1881 / 70 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Lehranstalten fanden zur Feier des Kaiserlichen Geburtstages Redeakte mit Gesangsvorträgen statt. Heute Abend sind im Conventgarten und in Sagebiels Etablissement für die Sol⸗ daten Festlichleiten arrangirt, und das Offizier-Corps versam⸗ melt sich zu einem Festmahl bei Sagebiel, an welchem auch viele Privatpersonen Theil nehmen.

Bremen, 22. März. (Wes. Ztg.) Der heutigen Feier von Kaisers Geburtstag ging in üblicher Weise gestern Abend der große Zapfenstreich vorauf, der bei dem schönen Wetter Tausende von Neugierigen auf die Straße gelockt hatte. Heute früh wehten von allen öffentlichen Bauten und vielen Privathäusern Flaggen und Standarten in den Farben des Reichs, Preußens und Bremens. Nach zuvor abgehalte— nem Gottesdienste in der Liebfrauenkirche fand auf dem Doms— hofe um 12 Uhr die große Parade vor dem Oberst von Rauch— haupt statt, der auch das Hoch auf den Kaiser ausbrachte; von Seiten des Senats nahm Senator Lürman Theil. Die nicht vom Militär besetzten Theile des großen Platzes waren gedrängt voll vom Publikum. Der Senat versammelte die Spitzen der Behörden zu einem Festmahl. Eine andere Feier ist unter wesentlicher Mitbetheiligung des Offiziercorps in der Union veranstaltet worden.

Oesterreich⸗ ungarn. Wien, 21. März. Die „Presse“ meldet über die österreichisch-ungarisch-serbischen Vertragsverhandlungen: Heute Vormittags hat nach längerer Unterbrechung wieder eine Sitzung der beiderseitigen Delegirten stattgefunden, in welcher jedoch nur Gegenstände besprochen werden, welche nicht innerhalb jener Instruktionen fallen, welche die ungarischen und serbischen Delegirten von Seite ihrer Regierungen erwarten. Die Instruktionen für die Letzteren sind aus Belgrad noch nicht ein— getroffen und dürften erst nach Abschluß der Debatte in der Skupschtina über die Eisenbahn-Vorlage ausgearbeitet werden. Die für diese Woche anberaumte Sitzung der Conférence à quatre mußte wegen dienstlicher Abwesenheit des serbischen Gesandten Kristics bis nach dessen Rückkehr von Berlin verschoben werden. Demselben Blatte zufolge begiebt sich der Erzherzog Karl Ludwig morgen zu der Trauerfeierlichkeit nach St. Petersburg und der serbische General Leschjanin hat sich heute in Vertretung des Fürsten Milan eben dorthin begeben.

Wien, 22. März. (W. T. B.) Das Abgeord— netenhaus hat den Gesetzentwurf, betreffend die Forterhebung der Steuern, mit einem Amendement des Fürsten Czartoryski angenommen, wonach die Steuerbewilligung auch für den Monat Mai ausgesprochen wird.

Prag, 21. März. Ein Telegramm der „Politik“ meldet, dem Kaiser sei aus St. Petersburg ein Telegramm Kaiser Alexanders III. zugegangen, in welchem er in ergreifenden Ausdrücken sowohl seinen tief empfundenen Del sür die Theilnahme, als auch die Zuversicht ausspricht, daß es zwei Staaten und Regierungen, welche durch so zahlreiche gemein— same und glorreiche Erinnerungen sich verbunden fühlen müßten, beschieden sein möge, fortan in ungetrübter Eintracht und auf dem sesten Boden des europäischen Rechtes mit- und nebeneinander an dem Werke der Erhaltung des Friedens und der Durchführung der großen kulturellen Aufgaben dieses Jahrhunderts zu arbeiten.

Lemberg, 21. März. Nach einer Mittheilung des „Dziennik Polski“ ist es bereits definitiv entschieden worden, daß eine Deputation des polnischen Adels mit den Grafen Zamojski und Ostrowstki an der Spitze sich zur Leichen feier für den ermordeten Czar nach St. Petersburg begeben soll. Eine zweite Dexrutation, vom Marquis Wielopolski geführt, wird zur Krönung des neuen Gzars ent— sendet werden.

Pest, 22. März. (W. T. B.) Der Justiz-Minister hat heute im Unterhause einen Gesetzentwurf über die Ehen zwischen Christen und Israeliten, sowie über die im Auslande geschlossenen Civilehen eingebracht.

Schweiz Bern, 22. März. (W. T. B.) Statt des durch das Vudget und die Nachtragskredite vorausgesetzten Defizits von 1646597 Fres. ergab die letztjährige Staats⸗ rechnung bei 425118438 Fres. Einnahmen und 41038227 Fres. Ausgaben einen Ueberschuß von 1473621 Fres. und eine Vermehrung des Staatsvermögens von 4749 350 Fres. auf 6826528 Fres. Unter den Ausegaben waren 1 694000 Fres. nicht budgetmäßig eingestellt, darunter eine weitere Quote sür die Gotthardbahn von 500 000 Fres.,, Anleihekosten 514 000 Fres. und 680 000 Fres. für eine 1881 zahlbare Forderung.

Belgien. Brüssel, 22. März. (W. T. V.) Repräsentanten kammer wählte Descamps mit 66 gegen 33 Stimmen zum Präsidenten; wurde Hardy de Beaulieu und zum zweiten Vizeprasidenten Couvreur gewählt.

Großbritannien und Irland. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Unterhauses erklärte der Premier Gladstone unter lebhaftem Veifall: die Boern hätten die angebotenen Frieden sbedingun⸗ gen im Wesentlichen angenommen. Der Premier fügte die ser Erklärung hinzu: die Hauptbedingungen für den Frie⸗ densschluß mit den Boern seien folgende: 1) die Souzeräne tät der Königin über das Transvaalland wird anerkannt; 27) den Boern wird ein vollständiges Selsgovernment zugesagt; 3) es wird eine Kontrolle über die auswärtigen Angelegenheiten vorbehalten; 4) in die zukünftige Hauptstadt des Trantz⸗ vaallandes wird ein englicher Resident gesandt;

son und Wood und dem POberrichter des Kaplandes, Villiers, 6) die Kommission erwägt die Bedingungen zum Schutze der Interessen der Eingeborenen und die Arrange⸗ ments in Betreff der Grenzangelegenheiten; 7) die Kom⸗ mission zieht ferner in Erwägung, ob irgend ein Gebietstheil und eventuell welcher innerhalb gewisser Grenzen östlich vom Trang vaallande abgelöst werden solle; 8) die VBoern ziehen sich von Neck zurück und zerstreuen sich in ihre Heimath; 9) General Wood verspricht, die englischen Garnisonen weder Dilke

vaallande zu senden. Der Unter⸗Slaatssekretär

antwortete (

treffen französischer Kriegeschiffe in Tunis für vollkommen unbegründet erklart. Unter⸗Staatesekretär:

die franzoösische Regierung habe sich bereit erklärt,

Unterhandlungen über einen neuen

Handelsvertrag zu eröffnen, sobald der Senat den Generaltarif durchberathen habe. Der Antrag Chaplins, die Einfuhr von Vieh aus solchen Ländern zu verbieten, in denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, oder welche des Infizirtseins von dieser Seuche verdächtigt sind, wurde ac 2 Debatte mit 205 gegen 147 Stimmen ab⸗ gelehnt.

Die „Times“ meldet in einer zweiten Ausgabe aus Durban, vom 21. d, die Verlängerung des Waffen⸗ stillstandes um 48 Stunden würde voraussichtlich zu einer weiteren zweimonatlichen Verlängerung führen, um der König— lichen Kommission Zeit zu lassen, zusammenzutreten.

23. März. (W. T. B.) Nach einer Meldung des Reuterschen Bureaus aus Neweastle, von gestern, würde die Königliche Kommission sich in Heidelberg versammeln; General Wood begiebt sich morgen dahin, der Präsident des Oranje-Freistaats, Brand, befindet sich noch im Lager der Boern. General Wood und die Vertreter der Boern würden morgen eine letzte Zusammenkunft haben, um sich über gewisse Fragen zu verständigen, eine friedliche Lösung werde aber nicht mehr bezweifelt.

Frankreich. Paris, 22. März. (W. T. B.) Die Mehrheit der Minister hat sich dafür ausgesprochen, daß das Kabinet sich in der Frage des Listenskrutiniums neutral verhalte. Der bezügliche Beschluß wurde in dem heute Vormittag stattgehabten Ministerrathe dem Prä— sidenten Gräyy mitgetheilt. In der Kommission wird der Minister Präsident Ferry morgen eine dem Beschlusse ent— sprechende Erklärung abgeben.

In dem Prozesse gegen diejenigen Blätter, welche in Artikeln das Attentat gegen den Kaiser Alexan— der II. vertheidigt hatten, ist heute das Urtheil gesprochen worden. Es wurden verurtheilt: der Redacteur des Journals „Citoyen“, Secondigne, zu 6Monaten Gefängniß und 2000 Fr. Geldstrafe, der Gerant desselben Blattes, Lecoeur, zu drei Monaten Gefängniß und 2000 Fr. Geldstrafe; der Redacteur des „Juvenal“, Vesinier, zu 6 Monaten Gefängniß und 2000 Fr. Geldstrafe, der Gerant des Journals „Révolution sociale“, Bicois, zu 6 Monaten Gefängniß und 2000 Fr. Geldstrafe und der Redacteur des „Intransigeant“, Rochefort, sowie der Gerant desselben Blattes, Delpiere, zu je 1000 Fr. Geldstrafe.

In der Deputirtenkammer interpellirte heute Mont— jau (radikal) die Regierung über die gerichtlichen Ver⸗— folgun gen der Idurnale der Intransigenten. Die , der Interpellation wurde auf nächsten Sonnabend estgesetzt.

Der Senat genehmigte die von der Regierung vorge— schlagenen Zölle für Gewebe von Wolle unter Ablehnung der von der Kommission beantragten Erhöhung der Zollsätze.

Die Bureaux der Deputirtenkammer wählten die Kommission zur Vorberathung des Gesetzentwurfs, be— treffend die Durchbohrung des Simplon oder Montblanc. Fünf Mitglieder sind für die Durchbohrung des Montblanc, fünf für die des Simplon und ein Mitglied für die Durch⸗ bohrung des kleinen St. Bernhard.

General Lecointe ist zum Gouverneur von Paris ernannt worden.

Der Munizipalrath von Paris nahm mit 40 gegen 10 Stimmen ein Tadel svotum gegen den Polizei⸗ Präfekten an. Es war ein Schreiben des Präfekten ver⸗ lesen worden, in welchem derselbe erklärt, daß er beauftragt sei, für die Sicherheit von Paris zu sorgen und hierbei einzig und allein unter der Autorität der Minister stehe. Da trotz seiner Einwendungen eine ihn betreffende Interpellation in illegaler Weise auf der Tagesordnung erhalten worden sei, so werde er der Sitzung nicht beiwohnen.

Portugal. Lissabon, 22. März. (W. T. B.) In der Pairskammer wurde heute ein gegen das Ministe— rium beantragtes Tadelsvotum mit 50 gegen 49 Stimmen abgelehnt. Mit der Majorität stimmten zwei der Minister. Das Ministerium hat seine Entlassung eingereicht.

Griechenland. Athen, 22. März. (W. T. B.) Die Deputirten kammer hat heute nach lebhaften Berathungen den Gesetzentwurf, wonach die bisher aus verschiedenen Grün— den vom Militärdienst Besreiten zum aktiven Dienst bei der Fahne einberufen werden, in dritter Lesung angenommen.

Türkei. Konstantinopel, 19. März. (Pol. Corr.) Die Untersuchung über den Word des österreichisch⸗ ungarischen Drag omans in Prizrend hat noch immer zu keinem Resultate geführt, obschon Baron Calice mit großer

Die

zum ersten Vizepräsidenten

London, 22. März.

auf nächsten Mittwoch verschoben.

5) die Königliche Lommission besteht aus den Generalen Robin⸗

ar zuest: die französische Rerierung habe die in einem Telegramm des „Standard“ gemeldete Nachricht von dem Ein⸗

Dem Deputirten Birley erwiderte der

Energie auf die Bestrafung der Schuldigen dringt. Der letz⸗ ten Mittheilung der Pforte zufolge ist der Hauptschuldige Namens Kuntopal verhaftet worden. Derselbe weigert sich in⸗ dessen, die That einzugestehen, und es handelt sich jetzt darum, ihm seine Schuld nachzuweisen. Was seinen hauptsächlichen Mitschuldigen betrifft, so sei derselbe unter dem Namen Jussuf Tchesto bekannt gewesen und aus den Lomgebiete nach Al⸗ banien gekommen. Die Pforte giebt an, daß derselbe in seinem Hause umzingelt worden war, und da er sich nicht ergeben wollte, so sei er im Handgemenge erschossen worden. Die Nachforschungen dauern übrigens sort.

22. März. (W. T. B.) Die gestrigen Verhandlun⸗ gen der Botschafter unter einander dauerten gegen vier Stunden. Die auf heute anberaumt gewesene Sitzung in der griechisch⸗türkischen Frage wurde auf das Verlangen der Pforte Den türkischen Delegirten ist auch der Musteschar im Ministerium des Auswärtigen, Artin⸗Dadian Pascha, beigegeben worden.

Serbien. Belgrad, 22. März. (W. T. B.) Die Skupschtina hat die Eisenbahnkonvention mit 93 gegen 48 Stimmen angenommen, nachdem der Finanz⸗Minister nochmals entschieden für dieselbe eingetreten war.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 22. März. (W. T. B.) Anläßlich des heutigen Geburtstages des Deutschen Kaisers erschienen sämmtliche Großfürsten des Kaiserlichen Hauseg sowie die hier anwesenden fremden

Fürstlichleiten und Prinzen persönlich bei dem deutschen Bot⸗ vorrücken zu lassen, noch Kriegsvorräthe nach dem Trans⸗

schaster zur Gratulation. Zuerst traf der Großfürst Wladimir ein, welcher im speziellen Auftrage des Kaisers dessen Glück—⸗ wünsche überbrachte. Diejenigen Großfürsten, welche Inhaber preußischer Regimenter sind, erschienen in preußischer Uniform.

Ebenso gab eine große Anzahl höchster und hoher Würden

träger ihre Karten bei dem deutschen Botschafter ab. Die

deutsche Ko onie, welche der Trauer wegen den Festtag nicht

sestlich begehen konnte, sandte eine Deputation.

22. März, Abends. (W. T. B.) Der „Gol os“ publizirt einen Brief des Professors Martens, welcher die moderne Civilisation und den Königsmord behandelt. Der Brief kommt zu dem Schlusse, daß es nothwendig sei, das unbeschränkte Asylrecht aufzuheben und gegen einen bestehen⸗ den Zustand Verwahrung einzulegen, der die Schweiz, Frank⸗ reich und England zum Heerde der Operationen gegen das Leben der Monarchen und gegen die Regierungen fremder Länder mache. Die Civilisation und das Wohl der Staaten erheische die Aufhebung dieses Zustandes der Dinge; Rußland ö auf die anerkannte Solidarität der Interessen aller

ander.

Der Kronprinz von Dänemark und der russische Botschaster in Berlin, von Sa buroff sind heute Abend hier eingetroffen.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 19. März. Die heutige „Post- och Inr. Tidn.“ verbffentlicht folgenden Allerhöchsten Erlaß:

Wir, Oscar, von Gottes Gnaden König von Schweden und Norwegen, der Gothen und Wenden, thun kund: daß, da Wir geg nwärtig durch Krankheit verhindert sind, Uns mit den Regiernnge—⸗ deschäften zu befassen, so lange dieses Hindernis die Köniesgewalt selbst auszuüben für Uns andauert, die Verwaltung Unserer vereinigten Königreiche in Unserem Hohen Namen von Urserem ge— liebten Herrn Sohn, Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen von Schweden und Norwegen, Herzog von Wermland, Oscar Gustav Adolf, in der Eigenschaft als Regent geführt werden wird, auf die Weise, wie für solchen Fall im 8 40 der schwedischen Regierungsform und in der norwegischen Verfassungebestimmung vom 10. Januar 1863, verglichen mit §8. 7 der Reichsakte, bestimmt ist. Se. Königliche Heheit hat gleichfalls an Unserer Statt die Schriftstücke zu unter zeichnen, welche noch nicht mit Unserer Hohen Unterschrift verseben worden sind. Sämmtlichen Unseren getreuen Uaterihanen liegt es eb. mit Folgsamkeit und Gehorsamkeit dem nachzukommen und das auszuführen, was Se. Königliche Hoheit der Kronprinz⸗Regent in Unserem Hohen Namen und an Unserer Start gebietet und befiehlt.

Wonach sick Alle gebührend und gehorsam zu richten haben. Zur serneren Gewißheit haben Wir dies mit eigener Hand unter schrieben und mit Unserem Königlichen Siegel bestätigen lassen.

Schloß Stockholm, den 18. März 1881.

Oscar. Fredrik Hederstierna.

Aus dem Wolffschen Telegraphen-Bureau.

London, Mittwoch, 23. März. Die „Times“ schreibt: Das Land werde die Nachricht von der Annahme der eng— lischen Friedensbedingungen durch die Boern mit einem Ge⸗ fühl der Erleichterung aufnehmen. Es werde jetzt allgemein zugestanden, daß die Annexion des Transvaallandes von vorn— herein ein Irrthum war, welcher ohne Zweifel mit den besten Absichten begangen, aber höchst mißliche Resultate gezeitigt habe. Wenn dieser Irrthum jetzt gut gemacht werde, so seien dafür nicht die Erfolge der Boern, sondern vielmehr die ver— nünftige Berücksichtigung der Gerechtigkeit bestimmend gewesen.

St. Petersburg, Mittwoch, 23. März. Die Gerichts⸗ sitzungen des Senates über Russakoff und Genossen werden, wie der „Porjadok“ meldet, am 30. d. M. beginnen. Die Anklageakte ist sämmtlichen Angeklagten gestern eingehändigt worden, 60 Zeugen, darunter 11 Sachverständige werden ver⸗ nommen.

KRunst, Wissenschaft und Ziteratur

Eine neue Aufgabe des Militär⸗Musiker ⸗Alma⸗ nachs für das Deuts che Reich ist sceben im Verlage der Expe⸗ pedition der ‚„Deutschen Militär ⸗Musiker⸗Zeitung' in Berlin (8W., Friedrickstt. 26) erschienen. Der Almanach ist gleichsam eine Rangliste für deutsche Militärmusik urd enthält nickt blos das Ver⸗ zeichniß der Militär nusiker des Deutschen Reichs, sondern auch Einiges über die Hornistencorps in der Reichsarmee, Verzeichniß von Stattmusikern, aus deren Instituten bekanntlich die meisten Militär⸗ musiker bervorgehen. Ein Artikel Eine Militärmusikerkasse“ regi eine solcke an. Den Schluß des Buchs bilden: Neuformatlon und Dislokation in der Atme am 1. April 1881 und Bekannt⸗ machungen von Instrumentenfabrikanten ꝛc. Das sauber ausge⸗ stattete Bub ist für 2 6 40 3 ju beziehen.

Jobs. Faßbender's Buchbandlung und Antiquariat (xorm. W. Frühling) in Elberfeld bat ihr . 30. Verzeichni billiger Bücher? aut gegeben. Dasselbe führt 304 Schriften auf, die, des verschiedensten Inbalis und, mit wenigen Ausnahmen, dem 19. Jahrh., besonders den letzten 30 Jabren, angebsrig, in ibtem antiquarischen Bücherlager rorrätbig sind; unter denselben befinden sich auch recht wertheolle Schriften.

Gewerbe und Sandel

Dem Aufsichtsrath der Oels⸗Gnesener Bahn wurde Seitens der Direktion Berickt ürer das Jahregergebniß rro 1880 erstattet. Der Reingewinn nach Abzug aller Rücklagen für Erneue⸗ rung fonds ꝛc. beträgt citea 1658 000 M gegen circa 93 000 Æ im Vor ihr. Es ist also ein Mebrgewinn von 65 000 erzielt worden. Gine Dividende kommt nicht zur Verthe lung. der Gewinn wird vielmebr verwandt zum Ersatz der früher autz dem Baufondsz ent nommenen Bittäge.

London, 21. März. (IIIg. Cort.) In der abgelaufenen Woche wurde bier die Gerolstein Natural Mineral Water Com panv (Limited) mit einem Karital von 60 00 Pfd. Steil. in Aktien zu 1 Pfd. Sierl. gebildet, welche das Monopel für den Ver⸗ kauf des natürlichen Mineralwassers vom Schloßbrunnen in Gerol⸗ stein käuflich erwerben will.

London, 22. März. (W. T. B.) In der gestrigen Woll anktion waren Kapwollen unverändert, austral sche Wollen etwas

fester. Livervool, 22. Mär. (W. T. B.) Wollau ktion. Geschäft bel Januarrreisen gut belebt,

17100 Ballen angeboten. weiße Wollen eber williger.

Glasgow, 22. März. (W. T. B.) Die Verschiffungen von Robeisen während dr leßten Woche betrugen 7893, gegen 290 987 Tons in derselben Woche des rorigen Jabres.

New- York, 21. Mär. (W. T. B.) Weizen Verschif⸗ fungen der letzten Weche von den atlantischen Häfen der Ver⸗ einigten Staaten nach England 195 009. do. nach dem Konti- nent 11500, do. von Kalifornien und Dregon nach England

4000) Qrtit. Verkebrs⸗ Anstaltem. Leipzig, 22 März. (W. T. B) Nach einet P aner Meldung des Le riger Tageblattes‘ bat der Verwaltangerath der Prag - Duxer Gisenbabn die Angelegenbeit der Betriebsfusion dem Sani⸗ rung comité zur Berichterstattung überwiesen.

Redacteur: Riedel. Ve elag der Crpeditlon (Ressel). Druck: W. GIgact« Fünf Beilagen (elaschließlich Börsen · Bella je)

Serlie⸗

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stagts-Anzeiger.

n 20.

Berlin, Mittwoch, den 23. März

186861

Neichstags⸗ Angelegenheiten.

Die Begründung des gestern veröffentlichten Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Erhebung von Reichsstempel— abga ben hat folgenden Wortlaut:

Der gegenwärtige Gesetzentwurf, welcher einen Theil des für das Reich und die Bundesstaaten in Aussicht genommenen Steuer reformplans bildet, unterscheidet sich von dem dem Reichstage in selner vorigen Session vorgelegten, indessen unerledigt gebliebenen Gesetzentwurf (Drucksache Nr. gö6) lediglich dadurch, daß als §. 50 eine neue Bestimmung eingeschaltet ist, nach welcher der Ertrag der Abgaben nach Abzug der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Ver— waltungsvorschriften beruhenden Steuererlasse und Steuererstattun⸗ gen, sowie der Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten aus der Reichs⸗ kasse den einzelnen Bundesstagten nach dem Maßstabe der Bevölke⸗ rung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen wer—⸗ den, überwiesen werden soll. Bezüglich der Begründung dieser Be—⸗ stimmung darf auf die bezüglichen Ausführungen Bezug genommen werden, welche in der Begründung des gleichfalls vorgelegten Gesetz entwurfs wegen Erhebung der Brausteuer gegeben sind.

Indem beantragt wird, die im Handelsverkehr umlaufenden be— weglichen Werthe mäßigen Stempelabgaben zu unterwerfen, wird zu⸗ gleich bezweckt, Ungleichheiten der landesgesetzlichen Besteuerung ein Ende zu machen, welche, durch innere Gründe nicht gerechtfertigt, in einem großen Theile des Bundesgebiets zu lebhaften Klagen Veran—⸗ lassung gegeben haben. Ueber die Entstehung der thatsächlich be⸗ stehenden Befreiung jener beweglichen Werthe von den landesgesetz⸗ lichen Stemrelabgaben, über den Mangel einer Berechtigung fur solche Befreiung und über die Nothwendigkeit des Einschreltens der Reichtgesetzgebung enthalten die Motioe der dem Reichstag in den Jahren 1869 (Drucksache Nr. 192 des Reichstags des Norddeutschen Bundet) 1875 (Drudsache Nr. 43) und 1878 (Drucksache Nr. 22) über denselben Gegenstand vorgelegten Gesetzentwürfe näbere Aut— führungen, die auch gegenwärtig vollkommen zutreffend sind.

Die im Handelsverkehr und insbesondere im Börsen⸗ und Bank— verkehr vorkommenden Geschäfte genießen fast überall in Deutschland einer thatsächlichen Befreiung ron Stempelahgaben, in deren Besitz sie hauptsächlich deshalb gelangt sind, weil die Stempelgesetze nicht mit der Entwickelung des Verkehrs fertgeichritten, sondern auf dem Standpunkte einer vergangenen Epoche stehen geblieben sind. Es handelt sich mithin bei deren Besteuerung nicht um die Auf— hebung einer von dem Gesetzgeber beabsichtigten Befreiung einer gewissen Gattung von Geschästen von der auf gleich⸗ artigen Geschäften im bürgerlichen und gewöhnlichen wirih⸗ schaftlichen Verkehr ruhenden Steuer, sondern um die Beseiti⸗— gung eines durch die Unvollkommenheiten der Gesetze hervorgerufenen,

keineswegs mit der Absicht der Gesetze übereinstimmenden Zustandes. Der Uebergang zu anderen Formen der Beurkundung der sich theils von selbst aus den Bedürfnissen des kaufmännischen Verkehrs heraus entwickelte, thrils auch wobl unter absichtlicher Vermeidung der von den Stempelgesetzen als steuerpflichtig bebandelten Geschäfts formen vollzog, hat bewirkt, daß die bestehenden Stimpelgesetze auf die be zeichneten Geschäfte entweder überhaupt nicht anwendbar sind, oder doch dieselben nur in so geringem Maße erfassen, daß dies als eine angemessene Besteuerung nicht angesehen werden kann.

Wenn auch die täglichen Abschlüsse im Börsen⸗ und Bankverkehr nicht dazu geeignet sind, um mit hohen, nach dem Werthe des Um—⸗ satzes bemessenen Werthstemrelabgaben, wie sie z. B. bei dem Verkauf rof Immobilien fast überall erhoben werden, belastet zu werden, so folgt daraus doch nicht die Nothwendigkeit, die bisherige Befreiung des Börsen-⸗ und Banlverkebrs von der Besteuerung in der jetzigen Autdebnung fortbestehen ju lassen. Schwerlich würde sich auch überzer gend nachweisen lassen, daß die Börsen⸗ und Bank geschäfte, mögen sie den Umsatz von Waaren und Werthen oder die Beschaffung der Gelumittel zu Anleihen und Unternehmungen be— zwecken, von der Stempelsteuer gänzlich befreit bleiben müßten, wäh⸗ rend j. B. jede Schuldverschreibung eines Grundbesitzers oder ein es anderen Privaten, abagesehen von den Kosten der Hypothekbestellung. mit einer nicht unbetcächtlichen Stempelabgabe belastet, und ebenso Verkaufe und Lieferungsgeschäfte über andere Gegenstände einem Werthstempel unterworfen werden. Et wird deshalb zuzugeben sein, daß dem häufig hervorgetretenen Verlangen, die Besteuerung auf jene Akte des kaufmännischen Verkehrg auszudehnen, eine Forderung der Billigkeit und Gerechtigkeit zum Grunde liegt, gleichviel, ob das= selbe zugleich durch! übertriebene Vorstellrngen von den finanziellen Etgebnissen der vermißten . bejelchneten Akte oder durch die streitenden Interessen verschiedener Beruft stände beeinflußt sein mag. Dem Handel im allgemeinen und dem Börsenverkebr ing besondere ist Seitentz der Gesetzgebung und der Verwaltung eine sorgfältige Pflegr gewidmet und namentlich in den letzten Dezennien auch durch die Ver⸗ vollkemmnung prompten Rechteschutzes und die Entwickelung der Verkehrmittel sowie durch die er der Vergütungen fur die Benutzung der letzteren eine so bedeutsame Förderung zugewendet werden, daß ibnen um so mehr die Uebernabme eines entsprechenden Beitrags zur Beschaffung der Mittel zugemuthet werden kann, welche für die weitere Erfüllung der staatlichen Aufgaben erforderlich sind.

Soweit bebufs Erreichung der hiernach angestrebten Augalei⸗ chung bestehender, nicht berechtigter Verschiedenheiten in der Be—⸗ lastung des Verkehrs mit Abgaben in einzelnen Bundesstaaten eine Entlastung des Verkehrg mit unbeweglichen Werthen für geboten erachtet werden möchte, wird der vorliegende Entwurf auch die Durch führung dabin abfelender Schritte ermöglichen bew, erleichtern.

Während die früheren Entwürfe haurtsächlich dem Börsen. verkehr angebörende Gegenstände der Vesteuerung betrafen, nimmt der vorliegende, außer den bereitz im Jabre 1878 in Vorschlag ge= brachten Lotterieloosen auch noch eine allgemeine Quittunge steuer und eine Besteuerung der Checks und Giroanweisungen in Augsicht. Die Vorlage erhält damit eine Ergänzung auch nach der Richtung der dem Bankverkehr angebörigen Handelggeschäfte, welche jur Be⸗ lastung mit den Wertbstempeln oder boben Firstempeln der Lander⸗ stempelgesetze nicht geeisnet sind und sich denselben auch thatsaächl ich entniehen. Für die Bestenerung des durch diese Geschäfte vermittelter Kapitalumlaufg bieten sich die Quittungen alt geeignete Akte dar, indem sie sich auf dag Engste an die in der Form der Zablung auf treter de Kapitalbewezung alg Beweigmittel anschließen.

Der Umstand, daß eL sich bei der Bestegerung des Handels verkehr um einen Gegenstand handelt, der nur im Wege der Relche geseßgebung zweckmäßig geregelt werden kann, bat wesentlich dam mit zewirkt, daß die Gegenstände, deren Besteuerung die Vorlage be wet. gezenwärtig nur in beschränktem Umfange Objekte der landes 3 Stempelabaaben in den Bundegsslaaten sind. Die letzteren verlleren verbältniß mäßig wenig, wenn das Reich jene Gegenstände gan

sür sich in Ansrruch nimmt. n sind J. B. Schlußneten in Sam

burg und Läbeck Aktien und Beurkundung über Kauf- und Liesernungs— gesckäfte im faufmänniscken Verkehr in Preußen, Aktien auch in

Mecklenburg Schwerin, Dldenburz., Sachsen ˖ Gotba, Anbalt, Lübeck

mit Stemrelabzaben belegt. Das baverische Gese vom 18. August

1879 bas inländische Wertbpariere auf den Inbaber, Lembarddat⸗

lebne, gewisse Quittungen und Verleosangen in den Kreie der Be steuerung gejogen. Schuldverschreibun gen auf den Inbaber und An ˖

erkenninisse des Darlebatgnebmerg über den Emrfang von Lombaid⸗

darlebnen sallen unter die Stempeltarifnummern Schuldoerschrei⸗ kungen. oder „Datlehng oerträger (iniger Landegzesetze u. s. w. Immerkin aber wird der Autfall an Ginnahmen, welchen der eine

oder der andere Bundesstaat durch die Beseitigung landeszesetzlicher Abgaben in Folge dis vorliegenden Entwurfs erleiden mag, dem k der Vorlage gegenüber nicht ins Gewicht fallen und in dem zu erwartenden Ertrage volle Deckung finden.

In der Bebandlung der einzelnen Steuerobjekte stimmt die Vorlage mit den früheren Entwürfen in den Abschnitten im Wesent⸗ lichen überein, welche die inländischen Werthpapiere, die Lombard⸗ darlehne und die Lotterieloose betreffen. Die veränderte Behandlung der ausländischen Werthpapiere, sewie der Schlußnoten u. s. w. und der Rechnungen wird bei den betreffenden Abschnitten näher be⸗ gründet werden. Hier ist nur zu bemerken, daß die Erhebung einer Abgabe von zehn Pfennig für jede Schlußnote, und jedes derselben gleichzestellte Schriftstück keinen der unvermeidlichen Belästigung des Verkehrs entsprechenden Ertrag gewähren würde, und daß die lediglich auf den Sewinn der Coursdifferenz abzielenden Spielgeschäfte, soweit sie für die Steuererbebung hinreichende Uaterscheidungszeichen bieten, einer böheren Abgabe unterworfen werden müssen als die effektioen Geschãfte. Die ausländischen Werthpapiere stellt die Vorlage be⸗ züglich des Steuersatzes den inländischen gleich; wie die Emission bezüglich der inländischea, so soll der Eintrimt in den inländischen Verkehr, beziehungsweise dessen Fortsetzung, nach dem Inkrafttreten des Entwurfs bezüglich der ausländischen Werihpapiere die einzige Voraus setzung der Abgabenpflichtigkeit bilden.

J. Aktien und auf den Inhaber lautende Werthpapiere.

(88§. 2 bis 5. des Gesetzentwurfs Nr. 1 und 2 des Tarifs.)

Die Vorschriften über die Besteuerung der inländischen Werth papiere schließen sich mit wenigen, nicht erheblichen Ausnahmen den Entwürfen ven 1855 und 1878 an, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Insbesondere sieht die Vorlage gleichfalls von der Heranziehung der bereits in Umlauf gesetzten Papiere ab, welche fast uͤberall schon Gegenstand landesgesetzlicher Abgaben gewesen sind. In dieser Beschränkung ist die Besteuer ng der inländischen Werthpapiere eine berechtigte, der einheitlichen Gestaltung des Verkehrsgebietes für solche Werthe völlig entsprechende Maßregel. Was aber die Höhe der für Rechnung des Reichs zu erhebenden Abgabe anlangt, so wird nicht bestritten werden können, daß solche Werthpapiere schon an sich zu einer höheren Besteuerung, als einfache Privat ⸗Schuld—⸗ verschreibungen sich eignen, indem sie im Allgemeinen den Vorzug leichterer Realisirbarkeit vor jenen voraus haben. Dazu kommt, daß sxätere Uebertragungen dieser Werthpapiere stempel⸗ frei bleiben, während kei anderen Werthen gerade der Uebergang aus einer Hand in die andere (die Besitzveränderung) zur Besteuerung gezogen wird. Insofern letzterer Umsfand bei den nach Maßgabe der neueren Grundbuchgesetzgebung zulässigen Blankozessionen der Grund schulden nicht mehr zutrifft, ist doch andererseits die höbere Belastung der ö durch die Gerichtsgebühren mit in Betracht zu ziehen.

Der Steuersatz von Jo ist deshalb in der Ueberzengung vor— geschlagen, daß durch diese, einer Konzessionsabgabe gleich zu achtende Steuer in denjenigen Fällen, in welchen die Ausgabe von Schuld verschreibungen auf den Inhaber gestattet zu werden pflegt, die Be⸗ schaffung von Geldmitteln nicht gehindert werde. .

Bei der Gründung von Attiengesellschaften wird die gleiche Ab⸗ gabe noch weniger als Last empfunden werden Den sräteren Ver⸗ kehr in solchen Papieren aber läßt die Steuer unberührt. .

Im Anschlusse an die in den Motiven des Entwurfs ron 1875 über die entsprechenden englischen und französischen Abgabengesetze enthaltenen Anführungen ist hier noch zu bemerken, daß die vor geschlagenz Abgabe mit dem englischen Emisstone stempel nicht ohne Weiteres in Vergleich gestellt werden kann. In England bilden die auf den Namen in den Büchern der Gesellschast oder des sonstigen Enittenten eingetzagenen Wertbpapiere (inscribe4 stock u. s. w) die Mebrjzahl. Diese bedürfen zu jeder Uebertragung eines instrument ef transfer, bitweilen selbst der seierlichen Form eines deed und tragen dabei die für solche bestimmten namhaften Stempel. Die minder zahlreichen Obligationen auf den Inhaber, welche ohne transfer durch einfache Nebergabe (delivery) ütertragen werden, unterliegen allerdings wie andere Schuldverschreibungen nur dem Emissionsstempel von g ç½, die nach Maßgabe der Companies Aet von 1867 ausgegebenen sRx re warrants to bearer (Aktien auf den Inhaber) aber einer Emissionsabgabe von 110 (vom Nennwerihe). 4 .

Die Stemrelpflichtigkeit der aukländischen Wertbpapiere sollte nach den Entwürfen von 1875 und 1878 auf diejenigen Gattungen beschrankt sein welche entweder im Bundesgebiete zur Zeichnung auf⸗

elegt oder ausgegeben, oder für welche daselbst Zinsiablunge⸗ ß. errichtet werden würden. Beim Zatreffen einer von diesen beiden Voraussetzungen sollte bezüglich der einzelnen, den betroffenen Gattungen angekötenden Stücke die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe eintreten, sobald sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand eines Rechis geschästz unter Lebenden (Kauf, Lieferung, Tausch u. s. w) im Bundes gebiete werden würden. Vor dem In- krafttreten des Gesetzes aus gestellte fremde Werthpapiere sollten obne Unterschied von der Abgabe befreit bleiben; der Betrag der letzteren war auf Me des Nennwerths bestimmt. .

Der vorliegende Entwurf befreit weder die vor dem Inkraft⸗ treten aug gestell ten Effekten, noch beschränkt er in anderer Weise den Kreig der stempelpflichtigen Gegenstände. Sobald fremde Werth⸗ papiere nach jenem Zeiivunkte im Bundetzgebiete ausgegeben oder zum Gegenstande eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden gemacht wer⸗ den, sollen sie der einmal zu entrichtenden Abgabe von J n det Nennwerthe unterliegen. 1 J

Nach den gema ten Beobachtungen ist der inländische Markt mit jablreichen aufländischen . von oft recht bedenklicher Sicherbeit beinahe überfüllt. n weit größerem Umfange als zur Erfüllung internationaler Zablurgtverpflichtungen dienen dieselben breiten Schi ten des besitzenden Publikums mit Rücsicht auf die höbere Rente ju bleibender Ravifaltanlage. Dieser Anreis würde noch vermebtt werden, wenn die autländischen Wertbrariere in ge⸗ ringerem Umfanze und mit geringetem Abgabenbetrage der Be⸗ steuerung unterworfen werden sollten als die inländischen. Dem Geldbedürfnisse des Inlandegz würden dadurch von neuem erbebliche Kapltalien entjozen werden. Eg ist jedoch eine einfache Jordernng der Gerechtigkeit, daß die Bestenerung nicht dazu beitrage, die Mit werbung des Auzlandeg bei der Versorgung des beimischen Kapital marltz mit Anlagerarieren vor der des Inlandes ju begünstigen.

Daß würde aber der Erfolg der ftüber vorgeschlag-nen Bestim. mungen sein. Dieselben fübren zur thatsächlichen Befreinnug det arößten Theils aller fremden Effekten. Es trifft aber nicht blog bei füänftigen Emissionen der letzteren und nicht blog bei den im Bun desgeblet emittirten oder mit Zinejablungtstellen versebenen Gattun gen iu, sondern es gilt ebenso von jedem fremden Wertbravier, wel ˖ beg bier auch nur rorübergebend ju Napitalganlagen Fenußgt wird, daß es dem jnländischken Geldbedürfniß Konkurrenz macht. Vie Ver. wendbarkeit zu selcen Anlagen bängt nicht davon ab, daß das fremde Papier im Bunder gebiet emittirt wird; die Zablung der Zinsen im Imlande erweitert nur den rei derjenigen Kagritalt⸗ welche selcke Werbe ankaufen. Durch die großen Mengen auzsändischr Effekten älterer Emisstenen, wel he im Bundesgebiet rerkebren, wird gleichfalls ingländisches NQapital festaelegt, und die Befteiung derselben von der Abgabe warde die Lage jeder künftigen

Emission inländischer Werthe, welche der vorgeschlagenen Emissions⸗ abgabe unterliegen würde, bei der Bewerbung um das Anlage suchende beimische Kapital verschlechtern.

Kann auch die Emissionesteuer für inländische Werthpapiere und die kei dem Eintritt in den inländischen Verkehr von fremden Effekten zu entrichtende Abgabe nicht ohne Einschränkung im Vergleich gestellt werden, so muß es doch als billig und gerecht erachtet werden, daß alle ausländischen Effekten, deren Umlauf im Bundesgebiet nach dem Inkrafttreten des Entwurfs begonnen oder fortgesetzt wird, dieselbe Besteuerung erleiden, wie die nach diesem Zeitpunkt emittirten in⸗ ländischen Werthe. Dadurch werden jene von dem inländischen Markt nicht verdrängt werden; es wird nur gleiches Recht für beide herge⸗ gestellt und der Vorwurf ferngehalten, daß das Geldbedürfniß des . vor dem des Inlandes durch das Steuergesetz bevorzugt werde.

Es ist zwar gegen eine Besteuerung in dem Umfange der vor⸗ geschlagenen Bestimmungen eingewendet worden, daß die auf den ver⸗ schiedesen Börsenplätzen heimischen, sogenannten internationalen Papiere zur Ausgleichung der Zahlungen zwischen den verschiedenen Bötseaplätzen und der Zins- und Reportsätze auf denselben dienen, sowie, daß die Zugänglichkeit der deutschen Bötsenplätze für diese Papiere die internationale Bedeutung unseres Kapitalmarkts habe erhöhen und den Kredit der deutschen Staaten, sowie die Ansamm⸗ lung von Kapital zum Vortbeil der erwerbenden Thätigkeit des deutschen Volkes fördern helfen, während die Papiere selbst in der Regel bald wieder in das Ausland abfließen. Allein, wie bereits erwähnt worden, dienen ausländische Werthpapiere zur Zeit in viel größerem Umfange inländischen Kapitaibesitzern zu bleibender Kapitalsanlage, als zur Erfüllung internationaler Zahlung verpflichtungen. Schon deshalb wären Störungen der Verkebrsbeziebungen und der Aus— gleichung zwischen den deutschen und fremden Börsen noch keineswegs zu besorgen, wenn auch durch die vorgeschlagene Besteuerung wirklich ein Tbeil der internationalen Effekten von dem deutschen Markte verdrängt werden sollte. Eine solche Wirkung ist aber nicht zu erwarten. Die Ermäßigung der Abgabe für die während der ersten Monate nach dem Inkrafttreten des Entwurfes zur Abstempelung vorgelegten Effekten wird von vornherein einen namhaften Bestand gestempelter Slücke schaffen, die im Reichsgebiet einen kleinen Vorzug gegen die bisberigen Preise genießen und deshalb stets wieder dahin zurück strömen werden. Dieser Bestand wird sich je nach den Bedürfnissen des Verkehrs vermehren. Die Coursschwankungen der sogenannten internationalen Papiere, die bevorzugte Objekte der Spekulation bil⸗ den, sind so erhebliche, daß eine einmalige Abgabe von Yo nicht bedeutend genug ist, um auf die Dauer einen störenden Einfluß auf die internationalen Börsentransaktionen zu üben. Auch im Uebrigen können die hrpothetischen Besorgnisse, welche zur Motivirung der früheren Entwürfe geltend gemacht worden sind, keinen hinreichenden Grund bieten, von der vorgeschlagenen als gerecht anzuerkennenden Besteuerung abzusehen.

Das Arhitragegeschäft wird im Wesentlichen nur dann durch die Abgabe berührt, wenn an fremden Börsen gekaufte ungestempelte Stücke nicht im Auslande, sondern im Inlande weiter begeben wer⸗ den sollen. Allein in solchen Fällen würde es auch nach den frühe⸗ ten Entwürfen nicht ausgeschlossen sein, daß die zu enteichtende Ab gabe zu dem Gewinne des einzelnen Geschäfts in einem Mißverhält— nisse stehen kann. Die ausnahmsweise Behandlung des Arbitrage⸗ geschäfts ist unmöglich, weil die unterscheidenden Eigenthümlichkeiten desselben nicht in die äußere Erscheinung treten, sondern mehr in den Motiven des Abschließenden liegen. Ohne die Nütlickkeit der in Rede stebenden Geschäfte zu verkennen, wird man aber die Rück— sicht auf dieselben nicht dabin ausdehnen können, von der vorgeschla⸗ genen Besteuerung abzusehen, weil eine Anzabl solcher Geschäfte durch dieselbe gehindert werden könnte, vielmebr wird es Aufgabe des Verkehis sein, sich in solchen Ausnahmefällen dem Steuergesetze anzupassen. ;. =

Die Vortbeile, welche etwa aus der Zugänglichkeit der deutschen Börsenplätze für aut ländische Wertbpapiere dem deutschen Kapital⸗ markte und der Ansammlung von Kapital zu Gunsten der eiwerben⸗ den Thätigkeit des deutschen Volkes erwachsen sein möchten, werden wohl reichlich aufgewogen durch die Schäden, welche die Entfrem⸗ dung deutscken Kapitals von deutschen Unternebmungen und der Verlust zablreicher, in unsoliden, aber durch hohen Zinegenuß ver lockenden ausfländischen Werthen angelegter Kapitalien dem nationa⸗ len Wohlstande zugefügt haben.

Die Ausdebnung der Stempelvpflichtigkeit auf die bereits im Verkehr befindlichen fremden Werthrapiere kann endlich nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werden. Dem Besitzer solcher Effekten steht frei, dieselben vor dem Inkrasttreten des Sie ju veräußern; zieht er vor, sie iu behalten, so bleiben sie in seinem und seiner Erben Besiß unbesteuert, und endlich kann er sie auch nab dem In— krafttteten des Entwurfs steuerfrei in das Ausland zur Veräußerung führen. Will er sich aber durch die Stempelung die freie Varfügung unter Lebenden auch im Inlande sichern, so bietet ihm der Entwurf die Möglichkeit, dies obne Vermögensnachtheile auszuführen, da alle Stücke, welche binnen bestimmter Frist jur Stempelung vergelegt werden, nur mit einer Abgabe jum halben tarifmäßigen Betrage belegt werden sollen, der Prelg gestempelter Effekten im Reichsgebiet aber durch die Abzabe etwa um den Betrag der letzteren fteizen wird.

Bejüglich der einzelnen Bestimmungen des Entwursg wird in Nebereinstlmmung mit den Motiven der Vorlage von 1878 Folgendes bemerkt:

Zu Nr. 1 und 2 des Tarife.

Die unter 1b. statuirte Befreiung beziebt sich nur auf die In⸗ terimtscheine als solche. Bei der späteren Ausgabe der deßinittven Stücke würde daher der Steuerpflicht in Ansebung der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geleisteten Eirzablungen nac träglich ju genügen sein. Eine etwaige Autdebnung der den Interimescheinen a Ansebung jener früberen Einjablungen zugerachten Befreiung auf die seiner Zeit zur Autgabe gelangenden Aktien u. s. w. würde nicht allein den gleichförmigen Volljug deg Gesetzes verelteln, sondern auch aut inneren Gründen kaum zu rechtfertigen sein.

Im Uebrigen sind nach dem Entwurf die Irterimescheine hin⸗ sichtsich der bescheinigten Ginjablungen den desiniticen Stücken, die sie zu veitreten bestimmt sud auch in Bejug auf die Steuerpflicht völlig gleichgestellt. Inwiefern auch Quittungebegen dem fiaglichen dll end unterliegen, bängt davon ab, ob sie nach der Art der Vugstellun; vnter den Begriff der Interimtschtine ju sabsumiren sind eder nicht. * .

Dieselben in dem . neben den IJnterimescheinen noch besondert ju erwähnen, wurde nicht für gebeten erachtet.

Daß bei weiteren Einjablungen auf Jaterimt scheine die Steuer nur irsewest ju entrichten ist, alz der Steuerrflicht nicht bereits rüber genügt wurde, bedarf bei der Fassung des Entreurfg wobl kaum der besendeten Frläuterung. Wenn also keispieltweise auf einen mit dem 5 . Stemrel versebenen Jnterimtschein über 60 . erste Eiajablung nachträglich weitete 40 M ein-eaablt werden, so wärde bierfüär ein Stempelbetrag nickt ju entrichten seln, da mit dem Stempel ven 30 3 der Steuerpflicht big um Wertbbetrage von 190 M bereits genüzt ist. ; .

Durch die Besteitng ju Nr. Le. sollen auch die Saldver⸗ schrelbungen der auschließlich far Rechung der Bundetstaaten »er⸗= walttten Aastalten der Steuerpflicht enhogen werden.