arf dem Gesetze rom 7. Juni 1871 der Unternehmer gegerüber ihren Arbeitern durch eine offent⸗ lich rechtlich geregelte allgemeine Unfallversicherung ersert wird. Während zur Zeit den in gewissen Betrieben beschäftiaten Arbeitern bezw. ihren Angehörigen nur ein Anspruch auf relständige Ent—⸗ schädigunrg jzusteht, welcher durch die ihn bedingenden Veorauksetzungen zu einem in seiner Realisirung höchst unsicheren wird, soll in Zukunft allen gewerblichen Arbeitern, welche nach der Art ihres Ärbeits.
erhältnisses in diese Regelung eingeschlofsen werden können, eine in
jedem Falle sichere Anartschaft darauf gewährt werden, daß beim
BVerluste der Eiwzrbsfäbigkeit durch Unfall ibnen selbst eine nach
ihrem bisberigen Erwerbe billig zu bemessende Versorgung oder ihren Hinterbliebenen eine aleicherweise billig bemessene Unterstützung zu Theil wird. Zu dem Ende soll die Versicherung alle beim Betriebe vorkommenden Unfälle umfassen, obne Unterschied, ob sie in einem Verschulden des Unternehmers oder seiner Beauftragtea, oder in dem eigenen Verhalten der Verunglückten, oder in zufälligen, Niemandem zur Last zu legenden Umständen ihren Grund haben. Nur wenn von ditsen Unterschieden dänzlich abgesehen wird, kann dem Aibeiter durch die Versicherung die rolle Sicherheit gegeben werden, daß er durch einen Unfall mit seiner Er— werbefäbigkeit niat auch seinen Unterhalt verliert, und daß er bei seinem durch Unfall herbeigeführten Tode seine Angehörigen nicht hülflos zurück äßt. Würden von der Versicherung auch nur diejenigen Unfälle ausgeschlossen, welche auf ein Versehen oder einge Ungeschicklichkeit des Arbeiters oder auf einen Zufall zurückzuführen sind, so bliebe der Arbeiter der Gefahr auagesetzt, in jedem ein zelnen Falle den ihm aus der Versicherung zustebenden Anspruch be— sritten und die Bebauptung desselben von einem Rechtsstreite ab— hängig zu sehen, dessen Ausgang selbst dann, wenn ihn nicht die Be⸗ weislast träfe, in vielen Fällen sehr ungewiß sein würde. Denn wie schon früher hervorgehoben, entsteben die meisten Unfälle durch das Zusammenwirken verschiedener Umstände und können ebensowohl auf Leichtfertigkeit oder Ungeschick des Arbeiters, als auf ein Ver⸗— schulden des Unternehmers oder die mit der Eigenthümlichkeit der Beschäftigung unvermeidlich geg⸗bene Gefahr zurückgesührt werden Um zu einer befriedigenden Regelung zu gelangen, müssen dem— nach alle Unfälle ohne Ausnahme in die Versicherang eingeschlossen werden. Dagegen kann es nicht als Erforderniß einer befriedigenden Regelung hingestellt werden, daß durch die Versicherunz der volle Ersatz aller durch den Unfall herbeigeführten Vermögensnachtheile gedeckt werde. Der Ansprtuch auf volle, durch unbeschränktes richterliches Urtheil festzustellende Entschädiaung, welche neben dem Ersatze der darch die Heilung des Verletzten oder durch die Beerdigung des Getödteten entstehenden Kosten die volle Höhe des bisherigen Arbeits verdienstes des Verunglückten erreichen kann, wird selbst bei den je igen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nicht als der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechend angesehen werden können. Wie es als selbstverständlich gilt, daß den im öffentlichen Dienste stebenden Personen, welche dienstuntüchtig werden, selbst wenn dies in Folge der mit den Dienstvertichtungen verbundenen Gesahren ge⸗ schiebt, als Pension nicht der volle bisherige Gehalt, sondern nur ein Theil desselben gewährt wird, so kann es auch nicht als eine Forderung der Gerechtigkeit gelten, daß dem im Privatdienste stebenden Arbeiter, welcher in Folge der mit seintm Berufe verbundenen Gefabren die Erwerbsfäbigkeit einbüßt, eine dem vollen bisherigen Verdienste gleichkommende Rente zu Theil werde. Der Billigkeit und dem Bedürfnisse wird vielmehr genügt werden, wenn ihm der ausreichende Unterhalt nach dem Maße seiner bieberigen wirihschaftlichen Lage gesichert wird: wobei namentlich auch zu beachten ist, daß aus dem arbeitslosen Einkommen, welches ibm in der Entschädigung zu Theil wird, dirjenigen besonderen Aus— gaben, welche er bis dahin zur Erhaltung und Nutzbarmachung sei⸗ ner Arbeitskraft aus seintm Arbeitsverdienste zu bestreiten hatte, als Acbeits kleidung, Arbeitsgeräth u. deral. nicht mehr zu bestreiten sind. Noch weniger würde es der Billigkeit entsprechen, wenn der Wittwe oder den sonstigen Hinterbliebenen eines durch Unfall ge—⸗ todteten Arbeiters eine dem rollen Verdiernste des letzteren gleick⸗ kommende Entschädigung eingeräumt würde. Abaeseben davon, daß der bisher aus dem Verdienste zunächst zu bestreitende Unterhalt des Getödteten ganz binwegfällt, kann auch nicht unberückschtigt bleiben, aß der Unterbalt einer Arbeiterfamilie in der Regel schon bei Lebjeiten des Familienbauptes zum Theil durch den in Zukunft ihr verbleibenden Erwerb der Frau und vielfach der Kinder beschafft wird. Gegen eine diesen Erwägungen entsprechende Begrenzung der Entschädigung kann auch nicht eingewendet werden, aß dadurch die Lage des Arbeiters in denjenigen, die Minderjahl zildenden Fällen, in welchen ihm nach dem bisherigen Rechte ein
gewozen durch den Gewinn, welcher ihm durch Gewährung der bisher feblenden vollen Sicherbeit der Entschädigung und durch Ein— beziebung aller Unfälle obne Ausnahme in die beabsichtigte Regelung zu Theil wird.
Die hiernach gerechtfertigte Beschränkung der Entschädigung auf einen geseßlich zu bestimmenden Theil des Jahreseinkommens bildet aber auch eine notbwendige Voraussetzung der Durchführbarkeit der beabsichtigten Maßregel. Die Einräumung eines ungingeschränkten Entschadigungsanspruch für alle durch Unfälle herbeigeführten Ver⸗ mögensnachtbeile würde so erbebliche Aufwendungen erjordern, daß durch deren Ueberlast eine Schädigung der Industrie und damit der gesammten Volkfwirthschaft und des Erwerbes der Arbeiter selbst zu be ürchten wäre. Wern die beabsichtigte Maßregel auch im Interesse
der Verbesserung der Lage der Arbeiter wünschenswerth ist, so darf
eG nicht unberücksichtigt bleiben, daß dagjenige, was den Arbeitern adurch gürrährt werden soll, erbeblich über alleg binauegeben wird,
ber teht.
Was die Aufbringung der Kosten dieser Maßregel, d. b. die Zab⸗ lung der Veisickerungerramie anlangt, so entsrpricht ee an und für sich der Natur der Sache, sie den Betbeiligten insoweit aufzuerlegen, ale nicht staatliche Zweck, durch die nene Einrichtung rerfolgt wer den, deren Erfüllung die Kräfte der Betbeiligten übersteigt. Betbei⸗ ligt sind zurächst die Arbeitgeber, wele durch die neue Regelung ron der Hisberigen Art civilrecktlicher Haftrflicht befreit werden, und die Arbeiter, welche dadurch gegen die wirtbschaftlichen Folaen aller Un= fälle gesichert werden, deren Mebrjabl durch die Hafsirflicht ungedeckt bleibt. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen würde etwa derjenige Theil der Prämie, welcher durch die auf ein Verschulden des Unter⸗ nebmert und seiner Beauftragten auf mangelhaften Zustand der Be⸗ triebeeintichtungen und Febler in der Betriebsleitung zurückjufübrenden Unfälle erforderlich würde, Len Arbeitgebern dagegen derjenige Theil,
welcher durch die auf Zufall oder auf Verschulden der Arbeiter zurück.
zu rührenden Unsalle ersordert würde, den Arbeitern zur Last fallen. Für etre Berechnung dieser verschiedenen Bestandtheile der Versicherunge⸗ vrämie fehlt es indesen an jeder statistischen Unterlage und gegen über dem mebrfach berrergebebenen Zusammenwirken verschleden⸗ artiger Utsachen bei den Unfällen würde selbst bei der vollständigsten Sta tistik ine wirklich zutreffende Berechnung unmöglich sein. Es
würde daber nichtgt anderez übrig bleiben, als jedem Theile die Die Arbeiter würden sich über eine Wenn berücksicht ö t wird, das diejenigen Unfälle, welche die Arbeiter auf Grund des geltenden
Hälfte der Last aufzuerlegen. solbe Vertbeilung nicht beklagen können.
Da rtr flichtgesetzes bigber Entscädigung erbalten haben, nur einen geringen Projentsag sämmtlicher Unfälle aufmachen — die An ⸗ nabmen bierüber schwanken jwischen 1 und M der Gesammtzabl —, so erziekt sich, daß die Last, welde den Arbeitern mit der Hältte der Versiherungtrramie arferlegt werden würde,
bei ein tretenden Unfällen sein würde. — vn auch keine Unbilligkeit werd. Abgeseben ravon, daß miz dem gegenwärtig geltenden Nebelstärde ein Interese haben,
Andererseitg könnte in dieser egen die Arbeitgeber gelunden e an der Beseitiguag der Rechte justande verbundenen welcheß durch ein von ihnen
m übernebmendetz faar elles Dr fer nicht in tbener erkauft werden
berubende Haftpflicht
den Gemeinschaft obliegt. seine Gesetzfaebung daß Recht deg Bedürftigen auf Unterstützung kein zu bebes Aequi⸗ valent für die ibnen zu Theil werdende Verbesserung ibter Lage
würde, wird auch nicht außer Acht zu lassen sein, daß sie als Leiter der Unternebmungen nicht nur vorzugäsweise berufen, sondern auch im Stande sind, eine fortschreitende Verminderung der Unfälle her⸗ beizuführen, und zwar nicht nur durch zweckmäßige Betriebseinrich⸗ tung und Leitung, sondern auch durch richtige Auswabl und sorgfäl⸗ tige Disziplinirung der ron ihnen beschäftigten Arbeiter.
Wenn kiernach einer gleichen Vertheilung der Versicherungs—⸗ prämie auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer die nach beiden Seiten zu nehmenden Rücksichten der Billigkeit nicht entgegenstehen würden, so wird doch aus praktischen Gründen die Durchführung derselben nur in sehr beschränktem Umfange thunlich sein. Bei einer großen Masse unserer Arbeiter reicht der Lohn nur eben zur Bestreitung der nach dem gegenwärtigen Stande der wirthschaftlichen Entwickelung unentbehrlichen Labensbedürfnisse. Soll der Arbeiter darüber hinaus Versichtrungeprämien zahlen, so müßte zur Bestreitung der⸗ selben entweder die Lebenshaltung des Arbeiters diesem Be—⸗ trage entsprechend herabgedrückt oder sein Lohn erhöht wer— den. Ersteres würde in vielen Gegenden und Industriezweigen gleichbedeutend mit einem Nothzustande sein, letzteres würde eine Belastung des Unternehmers mit der ganzen Prämie bedeuten. Damit würde den Unternehmern zur Durchführung einer Maßregel, welche keinekwegs allein ihren Interessen, sondern in hervorragender Weise auch allgemeinen Staatsinteressen zu dienen bestimmt ist, eine sie ausschließlich treffende Last auferlegt werden, von der zur Zeit nicht feststeht, ob sie nicht den Rückgang der Industrie in einem für die ganze Volkewirthschaft und insbesondere für die arbeitenden Klassen bedenklichen Grade herbeiführen würde. Allerdings hat in neuerer Zeit mihr und mehr eine Anschauung Boden gewonnen, welche gerade in der ausschließlichen Ucbernabme der durch Betriebs unfälle herbeigeführten Schäden durch den Arbeitgeber die Befriedi⸗ gung einer gerechten Forderung erblickt. Sie gebt davon aus, daß die Verluste an persönlicher Arbeitskraft, welche durch die einem Industriezweige eigentbümlichen Gefahren veranlaßt werden, ebenso⸗ wohl aus der Produktion des Unternehmens gedeckt werden müssen, wie die an dem Anlage⸗ und Betriebskapitale entstehenden Schäden, daß für die Deckung dieser Verluste aus dem Gesammtertrage des Unter⸗ nebmens der Unternehmer, welcher überhaupt die Chancen der Produkti⸗ vität zu tragen habe, verantwortlich sei und daß demnach die Industrie, wenn sie diese Deckung der Armenpflege überlasse, nur einen Theil ihrer Produktionskosten auf andere Wirthschaftskreise abwälze. In— dessen ist doch diese Auffassung keineswegs in dem Grade von dem allgemeinen Rechts bewußtsein getragen, daß die Gesetzgebung berechtigt erschiene, in voller Konsequenz derselben die Koften der beabsichtigten Unfallversicherung in ihrem ganzen Umfange den Arbeitgebern aufzu— erlegen. Nach dem bisherigen Rechtszustande aber sowie nach dem Umfange und der Art des durch die neue Regelung zu befriedigenden Bedürfnisses würde eine solche ausschließkl iche Belastung der Unter nehmer der Billigkeit nicht entsprechen. Diejenigen Ausgaben, welche in Zukunft durch die Unfallversicherung gedeckt werden sollen, sind nach bisherigem Rechte, soweit das Hafstpflichtgesetz nicht Anwendung fand, der öffentlichen Armenpflege, und soweit diese ihre Verpflich— tungen nicht vollständig erfüllen konnte oder thatsächlich nicht erfüllte, der Privatwohlthätigkeit zugefallen. Es handelt sich dabei auch keines⸗ wegs um Ausgaben, welche in gleicher Weise nur durch die Industrie veranlaßt würden; vielmehr bestehen auch auf anderen Gebieten des Er⸗ werbe lebens eigenthümliche Gefahren, für deren Folgen, wenn sie zur Be⸗ dürftigkeit der Betroffenen führen, nur die Gesammtheit und damit auch die der Industrie angehörenden Wirthschaftskreise einzutreten haben. Daneben aber kommt in Betracht, daß die Unfallversicherung, um ihrem Zweck zu entsprechen, auch diejenigen zahlreichen Unfälle mit berücksichtigen muß, welche zwar bei der Arbeit eintreten, aber keines⸗ wegs durch die eigenthümlichen Gefahren der Beschäftigung bedingt sind, vielmehr unabhängig davon in ganz gleicher Weise auch bei an= deren nicht industriellen Beschäftigungen vorkommen. Indem auch die Folgen dieser Unfälle durch die Unfallversicherung gedeckt werden, wird durch diese, soweit Bedürftigkeit der Betroffenen eintritt, eine Aus gabe bestritten, welche sonst auch in Zukunft zu Lasten der öffentlichen Armenpflege verbleiben müßte. Hiernach liegt in der Zahlung des⸗ jenigen Theils der Prämie, welcher nach billiger Vertheilung den Ar— beitern zufallen würde, von diesen aber mit Rückicht auf ihre wirth⸗ schaftliche Lage nicht gefordert werden kann, eine Unterstützung Hülfs— bedürftiger. Die Pflicht der Fürsorge für Hülfe bedürftige aber kann wobl privatlich als Folge eines Verschuldens den Einzelnen treffen. Abgesehen daxon, ist diese Fursorge eine Aufgabe, welche als Ergebniß der modernen Hristlichen Staateidee lediglich der Gesammtbeit obliegt. Es erscheint daher gerechtfertigt, den auf die Arbeiter fallenden Theil der Ver⸗ sicherungtprämie, soveit er diesen selbst mit Rücksicht auf ihre wirthschaftliche Lage nicht auferlegt werden fann, wenigstens zum größeren Theile aus öffentlichen Mitteln zu decken. Der Gesetz entwurf nimmt daher eine Vertheilung in Auesicht, nach welcher, soweit die Arbeiter nicht selbst zu einem Beitrage herangezogen werden, die Versicherunggprämie zu z von den Arbeitgebern und zu Haus staatlichen Mitteln zu bestreiten ist. Ob ein Arbeiter mit der Prämienzablung zu verschonen ist, würde zwar an sich in jedem einzelnen Falle davon abbängig zu machen sein, ob sein Verdienst so boch stebt, daß ibm nach Bestreitung der notbwendigsten Lebensbedürf⸗ nisse noch ein Tbeil desselben zu sreier Verwendung übrig bleibt, eine Frage, welche auch bei gleicher Lohnböhe je nach den verschie⸗ denen Verbältnissen sehr verschieden zu beantworten sein würde. Eg liegt aber auf der Hand, daß es undurchfübrbar sein würde, über die Heranziehung oder Nichtheranziebung in jedem einzelnen Falle zu entscheiden. Es muß daber eine bestimmte, äußerlich erkennbare Grenje gezogen werden, bis zu welcher allen Arbeitern ohne Rücsicht auf ihre indiriduellen Verbältnisse die Befreiung eingerãõumt wird. Diese Grenze wird nur in einem bestimmten
mn er 1 Jahres betrage des Arbeits verdiensteg gefunden werden können, und was sowohl in Deutschland wie in anderen Ländern bither zu Recht der letztere wird so bemessen werden müssen,
daz nur diejenigen Arbeiter ju Beiträgen herangezogen werden, welche sich vermöge der Höhe ihres Lohnes in ibren wirtbschaftlichen Verbältnissen über die große Masse der Arbeiter erbeben. Der Entwurf will daber die Befreiung vor Beiträgen allen denjenigen einräumen, deren jäbrlicher Arbeits verdienst die Summe von 750 M nicht übersteigt. Wenn durch diese Grenjbestimmung die Befreiung einer nicht unerheblichen Zabl von Arbeitern zu Theil werden wird, welche nach ibren indi⸗ viduellen Verbältnissen jur Zahlung eines Beitraas noch im Stande
sein würden, so rechtfertigt sich dies durch die Erwägung, daß dieser
Erfolg bei einer Maßregel, welche bestimmt ist, die Lage der Arbeiter iu rerbessern, weniger bedenklich ist, als die Folge einer zu niedrig gejogenen Grenze, welche darin besteben würde, daß zablreiche Arbeiter mit Beiträgen belastet würden, zu deren Leistung sie nicht im Stande sind. Daneben kommt in Betracht, das ron denjenigen Arbeitern, deren Jabres verdienst den kfestesetzten Betrag nicht ubersteigt, nur selten einer durch Unsall erwerbt⸗ unfähig oder getödtet werden wird, obne gleich bedürftig zu werden beziehung weise seine Angebötigen in bedärftiger Lage ju binter⸗ lassen, und daß demnach in Folge der getroffenen Bestimmung nur selten ein Prämienbeitrag aug öffentlichen Mitteln für einen Ar⸗ beiter gejahlt werden wird, binsichtlich dessen nicht die Gefahr be⸗ stände, daß er in Folge eineg Unfalls der Armenrflege anbeimfalle und demnach die Aufwendung öffentlicher Minel erforderlich mache.
Für die Frage, auf welchem Wege die jur Leistung des gedachten Prãmienbeittages erforderlichen öffentlichen Mintel beschafft werden sollen, kommt in Betracht, daß die Pflicht der Fürsorge für Hülfg⸗ bedürftige ihrer Entstebung und Natur nach nicht etwa obne weitere einer bestimmten, jusällig einen örtlich begrenzten Raum bewobnen⸗ Der Staat ist es vielmehr, welcher durch
schafft und trägt, und auch die gemeindeweise Vertheilung der dar⸗ auß erwachsenden Last berrbt lediglich auf staatlicher Anordnung, kraft welcher dieselbe nach Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billig⸗ keit auf Propinzen, Kreise oder Gemeinden vertbeilt oder auch direlt vom Staate übernommen werden kann,. Auch die direkte Uebernabme dieser Last liegt an sich nickt außerhalb der Leistungen, welche vom Staate erwartet werden dürfen. ĩ
Zweckmäßlgkeit und Billigkeit machen ez in gleicher Weise
unthunlich, die Verpflichtung zu Prämienbeiträzen örtlichen Gemelnden oder Verbänden auszuerlegen. Die Heranziehung derjenige Ge— meinde, in welcher der Arbeiter, für den der Prämienbeitrag zu leisten ist, seinen Unterstützungs wohnsitz bat, verbietet sich fchan dadurch, daß es undurchführbar sein würde, für alle in einem Unter- nebmen beschãftigten Arbeiter, von denen vielleicht die Mehrzahl ibren Unterstützungswobnsitz nicht am Sitze des Unternehmens sondern in anderen jablreichen und weit entfernten Gemeinden haben. die Prämienbeiträge von den einzelnen als Unterstützun gswehnsitz verpflichteten Gemeinden einzuziehen. Es giebt namentlich Taufende von Arbeitern, welche in gewissen Zeiten des Jahres in fern von ihrer Heimath belegenen, perlodisch zablreicher Arbeitskräfte bedũrfenden Betrieben für eine Zeit lang Beschäftigung finden und auch nach Be— endiaung derselben nicht in ibr- Heimath zurückkehren, sondern biz zum Beginn der neuen Betrieb speriode anderswo ibren Unter halt zu erwerben suchen. Statt der Gemeinde des Unterstützunge. wohnsitzes diejenige keranzuziehen, in welcher der Betrieb seinen Sitz bat, ist des halb unmöglich, weil es zablreiche kleine Ge⸗ meinden von einigen hundert Seelen giebt, innerdalb deren sich große industrielle Betriebsstätten befinden, welche Tausende von Arbeitern beschäftigen, von denen indessen nur ein unbedeutender Bruchtheil der Gemeinde der Betriebsstätte angehört, während der weitaus größere Theil in, anderen benachbarten Gemeinden wehnt. In solchen Fällen wärden die Gemeinden der Betriebestätte schfechter—⸗ dings außer Stande sein, die Prämienbeiträge fär die innerhalb ihrer Grenzen beschäftigten Arbeiter aufzubringen. Dasselbe Be⸗ denken spricht auch gegen die Heranziehung der Gemeinden, in welchen die versicherten Arbeiter zur Zeit ihren Wohnsitz haben; denn ez giebt in der Näher großer industriereicher Slädte und in der Um— gebung einzelner Anlagen des Bergbaues und anderer Großindustrien viele Gemeinden, deren Einwohnerschaft zum überwiegenden Theile aus den in jenen beschäftigten Arbeitern besteht und deren Hexan. ziehung zur Prämienzahlung gerade die Belastung derjenigen zur Folge haben würde, welche das Gesetz um ihrer Leistungsunfähigkeit willen von Beiträgen befreit wissen will.
Muß hiernach ron der Belastung örtlicher Gemeinden und Ver— bände mit den fraglichen Prämienbeiträgen abgesehen werden, so kann zunächst die Heranziehung größerer Verbände und namenilich diejenige der in den meisten Bundesstaaten nach Maßgabe des Ge— setzes über den Unterstützungswohnsitz gebildeten Landarmen verbänd- in Frage kommen, deren Leistungsfähigkeit bei ibrer meist erheblichen Ausdehnung nicht zu bezweifeln sein würde. Durch ibre Heranziehung würde guch schon bis zu einem gewissen Grade die Ungleichmäßigkeit, mit welcher unter den gegenwärtigen industriellen Verhältnissen die lokalen. Verbände von der Armenlast betroffen werden, eine gewänschte Ausgleichung erfahren. Gegen dieselbe spricht indessen, abgesehen von dem äußeren Grunde, daß nicht in allen Bandesstaaten derartige Verbände vorhanden sind, die Erwägung, daß durch Heranziehung der Träger der öffentlichen Armenlast zu den erforderlichen Beiträgen die ganze Maßregel in den Augen der Arbeiter leicht den Charakter einer gewöhnlichen Armenunterstützung erbalten würde, wäbrend es sich in der That darum handelt, die Lage einer ganzen Bevölkerungt— klasse um des öffentlichen Interesses willen unter Mitver— wendung öffentlicher Mittel einer Besserung entgegen zu führen, eine Maßregel, welche mit der anf die Be— seitigung unmittelbarer gegenwärtiger Noth beschränkte Armenunter— stützung nicht auf eine Linie gestellt werden kann. Fübrt diese Er—⸗ wägung dazu, die Prämienbeiträge, welche zur Durchführung der Ma ßrengel er orderlich sind, unmittelbar aus Staatsmüteln zu ge⸗ rähren, so erscheint es mit Rücksicht auf die Finanzlage der einzelnen Bundetstaaten und der Abhängigkeit derselben von den Finanzen des Reiches, welche durch die als nethwendig erkannte Ausbildung des Spftems der indirekten Steuern bedingt ist, angejeigt, die neue durch die Gesetzgebung des Reiches begründete Last auch unmittelbar auf das Reich zu übernehmen.
Die Einführung einer Verpflichtung zur Uafallversicherung macht auch eine Fürsorge dafür erforderlich, daß die Erfüllung derselben allen Verpflichteten in einer Weise ermöglicht werde, welche den Zweck mit möglichst geringen Opfern erreicht und sicherstellt. Nach dem Entwurfe soll dies durch Errichtung einer Reicht ⸗Versicherungè⸗ anstalt gescheben, in welcher die gesammte gesetzliche Unfall versicherung vereinigt wird. Eine unter öffentlicher Garantie und Verwaltung liebende Versicherung?anstalt, deren Benutzung jedem Verpflichteten offen stände, würde auch dann nicht zu entbehren sein. wenn die Versichetung bei Privatgesellschaften und Anstalten zugelassen würde. Mit der Begründung einer allgemeinen Versicherungsrflicht ist an sich die berechtigte For⸗ derung gegeben. daß die Verpflichteten in die Lage versetzt werden, ibrer Verpflichtung genügen zu können, obne der Prinatspekulation anheimzufallen. Allerdings bietet die Bilduag von Unfall versiche⸗ rungkgenossenschaften, wie sie neuerdings hie und da schon entstanden sind, den Unternehmern ein Mittel, dieser Gefahr zu begegnen. Die⸗ selben haben daneben den unverkennbaren Vorzug, daß das gemein- same Jeteresse aller Mitglieder an der möalichsten Minderung der in die Genossenschaftzkasse zu jablenden Beiträge und damit an der Verminderung der Betriebsunfälle in allen der Genossenschaft ange⸗ böreaden Betrieben einen wirksamen Antrieb zu einer geagenseitigen Beaufsichtigung der Betriebe entbalten und damit dem Staate die Möalichkeit bieten würde, solchen Genossenschaften unter der Vorautz⸗= setzung geeigneter Einrichtungen einen Theil der Funktionen, welche den auf Grund des 139 b. der Gewerbeordnung bestellten Aufsichtsbeamten obliegen, zur eigenen Wahrnehmung zu überlassen. Indessen können solche Vereinigungen in zweck⸗ mäßiger Weise nur da gebildet werden, wo eine größere Zabl gleichartiger Unternehmungen in einem Bezirke von nicht zu großer Ausdehnung rorbanden sind. Die zahlreichen Unternehmungen, welche entweder überhaupt isolirt belegen oder wenigstens von anderen Unternebmunaen gleicher Art örtlich weit getrennt sind, können sich dieses Mittelz nicht bedienen, und würden daber, wenn es an einer öffentlichen Versicherungeanstalt feblen sollte, auf die Benutzung von Privatanstalten angewiesen sein. Und selbst diese Art der Versiche⸗ tung würde nicht allen Verpflichteten offen steben, da es Industrie⸗ weige giebt, welche wegen der besonderen mit ihnen verbundenen Gefahren ron keiner Privatversicherungsanstalt zugelassen werden, während sie bei der geringen Zabl der ihnen angebörenden Unter nebmungen eine lebenefäbige Versicherungegenossenschaft zu bilden außer Stande sind. Dbwobl diesen wer n, schon durch Er⸗ richtung einer öffentlichen Versicherungsanstalt, obne Ausschließung vrirater Anstalten und Gesellschaften Rechnung getragen werden könnte, so wird die leytere Maßregel doch darch weitere in der Natur der beabsichtigten Regelung begründete Rücksich ten geboten. Abgeleben daror, daß obne eine ausschließlich offen liche Versicherung: anstalt die Dur K sübrung dez allgemeinen Versicherungejwanges auf kaum n überwindende SchwiFerigkeiten stoßen würde, muß auch, sobald ein selcber Zwang geübt wird, allen Betbeiligten die Sicherbeit gebeten werden, welche nur staatliche Einrichtungen unter Garantie des Reicht bieten können und die Woblfeilbeit, welche durch den Verzicht auf seden geschäftlichen Gewinn ermöglicht wird. Dir ser Verzicht ut von Pricatunternehmern nicht in erwarten. Das Gesey aber darf den Versicherten nicht nöthigen, seinen Unfall zur Unterlage für Dini dende her zugeben.
(Schluß in der Dritten Beilage)
zum Deutschen Reichs⸗Anz
M GO.
Dritte Beitage
Berlin, Freitag, den
11. Mat;
eiger und Königlich Preußischen Stau ts⸗Anzeiger.
46
——
— — —
—
—
gegrũndeten
Seltst staatliche die Gefahr und
renz wird,
öffentlichen Armenpflege
stehen kann, während tbats
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
i i st i i Erwerb ge⸗ Keine Privatanstalt, mag sie in der Form eines auf 1b g i n in Terjenigen einer auf Gegenseitig keit richteten Unternehmens oder in der 3 bei 96 . weige, dessen siatistiscke Unterlagen noch wenig sicher und volständig l er d r Galan fie 96 n,, . . . i teresse und dasjenige der Arbe fo ö das öffentliche Interesse ur jenig ,, Privatoersicherungẽ wesens Versicherungsanstal ten 6 aft i J ei intreten können, je kleiner Geschäfts jahren, wie sie um so leichter . . ä ten in Folge der Konkur der Sesckäste umfang der einzel nen Anstz . e. . ĩ bereits Ansprüche erworben haben, der Wohl. sicherten Arbeiter, welche bereite ĩ J , . tbat, welche das Gesetz ihnen zugedacht h . ö. ö . als die versicherten Leistungen in Renten bestehen, we ; . sebr ungewiß und schwer zu berechnen sind, als dem nach die drohende Zahlungsunfähigkeit
Gesellschaft auftreten,
die strengste gesetzliche Beaufsichtigung des nicht ausschließen,
Gesckschaften in Folge einer
daß
Reihe von
zahlungsunfähig würden, und
zur Last fallen.
nicht leicht zu erkennen ist,
adunfãhig⸗
keit sckon unvermeidlich ist. Diese Gefahr felbstrerständlich ausgeschlessen.
nicht volständiger und ficherer, würden.
ãrfste 1 n sich in viel höberem Maße ausgleich sicherungsanstalten mit einem durch und vielfach einseitigen Betriebe vorauszuf wird jene Konzenttation, vermöge
derselben Verwaltung gelangen, die Möõgli verbältaißmäßig wenigen Jahren eine
verschtedenen Industriezweige
erreichen können.
großen Anstalt ermö
Die statistischen e, ,, . sch
i fü n Betrieb der Reichs ⸗Versicherungsanstalt zunach allerdings für den B als sie für die , sein Die Konzentration der gesammten Unfall versickerung in einer einzigen Anftast gewãhrt aber den großen Vortheil, das die aünstigen und ungünstigen Wir kungen der Fehler, ⸗ Feststellung der Prämientarife zunächst unvermeidlich gemacht werden,
welcher alle Unfälle . . übe in ei Indu ig ie it ihren finanziellen . überhaupt in einem Industriemweige ereignen, mit i . KJ . Folgen und den dieselben bedingenden Verhaältnissen zur Ken tniß ,, ,,, fichere Unterlage für die Ta⸗ ifirung zu gewinn en, während KJ von dem ge⸗ famniten' Unfallmaterial immer nur ein Theil, un ü ̃ , nicht einmal ein gleich großer Theil bekannt wird, eine gleich sichere KJ ö i inbar günsti i Die Konzentration der Unfallrersichtrung in (ine und eine Der e nge nch dds, ehe üer. . öglicht demnach nicht nur die sicherste Bemessung 4 achstig
l
ö m ist bei einer Neichsanstalt ] J'r Prämien,
zichtet, bei
Ansprüche welche bei der
en, als dies bei Ver⸗ Konkurren; beschtänkten etzen ist. Demnächst aber
chkeit bieten, schon binnen
und zwar für die
denen Industriezweige; sie muß folgeweise, n. ĩ 1. — 2 1 . 286 2 — * ve eine Reichsanstalt ist, und als solche auf jeden E , vorauszusetzender guter Verwaltung zu einer so billigen Versicheru eg fühnen,
über bauxt waltungẽ koster n, , ,. ö. gesammten Unfallversicherung ermogli ird, sow dis C fachheit der Regelung der Versicherungz verhãltnisse und der Abwige lung der Eantfschädigüngsansprüche, welche durch den offentlichen Cha⸗ rakfer der Anstalt bedingt ist, aut den möglichst niedrigen Betrag zurückgeführt werden können.
s ben der letzteren auch die oben oll, und daher neben de auch die oben ber ficht run gs zen offen fchasten als selbständige Ein richtungen nicht zu⸗ — so ist damit doch die Möglichkeit nicht aus⸗ Rahmens der Reichs · Versiche rung n angebracht werden, durch welche im Wesent⸗ Vortheile er⸗
gelassen werden können, geschlassz, daß in anstalt Organilationen angebracht wel lichen die von jenen Genoffenschaften zu erwartenden reicht werden können.
s i e theilung auf die ver⸗ sondern auch die gerechteste Vertheilung au die . . mu = wenn diese Anstalt
wie fie mit der Sicherheit der versicherten vereinbar ist, zumal durch die wortheilhafteste
Aus nuzung welcher durch die
Konzentration
5 innerhalb des
auch die Ver⸗ des der cht wird, sowie durch die Ein⸗
das Gesetz geforderte Unfall⸗ gsanstalt erfolgen erwähnten Unfall⸗
register nim mt an: den Zeutschen Reichs Anzeiger und Königlich Rrrußischen Ataats · Auzeigers: Berlin 8V᷑., Wilhelm ⸗Sraße Az. 32.
XR . Juserate für den Deutschen Reichs ⸗ und Rönigl. Prtug. Staats ⸗Anzeiger und das Cent:al · dandels⸗ ceziste bir Königliche Exveditien
*
Deffe
1. Steckbriefe und Vntersuchungs- Sachen. 2. Suhbastztionen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
. Verloosung,. Amortisation, Zinsashlung n. 8. w. Von dgentlichen Papieren.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken
6. Verschiedene Bekanntmachungen. än ebt 8 issionen ete. J. Literarische Anzeigen.
3. Verkknr᷑e, Verpechtungen, Snbmissi kö
9. Familien - Nachrichten.
and Grosshandsl.
ö der Börsen-
Inserate nehmen an: die Annoncen Expeditionen vꝛʒ Juvalidendauk /, Rndolf Mosse, San senstelin & Begler, G. L. Danube & Co., E. Schlotte, Büttner Winter, sowie alle übriger größeren Annonzen⸗nreaus.
beilage. 2 X
— —
16947
Subhastationen,/ Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Deffentliche zulttl ung. ö D Müller, Emma. Hulda Clara, geb, . Feen. vertreten durch die Rechts anwalte . und Br. Nelson bier, klagt gegen ihren in . e⸗ kann ker Abwesen heit lebenden Ehemann, den Frgt. . Fran Emil Herrmann Müller, früher gleicht 8 hier, wegen boslicher Verlaffung mit dem Antrage ihescheidung: ö. K— 5 (ö. Ehe zu trennen und den Ber klagten für den allein schuldigen Theil zu erklãren, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand. lung des Rechtsstreits ror die ö . des nigliche gerichts J. zu Berlin . d r ssi, Bor hütiags 114 Utz, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— Dichte zugclassenen Anwalt zu hestellen, . Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diele Aus ug Der Klage bekannt gemacht. Berlin, den 3. mi e uchwald, 3 Seri creiber des Königlichen Landgerichts I. 461 Civilkammer 13.
6028
der Steuer ⸗Deputation hier, vertreten durch Rechts⸗
äubigeri S * auf beantragt die Gläubigerin gegen den. Schuldne Grund der Zwan s vollstreckungẽ verfügung des Chefs
der
erickt Ha g, Civi eilung I. r dem Amte grit Hameurg, Civilabthei . Lan e hct stlaße Re. 6, Zimmer Ne 1, wozu der
leots! Deffentliche Zustellung. . er Zi ister Rudolpb Krienitz zu Dalber— n r ,, . Rebbts anwalt Roeder da⸗
ist ilhe üher zu en Dachdeckermeister Wilbelm Eckert, sfrũher z kur e er auf Zablung von 105 68 69) *. 96. dem Antrage auf Hengel * V, n 105 66 60. 3 Ovpothe isen eine , n des e,, r Rr. Te. eingetragenen Kapitals von ö. . 24 je Zeit vom 1. Juli 1880 bis 1. Januar * Xin fe dd chf ei iãturng des Urtheilz, und ladet den Bellagten zur mündlichen Verbandlung dez Rechtestreits vor das 9 Amtsgericht stadt — Zimmer iß — au ö 83 Mail 1881. Vormittags 11 Uhzr, Zum Zwecke der öffenslichen Zustellung wird dicser Aue zug der Klage belannt gemacht. Halberstadt, den J. Mär; 1831. Haupt, Sekltetär, . Gerichte schreiber des Königlichen Amtsgerichte, Abtbeilung V.
eos Oeffentliche Zustellung. Amt? gericht Hamburg. Gioil - Ibtbeilung VI. In — n der Sterner · Deputation, hier, , Turch Rechitanwalt O. Hahn, Gläubigerin,
aegen . Garl Thberdor Sebestedt, Geschãaft und Aufentbalt unbekannt, Schuldner,
ĩ ãubi Schuldner 0 antragt die Gläubigerin gegen den Schul Him der , des Chef
der Steuer ⸗Vepufatlon vom 5 Fehrugr 18581,
Verfügung des öffentlichen
if . ktober 1877 mit zufolge Grundrisses rom 3.8 m — fen, und 359,39 m großen, in
Nr. 131 bejeichneten 5 ö srundsißds wegen räckständiger Grundfleuer ganz cbenbenanntes Grundstück mit
St. Georg, an der Sũderstraße, 1 18890 für t 9 M 52 nebst H M 75 8 Strafe. Termin bierju ist bestimmt auf Dlenssag, den 26. Aprfl d. JE. Vormittags 10
Uhr. ; 64 v1 Amtegericht Oambura, Givil · Abibellurg VI. Senn , . 19. Immer 1, won der Schuldner
biemit von Amte wegen geladen wird.
Iwecg offentlichen Zaftellung an den Schuldner
] hn
wid Obige biermit kKekannt gemacht. Hamburg, den Mär j 1881. Brügmann,
chte rshreiber Ded Umtegerichtg Hamburg, Gerschteschte nn
— ——
1 — 4 — Suldner laut Figentbume- und andbryro ann. pag. 7665 juzeschrieben stehenden,
Termin hiezu ist bestimmt auf
Oeffentliche Zustellung. Amts gericht Hamburg. Civil Abtheilung VI.
In Sachen
anwalt H. Hahn, Gläubigerin, gegen . Carl Theodor Sehestedt, Geschaͤft und Aufenthalt unbekannt, Schuldner,
Steuer · Deputation vom 5. Februar 18591,
, des öffentlichen Verkaufs des dem Schult ner im Eigenthums und Landhrpotbe ken ⸗ buch pag. 7661 eigenthũmlich zugesche benen, laut Grundriß vom 3. Oltober 1877 mit Nr. 130 bezeichneten, und 3508.) am großen, in St. Georg an der Sůüderstraße belegenen Grundstücks wegen für die ses Grundstüg rück⸗ ssändiger Erundstener für 1880 mit 208 . 52 3 und 4 46 30 * Strafe.
ienstag, den 26. April d J., *. rr rer, 10 Uhr,
) wenge der 9 . Schuldner kbiemit ron Amtswegen geladen wird 6
Zweck? fer licher ah mn e den f wander⸗ wird Obiges biemit bekannt gemacht. selbst, klagt gegen den nach Amerika ausge w 2 kemi rent n,
lörn Oessentliche Zustellung.
beantragt die Gläubigerin, gegen den 4 Grund der n des Chefs der Steuer ˖
vor dem Amte grricht Damburg, Gixil · Abtheilung 6,
wojn der Schuldner hiermit von Amtswegen ge⸗ laden wird.
wird Sbiges biermit Klannt gemacht.
lööso] Oeffentliche Zustellung.
Schuldner
Brügmann, 1chtsschreiber des Amtsgerichts Hamburg, un, C. I. VI.
Amtsgericht Samburg. der
Cioil. Abibeilung VI.
In Sachen . der Steuer · Deyntation hierselbst. vertreten durch Rechtsanwalt Habn, Gläubigerin,
egen Carl Theodor Sehestedt. unkekarnten Aufenthalte,
ruI dne Schuldner,
erpuation vom 5. Februar 18813. 2 — des ẽffentlichen Verkauft .= Scultner cizersbümlich sugeschriebe nen Cirber ub Nr. 33 an der ersten Mar enstra e. xi chen Peter Gerbard Hünseldt und Loren; ee , Jobann Stegel mann Erben belegen Si. 6 Darliz E. E. 335, wegen für dieses Srundstu g ruckstãndiger Grundsteuer für 1830 mit S6 1507 r 3 rekt J * 2. ir ie
Termin bierzu ist anberaumt a ö. bien slag. den 26. April d. J.,
Vormittazs 10 Uhr,
Dammtberstraße 10, Zimmer Nr. 1,
Zwedg offen licher Zustellung an den Schuldner d
burn, den 9. März 1851. damburg ene, n gern wt schrelber des Amtsgerichis Hamburg- ae m n,, .
Amttigericht Jamburg, Giril· AKtbeilung VI. In Sachen u der Steuer. Dexutatien bier, vertreten durch Recht; anwalt H. Haha, Glãäubigertin,
Lagen Gail Theodor Sebestedt, Geschäst und Aufenthalt unb . kannt, Sculdner, den Saaldaer aal aagt die Gläubigerin gegen den —chuldann Hern 8 ange ro istte ung nm s] Gbefl ! der Steutt · Deputation vom 5. Februar 1851
erfügung des öffentlichen e,. laut Cigenthums⸗ thekenbuchs Pag. zufolge Grundrisses vom Nr. 133 bezeichneten und St. Georg an der Süders Lorenzstraße belegenen
6931
beantragt die Gläubigerin ge Grund der Zwangs vollstreckun
vor dem Amtegericht Hambu
6927
Strafe.
Termin ist bierzu anberaumt auf
ienstag, den 26. April d. Is, 9 gert 10 Uhr,
vor dem Amt gericht Hamburg, Civil · Abtheilung VI.,
Dammthorstraße 16, Zimmer 1,
wozu der Schuldner hiermit von Amttwegen ge— laden wird.
. offentliche wird Obige ; Tann g,. den G. Mär; 183.
hiermit bekannt gemacht.
Brügmann,
erichtsschreiber des Amtsgerichts Hamburg, Gericht schreiber 6 9.
1
Oeffentliche Zustellung. Amtsgericht Hamburg, Civil Abtbeilung VI.
In Sachen
Steuer ⸗ Deputation hier, vertreten durch Re
anwalt H. Hahn, Gläubigerin, K Carl Theodor Sebestedt, Geschaͤft und Aufenthalt unbekannt, Schuldner,
Steuer ⸗Dexutation vom 3. Februar 1881: Verfügung des 3. Oktober
benen, laut Grundriß vom
it 29 bejeichneten und 359,3 4m großen g 162 belegenen Grundst ücks wegen rücstãndiger Grun z steu⸗ für 1880 für eben benanntes Grundstück mit
in St. Georg an der Süderstraße
19 M 77 und 4 . 18 3 Strafe. rmin bier ist estimmt auf . Dlenstag, den 26. Avril d. * Vormittags 19 Uhr,
Dammiborstraße 10, Zimmer 1,
wozu der Schuldner biermit von Amtswegen geladen
ird. . . . Zwed s öffentlicher Zastellung an den Schuldner
wid DObiges biemit bekannt gemacht.
rg, den 9. März 1851. ee r Brügmann,
Gerichteschreider des Amtsgericht,t Hamburg,
C. -A. VI.
Amte gericht Samburg. min nnn, VI. In Sachen
f Schneide S in Mag aufleute Schnelder Schorn Mag 1 pertreten durch Rechtsanwalt Hamann,
Kläger,
gegen . ö
3x1 3nd 8 1 262 ber den Häring bändler Arolrh Rbein, frũ Ec Jir. 7 hieselbst wohnhaft,
balt unbekannt, Beklanten,
b n die Kläger im Wege der lage: bern m , mn, deg Beklaaten jut Zahlung von Rö AÆA25 nebst 67 Zinsen seit dem 9533 justellungstage für resp, am 30. Dktober 18
und 15. Rerember 1583509 gekaufte und
erbaltene Waaren und das abiugeb ende Urtbeil
für vorlaufig rollstreckbar zu erklãren
den den Beklagten jut mündlichen L
lang deg Rechtsstreits u. dem auf
Tienstag, den 26. April 1881,
Kermiitass 19 Uh
3 1 1 bamł 28 1 Abthei⸗ dem Amlegeri kt Vambußg- i ** Fij., Dammiborsttaße 10, Zimmetg Nr. 1,
anberaumten Termin.
Verkaufs des dem und . 7669 zugeschrieben stehenden . 3969 Juli 1878 mit 305.3 4m großen, in traße am Orde der Geundstückes wegen rück ⸗ ständiger Grundsteuer für eben benanntes Grund. stück mit 265 6 82 8 nebst 5 6 50
t Zuflellung an den Schuldner
Jen den Schuldner auf ggverfügung des Chefs
öffentlichen Bernt * 2 Schuldner laut Eizgentbume- und andbopo. gr ene. pag. 7657 eigenthumlich zugeschrie⸗
19 Gibil ˖ Artbeilung 6,
debur g,
jetßiger Aufent
wird Obiges hiermit bekannt gemacht.
Hamburg, den 9. März 1851. Srügmann.
Gerichtsschreiber des Amtsgerichts Hamburg, C.-. VI.
. Oeffentliche Justellung.
zeßsach: wider den Milchpächter Cbristian Lüthi Lutogniewo,
seit x Antrage auf Abänderung des lichen Amtsgerichts zu Koschmin vom 9.
Klageantrage, eingelegt zur mündlichen Verhandlung des die I. Ciwvilkammer des Königlichen zu Ostrowo
mit der Aufforderung, einen ⸗ Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Aus ug der Klage belannt gemacht. Sstrowo, den 5. März 1851.
Göbel, . Gerichtsschreiber Königl. Landgerichts.
chts⸗
Oeffentliche Justellung.
Handlung S. Nathan Soehne
6854
8 Die und
Amerika, Beklagten, aus dem Pre e, wi. vom 1. März 1878 auf Zablung 15 S 50 3 am 9. Dezember ! Jahr fällig gewesener Zinsen von der auf Brun dstuücke des Beklazten Schoensee Band Blatt Rr. 55 Abtb. III. Nr. 7 fär sie, die !
1877
1
zur Ziablung von 19 50 3
vorlâu ig vollstreckbar zu erklären, und laden
Arsjug der Klage 3 hann
13 3 9gh3ei 288
Thorn, den 5. Marz 1881. 6a. Zürkalowsli,
. Aufruf.
er seit länger alt d . Carl Friedrich Em! Walter Nerkewiv wird blerdurch aufgefordert, bis Freitag, den 29. April d. 3,
Vormittags 11 Uhr, Berollmãchtigten, oder auf Termögen selbst verfügen 1 können, Rechtenachtbeil, daß er aus erdem sür todt Stiin⸗
5F3Sut* ion e 5 auton
die Rechiskraft besch́r 1ten, eb Vertrags , Testamm 4. oder J die sonst damn efugten Personen wird au wortit werden
Zualeicjh werden alle Eibprätendenten in dem N ameldungt termine imiren und ihre Etbansrrüche em geliefert ze. Wal. tber anjugeben, unter dem und la⸗
Urr eie, in Gemãßheit desselben denen, er band⸗
andigt werden. oeh ee gt ger men 183. Gro sberjoglich Sach. Amtsgericht. II. nitzler.
zntestaterben od
sich geböriz ju Nachlañ n
5. d. s nach Eintritt der Rechtalraft des daß d. Nachlaß nach Gin a. ö . ine li egründeten An⸗
brecht oder sonst einen rechtlich beg gten An. er angemeldet und bescheinlzt habeꝛn, wird aut
Zweck öffentlicher Zustellung an den Beklagten
Der Milchpächter Anton Kennel zu Zerkow, ver · treten durch den Rechtsanwalt Brunsch zu Ostrowo hat gegen das Urtkeil des Königlichen Amtsgerichts zu Koschmin vom 9. November 1830 in seiner Pro⸗
zu
dessen gegenwärtiger Aufenthalt unbe⸗ fannt ist, wegen einer Forderung aus einem Milch. pachtvertrage in Höhe von 200 (6 rebst 5 Zinsen Zustellung der Klage die Berufung mit de 1 Urtheils des König⸗ November 880 u zer ̃ des Beklagten nach dem 3 ö ladet den Beklagten des Rechtsstreits vor Lan dgerichts
m
=. 11881, Vormittags 9 Uhr, . bei dem gedachten
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
der
Kaufmann Schmul Abrabam zu Schoene, ge. klagen gegen den Kaufmann Meer Abra pan fr 3 in Schoenfee, jetzt unbekanzten Aufenthaltsorts in dem Preußischen Hyvo⸗
von
1880 für ein halbes
dem III.
ãger, eingetragenen Kaufgelderrestforderung von 630 6. mit dem Antrage auf Verurteilung des Beklagten und das Urtbeil für
den
Beklagten zur mündlichen Verhandlung det Rechte; streits vor das Königlite Amte gericht zu bern auf deu 25. April 1881, Vormittags 9 Ur. Jum Zweck der öffentlichen Zustellung wird dieser
Gerichte schreiber des Königlichen Amt gerichtt.
zebn Jabren unbekannt ab⸗
aus 11
. gericht! H legitimirten 'ersönlich, oder durch einen gerickh ch legin rersõnlich . sor 4 unzwelfelbal te 12 — 1r ö 9 1 6 * 1 aber ein Weise schtistich bier sich ju me xen, um ü Weise 5 unter dem erklart, . 1 . eil Jlabiaß, vader dad zu ertbellende Ucthei und der Nachlaß. 2 an seine er an zgeanl⸗
138er geladen.
leai⸗ deß
Abth.