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Die Erleichterung der Umwandlung Älterer Renten⸗ und Schuld ) verschreibungen in Titel, welche auf Reichswährung lauten (Nr. 14. des Tarife), bedarf keiner näheren Begründung.
Die far Inhab erpapiete mit Prämien nach dem Gesetze vom 8. Juni 1871 bei der Abstempelung gezahlte geringe Kontrwlegebühr kann bei der XWiliegenden Abgabe nicht in Anrechnung kommen.
Mit FRessicht auf §. 51 des Gesetzeniwurfs genügt die Faffung der Tarif nnnmer 2, um die fremden Effekten auch dann der Abgabe zu ugtergerfen, wenn sie vor jenem Zeitpunkte ausgestellt oder datirt sind. — Die Ausdrücke aushändigen“ und ausgeben“ in der Tarif- nummer 2 und im 8. 3 des Gesetzes sollen sowohl das „Ausgeben (Emitticen) “, als das ‚Uebergeben, Einhändigen umfasten.
In der Ausnahme ist vorausgesetzt, daß der Entwurf am 1. Jali 1881 in Kraft treten könne. Von der Sanktionirung dessel⸗ ben wird eine längere Frist zur Vorbereitung der Ausführung er⸗ forderlich sein. Die vorläufig eingerückten Daten werden also unter Umständen abgeändert werden müssen. ᷓ
Der Schlußsatz in der letzten Spalte dieser Tarifnummer, der auch in dem Entwurfe von 1869 enthalten war, entspricht einer billigen Rücksichtnahme auf die Besitzer fremder Effekten von geringem Cour werthe.
Zum Gesetze.
Zu §. 2. Bei stempelpflichtigen Dokumenten, welche vorwiegend zur Verbreitung unter dem Publikum bestimmt sind, wird der jeweilige Inhaber für die unterlassene Erfüllung der Steuerpflicht nur verantwortlich gemacht werden können, wenn jene Dokumente, bezüglich deren der Stempelpflicht genügt ist, auch thatsächlich mit einem Stempeljeichen versehen werden. Es ist daher eine auch nur ausnahmsweise Umgangnahꝛne von der Verwendung von Stempel⸗ zeichen zu Werthpapieren in dem Gesetzentwurf nicht vorzusehen.
Zu §. 3. Die Strafandrohung gegen diejenigen, welche auf unversteuerte stemrelvflichtige Werthpapiere Zahlung leisten, bezieht sich nur auf Zahlungen, welche auf das betreffende Werthpapier selbst geleistet werden, nicht auch auf den Fall der Einlösung der demselben beigefügten Kupons. . .
Es ist nicht überflüssig, die Beiheiligung durch die Straf— androhung im zweiten Absatze des §. 3 auf die Unzulässigkeit der dort bezeichneten Manipulationen besonders aufmerksam zu machen, wenn auch die Strafbarkeit schon aus dem ersten Absatze des Para⸗ graphin folgt. .
Daß durch die Hingabe fremder Effersten zur bloßen Verwahrung, oder die Zurücknahme aus solcher die Stempelpflichtigkeit nicht be⸗ gründet wird, bedarf kaum der Erwähnung. . .
Zu §. 4. Diese Bestimmung bezweckt, den Behörden die Kon trole der vollständigen Erfüllung der Stempelpflicht, namentlich auch in Bezug auf die successiven Einzahlungen bei Interimsscheinen, zu erleich tern. Dieselbe ist auf in ändische Werthpapiere beschräntt, da bei anslärdischen nach der Natur der Sache eine Kontrole auf dem bezeichneten Wege doch nur in sehr ungenügendem Maße erzielt werden könnte. ;
Zu §. 5. Die Voerschrift in Absatz 2, wonach von den auf die betreffenden Effekten selbst gesetzten Uebertragungsvermerken (In- dossamenten, Cessionen 1) von den einzelnen Bundesstaaten keine Stempelabgabe erhoben werden darf, bezieht sich nicht auf solche Vermerke, wodurch derlei Effekten außer oder wieder in Couis gesetzt werden (Vinkulirungen, Devinkulirungen).
IJ. Schlußnoten ꝛe. und Rechnungen. (858. 6— 11 des Gesetzentwurfs, Nr. 3 des Tarifentwurfs.)
Auch die Bestimmungen des Eatwurss über die Besteuerung der Schlußnoten 2c. und der Rechnungen weichen von den bisherigen ab. Bei den früheren Entwürfen wurde zwar anerkannt, daß eine Abstufung der Abgabe nach dem Werthe des Gegenstandes des Ge— schäfts rationell sein würde. Eleichwobl wurden feste Abgabensaͤtze — bald 10, bald 25 Pfennig — rorgeschlageu, hauptsäcklich des halb, weil angenommen wurde, daß bei der Ausdehnung des Verkehrtz an den größeren Börsen die Makler durch die mit jeder Abstufung ver— bundene Berechnung der Abgabe verhindert werden wärden, die Schlußnoten ihren Austraggebern rechtzeitig zuzustellen.
Solche geschäftlichen Nachtheile werden aus der in dem Ent— wurfe vorgeschlagenen Abstufung nicht erwachsen. .
Bei Geschäften über Werte von nicht mehr als 10099 4 ist die Berechnung nicht zeitraubend; die Ermäßigung der Abgabe für diese Werthe kommt für die vorliegende Frage kaum in Betracht. Sie wird aber verhüten, daß die zinsbare Anlegung kleiner Ersparnssse durch die in der Regel zwei oder mehrmals zu entrichtende Abgabe zu hoch belastet wird. Für den Börsenverkehr wird es hauptsächlich auf die Prüfung ankommen, ob der Werth des Gegenstandes 56MM 0 4060 übersteigt. In der großen Mehrzahl der Fälle wird diez selbst fär Ungeübte ohne Rechnung auf den ersten Blick erkennbar sein. Aber auch dann, wenn der Werth des Gegenstandes jener Grenze nabe liegt, wird der täglich zahlreiche Abscklässe in denselben Atten von Effekten oder Waaren vermittelnde Makler nicht oft einer Berech⸗ nung bedürfen, und sie eventuell durch Tabellen und andere Hülfe⸗ mittel ersetzen. Zam Werthe des Gegenstandes im Sinne des Ent. wurfs gehören nämlich nicht die laufenden Zinsen der Effekten, welche das Geschäft betrifft. Eine Zinsberechnung ist also nicht erforderlich. Ferner sollen Bruchtheile eines Projentz oder einer Mark in der Preiseinheit zur Vereinfachung der Rechnung aufer Ansas bleiben, fremde Währungen nach festen Mittel werthen umgerechnet werden, letzteres natürlich nur dann, wenn nicht die Preis oder Coursbestlmmung bereits in Reiche wäh⸗ rung ausgedrückt ist oder auf der Voranzsetzung bestimmter Reduk⸗ tion verbältnisse beruht, wie 3. B. bei den Courẽfestsetzungen der Berliner Börse für amerikaniscke, italienisde und russische Staatg⸗ paxiere 1 Doll. zu 4.25 AÆ, 109 Freg. zu 89 M, 1 zu 20 M, 190 Rbl. in 320 angenommen werden. Sollte dem Bedürfnisse biermit nicht genügt sein, so soll der Bunde rath ermächtigt sein, weitere Abrundungen zuzulassen, J. B. in der Art, daß die über 16 bejmw. ein Vielfacheg von 19 überschleßenden Prozente 2c. unberück- sichtigt bleiben. — Es bandelt sich bierbei wesentlich nur um die Kassengeschäfte der Fendebörse. Denn für Zeitgeschäfte in Fonds segen die Börsenusancen bestimmte runde Minimalsummen (ö (O0 , 5009 Fl. u. s. w. oder ein Vielfacheg dieser Beträge) fest. Auch die Geschäfte der Predultenbörse baten immer abge⸗ rundete Mengen, 19 oder 10600 Ctr, 500M Ig, 10000 1 u. s. w. zum Gegenstände. Die Besorgniß vor Verzögerungen im Geschäftg⸗ verkehr braucht daher nicht abjubalten, die an sich als gerechtfertigt erkannte Art der Besteuerung einzuführen. Der Berufung auf die einbeitlichen Steuersätze für die Schlußnoten in England, Labeck und Hamburg ist der Vorgang Frankreichs entgegenzustellen, wo die Abgabe für Schlußscheine der agents de change nach dem Werthe des Gegenstandes auf 60 Gent. und 1 Fres. 80 Cent. abgestaft sst.
Die vorgeschlagene Abstufung der Abgabe muß (inem festen Steuersatze auch des balb vorge logen werden, well die Wirkung dez lenz teren von — * abbängt. Selten findet z. B. der Makler für die Angführung feiner Aufttaze nur einen Nebmer ode Weber. Daß eine Geschäft jerlegt sich auf diese Weise in eine Mebrsabl ron Geschäften, deren sedez eine Schlußrote und semit eine Vermebrung des Abaabenbetragg bedingt.
Gine projental abgestufte Stener, wie sie J. B. in Preußen für die nicht dem Handels oerkehr argebärigen Kauf. und Lieserungege= schäfte bestebt, auf Handels n. D inabesondere Börsengeschäste ar zu. wenden, wie das bin und wieder wobl in Verbindung mit übertrie⸗ kenen Vorstellungen über den Ert vag empfeblen worden sst, verbietet Aandererseitz schon die große Versch edenbeit der wirthschaftlicihen Be= Deutung keider Verkebrzakte. Der Taufmann kauft, um möglichst bald nieder ju verkaufen, — bir Pi watmann, um zu bebalten oder J verbrauchen; lenem ist der ot nur nnen geringen Bruchtbeil des Vertbe der Waare errelckende Reingewi Mn, dieser rie Waare selbst Gegenstard deg Grwerke. Sꝑeib ft die gert. ast Femessenen Projentsäe rom Werthe deg Gegenflsandeg würden bi ᷣweilen ükertnrden und, wa den Waarenverfebr ketrifft, die Waaren wräbrend ibrer Lamfet
hafter Wäise vertbenern, zumal im Interesse der Kentrole die Ab= gabe notbwendig für jedes über das Geschäft ausgebändigte Schrift ⸗ stück, jeden Auszug und jede Abschrift solcher Schrijtstäcke erhoben werden muß. ; .
Daß die vor eschlagenen Abgabensätze — im höchsten Falle pro Mille für jedes Schriftstäck — ertragen werden können, zeigt schon der Betrag der Maklergebühren, die zwar oft für Kunden ermäßigt werden, doch nur bei köberen Werthen. ö . ;
Daß eine böbere Bestenerung der Zeitgeschäfte, bei denen in der Regel nur der Gewinn der Coursdifferenz den Zweck des Geschäfts bildet, gerechtfertigt ist, wird keiner näberen Begründung bedürfen. Sie ist aber nur empfehlenswerth, wenn Eff⸗kten den Gegenstand des Geschäfts bilden, nicht auch bei Waarengeschäften. Freilich dienen auch die Zeitgeschäfte über Waaren, die sogenannten Termingeschäfte der Spekulationssucht; der Charakter des Spiels tritt hier soaar oft schärker hervor, z. B. wenn im Mär bereits Abschlüsse für S ptem⸗ ber Oktober über Getreide gemacht werden, während die Zeitgeschäfte in Fonds in der Regel den nächstfolgenden Monat nickt überschreiten. Allein die Termingeschäfte vermitteln auch die rechtzeitige Befriedi⸗ aung des Bedarfs an wichtigen Gegenständen des Verbrauchs; es scheint rathsam, sie mit Schonung zu behandeln. .
Obwohl wie erwähnt Zeitgeschäste über Werthe kis 10900 schwerlich vorkommen, ist im Interesse der Uebersichtlichkeit des Tariss gleichwohl dason abgesehen worden, die Werthstufe bis 1000 1 für Zeitgeschäfte auszuschließen.
Der Entwarf schlägt ferner vor, die Schlußnoten höher zu be— steuern, wenn sie ausländische Effekten zum Gegenstande baben. Die letzteren genießen während ihres Umlaufs im Bundesgebiete alle Vortheile, welche die Gesetzgebung und Lie staatlichen Einrichtungen für den Rechtsschutz u. s. w. den inländischen Werthpapieren gewäh ren, ohne daß die emittirenden Anstalten gleich den inländischen an den staatlichen und kommunalen Lasten Theil nehmen. Die unter Tarifaummer 2 erforderte Abgabe von oso findet in der vorgeschlagenen erh hten Abgabe für Schlußnoten über fremde Effekten eine zweckmäßige Ergänzung, Indem die letztere bei jedem Besitzwechsel wiederholt zu ent⸗ richten ist, über welchen Schriftstücke der vorliegenden Tarifnummer aus⸗ gestellt worden., wird dem Umfange des Umlaufs im Bundesgebiet Rechnung getragen, den die beim Eintritt ia den inländischen Ver— kehr zu entrichtende Abgabe nicht berücksichtigen kann. Da die Spekulation für ihre Geschäfte effektiver Stücke nicht bedarf, so treffen bei ihren Abschlüssen die vorstehenden Gründe in der Regel nicht zu. Daher ist von der weiteren Erhöhung der Abgabe für die jenigen Zeitgeschäfte, welche ausländische Effekten zum Gegenstande haben, abzusehen.
Bei den Rechnungen muß dieselbe Abstufung der Abgabe ein— treten, wie bei Schlußngten, die sie in vielen Fällen ersetzen. Für die Erhöhung der Abgabe von Rechnungen über Ansprüche aus Zeit— geschäften liegt hinreichender Grund nicht vor.
Die Entrichtung der Abgabe soll nach der Wabl des Steurr— pflichtigen durch Verwendung von Stempelmarken oder von gestem⸗ pelten Formularen erfolgen, jedoch mt der Einschränkung, daß, wenn der Aussteller Formulare benutzen will, diese unter allen Umständen vor der Benutzung gestempelt werden müssen, also sowohl die nach⸗ trägliche Abstempelung, als die Verwendung von Stempelmarken ausgeschlossen ist. — . .
Diese in den letzten Entwürfen nicht enthaltene Einschränkung ist um so mehr geboten, als die Gefahr ron Hinterziehungen durch die Erhöhung der Abgabensätze rermehrt wird. Die Erfahrungen beim Weckselstempel haben gelebrt, daß die Stempel marken bei nicht jum Umlauf bestimmten Wechseln häufig erst verwendet werden, wenn die Nothwendigkeit nahe tritt, den Wechsel zum Protest, oder mit der Klage u. s. w. vorzulegen, und daß ohne solche Veranlassung der Wechsel ungestempelt bleibt. Die verspätete Abgabenentrichtung wird eventuell durch Rückdatirung des Entwerthungsoermerks verheimlicht. Aehnliche Manipulationen sind bei den hier in Rede stehenden Schriftstücken offenbar noch dringender zu fürchten. Sie werden durch die vorgeschlagene Bestimmung wenigstens für die zablreichen Fälle, wo Fomulare verwendet werden, arsgeschlossen oder ibre Ent⸗ deckung erleichtert. Selbstverständlich muß für verdorbene Formulare die Abgabe erstattet werden.
Abgesehen von den erwähnten Abweichungen schließt sich der Entwurf im Wesentlichen seknen Vorgängern an. In Uebereinstim mung mit diesen ist zur Erläuterung der einzelnen Bestimmungen noch Folgendes zu bemerken:
Bekanntlich werden häufig auf einzelne Schlußnoten eine großere Anzahl von Geschäften zusammengefaßt. Dieses Umstandes halber muß es schon aus finanziellen Rüdsickten bedenklich erscheinen, auf die mehrmalige Entrichtung der Abgabe, wenn eine Schlußnote mehr als ein Geschäft enthält, zu verzichten. Die Aufnahme einer größeren Anzabl ron Geschäften in dieselbe Schlußnote würde wahrfscheinlich noch häufiger vorkommen, wenn dadurch eine Ersparnis der Steuer zu erüelen wäre.
Der Einwand, daß die Berecknung wegen des Stempels unter den Interessenten unverbhältnißmäßige Belästigung verursache, trißt nicht zu. Zunächst kann darauf verwiesen werden, daß in rielen Fällen auch Portoaus lagen, Wechselstempel, Courtage u. s. w. be⸗ rechnet werden, der Zusatz des Stempels für Schlußscheine oder Rechnungen also nichts ungewöhnliches fordert. Es läßt sich aber auck mit Bestimmtheit voraussehen, daß der Handelestand mit Ein⸗ schluß der Makler sich sebr bald über die Art und Weise einer möglichst einfachen und abgekürzsten Berechnung dieser Stempelaus—⸗ lage verständigen wird, daß Usancen und Arrangementz (wie in Betreff des Portot) sich bilden werden, welche jene Berechnung wesentlich erleichtern. ;
In Betreff der Rechnungen (Nr. 3 b. des Tarife) ist darauf auf— merksam ju machen, daß dieselben nur in Bezug auf gemachte Ce— schäfte über Wechsel, Aktlen und andere Werthpaptere der Besteue⸗ rung unterliegen sollen, Rechnungen über Waarengeschäfte also ganz allzemein stempelfrei bleiben und der Waarenhandel überbaupt nur etwa mittelbar betheiligt erscheint, insofern die verbandelten Wechsel, über welche steuerpflichtige Rechnungen auggestellt werden, aus Ge⸗ schäften über Waaren originiren und dergleichen. Die Abgabe ist selbstoerständlich von einer — 2 — über gemachte Geschäfte nur e iu entrichten, auch wenn dieselbe
autet.
Zum Tarif.
über mehr als ein Geschãft
Gesckäfte in demjenigen, was auf einem kestimmten Schriftstäcke beurkundet ist, enthalten seien, wie es ja gleicher Weise zweifel hast sein kann, ob das eder die beurkundeten Geschäsfte nach ihrer recht⸗ lichen Natur zu den Kauf-, Tausch⸗, Lieferungt verträgen zu rechnen seien oder nicht. In den weitaus meisten Fällen wird der Aussteller einer Schlußnete sich nicht im Zweifel darüber befinden, ob er in dieselbe ein oder mehrere Geschäste aufnehmen will, und auch objektiv betrachtet, kein Streit darüber, ob das eine oder andere geschehen, obwalten können. Es ist deebalb von Aufnabme einer legalen Definition, an die sich wahrscheinlich wiederum neue Zweifel knäapfen würden, Abstand genommen. Als selbstver tändlich darf an⸗ geseben werden, daß 3 B. ein Kauf. oder Lieferungsgeschäft zwischen denselben Kontrahenten nicht schon deshalb, weil eine Mehrheit von Gegenständen (verschiedene Wagren und der- gleichen) verkauft wird, sich eine Mehrheit von Geschäften auflöst und daß folglich die Schlußnote, welche den Parteien darüber zu= gestellt wird, nur dem einfachen Stempelsatz unterliegt. Desgleichen scheint es selhstverstandlich zu sein, daß Geschäfte, bei denen sich ver schiedene Personen als Kontrahenten gegenüberstehen, wo also dem Verkäufer nur eine Scklußnote zu ertheilen ist, welche die an die einzeln namhaft gemachten verschiedenen Käufer verschlossenen Par tien angiebt, während jedem Käufer für sich eine besondere K note üer die Partie, welche er gekauft hat, zuzustellen ist — als eine Mehrheit von Geschäften si b darstellen. Solten inländische und ausländische Werthpapiere unter denselben Personen gehandelt werden, so würde im Sinne des Tarifs immer eine Mehrheit von Geschäften vorliegen. Desgleichen würde ein ausaahmsweise erst nach Verlauf einiger Zeit ausgestellter Auszug aus einem Tagebuch, sofern darin zu verschiedenen Zeiten zwischen denselben Kontrahenten vrerabredete Käufe oder Lieferungen über Quantitäten derselben Waanre verzeichnet stehen, als eine Mehrheit von Geschäften um fassend zu behandeln und zu versteuern sein. ö
Der zweite Absatz der Anmerkung 2 gewährt fär die Waaren⸗ geschäfte die Erleichterung, daß mehrere an demselben Tage zwischen densel ben Personen geschlossene Geschäfte nur als ein Geschäft gel ten sollen, wenn sie sich in einem und demselben Schriftstück? beurkundet finden.
Zur Anmerkung 3 ist zu bemerken, daß die Beweglichkeit der Formen des Abschlusses von Geschäften es nothwendig macht, wenn man überhaupt dieselben zu Stempelabgaben heranziehen will, mit dem die älteren Stempelgesetze beherrschenden Formalismus zu ö. ö. die Solennitäten der Beurkundung als unwesentlich zu
ehandeln.
Unter den Befreiungen sind zunächst Schlußnoten ꝛc., welche er— sichtlich nur sogenannte Kontantgeschäfte über Wechsel, ungemünztes Gold oder Silber und über Geld zum Gegenstande haben, von der Steuerpflicht ausgenommen worden, wel sie regelmäßig nur den Zweck haben, Zablungen zu vermitteln.
Die zweite Befreiung beabsichtigt die eigentliche Handels korrespon⸗ denz von der Stempelabgabe auszuschließen. Wollte man aber auch
Personen, welche sich an demselben Platze oder in der nächsten Um—⸗ gebung desselben befinden, von der Bestenerung aus nehmen, so würde die ganze Maßregel illusorisch werden. Bei Telegrammen, die dem Mißbrauch zur Umgehung der Steuer überhaupt weniger ausgesetzt sind, bedarf es für jetzt keiner solchen Unterscheidung.
Zum Gesetze.
Im §. 6 wird bestimmt, wer der Reicht kasse gegenüber zur Ent- richtung . Abgabe verpflichtet ist, nicht aber, wem dieselbe zur Last bleiben soll.
Die §§. 9 bis 11 ziehen die Grenze zwischen der Reichs⸗Stempel⸗ abzabe und der landesgesetzlichen Besteuerung.
Im §. 9 werden diejenigen Schrifistücke bezeichnet, welche mit der im letzten Absatz erwähnten Ausnahme auctschließlich der landes gesetzlichen Besteuerung unterliegen sollen, auch wenn sie in dem einen oder anderen Falle unter die Berriffsbestimmung der Tarif nummer Za. fallen. Dahin gehören die solennen Beurkundungen (im Gegensatze zu den privatschriftlichen, aber nachträglich mit gewissen Solennitätsformen ausgestatteten, welche der 5§. 10 erwähnt), und die amtlichen Erlasse und Protokolle der Staatsverwaltungen. Zu den nach §. 96. der Reichs ⸗Stempelabgabe entzogenen Schriftsiũcken ge⸗ hören aber die von den unter staatlicher Verwaltung stebenden oder für Staatsrechnung verwalteten Bank⸗, Kredit⸗ oder Geldinstituten ausgestellten nicht. — ; ;
Die Unterscheidung zwischen den Kauf und Liefexrungsverträgen im kaufmännischen Verkehr und anderen gleicartigen Verträgen über bewegliche Gegenstände verfolgt den Zweck, die Fälle der letzteren Art, welche in einzelnen Bundesstaaten einer höberen Vesteuerung unterliegen — . B. in Preußen einer Wertbstempelabgabe von Ho — gleichfalls dieser höheren landesgesetzlichen Steuer auch für die Zukunft ausschließlich zu überweisen. Dabin gebären unter anderem Bau Entrepriseverträge, worin zugleich die Leferung der Materialien bedangen ist; Verträge der Eisenbabaverwaltungen über Lieferungen von Schienen, Schwellen u. s. w. Der vorgeschlagenen Unterscheidung liegt die Auffassung zum Grunde, daß das Charak⸗ teristische des Kauf ⸗ und Lieferung vertrages, im kaufmännischen Verkehr in der Bestimmung des Gegenstandes zur Weiterveräußerung zu suchen, hierunter aber auch diejenigen Fal mit zu begreifen seien, wo die Weiterveräußerung erst nach einer rorgänzigen Bear⸗ beitung oder Verarbeitung stattfinden soll. Inaleichen sollen Ver⸗ träre über die Anschaffung gewerblicher Betrieb smaterialien (6. B. Kohlen zur Heizung, Farbstoffe u. s. w.) der ermäßlgten Abgabe unterliegen.
Ueberhaupt gebt der Entwurf davon aut, daß in Betreff der Kauf⸗ und Lieferungsrerträge über Quantitäten vertreibarer Sachen und Waaren jeder Art die Besteuerung nach den Bestimmungen der Tarifnummer 3a. die Regel bildet, gleichviel, ob solche Geschäfte an der Börse oder anderswo, zwischen Kaufleuten oder anderen Per- sonen geschlossen werden, und nimmt eben nur diejenigen Verträge aus, welche im 8. 9 bezeichnet sind. .
Der Schlußsatz im 5. 9 ist für notbwendig erachtet, um die Versteuerung der von Matlern und Unterbändlern auszustellenden Schlußscheine u. s. w. in sichern. Der Unterhändler kann in der Regel nicht wissen, welches die weitere Bestimmung der durch ihn
derbandellen Waare ist, ob der Käufer 3. B. die Koblen selbst für seine Dampfmaschine oder zur Gagbereitung gebraucht, oder ob er
Der Unterschied zwischen den unter Nr. Za. erwähnten Schrift stücken von den uater Nr. 3 b. gedachten bestebt darin, daß erstere die Beurkundung des Abschlusseg oder der Prolongation eines der be= zeichneten Gesckäfte in irgend einer schriftlicihen Form, letztere dagegen
entbalten. Unter gewissen Umständen können auch Rechnungen nach Nr. 3a. sieuerrflichtig werden. Sollte es j. B. üblich werden, die biebrrigen Schlußnoten durch Augsüge aut den Geschäftsbüchern in der Form ron Rechnungen, Fontokorrenten und dergleichen ju er— setzen, so würden auf diese Schriftstücke, die dann nur eine andere Form der Beurkundung des Abschlusseß oder der Prolongation der betreffenden Geschäfte darstellen würden, die Bestimmungen der Nr. Ja. obne Weiteres Anwendung finden.
Die in der Anmerkung L vorgeschlagene Ausdebnung der Be—⸗ stenerung auf Abschriften und Dux llkate der stempelrflichti zen Schrift
unerläßlich. Für die in Kersrbüchern und sonst von dem Aug steller eines stempelrflichtigen Schriftstückeg ju eigenem Bedarf ur ückiube⸗ haltenden einfachen Abschritien und Aacsage bleibt dagegen die Stemrelfreibeit big dabin gewährt, daß ciwa deren Augbändigung stati findet.
Die Bestimmung im ersten Absatz der Anmerkung 2 könnte ju der Frage Veranlassung geben, nach welchen Kriterien in entscheiden
durch viele Hände rom Predusenten i zum Rleinbänrisir in nam
straktionen des Girilrechtg ein, und sird in Felge desen Fälle denk. bar, in denen darüber gestritien werden kann, eb ein eder mebtere
eine auf die Aae fübrung des gemachten Geschästz bejügliche Rechnung
stücke und Auczüge aus denselben ist zur Sicherung der Versteuerung
sel, ob eine Schlußneote ze. nur ein oder mibr als ein Gescäst und wie diele Geschäfte sie entbalte. Wie fast überall bei den Stempel abꝛaben von m D , nm. und Rechtturkunden greifen bier At⸗
sie weiter veräußern will. Deghalb wird es, wenn nicht die in Nr. 3a. des Tarifs angecrznete Steuer alljulcickt umgangen werden soll, nothwendig, die Berücksichtigung selcher Einwendungen über⸗ baurxt auegjuschließen. — Auktion eprotokolle sollen nicht unter Nr. 3a. des Tarif fallen, sondern der landesgesetzlichen Besteuerung verbleiben. Die baäͤusig ven den die Auftion abbaltenden Maklern u. . w aas gestellten Schlußnoten und sonstigen unter die erwähnte Tarifnummer ge⸗ körigen Schriftstücke von der Abgabe zu befreien, liegt aber kein Grund vor. . Zu §. 10. Neben der Reiche stempelab jake soll für diejentgen unter dieselbe fallenden Schriftstücke, welche öffen lich (notarieil oder amtlich) beglaubigt, oder von denen öffentlich beglaubigte Abschriften eder Augjüge gefertigt werden, auch eine landes gesetzliche Abgabe von Beglaubigungen erbeben werden dürfen. Ja der That handelt es sich hierbei um jwei veischiedene Gegenstände der Besteuerung, dat nter Tarifnummer 3 fallende Schriftstück und den landeggefetzlich — besteuerten Solennitätzakt. In dem Angdruck Beglaubigungen sind die verschiedenen Bejeichaungea der landergesetzlichen Tarife (beglaubigte Abschriften, Augzüge u. s. w.) zusammengefaßt. III. Lombarddarlebne. (65. 12 biz 18 deg Gesetzentwurft, Nr. 4 des Tarife.) Schuldrerschreiban gen, Schuldscheine, Obligationen und Ver⸗ rfändungeurkunden stad fast überall im Reichsgebiet, wo Stempel⸗ abaaben erhoben werden, einer Wertbstemrelabgabe (in Preußen von 112 o, in Damburg von 1“ vom Tausend, in Lübeck von vom Tausend ꝛc. untetworfen. Außerdem ist die Verpfändung des Grund
die durch die Post oder in anderer Weise beförderten Briefe zwischen
rigenthums sür die kontrabirten Darlehne mit a ü und Kosten belastet. ; e, ,
Die gegen Verpfändung von edlen Metallen, Wertbpapieren,
Wechseln oder Waaren genemmenen und gegebenen Darlehne werden bis jetzt mit verschwindenden Ausnahmen Eon Ten Stempelabgaben nicht betroffen, weil die dabei angewandten Geschäfts ' ormen in meist legaler Weise sich der Bestenerung entziehen. Sachliche Gründe, diese wichtige Gattung von Darlehnen von den Stempelabgaben, welchen andere gleichartige Geschäfte unterworfen sind, gãnilich aut⸗ zunebmey, liegen nicht vor. Allerdings pflegen Lombardgeschafte regelmäßig in der Erwartung baldiger Abwickelung gemacht zu werden und ein nicht unbeträchllicher Theil derselben wird wir klich in kurzer Frist abgewickelt. Diefen mstand wird man bei Be messung des,. Steuersatzes zu berücksichtigen haben; die gänzliche Ster erfrtiheit läßt sich durch denselben nicht wohl rechtfertigen.
Die Stempelgeseße unterscheiden übrigens auch forst hickt, ob eine Schuldrerschreibuyg, ein Solawechsel und dergleichen auf kürzere oder längere Zeit ausgestellt wird. Die durchschnittliche
Dauer der Lomkardgeschäfte ist nicht genan bekanrt, man wird sie wahrscheinlich auf mindestens 1 Monat etwa annehmen können.
Wenn es nahe zu liegen scheint, die Stempelabgabe nach Ver- bältniß der Zeit abzustufen, für welche das Darlehen gegeben und genommen wird, so hat hierauf doch kei räberer Betrachtung der Verhältnisse rersichtet werden müssen. Das Verfahren bei den Lem— bardgeschästen ist in der fraglichen Beziehung sehr verschieden. Die Reichsbank Lewährt Lombarddarlehne auf beliebige Fristen bis zu drei Monaten. Sie prolongirt diefelben, sof ru nicht in einzelnen Fällen besondere Bedenken dagegen sich ergeben, auf Ver langen sogar zu rerschiedenen Malen, läßt auch still schweigend Prolongationen eintreten. Endlich gestattet sie dem Schuldner, das Darleben jederzeit vor Verfall zurückzuzahlen und ver langt e ine Zinẽ vergütung nur bis zum Zahlungstage. Einzelne andere Institute bewilligen die Lombarddarlebae auf bestimmte, feste Fristen, geßatten dem Schuldner aber das Barlehen länger zu nuten, und dasselbe innerhalb einer weiteren Frist täglich nach seiner Wahl zu erstatten. Im Privatrerkehr werden vielfach Darlebne auf einige Zeit fest und, demnächst auf beiden Theilen freistehende längere oder kürzere Kündigung, oder überhaupt auf Kündigung gewährt.
Hierars erbellt schon, wie zweifeltaft es häufig fein würde, welchem Steuersatz ein bestimmtes Darlehnsgeichäst zu unterwerfen ware, wenn man nach der Dauer, auf welche das Darlehen gegeben wird, den Steuersatz verschieden normiren wollte. Atgeseben davon würden bei einer solchen Entrichtung böchst wahrscheinlich die Darlehne in sehr vielen Fällen nur auf die kürzere, den geringe⸗ . bedingende Frist genommen und dann prolongirt
erden.
Die Anordnung einer nochmaligen Besteuerung der Prolongation eines Lombarddarlehens kann r schon deshalb nicht in Auesicht gerommen werden, weil, wie Wen bemerkt, die Verlängerung der Rückzablungsfrist meist stillschweigend gewährt werden würde.
Demnach bleibt nichts anderes übrig, als von Normirung ver⸗ schiedener Steuersätze nach der Dauer der Schuldverhältnisse ganz abzusehen und den in allen Fällen sich gleichbleibenden Steuersatz so niedrig zu bemessen, daß die Abgabe auch bei Darlehnen auf kürzere Fristen noch als eine sehr mäßige und nicht in das Gewicht fallende sich darstellt. Auf diesen Erwägungen bernht der Vorschlag, den Steuersatz auf ein Fünftel vom Tausend festzusetzen.
Die Erhebung der Steuer bietet keine besonderen Schwierig⸗ keiten dar. Für die unter Privaten gemachten Geschäfte wird der Verpfändungsschein, ähnlich wie es bei Wechseln und Schlußzetteln geschehen soll, auf gestempeltem Formular aut gestellt oder durch Ent⸗ wertbung der erforderlichen Stempelmarken versteuert. Bei dem Lombardoerkehr der größeren Banken und Kreditanftalten kann die Stempelung gan vermieden werden, wenn denselben die Verrflich— tung aufgelegt wird, die Abgahe von den Darlehn gempfängern einzu⸗ zieben und unmittelbar, auf Grund periodischer Nachweisungen, zur Steuer kasse abzufũbren. Durch die Volljugsoorschriften wird als⸗ dann zu bestimmen sein, daß in solchem Falle die steuerpflichtigen Schriftstücke mit einem Vermerke der Bank zu versehen sind dahin, daß die Steuer entrichtet sei.
Die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs, die im wesentlichen den Bestimmungen der Entwürfe von 1875 und 1878 enisprechen, bedürfen hiernach keiner besonderen Begründung. Nur ist zu ke—⸗ merken, daß die Reseitigung der in dem ersteren enthaltenen Bestim— mung, wonach Bodmereibriefe der landesgesetzlichen Besteuerung ver⸗ bleiben, nicht die Bedeutung hat, als ob diefe Ürkunden der Abgabe von Lombarddarlehnen unterworfen werden sollten. Ez wird viel— mehr angenommen, daß nach dem Sprachgebrauch die Bodmereibriefe nicht zu den Lombarddarlebnen zu rechnen sein werden, obne daß dies besonderer Erwähnung bedaif.
Außerdem ist zu konstatiren, daß im 2. Absatz des §. 12 unter Besitz der rechtliche Besitz, der in Folge eine Rechisgeschaͤfts erlangt ist, verstanden werden soll, so daß bloße Detention, Einhändigung an einen Boten ꝛc. nicht darunter fallen.
IV. Quittungen. Es. 19— 25 des Gesetzentwurft, Nr. 5 des Tarife.)
Die Stempelgesetze der Bundeestaaten knüpfen die Abgaben⸗ erbebung an den Ahschluß der ir n . Indem sie dabei ge nöthigt sind, eire mehr oder minder bestimmte Form der Beurkun— dung zur Vorautsetzurg für dea Eintritt der Stempel yflichtigkeit zu macken, weil in der Regel erst durch diese der Geschäfteabschluß in einer für die Steuererhebung greifbaren Weise in die Erscheinung tritt, bieten sie zugleich die Gelegenheit, die Abgabenentrichtung in allen den jablreichen Fällen ju unterlassen, in weichen fich obne Nactbeil für die Recktebeständigkeit des Geschäftz oder für den Beweis die als stempelpflichtig bezeichnete Art der Beurkundung ver⸗ meiden läßt.
„Zur möglichsten Beseitigung dieses Mangels ist es wichtig und entspricht den Zielen der gegenwättigen Vorlage, daz landesgeseßliche Spstem der Siem pelabgaben von dem Äkschlusse der Geschãste zu ergänjen Lurch eine Vesteuerung der Frfülleng der letzteren, oder, da die Erfüllung in der überwiegenden Mehrjabl der Fälle von der einen Seite ganz oder jum Theil durch Zablung erfolgt, die Beurkundung der Zablung durch Quittung allgemein mit einer Stempelabgabe zu belegen. Die wiederholte Besteuerung desselben Geschäfts läßt sich dabei in vielen Fällen vermeiden, indem Quittungen auf den ver— stzuerten Weurtundungen deg Äbfchiusses Rn isser Geschäste ron der Abgaben flicht ausgenommen werden; im Übrigen wird sie durch ein geringes Maß der Abgabe unschädlich gemacht.
Der Versuch der Einführung elaeg allgemeinen Quittur g? stempels in einzelnen Bundes ffaaten würde dem Bedenken begegnen, daß eine solcke Abgate vorzugeweise auc den Handelt erkebr berübrt, und daß in dem einbeitlichen Berkebrggebirte des Reichs nicht wobl dem Dandelestande eines einzelnen Bunderstaateg feine Zablungen durch Abgaben erschwert werden dürfen, ron denen seine Konkurren— ten im übrigen Bundetgeblete befreit blieben. Die Abgabe kann daber nicht süglich anders, denn als Reichzfiener ing Leten treten.
Die Verschtedenbeit des bürgerlichen Rechte, von der die Suit⸗ tungen im wesentlicken unberührt biesten, stelt der Besteuerung kein
inderniß entgegen.
Bei der leÿteren darf sedoch nicht unber6dsi tigt bleiben, daß in der Form der Zablung sich Verkebrtzalte von der verschieden sten wirtoschaftlichen Bedentung darstellen, daß die Gesetz gebung aber, Kenn sie sit nicht in ein unabfsebbares Detall verlieren soll, der wirthschꝛftlichen 1 — 6 der Zablungen verschiedener Art nicht doll jtãndig solgen kann. iese Erwägung nötblgt dam, die Be⸗ stenerung der Qanittungen nur auf ein geriages Maß ju FeschränFen, aber auch mit Beftelungen nicht über das dringende Bedun faiß bin · aus ngehen.
Zu dem gleichen Ergebniß fübrt, wie erwähnt, die Berũcksichti · Firn, der verschiedenen landeggesetzlichen Stempelabgaben ron den Rec tegeschäͤsten, aus welchen die Zablunggverbindlichkeiten entsteben, lemle ferner die Räcksickt auf die Trafnifke Schwierl ikest der Üeker—
Reiz der Hinterziebung des Quittung stempels durch den erino fũgige Betrag der Steuer und die bequeme Form der gf id ur — — und durch die Gefahr verhältnißmäßig bedeutender Strafen im Fall der Entdeckung aufgewogen wird, läßt sich die allgemeine Besteuerung der Quittungen mit Erfolg durchführen. Die mit der Gerinafũgig⸗ keit des Stenerbetrages in direktem Zusammen hange stebende Etleich⸗ terung der Entrichtung der Steuer durch die einfache Verwendung eines gestempelten Formulars oder einer Stempelmarke zu der Qait⸗
ins besondere im Hinblick auf die im Handel verkehr vorkommenden Duittungen für eine nothwendige Bedingung erachtet werden.
Durch die Erleichterung der Stenerentrichtung in der angedeute⸗ ten Ait erledigen sich auch die Bedenken, daß dem täglicken Verkehr, nicht bloz des Handels standes, durch die Versteuerung der Quittungen eine drückende, zu der finanziellen Bedeutung der Steuer in ungün⸗ stisem Verbältniß stebende Last aufgebürdet werde.
In den einzelnen Bundes staaten besteht ein allgemeiner Quittungs⸗ stempel nicht. Auch da, wo die Stempelpflichtigkeit der privat schriftlichen Urkanden nicht allgemein erst mit deren Produktien bei Gerichten oder asderen Behörden eintritt, ist sie bezüglich der Quittungen in der Regel an diese Voraatfetzung geknür ff. oder auf Quittungen ia solenner Ferm oder solche im Verkehr mit 6ffent⸗ lichen Kassen beschränkt. Die vorgeschlagene Abgabe ist also den Steuerpflichtigen im Bundesgebiefe neu' Während der Stempel von Schluß tn und Rechnungen, ven Lombalddarlehnen J. f. w. nur Lon gewissen, mit geschästlicher Gewandtheit ausgestatteten Kreisen der Berölkerung zu erttichten sein wird, greift der Quittunge stempel tief in die vörschi'densten Lebensverhältnifse und m den täglichen Verkebr ein. Gleichwohl berechtigen die Erfahrungen in andern Staaten zu der Erwarturg, daß das Publikum sich an die neue Steuer gewöhnen wird, wenn die Art ihrer Entrichtung möglichst einfach gestaltet und der tägliche kleine Verkehr darch Bestimmung einer angemessenen Mindesigrenze für den Beginn der Stempel⸗ pflichtigkeit erleichtert wird.
In England wird von allen im gewöhnlichen Verkehr vorkom— menden Quittungen über Beträge von 2 Pfd. Sterl. oder mehr ein Stempel von 1 Penny erboben. Die Abgabé ist dort feit 1855 eingeführt; der Verkehr hat sich an dieselbe geöhnt und nach dem allgemeinen Urtheil wird die Steuer durchaus gewissenhaft entrichtet und willig getragen. Ja Frankreich besteht seit dem 1. Dezember 1871 eine allgemeine Guittungssteuer in der Söhe von 16 Fentimes für Quittungen über Beträge von mehr als 15 Francs. Daß die⸗ selbe bereits wenige Jahre nach ihrer Einführung einen Jahresertrag ron 14 Millionen Franes geliefert bat, obwohl ihre Entrichtung nur zu einem geringen Theil erzwungen werden kann, bestäͤtigt die von zuständiger Seite gemachte Wahrnebmung, daß die Steunerpflichtigen eine nennenswerthe Belästigung durch dieselbe nicht empfiaden und sich leicht an die Entrichtung gewöhnt haben.
Zum Tarif und §. 19 des Gesetzentwurfes.
Nach dem gemeinen Sprachgebrauche versteht man unter Zahlung das Hingeben einer Geldfumme; in der Rechtssprache wird — von der Schenkung abgesehen — unterschieden zwischen der Hingabe ron Geld zur Begründung einer Obligation (numèeratio) und derjenigen zur Tilgung einer solchen ((olutio. Beide Arten faßt der Ausdruck Zablung zusammen. In (leicher Weise wird unter dem Ausdruck „Quittung. im Sprachgebrauch des täglichen geschäftlichen Lebe 3 theils die Bescheinigung über den Empfang einer gefchuldeten, theils eine solche über den Empfang einer Geldsumme überhaupt, theils selbst jede Empfangsbescheinigung verstanden.
Das Steuergesetz muß den Begriff der Zahlung und der Quit— tung definiren. Im Interesse der sicheren Anwentrbarkeit des Gesetzes Seitens der Steuerpflichtigen, wie des Ertrages der Abgabe, ist es erforderlich, die Steuerpflichtigkeit nicht auf Bescheinigungen über Zahlungen zur Tilgung von Verbindlichkeiten und nicht auf die Be— scheinigung der Tilgung durch Zablung zu beschränken.
. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Bedärfnissen der steuer⸗ lichen Ueberwachung auch dann noch Rechnung getragen werden könnte, wenn solche Drin von der Stempelpflichtigkeit autgeschlossen werden, aus deren Terke mit Sicherheit erkennbar ist, daß die eschei⸗ nigte Zahlung nicht zur Tilgung, sondern zur Begründung einer Ver⸗ bindlichkeit erfolgt. Den Interessen der Steuerpflichtigen würde kei einer solchen Bestimmung nicht entsprochen sein. Die Uagterscheidang des Rechtsgrundes oder Zweckes der Zahlnng ist nicht iescht genug, um Irrthümer unter Strafe stellen zu können. Beide erwähnten Arten der Zahlung können zusammenfallen, beispielsweise, wenn Geld als Darlehn auf Grund vorgängiger vertrag⸗mäßiger oder letzwilliger Verxflichtung hingegeben wird. Im geschästlichen Verkehr (bei lau- fender Geschäftsverbindung und derglelben) würde ez häußg unaug, fübrbar sein, vor Aushändigung der Quittung f. stzustellen, ob im Augenblicke der eine oder andere Theil im Vorschuß ist, eb' Soiatio oder numeratio vorliegt. Endlich würde die Besteuerung der Kapital- bewegung im Bankverkehr eine einseitige und unrollständige bleiben, wenn alle Zablungen zur Begründung einer Verbindlichkeit dem Quittung stempel entzogen werden sollten.
Daß das Anerkenntniß der Befreiung des Verrflichteten von einer auf Zablung gerichteten Verbindlichkeit dem Quittungestempel unterworsen wird, gleichviel, ob die Verbindlichkeit darch Zahlung oder in anderer Weise getilgt worden oder erloschen ist, bisdet ein wesentliches Erforderniß der Wirksamkeit Tes Gesetzegs. Es würde anderenfalls dem Belieben des Steuerrflichtigen über⸗ lassen sein, cinen anderen oder gar keinen Grund für die Liberirung des Zablungepflichtigen anzugeben. Für den letz⸗ teren ist es aleichgültiz, ob ihm die Tilgung seiner Schuld durch Zablung oder durch Gegenrechnung beschelnigt wird.
Die Nothwendigkeit, den Begriff der ste npelpflichtigen Quittung in dieser auegedebnten Weise zu bestimmen, hat auch in' den Gesetzen Englands und Frankreicks Anerkennung gefunden.
Ihe Stamp Act 1879 in s. 120 desinirt als Quittung: jedes Schrifistück, mittelst dessen Empfang, Annahme zur Verwahrung, Zahlang einer Summe von (eines Wechselg über) 2 Pfd. Sters. und darüber oder die völlige oder antbeilige Befriedigung einer Schald— forderung bestätigt wird (any note, memorandum, or writing what- soever whereby any money amonnting to two ponnds or upwards, or any bill of erchange er promissory note for money amounting to two pounds or npwards, is acknowledged or expressed to have been received or deposited or paid, or whereby any debt or de- mand, or any part of a debt (r demand, of t5e amount of two pounds or upwards, is acknowledged to have been settled, satis- ied, or discharged, or which signifles or imports any such ack- nowledgment).
Das franjösische Gesetz vom 23. Auzust 1871 (art. 18 erklärt für steuerrflichtig les qnitiances pures et eimpfes, regus ou de- charges des sommes, titres, vaseurs on objets et gen ralement tons les titres de quelque nature qu'ils golent, signès ou non signs, qui emporteraient liberation ren, on dẽcharge.
Die mit diesen Vorschriften in der Sache übereinstimmende Definition des 8. 19 deg Gaiwarfs fordert von dem Steuer flih= ligen keine feine Distinktionen, sondern spricht bestimmt aut, da die Quittung über jede Zahlung ohne Unteischied des Rechte grundes der Abgabe unterliegt.
Aue laͤndische 86 sollen nar dann wie inländische ver⸗ steuert werden, wenn sie im Bundeggebiet von dem Aus sselltr oder einem Vertreter oder Beauftragten desselben (wou die Postbebörde nicht ju rechnen ist) ausgekänd zt werden. In kdiesem Falle sind min= destend wei Veixrflichtete (der Aut händiger und dẽr Empfänger) für die Verstenerurg verantwortlich.
Auf die finanziell nicht erbebliche Versteuerung anderer aug-= ländischer Quittungen kann, um den Anlaß ju äufigen Gesetzeg⸗· übertretungen ja beseitigen, und die Regeluag dez Gegenstandes niht weiter als nätbig ju kompliz ren vermcht t werden.
Die Anmerkungen Nr. 1 und 2 schließen sich den entsprechenden Vorschriften bejüglich der Schlußnoten und Rechnungen an, mit der
wachung der Versteuerung don Priratquittunzen. Nur wenn Ter
tung obne jede weifere Förmlichkeit oder rorgängige Berechnung muß
haltenden Telegramm eine Ausnabme von der allgemeinen Stempel⸗ pflichtigkeit zu machen. Die bezüglichen Vorschriffen entsprechen in der Hauptsache den in England und Frankreich geltenden.
Die Nothwendigkeit der Befreiung der im täglichen kleinen Verkehr vorkommenden Quittungen ist bereits erörtert worden. Die Grenze für den Beginn der Stempel flichtigkeit wird nach den Ver⸗ kãltnissen des Verkehrs im Bundesgebiet urd im Vergleicke mit dem Vorgange in Eagland auf Beträge voa mehr als 2 460 zu bestim⸗
men sein. Da die Zabl der Quittungen in sehr rascher Progression abnimmt, je böher die Beträge steigen, über welche sie lauten, so schmälert jede Aut dehnung der Grenze für die Steuerfreiheit den Ertrag der Abgabe in namhafter Weise. Sie erleichtert überdies Umgehungen durch Theilung der quittirten Beträge.
Subselktire Bef einn gen soller, feweit der Tarif nickt eine Aus— zahme zuläßt. aue geschloffen fein., Cine solcke Tuenzabmms wird unter Ae. 2 det Bffreiungen zu Gunften der Staatzkaff? Ter Bunde? staaten und behufs Gleichstellung mit den staatlichen Bank. und Iredit in stituten auch zu Gunsten der Reichsbank gem :cht. Daß die Reickskasse von den Abgaben diefes Gesetzes befreit bleibt, ist im §. 48 aus drücklich angeordnet. . Zu den Auszablungen auf Anleiben des Reichs und der Bundes staaten (Nr. 2 der Befreiungen) gehören auch die Zins zahlungen.
Die Befreiung der Empfangs descheinigungen Rber Einlieferung oder Auslieferung der durch die Post zu befzrdernden Werthe, d. h. der Geldbriefe und Werthsendungen, ist in Ne. 4 nicht erwähnt worden, weil es sich dabei weder um Zahlrn zen noch um Erfůllung einer Verbindlichkeit bandelt, welche auf Zahlung gerichtet ist.
Durch die Bestimmung unter Nr. 5 Der Befreiungen sollen Ein zahlungen von Bankdepositen und Einzahlungen auf eig Girokento des Einzahlenden von der Abgabe befreit werden. Der Bankkunde, welcher zur Vermeidung der Gefahr und Mübe eigener Kassenverwaltung stine Kasse in Tiejenige der Bank verlegt, kann, indem er rerfüzbare Geldbeständ: dahin'abführt, cben⸗ sowmenig einen zur Besteuerung geeigneten Akt vornehmen, als wenn er sie in die in seinem Hause gehaltene Kasse legte. Freilich wird die Bank Eigenthümerin der Geldstück: und Schuldnerin des Kun⸗ den. Inwieweit solche Rechtswirkungen der Verkehréakte gegenüber deren wirthschaftlicher Bedeutung bei der Bestenerung überhaupt Anspruch auf Beräcksichtigung haben, mag dahin gestellt bleiben. Im vorliegenden Falle braucht nar daran erianert zu werden, daß er ohne Zweifel nicht zur Besteuerung geeignete Umtausch von Me⸗
tallgeld in Noten einer Bank rechtlich denselben Erfolg herbeiführen würde. Daß die Bank unter Umständen die Deb er dern . n dert die wirtbschaftliche Bedeutung ihres Verkältnises als Kassen⸗ fübrerin des Kunden nicht. Die ungeftörte Entwickelung des letzteren ist wichtig genug, um eine mehrfache Besteurrung der Depositen bei dem Eingange und Ausgange aus der Bank auch auf die Gefahr hin fern zu halten, daß die vorgeschlagene Befreiung in der An⸗— e,, . eine über das beabsichtigte Ziel binaustrcichende Ausdehnung erreicht.
„Für Auseinandersetzungs und Ablösungtsachen bekufg zweck mãßiger Zusammenlegung des Grundbesitzes, Theilungen ron Ge— meinbeiten und dergleichen ist durch die meisten Landesgesetze im Landeskultur · nteresse eine umfassendẽ Befreiung von Stemxelabgaben und Gebühren gewährt worden. So in Preußen durch die Verord— nung vom 20. Juni 1817 (Gesetz⸗Samml. S 161 S. 213), Regulativ vom 25. April 1835 (GesetzSamml. S. 181 §. 9), Gesetz vom 2. März 1850 (Geseg. Samml. S. I12 §. 54) und zablreiche Gesetze für einzelne Landestheile, — in Bavern durch Sesetz vom 4. Juni 15318 (Geseßbl. S. 107 Art. 19), Gesetz rom 28. Mai 1852 (Gesetzbl. S. C27 Arf. 59), vom 16. Mai is6s (Gesetzbl. S. 578 Art. 1), — in Sachsen durch die Befreiungen Nr. 16 zur Tarispositioa Quit tungen‘, 11 zur Tarisposition Verträgen des Stemvel gesetzes vom 13. Nobember 1876 u. s. w. Tiese Ber ünstigungen sollen darch die in der Nr. 8 formulitte Befreiung beräcksichtigt werden.
Zum Gesetze.
Der 5. 20 betrifft die Fälle der Zusammenfassung der Bescheini⸗ gungen über mehrere Zahlungen in eine Quittung und der Aus⸗— stellung einer gemeinsamen Qaittung Seitens mehrerer Zahlungt⸗ empfanger.
Die §8§. l bis 23 sind den entsprechenden, auf die Besteuerung der Schlußnoten und Rechnungen beiüzlichken Vorschriften konform, auf welche Bezug genommen wird. Die den Aus fũührungẽvorschriften vorjubehaltenden Bestimmungen über die Entwerthung der Marken werden mögzlichst einfach, etwa dahin zu gestalten sein, daß die Urterschrist des Auestellers, oder mangels einer solchen der Name des Empfängers oder der q eittirte Betraz mit Tinte ganz oder theil⸗ weise über die Marke zu schreiben ist. Daß Formulare zu Rech⸗ ungen nicht zu denjenigen gehören, welche im 5. 12 unter a. gemeint sind, bedarf kaum der Erwähnung.
3. 24 statutirt die nothwendige Präsumtien, daß bis um Beweise des Gegentheils die Quittung eines im Jalande demi litten Ausstellerg als im Jalande ausgestellt angeshen wird.
Im S 2Q6 endlich sind die Vorschriften über die Fälle der Kon— kurrenz des Quittung stempels mit lande ggesetz lichen Stemrelabaaben, sowie mit sonstigen Abzaben, zu deren Erhebung dasselbe Schritstück dient, enthalten. Die in dem Abschnitt, betreffend die VBesteuerung der Schlußaoten und Rechnungen, vorgeschlagenen Bestimmungän für die Fälle, wo der Reichs Stempelabgabe unterliegen de Schr eftstäck— in solenner Form aufgenommen oder beglaubigt werden, sind in dem vorliegenden Paragrabhen auf die gleichartigen Fälle bei Quistungen übertragen. Der Quittungsstemrel und landes gefetzlie Abgaben sollen aber ferger neben einander auch Tann Anwendunz finden, wenn entweder dieselbe Urkunde neben einer Quittung noch einen anderen und zwar einen nach Landeegesetz stemrelpflichtigen Gezenstand enthält, — oder eine als Quittung im Sinne dez Tarifs abzabenpflichtige Ür= kunde zugleich die Beurkundung eines lande aesetz lich stempelrflichtigen Geschäfts entkält, indem beispieleweise Gläubiger und Schuldner er- kFären, daß ersterer wegen einer auf Zablung gerichteten Forderung durch Angabe gewisser Sachen an Zablungestatt Seilens des Schuld aer be= friedizt worden sei. Es liezt kein Grund vor, in die en Fällen von der Erbebung des Quittung stempels abzaseben, ebensowenig aber, in die landes gesetzliche Besteuerung einzugreisen. Der Steuer flichtige, dem die Landesgesetze die oft schwierige Zerlegung einer Urkunde in die einzelnen slempelpflichtigen Erklärungen zamutben, wird auch in dn seltenen Fällen obne Schwierigleit cine stempelpflihtige Srittung richtig erkennen und v:rsteuern, wo die Urkunde oebnre Mitwirkung eines Rechtsverständigen errichtet und nach dem Lander gesetze ohne
befreit und im § 25 a. a.
amtliche Mitwirkung zu versteuern sein sollte. VJ. Gheckt und Gireanweisungen. (8§. 25 big 29 des Gesetzentn urfg, Nr. 6 des Tarife.)
Im §. 24 des Gesetzes vom 10. Juni 18679 sind Anwesangen ven Kaufieuten od. r auf Kaufleute zu Geldautjablungen dem Wechsel= stemrel unterworfen, die statt der Baarjablung dienenden, auf Sickt jablbaren Platzanweisungen und Checks“ aber von demselben O. auch der land. Egesetz lichen Besteuerung entiegen worden. Mit der Hinweisung auf de Bestimmung deß Gbecke, die Baarjablung zu erfetzen, ist die Befrelung rom Wechsel⸗ stempel überzeugend begründet, der Frage aber nicht präjudisirt wor⸗ den, ob die Belastung deg Checks mit einer anderen Abzake gleich⸗ falls auszuschließen sei.
Seit der Gmanation detz Gesetzeg über die Wechselstemxelstener bat der Gebrauch der Checks im Bande; geblet, ramentliciãh n Folge der Entwicelurg des Giroverkebeg erbeblich juzenommen. Ez sst ju hoffen, daß diese Zunabme fortdauern witd. Mäßte anerkannt werden, daß sie durch die Bestenerung dieses Verkebrgz jzurückz-balten werden würde, so würde darin ein gewicktiget Grand gegen sede Be⸗ lastung liegen. Von einer Abgabe in festem, geringem Betrage ist aber eine solche Wirkung nicht zu besergen. Die elbe würde nament.⸗ lich auch der Benutzung des Checkz im täglichen Verkebt der Privat⸗ leute nicht entgegensteben. Um den Zaflaß des Karitals zu den
Maßgabe, daß kein Grund vorliegt, für briefliche Qusttung: n, oder die dem Telegraphenamt übergebene Urschtist des eine Quitlung ent-
Danken nickt ju stsren, sollen die Quittungen der Bankzelchättg über Dexositen vom Qua ttungsstempel befreit fein. Die Befeuerung