Inserate für den Dentschen Reichg⸗ und König
rezister nimmt an: die sönigliche Expeditto Ares Deutschen Reicha- Anzeigers und Königlich Urrußischen Staats- Anzeigers: werlin S8W., Wiltzelm Straße Rr. 82.
n Steckbriefe und Untersnehbungs-Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Vorladangen n. dergl.
Verlosung, Amortisation, Zinszahlung
Ks n. 8. w. Von öffentlichen Papieren.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken
nnd Grosshandel.
gz. Verschiedene Bekanntmachungen. TVerkänfe, V erpachtungen, Submissicnen ete. 7. Literarische Anzeigen.
S. Theater- Anzeigen. 3. Familien- Nachrichten.
In der Börsen- beilage. ö *.
icher Anzeiger. J. Deffen t lich er nzerger. rn nehmen an: die Annoncen⸗Expꝛditic nen den
Preuß. Staats Anzeiger und das Central⸗Handels⸗
Invaliden dan, Rudel Mosse, Haaser ßen & Sogler, G. L. Dan be & Co., E. Schloter, Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoneen⸗Snrenus.
Snb ladungen u. dergl.
Oeffentliche Ladung. em der Tagelöhner George Sippel von! die Einttagung des auf den Namen von un George Klebe sen. Oswalds Sehn, lon Martin Siprels Ehefrau Anna Ca⸗ arine, geb. Klebe, e. Ackermann Friedrich Koch Peters Sehn und d. Tagelöhner George Sippel von Walburg katastrirten, in der Gemar⸗ ung von Walburg belegenen Grundeigentum, als:
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Wiese 49 a 42 qm Kartbl. B Nr. 2 d
3 Ack. 2 Rth. Mis Ack. 51 Rth. =ĩ /26 Ack. 5 z Rth. 3/13 Ack. 5z Rth. Ack. 7 Rth. -= Ack. 7K Rth.
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unter glaubbafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund⸗ buch von Walburg beantragt hat, so werden alle die⸗ jenigen Personen, welche Rechte an jenem Grund vermögen zu kaben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens bis zum Termin, 30. März 1881, Vormittags 18 Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widri⸗ genfalls der Antragsteller als Eigenthümer in dem Grundbuch eingetragen werden wird und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das obenerwähnte Grundvermögen er⸗ wirbt, nicht mehr geltend machen kann, son— dern auch ein Vorzugörecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben ge— setzten Frist erfolgten Anmeldung eingetragen sind, verliert. Lichtenan, bei Cassel, am 7. Dezember 1880. Königliches Amtsgericht. ĩ von Sprecher.
ö ; . Verkaufsanztige und Aufgebot.
In Zwangsrollstreckungssachen wider den Köthner Johann Hinrich Meyer Haus-Nr. 16 in Walle wird zum öffentlich meistbietenden Verkauf der demselben gehörenden und gepfändeten Immobilien, bestehend in der Köthnerstelle Haus-Nr. 16 in Walle mit neuem massivom Wohnhause und den unter der Artikel Nr. 15 der Grundsteuer⸗Mutterrolle von Walle aufgeführten Grundstücken von zusammen 12 ha 42 a 77 qm Termin auf
Montag, den 21. März d. J., Morgens 11 Uhr, im hiesigen Gerichtelokale angesetzt.
Die Verkaufsbedingungen können in der hliesige Gerichte schreiberei eingesehen werden.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an den oben bezeichneten Immobilien Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, aufgefor⸗ dert, selche in dem obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Rechtsnachtheil, daß für die sich nicht Mel⸗ denden das Recht gegen den neuen Erwerber ver⸗ loren geht.
Verden, den 27. Jan ar 1881.
Königliches Amtsgericht. II. Mulert.
12942 * 2 * ö 5 Verkanfsanzeige und Aufgebot.
In Zwangsvollstreckungssachen wider den Pflug köthner Heinrich Meinke, Haus Nr. 14 in Walle, wird zum öffentlich meistbietenden Verkauf der dem⸗ selben gehörenden, der Pfarre zu Daverden meier⸗ pflichtigen Pflugköthnerstelle Hs. Nr. 14 in Walle, bestehend aus einem neuen massiven Wohnhause und den unter der Artikel Nr. 13 der Grundsteuer⸗ mutterrolle von Walle verzeichneten Grundstücken von zusammen 23 ha 05 a 18 4m Termin auf
Montag, den 28. März 1881, Morgens 11 Uhr, im biesigen Gerichtslofale angesetzt.
Die Verkaufsbedingungen können in der hiesigen Gerichtsschreiberei eingesehen werden.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an den oben bezeichneten Inmmobilien Eigenthume⸗, Näher, lebnrechtliche, fideitommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Richte, ins besondere auch Servituten und Realberech tigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche in dem obigen Termine anzumelden und die
erkannt:
sein.
13023
Daß die im heutigen Termine erschienenen bezw.
vertretenen und ihre bezünl. Erbrechte angemeldet habenden nommen werden und die sich nicht gemeldet haben den Erbprätendenten alle bis dahin über die Erb. * schaft erlassenen Verfügungen anzuerkennen schuldig, auch weder Rechnungäsablage noch Ersatz der er⸗ hobenen Nutzungen zu fordern berechtigt sein, son= dern was alsdann von der Eri schaft noch vorhanden sein möchte.
Personen als die wahren Erben ange⸗
sich ihr Anspruch auf das beschränken soll,
Eröffnet .
Vorgelesen, genehmigt.
Zur Beglaubigung: gez. Börner. Nolte. Beglaubigt:
Ahler,
Gerichtsschreibergehülfe
des Königlichen Amtsgerichts Hildesheim.
Verkäufe, Verpachtungen, Submisstonen ꝛe. 2944 Bekanntmachung.
Die Lieferung folgender Mengen Rohzink für nachbezeichnete Kaiserliche Ober⸗Poftdirektionen soll im Wege des öffentlichen Anbietungsverfahrens ver— geben werden:
Breslau.. 7500 kg d Frankfurt a. M. . 8000 Halle a. / S. 12000 Hamburg.. 6009 Hannover 6000 Straßburg i /Els. 7000
Die Lieferungsbedingungen sind in der Geheimen Registr atur II. des Reichs⸗Postamts, Französische⸗ straße 13360, hierselbst einzusehen bez. gegen eine Gebüh von „S O, 25 zu beziehen.
Die Hütte, von welcher das Rohzink bezogen wer⸗ den soll, ist in den Angeboten namhaft ju machen; dieselben müssen bis zum 22. Febrnar, Mittags 12 Uhr, verschlossen und mit der Aufschrift „Lin- gebot auf Lieferung von Rohzink“ versehen, bei der vorgenannten Dienststelle frankirt eingegangen
Die Eröffnung der Angebote soll zu der bezeich— neten Zeit im Dienstgebäude, Französischestraße 330, Zimmer Nr. 170, in Gegenwart etwa erschienener Bieter erfolgen.
Den Anbietern steht es frei, auch rut für ein—⸗ zelne der bezeichneten Lieferstellen Angebote zu machen; dagegen behält die Behörde sich vor, die Lieferung nach Ermessen im Ganzen oder getheilt zu vergeben.
Den Lieferungsbedingungen nickt Angebote finden keine Berücksichtigung.
Die Anbieter sind vom 22. Februar ab auf die Dauer von 4 Wochen an ihre Angebote gebunden.
entsprechende
An eine
Berlin W., den 29. Januar 1881. Der Staatssekretär des Reichs ⸗Postamts. In Vertretung: Budde.
26 und ist sofoert in der heutigen öffentlichen Sitzung Uehersicht der Provinzial⸗Aktien ⸗Vant des Großherzogthums
3623
Activa: kasenscheine
A 2D.
Metallbestand MU 160. Noten
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S 563,730.
3030 n 31. Januar Atte. GasjaBSestand: Metal Mn Reichs Kassen⸗ . Noten anderer Banken.
Dechsel⸗ Bestaad Vorschuüsse gegen Gigene Effecten. ö Effeeten des Resrrre⸗Fond Sonstige Actira inkl.!
der Reichsban?
Darlehen an den Staat (Art. 75 der
kö Ba reer r sg.
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An eine Kündigung Verbindlichkeiten
Sonstige Passtva
Noch nicht zur Ginlö Grldennoten Schr
ene reer zum Inca so gegebe nurn Kei⸗ igen *
Ueberscht us 3027 ö. 2etinn : Metallbestand . n Neichs kassensche ine.
YDosen am 31. Januar 1831.
d 635,540, Re ict e
Wechsel SM 4,657, 160. . ne. igen Æ 1,840,400. Sonstige Aktiva S 278.620. Joten an. Bantem 5 Fes siva: Grundkayital 6 3,000,000. Reser oe ns tig? . fends Æ 750,900. Umlaufende Noten Æ 1,804,599 1 . . Sonstige täglich fällige Verbindlichkeitén K* 21 350. Kündiaungsfrist gebundene Berhbiadlich- keiten M 1,538,350. Sonstige Passiva M 162,00). Weiter begebene, im Jalandet zablbare Wechsel
Die Direktion.
Stand der Frankfurter ank
1681
5 276,300. 465,700.
1‚é00 703.
Ffrankfurzer Ban]. H. Andre er.
1. Jannar 1581.
ü e, 0611 3
Statazsg Rz 31. Januunr SSE. 3025 Aer ns. rrerer Baaten Uetallbastarn d 1
Combardforde⸗ Peiehskassenschsine w 5 170 200. 6.066 4,690 703. 508. 546. 280.229. 48,009. 626, 082.
593, 870.
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Lombard Effekten
Reserve . ; Fenknoten im Umlan? Sonstige tägliekh fa I An eine Kündigungefrist dens Terbindlichkelten Zonstige Passiva
Reiter Detgshene 2 1inls ud zahlbzrs9 Hechsel . .
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213,971.
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6 742,9 7030 18093, 7900 S, 503, 00909 741,000 3,608, 0090
1050, 100 . S 17, 142, 8090 ; 3, 606, 200
IG Seh 4 37. Jhö
BVerschie dene Sekanntnm each * n gern. Bank des Berliner Kassen-
lzon] Vereins amm 31. Januar 1881. KAeti n.
I) Metall- und Papiergeld, Gut- hahen bei der Reichsbank etc. Ss 2) Wechsel-Bostãnde 3) Lombard- Bestände ö . 4 Grundstück und Kantion ete. FEasi6va.
. *
Giro- Guthaben etè.
3032 All gemeine
Berliner OCmnibus⸗Aktien⸗Gesellschaft. 1880. 1881.
Einnahme
pro Monat hn e il, tz. 35 9.
Durchschn.
pro Tag u. Wagen 1 27 st 26. 53 Die Direktion.
1, 897, 844. 16.
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per 31. Januar 18381. A etiva. KCassebestand. Wechsel.
207682. 4375791.
7 gt peręer Wanke Noten anderer Banken. z Gesammt⸗ Kaff '
cen , Giro Conto b. d. Reichs bar:
enbesta ;
1 . . =.
. Lombardforderungen .
Effekten.
Debitoren
Wochen⸗Answeise der dentschen Zettelban dem. .
der Magdeburger Privatbank.
Activa.
1 727,493 geichs · Cassenscheine ͤ . 8, 855 Noten anderer Banken. 135,000 16( 5, 192, 148 Lombard · Forderungen. S6 7. 700 Sonstige Activa 67,279
30 M000 e hoh 5.942
1,813, 100
Grundkapital. Reservefondg. Spezial⸗Reserve fond. Umlaufende Noten.. Sonstige täglich fällige Verbind⸗ lich keiten ; . 11 Sonstige Passid na... vent. Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Jnlande jahlbarer Mechseln w Viagdeburg, den 31. Jan
47,855
löosn Cölnische Privat-Bunk.
Uebersicht vom 31. Jannar 1281. Let kv.
NMetallbestand einschl. Einlssunge⸗
darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Rechténachtbeil, aß für die sich nicht Meldenden das Recht gegen den nenen Erwerber verloren geht. Verden, den 27. Jannar 1881. Königliches Amtsgericht. II. Mulert.
12939 Gescheben Amtagericht Hildesheim, Abth. II. den 22. Januar 1881, in öffentlicher Sitzung.
Gegenwärtig:
Amte gerichtsrath Börner, Sekietär Nolte.
In Sachen, betreffend den Nachlaß der am 6. Juli 1850 ver⸗ storbenen Wittwe des Dekonomen Joseph Röver — auch Röber genannt — zu Hildesheim, war mittelst öffentlichen Aufgebots rom 13. November 1880 2c. 2c. Termin auf heute anberaumt.
c
kasse . 852. 100 Bestand an Reichs kassenscheinen. 8.000 Bestand an Noten anderer Baulen 106. 0 Bestand an Wechseln ... 8. 308.090 Bestand an Lombardsorderungen 507, 500 Bestand an Effekten. Gestand an sonstigen Aktiorn
Pæselvrn. , me,, Betrag der umlaufenden Noten Sonstlge täglich fällige Verbindlich⸗
, An eine Kündigungefrist gebundene
Verbindlichkelten Sonstige Vassinan .....
178, 200
3, 900M,0ο0) 750,009 2, 202 00
350 290
3340 809 1 15,000
Goentuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, m Inlande jablbaren Wechseln Æ 462 590. —. Cöoln, den 1. Februar 1851. Die Direktor.
Vorgelesen, genehmigt.
Immobilien Mohilten
— Ee enk ge;
JJ
1 Notenumlauf . Sonstige, täglich fällig: Ber⸗ bindlichkeiten An Kündigungofrist ce bun⸗ dene Verbindlichteiten J Verbindlichkeiten aus wetter begebenen nach dem 31. Ja⸗ nuar fälligen Wechseln. . Verzinsung Januar Der Director: Ad. Renken.
sz0ois]
31971
genießen.
der Einlagen auf Contobücher für
Mit erläuternden Prospelten, denen die cbrendsten Zeugnisse böchster Bebörden, ladustrieller Firmen des Deufschen Reiches beigedruckt sind, stehe gern zu Diensten.
Effekten kö Diskontirte verlooste Efferten Konto-Korrent-Saldo Lombard-Darlehen k Nicht eingeforderte 60 pCt. des Aktienkapitals . Diverse .
Ts 753. 107. 831. 2
,
6 086, 228. 440. 869. 8: 648,976. 3 300,000.
1097486. 23336. 4321420. 4823400. 46000.
1800000. 455909.
—— — — —— — —
M92, 685. 162
2
Commerz Bank in Lübeck.
831 ASI = Se HC — 0 21
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J 48757. 59)
16. 85 275. . S3. 575. 5. ĩ7i 355.
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8.
oldenburgischen Landesbank
C SC ATN STS CG =S
16,607,000
K 176516077. 789, 352. 5
, . Fasan 310 . ö. ⸗ . o. Sod, 00. Aktienkapital. ö J Depositen: oͤ6l,436. 68. Regierungsgelder aas oa 4 und Guthaben 16, 3 ö öffentl. Kassen . Einlagen von Privaten
964,353 — . . . Aufgerufene, noch nicht zur Ein- lösung gelangte Banknoten Reservefond . Dreier, . /)
21 0 =
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Yroe. ü 17651927.
Berlin Neuendorfer Actien⸗Spinnerei. Die dies jährige ordentliche Generalbersammlung unserer Gesell schaft ist auf Freitag, den 25. Februar er,E, 11 Uhr Vormittags,
im Conrszimmer der neuen Börse (Gingang Neue Friedrichstr. Nr. 51,
a4. 8 . — 1 1Treppe) anberaumt.
Tagesordnung.
1) Vericht bes Aufsichtsrathes und des Vorstandes unter Verlegung der Bilarz pro 18 2) Neuwahl für die statutenmäßig auss Wir bitten die Herren Aktionäre, bebufs Theilnahme an der Generalversammlung ihre Aktien gemäß §. 25 der Statuten (mindestens 5 Aktien berechtigen dazu, je 5 geben 1ñ Stimme) nebst einem Nummernverzeichniß in der Zeit vom 10. bis 17. Febrnar er. bei der Berliner Handels ⸗Gesell schast, Franzssischeste. odet in unserm Comptoir, Börse, Burgstr. 25, J. Trexpe, gegen Quittung zu deponiren, welche als Einlaßkarte dient. Berlin, den 2. Februar 1881.
cheidenden beiden Aufsichtsrathamitglieder.
Der Vorstand. Ed. Schoppe. E. Langmann.
Von allen existirenden Vervielfältigungs ⸗Axxaraten ist die
A nt OgTQapHIae ll e ETCs der einzige, mit dem man von einem Otiginal nung, eine beliebige Anzahl von ohne kenntnisse seltst anfertigen kann, wer halb diese Presse, die schiedenen Größen gebaut wird, überall schnell Giagang gefnr
1Rectonrunh, Chrom orarpl. ete. liefern Copien
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Schrift Coder Zeich⸗ besendete Vor⸗ in 4 ver⸗ den hat.
in
E38 nur geringer Zahl; außerdem werden Letztere durch Anilin.
farben hersesteslt, welche, dem Licht ausgesetzt, in kur er Zeit
HM u go E Geh, Maschinenfabrik, Lelipalg, Mahlmannstraße 7-8.
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gänzlich verschwinden und übrigens dem Briesporto unterworfen sind, während die mitte st autographischer Presse erzeugten Abdrücke die Portovergünstigung von 8 Vf. bis zu 50 8
scwie erster
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
28.
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Berlin, Mittwoch, den 2. Fehruar
Aichtamtliches.
Preußen. Berlin, 2. Februar. Die Sitzung des Volkswirthschaftsraths am 31. v. M. wurde von dem Vorsitzenden, Staats-Minister von Boetticher, um 116 Uhr eröffnet.
Vor Eintritt in die Tagesordnung theilte der Vorsitzende mit, daß seitens der Staatsregierung als erste bezw. zweite Stellvertreter der von ihr ernannten Ausschußmit— glie der die nachbenannten Herren berufen seien: für den RKommerzien- Rath von Born der Geheime Kommerzien-Rath Herz und der Steingutfabrikant Pätsch; für den Kom— merzien⸗Rath Heimendahl der Fabrikant Björnsen und der Fabrikbesitzer Riem ann; für den Fabrikbesitzer Kalle der Kommerzien-Rath Lependecker und der Sprit— fabrikant Ernst; für den Rittergutsbesitzer Reichsfrei⸗ herrn von Landsberg-Steinfurt der Ritterguts— kesitzer von Schent-Kawentschin und der Hof— besitzer Kahlke; für den Kommerzien-Rath Neubauer der Kausmann Burghardt und der Kommerzien-Rath Schöplen— berg; für den Schlossermeister Rust der Zimmerpolier Kruszinski und der Tischlermeister Bittmann; für Oberst-Lieutenant a. D. von Tiele-⸗Winkler der Geheime Bergrath a. D. Le uschner und der Gutsbeßtzer Wegmann; für den Bautischlermeister Vorderbrügge der Stellmacher Fritsche und der Schuhmachermeister Glodnyz; für den Kommerzien-Rath Wolff der Zuckerfabrikant Brockhoff und der Forstinspektor Clauditz.
Darauf wurde in die Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe⸗ Ordnung, eingetreten, und es erhielt zunächst das Wort für den Entwurf der Bautischlermeister Vorderbrügge— Bielefeld: Der Entwurf sei gut und enthalte viele Ver— besserungen gegenüber den bestehen den Verhältnissen; jeder be— sonnene Arbeiter müsse denselben mit Freuden begrüßen. Die Absicht des Entwurfs gehe unverkennbar dahin, zwischen den Meistern einerseits und den Gesellen und Lehrlingen anderer— seits ein gedeihlicher's Verhältniß zu schaffen und eine
Wiederbelebung des Handwerks und Kleingewerbes herbei
zuführen. Um dies zu erreichen, seien der Vorlage erforderlich. So sei zur der Vorscdhtifst im 6 98 unter Nr. 2b. eme änderung des §. 120 der Gewerbe-Ordnung erforderlich in dem Sinne, daß neben den Arbeitern auch die Gesellen und Lehrlinge genannt würden. Im 5. 109 sei ersichtlich gemacht, ob die in den Großbetrieben beschäftigten Werkmeister u. s. w. mit den selbstandigen Handwerksmeistern überall gleiche Rechte und Pflichten haben sollten. §. 1004. Nr. 1 sitzende des Schiedsgerichts ein Rechtskundiger sein müsse. Denn nur von einem solchen sei eine sachgemäße Leitung der Verhandlung zu erwarten. (8. 109094. Nr. 3) dürfe gegen die Entscheidungen des Schieds— gerichts nicht in dieser Allgemeinheit zugelassen sondern sei zu beschränken auf die Fälle, in denen es sich handele um ein Objekt über 1560 (6 Die Schiedszerichte würden keinen Nutzen bringen, wenn sie nicht ihre Kraft sosfort äußern könnten, und wenn in jeder, auch der geringfügigsten Sache die Berufung auf den mit großem Zeit- und Geldaufwand verbundenen Rechtsweg ein— gelegt werden könne. Daß nach Absatz 3 des angezogenen Paragraphen die Lehrlinge zum Erscheinen vor der Innungs⸗— behörde angehalten werden können, genüge nicht; es sei zu bestimmen, daß sie auf Verlangen durch die Polizeibehörde dazu angehalten werden müssen. In 8§. 100. Nr. 1 dürfe die Zuständigkeit der Innungsbehörde nicht von dem Anrufen eines der sireitenden Theile abhängig gemacht werden, sondern es sei zu verordnen, daß jeder im Bezirke der Innung woh— nende Meister seine Lehrlinge den Innungsbehörden unter— ordnen müsse. Sonst würden sich viele von den Innungen sernhalten, während sie die Vortheile derselben genießen. Auch die Vorschrift unter Nr. 3 des 5. 100 e. genüge nicht; es müsse viel— mehr jedem das Recht entzogen werden können, Lehrlinge an⸗ zunehmen, wenn er seine Pflichten gegen dieselben nicht er⸗ füllen könne oder wolle. — Die Vorschrift, daß die gemäß 8. 190 e. getroffenen Bestimmungen widerruflich seien, sei über⸗ flüssig. Im 8. 104 sei an die Stelle der Absätze 5 und 6 nur vorzuschreiben, daß die Aufsichtsbehörde das Recht habe, einen Vertreter zu den Innungsversammlungen zu entsenden, wenn es sich handle um Abänderungen der Statuten und Neben⸗ statuten und um Auflösung der Innung. Die Vorschrist im letzten Absatz des 8. 194 sei nicht erwünscht, es könne eine rasche Berufung des Innungsaueschusses nöthig werden, so daß es nicht mehr möglich sei, einen Aussichtsbeamten zuzu⸗ ziehen. Die Vorschrift im z 104 e. Abs. 3 sei nicht empfeh⸗ lenswerth, da sie die Genehmigung leicht in Zweifel stellen könne. ie Strafbestimmung im Art. 2 Nr. entstehen, ob jeder nicht einer Innung angehörige Handwerker die Befugniß haben solle, sich Meister zu nennen. Dann würde den Innungs meistern nicht geholfen sein, und es werde die Moglichkeit der Täuschung nahe gelegt. Das Wort, „Meister“ müsse für jeden Handwerker wieder zu einem Ehrentitel wer⸗ den und den Stolz der Handwerker bilden. — Die im §. 97 angegebenen Aufgaben der Innungen seien schon jetzt ein Be⸗ streben vieler Handwerksmeister und jeder werde es sich zur Ehre machen, dazu D aufge
einige Abänderungen
— Min 22
l mitzuwirken. Das unter Nr. 2 führte Ziel lasse sich aber nur erreichen, wenn die Innungen gemäß der im 53. 9ra. Nr. 5 ihnen gestellten Aufgabe sich ihrer Angehörigen annähmen. Eine Lust für den Einzelnen könne dies nur dann sein, wenn eine allgemeine gesetzliche Legitimation für die Gesellen und Lehrlinge eingeführt werde. Geschähe das nicht, so könne der Meister auch nicht für die⸗ selben sorgen. — Endlich müsse auch der Tit. der Gewerbe⸗ Drdnung in den 55. 107, 120a.,, 122, 126, 131 eine Ab⸗ änderung erleiden, wenn §. 97 eine Wahrheit werden solle.
Der Kaufmann Albert Kosmack⸗Danzig (gegen den Entwurf): Er habe bei der Kürze der Zeit noch keine Gele⸗ genheit gefunden, sich mit dem Entwurfe genügend vertraut zu machen, und wolle nur hervorheben, daß die Vorschriften des 5. 106, insbesondere unter Nr. 3 der direkte Weg zum
des 5.
Durchführung Ab⸗
nicht
k Der bedürfe der Ergänzung dahin, daß der Vor⸗
Die Berufung auf den Rechtsweg
werden,
8 lasse den Zweifel
—
Innungszwang seien. Den Innungszwang aber halte er für verwerflich und der Entwickelung des Handwerkes schädlich.
Der Kommerzien⸗Rath Wolff⸗M.⸗Gladbach (für den Entwurf): Der Vorredner habe sein Urtheil anscheinend nicht aus dem unmittelbaren Verkehr mit den betheiligten Kreisen geschöpft, wie Herr Vorderbrügge. Man könne die beabsich— tigte Regulirung der Arbeiterversicherung als eine Schwester der Zollreform betrachten. Wenngleich die letztere auch dem Klein⸗ betriebe in gewissem Maße zu Gute komme, so sei für diesen doch noch viel zu thun. Der Kleinbetrieb sei an die Scholle ge— bunden, er finde seinen Absatz nur in der nächsten Umgebung. Wenn hier jeder Pfuscher in freie Konkurrenz treten könne, so werde das Handwerk nicht bestehen können. Selbsthülfe sei aber für den Handwerkerstand nicht möglich. Die weitver— breitete Feindschaft gegen das Innungewesen erkläre sich zum großen Theile daraus, daß dis genügende Kenntniß von den Zielpunkten der Innungen außerhalb des Handwerkerstandts meistens nicht vorhanden sei. Redner gab hierauf an der Hand des Lohrenschen Werkes über „Wiederbelebung der Innungen“ eine Darstellung des Ganges der preußischen Gewerbegesetz— gebung seit Beginn dieses Jahrhunderts, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Verordnung vom 9. Februar 1849, und fuhr dann fort: dies Gesetz habe sehr segensreich gewirkt. Durch die Gewerbeordnung vom Jahre 1869 habe man das— selbe aber wieder beseitigt und sei ganz zu den Grundsätzen des Jahres 1811 zurückgekehrt. Der vorliegende Entwurf nehme mit Recht an, daß die Innungen von großer Bedeu— tung für das Kleingewerbe seien. Es handele sich dabei aber nicht nur um die Interessen des Kleingewerbes, die Wieder— belebung der Innungen liege vielmehr ebensosehr im all⸗ gemeinen Interesse, und es sei auch Lom Standpunkte des Letzteren zu hoffen, daß der Entwurf zu gesetzlicher Geltung gelangen möge.
Stadtrath Hagen-Königsberg (gegen den Entwurf): Wenn der Vorredner den Gegnern der Vorlage den Vorwurf mangelnden Verständnisses mache, so müsse er — Reoner — sich dagegen verwahren. Er traue sich in den großeren Fragen einen ebenso freien Blick zu und glaube beanspruchen zu können, daß man ihn mit Gründen widerlege. Wie die Begründung des Regierungsentwurfs ergebe, solle die beab— sichtigte Aenderung der Gewerbeordnung nur so weit gehen, daß die Bildung fakultativer Innungen gefördert werde. Zu diesem Resultate könne man aber vielleicht auch gelangen mit den Genossenschaften. Er halte daran fest, daß kein Zwang zum Eintritt in die Innungen ausgeübt werden dürfe, sondern daß jedem Handwerker hierin die freie Eut— schließung gewahrt werden müsse. Das sei aber nach §. 1002. des Entwurfs nicht der Fall; die Bestimmungen dieses Para— graphen könnten nicht so ausgelegt werden, daß dem Hand⸗ werker die Freiheit der Entschließung über den Eintritt ver⸗ bleibe; sie enthielten den vollkommensten Zwang. Auf diesem Wege könne dem Handwerkerstande nicht geholfen werden, man raube ihm damit die nothwendigste Bedingung seines Gedeihens — die freie Lust — für seine Entwickelung. An dem Grundsatz der Gewerbefreiheit müsse unter allen Um— ständen festgehalten werden.
Der Webermeister Hessel-Berlin (für den Entwurf): Auch der Handwerkerstand wolle die Gewerbefreiheit, aber nicht die Anarchie, in welche wir gerathen seien. Für die Entwicklung des Lehrlings sei es von wesentlicher Bedeutung, wenn er vor Augen habe, einmal Geselle und Meister zu wer⸗ den. Das sporne ihn zum Fleiß und zur Arbeit an, und nur unter dieser Voraussetzung könne eine eigentliche Er⸗ ziehung der Lehrlinge stattfinden. Heute habe der Lehrling thatsächlich keinen Ansporn mehr, Meister zu werden. Er selbst sei heute der Herr und täglich sehe er vor Augen, daß er Meister gegen den Gesellen kein Recht mehr habe. Bei den Gesellen sei es schon so weit gekommen, daß es für eine Feigheit gelte, dem Meister eine Legitimation vorzulegen. Seit das Publikum sich daran gewöhnt habe, nur da zu kaufen, wo es am billigsten sei, könne dem Handwerkerstande die Selbst⸗ hülfe nichts mehr nützen. Die Zölle auf Handwerkerwaaren seien so billig bemessen, etwa 2 Prozent des Werthes, daß sie dem Handwerker nichts helsen. Daher müsse eine Remedur eintreten durch Zollrevision. Der Nutzen des Imports falle ausschließlich dem Handel zu, das Handwerk habe davon nur Schaden. Dem Kleinbetriebe solle kein Privileg gegenüber der Großindustrie und der Massenproduktion gegeben werden, wie in den Motiven gesagt sei. Dem müsse man auch beitreten. Aber es sei dahin zu streben, daß nicht immer da gekauft werde, wo billig geliefert wird. Dies gelte namentlich von der Staatsverwaltung, insbesondere den Staatseisenbahnen, sowie von den gommunalbehörden, und es sei bei dem gesunden Sinn, der bei diesen Behörden herrsche, wohl zu erwarten, daß die Lieferungen nicht ferner unter allen Umständen an den Mindestfordernden, ohne Rück⸗ sicht auf seine Befähigung, vergeben werden. Das Billigkaufen sei kein Segen, sonst käme man auf das schlecht und billig“. Es sei leicht der Nachweis zu führen, daß der Ackerbau und das Kleinhandwerk es gewesen, welche den Nationalwohlstand begründet und die Großmacht Preußen geschaffen haben. Die Organisation der nationalen Arbeit müsse wieder hergestellt und müsse geschützt werden gegen das Uebergewicht des Han dels. Gebe man dem Handwerk wieder lohnende Arbeit, dann werde Wohlstand und Zufriedenheit zurückkehren.
Der Kaufmann Kochhann-Berlin (gegen den Ent⸗ wurf): Es falle ihm schwer, gegen den Entwurf zu sprechen, denn er sei sich bewußt, daß zum Schutze des Handwerks viel geschehen müsse. — Wenn solche Auschauungen, wie der Vor redner sie vertreten, richtig seien, dann hätte der preußische Staat seit einem Jahrhundert einen verfehlten Beruf gehabt. Die Verdächtigungen gegen die bisherige Gesetzgebung be ruhen aber zum großen Theil auf Unwahrheit. Schon Fried rich der Große habe den Anfang damit gemacht, die Fesseln des Gewerbes zu lösen durch Beseitigung der Zunftwirthschaft. Die französische Revolution habe dann freilich tabula rasa gemacht; von Ordnung sei damals nicht mehr die Rede gewesen. Zur Zeit der Invasion sei die Steuerkraft des Volkes auf ein Minimum herabgedrückt gewesen. In Folge der aus Harden bergs Einfluß hervorgegangenen Gesetzgebung der Jahre 1808
1881.
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bis 1811 habe bis zum Jahre 1845 vollständige Freiheit ge— herrscht, da keine Gewerbeordnung bestanden habe. Der Wohlstand sei in dieser Zeit ein so geringer gewesen, daß für Staatsanleihen im Inlande das Geld nicht vorhanden gewesen. Bei den Verhandlungen über die Reorganisation des Gewerbe— wesens in den 20er und 30 er Jahren sei die städtische Ver⸗ tretung von Berlin energisch für das alte Innungswesen aufgetreten. Der Staatsrath habe sich aber einstimmig dagegen ausgesprochen. Ein eigentliches Innungswesen habe bis 1845 in dem überwiegenden Theile des Staates nicht mehr bestanden; namentlich in den Gebiets— theilen, welche Unter der Fremdherrschaft gestanden, seien alle derartigen Institutionen hinweggefegt worden. Im Gegensatz zu diesen Zuständen sei die Gewerbeordnung vom Jahre 1845 ein Werk, das auf vernünftigen Grundsätzen beruhe. Der Hauptfeind der Innungen sei die Macht des Kapitals und der Großindustrie; darüber dürfe man sich keiner Täu— schung hingeben. Die Großindustrie aber, wie sie sich unter dem Einfluß der Naturwissenschaften und vor Allem durch die Dienstbarmachung der Dampfkraft entwickelt habe, könne man heute nicht mehr aus der Welt schaffen, sonst würden
tausende von Arbeitern brodlos werden und verhungern. Unter
den Einflüssen der Großindustrie habe sich die Bevölkerung erheblich vermehrt. Alles das seinen Thatsachen, mit denen man rechnen müsse. Was vor Allem noth thue, sei die Er— ziehung der Jugend. Nach den gegenwärtigen Zuständen höre dieselbe auf mit dem 14. Jahre. Bis zum 20. Jahre sei aber noch eine Zeit der Entwickelung, die für die Ausbildung von großer Bedeutung sei. Unsere Gewerbtreibenden, namentlich aber die Großindustriellen seien nicht von dem Vorwurf frei— zusprechen, daß sie sich während dieser Zeit der Ausbildung und Erziehung der jugendlichen Arbeiter nicht in dem Maße annehmen, wie dies erwünscht sei. Auch der Eatwurf sorge aber hierfür nicht in ausreichender Weise. Eine Kontrole über die Ausbildung der Lehrlinge, wie die Vor— lage sie beabsichtige, könne nicht geübt werden, namentlich in den großen Städten, wie Berlin. Nur dadurch könne der Staat helfen, daß er die Möglichkeit von Zwangsnach— hülfeschulen schaffe. Das Verhältniß der Lehrlinge zu ihren Meistern sei vielfach ein unwürdiges. Zahlreiche Lehrlinge in Berlin wohnten nicht bei ihren Meistern, was für die gegen— seitigen Beziehungen von sehr nachtheiligem Einfluß sei. Häufig würden aber auch die Lehrlinge von den Meistern zu unwürdigen Diensten verwendet. Das sei namentlich auch früher zur Blüthezeit der Innungen in weitgehendem Maße der Fall gewesen. Ideale Zustände könne man nicht schaffen.
Die Verhältnisse seien aber auch heute nicht wesentlich schlechter
als früher. Daß Zeiten des wirthschaftlichen Niederganges auch auf die Moralität schädlich einwirken, sei unvermeidlich. Der Redner wendete sich darauf zu den einzel— nen Bestimmungen des Entwurfs und führ e insbesondere aus: Die Vorschrift im 8. 97 a. Nr. 4 sei selbstverständlich; auf Grund des Genossenschaftsgesetzes könnten die Innungen auch jetzt schon derartige Einrichtungen treffen. Besser sei es, daß solche Bestimmungen nicht in der Innungsverfassung stehen. Die Innung als solche solle sich mit derartigen Unterneh— mungen nicht befassen, wie sie dafür auch nicht die Verant— wortung tragen könne. Daß nach 5. die Aussichts⸗ behörde gehört werden solle, führe zu nichts, wenn die Ver⸗ waltungsbehörde anders handele. Gebe man der Aussichts— behörde kein Mittel, ihre Ansicht gegen die Verwaltungsbehörde an höherer Stelle zu verfechten, s sei es besser, eine solche Bestimmung in das Gesetz nicht aufzunehmen. Die im 8. 99 getroffene Vestimmung bezüglich der Innungsschulden sei selbstverständlich. — Die nach 8. 100 siattfindende Zulassigkeit einer Aufnahmeprüfung sei nicht empfehlenswerth, da es ungeheuer schwer sei, darüber Besltlimmungen zu treffen, welche Anforderungen gestellt wer⸗ den sollen. Viele lernten in Fabriken oder bei nichtzünftigen Meistern und machten da eine sehr gute rzeit durch. Die Ausbildung richte sich dabei f Spezialitäten, und während der Arbeiter in einer solchen vielleicht Vollendetes leiste, verstehe er von dem übrigen Handwerk nichts. Fabriken, in welchen alle Seiten bestimmten Gewerbes ausgeübt werden, gebe es kaum; die Fabrikation werfe sich vielmehr überwiegend : s igland,
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auf itäten. o sei es in En Frankreich und Amerika, und dem Einfluß dieser drei Kultur⸗ staaten könnten wir uns f er nicht entziehen gebe die Vorschrift des 8 genheit zur Willkür; nichts sei aber schlimmer, als in derartigen Angelegenheiten der Willkür Raum zu geben Da gelte auch von der in 8. 1104. erwähnten Gesellenprüfung. Wie solle man eine solche Prüfung vornehmen? Keiner könne in allen Zweigen seines Faches das Gleiche leisten. Das bilde gerade die Ueberlegenheit der andern Staaten, daß sie nach Möglichkeit spezialisi en. Nur dadurch entstebe die Vollendung.
Die Bestimmungen des 8. 100, insbesondere Nr. 3 seien nichts weiter als der Innungszwang. Wer außerhalb der Innung stehe, könne sich einer solchen Kontrole Seitens der Innung nicht unterwerfen; er werde gezwungen sein, ent⸗ weder der Innung beizutreten sich durch Annahme der Bezeichnung als Fabrikant oder dergleichen dem Zwange zu entziehen. Auch in der Presse habe man dieser Vorschrift die Bedeutung des Innungezwanges beigelegt. Wolle man aber dies, dann solle man lieber offen und klar den Innungezwang aussfprechen. In Handwerkerkreisen sei letzterer übrigens keineswegs allgemein beliebt, namentlich habe sich der Hand⸗ werkertag entschseden dagegen ausgesprochen. Die Bestin mung des 5. 103 Abs. 2 sei nicht ganz klar. Statutenwidrige Beschlüsse könnten leicht gefaßt werden, ohne daß es nöthig sei, deshalb die Schließung des Innungsausschusses eintreten zu lassen. Die einfache Beanstandung solcher Beschlüsse sei vollkommen ausreichend. Auch die im §. 1094 vorgesehene Aussicht über die Innungen sei nicht klar durchgebildet; es sei nicht zu erkennen, wie sie geübt werden solle und welche Ve⸗ fugnisse der Aufsichtsbehörde zustehen sollen. Durch die in dem Entwurf zugelassene Verbindung könnten die Innungen eine große Macht erlangen. Zweifelhast sei dabei nur, an wen die Berufung gehen solle in den Fällen, in welchen der Reichskanzler über die Genehmigung der Verbandastatuten zu
119 Auch
Nämliche
oder sich