1881 / 60 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

,,, e für der Denischen Reiche vnd an* Preuß. Staate · Anzeiger und das Central · Sandele⸗ eoister nimmt an: die Königliche Expedition des Aeutschen Reichs Anzeigers und Königlich Preußischen Staats · Anzeigers:

Deffentlicher Anzeiger...

Invalidendank Rndolf Mosse, Saasenstemnm & Bogler G. L. Danube & Co., E. Schlotte Büttner Winter sorcie all- übrigen größeren

Zweite Beilage

5. Ixdustrielle Etablissementa, Fabriken und Grosshandel. 6. Versebiedene Bekanntmachungen.

1. Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. Z. Subbastationen, Autgebote, Vorladungen n. dergl.

Berlin sw., Wilhelm Straße Rr. 82. 2

L. Verlosung, Amortisation, Zinszahlung X J. 8. w. Von öffentlichen Papieren.

3. Verkäufe, V erpachtungen, Submissisnen ete.

J. Literarische Anzeigen. S. Theater- Anzeigen. ] In der Börsen

*innuonren Snrean-*

J. Familien- Nechrichten. beilage. R

Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen.

Steckbriefs Erneuerung. Der unterm 17. De⸗ zember 1880 hinter den Cigarrenmacher Wil · helm Sawall. geb. zu Czarnikau am 2. Mai 1855 erlassen? Sieckbries. wird bierdurch erneuert. Potsdam, den T. März 1881. Der Untersuchungs⸗ richter beim Königlichen Landgericht.

Der Mascinenheiner Johannes Bernard Carl Moldenhauer, geboren am 31. Januar 1856 zu Harkenwalde, Kreis Naugard, zuletzt wobnhaft zu Dortmund, wird beschuldigt, als Wehrpflichtiger fn der Abficht, sich dem Eintritt in den Dienst des stebenden Heeres oder der Flottꝛr zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben. Vergehen gegen 5. 146 Abs. 1 Nr. J Strafgesetzhuchs. Der⸗ elke wird auf den 22. April 1881, Vor⸗ mittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des König⸗ licken Tandgerichts hier, Betenstraße 35, Zimmer 37, zur Hauptrerhandlung geladen. Bei unentschuldig⸗ jem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach 8. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen landralbs⸗Amt zu Naugard über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklä⸗ rung verurtbeilt werden. (2. 3681.) Dortmund, den 26. Februar 1881. Königliche Staatsanwalt schaft.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl. (69801 . Verkaufkanzeige und Aufgebot. In Zwangẽsvollstreckungssachen des Kaufmanntz S. Bähre zu Lühnde, Klägers, wider . den Schlosser Heinrich Eicke zu Gleidingen, Be⸗ klagten, wegen Forderung sollen die in Gleidingen belegenen Eickeschen Immo⸗ bilien, als:

I) Wobnhaus mit Schlosserwerkstãtte, Scheune und Stallung, Hofraum und Hausgarten, be⸗ schrieben:

Kartenblatt 5 Parielle 2 6 ar 83 4m, ö Parjelle 172 13— 6 ar 43 am, ö. Parzelle 1733 / 13— ar 62 am, ö Parzelle 174/13 7er 28 am,

2) Acker auf dem DOhnbriake, Kartenblatt 6, Par zelle 183 19 ar 13 4m,

3) Wiese und Acker, Seelwizse, Kartenblatt 8, Parzelle 29 und 30 30 ar 65 4m bezw. 20 ar 533 am groß,

nebst allen Zubebörungen jwangßweise

Dienstan, den 17. Mai d. J., Morgens 11 Uhr,

an biesiger Gerichtestelle öffentlich versteigert werden.

Kaufllebhaber werden damit geladen.

Zugleich werden Alle, welche an den gedachten Immobilien Eigentbumk⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissariscke⸗, Pfand. und sonstige dingliche Rechte, inebesondere Servituten und Realberechti⸗ gungen zu baben vermeinen, hierdurch aufgefordert, selbige im Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter der Ver⸗ warnung, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Veibältniß zum neuen Erwerber verloren geht.

Hildesheim, am 8. März 1851.

Königliches Amtsgericht. III. NR. Niemeher.

16979 . ö

Verkaufsanzeige und Aufgebot.

In Zwangs vollstreckungg sachen des Sattlermeisters Wükelm Beulecke in Westerode, Klägers, gegen ren Ackermann Conrad Willgeroth in Harlingerode, Beklagten, wegen Forderung, sollen die nachbezeich⸗ neten, in der Gemarkung Vienenburg belegenen Grundstücke öffentlich verkauft werden, und ist zu diesem Zwecke Termin angesetzt auf

HMoutag, den 80. Mal 1881, Morgens 8 Uhr, im Maltbaurt'schen Gasthause zu Vienenburg.

Die Verkaufe bedingungen werden im Termine bekannt gemacht.

Es werden Diejenigen, welche an den Verkauft⸗ obselten Eigentbumt⸗, Näher lebnrechtliche fidei⸗ fommissarische. Pfand und andere dingliche Rechte, instesondere Seroituten und Realberechtizungen zu baben vermeinen, aufgesordert, di. se Rechte im chigen Termine anzumelden und die solche Rechte begründenden Urkunden vorzulegen, widrigenfalls das nicht gemeldete Recht dem sich nicht Meldea—⸗ den im Verhältniß zum neuen Erwerber ver⸗ loren gebt.

Ver eichniß der Verkauftebjekte, aufgeführt in der Grund ntenermutterrolle des Gemeindedenrks Vienen⸗ barg unter Artikel 247:

1) Kartenklait 5 Parielle 39, Acker im Kloster⸗ bolje, 2 Hektar 30 Ar 60 Qu.- M. groß, Rartenblatt 5 Parielle 65, Weide der Scheide ˖ berg, 2 Hektar 47 Ar 26 Qu- M. groß, Kartenblatt 5 Parielle 66, Acker der Scheide⸗ bern, 83 Ar 95 Qu. M. groß,

Kartienblatt 5 Parselle 67, Acker auf dem Galgenberge, 1 Oektar 56 Ar 16 Qu. -M. aroß,

Larienblatt 5 Parijelle 68, Acker dasalbst, 2 Heltar 68 Ar 12 Qu. M. groen, KRaftenblatt 85 Parselle 69, Acker daselbst, 3 Hektar 33 Ar groß,

KRartenblatt 7 Parzelle 8, Acker unter dim Stübbeserge, 4 Hekiar 49 Ar 6) Qu. M. groß.

Gotlar, den 4. März 1851.

Könlgliches Ante gericht. Abtheilung II. Leonhardt.

. Amtsgericht Damburg. ; Auf Antrag von Julius Friedtich Wilhelm Schmidt, als curator perpetaus von Anna Lonise Auguste, geb. Schwabe, des Heinrich Andreas Rus Wittwe, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Antoine -Feill und Dr. D. Hübener, wird ein Auf⸗ gebot dahin erlassen: daß Älle, welche an die unter der Cura des Antragstellers stehende Anna Lauise Auguste, geb. Schwabe, des Hinrich Andreas Rus Wittwe, Forderungen zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solche Forde—⸗ rungen spätestens in dem auf Sonnabend, 390. April 1881, 10 Uhr V- M., anberaumten Aufgebotstermine im unterzeichneten Amtsgericht anzumelden, bei Strafe des Aus⸗ schlusses. Hamburg, 7. März 1881. Tas Amtsgericht Hamburg. Civil Abtheilung VI. Zur Beglaubigung: Romberg, Gerichts Sektetãr.

16974 Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Carl Heinrich Rus als Testa⸗ ments voll strecker von Heinrich Andreas Rus, ver; treten durch die Rechtsanwälte Dr. Antoine Feill ki De. O. Hübener, wird ein Aufgebot dahin er— assen:

daß Alle, welche an den Nad laß des am 25. Oktober 1889 verstorbenen Heinrich Andreas Rus Erbansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, oder welche den Bestimmungen des von dem genannten Erblasser am 29. Septem- ber 1880 errichteten, am 11. Nooember 1880 hierselbst publizirten Testaments, ins besondere den dem Antragsteller als Testamentsvollstrecker ertheilten n, widersprechen wollen, hiermit aufgefordert werden, solche Forderungen, An und Widerprüche spätestens in dem auf Dlenstag, 26. April 1881, 10 Uhr B. M., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht anzumelden bei Strafe des Aus⸗ schlusses.

Hamburg, den 7. März 18851.

Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VI. Zur Beglaubigung: Romber z, Gerichts ⸗Sekretãr. 46 Amtsgericht Samburg. Auf Antrag von Johann Carl Barthold Retz⸗ mann und Martin Berendson als Vormünder von Carl Ernst Joseph Friedrich Scharrer Minorennen und in Vollmacht von Eugen Carl Albert Scharrer und Hermine Jeanette Sabine Scharrer sowie von Stanley Booth als Mitinbaber der Firma Scharrer Booth C Co., vertreten durch die Rechtsanwälte Br. Schlüter und Dr. Predöhl wird ein Aufgebot dahin erlassen: daß Alle, welche an den Nachlaß des am 5. Jannar 1881 verstorbenen Carl Ernst Joseph Friedrich Scharrer Ansprüche und Forderungen, so⸗ wie Die jenigen, welche an die von dem genannten Verstorbenen vom 1. November 1858 bis 1. Juli 1864 als alleinigen Inhaber bieselbst geführte Firma Karl Scharrer, oder an die vom 1. Juli S864 an in Gemeinschaft mit Stanley Booth bierselbst gefübrte Firma Scharrer Beoth & Co. Ansprüche und Forderungen ju haben vermeinen, hiermit aufgefordert werden, solche Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf

Sonnabend, 30. April 1881, 19 Uhr V. M., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichne⸗ ten Amtegericht anzumelden bei Strafe des Aueschlusses.

Hamburg, 7. Mär 1831.

Das Amtsgericht Hamburg. Civil Abtheilung VI. Zur Beglaubigung: Romberg, Gerichts · Sektetãr.

16977 Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Ang. Steger, als Testaments⸗ vollstrecker von Jobanna Leuise geb. Sievrrs, des Jobann Martin Friedrich Voß Wittwe, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Lauenstein, wird ein Aufgebot dabin erlassen:

daß Alle, welche an den Nachlaß der am 2. Februar 188) bierselbst verstorbenen . Jodanna Louise, geb. Sievers, deg Johann Martin Friedrich Voß Wittwe Erb⸗ oder sonstige Ansrxrüche zu baben vermeinen, oder welche den Bestimmungen des von der Erb⸗ lasserin am 17. Mär 1876 errichteten, mit einer Anlage vom 19. April 1878 versebenen, am 10. Febrüar 18851 bierselbst rubligirten Testamentè, in besondere den dem Antraasteller als Testamentsvollstreder ertbeilten Befugnissen widersrrewen wollen, hiermit aufgefordert werden, solche An und Widersrrüche spätestens in dem auf Sonnabend, 80. Ayril 1881,

10 Uhr Bormiitaßs, anberaumten Aufgebotgtermin im unterzeich⸗ neten Amte gericht anzumelden, bei Strafe der Aus schlusset.

Hamburg, den 5. März 1831.

Das Amtsgericht Samburg.

Civil · Abtheilung VII.

Zur Beglaubigung: Nemberg, Gerichts · Sekretãt.

16978 Amt gericht Hamburg.

Auf Antrag ron J. F. . CGorleit, als en ator perpetans des Friedrich Carl Ludwig Edrard Theer, verireten durch Tie Rechteanwälte Dr. Hachmann, De. Gmbden und Dr. Schröder, wird ein Aufgebot

dahin erlassen:

daß Alle, welche an den unter der Fura des Antragstellers stehenden Friedrich Carl Ladwig Eduard Theen Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, biemit aufgefordert werden, folche Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf

Freitag, 29. April 1881,

10 Ühr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermin im unterzeich⸗ neten Amtsgericht anzumelden, bei Strafe des Auẽschlusses. J

Hamburg, den 5. März 1831. Das Amtsgericht Hamburg.

Civil⸗Abtheilung J.

Zur Beglaubizung: Romberg, Gerichts Sekretär.

Aufgebot

behufs Todeserklärung. Auf Antrag der verehelichten Gastwirth Pauline

Kühn, geb. Langer, werden

der Sattler Herrmann Langer aus Buch—

wald, Kreis Landeshnt, in Schlesien, welcher am 25. November 1837 zu Buchwald ge— boren, im Dezember 1870 nach Amerika ausgewan— dert und seitdem verschollen ist.

sowie dessen unbekannten Erben und Erbnehmer aufgefordert., bei dem unterjeichneten Gerichte oder in der Gerichtsschreiberei desselben vor oder srä— testens in dem

anf den 209. Dezember 1881, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termine schriftlich oder vpersönlich sich zu melden und daselbst weitere Anweisung zu er— warten; widtigenfalls der Herrmann Lauger für todt erklärt, sein Nachlaß aber den sich meldenden und legitimirenden Erben und Erbnehmern, even tuell dem Königlichen Fiskus zur freien Verfügung verabfolgt werden wird. Liebau i. Schlesien, den 21. Februar 1881. Königliches Amtsgericht.

lan n Aufgebot.

Auf Antrag des Schiffskapitäns Hape de Vries zu Simonswolde wird ein Aufgebet dahin erlasser, daß etwaige frühere Verpfändungen des dem An— tragsteller, vorher dem Schiffskapitän Franz Linde zu Nordkorn justehenden, zu Leer heimatblichen Sch ffes „Pe Zwaann, Unterscheidungesignal EF MER, späteftens in dem auf Mittwoch, den 4. Mai d. J., 10 Uhr Vormittags, damit anberaumten Termine bier anzumelden sind.

Der Gläubiger, welcher die Anmeldung unterläßt, verliert sein Vorzug recht gegenüber den Gläubigern, welche in das Schiffsregister werden eingetragen werden.

Emden, 7. März 1351. Königliches Amtsgericht. JI. (Ger) Hacke. Beglaubiat: Becker, Assistent, Gerichtsschreiber.

6665

6962]

Nach beute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlaz an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proclam finden zur Zwangt versteigerurng des Erbpachtgeschäftz Nr. XI. ju Ziggelmark mit Zubehör Termine

15 zum Verkaufe nach zuxoriger endlicher Re gulirung der Verkauft bedingungen am Freitag, den 3. Juni 1881, Vormittags 11 Uhr, 2) zum Ueberbot am Freitag, den 1. Juli 1881, Vormittags 11 Uhr, 3) jur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grundstück und an die zur Immebiliarmasse desselben gebörenden Gegenstände am

Freitag, den 3. Juni 1881, Vormittags 10 Uhr, im Zimmer Nr. 5, Schöffensaal, des hiesigen Amts⸗ gerichtsgebäudes statt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 18. Mai 1851 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Schulzen Mierow zu Ziggel⸗ mark, welcher Kaufliebbabern nach vorgängiger An⸗ meldung die Besichtigung des Grundstäcks mit Zu behör gestatten wird.

Wittenburg, den 93. März 1881.

Großherzoglich Mecklenburg Schwerinsches Amtsgericht. Zur Beglaubigung: Der Gerichtsschreiber: Aktuar Schumpelick.

606) Bekanntmachung.

Die unbekannten Erben und Rechtsnachfolger der am 9. Dezember 1871 im St. Adalbert ⸗Hospital zu Oppeln verstorbenen Gottliebe Schramm werden uf Antrag des Nachlaßpflegers hierdurch aufgefor⸗ dert, sich spätestens in dem

am 28. April 18381, Bermittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, obere Karlsstraße, Zim⸗ mer Nr. 21, anstebenden Termine zu melden, widri— genfalls der Nachlaß der Gottliebe Schramm den sich meldenden und legitimirenden Erben, in Er⸗ mangelung solcher dem Fiskus ausgeantwortet wer⸗ den wird, und der sich später meldende Erhe alle Verfügungen des Erbschaftsbesitzers anzuerkennen schuldig ist, auch weder Rechnungtlegung, noch Er⸗ satz der Notzungen, sondern nur Herausgabe des noch Vorbandenen fordern darf.

Oppeln, den 5. März 1881.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung III.

esa] Bekanntmachung.

Die Zulassung der gexrüften Rechtspraktikanten Maximilian Ernst Berustein und Dr. Otto Wasser⸗ mann, zu München wohnhaft, zur Rechtsanwalt schaft bei dem K. Landgerichte München J. wurde beute in die diesgerichtliche Rechts anwaltsliste ein ˖ getragen.

München, den 7. März 1851.

Der Praͤsident des K. Landgerichts München J. Frhr. v. Harsdorf.

Wochen ⸗Ausweise der dentschen Settelbanken.

6985 Cehbersiehe

der GSuüchsischen Renk

zun Presden

om 7. März 1881. Aet lv.

Coursfahiges deutsches Geld. A 17, 333.763. Reichs kassenscheine. 215.735. Noten anderer deutscher

. 3099. 400. Sonstige Tassenbestände 353,973. Weehselbestände. .. 44 614,296. Lombardhestünde.. . 3.379.245. Effectenbestünde... 4.665.303. Debitoren und sonstige Activa 4, 627, 565.

PangIive.

Eingezahltes Actienkapital Resgservesondlua.. Banknoten im Umlaut... Täglich fällige Verbindlich-

111' An Rundigungsfrist gebundene

Verbindlictkeiten.. . 5.312 603. —. gonstige Passiva... 2188, 098. Von in Inlande zahlbaren noch nicht fälligen Wech-

geln siud weiter begeben worden M 2 008,562. 15.

wie Bireerzlom.

7077

eingeladen. ; Gegenstände der Verbandlung sind: .

längstens big zum 21. Mär d. J.

1

in Cöln dei Herren

legt werden.

Ber Geschäftebericht pro 1880 genommen werden. Meiningen, den 19. Mär 1351.

Mitteldeutsche Creditbank

in Meiningen. Einladung zur 2. ordentlichen Generalversamnlung.

Die nach ss 31 und 32 des Statuts stimmberechtigten Actionäre werden zu der am

Sonnabend, den 25. März d. J., Vormittags 11 Uhr,

im Banklocale dabier stattfindenden sechtundiwanzigsten ordentlichen Generalversammlung hierdurch

Geschäftebericht des Aufsichteratkeg rro 18530 Festfeßung der vz 1880 jn vertbeilenden Tioidende; . Ersbellung der Decharge an den Aufsichteratb anf Bericht der Revisionecommission; Genehmigung der nachträanlichen Einlssung rräcludirter Banknoten; Nenwabl der Reeisione⸗Commissien; Antrag des Aussibtgratbeg: das Actlencavital durch Einzlebung von 10 009 Stück Actien im Wege dez Rückkauf durch Submissien erent, an 35 c hhvoch In reduciten und den sich auz dieser Oxeratlon ergebenden Gewinn der statutenmäßlgen Reserve ju überweisen.

Die Herren Äcticnäre, welche an dieser Generalrersammlung Theil nehmen wollen, baben

der Börse unter pari auf

a Meininsen kei der Mitteldentschen Creditbank, in Berlin und Frankfurt a. M. bes deren Filialen, in Hamburg kei Derrn Lieben Königswarter, in Leipzig dei Derren Becker & Co. G. & V. Solf & Co. jn Rüärnberg und München bei derten Bloch & Co. . ore Actien gegen Emrfangebescheinigung ju binterlegen und die EGinttitit karten in Emrsana ju nebmen. An Stelle der Lctien önnen auch Der oischelne der Relchebank über bei deiselben dexonirte Actien binter⸗

liamlttelbar nach der Generalversammlung werden die Aetlen rer. Derstscheine der Reiche bank

gegen Rückgabe der , nm, ,. wieder ausgeliefert. . ann vom 18. Mär; ab bel den genannten Stellen in Emxyfang

Der Aufsichtsrath der Mitteldeutschen Creditbank.

Rudolph Sulzhach, VorsiBzendet.

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

GG.

Berlin, Freitag, den 11. März

Reichstags ⸗Angelegenheiten.

Das dem Reichstage vorliegende Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, bat folgenden Wortlaut: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

8. 1.

Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten. Brüchen und Gruben, auf Werften, in Ankagen für Baxarbeiten (Bauböfen), in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebs beamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt nicht über 2000 Æ beträgt, werden bei einer von dem Reich zu errichten⸗ den und für Rechnung desselben zu verwaltenden Versicherungsanstalt gegen die Folgen der beim Betriebe sich ereianenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.

. Den rorstehend aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elemen⸗ tare Kraft (Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft ꝛ6) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme des Schiffahrts, und Eisen bahnbetriebes, sowie derjenigen Betriebe, für welche nur vorüber gehend eine nicht zu der Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine be— nutzt wird.

Dasselbe gilt vom Baubetriebe, soweit derselbe durch Beschluß des Bundesraths für versicherunaspflichtig erklärt wird.

Für Fabriken, deren Betrieb mit Unfallegefahr für die darin be, schäftigten Personen nicht verknüpft ist, kann durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden.

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetes gelten auch Tantiᷣmen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen.

Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammengesetzt, das 300 fache des täglichen Arbeits verdienstes. ;

§. 2.

Auf Beamte, welche in Betriebs verwaltungen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kom munalverbandes mit, festem Gebalt und Pensiorsberechtigung angestellt sind, findet dieses Gesetz kein Anwendung.

8§. 3.

Die Reichsrersicherungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

§. 4.

Der Geschäfts verkehr der Reichgversicherungsanstalt mit den Betheiligten, insbesondere die Feststellung und Erhebung der Prämien, soöwse die Feststelluag der Entschädigungen wird durch die Bunde staaten vermittelt.

Jede Landesregierung wird eine oder mebrere Verwaltungs stellen bestimmen, welche die in Absaß 1 bezeichneten Geschäfte nach den reichs seitig erlassenen Vorschriften wabrzunehmen haben.

Die bei der Wahrnebmung dieser Geschäfte entstehenden Kosten sind iasowelt von der Reichzversicherungsanstalt zu tragen, als sie in

aaren Auslagen für Tagegelder und Reisekosten von Beamten oder Beauftragten der Reichsversicherungeanstalt, sowie in Gebühren von Jengen und Sachoerständigen bestehen.

§. 5.

Tie Organisation und Verwaltung der Versicherungkanstalt werden, sowelt nicht dieses Gesetz Bestimmangen darüber enthält, durch ein rom Kaiser mit Zuftimmung des Bundesratbs zu erlassen⸗ des Reglement geregelt.

Dasselte hat namentlich Bestimmunzen zu treffen:

D über die Zsammensetzung und die Befugnisse des Vorstandes,

2 über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der in §. 4 bejeichneten Verwaltungẽstellen,

3) über die Bildung des ReseroefondL,

h über die Verwaltung und Anlegung des Kassenrermögens, int besondere des Reservefondz,

5) über die Grundsätze, nach welchen di Jahresrechnung aufzu⸗ stellen ist, und über die Prüfung derselben,

6) über die Veröffentlichung der Kassenabschlüsse.

7 über die Form der von der Anstalt in erlassenden Bekannt machun gen und die öffentlichen Blätter, in welche sie aufzu⸗ nehmen sind.

§. 6.

Die Tarife und Versicherungebedingungen werden, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen dacuber enthalt, durch Beschluß des Bundesratbe festgestellt.

Die Tarife sind län

* Jahren einer Revision zu unterzieben.

Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz des Schaden?, welcher durch eine Körrerrerletzuag, welche eine völlige oder tbeilweise EGrwerbeunfäbigkeit von mehr als 4 Wochen jut Folge bat, oder durch Tödtung entsteht.

§. 8.

Der Schadentersatz soll im Falle der Verletzung besteben:

I in den Kosen det Heilverfabreng, welche vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen;

3 sn einer dem Verletzten vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt dez Unfall; an für die Dauer der Erwerbunfäbigkeit zu gewãbrtenden Rente.

Dieselbe ist nach Maßgabe deten igen Arbeit verdienstes zu be⸗ recknen, welchen der Verleßte während dig leyten Jahres seiner Be. faästsgung in dem Betriebe, wo der Unfall sich ereignete, an Gebalt rer Lobn durcschnütli bejogen bat (6. 1 Abs. 5. 6).

War der Veiletzte in dem Betriebe nicht ein vollet Jabr, vor dem afalle zurũckzerechnet, beschättigt, so ist der Betrag ju Grunde zu legen, welchen wäbrend dieses Zeitraume⸗ Arbeiter derselben Art jn demsilken Betriebe oder in benachbarten gleidartigen Betrieben durchschaittlich bejogen baben.

Die Rente beträzt:

2. im Falle vollizer Erwerbgunfäblgkeit und für die Dauer der · selben E6ß M des Arbeits verdienfstes;

b. im Falle der 1beilweisen Erwerbtunfäblekeit und für die Dauer derselben einen Bruchtbeil der Rente unter a. welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbefäbiakeit ju bemessen ist, jedoch nicht Uber s) d des Arbeitgoerdienftes betragen darf.

§. 9.

Der Scadenzersan soll für den Fall der Tödtung besteben:

I in S5 A ale Ersag der Beerdigangèekosten;

2j falls der Todt sräͤter als 4 Wechen nach dem Na fall ein · getreten ist, in den nach Ablauf derselben aufgewendeten Kosten des Deilrerfabrend und in einer für die weitere Zeit der Krankbeit iu gewäbrenden Unterstützang zum Betrage don 6 Jo des big berigen Arbeit e verdienstet;

I) in einer den Hinterbliebenen deg Gelsdteten vem Todes tage an zu gewäbrenden Rente, welche nach der V tschrift dez §. 8 Nr. 2 Absaß 2 and 3 iu berechnen ist.

Dieselbe beträgt:

a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung 20 0/g, für jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre 1000 des Arbeits · verdienstes.

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen 50 υ des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höbe—⸗ . so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.

Der Anspruch der Wittwe und der Kinder derselben ist aus— , . wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen wor— en ist;

b. für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ibr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ibrem Tode oder bis zum Weg fall der Bedürftigkeit 20 7 des Arbeitsverdienstes.

Wenn mehrere der unter b. benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern, den männ⸗ lichen Berechtigten vor den weiblichen gewährt.

Wenn die unter b. bezeichneten mit den unter a. bezeichneten Berechtigten konkurriren, so baben die ersteren einen Anspruch nur, soweit fur die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch

genommen mird.

CIS. 10. E Die Ansprüche, welche den Versiwerten gegen eingeschriebene Hülfskassen, sowie gegen sonstige Kranken⸗, Sterbe, Jnvaliden⸗ und andere Unterstütungskassen zustehen, werden durch die den Versicherten in Gemäßheit der S5. 8, 9 zustehenden Ansprüche nicht berührt.

Die auf geseslicher Vorschrift beruhende Verpflichtung der be⸗ zeichneten Kassen, den durch Betriersunfälle betroffenen Arbeitern und deren Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, wird insoweit aufgehoben, als die Versichetung gegen die Folgen solcher Unfãälle nach Maßgabe dieses Gesetzes Platz greift.

Die auf gisetszlicher Vorscktift berubende Verpflichtung von Ge⸗ meinden oder Atmenverrkänden zur Unterstützung bülfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstüßungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Uaterstützlen auf Grund dieses Gesetzes ein Ent. scädigungs anspruch gegen die Reichs ⸗Versicherunganstalt zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unter— stützung geleistet ist.

Das Gleiche gilt von den Betriebsunternebmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden oblie⸗ gende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetz licher Vorschrift erfüllt haben.

§. II.

Für jeden der in 8. 1 bezeichneten Betriebe findet eine sämmt⸗ liche zu versichernde Peisonen umfassende Kollektioversicherung gegen

n ner

eine feste Prämie stalt, welche vierteljährlich nach Maßgabe der im

abgelaufenen Kalendervierteljabre von den beschäftigten Personen ver⸗ dienten Loöbne und Gehälter zu bemessen ist.

Persenen, welche wegen noch nicht beendigter Ausbildung keinen oder einen niedrigeren Lohn beziehen, sind dabei mit dem niedrigsten Lohne vollgelohnter Arbeiter derjenigen Beschäftigung, für welche die Äutbildung erfolgt, jedoch böchftens mit einem Jahresarbeitsoerdienst von dreihundert Mark in Ansatz zu bringen. Derselbe Betrag gilt für diese Personen als Jahresarbeitsverdienst im Sinne der §§. 8, 9.

F. 12.

Die Prämiensätze sind für die verschiedenen Arten der Betriebe nach Gefabrenklassen in Prozenten der verdienten Löhne und Ge⸗ bälter so jn bemessen, daß durch die Summe der Prämien außer den zu zablenden Entschädigungen die Verwaltungskosten der Reichs Ver⸗ sicherung? anstalt gedeckt werden.

§. 13.

2

deren Jabresarbeitererdienst

triebzuntern

§. 14.

Als Betriebtunternebmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.

Bei Bauten gilt alt unternebmer derjenige, welcher die Aut führung eineg Baues für eigene Rechnung bewerkstelligt. Wa ibm die Aus fübrung von einem anderen Unternehmer, welcher die⸗ seire zarä*st Foernemmen batte, überlassen, so ist der letztere die Erfüllung der Bettieblunternebmer durch dieses Gesetz

auferlegten Verpflichtungen als Selstverz flichteter mitverantwortlich.

en, jut Zeit des Inkrafttretens diese? G treten mit diesem Zeitrunkte, e ibrer Eröffnung in die Veisiche 8. 16. Der Betriesur terneßmer ist verrflichtet, binnen einer Woce. nachdem der Betrieb in die Versichtrung eingetreten it ina deren Bezirk derselbe welche tung des Betriebes, iden Personen, Löhne und Gebälter, begonnenen Betriebe den Tag de . mnalebt. Die Anicige ist in wei Exemplaren einmiei dieselle ist eine Emr fan) bescheinizuag ju ertheilen. . Betriebeunternebmer, welche d nickt erstatten, sind damn von der unteren Verwaltungs bebẽ Resimmung einer Frist und unter der Verwarnung aufjulerdern. das im Falle der Michterstattung der Anzeige ibt Betrieb mit dem sten Prämtensaße berangerogen werden würde. §. 18. Die untere Verwaltungzbebörde bat die in ibrem Benrke be⸗ legenen Betriebe, über welche die Anzeige erstattet it, binnen einer Woche nach der Ginzange durch Einsendung eine Frtmplars der⸗

alten bei der juständtiaen Verwaltungestelle der Reicht. Verst Letungt.! Für Betriebe, über welche eine Anieige nicht

anstalt anmelden ; erstattet ist, bat die untere Verwalsungebebsrde die Anmeldung

kinnen viersebn Tazen vach Aklauf der ron libr in Gemäßbeit des

8. 7 bestimmten Frist dadurch ju bewirken, daß sie die i 8 16

ir. 1 dis L bejeic neten Aagaben nach ibrtt Renriniß der Verbält⸗ nisse macht.

sicht vormlegen.

18681.

*

§. 19.

Die Reicks Versickerungtanstalt hat auf jede Anmeldung einen Bescheid zu ertheilen, welchet die Bersicherung unter Bezeichnung des Betriebes, der Gefahrenklasse und des Prämie nsatzes beurkundet (Versicherungsschein), oder, falls der Betrieb nicht als unter 5. 1 fallend erachtet wird, die Bersicherung ablehnt. Der Bescheid ist in zwei Exemplaren der unteren Verwaltungsbehörde zu übersenden, welche das eine derselben dem Betriebsunternehmer zuzustellen hat.

§. 20.

Gegen den Bescheid (5. 19) stebt binnen einer Frist von vier⸗— zehn Tegen nach der Zustellung desselben dem Setriebsunternehmer die Beschwerde zu.

Die Beschwerde, welche bei der zuständigen Verwaltungckstelle der Reichs ⸗Versicherungsanstalt einzulegen ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

S. 21. Der Betriebsunternehmer, welcher die vorgeschriebene Anzeige nicht erstastet hat, kann die Beschwerde nur darauf gründen, daß der Betrieb nicht unter §. J falle.

Wird eine Beschwerde von demselben nicht eingelegt oder ver⸗ worfen, so bleibt der Versicherungsschein bis zum Ablauf des Ka⸗ lendervierteljabrs in Kraft, in welchem eine der Vorschrift des 5. 16 entsprechende Anzeige erstattet wird.

58. N.

Der Betriebsunternehmer ift verpflichtet, eine Aenderung in dem Gegenstande oder in der Einrichtung des Betriebes, welche für die Feststellung der Gefabrklasse von Einfluß ist, binnen einer Woche der unteren Verwaltungs behörde anzuzeigen.

Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§. 16 bis 20 entsprechende Anwendung. Dem Betriebsunternehmer, welcher die in Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet hat, stebt eine Beschwerde gegen den Bescheid der Reichs ⸗Versicherungs⸗ anstalt nicht zu. Die durch denselben ausgesprochene Feftse tzung der Gefahrenklasse bleibt bis zum Ablauf des Kalenderviertelsabrs in Kraft, in welchem die in Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige er— stattet wird.

§. 23.

Der Betriebsunternehmer, welchem der Versicherungsschein zuge⸗ stellt ist, hat binnen vierzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Kalender vierteljahrs der unteren Verwaltungebehörde eine Nachweisung über die während dieses Zeitraums im Betriebe beschäftigt gewesenen, ver= sicherten Personen und die ron denselben verdienten Löoöbne und Ge— dälter., sowie eine Berechnung des Prämienbetrages (5. 11) und der zuf ihn und auf die Versicherten entfallenden Quoten desselben (8. 13) einzureichen.

Vistet er dieser Verpflichtung nicht Genüge, so wird der Prämien-

trag von der Reichs ⸗Versicherungsanstalt nach freiem Ermessen durch filiden Bescheid endgültig festgesetzt. Der festgesetzte Prämien ist von dem Betriebsunternebmer allein aufzubringen;

itrag des Reichs und der Versicherten findet nicht statt. ür die Nachweifung und Berechnung ist von der Reichs ⸗Versicke⸗ göanstalt ein Formular festzustellen und dem Betriebsunternehmer

Ablauf des Vierteljabrs zu liefern; in demselben ist auf die in Absat 2 bezeichneten Rechtsnachtheile binzuweisen.

Die untere Verwalturgsbebörde bat die ihr eingereichten Nach= weisungen und Berechnungen (Absas 1) der zuständigen Verwaltunge⸗ ftelle der Reicht ⸗Versicheruageanstalt zu übersenden.

§. * Verwaltungs behöt n S5. 16, 22, 23 vorgeschrie benen t die Festsetzung einer Gelds

e Andtohung erholt werden. Die Bestrafung auf Grund des 58. 5 wird hierdurch nicht berũhrt.

de dert Mark er li d

Der Betriebsunternebmer baftet der Reiche. Versicherung kan stalt für die Aufbringung derjenigen Beiträge, welche die von ihm beschäf⸗ fizten Personen ju dem Prämienbetrage zu leisten haben. Er bat diese, sowie die auf ibn selbst fallenden Beiträze gleichzeitig mit der in 3 23 Abf. 1 vorgeschriebenen Berechnung im Falle des 23 Abs. 2 binnen einer Woche nach Zustellung des Festsetzun ge bescheides, bel der unteren Verwaltungsbebörde einzuzablen. Er ist berechtigt, den ven ihm beschäftigten Personen den Beitrag, welchen dieselben zu

dem Prämienbetrage zu leisten haben, auf den verdienten Lobn eder

Gehalt anzurechnen. . . 3 Die Anrechnung erfolgt bei den im Laufe dis Viertel jahres, für

welckts der Pramienbetrag zu leisten ist, stattfindenden Lobn⸗ oder

Gebaltezablungen auf Grund einer jur Einsicht sammtlicher Verrflich⸗ teten auszulegenden Berechnung. . . Auf die Entscheidung ren Streitigkeiten zwischen dem Betriebe

unternebmer und den von ihm beschäftigten Personen über die Bei⸗

trazgerflicht der letzteren, soxie über Bercchnung und Anrechnung der von Tensclben zu leitenden Prämienbeittäze findet 8. 129 a. det Ge⸗

werbeotdnung Anwendung.

21 1 §. 26. .

ĩ Betrieb eingestellt, so bat der Betrieb? unternebmer binn iner Woche der unteren Verwaltungsbebsrde daron Arzeige zu raachen und für die Zeit vom Ablauf des lesten Kalendeseierteljasreg die in §. 25 Absas 1 vorgeschtiebene Nach⸗

Wird ein IJ. b

weisung und Berechnung einzureichen.

Gieich;z einig ist der Prämienbetrag einzujablen. Wird der Vorschrift des Absaß 1 nicht Genüge finder 8. 23 Absar 2 entsprechende Anwendunz. 8.27

Die Reicht ⸗Versicherungganstalt ist befnat, durch Beanttrazte

geleistet, fo

ron den Einrichtungen des Betriebe“, soweit dieselben für die Fest⸗

stellnnn der Getabtenklase don Einfluß sind, Kenntniß n 2cmen. und bebufs Prüfung der gemäß §. 235 Absaß 1 eingereichten Nach

weisrngen, sowie bebufs FestseBung det Prämienbetrages in Gemäß

beit dez s. 25 Abfaz 2 die Geschäftekücker und Listen eiazuse ben. aus welchen die verdienten Lane und Gebälter ersichtlich sind. Der BVetriebeunterrebmer ist verr lichtet. den als solcen legitimirten Beauftragten der Reit Verfigerunaganstalt auf Erferdern die Se⸗ sichiaung der Betriebsräume und Bettiebeeinrichtungen ju gestatten. und die bejeschneten Bücher und Listen an Ort und Strelle zur Gin⸗ Gr fann bierjn von der unteren Verwaltangt- kebirde durch Geldstrafen im Betraze big mu fansbundert Mark an⸗ ebaiten werden. Der Festsegzung einer Strafe muß deren schrist⸗ lich. AÄndrobung voranzeben. Die Festsegßnng der Strafe kann wiederbolt werden. ;

Die. Beauftragten der Reicht Vrrsicherun at anstalt baben über rie Walsachen, welch dard die Tonrtele zu ibrer Kenntni? gelanaen. Verschwicgen keit n Hechaten; sie sind bitrauf, soweit sie nicht ein: n Dir nsteid gelesstet haben, eidlich ju vert flichten.