Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die stönigliche Exvedition des Neutschen Reichs- Anzeigers unn Königlich Hrrußischen Staats Anzeigers:
* Inserate für den Deutschen Reichs und Königl.
a. dergl.
Deffent licher Anzeiger.
l. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen
Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. Verschiedene Bekanntmachungen.
Jaserare nehmen an: die Anuoncen Erpeditionen des „JIunvalidendant , Rudelf Yiosse, Haasenste im & Vogler, G. L. Danbe & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
R
Berlin 8w., Wiltzelm ⸗ Straße Nr. 32.
3. Verkäufe, V erpachtungen, Submissionen
X 4. 8s. w. von öffentlichen Papieren.
Steckbriefe nnd Untersuchungs⸗ Sachen. 3623
3589)
1) Der Knecht Johann Christian Wilhelm Hen⸗ kel, geboren am 14. Dezember 1853 zu Henkfelde,
Kreis Prenzlau, zuletzt in Wismar bei Strasbur,
i. U. wohnhaft gewesen, 2) der Sattler Carl August geboren am 25. Januar 1851 zu Jagow, Kreis Prenzlau, zuletzt in Strasburg i. Ü. wohnhaft gewesen, werden beschuldigt, als Etsatz⸗
Vermann Matznick
Scharf'schen Lehnsgrundstücke in dem auf
Morge
reservisten erster Klasse ausgewandert zu sein, ohne vor unterzeichnetem Gerichte anberaumten Termin
von der bevorstehenden Auswanderung der Militär⸗
behörde Anzeige erstattet zu haben, Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts
hierselbst auf den 3. Juni 1881, Vormittags verloren geht.
9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht hier zur Bei unentschuldigtem
Hauptverhandlung geladen. e Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach
§. 472 der Straf-Prozeßordnung von dem König— lichen 2. Bataillon 8. Brandenburgischen Landwehr—
Regiments Nr. 64 zu Prenzlau ausgestellten Er— klärungen verurtheilt werden. den 2. Februar 1881. des Königlichen Amtsgerichts.
757
Oeffentliche Ladung. Der Joseph Belak— Magarick aus Swerdermick in Ungarn, 16 Jahre alt, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, im Monat Dezember 1880 in hiesiger Stadt mit allerlei Blechwaaren Hausir⸗ handel betrieben, ohne im Besitze eines Gewerbe— scheines zu sein. — Uebertretung gegen §§. 2 und 18 de? Ges. v. 3. Juli 1876 — wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 1. April 1881, Vormittags 96 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Rüthen zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Haupirerhandlung geschritten werden. Rüthen, den 5. Januar 1881. Sauerland. Ge— richtsschreibec des Königlichen Amtsgerichts.
Eubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.
6 Aufgebot.
Auf den Antrag der Königlichen Finanz ⸗Direktion, Abtheilung für Forsten, in Hannover, werden Alle, welche an folgenden von dem Hosbesitzer Anke Tjardes Onken in Utarp eingetauschten Grund⸗ stüůcken:
a. in der Grundsteuer-Mutterrolle des Gemeinde⸗
bezirks Ardorf, als: Artikel Nr. 86, Kartenblatt 1, Parzellen 66 — 79, inkl. zum Flächeninhalt von 31,0869 ha, Artikel Nr. 87, Kartenblatt 21, Parzellen 14—17,
inkl. zum Flächeninhalt von 15728 ha,
Artikel Nr. 94, Kartenblatt 1, Parzellen 1— 11,
inkl. zum Flächeninhalt von 7,8473 ha; b. in der Grundsteuer Mutterrolle des Gemeinde⸗ bezirks Burhafe, als: Artikel Nr. 133, Kartenblatt 14, Parzellen 88 — hl, inkl. zum Flächeninhalt von 2,6350 ha, Artikel Nr. 134, Kartenblatt 14, Parzellen 92 — 103, inkl. zum Flächeninhalt von 5, 8241 ba, bezeichnet — Eigenthums,, Näher, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dinaliche Rechte, inébesondere auch Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, zu deren Anmel⸗ dung auf Sonnabend, den 2. April d. J., Vormittags 10 Uhr, unter der Warnung geladen, daß den sich nicht Mel⸗ denden im Verhältnisse zu der Provokantin das Recht verloren geht. Wittmund, den 30. Januar 13881. Königliches Amtsgericht. Gropp.
[2029 Oeffentliche Zustellung.
Der Postschaff ner Albert Güssow zu Rheine, ver— treten durch den Rechtsanwalt, Justiz⸗Rath Weddige, klagt gegen seine Ehesrau Ida, geborne Vocke, deren gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, wegen Ehe⸗ scheidung mit dem Antrage auf Trennung der zwi⸗ schen den Parteien bestehenden Ehe zu e m kennen, die Beklagte für den schuldigen Theil zu erklären und ihr die Kosten des Prozesses zur Last zu legen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits ror die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Münster auf
den 23. Mai 18381, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
hieme, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
3617 In Sachen, betreffend das Konkursrerfahren über das nach— gelassene Vermögen des Landgehräuchers Vllig Lammerts Weelborg in Leer, ist für das Vol. VI. Fol. 69 Grundbuchs der Oster⸗ gasse registrirte Immobile im heutigen Verkauftz⸗ termine ein annehmbares Gebot nicht erfolgt und daher auf Antrag des Konkursverwalters zweiter und letzter Termin auf Freitag, den 25. Febrnar 1881, Mittags 12 Uhr, anberaumt, wozu Kaufliebhaber geladen werden. Zugleich ist der ᷓ . Ausschlußbescheid dahin erlassen und verkündet: daß Alle, welche Rechte irgend welcher Art an das bezeichnete Immobile bislang nicht geltend gemacht haben, mit denselben dem neuen Er⸗—
Einbeck, 28. Januar 1881.
4. Verlosung, Amortisation, Zinszahlung
. Verkaufsanzeige .
ete 7. Literarisehe Anzeigen.
Annontren · Snreans.
¶heater- Anzeigen. In der Börsen- Familien- Nachrichten.
und
Aufgebot.
Auf Antrag des Rechtsanwalts von Bargen zu Göttingen als Kurators im Konkurse der Gläubiger des weil. Kommerzienraths Scharf daselbst sollen die hierunter verzeichneten allodificirten
Mittwoch, den 30. März d. J.,
ns 10 Uhr, e öffentlich meistbietend verkauft werden.
Alle, welche an den fraglichen Grundstücken Eigenthums', Näher, lehnrechtliche, fideikommissa⸗ rische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefordert, dieselben in dem angesetzten Termine anzumelden, unter der Verwarnung, daß für den sich nicht Meldenden das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber der Grundstücke
Königliches Amtsgericht II. Mehlis. Verzeichniß der zu verkaufenden Gurndstücke.
/// ///
Strasburg i. U., J . Eyßner, Gerichtsschreiber
Nr.
Karten. Par⸗ blatt. elle.
Gemarlung.
] SFelaͤcheninhalt. Lage. Kulturart. ͤ
et. Ar. Om.
Sülbeck Salzderhelden
Volksen Immensen Holtensen Einbeck Dassensen
— — C — — — * Nd Nν
22595 Amtsgericht Hamburg. Aufgebot.
Der hiesige Rechtsanwalt
Aufgebot beantragt zur Kraftloserklärung eines vor
lautend: Lüchow, den 1. Juni 1880 . für 6 5000. — Am 5. Juli a. «. zahlen Sie gegen dieser die Summe von Mark Fünf Tausend
Rechnung lt. Bericht. Herrn Adolph L. Cohen in Hamburg, gez. C. A. Wentz. Angenommen, zahlbar bei der Vereinäbank. Adolph L. Cohen. Der Inhaber der Urkunde wird spätestens in dem auf Dienstag, den 29. März 1881. Vormittags 10 Uhr, von dem unterzeichneten Gerichte auberaumten Auf— gebotètermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos— erklärung der Urkunde erfolgen wird. Hamburg, den 14. Juli 1880. Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung IV. Zur Beglaubigung:
aufgefordert,
Romberg, Dr., Gerichts ⸗ Sekretär. Amtsgericht Hamburg. Aufgebot.
. Der hiesige Rechtsanwalt Hr. J. H. Burchard, in Vollmacht von A. de Lhonenx, Linon & Co., in Namur, hat das Aufgebot beantragt zur Kraft loserklärung eines von der Firma de San K Stein in Hioßgo am §. Dezember 1879 an die Ordre von G. L. de San in Brüssel auf Rund. Goedelt in Hamburg gezogenen Wechsels, groß n 2009, zahlbar 8 Tage nach Sicht. Der Wechsel ist von G. L. de San in Brüssel am 19. Jannar 1880 an A. de Lhoneurx, Linon & Co., in Namur indossirt und ron Mud. Goedelt acceptirt worden.
[22596
testens in dem auf Dienstaßg, den 29. März 1881, Vormittags 10 Uhr, von dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraktlos⸗ erklärung ver Urkunde erfolgen wird. Hamburg, den 12. Juli 18580. Das Amtsgericht Hamburg. Civil ⸗ Abtheilung 1V. Zur Beglaubigung: Momberg, Dr., Gerichte · Sekretãr. 3639 Der am 22. Jult 1862 hier gestorbene Professor Dr. phil. Heinrich Friedrich Wilhelm Süple hat in seinem am 30. Juli 1862 eröffneten, am 26. Februar dess. Jahres deponirten Testamente seine Ehefrau, Friederike Wilhelmine Juliane, geb. Dor⸗ meyer und seine beiden Kinder, die Ehefrau det Rentners Gustav Strümpell, Amalie Auguste, geb.
werber gegenüber autgeschlossen werden. Leer, den 28. Januar 1881. Königliches Amtegericht II. Koch.
Süpke, bieselbst und August Carl Hermann Süpke, seit 1849 in Amerika, als Erben ernannt, seiner
Ehefrau den lebenslänglichen Nießbrauch seines Ver⸗
mögeng vermacht. . Nachtem die Wittwe des Professors Süpke ge⸗
Apothekerwiese Reinserfeld Acker 35 86 Masch 87 19 Der Weinberg ö 906 Im schwarzen Lande 2 95 Der Plessebusch 5 92 Benserfeld :
Niedere Feld
Im Dorfe . 31
; Er. Heymann, in Vollmacht von C. A. Wentz in Lüchow, hat das
C. A. Wentz in Lüchow auf Adolph L. Cohen hieselbst gezogenen, an 5. d. Mts. fällig gewesenen Wechsels zum Betrage von MS 5000. —, dahin
Prima⸗Wechsel an die Ordre (nicht ausgefüllt)
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spä⸗
Aufgebote termine seine Rechte anzumelden und die
e. ii
ö 15 Wiese 22 Acker 2 05 Wiese O4 Acker ? 2 54 19 17 56 O7 79
Süpke, das Aufgebotsverfahren beantragt.
stens in dem auf den 19. November d. J., Morgens 11 Uhr,
rende alle bis dahin über den Nachlaß getroffenen Verfügungen anzuerkennen
vorhanden. Braunschweig, den 1. Februar 1381. Herzogliches Amtsgericht IX. L. Rabert.
Verkaufsanzeige und Aufgebot.
versteigerung am Montag, den 4. April d. J., . Morgens 107 Uhr, im biesigen großen Gerichtszim mer öffentlich dem Meistbietenden verkauft werden.
Daß Wohnzaus der Gerdts'schen Anbaustelle ent— hält 2 Stuben mit 2 Schlafbutzen, eine Kammer, eine Küche, Stallung für 4 Kühe und 2 Ziegen, eine Diele, sowie Bodenraum, ist ven Fachwerk er⸗ baut, theils mit Backsteinen in Lehm gemauert, theils mit Lehm gedichtet, es ist mit Stroh gedeckt, 10,52 m lang und 9,93 m breit.
Alle, welche an diesen Gerdts'schen Immobilien Eigenthums«, Näber', lehnrechtliche, fideikommissa—⸗ rische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, ing besondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefordert, solche ihre Rechte dem unterzeichneten Amtsgerichte so gewiß anzumelden, als sie sonst in dem vorbezeichneten Termine mit diesen ihren Rechten im Verhältaisse zu den neuen Erwerbern der Gerdts'schen Iwmmo⸗ bilien ausgeschlossen werden.
Bremervörde, den 29. Januar 1881.
Königliches Amtsgericht. II. v. Bölle.
Wochen⸗ Ausweise der dentschen Jettelbanken. 3672 Wochen · Ueber si h: der Städtischen Bank zu Breslan an 7. Februar 1881. Aetl va. Metallbestand: 1 006 724 Æ 70 5. Bestand an Reichs kassenscheinen: 5790 Bestant an Noten anderer Banken: 235 000 Æ Wechsel! 4439 59535 4 51 8. Lombard: 3 756 300 4 Effekten — Æ — 8. Sonstige Aktiva: 32 312 MÆ O7 8. Hennl via, Grundkapital: 300000) Æ Re
serve⸗Fondg; 609000 Æ Banknoten im Umlauf 201000 Tägliche Verbindlichkeiten: Depositen⸗ Kapitalien 3 448 500 An Kündigungẽefrist gebun⸗ dene Nerbindlichkeiten: — „* Sonstla Passtva 225 00 S — 5. Eventuelle Verbindlichkeiten aus wetter begebenen im Inlande jahblbaren Wechseln! 129 119 80 5.
3665
storben und da August Carl Hermann Süpke seit dem 10. Juli 1860 nicht geschrieben, bat die Ehe— frau des Rentners Gustav Strümpell, Auguste, geb.
J Es werden demgemäß Alle, welche ein näheres oder gleich nahes Erbrecht an den Nachlaß des Pro⸗ fessors Dr. phil. Heinrich Friedrich Wilhelm Süpke zu haben vermeinen, aufgefordert, ihr Recht späte—
a vor dem unterzeichneten Gerichte anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls die Ehefrau des Rentners Gustav Strümpell, Amalie Auguste, geb. Süpke, den Weith in Rechnung und stellen es auf als die alleinige Erbin angesehen werden soll, der nach dem Ausschlusse sich Meldende und Legitimi—
schuldig, auch weder Rechnungsablage noch Ersatz der erhobe jen Nutzungen — zu fordern berechtigt, sondern seine Ansprüche auf das zu beschränken habe, was von der Erbschaft noch!
Die sub Hs. Nr. 269 bei der Höhne hierselbst belegene Anbaustelle nebst Zubehör und die sämmt⸗ lichen in der Grundsteuermuttercolle von Bremer⸗ vörde aufgeführten Immobilien des Anbauers Fried— rich Gerdts hierselbst sollen im Wege der Zwangk—
23
Berschiedene Beranmntnmiachun gen. lago) ; . Vakante Bürgermeisterstelle.
Die vakant werdende hitsige Bürgermeisterstelle soll baldigst wieder besetzt werden. Pensionsfähiges Gehalt 5400 MS, Repräsentationskosten 1500 Keine Nebeneinnahmen. Meldungen sind bis zum 20. Februar an den Unterzeichneten zu richten.
Hamm, den 31. Januar 1881.
Der Stadtverordneten ˖ Vorsteher. Justizrath Rauschenbusch.
Sächsisch⸗Thüringische Aktien⸗-Gesellschaft für Braunkohlen⸗ Verwerthung zu Halle a. S. Die diesjährige ordentliche Generalver⸗
sammlung unserer Actionaire ist auf Mittwoch, den 23. Februar a. ckr., Vormittags 11 Uhr,
im Saale des Hötels „Zum Kronprinzen“ hier anberaumt worden.
Gegenstände der Verhandlung werden sein:
I) Erstattung des Geschäftsberichts pro 1880.
2) Erstattung des Revisionsbrrichts pro 1380 und Beschlußfassung über Ertheilung der Decharge.
3) Wahl dreier Revisoren zur Prüfung der Rech⸗ nung pro 1881.
4) Wahl dreier Mitglieder des Verwaltungsraths 9. Stelle der nach dem Turnus ausscheidenden
erren.
In Bezug auf die Zutrittsberechtigung, Stimm fähigkeit und den Legitimationspunkt verweisen wir auf die Vorschrift im §5 28 des Nachtrags zum revidirten Statut, wonach
I) diejenigen Actionaire, welche sich an der Ge—⸗ neralversammlung zu betheiligen beabsichtigen, am 21. oder 22. dieses Monats, und zwar bis Nachmittags 4 Uhr, ihre Aktien im Büreau der Gesellschaft zu deponiren haben, an Stelle der Deposition aber die bis zum 22. d6. Mis. der Direktion vorzulegende Bescheinigung
einer Reichsbankstelle, einer Behörde oder eines der nachbenannten Bankhäuser, als: des Halleschen Bank-Vereins von Kn⸗ lisch, Kaempf K Co. in Halle a. S., der Herren Becker & Co. in Leiyzig, der Agentur der Privatbank zu Gotha in Leipzig, des Herrn C. Bennewitz in Magdeburg, des Herrn Ferd. Jugler in Erfurt, des Herrn H. C. Plaut in Berlin, 24 Herrin Friedrich Schultze in Merse⸗ urg, des Herrn L. Mende in Fran ksurt a. O.,
3674
;
daß die nach Nummern und Stückzahl anzu⸗ meldenden Aktien bei der bescheinigenden Stelle deponirt sind, genügt,
2) jede Aktie eine Stimme verleiht, Niemand je⸗ . mehr als 250 Stimmen in sich vereinigen ann.
Die Eintrittskarten sind in den beiden letzten
Tagen vor der Generalversammlung auf unserm
Geschäftsbüreau, Brüderstraße Nr. I6 hierselbst, in
Empfang zu nehmen.
Halle a. S. den 8. Februar 1881.
Der Verwaltungsrath. von Voß.
2751
(onmerr Bank in Lübeck.
Der unterzeichnete Verwaltungsrath ladet die Actionaire der Bank ein zur
vier und zwanzigsten ordentlichen Generalversammlung
am Dienstag, den I5. Februar 18891, Vormittags 11 Uhr,
im CASRNMGO.
Tu er orelrnen g:
Genehmigung des Rechnungsabschlnusses und folgeweise Bestimmung der Dividende. Quittirung des Verwaltungsrathas für dis Rechnungsjahr 18809.
Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungs- rathes an Stelle des turnusmässig austreten- den Herrn Consul Gust. G. Esöchenburg.
4) Einlösung von nachträglich präsentirten
Thalernoten.
Die Actionaire, welche in der Generalversamm-— lung ihr St mmrecht ausäben wollen, erhalten im zurean der Bank am Sonnabend, den 12. EFehriunr l. J., Vormitittans ven 11 hie 2 Ur, gegen Vorzeigung ihrer Actien die auf Namen lautenden ond die gebührende Stimmenzahl angebenden Legiti nationska ten, welehe beim Eintritt in die Generalversammlung vorzuzeigen sind.
Lis(lhechs, den 31. Janvar 1881.
Her Ver n,ltungsrnt klo.
Gust. G. Eschenburg. Johs. Fehling.
Redacteur: Riedel.
GSerlin: Verlag der Gypedition (Kessel⸗/) Druck W. El sner.
Fünf Beilagen (einschließlich Börsen Beilage).
—— — —
—
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeiger.
M 33.
Berlin, Dienstag den 8. Februar
*
18 * 1.
Aichtamtliches.
reußen. Berlin, 8. Februar. Im weiteren 6 der gestrigen (565) Sitzung trat das Haus der Abgeordneten in die dritte Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Ausführuung des Reich s⸗ gefetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Piehfeuchen ein. In der Genergl-Diskussion erklärte der Abg. Pr. Wehr: der Zweck des Gesetzes werde nicht erreicht werben können, wenn, wie bisher, bei der Tödtung von rotz— verdächtigen Pferden und der Lungenseuche verdächtigen Rind— viehs nicht mit der nöthigen Energie vorgegangen werde. Nach den Erfahrungen in der Provinz Westpreußen sei die Zunahme der Rotzkrankheit bedeutend gestiegen. und nach der Mei⸗ nung derProvinzialvertretung liege dies lediglich daran, daß die an⸗ gestellten Thierärzte sich bei Notz verdacht zu vorsichtig xigten, um rasch und energisch einzuschreiten und nöthigenfalls die Tötung zu veranlassei. Dieselben stellten meistens zu viel Observationen an. Er werde dem Minister eine Zusammenstellung sür die Provinz Westpreußen überreichen, woraus hervorgehe, daß nur ein ganz verschwindend kleiner Theil von observirten Thieren sich später als gesund herausgestellt habe, Offenbar werde trotz der vorsichtigsten Observation die Ansteckung und Verbreitung der Seuche nicht gehindert. Es liege ihm fern zu behaupten, daß etwa fiskalische Rücksichten bei dem Ver⸗ fahren mitgewirkt hätten, dem stehe auch das Nesktript des Ministers entgegen. Wenn nur die heamteten Thierärzte ihre Schuldigkeit thun wollten und die Intentionen der Staats⸗ regierung befolgen würden, dann würden die Viehseuchen sich bald vermindern. Nach Ansicht des Publikums observirten die Thierärzte nur wegen der Reisediäten. Iwar glaube er das nicht, aber diese Ansicht sei die herrschende. Er bitte den Minister, mit aller Energie die Thierärzte anzuweisen, bei der Tödtung nicht zu vorsichlig zu sein. Wenn auch einmal ein Pferd getödtet werde, das nicht rotzkrank sei, so sei das noch kein allzugroßes Unglück, auch wenn die Staats kasse den Verlust bezahlen müsse. In Westpreußen sei die Zahl der rotzkranken Pferde im letzten Jahre um das Doppelte gestiegen.
Der Abg. Sombart erwähnte, daß ihm seit der zweien Lesung eine Petition von Abdeckern zugegangen sei, worin ausgeführt werde, daß in neuester Zeit mehrere gerichtliche Erkenntnisse den Abdeckereien die Eigenschast der Zwangs- und Banngerechtigkeiten abgesprochen hätten. Er bitte die Agrar⸗ kommission diese Angelegenheit zu prüfen. Außerdem. weise er darauf hin, daß man den häufig vorkommenden Verschlimme— rungen von Krankheitsfällen am Besten dadurch vorbeugen würde, wenn man die Departementsthierärzte verpflichtete, die einzelnen Fälle von Lungenseuche zur Kenntniß zu bringen.
Der Staats-Minister Dr. Lucius entgegnete, an energi— schem Vorgehen gegen die Rotz⸗ und Lungenkrankheit habe er es nicht fehlen lassen. Er könne versichern, daß in seiner Amtszeit kaum irgend ein Antrag auf Tödtung versagt wor— den sei, daß übrigens die Seuchen im Allgemeinen zugenommen hätten, lönne er nicht zugeben. Jedenfalls biete das Viehseuchengesetzz vom Jahre 1875 die beste Handhabe zur Minderung durch die Gewährung der Entschädigung. Hierdurch werde die beste Garantie gegen die Verheimlichungen gegeben. Möge nun auch wirklich im letzten Jahre in der Provinz Westpreußen der Rotz besonders zuge⸗ nommen haben, so glaube er doch, daß hierin der Höhepunkt eingetreten sei und die Krankheit abnehmen müsse, und dies lediglich dadurch, daß in Folge der Enitschädigung, die früher häufige Verheimlichung der Krankheitsfälle gar nicht mer zu besorgen sei. Der wichtigste Faktor zur Verminderung der Seuchen sei jedenfalls die gründliche Beseitigung und Verscharrung der Kadaver.
Der Abg. Dr. Wehr konstatirte dem Minister gegenüber, daß er ausdrücklich anerkannt habe, daß von Seiten des Mi⸗ nisters mit der nothwendigen Energie vorgegangen sei und unter diesem Ministerium noch nie ein Antrag auf Tödtung von der Regierung zurückgewiesen sei. Er habe nur behauptet, die Unterbehörden, besonders die Thierärzte, hätten nicht die richtige Energie gezeigt und nicht zeitig genug Anträge gestellt; die Thiere würden viel zu lange observirt und dadurch An⸗ steckungen verbreitet. Er habe nur den Minister um Anwei⸗ sungen ersucht, daß die Restripte von den Unterbeamten strikte befolgt würden.
In der Spezialdiskussion wurde 8. 1, welcher die An— ordnung und üͤcderwachung der Abwehr- und Unierdrückungs⸗ maßregeln unter ministerieller Oberleitung den Regierungs⸗ Praäͤsidenten, Landräthen und Ortspolizeibehörden zuweist, genehmigt.
Zu §. 2 erklärte der Abg. Bohtz, daß der Landrath, ohnehin durch Geschäfte überhäust, nicht auch noch die Vieh— seuchen-Polizei übernehmen könne. Allerdings solle da der Kreisgusschuß eintreten, aber die Frage sei offen, wer diesen einzuberufen, oder wer überhaupt Kommissare zu bestellen berufen sei.
Der Staats⸗Minister Dr. Lucius erwiderte, der Landrath
als solcher sei eo ipso Kommissar und könne auch andere Kommissare ernennen, so daß weder bisher Zweifel entstanden seien noch wohl kaum in Zukunft würden entstehen können. 5. 8 und 3. 4 wurden nach dem Beschlusse in zweiter Lesung genehmigt. k. Der Abg. Marcard erklärte sich gegen den 5. 5 nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses, wonach die Anordnung der Tödtung eines verdächtigen Thieres dem Landrath in Städten mit Königlicher Polizeiverwaltung dem Dirigenten der Ortspolizeibehörde und in anderen Städten mit mehr als 19 0090 Einwohnern dem Bürgermeister zustehe. Er beantrage die Fassung nach den Beschlüssen des Herrenhauses, wonach die gedachten Befugnisse derjenigen Polizeibehörde, welche der Ortspolizeibehörde beziehungsweise dem bestellten Kommissar unmittelbar vorgesetzt sei, und für den Stadtkreis Berlin dem Polizei⸗Präsidenten zustehen solle.
Der Abg. von Meyer-Arnswalde bemerkte, der neue §. 5
beruhe auf (inem Antrage, den er gestellt habe. Dieser An⸗ trag passe freilich nur für die alten Landestheile, denn in Hannover z. B. exislire der Landrath noch nicht, aber der alte
8. 5 enthalte namentlich erstens die wunderbare Vestimmung,
daß selbst der vom Regierungspräsidenten ernannte Kom⸗ missarius nicht einmal bevollmächtigt sein solle, auf eigene Hand ein verdächtiges Thier tödten zu lassen, zweitens, daß der Landrath, wenn derselbe die Kompetenz des Anitsvor— stehers an sich ziehe, jedesmal den Regierungspräsidenten be⸗ nachrichtigen solle. Indessen werde man sich mit dem alten 8. 5 auch fernerhin in der Praxis abfinden können, und er würde daher dem Abg. Marcard zustimmen können. Der Landrath werde unter Umständen wohl auch eine Verant— wortlichkeit auf sich nehmen und darauf hoffen können, daß der Regierungspräsident ihn hinterher liberire.
8. 5 wurde hierauf nach dem Antrag Marcard ange— genommen. .
Die §§. 6— 19 wurden ohne wesentliche Debatte nach den Beschlüssen der zweiten Lesung angenommen.
Den ersten Absatz des 8. 20 beantragten die Abgg. Bohtz und von Rauchhaupt folgendermaßen zu fassen:
Die Mitglieder der Sckätzungs ⸗Kommission haben das Er— gebniß der Schätzung vor der nach 8. 2 dieses Gesetzes fungiren⸗ den Behörde zu Protokoll zu geben und eidesstattlich zu versichern.“
Die Antragsteller befürworteten das Amendement, dem vom Regierungskommissar Bedenken entgegengesetzt wurden. Der Abg. Dr. Wehr hob das Umständliche des Verfahrens hervor, welches in dem qu. Amendement vorgeschlagen werde; ähnlich äußerte sich der Staats-Minister Dr. Lucius und der Abg. Marcard. -
Der Antrag wurde darauf abgelehnt und 5. 20, sowie der Rest des Gesetzes nach den Beschlüssen in zweiter Lesung genehmigt.
Es folgte die erste Berathung der Rechnungen der Kasse der Ober-Rechnungskammer für 167980.
Die Vorlage wurde in die Rechnungskommission ver— wiesen.
Nächster Gegenstand der Tagesordnung war die erste Be— rathung des Entwuris eines Gesetzes, betreffend das Fidei⸗ komm e'ßvermögen des vormals Kurfürstlich hessi— schen Hauses nebst zwei Verträgen. . ö
Ein Antrag des Abg. Cremer auf Verweisung in die Budgetkommission wurde abgelehnt und beschloß das Haus, die zweite Berathung der Vorlage im Plenum rorzunehmen.
Das Haus ing darauf zur zweiten Berathung des Ent— wurfs eines Gesketzes über, betreffend die Abän de rung von Bestimmungen ver Kreisordnung für die Provin— zen Preußen, Brandenburg. Pommern, . Schlefien und Sachsen, vom 13. Dezemherf 1872 und die Ergänzung derselben.
Lür Einleitung bemerkte der Referent, Abg. von Lieber⸗ mann, daß es sich bei diesem Entwurfe nicht um eine Revision, sondern lediglich um eins Ergänzung der Kreisordnung handle und daß bei den Berathungen in der Kommission besonders dem Umstande Rechnung getragen worden, daß dieselbe durch einen Kompromiß sämmtlicher Parteien zu Stande gekom— men sei.
Der Abg. Dr. Hänel erklärte, er und seine politischen Freunde hätten den Standpunkt der Kommission, daß es sich hier nicht um eine Revision der Kreisordnung handele, accep— tirt. In dem Augenblick aber, wo dieser von der rechten Seite des Hauses nicht acceptirt werden sollte, würde seine Partei sich eine andere Stellung vorbehalten müssen. Seine Partei habe deshalb auch ihre Bedenken in der Kommission unterdrückt, sie gebe jedoch die damit früher gemachten Vor behalte nicht auf. Auf einen Punkt wolle er aber hier auf— merksam machen. Man dürfe sich nämlich darüber nicht täuschen, daß durch die Regierung selbst die Grundlage der Selbstver— waltungsgesetzgebung in Frage gestellt sei, nämlich durch die Rückwirkung, welche das Verwendungsgesetz auf die Kum⸗ munalverwaltung haben werde. Die Kreisvertretung basire auf einer bestimmten Vertheilung der Kreissteuern. Die⸗ jenigen, welche bevorzugte Wahlrechte hätten, seien auch bevor⸗ zugt in der Pflicht zur Tragung der Steuerlast. Wenn nun diese Grundlage der vermehrten Pflichten der in dem Wahl— recht bevorzugten durch das Verwendungsgesetz beseitigt werde, so könne man unmoglich bei der gegenwärtigen Zusammen— setzung des Kreistages stehen bleiben. Dies wolle er nur kurz marliren. 2. .
88. 1—3 wurden nach der Fassung der Kommission an— genommen.
5. P lautet nach ben bisherigen Bestimmungen;
„Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Einwohnerzahl ron mindestens 25009 Seelen haben und gezenwärtfg einem Landkreise augehören, sind befunt, für sich einen Kreigprr band, Stadtkreis zu bilden und zu diesem Bebufe aus een bisherigen Kreisverband auszuscheiden. Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den WMinister des Innern für ausgeschieden erklärt. Es ist jedoch zuxor in allen Fällen eine Kugeinandersetzung darüber zu treffen, welchen Antbeil die autscheidende Stadt an dem gemein — samen Aktiv und Passivoermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Listungen zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise ju übernehmen hat. Kommt eine Einigung der Betheiligten nicht ju Stande, so entscheidet über die Streit punlte das Veiwaltungaägericht“
Die Regierung schlug vor, dem Absatz folgende Fassung zu geben: „Ueber die Augeinandersetzung beschließt der Bezirksrath vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zuftehenden Klage bei dem Bözirkarerwaltungsgerichte.“
Die Kommission beantragte, den Absatz 1 folgendermaßen zu fassen: „Städte, welche eine Einwohnerzahl von mindestens
25 000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landkreise an⸗ ; , . —; . ö ö i . i g ꝛ empsunden. Das ü nicht blos eine e r, ie, für die Bürgermeister, ze
gehören, sind befugt, sür sich einen Kreisverband, Siadtkreis (8. 169) zu bilden und zu diesem Behusfe aus dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden“, während sie die drei übrigen Ab⸗ sätze unverändert anzunehmen beantragte. Zu diesem Para⸗ graphen lagen solgende 2 Anträge des Abg. Born vor: J. Im §. 4 Absatz 1 statt „25 000“ zu setzen „20 000“. II. Hinter 5§. 77 aufzunehmen: §. 7? Absatz 2. „Demgemäß hat der Landrath auch serner die gesammte Polizeiverwaltung im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden un“,
Gutsbezirken, mit Ausschluß der Städte mit mehr als 10. 9 5 —m
Einwohnern zu überwachen.“
Der Abg. Born befürwortete seinen Antre n. solle nur den Mißstand beseitigen, welcher hurch die Einfüh— rung der neueren Frganisationsgesetze hervorgetreten sei.
7. . . :* P ö. . in ihren Petitionen leicht ouruver z ,, e.
durchaus hinfällig.
bedürfen.
sen Paragraphen zur — ; t e der Besblus Ihrer Kemmissson — in diesem Paragravben in J. eber ·
nm, n. schlossenen i m, nr ,,, us zesctzeg bel der Berebaung der Zahl für die Unters dung der feitsgesetzes bei det Be — . Bevdl erung mit Ginschluß der Müttärkevölkerung. maßgebend sein mu lassen.
Seen, elnstimmung mit der bier be Derselbe
Schon bei früheren Berathungen des Abgeordneten- und Herrenhauses seien Anträge gestellt worden, diese Zahl herab— zusetzen, sogar bis auf das Minimum von 15 000 Einwohnern. Man sei eben von Anfang an im Zweifel gewesen, ob man mit einer gesetzlich fixirten Zahl das Richtige treffen könne. Denn letzteres sei doch immer nur ein Nothbehelf. Entschei⸗ dend müßten andere Rücksichten sein. Zunächst müsse man sragen, welche Städte seien überhaupt im Stande, die Pflichten eines eigenen Kreises zu ersüllen, sodann, unter welchen Voraussetzungen erlaube der Staat die Aus⸗ scheidung der Städte aus dem Kreise? Für ihn sei die größere wirthschastliche Bedeutung, sowie die geistige Leistungs⸗ fähigkeit der Stäbte maßgebend. Was die letztere betreffe, so werde diese ja von der rechten Seite selbst anerkannt, wes— halb die rechte Seite dieses Hauses eben diese im Kreise ver⸗ wendet wissen wolle. Müsse doch sogar der Vorsitzende des Stadtausschusses resp. ein Mitglied desselben nach dem Orga⸗ nisationsgesetz eine wissenschastliche Qualifikation besitzen, welche von der rechten Seite noch nicht einmal für den Landrath verlangt werde. Was die materielle Leistungsfähigkeit dieser Städte anbetreffe, so gäben schon die Steuerbeiträge derselben einen hinreichenden Maßstab, daß sie im Stande seien, die an einen Kreis gestellten Erfordernisse zu erfüllen. Er bitte deshalb, den Antrag anzunehmen. Was den Antrag im 8. 77 anbetreffe, so müsse er darauf verweisen, daß bei dem Zuständigkeitsgesetz, sowie beim Organisationsgesetz vom Hause beschloffen sei, daß die Beschwerden gegen die Ver⸗ fügungen der Ortepolizei in den Städten über 10000 Ein⸗ wohner nicht wie früher an den Kreisausschuß, sondern viel⸗ mehr an den Regierungs-Präsidenten gehen sollten. Eine ein⸗ fache Konsequenz dieser Bestimmung sei es, daß auch dem Regierungs⸗-Präsidenten die Aufsicht über die Ortspolizei in diesen Städten zustehen müsse. Die Wohlfahrtspolizei und die Kommunalangelegenheiten ständen in einem so engen Zu⸗ sammenhang, daß man die Aussicht über die eine und die Über die andere nicht von einander trennen könne. Er bitte
daher, seinen Antrag anzunehmen, . . Der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa erklärte sich gegen den Antrag Born, dessen Konseguenz man gar nicht Übersehen könne; es sei ihm mitgetheilt worden, daß unter Einrechnung der Militärbevölkerung Städte von 16 900 Civil⸗ bewohnern aus dem Kreise ausscheiden könnten. Es handle sich aber auch darum, was aus dem zurückbleihenden Stücke des Kresses werden solle. Die Städte hätten sich allerdings ; 13 . . *r hinweéggesesßt. indem sie
meinten, der zurückbleibende Theil könne ja mit einem Nach⸗ barkreise vereinigt werden. Dann könnte man lieber gleich die ganze Kreisordnung beseitigen und WVeue Kreise bilden. Er bitte daher den Antrag abzulehnen. Bei dem anderen An— trage wegen der Polizelaufsicht handle es sich um eine Etijuettenfrage, die Bürgermeister wollten nicht unter dem Landrath stehen; ihnen sei der entfernter wohnende Re⸗ gierungs⸗-Präsident lieber. Die Aufsicht des Landraths sei aber nöthig, um in die Ortspolizeiverwaltung des Kreises eine gewisse Einheitlichkeit zu bringen und jeden Gegensatz zwischen Stadt und Land zu vermeiden. Außerdem würde der Antrag eine alte historische Institution beseitigen, an deren Erhaltung das Land großes Interesse hahe. /
Der Abg. Dr. Hänel wandte sich gegen die Ausführungen des Vorredners. Derselbe habe soeben gesagt, daß alte In⸗ stitutionen des Landes nicht leichthin zu beseitigen seien; seine (des Redners) Partei habe jetzt sehr viele Veranlassung, für alte Inslitutionen des Landes einzutreten. Die historische Entwickelung sei nun nicht auf Seiten des Vorredners, denn die städtische Entwickelung sei von der auf dem Lande ge⸗ trennt gewesen. Erst seit Anfang dieses Jahrhunderts seien auch die Städte im Kreisverbande. Er sei nicht dafür, ohne Weiteres, etwa nach hannöverscher Analogie, die Städte der östlichen Provinzen alle aus dem Kreisver⸗ bande herauszureißen. Er zweifle, ob es zweckmäßig sei, unterhalb der Zahl von 25 000 noch eine niedrigere zu greifen.
Den Austritt aus dem Kreisverbande würde er lieber von
einer Gesetzesklausel abhängig machen, etwa nach Prüsung durch den Bezirksrath oder den Provinzialausschuß unter Zu⸗ stimmung des Ministers des Innern. Die kleinen Stadte innerhalb der Kreisvervände würden sreilich mancherlei Druck empfinden, und das beziehe sich gerade auf die Stellung des Landraths zu diesen Städten. Darum müßten die Herren, welche ein leichtes Ausscheiden der Städte nach 8. 4 des greisorbnungsentwurfs nicht hefürworten wollten, das Amendemeni zu 8§. 77 nicht be⸗
kämpfen, denn das Verbleiben der Städie innerhalb des Kreises müßle unter leichte Bedingungen gepellt werden, Hierhin gehöre die Bestimmung, die der Abg. Born zu 3. 77
Die Argumente des Vorredners seien Wenn die Verbindung, in der die Ve⸗ schwerden, die ja bei Städten über 10 000 Einwohner an den Regierungs⸗Präsidenten gingen, mit dem Aussichtsrecht ständen, wirklich so eng und naturnothwendig wäre, so würde man allerdings einer solchen ausdrücklichen Bestimmung nicht Die Auseinanderreißung beider Verhaltnisse habe etwas Künstliches und Verwirrendes an sich; die Städte seien wohl in der Lage, die eignen kommunalen Angelegenheiten und die Wohlfahrtspolizei zu besorgen. Dieselhen seien ja auch nicht von aller Seite losgelöst, aber gerade die Aufssicht des Landraths werde von ihnen als steter Hemmschuh
vorgeschlagen habe.
sondern jede Stadt von einiger Bedeutung werde die Veaussichtigung durch den Landrath als capitis deminutic, empfinden. Er hitte daher, dem Antrage Born zu⸗ itim en. .
Hierauf ergriff der Minister des Innern Graf zu Eulen⸗
NJ 8 .
n 26 Es sind drei verschiedene Anträge, welche bei dier
Debatte fiehen. Der erste bezeht sich darauf
Städte nicht die Fiülbevölkerung, sor dern die
2 ö