fondsborse entschieden. Diese Deputation entscheidet auch selbst über ihre Zustän digkeit und ver⸗ Aelteslen der Kaufmannschaft

endgültig und unter Ausschluß jedes Rechtsmittel? fährt im Uebrigen nach der von den r Ukässen nn her ästed hung Sie ast bercchtigt, ibre Entsche lb abzugeben, auch wenn einer f Gebör nicht gewährt war, und ist nicht verpflichtet, den spruch mit Gründen zu rersehen.

der nächsten zwei Börsentage nach dem rung erfolgt ist, angebracht

Werthe für genebmigt gelten. Für alle übrigen Streitig

Werthe in das Geschäfte lokal oder an die: jenige hlesige Firma liefert oder liefern läßt, welche der Käufer bei Atschluß des Geschäfts oder spätestens am Tage vor der Lieferung

außergewöhnliche Umstände veranlaßt, in Bezug

Faͤlligkeitstag noch nicht eingetreten

dem Verkäufer,

Der Käufer solcher Aktien ist ver pflichtet, bei Abnahme der Stücke dem Verkäufer einen Revers aus⸗ Veipflichtung ausdrücklich anerkennt. Zur Geltendmachung der Rechte aus diesem Reverse genügt die Bei · Fringung einer Bescheinigung der Versicherungsgeselsschast darüber, den Namen des Käufers umge—

Partei in dem Verfahren das rechtliche Schiedt⸗ Einwendungen, welche die Liefer- barkest der Werthe betreffen, müssen bei dieser Deputation innerbalb Tage, an welchem die Liefe⸗ werden, widrigenfalls die dn

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insofern sie nickt vor die gedachte Deputation gehören, neben dem

ordentlichen Gerichte nach Wahl des Klägers die schiedsèrickterliche Kommission der Aeltesten der Kaufmannschast von Berlin zuständig. Die Klagen müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach dem Fälligkeit tage zur Terminsbestimmung eingereicht sein, widrigenfalls das Klagerecht ans dem betreffenden Geschäst er— loschen ist.

Wenn die Klage innerbalb der Ausschlußfrist bei der schieds— richterlichen Kommission der Aeltesten angebracht ist, das Verfahren aber aus irgend einem Grunde nicht zum Abschlusse gelangt, so steht den Parteien demnächst die Beschreitung des ordentlichen Rechts weges jederzeit offen. Die vierwöchentliche Ausschlußfrist findet keine Anwendung auf Ansprücke, welche

a. ihrer Höhe nach schriftlich oder mündlich anerkannt sind,

b. aus einer fortlaufenden Geschäftsverbindung herstammen,

e. sich auf gesetzliche Regreßansprüche aus abzewickelten Ge— schäften beziehen. (

§. 9. In allen Fällen, in welchen es auf den Beweis für die Durchschnittsnotirung ron Effekten ankommt, kann derselbe durch den amtlichen Courszettel, für die in demselben nicht aufgeführten Effekten durch den Hertelschen Coursbericht und wenn die Effektea auch in dem letzteren nicht notirt sind, durch das Attest eines vereideten Maklers geführt werden.

B. Besondere Bedingungen. IJ. Bei Kassageschäften.

§. 10. Als Kassageschäfte gelten außer den ausdrücklich per cassKe, „per morgen‘ oder per einige Tage‘ geschlossenen Geschäften, auch diej nigen Geschäfte, bei denen die Zeit der Erfüllung nicht ausdrücklich bestimmt ist, falls bei letzteren nicht aus der Gattung des Effekts, der Zahl der verschlossenen Stücke oder der Höhe der verschlossenen Summe oder aus anderen Unständen mit Sicherheit zu enfnebmen ist, daß die Absicht der Kontrahenten auf ein Zeit geschäft gerichtet war.

Bei Kaässageschäften ist der Tag des Vertrageahschlusses, bei per morgen“ geschloßenen Geschästen der nächste Börsentag der Fälligktitstag, bei den ‚per einige Tage“ geschlossenzn Geschaften ist jede Partei berechtigt, vom driiten Börsentage nach dem Abschlusse ab, den Fälligkeitstag für eingetreten zu erklären. Betrifft das Ge⸗ schäft Comptanten, Papiergeld, Diskonten oder andere in deutscher Reichs wäbrung lautende Wechsel, so ist die Lieferung am Nachmittage des Fälligkeitstages von 3 bis 5 Uhr zu leisten Sind dagegen Wecksel in anderer als deutscher Währung, Effekten oder Coupons Gegenstand des Vertrages, so erfolgt die Lieferung erst am nächst⸗ folgenden Börsentage Vormittags von 9 bis 12 Uhrz doch ist. der Käufer berechtigt, Wechsel schon am Fälligkeitstage des Geschäfts, RachmitJags bis 5 Uhr gegen Valuta abholen zu lassen. Die Zinsen werden hierbei nur bis zu dem Fälligkeitstage ge— rechnet. .

Geschäfte in Effekten, welche am Ultimo Löieferungstage per Cassa geschlossen werden, sind noch an demselben Tage zu er füllen. Betreffen sie solche Effekten, welche per Liquidatiensverein sᷣiontirt werden, fo treten im Falle der Nichterfüllung die Bestimmungen des §. 14 dieser Bedingungen in Kraft. . .

§. 11. Geräth einer der Kontrahenten mit der Erfüllung in Verzug, so darf der nicht jsäumige Theil erst dann zur Zwangsregu— lirung sckreiten, wenn der säumige Kontrahent zuvor zur Erfüllung aufgefordert worden ist. Die Aufforderung darf innerhalb der ersten 24 Stunden, sie muß aber spätesters am achten Borsentage nach dem Fälligkeitstage bewirkt werden, widrigenfalls das Geschäst für aufgehoben gilt. Ist innerbalb der achttägigen Frist schriftlich monirt worden, jedoch ohne Setzung eines festen Termins zur Er— füll ung, so hat der nicht säumige Theil sewohl, den Anspruch auf Erfüllung als auch das Recht auf Zwangtabwickelung sich auf einen vom Tage des d ab laufenden Zeitraum von vier Wochen gewahrt.

23 muß, fallz sie das Recht zur Zwangsregylirung oder zum Rücktritte begründen soll, die Erklärung enihalten, welches von diefen beiden Rechten der nicht säumige Theil für den Fall der Fruchtlesigkeit der Au forderung wählt. Die Frist zur Nachbolung der Erfüllung muß, falls die Aufforderung bis spätestens J Uhr Mittags an der Börse geschehen ist, wenigstens bie zum nächsten Börsentage Mittags 12 Uhr, falls sie erst nach 1 Ubr Mittags ge— scheben ist, wenigstens bis zum zweitfolgenden Börsentage Mittags 12 Uhr erstreckt werden. ;

Sorald der säumige Kontrahent erklärt hat, auch in der Nach⸗ frist nicht erfüllen zu wollen oder zu können, beziehungesweise sofort nach fruüchtlosem Ablauf der nach dem vorsteben den Arsatze gestellten Frist, ist der andere Tbeil zur Zwangsregulitung zu schreiten berech igt und dazu spätestens am nächsten Börsentage verpflichtet.

Diese Zwangsregulirung erfolgt nach seiner Wahl entwezer durch den vermistelst eincs vereideten Maklers zu bewirkenden An, resp. Verkauf der verschlossenen Wertbe oder unter Zugrundelegung des Durchschnittscourses, mit welchem die verschlossenen Werthe am Ab⸗ wickelurgstage notitt werden. Die Differenz jwischen dem Abwicke⸗ lungscourse und dem Vertragecourse ist demjenigen Theile, zu dessen Gunsten sie sich berausstellt, von dem anderen Theile sofort zu be— zablen. Der säumige Tbeil ist aber darüber hinaus dem anderen Theile die übliche Maklercourtage, und jwar diese selbst dann, wenn die Zwangzregullrung ohne effektiven An oder Verkauf bewirkt wor⸗ den st, und auferdem die Portoautlagen sowie den entstandenen Zins⸗ verlust zu erstatten verpflichtet. .

Id 5 Zwangkregulirung vornehmende Kontrahent ist, bei Verlust seiner Änsprüche auf die Differen; ꝛe., verpflichtet, dem säu⸗ migen Theile von der erfolgten Abwickelung durch einen an dem Tage der Abwickelung der Post zu übergebenden eingeschriebenen Brief unter Aufgabe des Abwickelungecourses Mittheilung zu machen. . een f das Geschäft, bel welchem einer der Kontrahenten mit der Erfüllung in Verzug geräth, Comptanten oder Papiergeld, so ist der andere Kontrahent befugt, sofort und ohne daß eine Aufforde⸗ rung zur Erfüllung voranzugeben braucht, von dem Geschäft zurück zutreten oder dasselbe anderweit selbst außerhalb der Börse abzu⸗ wickein und von dem säumigen Tbeile Erstattung seineß gesammten Interesses zu verlangen. Wird dem säumigen Theile bis zur näch⸗ sten Börsenversammlung 1 Uhr von dem Rücktritte oder der erfelg⸗ ten Exekution nicht Kenntniß gegeben, so verbleibt es auch für diese Geschafte bei den sonstigen Bestimmungen dieses Paragraphen.

Bel Geschäͤften in Coupons finden die Bestimmungen des vor— stehenden Äbsatzis gleichfalls Anwendung, jedoch ist bei diesen Ge⸗ schäften die zwangswesse Abwickelung außerhalb der Börse ausge⸗

lossen. scloñ II. Bei Zeitgeschäften. §. 12. Bei Zeltgeschäften ist der im Vertrage sest gesetzte Tag der Hälligkeitstag. Ist „täglich! oder „fix und täglich gehandelt. so bat die Kündigung resp. Ankündigung an der Böͤrse eis Mittags 1 Uhr zu erfolgen. Die Kündigung, beziehungsweise Ankündigung kann sich auf Tkeilsummen, jedoch nur in usancemäßigen Betragen beschränken. che nen je gelten in Ermanzelung einer besonderen¶ Verab⸗ redung als einfach fix geschlofsen. Ist mit Vor oder Rückprämien gehandelt, so läuft die Frist zur Erklärung bei rer ultimo ge⸗ schlossenen Geschäften am drittletzten Börsentage vor dem Ultimo

keitstage zunächst vorangehenden Börsentage Mittags 11 Uhr ab. Hat bis zu diesem Zeitpunkte der zum Rücktritt gegen Prämien— zahlung berechtigte Kontrahent keine Erklärung abgegeben, so wird angenommen, daß er die Prämie Cours zur Erklärungszeit nach dem Urtheile der Deputation der Sachverständigenkommission der Fondsbörse die Wahl der Erfüllung des Geschäfts zweifellos erscheinen läßt.

zahlen will, es sei denn, daß der

Die Prämie ist am näch⸗ sten Börsentage nach der Erklärung Vormittags von 9 bis 12 Uhr zu zahlen. Auf Stellagegeschäfte und Nochgeschäfte finden die für Prämiengeschäfte festgestellten Bedingungen in allen Theilen An—

wendung.

§. 13. Sind die Kontrahenten eines Zeitgeschäfts Mitglieder des Liquidationsvereins der Berliner Fondsbörse und gehört das Verkaufsobjekt zu denjenigen Effekten, welche fär den Fälligkeitstag durch das Bureau des Vereins skontrirt werden, so hat die Reguli⸗ rung des Geschäfts durch Skontrirung, und zwar gemäß der ein— schlägigen statutarischen Bestimmungen des Liquidation vereins, zu erfolgen. Dieses Verfahren findet auch auf solche Zeitgeschäfte An—⸗ wendung, welche zwischen Vereinsmitaliedern erst an dem für Ein— reichung der Skontrobogen bestimmten Tage geschlossen sind.

Bei anderen Effekten muß die Lieferung am Fälligkeitstage zum Vertragspreise geschehen und zwar Vormittags von 9 bis 12 Uhr oder Nachmittags von 3 bis 7 Uhr. Gehören die verschlossenen Effekten aber zu denjenigen Werthen, für welche von der Deputation der Sachverständigenkommission der Fondsbörse ein Liquidations cours festgesetzt wird, so ist die Lieferung zu diesem Liquidationscourse zu bewirken. Die Zahlung der Differenz zwischen dem Liquidations⸗ course und dem Verkaufepreise muß am nächsten Börsentage Vor⸗ mittags von 9 bis 12 Uhr geleistet werden.

8. 14. Wenn einer der beiden Kontrahenten nicht pünktlich lie⸗ fert oder aonimmt, so hat der andere Theil nur dann das Recht, auf effektive Erfüllung zu bestehen, wenn er dies Verlangen dem Säumigen in einem spätestenß am nächsten Börsentage nach dem Fälligkeitstage zur Post zu gebenden eingeschriebenen Briefe mitge⸗ theilt hat. Will er nicht auf Erfüllung bestehen, so ist er berechtigt, sofort und ohne daß eine vorgängige Androhung erforderlich wäre, die Zwangsregulirung des Geschäfts nach Maßgabe des §. 11 Absatz 4 und 5 zu bewirken. Will der Kontrahent, welcher zur Zwangs— regulirung schreitet, der Differenzberechnung nicht den Durchschnitts⸗ cours des Abwickelungstages zu Grunde legen, vielmehr für Rechnung des Säumigen die Werthe anderweit ankaufen oder ver kaufen, fo muß er diesen An oder Verkauf an nächster Börse nach dem Fälligkeitstage bewirken. Ein sräterer An, oder Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Säumigen geschehen. Der säumige Theil hat bei Zeitgeschäften außer der Maklercourtage, der Porto— aus lage und dem Zinsderlust auch noch als Konventionalstrafe den von der Sachverständigenkommission der Fondsbörse festzulellenden Entschädigungzssatz für am Erfüllungstage unterbliebene Vertrags— erfüllung zu zablen. Hat die Erfüllung durch Skontrirung gemäß §. 13 Absatz Ü zu erfolgen, so wird im Falle der nicht geschehenen Erfüllung nach den hierfür bestehenden statutarischen Bestimmungen des Liquidationsvereins für Zeitgeschäfte verfahren.

§. 15. Stellt vor Eintritt des Erfüllungstages einer der beiden Kontrahenten seine Zablungen ein, so ift der andere Kontrahent be— fugt, an derjenigen Börsenversammlung, an welcher ihm die Zahlungs einstellung bekaunt geworden ist, oder an der unmitteloar folgenden Börse die zwangsweise Regulirung des Geschäfts zu bewirken. Diese Regul irung erfolgt mittelst eines gleichartigen und auf dieselbe Er= füllunge zeit bestmöglich abzuschließzenden Geschäftes. Ueber Streitig keiten, welche durch eine solche Regulirung entsteben, entscheidet die Deputation der Sachverständigenkommission endgültig.

Wird durch eine solche Zwangsregulirung ein Zeitgeschäft mit Prämie, eine Stellage oder ein Nochgeschäft betroffen, und ist die Regulirung mittelst eines gleichartigen, auf dieselbe Erfüllungszeit und auf gleicher Coursbasis abzrschließenden Geschäfts nach dem Ausspruche der Deputation der Sachverständigen⸗Kommission nicht ausführbar gewesen, so hat der zur Zwangsregulirung schreitende Kontrabent das Recht, das Geschäft sofort fällig zu erklären.

In allen diesen Fällen wird die aus der Zwangsregulirung ent— springende Differenzforderung sofort zahlbar.

Von der erfolgten Zwangsregulirung ist dem anderen Theile gemäß §. 11 Abs. 5 Kenntniß zu geben.

Eine später etwa erfolgende Eröffnung des Konkurses macht eine derartige Regulirung nicht rückgängig.

Dle Zahlungseinstellung gilt inebefondere dann schon als ein getreten, wenn Umstände vorliegen, aus welchen erbellt, daß der Ver⸗ pflichtete sich im Zustande der Zablungsunfähigkeit befindet oder wenn sällige Zahlungsverpflichtungen von ibm nicht erfüllt sind.

§. 16. Hat bei einem Zeitgeschäfte der eine Kontrahent die Ver⸗ pflichtung übernommen, einen Tritten als Aufgabe zu benennen, so muß diefer Verpflichtung, falls nicht eine spätere Frist zu ihrer Er⸗ füllung vereinbart ist, dadurch genügt werden, daß die „Aufgabe“ schriftlich bis spätestens Vormittags 11 Uhr des nächsten Börsen⸗ ages in das Geschäftelokal des anderen Kontrahenten gemeldet wird. Ist keine Aufgabe gemacht worden, oder eine solche, welche der Ver⸗ abredung nicht entspricht, so ist der nicht säumige Kontrahent be— rechtigt, entweder vom Vertrage zurückzutreten, oder nach seiner Wahl an demselben Tage zur Zwangsregulirung des Geschäfts zu schreiten. Diese Zwangeregulirung erfolgt im Uebrigen nach den Vorschriften in Absatz 1 bis 4 des §. 15. J

War längere Frist zur Aufgabe vereinbart, so tritt das Recht des Rücktritts oder der Zwangsregulirung erst an dem rächsten auf den Ablauf der Frist folgenden Börsentage ein, falls an diesem Tage nicht bis Vormittags 1 Uhr Aufgabe gemacht ist.

§. 17. Tritt für die verschlossenen Werthe während der Dauer des Vertrags die Ausübung eines Bezugsrechts ein, welches nicht in Gemäßheit des 8. 6 durch geh leg g eines Auf⸗ resp. Abschlages seine Erledigung findet, so ist der Käufer, wenn er das Bezugsrecht ausüben will, gehalten, den Verkäufer schriftlich aufzufordern, die Vezugestücke für Rechnung des Käufers zu beziehen, und Verkãufer sst dann gehalten, diesem Verlangen zu entsprechen. Käufer muß biernätst nach Wahl des Verkäufers die neu bezogenen Stücke nach vorangegangener zweitägiger Ankündigung gegen Valuta, oder die alten und die neuen Werthe zugleich an Verfalltag des ursprüng= sichen Geschäfts fix und täglich geschlossenen Geschäften also nach erfolgter Kändlgung resp. Ankündigung gegen Valuta abnehmen.

Enthält die Vertragssumme einen Theilbetrag, welcher zu gering ist um das Bezugsrecht darauf geltend machen zu können, so ist der Käufer berechtigt, diesen Tbeilbetrag zu kündigen und Verkäufer ver= pflichtet, ihm solchen gegen Valuta zu liefern; bei fir geschlossenen Geschäften darf die Kündigung dieses Theilbetrages indeß erst fünf Tage vor Ablauf der für die uc ll ing des Bezugrechts festgesetzten

rist geschehen. . z

d tee f 6 Prämien, Stellage und Nochgeschäften während der Dauer des Vertrages ein Bezugsrecht ein, so ist, falls es zur Liefe⸗ rung kommt, der Verkäufer die Beʒugẽstůcke gegen Erstattung der dafür geleisteten nn nebst Zinsen mitzuliesern und der Käufer solche mit abzunchmen verpflichtet. Ohne die Bezugs stücke kann die Lieferung weder geleistet noch verlangt werden. Auf die Höhe der Prämie ist ein einttetendes Bezugsrecht ohne Einfluß. .

Die vorstehenden Bedingungen treten am 1. Januar 1881 in Kraft.

Berlin, den 21. Dezember 18580.

Lieserungatage, bei Medio ⸗Prämiengeschäften an dem, dem Fällig⸗

Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.