1881 / 12 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jan 1881 18:00:01 GMT) scan diff

in deren elner daz Wort Beanstandung auch gebraucht ist, es beißt nämlich in §. 56 unter Nr. 2:

Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Auk— fährung zu rersagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz, oder rechte⸗ widrig ist, das Staatswohl oder Gemeindeninteresse rerletzt. In Fällen dieser Art ist nach den Bestimmungen in §. 36 zu ver

seitigen wolle, stehen bleiben sollten oder nicht. Er halte diese Bestimmungen theils für schädlich, theils für überflüssig, und en wünsche er, wie der Abg. Dirichlet, sie beseitigt zu sehen.

Der Abg. Dr. von Bitter erklärte, wenn der Abg. Dirichlet gesagt habe, es handle sich gerade darum, ob die Gemeinde oder der Beamte Recht habe, so würde daraus die Konsequenz

meindeangelegenheiten betreffenden Gemeir debeschlüssen. Soweit es sich um die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste bandelt stebt aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Prorinzialrathes dem Vorsitzenden des letzteren die Einlegung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Bestimmungen des 5. 57 des Gesetzes über die Drganisation der allgemeinen Landesverwaltung Anwendung. Die Bꝛestãtigung

fe Jasera te für den Dentschen Reichs und gsa Preuß. Staats Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die stönigliche Expeditien des Aeutschen Reichs · Anzeigers und Königlich Rrenßischen Staats- Anzeigers:

Inserate nebmen an: die Anuoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank · Rudolf Mosse, Haasenftein & Bogler, G. L. Danube & Co., E. Schlatte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. 5. Subbastationen, Anfgebots, Vorladungen u. dergl. (

Industrielle Etablissements, Fabriken uud Grosshandel. Verschiedene Bekanntmachungen.

fahren.

und in §. 57 heißt es: Der Vorsitzende des Magistrats ist verpfligtet, wenn ein Beschluß des Magistrats zu diesem eben angeführten Bedenken Anlaß giebt, „die Ausfübrung desselben zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen.“ Run, meine Herren, ist der Gedankengang, von welchem die Regie—⸗ runzsvorlage ausgeht, folgender: es mußte über das Verfahren, welches in den Fällen solcher Konflikte einzuschlagen ist, eine Be— timmung getroffen werden, diese Bestimmung konnte nicht für alle Fälle gleichmäßig sein, weil diese ihrer Natur nach verschieden sind. Unter den vier Gründen, die hier in Frage kommen, Rechtswidrig⸗ keit, Ueberschreitung der Befugnisse, Verletzung des Staats wohls oder des Gemeindewohls, eignen sich, wie ich nicht nöthig habe weiter auszuführen nur die beiden ersten zur Entscheidung im Verwaltungs— gerichtsverfahren, die beiden letzteren lediglich zur Erörterung im Beschlußverfahren. Dies gab den Anlaß, diese beiden Angelegen— heiten in verschiedenen Paragraphen zu behandeln, und der nächste Gedanke war der, daß, wenn eine solche Scheidung der Behandlung nothwendig wäre, dann auch im Uebrigen eine Unterscheidung dieser beiden Gattungen von Anfechtunge⸗ gründen angezeigt und geboten wäre. In Folge dessen erscheint ganz natürlich, den Konflikt zwischen dem Vorsitzenden des Maglstrat und dem Magistratskollegium darüber, ob ein Beschluß das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse verletze, ebenso zu be— handeln, wie sonst Meinungsverschiedenheiten behandelt werden zwischen dem Magistrat und den Stadtverordneten. Dies, meine Herren, ist der Gedankengang, und daraus ergiebt sich mit Nothwen⸗ digkeit, daß nur die Fälle des §. 7 fortan als Beanstandungsgründe anzusehen sind, in den Fällen des §8. 9 Nr. I dagegen es sich nur um Fälle der Meinungsverschiedenheit handelt, sei es zwischen dem Ma— gistrat und den Stadtverordneten, sei es zwischen dem Vorsitzenden des Magistrats und dem Kollegium.

Nun, meine Herren, man kann ja streiten, ob das zweckmäßig ist oder nicht; aber wie man darauf kommen kann, in dieser Be⸗ ziehung von einem größeren oder geringeren Maße der Gewährung von Freiheiten zu sprechen, daß ist mir auch nach den ausführlichen Auseinandersetzungen des Hin. Abg. Dirichlet nicht klar geworden. Die Regierung ist nach wie vor auf dem Standpunkt stehen geblieben, daß sie von Aufsichtswegen keinen anderen Beanstandungsgrund zu⸗ lassen will als den der Rechte verletzung und der Ueberschreitung der Befugnisse, daß sie aber daneben Fälle einer durch die Beschlußbehörden zu enischeidenden Meinungẽverschledenheit zwiscken dem Magistrat und den Stadtrerortneten oder zwischen dem Vorsitzenden des Magistrats und dem Kollegium darüber statuirt, ob ein Beschluß das Staats— cder Gemeindeinteresse verletzt. Das ist die einfache Rechtslage, und ich kann nur empfehlen, dabei stehen zu bleiben; ich glaube, daß da— mit in allen Beziehungen dem Rechnung getragen wird, was noth— wendig ist.

Dies ist die eine Seite der Sache, diejenige, die von dem Hrn. Abg. Dirichlet behandelt ist.

Die zweite Seite, die der Hr. Abg. Kieschke behandelt hat, ist die formelle Regelung des Verfahrens. Bisher war der Zustand, seit⸗ dem wir die Verwaltungsgerichtsbarkeit haben die Städte waren bekanntlich bis jetzt nicht in dem Rahmen der Selbstverwa ltung eingeschlssen also in Bezug auf die Pro— vinzen, Kreise und Landgemeinden der, daß, wenn ein Beschluß zu beanstanden war, der betreffende Aufsichtsbeamte eine Klage bei dem Verwaltungsgericht anzustellen und dieses darüber zu entscheiden hatte. Dieses Verfahren soll nach dem Wunsche und dem Vor— schlage der Regierung in Zukunft nicht etwa blos in Bezug auf die Städte, sondern ebenso in Bejug auf die Kreise, Provinzen und Landgemeinden, wie in den betreffenden Vorlagen vorgeschlagen wor⸗ den ist, dahin geändert werden, daß gegen die Beanstandung von der betreffenden Gemeinde Klage zu erheben ist. Dies hat man sich bemüht, als ein rückschrittliches Vorgehen darzustellen. Nun aber, meine Herren, biite ich Sie, doch einmal die Motive an—⸗ zusehen, mit welchen die Regierung ihren Vorschlag begründet, und zu sehen, welche Mißdeutung diese Motire, gewiß nicht absicht⸗ lich von den beiden Herren, welche diesen Vorschlag angegriffen haben, gefunden haben. Et ist so dargestellt worden, als ob es sich handle um eine Hebung der Stellung der einzelnen Beamten. Wa ist aber die Basis? In der Motivirung stebt: es entspricht der Stel⸗ lung der Staatzbehörde, daß sie in solchen Fällen nicht zu klagen habe, sondern die Anordnung treffe. Sie verkenne, daß zwischen dieser und der untergeschobenen Motivirung ein himmelweiter Unterschied ist. In der That entsxrricht es nicht der Bedeutung Staategewalt, daß sie in denjenigen Fällen, wo sie sich in Autübung ihrer Befugnisse befindet, erst ein Gericht zu Hülfe rufen muß, um zum Ziele zu gelangen. Das ist der Sinn, der vollkommen klar in den Motiven seinen rich—⸗ tigen Ausdruck findet, wenn ez dort beißt! man dürfe den Rechte⸗ schutz nicht so weit treiben, daß man die Befugniß zur Anordnung überbaupt aufhebt. Die Verwaltungegerichte sind berufen, darüber iu sentiren, ob eine getroffene Anordnung der Behörden dem Recht entspricht oder nicht, und in dieses Recht sollen sie voll und ganz eingesetzt werden, respektire in diesem Recht eingesetzt bleiben; darüber binaut⸗ zugeben und den Bebörden die Befugniß der Anordnung zu entziehen, ist eine Hrrertrepbie, welche wir aus unserer Verwaltungegesetz gebung wieder beseitigen müssen. f auf bei allen Beurtbeilungen unserer Vetwaltungegesetzgebung dies einer von den Pankten ist, der die allerschwersten Angriffe erfabren hat; er paßt nicht in das System und fübrt außerdem in der That aroße rraktische Unzuträglichkeiten herbei, und hierüber muß ich noch einige Worte sagen.

Hr. Dirichlet hat gesagt, nach einer siebenjährigen Praxis hätten sich aus den bestehenden Bestimmungen durchaus keine Unzuträglich⸗ keiten herausgestellt. Erstens, meine Herren, mache ich darauf auf⸗

o 1.

en und

* n nur selten Anwendung finden, selbst in den Städten, wo dag Verwaltung gerichtsverfabren noch nicht Platz greift, sondern wo die Regierurg über die Beanstandung einfach zu entscheiden lat, worauf ich auch schon in der Kommission aufmerksam gemacht babe. Wo solche Fälle aber vorkommen, haben sie jedesmal einen durchaus akuten Charakter und erfordern kein sofortiges Einschreiten, welches durch die Anrufung der Verwaltunzegerichte in einer nicht blos un⸗ erwünschten, sondern mit den Irteressen, um die es sich handelt, durchaus unvereinbaren Weise verzögert werden würde. Es ist also keineswegs nur tbeoretisch, sondern auch praktisch von Bedeutung, daß die Vorschläge so angenommen werden, wie sie die Regierung gemacht bat, exentuell wenn man es der Dentlichkeit wegen für noth⸗ wendig balt, mit dem Zusatz, welchen Ihre Kommission zu dem Paragraphen beschlessen hat. Dagegen bitte ich Sie, meine Herren, sötrob! den Antrag des Hrn. Kieschke als auch den des Hrn. Abz. Dirichlet abzulehnen. Der Abg. Dr. Brüel sprach gleichfalls gegen die im 8. 7 fixirte Stellung der Staats behörden gegenüber den Kommunal—⸗ behörden. Er sehe darin eine nicht zu rechtfertigende Ver— schiedenheit, die man wohl vom theoretischen Standpunkte aus vertheidigen könne, die aber völlig unpraktisch sei. Er werde deshalb für die Anträge Dirichlei und Kieschke stimmen.

Der Abg. Zelle bemerkte, er wolle nur den Theil des Antrages Dirichlet hier ins Auge fassen, nach welchem eine Beanstandung aus anderen Gründen unzulaͤssig sei. Minister scheine es gleichgültig zu sein, ob die veralteten Be⸗ stimmungen der Städteordnung, die der Abg. Dirichlet be⸗

Ich mache auch darauf aufmerksam,

Dem

zu ziehen sein, daß ein Beamter mit seinen Verfügungen stets erst an das Verwaltungsgericht gehen müsse, um sie zu recht— fertigen. Das entspreche nicht der Stellung des Beamten. Außerdem seien die Fälle, in welchen von dem Beanstandungsrecht Gebrauch gemacht werde, so selten, daß er glaube, es sei kaum jemals ein solcher Fall vor— gekommen. Was den §. ] betreffe, so sei es richtig, daß das Beanstandungsrecht infofern ein verschiedenes geworden sei, als hier von Verletzung der Gesetze und Kompetenzüberschrei— tungen die Rede sei und 5. 9 demgegenüber die Fälle behan— dele, wo es sich um Verletzung des Staats- und Gemeinde— wohls handele. Der Antrag Dirichlet sei daher gegenüber der Stellung des 5. 9 unklar, und er halte es nicht für richtig, daß das Beanstandungsrecht vollständig aufgehoben werde, da sich sehr wohl Fälle denken ließen, wo das Gemeindewohl durch die Stadtverordnetenversammlung verletzt werden könne.

Der Abg. Dr. Hänel bemerkte, wenn der Abg. von Bitter soeben behauptet habe, es wären demselben keine Fälle be— kannt geworden, in denen das Beanstandungsrecht ausgeübt worden sei, so seien ihm soeben von dem Abg. Dirichlet 3 solcher Fälle mitgetheilt worden. Was das Beanstan— dungsrecht betreffe, so seien von größerer Bedeu— tung nur folgende Fälle: einmal, daß der Bürger⸗ meister einen Beschluß des Magistrats anfechte. Diesen Fall wolle das Amendement Hobrecht aufheben, indem derselbe im 8. 9 die Differenz zwischen Bürgermeister und dem Ge— meindevorstand beseitigt haben wolle. Zweitens aber könne der Fall so liegen, daß ein Bürgermeister einseitig über die Köpfe des Magistrats hinweg Beschlüsse der Stadtverordneten⸗ Versammlung aufheben wolle. Dazu sei derselbe durch die Fassung des 5. 7 wohl befugt. Dieses Recht des Bürger— meisters werde durch das Amendement Hobrecht nicht getroffen und deshalb halte er es für richtiger, den Antrag Dirichlet anzunehmen.

Der Abg. Hobrecht empfahl die Annahme seines Antrages, weil derselbe der irrigen Auslegung vorbeuge, daß der Bürger— meister die Befugniß haben solle, einen Beschluß des Magi⸗ stratskollegiums zu beanstanden, von dem derselbe glaube, daß das Staats- oder Gemeindeinteresse dadurch verletzt werde. Ein solches Recht solle ausgeschlossen sein, und diefen Zweck verfolge auch der Antrag Dirichlet. Ganz etwas Anderes sei es mit den Meinungsverschieden heiten zwischen dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung, denn die Beschlüsse der letzteren würden erst zu Gemeindebeschlüssen durch die Zustimmung des Magistrats. Wenn dieser einen Beschluß der Stadtverordnetenversammlung beanstande, so müsse derselbe dies thun, ganz frei nach Zweckmäßigkeitsgründen und nach seinem Verständniß von den Interessen der Bürgerschaft. Handele es sich bei solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Kommunalbehörden um eine Angelegenheit, deren Aus— führung nicht auf sich beruhen könne, so sei es unbedingt nothwendig, daß eine schließlich entscheidende Behörde da sei. Nach der Fassung des ersten Abschnitis des Antrages Dirichlet könne es scheinen, als solle ein Beanstandungsrecht des Ma⸗ gistrats gegenüber der Stadtverordnetenversammlung außer in den beiden in 8. Fangeführten Gründen überhaupt nicht mehr zugelassen sein. Die Absicht des Antrages Dirichlet gehe nicht dahin, um aber eine solche Mißdeutung zu vermeiden, empfehle er die Annahme seines Amendements, welches eine noth— wendige Konsequenz der Kommissionsbeschlüsse zu 8. ; sei.

Der Staats-Minister Graf zu Eulenburg entgegnete, den Antrag des Abg. Hobrecht vermöge er nicht als eine Kon— sequenz der in der Kommission zu 8. 7 gemachten Beschlüsse anzusehen. Der Antrag würde dem Alin. 1 des §. 9 eine äußerst zweifelhaste Bedeutung verleihen. Von den formellen Bedenken abgesehen, lege er Werth darauf, daß dem Bürger— meister die Befugniß bleibe, sein Veto einzulegen gegen Magistratsbeschlüsse, die gegen das Staata⸗ oder Gemeindewohl verstießen. Er mache auf den bedeutenden Unterschied aufmerk— sam, der in dieser Frage sachlich zwischen großen und kleinen Städten bestehe. Im Magistratskollegium vieler kleinen Städte sei oft außer dem Bürgermeister Niemand vorhanden, der schwierigere Gesetze zu übersehen vermöchte. Größeren Städten werde durch Annahme der Kommissionsbeschlüsse keine Unbill zugefügt, denn ohne sehr zwingende Gründe werde sich sicher kein Bürgermeisler dazu verstehen, Beschlüsse des Ma⸗ gistrats zu beanstanden. Und wer entscheide denn in solchem Falle? Doch der Bezirksrath. Der Abg. Langerhans rufe ihm zu: Berlin habe ja keinen. Er denke, der Umstand, daß Berlin keinen habe, könne nicht entfcheidend sein. Er bite das Haus, die Kommissionsvorschläge anzunehmen.

Der Abg. Hobrecht bemerkte, der 5.7 bestimme keines⸗ wegs blos die Zuständigkeit, sondern sixire das Beanstandungs⸗ recht materiell. Daher sei auch in der Kommission beantragt, die Grenzen desselben in diesem Paragraphen zu ziehen. Danach lasse sich bemessen, wie viel vom Beanstandungsrecht in den 5. J gehöre. Sein Antrag gebe dahin, die Streitig— keiten zwischen Magistrat und Bürgermeister zu schlichten, welche im 8. nicht getroffen seien.

Der Abg. von Rauchhaupt erklärte, der 5.7 sei offenbar unklar gefaßt. Es müßte in demselben das Recht der Bürger⸗ meister, Einspruch gegen die Beschlüsse des Magistrats zu er⸗ heben, ausgesprochen sein. Diese Unklarheit sei schuld, daß der Vorredner über die Wechselwirkung sich im Unklaren be⸗ finde. Er bitte, den Antrag des Abg. Hobrecht abzulehnen.

Der Referent Abg. Dr. Gneist bid in längerer Aus⸗ führung für die Beschlüsse der Kommission.

Bei der Abstimmung wurden sämmtliche Abänderungs⸗ vorschläge abgelehnt und 5.7 in der Fassung der Kommission angenommen.

Zu §. 9 wurde der Antrag Hobrecht angenommen und schließlich der ganze Paragraph, wie derselbe sich dadurch ge⸗ staltet hatte.

s. 8 wurde nach kurzer Diskussion auf Antrag des Abg. von Liebermann solgendermaßen gefaßt:

Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaft⸗ lichen, bistorischen oder Kunstwerth baben, intzbesondere von Ar— chien cder Theilen derselben, unterliegen der Genebmigung des Regierung ˖ Präsidenten. Hinsichtlich der Verwaltung der Ge⸗ meindewaldungen bewendet es bei den bestebenden Bestimmungen. Im Uebrigen beschlient der Benrksratb über die in den Gemeinde⸗ verfassungsgesetzen der Aufsichtebebörde vorbebaltene Bestätigung (Genehmigungj ron Ortestatuten und sonstigen die städtischen Ge⸗

(Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere

direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihrer

Grundsätzen verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister

des Innern und der Finanzen.“

8. 10, welcher lautet:

Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:

I) das Reckt zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde⸗

anstalten, sowie iur Theilnahme an den Nutzungen und Etträgen des Gemeindevermögens,

2) . Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeinde

asten

beschließt der Gemeindevorstand.

Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreit. verfahren statt.

Der Eatscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten Nutzungen beziehungsweife Lasten

. Sinsprüche gegen die Höhe von Semeindeuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letz. teren richten, sind unzulässig.

. Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

wurde unverändert ohne Debatte genehmigt.

8. 11 lautet nach dem Kommissionabeschlusse: AUnterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gesetz⸗ lich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuftändigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushalttzetat zu bringen oder außererdentlich zu genehmigen, so verfügt der Re— gierungs-Präsident unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.

Degen die Verfügung des Regierungs-Präsidenten steht der Semeinde die Klage im Verwaltungsstreitversahren zu.

Cine Festseßung des Stadtetats durch die Aufsichtebehörde findet fortan nicht statt.

Hierzu beantragte der Abg. von Lattorff:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Den dritten Absatz des K ll wie folgt zu fassen:

Eine Feststellung des Stadtetats durch die Aufsichts behörde findet fortan nicht statt; auch in den Städten von Reuvorpom mern und Rügen ist jedoch eine Abschrift des Etats gleich nac seiner Feststellunz durch die städtifchen Behörden der AÄufsichts behörde einzureichen. f

Ferner stellte der Abg. Dirichlet den Antrag:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Im 8. 112. die Worte von so verfügt‘ bis um Schluß des zweiten Absatzes zu streichen, und an deren Stelle zu setzen: so entscheidet auf Klage der Behörden das Bezitksverwaltungsgericht?“.

b. Im Falle der Ablehnung ad a.:

Im Absatz ? hinter das Wort: Klage“ einzuschieben die

Worte: mit aufschiebender Wirkung.

Endlich beantragte der Abg. Kieschke:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Im 5§. 11 den Schluß des ersten Alinea von den Worten: „so ver fügt der Regierungs ⸗Präsident ab sowie das zweite Alinea zu streichen, und statt dessen zu sesen:

so stebt dem zel ru gal ee denten die Klage bei dem Be⸗

zirkę verwaltungigerichte zu.“ Der Abg. von Lattorff bat, die Anträge Dirichlet und Kieschke abzulehnen, dagegen sein Amendement anzunehmen, da es in der ganzen Monarchie Reichsgleichheit ann wolle. .Der Abg. Wagener (SStralsund) fand es nicht für ange— zeigt, in diesem nur die Kompetenz regelnden Gesetze eine ma⸗ terielle Bestimmung nach Antrag des Vorredners aufzunehmen. Der Abg. Zelle bat um Annahme des Antrages Dirichlet, während der Minister Graf zu Eulenburg die Annahme des Antrages von Lattorff empfahl, da nun einmal der Zusatz aufgenommen sei, müsse auch eine Möglichkeit gegeben sein, der Bezirksregierung Kenntniß von den Stadtetats zu verschaffen.

Der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch (Mühlhausen) polemisirte gegen den Antrag Dirichlet, der jede suspensive Kraft der Entscheidung der höheren Instanz aufhebe. Redner begründete dies mit einem Spezialfalle, der sich in einer Stadt nicht weit von Berlin in Angelegenheiten des Armenhauses ereignet habe. ö

Der Abg. Dirichlet vertheidigte sein Amendement gegen die Einwürfe der Gegner, worauf der 5. 11 mit dem Antrage von Lattorf angenommen wurde.

S5. 12 —165 (der Rest des Titel J) wurden ohne Debatte

unverändert genehmigt, worauf sich das Haus um 4 Uhr auf Sonnabend 11 Uhr vertagte.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Der Buchhändler Joseph Jolowiez in Posen hat soeben den Katalog Nr. 63 seinegz antiguarischen Bücherlagers ausgegeben. erseibe enthält in 14053 Nummern eine ausge⸗ wäblte Sammlung älterer Werke (aus dem 15. bis 19. Jahrhundert) und zerfällt in folgende 8 Abtheilungen: 1. Theologie und Philosophie, II. Geschichte und Geographie, III. europäische Sprachen, Linguistik und Literatur, IV. orientalische Sprachen und allgemeine Grammatik, IV. a. Neulateiner, latei⸗ nische Grammatik, Alterthümer und Kunst, V. Astronomie, Physik, Chemie, Magie, Freimaurerei ꝛc., XI. Rechts⸗ und Staatewissenschaft, VII. Medizin, VIII. Slavica./ Am reichhaltigsten ist die erste Abtheilung (450 Schriften), nächstdem die letzte (286 Schriften). In allen Ubibellungen finden sich werth⸗ volle und jetzt bereits seltene Werke, so 3. B. in der 1. Abthei⸗ lung die sogenannte Kurfürsten⸗ oder Weimarer Bibel, pärstliche Dekretalien vom Jahre 1509, die Hymnorum erpositio von 1494, Lutherg verschiedene Werke von 1575 ü. s. w, verschiedene Schriften ron Melanchthon, Maimbourgt Schriften, Thomas v. Avuino u. a.; in der 2. Abtheilung u. A. Carionis Chronic, vermehrt von Melanch⸗ thon und Peucer vom Jahre 1594, Isselt, Historia sni temporis vom Jahre 1662, Puffendorfg verschiedene Schriften, Tolands Relation des cours de Prnuese et de Hanorre vom Jahre 1705, des Vincentius Bellovacensiz Speculum historials vom Jahre 1473 (ein sebr it e. Werk für die Geschichte Frankreichs im Mittelalter); in der 3. Ab⸗ tbeilung Friedrichs II. binterlassene Werke in 15 Bänden vom Jahre 1785, ferner die Werke von Goethe, Schiller, Wieland, Lessing, Rabener, Sebastian Brandt, Gellert, Kleist, Klopstock, Corneille, Racine, Alsieri, Cervanteß, Milton, Shakespeare, u. s. w.; in der 4. Abtheilung Duke's rabbinische Blumenlese, Elia Levitas Gram- matiea vom Jahre 1552, Seriptarae lingnacdne Phoeniciae monu- menta von Geseniug, Lipsius Werke, Winkelmanns Werke; in der 6. Abtheilung Coder Eriderieia-. Marehie. vom Jabre 1766; in der 8. Abtheilung Alberti Mareh. Brand. libri de arte militari, Bogu- pbals Chren. Polonia, Braung Bericht vom volnischen und preu⸗ ßischen Muünzwesen und andere Schriften, Cramertz Polonia, Duie⸗ burge Chron. Prussiae, hetadagegeben ron Hartknoch, Herbert de Fulstyns Statata vom Jahre 1570, St. Kobierjvcki Historia Vladis!ai Eoloniae et Sneeias Prineipis rom Jahre 1659, Zernecke's Thorensche Chronika u. s. w. u. s. w.

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k 3

.

JJ

Berkandlung des Rechtsstreits vor die erste Civil-

Berlin 8J., Wilhelm ⸗Sraße Nr. 32.

*

u. s. V. von sentlichen Papieren.

Terkäure, Verpachtungen, Submissionen ete. 7 Terlsosung, Amortisation, Zinszahlung

Literarische Anzeigen. ¶Iheater- Anzeigen. In der Börsen-

Annoncen ⸗Bnreanz. 1 *

8 9. Familien- Jachrichten. beilage. *

Steckbriefe und Untersuchmugs⸗Sachen

11709 Ladung.

Die unverehelichte Händlerin Henriette Berger, 23 Jahr alt, früber zu Berlin, deren Aufenthalt unbekannt ist und welcher zur Last gelegt wird, am 1Iñ. Januar 18809, Vormittags, zu Friedrichsberg um⸗ herziebend Galanteriewaaren feilgeboten zu haben, ohne im Besitz des zu diesem Gewerbebetriebe er⸗ forderlichen Gewerbescheines gewesen zu sein, Ueber⸗ tretung gegen die 8§8. 1 urd 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 (G. S. S. 247), wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts Berlin II. auf den 21. März 13881 Vormittags 95 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht Berlin 1I., Hausvoigtei⸗ platz 14, parterre links, zur Hauptverhandlung ge⸗— laden. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Berlin, den 5. Januar 1881. Schreiber, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts II.

1171 Ladung.

Der Drehorgelspieler Cosali Giacsbbe, am 4. Mai 1823 zu Pedina in Italien geboren, früher wohnhaft gewesen in Berlin, Buchbolzerstraße 1, bei Gottorna, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, am 3. November 1880, Nachmittags, zu Reinickendorf umberziehend das Musikusgewerbe ausgeübt zu haben, ohne im Besitz des zu diesem Gewerbebetriebe erforderlichen Ge—⸗ werbescheines gewesen zu sein. Uebertretung gegen SS. L und 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 (Ges. S. S. 247) wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts II. hHierselbst den 21. März 1881, Bormittags 96 Uhr, vor das Königliche Schöffen⸗ gericht Berlin IJ. bierselbst, Hausvoigteiplatz 14, zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unent⸗ schuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Berlin, den 8. Januar 1881. Schreiber, Gerichtsschreiber des Königlichen Amts— gerichts II.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

uss! Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Schlossers Ferdinand Pfaff, Philippine, geb. Lehmann, zu Istein, vertreten durch Rechtsanwalt Scholz zu Wiesbaden, klagt gegen ihren mit unbekanntem Aufenthalteorte ab- wesenden Ehemann unter der Behauptung, Ver⸗ klagter habe sich seit Pfingsten 1866 ohne allen Grund von der Klägerin wegbegeben und sich um diese und seine Familie nicht bekümmert mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, die Kläge⸗ rin und ihre Kinder behufs Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens aufzunehmen und derselben eine ihren Verhältnissen entsprechende Wohnung bereit zu stellen, und ladet den Beklagten zur mündlichen

kammer des Königlichen Landgerichts zu Wiesbaden auf den 11. April 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ĩ ; Zum Iwede der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Wiesbaden, den 6. Januar 1881.

Meyer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

164 x J us Oeffentliche Zustellung.

Der Franz Gours, Müller, zu Marsillv wobhn⸗ baft und 11 Genossen, vertreten durch Rechtsan⸗ walt Küntzler zu Metz, klagen gegen den Johann Josexbh Didier, Arbeiter, früher zu Charenton, jetzt obne bekannten Wohn und Aufenthaltsort, handelnd als natürlicher und gesetzlicher Vormund von Alexan—⸗ drine Didier, einer minderjährigen, ans der Ehe mit seiner verstorbenen Ehefrau Magdalena Gours erzeugten Tochter und Genossen mit dem Antrage, Kaiserliches Landgericht wolle die durch Notar Ma⸗ tbis zu Metz unterm 14. Juli 1879 in Verfolg des Urtheils vom 17. Axril 1878 hergestellte Liquida⸗ tion und Augeinandersetzung 1) der jwischen den Ebe⸗ leuten Maria Katharina Gouré und Johann Lud wig Huguet bestandenen Gütergemeinschaft und des Nachlasses der Maria Katharina Gours be⸗ stätigen, die Kosten der Masse zur Last legen und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts streits vor der zweiten Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts ju Metz binnen der ge— setzlichen Frist von einem Monate, Vormittags 3 Uhr, zu erscheinen mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

ugjug der Klage bekannt gemacht.

Metz, 11. Januar 1851.

Lichtenthaeler,

Gerichtsschreiber dest Kaiserlichen Landgerichtt.

Auszug.

Oeffentliche Ladung.

Auf Antrag der Eisenbabnarbeiterstochter Mar— garetha Erhard von Grundfeld und deren Kindeg⸗ fnratel, vertreten durch den Vormund Sekonomen Gettftied Schardt ron Seunbeltdorf, wird der Dädergeselle Johann Denerling, fräber in Lick« tenselz, nun unbekannten Aufentbalts, vorgeladen 7 * Sitzung des Kgl. Amtegerichts Lichten elt au

dreltag den 25. Febrnar 1881, ; ormittags 9 Unhr, um daselbst antragen und augsriechen zu bören:

Der Beklagte sei als natürlicher Vater deg von def Klägerin am 18. Dtiober 1565 außerchel ich ee. Kindeg Eva“ zu erachten und als solcher uldig:

1) Zwanzig Mark Tauf⸗ und Kindbe ttkoslen zu

bezablen;

) Jährlich Achtzig Mark Alimentatione beitrag, balbjahrrig vorausjahlbar, von der G. burt

des Kindes bis zu dessen zurückgelegtem vier—⸗ zebnten Lebensjahre und im Falle mangeln⸗ der Geistes⸗ oder Körperkräafte auch Über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten;

3) die erwachsenden Doktors⸗, Apothekers⸗ und Beerdigungskosten zu bestreiten, im Falle das

Kind während der Alimentation periode er— kranken oder sterben sollte; 4 die Prozeßkosten zu tragen. Lichtenfels, den 12. Januar 1851. Die Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts. . Trottmaun.

1183)

Verkaufsproklam und Aufgebot.

In Sachen des Vorschuß⸗ und Spar-Vereins zu Celle, eingetragene 8 . Gläubigerin, wider den Zitgeleibesitzer Schwerdtfeger in Celle, Schuldner, sollen die dem letzteren abgepfändeten, unter den Nrn. 11 und 19 am Lachtehäuser Wege zu Celle und sub Nr. 42 zu Gr. Hehlen belegenen Wohn⸗ wesen sammt Zubehör, namentlich den zu der Nr. zugebörigen Wohnhaus mit Hofraum, 2 Ställen und Mühlenschauer, Brennhaus und 2 Trockenschuppen, den zu Nr. 19 gebörigen Wohn⸗ haus mit Hofraum, Wirthschaftsgebäude, Garten haus und Wohnhaus, den zu Nr. 42 gehörigen Wohnhaus mit Hofraum, Nebenwobnhaus, Brenn— ofen, Trockenschauer mit Thonmüble und den in der Grundsteuermutterrolle des Gemeindebezirks Stadt Celle sub Art. Nr. 935 K. Bl. 32 Parz. Nr. 100/21 10121, K.«Bl. 23 Par. Nr. 92, K. Bl. 133 Parj.-Nrn. 14a. 15 35 34 und 35 und des Gemeindebejzirks Gr. Hehlen sub Art. Nr. 51 K. Bl. 1“ Parz.“ irn. 25 und 26 und K.“ Bl. 4 Parz. Nr. 13, zu int gesammt resp. 5 ha 28 a 52 gm und 8 ba 89 a 11am beschriebenen Grundgütern in dem zu diesem Zweck auf Donnerstag, den 17. k. Vt, Februar, Morgens 1090 Uhr, anberaumten Termine öffentlich meistbietend ver⸗ kauft werden. :

Kauflustige werden dazu hierdurch eingeladen und werden zugleich alle Diejenigen, welche an den zu verkaufenden Immobilien Eigenthums⸗, Näher⸗, lebnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Serrituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, hierdurch aufzefordert, ihre vermeintlichen Rechte in obigem Termine so gewiß, unter Vorlegung der betr. Ur⸗ kunden, zur Anmeldung zu bringen, als sie widrigen⸗ falls derselben im Verhältniß zum neuen Erwerber werden verlustig erklärt werden.

Den dem Gerichte bekannten hypotbekarischen Gläubigern ist Dieses statt besonderer Ladung zu gefertigt worden, der demnächstige Ausschlußbescheid soll nur durch Anschlag an die Gerichtstafel publi⸗ zirt werden.

Celle, den 6. Januar 1851.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. Mosengel.

Ils Aufgebot.

Der Hotelier Moritz Victor zu Rogasen als Ab— wesenheitspfleger des verschollenen Herrmann Krause aus Rogasen hat das Aufgebot des ron der hiesigen Reichsbankhauptstelle am 10. Februar 1879 ausge⸗ stellten und angeblich verloren gegangenen Pfand⸗ scheines Nr. 887 über Hingabe eines Darlebnt von 1500 M gegen Verpfändung von Spiritus und Wolle, welcher Pfandschein nach Befriedigung der Reiche bankbauptstelle mit ibrer Forderurg noch über 4 Ballen Wolle, enthaltend 331 Kilogramm Netto lautet, beantragt. Der Inbaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. September 1881, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, im Amtsgerichts⸗ gebände, Zimmer Nr. 5, anberaumten Aufgebote⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlogerllärung der Urkunde erfolgen wird.

Posen, den 13. Januar 1851.

Königl. Amtsgericht. Abth. IV. Dr. Traumann.

uss Aufgebot. Hinsichtlich des von dem Schlachtermeister Hein⸗ rich Thee ju Schleswig an den Schlachter meister Carsten Friedr. Lietz daselbst verkauften, im VIII. Quartier der Stadt Schleswig eub Nr. 147 bele⸗ genen Wobnbauses nebst Schlachthause und Hof⸗ raum 270 Qu. M. groß werden auf begrün⸗ deten Antrag alle Diejenigen, welche an dem be⸗ zeichneten Wohnwesen dingliche Ansprüche zu baben vermeinen, aufgefordert. diese ihre Ansprüche inner⸗ balb 6 Wochen, spätestens in dem auf Montag, den 28. Febrnar 1881, Morgens 19 Uhr, an hiesiger Gerichtestelle biermit anberaumten Ter⸗ min anzumelden, widrigensalls dieselben mit ihren etwalgen Ansprüchen ausgeschlossen werden. Die xprotokollirten Pfandgläubiger sind von der Verpflichtung zur Anmeldung befreit. Schleswig, den 19. Januar 1851. Königliches Amtsgericht, Abth. II. v. Lütcken.

Belanitnachug.

Das K. Landgericht Zweibrücken in seiner Givil⸗

ins]

kammer bat mit Beschsuß vem 3. Deiember 1880 den Johann Sternjakob, Ackerer, in Hilst wohnbaft, das Abwesenheite verfahren betreibend gegen Jobann Adam Stern jakob, geboren zu Schweix am 13. März 1820, und dessen Schwestern Magdalena und Elisa⸗ betha Sternjakob, zum Zeugenbeweise darüber juge⸗ assen, daß Jobann Adam Sternjakob schon seit dem Jabre 1837, dessen Schwestern Magdalena und Clisabetha Sternjakob seit dem Jahre 1854 nach

Zweibrücken, den 13. Januar 1881. Der K. Erste Staatsanwalt. Petri.

8 . Erhvorladung.

Heinrich Höge, Wagner von Eppingen, dessen Aufenthaltsort unbekannt und welcher zur Erbschaft seines am 14. November 1880 verlebten Vaters, des Landwirths Joseph Christeph Höge von da, kraft Gesetzes berufen ist, wird mit Frist von drei Monaten zur Vermögensaufnahme und ju den Erb— theilungs verhandlungen mit dem Bedeuten hiermit vorgeladen, daß im Nichterscheinungsfalle die Erb— schaft lediglich Denjenigen würde zugetheilt werden, welchen sie zukäme, wenn der Vorgeladene zur Zeit des Erbanfalls nicht mehr am Leben gewesen wäre.

Eppingen, den 10. Januar 1881.

Gr. Gerichtsnotar. Oton.

Aufgebet. Auf den Antrag des Herrn Präsi— denten des Königlichen Landgerichts zu Posen wer den alle diejenigen, welche auf die von dem Gerichts—⸗ vollzieher kraft Auftrages Moritz Horn im Betrage von 300 S hinterlegte Amtskaution Ansprücht ju baben vermeinen, hiermit aufgefordert, ihre Rechte spätesten:; in dem auf den 14. März 1881, Vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amts⸗ gericht im Amtsgerichtsgebäude, Zimmer Nr. 5, an⸗ beraumten Termine zur Vermeidung der Aus—⸗ schließzung anzumelden. Posen, den 10. Januar 1881. Königliches Amtsgericht. Abth. IV.

1190 Auszug.

Durch Urtbeil vom 10. Dezember 1880 hat das hiesige Kgl. Landgericht auf die Klage der gewerblos zu Tetz bei Jülich wohnenden Rosa, geb. Voß, Ehe— frau des Handelk mannes Salomon Süßkind da— selbst, gegen ihren genannten Ehemann die zwischen Parteien bestebende Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt, die Gñtertrennung ausgesprochen und Parteien zur Aukeinandersetzung ror Notar Dick in Jülich verwiesen,

Aachen, den 12. Januar 1881.

Der klägerische Anwalt: Junker. Veröffentlicht (5. 1B d. Ges. v. 24. März 1879). Der Gerichteschreiber: Bewer.

. Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Amtegerichts vom 5. Juli 1880 ist die notarielle Schuldurkunde vom 31. Dezember 1868 nebst Hypothekeninstrument über 400 Thaler Darlehen, verzinslich zu 5, ein⸗ getragen auf der Stätte Nr. 28 Minderheide im Grundbuch Vel. XI. Fol. 733 Rubr. III. Nr. 7 den Colon Riechmann Nr. 2 Südhemmern für kraftlos erklärt.

Minden, den 10. Januar 18851.

Königliches Amtsgericht. 1176

Nachdem:

1) der Zimmermann Johann Michael Nolte, Conrads Sohn, und dessen Ehefrau Katharina, geb. Köhler, von Bottendorf, die Ehefrau des Heintich Maurer, Elisabetb, geb. Ernst, und deren Kinder erster Ehe: a. Anna Elisabetbh, b. Anna Marie, e. Catha⸗ rina Albertus ron da,

) die Witiwe des Peter Hoffmann, Anna Ger⸗ tetude, geb. Schneider, von Ernstbausen, die Brüder Georg Lecpold und Jakob Rein, Johannes Söhne von da, c . die Sohne des Jakoh Hagenbach, als: a. Acker⸗ mann Heinrich Hagenbach, Beyer Eidam, und b. Ackermann Hinrich Hagenbach, Hoff manns Eidam von da,

6) Ackermann Jost Heinrich Kübling ron Willere⸗ dorf,

die Eintragung zu 1: des auf ibren Namen kata⸗ strirten, in der Gemarkung ron Bottendorf be⸗ legenen Grundeigenthume, als:

536 Bl. 8 Nr. ** Wohnhaus

D 10 66 qm a. mit Hofraum, b. Stall, e. Scheuer, 2

263 .

953 Bl. 8 Nr. 3 4 a 00 am Hausgarten;

ju 2.: des auf den Namen Michael Albertus Wittwe und Kinder katasttirten, in der Gemar kung von Bottendorf belegenen, Bl. 1 Nr. 231 Acker am rothen Stoß 14 a 91 4m, Bl. 5 Nr. ?? Wiese in Helmertzdörfer Grund 12 a 10 qm; zu 3.: des auf den Namen des Peter Hoffmann und Frau katastrirten, in der Gemarkung von Ernst⸗ hausen belegenen Acker: T B. 240 die Seibertewiesen 24 a 988 qm; u 4.: der auf den Namen ron Johann Rain, Jakobs Sobn, und zweiter Ebeftau Anna Katha⸗ rina, geb. Engel, zu Ernstbausen katastrirten, in dieser Gemarkung gelegenen Acker: G. 195 die Hengesgrandseite 8 a 83 qm, L. 22 aufm neuen Hein 9a 15 9m; zu 5: det anf den Namen von Jakob Hagenbach und Ehefrau Anna Gertrude, geb. Theile, zu Ernst⸗ bausen katastrirten, in dieser Gemarkung belegenen Gtundelgenthumt: RK. 413 Acker im Seiberte graben 51 a 73 m., B. 300 Acker die Geeßwiese 1 a 16 4m, E. 41 Wiese in der langen Wiese 19a 10 4m,

F. 127 Ader am Seibertegraben 23 a 61 am; jzu 6: det auf seinen Namen katastrirten, in der

Gemarkung von Willersdorf belegenen Ackers Bl.

. Nr. 3 der Fahrengrund 68 a 89 am;

unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigentbumebesitzes in das Grund⸗ huch zu 1. und 2. von Bott. ndorf, zu 3, 4. 5. von Ernsthausen und zu 6. von Willersdorf beantragt haben, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben ver— meinen, aufgefordert, solche

bis zum 15. März 1881, Morgens 10 Uhr, bei der unterztichneten Behörde anzumelden, widri— genfalls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Be⸗ sitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch eingetra⸗ gen werden wird und der die ihm obliegende An⸗ meldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine An⸗ sprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr gel⸗ tend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel⸗ dung eingetragen sind, verliert.

Frankenberg, den 3. Januar 18891.

Königliches Amtsgericht. Calaminus.

126 Oeffentliche Zustellung.

ie Ehefrau Engel Mohr, geborene Kruse, in

gegen ihren mit unbekanntem esenden Ehemann, den Böttcher Claus Mohr, wegen Ghescheidung mit dem Antrage, die zwischen den Parteien bestehende Ehe dem Bande nach zu trennen und den Beklagten für den schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Be— klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts streits vor die vierte Civilkammer des Königli Landgerichts hierselbst auf s * Freitag, den 6. Mai 1881, Vormittags 11 Utr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zuftellung wird dieser Klage⸗Auszug bekannt gemacht. 3 Altona, den 19. Jannar 1881. Der Gerichtsschreiber des Königlichen! Landgerichts. Sekretär Thon.

———

2

K

ii] * r .

In Sachen des Vorschuß— und Sxgxvereins zu

Celle, eingetragene Genossenschaft, Subhastatione⸗ klagers,

—— *

gegen die Ehefrau Holm, verwitiwet gewesene Hörermann, geb. Pahlmann, ju Celle, Subbastationsbeklagte, sollen die der letzteren abgepfändeten Immobilien, nãmlich: . ö I) das sub Nr. 60 in Celle⸗Masch belegene Bohn⸗ wesen und 2) die in der Grundsteuermutterrolle des Gemeinde⸗ bezirks Celle Stadt sub Art. Nr. 649, zu ins gesammt 92 Ar 89 Qu.« M. eingetragenen Grundgũter in dem zu diesem Zwecke auf Donnerstag, den 10. März d. J., Morgens 109 Uhr, anberaumten Termine im Wege der Zwange voll⸗ streckung öffentlich meistbietend verkauft werden. Kauflustige werden dazu hierdurch eingeladen, und werden zuglei n alle Diejenigen, welche an den vorbejeichneten Verkaufsobjekten Eigenthums:, Näher, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Ser⸗ vituten und Realberechtigungen zu baben vermeinen, hierdurch aufgefordert, ihre vermeintlichen Rechtz, bei Strafe des Verlustes derselben im Verhältaiß zum neuen Erwerber, im obengedachten Termine, unter Vorlegung der darüber sprechenden Urkunden, zur Anmeldung zu bringen. . Den dem Gerichte bekannten byrothekarischen Gläubigern ist dieses stait beionderer Ladung zuge⸗ fertigt worden; der demnächstige Ausschlußbescheid soll nur durch Anschlag an die Gerichtstafel vubli⸗ zirt werden. Celle, den 9. Januar 1851. Königliches. Amtsgericht. Abtheilung II. Mesengel.

1162

t ö. Antrag des Priratkopiisten Chr. Buschow bierselbst, als legitimirten Bevollmächtigten der Erben des am 30. Januar 1857 in Süledorf ver⸗ storbenen Schullehrers Jobann Möller, nämlich:

1) des Kreielcbrerg Christian Heinrich Gustas Möller in Reval,

) der beiden nachgelassenen Töchter des am 13. Mai 1880 zu Wilbelme baren rerstorbenen Tischlers Jobann Peter Asmus Möller, als:

a. Anna Marla Caroline Möller,) b. Emma Johanna Wilhelmine Möller, M

3) des Schneiders Wilbelm Joachim Hans Möller in Lübeck und nr,

4) der verebelichten Johanna Wilhelmine Gssse Schatper, geb. Möller, zu Sültzdorf, 2

werden alle etwa noch vorhandenen senstigen Erben des obgenannten Schullebrers J. Möller bierdurch unter dem Nachtbeile der Ausschließung von der Grbschaft q. aufgefordert, in dem rom hiesigen Großberjoglichn Amte gericht auf Dienstag, den J. Mär 1881, Vormittags 11 Uhr,

angesetzten Termine sich als Erben des ebbezeichne⸗ ten Erblassers entweder persönlich u melden, oder sonst in rechtegenügender Ferm bie dabin zu legitimiren. Schoenbers', den 19. Januar 1851.

Großherzogliches Amtsgericht.

geJ. Hr. Jur. E. Dahn.

Zur Beglaubigung: G. Arndt,

A.. G. Attaar.