1881 / 40 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Feb 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Sec. Lt. ven der Landw. Inf. des 1. Bata. Landw. Reats. Nr. 118, Beitzke, Hane beck, Sec. LYis. von der Landw. Feld⸗Ait. des Res. Landw. Regts. Nr. 40, Schmidt, Lautz, Pip pig, Sec. Ltä. von der Res. des Feid Art. Regts. Nr. 30. zu Pr. Ltè., Linde J., Pr. Lt, von der Landw. Fuß⸗Art. des Res. Landw. Regts. Nr. 35, Krone, Schmidt, Pr. Lts. v. d. Low Fuß ⸗Art. 2. Bats. Landw. Regtk. Nr. 60, ren der Landw. Fuß Art. des 2. Bats. Landw. zu Hauptleuten, Franzke, Sec. Lt. von der Landw. 2. Bats. Landw. Regt. Nr. 63, zum Pr. Lt. befördert. 5

Drag. Regts. Nr. 22, v. Albert, Sec. Lt. à la snite des 4. Garde⸗ .F., ausgeschieden und zu den Res. Offizn. des Regt. über⸗ Lange, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 44, Arndt, r Nr. 34, mit Pens. und der Abschied kewilligt. v. Bose, Sec. Lt. vom Jaf. Regt. Nr. 21, geschleden und zu den beurlaubten Pffizn. der Landw. Inf. über⸗ ten. Biber v. Palubici, Hauptm. a. D., zuletzt im zarde Landw. Regt., der Cbarakter als Major verliehen. Erhr. i -Neukirch, Sec. Lt. vom Gren. Negt. Nr. II, behufs Königl. sächs. Milit. Dienste der Abschied öring, Hauptm. und Comp. Chef vom at. Nr. 55, als Major mit Pension nebst nEtsicht auf Anstellurg im Cipildienst und der Regt. Unif., v. Blumenthal, Pr. Lt. vom Hus. Regt. Nr. 11, mit Pension der AÄbschied Fewillizt. Edler Herr 8. Frhr. v. Plotho, Major rom Gren. Regt. Nr. 89, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung in der Gensd'ärmerie und der Unif. des 4. Garde ⸗Regts. z. F. der Ab— schied bewilligt. Messow, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. II, behufs Ucbertritis in Königl. sächs. Militärdienste, der Abschied bewilligt. v. Bandelin, Fauptm. und Comp. Chef vem Inf. Regt. Rr. SI, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst Uniform des Inf. Regts. 33

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auf Arstellung im C vildienst und der Regts. Uniform der Abschied v. Sanden, Sec. Lt. à la suite des Ulan. Regis. Nx. 15, zusgeschieden ünd zu den Ref. Offij. des Regts. übergetreten. Leo, DOberst und Cemmandeur des Feld“ Art. Regts. Nr. 21. in Geneh⸗ wigung seines Abschiedsgesuches mit Pension und seinzr bisher. Unif. zur Diespos. gestellt. Langemak, Major uad etatzmäß. Stabs offiz. voin Feld⸗-Art. Regt. Nr. J, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstell. im Cioildienst und der Unif. des Feld⸗Art. Regts. Nr. 17, der Ab schied bewilligt. Philipp, Oberst⸗ Lieut. à la spite des Feld- Artillerie Regiments Nr. 20 und Vorsteher der Versuchsabtheilung der Art. Prüf. Kommiss', in Genebmigung seines Abschiedsgesuches mit Penf. und seiner bisher. Unif, zur Dikpof. gestellt Neumeister, Major und Abtheil. Commandeur rom Feld⸗Art. Regt. Nr. 5, mit Pension ausgeschieden. Kamm, Ser. Lt. vom Feld-Art. Regt. Nr. 14, ausgeschieden und zu den Res. Offizn. des Reats. übergetreten. Wittcke, Major à la suite des Fuß-Art. Regts. Nr. 4 und Art. Offij. vom Platz in Neisse, mit Pens. nebst Aussicht auf. Anstellung im Zivildienst und seiner bisher. Uif. der Abschied bewilligt. Kin ner, br. Lt. und Oberjäger rom Reit. Feldjäger ⸗-Corps, ausgeschieden zu den beurlaußten Offiziren der Landwehr -Jäger übergetreten.

Im Beurlaubtenstande. Berlin, 12. Februar. Haucke,

br. Et. vom 4. Garde ⸗Landw. Regt, Kutz ner, Pr. Lt. vom 2. Garde ⸗Landw. Regt, mit seiner bisber. Unifl, Roepell, Pr. Lt. m 3. Garde Gren. Landw. Regt., als Hauptm. Ritsch, Sec. Lt. zom 1. Garde⸗Göen. Landw. Regt, v. Waldenburg, Sec. Lt. von c Garde- Landw. Kav.', Balla, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 41, als Pr. Lt. mit der Landw. Armee⸗ Unif, Wronka, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 33, Hintz 1, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. ter Nr. 3, als Pr. Lt. mit der Landw. Armee ⸗Unif., Rehbach, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 21, v. Szialowski, See. Lt. von der Landw. Kav. des 1. Bats. andw. Regtt. Nr. 3, Sieber, Ste. Lt. von der Landw. Inf. 2. Bats. Landw. Regiments Nr. 2, als Pr. Lientenants nit der Lande. Armee ⸗Uniform, der Abschied bewilligt. Wolff, Sec. Lt. von der Landw. Jaf. des Res. Landw. Bats. Nr. 34, mit. der Landw. Armee ⸗Uniff, Müller, Se. Lt. von der Landw. Inf. denelben Bats., Gu be, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 49, Herzberg, Pr. Li. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regt. Nr. 8, mit der Landw. Timec⸗Uniform. Walther, Pe. Lt. ron der Landw. Inf. des Res. Landw. Regis. Nr. 35, mit der Landw. Armer ⸗Unif, Stahlschmidt, zalmise, Sec. Lts. von der Landw. Inf. desselben Regts., Hab, Ste. Lr. von der Landw. Kav. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 66, als Premier -Lieut. mit der Landwehr ⸗Armee Uniform, Uffrecht L. Premier ⸗Lieutenant von der Landwehr ⸗Infarterie des 2. Bataillons Landw. Regts. Nr. 66, mit der Landw. Armee⸗Unif. Angern, Hauptm. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 36, mit der Unif. des Landw. Regts. Nr. 24, Baron von der Goltz, Ser. Lt. von der Landw. Inf, des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 27, Eulenberg, Pr. Lt. von der Landw. Juf. des 2. Bats. Landw. Regtg. Nr. 37, Tollkiemitt, See. Lt. von der Landw. Kay. des Bats. Landw. Regts. Nr. 72, als Pr. Lt. mit der Landw. Armee⸗ nif, Große⸗Brauckmann, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des Bats., Landw. Regts. Nr. 16, mit der Landwehr ⸗Armee-⸗Unif., dim mers, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. r. 57, als Pr. Lt., Ger hartz, Sec. Lt. von der Res. des Inf. 3. Nr. 65, Blau, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. dw. Regte. Nr. 69, als Pr. Lt. mit der Landw. Armee⸗Unif., RMichabelles, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Reats. Nr. 76, Keller, Pr. Lt. von der Landw. Jnf. des 2. Bats. ndw. Regts. Nr. 76, mit seiner bisher. Unif,, Koch, Sec. Lt. n der Landw. Inf. desselb. Bats, Eichwede J., Sec. Lt. von Landw. Kav. des Res. Landw. Bat. Nr. 73, Die sing. Sec. Lt. on der Landw. Inf. des 1. Batz. Landw. Regts. Nr. 79, als Pr. Lt, Abe, Stoppel, Sec. Lta. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 85, Ru dolpvhi, Sec. Lt. von der Landw. Inf. dis 1. Bas. Landw. Regts Nr. 94, v. Zabern, See. Lt. von der Landw. Jaf. des 1. Bars. Landw. Regts. Nr. 115, André. See. Lt. ron der Res., Tes Inf. Regts. Nr. 118, Hoff mann, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bate. Landw. Regts. Nr. 117. Cellariu, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 117, Westhofen, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regis. Nr. 118, Engel, Schäffer, Schramm, Pr. Lts. von der Landw. Inf. dez 2. Bats. Landw. Reagts. Nr. 118, Oe uß, Bürk lin, Andersen, Grenzdörfer, Sec. Lis. von der Landw. Inf. des 2. Bars. Landw. Regts. Nr. 110, Schweinfurth, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 111, Glockner, Sec Tt. von der Landw. Inf. des 2. Batz. Landw. Regtt. Nr. 111, Lichtenberg, Stec. Lt. von der Landw. Inf. deß 2. Batb. Landw. Regts. Nr. 114, Pa schke, Haupim. von der Landw. Feld ⸗Art. des 1. Bats. Landw. Regt. Nr. 8s, Baedeker, Sec. Lt. von der Landw. Feld ⸗Art. Tes 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 29, mit der Landw. Armee⸗ Unif., Richelsen, Pr. Lt, von der Landw. Feld Artillerie des 2. Bats. Landw. Regtè. Nr. 76, Opitz, Pr. Lt. von der Landw. Frß-Art. des 2. Batz. Landw. Regt. Nr. 4, mit der Landw. Armee Unif., Hingst. Sec. Lt. von der Landw. Fuß ⸗Art. des Res. Landw. Bats. Pr. Lt.

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bewilligt.

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Nr. 34, als mit der Landw. Armee ⸗Unif.,

Regts. Unif.,

Guilleaume, Hauptm. von den Landw. Pion. des Res. Landw. Regts. Nr. 40, mit der Landw. Armee⸗Unif.,, Haaßengier, Sec. Lt. von der Landw. des Eisenbabn ⸗Regts., als Pr. Lt. mit seiner bish. Unif, Springer, Sec. Lt. von der Landw. des Eisenbabn⸗ 26 als Pr. Lt. mit der Landw. Armee Unif, der Abschied be⸗ willigt.

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 16. Februar. Die 9. Sitzung des permanenten Ausschusses des Volkswirth⸗ schaftsraths wurde am 11. d. M. von dem Staats— Minister von Bötticher um 111½ Uhr eröffnet.

Als Vertreter der Staatsregierung waren anwesend aus dem Ministerium für Handel und Gewerbe der Unter-Staats⸗ sekretär Dr. Jacobi und der Geheime Ober⸗-Regierungs⸗-Rath Lohmann.

Die Mitglieder Hagen, Mevissen, de Neufville, von Ruffer, Baare, Graf Henckel von Donners—⸗ marck, von Born, Neubauer, von Tiele-Winkler und Wolff wurden durch die einberufenen und anwesenden Stellvertreter Kosmack, Wesenfeld, Kade, Jaffs, Meyer, Schimmelfen nig, Herz, Riemann, Burg⸗ hardt, Leuschner und Elanditz vertreten; der für das Mitglied von Nathusius n, Stellvertreter hatte sein Nichterscheinen in der Sitzung enischuldigt; die übrigen Mitglieder des permanenten Ausschusses waren anwesend.

Es wurde in die Tagesordnung: Zweite Lesung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, eingetreten.

Die in der ersten Lesung unverändert gebliebenen 5§5. 97, 97a., 98s und 98a. im Artikel JL des Entwurfs wurden auch in zweiter Lesung ohne Diskussion nach der Regierungsvorlage angenommen.

Ebenso wurde der in erster Lesung veränderte 8. 986. in der Fassung der ersten Lesung ohne Diskussion angenommen.

Die §§. 98. und 99 wurden wie in erster Lesung in der Fassung des Entwurfs ohne Diskussion angenommen.

Zu 5. 100 beantragte das Mitglied Hessel, dem 5. 100 folgenden Zusatz zu geben:

Meisterwittwen können das GEeschäft ihres verstorbenen Mannes fortsetzen; sie behalten alle Rechte, welche dem Manne als Innungsmeister zustanden, mit Ausnahme des Stimmrechts. Sie find verpflichtet, sich einen Schutzmeister aus der Innung des Ortes oder eines benachbarten Kreises zu wählen.

Der Antrag fand ausreichende Unterstützung und wurde mit dem 5§. 100 zur Diskussion gestellt. Der Antragsteller bemerkte: Der Antrag bedürfe keiner Motivirung, er recht⸗ fertige sich selbst. Mit einem Gesellen könne die Wittwe das Geschäft nicht wohl fortsetzen, sie bedürfe eines Meisters. Insbesondere habe er auch den Fall im Auge, daß ein Sohn vorhanden sei, welcher in einigen Jahren das Geschäft werde übernehmen können.

Der Regierungskommissar Geheime Ober-⸗Regierungs⸗ Rath Lohmann hatte gegen den Antrag insoweit nichts ein— zuwenden, als derselbe der Wittwe die dem verstorbenen Meister in der Innung eingeräumten Rechte, so weit sie nicht Ehrenrechte seien oder auf das Stimmrecht sich bezögen, vor⸗ behalten wolle. Im Uebrigen sei es Sache der Innung zu regeln, wie sich das Verhältniß der Wittwe zu ihr gestalten solle. Daß die Wittwe das Geschäft des verstorbenen Ehe⸗ manns fortsetzen könne, sei nach der Gewerbeordnung selbst— verständlich.

Der Kaufmann Kochhann-Berlin bemerkte, es sei nicht nöthig, daß man die Wittwe zwinge, sich einen Schutzmeister zu wählen, sie würde oft bessere Berathung bei Verwandten finden.

Der Antragsteller modifizirte darauf den Schlußsatz seines Antrages dahin:

Sie können sich einen Schutzmeister a us der Innung des Ortes oder eines benachbarten Kreises wäblen.

Bei der Abstimmung wurden der so modifizirte Antrag und der 5. 100 einstimmig angenommen.

Die in erster Lesung unverändert angenommenen 85. 1002., 100. und 100 c. wurden in der Fassung des Entwurfes von denselben Stimmen wie in erster Lesung ohne Diskussion an— genommen.

Zu §. 1004. hatte das Mitglied Hessel-Berlin den Antrag eingebracht:

Die Nummer 3 des Alinea 1 des §. 100B. dahin ab juändern: „Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte findet eine Berufung nicht statt, es sei denn, daß das Objekt über 60 A6 beträgt.“

Der Antragsteller rechtfertigte den genügend unterstützten Antrag: Es solle Niemandem sein Recht verkümmert werden, es sei indeß zweckmäßig zur Vermeidung zahlreicher Berufun⸗ gen und Querelen, für geringfügige Objekte die Berufung auszuschließen. Dahin neige auch die Stimmung der Berliner Gewerbtreibenden.

Der zweite Referent Kochhann-Berlin hielt den An— trag für zu allgemein gefaßt; unbedenklich würde derselbe sein, wenn er nur auf Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern sich beziehen solle.

Der dritte Referent Vorderbrügge-Bielefeld er⸗ klärte sich für den Antrag unter Hinweisung auf die wohl⸗ thätigen Folgen der Einführung des Schmiedsmannsinstituts und die hohen Prozeßkosten. Unter den Innungsmeistern würden sich Leute finden, die ganz gut Recht sprechen könnten.

Der erste Referent von Landsberg-Steinfurt er⸗ klärte sich gleichfalls für den Antrag.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag Hessel gegen fünf Stimmen (Kosmack, Riemann, Kochhann, Herz und Kamien) angenommen und demnächst der 5. 1004. mit dieser Modifikation bei demselben Stimmenverhältniß.

Zu 5§. 100. lagen folgende Anträge vor:.

1 Vorder brügge:

Den Paragraphen unter Verwerfung der in erster Lesung beschlossenen Abweichungen in der Fassung der Regierungs- vorlage anzunehmen;

2) Levendecker:

Bei Nr. 3 des Paragraphen den Wortlaut der Vorlage wieder herzustellen;

3) Spengler:

In Nr. 1 und 3 des Paragraphen statt „Arbeitgeber“ zu setzen Handwerksmeister“;

4) Kade:

a. Die Nr. 3 des Paragraphen abzulehnen und eventuell durch eine Resolution dem Wunsche Ausdruck zu geben, daß die Bestimmung der Nr. 3 in angemessener Form dem §. 41 der Gewerbeordnung zuzufügen.

b. Dem 5§. 109 e. folgenden Zusatz zu geben:

„Gegen die Verfügung der Verwaltungsbehörde ist der

Rekurs entsprechend dem 5. 220 der Gewerbeordnung zulãssig.

Der erste Referent Freiherr von Landsberg empfahl die Annahme des Paragraphen in der Fassung der Regie— rungsvorlage. Die Bestimmung unter Nr. 3 nach dem Be⸗ schlusse der ersten Lesung würde unangenehme Untersuchungen veranlassen. Es entstehe die Frage, wer diese Untersuchungen führen solle. Uebertrage man sie den Innungen, so würde dies zu den größten Gehässigkeiten sühren. Alles dies ver⸗ meide man, wenn man die Nr. 3 in der Fassung der Vor⸗ lage annehme. Danach bestimme die Verwaltungsbehörde, zu welchem Zeitpunkte die in Nr. 3 vorgesehene Beschränkung der nicht zur Innung gehörigen Meister eintreten solle. In der Vorschrist des Entwurfs liege unleugbar eine große Kräftigung der Innungen, weil danach nur die Mitglieder der letzteren Lehrlinge halten dürfen.

Herr Rust sprach sich gegen die in erster Lesung unter Nr. B angenommenen gemischten Prüfungskommissionen aus. Man müsse den außerhalb der Innungen Stehenden doch min— destens dann gestatten, sich der Prüfung durch die Innung zu unterziehen, wenn sie sich derselben freiwillig unterwerfen wollen. Schließe man dies aus, so werde man die den In— nungen nicht angehörigen Handwerker nur schädigen. Es müsse den Letzteren ja daran liegen, bei den Prüfungen ihre Lehrlinge mit denjenigen der Innungsmeister in Konkurrenz treten zu lassen, um zu beweisen, was sie in der Ausbildung der Lehrlinge geleistet haben.

. Herr Kade führte zur Begründung seiner Anträge aus, die Zulassung eines Rekurses gegen die gemäß §. 199. ge— troffenen Verfügungen der Verwaltungsbehörde sei auch für die— jenigen unbedenklich, welche für Zwangsinnungen seien. Ein Rekurs sei nöthig, um jedem Einzelnen die Verfolgung seiner Rechte zu gewährleisten. Die Nr. 3 des Paragraphen sei zu streichen; eine solche Vorschrift werde nur zu Streitigkeiten und Gehässigkeiten führen. Der Bezirk der mit einem solchen Vorrechte ausgestatteten Innung werde ein besonderes Recht haben, ja selbst in demselben Bezirk könne bei den verschiede⸗ nen Innungen verschiedenes Recht gelten. Wolle man für die tüchtige Ausbildung der Lehrlinge Vorsorge treffen, so ge— höre das nicht in das Innungsgesetz, sondern in die allge— meine Gewerbeordnung.

Herr Meyer bemerkte, er vermöge nicht zu übersehen, welche Konsequenzen die Bestimmung der Nr. 3 für den Großbetrieb haben werde, insbesondere ob die Annahme von Lehrlingen auch denjenigen Fabriken untersagt sein solle, welche in ihren Werkstätten Handwerker beschästigen.

Der Regierungskommissar erwiderte hierauf, das angeregte Bedenken sei für die Regierung ein Grund gewesen, die fraglichen Rechte den Innungen nicht allgemein zu geben, sondern nur lokal, weil man den lokalen Verhältnissen Rech⸗ nung tragen müsse. Es sei zu erwarten, daß die Verwal— tungsbehörde von ihrer Befugniß keinen Gebrauch machen werde, wo sich derartige Bedenken gegen die Verleihung der fraglichen Rechte ergeben.

Herr Leyendecker führte aus, er sei gegen den ganzen Paragraphen; wenn derselbe aber zur Annahme gelange, dann ziehe er die Regierungsvorlage unter Zufügung des auf Antrag des Herrn Wesenfehd in erster Lesung, angenom⸗ menen Passus vor. Eine solche Bestimmung sei ein Ausfluß des Gerechtigkeitsgefühls. Bei den Prüsungskommissionen sei aber auch darauf Werth zu legen, daß das Publikum Ver⸗ trauen zu ihnen gewinne. Dies werde bei der von Herrn Wesenfeld vorgeschlagenen Fassung der Fall sein.

Herr Vorderbruͤgge erklärte, auch er müsse sich be—⸗ züglich der Nr. 3, entgegen seinem gestrigen Antrag, für die Fassung der Regierungsvorlage entscheiden. Er habe bei seinem Antrage die unter der jetzigen Gesetzgebung gemachten Er⸗ fahrungen im Auge gehabt. Würden erst neue Innungen auf Grund des vorliegenden Gesetzes entstanden sein, dann sei die in der Vorlage bei Nr. 3 getroffene Bestimmung zweck⸗ entsprechend.

Referent Freiherr von Lands berg-⸗Steinfurt sprach sich gegen den Zusatzantrag des Herrn Kade aus, da 5§. 20 der Gewerbeordnung auf den Fall des 8. 1090. nicht passe.

Herr Wesenfeld trat sür den in erster Lesung ange⸗ nommenen Zusatz zu Nr. Wein; derselbe bezwecke dem Gesetz die Schroffheit zu nehmen, die ihm nach dem Entwurf an⸗ hafte, und den Schein zu vermeiden, als wole man den In⸗ nungen eine Jurisdiktion übertragen ohne Gerechtigkeit. Auch 8. 1604. gehe bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts von demselben Grundsatz aus.

Der Regierungskommissar bemerkte, der Antrag Kade habe nur für den Fall Bedeutung, wenn bei Nr. 3 an dem Beschlusse der ersten Lesung festgehalten werde, dann könne allerdings von einem Rekurse die Rede sein für denjenigen, welchem durch die Verwaltungsbehörde das Recht, Lehrlinge zu halten, entzogen sei. Gelange die Regierungsvorlage zur Annahme, so fehle es an einer Partei, die den Rekurs ein⸗ legen könne.

Herr Spengler glaubte, daß man den Bedenken bezüg- lich der Großindustrie am besten dadurch begegne, wenn man nach seinem Antrag statt „Arbeitgeber“ sage „Handwerks⸗ meister“. Der Fabrikant könne sich nicht der Innung an⸗ schließen; denn die In ung würde dann das Recht haben, in die Verhältnisse zwischen ihm und seinen Arbeitern einzu⸗ greifen und ihm darüber Vorschriften zu machen. Das sei mit dem Fabrikbetrieb unverträglich.

Herr Kochhann erklärte, daß der 5. 1002. für ihn unannehmbar sei, und ebenso das ganze Gesetz, wenn der §. 1006. stehen bleibe. Es sei sehr gefährlich, der Innung Rechte einzuräumen über Personen, welche ihr nicht angehö⸗ ren. Zwischen den Innungsmeistern und den nicht zur Innung gehörigen Handwerkern werde das schlechteste Ver⸗ hältniß entstehen und es werde überdies auf die Letzteren ein Zwang zum Beitritt ausgeübt. Auch der Zusatz zu Nr. 2 werde daran nichts ändern, denn die Innungsmeister würden stets bestrebt sein, die außerhalb der Innung stehenden von der Prüfungskommission auszuschließen. Die größte Befürchtung aber sel für ihn, daß die Regierung durch Anwendung des §. 100. ein großes Odium auf sich lade. Es werde dies schließlich dahin führen, daß die Praxis eine laxe werde und daß das 6. überhaupt nicht so zur Ausführung komme, wie es beabsichtigt sei.

Der Referent Freiherr von Landsberg⸗Steinfurt erachtete diese Bedenlen nicht für begründet. Die Vorschrift des §. 100 e. sei nur eine fakultative; sie werde vorläufig nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, wenn eine Innung sich wirklich bewährt habe, und es sei zu erwarten, daß öl. Verwaltungsbehörden dabei mit Vorsicht vorgehen würden.

Herr Vorderbrügge bemerkte, die Ausführungen des Herrn Kochhann richteten sich nicht nur gegen die Bestim⸗ mungen des §. 100 , sondern gegen jede innige Vereinigung unter den Handwerkern. Die Vorlage sorge für die Lehr⸗ linge in den Fabriken sehr viel besser, als das jetzige Gesjetz.

Herr Leuschner glaubte, daß die Werkstätten der Fabri⸗ kanten von dem Entwurf überhaupt nicht getroffen werden; denn letzterer beziehe sich nur auf die selbständigen Hand⸗ werksmeister, wozu die Fabrikanten nicht zu rechnen seien.

Auch Herr Hessel war der Ansicht, daß der Großbetrieb unter allen Umständen ausgeschlossen sei, da es bei demselben keine Lehrlinge und Gesellen, sondern nur Arbeiter gebe. Die außerhalb der Innung stehenden selbständigen Gewerbetreiben⸗ den seien meist solche, welche das Handwerk gar nicht gelernt haben. Nur auf diese beziehe sich der 8. 16e; solchen Ge⸗ werbetreibenden müsse aber die Annahme von Lehrlingen un— bedingt untersagt werden.

Herr Herz führte aus, die Vorschriften des 5. 100. würden zur Krästigung der Innungen nicht beitragen. Es werde durch sie ein Zwang zum Eintritt ausgeübt und dadurch würden viele Leute widerwillig sich aufnehmen lassen, die in der Innung keine gedeihliche Wirksamkeit entfalten würden.

und es werde sich nicht vermeiden lassen, daß ein Verbot auch in solchen Fällen erlassen werde, wo es nicht gerecht⸗ fertigt sei. ö

Vor der Abstimmung zog Herr Spengler seinen Antrag zurück. Die Eingangsworte des 5. 10026, und die Nr. 1 und 3 bis zu den Worten: „Arbeitgebern gehört“ wurden gegen die Stimmen der Herren Kamien, Herz, Kochhann, Riemann, Burghardt, Jaffs und Kosmack ange— nommen; der Zusatz („die Prüfung ... . ernannt wird) wurde angenommen gegen die Stimmen der Herren Schim⸗

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melfennig, Hessel, Rust, Vorderbrügge, Clauditz,

Cramer, Dietze, von Landsberg-Steinfurt und von Hammerstein. Zu Nr. 3 wurde der Antrag Vorder— brügge auf Wiederherstellung der Vorlage angenommen gegen die Stimmen der Herren Spengler, Kamien, Herz, Kochhann, Burghardt, Riemann, Kosmack, Kade und Jaffs. Ich spruch zur Annahme; der Zus

atzantrag Kade wurde gegen 3 Stimmen (Eade, Wesen feld und Kosmach)

abgelehnt

und endlich der ganze Paragraph in der nach Obigem sich er⸗

gebenden Fassung angenommen gegen die Herren Kochhan 9 Herz, Kosmack, Riemann, Burghardt, Kamien und Jaffé. Herr Kade zog seinen eventuellen Antrag (ctr. oben Nr. 4a.) zurück.

Vei der darauf eröffneten Diskussion des 8. 101 wendete sich der erste Referent Freiher von Landsberg⸗Stein⸗ furt gegen den in erster Lesung zum Absatz 1 auf Antrag bes Mitgliedes Kochhann angenommenen Zusaß, wonach die Bestätigung der Wahl des Innungsvorstandes der Aussichts⸗ behörde obliegen soll, deshalb, weil das Bestätigungsrecht von der Staatsregierung selbst nicht beansprucht, auch ein Miß⸗ brauch desselben, wenn auch nicht wahrscheinlich, doch immer—⸗ hin möglich sei. Der erste Referent empfahl die Streichung der bezuͤglichen Worte. ;

Der' zweite Referent befürwortet? die Annahme des Paragraphen nach der Fassung der ersten Lesung. Auch bei anderen, den Innungen ähnlichen

sichtsbehörde die Bestätigung der Vorstandswahlen gesetzlich

vorbeugen und verhüten, ? standsmitgliedern gewählt würden, . ö

Nachdem noch das Mitglied Burghardt für, das Mit⸗ glied Kamien, wenngleich er in erster Lesung sich für den be⸗ züglichen Antrag erklärt habe, gegen Beibehaltung des in

Rede stehenden Zusatzes erklärt hatten, wurde zunächst über

den Zusatz Kochhann und dann über den Paragraphen mit diesem Zusatz zur Abstimmung geschritten. .

Ben derfelben stimmten gegen Beibehaltung. des Zusatzes die Mitglieder Dietze, von Landsberg-⸗Steinfurt, von Hammerstein, Schimmelfennig, Meyer, Kamien, Hefsel, Rust, Vorderbrügge, Clauditz, Jan sen.

Gegen die hiernach sich ergebende Fassung den 5§. 101 erhob sich kein Widerspruch. Der Vorsitzende konstatirte daher, daß derselbe und die folgenden 85. 102, 1063, 193 a., 104, 104 a. 1036.,, 1044, 1044., 104 e., 164f. und 1049., über welche eine Diskussion nicht eintrat, von der Versammlung ange⸗ nommen worden sind. ;

Bei Artikel R erfolgte auf Antrag des zweiten Referenten Kochhann getrennte Abstimmung über Nr. 10 des Absatz 2 bei derselben wurde zunächst die Nr. 10 gegen die Stimmen der Mitglieder Kamien, Kosmack, Burghardt, Koch⸗ hann, Jaffs und Herz und dann der Artikel 2 in der Fassung des Entwurfs ohne Diskussion Widerspruch aus der Versammlung dagegen erhob, men, ebenso der des Entwurfs. ;

Bei der darauf erfolgten Abf d Entwurf in der Fassung dieser Lesung wurde derselbe gegen die Stimmen der Mitglieder Ka mien, Herz, Kochhann, Burghardt, Kosmack, Jaffé und Riemann an—

enommen. . Das Mitglied Burghardt erklärte zu seiner Ab⸗ stimmung, daß er für Annahme des Entwurfs gestimmt haben würde, wenn 5§. 100 e. darin nicht enthalten wäre,

Ueber die zum Entwurf eingegangenen Petitionen wurde darauf von dem ersten Referenten Bericht erstattet und die⸗ felben von der Versammlung durch die gefaßten Beschlüsse für erledigt erklärt.

Der Vorsitzende stellte sodann zur dem Mitgliede Hessel⸗Berlin eingegangene

el ie f utet: e, ' . das projektirte Innungègesetz wird sich die ge⸗ sellschaftliche Stellung des Pandwerters wesentlich heben; (s wird ferner mittelbar durch dasselbe die Heranbildung jüchtiger Handwerker wesentlich gefoͤrdert werden; indessen alle diese Errungenschaften können dem Handwerler wenig nüßen, wenn ibm nicht auch ein Feld für seine Thätigkeit gegeben werden kann. Dieses Feld der Thätigkeit, der beimische Markt, ist ibm durch unseren Zolltarif arg ver. kämmnert worden indem J. B. die Posttion 20 b. 1. 2, 9, welche fast sämmtliche Gegenstände der Kun sstindustrie (die eigentliche Domäne vieler tüchtiger Handwerker) umfaßt, für diesel⸗ ben nur einen Zoll von 20 46 pro 100 kg festsetzt. Dleser Zoll, der nach bester Information nur 2 bis 35o des Werthes beträgt, muß als vollständig unzureichend an. gesehen werden, da er die Produkte des Aue landes nicht im entferntesten zurückzuhalten vermag, und daber erlaubt sich der stãndige Ausschuß des Volkẽwirtbschafteraths an die hohe Staateregierung die dringende Bitte zu richten:

ngenom⸗

Verhandlung eine von Resolution,

Der Schlußsatz gelangte ohne Wider-

Verbänden stehe der Auf⸗

dung von Arbeitern gewirkt hätten,

Schädigung dieses Handwer szweiges sei für den Fall zu er—

. ) 1168 ] 11h di 9 L nd welcher sic 1 e Ueberdies feien die Verhältnisse sehr schwer zu beurtheilen, sollke, ba alsdann auch diefes Land, in welchem sich durch den

daß unwürdige Personen zu Vor-

und ohne daß sich

s 3 siateit ; R Verwaltungsbebörde zu. Der Zusatz wolle Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen zerwaltungẽ behsrd

bohe Siaatsr na w I 3m eine Enquete veransta und au die Tari positionen, Geg Kunst⸗ handwerks umfassen, rhandenen Bedürfniß eat⸗ sprechend erböbhen.“ ur Begründung dieser Resolution führte der Webermei⸗ essel⸗Berlin aus: Die Erzeugnisse des Handwerks seien durch den neuen Zolltarif bei weitem weniger geschützt, als die Fabrikate der Hroßindustrie. Es sei deshalb eine Aenderung dieses Tarifes zum mindesten für die am wenigsten begünstigten Handwerks⸗ zweige anzustreben. Zu diesen gehöre in erster Linie das Kunsthandwerk. Zur Förderung dieses Handwerks seien zwa Schulen gegründet, die mit gutem Erfolge für die Ausbil⸗ überhaupt seien in Deuischland genügende Arbeiter für die Pflege, die⸗ ses Handwerks vorhanden; diese könnten indeß nicht zur vollen Wirksamkeit gelangen, weil der Import, namentlich aus Frankreich, die Preise zu sehr drücke. Eine noch größere

ster

warten, daß ein neuer Handelsvertrag mit Hesterreich unter Zugrundelegung des bestehenden Tarifs zu Stande kommen

as Kunsthandwerk bereits zu hoher in den Stand gesetzt werden würde, Er empfehle deshalb die

ihm gewährten Schutz Blüthe entfaltet habe, nach Deutschland zu importiren. Annahme seiner Resolution. . ö

In der hierauf eröffneten Diskussion, an welcher sich die Mitglieder Herz, Wesenfeld, von Hammerstein, Kochhann und Leyendecker betheiligten, wurde zwar aller⸗ seits anerkannt, daß das Kunsthandwerk auf alle Art gepflegt und gesördert werden müsse, auch so insbesondere von den Mitgliedern Kochhann und Herz auf die rege Entwicke⸗ lung aufmerksam gemacht, in der sich dasselbe insbesondere in Berlin zur Zeit befinde: übereinstimmend ging jedoch die Meinung der Versammlung dahin, daß ein näheres Eingehen auf die Resolution, für welche man die erforderliche Infor⸗ nation sich nicht habe beschaffen können, bei dem vorgerückten Stadium der Verhandlungen nicht angezeigt erscheine. Es gelangte deshalb, auch mit Zustimmung des Mitgliedes Hessel, der folgende, von dem Mitgliede von Hammer⸗ stein gestellte Antrag auf motivirte Tagesordnung zur ein— stimmigen Annahme:

In Erwägung, . daß der in der Resolution bebandelte Gegenstand eine eingehende Vorprüfung erfordert, ohne welche ein zu— treffendes Urtheil über denselben ni abgegeben werden kann,

in Erwägung ferner des Umstandes,

die i Resolution angeregten Fragen muth⸗ Kreis der späteren Erwägungen des haftsraths treten werden, geht der permanente Ausschuß, des Volkzwirthschafts ra über die Resolution des Mitgliedes Hessel zur; ordnung über.“ Weitere Berathungsgegenstände lagen nicht vor.

.

Ein von den Mitgliedern Leuschner, Schimmelfen—⸗

Regierungs vorlage.

Artikel 1. §. 98 b. . Innunasstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere derjenigen Bezirks, in, welchem die Innung

* 3 ) . ; Vor der Genehmigung ist die Auf—

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nimmt.

26 16

esetzlichen Anforderungen

ut vorgesehenen Ein⸗ der den Innungen nach 8. 97] nicht sichergestellt erscheinen; . wenn die Centralbebörde der durch das Innungsfstatut vor⸗ gesehenen Begrenzung des Innungsbezirks die nach 8. 98 Absatz 1 erforderliche Zustimmung versagt hat. Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, dem durch das Innungsftatut vorgesehenen Innungsbezi gleichen Gewerbe eine Innung hereitd bestebt. . In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sin anzugeben; gegen denselben findet der Rekurs statt; weger fahrens und der Bebörden gelten die Vorschriften der soweit nicht landesgeseßzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungs sachen Platz greift.

Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vor⸗ schriften. z. 100 . Als Innungsmitglieder können nur Personen aufgenommen wer⸗ den, die ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innunges bezitke selbständig betreiben oder in einem demselben an ge⸗ Förenden Großbetrtebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmitglieder auf—

Artikel 3, der Eingang und die Ueberschrift

92 23 Abstimmung über den ganzen

genommen werden. . ö Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur ab⸗ bängig gemacht werden, wenn Art und. Umfang derselbꝛn durch Ras Statut geregelt sind; die Prüfung darf nur den Nachwein der e. sfãhigung 1. . Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Bewerbes bezwecken. . , die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrling. oder Gesellenzeit oder von der Ablegang einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut festgestellten Vocaussetzungen zulãssig. Gewerbtreibenden, welche den aer en, und statutarischen An- forderungen entsprechen. darf die Aufnahme in die Innung nicht r7 29 der . . ( ,, Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedin⸗ gungen kann zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden. Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorherige Anzelge darüber nicht verlangt, jeder Zeit gestattet. Eine Unzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor dem etz langt werden. . te s r r r, Mitglieder verlieren alle. Ausprücke 30. das Innungsvermönen, und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestim⸗ mungen getroffen sind, an die von der Innung errichtete Neben⸗ kassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beitrãge verpflich et . Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Aukttritt nicht berührt.

S. 1004. i. . Für die auf Grund des 8. 97a. ju errichtenden Schiedsgerichte

sind solger de Bestimmur gen maßgebend:

Die Gichzaetibte mäffen mindesteng aus einem Vor⸗ 1) le hie d V 1

nig und Meyer überreichtes P Entwurf des Unfallversicherung sgesetz

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. en pfiehlt, und schloß hiernach die diesjt d Volkswirthschaftsrathes mit dem Ausdrucke de der Staatsregierung an die Mitglieder für die objekti sachgemäße Art, in der sie sich der Behandlung unterzogen hätten. Erfreulich sei es g allen Seiten wahrzunehmen, wie richtig von den nen Vertretern der betheiligten wirthschaftlichen Bedürfnisse des gewerblichen Lebens erkannt, und wie eifrig dieselben bemüht gewesen seien, die von ihnen gesammelter Erfahrungen bei der Berathung der Entwürfe zu verwerthen. Hochzuschätzen sei, daß man bei den Verhandlungen die po— sitische Parteistellung nicht in den Vordergrund geschoben habe. Der mit der gegenwärtigen Vertretung der wirthschaft⸗ lichen Interessen gemachte Versuch könne als geglückt und der Volkswirthschaftsrath als ein Institut bezeichnet werden, welches auch ferner lebensfähig und nutzbar bleiben werde zum Wohle des Vaterlandes.

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Staats r? aieruag k Staatsregierung Err zr Göewerbenrd nung folaende vers er Gewerbeordnung solgendẽ 171 geben sei:

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Frwägung der Königlichen in welcher Weise die bei Strafanstalten bestehend ngnißarbeit auf dem j eitige Regelung beseitigt werden k i für das Gewerbe r auch mit Rücksicht auf

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Besclüsse des permanenten Ausschuf .

§5§. 7, 972., 98, 98 a. unverändert. ; §8. 88 d. Das Innungsstatut bedarf der Genehmigun— durch die höhere Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Innung ihren nimmt. Bie Einreichung geschieht durch die Auf⸗— sichts be hörde. Absatz 2 bis 5 unverändert.

61 9 9

3. 8 e. 99 unverändert. §. 100.

Als Innungẽmitgli können nur Personen aufgenommen wer⸗ den, die ein Gewerbe, errichtet ist, in dem Innungsbezirke selb ständi⸗ n eine ange⸗ hörenden Großbetriebe als W beschäftigt sind. Andere Personen k genommen werden. . J ;

Von der Ablegung einer Prüfung kann die Ausnahme nur ab- bängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; die Prüfung darf nur den Nachweis der Be⸗ fähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten

es Gewerbes bezwecken. . .

It die ö von der Zurücklegung einer Lehrlings- oder Gesellenzeit oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht so ist eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nu unter bestimmten im Statut festgestellten Vorausetzungen zulãssig.

Gewerbtreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen An- forderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht ver⸗ agt werden. ö . 5 . Ber Fer Erfüllung der gesetlichen und statutarischen Bedingun- gen kann zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen wenden. .

Der AÄAuFtritt aus der Innung ist, wenn das Innungeẽstatut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, jeder Jeit gestattet. Eine Anzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor dem etzteren verlangt werden, . lebte jf, e le Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das In. nungé vermögen, und, soweit nickt statutarisch abweichende Bestim⸗ mungen getroffen sind, an die von der Innung errichteten Neben- kaffen; sie bleiben zur Zablung derjenigen Beitrãge verpflich et der en Ümlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Besonn ere Verbindlichkeiten, welche sie der 8m gegenüber eingegangen find,

zerden durch den Austritt nicht berührt. .

. Rr ert. können das Geschäft hre, ver · storbenen Mannes fortseßen; sie bebalten alle dee chte, welche dem Ranne als Innungtemeister zu gefganden, mit Lusnahme des Stimmrechts. Sie können such einen Schutzmeister aus der Innung des Drtes oder eines be⸗

nachbar ten Kreises wählen. 66 S§. i00 a., 100 b., 1000. unverãndert. 1 Für die auf Grund des §. 9 a. ju errichtenden Schieds nerichte sind folgende Bestimmungen maßgebend: ö 5 Die Schiedsgerichte mässen mindefter aus einem Vor—

nung