§. 26. Die von Privaten und Staatsbehörden zu zahlenden Ge—
bühren werden nach Maßgabe der aufgewendeten Zeit, der verbrauchten Materialien und der Abnutzung der Apparate
berechnet. — Der Tarif wird durch die Kommission festgestellt. Berlin, den 23. Januar 1880.
Der Minister Der Minister für der Handel und öffsiftlichen Gewerbe. Arbeiten. Hofmann. Maybach.
Der Minister
der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Puttkamer.
. .
für die Königliche chemisch-technische Ver suchs— anstalt in Berlin.
8. 1.
Die Königliche chemisch⸗technische Versuchsanstalt zur Untersuchung von Eisen, anderen Metallen und Materialien ist mit der Bergakademie in Berlin verbunden, und dem die letztere beaufsichtigenden Minister unterstellt.
Sie hat die Aufgabe, Versuche im allgemein wissenschaft— lichen und öffentlichen Interesse anzustellen und auf Grund von
Aufträsen der Behörden und Privaten chemische Prüfungen auszuführen. .
Um den Zusammenhang der chemisch⸗technischen Versuchs— anstalt mit der mechanisch⸗technischen Versuchsanstalt, sowie mit der Prüfungsstation für Baumaterialien zu erhalten, die Arbeiten dieser Stationen zu kontroliren und die für sie ein— gehenden Aufträge von Staatsbehörden zu vermitteln, ist eine Kommission niedergesetzt, deren Befugnisse durch das Regle— ment vom 12. August v. J. festgestellt sind.
5. 3.
An der Spitze der chemisch⸗technischen Versuchsanstalt steht ein Vorsteher, der von dem die Bergakademie beaufsichtigenden Minister ernannt wird.
8. 4.
Ueber alle auf den Etat der Anstalt, die bei derselben beschäftigten Personen, die benutzten Räumlichkeiten, sowie auf generelle Anordnungen und Instruktionen bezüglichen Ange— legenheiten hat der Vorsteher durch die Vermittelung des Direklors der Bergakademie an den zuständigen Minister (8§. 3) zu berichten. 6
Ueber alle Seitens der Anstalt empfangenen Aufträge und ausgeführten Prüfungsversuche hat der Vorsleher am Schluß eines Vierteljahrs einen Quartalsbericht und am Schluß eines vollen Jahres einen eingehenden Jahresbericht unter Hervorhebung der hauptsächlichsten wissenschaftlichen und praktischen Ergebnisse der Kontrolkommission durch Vermitte— lung des Direktors zu erstatten. Abschrift dieser Berichte geht durch den Direktor an den zuständigen Minister.
§. 6.
Der Vorsteher ist ermächtigt, über die der Versuchsanstalt überwiesenen Mittel innerhalb der Grenzen der Etatspositionen (8. 7) und für die darin bezeichneten Zwecke selbständig zu verfügen. Die Zahlungsanweisung an die Kasse der Verg— akademie erfolgt von dem Direktor auf Grund der von dem Vorsteher der Anstalt zu verifizirenden Beläge.
8. 7.
Der Vorsteher hat die Anträge auf Anstellung resp. Kün— 2 der assistirenden Chemiker durch den Direktor an den zuständigen Minister einzureichen.
Er hat die Vorschläge über die Höhe der erforderlichen Fonds durch Vermittelung des Direktors alljährlich so früh⸗ zeitig zu machen, daß sie in den Etat der Bergakademie, in welchem sie in den geeigneten Titeln unter besonderen Positionen auszubringen und ersichtlich zu machen sind, aufgenommen werden können.
8. 8.
Alle Aufträge, welche von Staatsbehörden zur Anstellung von Untersuchungen für die Anstalt ergehen, sollen durch die Vermittelung der Kommission an den Vorsteher gerichtet wer— den. Sind sie irrthümlich an ihn direkt adressirt, so hat er dieselben zunächst der Kommission vorzulegen. Dem Direktor ist in beiden Fällen Kenntniß davon zu geben.
8. 9.
Alle von Privaten ausgehenden Aufträge sind an den Vorsteher direkt zu richten und von diesem zur Kenntniß des Direktors zu bringen.
§. 10.
Sind die an den Vorsteher gelangenden Aufträge der Art, daß durch dieselben sowohl eine mechanische als eine chemische Untersuchung verlangt wird, so ist der Vorsteher ver⸗ pflichtet, dem Vorstand der chemischtechnischen Versuchsanstalt den dem letzteren zugehörigen Theil des Auftrags unter Bei⸗ fügung der betreffenden Prüfungsstücke sofort zugehen zu lassen, und daß dies geschehen, in dem Vierteljahresbericht (8. 5) nachzuweisen.
6. 1.
Der Vorsteher ist verpflichtet, die von Staatsbehörden gegebenen Austräge vor den Privataufträgen zu erledigen und die Ausführung der letzteren in geordneter Reihenfolge vorzunehmen, so daß der ältere Auftrag dem jüngeren vorauf⸗ geht. Sollen hiervon Ausnahmen gemacht werden, so ist die Genehmigung der Kommission einzuholen.
S. 12.
Der Vorsteher hat der Kommission Anzeige zu machen, wenn er wegen Ueberbürdung des arbeitenden Personals oder der Maschinen oder aus anderen Gründen Aufträge zurück⸗ weisen oder den Beginn der Ausführung auf länger als zwei Monate verschieben muß.
§. 13. ö
Der Vorsteher sührt die Korrespondenz mit den privaten Auftraggebern. Mit den Staatgbehörden, von welchen ihm Aufträge durch die Kommission (8. 2) zugegangen sind, darf er zur Abkürzung des Geschästeganges insoweit direkt kor⸗ respondiren, als noch wider ü fn bfu en zur Erledigung der gestellten Aufgaben erforderlich sein sollten. Er stellt die
giebt dieselben sammt der Gebührenrechnung, wenn die Auf⸗ traggeber Private sind, an die Kasse der Bergakademie, und wenn es Staatsbehörden sind, an die Kommission zur wei⸗
teren Beförderung. Die Gebührenrechnung ist in beiden Fällen von dem Direktor mitzuzeichnen. Die Kasse der Bergakademie hat von den Privaten den Betrag einzuziehen. Die betreffende Staaisbehörde wird bei Zusendung des Zeugnisses und der
Kostenbetrag an die gedachte Kasse zu zahlen. §. 14.
stempel, beide haben in der Mitte den preußischen Adler und in der Peripherie die Umschrift:
„Chemisch⸗technische Versuchsanstalt;
Königliche Bergakademie Berlin“.
Die an die Staatsbehörden gehenden Prüfungszeugnisse werden mit dem Dienstsiegel versehen, die übrigen Jeu gn ih und Urkunden werden abgestempelt. Dienstbriefe werden mit Marken, die mit dem Dienstsiegel gepreßt sind, verschlossen.
8. 15. Alle Rechnungen, welche Ausgaben für die Versuchs— anstalt betreffen, werden von dem Vorsteher mit Richtigkeits— oder Inventarisationsbescheinigung versehen und nach erfolgter
Anweisung durch den Direktor (8. 6) von der Kasse der Berg— akademie gezahlt.
§. 16.
Bei den von Privaten ausgehenden Aufträgen haben sich die von dem Vorsteher , Prüfungszeugnisse auf Angabe der wissenschaftlichen Resultate zu beschränken, welche sich bei der Untersuchung ergeben haben. Ueber jene Resultate hinaus dürfen keinerlei Aeußerungen über die daraus etwa folgende Brauchbarkeit des Fabrikats für be— stimmte praktische Zwecke hinzugefügt werden. Auch ist es dem Vorsteher untersagt, sonstige Gutachten auf Antrag von Privaten zu erstatten. Bei der Ausstellung von Zeugnissen ist ein Schema zu verwenden, welches von der Kommission genehmigt sein muß.
5
Der Vorsteher wird bei kürzerer Verhinderung durch den ältesten Chemiker vertreten. Im Fall eines Urlaubs oder einer sonstigen längeren Geschäftsbehinderung wird die Stell— vertretung auf seinen, dem Direktor zu übermittelnden Vor— schlag durch den Minister geordnet.
§. 18.
Der Vorsteher hat die ausschließliche Leitung der in der Anstalt vorzunehmenden Arbeiten. Er bestimmt die Reihen— folge der Versuche. Er ist dafür verantwortlich, daß zur Sicherung der in der Anstalt beschäftigten resp. zuschauenden Personen die erforderlichen Schutzmaßregeln getroffen werden. Die Chemiker und Arbeiter haben den Weisungen, die er ihnen kraft seiner Befugnisse als Vorgesetzter und Leiter der Versuche ertheilt, unbedingt Folge zu leisten.
619
„Der Vorsteher hat das Dienstgeheimniß zu wahren und darf weder mündlich noch schriftlich über die angestellten Ver— suche und ihre Resultate an Unberufene Mitthellung machen. Die Chemiker sind bei dem Eintritt in ihren Dienst auf das Dienstgeheimniß von ihm besonders hinzuweisen (vergl. 5. 26.
§. 20.
Die Chemiker werden in der Regel auf dre imonatliche Kündigung engagirt, doch ist in dem mlt ihnen abzuschließen⸗ den Dienst vertrag ausdrücklich hervorzuheben, daß Verletzung des Dienstgeheimnisses oder grobe Pflichtversäumniß den Vor—⸗ steher zur sofortigen Entlassung berechtigt. Der Umfang der einem jeden Assistenten zuzuweisenden Geschäfte und die ein⸗ zuhaltende Arbeitszeit wird durch den Vorsteher bestimmt. Beschwerden gegen den Letzteren sind durch Vermittelung des Direktors an den Minister zu richten.
8. 21.
Den Chemikern ist es untersagt, in den Räumen der Versuchsanstalt ohne Auftrag des Vorstehers Versuche anzu⸗ stellen. Zur Abr fun von Berichten und Mittheilungen über die Versuchsanstalt für öffentliche Blätter oder zur Äb— haltung von öffentlichen Vorträgen über dieselbe bedürfen sie der Genehmigung des Vorstehers.
.
Die Chemiker haben während der Herbstferien Anspruch auf einen je vierwöchentlichen Urlaub, der jedoch nicht gleich- zeitig angetreten und nach den Bedürsnissen der Anstalt ver⸗ kürzt werden kann.
Zu anderer Zeit kann ihnen der Vorsteher bis zu acht Tagen Urlaub ertheilen. Ein längerer Urlaub bedarf der Genehmigung des Ministers.
§ę. 23.
Die an der Anstalt beschästigten Gehülsen und Arbeiter werden von dem Vorsteher und zwar in der Regel mit vier⸗ zehntägiger Kündigungsfrist angenommen. Der Vorsteher kann ihnen ohne Kürzung des Lohnes zeitweise Urlaub bis auf drei Tage ertheilen. Beschwerden über die Chemiker oder Mit— gehülsen haben sie an den Vorsteher zu richten.
Das Recht sofortiger Entlassung im Falle grober Pflicht⸗ widrigkeit ist bei dem Eingehen des Arbeits verhälinisses Seitens des Vorstehers vorzubehalten.
§. 24.
Die von Privaten und Staatsbehörden zu zahlenden Ge⸗ bühren werden nach Maßgabe der aufgewendeten Zeit, der verbrauchten Materialien und der Abnützung der Apxarale berechnet. — Der Tarif wird durch die Kommission sesigestellt.
Berlin, den 23. Januar 1880.
Der Minister Der Minister für der Handel und öffentlichen Gewerbe. Arbeiten.
Hofmann. Maybach.
Der Minister
der geistlichen, Unterrichte⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Puttkamer.
Gebührenrechnung von der Kommission aufgefordert, den
Der Vorsteher sührt ein Dienstsiegel und einen Dienst⸗
Reglement
für die Königliche Prüfungsstation für Bau⸗ materialien in Berlin.
.
Die Königliche Prüfungsstation für Baumaterialien zur Untersuchung der Festigkeit und anderer Eigenschaften von ge⸗ brannten und ungebrannten künstlichen Steinen, sowie Bruch⸗ steinen, CLementen, Kalken, Gipsen, Röhren und anderen Bau⸗ materialien ist mit der technischen Hochschule in Berlin verbunden und dem die letztere beaufssichtigenden Minister unterstellt.
Sie hat die Aufgabe, Prüfungen in Bezug auf Festigkeit und sonstige Eigenschaften der Baumaterialien auf Grund von Aufträgen der Behörden und Privaten auszuführen und Versuche im allgemein wissenschaftlichen und öffentlichen Inter⸗ esse anzustellen.
§. 2.
Um den Zusammenhang der Prüfungsstation für Bau— materialien mit der mechanisch⸗technischen Versuchsanstalt, sowie mit der chemisch⸗technischen Versuchsanstalt zu erhalten, die Arbeiten dieser Stationen zu kontroliren und die für sie eingehenden Aufträge der Staatsbehörden zu vermitteln, ist eine Kommission niedergesetzt, deren Befugnisse durch das Reglement vom 12. August v. J. festgestellt sind.
. An der Spitze der Prüfungsstation für Baumaterialien
steht ein Vorsteher, der von dem die technische Hochschule beauf— sichtigenden Minister ernannt wird.
§. 4.
Aeber alle auf generelle Ordnungen und Instruktionen bezüglichen Angelegenheiten hat der Vorsteher durch die Ver— mittelung des Rektors der Hochschule an den zuständigen Minister (8. 3) zu berichten.
§. 5.
Ueher alle Seitens der Anstalt empfangene Aufträge und ausgeführten Prüfungsversuche hat der Vorsteher am Schlusse eines Vierteljahres einen Quartalsbericht und am Schlusse eines vollen Jahres den vollständigen Rechnungsabschluß mit Belägen, sowie einen eingehenden Jahresbericht unter Hervor— hebung der hauptsächlichsten wissenschaftlichen und praktischen Ergebnisse der Kontrolkommission zu erstaiten. Abschrift die— ser Berichte geht durch den Rektor der Hochschule an den zu— ständigen Minister.
§. 6.
Alle Aufträge, welche von Staatsbehörden zur Anstellung von Untersuchungen für die Anstalt ergehen, sollen durch die Vermittelung der Kommission an den Vorsteher gerichtet wer— den. Sind sie irrthümlich an ihn direkt adressirt, so hat er dieselben zunächst der Kommission vorzulegen.
. Alle von Privaten ausgehenden Aufträge sind an den Vorsteher direkt zu richten.
§. 8.
Sind die an den Vorsteher gelangenden Aufträge der Art, daß durch dieselben sowohl eine mechanische als eine chemische Untersuchung verlangt wird, so ist der Vorsteher verpflichtet, dem Vorstand der chemisch⸗technischen Versuchsanstalt den dem letzteren zugehörigen Theil des Austrags unter Beifügung der betreffenden er fen gen ke sofort zugehen zu lassen und daß dies geschehen, im Vierteljahresbericht nachzuweisen.
§. 9.
Der Vorsteher ist verpflichtet, die von Staatsbehörden ge⸗ gebenen Aufträge vor den Privataufträgen zu erledigen und die Ausführung der letzteren in geordneter Reihenfolge vor— zunehmen, so daß der ältere Auftrag dem jüngeren vorauf⸗ geht. Sollen hiervon Ausnahmen gemacht werden, so ist die Genehmigung der Kommission einzuholen.
§. 10.
Der Vorsteher hat der Kommission Anzeige zu machen, wenn er wegen Ueberbürdung des arbeitenden Personals oder der Maschinen oder aus anderen Gründen Aufträge zurück⸗ weisen oder den Beginn der Ausführung auf länger als zwei Monate verschieben muß.
8. 11.
Der Vorsteher führt die Korrespondenz mit den privaten Auftraggebern. Mit den Staatsbehörden, von welchen ihm Aufträge durch die Kommission (8. 2) zugegangen sind, darf er zur Abkürzung des Geschäftsganges insoweit direkt kor⸗ respondiren, als noch Zwischenverständigungen zur Erledigung der gestellten Aufgaben erforderlich sein sollten. Er stellt die Zeugnisse über die vollzogenen Untersuchungen aus und über⸗ giebt dieselben sammt der Gebührenrechnung — wenn die Auftraggeber Private sind — an die Kasse der technischen Hochschule, und wenn es Staatsbehörden sind, an die Kommission zur weiteren Beförderung. Die Gebührenrechnung ist in beiden Fällen von dem Syndikus der technischen Hochschule mitzu⸗ zeichnen. Die Kassenordres gehen von dem Vorsteher in Ge⸗ meinschaft mit dem Syndikus aus. Die Kasse der technischen Hochschule hat von den Privaten den Betrag einzuziehen. Die betreffende Staat sbehörde wird bei Zusendung des Jeugnisses und der Gebührenrechnung von der Kommission aufgefordert, den Kostenbetrag an die gedachte Kasse zu zahlen.
F. 12.
Der Vorsteher führt ein Dienstsiegel und einen Dienst⸗ stempel, beide haben in der Mitte den preußischen Adler und in der Peripherie die Umschrist:
„Prüfungs⸗Station für Baumaterialien,
Königliche technische Hochschule Berlin.“
Die an die Staats behörden gehenden Prüfungezeugnisse werden mit dem Dienstsiegel versehen, die übrigen n e werden abgestempelt. Diensibriefe werden mit Marken, die mit dem Dienstsiegel gepreßt sind, verschlossen.
§5. 13.
Bei den von Privaten ausgehenden Aufträgen haben sich die von dem Vorsteher auszufertigenden Prüfungszeugnisse auf Angabe der wissenschaftlichen Resultate zu beschränken, welche bei der Untersuchung sich ergeben haben. Ueber jene Resul⸗ tate hinaus dürsen keinerlei Ueußerungen über die daraus eiwa
Zeugnisse über die vollzogenen Untersuchungen aus und über⸗
folgende Brauchbarkeit des Fabrikate für bestimmte praktische Zwecke hinzugefügt werden.
Auch ist es dem Vorsteher untersagt, sonstige Gutachten auf Antrag von Privaten zu erstatten. Bei der Ausstellung von Zeugnissen ist ein Schema zu Grunde zu legen, welches von der Kommission genehmigt sein muß.
S. 14.
Im Falle eines Urlaubs oder einer sonstigen längeren Geschäftsbehinderung des Vorstehers wird die Stellvertretung auf seinen dem Rektor zu übermittelnden Vorschlag durch den Minister angeordnet. ö
Der Rektor der technischen Hochschule ist berechtigt, den Arbeiten der Prüfungsstatton jederzeit beizuwohnen und den Vorsteher zu Schauversuchen für die Studirenden der letzten Semester zu veranlassen. Die Anzahl der jedesmal zuzulassen— den Personen, die Zeit und der Umfang der Versuche werden von dem Vorsteher bestimmt.
§. 16. . Wegen der Zulassung von anderen für die Besichtigung der Prüfungsstation sich interessirenden Personen, insbesondere
von Fachgenossen, werden von dem Vorsteher mit Zustimmung des Rektors besondere Anordnungen getroffen.
8 17.
Der Vorsteher hat die ausschließliche Leitung der in der Anstalt vorzunehmenden Arbeiten. Er bestimmt die Reihen⸗ folge der Versuche, sowie die Maschinen, welche zu den— selben benutzt werden sollen. Er ist dafür verantwortlich, daß zur Sicherung der in der Anstalt beschäftigten resp. zu⸗ schauenden Personen die erforderlichen Schutzmaßregeln getrof— fen werden. .
Der Vorsteher hat das Dienstgeheimniß zu wahren und darf weder mündlich noch schriftlich über die angestellten Prüfungen und ihre Resultate an Unberufene Mittheilung
machen. ö S. 19.
Die von Privaten und Staatsbehörden zu zahlenden Gebühren werden nach Maßstab der aufgewendeten Zeit, der verabreichten Materialien und der Abnutzung der Apparate berechnet. Der Tarif wird durch die Kommsssion festgestellt.
8. 20.
Aus dem Brutto-Ertrag der Gebühren sind die Honorare und Löhne für die an der Anstalt beschäftigen Gehülfen und Arbeiter, welche der Vorsteher auf seine Verantwortung an⸗ nimmt, sowie die Kosten für die Erleuchtung und Heizung der Näumlichkeiten der Anstalt und für die Instandhaltung der Maschinen und des Inventars vorweg zu bestreiten.
Der übrig bleibende Einnahmebetrag fällt dem Vor—
teher zu. an 6 316
Sämmtliche Journale, Akten und Rechnungsführungen sind stets auf dem Laufenden und für die Kontrolkommission zur Einsicht bereit zu halten.
Berlin, den 23. Januar 1880. Der Minister Der Minister
für der Handel und öffentlichen Gewerbe. Arbeiten. Hofmann. Maybach.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Puttkamer.
Vorschriften
für die Benutzung der Königlichen technischen Versuchsanstalten zu Berlin.
Im Anschluß an die unterm 23. Januar v. J. erlassenen . . Königlichen technischen Versuchsanstalten zu Berlin (efr. Deutscher Reichs⸗-Anzeiger Nr. 47 und 48) werden hiermit diejenigen Bestimmungen mitgetheilt, welche für die Benutzung der einzelnen Versuchsanstalten maß— gebend sind.
1) Leitung der Versuchsanstalten.
ie mechanisch⸗technische Versuchsanstalt steht unter der gem nehm n f. Spangenberg, die chemischtechnische Versuchganstalt unter der Leitung des Professors Dr. Finlener, die . g Baumaterialien unter der Leitung
Ingenieurs Dr. Böhme. .
st. . Versuchsanstalt befindet sich G. Klosterstraße 36, die Prüfungsstation für Baumaterialien G. Klosterstraße 35, die chemisch⸗technische Versuchsanstalt N. Invalidenstraße 46.
2) Hülfsmittel der Versuchsanstalten.
A. Die mechanisch-technische Versuchsanstalt besitzt die mithin en Vorrichtungen, um Rundstäbe, Flachstäbe und Bleche 2 Zug-, Druck, Knickung⸗, Biegungs⸗, Torsions⸗ und Scheerfestigieit zu untersuchen, ferner. Buckelplatten und Wellenbleche auf ihre Widerstandsfähigkeit zu prüfen, metal⸗ lene Röhren einer Druckprobe zu unterwerfen, Härte und spezifisches Gewicht der verschiedenen Materialien zu bestimmen.
Die hydraulische Maschine der. Werderschen Vorrichtung gestattet, eine Kraft von 100 000 kg auszuüben, die Hülfs⸗ apparate derselben lassen Dehnungen und Verkürzungen bis zu 11499 mm ablesen, bis zur Grenze von I/ m schätzen und bei Knickungsversuchen die Einbiegungen bis auf iich mm genau messen; die W. Weddingsche Vorrichtung ge⸗ stattet eine Krastäußerung von 40 900 kg und Dehnungen bis auf 0 mm, Durchbiegungen bis 0 mim gengu ab⸗ zulesen. Metallene Röhren von 1 m lichter Weite können einem Drucke von 15 Atmosphären, Röhren von geringerer Weite einem entsprechend höheren Drucke ausgesetzt, das spezifische Gewicht kann für Gegenstände bis zu ö kg Gewicht
i rden. ; . ma,. * Anstellung von Dauerversuchen sind 10 bewegte
Maschinen vorhanden. . . . J ĩ ssch⸗technische Versuchsanstalt besitzt die ö e we ideen n um Analysen von
f ü Apparate und Hülfsmittel, = ra en und von Vrennstoffen, sowie me⸗ tallurgische Untersuchungen im Kleinen auszuführen. . 3 Anstalt führt die Analysen stets nach den zuverlãssig⸗ sten Methoden mit möglichst großer Sorgfalt aus, nimmt. da⸗ her keine Aufträge an, = . eine annähernde Bestim⸗ andelganalysen). 6 nun ra e , e,, , sür Baumaterialien besitzt
künstlichen Steinen, sowie Bruchsteinen, Ceinenten, Kalken, Gipsen, Thonröhren und anderen Baumateriglien. . Die hydraulische Presse der Station gestattet bei einer Kraftäußerung von 140 C00 kg die Prüfung von Stücken (auch Mauerpfeilern und Bruchsteinpfeilern) von 1 m Höhe und 55 — 55 em im Querschnitt auf Druck. ö
Es können sowohl Prüfungen der Bruchfestigkeit von Platten, als auch Ermittelungen der Festigkeit gemauerter Fugen und Versuche auf Abscheeren ausgeführt werden.
Die Vorrichtungen zur Bestimmung des spezifischen Ge— wichts von Baumaterialien sind vorhanden. ; Zur Prüfung der Bruchfestigkeit stabförmiger Körper dient ein Hebelapparat mit 20 facher Uebersetzung, zu den Versuchen mit Dachpappen auf Zugfestigkeit und Dehnbarkeit ein Hebelapparat mit 30 facher Uebersetzung. 39.
Prüfungen von Thonröhren auf inneren Druck werden auf einer horizontalen Presse ausgeführt, welche 20-30 Atmosphären Pressung bei 360 mm innerem Rohrdurchmesser gestattet. .
Die Cement⸗Untersuchungen werden sowohl nach den durch das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unterm 12. November 1878 vorgeschriebenen Normen zur einheitlichen Lieferung und Prüfung von Portland-Cement, als auch in umfangreicherer Weise aus⸗ eführt.
o . Ermittelung der Zugfestigkeit der Cemente und der verschiedenen Cementmörtel dient der Vormal⸗Hebelapparat mit Ho facher Uebersetzung für Probestücke mit 5 qem Quer⸗ schnitt an der Zerreißungsstelle, für Druck- und Bruchversuche werden die ,, . und der Hebelapparat mit 20 facher Uebersetzung benutzt.
; . erf ö i beit der Mahlung dienen Siebvor— richtungen mit Sieben von 609, 900 und 5009 Maschen pro Quadrateentimeter; zu den Versuchen auf Mörtelergiebigkeit ein Mörtelvolumeter mit den erforderlichen Hülfzutensilien. Zu sämmtlichen Cementprüfungen wird nur der eingeführte Nor— malsand verwendet.
3) Form und Beschaffenheit der einzusendenden Proben.
A. Die für die mechanisch⸗technische Versuchsanstalt bestimmten Probestücke haben am besten die folgenden Di— mensionen: —
1) Rundstäbe aus Eisen, Kupfer, Bronze und anderen Metallen, deren Zugfestigkeit ohne Bestimmung der Elasticitäts⸗ verhältnisse geprüft werden sollen, müssen die in Fig. 1 ange⸗ gebenen Dimensionen haben. Die Endkegel sind besonders genau zu bearbeiten.
Fig. J.
— — 2 —
—
6361
23
M0 — abo
— * =
ni i F
2) Metallrundstäbe, bei denen außer dem Bruchmodul noch die Elasticitätsgrenze (Tragemodul) und der Elasticitäts⸗ modul bestimmt werden sollen, erhalten die Form der Fig. 2. Die kugeligen Enden sind mit besonderer Sorgfalt herzu⸗
ĩ n Stäben (1, 2, 3) muß die Form durch schnei⸗ Me, aus dem Vollen erhalten und nicht durch Stauchen herauggebildet sein. Die vom Abdrehen herrühren den Körnermarken sind sorgfältig zu erhalten. Eind 2. an⸗
egebenen Dimensionen nicht eingehalten, so Re n die Versuchsanstalt die Bearbeitung auf Kosten der ien 2. ö
4) Auch andere Formen werden indessen auj . Wunsch auf Zugfestigkeit geprüßt, so Rundstabe bis zu .* Durchmesser und 9,0 m Länge, Flachstabe bis zu 23 mm Dicke,
5) Zu Druckversuchen eignen sich Cylinder oder Prismen von 82 mm Durchmesser bzw. Quadratseite und der II/. — 21 fachen Länge, wenn das Material hart ĩst, Cylinder oder Prismen von 300 mm Durchmesser bzw. Quadratseite bei 330 m Länge, wenn das Material weich ist (3. B. Blei, olz). . ; d 3 Eisensäulen, Metallröhren, Holzbalken (Stiele) u. J. w., welche auf Knickungsfestigkeit geprüft werden sollen, dürfen Durchmesser bis zu 300 mm und eine Länge bis 7,656 m besitzen. . 7) Der zur Bestimmung der Bie gungs- oder rela⸗ tiven Festigkeit von Schienen, Röhren, Trägern, Cylindern ꝛc. bestimmte Apparat gestattet eine Auflageweite von 0, 80 m bis zu 3,80 bei freien, oder bis zu 270 m bei außerhalb der Stütz⸗ punkte eingespannten Enden. Der Querschnitt der Prüfungs⸗ gegenstände ist beliebig, vorausgesetzt, daß die Höhe ˖derselben 300 mm nicht überschreitet. . . 8) Die zu Torsionsversuchen bestimmten Cylinder dürfen einen Durchmesser von 60 bis 140 mm Durchmesser und bis zu 1,50 m Länge haben. . . Die Enden der Cylinder sind mit Vierkant zu versehen, dessen Länge 89 mm betragen muß. Sind die Seiten des Vierkants, welche nicht unter 69 mmm sein dürfen, kleiner als 140 mm, so sind 8 keilförmige Beilagen zum Einspannen mit— zusenden. . ͤ . . Die Hülfsapparate für Biegungs- und Torsionsversuche (C und 8) sind für 50 090 kg Maximalbelastung konstruirt. 9) Versuchsstücke für Scheerfestigkeit dürfen his 220 mim breit, 60 mm dick sein, vorausgesetzt, daß zur Ab— scheerung nicht mehr als 109 000 kg nöthig sind. 10 Der Apparat zum Durchbiegen von Platten bietet Raum für eine Fläche von 1 m im Quadrat. . B. Die für die chemisch-technische Versuchsanstalt bestimmten Proben fester Substanzen sind, wenn damit nicht gleichzeitig physikalische Untersuchungen vorgenommen werden sollen, im gepulverten Zustande, indessen unter Beifügung eines größeren Stücks in dem Zustande vor der Zerkleine⸗ rung, einzusenden. ; Bei der Herstellung von Bohrproben 2c. aus harten Stoffen (Stahl, Spiegeleisen 2c.) ist dafür Sorge zu tragen, daß keine Theile des Jerkleinerungs-Instruments in die Probe gerathen. . Die Menge der einzusendenden Substanz soll der Regel nach nicht unter 20 g in Pulverform bei festen, nicht unter 1é1 bei flüssigen, nicht unter 5 l bei gasförmigen Substanzen betragen. .
Es ist nöthig, daß die Einsender genau die Art ö nach welcher die Probe entnommen wurde, sowie den Zweck, welcher durch die Analyse erreicht werden soll, da eine voll⸗ ständige Analyse oft nicht erforderlich, dabei zeitraubend und kostspielig ist, während bei Bekanntschaft mit dem Zwecke der Untersuchung die Bestimmung eines oder einiger Stoffe ge⸗ nügen kann. . V
C. Die Prüfungsstation jür Baumaterialien stellt an die zu den verschiedenen Versuchen einzusendenden Probestücke folgende Anforderungen:
1) Für Prüfungen von Steinen, Thonröhren und 2d Dachpappen.
Erforderlich
für Ziegel oder andere kuͤnstliche Steine
von jeder Steingattung.
Zur Prüfung: für Bruchsteine
15 — 20 Stück Proben in den Abmessungen, wie sie zur Verwen⸗ dung kommen sollen.
8 — 10 Stück saaber be⸗ arbeitete, auf zwei La⸗ gerflächen genau pa⸗ rallel und vollkommen eben geschliffene Pro⸗ ben. Dieselben müuͤssen haben:
für die Würfelform
6 am, für die Plattenform n,. für die Pfeil erfoꝛm 10. 10. 40 em. Auf den Flächen
10 10 em ageschliffen. — 19 Stück beliebig ge⸗ staltete Proben ren je 1l.5—2 k Gewicht. 12 Siuck Wursel von je 6 em Seitenlänge und so bearbeitet, wie oben sub a. angegeben.
a. der Druckfestig⸗ keit.
10 Stück Proben wie vorstehend.
des Wasserauf nahmebesttebens.
17 Sin Proben wie
vorstehend.
der Wasserauf⸗ nahme, Cohä⸗ sionebeschaffen · beit, Wetterbe⸗ stãndiakeit
und
des spec. Gewichts.
der Bruchsestig⸗ keit.
19 Stabe von 56.9. em auf zwei gegenüber⸗ liegenden Flächen von 36 5 em geschliffen. 17 Wursel wie oben sub e. ange zeber.
10 Stũck Proben wie vor stebend.
17 Stuck Proben wie
der Feuerbestan · :; vorstehend.
digkeit und event. bierauf der Druck festigkeit. = von Bruchsteinen in Bezug auf ibre Verwendbar keit als Bauma⸗ terlal in um⸗ fangreicherer Aug⸗ sfübrung. e tac der Thonröhren Von jeder Robrstarke auf inneren Druck 5 Proberahꝛen. die oder auf Dicht! an den Stirnseiten beit der Kitt! möglichst eben iu fuge. schleifen sind.
Die Vimensionen fon⸗ nen erst auf spezielle Anfrage angegeben werden, sobald die Art des Materials bekannt.
Die Röhren kön⸗ nen einen inneren Durchmesser bis zu 360 mm, gedichtete Rehre 4 m Lange baben.
von je 69 em Länge n. 14— 15 em Breite bei einer Dicke, welche der laufenden Fabrikation entspricht.
. der Dachrarpen 4 Probestäcke auf auf Zagsestiakeit Zang. . und Dehnbar⸗ 4 Probestück: auf kelt. Dehbnbarłeit
die Vorrichtungen zur Untersuchung der Festigkeit und anderer rh f gn Wann chaten von gebrannten und ungebrannten
. P Treihrieme 180 mm Breite und 9,0 m Lange, ferner Ketten, Treibriemen big zu 350 um Breite, Taue, Drähte.