1727
Verschiedene beim Bau der hiesigen Weichselbrücke als Lokomobilen,
Vertikal bagger, sollen freihändig ver⸗ kauft werden. — Sowohl schriftliche wie mündliche r . e d. Mts., im Bau · Inspektions · Bureau, Schützenstraße 10, ent⸗ gegengenommen. Die h, . können jeder Zeit
im Gebrauch gewesene Geräthe, Dampframmen, Pgtentaufzũge, transportable Ladekrähne ꝛc.
Gebote werden bis Mittwoch, den 36.
auf Bahnhof Graudenz besichtigt werden. Grandenz, den 10. März 1881.
Der Eisenbahn ˖ Baninspektor. Kaerger.
7273 Eisenbahn - Directionsbezirk Bromberg.
ie im diesseitigen Bezirk angesammelten alten Materialien, als Schienen, Schmieder isen 2c. follen
Termin am Mitt—⸗ woch, den 23. März er, Mittags 12 Uhr, bis
meistbietend verkauft werden.
zu welchem Offerten, bezeichnet „Offerte auf Ver⸗
kauf alter Eisen⸗ Materialien“
einzureichen
nd. Die Bedingungen ꝛe. liegen aus in den Sta— onsbureaux der Ostbahn zu Berlin, Schneidemühl,
Bromberg, Dirschau, Darzig
lege Thor, und sind
außerdem gegen Einsendung von 50 3 Kopialien von unserm Betriebsburcau zu beziehen. Schneide⸗ mühl, den 10. März 1881. Königl. Eisenbahn
Betriebsamt.
7147 . Submission. Zur Vergebung einer Lieferung, Lagerung an den Bestimmungkorten,
nison · Anstalten ist Termin auf
Samstag, den 26. d. M., Vormittags 11 Uhr,
enn bei der Casse n un ) 1025230 Centner Ruhrfettschrot Gone n . n,
960 Centner Ruhr-⸗Stückkohlen für die Gar- im Bereiche des 14. Armee⸗Corpg
in unserem SBürean anberaumt, wohin sinternehmer ihre postmäßig verschlofsenen, mit der Aufschrift
,,, . 1872 und 26. Juni 1876 mit dem 1. Oktober er. zu
Angebote kostenfrei bis zum Termin gelangen fasse wollen.
Vie Offerten müssen die Angabe enthalten, Bieter men hat.
Die Bedingungen können hier,
Karlsruhe, den 19. März 1881. Königliche Garnison⸗Verwaltung.
Für die unterzeichnete
n
daß von den Bedingungen Kenntniß genom⸗
Die Bed soöowig bei den Garnison Verwaltungen in Cöln und Mannheim eingesehen, bezw. für 60 z bei uns bezogen werden.
Werft soll die Lieferung
des im Etatsjahre 1881ñ82 eintretenden Bedarfz an
diversen Gummiartikeln vergeben werden. tanten wollen Aufschrift:
Reflek⸗ ihre Offerten versiegelt mit der „»Submission auf Lieferung von
Gumimiartikeln“ bis zu dem am 23. März 1881,
Mittas s Behörde anberaumten Termine näheren Bedingungen liegen in viermal wöchentlich in Stuttgart erscheinenden Ullgemeinen Suhmisstons ⸗ Anzeigers, sowie in der Pegistratur der Verwaltungs ⸗Abtheilung zur Ein⸗
einreichen.
12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten . n. Die der Expedition des sowie
sicht auf und können auf portofreien Antrag gegen
Einsendung Lon 100 4A Kosten von der Reasstratur der Kaiser lichen Werft bezogen werden. Kiel, den Mär; 1851. Kaiser iche Werft. Verwaltungs—⸗ Abtheilung. Für die unterzeichnete Werft soll der bis zum Schluß des Etate jahres 1881/82 vorliegende Bedarf an trockenen Farben, Lacken, Theerfirniß, Klauen und Schweinefett, Stängenschmiere, Knochenkohle, Schlemmkrelde, Maler, Tischler⸗ und Marineleim, Daum. und. Stearinöl, Schellack, Schmiragel, Schwefel, Siecatif, Holj⸗ und Kohlentheer 2c. be—⸗ schafft werden. Reflektanten wollen ihre Offerten pbersiegelt mit der Aufschrift „Submission auf Liefernug von Farben und setiwaaren ꝛc.“ biz zu dem am 25. März 1881, Mittags 12 Utzr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaum ten Termine einreichen. Die Bedingungen sind während der Dlenststunden in der Registratur Ter Verwaltungs ⸗Abtheilung einzuseben, auch kann ÄAb— schrift derselben auf portofreien Antrag gegen Ein— sendung von 4 1450 Kosten von der Registratur der Kaiserlichen Werft kbejogen werden. Kiel, den 5. Mär 1881. Kaiserliche Werft. Verwal⸗ tungs ˖· Abtheilung.
7270
zent oder 5 Mark pro Altie scheins Nr. 8 sofort
in Magdeburg an unserer ¶ zesellschastsknasse. in Berlin bei Herrn 8. HKlieichrcter und in Hamburg bei Herrn L. Rehrens X söhne
in Empfang genommen werden. Magdeburg, den 11. März 1881.
Magdeburger Bau⸗ und Creditbank. Der Vorstand:
X. MarelHan.
Magdeburger Bau und Credit-Bank.
Durch Beschluß des Aufsichteraihe ist die Dividende für das Ge festgesetzt worden und kann dieselbe geger
Es sollen auf der Kaiserlichen Werft zu Kiel di verse Inventarien, als alte
Besen, Bezüge, . ejüge, Bootsriemen
Gummiplatten, Hängematten, La⸗ ternen. Roststãbe lederne n, ge nf. wer⸗ den. Schriftliche Gebote hierauf müssen bis zum 23. d. Mts., Nachmittags 4 Uhr, bei der unter⸗ zeichneten Verwaltung versiegelt und mit der Auf⸗ schrift Gebot auf ausrangirte Inventarien“ ver⸗ sehen, per Post eingereicht sein. Die Verkauft bedingungen können ebendafelbst eingesehen, die In⸗ ventarien nach vorheriger Meldung bei der Schutz= mannswache am 165. und 19. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, in Augenschein genommen werden. Kiel, den 12. März 18351. Inventarien - Magazin⸗ Verwaltung der Kaiserlichen Werft.
Verloosung, Amurtisation, Sinszablung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
6303
Preußische Boden⸗Credit⸗Actien⸗Bank.
In der heute stattgehabten ordentlichen General Versammlung wurde die Dipidende für das Ge— schäftsjahr 1880 auf Gi /s og festgesetzt.
Dieselbe gelangt gegen Einlieferung d pi ; scheins Itr. : g des Dividenden
vom 5. März c. ab mit „ 37 pro Aktie der Bank, Hinter der kathol. Kirche 2,
Berlin, den 4. März 1881. Die Direktian.
T2983] Halle Sorau. Gubener Eisenbahn. . Die Ausloosung der zufolge der Privilegien vom 18. November 1871, 7. August 1872, 17. Juli
amortisicenden Prioritäte Obligationen der Halke⸗ Sorau⸗ Gubener Eisenbahn« Gesellschaft 18 uc II. Emission, Litt. B. und (itt. G. findet am . . , , 19 Uhr, im Sitzunge⸗ gaale unseres Verwaltungsgebäudes, hier, Leipzi ien, f en g6g hier, Leipziger Berlin, den 11. März 1881.
Könißliche Eisenbahn⸗Direktion⸗ 729m) .
Braunschweigische Bank.
Die für das Geschäftsjahr 1880 fest ö vidende beträgt festgestellte Di
4*pCt. 14 Mark pro Actie
und kann von heute ab
an unserer Kasse, ohne Abzug bei
en, S. Bleichröder in Ber⸗ in, Herren Frege & Eo. in Leipzig, Herren Eduard Frege & Eo. in Hamburg, Herren Zuckschwerdt & Beu⸗ chel in Magdeburg, Hern C. Bennewitz in Mag⸗ dehurg, . gegen Einlieferung der Dividendenscheine Nr. 4 l
erhoben werden, welchen ein nach Litera und Num- mernfolge geordnetes, vom Inhaber unterschricẽbenes
für Marinezwecke nicht mehr verwendbare
7269
Magdeburger Bau⸗ und Credit⸗Bank.
Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hierdurch zu der
Dienstag, den 26. April 1881,
. ö Nachmittags 4 Uhr, in un serem Gesellschaftshause hierfelbfst, — S3. stattfindenden
neunten ordentlichen General⸗Versammlung
ergebenst ein.
Tagesordnung. I) Bericht des Aufsichtsrathes über den Befund der im vort ü legten Bilanz vro 1879 und Antrag auf Decharge J abt ant Hftftn n
2) Bexicht des Aufsichtsrathes resp. des Vorstandes über die Geschäftsergebnisse des ver⸗
flossenen Jahres und Vorlage der Jahrezrech ilar ö 3) Wahl von drei Mitgliedern des . , d ,
Beschlußfassung über den Antrag des Aufsichtsrathes
Oinjen f i n , , durch , n von Aktlen hn gef g uf Ker fettem den ⸗ erre il n
fon gn, mm nn,, . . che an der Generalversammlung Theil nehmen wollen, haben
m, . ter Beifügung zweier, ; gestellten Verzeichnisse innerhalb der drei ie dn , Wer feen ummernfeige der, tien auf.
Ver samml entweder in Magdeburg anf dem Gesellschafts bürenn . . hn vorher gehend , nag. in Berlin bei Herrn 8. Rlieichräöder und
in Gamburg bei Herrn L. Behrens & Söhne
bis zur Beendigung der General. Versammlung zu deponiren. Auf Grund des ü
. r ; — . es üb ö . . w ö. . Namen lautende u g nie än eigten deponirten Aktien enthaltende Sti art Magdeburg, den 11. März 1851. ö
Der Aufsiehtsrath der Magdeburger Bau- und Eredit⸗Bank.
gez. List emnmm.
Bielefelder Actien⸗Gesellschaft für Mechanische Weberei. , . . 26. April er,, Morgens 11 Uhr, im Saale des Handelska mmer⸗
ordentlichen Generalversammlung werden die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft in Gemäͤßheit der 88. 30 ꝛc. ꝛc. unseres Statuts hier⸗
7346
mit eingeladen.
Die Einteittskarten sind nach 8. 32 d
86 28 3 ö . 1 2 J . reoidirten Statuts bis spätestens am zweiten Tage vor
ö Tagesordnung: I) Geschäftsbericht und Vorlage der Inh. 2) Wahl von 3 Revisoren. Bielefeld, den 11. März 1881.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths. Herm. Delius.
Neue Aetien⸗Zucker⸗Naffinerie in Halle a. S. Die Herren Aktionäre unserer Gesellschast werden hiermit zur Theilnahme an der dies jährigen
ordentlichen General⸗Versammlung ergebenst eingeladen. Dieselbe wird au 23. d. M., Varmitta s 10 Uhr,
in den Geschäftsräumen der Gesellschajt in Halle a. /S. stattfinden. Bericht des Aufsichtsrathes ,
Des Aufsichtsrathes über die Lage des Geschäfts und die Result Beschlußfassung über Decharge Ertheilung betreffs der . Verfolgung der etwa gezogenen Erinnerungen.
Wahl der Rechnungt⸗Revisoren. Ergänzunge wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes. Veschlußfassung über die bppothekarische Belaftung des Grundstücks. . ö. die n, . des Aetien⸗Capitals. zeschlußfassung über weitere Abänderungen ei ter Besti s ,, if. ngen einzelner Bestimmungen des Statuts, resp. ejenigen Herren Aktionäre, welche an dieser ordentlichen General Theil zu nehmen wünschen, wollen ihre alctien entweder bei der n * ig
16899
d desselben. geprüften Rechnungen, resp. Über die
Versammlung
bei dem Bankhause H. J. Lehmann hierfelbst, laut 8 7 des , , , der Eintrittskarten und Stimmzettel, hinterlegen. d ö
uempfangnahme Halle u den it 1851. er Aufsichtsrath der Neuen Aetien Zucker ⸗Raffineri W. Werther, Vorsitzender. f ö
ro] Berliner Kammgarn⸗Spinnerei Schwendy K Co. Actien⸗Gesellschaft. Soll. Bilanz am 31. Dezember 1880. Haben.
e L . . ist. An den genannten Stellen können gedruckte Ge— schäftsberichte und NRechnunggzabschlüsse in Empfang genommen werden.
Braun schweig, den lz. März i881. Die Direction.
Henn Iꝶ. Sti hhel.
schãftẽ jahr 1880 auf 15 Pro- Auf händigung des Dividenden-
5
X. FaVeCον.
Verichtedene Bekanntmack urn gen,
Die mit einem Gehalt von jährlich 600 M der— bundene Krelgwundarztstelle des Kreises Schivel- hein ist erledigt. Qualifiiirte Medinnalpersonen, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, werden aufgefordert, innerhalb sechs Wochen unter Ein⸗ reichung ihrer Zeugnisse und eines Lebenelaufes sich kei uns zu melten. Cöglin, den 9. Mär; 16851. stönigliche NMeßierung, Abtheilung des Innern.
Die mit einem Jabreerebalt von 600 M ver⸗ Fundene strelwundarztstelle des Krelses Mum melgzburg, mit dem Wohnsitze des Stellen inbaberg in Rummelsburg, sell wieder besetzt werden. Quali- füürte Medinnalrersonen, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, haben sich unter Vorlegung ibrer für ihre Besäbigung srrechenden Jengnisse und eines Lebenglaufes binnen 6 Wochen bei ung iu melden. Cöglin, den 12. Mär; 1851. änig- liche Megterung, Abtheilung des Innern.
15961 Gu tral · Viedversiderungs · Verein, Berlin 8an , Ffriedrichstr. 232
sammlung im Hause Friedrichstr. 232 Gegensland derselben der Jabree / Rechnung pro 1880, 2 Antrag auf Re= A vision
dazu, ) Wahl von Mitaliedern de: Ratbes.
l
d
Am 18. März ds. Js. RUachmittags 4 Unr wit? die sünfzehate ordentliche General⸗Ver⸗
Nachmittags 1 Uhr,
hren wir ung auf Geund und 8.
mit einzuladen.
An Grundstück⸗ u. Gebäude Conto
An Maschinen⸗Conto.
An Cassa⸗Conto NJ An Garn ⸗Conto An Woll⸗Conto
An Diverse Debitoren An Materialien ⸗Conto
An Wechse⸗Conto An Feuerungęfosten. Conso .
An Versicherun ge. onto
rum n 9a 1416. 57 Per Act ital. Abschreibung durch Zusammenlegung . 261658. 66 . amn, , . ö . n d s. Ii (red. durch Zu · Abschreibung auf Gekäude 2143. 50 657014 51ssammenlegng., I20 00. ir T Per Hypotheken Gonfo
259467. 736 der Dividenden ˖ Conto Tish, = Nicht abgehobene Divi- 13555 — dende vro 1878. Per Diepositione⸗Conto Per Diverse Creditoren
Per Deleredere⸗Conto Per Gew. u. Verlust. Cto. 5 oso den Actionairen de 72, 66 36099 — 19 Yo dem Re- servefond. 10 0 dem Auf⸗ sichtsrath .. 5 9/0 d. Vorstd. 19 Super ⸗Di⸗ vidende . Vortrag auf
neue Rechnung 5733 10
1 0so
Abschreibung durch Zu sammenlegun
78 0g Abschrelbung.
Kassenbestand. 31836475 mn. 12609 50 Vorräthiges Girn.
Verrtäthiger Zug, Abgänge. 19859595 121543 50 124 10 Vorräthige Materialien. 5502 50 123040 Wechselbestand 2856168 62 20 Vorräthige Kohlen. 51229 7200 —
Vorausgezahlte Prämie rro 18581. 4037 55 53244 10
TT J TG rh J
soll. Ver lust⸗Conto. IIakren.
Gewinn und
. abgebalten. ist: 1) Decharge ⸗Eribeilung der Statuten, 3) Wabl einer Commission Verwaltung · Il. Kiepert. Marlenfelde, 9 Vorsitzender des Verwaltunge⸗Rathes. j [268 2 Ju der am Tienslag, den 5. NAprll 1. .
im Bank Gebäude stattffn⸗ ordentlichen General. Bersammlung be-
1 in Gemäßheit des 18 unseter Statuten die Herten Aftionäre bier-
enden
Ta zes Ordnung:
1) Heschästg. Bericht über das Jahr 1889,
2) Jabhreg⸗Bilanz und Ertheilung der Decharge an den Aufsichteratb.
3) Wabl von 6 Mitgliedern des Anfsichteraibg nach 5. 15 der Statuten
Bielefeld, den 14. Mär; Iss]. Weslfülische Bank.
CEglinger. Delins.
bes
sch
An Grundstücks und Gebäude ⸗Conto
An An An An An An Delciedere⸗Conto. An
Per Garn ⸗ Conto * 63. Gewinn an rerkauftem Garn.
Hvretbekenzinsen . Abschreibung ; n Maschinen ˖ Conto Abschreibungen
n Steuern ⸗Conto V n Erlen tung kosten ⸗ LVonto n Prorisionen ˖ Conto
n Lohn ⸗Conto. .
n Baureparaturen⸗Conto.
n Materialien ⸗ Conto n Zinsen⸗Conto.
25243 50
347039 95 12000 — 221075 591112 5638 55
132298 20
855 55
. 18059 08
i 24269 51
Bureau · x kosten · Conto 1995915
Rexarataten⸗Conto. 228531
Feuerungskosten˖ Gonto. 1626907
Versicherun gen Conto 439295
Vandolungę · Unkosten ˖ Conto 1179451
12609 50
53244 16
unn F 4
Tie Direction. 1. M GeMhaeh. G. SI. Bilanz mit den ordnungemäßig gefübrten Büchern
Gewinn.
717655 75 Der Aufsichtgraih. JI. Ezelid. GC. Henne. Die Uchereinstimmung der vorstebenden cheinigen 1 IP. Hehmnrmm.
ö. ; . Senrü‚cddenm. ab ung der Dividende erfelgt von bente an gegen Auzbändiaung der
Dividenden⸗
inet ge io mii“ 4 r ng des eines Nr. 1 mit C 15 vro Stück b der Berliner Sandels · Geseslschaft.
Berlin, den 12. März 1831. . Der Aufsichtgrath. ID
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Montag, den 14. März
.
Reichstags⸗Angelegenheiten.
Das dem Reichstag vorliegende Gesetz, betreffend die Ab⸗ änder ung der Gewerbeordnung, hat folgenden Wortlaut: Wir Wiltzelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. . . verordnen im Namen des Rrichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle der §§. 97 bis 104 der Gewerbeordnung treten nachfolgende Bestimmungen:
§. MN.
Diejenigen, welche ein Gewerbe sell ständig betreiben, können zu einer Innung zusammentreten.
Aufgabe der neuen Innungen ist:
I) die Pflege des Gemeingeistes sowie die Anfrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern;
2) die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen der Gesellen und für die Nachweisung von Gesellenarbeit;
3) die nähere Regelung des Lehrling-⸗wesens und der Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge;
4) Streitigkeiten der im §. 120 a. bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeinde— behörde (Absatz 2 daselbst) zu entscheiden.
S. Na.
Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungesmitgliedern gemeigsame gewerbliche Interessen als die im F. 97 bezeichneten auszudebnen. Insbesondere steht ihnen zu:
I) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten; J
2) zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen geeignete Einrichtungen zu treffen;
3) Gesellen⸗ und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen;
4) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungẽmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten;
5) zur Unterstützung der Innungsmitglieder., ihrer Angehörigen, ihrer Gesellen und Lehrlinge in Fällen der Kraniheit, des Todes, der Arbeitfsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit, Kassen einzurichten;
6) Schiedggerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitig⸗ keiten der im 5§. 20a. bezeichneten Art zwischen den Innungö— mitgliedern und deren Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Be⸗ hörden zu entscheiden.
§. 86.
Der Bezirk, für welchen eine Innungz errichtet wird, soll in de Regel nicht über den Bezirk der höberen Verwaltungsbebörde, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürsen der Genehmigung der Centralbehörde.
Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Ge— meinde befindlichen Innungen verschieden ist.
§. 989.
Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die Rechtsverbhältnisse ibrer Mitglieder werden, soweit das Ge⸗ setz darüber nicht bestimmt, durch das Innungkstatut geregelt.
Dasselbe muß Bestimmung treffen:
1) über Namen, Sitz und Bezüit᷑ der Junung;
2) über die Aufgaben der Innung, sowie über die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich sind die nachfolgenden Verhältnisse des Lehrlingswesens zu regeln:
a. die von den Innungsmitgliedern bei der Annahme von Lehr⸗ lingen zu erfüllenden Voraussetzungen und Formen, sowie die Dauer der Lehrzeit;
b. die Ueberwachung der Beobachtung der in §§. 120, 126, 127 enthaltenen Vorschriften Seitens der Janung;
o. die Veipflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der Fortbildung schule anzuhalten;
d. die Beendigung der Lebrzeit, die Ausschreibung der Lehrlinge vor der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefes;
e. die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entscheidung der im §. 7 unter Nr. 4 bezeichneten Streitigkeiten;
3) über Aufgahme, Auftritt und Ausschlleßung der Mitglieder;
4 über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, int besondere über die Beiträge, welche von denselben zu entrichten sind, und über den Maßstab, nach welchem deren Umlegung erfolgt;
5) über die etwa wegen Verletzung tatu ta rischer Vorschriften gegen die Innungs mitglieder zu verbängenden Ordnungtstrafen;
6) über die Bildung des Vorstandeg, über den Umfang seiner Befugnisse und die Formen seiner Geschäfisfübrung;
7) über die Zusammensetzung und Berufung der Innungk⸗ versammlung, über das Stimmrecht in derselben und über die Art der Beschlußfassung; .
8) über die Beurkundung der Beschlüsse der Innunge versammlung und des Vorstandes;
9) über die Vorauesetzungen und die Form einer Abänderung de Statuts;
3 l0) über die Vorauzzsetzungen und die Form der Auflösung der nnung;
ii aber die Verwendung des Innung vermögens im Falle der Auflösung oder Schließung der Innung;
12 Über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung.
Dag Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem Gesetze bejeickneten Aufgaben der Innung nicht in Ver bindung stebt oder gesetzlichen Vorschristen jnwiderläust. .
Bestimmungen über Einrichtungen jur Erfüllung der in 5. 97 a unter Nr. 4, 5, 6 bejeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innunge⸗ statut aufgenommen werden.
8. 966 b.
Das Innungsstatut bedarf der Genebmiqung durch die böbere Verwaltungtbebörde desjenigen Benrlt, in welchem die Innung ibren Sitz nimmt. Die Ginreichung geschieht durch die Aufsichte⸗ beberde (6 109.
Die Genebmiaung ist zu versagen⸗ .
I wenn das Innungestatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht;
2) wenn durch die in dem Innungestatut vorgesehenen Ein- richtungen die Mittel zur Erfüllung der den Janungen nach §. N obliegenden Aufgaben nicht sichergestellt erscheinen;
I) wenn die Gentralbebörde der durch dag Innungtstatut vor ⸗ gesebenen Begrenzung des Innungebejirkg die nach 935 Absat 1 er⸗ sordenrliche Zustimmung versagt bat.
Außerdem darf die Genehmigung nar versagt werden, wenn in dem durch das Innungsstatut vorgesebenen Innungtberirke für die gleichen Gewerbe elne Innung bereits bestekt, ;
In dem die Genebmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben; gegen denselben findet der Rekarg statt; wegen deg Ver⸗ fabreng und der Bebörden gelten die Vorschriften der S§. 20 und 21, sowest nicht landeggeseglsch das Verfahren in streitigen Verwal⸗ lung sachen Platz greift.
Abänderung des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vor
schriften.
S. 8 e.
Soll in der Innung eine Einrichtung der in §. 97a. unter Nr. 4, 5, 6 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebenstatuten zusammen zu fassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung durch die im 8. 938 b. bezeichnete böhere Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung ist die Gemeinde⸗ behörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie, falls diese Behörde für die Innung nicht die Aufsichtsbehörde bildet, auch letztere zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen ver⸗ sagt werden. In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Grürde anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Centralbehörde eingelegt werden. Akän⸗ derung der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften.
8. 99.
Die Innung kann unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Innung haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Innung.
§. 100.
Als Janunasmitalieder können nur Personen aufgenommen werden, die ein Gewerbe für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungebezirke selbständig betreiben, oder in einem dem Ge⸗ werbe argehörenden Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmit— Glieder aufgenommen werden.
Von dir Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur ab— hängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; die Peüfung darf nur den Nachweis der Be fähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhalichen Arbeiten bes Gewerbes bezwecken.
Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lebrlings⸗ oder Gesellenzeit oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Auönahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut festgestellten Voraussetzungen zulässig.
Gewerbtreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen An—⸗ forderungen entsprechen, darf die Aufaahme in die Innung nicht ver⸗ sagt werden.
Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedin⸗ gungen kann zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden.
Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, jeder Zeit gestattet. Eine Anzeige über den Austritt kann frübestens sechs Monate vor dem letzteren verlangt werden.
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungs⸗ vermöger, und soweit nicht statatarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die von der Innung errichteten Nebenkassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbindlich⸗ keiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt.
Die Rechte der Innung mitglieder, mit Ausnahme des Stimm-
echkts und der Ehrearechte, können von decen Wittwen, welche den Gewerbebetrieb fortsetzen, so lange ausgeübt werden, als sie die ent⸗ srrechenden Verpflichtungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen sind durch daß Statut zu treffen.
§. 1002.
Die von den Innungsmitgliedern beschästigten Gesellen nehmen an den Innurgeversammlungen und an der Verwaltung der Innung nut insoweit Theil, als dieses in dem Innungsstatute vorgeseben ist. Eine solche Tbeilnahme muß ihnen eingeräumt werden an der Ab— nahme von Geselleuprüfungen, sowie an der Begründung und Ver waltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträge entrichten oder eine befondere Mähewaltang übernehmen, oder welche zu ihrer Unter stützung bestimmt sind,
Ebrenmitglierer sind in den Innung versammlungen stimm berecktigt und zu den Junangeämtern wählbar. Im Uebrigen nehmen sie an den Rechten und Pflichten der Innungsmitglieder nicht Theil.
Von der Ausübung eines Stimmrecht‘ gder eines Ehrenrechts in der Innung sind alle Diejenigen ausgeschlossen, welche sich nicht im Resißze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen be—⸗ schränkt sind.
§. 100.
Den Innungemitaliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung steben, nicht auferlegt werden. ;
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten der Innungeverwaltung dürfen weder Beittäge von den In⸗ nungsmitgliedern oder von den Gesellen derselben erhohen werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Innung erfolgen.
Die auf Grund des Innungesstatuts oder der Nebenstatuten (86. 98 . umgelcgten Beiträge und verhängten Ordnungestrafen wer ⸗ den nach üntta! des Innungevorstandes auf dem für die Beitrei bung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangk⸗ weise tiagejogen. Ueber die Verpflicktung zur Zahlung der Beiträge findet unbeschadit der vorläufigen Einniehung der Rechtsweg statt. Ueber Beschwerden wegen der Ordnungestrafen entscheidet die Auf⸗ sich ls behörde endgültig.
§. 109 c.
Ueber die Einnahmen und Auegaben der nach Maßgabe det S. 97 a. unfer Nr. H bearündeten Uaterstützungkassen muß getrennte Rechnung geführt werden. Dat autschließlich für diese Kassen be⸗ stimmte Vermögen ist getrennt von dem übrigen Innung vermögen ju verwalten. Veiwendungen für andere Zwecke dürfen aus dem. selben nicht gemacht werden. Die Gläubiger der Kasse haben das Recht auf abgesonderte Befriedizung aus dem getrennt verwalteten Vermögen. l
Auf solche Krankenkassen der Innungen, welche eine den Vor- schriften dea Gesetzeg über die eingeschriebenen Hülsstassen vom 7. Axril 1876 enisprechende Unterstützung gewähren sollen, finden folgende Bestimmungen Anwendung: ̃
1) den Meistern, welcke für ihre Gesellen und Lebrlinge dle Kassenbeiträge vorschie ßen, stebt das Recht ju, die letzteren bei der dem Fälltzkeitgtage zunächst vorausgehenden oder bei einer diesem Tage folgenden Lebajahlung in Anrechnung zu bringen;
2 der Anspruch auf Unterstützung aus der Kasse kann mit recht⸗ licher Wirkang weder übertragen noch veipfändet werden; er kann nicht Gegenstand der Beschlagnabme sein; (
3 die Gesellen konnen, so lange sie den Kassen angehören, zu den nach Maßgake des 5. 1412. begründeten Verpflichtungen nicht beran gezogen werden.
8. 100.
Für die auf Grund dez 5. Na. ju errichtenden Schiedeg:richte siad folgende Beflimmungen maßgebend:
I) Die Schiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzen⸗ den und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus deren Gesellen ent⸗ nommen sein. Die ersteren sind von der Innungsversammlung oder einer anderen Vertretung der Innungsmitglieder, die letzteren von den Gesellen der Innung oder einer Vertretung derselben zu wählen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören.
2) Die Annahme der Wahl zum Beisitzer kann nur aus Grün⸗ den abgelehnt werden, aus welchen die Uebernahme einer Vormund⸗ schaft abgelehnt werden kann. Wer die Annahme ablehnt, ohne zu der Ablehnung berechtigt zu sein. kann von der Aufsichtsbehörde durch Ordnangestrafen zur Annahme angehalten werden.
Die Entscheidungen der Schiedsgerichte in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren. Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von fünfzig Mark nicht übersteigt, sind endgültig. Gegen andere Entscheidungen der Schiedsgerichte steht nach ehe des 5§. 120 a. Absatz 2 die Berufung auf den Rechtt⸗ weg offen.
. Soweit die Berufung auf den Rechtsweg offen steht, sind die auf Grund der Bestimmungen in 8§. 97 Nr. 4 und 97 2. Nr. 6 er= gehenden Entscheidungen in Streitigkeiten der Junungsmitglieder mit ihren Gesellen und Lehrlingen vorläufig vollstreckbar. Die Voll streckung erfolgt durch die Polizeibehörden nach Maßgabe der Vor⸗ schriften über die gerichtliche Zwanasvollstreckung. Lehrlinge sind auf Antrag der zur Entscheidung berufenen Innungsbehötde von der Polizeibehörde anzuhalten, vor der ersteren persönlich zu er— scheinen.
5. 100 e.
Für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Ge⸗ biete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, kann durch die höhere Verwaltungébehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimmt werden:
1) daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen der im 5. 1202. bezeichnetrn Art auf Anrufen eines der streitenden Theile von der zuftändigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er zur Aufnahme in die Innung nach der Art seines Gewerbebetriebes fähig sein würde, gleichwohl der Innung nicht angehört;
2) daß und inwieweit die von der Innung erlassenen Vorschriften über die Regelung des Lehrlingsverbältnisses, sowie über die Aus— bildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn deren Lehrherr zu den unter Nr. UL bezeichneten Arbeitgebern gehört;
Haben sich hiernach Lehrlinge solcher Gewerbtreibenden, welche der Innung nicht angehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist dieselbe von einer Kommission vorzunehmen, deren Mitglieder zur Hälfte von der Innung, zur Hälfte von der Aufsichtsbehörde berufen werden;
3) daß Arbeitgeber der unter Nr. J bezeichneten Art von einem bestimmten Zeitpunkie an Lehrlinge nicht mehr annehmen dürfen.
Die Bestimmungen sind widerruflich.
§. 101.
Der Innungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von den Innungemitgliedern zu wäblen sind (5. 98 a. Nr. 6). Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Innung, sowie spätere Wablen, bei welchen ein Voistand nicht vorbanden ist, werden von einem Ver— treter der Aufsictsbebörde geleitet. Ueber den Wablakt ist ein Pro⸗ tokoll aufjunehmen. Der Vorstand bat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über Tas Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtebebörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten, bei Wahlen unter Beifügung des Wablprotokells. Ist die Ameige nicht erfolgt, so fann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Verbandlungen durch ihren Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er⸗· forderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder meh⸗ reren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung rach außen übertragen werden.
Zur Legitimation des Innungtvorstandes bei allen Rechtsge= schäfsen genünt die Bescheinigung der Aufsichte ehorde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
§. 102.
Für alle oder mehrere derselben Aussichtsbebörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungtausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Veitrttung der über die Aufgaben der einzelnen Innung binausgebenden gewerblichen Interessen ob. Außerdem können som Rechte und Pflichten der betbeiligten Innungen, soweit diesel ben nicht vermögenerechtlicher Natur sind, übertragen werden.
Die Errictung det Innungkaueschusses erfolgt durch ein Sta—⸗ tut, welchz von den Innungerersammlungen der betheiligten Innun⸗ gen zu beschließen ist. Das Statut bedarf der Senehmigung der höheren Verwaltung bebörde. In dem die Genehmigung versagen den Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen rier Wochen Beschwerde an die Gentralbebörde einge⸗ legt werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
S. 103.
Die Schließung einer Innung kann erfolgen: ö
I wern sich ergiebt, daß nach §. 98 b. die Genebmiqung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts tanerbalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; ö
Y wenn die Innung wiederbolter Aufforderung der Aafsichts⸗ bebsrde ungeachtet die Erfüllung der ihr durch 5. 7 gesetzten Auf⸗ gaben rernachlaͤssigt;
s) wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen eder Unter. lassungen sckuldiz? machi, durch welche das Hemeinwohl gefäbrdet wird, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke rer solgt. . ;
Die Schließung eines Innurnggautschusses kann erfolgen, wenn der Äugschuß feinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkemmt oder wenn er Beschlässe faßt, welche über seine statutarischen Rechte inaugge ben. ;
; rd iiegung wird durch böbere Verwaltungebebörde aug⸗ esprochen. =
on ———— die rie Schließung aut srreckende Verfügung findet der Rekarg att. Wegen des Verfabreng und der Bebörden gelten die entsprechenden Bestlmmungen des §. 3b. .
Die Groöͤffnung des Konkurgverlabreng über das Vermögen einer Janung hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge.
§. 103 a.
Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der Ge⸗ schäfte, sofern die Janungtversammlung nicht anderweltig beschließt, darch den Borstand unter Aufsicht der Aufsichtgbebörde relliogen. Geng der Verstand seiner Perpflichtang nicht, eder irt die Schließung der Janung ein, so erfolgt die Abwicklung der Geschäfte durch die Aufsichtebebötde oder Beauftragte derselben.