ütät versagen. Verbindung mit The Customs consolidation act 1853 sect. 324.
14) In der Türkei ist das Recht des Küstenbandels den deut⸗ scken Schfffen durch Artikel 12 des Handelt und Schiffabrtstraktats jwischen der Hoben Pforte und den Hansestädten rom 18. Mai 1839
in Verbindung mit Artikel J. des Handelsvertrages zwischen derselben und dem Zollverein vom 20. März 1862, worin den zollvereins län⸗ dischen Schiffen das Reckt der meistbegünstigten Nation eingetãumt ist, zugestanden.
15) Was die außereuroräischen Länder betrifft, so ist in der Mehrzahl derselben die Cabotage der nationalen Flagge vorbebalten.
Vor ahem ist zu bemerken, daß die Vereinigten Staaten von Amerika die fremden Schiffe selbst von der Frachtfahrt zwischen ibren an
verschiedenen Welimeeren belezenen Häfen unbediagt ausschließen. Dagegen lassen Brasilien, China und Japan die fremden Flaggen im Frachtverkehr an ihren Küsten obne weiteres zu. S. Verttag zwischen den Staaten des Zollvereins, Mecklenburg und den Hanse— städten und China vom 2. September 1861, Artikel 6 und 7 und Vertrag zwischen dem Zollverein und Japan vom 20. Februar 1868, Artikel 8 (Bundes ⸗Gesetzbl. 1870 S. 5).
Il. Im Deutschen Reich
ist gesetzlich allgemein nur der Grurdsatz festgestellt, daß in den See⸗ häfen und auf allen natürlichen und fünstlichen Wasserstraßen der einzeluen Bundes staaten die Kauffabrteischiffe sämmtlicher Bundes staäaten gleichmäßig zugelassen und behandelt werden (Reichs verfafsung Artikel 54 Absatz 33. Danach stebt allen deutschen Schiffen die
rachtfahrt an der ganzen deutschen Küste unbedingt frei. An einem
heile der letzteren genießen fremde Schiffe dieselbe Berechtigung; an einem anderen dagegen, und zwar in einigen Gebieten des r ch; Staats, gelten für die Küstenfrachtfahrt ausländischer Schiffe be— schränkende Bestimmungen.
I) In den Provinzen Ostpreußen, Wespreußen und Pommern gilt die Kabinet? Ordre vom 20. Juni 1822 (Geseß⸗Samml. S. 177), welche den aufländischen Schiffern die Küstenfrachtfahrt bei Strafe der Korfiskation von Schiff und Gut verbietet. Ausnahmen sind jedoch in dringenden Fällen! und „zum allgemeinen Besten“ von den Proövinzialbehörden zuzulassen. Dieses Verbot kann nach dem Gesetz vom 5 Februar 1855 (GesetzSamml. S. 217) durch Königliche Verordnung zu Gunsten solcher Länder außer Anwendung gesetzt werden, in welchen die preußischen Schiffe zum Betriebe der Küsten⸗ frachifahrt zu gleichen Rechten mit den einheimischen Schiffen zuge— lassen we den. Zugelassen sind demzufolge in den genannten preu⸗ ßischen Provinzen kritische, niederländiscke belgische, schwedische, nor⸗ wegische und dänische Schiffe durch Königliche Verordnungen vom 2. April 1855 (GesetzSamml. S. 218). 1. Dezember 1856 (Gesetz⸗ Samml. S. 101, 12. Juli 1858 (GesetzSamml. S. 411) und g. Marz 1868 (GesetzSamml. S. 220). Die gleiche Zulassung ist ferner den Schiffen derjenigen Länder zu Theil geworden, welchen dieses Recht Seitens des Zollvereins oder des Reichs vertrages mäßig eingeräumt wurde.
2) In Schleswig ˖Holstein sind nach dem Plakat vom 1. Sep⸗ tember 1819 und der Zollverordnung vom 1. Mai 1838 fremde Schiffe von 15 Kommerzlasten (u 5200 Pfd.) oder weniger Trag— fähigkeit von der Küstenschiffahrt ausgeschlossen. Diese Beschränkung ist durch Königliche Verordnung vom 9. Mai 1867 (Ges. Samml. S. 701) zu Gunsten derjenigen Länder außer Anwendung gesetzt wor⸗ den, deren Schfffe in den Provinzen Ost⸗ und Westpreußen und Pommern zur Küästenftachtfahrt zugelassen sind.
In den übrigen deutschen Küstengebieten ist die Ausübung der Küstenfrachtfabrt mangels entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen für fremde Schiffe unbehindert.
Diese Ungleichbeit des in den deutschen Küstengebieten geltenden Rechts und die Beziebungen zum Autlande haben den am deutschen Seehandel betbeiligten Kreisen mebrfach Anlaß gegeben, die einheit licke gesetzliche Regelung der Frachtfabrt an der deutschen Küste in Antegung zu bringen. Vor allen - wandte sich der deut che nautische Verein in Gemärbeit eines im Vereinktage am 19. Februar 1874 vor 14 vertretenen Vereinen auf Antrag Lübecks einhellig gefaßten Beschlusses im Januar 1875 mit der Bitte an da; ehemalige Reichs⸗ kanzler ˖ Amt,
den russischen Schiffen die freie Küstenfabrt zwischen deutschen Hafenrlätzen zu urtersagen. so lange Rußland den deutschen Schiffen nicht das gleiche Recht gewähre.
Die Handelkkammer zu Lübeck, sowie die Vorsteher der Kauf⸗— mannschaft in Stettin schlossen sich diesem Verlangen in der Rich mung an, daß Rußland reranlaßt werden möge, die Küstenschiffabrt auf Grund der Gegenseitigkeit freizugeben. Auf Grund dieser An— regungen aus Handels ⸗ und Schiffabrtskreisen wurde eine nationale Regelung des Gegenstandes, wodurch die unerläßliche Grundlage für die mit dem Aue lande zu eröffnenden Verbandlungen geschaffen werden sellte, von Seiten des Reicks bereits im Jabre 1876 int Auge gefaßt. Früber schon batte die Könialich preußische Regierung erkannt, daß eine Verschiedenheit der Grundsätze über die Bedin⸗ gungen der Ausübung diests Gewerbezweiges in benachbarten Gebiets lbeilen desselben Staats unzulässig sei und schon aus handels⸗ xrolitischen Gründen nicht beibebalten werden dürfe.
Die Regelung der Frage unterblieb damals für Preußen nur in Folge der Entwickelung der Bundetrerbältnisse. Die reich tzgesetz licke Regelung erscheirt jetzt um so dringlicher, als das Reich bei Vertiägen mit autfwärtigen Mächten bereits mebrfach in die Lage gekcemmer ift, nwegen der Küstenschiffabrt Bestimmunzen zu treffen.
Tie Kemreten; der Reick égesergebung stebt nach der Reiche ver⸗ faßurg Arnkel 4 Nr. 1, 2, 7 und Arlikel 54 außer Zweifel.
Tie rei taeserliche Rezelung des Gegenstandeg würde in drei⸗ facher Weise erielgen können:
entweder wird die Küstenschiffabrt in ibrem ganzen Umfange Jedermann, Fremden wie Einbeimischen, freigegeben.
oder dae Rect der Küstenfracktfabrt wird nur kenjenigen fremden Staaten einge täumt, welche dasselbe Recht den deutschen Schiffen zuagesteben,
oder dieses Richt bleibt der inländischen Flagge vorbehalten und witd Autländern nur unter besonderen Umständen gewãhrt.
Der roiltegende Gesetzentwurf bat sich unter diesen drei Möalich⸗ keiten für die lerte als diejenige entschieden, welche der deutschen Sciffabrt die meisten Vortbeile in Auesicht stellt.
Die unterschiedelese Freigebung der Kästenfrachtfabrt an alle fremden Natienen ist in der Tradition, wenigstens Preußentz, nicht begründet. Auch der Umstand, daß in dem arößeren Theile des dentschen Küstenaebietz die Küstenschiffabrt bieber allen Fremden offen stand, rechtfertigt e nicht, dieses Verbältaiß nunmehr al all⸗ emeine Regel für gar Deutschlaad anzunthmen. Denn g ist ju erüdsichtigen, daß der gegerwärtige Rechtezuftand aus der Zeit vor der Gründuna res Norddeutschen Bundeg stammt, und das damals die deutschen Seestaaten mit Autrabme Preußeng wegen der Kleinbeit ibrer Küstengebiete jumeist gar nich in der Lage waren, das Recht der Küstenschiffabtt ibren eigenen Schiden verjubebalten. Dies bat sich rollständig geändert, seit⸗ dem die deutfcge Candelemarine durch die Reicheverfassang für eine einbeitlicke erklärt und der dentschen Schiffabrt der gemeinsame Scutz juarsichert ist. Nunmebt ist diese Frage lediglich aus natio nalem Gesigterurkte zu betrachten und den ratienalen Inter ssen gemäß ju regeln. Der deutsche Küstenbandel bedarf der bedingunqk⸗ losen Zalassung aller fremden Schiffe nicht, und das Reich würde fremden Staaten gegenüber, welche der dentschen Flagge die Gegen⸗ seiti⸗ keit Sorenibalsen, durch die unbedingte Freigebung' der Kaästen ˖ frag tfatrt eins wirtsamen Verbandlungtminele sich begeben, dessen eg bedarf, um der deutschen Schiffabrt im Autlande die ihr ge⸗ buübrende Berucsichtigung iu verschaffen.
Gew ichtige Bedenken sfrrechen aber auch daargen, das Seiten dez Reicht da Recht zum Betriebe der Küstenschiffabrt gesetzlich den Argeberigen aller derjenigen fremdea Staaten eingeräumt werde. welche dafselbe Reckt den deutschen Schiffen juge keben. Dieser Standruntt der Rejvrejtät bat da seine rolle Bertchtizung, wo
S. The Customs consolidation act 1876 sect. 141 in
auf keiden Seiten gleiche Interefsen einander gegerübersteben. Bei der Küstenschiffahrt trifft aber diese Voraussetzupg nicht überall zu.
Um das Interesse des Reichs nach allen Richtungen bin zu wabren, ist es geboten, ein Reckt auf Betheiligung an der Küsten fracht fahrt den Schiffen eines fremden Landes nur dann einzuräumen, wenn eine solche Zulassung durch entsprechende Gegenleistungen jenes Lanw
det aufgewogen wird. Ob aber diese Gegenleistungen in dem Erbieten
zur Reziprozität oder in anderen Vortbeilen bestehen sollen, welche sich Deutschlͤnd im Vertragt wege ausbedingt, dies kann nicht all⸗= gemein und für alle Fälle im Voraus durch das Gesetz entschieden werden. Vielmehr bänat die Entscheidung dieser Frage in jedem ein ⸗ zelnen Falle von der Beurtheilung der konkreten Verhältnisse ab. Durch gesetzliche Aufstellurg der Reziprozität als Bedingung der 3r= lassung fremder Schiffe zur Küstenfrachtfahrt nürde man den Spiel- raum, welcher bei Vertrage verbandlungen mit auswärtigen Staaten gegeben sein muß, enger begrenzen, als ratbsam ist. Deshalb ist im vorliegenden Enswurf der dritte der obenbezeichneten Wege einge schlagen worden.
§. 1 bestimmt den Begriff der Küstenfra(tfahrt und stellt die Regel fest, daß zu derselben nur deutsche Schiffe berechtigt sind, während im 8. 2 eine Abweid ung von dieser Regel, sei es in Folge eines Staats dertrages, sei es im Verordnungswege, gestattet wird. Der letztere Weg würde im gegebenen Falle solcken Staaten gegen⸗ über zu wählen fein, in denen die Küstenfrachtfahrt allen Flaggen, entweder unbedingt oder in der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, gesetzlich gestattet ist.
Die bestehenden Staatsverträge, welche dem Reich oder einzelnen Bundesstaaten ia Betreff der Küstenschiffahrt Verpflichtungen gegen fremde Mächte auferlegen, werden durch das neue Gesetz selbst⸗ verständlich nicht berührt. Diesem Grundsatz wird i a §. 4 Aut— druck gegeben.
Die Sitrajbestimmungen im §. 3 des Entwur!s beruhen auf der
Erwägung, daß gegenüber einem Vergehen aus Eigennutz der Höchst— betrag der Geldstrafe nicht zu niedrig bestimmt werden darf, da der Richter auf Einziehung der unbefugt befördezten Güter oder des Schiffes, wodurch Unschuldige getroffen werden können, wohl nur in besonderen Fällen erkennen wird. Dagegen wird für unbedeutende Fäll' in denen etwa nur ein kleines Packet unbefugt befördert ist, die Möglichkeit cffen zu lassen sein, auf das Minimum der Geld— strafe herabzugehen. Es empfiehlt sich endlich, einen angemessenen Einfübrungstermin in das Gesetz aufzunehmen, theils mit Rüchsicht auf die weithin zer⸗ streuten Interessen, welche dasselbe berührt, theils um für eine neue Regelung der in Frage kommenden auswärtigen Beziehungen, soweit dieselbe vor dem Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes wünschenẽ⸗ werth erscheint, die erforderliche Zeit zu gewinnen.
Die VI. Kommission des Reichs tages zur Vorberathung des Gesetzentwurfs, betreffend Abänderung des Gesetzes vom 13. Fe⸗ brugr 1875 über die Naturalleistungen für die bewaff. nete Macht im Frieden hat sich wie folgt konstituirt: Freiherr Nerdeck zur Rabenau, Vorsitzender; Freiberr v. Aretin, Stell vertre⸗ ter des Vorsitzenden; Bieler (Mell no), Schriftführer; Dr. Mendel, Stell vertreter des Schristfübrer; Baron v. Arns waldt, Freiherr v. Beaulieu Marconnay, v. Below, Freiberr v. Dalwigk ⸗Lichtenfels, Jäger (Nordhausen), Freiberr v. Lerchenfeld, Freiherr v. Maltzahn ⸗ Gültz, Reinecke, Graf v. Saurma-⸗Jeltsch, Tölke.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Das K. K. österreichische Ackerbau Ministerium bat jetzt einen Auszug aus den an Lasselbe gelangten ziffermäßigen Ernte— autweisen über die Ernte in Oesterreich im Jahre 1880 veröffentlicht. Wir entnebmen diesem Auszuzge folgende Angaben, mit dem Bemerken, daß die Getreidearten, welche nur in einzelnen, meist kleineren Landern, Wichtigkeit baben, z B. Spelz, Misch⸗ getreide, Hirse, Buchweizen. bier weggelassen sind. Die Durchschnitte umfassen die Periode von 1870 bis intl. 1879, dech feblt für einige Lãnder zu diesem Dutchschnitte je ein Jabrgang. In Niederösterreich betrug die Ernte des Jabres 1880 in 1006 hl: bei dem Weinen 1140, Rozeen 2370, Gerste 1060 Hafer 30900, Mais 158; in Oberösterreich: Weizen 799, Rogaen 1506, Gerste 845, Hafer 1690; in Saliburg: Weizen 126, Roggen 205, Geiste 22, Hafer 258; in Steiermark: Weizen S70, Roagen 1068, Gerste 257 Hafer 1543, Mais 1143; in Käraten: Weizen 250, Roggen 577, Gerste 207, Haser 743, Mais 184; in Krain: Weijsen 207, Roggen 146, Gerste 187, Hafer 314. Mais 212; in Tirol und Vorarlberg: Weizen 26, Roggen 468, Gerste 197, Hafer 140, Mais 483; in Görz und Triest: Weijen 9, Roggen 15, Gerste 36, Hafer 17, Mais 140; in Böhmen: Weijen 4290, Roggen S530, Gerste 5180 Hafer 9110; in Mähren: Weizen 1320, Roggen 2820, Gerste 2950, Hafer 4085, Mais 172; in Schlesien: Weijen 150, Roggen 434 Gerste 367, Hafer 19015; in Galizien: Weizen 4060, Roggen 4240, Gerste 5500, Hafer 9g940, Mals 1050; in der Bukowina: Weizen 170, Roggen 200, Gerste 460, Hafer 526, Mais 1065. Für saͤmmtliche im Reichsrathe ver. tretenen Länder ohne Dalmatien und Istrien stellen sich diese Zab⸗ len wie folgt: bei Weizen 13 730, Roggen 22 579, Gerste 17 268, Hafer 32 471, Mais 4607 in 190990 hl. Wenn die Durchschritts⸗ ernte jeder einzel nen Frucht durch 10) ausgedrückt wird, so entspricht die Ernte in der gleichen Frucht im Jahre 1889 folgenden Prozentzablen: in Niederösterreich: kei Weizen 42, Rongen 96, Gerste 86. Hafer 90, Mai S6, in Ober -O sterreich: bei Weiten 112 Roggen 113, Gerste 1I4, Hafer 105, in Saliburg: Weizen 90, Roagen 193, Gerste 71, Hafer 115, in Steiermark: Weijen 116, Roggen 116, Gerste 107, Hafer 114, Mais 96, in Kärnten: Weijen 113, Roggen 101, Gerste 13, Hafer 193. Maig 88, in Krain: Weizen 1410, Roggen 165, Gerste 8, Hafer 93. Mais 0, in Tirol und Vorarlberg: Weijen 103. Roagen 99, Gerste 103. Hafer 90 Mals 98, in Görz und Triest: Weizen 97, Roggen 71, Gerste 1069, Hafer 106, Mais 64, in Böbmen: Weijen 115, Roggen 99. Gerste 114, Hafer 111, in Mäb-en: Weijsen 1097, Roggen 90, Geiste 132, Haser 107, Mais 111; in Schlesien: Weizen 109, Roggen 83, Gerste 109, Hafer 99; in Galizien: Weizen 111, Roggen 69, Gerste 111, Hafer jo5ß, Maie 119; in der Buütowina: Weijen 98. Rogaen 57, Gerste 110, Hafer 87, Mais 95. Für sämmtliche im Reichs rathe vertretene Länder obne Dalmatien und Istrien sind diese Prozrrtzablen: für Weijen 110, Roggen 9, Gerste 112. Hafer 105. — Die Schätzungen der Saatenmarkt ⸗Kommission lauteten füt Weizen 195, Roggen 88. Gerste Ioß und Hafer 105 0. Ez sind demnach die Schäßungen der Saaten ˖ markt- Kommission dem faktischen Ergebnisse ziemlich nabe gekommen.
Gewerbe und Sande
Die gestrige erdentliche Generalversammlung der Akltionäre der Preußischen Boden · Credit · Actien· Bank genebmigte per ÄAtklamation den Rechnungeabschluß rro 1889 sowie die auf i /e CM, festgesetzte Diridende, die sofort jablbar ist, und ertbeilte ein⸗ stimmia Deckarge. Die von der Direktion beantragte Aenderung det 8. 1 Alinca 2 des Statut, ketreffend die Ermärigung des Mini- mum der Amortisationequote ven J M auf 1M , wurde einstimmig jum Beschluß erboben.
— Der Verwaltwnegralb der Bank für Sprit und Pro⸗ duktenbandel bat die Diridende für das Geschäftejabr 1850 auf 2, festgesetzt.
— Nach dem Geschäfteberichte der Pom merschen Eisen⸗ gießerei und Malchinenbau ⸗Aktiengesellschaft für das Jahr 1889 ermielte das Unternebmen einen Nettogewinn von 16350 A. der die Vertbeilung einer Tieidende von 2½ an die Aftionäre ge⸗ stattet. Im Uibrigen wird im Gericht konstatirt, daß die Kensoli⸗ dituag der Gesellschaft weitere Fortschritle gemacht hat. Die Erhö
bung de Grundstück⸗ und Gebäudekontos um 34 915 gegen das Vorjahr und hiermit zugleich die Erböhung des Hvpotbekenkontos um 13 000 MÆ resultiren aus reuen Grundstückserwerbungen. Das Kassakonto, Kambiokonto, Konto für ausstebende Forderungen und das Materialienkonto ergeben zusammen den Bettag ron 290722 4; diesem gegenüber stehen Kreditoren im Betrage von 15 684 4, es verbleibt also ein disponibles Betriebskapital von 5038
Dreß den, 4 März (W. T. B.) Die beute bier zwischen dem Kurator der Prag⸗Duxer Eisenbahn und dem Direktor der Dux Bodenbacher Eisenbabn gefübrten Verhand⸗ lungen haben, dem Dresdner Anzeiger“ zufolge, zu dem Ergebnisse gefuhrt, daß die Dux-Bodenbacher Bahn den Betrieb der Prag⸗ Duxer Bahn zunächst auf 23 Jahre übernimmt und die Prioritäten für das nächste Jahr mit 3 péGt. in Silber, für die Zakunft dagegen und bis zur Al-pari⸗Verloosung mit 3 pCt. in Gold verzinst.
London, 4. März. (W. T. B.) In der gestrigen Woll⸗ auktion waren Preise unverändert, Stimmung ziemlich flau.
Paris, 4. März. (W. T. B.) Bezüglich des gestern von der Times“ gemeldeten Betrags der neu zu emittirenden 3prozent. amortisirbaren Rente wird in Regierungstreisen jede Auskunft verweigert. Was den Emissionscours der neuen Rente anbetrifft, so sind die meisten Journale der Ansicht, daß derselbe noch gat nicht feftgeftellt sei.
Verkehrs⸗Anstalten.
Plymouth, 4. März. (W. T. B.) Der Hamburger Postdampfer . Westphalia“ ist hier eingetroffen.
Berlin, 5. März 1881.
Cöln, 5. März, 12 Uhr 20 Min. Mittags. (Tel.) Die englische Post vom 4. März früh, planmäßig in Verviers um 8 Uhr 21 Min. Abends, ist ausgeblieben. Grund: Ver— fehlter Schiffsanschluß in Ostende.
Vaterländischer Frauen ⸗Verein.
Nach Allerhöchster Bestimmung Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin findet die diesjährige Geveralversammlung des Vaterländischen Frauen ⸗Vereins am
Sonntag, den 20. März, Abends 64 Uhr, im Saale des Ministeriums für Landwirtbschaft, Domänen und Forsten hierselbst, Leipziger Platz Nr. 8, Statt, wozu wir hierdurch die Mitzlieder des Haupt--⸗Vereins und der Zweig ⸗Vereine mit dem Ersuchen zahlreicher Betheiligung freund lichft einladen.
Der Vorstand des Vaterländischen Frauen ⸗Vereins.
Charlotte Gräfin von Itzenplitz.
Daz unter dem Hohen Protektorat Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hobeit der Kronprinzessin stehende Hei⸗ mathshaus für Töchter höherer Stände“ hielt am Freitag Abend unter Vorsitz des Unter ⸗Staatesekretärs Rindfleisch im Dienst⸗ gebäude des Justiz⸗Ministeriums seine diekjährige Generalversamm⸗ lung ab. Der Vorsitzende konnte in seinen einleitenden Worten mit freudiger Genugthuung des Aufschwunges gedenken, den das Institut genommen habe. Die Zahl der Mitglieder und die Summe der Beiträge seien in erheblichem Steigen begriffen. Pensionat und Schule erfreuten sich des besten Fortschritts. Das bervor⸗ ragendste und weittragendste Ereigniß des vergangenen Jahres aber sei die Uebernahme des Protektorats Seitens Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hobeit der Kronprinzessin. Dem von Hrn. Goder vorgetragenen Geschäftsbericht entnehmen wir, daß die Handelt, und Fortbildungsschule im Vorjahr von 70, die Gewerbeschwle von 156, die Monatt kurse im Maschinennähen von 120, im Wäschezuschneiden von 93, im Nähen von 137, im Putz machen von 69g, im Schneidern von 118 und die Handarbeitglehre- rinnenkarse von 106 Schülerinnen besucht worden sind. Tie Filiale der Gewerbeschule, die m Norden der Stadt, Fehrbellinerstraße 39, errichtet ist, hat gleichfalls einen äußerst erfreulichen Aufschwung ge⸗ nommen. Das Pensionat hat 69 Pensignärinnen ein behagliches Heim gewährt; 6 erhielten gan e, 15 halbe Freistellen. Durch die bevor⸗ stebende Uebersiedelung des Instituts nach Charlottenstraße 192. bofft man die Durchschnitts ahl der Pensionärinnen von 41 auf 50 zu erböben. 31 der Pensionärinnen bildeten sich zu Lehrerinnen vor. Dem Institut sind auch im Vorjahre reiche Gaben zugeflossen. Se, Majestät der Kaiser, die Hobe Protektorin und andere Mitglieder des Hertscherbauses haben an der Woblfabrt des Hauses regen Antbeil genommen. Der Kultus- Minister bat dem Institut 800 M, der Staatasekretär des Reid srostamtes 309) und der Minister des Innern 150 4 über⸗ wiesen. Die Beiträge betrugen 19221 4 An Pensiont beiträgen gingen 17 884 ½, an Schulgeld 5581 ein. Die Gesammtein⸗ na kme ergab 38 792 , die Ausgabe 38552 ½ Der Reservefonds
hat sich um 2400 S erböbt, an Effekten besitzt das Institut 960M 4
Der Präsident und das Comitè deg 5 in ternationalen Orienta- listen · ongresses laden durch Bekanntmachung vom 18. v. M. zu dem bier in Berlin rom 12, bis L7. Sey ember d. J. abzuhaltenden fünften internationalen Orientalisten- Kongreß ein. Die Mitgliedschaft des Kongresse; und damit das Anrecht auf die Publikationen desselben wird durch Einzablung von 10 deutscher Reichewäbrung erworben. Anmeldungen und Einjablungen nebmen die F. A. Brockbautsche Buchbandlung in Leirzig und die Buch- bandlung Asber u. Co. in Berlin W, Uater den Linden 5, in Empfang. Die Mitgliederkarten werden den Theilnebmera seiner Zeit zugesandt werden.
New ˖ Jork, 2. Mätj. (Alg Corr.) Auf der Lannibal-- und St. Josepyb Gisenbabn unn ef Macon. Missouri entaleiste beute ein Zua, und ein anderer Zug, der auf dem Wege war, um den Passagleren Heistand zu leisten, stürjte durch eine Brüde. Im Ganjen wurden 7 Personen getödtet und 9 schwer verletzt. 12 Per⸗ sonen trugen leichte Beschädigungen davon.
Neapei, 4. März. (B. T. B.) Heute warde Casamiccieli (Insel Isch ia) von einem großen Erdbeben beimgesucht, welches nabeju die Hälfte dee ganien Landstrichz bei Casamicctoli verbeerte; es haben dabei mehrere Personen den Tod gefunden; von bier ist Hälfe abgegangen.
Im National ⸗Theater kann tas einmalige Auftreten der Fr. Niemann Raabe infolge ibres verlängerten ersol gteichen Gast⸗ sriels im Residenz⸗ Theater erst 8 Tage sräter (alio am Montag. den 14 Mär) staifinden. Ale Rolle bat die Künstlerin, wie schen mitgetbeist, das Lorle in Dorf und Start“ gewäblt. Alle bereits für den 7. gelösten Billet« baben ibte Gültigkeit für diese Vor- stellun g. Die räcste Woche bringt jualeich die weite Novität des 1 Gast wiel: Der Selbstmord“ von Paolo errari.
Redacteur: Riedel.
lag der Erpedition (Ressel). Druck! W. GlIionger. Fünf Beilagen (einschließlich Börsen · Beilage)
GSerlin:
——
OL
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Pren 55.
Berlin, Sonnabend, den 5. März
ische:
Aichtamtliches.
Preußen. Berlin, 5. März. Im weiteren Ver— laufe der gestrigen (-.) Sitzung trät der Reichstag in die erste Berathung des Entwurfs einesGesetzes, betreffend die Küstenfrachtfahrt, ein. Der Bundeskommissar Geh. Ober— Reg.-Nath Dr. Rösing erklärte, die verbündeten Regierungen hätten geglaubt, es zunächst dem Reichstage schuldig zu sein, dieses Gesetz, welches das Haus in der vorigen Session aus Mangel an Zeit nicht habe durchberathen können, aufs Neue vorzu— legen, umsomehr als das Bedürfniß desselben von allen Seiten anerkannt worden sei. Es habe auch an einer neuen Anregung nicht gefehlt. Bald nach Schluß der vorigen Sesston sei zunächst an das Reichsamt des Innern eine Petition aus Ostfriesland gelangt, welche von einer großen Zahl von Schiffern, Rhedern und Kaufleuten unterzeichnet worden sei. Diese Petition gehe dahin, die Vorlage un⸗ verändert wieder einzubringen. Eine andere Petition derselben Richtung sei aus Wismar gekommen. Den vom Reichstage in zweiter Lesung gefaßten Beschluß auch den in der dritten Lesung von der Sache freundlich gesinnter Seite gestellten Antrag hätten sich die verbündeten Regierun⸗ gen indessen nicht aneignen können, denn ihre freie Aktion würde durch die Freigebung verschränkt werden, Es sei den verbündeten Regierungen also nichts weiter übrig geblieben, als den Gesetzentwurf in derselben Form aufs Neue einzu— bringen. Er empfehle dem Hause die Annahme desselben.
Der Abg. Schlutow bemerkte, der Gesetzentwurf sei dem Hause unverändert wieder vorgelegt worden, nur den statisti⸗ schen Zusammenstellungen seien die für 1879 zugefügt, die einen weiteren Beweis dafür lieserten, daß der Verkehr der deutschen Schiffe an den Küstenfahrten im Auslande im Wachsen, die Betheiligung der fremden Flagge an den Reisen zwischen den heimischen Häfen in stetem Rückgange begriffen sei. Die gründlichen Erörterungen vom vorigen Jahre, die sogar zu einer Annahme des Gesetzentwurfs in wesentlich ver⸗ anderter Form in zweiter Lesung geführt hätten, seien un be⸗ rückfichtigt, aus den Motiven seien nicht einmal einige damals so entschieden widerlegte Sätze fortgeblieben, während seine (des Redners) damals vorgebrachten Argumente durch die vom; deutschen Nautischen Verein in der vorigen Woche einstimmig angenommene Resolution, die sich für volle Freiheit der Küftenfrachtfahrt ausgesprochen habe, bekrästigt seien. Zu⸗ gleich habe der Verein in dem Wunsch nach Verständigung mit der Regierung betont, daß die im vorigen Jahre be— schlossene Fassung des Gesetzentwurfs als die äußerste Kön⸗ zession zu betrachten sei. So denke man heute noch in den Kréisen der Sachverständigen. Ueber die einzige abweichende Anschauung, die in Rendsburg seitens der Kuͤstenfahrer selbst laut geworden, sei gleichsfalls im Nautischen Verein ver⸗ handelt, wobei sich ergeben babe, daß im Gegensatz zu der trost⸗ losen Lage der Rhederei, namentlich der Segelschiffahrtsrhe⸗ derei, immerhin noch gerade die Branche der Küstenfrachtfahrt verhältnißmaßig am besten daran und sich durchzuschlagen im Stande fei. Dampsschiffe und Eisenbahnen, die er ja nicht aus der Welt schaffen wolle, seien der Nagel zum Sarge der Segelschiffe in der Küstenfrachtfahrt. Daß das Gesetz eine materielle Bedeutung nicht habe, sei im vorigen Jahre fast von allen Seiten offen ausgesprochen, nur das Vestreben der Reichsregierung im nationalen Interesse die bezügliche Gesetz— gebung einheitlich zu regeln, habe Sympathien erweckt und auch ihn veranlaßt, an dem Zustandekommen eines solchen Gefetzes mitzuarbeiten. Halte die Regierung, wie es leider den Anschein habe, daran fest, daß nur. auf dem von ihr vorgeschlagenen Wege diese Materie gesetzlich zu ordnen sei, so werde eine Verständigung in diesem Reichstage sich kaum erzielen lassen, eine Schädigung nach irgend einer Seite dadurch aber auch nicht erwachsen. Der Reichskanzler habe unlängst einen Beirath ins Leben gerufen, um 'in wirthschastlichen Fragen durch engste Fühlung mit dem prakltischen Leben sich Rath und Unterstützung zu schaffen ind wolle dieses Institut als bewährt auf das Reich aus⸗ dehnen; in der vorliegenden Frage verhalte der Reichskanzler sich gegen das kompetente Urtheil der sachverständigen und be⸗ theiligien Kreise absolut ablehnend. Die Motive kennten eine Regelung der Materie in dreifacher Weise; das Gesetz kenne nur eine; diese einzige solle angeblich der deutschen Schifsahrt die meisten Vortheile in Aussicht stellen, und alles das in der irrigen Auffassung, daß man sich durch die un⸗ bedingte Freigebung der Küstenfrachtfahrt eines wirlsamen Ver⸗ handlungemittels begebe. Für die Beiheiligung an der deut⸗ schen Küstenfahrt, die nach der Meinung der Rendsburger zum Veihungern zu viel und zum Leben zu wenig einbringe, gewährten die sämmtlichen in Betracht kommenden Staaten gar nichts, nicht einmal Schön' Dank! werde man sagen. Und wenn das Haus das Recht irgend einem Staate ver⸗ sage, so schneide man in sein eigenes Fleisch, indem man den eigenen Handel Deutschlands in seinen anderen Branchen schädige, und zweitens befreie man den betroffenen Staat an irgend einer Stelle des Schiffsverkehrs, der ihm bisher da⸗ selbst gemachten Konkurrenz, die niemals ganz zu beseitigen, sfondern nur zu verschieben sei! Weil aber die Regierung niemals irgend einem Staate gegenüber, mit einer so stumpfen, unbrauchbaren Waffe kämpfen werde, und man in Deutsch⸗ land niemals einem fremden Staate die Küstenfrachtfahrt in den deutschen Waaren verbieten werde, konne er die Veden⸗ ken der Regierung gegen die Fassung des Gesetzes nicht thei⸗ len, zumal es in England in der vom Reichstage gewünschten Form thatsächlich bestehe. Dag englische Parlament werde sich doch darüber klar gewesen sein, daß es micht fremden Na⸗ tionen, sondern seinem eigenen Handelsstande ein Recht ein⸗ geräumt oder beflätigt habe. Diese Frage sei nicht nach Parteianschauungen, nicht am grünen Tisch, sondern nach dem praktischen Vedürfniß für „das grüne Land zu entschei⸗ den. Die Annahme des Gesetzes in der vom Reichstage be⸗ schlossenen Fassung werde bald Nachfolge in anderen Staaten finden; sie sei zeitgemäß, praktisch und der nationalen Stellung Deutschlands würdig. .
Hierauf ergriff der Reichskanzler Fürst von Bismarck das Wort:
Ih wende mich, indem ich die sachliche Vertretung dem sach⸗ kundijen Herrn Kommissar überlasse, zunächst zu den politischen Einwendungen, die der Herr Vorredner gegen die dies jährige Wie⸗ derholung der Vorlage gemackt hat. Ich habe schon nerlich Gelegen heit gehabt, über das Verhältniß des Bundesrathes selbst zu abge⸗ lehnten Vorlagen zu sprechen, und muß herte auf die Sache zu⸗ rückkommen. Selbst wenn diese Gesetzesvorlage im vorigen Jahre im Reichstag vollständig durchberatben worden wäre und zu einem Beschluß in dritter Lesung geführt hätte, so blieben die verbündeten Regierungen auch dann noch berechtigt, kei ibrer eigenen Ansicht zu beharren. Es heißt das die Gleichberechtigung der beiden gesetz geben den Faltoren des Reiches in Zweifel ziehen, wenn man sagt, daß eire vom Reichttag abzelebnte Sache, wenn sich die verbündeten Re— gierungen von der Unrichtigkeit ihrer Auffassung nicht überzeugen können, nicht wieder in derselben Form vorgelegt werden Tütfe. Aber fo liegt die Frage hier ja gar nicht einmal, sondern es wird auch bier wieder verlangt, daß die verbündeten Regierungen schon bei der ersten Anfühlung des Reichstages über die Annehmilichkeit oder Frropularität ihrer Vorlagen — gewissermaßen, wie ein Kammer⸗ Terr feinem Fürsten gegenüber den Blick verstehen soll, auf dieses un— fübsame Thema nicht wieder zurückkommen sollen. Ja, meine Herren, da regiert dann der Reichstag allein und dann können Sie die ver⸗ bündeten Regierungen von der nicht gerade leichten Theilnahme an der Gesetgebung ganz difpensiren, wenn sie gar nichts ihr vor— bringen konnen, kessen Ablehnung wahrscheinlich ist. Die verbün⸗ deten Regierungen bleiben, der Reichstag wechselt, und die Regie⸗ runzen kaben es nicht blos mit dem Reichstag, sondern mit der Nation zu ihun. Es kann ja sein, daß kei fertgesetzter Diskussion bis zur vollen Klarstellung der Sache sich die Nation und in specie der Wähler überzeugt, daß die Regierung so ganz Unrecht nicht ge— habt bet. Die Regierungen sind vollständig berechtigt, ibre Politik nickt blos auf eine Reicht tagssession, nicht blos auf eine Wablperiode ein urickten, sondern sie sind verpflichtet, sie auf ein Menschenleben einzurickten' und zu kercchnen und auch Gedanken anzuregen, die sich vielleicht erst mähsam Bahn brechen, wenn sie zu wiederholten Malen disfutirt und dadurch zu besserem Verständniß gebracht wor⸗ den sind. Wenn der Reickstag im vorigen Jahre einen definitiven Beschluß gefaßt hätte, so hätte man ja, nachdem man die Stärke der Majorltät, die dobei auftritt, die mehr oder weniger fachkundige cder unter dem Drrck der politischen Stellung handelnde Zusammen— fetzung der Majorität erwogen bätte, darüber von Seiten der ver⸗ kbüändelen Regierungen verbandeln können, weun aber die Gewohnheit weiter einreißt, daß Vorlagen, die viele Arbeit und viele Erkun⸗ digungen auch kei anderen Sachverständigen, als hier zum Worte kemmen, veranlaßt baben, nur halb oder gar nicht durchberathen oder in eine Komwmission verwiesen werden und da liegen bleiben — ja, mein? Herren, das ist wenigstens kein wohlwollendes Mittel, um den berbündeten Regierungen die abweichende Ansicht zu erkennen zu geben, indem man die Sache dilatorisch behandelt, und sie liegen läßt. Bie vorliegende Sache gebört zu den, ich glaube, nicht ganz weni— gen, die in der rorigen Legislatur nicht zum Abschluß gelangten. Das ist der roliti che Theil der Sache, in dem ich nur die Rechte Ter veibündeten Regierungen rerwahren will und mich darauf berufe, daß der Reichstag doch auch nicht gerade erschroden ist, wenn er Resolntionen faßt und fiadet, daß die verbündeten Regierungen garz anderer Ansicht zu sein scheinen. In dem Falle zieht er sich nicht sch ür tern zurück, sondern beharit sest auf der Resolntion und wieder- belt fie im rächsten Jahre. Wir stehen, glaube ich, iu gleichen Rechten nach der Verfaffung, also, wenn Sie eine schüchternz demüthige Aenzstlichkeit gegenüber Ibren Andeutungen. don den Renierungen verlangen wollten, so müßten Sie wenigstens eine billige ẽqui⸗ valente Räcksichtnahme auf die Ansichten der Regierungen — sie können ja irrig sein, sie können es alle sein — verwenden. Es ge schicht aber im Gegentbeil, daß bier im Neichstage sogar die Mi⸗ rärifät, die in gesetzzebenden Akten überstimmt ift, sich keinen Augen⸗ Eli Tarüber bedentt, die Beschlüsse, welche die Majorität des Reiche= tages in Uebereinstimmurg wit den Bundes regierungen gefaßt und zum Geseß erßoben bat, anzufeinden und — ich nill sagen — sür volstandiges Fiatko zu erklären und zu bebaupten, Zuständes die käa⸗ durch herbeigeführt würden, müßten sofort aufbören, so wznig ist da eine Gegenfeitigkeit vorhanden. Gine Mingrität im Bun desratb würde sich nie erlauben, gegen ein Geset in dieser Weise aufzutreten und zu feiner Beseitigung dieses Gesetz in den Augen derer, die danach leben und Jahre lang lehen sollen, kerabiusetzen. Bei uns haben diefelben Herren, die mir früber den Verwurf gemacht baben, daß in der Wiederkolung elner Volage eine Mißachtung, des Reichs. tags liege, vom freibändlerischen Standpunkte die Gesetze, die in U bercinstimmung jwischen dem Reichttag und dem Buntcerarh be= siesen worden sind und als Reicksgeseze gelten, mit den schärfsten Worten anzugreiren und die Anträge auf Abänderung mwar nicht sn formusirter Weise vorzulegen, aber bei jeder Tiekussson im plieite anzugreifen versucht. Soviel über die politische Seite der Fraz(l . ö. ;
Wes die materielle, die sachliche Seite der Frage aular gt, so bin d sowokl wie der Herr Kommissar neben mir verpflichtet, Ber sclüss: der verbündeten Regierungen ju vertreten. Aber lassen wir ech erst mal den Reichetag bes zu Ende uns einen voll zultig ae⸗ me chien Beschluß vorlegen, dann werden wir urs auch bay deln lLassen. Wir sind nicht, wenn ich von den Vertretern der verbündeten Regie⸗ rurgen spreche, arsonnen, mit dem Kers darch die Wand ju geben, und urn 19 Jabre bintereinander ohne Autsicht auf Annahme das⸗ scibe vorzulegen, aber daß wir gleich auf den ersten blinden Stuß davonlaufen, daz können Sie von urs auch nicht verlangen. Be⸗ flicken Sie doch mal erst definttie, und dann bin ick gern Krzt, zu unterbandeln. Ich bin in einer Sache, in der ich mic selbst für einen Sachkundigen nicht balte, nicht so eigen sinnig., daß ic)h guten Gründen nicht zugänglich wäre; wenn ein Reiche tage beschluß vor ⸗˖ Regt, dann wollen wir die Sachkundigen, auch andere alf den Herrn Voltedner, gern böten und Tann sind wir vollstän dig bereit, über Tie Seace zu unterkandeln. Ich kin auch in keiner Weise abgeneigt und Tin dankbar für die Antiegung, dann eine Kommisßzen ron Sachberstän digen Ju berufen und mit denen die Sache iu keratken. Frer erst bitie ic im Namen der Regierungen um ciren fertigen Reiche age beschluß und meß, nickt im Namen der Regierung, aber in meinem tigenen die Ansicht artsrrechen: so lange wir mit den Ver⸗ welsungen in Kemmissioren und halten Beschlüssen und Liegen lassen abgesreist werden, halte ich es für eine berechtigte Taktik der Renie⸗ rung, von ibrem Rechte Gebrauch zu machen und jedes Jabr dieselke Veilage ju wiederbolen, bis sie ein reshonsum des Reichttags mit Ja oder Nein bekommen, darauf baben wir, glaube ich, ein Recht.
Der Abg. Dr. Löwe (Bochum) bemerkte, der Abg. Schlutow habe der Regierung nicht das Recht nehmen wollen, eine nicht zu Stande gekommene Vorlage wieder vorzulegen. Derselbe habe nur beklagt, daß von den Berathungen und Veschlüssen der vorigen Session keine Notiz genommen Fei. Es seien dies freilich Weranderungen, denen er nicht zustimmen könne. Eine Codiffkation der verschiedenartigen Bestimmungen über diese Materie dürfte allgemeine Zustimmung sinden. Die Vorlage werde es insbesondere ermöglichen, daß die deutsche ür die Ent= wickelung der Flotte so r seemannische Bevölkerung an Zahl und Tüchtigkeit erhalten bleibe. Der Grundsatz der Reziprozitat, den der Abg. Schlutom betont hahe, sei durchaus
nicht maßgebend, da es sich um die Kräftigung und Förderun des kleineren deutschen Schiffergewerbes handle. Er halte es abe für einen Irrthum, daß Deutschland gerade in seiner besondern Lag sich eines Mittels berauben solle, um die deutschen Handels⸗ interessen zu fördern. Ein Theil der Schiffahrt auf den Kanälen in Holland fei mit hohen Lasten belegt, welche die Schiffe, welche oft auf denselben führen, zwar leicht trügen, anderen, die nur ein paar Mal des Jahres dort führen, würden sie sehr schwer. Ferner wirke das Gesetz dazu, die seemännische Bevölkerung in Zahl und Tüchtigkeit zu ver⸗ stärken. Er bitte, das Gesetz anzunehmen, ohne es nochmals an eine Kommission zu verweisen.
Der Abg. Dr. Karsten erklärte, das Material der Petitio— nen sei durchaus kein neues, sondern dasselbe wie im vorigen Jahre. Es liege kein Grund vor, warum man das bisher bestehende Prinzip der Neziprozität aufgeben solle auch aus den Motiven sei ein solches nicht zu ersehen. Die Ausfüh— rungen des Abg. Löwe seien schon in der zweiten Lesung im vorigen Jahre widerlegt worden. In Bezug auf die See⸗ tüchtigkeik der deutschen Küstenbevölkerung sei bisher kein Rückgang zu konstatiren; wenn die Verbesserung derselben angestrebt werde, so könne sie viel besser durch Hebung der Seefischerei geschehen. Er bitte, obgleich er sich überhaupt nichts von demselben Gesetz verspreche, dasselbe in eine Kom⸗ mission zu verweisen. Man bezwecke mit dem Entwurf weiter nichts, als neue Barrieren gegen das Ausland aufzurichten, und bedenke nicht, daß dasselbe seinerseits die schärfsten Re⸗ pressalien ergreifen könne. In welchem Umsange dies geschehen könne, habe die jüngst stattgefundene Erhöhung der russischen Zölle bewiesen.
Demnächst nahm der Reichskanzler Fürst von Bis⸗ marck das Wort:
Ich kann zur Sache auch diesem Herrn Redner nur erwidern: legen Sie uns einen vollendeten Reichstagsbeschluß vor und Sie werden uns zur Unterhandlung bereit finden, nachdem wir ihn ge— prüft haben.
Ich habe nicht zu dieser Wiederholung, sondern des balb das Wor ergriffen, um zu erklären, daß der Herr Redner rollständig im fachlichen Irrthum ist, wenn er annimmt, daß die russische Zoll⸗ erhöhung eine Repressalie gegen die unserige gewesen ist. Er ist mit der Entstehungsgeschichte dieser Zollerböbong ganz unbekannt, und ich wöidersprech? dieser Behauptung mit sicherer Kenntniß der Akten und der Entstehungszeschichte dieser russischen Zollerböhung. Die⸗ selbe bat einen rein finanziellen Utsprung, ist rein eine russische Finanzmaßtegel, und ich kann im Gegentheil versichern. daß sie nach der Aussage mir belannter und nabe bekannter russischer Staatsmänner eine zeitlang zurückgehalten worden ist, und Bedenken dagegen laut geworden sind aus Sorge, daß diese Er⸗ böhang deutsche Repressalien hervorrufen könnte, und wenn man auf folche hätte gefaßt sein können, wenn man nicht die Abneigung un⸗ seret varlamtntariscken Versammlunzen aus früheren Verhandlungen, der Regierung dazu die Ermächtigung zu geben, kannte, dann wäre wahrscheinlich die russische Zollerhöhnngs sorge, um deutsche Rexressa⸗ lien gegen russische Produkte zu verbüten, ganz unterblieben, und Sie bätten darüber nicht zu klagen. Also grade umgelebrt, als der Hr. Redner angedeutet hat, liegt die Sache.
Der Abg. Staudy erklärte, er werde an seinem ver⸗ mittelnden Antrage in der vorigen Session, der einige Nach⸗ theile des Gesetzes beseitige, auch jetzt festhalten, eventuell mit seinen Freunden für die Vorlage stimnien. Der Nautische Verein bestehe zum großen Theil aus Besitzern größerer Schiffe. Hier aber kämen vorzugsweise die Interessen der kleineren Schiffer in Betracht, welche auf einem dem Gesetze günstigen Standpunkt ständen.
Der Bundeskommissar Geheime Ober⸗Regierungs-Rath Pr. Roesing führte aus, daß auch in anderen Ländern, be⸗ sonders auch in England der Regierungsvorlage analoge Be stimmungen beständen. .
Der Abg. Dr. Noggemann beantragte, die Vorlage an eine Kommission von 14 Mitgliedern zu verweisen. Dieselbe sei besser in einer Kommission als im Plenum zu erledigen, zu⸗ mal der Reichskanzler erllärt habe, daß die Regierungen durch⸗ aus nicht geneigt seien, bei ihrem Vorschlag zu beharren. Das völlige Janoriréen der vorjährigen Verhandlungen mache auf ihn den Eindruck, als ob die Regierung gar leinen Werth auf dieselben lege. . —
Auf Antrag des Abg. Rickert wurde die Vorlage einer Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen. .
Das Haus trat hierauf in die erste Berathung des Ent⸗ wurfs eines Gesetzes, betteffend die Besteuerung der Dienstwohnungen, ein, nach welchem der Miethswerth der genannten Wohnungen für die Bemessung der Miethesteuer nicht höher als auf 16 Proz. des reinen Diensteinkommens taxirt werden soll. l .
Der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) bemerke, die Anzahl der Dienstwohnungen der Reichs beamten, namentlich in Verlin, fei schon außerordentlich groß. ier wohnten 251 in 159 Wohnungen. Im preußischen Staate sei man bisher mit Dienstwohnungen nicht so verschwenderisch gewesen. Die beiden höcysten Justizbeamten der Rhein⸗ provinz z. B. hätten bis heute noch keine Dienstwohnung. Man sollte aber darauf ausgehen, die Dienstwohnungen siberhaupt möglichst zu beschranken. Dieselben schafften ihren Inhabern nur unverhältnißmäßigen Aufwand und viele andere Inkonvenienzen. Ein Amtsgebäude mit Dienst⸗ wohnungen enspreche entweder den offentlichen oder dem pri⸗ vaten Zwecke nicht. Dabei würden diese Gebäude meist von außen herein statt von innen heraus konstruirt, de h. man baue eine recht brillante Faeade, nach der dann die Wohnung, so gut es gehe sich richte. Man könne dem Beamten natür⸗ lich nicht zumuthen, in Mansarden zu wohnen; der Beamte bekomme also ein Stockwerk, welches in gleicher Weise für diefen Privatzweck eingerichtet sei, wie jür den offentlichen. Das gehe so herunter bis in die Schul bauten. In einer hiesi⸗ gen Madchenschule nehme die Wohnung des Neliors 6 Fenster der Façade ein, 2 die Schulraume nach hinten lagen. Ein hoher Reiche Justtzbeamter wohne in einem brillanten Sick werk, das ihn in die größte Verlegenhein setze, da Möbel, Be⸗ dienung u. s. w. im Verhältniß zu dem Vauwerk stehen müßten. Den Maximalsatz im 8. 1 des Gesetzes von 19 Prozent sirde er nach seinen Erfahrungen zu niedrig. In Göln koönna
BV. ein Veamter mit og Thalern Gehalt eine seiner sorihe