Ven dem Zeitrunkte der Juflösung oder Schließung einer In⸗ nung eb bleiben die Janungsruitglieder noch für diejenigen Zahlun⸗ gen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Auz⸗ scheid 3 aus den Innunger erhältnissen verpflichtet sind.
Raf die Verwendung des Innungsvermögens finden die Vor— sckriften des 8 94 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei einer Ver⸗ theilrng von Reinvermögen keinem Aunspruchsberechtigten mehr als der Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden darf.
§. 101.
Die Janungen unterliegen der Aufsicht der Gemeindebehörde.
Für Jnnnngen, welche ihren Sitz nicht innerbalb eines Stadt⸗ bezirts haben, oder welche mehrere Gemeindebezirke umfaffen, wird von der höheren Verwaltungsbehörde, für Innungen, welche sick in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden erstrecken, von der Central behörde die Aussichtsbehörde bestimmt.
Vie Aussichts behörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsezung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen die Innungsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an den Geschäften der Innung theilnehmen, erzwingen.
Sie entscheidet Streltigkeiten über die Aufnahme und Aus⸗ schließung der Mitglieder, uber die Wahlen zu den Innungsämtern, sowie unbeschadet der Rechte Dritter Über die Rechte und Pflichten der Inhaber dieser Aemter.
Sie hat das Recht, einen Vertreter in die Versammlungen der Innungen, sowie zu den Sitzungen der Innungsämter und zu den Prüfungen zu entsenden. Sie beruft und seitet die Innungsversamm⸗ lung, wenn der Innungsvorstand diefelbe zu berufen sich weigert.
Ueber Abänderungen des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten (G. 98.) und über die Auflöͤsung der Innung kann von der Junungs— versammalung nur im Beifein eines Vertreters der Aufsichts behörde beschlossen werden.
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichts behörde ist die Beschwerde an dle nächstvorgesetzte Behörde zuläͤffig. Die⸗ selbe ist binnen einer präklustrischen Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beaussichtigung der Innungsausschüsse entsprechende Anwendung.
§. 104 a.
Janungen, welche nicht derselben Aufsichts behörde unterstehen, können zur gemeinsamen Verfolgung ihrer Aufgaben, sowie zur Pflege der über den Kreis der einzelnen Innung hinausgehenden ge⸗ werblichen Interessen zu Innungs verbänden zufamwientrelen.
Der Beitritt einer Innung kann nur mit Zustimmung der In— nungsversammlung erfolgen.
§. 104.
Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches Bestimmungen enthalten muß:
a. über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes,
b über die Bedingungen der Aufnahme in den' Verband und des Ausscheidens aus demselben,
a. über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes,
d. über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse,
. über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungs verbandes,
f. über die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts,
C. über die Voraussetzungen und die Foꝛm einer Auflösung des Verbandes.
„Das Statut darf keine Beftimmung enthalten, welche mit den
gesetzlichen Zwecken des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
5. 104.
Das Verbands statut bedarf der Genehmigung, und zwar:
a, für Innungsperbände, deten Bezirk nicht' über den Bezitk einer höheren Verwaltunge behörde binausgreift, durch die letztere;
h. für Innung verbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungbehörden desselben Bundes staates sich erstreck, durch die Centralbebörde;
e. für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundet⸗ staaten erstreckt, durch den Reichskanzler.
Die Genehmigung ist zu verfagen:
I) wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetz lichen Grenzen halten;
n e, n. das Verbande statut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Außerdem darf die Genehmigung nur rersagt werden, wenn die Zahl der dem Verbande beigetretenen Innungen nicht hinreichend er— scheint, um die Zwecke des Verbandes wirlsam zu verfolgen.
Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaliungsbebärde erfolgt, die Beschwerde zulãssig.
Aenderungen des Statutg unterliegen den gleichen Vorschriften.
§. 1044.
Der Verband vorstand bat alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß derjenigen Innungin, welche dem Verbande angehören, der böberen Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, einzureichen.
Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind derselben anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige bat zu erfolgen, wenn der Sitz des Vorstandes an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer nicht in dem Bezirte der vorbeeigneten Behörde, so ist die Anzeige an diese und an die höhere Verwaltung behörde, in deren Be⸗ zirk der Sitz verlegt wird, gleichzeitig ju richten.
§. 104—.
Versammlungen des Verbande vorstandes und der Vertretung — mn dürfen nur innerbalb des Veibaudt bezirls abgebalten werben.
Sie sind der höheren Verwaltunggbeberde, in deren Beürk der Vorstand seinen Sitz hat, sowie der böberen Verwaltungs beborde, in deren Bezirke die Versammlung abgehalten werden sell, unter Ein⸗ Teichung der Tagezordnung mindesteng eine Woche vorher anzuzeigen. Der len teren steht das Recht zu:
a. die Versammlung zu untersagen, wenn die Tanesg ordnung Genenstände umfaßt, welche in den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung steben;
b. in die Versammlung einen Vertreter ju entsenden, und durch diesen die Versammlung zu schise ßen, wenn die Verhandlungen auf KGegenstände sich erstrecken, welche zu den Zweclen des Kerkantmh nicht in Bejiehung steben, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert
werden, welche eine Aufforderung oder Anreisung zu sirafbaren Hand⸗ Iungen enthalten.
§. 104 .
Die Verbandgvorstände sind befugt, in Betreff der Verbältnisse der in dem Verbande vertretenen (Gewerbe an die jür die Genebmi⸗ gung des Berkandestatutg zunändige Stelle Bericht zu erstatten und Anttage zu richten.
Sie sind verrflicbtet, auf Ersordern dieser Stelle Gutachten ber gewerbliche Fragen abzugeben.
§. 101g.
Die Innung verbände können aufgelsst werden:
I) wenn sich ergiebt, daß nach §. 104 c. Nr. ] und 2 die Ge nebmigung hätte versagt werden müssen und die ersorderliche Aende⸗ —— des Statutg innerbalb einer zu setzenden Feist nicht bewirkt wird;
3 wenn den auf Grund deg § 104 e, erlassenen Ver sũgungen nicht Folge geleistet ist;
3) wenn Fer Veibandeverstand oder die Vertretung den Ver⸗ andes sich geseßwsdriger Dandlungen schuldig machen, eiche dag
SGemeinwobl gefãbrden, lässigen Zwecke verfolgen. Die Auflösung erfolgt durch Beschl
des Verbande statuts zustandtgen Stelle. eschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die
oder wenn sie andere als die gesetzlich z legen. Soweit die Klagen der Handwerker si
des Vertriebes von Fabrikerzeugnsssen, des Gewerbebetriebes im Umherzieh ob denselben durch
cb gegen bestimmte Formen namentlich gegen gewisse Auswüchfe en richten, wird zu eiw 1II. der Gewerbeordnung können auch auf diesem entlich zur Besserung beitragen, theils Vervollkommnung der Technik des Klein⸗ durch Herstellung günstigerer Produktiont⸗-· Vereinigung der Kräfte der Innungs⸗
Daß nach beiden Seiten hin durch die innungen oder durch die Ausschließung der je glieder einer Innung ode Gewerbebetriebe oder de durch Beschränkung des Handwerkerstande ist zwar von Gliedern Ver handlungen des Reich und muß, weil mit den Grur und den wirthschaftlich spruch stehend, sich vielmehr nur darum ha Abweichungen von den Grundl änderungen des Titels VI die Entwickelung des Hand Innungen erreicht werden kann.
Der Beschluß des Reichstags vom 5. Mai v. gemeinen auf der Auffassung, es ohne Anwendung eines dire kann, wieder zu Organ Handwerk gemacht wer Förderung der gewer Pflege des Gemeingeistes und des und sittliche Hebung de Beschlusses).
uß der für die Genehmigung Abänderung des Titels abgeholfen werden kann. Im Uebrigen Gebiete die Innungen wes dadurch, daß sie sich der gewerbes annehmen, theils bedingungen im Wege der
Gegen den B Beschwerd: zulãssig
n die Stelle des nachfolgende Bestimmun 10, wer wissentlich der Bestimmung wider einen Lehrling beschäftigt od §. 1000 Nr. 2 Dem §. 14 mungen hinzu: 8) wer ohne einer J Innungsmeister bezeichnet. Die Unterlassung einer durch das Gesetz oder durch Statuten vorgeschriebenen Anzeige über Innungsver sowie Ugrichtigkeiten in einer folchen Anz alteder des Vorstandes der Innung o der gleichen Strafe geahndet.
§. 143 Nr. 10 der Gewerbeordnung tritt
im § 131 Absatz 2 zu⸗ er wer einer auf Grund des und 3 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.
9 der Gewerbeordnung treten nachfolgende Bestim-⸗
Errichtung von Zwangs nigen, welche nicht Mit- dem selbständigen zu arbeiten, oder
r nicht geprüft sind, von m Rechte mit Gehülfen Miagazin: und sonstigen Großbetriebes dem Stellung eingeräumt vielfach gefordert, Seite befürwortet, Gewerbeges
nnung als Mitglied anzugehören sich als privilegirte des letzteren ͤ . 3 stags aber von keiner hältnisse an die Behörden, .
eigne werden gegen die Mit“ der des Innungsverbandes mit
ndlagen der geltenden en Interessen der Gesammtheit?i ägung ausgeschlossen kleiben.
inwieweit ohne solche prinzipielle agen des geltenden Rechts durch Ab— der Gewerbeordnung das Ziel einer für en Wiederbelebung der
beruht im All daß zu dim Ende die Innungen, soweit lten oder indirekten Zwane en der gewerblichen Selbstvet walt den sollen,
blichen Inter
on der Erw
Die bei Erlaß dieses zum Ablauf des Jahres 18 Artikels 1 entsprechen Centralbehörde aufge bestimmter Frist zu bewirken. Wird der sprochen, so ist die Centralbehörde befu nnung anzuordnen. Ueber das Vermö Falle nach Maßgabe des §. 94 zu rerf
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛe.
Gesetzes bestehenden Innungen, welche bis s85 ihre Verfassung den Bestimmungen des d nicht umgestaltet haben, können durch die Uingestaltung innerhalb Aufforderung nicht ent. die Schließung der gen der Innung ist in diesem
werks fruchtbringend
fordert werden, diese
zes geschehen ung für das welche im Stande sind, durch die essen ihrer Mitglieder und durch Standesbewußtseins, eine wirth-= s Handwerkerstandes anzubahnen
g möglichst ungen der Aufnahme und der gesetzt werden, unehrenhafte, ä fern zu halten (Nr. 3). daß ihnen ein Interessen des korporativen Thätigkeit eröffnet Rechte eingeräumt werden, deren rischen Vorschriften den einzelnen sondern auch für Theil der Funk ur Durchführung
(Nr. 2 des Zu dem End freier Selbstbestim Ausschließung von unfähige un Die Zwecke der ausgiebiges,
e sollen die Innungen durch Gewährun mung über die Voraussetz Mitgliedern in den Stand unsolide Elemente von Ri Innungen sollen so beme Gesammtbeit Dandwerks umfassendes Feld der ts sollen ihnen diejenigen en, um nicht nur die statuta Mitgliedern gegenüber ihren Kreis im We tionen übernehmen zu kö gewerbegesetzlicher Bestimmun wahrzunehmen sind (Nr. 5 u um ihnen eine Einwirkung auf die über hinausgebenden Intere ju ermöglichen, eine gewerblicher Vertretungen, sow werbes bestimmten 6ffentliche Endlich soll die Innungen auf dem Gebiete d Kreis ihrer Mitglieder hinaus sie die erforderlichen Garantie oͤffentliche Interesse Nr. 5 Abs. 2 und Nr. 7) Im Wesentlichen gleiche
An die Stelle der 8§. 97 bi über die neuen Innungen“ schriften enthalten, im Wefentl Innungen erlassenen Bestimmungen treten, Junungen erschöpfend regelt wird.
Dadurch wird zugleich zum Gesetzgebung nich stehender, zum bezweckt, sonder
Begründung.
Durch die Resolution vom 5. Mat v. des Titels VI. der Gewerbeordnung, hat dings im Handwerkerstande lebhaft hervorge Innungen wieder eine e des Handwerks zu geben, der Auffassung angeschloffen, daß eine zu kräftigen, ihter Aufgabe gewa Grundlage der Bestimmungen der Ge h einer genossenschaftlichen werkerstand ist auch bei den von den gesetzgebenden Faktoren dadurch a vorhandenen Innungen ihrer bisherigen Rechtsordnung aufrecht die Bildung neuer Innungen dur licht haben. Für den Inhalt der die Anschanung maßgebend, daß e Innnngsbildung pofitiv zu förder zu überlassen sei, zu Innungen zusa aller ihnen
J., betreffend die Revision Reichstag das neuer⸗ tretene Streben, den ntscheidendere Bedeutung fär die Ordnung
als berechtigt anerkan
ssen werden, der gewerblichen
nt und sich zugleich Wiederbelebung der Innungen gen Korporationen auf der werbeordnung nicht möglich sei. Organisation für den Hand se Bestimmungen ngerkannt, daß sie nicht gewissen Abänderungen sondern auch ch gesetz liche Bestimmungen ermöz⸗ letzteren wurde indessen vorwiegend cs nicht Sache des Staates sei, die n, daß es vielmehr den Betheiki en förderlich finden würden, rechend die Innungen noch zustehenden wirkung auf die Re⸗ er den Kreis ihrer Genossen ze enge Verbindung zwischen Obrigkeit bis auf ein ena— Derselben Auffassung fol⸗ ersten Zeit nach Erlaß der gabe gehalten, der Entwickelung eit zuzuwenden. e Auffassung zum Theil unter dem E Betheiligten in wachse
zur Geltung zu bringen,
Selbstvetwaltung einen welche im Uebrigen z gen von den Organen des Staates Daneben sfoll den Innungen, den engeren Kreis einzelner ssen des gesammten Klein— Mitwirkung bei der Bildung weiterer ie hei anderen zur Federung des Ge—⸗ n Einrichtungen elngeräumt werden Möglichkeit vorgesehen werden, den es Lehrlingswesens besondere, über den greifende Rechte zu übertragen, daß in dieser Beziehung das Weise wahrgenommen wird
Verhandlungen über die
Orte und Gewerbe
ob sie es ihren Interess mmenzutreten, daß dem entsp in einem großen Theile des Rei öffentlich rechtlichen Funktionen und jeder Ei gelung der gewerblichen Verbältnisse üb hinaus zu entkleiden und die bis heri der Innung und den Organen der
begrenztes Aussichtsrecht zu befeitigen fei gend haben auch die Regierungen in der Gewerbeordnung es nicht für ihre uf der Innungen eine för letzten Jahre hat dies der bei den zunächst den Bewegung in immer weiter schätzung dec Innungen Platz g und mehr, daß
Hebung des Klein Wiederbelebung z damit auch zu einer Demgemãß deten Regierungen d das fördernde Eingreife nungen zunächst au
in befriedigender Ziele verfolgt der rorgelegte Gesetz
s 194 der Gewerbeordnung, welche nur einige wenige selbständige Vor ichen aber auf die über die ben Vorschriften verweisen, soll eine Reih durch welche das künftige Recht der neuen und im übersichtlichen Zusammenhange ge⸗
Ausdruck gebracht, t vorwiegend die schonende größten Theil bedeutungslos g weine neue, bezw. zu pflegende Organisation anbahn und 97a. handeln von der Be die §§. 98 bis gsge. ihrer Rechte von den Mitgliederverbäl den Verwaitungteinri Innung, der 8§. 10906 Innungen unter gewi S. 191 von dem Vorstande d Ausschüssen, welche Innungen de jamen Thätigkeit errich Schließung und sichtigung Ler Innungen und di teren Innungsverbänden. Artikel 2 des Gesetz und Ergänzungen der Uebergang bestimm stehenden Innunge
dernde Thätigt Im Laufe der adem Maße hervortreten en Kreisen einer höheren Werth— Man überzeugte sich mehr dringend wünsch gewerbes eine Bedeutung beiwohne,
Forderung des öffentlichen In Aufgabe positio fördernde haben in neuerer Zeit au en Versuch gemacht, durch n ihrer Or
daß die neuere Aufrechterhaltung be⸗ ewordener Bildungen erneuerte, im öffentlichen Interesse
den letzteren für die welche ihre teresses und r staatlicher Thätigkeit ch mehrere der verbün⸗ ihre Anregung und elebung der In⸗ undlagen berbet⸗ Regierung durch Dbwohl dieses der Fürsorge der⸗ sen mit Freuden n Zweck nur ver⸗ ie die jahlreichen dem ession zugegangenen Petillonen erkennen folg gehabt, daß das Verlangen des einer Abänderung der geltenden en nur um so dringender geworden ist. Je weiter den Kreis der die Mehrjabl deg Standes bildenden o schärfer hat sie sich gegen Grunde liegenden Prinzipien sihtlich der den Inn chte zu Forderung ern nicht vertreten werden. igen Bestimmun ung der Innungen ju gelangen, etbeiligten beherrschenden Stlmmun werden können. gen haben aber auch die damit befaßten bl die Ueberzeugung gewonnen, daß die Vorschriften g des angestrebten Zieles ju dem sie einerseits die In⸗ kters entkleiden und der der ihnen gestellten Aufgabe berauben, anderer⸗ der statutarischen Regelung ihrer inneren Ver= den Beschränkungen unterworfen haben. derung der gesetzlichen Bestim⸗ ge sein wird, bangt allerdings ab, in welcher der Handwerker. er kräftigen Organi- gen aber in dieser Beziehung e Gesetzgebung gegenüber der Bewegung nicht langer zögern zur Benutzung darzu⸗ r Handwerker so weit gen der bestehenden Ge⸗ der Wahrung allgemeiner Interessen ver⸗
Die §5. 7
stimmung der neuen Innungen,
ibrer Errichtung, der die §§. 190 und 100 a. 100b. bis 10994. von chtungen zur Erfüllung der Aufgaben der von den besonderen Rechten, welche den setzungen beigelegt werden können, er Innung, der 5. 102 von den sselben Aufsichtsberirks zur gemein⸗ die §§. 103 und 103 a., von der Innung, der 5. 104 von der Beauf⸗ e §5§. I04a. bis 1018. von den wei-
es enthält die erforderlichen Abänderungen Strafbestimmungen der Gewerbeordnun ung des Artikels 3 regelt das V n ju den neuen Vorschrifien. gründung und Erläutern ist Felgendes jzu bemerken: Zu §§5. 97 und 97a. §. 7 weicht von derjenigen sowie von der Vereinigung oder verwandter“ die einzelnen Han Innung nur mögli Innung vereinigen; treibende der verschied im 5§. 97 unter S. 97 a. aufge fü bisherige Beschtänku dene Fälle
e gane eine Wiederb den bestehenden gesetzlichen Gr ich hat die Königlich breaßische Januar 1879 diesen Weg beteeten ierung als ein Ausfluß ie Interessen der Handwerker von die bat dasselbe doch für den eigentliche ge Ergebnisse ernielt, und, w
versönlichteit,
einen Erlaß vom 4. orgehen der genannten Reg selben für d begrüßt wurde, bältnißmäßig g Reichstag in seiner lassen, hauptsächlich den Er Handwerkerstandes nach über die Innung die Bewegung in kleinen Han
ssen Voraus
ten können; Auflösung der
Vorschriften
dwerker eingedrungen ist, de der bestehenden Gewerbeordnung zu gewandt und ist nach und nach hin räumenden Rechte und Vorre ihren ursprünglichen Trag auf Grund der gegenwärt einer Wiederbeleb dieser, die B
erhältniß der be⸗
ungen einzu⸗ en gelangt, welche von Die Hoffnung, gen der Gewerbeordnun wird schon um 9g willen, nicht mehr
ng der einzelnen Bestimmungen
Die Bestimmung dez ersten Absatzes deg Absatz 1' der Gewerbeordnung, chlusses insofern ab, als sie die nnung nicht auf Cewerbtreibende Gewerbe beschränkt. In vielen Gemein erke so schwach vertrefen, wenn saͤmmtliche H
Nr. I des Reichtztagebes ju einer J den Verbandlun in ibrer Mebrza
daß eine lebens fäbige der Gewerbeordr
andwerker sich zu einer und da auch solche Innungen, welche Gewerb⸗ ensten Gewerbe umfassen, im Stande sind, die Ziffer 1 kis 4 rorgesehenen und einen Th hrten Zwecke zu erre ag ju beseitige vorgekommen sind um dieser beschränkenden Be den konnten, obwobl sachlich Innung von der zustãndigen
nung, um die Erreichun ermöglichen, einer Abänderung bedürfen, zu fehr ibres öffentlichen Chara zur Erfüllun seitz sie rücsichtlich bältnisse zuweit geben eine diesen Mäng
eil der im ichen, so erscheint es geraiben, die n, zumal in neuerer Zeit verschie⸗ in welchen Innungestatuten lediglich mmungen willen nicht genehmigt wer
das Zustandekommen der fraglichen Behörde als seht erwünscht ange sehen
Durch Absatz 2 des 8. 97 und dur Gebiet der Wirtsamkeit der Weise, daß unterschieden wir als wesentliche von jeder Jann welche die einjelnen und Kräften in das Bereich ihrer neueren Verhandlun zahl der zur Zeiten solches keine Bedeut liche Zwecke überbaupt nicht me der Geseßzgebung, derartige tion grechten aus justatten;
die Innungen durch Augssa samteit erforderlichen Recht dir nur unter der Vor offentlichen Jateressen ge sein, daß die Rechte der ermorben werden können, Aufgaben der Innun gestellten Zwecke, Innungen gemacht lich den Kern des Innn wenn auch in verschiede gleich von jeder J die Berechtigung,
eln abhelfende Aen mungen von dur cgreifendem Erfol wesentlich von der Art und Weise stand das ihm dargebo
: tene Mittel, wieder zu ein sation zu gelangen,
benutzen wird. Mz auch Zweifel besteben, so wird doch di en, in sich wobl berechtigten ie ibr zu Gebote stebenden nd ju dem Ende den Forderungen de entgegen zu kommen, wie mit den Grundla werbegeseßgebung und mit traglich erscheint. efriedigende Lage des Handwerkerf gegenwärtige Bewe tlicihen auf zwei Uebelständ 7 des Gesellen⸗ che dem Hand sogenannte P Dem ersteren Uebelst die in dem Gesetze vom 17. der Gewerbeordnung, Zur vollen Wirksamkei nur gelangen, chenden Tkätigk kräftigen und
ch §. Na. wird das künftige geregelt, und zwar in der mwischen denjenigen Aufgaben, welche lu erfüllen sind und denjenigen, nach den vorhandenen Bedurfnissen
Thätigkeit ziehen können. überwiegende Mebt⸗ r dag Handwerk alg aben, indem sie gemeinsame gewerb= Gs ist nicht Aufgabe
nutzlose Vereinigungen mit Korpora- und wenn gegenwärtig beabsichtigt wörd, ttung mit den zu einer ersolgreichen Wirk- en neu ju beleben und ju kräftigen, aut setzung gerechtfertigt, dient werde. Eg Innungen nu
Innungen se
gen haben gejeigt, daß die cb bestehenden Innungen fü
jande“, welche allgemein ung mehr h
gung herrorgerufen bat, der Lockerung und und Lebrlinggoerhbältnisses, und der werk durch den Greßbetrieb von der fusckerthum von der anderen Seite er⸗ ande bat die Gesetzgebun Juli 1878, bet n strengeren Best t werden i wenn ihte Durchfübrun eit der Polijeibebörden ü qut geleiteten Janun weck mäßige genossenschaftlich wetten Uebelstand betriht, e der Geseßgebung sein, der tiebeg in Gunsten des Handwerlg
empfunden m beruht im Wesen Ver kũmmerun Konkurrenz, wel einen, durch dat
ird und die hr rerfolgen.
a schon darch ffend die Abänderung estimmungen abzubelfen ndessen diese Bestimmungen nicht lediglich der unzurei⸗ erlassen bleibt, sondern ven gen in die Hand genommen und ergänzt wird. so kann eg selbstoerstandlich emäßen Entwickelung tünstliche Fesseln anzu⸗
daß damit zugleich wird daher Vorsorge zu treffen r von solchen V welche die im offentlichen Inter gen auch wirklich erfüllen. welche in diesem Sinne jun werden sollen, nagweseng bilden, welche nem Maße erfüllt werd unnnz erfüllt werden müssen,
eine im öffentlichen Intenesse auftecht ju er⸗
ereinigungen esse liegenden Die im 5. 97 auf⸗ otbwendigen Aufgaben sind dieselben, wel de don allen Innungen, en können. und zu⸗
wenn dieselbe nicht
Einrichtungen
nicht Aufgab des Großbet
e Korporatson aaerkanni zu werden, verlieren will. Daneben — 5 solche, welche überhaupt oder wenigstens mit dauerndem Erfolge nur durch die genossenschaftliche Thätigkeit einer Beruf gemeinschaft gelöst werden können. Namentlich gilt dies ven der Regelung und Pflege des Lebrlingswesens. Durch die Vorschriften der Gewerbeordnung, welche des Lehrlingtwesen zu ordnen bestimmt sind, wird zwar, bekundet, daß der Stagt an einer tüchtigen, gewerblichen und sittlichen Ausbildung der Lehrlinge ein auch in der Gesetzgebung zu berücksichtigendes Interesse habe. Die Bestimmungen, durch welche diesem Interefse Rechnung ge tagen werden soll, wie namentlich die §§. 129, 126 und 127, enihalten indessen nur allgemeine For⸗ derungen, deren Erfüllung zu überwachen und zu erjwingen die Mittel des Staates, namentlich die Thätigkeit seiner Behörden nicht ausreichen. Soll die Erfüllung dieser Forderungen sichergestellt werden, so kann es nur dadurch geschehen, daß organisirte Berufs gemeinschaften ihren Mitgliedern zu dem Ende bestimmte Verpflich lungen auferlegen, und deren Erfüllung durch genossenschaftliche Ein⸗ richtungen überwachen und nöthigenfalls erzwingen. CGbenso können das Herberge wesen, welches im allgemeinen seit dem Verfall der In⸗ nungen auch seinerseits darniederliegt, und bis jetzt nur sporadisch durch die Thätigkeit freier Vereine eine Besserung erfahren hat, so— wie die früher mit demselben im engsten Zusammenhange stehen de wichtige Funktion der Arbeite vermittelung, pur durch die Thätigkeit der organisirten Berufsgemeinschaften diejenige Pflege wiederfinden, deren sie im sittlichen und wirthschaftlichen Interesse der Sesellen bedürfen. Bei einer neuen Regelung der Innungen muß daher Sorge getragen werden, daß der Staat in demselben Organe zur Lösung dieser Aufgaben der Gewerbeverwaltung gewinnt, und es rechtfertigt sich demnach, wenn zu dem Ende die Einräumung der Rechte der Innung von der Uebernahme dieser Aufgaben abhängig gemacht wird. Die Rr. 4 des S. , beruht auf der Ermägung, daß nach der ganzin Art, wie die Regelung und Beanfsichtigang des Lehrlingswesens zu einer genossenschaftlichen Aufgabe der In⸗ nung und die Lehrlinge zu Schutzbefohlenen der Genossenschaft ge⸗ macht werden sollen, auch die Streitigkeiten zwischen Meistern und Lehrlingen mehr unter dem Gesichtspunkte der Verletzung genossen⸗ schafilicher Rechte und Pflichten, als unter dem der Verletzung her. sönlicher Reckte zu entscheiden sind, und daß es hiernach gerecht · fertigt erscheint, die erste Entscheidung auf den Vorstand oder ein anderes, im Statut vorzusehendes Organ der Innung zu übertragen. Da es sich indessen bei diesen Strentigkeiten nicht selten um wichtige Interessen handelt, so soll die Entscheidung des Innungsorgans, nur an die Stelle derjenigen der nach 8. 120 a. zuständigen Gemeinde behörde treten, und demngch zwar vorläufig vollstreckbar, aber auch durch Berufung auf den Rechtsweg anfechtbar sein.
Der Eingang des 5. 7 2. ermächtigt die Innungen allgemein, ihre Wirtsamkeit noch auf andere, ihren Mitgliedern gemein⸗ same gewerbliche Interessen autzudehnen. Wenn daneben ein. zelne der daraus sich ergebenden möglichen Aufgaben der Innungen unter Nr. 1 bif 6 besonders hervorgehoben werden, so spricht dafür theils die Erwägung, daß es nützlich erscheint, in einem Gesetze, welckes die Wiederbelebung einer in Verfall gerathenen Institution bezweckt, die natürlichen Aufgaben der letzteren zu be— zeichnen und die dem korporativen Leben größtentheils entfremdeten Betheiligten darguf hinjuweisen, was sie zunächst ins Auge zu fassen haben, um den Innungen wieder zu einer fruchtbringenden Thãtigkeit zu verhelfen; theils kommen dabei Aufgaben in Frage, für welche die Thätigkeit der Inuungen, mit Rücksicht auf bereits bestebende Ein⸗ richtungen einer besonderen Regelung bedarf. Die erstere Erwägung läßt es namentlich zwed mäßig erscheinen, die Handwerker darauf auf ·
merksam zu machen, daß die Innungen ihnen die Mittel bieten, den Kampf mit der Großirdustrie in erfolgreicherer Weise aufiunebmen, als es dem vereinzelten Handwerter möglich ist. Der Grund, welcher das Handwerk gegenwärtig auch auf den Gebieten, wo ein lebeusfäbiger Kleinbetrieb neben dem Großbetriebe noch sebr wohl möglich ist, immer mehr in Verfall gerathen m lassen droht, liegt theils in der mangelhaften technischen und geschäftlichen Ausbildung der meisten Handwerker, welche sie bindert, die technischen Foitschritte rechtjeitig zu benutzen und ihren Betrieb den wechselnden Anforderungen des Marktes anzupassen, theils in dem Umstznde daß sie bieher zu wenig darauf bedacht gewesen sind, sich die Vortheile des Großbetriebes durch gemein samen Geschäftabetrieb, namentlich durch gemeinsamen Bejug, der Rohstoffe, gemeinsame Beschaff ung und Benutzung von Maschinen, sowie durch Errichtung gemeinsamer Verkaussstellen zunutze zu machen. Deshalb sollen sie unter Ziffer 1 und 2 auf die Errichtung von Fachschulen für ihre Lebrlinge, sowie auf die Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen durch genossenschaftliche Einrichtungen und unter Ziffer 4 auf jenen gemeinsamen Geschäftsbetrieb aufmerksam
macht werden. ai gi. unter Ziffer H erwähnten Aufgaben sind solche, welche von jeher einen Gegenstand der Innungethätigkeit gebildet haben. Sie werden den Innungen auch gegenwärtig nicht etrea um deswillen ent- jogen werden können, weil das Hülsskassenwesen neuerdings eine selbständige gesetzliche Regelung erfahren bat. Es wird nur Vor⸗ sorge zu treffen sein, daß die von den Innungen errichteten Kassen ibten Mitgliedern eine autreichende Sicherheit bieten. In diger Beziehung werden in den §5. 98 e. und 1060 e. die erforder ichen Be⸗ mmungen getroffen. .
ü n= ** 6 soll den Innungen die Möglichkeit gegeben wer⸗ den, die Snieitigkeiten, welche zwischen ibren Mitgliedern und den KGekülfen derselben entsteben, durch genossenschaftliche Organe ent⸗ scheiden zu lassen. Bei der Stellung, welche gegenwärtig die Ge— sellen und Gebülfen den Meistern gegenüber einnehmen, tann diese Entscheidung allerdings nicht mehr, wie es 3 B. in der preußischen Allgemeinen Gewerbeordnung von 1845 geschab, dem Junungẽ gor. stande oder auch einem anderen lediglich aus der Wahl der Meilter berrorgebenden Organe übertragen werden. Wobl aber soll der In⸗ nung das Recht eingeräumt werden, auf stetutarischem Wege nach Analozie der im §. LE0a. Absatz 4 der Gewerbeordnung vorgesebenen Schiedegerichte ein Innungeschiedegericht zu begründen, welchem in Bestehnng auf die gewerblichen Streitigkeiten jwischen Meistern und Gesellen der Innung mit einer in §, 100 4. vorgesehenen Stweite rung dieselben Befugnisse zustehen würden, welche nach §. 120 a. eit. Ablatz? die Gemeindebebörden wabrinnehmen bkaben. Auch bier sind, um Kollisionen mit den auf Grund des 5. 1292. der Gewerbe ordnung lereits bestebenden Einrichtungen zu verbüten und Garantien sür eine geordnete und urparteiische Rechtepflege iu Cewinnen, be sondete Bestimmungen erfordeilich, welche in den §§. 98 e. und 1094. getroffen sind. .
1061 = shn §. N vorgesebhenen, vorstebend erörterten, bat der Beschluß des Reichztagt noch folgende Furtktionen der Innungen vergeseben: . ;
n. Leitung und Aufssicht über ibre Fachschulen (Nr. 5a);
2) die Aufsickt über die Gesellen der Innungeme ster ine be⸗ sendere die von denselben ju führenden Legitimationen (Nr. 54.)
3 Mitwirkung bei der Leitung öffentlicher Fachschulen. .
Was die ad 1 und 3 aufgefübrten Rechte, anlangt, so erscheint etz sel bstverständlich, daß eine Korroration, welche eine Schule be gründet und aus ihren Mitteln unterbält, diesel ke auch unter Berück⸗· sichtigung der etwa bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften za leiten bat. Dagegen kann dem Unternebmer und Leiter einer Swule nicht auch die Beaufsichtigung derselben übertragen werden. Diese ist vielmebr din Organen der Unterrichteverwaltung nach Maßgabe der bestehenden Unterrichtegese gebung ju überlassen. Grensewenig emrfieblt eg sich, durch eine E mm = m. nach welcher den Innungen eine Mitwirkung bei der Leitung öffentlicher Fach schulen übertragen wird, in die Unterrichte⸗= Celezgebung der Ginzelstaaten einzugreifen, Gine solche Bestim mung obne gleichieitige näbere Regelung der in Ausesicht genommenen Mit⸗ wirkung würde in der Prarig entweder bedentunggl og bleiken eder lu den größten Zweifeln und felgeweise zu unerwünschten Streitig
Einfluß auf die öffentlichen Fachschulen geeignet erscheinen läkt, wird ihnen voraussichtlich auch ohne eine jwingende gesetzliche Be⸗ stimmung Seitens der zuständigen Behörden Gelegenheit gegeben werden, die von ihnen vertretenen Interessen zur Geltung zu bringen.
zugedachte Aufsicht über die Gesellen geführt werden soll, ist in dem Beschlusse des Reichstags nicht gesagt. Auch die Verhandlungen ergeben dafür keine Anbalts punkte. Daß die Innung durch statuta rische Bestimmungen ihre Mitglieder verpflichten kann, bei der An ˖ nahme von Gesellen gewisse Normen zu beachten, beispielsweise nur solche, Gesellen, amunehmen, welche sich in einer von der Innung festzustellenden Weise legitimiren, ist selbst ˖ verständlich, kann aber nicht als eine Aufsicht über die Gesellen bezeichnet werden. Dagegen würde ei auf das Ver— hältniß zwischen Meistern und Gesellen voraussichtlich nur ungünstig einwirken, wenn einem einseitig von den Meistern bestellten Organe undefinirbare obrigkeinliche, namentlich polizeiliche Befugnisse behufs Ueberwachung der Führung der Gesellen beigelegt würden.
des Bezirks, über welcken eine Innung sich erstrecken kann, keine Be⸗˖ stimmung. Aus den Verhandlangen des Reichstags ron 1860 erhellt die Absicht, den Innungen in dieser Beziehung unbeschrãntte Freibeit einzuräumen. Dies ist indessen bis auf die neueste Zeit nicht in das Bewußtsein der Betheiligten übergegangen, und an sich entspricht eine weite räumliche Ausdehnung nicht dem Wesen der Innung, da die wichtigften und nächsten Aufgaben derselben, wie die Pflege des Gemeinsinns und des Standesbewußtseins, sowie die Regelung und Beaufsichtiguug des Lehrlinge wesens mit Erfolg nur von Vereini⸗ gungen geläst werden können, deren Glieder sich auch örtlich nahe stehen. Als Regel muß daher vorauẽgesetzt werden, daß eine Innung sich auf den Bezirk einer Gemeinde und ibre nächste Um⸗ gebung oder bei kleinen Gemeinden auf den Bezirk benachbarter Ge⸗ meinden beschränkt. Der Aufnahme einer derartigen Beschränkung in das Gesetz stedt nur der Umstand entgegen, daß es einzelne Hand- werke giebt, welche ihrer Natur nach in keiner einzelnen Gemeinde in größerer Zahl vertreten sein können, für welche daher eine Innungesbildung überhaupt; ausgeschlossen sein würde, wenn für die⸗ selbe nicht ein größerer Bezirk iugelassen würde. Auch für diese Handwerke wird indessen regelmäßig kein Bedürfniß bestehen, den Bezirk der Janung über den Bezirk der höheren Verwaltungs behörde auszudebnen. Es erscheint daher gerechtfertigt und mit Rächsicht auf die Möglichkeit einer wirksamen Aufsicht geboten. eine Auedehnung des Innungsbezirks über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Centralbehörde zurulassen. Die bisherigen Erfahrungen haben zur Genüge gezeigt, daß eine weitergehende Freiheit hinsichtlich der Begrenzung der Innungen durch ein praktisches Bedürfniß nicht gefordert wird, da die äußerst seltenen Fälle, in denen die Bildung. einer Innung für weitere Be zirke versucht wurde, solche waren, in denen es sich um die Pflege gewerblicher Interessen handelte, welche über den Kreis der eigent lichen Innungszwecke hinausgehen und mehr für die Thätigkeit von Innungt verbanden, wie sie in den §5§5. 1042. bis 1049. vorgesehen werden, geeignet sind.
soll wie bisher durch Annahme eines Statuts und Genehmigung desselben durch die höhere Verwaltungsbebörde erfolgen. Es entspricht aber sowohl dem Interesse der Betheiligten wie der Stellung der Behörden, daß, abweichend von den bisherigen Bestimmungen, die Ertbeilung der Genehmigung nicht in das pflichtmäßige Ermessen der Behörde gestellt, vielmehr durch das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung versagt werden muß, und diejenigen, unter denen sie außerdem versagt werden kann, festgestellt werden und das bei Anfechtung der Entscheidung Platz greifende Verfahren ge. regelt wird. Bedingung der Genehmigung soll nach §8. 98 b, 1 bis z sein, daß das Statut den gesetzlichen Anforderungen ent pyicht, daß durch seine Bestimmungen die Erfüllung der wesentlichen Aufgaben jeder Innung (§. 97) gesichert erscheint, und daß der Bezirk der In⸗ nung dem Gesetze gemäß begrenzt ist. Von dem Ermessen der Behörde soll die Genebmigung nur dann abhängig gemacht werden, wenn für den betreffenden Bezirk für die selben e cer he he⸗ reis eine Innung besteht. Obwohl es in der Regel für die Er · reichung der Zwecke der Innungen nicht förderlich sein wird, wenn in demselben Bezirk für dasselbe Gewerbe mehrere Innungen bestehen, so giebt es doch Fälle, in denen dies nicht nur unbedenklich, sondern sogar wünschentwertb erscheint und solche, in denen die Gieristtung einer neuen Innung neben einer schon bestebenden das beste Mittel jur Beseitigung vorhandener Uehelstände ist. Ersteres wird nament · lich für sehr große Gemeinden häufig zutreffen, letzteres beispiele⸗ weise daun, wenn an einem Orte, wo bie her mehrere Dandwerkte ju ˖ sammen eine Innung gebildet haben, eins derselben sich so entwickelt, daß die Errichtung einer besenderen Innung für dasselbe wünschens⸗ werth erscheint, die älteren Glieder desselben aher nicht genelgt sind, ihren bisherigen Innungsoerband aufjugeben. Es empfieblt sic dem; nach nicht, die Bildung mehrerer Innungen für dasselbe handwert unbedingt auszuschließen, andererseits würde es aber der Ent wic. lung des Innungtwesens auch nicht förderlich sein, wenn die ildung weiterer Innungen für dasselbe Handwerk lediglich in dag Velieben der Betheiligten gestellt und dadurch den ler teren die Möglichkeit ge⸗ geben würde, aus unzureichenden? oder garwverwerflichen Gründen eine Zersplitterung des Handwerks herbeijuführen.
Alles enthält, was zu einem sicheren Urtbeile über das Vorhanden
Liten Veranlassung geben. Wo die Innungen durch ibre Wirksam⸗ feit eine Stellung gewinnen, welche sie ju cinem ersprießlichen
Ich welcher Weise und mit welchen Mitteln die den Innungen
Zu §. 335. Die Gewerbeordnung enthält zur Zeit hinsichtlich
Zu §§. 98 a. bis gs e. Die Errichtung der einzelnen Innung
Die geseßlich« Normirung der Vorantsetzungen, unter denen die Geaehmigung zu ertheilen ist, setzt voraus, daß das Innungsstatut
in dieser Voraussetzungen erforderlich ist. Es müssen daher die kal er ff des 6 des Statutz ju stelleaden Forderungen ge⸗ nauer bestimmt werden, als es durch die bil ber igen Vor scheiftea ge= sckehen ist. Nach 5 68a, soll daber das Statut alle dis lenigen Be⸗ stimmungen treffen. welche für Tie Wegrenzung und Diganisat on. jür den Mitgliederbestand und die Rechte und Pflichten der Hit. glieder, für die Aenderung des Statuts, für die Aufslölung der Innung und deren vermögentzrechtlice Folgen entscheidend sind. Außeretim soll das Statut diejenigen Einrichtungen vorsehen, nel b zur Erfüllung der wesentlichen Aufgaben der Junung erforderlich sind, namentlich zur Regelung des Lebrlingswesens, als derjenigen Aufgabe, durch deren en geg die Innungen vorzugtzweise dem öffent⸗ ĩ Juteresse dienen sollen. . . aer nn, den Betbeiligten überlassen. ob und inwie heit sie die in §. O7 a., beieichneten Zwecke durch das Statut in das Bereich der Innungetbängkeit zieben wollen, sie sollen aber, sosern sie die unter Nr. 4. 5, 6 dieseg Paragraphen bezeichneten Zwecke rersolgen wollen, die Einrichtungen zu deren Erreichung nicht in dem Jann ge. statut, sondern dur Nebenstatrten regeln. Letztere sollen nach 8. 98 e. einer besonderen Genehmigung der böberen Verwaltungtbehörde be⸗ dürfen, welche nicht ver Anbörung der Gemeinde und Aufsicht. bebörde ertheilt werden soll, und vorbebaltlich der Beschwerde an die Centralbebörde, nach freiem Eimessen versagt werden kann. Beides erscheint nothwendig, weil gegen Ginrichlungen dieser Art oder e die im Einzelfalle dafür vorgesebene Regelung Bedenken aus örtli⸗ ben Verbältnissen entfteben können, welche einer näberen Giörterung bedürftig sind, und deren Einfluß auf die Gntscheidung über Er⸗ theilung und Versagung der Genebmigung sich nicht aeseßlich ee läßt, sondern dem Gtmessen im einzelnen Falle üerlassen werden muß. Für die unter Ne. 5 und 6 deg §. 97 a. bezeichneten e tungen kommt namentlich auch die Wahrung der in §§. 10 2 — satz 1, 1000. und 1004. getreffenen Vorschriften, somwle die Ver- bütung von Kollisionen mit äbnlichen bereits bestebenden örtlichen ichtungen in Betracht. ‚ wn; soll durch den vorletzten Absatz deg 8 82, welcher in dem 5. 1096. Absatz 1 und 2 sesne Ergänzung findet, ähnlich wie es für die Hälfekassen durch dag Gesetz vom J. April 1876 geicheben tit, Vorsorge getroffen werden, daß nicht mit Hülfe einer für bestimmte Zwecke gesetzlich w — ö . ungesetzliche oder fremd⸗ i e verfolgt werden können. J aan e . 1 den MNechten. deren Tie Innungen bedürfen, um shre Aufgaben zu lösen, ist das wichtigste dat jenige der juristi⸗
schen Persönlichktit. Um jeden Zweifel über den Umfang und die . dieses Rechts autzuschließen, soll ibnen dafselbe nicht durch Ertbeilung von Korporationsrechten, sondern in derjenigen Form bei⸗ gelegt werden, welche in der neueren Göesetzgebung mebrfach und namentlich bei den eingeschriebenen Hülfe kassen zur Anwendung ge⸗ kommen ist. Der ausdrückliche Zusatz, daß für alle Verbindlich keiten der Innung den Gläubigern der Janung aussckließlich das Innung vermögen baftet, empfieblt sich, um einerseits die Mitglieder der In⸗ nung gegen unübersehbare Ansprüche zu schützen. andererseits aber auch für dritte Personen klar zu stellen, welche Sicherheit ibnen bei Rechtsgeschäften mit den Innungen geboten wird. . Zu §5. 100 und 1002. Die Beschränkungen, welche bisher der Selbstbestimmung der Innungen hinsichtlich der Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder auferlegt sind, bilden einen Haupt⸗ gegenstand ihrer Beschwerden und es ist nicht zu verkennen, daß ein kräftiges Korporationsleben sich nur schwer entwickeln kann, wenn der Innung die Möglichkeit, Mitgliener aut zuschließen, ganz entzogen ist, wenn sie genöthigt ist, bei denjenigen, welche ihre Gewerbe ein Jahr lang selbständig betrieben haben, auf jeden Fähigkeitsnachweie zu, verzichten, und wenn sie an die Ehrenbaftigkeir ihrer Mitalieder keine anderen, als die in §. 83 der Gewerbeordnung vorgesehenen In Zukunft soll daher den Innungen binsichtlich der nach F. 98 a. Nr. 3 durch das Statut zu regelnden Aufnahme und Ausschließung möglichste Freiheit gelassen werden. Der §. 100 enthält demnach nur nach zwei Seiten eine Be— schränkung der Selbstbestimmung der Innungen. Aufnahmefähigkeit auf diejenigen Personen, . selbständig betreiben und macht davon eine Aut nahme nur Gunsten der im Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigten Personen, um den Innungen die Möglichkeit zu verschaffen, solche handwerks mäßig ausgebildeten Personen als Mitglieder aufzunehmen, welche, ohne ein Gewerbe selbständig zu betreiben, doch eine den Handwerksmeistern ebenbürtige gewerbliche Andere Personen sollen die Innungen nur als gufnehmen können, Innungsversammlungen stimmberechtigt wählbar sind, — Pflichten der Innungsmitglieder nicht theilnehmen. die J erbalten hierdurch, ohne den Charakter gewerblicher Berufs gemein⸗ schaften einzubüßen, die Möglichkeit, aus anderen Ständen zur Lösung ihrer Aufgaben Kräfte heranzuziehen, welche sie unter den Berufs genossen, namegglich an kleineren Orten, nicht immer in ausreichen der Zahl finden. ; ͤ ; . Bei den Erörterungen, welche über die Innungefrage in den letzten Jahren stattgefunden haben, ist mebrfach der Vorschlag ge— macht, auch den Handwerksgesellen das Recht einzuräumen, als voll⸗ berechtigte Mitglieder in die Janung ihres Gewerbes ginzctrete n. um auf diese Weise zu gemeinsamen Korporationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Handwerks zu gelangen. ᷣ bat indessen in Handwerkerkreisen bis jetzt sehr wenig Anklang und Auch ist nicht zu verkennen, daß die wesentlichsten Aufgaben der Innungen solche sind, welche zu ihrer Erfüllung Vereinigungen selbständiger Gewerbetreibender erfordern, und das dem zur Zeit bestehenden Verhältnisse zwischen Neistern und Gesellen eine gleichberechtigte Theil nahme beider an der Innung Wenn hiernach jener Vorschlag bei der neuen gesetzlichen Regelung nicht zu berücksichten, vielmehr es den Innungen zu überlassen sein wird, die Theilnahme, welche sie den Gesellen ihrer Mitglieder an der x das Statut zu regeln, so ist doch Vorsorge zu treffen, daß den Gesellen durch verfassungtmäßige Einrichtungen die Möglichkeit ge⸗ währt werde, ihre Interessen an denjenigen Einrichtungen, sür welche Beiträge oder besondere , e, m. von ihnen in Anspruch ge⸗ men werden, zur Geltung zu bringen. ; , 6. Von dem W bft des Reichstags weichen die Bestimmrngen des Entwurfs über die Mitgliedschaft nur insofern ab, als es den Innungen, wie bieher. überlassen sein soll, ob sie diejenigen , . für welche die Nr. J bis 3 des jetzigen 8. 83 zutreffen, von dem Ein⸗ tritt in die in ,, . Jateresse wird durch die Vorschrift detz 8. 4z. 6 Jen 2 e . solche re, a. Ausübung des Stimmrechts Ehrenrechte ausgeschlossen sind. ; . . F. wn aus der Innung soll, wie kieber, jedem Mitgliede Um aber die Innungen gegen Verlegenbeiten zu schüßen, welche ihnen namentlich in finanzieller Hinsicht aus dem rlötzlichen ieder erwachsen können, soll ihnen die Befugniß eingerãumt werden, durch statutarische Bestimmung den Austriit von vorgängigen zn, deren stattung indeß nnch, sechs Monate vor dem Arstritt verlaugt Durch dieselbe Rücksicht wird die Bestimmung gerecht⸗ fertigt, daß ausscheidende Innungsmitglieder noc zur Zahlung der⸗ jenigen Beiträge verpflichtet bleiben, scheidens bereits umgelegt waren.
Anforderungen stellen darf.
Er beschränkt die welche ein Gewerbe
Stellung einnehmen. Ehrenmitglieder als solche Rechten und Die Innungen
im übrigen
Dieser Vorschlag
vielfachen Widerspruch gefunden.
nicht entsprechen würde.
erwaltung einräumen wollen, durch
öffentlichen 100 a. Absatz 3 genügt.
Austritte ihter M
varden darf. welche am Tage ibres Aus- Es wird dadurch verbindert, daß Mitglieder lediglich zu dem Zwecke austreten, um sich e. bevor stebenden, vielleicht besonders hohen Beitragsleistung iu ert ieb. y Die Bestimmungen der beiden etsten 3blat sinden ibre Begründung in den Bemerkungen zum vorletzten Absatße des 5. 98a. . ö .
Durch Absatz 3 dieses Paragraphen wird den anungen fin Recht wieder ein nn, 6 ihnen bis zum Erlaß der Gewerbe⸗ ö ng von 1869 zugestanden bat n l . 1 als eine mr fiadliche Stadt gung, Kellazt wird. In der That ist nicht zu verkennen, daß die bei dem Mangel dieses d eintretende Nethwendigkeit, xrũ M Mitglieder an die Innung im Wege der gerichtlichen Klage zu ingen, die Durchführung der statutenmänigen Verpflichtungen der Mitglieder Weise erschwert, ͤ en die Rear bildenden Geringfügigkeit der einzelnen Leistungen einen unrecbaltniß· mäßigen Kraftaufwand erfordert. dadur die Thel fert der mungs⸗ organe lähmt und somit leicht verbängnißooll für den Be Innung werden kann. 2 en ; . auf die statutenmäßig verw rlten O nungestrafen bꝛt igsofern einen besonderen Werth als die Innung da rurch dit. Re it wendigkeit überboben wird, gegen Verletzung statatarischer Ver ein ten auch da wo dieselbe lediglich aus Nachlässikeit bervorgegangen ist, mit unverbältnißmäßig starken schluß aus der Innung verzugeben. ö
Die an sich unbedenkliche Wieder intãumunga die es R 28 srrickt übrigeng nur der Billigkeit, da die Innungen nach. den Rr. timmungen des Entwurfg gewisse Funktionen im f esse übernebmen müssen und insosern die Stellung äffentlich rech licher Korrorationen einnebmen.
Zu 5. 1000.
Zu 5§. 100 b.
und dessen Eatziehung von allen rũckstãndige
namentlich
Die Erstreckung der vorgesebenen
Mijiteln und namentlich mi Aus⸗
Wenn tie jür Unterstüßungtkassen der J ngen vorgeschriebene Errichtung eines besenderen Statutg und die E eneb⸗ migung desselben durch die höhere rationelle Einrichtung und . * Garantie zu gewinnen, erreichen sollen, so muß den lebteren egen aber der sonstigen Verwaltung der Innung snsem it gern zen i. . liche Selbständigkeit gegeben werden, als erforderlich G-. Gefährdung der gegen die Uaterstatzur ge kasse nr . de durch Verwendung der zu ibrer Befriedigung bestimmten Mittel für andere Zwecke der Innung aue juschliefan. den Absaßz 1 dieset Parazrarhen erreicht werden. ue Ab krankenlassen der Innungen diFe jenigen Rechte der einge schriebenen Hälfelassen bei, obne welche dieselden nnter , WUerbältnissen nicht mebr baltbar sein würden, laürft 4 leihung aber an die Vorautzsetzung, daß die Kassen die dem Gesetz rom 7. Arril 1876 entsrredenden Uanterstützungen gewäbren. Der 5. 1994. 1 die nötbi en Innungen zu 8 — — * Sela sen, 2 Enischeidungen sber Ste niasestea der Innung mitglieder mit bien Gesellmn und n 2 wird den Gntscheldungen der — 2 über sünfig Mark beträgt, die Inarpellabiluat eingeräumt und da⸗
erwaltungebebörde ihren Zweck, Sicherbeit dieser Kasfen
Dieses Ziel wird durch Der zweite Absatz
orschriften über die Bil⸗ errichtenden Schiedgaerichte und
rechtliche Aasrrücke, wenn der Wertb