1881 / 54 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Aichtamtliches. Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 4. März. Bei den Kaiserlichen Majestäten fand gestern eine kleine musikalische Abend— unterhaltung für die noch anwesenden fremden Gäste statt, wobei Hr. und Fr. Artöt de Padilla mitwirkten.

eute ließen Sich, wie alljährlich, Beide Kaiserliche Majestäten die Mannschaften der Berliner Feuerwehr vor— stellen, welche sich im Laufe des Jahres am meisten in ihrem schweren Dienste ausgezeichnet haben. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Wales verabschiedete Sich vor Seiner Abreise bei den Kaiserlichen Majestäten.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich gestern früh um 8 Uhr zu Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und gab Höchst— demselben das Geleit nach dem Anhalter Bahnhose. Um 98 Uhr verabschiedete Höchstderselbe Sich auf dem Anhalter 9 von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von

essen.

Mit dem 10 Uhr-Zuge fuhr Se. Kaiserliche Hoheit nach Potsdam und kehrte Abends 7 Uhr mit Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Kronprinzessin, Höchstwelche mittels Extrazuges um 2 Uhr dorthin gefahren war, hierher zurück.

Abends 9 Uhr stattete Se. Kaiserliche Hoheit Sr. König— lichen Hoheit dem Kronprinzen von Schweden einen Abschieds— besuch ab und wohnte sodann mit Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Kronprinzessin der Soirée bei Ihren Majestäten bei.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Heinrich reiste Nachmittags um 4 Uhr nach Kiel zurück.

Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Wilhelm kamen gestern Nachmittag bald nach 3 Uhr von Potsdam nach Berlin und empfingen um 4 Uhr im hiesigen Schlosse das gesammte diplomatische Corps.

Am Abend brachten die Studirenden der hiesigen Uni— versität, des Friedrich⸗Wilhelms-Instituts und der Technischen Hochschule Ihren Königlichen Hoheiten einen glänzenden Fackel— zug. Kurz nach 61“ Uhr setzte sich der imposante Zug vom Königsplatze aus in Bewegung. Denselben eröffnete ein Musikcorps, dem sieben Chargirte zu Pferde folgten. Ihnen schlossen sich zunächst eine vierspännige Postkalesche mit deputirten Chargirten, alsdann fünf Wagen der Universität und vier Wagen der Technischen Hochschule mit Chargirten und den Bannern an. Der Zug bewegte sich durch die von vielen Tausend Schau— lustigen besetzte Friedensallee, bog darauf in das Branden— burger Thor ein, marschirte die Nordseite der Linden entlang, an der Universität vorbei, über die Schloßbrücke und dann rechts umbiegend über die Schloßfreiheit nach dem Schloßplatze. Dort stellte sich der Zug in Hufeisenform vor dem Königlichen Schlosse auf. Ihre Kaiserlichen und Königlichen Majestäten waren in— zwischen mit den Hohen Neuvermählten auf den Balkon über Portal 4 hinausgetreten. Nachdem die Aufstellung be⸗ endet war, begaben sich die Vertreter der Universität, des Friedrich⸗Wilhelms⸗-Instituts und de rTechnischen Hochschule in das Schloß. Von dem Hohen Paar huldvoll empfangen, ergriff im Namen der Deputation der Vorsitzende des Aus⸗ schusses der Studirenden der Universität, stud. theol. Gustav Benn, das Wort, um Ihren Königlichen Hoheiten im Namen der Studentenschaft Berlins die herzlichsten Glückwünsche zu Höchstihrer Vermählungsfeier zu überbringen. Se. Königliche Hoheit dankte der Berliner Studenten schaft herzlich für ihre sympathische Kundgebung und beauf— tragte den Sprecher, diesen Dank der Studentenschaft kund— zugeben. Se. Königliche Hoheit bedauerte lebhaft, dem Abends stattfindenden Kommers nicht beiwohnen zu können, und ersuchte den Sprecher, in Seinem Namen einen Salaman— der zu reiben auf das Gedeihen der Königlichen Friedrich⸗ Wilhelms⸗Universität.

Die Hohen Neuvermählten entließen hierauf huldvoll die Deputation, während Ihnen draußen ein dreifaches Hoch ausgebracht wurde. Als dasselbe verklungen, intonirte die Musik die Nationalhymne, welche von allen Anwesenden, Studenten wie Publikum, gesungen wurde. Alsdann setzte sich der Zug wieder in 1 und marschirte nach dem Dönhofsplatz, wo mit dem „Gaudeamus igitur- die Fackeln zu⸗ sammengeworfen wurden. Ein Festkommers vereinigte am Abend einen großen Theil der Studirenden im Wintergarten des Centralhotels. (S. a. Feuilleton.)

Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichstags befindet sich in der Ersten Beilage.

In der heutigen (9.) Sitzung des Reichstags., welcher der Reichskanzler Fürst von Bismarck sowie zahlreiche Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kommissarien des⸗ selben beiwohnten, stand jzunächst der Antrag des Abg. Ur. Majunke u. Gen. wegen Einstellung der gegen den Abg. Stötzel bei dem Königlichen Landgericht in Essen und dem Reichsgericht schwebenden Strafverfahren zur Berathung. Der Abg. Dr. Beseler beantragte die Ueberweisung des An⸗ trages an die Geschäftsordnungs⸗Kommission, das Haus lehnte jedoch diese Art der geschäftlichen Behandlung, gegen welche sich der Abg. Dr. Windthorst sehr entschieden autsprach, ab und stimmte dem Antrage des Abg. Dr. Majunke ohne weitere De⸗ batte hei. Als Mitglied der Reicheschulden⸗Kommission wurde auf Grund der S5. 4 und 5 des Gesetzes vom 19. Juni 1868 der Abg. Dr. Weber durch Akklamation gewählt. Es solgte hierauf die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichs— beamten der Civil verwaltung. Eingeleitet wurde die De⸗ batte durch den Bevollmächtigten zum Bundegzrath, Staatssekretär Scholz, der darauf hinwies, daß die Vorlage einem wieder⸗ holt vom Reichetage ausgesprochenen Wunsche entspreche und bestimmt sei, die Stellung der Reichs beamten durch Sicher⸗ stellung der Zukunft ihrer Hinterbliebenen zu verbessern. Der Abg Dr. Reichensperger (Crefeld) machte darauf aufmerksam, daß es nothwendig sei, das Gesetz auch auf die Hinterbliebenen der bereits verstorbenen Reiche beamten auszudehnen, und hoffte, daß die Kommission, an welche die Vorlage zu überweisen sei, diese Lücke ausfüllen werde. Der Abg. Dr. Lipke knüpfte hieran den Wunsch, den Gesetzentwurf auch auf die Militär⸗ und Marine⸗ beamten ausgedehnt zu sehen. Nachdem der Abg. von Vernuth der Reichsregierung noch seinen Dank für die Vorlage aut⸗ gesprochen hatte, welche Angesichts der sehr erheblichen Zahl von Reichebeamten von großer Bedeutung sei, beschloß das

die Ueberweisung des Entwurl an eine Kommission vom 14 Mitgliedern. Beim Schluß ds Blattes ging das Haus zur

Berathung der Vorlage, bFeffend die Küstenfracht⸗ fahrt, über.

Das Staats⸗Ministerium tags 1 Uhr zu einer Sizung zusammen.

Eine Abrede, durch welche bei Veräußerung eines Grundstückes dem Erwerber die Benutzung des Grund— stückes zu gewissen gewerblichen Zwecken untersagt wird, ist nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, J. Hülsssenats, vom 25. Januar d. J., nicht als eine gesetz⸗ widrige Beschränkung der Gewerbefreiheit zu betrachten und demnach gültig. Wird für die Verletzung dieser Abrede Sei— tens des Erwerbers oder seines Besitznachfolgers eine Kon— ventionalstrafe festgesetzt, so hat der Erwerber bei Verletzung der Abrede seinerseits oder Seitens seines Besitznachfolgers die Konventionalstrafe zu zahlen, falls ihm nicht der Nachweis gelingt, daß sein Vorbesitzer gar kein Interesse oder ein ge— ringeres Interesse, als die Konventionalstrafe beträgt, an der Befolgung der Abrede habe.

In Bezug auf Verpfändungen von Hypo⸗ thekenforderungen hat das Reichsgericht, II. Hülfs— senat, durch Erkenntniß vom 20. Dezember v. J. folgende Entscheidung gefällt: Der Pfandgläubiger, welchem sein Schuldner eine ihm zustehende Hypothekenforderung verpfändet hat, hat im Geltungsbereiche des Preuß. Allg. Landrechts unmittelbar weder eine persönliche noch eine dingliche Klage gegen den Eigenthümer des Grundstückes, auf wäͤncher die Hypothek eingetragen ist, vielmehr muß er zunächhttgegen seinen Schuldner im Rechtswege einen vollstreckbaren Schuld— titel nachsuchen und sich den Anspruch seines Schuldners gegen den Grundstückseigenthümer zur Einziehung oder an Zahlungs— statt überweisen lassen. Auf Grund dieser Ueberweisung kann er sodann die Hypothekenforderung seines Schuldners gegen den Grundstücksbesitzer geltend machen.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Fürstlich schwarzburgische Wirkliche Geheime Rath Reinhardt ist nach Sondershausen abgereist.

Der Kommissar der Landesverwaltung für Elsaß— Lothringen zum Bundesrath, Ober -Regierungs-Rath Hauschild, ist hier angekommen.

S. M. Aviso „Möwe“, 5. Geschütze, Kommandant

Korv.-⸗Kapt. von Kyckbusch, ist am 2. März er. in Melbourne eingetroffen.

Württemberg. Stuttgart, 3. März. (W. T. B.) Die Finanzkommission der Abgeordnetenkammer beantragt, die Regierung zu ersuchen, im Bundesrath auf die Einführung des Tabakmonopols hinzuwirken.

Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 3. März. (W. T. B. In der hiesigen bischöflichen Diözese sind die kirchlichen Gebete für Se. Majestät den Kaiser und das Kaiserliche Haus angeordnet worden. Der von dem Bischof Dr. Raeß zu den diesjährigen Fasten erlassene Hirtenbrief enthält die Mittheilung, daß der Papst den Bischof mittelst besondersr Zuschrift oom 12. Januar e, er⸗ mächtigt habe, dem bestehenden Gebrauche der katholischen Bisthümer des Deutschen Reichs beizutreten und gleich den— selben für Se. Majestät den regierenden Kaiser und das Kaiserliche Haus kirchlich zu beten.

trat heute Mit⸗

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 2. März. Die Verhand⸗ lungen, betreffend den Handelsvertrag mit Serbien, sind, der „W. 3.“ zufolge, heute zwischen den österreichisch⸗ ungarischen und serbischen Delegirten wieder aufgenommen worden.

4 März. (W. T. B.) Der ehemalige Finanz⸗ Minister Brestel ist in der letzten Nacht gestorben.

Pest, 3. März. In der heutigen Sitzung des Unter⸗ hauses richtete der Abg. Istoczy eine Interpellation an die Regierung, betreffend das Verbot der beabsichtigten Anti⸗ semitenversammlung. Der Minister⸗Präsident Tisza erwiderte, es sei die Pflicht der Stadthauptmannschaft ge— wesen, eine Versammlung zu verbieten, in welcher man die Religionsfreiheit und den Racenhaß so zu sagen auf die Straße zerren wollte.

Schweiz. Bern, 3. März. (W. T. B.) Von der Bundesversammlung wurde heute der Nationalrath, Advokat Louis Ruchonnet aus Lausanne im ersten Wahl⸗ gange mit 102 von 161 Stimmen zum Mitglied des Bun⸗ desraths gewählt; der ultramontane Kandidat Segesser aus Luzern erbielt 49 Stimmen. Ruchonnet nahm die auf ihn

gefallene Wahl an und leistete alsbald den vorgeschriebenen Amtseid.

Großbritannien und Irland. London, 2. März. (Allg. Corr.) Zur Feier der Vermählung ihres ältesten Enkels, des Prinzen Wilhelm von Preußen mit der Prinzessin Augusta Victoria von Schleswig⸗ Holstein gab die Königin im Windsorschlosse am Montag Abend ein Galadiner, bei welchem die Prinzessin von Wales, die Herzogin von Edinburgh, der Herzog und die Herzogin von Connaught, der Herzog von Cambridge, Lord Beacontz⸗ sield, Lord und Lady Granville, Graf und Gräfin Spencer, Earl Sydne, de Earl von Kemnare (Lordoberstlämmerer), der Herzog und die Herzogin von Sutherland, Frau Glad⸗ stone, der Marquis von Salisbury, der Marquis von Hartington, Sir Stafford und Lady Northeote, Graf und Gräfin Gleichen, Graf Münster und das r ener der deutschen Botschaft die Gaste Ihrer Majestät waren. Wahren der Tafel konzertirten abwechselnd das Privatorchester der Königin sowie die Kapelle der Grenadier⸗Guards. Die vom Lord⸗Haushof⸗ meister ausgebrachten Toaste galten dem Prinzen und der Prinzessin Wilhelm von Preußen, dem Deutschen Kaiser und der Deutschen Kaiserin, sowie der Königin Victoria. In Balmoral wurde am nämlichen Abend die Vermählung des Prinzen Wilhelm von Preußen durch einen Ball der Pachter der Königlichen Güter Birkhall, Abergildie und Balmoral gefeiert, wobei die Ge⸗ sundheit der Königin, sowie des neuvermahlten Paares mit „Highland hondurs- ausgebracht ward.

Die gesammte Presse drückt die größte Befriedigung dar⸗

dreier weiterer Regimenter nach Südafrika angeordnet. Das S5. leichte Infanterie⸗Regiment wird von Bombay, das 99. Regiment von Bermuda und sechs Compagnien des 102. Regiments, welche, da sie sich auf dem Kriegsfuß be— finden, einem vollen Regiment gleichkommen, von Ceylon nach Südafrika dirigirt werden, wo die Ankunft dieser Verstärkungen spätestens Ende dieses Monats erwartet werden darf. Sir Fre⸗ derick Roberts wird somit bei seiner Ankunft in Natal eine cireg 13 9000 Mann aller Waffengattungen zählende Streit⸗ macht zu seiner Verfügung haben. Mit einem solchen Heere und einem solchen Fuhrer dürfte es nicht schwer fallen, die erlitlenen Scharten auszuwetzen, und das Uebergewicht der britischen Waffen in Südafrika wieder geltend zu machen.

Ueber die Niederlage bei Spitz-Kop liegen jetzt aus der Feder von Augenzeugen weitere Einzelheiten vor. Die Anhöhe, auf welcher Sir G. Colley's Kolonne Stellung nahm, war so steil, daß die Soldaten zu deren Er— klimmung sich der Hände bedienen mußten. Der Weg war unpassirbar für Pferde und Kanonen. Als die Boeren zuerst der britischen Truppen ansichtig wurden, argwöhnten sie, daß sie überlistet worden, allein weitere Recherchen ergaben, daß die Engländer in einer Falle waren. Salve um Salve empfing sie, und schließlich löste sich vor dem anhaltenden Kugelregen die britische Kolonne in wilder Deroute auf. „Vergeblich“ schreibt ein Bericht⸗ erstatter der, Times“ „versuchten die Unsrigen, diesem fürchterlichen Bleihagel Stand zu halten; sie wankten und sammelten sich wieder; wankten abermals, und das Ende war ein allgemeines sauve, qui peut. Wir hatten 50 Ellen den Hügel auf und nieder zu laufen, ehe wir eine Donga erreichen konnten, und die Boeren, die jetzt auf der Abdachung der Anhöhe waren, gaben uns eine Salve, die fürchterliche Verheerungen anrichtete. Vier Hochländer fielen auf meinem Wege.“ Die drei Compagnien des 58. Regiments wurden fast gänzlich aufgerieben. Die Kanonen im Lager setzten der Verfolgung Seitens der Boern ein Ende. Ein Boer— Telegramm besagt, daß die Boern den Hügel während eines Nebels bestiegen, und den Rückzug der Engländer abschnitten, indem sie 8060 Mann in einer Donga zwischen der Kopje und dem Lager postirten. Die Stärke der an dem Treffen betheiligt gewesenen Boeren wird auf 2000 Mann ge— schätzt. Eine gleiche Anzahl stand in Reserve. Der Befehls— haber der Boeren ließ nach Bloemfontein folgendes Telegramm gelangen: „Nach einer fünsstündigen Schlacht haben wir eine Compagnie britischer Soldaten und 7 Offiziere gefangen ge— nommen.“ Den bis jetzt getroffenen Dispositionen zufolge tritt General Roberts Üübermorgen die Reise nach Süd⸗ afrika an.

3. März. (W. T. B.) Im Oberhause brachte Lord Lytton heute seinen bereits früher angekündigten An⸗ trag wegen der beabsichtigten Räumung von Kandahar ein und begründete denselben in einer längeren Rede, in welcher er hervorhob, der Besitz Kandahars sei nothwendig, um dem russischen Einflusse in Afgha⸗ nistan entgegenzutreten. Der Unter-Staatssekretär im Departement für Indien, Enfield, vertheidigte die Politik der Regierung. In Betreff des Besitzes von Kandahar seien die militärischen Ansichten getheilt, seine Vortheile für den Handel zweifelhaft; die politische Wirkung des Besitzes sei eine ernste und die daraus entstehenden finanziellen Verlegen⸗ heiten würden sehr bedeutende sein. Lord Waveney beantragte darauf einen Zusatz zu dem Antrage Lord Lyttons, dahin gehend, daß Kommissarien ernannt werden sollen, welche über die gee gnetste Verwaltung für Kandahar zu berathen hätten. Mehrere Redner, darunter Lord Derby, sprachen sich hierauf gegen die Besetzung Kandahars aus, andere Redner traten für die⸗ selbe ein. Lord Salisbury erklärte: er habe geglaubt, daß die Teke⸗Turkmenen den Vormarsch der Russen verzögern. Da aber jetzt der Widerstand der Teke-Turkmenen beseitigt sei, so habe man Grund anzunehmen, daß Persien sich nun russischen Interessen widmen werde. Dagegen sei nicht anzunehmen, daß eine Macht, welche in der Vergangenheit durch Hindernisse sich nicht habe aufhalten lassen, sich in der Zukunft werde aufhalten lassen. Es sei deshalb zu erwägen, welche Maßregeln zum Schutze der englischen Interessen noth⸗ wendig seien. Rußland habe trotz seiner Zusagen China be⸗ setzt, sein Gebiet am kaspischen Meere ausgedehnt und sich in die inneren Angelegenheiten Afghanistans gemischt England dürfe sich mit den Versicherungen Rußlands nicht begnügen. Nachdem hiernach der erste Lord der Admiralität, Northbrook, noch die Politik der Regierung vertheidigt hatte, erfolgte die Vertagung der Debatte.

Im Unterha use erschien heute der Premier Gladstone zum ersten Male nach seinem Unfall und wurde auf das Enthusiastischste empfangen. Auf eine bezügliche Anfrage erklärte der Staatssekretär des Krieges, ChilUders: sobald alle Verstärkungen in Natal eingetroffen sein würden, würden sich dort über 15 000 Mann befinden. Der Staats⸗ sekretär des Krieges, Chilͤders, erläuterte die in Aussicht genommene Heeresreform. Die Königin beabsichtige, die Zahl ihrer Adjutanten um vier zu vermehren und dieselben aus den Freiwilligen⸗Regimentern zu wählen. Auch sollen die Offiziere der Freiwilligen⸗Regimenter fortan zum Bath⸗Orden zugelassen werden. Im kommenden Sommer gedenke die Königin eine Revue über die Freiwilligen im Parke zu Windsor abzuhalten. Ueber die Frage, ob Hinter⸗ oder Vorderlader⸗Geschütze einzuführen seien, werde eine Kom⸗ mission auf Grund der mit Hinterlader⸗Geschützen angestekten Versuche entscheiden. In Betreff der Dienstzeit theilte der Staatssekretär mit, daß das Lebengalter der Rekruten für den Eintritt in das Heer auf 19 Jahre festgesetzt werden solle; bis⸗ her ersolgte der Eintritt mit dem 18. Lebensjahre. Die Anwerbung solle, wie bieher, für 12 Jahre stattfinden, der Dienst bei der Fahne solle aber anstatt 6 Jahre, sortan?7 Jahre dauern. Die bei auswärtigen Regimentern dienenden Soldaten sollen im Nothfalle 8 Jahre, die in Indien dienenden Soldaten stets 8Jahre dm bei der Fahne bleiben. Behuss Vermehrung der Reserve oll den in der Heimat dienenden Soldaten gestattet sein, nach 3 oder 4 Jahren aktiven Dienstes in die Reserve einzutreten, wenn die neuen Aushebungen reichlich ausgefallen sind. Diejenigen, welche zur Reserve überzutreten haben, können vor oder bei dem Ablauf ihrer Dienstzeit sich auf ihren Wunsch für weitere 4 Jahre zum Dienste verpflichten. Zugleich soll eine Reform in der Lokalisirung des Heeres vorgeschlagen werden, so daß stetgz ein Armee⸗Corps von 18 Linien⸗Bataillonen, 3 Garde⸗ Bataillonen, 6 Kavallerie⸗Regimentern und 17 Batterien für den

über gus, daß der bewährte General Roberts mit der Leitung der Operationen auf dem Kriegeschauplatze in Trangsvaal

Daus nach dem Antrage des Abg. von Seydewitz (Bitterseld)

betraut worden. Außer der Ernennung eines neuen Höchst⸗ kommanditenden hat der Kriegs⸗Minister die Entsendung

Dienst im Auslande bereit sein kann. Ferner soll eine Erhöhung des Soldes und der Pensionen gewisser Rangklassen der Ojsiziere beantragt werden, andererseits aber sollen auch die Offiziere nach Erreichung eines bestimmten Alters gezwungen

ggenommen.

werben können, zurückzutreten, so daß schließlich hierdurch eine Ersparung von 26 000 Pfd. Sterl. für England und von Woo 600 Pfd. Sterl. für Indien erzielt werden könne. Endlich soll auch die körperliche Züchtigung abgeschafft werden. Bei der fortgesetzten Debatte über die zweite Lesung der irischen Waffenbill befürwortete Dillon den Bürgerkrieg und meinte, man müsse die Grundbesitzer erschießen, wenn sie die Pachtungen betreten. Dillon wurde deshalb vom Sprecher zur Ordnung gerufen. Healy wurde wegen Mißachtung des Sprechers mit 233 gegen 15 Stimmen von der Sitzung aus— geschlossen. Parnell war im Hause anwesend. Um

Jin Uhr Abends beantragte der Staatssekretär des Krieges,

die Childers, Vertagung der Debatte. Der Antrag wurde nach einstündiger Diskusston mit 277 gegen 28 Stimmen an⸗

4. März. (W. T. B.) Nach hier eingegangenen Meldungen ist General Woos gestern Nachmittag in dem englischen Lager bei Mount Proöspect eingetroffen.

rankreich. Paris, 3. März. (W. T. B.). In der K kündigte Clemenceau heute an, daß *r am nächsten Sonnabend die Regierung über die Sen— dungen von Waffen und Munition nach Griechen⸗ land interpelliren werde. Der Handel s-Minister Tirard erwiderte auf eine Anfrage Haentjens: das Verbot des Importes von trichin osem Fleische werde aufgehoben werden, fobald die obligatorische Fleischschau eingeführt sei Im Senat interpellirte Gavardie die Regierung über ihre Politik, griff sämmtliche Minister heftig an und sprach von einer geheimen Mitregierung Sambetta's. Die Minister lehnten es ab, auf die Interpellation zu ant⸗ worten, da die vorgebrachten Thatsachen unrichtig seien. Hierauf wurde der Schluß der Debatte über die Interpellation angenommen.

Türkei. Konstantinopel, 3. März. (W. T. B.) Ein heute erschienenes Irade veröffentlicht die Ernennung Server Paschas und Alinizam Paschas zu Delegirten für die Unterhandlungen mit den Botschaftern bezüglich der griechischen Frage.

Rumänien. Bukarest, 3. März. (W. 3 Gegenüber den Ausführungen der Oppositionspresse, daß der rumänische Staat die nicht umgetauschten Aktien al pari zahlen müsse und daß die rumänische Regierung mit dem Rückkaufe der Eisenbahnen Fiasko mache u. s. w. weist heute der Romanul“ an der Hand von Thatsachen nach, daß die Sentenz des Reichsgerichts keine praktische Bedeutung habe. Die Regierung sei bei der Sache nicht als Staat, sondern nur als Aktionär betheiligt; als Aktionär verfüge sie über 98 Proz. der Aktien und könnte somit die Fragen der Direktion, des Aufsichtsrathes und der Dioidende mit großer Majorität entscheiden. Die Dividende könne von ihr ganz gut auf 1 oder 11 Proz. sestgesetzt werden, damit die Gesellschaft in die Lage komme, die. Schuldverschreibungen früher als in 22 Jahren einzulösen, indem sie jährlich etwa 8s Millionen zur Ämortisation derselben bestimme. Wenn Landau einen Entschädigungsprozeß gegen die Regierung an⸗ strengen wolle, so müsse er dies in Bukarest thun, da die Konvention hier unterzeichnet worden sei.

Amerika. Washington, 3. März. (W. T. B.) Das Repräsentantenhaus hat einen Gesetzentwurf ange⸗ nommen, durch welchen die Fundingbill dahin abgeändert wird, daß die freiwillige Liquidation der Na tionalbanken, welche durch die Fundingbill gefährdet war, wie bisher ge⸗ siattet wird. Der Senator Hoar hat eine neue Fun⸗ dingbill ohne die Bestimmungen des Artikels 5 eingebracht und will die Annahme derselben durch den Kongreß zu erwir⸗ fen suchen, salls der Präsident Hayes die gegenwärtige Fun⸗ dingbill mit seinem Veto belegen sollte. .

(W. T. B. Später) Präsident Hayes hat die Fun⸗ dingbill mit seinem Veto belegt. .

3. März, Abends. (W. T. B.) Das Repräsen⸗ tantenhaus nahm einen Gesetzentwurf an, welcher die Zahl der Mitglieder des Hauses auf 319 festsetzt. Der Schatzsekretär Sherman hat seine Entlassung ge— nommen. Der Präsident Hayes gab; als er die Fun⸗ dingbill mit seinem Veto belegte, aufs Neue der Hoffnung Ausdruck, daß noch in der gegenwärtigen Session ein geeigneter anderer Geseßentwurf angenommen werden würde. In voller Erwägung, Laß der HZinssuß für die Obligationen auf 31 Proz. statt auf 3 Proz. festgesetzt werden müsse, hätte Haves sein Veto gegen den Gesetzentwurf nicht eingelegt, wenn derselbe nicht den Art. 5 enthalten hätte, der ihm als der erste Schritt zur Umwälzung des Systems der Nationalbanken erschienen sei.

Afrika. Egypten. Kairo, 1. März. „Reuters Bureau meldet hier: Baron de Ring, der französische Generalkonsul, hat Egypten beute verlassen. —Der heute erschienene Quartals- bericht der Direktoren des Sklavenhandel-⸗Abschaffungs⸗ amtes legt Zeugniß von dem Fortschritte ab, der in der Durchführung der diesem Departement zugewiesenen Aufgabe gemacht worden. Während einer Inspeltionstour durch ganj Egypten wurde nicht ein einziger Sklave von späterem Datum als dem der Vildung des Departements vorgefunden. Der Bericht sügt indeß hinzu, daß die gänzliche Abschaffung des Sklavenhandels in Egypten noch weit entfernt sei.

Alexandrien, 2. Marz. (Pest. L.) Der latei⸗ nische Patriarch von Jerusaßlem hat ein Rund— schreiben an die ihm unterstehenden Vikariate, Klöster und Missionshäuser im heiligen Lande gerichtet, in welchem er sie einladet, während des Aufenthalts des Kronprinzen Rudolf von Desterreich in Jerusalem denselben durch De⸗ putationen begrüßen ju lassen. Der armenische Pa⸗ triarch in Jerusalem wandte sich an den dortigen öster⸗ reichisch ungarischen Generalkonsul mit der Bitte, daß der Kronprinz auch das dortige armenische Aloster, in welchem dieser Kirchenfürst wohnt, mit seinem Besuche beehren möge, was ihm auch zugesagt wurde. .

Der W. „Pr.“ wird aus Alexandrien, 21. Fe— bruar, geschrieben: .

„Der Kbedive bat ein Gesetz sarktienirt, in welchem einerseitz die dem Staate, andererseins die den Fellabẽ obliegenden öffentlichen Arbeite lgistungen genau definirt werden. Alle tauglichen Männer im Alter von 20 big 50 Jabren sind rüdsichiit der der Bevölkerung jugewiesenen öffent lichen . zur Thellnabme verpflichtet Befteit von der Theil nahme sind! Ulemas, Fakerg, Lebrer, Studirende an Mo- bern und Schulen, Gräbermächter, Bedienstete der Kloͤster. Sritäler und sonst gen Humanttättanstalten, Priester Mönche und Rarbiner, Bedienstete der rerschiedenen Kultus gemeinden, steuerzab lende Professionisten und sonstige Personen, die eir en Beruf aut. üben, Städtebemehner, die weder Grundeigenthum besitzen, noch bei

Ter Landwirtbschaft besckäftigt siad, endlich mit unbeilbaren Frank. eiten behaftete Perlonen. Die weiteren Bestim mungen des Gesetzez regeln den für gewisse Kategorien der Brwöl kerung zulässigen Loskauf von der Arbeitsleistung. Fur das Jahr 1881 wurde die Los kauf taxe fur Unteregppten mit 129 Piastern (12 Fl) und für Oberegypten mit 8 Piastern (8 Fl.) festzesetzt.

Reichstags Angelegenheiten.

Der dem Reichstag vorliegende Entwurf eines Geseßes,

betreffend die Fürfsorge für die Wittwen und Waisen

der Reichsbeamten der Civilverwaltung, lautet; .

Wir 26 iltzel m, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2e. .

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des

Bundes raths und des Reichstags. 36. folgt:

Beamte der Civilverwaltun!, welche Diensteinkommen oder Wartegeld aus der Reichskasse bezieben und welchen beim Eintritt der Voraussetzungen der Versetzung in den Rubestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit Pension aus der Reichskasse gebühren würde, sowie in den Ruhestand versetzte Beamte der Civilverwaltung, welche kraft gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des 5§. 39 de? Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 lereaslängliche Pension aus der Reicht kasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen⸗ und Waisen geldbeiträge zur Reichskasse zu entrichten.

Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf solche Beamte, welche nur nebenamtlich im Reichsdienst , ,. sind.

Von dem den Hinterbliebenen eines jzur Entrichtang von Wittwen. und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten nach den §8. 7, 8, 31 und 69 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 gebührenden oder bewilligten Betrage des vierteljährlichen Gehalts oder Wartegelds bezw. der einmonatlichen Pension des Verstorbenen sind die Wütwen⸗ und ö gleichfalls zu entrichten.

k .

Die Wittwen⸗, und Waisengeldbeiträge betragen jährlich 3 0/0 des penstons fähigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Penston mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 99000 46 des pensionsfählgen Diensteinkommens oder Wartegeldes und von 5000 M der Pension übersteigende . nicht beitragspflichtig ist.

Die Wittwen' und Waisengeld Beiträge werden in denjenigen Theilbeträgen, in welchen das Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Pension zablbar ist, durch Einbehaltung eines entsprechenden Theilts dieser Bezüge erhoben. .

Der einzubehaltende Theil ist weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge der Pfändung unterliegen, zu berechnen.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisen— geldbeiträge erlischt:

I) mit f. Tode des Beamten, vorbehaltlich der im 8§. 2 ge⸗ troffenen Bestimmungen; .

fg wenn der . obne Pension aus dem Dienste scheidet. oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienste ent⸗ lassen wird;

3) wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt wird und ihm auf Grund des §. 39 des Reichs beamtengesetzes rom 31. Mär; 1873 eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist; .

4 für den Beamten, welcher weder verheirathet ist, noch unver ·

heirathete eheliche oder durch nachzefolzte Ehe legitimirte Kiader unter 13 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand; . ö 2. jüc den pensionirten Beamten mit dem Ablauf desjenigen Monats. in welchem die unter Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung zu⸗ feifft. Durch eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe oder durch das Vochandensein von Kindern aus einer solcen wird das Eclsschen der Verpflichtung nicht gehindert.

Die jur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vensionirten Be amten, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachaefolgte Ehe leagitimirt- Kinder unter 18 Jahren besitzen, sind von Entrichtung der Wittwen und Waisengeld · Britrãze bejrcit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ebe, sowie Kinder aut einer solchen kommen bierbei nicht in Betracht.

1

Die Wittwe und die binterbliebenen ebelichen oder durch nach- gefolgte Ehe legimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Eat⸗ richtung von Wittwen und Waisengel d. Beiträgen verpflichteten Be⸗ amten erhalten aus der Reichskasse Witwen und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden par n rn.

Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen Pen sion, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berech tigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand vers6t wäre. .

ö. Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im 5. 19 der⸗ ordnesen Beschränkung, mindestens 169 Æ betragen und 1609 6 nicht übersteigen. 80

as Waisengeld beträgt: :

5 füt ge el deren Mutter lebt uad jur Zeit des Todes des Beamten jum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fanftel det Wittwenzeldes für jedes Kind; .

7) für Kinder, deren Mutter nicht mebr lebt oder zur Zeit de; Todes des Beamlen jum Bejuge von Wittwengeld nicht berechtiat war, ein Drittel des liter ge be jedeg Kind.

1B.

Witiwen⸗ und Waisengeld dürfen weder einzela noch jusammen den Vetrag der Pension übersteigen, u welcher der Verstorbene be— rechtigt gewesen sst oder berechtigt gewesen sein würde, weng er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.

Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen und das Waisengeld verbälmißmäßiag 9

Bei dem Ausscheiden eins Wittw nn oder Waisengeldberechtig⸗ ten erböbt sich daz Wittwen⸗ oder Waisengeld der d rbleibenden

Berechtigten don dem nächstfolgnden Menat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ibnen nach den 885. 8 bis 10 geböbrenden Beträge befinden. am

War die Witwe mbr als 15 Jabre jünger als der Verstor bene, so wird dag nach Maßgabe der S5. 3 und 19 berechget; Witt · wengeld für jedes angefangene abe * Altergunterschiedes über 15 bis einschließlich 25 Jahre um 1x gekürzt.

Elf . nach s. 5 zu berechnenden Betrag des Waisengeldet sind diese Kürzungen des . oh ae Einfluß.

Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ghbe mit dem verssorbenen Beamten innerbalz dreier Monate vor seinem Ableben geschlessen ist und die oberste Reich bebörde ju der Ucberjeugung gelangt, daß die Eheschließung nur ju dem Zwecke erfolgt f um der Wistwe den Bejug des Wittwengeldegz zu ver

1 en,. 3 . . . * Ansprub auf Wittwen / und Waisengeld haben die Wittwe und die binterbiicbenen Kinder eines vensionirten Beamten aus solcher Gbe, welche eist nach der Verseßzung des Beamten in den Rubestand geschlossen ist. 5

§. 14. .

Stirbt ein jur Gare tmn g e Wittwen und 8 trägen verpflichteter Beamter, welchem, wenn er am Tedestage in 1 en br rend verseßt wäre, auf Gtund dez 5. 39 des Reicht beamten ˖

gesetzes vom 31. März 1873 eine Pension hätte bewi ligt werden fanren, so kann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen und Waisengeld durch den Reichs kanzler bewilliat werden. Suirbt ein zur Extrichtung von Wittwen und Waisengeld Bei⸗ trägen verpflichteter Beamter, welchem nab §8§. 50 und 52 des Reichs Beamtengesetzes vom 31. Mäcz 1873 im Falle seiner Ver⸗ setzung in den Ruhestand die Anrechaung gewisser Zeiten auf die ia Beiracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Reiche kanzler befugt, eine solche Anrechaung auch bei Festsetzuaz

des Wittwen⸗ und Waisengeldes .

Die Zablung des Wittwen' und Waisengeldes beginrt mit dem Ablauf des Gnadenquartals 2 3 Gnadenmonats.

Das Wittwen und Waisengeld wird monatlich im Voraus ge⸗ zahlt. An wen die Zablung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Reichsbebörde, welche die Befugniß zu solcher Betimmung auf die höbere Reichsbehörde übertragen kann. .

Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen, und Waisengeldes verjäbren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskasse.

Das Wettwen und Waisectels kann mit rechtlicher Wirkan— weder abgetreten, noch verpfändet . sonst übertragen werden.

Das Recht auf den Bezug des Wittwen und Waiseng ldek erlischt: ;

I) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Moaats, in welchem er sich verheirathet oder ftirbt; ; ö. .

Y für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr .

Das Recht auf den Being des Wittwen und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung ,

Mit den aus 8. 14 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Be⸗ stimmung darüber, ob und welches Wittwen« und Waisengeld der Wittwe und den Waisen eines Beamten zusteht, durch die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere dieichsbehörde übertragen ö.

Das den Hinterbliebenen eines Beamten zu bewilligende Wittwen oder Waisenzeld darf nicht binter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben nach den bis zum Etlaß dieses Ge— setzes für sie geltenden Bestimmungen aus dir Reichskasse hätte ge— währt werden müssen, wenn der Beamte vor dem Jakrafttreten dieses Gesetzes gestorben wäre. .

Beamte, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Witt wen. und Waisengeld Beiträge zu entrichten haben, sind nicht ver. pflichtet, einer Militär. oder Landesbeamten⸗Wittwenkass: oder der sonstigen Veranstaltung eines Buadesstaates zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten k

Diejenigen nach §. 1 zur Entrichtung Lon Wittwen⸗ und Waisengeld. Beiträgen verpflichteten Beamten, welche Mitzlieder eloer der im 8. 22 bezeichneten Landes anstalten und derselben nicht erst nach der Verkündung dieses Gesetzes beigetreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Moagaten nah dem Inkraittreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Erklirang für ihre etwaigen känstigen Hinterbliebenen auf das in den S5. 7 ff. bestimmte Witt wen. und Waisengeld verzichten, von Entrichtung der im §. 3 be— stimmten Witiwen ! und Waisengeldbeiträge befreit. Andernfalls sind sie berechtigt, aus der , m

Diejenigen, nach §. I zur Entrichtung ven Wittwen , und Vaisen · geld⸗Beiträgen veipflichteten Beamten, welche vor der Verkündung diefes Gesetzes und wäbrend sie im Dienste des Norddeutschen Bun⸗ des oder des Reichs befindlich waren, auf ibren Todesfall ibren Ehefrauen oder Kindern eine Leibrente oder ein Raxital oder ibren gefetzlichen Erben ein Kapital bei einer Prisat-Versiche⸗ rungagesellschaft versichert haben, können, fallt diese Versi cherung jur Zeit dez Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestebt, und wenn sie öinnen drei Monaten nach diesem Zeitpvanlte durch eine schriftliche Erklärung für ibre etwaigen kanftigen Higterbliebenen auf das in den 55. 7 ff. bestimmte Witwen. und Waisengeld ver ichten, durch die berste Reichsbebörde oder die von derselben ermä btigte böbere Reicksbebörde von Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge

efreit werden. . ö. Die näherten Voraussetzungen, unter denen eine solch? Befreinnz zulässig, fowie die Bedingungen, von welchen dieselbe abhängig ju machen ist, bestimmt der 6

28.

Dieses Gesetz tritt mit dem

Urkundli b ꝛc

Gegeben ꝛe.

in Kraft.

Statistische Nachrichten.

Nach Mittbeilung des statistischen Bureaus der Stad Berlin sind kei den biesigen Standegäm tern in der Woche vom 20. Fe bruar bis inkl. 25. F bruar et. zur Anmeldung gekommen: 14 Ghe—⸗ schließungen, 791 Lebendgeborene, 21 Todtzerorene und 49, Sterbe⸗

alle. Aunst, Wissenschaft und Literatur. t Das Gesetz über das Grundbuchwesen vom 29. Mai 1873 in dem Bezirk des (früberen) Axpellationsgerichté? iu Cassel mit Ausschluß des Anmtgaerichtebe irks Vöbl unter Berücksictizung der deren Reichs und Landeggesetze. Herausgegeben von F. W. Seelig, Königlichem Amt gerigtg⸗Rath in Cassel. Dritte Abtheilung. Cassl I881. Druck und Verlag des reformirten Woessen bauses. Tie vorliegende dritte Abtbeilung des seit 1874 nicht fortgeseyten Werke wird Manchem erwünscht sein. c= west uns bekannt, beschäftigt siv keiner der seinber erschiegenen Kam mentare des neuen Gesetzes über das Grundbuchwesen iit dem En. Wbrunzegesere vom 29. Mai 1873 eingehend. In dieler dritten Ab⸗ sbeilung des Werke wird nun dieses für den Bezitk der ebemaligen Aprellationsgerichté Cassel verschiedene, obnebin nur in lesem Zu sammenbange mit der Grundbuchgesetz gebung stebende An zelegenbeiten regelnde Gesetz einer besenderen Erörterung unter Berücksichnizung der neuen Justijgesetzzekung unterzogen. Sachlich schließt sib die dritte Abtheilung des Werleg an die früher erschtenenen beiden Ab. tbeilungen des * an und ist mit derselben Sachkenntniß und Gründlichkeit geschrieben. . ö rtr zur Fübrung des Sciffetagebuchg. Zusammengestellt von C. E Kruse, Koöniglichem Navigatien e lebrer in Bmden. Emden, Verlag von W. Havnel. 1881. Bei den seeamt sichen Üntersuchun den hat sich miederbelt eine mangelbafte Fübrunz des Schiffgiagebucht berausgestellt. Das vorliegende kleine Buch fucht in beratender Weise diesem Uebelstande abzuhelfen, indem der Vafasser sich bemüht, in allen Fällen, soweit dies zu erreichen war, dem Fäbrer des Tagebuchz Raib und Auskarft über daglen ge ju geben, waz in das Tagebuch einzutragen ist,. Daß bierbei nich! unbedingt jeder mögliche Fall berücksichtigt werden konnte, sst natürlich; aber der Versasser bat eg sich angel. gen sein lassen, tbunlichste Vollständ igkeit ju anjustreben. Wich figetz scheint nicht übersehen worden und weaggebliben ju sein. Die Anwelsung ist vorjugeweise jum Nachschlagen eingerichtet. Zum leichteren Aasfinden eineg Gegenstandeg ist eines Tbeils eine über sichiliche Anordnung des Gesammtstesfeg vorgenommen, anderen Theil dem Ganzen ein a efübrl ches Inbaltgoerieichniß und außer⸗ dem Ten einzelnen Abtbeilangen, wo erforderlich, eine Inbalteangabe

votangestellt worden. Nach einer Einleitung über die jweckmäßigste