1881 / 70 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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der Checks und Giroanweisungen kaan in dieser Beziehung keinen Einfluß üben. Der geringen Abaabe balber wird aber auch nicht auf die Vorlbeile verzichtet werden, welche die Verfügung über Bankderositen vermittelst Checks und die Ausgleichung estebender Gutbaben durch Umschreibung in Girokonten gewäbrt; auch die Provisionen und Zinẽ rot⸗ tbeile, welche die Banken anderwärts zu serdern flegen, haben diefen Geschäftsverkebe nicht beeinträchtigt. Die Besteuzrung der Ckecks in Frankreich seit dem Jabre 1871 hat Lie Fortschritte derselben nicht aufgebalten. In Gagland besteht die Bestenerung seit 1839; zur Zeit unterliegt der Check allgemein als bill ot change) payeb'o on dsmand dem Pennvstempel (8. 48 der Akte von 1870). Wenn der Checkverkebr in Oesterreich zurückgeblieben ist, so liegt das nicht an der Stempelsteuer von 2 Neukreuzer, sondern an den beschränkenden Voischristen der Rechtsgesetzgebung und an der Besteuerung mit sonstigen Stempelabgaben, welche auf der Ge⸗ schäf rerbindung der Banken und ihrer Kunden lastet.

Dagegen läßt sich nickt verkennen, daß die Uebertragungen von Kap fal welche der Chek, namentlich in seiner Verwendung bei dem Giro. verkehr vermittelt, in vielen Fällen füär eine Besteuerung wohl geeignet find. Durch dieselbe würde der Reichskasse einiger Ersatz zufließen für die Ausfälle an Wechselstempel, welche die Entwickelung des Check. und Giroverkehrs verursacht und weiter in zunehmendem PHiaße verursachen wird. Denn es bedarf keines näberen Nachweises, daß der Gbick in vielen Fällen an die Stelle des Wechsels auf Sicht getreten ist, wie auch durch die Giroann eisungen zahlreiche Aus⸗ gleichuagen bewirkt werden, für welche früher Wechsel dienten. ;

Ist eine geringe Besteuerung des Check. und Giroverkebrs also an sich schon begruͤn set, so erscheint sie sogar ersorderlich bei der Einfuhrung eiges allgemeinen Quittungsstempels. Allerdings wird nach den bestehenden Geschäftsgewohnheiten in der Regel gegen Ein⸗ bändigung des Checks Quittung ertheilt; dies ist aber nicht noth⸗ wendig und würde sich gegenüber einer Besteuerung der Quittuagen seicht ndern können. Ja anderen Fällen findet eine besondere Qulttungsleistung auch jetzt nicht statt, so J. B. im Falle der Uebertragung von einem Girokonto auf das andere (auf Grund der rothen Checks der Reichsbank). Ohne die Be⸗ steuerung der Checks und Giroanweifungen würde ür zahireiche Fälle eine Gelegenheit zur Ersparung des Quittungsstempels geboten sein, während für eine Befreiung von der Abgabe kein Erund ror— licgt, ja es würde selbst die Entwickelung des Check- und Giro⸗ verkehrs kürstlich aus ibrer natürlichen Bahn gedrängt werden. Biehär bet det Check in Quittungéform, auch zur baaren Abhebung von Girogutbaben, die Stelle der anderwärts gebräuchlichen Ched s auf dea Inhaber oder an Ordte ersetzt. Bei einseitiget Besteuerung der Quittungen würde höchst wahrscheinlich die Form der Quittung verlassen werden. ;

Wiederbolte Besteuerung derselben Kapitalbewegungen werden nicht eintreten. Die Befteinng der Quittungen über Ba krepositen (Nr. 5 der Befreiungen zu Tarifnummer 5) und der Quittungen auf versteuerten Checks (Nr. 1 a. a. D.) werden solche verhindern.

Zum Tarif ist noch zu bemerken, daß der Mangel einer gesetz⸗ lichen Regelung d Checkwesens dazu zwingt, die besteuerten Schrijt. stücke näber zu bestimmen. Wie die Anwendung des Checks nicht nothwendig dadurch bedingt ist, daß der Aussteller Gizokunde der Bank ist, so kann andererseits über ein Giroguthaben auch in anderer Form als mit Check verfügt werden. Daher in die Stempel⸗ rflichtigkeit nicht auf den Check zu beschränken. Die Verschiedenheit des Zweckes bedingt serner eine umfassend re, als die im . 24 des Gesetes über die Wechselstempelsteuer für den Check gegebene Be⸗ griffsbestimmung. Es liegt kein Grund ror, die Stempelrflichtigkeit auf die Fälle zu beschränken, wo der Aussteller Kaufmann, und das Guthaben bei einem Bankhause oder Geldinstitute verfügbar ist. Ferner sollen auch die nicht auf Sicht gestellten Checks stempel= pflichtig und die Fälle nicht ausgeschlossen sein, wo über einen eröff⸗ neten Kredit durch Cbeck verfügt werden darf. Schuldverschreibungen werden gleichwohl nicht unter die Tarifnummer fallen, schon des bald nicht, weil durch sie nicht die Abhebung des zur Ver ünung ge stellten Geldbetrags rermittelt wird. Für Lie künftige Rechtegeseß⸗ gebung ber den Check würde die Definition des Steuergesetzes nicht präjudizirlib sein. .

Die in Rede stehenden Schriftstücke werden zur Zeit schwerlich jemals über Beträge von 20 oder weniger lauten; der Zusam⸗ menhang mit dem Quittungestempel rechtsertigt aber die dem letz teren entsprechende Formulirung des Tarifẽ.

Dit Bestimmungen des Gesetzentwurfs enisprechen den §5§. 22 bis 24; es kann daher auf daz zu den letzteren Bemerkte Bezug ge— nommen werden. Der letzte Satz des 8. 27 ist jur Zeit in einem praktischen Bedärfnisse mar nicht begründet; es er eint aker zweck. mäßig, für die dort gedachten, nicht außerhalb des Berelchs der Mog lichkeit liegenden Falle Vorsorge zu treffen.

VI. Lotterieloose. (E8. 30 bis 38 des Gesetzentwurfs, Nr. 7 des Tarife.)

Im Bundesgebiet besteben fünf Staatslotterien, nämlich in Preu en mit 5 G60 Leosen zum Preise von 1566 6, in Sachsen mit joy 5 Loosen zum Preise ven 156 S und 4 M Schreibgeld, in Braunschweig mit 83 00 Leosen jum Preise von 120 , in Ham burg mit einer veränderllchen Anjabl Loose (jetzt 4 C0) zum Preise von 120 6 und in Mecklenburg Schwerin mit 19 5090 Loosen zum Preise von 120 46 In der Regel findet im Laufe eines Jahres ein zweimaliger Absaß der angegebenen Zabl von Leosen statt. Außerdem werden zahlreiche Lolterien und Ausspielungen von Ver⸗ einen und Privatrersoren im Bundet gebiet veranlaßt. Aaf Grund von Verträgen sind die Leose einzelner Staatslotterien in einigen anderen Bunde staaten gegen Entrichtung einer Abfindung an die Staate kasse zugelassea.

Es finden also vermitt.lst der Lotterie fortdauernd s br erbebliche Ucbertragungen von Vermögengwerthen statt, welche vorzugkweise jur Besteuerung geeignet sind.

Die gleichwobl bisher bestehende Befreiung von Slempelabgaben ist unter anderem veranlaßt durch die verschledene Bebandlung des Lotterie viel, welche in den Gesetzgebungen der Bundesstaaten ju Tage tritt. Wäbrend einige der leßteren selbst Lotterie Unternebmer ind, und die in denselben bestehenden Verbote des Vertriebs von rmden Lecsen und des Sxielens in fremden Lotterien wenigstens bei ihrer Entstebung vorwiegend den Schutz des eigenen Unterneh—⸗ mens gegen siemde Konkurrenz bemeckten, haben andere Bundet staaten, zum Theil nach Ausbebung ibrer früberen Staatelotterien, die Betbeiligzung kei nicht genehmigten Lotterien allgemein unter Steafe gestellt. Durch §. 286 des Strafgesetzbucg wird nur dag Raternehmen einer kffentlichen Lotterie ohne obrigkeitliche Etlaubniß für das ganje Reich mit Strafe bedrobt.

Indem die Bundeestaaten das Srielen oder wenigstend den Ver- trieb der Lorse bejüglich der nicht zugelassenen Lotterien verbieten, begeben sie sich der Möglichkeit, dag Lotteriespiel zu besteuern. Be⸗ karntlich kl iben aber jene Verbote wirkungelog. Ez dar als noto⸗ risch bejeichnet werden, daß in allen Bundegstaaten die Leose nicht . Lotterlen, namentlich auch fremder Staatglotterien Absaß

aden.

Bei dieser Sachlage kann elne Besteuerung der Lotterieloose jwekmäßigerweise nur durch dag Reich erfolzen. Die elbe wird auch die Unbillt keit ausgleichen, welche darin gefunden werden kann, daß die Lotterielcose, durch deren Erwerb das Streben nach mübelosem Gewinn Befriedigung sucht, unbesteuert bleiben, wäbrend der auf Arbeit, Predultien ü. s. w. bernbende Erwerb die Stempelahgaben iragen muß, mit welchen die denselben dewnittel nden Rea megeschäfte belegt sind. Die Abeabe wird nar ale Urkunden strmrel eon den Loosen eder sonstigen Augwelsen über den abzeschlenenen Letterie— vertrag, nicht auch, wie J. B. nach dem österreichischen Tarif, voa den Gewinnen zu erbeten sein.

Mit den rm, . der Bundetstaaten tritt die Besteuerung der Loose nicht in Widerspruch. Wo daz Lolterteunteraebhmen geneb- migt oder zugelassen ist, wird die Steuerentrichtung bewiikt werden.

Ein Recht, die versteuer ten Loose in Gebieten abzusetzen, wo ein Ver botsgesetz entgegensteht, wird dadurch nicht erlangt.

Von der Besteuerung dürfen auch die Ausspielungen lokaler Natur nicht außzesckloßsen werden. Dieselben sind nach ibrer rechtlichen und wirtkschaftlichen Bedeutung so wenig von der Geld; sotte rie verfchieden, daß eine verschiedene steuerliche Behandlung nicht begründet erscheint.

Im einz⸗lnen ist zu dem Sntwurf des Tarifs und Gesetzes Fol gendes zu bemerken.

Zum Tarif.

Gegenstand der Steuer bilden nur Loose öffentlich veranstalteter Aut spielungen; beispielsweise aber fallen Loose von Ausspielungen geschlossener Kreise oder Vereine, deren Absatz auf die Mitglieder be⸗ schränkt ist, nicht unter das Gesetz. .

Bei inländischen Ausspiclungen soll der planmäßige Gesammt⸗· preis der Loose, obne Rücksicht darauf, ob sie jum Absatz im Bun⸗ des gebiet oder zum Vertrieb ins Ausland bestimmt sind, der Berech⸗ nung zu Grunde gelegt werden, bei ausländischen Ausspielungen da⸗ gegen der Preis der einzelnen Loose, wie sie in das Bundes gebiet eingeführt werden.

Siatt nach dem Vorgange anderer Gesetzgebungen elnzelne Fa— tegorien von Ausspielungen, wie Ausspielungen geringwerthiger Ge⸗ genftände, Eswaaren u. s. w. oder Ausspielungen zu woblthãtigen oder gemeinnützigen Zwecken in namentlicher Aufzählung als steuer⸗ frei zu bezeichnen, hat der Entwurf es vorgezogen, eine bestimmte nicht ollzu niedrig gegriffene Werthsgrenze der Steuerbefreiung fest⸗ zufetzen und allen Äussvielungen innerhalb dieser Grenze, ohne Rũck⸗ sicht auf ihren Zweck, diese Vergünstigung zu Theil werden zu lassen. Maßgebend fär diese Abweichung war die Erwägung, daß es bei der Dehnbarkeit des Begriffes der Wohlthätigkeit oder Gem einnü igkeit im Volljuge schwierlg ist, die Grenzlinie der vom Gesetze beabstchtia= ten Befreinngen zu ziehen, und daß andererseits auch kein hinrei⸗ bender Grund besteht, Lotterien von bedeutenderem Umfange, selbst wenn sie wohlthätigen oder gemeinnützigen Zwecken zu dienen be⸗ stimmt sind, ron der Abgabe zu befresen, da diese nicht die Unter⸗ nehmung, sondern den Spieler trifft und bei letzterem vielfach auch das Streben nach Gewinn nicht gusgeschlossen ist. .

Um Zweifeln vorzubeugen, ist schließtich zu bemerken, daß Loose der Prämlenanleihen nicht als Lotterieloose zu betrachten und daher den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen sind.

Zum Gesetze.

Zu 88. 30 bis 32. Die Abgabe hat bei inländischen Loosen der Unternehmer vorzulegen, dem es überlassen bleibt, sie in dem Preise der Loose wieder einzuziehen. Dadurch gestaltet sich die Erhebung einfach. Die Bestimmung, daß die Zahlung der Abgabe im Vorau zu erfolgen habe, ist erforderlich, um den Eingang derselben unab⸗ bkämßig von dem Erfolge der Ausspielung und von anderen Zufãällen sicherzustellen. Lotterieunternehmern, welche nicht im Besitz der baaren Mittel zur Vorauszablung der Abgabe sind, kann gegen Sicherstellung, und bei zweifelloser Sicherhelt auch ohne jene ein Aufschub gewährt werden.

Bei ausländischen Loosen muß, sowohl der Einbringer alz auch der Empfänger fär die Entrichtung der Abgabe verantwortlich gemacht werden.

Za §. 33. Die Verwendung von Stempelmarken zu den Loosen würde mii Weitläufigkeiten und Unzuträglichkeiten insbesondere in Bejug auf ihre Entwerthung verknüpft sein. Der Entwurf schlägt daher an deren Stelle die baare Einzablung der Abgabe vor, Dem Bund srath soll jedoch die Entscheidung der Frage vorbehalten bleiben, ob und in welcher Weise eine Anwendung von Stempel zeichen in anderer Form als in der Verwendung von Stempel marken zu den Loosen stattzufinden habe. . ;

Zu § 535. Dem Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Rãck · zahlung des entrichteten Abgabenbetrages zu gewähren erscheint nicht rättklich, da die Räckerstattung der Steuer Seitens des Unternehmers an die einzelnen Spieler sich einer sickeren Kentrole in der Regel entliehen würde. Die Würdigung der Frage, ob im einzelnen Falle Bilizkeitsgründe für eine Rückerstattung der Steuer sprechen, bleibt zweckmäßig der obersten Landes Finanzbehörde überlassen. ö

Eine Räckerstattung der Steuer für einzelne nicht abgesetzte Loose zuzulassen, liegt kein Grund vor.

E

Zu § 36. Die Vorschriften über die Besteuerung der Ldoose von Staatelotterien enthaften insofern eine Abweichung von den be— züglich der übrigen Loose getroffenen Bestimmungen, als die Ent⸗ richtung der Abgabe nicht 9 vor der Ausgabe der Loose, sondern erst nach dem Schluß der Ziehung durch die Lotterieverwaltungen zu bewirken ist. Gerechtferiigt wird diese Sonderbestimmung durch den Umstand, daß die auf gewinnende Vollloose zu leiftenden Rück verguͤtigungen an dem Betrag der abgabenpflichtigen Summe in Abzug zu bringen ist, die Festsetzung des Steuerbetrages daher er st nach stattgebabter Ziehung erfolgen kann. Abgabenpflichtig ist hier ˖ von abgeseben der Sesammterlös des Lootverkauss ohne Abzug der Verwaltungekesten, jedech mit Auzschluß der Freiloose.

Von besonderen Kontrolbestimmungen konnte Umgang genom⸗ men und auch von der Anwendung von Stempelzeichen abgesehen werden, da bei vom Staate unterhaltenen und von Staatsbeamten geleiteten und überwachten Unteinebmungen die Gefahr einer Steuer⸗ hinterziehung ausgeschlossen ist.

Zu 5§. 57. Um den für die Steuerpflichtigkeit maßgebenden Zeit run der Einführung ausländischer Loose wäbread der Urbergangès⸗ periode kortroliten ju können, müssen auch die vor dem Jakraft= treten des Gesetzes eingeführten Loose noch nicht erledigter Lotterie unternebmungen der Steuerbehörde angemeldet werden.

VII. Allgemeine Bestimm ungen. (Es. 39 bit 51 des Gesetzentwurfz.)

Zu §. 39. Mit dem Debit der Stempelmarken und gestempelten 1 werden in der Regel die Postanstalten beauftragt werden

nnen.

Die S8 40 und 43 stimmen mit den Vorschriften deg §. 1 und &. 15, letzter Absatz. des Wechselstempelsteuergesetzes überein. Die Anordnungen des letzteren über Strafverfahren, Strafvoll streckung und Ver jäbrurg der Strafverfolgung sind auch auf die Zu⸗ widerbhandlungen gegen dag vorliegende Gesetz anzuwenden (8. 42).

Zu ss. 44 big 46. Gg erscheint bei der einfachen Weise, wie vach der Absicht des Entwurfg die Reichs stempelabgaben jut GEr⸗ bebung kommen sollen, nicht erforderlich, besondere Reichgorgane für die Erberung der Abgaben zu errichten.

Gs werden vielmebt füglich die Landen bebörden birrm verwen⸗ det werden können und wird am besten den einzelnen Regierungen —— werden, die geeigneten Bebörden und Beamten ju be⸗ zeichnen.

u §. 45. Die Verstärkung der Mittel zur Ueberwachung der Abgabenentrichtung bejüzlich der in den Abschninen 1. big V. det Tarifs bebandelten Abgaben ist wünschenswerth. Der Einfluß der jablreichen ehrenwertben Mitglieder des Handelestandes genügt nicht, um den Eingang der Abgaben sicher ju stellen. Die Wirkung der Androbung beber Strafen wird abgeschwächt, wenn die Gefahr der Entdeckung der strafbargn Har dlung gering ist. Diese Gefabr für weite Verkebrglreise in erböhen, namentlich aber die regelmäßige Ent richtung der Abgabe sichern und jur Gewebnheit der Handeltrelbenden machen ju belfen, indem die Säumigen erinnert. Irrthümer berichtigt, nörbigenfalls aber auch üblzm Willen entgegentreten wird, wird die vorgeschlagene Ei fũübrung steueramtlicher Revisionen des Gescäftg⸗ betriebe bezüglich der Beobachtung des Stempelzesetzes bei den öff ent⸗ lichen, sowle den von Aktien oder Kemmanditgesellschaften auf Aktien beirlebenen Kreditanstalten, Bank- und sen stigen ge werblicken Unter- nehmungen die besten Dienste leisten. Die siantiellen GErgebnisse und der all emeine Inbalt und Verlauf der Geschãft fübrung * von diesen Unternebmungen veröffentlicht werden. Ven den Einielnbeiten derselben erkalten veischledene Persenen al Beauftragte der Attienäte, als Meriseren u. deral. Kenntniß. Die Gescbãfte · sübtung dieser Institute gebört also in gewissem Maße

der Oeffentlichkeit an. Um so weniger wird es Bedenken begegnen,

daß auch ein jur Amte verschwöiegenbelt veryflichteter Beamter von einem Thel des Geschäftsbetziebes Einsicht nimmt. Andere, inebe⸗ sondere alle von einzelnen Personen oder mehreren Gesellschaftern beirlebenen Geschãfte sollen einer Rerision nicht unterliegen.

Die rorgeschlagene Maßregel wird die Leiter der betroffenen Unternehmungen in dem Bestreben unterstützen, die gewissen hafte Beachtung des St mpelgesetzes in ihren Geschäftskreisen durchzufüh- ren. Der bedeutende Einfluß der in Rede stehenden Institute wird dazu beitragen, Hinterziehungen der Abgabe auch mit dem Makel einer Verletzung guter geschäftlicher Sitte zu belegen. Durch die Revisionen werden endlich die Steuerpflichtigen auch über Zweifel

wegen der Anwendung des Gesetzes im einzelnen Falle aufgeklärt

werden.

Andere Gesetzgebungen, beispielsweise auch die englische, knüpfen Rechtsnachtheile an die Nichtentrichtung der . von Schriftstücken der in Rede stehenden Art, erkennen also die Noth⸗ wendigleit weit schärferer Zwangsmittel neben der Strafandrobung an. Muß auf die Einführung solcher Mittel im Bundesgebiet verzicht t werden, so erscheint doch die Einführung eines Revisions⸗ rechts in der vorgeschlagenen mäßigen Begrenzung unumgänglich.

Zur Vornahme der Revisionen werden vorgussichtlich überall geeignete Landesbeamte vorhanden, die Anstellung besonderer Beamten nicht erforderlich sein. Sollte diese Erwartung in einem Brundes⸗ staat nicht sogleich zutreffen, so würden die im Artikel 36 der Ver- fassung bezeichneten Reichsbeamten vorübergehend diese, außerhalb ibres verfassungsmäßigen Wirkungskteises liegenden Funktionen ver rn, tspricht dem 8. 2

Der S. entspri em §. 26, 5. 49 den noch gültigen Vor⸗ schriflen im 5. 27 des Wechselstempelsteuergesetzes. .

Die Abführung der beträchtlichen Stezerbeträge der Staats lotterien erfordert keine besondere Mühewaltung. Eine Vergütung bier für ist deshalb nicht erforderlich.

Za §. 51. Die definitive Feststellung des Termins für das Inkrafttreten des Gesetzes hängt von dem Zeitpunkte ab, in welchem der Entwurf die veifassangsmäßige Genehmigung erbält. Dieser Termin wird auch bei der Befreiuung unter b. der Tarifnummer 1 einzurücken sein.

Die ausländischen Werthpapiere sollen ohne Unterschied des Zeit⸗ punkts ihrer Ausstellung oder Ausgabe der Abgabe unterliegen, sobald die im Tarif bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. Wegen des Be⸗ ginns der Anwendbarkeit des Gesetzes auf Lotterieloose dis ponirt F§. 37. Daher sind hier nur die den Tarifnummern 1 und 3 bis 6 angehörigen Schriftstücke, welche vor dem Inkrafttreten des Ent— wurf ausgestellt sein werden, von der Anwendung des letzteren aus⸗ ,,, to · Ertrag d b

Der Brutto. Ertrag der Abgaben, welche in dem gleichnamigen, dem Reichstage am 10. Februar 1878 vorgelegten ö sammengefaßt waren, wurde damals, in anr ähernder Uebereinstim⸗ mung mit der Schätzung in dem Entwurse von 1875, auf 113 Mil⸗ lionen Mark veranschlagt, wovon 6 Millionen auf die Lotterieloose gerechnet warden. Bessere Grundlagen für die Schätzung stehen auch jetzt nicht zur Verfügung. Durch die vorgeschlagenen Veränderungen bei den Abzaben für Slußnoten und Rechnungen und für aus⸗ ländische Werthpapiere, sowie durch die Verstärkung der Kontrol⸗ mittel und durch die Besteuerung der Quittungen und Checks wird eine namhafte Erhöhung des Ertrages herbeigeführt werden. Das Maß derfelben entzieht sich allerdings jeder Berechnung; der ge⸗ sammte Rohertrag aus dem Entwurfe kann aber keinenfalls höher als auf 20 Milliogen Mark geschäßt werden. Der Gebrauch der Checks hält sich noch in engen Grenzen; der Ertrag, aus ihrer Be⸗ steuerung wird zunächst 500 000 M schwerlich übersteigen, aber vor aussichtlich stetig zunehmen.

Um einen Anhaltspunkt für die Beurtheilung der möglichen Erträge einer Quittungssteuer zu bieten, ist noch zu erwähnen, daß dieselbe in England in Verbindung mit dem Pennystempel ron gewissen Sichtwechsel (dra't or or dre en demand) einige Jahre nach ihrer Einführung, namlich 1857: A7 535 *, 1858: 281 114 brachte. Nachdem eine Reihe anderer Pennystempel binzugetreten sind (Wechsel auf Sicht, einschließlich der Checks, Schlußngten, Tauf, Trau-⸗, Tedtenscheine, Uebertragung ordregs, zahlreiche Ver. sicherungspolicen, Quittungs bogen und Interimsscheine u. s. w.), ist nicht mebr zu erseben, welchen Antheil die Qnittungssteuer an dem Gesammtertrage der Pennystempel hat. Der letztere belief sich in den Rechnung jahren 1874/75 bis 1877/78 auf 747 301 , 781 996 . 789 139 E und 814 668 E. Mehr als 300 009 bis 3520 000

wird der Anthell der Quittungẽsteuer an diesen Erzebnissen schwerlich betragen haben.

Ne. 11 des Deutschen Handel 8 ⸗Archivs, Wochenschrift für Handel und Gewerbe, herausgegeben in Reichs amt des Jnnern, entbält: Gesetzgebung: Deutsches Ręich: Disper sation der Essigfabrikanten von der Vorschrist in 8. 26 Ziffer 3 des Regulativs über die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. Ermächtigung einer weiteren Steuerstelle zur zollfreien Ablassung von Mineralölen. Nachtrag zum Verzjeichniß der Massengüter, welche für je 10000 Ig 19 3 statistische Gebühren zu entrichten haben. Tarifirung von Schmirgell inen. Schweiz und Rumä⸗ nien: Konsularvertraz jwischen der Schweiz und Rumänien. Nie⸗ derlande: Wiedergestaitung der Cin⸗ und Autfubr in einigen Distrilten von Sumatra. Frankreich: Beibringung eines Gesun d⸗ heittattestes fr aus Elsaß, Lothringen einkommende Rinder, Schase, Ziegen und Schweine. Türkei: Egrpten: Errichtung eines Zoll⸗ amt in Kairo. Venezuela: Anmeldung jollrflichtigen Geyãcks der Reisenden. Verzollung von Canevas, robem Leinen und Hanf⸗ leinen. Rückeerlegung des Zollamts von Pampatar nach Jaan Griego. Berichte: Deutsches Reich: Zar Hebung des deutschen Ausfubrhandelz. Raßland: Berit aus Odessa über das Ge⸗ treidegeschaft im Jahre 1580. Frankreibh: Algier (Handel g verkebr mit Deutschland). Spanien: Torrevieja (Dandelsbericht fü‚r 1880). Großbritann en: Handelt bericht aus Singapore für 1879.

Archir für Eisenbabnwesen. Herausgegeben im Mini⸗ sterium der 5ffent lichen Arbeiten. Berlin, Carl Hevmann e Verlag. 1881. Heft 2. Inhalt: Die Entwicklung deg Submissions verfahrens im Bereich des Miaisteriumtz der öffentlichen Arbeiten. Die Vorzüge des Staate babnbetriebg vor dem Prlyatbabnbetrieb. Da? . Gisenbabnnetz am Schlusse des Jabres 1879. Netten: Der Verkehr auf den westlichen Gisenbabaen im L. Quat- ijal 1830. Der Erwerb der Kaiserlich ˖ Tdaiglich prixilegirten Glisa- beib⸗Westbaha für den österreichischen Staat. Die Fortschritte der en giifchen Telegrapber verwaltung seit der Uebernahme in Staate. beirieb = Die italieaische Esenbabn Er qu tekommission. Begriff del k nach 8. 2 dez Reichs ˖ Patentgesetzes. Das Rauchen auf den franzeössschen Eisenbahnen. Die Vergürung der Gisenbabnen für die Beförderung von Pestpacketen in den Nieder⸗ landen. Die Radrelfenbrüche im Herbst und Winter 1859 39. Statistischegß von den dentschen Eisenbaknen,. Betrickseinnabmęn der sranjosschen Haurtbabnen. Die öffentlichen Arkeiten in Italien im Jabte 1880. Ueker die Entwicklung des Eisenbabn⸗ rege der Vereinigten Staaten ven Amerika Rechtixrechung und Giseßzgebung. Bäͤcherschau: Bisrrechun gen. Uekeisicht der neuesten Hauptwerke über Essenbahnwesen rd aut v: rwandten Ge bieten. Zeitschriften.

* 270.

3weite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 23. März SSI.

Rrenßischen taats Auzeigers: Berlin 8X., Vilhelm⸗Sraße Nr. 82.

R

8

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und gong *] Freeu5. Staats ⸗Anzeiger und das Central ⸗Handels⸗ regifter nimmt an: Lie Königliche Exveditien 1.

des Arutschen Reichs Anzeigers und Königlich 2. Sabhastationen, Aufgebote, Vorladangen

Steckbriefe und Unters achungs- Sachen.

n. dergl.

4. Verlsosnng, Amortisation, Zinszahlung

2 u. 3. w. Von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

3. Verkanfe, Verpachtangen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

& Bogler, G. L. Daube & Co., E. 6. Terschiedeae Bekanntmachungen.

Büttner & Winter, sowie alle übrigen Annoncen⸗Bureans.

8. Theater · Anxeigen. ö der Börsen- 9. Familien- achrichten. beilage. KR

Irserate nehmen an: die Annoncen Gxpeditionen det „Invalldensaunt -, Rudolf Ytosse, Haasenstein

Schlotte, gx sᷣexen

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

7691 K. Amtsgericht Waldsee.

Aufgebot.

Der von Johannes Hopp, Bauer in Qberhornstolz, der Marianna Wohnhaas von! Eherhardtzell, nachherigen Ebefrau des Anton Merk, Müllers in Ritzenweiler, für eine zu 40 verzinkliche Kauf— schillingsforderung von 15000 F1. ausgestellte Pfandschein über einen im Unterpfandbuch der Ge⸗ meinde Cberhardtzell am 26. Okteber 1864 in Band V., Blatt 114, eingetragenen, am 6. Juli 15866 auf Band VII., Blatt 10, übertragenen Pfandrechts vorbebalt ist verloren gegangen.

Auf den Antrag des Anton Merk, auf welchen obige Forderung nach dem Tode seiner Ehefrau übergegangen ist, ergeht nun an den etwaigen In⸗ haber dieser Schuldurkunde die Aufforderung, spaͤte⸗ stens in dem auf

Mittwoch, den 5. Oktober 1881, Vormittags 9 Uhr, vor dem Amtsgericht dabier anberaumten Aufgebots⸗ termin seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls die Kraftloterklärung der letzteren erfelgen würde.

Den 12. März 1881.

Amtsrichter Vogt. Zur Beglaubigung: Gerichtsschreiber Weiß.

leoisl Aufgebst.

Der Kaufmann Johann Entz zu Stadtgebiet haf das Aufzebot folgender, angeblich ihm als letzten Inbaber abhanden gekommenen Anweisung 8 Nr. 15 677 4. 756 αι 20 3 Die Danziger Privat- Aktien⸗Bank beliebe gegen diese Giro ⸗Anweisung heute die Summe von Siebenhundertfunfzig Mark 20 Pf. zu zablen und auf Giro-⸗Konto in Rechnung zu stellen.

Danzig, den 14. Januar 1881.

H. Döllner. . beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf

den 24. Mai 18531, Vormittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. , anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte an⸗ zumelden und die Urkunde rorzulegen, widrigen le. die Kraftlozerklärung der Urkunde erfolgen wird.

Danzig, den 14. Frbruar 1851.

e Königliches Amtsgericht. XII.

6 Aufgebot.

Folgende . baben das öͤffentliche Aufgebot der Sxarkaffenbücher der städtischen Sparkasse zu Magdeburg, und zwar: !

der Ackergutsbesitzer Plümecke zu Atzendorf 9 Sparkaffenbuch Nr. 85 244 A. über 296 6 46 4, ;

der Kaufmann Friedrich Schüler zu Halber⸗ stadt das Sparkassenbuch Nr. 20 733 B. über 173 M 26 4,

die Chefrau Bierau. Ida, geb. Faerber, zu Magdeburg das Sparkassenbuch Nr. 49 9476. über 61 ÆK 87 , 1

die Ebefrau Rusche, Agathe, geb. IM zu Diesdorf das Sparkassenhuch Nr. 8, 61 hber 14 M 23 3 und desgl. Nr. 2667 über 31 S6 83

beantragt.

Alle Liesenigen, welche an diese Sparkassenbücher Anfprüke baben, werden aufgefordert, dieselben spätesteng in dem auf

den 12. Oktober 1881, 3 19 Uhr, vor dem Königlichen Amte gericht V. B., Domplatz Nr. 6, Zimmer Nr. 10, anberaumten Termin ansu- melden und die Bücher vorzulegen. Geschiebt dies nickt, so werden die Bücher für kraftlos erklärt werden.

Magdeburg, den 15. Januar 1891.

Königliches Amtsgericht. V. B.

aum, Aufgebot.

Auf Antrag deg Handelgmanns Wilbelm Becker zu Ober ⸗LZindow wird dag Quittung buch der städti. schen Sparkasse bierselbst Nr. 210290 über 2224 55 , ausgefertigt für ihn als angeblich ver⸗ loren aufgeboten. Jeder, der an diesem Buch ein Unrecht zu baben vermelnt, wird hierdurch aufgefer dert, dieseg frätestens in dem auf

den 14. Jun 1881, Vormittags 11 Uhr, vor dem ÜmtegerichtsRNath Herrn Jacobi im Ge schäflgiokale, ODderstraße 53 51, Zimmer 16, anbe-⸗ raumten Terming anzumelden und die Urkunde vor. zulegen, widrigenfalls dies Buch für erloschen erklärt und dem Verllerer ein neues an dessen Stelle aut gefertigt werden wird.

Frantfurt a. O, den 18. Noremker 1889.

Königliches Amttzgericht. II.

tonq Aufgebot.

Bebufgz der ersten Ciniragung einer Verr fändung werden auf den Antrag des Schiff erg Joachim Lange ju Prerow allt jur Gintragung auf die dem zc. Lange gebörigen 25160 Parten in dem Briag⸗

Danziger Privat Aktien Ban

ibre Ansprüche und Rechte spätestens in dem au mittwoch, ö :

den 1. Juni 1881, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, anbe⸗ raumten Termine anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls sie mit ihren Ausprüchen ausgeschlossen werden sollen.

Barth, den 14 Februar 1851.

Königliches Amtsgericht. J.

ö. A nfgebot.

Nr. 5415. David Koritschoner in London hat unter Glaubhaftmachung des Ver lustes der badischen 35 Gulden ⸗Leose Serle 3027 Nr. 151 304 und Serie 7280 Nr. 363 973 bezüglich Fieser Werth⸗ papiere ein Aufgebot beantragt. Die Inhaber der genannten Loose werden aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, 1. Dezember 1881, Bor⸗ mittags 11 Uhr, vor Großh. Amtsgerichte Karls rube bestimmten Termin (hre Rechte anzumelden und die Loose vorzulegen, widrigenfalls dieselben für kraftlos erklätt würden.

Karlsruhe, 5. März 1881.

Großh. Amtsgericht. Gerichtsschreiberei. Frank.

iet Aufgehot.

In der Prozeßsache des Arbeiters Valentin Ka⸗ nieweki zu Pogorzela wider den Bürger Ernst Friebe daselbst F. 161 rep. ist dem Kläger diej nige Erbtbeils⸗ forderung, welche dem Bellagten und seiner güter⸗ gemeinschaftlichen Ehefrau Marie, geb. Schwintowèka, aus der Carl und Caroline Schwintowski'schen Subhastationtmaffe III. 113 78 angeblich zusteht, in Höhe feiner Forderung von 150 M nebst 50/9 Zinfen seit dem 4. Februar 18578 und 3 6 30 3 Rosten im Wege der Exekution mit den Rechten eins Cefsionars mit dem Vorzugsrechte vor dem Ueberreste an Zahlungestatt unterm 12. November 1878 übereignet worden. .

Die Ausfertigung dieser Cession ist angeblich ver⸗ loren gegangen.

Es wird demnach der Inbaber der vorgedachten Cession hiermit aufgefordert, spätestens in dem am 25. Juni 1881,

Vormittags 198 Uhr, vor dem Herrn Amtsgerichts rath Kasel im Zimmer Nr. 6 anstebenden Aufgebotetermine scine Recht: bei dem Gerichte anzumelden uad die Urkunden rorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben er⸗ folgen wird.

strotoschin den 11. März 1881.

Königliches Amtsgericht. Kasel.

2 seen. Aufgebot.

Der Kahnmatrose Johann Friedrich Wilbelm Sxriering aus Torzelom, geboren am 28. Novem- ber 1811 zu Anclam, Sohn des verstorbenen Böͤtt · bers Jobann Jacob Sxpiering, sell am 8. Mär i855 bei dem Sinken des Kahnes, auf welchem er kei dem KabnsFsciffer Carl. Tietz fubt, im Greifs— walder Bodden ertrunken sein und ist seitdem an- . keine Nachricht von seinem Leben und ufenthalt eingegangen. ;

Derselbe, sowie die von ibm etwa zurũdcgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer werden auf An trag feiner Mutter, der jetzt verehelichten Maurer Wittenberg, Friedericke, gek. Kaiser ju Torgelow, aufgefordert, sich vor oder srätesteng in dem auf den 7. Januar 1882, Vormittags 10 Uhr, anberaum ien Termin bei dem unterzeichneten Ge⸗ richt schriftlich oder versönlich zu melden, widrigen falls das Ausschlußurtbeil erlassen und der Ver⸗ schollene für todt erklärt werden wird, nedermünde, den 22. Februar 1851. Königliches Amtegericht, Abtb. II. 1s225 . Die jar Erbschaft des verstorbenen aufmann? Carl Ursrruch ven bier Firma Heinrich Ursrruch berusenen Personen als dessen nachgelassene Witwe und die Vormundschaft der Kinder erster Gre baben den Nachlaß nur unter der Rechtewobl. tbat des 7 angetreten und dat Aufgebot der Nachlahnlänbiaer, welchen ein ingrossi tes Pfand recht nicht justebt, beantragt. Die Invertarisation ist angeordnet. . Sämmtliche Nachlaßaläubiger, welchen eine ein getragene Orvolbel nicht justebt, werden bierdurch 2 spätestens in dem zum Abschlusse eine Arran zementg anstebenden Termine am 18. Mai v. J. Vormittags 9 Uhr, ibre Ansrrüche dabier aniumelsden, widtlgeng solche in diesem Verfabren 3 weiter berücsichtiat und gegen die Beneficial erben nur infowest geliead gemacht werden können, al der Nachlaß durch Befriedigung der angemel ˖ deten Ansprüche nicht erschorft wird. Pon dem im Veraleichstermine nicht erscheinen⸗ den, sich aber gemeldet babenden Gläubiger wird der Bennrlt zum Mebrbeltsteschlusse der Erschiene⸗ nen angenemmen. Corbach, am 17. Män 1881. Furstlicheg Amte aericht. I.

. Mogk.

Bealaubigt:

Gotthels,

biff Harmonie von bier, Unterscheidungesignal L. F. G., Fertchtigten Realgläubiger aufgefordert,

Holzverkanf in der Sberförsterei Falken. 18234 Steinkohlentheer. haßen bei Spandau. Am Freitag, den 1. April! Die im Etatsjahr 1881,82 von de er, Vorm. 10 Uhr, sollen im Franke'schen Gast⸗ hiesiger Gasanstalt disponibel verb

gelegen) 198 Stück Kiefern Bau holz mit 273 Festm., Ss81 rm Kiefern Kloben. II. Belauf Jaeglitz, Portier zur Einsicht aus. Jagen 96 (2 Em vem Nieder-Neuendorfer ⸗Hafel, Kanal entfernt 267 Stück Kiefern Bauhol; mit tags 12 Uhr, entgegengenommen. 4585 Festm. Falkenhagen bei Seegefeld, den Plötzensee, 18. März 1381.

21. März 1881. Der Königliche Ober förster. Sach senröder.

t Produktion leibenden Be⸗

kofe zu Falkenhagen folgende Höller öffentlich ver⸗ stände an Steinkohlentheer (voraussichtlich ca. steigert werden: J. Belauf Hohenschöpping, Jagen 50 990 kg) sollen im Wege der schriftlichen Sub⸗ 189 (an der Chaussee Velten Hennigsdorf Berlin mission an den Meistbietenden abgegeben werden.

Die Abgabebedinzungen liegen hierselbst beim

Angebote werden bis zum 26. März er., Mit⸗

Die Gefängniß Direktion.

6776)

Anleihe vom Jahre 1879 von Fried. rupp, Gußstahlfabrik Essen,

Serie 25 (Nr. 6 M01 6250),

Serie 28 (Nr. 6 751-7 0090).

Serie 47 (Nr. 11 501 —- 11 750), Serie 75 (Nr. 18 501-18 750), Serie 97 (Nr. 24 001 - 24 250), Serie 10 (Nr. 24 751 - 25 0900), Serie 125 (Nr. 31 021 —- 31250), Serie 127 (Nr. 31 501 31 750),

Zinscoupons Nr. 3 bis inkl. 38 in: Essen bei der Kasse von Fried. Krupp, Berlin bei der Deutschen Bank, Berlin bei dem Banhause Delbrück, Les & Cop., Berlin bei dem Bankhause Mener Cohu, Cöln bei dem Schaaffhausen schen Bankverein, Cöln bei dem Banktzause Deichmann K Co, Cöln bei dem Bankhause Leopold Seligmann.

Die Rückzahlung der am 1. Oktober 1880 gezogenen 8 Serien der 5'/o hypothekarischen

erfolgt vom 1. April dieses Jahres ab mit 6 660 pr. Obligation gegen Aushändigung der Stücke nebst

„VaäkCanrn**. Die diesjährige ordentliche Generalversammlung fudet au Mittwoch, den 27. April dieses Jahres, Vormittags 10

hiermit eingeladen werden.

hier gegen Abstempelung der Aktien verabfolgt werden. Stettin, den 16. März 1881.

Der Verwaltungsrath:

Rahm. Schnepye. Dr. Delbrück. Greffrath. Gadebusch.

Ferd. Vrum a. Haker. Schl

8270

„V ulean.“ Bilance am 31. Dezember 1880,

86! Stettiner Maschinenbau⸗Actien⸗Gesellschaft

Uhr,

im Börsengebäude hierselbst ftatt, zu welcher die Herren Aktionäre gemäß 8§. 28 unserer Statuten

Stimmkarten, die zugleich nach 8. 27 der Statuten als Legitimation jum Eintritt in die Ver= sammlung dienen, werden am 2I., 22. und 23. April er. im Comtoir des Banquier Herrn Wm. Schlutow

utaw.

Stettiner Maschinenbau⸗-Actien⸗Gesellschaft

nach erfolgter Abschreibung gemäß &. 35 der Statuten,

k Gebäude, Grund und Boden. Abschreibungen

bis ultimo 1879

; l, 156, 767 50 desglelchen ia 1380

Ilias & 1,238,234 1 Maschinen zum Betriebe Abschreibungen

bis ultimo 1579

. 11369, 035 44 desgleichen in 1880

Iiis & s 14545 093 228 Werkzeuge, Utensilien, Eisernes Schwimmdeck, Modelle ꝛe. Abschreibungen bis ultimo 1879

. 2,371,254 28 desgleichen in 1880

1d 66 1

D T

Fertige und in Arbeit befindliche Gegenstände . i. m. ..

Material Vorräte an Stangeneisen, Eisenblechen, Eußeisen, Metallen, Höljern, Brenn und Brennmaterial J

Schiff tz ⸗Antheile wd

ö

Wechselbestand.

Gassa · Bestand .

Diverse Debitoren

F R GGI YM.

Stamm ⸗Actien 5009 Stück à 450 4. Ptioritãtę · Stamm ·˖ Actien 4) g Stück 6 60 Æ . ab nicht begebene 15909 . 6 60 . Reservefond. JJ J I 622 Reserpe für etwalgen Verlust bei Begebung der noch im Pertefeuille befind⸗ lichen Prioritãte · Stamm Actien (efr. Nachtrag · Statut]): ?.. Diverse Creditoren einschlieflich der Anjablungen auf Kriegẽschiffe. Div ldende pro 18809 für dog Stack Stamm ˖⸗ Ackien 180 M 7! oder 33 Æ 60 8 11 2 für TVo Stück Prioritätz Stamm Actien à 60. 7 0 oder 42 Æ per Actie ,

JI 4600 609 A S6 655)

163 000 105 0000

6 * l, 20,416 60

S2 Mꝛo sa 32, 60s 35

6, 198 257 01

762, 198 20 43.217 50 1508 756 15 26 42175 56. 750 86 707,296 41 Dir io ss

399900 390 000 400.0900 2

90 090

7. 68l. 95 68

23389

welche hiermit dem §. 35 der Statuten gemäß zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Stettin, den 16. März 1831.

Der Verwaltungsrath.

ger Ferd. NHruram. No Hhrmn. seRhwennpe. Dr. Delbrück. Ha er. Sehiutorn. Careifrrath. ade hiuneh.

Sekrer ar.

T Ti