1881 / 41 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Feb 1881 18:00:01 GMT) scan diff

und sprach die Ansicht a Trajektverbindung vom Rügen der Vorzug zu daß die Regierung si

us, daß einer festen Brücke statt der Stralsunder Hafen nach der Insel Er hätte wohl gewünscht, ch für diese Eventualität entschieden

geben sei.

Herr Dr. Stephan erwiderte, daß es selbstverständlich sei, an Stelle der Trajektverbindung Indessen seien Projekten

eine feste Brücke z den Vorzug Schwierig⸗ entgegenstellten, obgleich sie sogar

alischen Verkehrs

sich diesen bedeutender Natur, daß die Staatsregierung, im Interesse des großen öff eine derartige Verbindung stand nehmen zu müssen geg bis 9 des §. 1 wurden genehmigt. Zu Position 10 (B nach Prüm die Summe von den Minister der öffentlichen ganze Eisenbah 8. 1 und schlie genehmigt. Nunmehr trat das vertagten Debatte über betreffend den da Einkommensteuer, sowie die Ueberw an die hohenzollernschen Lande. ergriff in der Fortsetzung der Minister Camphausen das Wort.

Die Bevollmächtigten zum Bundesrathe, s⸗Minister und Vorsitzender im Ministerr Königlich bayerischer Staats-Minister des Freiherr von Crails— licher Geheimer Rath, reußischer Staats⸗Minister Dr.

entlichen und post wünschen müßte, doch davon Ab⸗ laubt habe. Die Positionen 5

Eisenbahn von Gerolstein 2 250 000 M) ersuchte Herr Adams Arbeiten um Fürsorge für die de Position 10 und weiter der ßlich das ganze Gesetz ohne weitere Diskussion

Dann wur

Haus in die Fortsetzung der gestern den Bericht der Budgetkem und klassifizirter eisung von Steuerbeträgen Bei Schluß des Blattes

Generaldiskussion der Staats—⸗

uernden Erlaß an Klassen⸗

bayerischer Staat Dr. von Lutz,

Königlichen Hauses und des Aeußern, heim, Großherzoglich sächsisch Dr. Stichling und Fürstlich von Beulwitz, sind hier angekommen.

Das „Mar. V. Bl.“ überSchiffsbewegungen: Ankunft daselbst, nach dem S. „Ariadne“ 69. 80. Callao. I /I2. 80. (Poststation: Panama.) 9/1. Singapore. 9s2. Aden. (P M. S. „Freya“ 22.12. 80. Hongkor dort 5/ 1. er. (Poststation: Hongkong. 1/1. Capstadt. L Auckland auf Neuseeland.) Letzte Nachricht von dort 17

veröffentlicht folgende Mittheilungen (Das Datum vor dem Orte bedeutet Orte Abgang von dort.) S. M, Letzte Nachricht von dort

S. M. Knbt. „Cyclop“ oststation: Gibraltar.) S. Letzte Nachricht von ) S. M. Av. „Habicht“ (Poststation: „Hertha“ 16/1. JI. ( Poststation: 20/10. 80. Auck⸗ (Poststation: 25511. 80. Shanghai. (Poststation: Hongkong.) S. 10.11. 80. Konstantinopel. oflstation: Konstantinopel ) S. M. Letzte Nachricht von dort M. Knbt. (Poststation: 3112. 80. La Guayra. 11.1. bis 2312. Havanna bis 12.3. Bermudas letzte Post . S. „Victoria“ 23 / 12. 80. Madeira. (Poststation: Porto M. S. „Vineta“ Letzte Nachricht von dort 7,1. cr. M. Knbt. „Wolf“ 211. 80. richt von dort 1/12. 80. (Poststation:

etzte Nachricht von dort 71.

Yokohama.) .

von dort 4/12. 80. M. Av. „Loreley richt von dort 5/2. er. (P Av. „Möve“ 2/1. Capstadt. station: Auckland auf Neuseeland.) S. 22/11. 80. Wellington (Neuseeland).

S. M. S. „N

Letzte Nach⸗

6.1. (Post⸗ Nautilus“

letzte Post vis Cadix —, vom 24/2. Southampton.) ; Gibraltar 72. er. nach Grande Cap Verdische Inseln. S. 25/11. S0. Yokohama. (Poststation: Tientsin. Letzte Nach Hongkong.) Württemberg. „W. T. B.“: Vor dem berg stürzte gestern Nachmittag gege Begleitung einer Ehrendame dur ein Pferd. Das andere mit sich fort, doch ge sich auf den Wagen stürzten, Die Königin dankte den D auf das Huld

Hongkong.)

Aus Cannes, 16. Februar, meldet Fagen der Königin von Württem⸗ n 4 Uhr, als dieselbe in die Rue Antibes fuhr, te sich und riß den Wagen lang es den Vorübergehenden, einen weiteren Unfall zu ver⸗ amen, welche hr Bei⸗ vollste und versicherte,

Pferd bäum

stand geleistet hatten, keinen Schaden genonimen zu haben.

Wien, 16. Februar. (W. T. B.⸗ sses erklärte der Finanz Anfrage des Abg. Neuwirth, betreffend die rische Finanz⸗Minister habe schaftliche Enquete abzu⸗ t und obwohl auch er eine gemein— rachtet habe, so habe er Enqueten würden von

Oesterreich⸗ Ungarn. In der Sitzung des B Minister auf eine Herstellung der Valuta, der unga dem Antrage Pretis, halten, nicht zugestimm schaftliche Enquete für zweckmäßig e

doch nachgeben müssen. stattfinden. österreichischen Finanz⸗Minis bezüglich der Währungsf georbeitetes Memoire vor. reich 65/19 und von Ungarn 3 geprägt worden.

Pest, 16. Februar. heute im Unterhause zwei Gesetzent eine betrifft die theilweise Deckung d sizits durch die Mehreinnahmen

euer und aus dem Ertrag Übrig bleibende Defizit soll. durch die 15 Millionen Hprozentiger steuerfreier Papier etzentwurf ermächtigt den Gesetzes zur Deckung der und zur Be⸗ anstatt 6 pro⸗

üudgetausschu

eine gemein

Die vorzulegenden Fragen ter ausgearbeitet werden. rage liege ein sorgfältig aus⸗ Im Jahre 1380 seien von Oester⸗ „Ma Millionen Fl. Silber aus—

Vom Finanz⸗Minister wurden würfe eingebracht. Der es noch bestehenden De⸗ aus der Erhöhung der der Konsumsteuer; das Emission von rente gedeckt

Trans ports⸗ dann noch

Der zweite Ges in Modifikation des früheren Annuitäten gewisser Staatsobligationen schaffung der noch nothwendige entiger steuerfreier Goldrente reie Papierrente zu emittiren. eine Interpellation, betreff Frage, ein.

Belgien. der Deputirten Bara, daß die

n 5 750 000 Fl. gleichfalls 5prozentige steuer⸗ Ter Deputirte Helfy brachte end die türkisch⸗griechische

Brüssel, kammer er Regierung keine Herabsetzun mens der Bischöfe eintreten lassen die Bischöse für die Urheber der vorge müsse indeß einen derartigen Akt der Seiten der Staatsgewalt für einen

ihrer Mißbilligung erachten wenn bei den höheren S Stipendien in Wegfall gebracht würden.

(W. T. B.) In klärte heute der Justiz-Minister g des Einkom⸗ Er halte zwar kommenen Unordnungen, Wiedervergeltung von ungeeigneten Ausdruck te vorläufig genügen, chaften die

16. Februar.

inarien und Lehrkörpers

Großbritannien und Irland. London, 16. Februar. (W. T. B) Das Unterhaus setzte heute die Spezialbera⸗ thung der irischen Zwangsbil! fort.

Parnell hat ein Schreiben an die Landliga ge richtet, in welchem er mittheilt, daß er nicht nach Amerika gehen werde, da er glaube, daß seine Anwesenheit in Irland und im Parlamente von größerem Nutzen sein werde. Par⸗ nell verwirst den Appell an die Gewalt, erklärt aber, daß er seine Agitation unter den Massen der Landarbeiter in Eng⸗ land und Schottland sortsetzen werde. Er werde dahin streben, eine Allianz der englischen Demokratie mit der irischen natio⸗ nalen Partei auf der Grundlage der legislativen Autonomie Irlands herbeizuführen, unter Beseitigung der territorialen Privilegien in beiden Ländern und Befreiung der Arbeit von erdrückenden Steuern. Parnell mißbilligt die geheimen Eomitées und sschließt mit der Mahnung an die Pächter, den Prinzipien der Landliga treu zu bleiben und die Organisation derselben weiter auszudehnen. .

17. Februar. (W. T. B.) Nach einem Telegramm aus Capetown, vom gestrigen Tage, hat die Regierung des Kaplandes mit den Bafutos einen Waffenstillstand ab— geschlossen, welcher am 18. d. beginnen soll.

Frankreich. Paris, 16. Februar. (W. T. B.) Der Senat nahm den Gesetzentwurf, betreffend den Bau von Eisenbahnen am Senegal, an. Die eine dieser Bahnen soll von Dakar nach St. Louis, die andere von Medine nach Boufalabe führen. Im Laufe der Berathung suchte der Se— nator Jauréguiberry nachzuweisen, daß es nothwendig sei, eher als die Konkurrenten den Niger zu erreichen. Die projektirten Eisenbahnen würden ein reiches Land durchschnei— den, dem sie vor Allem Baumwolle entnehmen würden. Freycinet bemerkte, daß die Eisenbahn von Medine nach Bou⸗ alabe nur die erste Etappe nach dem Innern von Sudan sein würde.

Mittheilungen verschiedener Zeitungen zufolge hat der

Marine-Minister einen Bericht aus Annam erhalten,

Hinsicht nicht anders bestimmen sollte. (Cö6ln. Stg.)

Sold.

mehr.

Ergebnisse erwarte. Mächte bezüglich der türkisch⸗griechischen voller Uebereinstimmung befänden.

gestört werden werde.

Griechenland. Zante, 16. Februar.

Nacht fortgesetzt werden.

nung ist wieder hergestellt. Serbien. Belgrad, 16. Februar.

des Kabinets wesentlich festigen werde.

(W. T. B.) konstatirt den

haben würden. auf der Hand liege.

Erfolge fort; die Zahl der zu ihren

verkündet worden.

Kaiser beweisen.

wird auf 200 000 Dollars veranschlagt.

16. Februar.

nach welchem die dortige Regierung Anordnungen für die Freiheit und die Sicherheit des Verkehrs und des Handels der französischen Staatsangehörigen erlassen habe. Die Re⸗ gierung foll die Absicht haben, sich unter das Protektorat Frankreichs zu stellen, wenn die Bevölkerung von Annam in von derselben abzuhaltenden Volksversammlungen in dieser

er Ausschuß für die Wieder— anwerbung der Unteroffiziere hat für das neue Gesetz folgende Grundlagen angenommen: Nach ihrem fünfjährigen obligatorischen Dienst werden sie für zwei Jahre zur Probe wieder angeworben und erhalten eine Prämie von 500 Fr.; nach Ablauf der zwei Jahre erhalten die Unteroffiziere den Titel patentirter Unteroffiziere und können dann bis zu ihrem 45. Jahre auf neue Anwerbungen eingehen. Alle fünf Jahre erhalten sie eine Prämie von 2600 Fr. und außerdem höheren Daneben soll ihnen gestattet werden, sich zu ver⸗ heirathen, außerhalb der Kaserne zu wohnen und dergleichen

Italien. Rom, 16. Februar. (W. T. B.“ Im Laufe der weiteren Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Ab⸗ schaffung des Zwangscourses, in der Deputirtenkammer erklärte der Ministerpräsibent Eairoli: die Regierung werde an dem Münzkongresse theilnehmen, von welchem sie gute Der Minister fügte hinzu, daß sich die Frage sowie auch bezüglich anderer Fragen im Interesse des Friedens in Man könne demnach an— nehmen, daß der Friede, welcher eine wesentliche Bedingung für den guten Erfolg der Abschaffung des Zwangscourses sei, nicht

(W. T. B.) Die Jacht „Miramare“, mit dem Kronprinzen Rudolf von Desterreich an Bord, ist wegen ungünstigen Wetters noch nicht ausgelaufen. Die Reise soll im Laufe der heutigen

Türkei. Konstantinopel, 12. Februar. (W. T. B) In Beirut ist es zwischen den Orthodoxen und den Mufelmännern zu Streitigkeiten gekommen, bei welchen zwei Orthodoxe und eine muselmännische Frau ge— tödtet und gegen 10 Personen verwundet wurden. Die Ord⸗

(W. T. B.). Die Skupschtina bewilligte dem Minister⸗Präsidenten Pirotschanaz die Summe von 100 500 Franks behufs Pensionirung unge⸗ eigneter Richter. Man glaubt, daß dieses Votum die Stellung

Rußland und Polen. St. Petersburg, 17. Februar. Das „Journal de St. Peters bourg“ großen und guten Eindruck, welchen die deutsfche Thronrede überall hervorgerufen habe, und hebt dabei hervor: es mache hiernach wenig aus, wenn gewisse Schriststeller von mehr oder weniger Bedeutung die Ueberein⸗ stimmung durch unzeitgemäße Polemik zu stören suchten, auch sei es sehr wenig wahrscheinlich, daß sie damit Erfolg Was Griechenland angehe, so werde von Europa bald alles geschchen sein, was geschehen konnte, ohne den Frieden zu stören. Das „Journal de St. Petersbourg“ wendet sich zum Schluß gegen die von der „Revue politique“ gebrachten Artikel Reinachs gegen Bartheélemy St. Hilaire und meint, dieselben enthielten Anekdoten, deren Absurdität

General Skobeleff meldet aus Geoktepe, vom 12. d: Die Pazifikation des Landes schreitet mit gutem Wohnsitzen zurück⸗ gekehrten Familien ist auf 16000 gestiegen. Der Bevölkerung sst im Namen des Kaisers die Gewährung einer Amnestie An die ärmeren Einwohner wird aus den großen erbeuteten Vorräthen Proviant vertheilt. Die Häupt⸗ linge haben dem General Skobeleff erklärt, die Tekinzen hätten gezeigt, daß sie zu lämpfen rerständen, sie seien aber zu keiner Lüge fähig und würden dies hinfort durch Treue gegen den

Amerika. Washington, 14. Februar. (Allg, Corr.) Der durch Ueberschwemm ungen hier angerichtete Schaden Die Eisenbahnbrücke über den Potomac, zwischen Washington und Alexandria (Virginia), ist auf eine Länge von 200 Fuß zerstört worden. (W. T. B.) Der Senat hat den

festgesetzt; Bayard sprach sich mit großer Entschiedenheit für einen Zinsfuß von 31“ Proz aus.

16. Februar. (W. T. B.) Die Kommission des Senats hak eine Resolution angenommen des Inhalts, daß die Regierung darauf bestehen möge, daß ihre Zustimmung eine nothwendige Vorbedingung für die Ausführung des Ent⸗ wurfs des Panamakanals, sowie für die Reglements über die Benutzung des Kanals im Frieden und im Kriege sei. RNew⸗Orlkeans, 14. Februar. Da die Dämme vor New-⸗Orleans in Gefahr sind, wurde gestern ein Meeting ein⸗ berufen, um in der Sache unverzüglich Schritte zu thun; es wurde vorgeschlagen, 15 009 Arbeiter zur Verstärkung der Dämme anzustellen. Das Wasser verläuft jetzt allmählich.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Der dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Gesetzes., betreffend die Abänderung der Artikel 13, 246, 69, 72 der Reichsverfassung, lautet: ö Wir Wilhelm, ron Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛe.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: An die Stelle der Artikel 13, 24, 69, 72 der Reichsverfassung treten die folgenden Bestimmungen:

Artikel 13. Die Berufung des Bundegraths und des Reichstags finde min⸗ destens alle zwei Jahre statt, und kann der Bundesrath zur Vor bereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 24. Die Legislaturperiode des Reichstags dauert vier Jahre. Zur Auflösung des Reichstags während derselben ist ein Beschluß des Bundesraths unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichs haushalts⸗Etat gebracht werden. Der letztere wird für einen Zeitraum von zwei Jahren, jedoch für jedes Jahr besonderz, vor Beginn der Etats psriode nach folgenden Grundsähßen durch ein Gesetz festgestellt.

Artifel 72.

Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastung für jedes Jahr Rechnung zu legen. Urkundlich ꝛe. Gegeben re.

,, .

Auf die Erledigung der Geschäfte des Reichstags hat seither fast in jedem Jahre der Umstand einen nachtheiligen Einfluß geübt, daß seine Sesssonen mit den Sitzungeperioden landständischer Versamm⸗ lungen theilweise zusammentrafen. Das Verlangen, in dieser Hinsicht der Thätigkeit des Reichstags eine gesichertere Stellung gegeben zu fehen, ist wiederholt zum Antdtuck gelangt und als berechtigt an⸗ erkannt worden. Bereits am 3. April 1868 beschloß der Reichstag,

den Bundeskanzler aufzufordern, dahin zu wirken, daß in Zu⸗˖ kunft ein gleichzeitiges Tagen von territorialen und Prodinzial⸗ Landtagen mit dem Reichstag vermieden werden (Stenogr. Berichte Band JI. S. 77.

Schon damals ist nach Möglichkeit darauf hingewirkt worden, diesem Beschluß die Berücksichtigung der Bundesregierungen zu sichern. Gleichwohl erhielt der Reichstag in seiner Sitzung vom 159. Februar 1870 (Stenogr. Berichte Band J. S. 17) dadurch, daß einen Tag nach seinem Zusammentritt der mecklenburgische Landtag sich verfammelt hatte, Gelegenheit, von Neuem mit diesem Gegen⸗ stande sich zu beschäftigen. Die unveränderte Fortdauer der bis⸗ herigen UÜnzuträglichkeiten führte den Reichstag am 8. Mai 1872 zu dem Beschluß.

den Reichskanzler aufzufordern, dahin zu wirken, daß in Zu⸗ kunft ein gleichzeitiges Tagen von Landtagen mit dem Reichs⸗ tag, wo möglich durch Feststellung eines bestimmten Anfangs⸗ termins für die ordentlichen Sessionen des Reichttags, ver mieden werde (Stenogr. Berichte Band J. S. 285).

Nech dringender wiederholte der Reichstag diese Aufforderung tn der nächsten Session, indem er am 13. Juni 1873 beschloß, folgende Erklärung abzugeben:

Ganz besonders ist von der Reichsregierung auf Abstellung des gleichzeitigen Tagens der einzelnen Landes vertretungen mit dem Reichttag zu dringen, indem dadurch die Thätigkeit der Abgeordneten, wie das Interesse des Volks daran in einer Weise zersplittert wird, welche der vollen Hingebung an die großen nationalen Aufgaben des Reichs hemmend in den Weg tritt (Stenogr. Berichte Band II. S. 1110.

Der von allen Seiten getheilte Wunsch, diesem Verlangen zu enisprechen, ist ein wesentliches Motiv dafür gewesen, daß durch das Gesetz vem 29. Februar 1876 (Reichs ⸗Gesetzbl. S 1215 der Beginn des Etatsjahres sür den Reichs haushalt vom 1. Januar auf den 1. April verlegt worden ist. Allein diefe Maßnahme ist von dem erwarteten Erfolge einer Verhinderung det Zusammentreffens von Reichstags: und Landtagssessionen nicht begleitet gewesen, und zwar zum Theil desbalb nicht, weil einige Bundetstaaten dem Vorgange des Reichs sich angeschlossen und für ihren Haushalt den Beginn der Etatsperioden ebenfalls auf den 1. April festgesetzt haben. In Folge dessen findet sich jetzt noch häufi · ger als in früherer Zeit ein Anlaß dazu, die Dauer einer Landtags session in denjenigen Zeitraum hinein zu erstrecken, dessen der Reicht tag zur Berathung und Beschlußfassung über den Reichs ha us halts Etat unumgänglich bedarf.

Während eines Theils der zweiten Session der dritten Legislatur⸗ periode des Reichttage, welche vom 6. Februar bis zum 24. Mai 1578 dauerte, haben die Landtage von Pre ßen, Bayern, Königreich Sachsen, Baden, Hessen, Großherzogthum Sachsen, Braunschweig, Sachfen. Meiningen, Sachsen ˖ Altenburg, Sachsen ⸗Koburg⸗Gotha, An⸗ halt, Waldeck und Reuß jüngerer Linie Sitzungen gehalten. Als der Reichttag am 12. Februar 1879 zusammentrat, waren neben ihm sieben Landtage, vämlich die ron Preußen,. Bayern, Württemberg, Baden, Oldenburg, Braunschweig und Schwarzburg ˖ Sonder hausen versammelt; außerdem war auf, den 17. Februar der anbaltische Landtag, auf den 24. Februar die sachsen⸗altenburgische Landschaft und auf den 27. Februar der Landtag des Großherzogthums Sacksen berufen worden.

Ein folches Zusammentreffen von Reichstags. und Landtags⸗ sitzungen verhindert die zahlreichen Mitglieder des Reichstags, welche zugleich der Landesvertretung ihres Heimathsstaats angehören, an der Ausübung ihres Mandats. Außerdem werden Zeit und Kraft dieser Mitglieder durch das unmittelbare Aufeinanderfolgen und monatesange Dauern der parlamentarischen Versammlungen bis zu einem Maß in Anspruch genommen, welches namentlich den nicht in Berlin wohnenden, ihrer eigentlichen Berufethätigkeit entzogenen Abgeordneten auf die Länge' nicht allfährlich zugemuthet werden kann. Auch für die Regierungen erwachsen Schwierigkeiten mannig⸗ facher Art in Bezug auf die Vorbereitung und die Vertretung der Vorlagen, welche für den Reichstag bez ehungt weise die Landtage be⸗ stimmt sind Daß unter den bezeichneten Mißständen auch die Ge⸗ schäfte der Regierungen leiden und die Kräfte ihrer Organe trotz aufreibender Thätigkeit unzulänglich zur rechtzeitigen Bewältigung derselben werden, liegt in der Natur deg Geschäftsganges.

Eine befriedigendere Ordnung der Verhältnisse kann nur durch eine Aenderung der Reichgverfassung bergestellt werden. Der haupt⸗ sächlichste Grund der erwähnten Mißstände liegt darin, daß gegen⸗ wärtig die Zeit, in welcher die Bundetstaaten für die gesetzliche Fest⸗

Betrag) der fündirten Bonds auf 400 Millionen Dollars

stellung ihrer Haushaltsetats Sorge zu tragen haben, vlelfach mit

.

der

3 2

2 * 8

der Zeit, deren der Reichstag zur Verhandlung über den Reichs haus haltsetat bedarf, sich zu nahe berührt; nach dieser Richtung hin wird daber die Abbülfe zu suchen sein. Der Reichs haut haltsetat muß nach Art. 69 der Verfassung für jedes Etatejahr vor Beginn desselben durch ein Gesetz ftstgestellt werden. In mehreren Bundes staaten, wie namentlich in Preußen, ist die Etatsperiode ebenfalls eine ein⸗ sährige. Um in der Veranschlagung der einzelnen Etatsansätze den gegebenen Verhältnissen möglichst nabe zu kommen, macht sich in diesen Staaten naturgemãß das Bestreben geltend die Verhandlungen über den Etat nickt zu frühzeitig vor dem Beginn der neuen Etatsperiode zum AÄbschluß zu bringen. Denjenigen Staaten gegenüber, welche ihren Gtat jetzt jährlich feststellen, wird mithin auf die Vermeidung des Zu⸗ sammentreffens von Reichstags und Landtags ⸗Sessionen mit Sicher keit nur dann zu rechnen sein, wenn das System der einjährigen Gtatsperioden, sowohl für das Reich als auch für die betheiligten Bundesstaaten aufgegeben wird, und wenn an dessen Stelle zwei⸗ sährige Etateperioden mit der Maßgabe eingeführt werden, daß diese är das Reich einerseits und für die Bundesstaaten aydererseitz nicht in demselben Jahre ihren Anfang zu nehmen hätten. Auf diefem Wege ließe sich erreichen, daß in dem Jahre, in welchem der Reichshaushalts⸗Etat festgestellt wird, keine parlamen · tarische Verhandlung über einen Landes haushalte-Etats statt⸗ fände, und daß wiederum die Budgetverhandlungen der Bundesstaaten durch eine Fkonkurrirende Reichstagssession nicht beeinträchtigt würden. Für diejenigen Bundes staaten, welche schon jetzt, wie Bayern, Königreich Sachsen und Baden. eine zweijährige, oder, wie Hessen, eine dreijährige, oder, wie Sachsen - Coburg Gotha, eine vierjährige Etatt periode baben, oder in welchen, wie in Württemberg, der Etat mitunter für ein Jahr, mitunter für einen längeren Zeitraum fest . gestellt wird, käme es dann nur darauf an, die erforderlichen Ein richtun gen dafür zu treffen, daß bei ihnen der Beginn der Etats persode nicht in das Jahr fällt, in welchem der Reichshaushalttz Etat festzustellen ist.

Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer Aenderung der Artikel 13, 24, 65, 72 der Reichsoerfassung in der Weise, wie sie der vorliegende Gesetzentwurf in Aussicht nimmt. Zur Erläuterung der einzelnen Bestimmungen desselben ist Folgendes zu bemerken:

Artikel 13.

Der Grundsaß des gegenwärtig geltenden Verfassungsrechtt, nach welchem die Berufung des Bundesrats und des Reichstags alljähr— lich stattzufinden hat, beruht wesentlich auf der Voraus setzung, daß der Reichs haus halts. Etat, wie es Artikel 69 der Verfassung vor schreibt, für jedes Etats jahr, vor Beginn desselben durch ein Gesetz sestjustellen ist. Wird dazu äbergegangen, den Etat nicht mehr nur für ein Jahr, sondern für je zwel Jahre im Voraus zu vereinbaren, so fällt damit die Nothwendigkeit fort den Bundesrath und den Reichstag in jedem Jabre zu berufen. Für die Zeit der Berufung dez Bundes raths und für die Dauer seiner Sessionen ist wesentlich der Umfang der ihm durch die Reichsvvmerfassung, namentlich in den Artikeln 7, 8, 39, und durch besondere Gesetze zugewiesenen Funktio— nen mgßgebend;. welche zum großen Theile administrativer Natur sind. Während daher auf der einen Seile die Geschäfte der letzteren Art erheischen, daß der Bundesrath auch außerhalb der Zeit der Reichstage sessionen den größten Theil des Jahres versam melt bleibt, so gestatten es auf der anderen Seite dieselben ohne Schwierigkeit, den Sessionen des Bundesraths eine Dauer von mehr als einem Jahre zu geben, so daß es von diesem Standpunkt aus keinem Bedenken unterliegt, die in Artikel 13 der Reichsverfassung angeordnete jährliche Berufung des Bundesraths aufzugeben. Die gesktzgeberischen Aufgaben des Bundesraths und des Reichstags da⸗ gegen sind, abgesehen von der Etatsfeststellung, wenngleich sie auch in Zutunft der Regel nach die Thätigkeit beider Körperschasten in jedem Jahre in Anspruch nehmen werden, doch nicht der Art, daß um ih et⸗ willen die alljährliche Berufung beider Versammlungen als aus— nahmslose Regel festzuhalten wäre.

Es kann der Fall eintreten, daß in einem Jahre, in welchem eine Etateberathung nicht vorzunehmen ist, auch für andere legis— latorische Arbeiten kein Stoff vorliegt; alsdann würde sich die Be schäftigung des Reichstags auf die Entgegennahme einiger Rechen schafteberickte und die Berathung von Petitionen beschränken. Dieser Cventualität gegenüber ist es angemessen, das Prinzip der jährlichen Berufung aufzugeben, damit dieselbe nicht zeitweilig zu einer bloßen Förmlichkeit werde. Die neue Fassung des Art kels 13 stellt des halb den Grundsatz auf, daß die Berufung des Bundesraths und des Reichstags mindestens alle zwei Jahre stattfindet.

; .

. Wenn die Etatsfeststellͤng für einen Zeitraum von je iwei Jahren erfolgt, so empfiehlt es sich nicht, eine Legislaturperiode des Reichstags von dreijähriger Dauer beizubehalten. Die Festsetzung einer solchen Perlode hat die Bedeutung, daß innerhalb derselben die Volksvertretung ju einer bestimmten, für jeden derartigen Zeitraum gleichen Zahl ordentlicher Versammlungen berufen werden soll. Bei einer dreijährigen Legislaturperiode mit zweijähriger Etatsfeststellung würde sich die Folge ergeben, daß der Reichstag abwechselnd in der einen Periode zweimal, in der anderen aber nur einmal zu einer ordentlichen Session und zur Ctatsberathung gelangte. Um diese Ungleichmäßig⸗ keit zu vermeiden, bestimmt die neue Fassung des Artikels 24 die Dauer der Legisiaturperiode auf vier Jahre.

. . Artikel 69.

Für einen zweijährigen Zeitraum kann die Feststellung des Bud⸗ gets entweder in der Weise, daß die Einnahmen und die Ausgaben beider Jahre in einen gemeinschaftlichen Etat z sammengefaßt werden, oder so erfolgen, daß für jedes Jahr ein besonderer Etat vereinbart wird. Der letzteren Alternative wird deshalb der Vorzug zu geben sein, weil sie nicht nur weniger als die erstere sich von dem bis her geltenden Rechte entfernt, sondern auch eine leichtere Uebersicht der Etats verhãltnisse gewährt. Denn wenn auch zahlreiche Ausgabepositio⸗ nen während einer längeren Reihe von Jahren unverändert bleiben, so zei gen sich doch bei anderen, namentlich bei den einmaligen Ausgaben, von Jahr zu Jahr so erhebliche Schwankungen, daß es zweckmäßig er scheint, die Budgets der einzelnen Jahre streng auseinderzubalten, damit für jedes der letzteren in dem für dasselbe erforderlichen Be⸗ trage die Bewilligung der Einnahmen, deren Höhe gerade bei den wichtigsten Positionen erfahrunge mäßig mit jedem Jahre wechselt, selondert erfolgen kann. Dadurch wird zugleich die sonst unerläß liche Aenderung des im Artikel 71 der Verfassung enthaltenen Yruꝛdfatzes vermieden, daß die gemeinschaftlichen Ausgaben in der Regel sür ein Jahr bewilligt werden.

; Artikel 72.

Die Verfassungsbestimmunz, nach welcher über ie Verwendung aller Einnghmen des Reichs duich den Reichskanzler dem Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastung jahrlich Rechnung zu legen ist, kann nicht aufrecht erhalten werden, wenn die Nothwendigkeit fort⸗ fällt, den Bundesrath und den Reichstag alljährlich zu berufen; denn sie setzt voraus, daß beide Körperschasten in jedem Jahre versammelt seien. Tritt der Reichstag in einem Jahre nicht jusammen, so kann die im Taufe deffelben fertig gestellte Rechnung ihm erst im folgenden Jahre vorgeleßt werden. Nach der neuen Fassung des Artikels 72 soll deshalb fortan die Aufstellung der Rechnung jwar für jedes Jahr besonders, die Vor— legung derselben aber nur in den Jahten erfolgen, in welchen dir Bundesrath und der Reichstag zusammentreten. Die Regelmäßigkeit der Vorlegung wird dadurch eine Uaterbrechung um so weniger er— leiden, als sie durch das Interesse, die Entlastung rechtzeitig herbei⸗ zuführen geboten ist.

Die erwähnten Aenderungen der Reicheverfassung bedingen eine entsprechende Modifikation derjenigen reichegesetzlichen Vorschriften, welche auf der Voraussetzung , . daß der Bundesrath und der Reichstag alljährlich berufen werden. Dahin gehören die Bestim⸗ mung im S. 28 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 Reichs Gesetzbl. S. 184) über die jährliche Festsetzung der Besoldungs⸗ und Penstongetats für die Reicht bankbeamten, sowie die⸗ jenigen Gesetze, welche alljährliche Mittheilungen oder Be— richte an ten Bundesrath oder den Reichetag anordnen,

insbesondere S8. 3 des Gesetzes betreffend die Bilden eines Reichs⸗Kriegsschatzes, vom 11. Nocember 1871 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 404), 5. 14 des Gesetzes, betreffend die Verwaltung de Reichs- Invaliden fonds, rom 23. Mai 1875 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 121). 5. 12 des Gesetzes über die Rechfẽs verhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873 (Reicht Gefetzbl. S. 16), §. 37 des Reickz⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 55). Desgleichen wird die Wabl⸗ periode der aus dem Reichstag zu ernennenden Mitglieder der Reichs schulden / Tommission, welche nach 8. 35 des Gesetzes vom 19. Jani 1555 (Bundes. Gesetzbl. S. 340) drei Jahre beträzt, un ein Jabr zu verlängern sein, wenn die Legislaturperiode des Reichstags auf vier Jahre ausgedehnt wird.

Die Feststellung dieser Aenderungen bleibt einem Spezialgesetze vorbehalten.

Ein dem Reichstag ebenfalls vorliegendes Gesetz, be⸗ treffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft ö und Hansestadt Hamburg, hat folgenden

ortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichtags, was folgt:

Das Reichsgericht entscheidet in den vereinigten Civilsenaten die ibm durch Artikel 71 Ziffer 1 und Artikel 76 der Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Oktober 1879 (Gesetz⸗ Sammlung der freien und Hansestadt Hamburg 1879 Seite 353) zugewiesenen Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft. Urkundlich re. Gegeben ꝛe.

Begründung. Die Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg vom 28. Sey⸗ tember 1860 hatte bezüglich der Entscheidung von Meinungsverschie⸗ denheiten zwifchen dem Senate und der Bürgerschaft folgende Be⸗

stimmungen getreffen: Artikel 69 Absatz 2.

Wenn ein Antrag des Senates von der Bürgerschaft oder ein Antrag der Bürgerschaft vom Senate abgelehnt wird, so bleibt bei⸗ den Theilen die Erneuerung der Anträge in derselben oder in ver⸗ äaderter Form unbenommen, bis von dem einen oder anderen Theil eine Vermittelungs⸗Deputativn (Art. 70) beantragt wird. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Antrag mit Modifikationen oder Bedingungen angenommen worden, denen der andere Theil seine Zustimmung nicht ertheilen will.

Artikel 70.

Zeigt sich bei der Verhandlung über die wiederholten Anträge zwischen dem Senate und der Bür gerschaft eine beharrliche Meinungẽt⸗ verschiedenheit, so wird auf den Antrag des einen oder des anderen Theiles eine Deputation von neun Mitgliedern (falls man sich nicht etwa über eine andere Zahl einigt), bestehend zu einem Drittheile aus Mitgliedern des Senates und zwei Drittheilen aus Mitgliedern der Bürgerschaft, niedergesetzt, welche über Vermittelungsvorschlãge zu berathea und demnächst zu berichten hat.

. Artikel 71.

. Wird in Folge des von dieser Deputation zu erstattenden Be⸗ richtes oder der von ihr zu machenden Vorschläge, nachdem Senat und Bürgerschaft wiederum darüber berathen haben, die Meinungs⸗ verschledenheit nicht ausgeglichen, so kommt es auf die Beschaffenheit des Gegenstandes an.

I) Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Auslegung der Ver fassung oder von Gesetzen, oder ein von dem Senate oder der Büůür⸗ gerschaft auf den Grund der Verfassung oder eines Gesetzes behaup— tetes Recht, oder die Frage, ob ein Mitglied des Senates oder der Behörden wegen Verletzung der Verfassung oder eines in anerkannter Gültigkeit stehrnden Gesetzes zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen sei, so ist die Streitfrage durch das Ober⸗Appellationsgericht der vier freien Städte zu Lübeck zu entscheiden, und ift sowohl der Senat als auch die Bürgerschaft berechtigt zu verlangen, daß diese Entscheidung eintrete.

2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit einen anderen Gegen⸗ stand, bei welchem die gemeinschaftliche Beschlußnahme des Senates und der Bürgerschaft erforderlich ist, so bleibt die Sache bis zu einer gegenseitigen Verständigung unerledigt. Stimmen aber beide Theile darin überein, daß die Entscheidung ohne wesentlichen Nach⸗ theil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt werden dürfe, wäbrend sie sich nur über die Modalität derselben nicht verständigen können, so ist die Sache durch den Ausspruch der in den folgenden Artikeln näher bezeichneten Entscheidungs deputation zu erledigen.

Handelt es sich dabei um die Prolongation oder Erneuerung eines nur auf eine bestimmte Zeit bewilligten Gesetzes, und ist vor Ablauf dieser Zeit die Einsetzung einer Entscheiduagsdeputation be⸗ schlossen, so ist das Gesetz als bis zu der erfolgenden Entscheidung prolongirt anzusehen.

Eine Abänderung der Verfassung oder solcher gesetzlicher Be⸗ stimmungen, durch welche Rechte des Senates oder der Bürgerschaft festgestellt worden sind, darf niemals durch den Ausspruch einer Entscheidungsdeputation herbeigeführt werden.

Artikel 76.

Macht sich eine abweichende Ansicht zwischen Senat und Bürger⸗ schaft darüber geltend, ob die Meinunasverschiedenheit zu der im Aitikel 71 unter 1 bezeichneten, dem Ober ⸗Appellationsgericht oder zu der daselbst unter 2 bezeichneten, eventuell einer Entscheidungs⸗ deputation zugewiesenen Kategorie von Meinungsverschiedenheiten gehört, so ist hierüber der Ausspruch des Ober ⸗Appellationsgerichts einzuholen, welches sich, auch wenn es sich kompetent erklärt, vor⸗ gängig nur auf jenen Ausspruch, ohne in die Sache selbst einzugehen, zu beschränken hat.

Durch die mit dem Jaslebentreten der Reichs⸗Justizesetze er⸗ folgte Aufhebung des Ober ⸗Appellationggerichts zu Lübeck ist die Inftanz hinweggefallen, der die in den erwähnten Artikel 71 Ziffer 1 und Artikel 75 näher bezeichneten Streitfragen zur Entschtidung Üüberwiesen waren.

Injwischen ist eine Revision der hamburgischen Verfassung vor= genommen wordeg. Die am 13. Oktober 1879 publizirte und am 6. März v. Jr, in Kraft getretene revidirte Verfassung (hamburgische Gesetz⸗ fammlung von 18579 Nr. 82 S. 353) bat die vorerwähnten Artikel 69 Absatz 2, 70, 71 und 76 im übrigen unverändert aufgenommen, jedoch an die Stelle det aufgehobenenen Ober ⸗Appellatioasgerichts zu Lübeck das Reichsgericht treten lassen.

Das Inkrafttreten dieser Bestimmungen setzt eine Ausdehnung der Zuständigkelt des Reichsgerichts voraus, welche nur auf dem Wege der Reichsgesetzgebung möglich ist. Der auf Antrag des Senates der freien und Hansestabt Hamburg vom Bundesrath be⸗ schlossene Entwanf soll diese Ausdehnung der Zuständigkeit des Reichs gericht herbeiführen. Ez ist dabei für angemessen erachtet worden, die Entscheidung nicht dem Plenum des Reichsgerichts, sondern den vereinigten Civilsenaten zuzuweisen.

Ein dem Reichstage vorgelegter Entwurf eineg Gesetzes, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichs heeres, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛe. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 1 Oer Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geld. mittel, welche in dem Reichs hausbalts⸗Etat für das Etats jahr 1881/82

zur Bestreitung einmaliger Ausgaben:

a der Post⸗ und Telegraphenverwaltung im ö 1.

v. der Marineverwaltung im Betrage von

e. der Verwaltung des Reichsheeres im Be⸗ trage von. K

6 127 500 4 9 373 558

. 37 868 163 . . . im ganzen bis zur Höhe von 53 360 221 4 vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bunde? ⸗Gesetzblaft Seite 339) zu ver⸗ waltende Anleihe aufzunehmen K auszugeben.

Die Bestimmungen in den SS. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Ja⸗ nuar 1876, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine⸗ und Telegraphenverwaltung (Reichs · Gesetzblatt Seite 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleibe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.

Urkundlich re.

Gegeben ꝛc.

Nr. 5 des Amtsblatts des Reichs-Postamts hat folgenden Inhalt: Verfügungen: Vom J. Februar 1881: Be⸗ handlung der telegraphischen Postanweisungen und Führung des Apparat · Tagebuchs. - Vom 11. Februar 1881: Fassung der Be⸗ richtigungstelegramme. Vom 12. Februar 1881: Einfuhr⸗ bezw.

Durchfuhrbewilligungen zu Sendungen mit Tabak oder Cigarren nach

Oesterreich⸗ Ungarn und im Durchgang durch Oesterreich Ungarn. Vom 10. Februar 1881 Unregelmäßigkeiten im Postanweisungs⸗ verkehr mit Niederländisch ˖ Ostindien. Vom 11. Februar 1881: Post ˖Dampfschiffverbindung zwischen Dänemark, den Faröer und Island. Vom 12. Februar 1881: Seepostverbindung mit Nor⸗ wegen auf der Linie Hamburg Drontheim.

ö. Nr. 3 des Marine ⸗Verordnungs-⸗ Blatts hat folgenden Inhalt: Rehabilitirungen. Stauung von Reserveragen. Schreiber. Geldverpflegung. Feldwebel, Wachtmeister und Wachtmeistersmaate. Geldbeschaffung in Konstantinopel. Geld beschaffung S. M. Schiffe ꝛc. Personalveränderungen. Benach⸗ richtigungen.

lung haben wiederum ergeben, daß auch in dem Zeitraume von 1875 1889 unter den deutschen Staaten in Betreff der Bevölkerungszunahme obenansteht. hat sich seit 1575 von 2760 586 auf 2970220 Bewohner, mithin um 209 634 gesteigert, d. i. in 5 Jahren um 7,59 oder durch schnittlich pr. Jahr 1,520. In dem Zeitraume von 1871—1875 war die Steigerung jährlich 1,39. Es zeigt sich mithin seit 1875 eine geringere Zunahme, die nicht auffallen kann, wenn man bedenkt. daß die Erwerksverhältaisse ungünstiger und die Zuzüge geringer waren, als unmittelbar nach der Begründung des Deutscheu Reichs.

landes“ (50. Jahrgang 1881. Berlin, Verlag von Wilhelm Friedrich in Leipig) enthält in seiner neuesten Nummer: Deutschland: „Grete Minde“ und XV Adultera⸗ von Theodor Fontane (Eduard Engel). Deutschland und das Ausland: Ein? französischer Goethefresser (G. Weisstein). Eng= land: Hamlet und kein Ende (Eugen Oswald). Frankreich: Die Volks. und Colportage ⸗Literatur in Frankreich. II. (G. Baumgarten). Rußland: Das russische Volkslied (A. Feodorom). Kleine Rundschau: Lothringische Volksmärchen. Zeltungsstatistik. Lite ˖ rarische Neuigkeiten. Aus Zeitschriften.

Statistische Nachrichten.

Die vorläufigen Ergebnisse der Vol kszäh⸗ das Königreich Sachsen

(Soz. Corr.)

Die Bevölkerung

Die Bevölkerung Preußens hat sich seit 1875 von 25 742 404

auf 27 260351, mithin um 1517 927 Einwohner oder um 5,9 [o in 5 Jahren, d. i. um 1,18 0 jährlich gehoben.

Kunst, Wissenschaft und Literatur. Obligatorische und fakultative Civilehe nach

den Ergebnissen der Moralstatistik, ein Wort zum Frie⸗ den von Alex. von Oettingen, Professor der Theologie in Dor⸗ pat (Leipzig, Duncker u. Humblot, 2 MÆ). Der Verfasser ist mit der Herausgabe der dritten Auflage seines Werks über Moralstatistit beschäftigt und hat die dazu nöthigen amtlichen Daten, zum Theil bei einem längeren persönlichen Aufenthalt in Dresden, gesammelt. Cin im dortigen Stadtverein für innere Mission gehaltener Vortrag über die Wirkungen des Reichs ⸗Civilstandsgesetzes auf das kirchliche Leben hat Aufsehen erregt, weil der Verfasser als das Resultat seiner moral statistischen Studien der weit verbreiteten Ansicht entgegen die un⸗ günstige Einwirkung jener Gesetzgebung auf das kirchliche Leben im Allgemeinen nicht anerkennen wollte. Die Beurtheilung, welche jener Vortrag in der Presse erfahren, und die Mißverständnisse, welche er hervorgerufen hat, haben den Verfasser veranlaßt, sich über seine a, zum Reichs Civilstandsgesetz ausführlicher auszusprechen un den Beweis liefert, daß, ausgenommen, in Deutschland sest 1876 die kirchlichen Trauungen, die Taufen und das ganze kirchliche Leben nicht ab,, sondern ab- solut und verhältnißmäßig zugenommen haben. wohlgeoꝛdnete Zahlenmaterial, welches der Verfasser über eine der wichtigsten Tagesfragen mittheilt, wird das Buch Statistikern willkommen machen und auch Diejenigen werden die werthpolle Arbeit dankend aufnehmen, welche sich den an die Zahlen geknüpften Schluß⸗ folgerungen des Verfassers nicht durchweg anschließen können.

amtliche Zahlenmaterial zu veröffentlichen, welches

einzelne Städte, namentlich Berlin,

Das reiche und

In Ludwigslust, im Verlage von Carl Hinstorff erschien

soeben der J. Jahrgang des Handbuchs für Mecklenburg Schwerin. Alle Diejenigen, für die der Staatskalender zu um⸗ fangreich und zu theuer ist, und die doch über Behörden, Vereine, Geldinstitute und Ortschaften rasche Auskunft haben wollen, werden solche in dem übersichtlichen und verbältnißmäßig billigen Handbuch (Preis 2 M) finden. Es zerfällt in zwei Theile, von denen der erste Theil die Perssnalangaben aus dem Fürstenhause und vom Hose, vem Reichstag ud Landtag, von den Ministzrien und Verwaltungs. behörden, sowie eine Uebersicht über die Vereine bietet, während der weite Theil sämmtliche Ortschaften in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe der Grundherrschaft, der Pächter, der Schuljen, der Amtean, hörigkeit, des Amtsgerichtsbezirks und der Poststationen an-= führt. Den Schluß bildet eine Tabelle über die Resultate der Volks zäßlung von 1880 in den Städten des Sroßherzogthums in Ver— gleichung mit den Ergebnissen der Volkszählung von 1875.

Der kei Geo. W. Childs in Philadelphia erscheinende

Public Ledger Almanach“ hat mit dem laufenden Jahre 1881 selnen zwölften Jahrgang angetreten und liegt in dersel ben praktischen Form und gefälligen Ausstattung wie seine Vorgänger als ein nütz⸗ licher Begleiter für alle Tage des Jahres 1881 vor, Derselbe bietet wieder eine Füllt, von Belehrung über lokale, Philadelphia detref- fende, fowie allgemeine Gegenstände und Ereignisse. Der Pablie Ledger Almanach“ wird von der Verlagsbuchhandlung gratis versandt.

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Von den Meisterwerken der Holzschneidekunst

(Verlag von J J. Weber in Leipzig) ist die 25. Lieferung, die erste des dritten Bandes, erschienen Ingeborg, Holjschnitt von B. Lindgren; Tande, nach dem Gemälde von A. Hornemann (zweiseitig); wilder Stier, nach dem Gemälde von Victor Weishaupt; Seestrand bei Mondbeleuchtung, nach dem Gemälde von Ed. Schleich; der Raub der Helena, nach dem Gemälde von R. von Deutsch Gweiseitig); Sperlingenest, Miniaturzeichnung von J. Gigcomelli. . find, wie immer, trefflich ausgeführt und durch Erklärungen erläutert.

(Preis 1“ 06). Dieselbe enthält: eine Impfung auf dem

Die Holz⸗