36.
Die §§. 30 bis 35 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundeg⸗
staaten keine Anwendung.
Die Stempelsteuer für die Locse der letzteren wird durch die Lotterieverwaltung eingejogen und in einer Summe für die Gesammt⸗
zahl der von ihr abgesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt. Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt.
5. 37.
Loose ꝛc. inländischer Unternebmungen, für welche bei dem In⸗ krafttreten dieses Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei Tagen nach dem Inkraft— treten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde angemeldet sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichs stempelabgabe nicht.
S. 38.
Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Loiterien, für
welche die Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den
. J keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Spor⸗ e n, , m
VII. Allgemeine Bestimmungen.
8. 39.
Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingun—⸗ gen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare Er— stattung zulässig ist.
5. 40.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise ver⸗
wendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
§. 41.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welche in dem— selben mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungs⸗ strafe von drei bis dreißig Mark nach sich.
5. 42.
Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zu— widerhandlungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjäbrung der Strafverfolgung finden die Vorschriften in den §5. 17 Satz 1, 18 und 19 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Stra fent— scheidung erlassen ist.
§. 43.
Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Ver pflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe, findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung voa Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück sub⸗ hastirt werden. .
k
Unter den in diesem Gesetze erwähnten Bebörden und Beamten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden.
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetze als zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landesregierungen.
Den letzteren liegt auch die Kontrole über die betreffenden Be⸗ börden und Beamten ob.
§. 45.
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten baben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Reichsstempelabgaben wahrzunehmen.
Die Landesregierungen bestimmen geeignete Beamte, welche die Korrespondenzen, Beläge und sonstigen Schriften der öffentlichen und der von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank⸗, Kredit oder Versicherungeanstalten, Handels. und gewerblichen Unternehmungen sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten (Liquida— tions büreaus u. s. w. periodisch bejüglich der Stempelverwendung zu prüfen haben. Die letztern sind verpflichtet, die Einsicht zu genatten.
So lange von den Landesregierungen zu der in Absatz 2 vor gesebenen Revision nicht geeignete Beamte bestimmt sind, haben die in Artikel 36 Absatz 2 der Reichsverfassung bezeichneten Reichs- beamten die im vorigen Absatz bestimmten Rechte und Pflichten wahrzunehmen. 5. 46
Außer den im 5. 45 bezeichneten Behörden und Beamten haben die Reichsbehsrden, sewie diejenigen Staats, oder Kommunalbebör- den und Beamten, deren eine richterliche oder volizeiliche Gewalt anvertraut ist, desgleichen die Notare die Verpflichtung, die Ver⸗ steuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ibrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.
§. 47. Bezüglich der Vollstred barkeit und des Vollstreckunge verfahrens werden die Reicht stempelabgaben den Landesabgaben gleich geachtet.
§. 48. Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dleses ar angeordneten Abaaben befreit.
Andere subjektive Befreiungen finden, sowelt nicht ausdrüdlich Ausnahmen angeordnet sind, nicht statt.
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche etwa auf lästigen Privatrechtetiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Bestimmungen de Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteutr (5. 25 Abs. 2 big 4), zur Anwendung.
5. 49.
Jedem Bundesstaat wird von der jäbrlichen Einnahme, welche in seinem Gebiet aus dem Verkauf von Stempelmarken oder ge⸗ stempelten Blanketg oder durch baare Einzahlung voa Reichsstempel abgaben erzielt wird, mit Autnahme der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von 2 , au der Reichekasse gewährt.
§. 50. Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug I) der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwaltunge⸗ na berubenden Steuererlasse und Steuererstat⸗ ungen, 2) der nach Vorschrist dez §. 49 zu berechnenden Erhebunge⸗ und Verwaltunggkosten ln die Reichskasse und sst den einzelnen Bundetzstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie ju den Matrikular⸗ beitꝛägen herangejozen werden, ju überweisen.
§. 51.
. Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.
Laufende Nr.
3. a. Schlu
Tarif.
Gegenstand der Besteuerung.
Steuersatz
om
Betrag, von welchem die Stempelabgabe zu berechnen ist.
l. Aktien und auf den Inhaber lautende Werthpapiere.
Befreit sind: a. alle vor dem
schreibungen; b. Interimsscheine in Ansehung der vor dem ...... geleifteten Einzahlungen; C. Renten und Schuldverschrei⸗ bungen des Reichs und der Bun⸗ desstaaten, sowie die über Einzah⸗ lungen auf solche Werthpapiere ausgestellten Interimsscheine; d. Renten und Schuldverschrei⸗ bungen, welche nach dem nur zu dem Zwecke ausgestellt wer⸗ den, um ältere, nicht auf Reichs—⸗ wäbrung lautende Renten⸗ und Schuldverschreibungen zu ersetzen, sofern den desfalls von dem Bun⸗ desrathe zu erlassenden Kontrol— vorschriften genügt ist. . Ausländische Aktien und Aktien
antheils scheine, Renten- und Schuld⸗ verschreibungen ausländischer Stag ten, Korporationen, Aktiengesell⸗ schaften oder industrieller Unter nehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte auslän⸗ dische Renten und Schuldver⸗ schreibungen, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zah lungen darauf geleistet werden sollen, — ferner unter der gleichen Voraus setzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf die vor bezeichneten Werthpapiere Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten.
Ausnahme.
Werden vor dem 1. Juli 1881 ausgegebene Effekten der vorbezeich⸗ neten Art bis zum 30. September 1881 einschließlich zur Stempelung vorgelegt, so ist die Hälfte des Ab⸗ gabensatzeg in Abstufungen von 50 für je 200 M des Nenn ˖ werths ꝛc. oder einen Bruchtheil dieses Betrages zu entrichten.
III. 3 und Rechnungen. . noten, Schluß zettel, Ab · schriften und Auszüge aug Tage oder Geschäfte büchern, Schlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige, von einem oder mehreren Kontrahenten, Mak lern oder Unterbändlern im Bundeg. gebiete ausge stellte Schristssücke über den Abschluß oder die Prolongation eineg Kauf⸗, Rückkauf, Tanusch-, Lieferungt oder Differengeschäfts, welcheg zum Gegenstande bat: 1) Wechsel, inlandische Alten. Staatz. oder andere für den Han⸗ delgverkehr bestimmte Wertbyapiere oder Mengen von selchen Sachen oder Waaren jeder Art, die nach BSewicht, Maß oder Jabi gebandest ju werden pflegen, bel einen Werthe deg Gegen standes des Geschafte don IM bitz einschließlich loo . 4 von mehr als 100 big einschließ˖ i von mehr als SMM . 2) augländische Altien, Staatz ˖ oder andere für den Handel verkebr kestimmte Wertbraplere, bei einem 75 deg Gegenstandeg dez Ge⸗
Inländische Aktien und Aktien⸗ antheilsscheine, sowie alle auf den Inhaber lautenden Renten⸗ und Schuld verschreibungen, desaleichen Interimsscheine über Einzahlungen auf die vorgenannten Werthpapiere
stellten Aktien und Aktienantheils⸗ scheine, Renten und Schuldver—
vom Nenn⸗ werthe, bei In⸗ terimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Ein⸗ zablungen, und zwar in Abstufun⸗ gen von 50 3 für je 109 1 oder einen Bruch⸗ iheil dieses Be⸗ trages.
Die für In⸗
terimsscheine nachweislich ge⸗ zahlten Steuer⸗ bet rãge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Aktien ꝛc. ange⸗ rechnet. Ist der Kapital⸗ werth von Renten⸗ verschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 2öfache Betrag der einjährigen Rente.
vom Nenn⸗ werthe, bei In⸗ terimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Ein⸗ zahlungen, und zwar in Abstufun⸗ gen von 50 für je 100 M oder einen Bruchtbeil dieses Betrages. Die für Inte⸗ rimsscheine nach⸗ weitlich gezablten Steuerbetrãge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Stener für die Ak⸗ tien ꝛc. angerechnet. Ist der Kavital⸗ werth von Renten⸗ verschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 2hfache Betrag der einjäbrigen Rente. Auslandische Werthe werden nach den Vorschrif⸗ ten wegen Erbe⸗ bung des Wechsel⸗ stempelgzumgerech⸗ net.
Für solche vor dem 1. Juli 1881 ausgegebene Effek⸗ ten, deren Börsen⸗ cours dauernd un⸗ ter dem Nennwerth stebt, wird der Bundetzrath die Berechnung det Stempels nach be⸗ kannt zu machen⸗ den Mittelwerthen anordnen.
Der Werth des Gegenstandes wird durch den verein⸗ barten Preis, wenn der Betrag des letz teren aber auz dem Schriftstücke nicht hervorgebt, nach dem Börsenconrse am Tage des Ab⸗ schlusses bestimmt. Ueberschießende Bruchtheile cines = m, m = Mark in dem Cour se oder Stũd⸗ preise von Aktien u. ande en Werth⸗ apleren werden ierbei nicht be⸗ rücksichtigt, so daß für 100 Ul zu AN. 70 Æ nur 100mal 27 66 am. für 12009) Æ zu 58. 60 nur l138mal 100009 Æ u
Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
Betrag, von welchem die Stemvelabgabe zu berechnen ist.
Befreiung nicht. . Schriftstücke zur Beurkundung
im Betrage von 0 4 oder mehr gegen spejsielle Verpfändung oder Hinterlegung von edlen Metallen, Waaren, Wechseln oder Werth⸗ vapieren gegeben werden (Lombard
auoge tell werden und ob sie mit
Namengunterschrift versehen oder obne olche auggebändigt sind.
Abgabe nur einmal ju entrichten.
940 aber G 40mal
ron mehr als 1000 bis einschließ d von mehr als 5000 ... Die unter 3. Nr. 2 bestimmten Sätze sind auch dann zu entrichten, wenn eines der oben bezeichneten Seschäfte über inländische Aktien, Staats- oder andere für den Han⸗ dels verkehr bestimmte Werthypapiere auf Zeit abgeschlossen oder prolon⸗ girt ist. (Siehe ür igens §§5. 9 und 16 des Gefetzes die Pb. Rechnu gen, Noten, Verzeich⸗ nisse, Geschästsbücherauszüge und sonstige Berechnungen bestehender oder ausgeglichener Guthaben oder Verpflichtungen. welche im Bundes⸗ gebiete über abgeschlossene oder prolongirte Kauf ⸗ oder anderwei⸗ tige Anschaffungs, oder Lieferungs.« zeschäfte über Wechsel, Aktien, Staats oder andere für den Han delt verkehr bestimmte Werthpapiere, oder über die aus solchen Rechts- geschäften hervorgegangenen An—⸗ sprüche ausgestellt werden, wenn der Werth des Vertragsgegenstandetz oder des Anspruchs, den das Schrift⸗ stück betrifft, beträgt 300 bis 1000 M einschließlich . mehr als 1000 , jedoch nicht mehr als 5000 ... mehr al en,, Hat das Geschäft ausländische Aktien, Staats, oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere zum Gegenstande, so sind zu enttichten bei einem Werthe des Vertragsgegenstandes oder des Anspruchs, den das Schriftstück betrifft, 266 bis 1000 M einschließ⸗ von mehr als 1000, jedoch nicht mehr als 5000 MJ... von mehr als 5000 S6. ... Anmerkung 1 zu a. und b. Werden die zu a. und b. bezeichneten Schrift⸗ stücke in mehreren Exemplaren, Abschrlften oder Auszügen gleich ⸗ zeitig oder nach einander ausgestellt, so unterliegt jedes Stück der vor⸗ bezeichneten Abgabe, sobald es aus den Händen des Ausstellers geht. Anmerkung 2 zu a. Betrifft ein Schriftstück der unter a. bezeich⸗ neten Art mehr als eines der dort aufgeführten Geschäfte, so ist für iedes einzelne dieser Geschäfte der Stempel nach den vorstehenden 8 zu verwenden. Als ein Geschäft gilt jedoch auch eine Mehrheit von Waarengeschäf⸗ ten, welche an demselben Tage jwischen denselben Personen ge⸗ schlossen werden, wenn hinsichtlich derselben nur eine einmalige Be⸗ urkundung mittelst eines der unter f 1 Schriftstücke statt and. Anmerkung 3. In Betreff der Stempelpflichtigkeit der zu a. und b, sowie in der Anmerkung 1 be= zeichneten Schriftstũücke macht es einen Unterschied, ob dieselben in Briefform oder in irgend einer anderen Form ausgestellt werden, und ob das Schriftstũc mit Nameng⸗ unterschrift verseben oder ohne solche ausgehändigt ist. Befreiungen. Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erboben: 1) von den ju a. bezeichneten Schriftstücken, soweit sie nur soge⸗ nannte Kontantgeschäfte über Wech sel, ungemüntet Gold oder Silber und über Geld zum Gegenstande haben und dieser Jabalt des Ge⸗ schäfte aus den Schriststücken er sichtlich ist; * 2) von Telegrammen und Briefen über die unter a. bezeichneten Ge= schäfte, wenn die Briefe auf Ent fernungen von mindestens 10 km befördert werden. Auf die einem solchen Briefe beigelegten oder an-= gebängten Schriften der unter a. und b. und in der Anmerkung 1 bejeichneten Art erstreckt sich die
III. Lombarddarlebne.
von zingbaten Darlebnen, welche
darlebne) Anmerkungen.
I) In Betreff der . tigkeit macht es keinen Unterschied, ob die Schriftstücke in Briesform oder in irgend einer anderen Form
2) Von mehreren zur Beurkun ⸗ dung eine und desselben Geschäftg auegestellten Schriftstacken (Pfand scheln, Quittung n. s. w.) ist die
satz fommen. = Zur Erleichterung der Berechnung kann der Bundes- rath auch weitere Abrundungen an⸗ ordnen.
Ausländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstem⸗ pels umzurechnen.
Als Gegenstand des Geschäfts gilt nicht die Cours⸗ oder Preie diffe⸗ renz, die Prämie u. dgl., sondern die Waaren, Wech⸗ sel, Aktien u. s. w. auf. welche das Ge⸗ schäft sich bezieht.
Ist der Gegen ⸗ stand des Geschäfts oder dessen Werth von der Wahl eines Betheilig⸗ ten abhängig oder sonst unbestimmt, so ist die Abgabe nach dem höch⸗ sten möglichen Ge⸗ genstande oder Werthe, und wenn auch dieser aus dem Schriftstücke nicht ersichtlich ist, stets nach einem Werthe von mehr als 5000 1p zu ent ˖ richten.
von jeder dar⸗
geliebenen
Summe, und jwar in Abstufungen don 20 3 für se 1000 . oder einen Bruchtbeil dieses Betrageß.
1
Laufende Nr.
Gegen stand der Besteuerung.
Betrag, von welchem die Stempelabaabe zu berechnen ist.
Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
Betrag, von welchem die Stempel abgabe zu berechnen ist.
Befreit sind: a. die Beurkundungen über Lom⸗ barddarlehne, welche von einem Bundes staat aufgenommen werden; b. Beurkundungen über Ver⸗ längerung der Röäckzahlungsfrist eines nach den obigen Bestimmun⸗ gen bereits versteuerten Lombard⸗
dar lehns. IV. Quittungen. Quittungen, welche im Bundes⸗
gebiet ausgestellt, oder zwar im
Auslande ausgestellt, aber von dem Aussteller oder einem Vertreter oder Beauftragten desselben im Bunde gebiet ausgehändigt werden, mit Ausnahme derjenigen, welche über einen Betrag von 20 S6 oder weni⸗ ger lauten
für jedes Exemplar.
Im Auslande ausgestellte Quit ⸗ tungen, welche von einer der vor⸗— bezeichneten Personen aus dem Bundesgebiet nach dem Auslande versendet werden, unterliegen der Abgabe nicht. Änmerkung 1. Abschriften und Autzzüge einer stempelpflichtigen Quittung, welche ausgehändigt werden, unterliegen derselben Ab⸗ gabe wie die Urschriften. Die Ausfertigung des eine Quittung enthaltenen Telegramms, welche
dem Empfänger von der Ankunfte⸗
station ausgehändigt wird, gilt nicht als stempelpflichtige Abschrift. Anmerkung 2. In Bezug auf die Stimpelpflichtigkeit von Quit- tungen macht es keinen Unterschied, ob dieselben in Briefform, in
Form eines auf ein anderes Schrift ⸗
stück gesetzten Vermerks, eines Auf⸗ drucks oder sonstigen Zeichens oder in anderer Form ausgestellt, und ob sie mit Namen unterschrift ver⸗ sehen oder ohne Unterschrift von dem Aussteller ausgehändigt werden. Befreit sind:
I Quittungen auf Wechseln und dem Wechselstempel unterliegenden
Anweisungen über die Leistungen
aus denselben, — Quittungen in Wechseln oder in den erwähnten Anweisungen über die Valuta, — auf den nach Nr. 3b. des Tarifs versteuerten Rechnungen, — Quit- tungen der Schuldner über den Empfang der Darlehnssumme aus einem nach Nr. 4 des Tarifs ver⸗ steuerten Geschäft, — Quittungen auf den nach Nr. 6 des Tariss versteuerten Schriftstücken über die angewiesene Summe, — Quittun- gen, welche in der landesgesetzlich stempelpflichtigen Beurkundung des eine Zahlungsverpflichtung begrün⸗ denden Geschäftß von dem einen oder anderen Kontrahenten über den Empfang der Leistung oder Gegenleistung, oder welche in einem landesgesetzlich stempelpflichtigen Schuldschein über den Empfang der Darlebns⸗Valuta abgegeben werden;
2. Quittungen, welche von den mit der Vermögensverwaltung der Bundesfürsten betrauten Kassen in dieser Verwaltung ausgestellt wer⸗ den, — Quittungen der Kassen der Bundegstaaten und der Kassen der Reicht bank, — Quittungen über Ginjablungen und Ausjablungen auf Anleihen deg Reichs und der einzelnen Bundesstaaten, — Über die auf einer Zwangevollstreckung des öffentlichen Rechts berubenden Zahlungen (Steuern u. s. w.) und die Erstattung der bei solcken Zablungen irrihümlich oder zu viel erbobenen Beträge, — über die Er⸗ stattung des Werth der auf Grund einer Zwangsverpflichtung des öͤffentlichen Rechts bewirkten Na- furallieferungen und Leistungen und über andere, auf Grund einer Verpflichtung des öffentlichen Rechts zu leistende Entschädigungen, — Quittungen über Gebalig . und sonstige Dienstbejüge, über Ver⸗ gätungen für Dlenstaufwand, so⸗ wie über Penstonen der Militär ⸗ personen, der Reichg · und Staatz beamten und ibrer Hinterbliebenen;
3) Quittungen der mit einer = beauftragten
zeamten über die von ihnen bel getriebenen Beträge und Quittun · en über die Erslattung des bler ei zu viel Erbobenen;
4 Quittungen der Trangrort- anstalten über Personengeld und Frachtgeld, — Quittungen Über die von Hen und Telegraphenanstal ·
2 . Grstattungen und rsatzbeträge; z. des Bankgeschãftg über die jur Verfügung des Ein jablerg eingejablten Ban — 4 — 6) Quiffungen über Ginjablun . en oder Rückjablungen von Spar asseneinlagen, — der Tagelsbner und Handarbeiter über Arbeitt ˖ lobn, — Quittungen über Versiche˖ run ge vrämien, welch; an öffentliche ur Versicherungt nabme verpflich ·
Ginlagen und Beitrage zu Unter stützungs kassen für Fälle der Krank⸗ heit oder Erwerbsunfäbigkeit, so⸗ wie zu Sterbekassen, Wittwen⸗ oder Waisenkassen und Alters versorgungs⸗˖ anstalten, sofern diese Anstalten nicht zugleich den Gewinn der Unternehmer bezwecken, — Quit- tungen über den Empfang der statutenmäßigen Zahlungen und Unterstätzungen aus solchen Anstal⸗ ten, — Quittungen über Unter⸗ stützungen aus öffentlichen Kassen, milden Stiftungen, Wohlthätig—⸗ keitsanstalten, oder dem Ertrage von Sammlungen bei Unglücks fällen;
7) Quittungen über Lieferungen, Vorschüsse, Zuschüsse, Erstattungen und ähnliche Zahlungen, welche den inneren Verkehr der Kassenabthei⸗ lungen und Organe eines und des— selben Kassenwesens betreffen, — Quittungen über Zahlungen, welche aus öffentlichen Kassen oder Depo—⸗ sitorien an Beamte, Vormünder, Verwalter, Deputirte. an sogenannte Vormänner, Rottmeister und ähn⸗ liche Mittelspersonen zum Zwecke der weiteren Vertheilung an die Empfangeberechtigten geleistet wer⸗ den;
85 Quittungen in gerichtlichen oder notarillen Urkunden und in den hiervon ertheilten Ausferti⸗ gungen, beglaubigten Abschriften und Auszügen, — Quittungen, welche in Angelegenheiten der strei⸗ tigen Gerichtebarkeit oder in Unter suchungesachen in den Schriftsätzen oder Eingaben der Parteien in Be⸗ zuz auf den Gegenstand des Streites oder der Untersuchung abaegeben werden, — Quittungen, welche in Verhandlungen zum Zwecke der Regulirung Ter guts herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, der Ab⸗ lösung von Reallasten und Grund⸗ getechtigkeiten, der Theilungen von Gemeinheiten oder der Zusammen legung, oder Konsolidation von Grundstücken vor den zuständigen Behörden, oder über Zahlungen zur Ausführung der von diesen Be—⸗ kbörden getroffenen Eatscheidungen und Anordnungen oder genehmigten Vereinbarungen (auch im Verkehre mit den zur Erleichterung dieser Ausführung landesgesetzlich be⸗ stimmten öffentlichen Anstalten) abgegeben werden, — Quittungen in Verbandlungen über Melioration von Grundstücken, oder den Schutz derselben gegen Elementarereignisse vor den zuständigen Behörden ab gegeben.
V. Checks und Giroanweisungen.
Im Bundeggebiete ausgestellte Checks, Giroanweisungen und an dere Schriftstücke, durch welche die gänzliche oder theilweise Abbebung eines dem Aucesteller gutgeschriebe nen oder sonst zur Verfügung ge ⸗˖ stellten Geldbetrages oder dessen Uebertragung auf das Konto eines Deuten vermittelt werden soll, so⸗ sern die Schriftstüäcke weder dem Wechselstempel noch dem Quittungs · stempel unterliegen, bei einem Geld⸗ betrage von mehr alt 290 160...
Im Inlande auggestellte Schrift- stücke der vorbejeichneten Art, auf Ghrund deren eine Abhebung oder Uebertragung im Bundetgebiete er- folgen soll, stehen be üglich der Stemrelr flicht igkeit den im Bundes · gebiete ausgestellten Cech Anmerkung 1. ettifft cines der vorbezeichneten Schriftstücke mebrere Ahbebungen oder Ueber tragqungen, so ist für jede derselben der Stempel ju verwenden. Anmerkung 2. Jan Bemg auf die Stempelvflichtiglelt der vor. bezelchneten Schriftstũcke macht es leinen Unterschied, ob dieselben in Briefform, in 3 eines auf ein andereg Schriftstück gesetzten Ver⸗ merkg oder in anderer Form aue⸗ gestellt werden.
Abschritten der beieichneten Schriststücke und Auszüge aut den · selben, welche autgebändigt wer ⸗ den, unter icgen der nämlichen Ab⸗ gabe wie Urschriften.
VI. Lotterieloose.
Loose öffentlicher Lotterien, so—⸗
wie Augwelise über Spieleinlagen
bei öffentlich veranstalteten Aus⸗
spielungen von Geld⸗ oder anderen
Hdd / =. Befreit sind:
Loose inländischer Lotterien oder Auzspielun gen, wenn der Gesammt ˖ preit der Loose den Betrag von 1600 4 nicht geg
Anmerkung. Die Versteuerung der Loose der Staatglofterien er- folgt nach 8. I6 des Gesetzes.
a. bei inlãndi · schen Loosen vom vlanmãaßigen en, Nenn werth) sammtli · cher Loose oder Aung weise,
b. bei auslän- dischen Loosen von dem Prelse der ein jelaen Loose in Abstufungen von 5 für jede Mark oder einen Bruchtbell diesetz
Nr. 11 des Amtsblatt des Reichs⸗Postamts bat fol-
. Inhalt: Verfügungen: Vom 11. März 1881: Xeitritt von
hili zum Weltpostverein. — Bescheidungen: Vom 8. März 1881: Grstatiung überbobener Franko⸗ 2c. Beträge.
Nr. IIdes Justij ·Ministerialblattes hat folgenden In halt: Allgemeine Verfügung vom 10. März 1881, betreffend die Er⸗ mittelung der Gerichts kosteneinnahmen in bürgerlichen Rechtsstreing⸗ keiten. — Allgemeine Verfügung vom 16. März 1851, betreffend den Erlaß eines Reglements für die Gefängnisse der Justijverwaltung.
— Nr. des Eisenbahn⸗ Verordnung g- Blattes heraus egeben im Königlichen Miristerium der öffentlicken Arbeiten, * folgenden Inhalt: Erlasse des Ministers der öffentlichen Ar- beiten: Vom 25. Februar 1851, betreffend die Zulafsung der Eivil- Supernumerare zur Prüfung zum Subalternbeamten II. Klasse bejw. zum Güterexpedienten. — Vom 7. März 1881, betreffend die Auf stellung der Bettiebs⸗ Etats. — Vom 10. März 1851, betreffend Aenderungen in den Bestimmungen der Anlage D. zu §. 48 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
Gewerbe und Handen.
Einem Aufsatze in den „Statistischen Mittheilungen über das Großherjogthum Baden“ ürer die Dampftessel und die Dampfmaschinen im Großherzogthum Baden im Jahre 1879 entnehmen wir die folgenden Daten: Die Zahl der feststeben⸗ den Dampfkessel in Baden (mit Ausnahme der von der Militär. verwaltung benutzten) betrug zu Anfang 1879 im Ganzen 1109 (im Deutschen Reich 49 511); die der feststehenden Dampfmaschinen 841 (im Reiche 44 447), die der Lokomobilen 203 (im Reiche 085), die der beweglichen Dampfkessel ohne Maschinen 19 (im Reiche 795. die der Dampfschiffe 18 (in Reiche 1073, wovon 673 Fluß— dampfer), die der Schiffdampfkessel 28 (im Reiche 1462, wovon S194 auf IFlußdampfern) und die der Schiffmaschinen 20 (im Reiche 1099, wovon 703 auf Flußdampfern). Auf 1 feststehende Dampfmaschine kamen 1,82 feststehende Dampfkessel (im Reiche 1,11), auf 1 Dampfschiff 1,11 Dampfmaschine (im Reiche 102, auf 1 Schiffsmaschine 140 Kessel (im Reiche 1,33). Die In dustrie der Nahrungs. und Genußmittel, welche Mühlen, Bier brauereien, Branntweinbrennereien, Zuckerfabriken z. umfaßt, benutzt sowohl in Baden, wie im Reiche die meisten feststehenden Dampf kessel und Dampfmaschinen, nahe kommt im Reiche der Bergbau ꝛc., in Baden die Textilindustrie, welche dort in dritter Reihe steht, wo gegen der Bergbau in Baden weit zurücksteht Von den feststehen den Dampfkesseln wurden in Baden 608 oder 54.5 5 zur Krafterzeugung, 1065 oder 9,5 osso zu anderen Zwecken, 396 oder 36,7 e, 09 zu ersteren und zu letzteren verwendet (im Reiche 68,4 bez. 6,2 und 25,4 960). Nach dem Alter waren vor 1851 erbaut 10 Kessel oder O9gosg, in den Jahren 1851 bis 1860 110 Kessel oder 9,9 o, in den Jahren 1861 bis 1870 402 Kessel oder 36306, in den Jahren 1871 bis 1878 502 Kessel oder 45,ů3 o/o, zu unbestimmter Zeit 8o5 Kessel oder 7,6 C (im Reiche 5,9, 11,8, 33,68, 48,9, 3,» 6). Die böchste Dampfspannung war bei 14 Kesseln oder 4,9 ½ 2 Atmosphären ˖ Ueberdruck und weniger, bei Ss08 Kesseln oder 72,8 9,9 über 2 bis 5 Atm. und bei 247 oder 22,3 0/so über 5 Atm. (im Reiche 4,2, S0 3, 15,5 oo). Nach der Bauart gab es 1002 liegende (360 4 0½) und 107 stehende Kessel (9,6 /). Der Feuerungsanlage nach hatten Unterfeuerung 740 Kesffel oder 66,70 o/o, Zwischenfeuerung gö oder 8,6 , Vorfeuerung 190der 1,ñ7. Innen feuerung A8 oder 22,40, gemischte oder unbekannte Feuerung 7 oder O 6 o (im Reiche 39,1, 17,3, 14.3, 26,1, 3,2 c)., Als Heizmaterial diente Stein⸗ kohle bei 954 Kesseln oder S6, 9 0, 0 (im Reiche 63,1), Holz bei 13 Kesseln oder 1,I2 060 (im Reiche 1,5), Koks bei 16 oder 1,4 9so (im Reiche (7), entweichende Gase bei 8 oder 0.7 υο (im Reiche 6,8), gemischtes Material bei 117 oder 106 G (im Reiche 12,9). Nach der Betriebszeit im Jabre sind im Betriebe 4 Jahr und darunter 133 Kessel oder 12. . (im Reiche 68), K bis 3 Jabr 310 Kessel oder 28,90 oe (im Reiche 22,4), 4 bis z Jahr 235 Kessel oder 21,2 I (im Reiche 24,3), T big 1 Jahr 345 Kessel oder 31,1 (im Reiche 42,3), nach der Betriebszeit im Tage wurden durch—⸗ schnittlich benüßt 6 Stunden und darunter 56 Kessel oder 5, 1 Oo, 6 bis 12 Stunden 721 oder 65,0 (, 12 bis 18 Standen 115 oder 10, (e,, 18 bis 24 Stunden 133 oder 129 Co, unbestimmte Siunden 86 oder 7.700 (im Reiche 32, 522, 11,2. 29,4, 4 o/). Nach dem Ursprunge waren unter den Kesseln 988 oder Sh, og deutsche, 51 oder 4,6 o nicht deutsche und 70 oder 6,3 /o unbekannten Ursprungs (im Reiche 945 , 2,3 und 3, 1 069. Die gesammte Leistungssähigkeit der feststehenden Dampf⸗ maschinen in Baden beträgt 14219 Pferdestärken (zu 75 Kilo- gramm · Meter in der Sekunde), die durchschnittliche Leistungsafähig⸗ keit 16,9 Pferdestärken. Im Deutschen Reiche ist nach Schätzung die gesammte Leistungsfahigkeit 1 247000, die durchschnitiliche 25,1 Pferdestärken. Von den 811 Dampfmaschinen hatten 244 oder 29 0ͤ½ 5 Pferdestärlen und darunter, 429 oder 51, 0 o 5 bis 20 Pferdestärlen, 109 oder 13909 20 60 48 oder 5,3 50 - 109 44 oder l, o 100 - 200 Pferdestärken, Maschinen von mehr als 200 Pferde⸗ stärken kamen nicht vor (für das Reich waren diese Zablen 29 2, 43,3, 15,1, 5, 6, 3,0, 2.3/9 von mehr als 200 Pferde närken). Nach der Bauart sind hinsichtlich des Bewegungsmechanismus die Schubkurbel⸗ maschinen am verbreitet ten, 798 oder 94,90 o (im Reiche Sch oo), hinsichtlich der Cylinderzahl die eineylindrigen 773 oder 91,9 Y½ (im Reiche 89,5 ou). Was das Alter der Maschinen betrifft, so wurden erbaut vor 1851 16 oder 1,9 7½. 1851 — 60 75 oder 89 ½, 1861—70 286 oder 340 o, 1871 und später 361 oder 42.9 0 (im Reiche 27. 12, l, 31,9 und 449 0). — Die Dampfschiffe Badens sinn selbst ˖ verständlich nur Flußdampfer. Ihre Zahl ist gegen die Gesammt⸗ zahl der Dampfschiffe überhaupt und der Flußdampfer eine geringe, sie beträgt 1,7 bezw. 2,7 jo derselben. Der ge⸗ sammte Nettoraumgebalt der badischen Dampfer war S8, der durchschnittliche 48,9 Renistertong (im Reiche 673 Fluß dampfer mit 25517, durchschnittlich 37,9 Registertons Raumgebalt. Weniger als 5 Tong batten 14, von 50 — 100 Tontz 2 und 109-50 Tons 2Schiffe, 13 waren Rad-, 4 Schraubendampfer, 1 Tettenschiff. Die Schraubenschiffe waren die größten, indem ihr durchschnittlicher Raumgebalt 41 Tong betrug, während die Raddampfer 3384. der Toueur 15 Tong batten. 8 Dampfer hatten mehr als 1 Kessel, * mebr als 1 Maschine; sämmtliche Dampfer beisten mit Stein= kohlen. Die Gesammtieistungefäbigkeit der Schiff tmaschinen wurde ju 28286 Pferdestärken angegeben (auf 1 Schiff 14153 Pferdest., im Reiche bei 52 80 Pferdest. Gesammtleistungs fähigkeit 752 Pferdest.); 5 Maschinen batten 290— 50, 5 Maschinen 50 — 109, 2 Maschinen 100—? 0 und 5 Maschinen (nur auf Raddampyfern) über 200 Pferdest. Die durchschnittliche Stärke der Maschinen auf Rad⸗ dampfern war 184.6 Pferdestarken (im Reiche 121,3), der Schrauben dampser 6653 (im Reiche 31,3). Die Raddampfer führen blernach im Durchschnitt auf Fiästen und Seen stärkere Maschinen als die Schraubendampfer. — Nach dem Ursprunge waren 2 Maschinen deulsche, 18 nicht deutsche.
(S. §. 17 deg Gesetzes.])
lete Fenerversicherungganstalten be ˖ Betrages.
von 300 big einschließlich loo jablt werden, — Quittungen über
1000 A in An⸗
(Die Begrundung folgt morgen.)