1881 / 69 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

8170)

Oessentliche Zustellung.

; 2 4 zu Ingweiler, ver⸗ teten dur echts anwalt Fetter in Zabern, klagt j

ö 33 2 8 Frist von dem durck den Herrn Richterkommif⸗ seiner minorennen Kinder Aloys und Sophie Alten⸗

burger, 2) Magdalene Altenburger, 3) Margarethe

Altenburger, 4 Glisabetb Altenburger, 5) Maria Altenburger, 6 Jacob Altenburger, alle 6 be⸗ kannten Wohnort, mit dem Antrage auf Verstei⸗ gerung der in Folge des zwischen Kläger und dem Beklagten Cbristorh Altenbvrger vor dem Kaiserlicken Notar Adam in Lützelstein am 26. Februar 1877 abgeschlossenen Vertrages den Par- teien gemeinschaftlich ge hörigen Immobilien auf den Gesammtanschlagspreis von 26659 S durch den vorgenannten Notar Adam, und lader die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts streits ror des Kaiserlichen Landgerichts zu auf den 29. Juni 1881, Vormittags 10 u mit der Aufforderung, einen bei dem n, 9 ,. k ö bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt . ; Sörkens Landg. Seeret., Gerichteschreiber des Kaiserlichen Landgerichte.

. Deffentliche Zustellung.

Der Wirth August Zaika zu Floesten, Kreis EColdap, vertreten durch den Rechtsanwalt Stoeckel in Insterburg, klagt gegen die früheren Wirth Georg und Marie, geb. Denkmann, Rilatschen Eheleute, deren zeitiger Aufenthaltsort unbekannt ist, aus dem notariellen Vertrage vem 8. Februar 1868 mit dem Antrage, daß die Beklagten schuldig, anzuerkennen, daß die fuͤr sie im Grundbuche Floesten Nr. 20 in der III. Abtheilung unter Rr. z eingetragene Kaufgelderforderung von 600 M ohne Zinsen durch die von dem Eigenthümer dieses Brundstücks August Zaika sür Recht ung der Be— klagten an die Altßttzerwittwe Sural geleisteten Altentheile vrästationen im Betrage von 258 Thlr. 16 Sgr. 7 Pf. getilgt sind und dieselben demgemäß verbunden, in die Löschung der für sie eingetragenen 60) 6 zu willigen und ladet die Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite ö des Königlichen Landgerichts zu Inster⸗

[ auf den 2! Mai 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richle zugelassenea Auwalt zu bestellen.

Rn. Einlassungefrist wird auf 14 Tage abge— ürzt.

Zam Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dies Auszug Fer Klage bekannt . ö 6

sicht zu nehmen, eventuell Widerspru Metz, den 17. Mär; 1881. a, . Der Ober Sekretär des Kaiserl. Landgerichts: Maassen.

lsiäs! Oeffentliche Zustellnn.

Der Gemeindevorstand in Hutta, vertreten dur I) den Schulzen Joseph Podemẽki, ö 23 den Hemeindeschöffen Michael Marecinick, 3) den Gemeindeschöffen Johann Wala, klagt gegen den Wirthssohn Martin Wojctechowski, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wegen der an die Stadtgemeinde Butzbach für den Verklagten ver auslagten Kur- und Ver slezungskosten mit dem An— t age auf Zahlung von 10353 20 3 nebst den Zinsen seit dem J. Dezember 1880 und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts streits vor das Königliche Amtsgericht zu Adelnau auf den 12. Juli 1881, Vormittags 19 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht. Adelnau, den 17. März 1851.

. . Fuchs, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

ö Aufgebot.

Ter am 17. Juni 1845 zu Inowraclaw geb Schiffer Richard Alexander Throbald e g' r ren, . 8 . 6 h,, , .

ob aus der Ehe mit Amalie Ottilie, . . ilie, geborne

uf Antrag dessen Bruders des Kaufmanns Hugo

Robert August Redslob zu Leipzig ergeht die * . 36 , ö Theo⸗

Redslob, dessen Erben und Erb si spätestens im Termine . . am 10. Januar 1882, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Amtegerichts⸗Rath Wegner zu melden, widrigenfalls der Verschollene für todt erklärt und dessen Nachlaß den nächsten Erben erent. dem Fiskus zugesprochen werden wird. Colberg, den 5. März 1881.

Königliches Amtsgericht. II.

18138 Nr. 5502. Die Ehefrau des Hugo König, Mar—

. Jordan, Gerichisschreiber des Königlichen Londgerichts.

sis! Oeffentliche Zustellung.

In der Kollokationssache auf Betreiben des Mayer Cohen, genannt Lambert, Weinbändler zu Meß, veitreten durch Rechikanwalt Wagner, gegen! Damas Ambroise, Schmied, und sein minderjäbri⸗ ges Kind. Marie Felicits Ambroise, früher zu Mon. tigny bei Metz, jetzt ohne betannten Wohn- und Aufenthaltsort, betreffend Vertheilung des Erlöses des am 26. März 1879 vor dem Friedensgerichte Metz III. subhastirten Besitzthums, genannt Chalet,

garetha, geborene Leibig, in Weiler i. Elsaß klagt gegen ihren Ehemann, zuletzt in Mannheim, jetzt an unbekannten Orten abwesend, mit dem Antrage, die zwischen ihnen bestehende Che wegen harter Mißhandlung für geschieden zu erklären, und ladet den Beklagten zur Verbandlung des Rechtsstreites vor Großh. Landgericht Mannheim ECivil— kammer 1. in den Termin vom Mittwoch, den 8. Juni d. J. Vorm. 9 Uhr, mit der Äuffor. derung, sich durch einen Keim genannten Gericht hofe jugelasse nen Recht anwalt vertreten zu lassen. Zum Zwecke der bewilligten öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Mannheim, den 17. Maͤrz 1851. Die Gerichtsschreiberei des Großh. Landgerichts.

18059)

Rechen schafts⸗Bericht

vom 1. JZannar 1880 bis 31.

Dezember 1880.

Einnahme: ö An Prämien aus 9 672710 6 ver⸗ sicherten Viehwerthen incl. Ueber⸗ trag von 67 944,17 4 Prämien reserve aus 1879 . Reservesonds w Erlösen verwertheter Thiere und Cadaver insen Creditoren. JJ Verfalltnen 19 gemäß §. 2 der Versicheruunge Bedingungen.

20 222 30 14490

n

. 3Zinsen 2

n u 3 94 . 1

Per 346 gezahlte Entschädigungen h 684 3 Trichinenschäden ꝛc. . ; 13 570 20 Inserate ö 346707

108610

gelegen zu Montigny, wird der Schuldner Damas 18058 Amhroise hierdurch aufgefordert, binnen der durch! : Artikel 767 des code de procedure eirile vorgese he⸗

ar am 16. Februar 1881 errichteten definitiv Vertheilung plane im diesseitigen Ir n . Die

Bank für Handel 8& Industrie.

Wir bringen hiermit zur Kenntniß, daß die Rest⸗Divsdende für dos Geschäftsjahr 1880 auf fes - Mie. 30. 71. pro Actie estgesetzt wurde und statuteng mäß am 1. Mai 1851 zahlbar ist.

ö en, erfolgt gegen Einreichung der Rest⸗Tividende · Coupons Nr J. vom I. Mai bis

bei unseren Kassen dahier und i 1 unserer Filiale Frankfurt 1 nn (Schinlelplatz 38),

sowie, den Herren Cohn, Bürgers & Eo. in Berlin.

Die Coupons bitten wir, in Begleitung arithm ichni welchen an vorgenannten Stellen Formulare . 2 . ,

Na dem 31. i 1 ird i i ö nen g f. 9 wird der Coupon nur bei uns in Darmstadt und Berlin

Zugleich machen wi a. M. ausbezahlt. ohne Coupons und Enn min auf gerichtliche Weisung, bekannt, daß wegen der Aetie Nr. 110604

unseres tit e setz tisati i ,, i e. das gesetzliche Amorfisationsverfahren bei Großherzog⸗

Darm stadt, 15. Mär; 1651. Die Direction

Bei dieser Gelegenheit fordern wir di ; ückständi Empfangnahme der neuen Couponut bogen . . 16 2 e .

5 Rechnungs⸗Abschluß der Brandenburger Spiegelglas⸗-Versichernugs⸗Gesellschaft pro 1880.

Einnahme. Gewinn und Verlust⸗Conto. Ausgabe.

I) Prämien⸗Reserve aus 1879 27207 56 1) Veiwaltun

ö skosten:; als

3 S bah en- Tre nn ü,. ö ein en er r, 3 k S 91743. 59 . Infertionen, Reife, und Organs⸗ intri ogelder 2808. 94651 59 sationstosten, Gehälter, Miethe ꝛc. 5) Zirsen. Eiy nahme K 2063 14 2) Agentur Proristonen .... 6) Coursgewinn aus den Effekten 3 Rezulirze 2357 Schäden und Geldforten. . 594 38 4) Reservirt für noch schwebende . , 5) 190 60 Abnutzung auf Mobilien. S Prämien Reserve⸗ Corto 7) Gewinn Saldo. Æ 5627. 88 Hiervon wurden iberwiefen 2. der Kapital ⸗Reserve M 4811 10 F. der Prämien ⸗Reserve . S816. 74 5627 88

TDi os dᷓpᷓʒ Credit.

ö lng gi zibõd

Jos do 11557 27714 06

Viss ᷓ5ᷓ wer ö. Bilance Conto. I) Kassenbestand 31. Dezember 1880 1631 373 1) Kapital⸗Reser 3 Guthaben beim Vorschuß. Verein 59. 84 3) , 3 ö 3 , J 3 3) Schaden⸗Reserve. .. 7060 40 nnn, 48. ͤ ben v enten 3) Vrucksachen. Schilder, Papier ꝛe. 1 d 66 6) Außenstände bei 2. Hauptagenten h328 55 3's n dss Brandenburg a. SH, den 28. Februar 1881. Das Direktorium

der Brandenburger Spiegelglas Versicherunga—⸗ J. Heinr. Scheuermann. Otto Melsnicke. Adolph ö

Gesellschaft

18096

PDehet.

623158185

für Legung und Unterhaltung des Deutseh⸗ Norwegischen unterseeischen Kabels.

Auf Grund der von den Revisoren geprüsten nackstehenden Bilan ) ; 4 ö. ren geprüu h Bilanz rom 31. Dez die heutige General-⸗Versammlung die Auszahlung der von unserem Aar r isn m, e nrg der

pro 1880 von: 50/0 2 * . !. pro Attie . 6. . og * 20 ö k ir erluchen demand die Derren Aktionäre, diese Dividend ü an der Kasse der Vereinigten Deutschen Tieren, n ö an in Berlin, 28 A6. .

oder in London bei der Agentur der Vereinigten Deutschen Tel Telegraph and Trust Company, Limited, 65 GId e ffn ö 3 pro Altie von 400 Æ oder E 20 aa, gegen Einlieferung des Coupons Nr. II. ĩ den Nummern geordneten und unterzeichneten Verzeichniffes zu 4 P Berlin, den 19. März 1881.

Gesellschaft für Legung und Unterhaltung des Dentsch— Norwegischen unterseeischen Kabels.

Pr. Ad. Lasur.

ear n Tefgh chat. der German Union m

fügung eines nach

Unkosten: als Reisen, Druck⸗ sachen, Agentur ⸗Provisionen, Gehalte, Miethe, Heizung, Schreibmaterialien, Porto c.

11 57290

Dazu gemãß g. 2 der Versicherunge⸗ 1 Bedingungen ver⸗ fallene 1'069 44,90

1 Werthypapier · Conto Königl. Bayer. 4 60 excl. höherem 14 ö. Court wertb) s 15 000 Tebitoren laut Conto - Corrent. 55 423 17

Organisationgt˖ und Inrentar⸗ KJ Sd 234 50

CGonto V iv 7

4161780

. Activa: ö 11ũ? . Wertbpapier ⸗Conto (Königl. Bayer. 10½9 ).. Debitoren ⸗Conso ; , . Davon ab: j nachträgliche Stornog an Prämie an Reservefonds. nicht beijutreibende Bei⸗ träge an Prämie an Reserrefonde.

8 854,35 11,80

50 os Q 2 9 z399

e und Inventar⸗Conto 84 254,50 ab: Zintzeinnahme 629,11 ab: aus den Reserve⸗

fondg gemäß §. 16

des Statuts auf

dies Gonto ver⸗

ausgabt. 6605.39 723450

In der am

tromberg wiedergewäblt. 36. in Kleinenglis, Gutebesitzer C. Koch in Ki

ustij Rath Dr. Renner und Dberamtmann F. Thon in Gaffel,

tromberg.

National Vieh⸗Versich

Der Revisor: ; 1m. w eiae. IS. n = amn,

C. Muaneradeorr. C. HM.

Bilanz Conto.

. is n s] 14. März 1851 stattgefundenen ler unterzeichneten Mitgliedern deg Verwaltunggraths

Der Verwaltunggrath bestebt sonach aug den Herren: Gutbesitzer G.

L. MV. Oeeterhkheld. Dr. Renmer.

Vassiva: 6 3 Yer PrãmlenReserve. ö5 843 965 Reservefondz. 66 06677 Greditoren⸗Conto. 20 222 30

76069907

15 000

Gesellschaft für Legung und Unterhaltung des Deutsch— Norwegischen unterseeischen nher /ig.

Aera. Bilanz am 81. Dezember 1880. Passiv.

Kabel Conto .

Abschreibung .

1 Cassa · Gonto . ĩ oog o Deutsche Bank hier Effeklten⸗Conto (Re-

Baar · Der ot unse res

PDehbet.

600 * S. 4 t. 8 x 46 1750, 00 Actien · Capital l, 750, 00

zeoM = davon ab: . anl.

3 daron ab: 1,744 400 14 amortisirte Actien . 394 80 Amortisations Conto 138,639 55 Reservefonde⸗Conto .. Dividenden · Gento 1879 Creditoren. Gewinn⸗ Conto: Vorjäbriger Gewinn⸗ Vortrag. davon ab: durch 1. ordentliche General⸗ Versammlung deim Aufsichtsrath und Di⸗ rektion bewilligte Tan⸗ time vro 1879

l, 744,400

3889 457971 60 80

servefonds): 215 85

450) M Göln⸗ Mind. Eis. Vr. Oblg. IV. (im Der ot der Reiche. Hauptbank)

und Verlust⸗

Md 1,478 03 Reservefonds bei der Deutschen

Bank hier. 457971

3021

1412130 6 138 363 6

138 7188 i r ß Credit.

Reingewinn

Summa! .

Gewinn- und Verlust⸗Conto.

Summa

416033 08

77000

i mi Beneralyersammlung wurde außer den fünf err Bürgermeister Emil ang 'm Weerth in

rchditmold, Particulser W. Desterbeld in Gisenach,

zürgermeister Emil aus'm Weerth in

erungs⸗Gesellschaft.

Die Direetlon: Der Nendant: C6. Then. HIeimemhkhagenm.

An Geschäfteunkosten ˖ Conto .

der Gesellschaft für L d dei ben l ü wr . .

66 * 66 * 2 4.027 17 Per Gewinn ˖ Vortrag

. Verkehrg. onto Actien · Amortisationg. Conto ; I Ha von j. 605.3... S000 -— J Dividende auf 14 amortisirte

322

Actien à 23 Æ . 13. 835 21

3.459 95

109 3093 3298 55

190 ½ Reservefonddz 21 090 Tantieme an den Auf⸗ sichtgrath und Direct... 5B *, Dividende auf 43651 Stück Actien à 23 Æ. Nebertrag auf 1881

Summa Der Aussichtgraib

LUsUs s] i ß

Summa TT ; J

Die Direction

chalt für Legung und Unterhaltung

des Deutsch· Norwegischen unterseesschen Kabels. Vorste hende Dir simmt mit den ordnungs mäßig aft mr G- d m = ; Berlin, den 17. Februar 1881. ö

. ; Die Revisoren. C. E. . mne wolff. Revisor.

gerichtlicher Bücher gerichtlicher Bücher · Revisor.

M 69.

Reichs stempelabgaben bat folgenden Wortlaut:

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 22. März

186.

Neichstags⸗ Angelegenheiten. Der Entwurf eines Gesetzet, betreffend die Erhebung von

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen deß Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

8 1. ; Die in dem anliegenden Tarif bezeichneten Urkunden unterliegen den Dafelbst bezeichneten Stempelabgaben für die Reichs kaffe nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

1. Aktien und auf den Inhaber lautende Werthpapiere. (Tarifnummer 1 und 2.)

8. 2.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Tarifnummer 1 und T bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vor⸗ zulegenden Werthpapiere Reich sstempelmarken zum entsprechenden Be⸗ irage zu verwenden oder die Aufdrückung des Stempels zu ver— anlassen hat.

In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Ver⸗ pflichtung zur Versleuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempel⸗ marken ohne amtliche Métwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrath.

§..

Wer Werthpapiere der unter den Tarifnummern 1 und 2 be⸗ zeichneten Art innerhalb des Bundesgebiets ausgiebt, veräußert, ver⸗ pfandet, oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung er⸗ füllt oder in dem unter der Tarifnummer 1 Lit. d. bezeichneten Falle den Kontrolvorschriften des Bundes rathz genügt ist, verfällt in eine Geidstrafe, welche dem füufundzwanzigfachen Betrage der hinter⸗ zogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 20 ½ für jedes Werth⸗ papier beträgt.

Der gleichen Strafe unterliegt, wer zum Zwecke der Hinter⸗ ziehung des Stempels den Tag der Ausstellung unrichtig auf der Urkunde vermerkt. .

Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung, an dem sonstigen Geschäft oder an dem unrichtigen Vermerk des Tages der Ausjstellung theilgenommen hat.

Fiefelben Personen sind für die Entrichtung der Steuer soli⸗ darisch verhaftet. ö

Bevor stempelpflichtige inländische Wertbpapiere zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche auf— gefordert wird, bat der Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerthes der Stucke oder des Betrages der zu leistenden Ginzablungen nach Maß⸗ gabe eines von dem Bundesrath zu bestimmenden Formulars Anzeige u erstatten. . . ; Die Zuwiderhandlung gegen diest Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.

§. B.

Die der Neichestempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unter⸗

liegen in den ö . keiner weiteren Stempelabgabe Taxe, Sportel u. s. w.). . ; ran r ist von der Umschreibung solcher Wertbrapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft ꝛc., sowie von den auf die Werthpapiere selbst gesetz ten Uebertragungs vermerken ¶Indossamenten, Cessionen u. s. w.) eine Abgabe nicht zu entrichten. ö .

Im übrigen, insbesondere binsichtlich der Urkunden über Ein tragungen in dem Hppothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landes gesetzlichen Vorschriften unberübrt.

II. Schluß noten und Rechnungen. (Tarifnummer 3.)

4

Dle Verpflichtung jur Entrichtung der unter Nummer 3 des Tarifs bezeichneten Stempelabgaben liegt zunächst dem Aus steller und jedem Unterzeichner des betreffenden Schriftstückt ob und muß von ihm ersüllt werden, bevor er das 337 aus den Händen giebt.

Ist die Verstererung vom Auesteller und Unterzeichner unterlas⸗ sen worden, so ift sie von dm Empfänger des Schrift stücs, som ie von jedem weiterbin Betbeiligten, welcher das Schriftstück vor erfolgter Versteucrung annimmt, binnen 3 Tagen vom Tage deg Empfangẽ, jedenfalls aber vor der weiteren Aughändigung zu bewirken.

Die vorbezeichnete Verxflichtung wird erfült: 2

a. wenn zur Lusstellung der stemrelpflichtigen Schriftstãcke, ge⸗ drucke oder in anderer Weise mechanisch vervielfältigte Formulare gebraucht werden, Seitens deg Ausstellers nur durch Verwendung vor kem Gebrauche vorschriftgzmäßig gestempelter Formulare zum tarif mäßigen Werthbetrage; .

b. in allen anderen Fällen auch durch rechtzeitig: Berwendung von Reiche stem velmarten im tarifmäßigen Werthbetrage. .

Soll jur Anestellung eines nach Tarifaummer 32. stempelpflich = tigen Schriftstäcks, wel bee mehr als eines der dert aufgeführten Ge— schäfte betrifft (Unmerkung 2 ju Tarifnummer 3a), ein Formular verwendet werden, so genügt es, wenn das letztere ju dem höchsten, für eines der Geschäfte erforderlichen Abgabenbetrage abaestempelt ist und bejüglich der übrigen Geschäfte die Verxflichtung zur Entrich⸗ jung der Abgabe durch rechtzeitige Verwendung von Reichs stempel⸗· marken erfüllt wird.

§. 8. ; Die Nichterfüllung der im F. 6 beieichneten Verxslichtung wird mit diner Geldstrafe geabndet, welche dem fünfiigfachen Betrage der binter zogenen Abgabe gleichkemmt, mindesteng aber manzig Mark für jedes stemrelpflicht ge Schriststück beträgt. Diese Strafe trifft besonders und jum vollen Betrag Jeden, welcher der ihm obliegenden Verpflichtung jur Entrichtung der Stempelabgadbe nicht rechtzeitig genügt. ̃ Die Versteuerung durch einen sräteren Inbaber befreit dessen Vordermänner und die Autzsteller und Unterieichner nicht von der gesetzlichen Strafe.

§. 9. Ausgeschlossen von der Reiche stempelabgabe bleiben: a. gerichtliche oder notarielle Beurkundungen der unter Nr. Ja. det 3 bezcichneten Geschäfte, sowie die von solchen Urkunden ertheslten Ausfersigungen, beglaubigten Abschriften und Auszüge; b. Schrifistücke, welche von den Staalgverwaltungen der Bunde staaten über die unter Nr. 32. des Tarifs bejeichneten Geschãfte auf · genommen oder ausgestellt werden; e. Verträge über die unter a, des Tarifg bejeichneten Sachen und Waaren, welche weder jum Gebrauch als gewerbliche Betriebe. mater sallen, noch zur Wiederveräußerung in derselben Beschaffenbeit

pder nach vorgängiger Bearbeitung oder Verarbeltung bestimmt sind;

Werden in den unter e. und 4d. genannten Fällen von Maklern oder anderen Unterbändlern Schriftstücke ausgestellt, welche unter Nr. 3 a. des Tarifs fallen, so ist für diese die Reichsstempelsteuer neben den landesgesetzlichen Abgaben zu entrichten. §. 10. Werden stempelpflichtige Schriftstücke der unter Nummer 3 des Tarifs bezeichneten Art öffentlich beglaubigt, so finden die hetreffen⸗ den landesgefetzlichen Vorschriften über Stempel und Gebühren für Beglaubigungen neben den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. ö Im übrigen unterliegen die unter Nummer 3 des Tarifs be— zeichneten stempelpflichtigen Schriftstücke in den einzelnen Bundes staaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.)

III. Lom barddarlehne. (Tarifnummer 4.)

§. 12. Die Verpflichtung zur Versteuerung tines Lombarddarlehens liegt junächst dem Aussteller jedes zur Beurkundung des Geschäfts ausgefertigten Schriftstücks ob und muß von ihm erfüllt werden, be⸗ vor er das letzteie aus den Händen giebt. Ist die Bersteuerung vom Ausfteller unterlassen worden, so ist sie von dem Empfänger des Schriftstück', sowie von jedem weiter Betheiligten, welcher vor erfolgter Versteue rung in den Besitz des⸗ selben gelangt, binnen drei Tazen nach dem Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Ausbändigung zu bewirken. 8. 13. Die Verpflichtung zur Versteuerung wird erfüllt: a. durch Anwendung vorschriftsmäßig gestempelter Formulare; b. durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempelmarken im tarifmäßigen Werthbetrage; ; ö C., Lurch baare Einzahlung in den im 5§. 14 bezeichneten Fällen. 5. 14.

Banken, Bankhäusern, Kreditanstalten und anderen gewerblichen Unternehmungen, welche Lombardgeschäfte machen, kann nach näherer Anordnung des Bundesraths durch die oberste Landesfinanzbehörde die Verpflichtung auferlegt werden, die Stempelahbgaben bezüglich aller von ihnen, ihren Kommandlten, Komtoren, Agenten u. s. w. abgeschlossenen Lombarddarlehne auf Grund der von ihnen aufzu⸗ stellenden periodischen Nachweisungen an die zuständigen Steuerstellen im Ganzen abzuführen. 81

15

Die Nichterfüllung der im 5. 12 bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem fünfundzwanzigfachen Be— trage der hinterzogegen Steuer gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes stempelpflis tige Schriftstück beträgt.

Diefe Strafe trifft besonders und zum rollen Betrage Jeden, welcher der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt.

§. 16.

Werden in einer nach §. 14 vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden Zeitabschnitt zu entrichtenden Abgaben gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nachgewiesen, so versällt jede für die richtige Ausstellung der Nachwelsung verantwortliche Person in eine Geldstrafe im fuüͤnfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachge⸗ wiesenen Abgaben, mindesteng aber von einhundert Mark.

Wird sedoch erwiesen, daß eine Steuerhinterziehung nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt eine Ordnungkstrafe von drei bis dreißig Mark ein. ;

Die betteffende Bank oder Kreditanstalt oder sonstige gewerbliche Unternehmung ist für die Entrichtung der festgesetzten Strafen sub— sidiarisch verhaftet. 8m

Werden zur Beurkundung eines und desselben Lombardgeschäfts mehrere Schriftstücke (Pfandschein, Quittung u. s. w.) ausgestellt, so ist auf den nicht versteuerten Schriftstücken von dem Darlebnsgeber und dem Darlehntzempfänger zu vermerken, wie und in welchem Be trage die Stempelabgabe entrichtet worden ist. Wenn wegen unter⸗ lassener Versteuerung eines solchen Schriftstücks Anklage erhoben ist, so wird vermuthet, daß ein versteuertes Schriftstück über dasselbe Geschäft nicht vorbanden sei, bis Thatsachen erwitsen werden, welche die Unrichtigkeit dieser men n ,

Lembarddarlehne unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sxortel u. s. w..

IVI. Quittungèsstempel. (Tarifnummer 5.) §. 19. -

Alg Quittung im Sinne dez Tarifs gilt jedes Schriftstück, in welchem Ter Empfang einer Zablung oder die vollständige oder tbessweise Befreiung des Vervflichteten von einer auf Zablung ge richtet en Verbindlichkeit bescheiniat oder anerkannt wird, ohne Unter schled, ob die Verpflichtung durch Baarjablung, durch Hingabe von Wechseln, Werthpapieren oder andtren Gegenständen, durch Gegen · rechnung oder in anderer Art erfüllt, oder ob sie noch unerfüllt ge blieben ist. l . .

Für die Stempelpflichtigkeit ist é obne Einfluß, ob die Zabh⸗ lung, über welche quittirt wird, jur Tilgung oder zur Begrůndung einer Verbindlichkeit geleistet a! .

Enthält ein Schriftstäck mebr als eine Quittung, so ist jede derselben bezüglich der Verstenernng für sich ju bebandeln, auch wenn sie von demselben Aussteller herrühren.

Die Stempelpflichtigkeit eine! ron mebreren stellten Quittung bestimmt sich nur dann nach dem Gesammtbetrage, worüber quittirt wird, wenn die Aussteller in dem Verbältnisse von Gesammtberechtigten zu an n iu

Die Verrflichtung zur Eairichtung der Abaabe liegt dem Auk= steller des stem pespflichtigen Schrifistäcks (Quittung, Abschrist. Aut⸗ zug) ob, und wenn dasselbe im Auslande auggestellt ist, demjenigen, der eg im Bundeggebiete ausbändigt. Sie muß erfüllt werden, be⸗ vor dag Schriftstäck ausgehändigt wird.

Ist die Gairichtung der Abgabe von diesen Personen unterlassen worden, so ist sie vom Empfänger des Schriftstückt bianen drei Tagen nach dem Tage deg Empfangg und jedenfallg vor der weiteren Aut bändlgung des Schriftstücks zu bewirken.

Autstellung der stempel pflichtig Aug stellers nur durch V

d. Auktionen und Aukticneprotokolle.

ersonen ausge

Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage Jeden, welcher der ibm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt.

Ebenfalls mit einer Strafe von zwanzig Mark wird belegt, wer in der Absicht, die Stempelabgabe zu hinterziehen, gegen eine Zab— lung von mehr als zwanzig Mark eine auf jwanzig Mark oder we—⸗ niger lautende Quittung oder mehrere solcher Quittungen ausstellt oder annimmt.

§. 24.

Ist eine Quittung von einer im Bundesgebiete wohnbaften Per— son ausgestellt worden, so wird vermuthet, daß die Ausstellung im Bundesgebiete erfolgte, bis Thatsachen erwiesen werdꝛn, welche ge⸗ eignet sind, die Unrichtigkeit der Vermuthung darzuthun.

2

Enthält eine Urkunde außer einer Quittung auch die einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung eines anderen Gegenstandes, oder bildet die Quittung zugleich die einer landes gesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung einer an⸗ deren Willenserklärung, so finden die betreffenden landes gesetlicken Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Gesttzes Anwendung. Desgleichen ist die Anwendung der landesgesetzliken Bestimmungen wegen der Stempelabgaben und Gebäbren von Beglaubigungen auch bei den nach der Tarifnummer 5 stempelpflichtigen Schriftstücken nicht ausgeschlossen, wenn die letzteren öffentlich beglaubigt werden.

Wenn nach den Landesgesetzen eine andere Steuer unter Zu grundelegung gewisser Guittangen oder im Anschluß an dieselben zu erheben ist . B. eine Umsatze, Erbschaftssteuer 2c), werden die be züglichen Vorschriften durch dieses Gesetz nicht berührt.

Ebenso bleiben hinsichtlich der Stempel und Gebühren für die Quittungen in gerichtlichen oder notariellen Urkunden und in den hiervon ertheilten Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Aus— zügen die Bestimmungen der Landesgesetze maßgebend.

Im Uebrigen unterliegen Quittungen keiner weiteren Besteuerung in den einzelnen Bundesstaaten.

V. Checks und Giro⸗Anweisungen. (Tarifnummer 6.)

§. 26.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 6 des Tarifs bezeichneten Stempelabgaben liegt zunächst dem Aussteller des betreffenden Schriftstücks ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er das letztere aus den Händen giebt.

Ist die Versteuerung vom Aussteller unterlassen worden, so ist sie von dem Empfänger des Schriftstücks, sowie weiter von jeder Person, welche das Schriststück vor erfolgter Versteuerung annimmt, binnen drei Tagen vom Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung, oder bevor die Zahlung oder Uebertragung vorgenommen wird, zu bewirken.

8. 27. Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt:

a. wenn im Bundesgebiete zur Ausstellung der stempelpflichtigen Schriftstücke gedruckte oder in anderer Weise mechanisch verviel⸗ fältigte Formulare gebraucht werden, Seitens des Ausstellers nur durch Verwendung vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig gestempelter Formulare im tarifmäßigen Werthbetrage;

b. in allen anderen Fällen auch durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempelmarken im tarifmäßigen Werthbetrage.

Soll zur Ausstellung eines Schriftstücks, das mehrere Ab—

hebungen oder Uebertragungen betrifft, ein Formular verwendet werden, so kann der im 5. 26 bezeichneten Veipflichtung bezüglich der jweiten und der folgenden Abhebungen bezw. Uebertragungen durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempelmarken genügt werden. §. 28. Die Nichterfüllung der im 5. 26 bezeichneten Verpflichtung wird mlt einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Scriftstück, bejw. i. 9 in demselben bezeichnete Abhebung oder Uebertragung ge⸗ ahndet.

Diese Strafe trifft besonders und zum rollen Betrag Jeden, welcher der ihm obliegenden Verpflichtung jur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt. .

Die Versteuerung durch einen späteren Inhaber befreit dessen Vordermänner und die Auesteller und Unterzeichner nicht von der gesetzzlichen Strafe. .

Ist ein nach Nummer 6 des Tarifs stempelxflichtiges Schrift⸗ stück von einer im Bundesgebiet wobnbaften Person ausgestellt wor— den, so wird vermuthet, daß die Ausstellung im Bunxetgebiet er⸗ folgte, bis Thatsachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Un richtiakeit dieser Vermuthung darzuthun.

Die in der Tarifnummer 6 bezeichneten Schriftstücke unterliegen keiner Bestenerung in den Bundekstaaten.

VI. Lotterieloose. (Tarifnummer 7.) §. 30 .

Wer im Bundes gebiete Lotterien und Aus spielungen veranstalten will, bat die Stemrelabgabe für die gesammit rlanmäßige Anzabl der Loofe oder Autweise über Spieleinlagen im Voraus zu ent richten. ;

§. 31.

Vor der Entrichtung der Abgabe darf obne Genehmigung der zuständigen Steuerstelle mit dem Leozabsatze nicht begonnen werden Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abbängig gemacht werden. n

Wer auctländische Loose oder Aunsweise über Sxieleinlagen in das Bundeggebiet einfübrt oder daselbst empfängt, bat dielelben, bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, spätestend binnen drei Tagen nach dem Tage der Einfuhr oder des Empfangs der justandigen Wehörde anzumelden und davon die Stempelabgabe ju entrichten.

§. 33. Die Verpflichtung jur Entrichtung der Stempelabgabe wird er⸗ füllt durch Zablung des Abgabebetrags bei der zuständigen Behoͤrde. Ob und in welcher Wesse elne Verwendung von Stempeljeichen stattsjufinden hat, bestimmt der Bundegratb. 8. 3t. Die Nichterfüllung der in den 30 big 32 bezeichneten Ver. pflichlungen wird mit einer dem fünssachen Betrage der din terzozeren Abaake zieichkommenden Gesdstrase geabndet. Dieselse ist jedoch gen den Unternebmer inländischer Lotterien eder Aut spielungen. owie gegen Jeden, welcher den Vertrieb autländischer Loose oder Aus weise über Aussrielungen im Bundeggebiet besorgt, nicht unter dem Beirage ven jwelhundertundfünfig Mark festiuscgen. Is die Zabi der abgefetzten doofe nicht zu ermhtteln, so tritt Geldstrase von jwelbundertundfünfnig bit fünstausend Mark ein. 86. Gin Anspruch auf Rüäckerstatlung deg eirgesablten Abgabe= betrages ist auggeschlossen; eine solche kann von der obersten Lander finanjbebörde nur dann zugestanden werden, wenn (ine beabsichtigte

Lugsrielung erwelelich nicht u Stande gekommen ist.