1881 / 70 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

der Checks und Giroanweisungen kaan in dieser Beziebun Einfluß üben.

nicht auf die Verfügung über Autgleichung

keinen Der geringen Abaabe balber wird aber auch

Vorlbeile rerzichtet werden, welche die

Bankdepositen vermittelst Checks und die bestebender Gutbaben durch Unmschreibung in Girokonten gewäbrt; auch die Proxisionen und Zinc vor⸗ tbeile, welche die Banken anderwärts zu fordern Pflegen, haben diesen Geschäftsverkebe nickt beeinträchtigt. Die Besteuerung der Checkt in Frankreich seit dem Jabre 1871 bat die Fortschritte derselben nicht aufgebalten. In Eagland besteht die Besteuzrung feit I839; zur Zeit unterliegt der Check allgemein als dill oi exchange ' payebièé on d-mand dem Pennvstempel (8. 48 der Akte von 1870). Wenn der Checkoerkebr in Oesterreich zurückgeblieben ist, so liegt das nicht an der Stempelsteuer von 2 Neukreuzer, sondern an den kbeschränkenden Voꝛrschriften der Rechtsgesetzgebung und an der Besteuerung mit fonstigen Stempelabgaben, welche auf der Ge— schäf sSrerbindung der Banken und ihrer Kunden lastet.

Dagegen läßt sich nicht verkennen, daß die Uebertragungen von Kap tal welche der Chek, namentlich in seiner Ver wendung bei dem Siro⸗ verkehr vermittelt, in vielen Fällen für eine Besteuerung wobl geeignet sind. Durch dieselbe würde der Reichskasse einiger Ersatz zufließen für die Ausfälle an Wechselstempel, welche die Entwickelung des Eheck. und Giroverkehrs verursacht und weiter in zunehmendem Piaße veirursachen wird. Denn es bedarf keines näberen Nachweises, daß der Check in vielen Fällen an die Stelle des Wechsels auf Sicht getreten ist, wie auch durch die Giroan- eisungen zahlreiche Aus— gleichungen bewirkt werden, für welche früher Wechsel dienten. ;

Ist eine geringe Besteuerung des Check! und Giroverkebrs also an sich schon begründet, so erscheint sie sogar ersorderlich bei der Einfuhrung eiges allgemeinen Quittungsstempels. Allerdings wird nach den bestebenden Geschäftsgewohnheiten in der Regel gegen Ein⸗ bändigung des Checks Quittung ertheilt; dies ift aber nicht noth⸗ wendig und würde sich gegenüber einer Besteuerung der Quittuagen leicht ändern können. Ja anderen Fällen findet eine besondere Quittungsleistung auch jetzt nicht statt, so 1. B. im Falle der Uebertragung von einem Girokonto auf das andere (auf Grund der rothen Checks der Reichsbank). Ohne die Be⸗ steuerunz der Checks und Giroanweifungen würde sür zahlreiche Fälle eine Gelegenheit zur Ersparung des QUuittungsstempels geboten sein, während sür eine Befreiung von der Abgabe kein Erund vor— licgt, ja es würde seltst die Entwickelung des Check, und Giro⸗ verkehrs kürstlich aus ibrer natürlichen Bahn gedrängt werden. Bieher hat der Check in Quittungsform, auch zur baaren Abhebung von Girbgutkaben, die Stelle der anderwärts gebräuchlichen Checks auf dea Inhaber oder an Ordte ersetzt. Bei einseitiger Besteuerung der Quittungen würde höchst wabtscheinlich die Form der Quittung verlassen werden.

Wiederbolle Besteuerung derselben Kapitalbewegungen werden nickt eintreten. Die Befteinng der Quiitungen über Bar kdexpositen (Nn. öh der Befreiungen zu Tarifnummer 5) und der Quittungen auf versteuerten Checks (Nr. 1 a. a. D.) werden solche verhindern.

Zum Tarif ist noch zu bemerken, daß der Mangel einer gesetz⸗ lichen Regelung dis Checkwesens dazu zwingt, die besteuerten Schrift. stücke väber zu bestimmen. Wie die Anwendung des Checks nicht nothwendig dadurch bedingt ist, daß der Aussteller Gi⸗okunde der Bank ist, so kann andererseits über ein Giroguthaben auch in anderer Form als mit Chick verfügt werden. Daher in die Stempel rflicktigkeit nicht auf den Check zu beschränken. Die Verschiedenheit des Jweckes bedingt serner eine umfassend re, als die im 5. 24 des Gesches über die Wechselstempelsteuer für den Check gegebene Be: griffsbestimmung. Es liegt kein Grund vor, die Stemxelrflichtigkeit auf die Fälle zu beschränken, wo der Aussteller Kaufmann, und das Guthaben bei einem Bankhause oder Geldinstitute verfügbar ist. Ferner sollen auch die nicht auf Sicht gestellten Checks stempel⸗ pflichtig und die Fälle nicht ausgeschlossen fein, wo über einen eröff⸗ ncten Kredit durch Check verfügt werden darf. Schuldverschreibungen werden gleichwohl nicht unter die Tarifnummer fallen, schen des— bald nicht, weil durch sie nicht die Abbebung des zur Ver ünnng ge— ftellten Geldbetrags rermittelt wird. Für die künftige Rechtegesetz⸗ gebung über den Check würde die Definition des Steuergesetzes nicht präjudizirlib sein.

Die in Rede stehenden Schriftstücke werden zur Zet schwerlich jemals über Beträge von 20 oder weniger lauten; der Zusam⸗ menhang mit dem Quittungesstempel rechtfertigt aber die dem letz teren entsprechende Formulirung des Tarifs.

Die Bestimmungen des Gesetzentwurss enisprechen den §5. 22 bis 24; es kann daher auf daz zu den letzteren Bemerkte Bejug ge nommen werden. Der letzte Satz des §. 2 ist jur Zei in einem praktischen Bedärfnisse iar nicht begiündet; es erscheint aber zweck- mäßig, für die dort gedachten, nicht außerhalb des Bereichs der Moz⸗ lichkeit liegenden Fälle Vorsorge zu treffen.

VI. Lotterieloose. (6§. 30 biz 38 des Gesetzentwurfs, Nr. 7 des Tarife.)

Im Bundesgebiet besteben fünf Slaatslotterien, nämlich in Preud en mit 95 G60 Leosen zum Preise von 166 6, in Sachsen mit jo 0 Loosen zum Preise ven 155 S und 4 M Schreibgeld, in Braunschweig mit 83 O0) Loosen jum Preise von 120 , in Ham burg mit eiret veränderllchen Amabl Loose (jetzt 94 (00) zum Preise von 120 6 und in Mecklenburg Schwerin mit 19 509 Loosen zum Prelse von 120 46 In der Regel findet im Laufe eines Jahres eiln zweimaliger Absaß der angegebenen Zabl ron Loosen statt. Auferdem werden zablreiche Lolterien und Ausspielungen von Ver⸗ einen und Privatrersoren im Bundet gebiet veranlaßt. Aaf Grund von Verträgen sind die Leose einzelner Staatelotterien in einigen anderen Bundetstagten gegen Entrichtung einer Abfindung an die Staate kasse zugelassea.

Es finden also vermitt. lst der Lotterie fortdauernd s br erbebliche Uchbertragungen von Vermögengwerthen statt, welche vorzugeweise zur BVesteuerung geeignet sind.

Die gleicwobl kisher bestehende Befreiung von Stempelabgaben ist unter anderem veranlaßt durch die verschiedene Bebandlungz des Lotterie rielt, welche in den Gesetzgebungen der Bundes staaten ju Tage tritt. Wäbrend einige der leßteren selbst Lotterie Unterrebmer ind, und die in denselben bestehinden Verbote det Vertriebs von r mden Locsen und des Sxielens in fremden Lotterien wenigstens bei ihrer Entstebung vorwiegend den Schutz des eigenen Unterneh⸗ mens gegen siemde Konkurrenz bemweckten, haben andere Bundetz staaten, zum Theil nach Aufhebung ibrer früberen Staateletterien, die Betbeiligung kei nicht genebmigten Lotterien allgemein unter Steafe çestellt. Durch §. 286 des Strafgesetzbuk g wird nur dat Rnternebmen einer üffentlichen Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubniß für das ganje Reich mit Strafe bedrobt.

Indem die Bunde staaten das Srielen oder wenigstend den Ver⸗ trieb der Lorse bejüalich der nicht zugelassenen Lotterien verbieten, begeben sie sich der Möglichkeit, das Lotteriespiel zu bestenerg. Be karntlich Rl iben aber jene Verbote wirkungelog. Eg dart als noto⸗ risch Kbejeichnet werden, daß in allen Bundesstaaten die Leose nicht 1 Lotterlen, namentlich auch fremder Staateletterien Absat

aden.

Bei dieser Sachlage kann elne Besteuerung der Lotterieloose jweckmäßigerweise nur durch dag Reich erfolgen. Die elbe wird auch die Unbilllkeit auEgleichen, welche darin gefunden werden kann, daß die Lottersclwose, durch deren Erwerb das Streben nach mäbelosem Gewinn Befriedigung sucht, unbesteuert bleiben, wäbrend der auf Arkeit, Produkiien ü. s. w. bernbende Erwerb die Stemrelatgaben tragen muß, mit welchen die denselben dewmittelndeag Reamngeschäfte belegt sind. Die Abzabe wird nar alg Urkunden stemrel voa den Loosen oder senstigen Augwelsen über den abaeschlenenen Letterie⸗ vertrag, nicht auch, wie 1. B. nach dem österreichischen Tarif, voa den Gewinnen zu erbeben sein.

Mit den z, der Bundetstaaten tritt die Besteuerung der Lecse nicht in Widerspruch. Wo daz Lolterteunteraecmen geneb- migt oder zugelafsen ist, wird die Steuerentrichtüung bewirkt werden.

Ein Recht, die versteuer ten Loose in Gebieten abzusetzen, wo ein Ver botggesetz entgegensteht, wird dadurch nicht erlangt.

Von der Bestenerung dürfen auch die Ausspielungen lokaler Natur nicht autzeschlofsen werden. Dieselben sind nach ibrer rechtlichen und wirthschaftlichen Bedeutung so wenig von der Geld⸗ sosterie verschieden, daß eine verschiedene steuerliche Behandlung nicht begründet erscheint.

Im einz-lnen ist u dem Entwurf des Tarifs und Gesetzes Fol⸗ gendes zu bemerken.

Zum Tarif.

Gegenstand der Steuer bilden nur Loose öffentlich veranstalteter Aus spiefungen; beispielsweise aber fallen Loose von Ausspielungen geschlossener Kreise oder Vereine, deren Absatz auf die Mitglieder be⸗ schränkt ist, nicht unter das Gesetz. 4

Bei inländischen Ausspiclungen joll der planmäßige Gesammt= preis der Loofe, obne Rücksicht darauf, ob sie zum Absatz im Bun⸗ des gebiet oder zum Vertrieb ins Ausland bestimmt sind, der Berech⸗ nung zu Grunde gelegt werden, bei ausländischen Ausspielungen da⸗ gegen der Preis der einzelnen Loose, wie sie in das Bundes gebiet eingeführt werden.

Statt nach dem Vorgange anderer Gesetzgebungen elnzelne Ka— tegorien von Ausspielungen, wie Ausspielungen geringwerthiger Ge⸗ genstände, Eswaaren u. s. w. oder Ausspielungen zu woblthäãtigen oder gemeinnützigen Zwecken in namentlicher Aufzählung als steuer⸗ frei zu bezeichnen, hat der Entwurf es vorgezogen, eine bestimmte nicht ollzu niedrig gegriffene Werthsgrenze der Steuerbefreiung fest⸗ zusetzen und allen Ausspielungen innerhalb dieser Grenze, ohne Rück⸗ sicht auf ihren Zweck, diese Vergünstigung zu Theil werden zu lassen. Maßgebend fär diese Abweichung war die Erwägung, daß es bei der Dehnbarkeit des Begriffes der Wohlthätigk-it oder Gem einnütz igkeit im Volljuge schwierlg ist, die Grenzlinie der vom Gesetze beabsichtia—= ten Befreiungen zu ziehen, und daß andererseits auch kein hinrei— wender Grund besteht, Lotterien von bedeutenderem Umfange, selbst wenn sie wohlthätigen oder gemeinnützigen Zwecken zu dienen be⸗ stimmt sind, ron der Abgabe zu befreien, da diese nicht die Unter nehmung, sondern den Spieler trifft und bei letzterem vielfach auch das Streben nach Gewinn nicht ausgeschlossen ist. ;

Üm Zweifeln vorzubeugen, ist schließ ich zu bemerken, daß Loose der Prämienanleihen nicht als Lotterieloose zu betrachten und daher den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen sind.

Zum Gesetze.

Zu §8§. 30 bis 32. Die Abgabe hat bei inländischen Loosen der Unternehmer vorzulegen, dem es üͤberlassen bleibt, sie in dem Preise der Loofe wieder einzuziehen. Dadurch gestaltet sich die Erhebung einfach. Die Bestimmung, daß die Zahlung der Abgabe im Voraus zu erfolgen habe, ist erforderlich, um den Eingang derselben unab⸗· bärgig von dem Erfolge der Ausspielung und von anderen Zufãällen sicherzustellen. Lotterieunternehmern, welche nicht im Besitz der baaren Mittel zur Vorauszablung der Abgabe sind, kann gegen Sicherstellung, und bei zweifelloser Sicherheit auch ohne jene ein Aufschub gewährt werden.

Bei ausländischen Loosen muß, sowohl der Einbringer als auch der Empfänger fär die Entrichtung der Abgabe verantwortlich gemacht werden.

Ja §. 3353. Die Verwendung von Stempelmarken zu den Loosen wärde mit Weitläufigkeiten und Unzuträglichkeiten insbesondere in Bezug auf ihre Entwerthung verknüpft sein. Der Entwurf schlägt daber' an deren Stelle die baare Einzablung der Abgabe vor, Dem Burd Srath fol jedoch die Entscheidung, der Frage vorbehalten bleiben, ob und in welcher Weise eine Anwendung von Stempel zeichen in anderer Form als in der Verwendung von Stempel ma rken zu den Loosen stattzufinden habe.

Zu 8 35. Dem Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Rãck · zahlung des entrichteten Abgabenbetrages zu gewähren, erscheint nicht rätklich, da die Rückerstattung der Steuer Seitenz des Unternehmers an die einzelnen Spieler sich einer sickeren Kentrole in der Regel ent iehen würde. Die Würdigung der Frage, ob im einzelnen Falle Biligkeitsgründe für eine Rückerstattung der Steuer sprechen, bleibt zweckmäßig der obersten Landes - Finanzbehörde überlassen. ;

Eine Rückerftaftung der Steuer für einzelne nicht abgesetzte Loose zuzulassen, liegt kein Grund vor. ;

Zu 8 36. Die Vorschriften über die Besteuerung der Logse von Staatelotterien enthalten insofern eine Abweichung von den be— züglich der übrigen Loose getroffenen Bestimmungen, als die Eat⸗ richtung der Abgabe nicht 96 vor der Ausgabe der Loose, sondern erst nach dem Schluß der Ziehung durch die Lotterie verwaltungen zu bewirken ist. Gerechtferiigt wird diese Sonderbestimmung durch den ÜUnstand, daß die auf gewinnende Volllooese zu leitenden Rück vergutigungen an dem Betrag der abgabenpflichtigen Summe in Abzug ju bringen ist, die Festsetzung des Steuerbetrages daher er st nach stattgebabter Ziehung erfolgen kann. Abgabenpflichtig ist hier von abgeseben der Sesammterlös des Loctverlaurs ohne Abzug der Verwaltungekesten, jedech mit Ausschluß der Freiloose.

Von besonderen Kontrolbestimmungen konnte Umgang genem⸗ men und auch von der Anwendung von Stempelzeichen abgesehen werden, da bei vom Staate unterhaltenen und von Staatsbeamten geleiteten und überwachten Ungteinebmungen die Gefahr einer Steuer hinterziebung autgeschlossen ist.

Zu F. 37. Um den für die Steuerpflichtigkeit maßgebenden Zeit runlkt der Einführung ausländischer Loose währead der Urbergangè⸗ periode kortroliren ju können, müssen auch die vor dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes eingeführten Locse noch richt erledigter Lotterie - unterrebmungen der Steuerbehörde angemeldet werden.

VII. Allgemeine Bestimmungen. (Es. 39 bit 51 des Gesetzentwurfz.)

Za §. 39. Mit dem Debit der Stempel marken und gestempelten . werden in der Regel die Postanstalten beauftragt werden

nnen.

Die S8 40 und 43 stimmen mit den Vorschtiften deg §. 14 und §. 15, letzter Absatz. des Wechselstempelsteuergesetzes überein. Die Anordnungen des letzteren über Strafverfahren, Strafvoll streckung und Verjäbrurg der Strafverfolgung sind auch auf die Zu⸗ widerhandlungen gegen dag vorliegende Gesetz anzuwenden (8. 42).

Zu §§s. 14 big 46. Ge erscheint bei der einfacken Weise, wie nach der Absicht des Enfwurfg die Reichtstemrelabgaben jur Er⸗ bebung kommen sollen, nicht erforderlich, besondere Reichtorgane für die Erberung der Abgaben zu errichten.

Gs werden vielmebr füglich die Lander bebörden birrin verwen⸗ det werden können und wird am besten den einzelnen Regierungen w werden, die geeigneten Bebörden und Beamten i be- zei nen.

Zu 5§. 45. Die Verstärkung der Mittel zur Ueberwachung der Abgaben entrichtung beiüziich der in den Abschnittn J. big V. des Tarif bebandelten Abgaben ist wünschenswerth. Der Einslaß der zablreihen ebrenwerthen Mitglieder des Handelsstandes genügt nicht, um den Eingang der Abgaben sicher ju stellen. Die Wirkung der Androhung bober Strafen wird abgeschwächt, wenn die Gefahr der Entdedunz der strafbaren Handlung gering ist. Diese Gefabr für weite Verkebrgkreife in erböben, nam mntlich aber die regelmãßige Ent⸗ richtung der Abgabe sichern und zur Gewebnbeit der Handeltreibenden machen zu elfen, indem die Säumigen erinnert. Irrtümer berichtigt. nötbizenfallg aber auch üblem Willen entgegentreten wird, wird die vergeschlagene Ei- fübrung steueramtlicher Revisienen des Geschäfte⸗ betriebe besüglich der Beobachtung des Stemvrelzgesetzeg bei den öff ent⸗ lichen, sowle den von Aktien oder Kemmanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Kreditanstalten, Bank und senstigen g werblichen Unter- nebmungen die besten Dienste leisten. Die sinanziellen Grgebnisse und der all zemeine Inbalt und Ver! aaf der Geschäftg fübrung muß von diesen Unternebmungen veräffentlicht werden. Ven den ne sn keiten derselben erkalten veischledene Persenen al Beauftragte der Aliienäte, als Meriseren u. deral. Kenntniß. Die Geschäfte ˖ sübrung dieser Janstltute gebört also in gewissem Maße

der Oeffentlichkeit an. daß auch ein zur Amteverschwiegenbelt verpflichteter Beamter von einem Theil des Geschäftsbetriebes Einsicht nimmt. Andere, insbe- sondere alle von einzelnen Personen eder mehreren Gesellschaftern beirlebenen Geschäfte sollen einer Revxision nicht unterliegen.

Die rorgeschlagene Maßregel wird die Leiter der betroffenen Unternehmungen in dem Bestreben unterstützen, die gewissen hafte Beachtung des St mpelgesetzes in ihren Geschäftskreisen durchzufüh—= ren. Der bedeutende Einfluß der in Rede stehenden Institute wird dazu beitragen, Hinterziehungen der Abgabe auch mit dem Makel einer Verletzung guter geschäftlicher Sitte zu belegen. Durch die Revisionen werden endlich die Steuerpflichtigen auch über Zweifel

wegen der Anwendung des Gesetzes im einzelnen Falle aufgeklärt

werden.

Andere Gesetzgebungen, beispielsweise auch die englische, knüpfen Rechtsnachtheile an die Nichtentrichtung der , von Schriftstũcken der in Rede stehenden Art, erkennen also die Noth⸗ wendigleit weit schärferer Zwangsmittel neben der Strafandrobung an. Muß auf die Einfuhrung solcher Mittel im Bundesgebiet verzicht t werden, so erscheint doc die Einführung eines Rzwisions⸗ rechts in der vorgeschlagenen mäßigen Begrenzung unumgänglich.

Zur Vornahme der Revisionen werden vorauksichtlich überall geeignete Landesbeamte vorhanden, die Anstellung besonderer Beamten nicht erforderlich sein. Sollte diese Erwartung in einem Brndes⸗ staat nicht sogleich zutreffen, so würden die im Artikel 36 der Ver fassung bezeichneten Reichs beamten vorübergehend diese, außerbalb ibres verfassungsmäßigen Wirkungskreises liegenden Funktionen ver ben n ispricht d 6

Der S. entspri em §. 26, 5. 49 den noch gültigen Vor⸗ schriflen im 8. 27 des Wechselstempelsteuergesetzes. .

Die Abführung der beträchtlichen Steaerbeträge der Staats⸗ lotterien erfordert keine besondere Mühewaltung. Eine Vergütung bierfür ist deshalb nicht erforderlich.

Za 8§. 51. Die definitive Feststellung des Termins für das Inkrafttreten des Gesetzes hängt von dem Zeitpunkte ab, in welchem der Entwurf die verfässangsmäßige Genehmigung erbält. Dieser Termin wird auch bei der Befreiuung unter b. der Tarifnummer 1 einzurüäcken sein.

Die ausländischen Werthpapiere sollen ohne Unterschied des Zeit⸗ punkts ihrer Ausstellung oder Ausgabe der Abgahe unterliegen sobald die im Tarif bezeichneten Vorausetzungen zutreffen. Wegen des Be⸗ ginns der Anwendbarkeit des Gesetzes auf Lotterieloose disponirt F§. 3. Daher sind hier nur die den Tarifnummern 1 und 3 bis 6 angehörigen Schriftstücke, welche vor dem Inkrafttreten des Eant— wurfs ausgestellt sein werden, von der Anwendung des letzteren aus zuschließen.

Der Brutto- Ertrag der Abgaben, welche in dem gleichnamigen, dem Reichstage am 10. Februar 1878 vorgelegten Gesetzentwurfe zu⸗ sammengefaßt waren, wurde damalk, in anr ähernder Ueberein stim⸗ mung mit der Schätzung in dem Entwurfe von 1875, auf 113 Mil⸗ lionen Mark veranschlagt, wovon 6 Millionen auf die Lotterieloose gerechnet warden. Bessere Grundlagen für die Schätzung stehen auch jetzt nicht zur Verfügung. Durch die vorgelchlagenen Veränderungen bei den Abgaben für Sclußnoten und Rechnungen und für aus—⸗ ländische Werthpapiere, sowle durch die Verstärkung der Kontrol⸗ mittel und durch die Besteuerung der Quittungen und Checks wird eine namhafte Erhöhung des Ertrages herbeigzführt werden. Das Maß derselben entzieht sich allerdings jeder Berechnung; der ge⸗ sammte Rohertrag aus dem Entwurfe kann akber keinenfalls höher als auf 20 Milliogen Mark geschätzt werden. Der Gebrauch der Checks hält sich noch in engen Grenzen; der Ertrag aus ihrer Be⸗ steuerung wird zunächst 500 000 M schwerlich übersteigen, aber vor⸗ austsichtlich stetig zunehmen.

Um einen Anhaltspunkt für die Beurtheilung der möglichen Erträge einer Quittungssteuer zu bieten, ist noch zu erwähnen, daß dieselbe in England in Verbindung mit dem Pennvstempel roa gewissen Sichtwechsel sdͤra't or ordre en, demand) einige Jahre nach ihrer Einführung, namlich 1857: 277 5353 *, 1858: 281 114 * brachte. Nachdem eine Reihe anderer Pennystempel binzugetreten sind (Wechsel auf Sicht, einschließlich der Checks, Schlußngten, Tauf, Trau⸗, Todtenscheine, Uebertragungordrer, zahlreiche Ver⸗ sicherungspolicen, Quittunge bogen und Interimsscheine u. s. w.), ist nicht mebr zu erseben, welchen Antheil die Qnittungssteuer an dem Gesammtertrage der Pennystempel bat, Der letztere belief sich in den Rechnung jahren 18745775 bis 1877/78 auf 747 301 , 781 995 4. 789 139 E und sI 668 E. Mehr als 309009 bis 359 000

wird der Antheil der Quittungẽsteuer an diesen Ergebnissen schwerlich bꝛtragen haben.

Ae. 11 des Deutschen Handel s Archivs, Wochenschrift für Handel und Gewerbe, herausgegeben in Reichsamt des Innern, entbält: Gesetzgebung: Deutsches Reich: Ditpen sation der Gssigfabrikanten von der Vorschrist in S. 26 Ziffer 3 des Regulatios über die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. Ermächtigung einer weiteren Steuerstelle sur zollfreien Ablasfung von Mineralölen. Nachtrag zum Verzeichaiß der Massengüter, welche für je 10000 Ig 19 3 statistische Gebühren zu entrichten baben. Tarifirang von Schmirgell inen. Schweiz und Rumä⸗ nien: Konsularvertraz zwischen der Schweiz und Rumänien. Nie- derlande: Wiedergestaitung der Gin. und Autffubr in einigen Disteikten von Sumatra. Frankteich: Beibringung eines Gefu de beittattestes für aus Elsaß Lothringen einkommende Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine. Türkei: Egvpten: Errichtung eines Zoll⸗ amis in Kairo. Venejuela: Anmeldung jollrflichtigen Geyãcks der Reisenden. Verjollung von Caneras, robem Leinen und Hanf⸗ leinen. Rücoerlegung des Zollamts von Pampatar nach Jaan Griego. Berichte: Deutsches Reich: Zar Hebung des deutschen Ausfubrbandeld. Rußland: Beri gt aus. Odessa über das e. treidegeschäft im Jahre 1880. Frankreib: Algier (Handels verkehr mit Deutschland). Spanien: Terrevieja (Dandelebericht für 1880. Großbritannien: Handel gz bericht aus Singarore für 1879.

Ürchir fär Tifen babnwefen. Herausgegcben im Mini. sterium der 5õffent lichen Arbeiten. Berlin, Carl Hevmann's Verlag. 1581. Heft 2. Inhalt: Die Entwicklung des Submissiens verfahrentz im Bereich des Miaisteriumtz der öffentlichen Arbeiten. Die Von ige des Staate babnbetriebs vor dem Prixratbabnbetrieb. Daz belaische Eisenbabnnetz am Schlusse des Jahres 1878. Retten: Der Verkehr auf den westlicen Gisenbabaen im LV. Quat- fal 1830. Der Erwerb der Kaiserlich ⸗Töaiglich prirxilegirten Glisa⸗ beth⸗Westbaha für den österteschischen Staat. Die Fortschritte der en glichen Telegrapber verwaltung seit der Uebernahme in Staate. beirieb. Die italieaische Essenbaba⸗ Er qu tekommission. Begriff de „Verletzten nach F. 27 det Reichs Patentgesetzeés. Das Rauchen auf den franzéssschen Eisenbabnen. Die Vergürung der Cisenbabnen für die Beförderung von Pestpacketen in den Nieder- landen. Die Radrelfenbrüche im Herbst und Winter 1879 809. Statistischeß von den dentschen Eisenbabnen. Betrickseinnabmen der sranjssischen Haurtbabnen. Die öffentlichen Arbeiten in Jialien im Jabte 1880. Ueter die Entwicklung des Eisenbabn⸗ rere der Vereinigten Staaten ven Amerika Recht weechung und Giseßgebung. Bächerschau: Bisrrechur gen. Uckeisicht der neuesten Hauptwerke über Essenbabnwesen rd aut v:rwandten Ge bleten. Zeitschriften.

Um so weniger wird es Bedeaken begegnen,

.

/

322.

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Stagts⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 23. März

1881.

Fren5. Staatz⸗Anzeiger und das Central-⸗Hande

Rrenßischen Staats- Auzeigers: Serlin 8X., Vilhelm⸗Sraße Rr. 32.

*

8 8 83 R Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. D ff tl cher An 3 9 7 J ; effentli tzeiger. regifter nimmt an; die Königliche Expeditien 2 des Arntschen Reichä-Anzeigers und Königlich 2. Subkastationen, Aufgebote, Vorladungen

Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen.

a. dergl.

4. VerlSsosung, Amortisation, Zinszahlung

K u. 3. w. von Sffentlichen Papieren.

3. Verkanfe, Verpachtangen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen.

Irseratt nehmen an: die Annoncen Expeditionen des Invalldensauk-, Rudolf Stosse, Saasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren . Annoncen ⸗Bureans.

9. Familien- Nachrichten. beilage. * *

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. Jerschiedeae Bekanntmachungen.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

K. Amtegericht Waldsee.

Aufgebot.

Der von Jobannes Hopp, Bauer in Oberhornstolz, der 4 Marianna Wohnhaas von! Eberhardtzell, nachhberigen Ebefrau des Anton Merk, Müllers in Rißenweiler, für eine zu 409 verzint liche Kauf⸗ schillingsforderung von 15000 Fl. ausgestellte Pfandschein über einen im Unterrfandbuch der Ge⸗ meinde Eberhardtzel;. am 26. Oktober 1864 in Band V., Blatt 114, eingetragenen, am 6. Juli 1866 auf Band VII., Blatt 10, übertragenen Pfandrechts vorbebalt ist verloren gegangen.

Auf den Antrag des Anton Merk, auf welchen obige Forderung nach dem Tode seiner Ehefrau Übergegangen ist, ergeht nun an den etwaigen In⸗ haber dieser Schaldurkunde die Aufforderung, späͤte⸗ stens in dem auf

Mittwoch, den 5. Oktober 1881, Vormittags 9 Uhr, vor dem Amtsgericht dabier anberaumten Aufaebots⸗ termin seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls die Kraftlozerklärung der letzteren erfelgen würde.

Den 12. März 1881.

Amtsrichter Vogt. Zur Beglaubigung: Gerichtsschreiber Weiß.

las ij Aufgebst.

Der Kaufmann Jehann Entz zu Stadtgebiet hat das Aufgebot folgender, angeblich ihm als letzten Inhaber abhanden gekommenen Anweisung 2 Nr. 16672 4. 750 4M 20 Die Danziger Privat Aktien ⸗Bank beliebe gegen diese Giro ⸗Anweisung beute die Summe von Siebenbnndertfunfzig Mark 2 Pf. zu zablen und auf Giro⸗Konto in Rechnung zu stellen.

Danzig, den 14. Januar 1881.

H. Döllner. beantragt. Der Inhaber der Uikunde wird auf⸗ gefordert, srätestens in dem auf

den 24. Mai 1851, Vormittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. , anberaumten Aufgebots termine seine Rechte an= zumelden und die Urkunde rorzulegen, widrigen falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Danzig, den 14. Fibruar 1851.

Königliches Amtsgericht. XII.

2 Aufgebot.

Folgende a baben das öffentliche Aufgebot der Sxarkaffenbücher der städtischen Sxparkasse zu Magdeburg, und zwar: ö

der Ackergutebesitzer Plümecke zu Atzendorf 1 Sparkassenbuch Nr. S5 244 A. über 296 M 146 A,

der Kaufmann Friedrich Schüler zu Hal ber · stadt das Sparkassenbuch Nr. 20 733 B. über 173 Æ 26 4,

die Ehefrau Bierau. Ida, geb., Faerber, zu Magdeburg das Sparkassenbuch Nr. 49 9.7 bB. über 61 6 87 *, ö

die Ehefrau Rusche, Agathe, geb. Ech zu Diesdorf das Sparkassenbuch Nr. 9 61 hbker 14 M 23 J und desgl. Nr. 2667 über 31 6 83

beantragt. . .

Alle Lie engen, welche an diese Sparkassen bücher Anfprücke baben, werden aufgefordert, dieselben spätestenw in dem auf

den 12. Cktober 1881, 2 109 Uhr, vor dem Königlichen Amtegericht V. B., Domplaß Rr. 6, Zimmer Nr. 10, anberaumten Termin ansu. melden ünd die Bücher vorzulegen. Geschiebt die nicht, so werden die Bücher für krastlos erklärt werden.

Magdeburg, den 15. Januar 1831.

Könlaliches Amtsgericht. V. B.

laoaas! Aufgebot.

Auf Antrag deg Handelmanns Wilbelm Becker zu Der ⸗Lindaw wird das Quittungt buch der städti. schen Sxarkasse bierselbst Nr. 21070 über 2224 55 4, autgefertigt für ihn alg angeblich ver⸗ loren aufgeboten. Jeder, der an diesem Buch ein Anrecht zu haben vermeint, wird hierdurch aufgefer⸗ dert, diefes frätestens in dem auf

den 14. Juni 1881, Ben mlttæg 11 Uhr, vor dem ÄmtegerichtsNath Herrn Jacobi im Ge⸗ schäflsiokale, Dderstraße 53-51, Zimmer 16, anbe⸗ raumten Termine anzumelden und die Urkunde vor⸗ zulegen, widrigenfalls dies Buch für erloschen erklärt und dem Verllerer ein neuetz an dessen Stelle aug⸗ gefertigt werden wird.

Frantfurt a O, den 18. Noremker 1880.

Königlicheg Amtegericht. II.

an . Aufgebot.

Bebußsg der ersten Giniragung einer Vert fändung werden auf den Antrag deg Schiffer Joachim Lange ju Prerow alls zur Gintragung auf die dem z. Lange gebörigen 25 60 Parten in dem Brigg;

7691

Aktien ⸗Bank.

Danziger Privat

ibre Anspräche und Rechte spätestens in dem auf Mittwoch,

den 1. Juni 1881, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, anbe⸗ raumten Termine anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls sie mit ihren Ausprüchen ausgeschlossen werden sollen.

Barth, den 14. Februar 1851.

Königliches Amtsgericht. J.

Aufgebot.

Nr. 5415. David Koritschoner in London hat unter Glaubhaftmachung des Verlustes der badischen 35 Gulden ⸗Loose Serle 3027 Nr. 151 304 und Serie 7280 Nr. 363 973 bezüglich dieler Werth⸗ papiere ein Aufg⸗bot beantragt. Die Inhaber der genannten Loose werden aufgefordert, syätesteng in dem auf Donnerstag, 1. Dezember 1881, Bor- mittags 11 Uhr, ror Großh. Amtsgerichte Karls⸗ rube bestimmten Termin lhre Rechte anzumelden und die Loose vorzulegen, widrigenfalls dieselben für kraftlos erklätt würden.

Karlsruhe, 5. März 1881.

Großh. Amtsgericht. Gerichteschreiberei. Frank.

6 Aufgebot.

In dir Prozeßsache des Arbeiters Valentin Ka⸗ niewe ki zu Pogorzela wider den Bärger Ernst Friebe daselbst F. 161 rep. ist dem Kläger diej nige Erbtbeils forderung, welche dem Beklagten und seiner güter⸗ gemeinschaftlichen Ehestau Marie, geb. Schwintoweè ka, auz der Carl und Caroline Schwintowski'schen Subhastationt maffe III. II13, 78 angeblich nusteht, in Höhe feiner Forderung von 150 4 nebst 5 0/o Zinsen seit dem 4. Februar 18378 und 3 30 3 Rosten im Wege der Exekution mit den Rechten eines Cessionars mit dem Vorzugsrechte vor dem Ueberreste an Zahlungestatt unterm 12. November 1878 übereignet worden.

Die Ausfertigung dieser Cession ist angeblich ver⸗ loren gegangen.

Es wird demnach der Inhaber der vorgedachten Cession hiermit aufgefordert, srätestens in dem am 25. Juni 1881,

Vormittags 191 Uhr, vor dem Herrn Amtagerichts rath Kasel im Zimmer Nr. 6 anstebenden Aufgebotstermine seine Recht: bei dem Gerichte anzumelden uad die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben er⸗ folgen wird.

strotoschin den 11. März 1881.

Königliches Amtsgericht. Fasel.

gas denn. Aufgebot.

Der Kabnmatrose Johann Friedrich Wilbelm Sriering aus Torzelom, geboren am 28. Norm- ber 81k zu Anclam, Sobn des verstorbenen Bött. wers Jobann Jacob Spiering, soll am 8. März Iis53 dei dem Sinken des Kahnes, auf welchem er kei dem KabnsFgriffer Carl Tietz fubr, im Greife⸗ walder Bodden ertrunken sein und ist seitdem an- geblich feine Nachricht von seinem Leben und Aufenthalt eingegangen. ;

Derselbe, fowie die von ibm etwa zurückgelassenen unkekannten Erken und Erbnehmer werden auf An⸗ trag feiner Mutter, der jetzt verehelickten Maurer Wittenberg, Friedericke, geb. Kaiser zu Torgelow, aufgeforderj, sich vor oder spätesteng in dem auf

den 7. Januar 1882, Vormittags 19 Uhr, anberaumsen Termin Fei dem unterzeichneten Ge⸗ richt schriftlich oder versönlich zu melden, widrigen fallz das Autschlußurtbeil erlassen und der Ver⸗ schollene für todt erklärt werden wird,

necermünde, den 22. Februar 1851.

Königlickes Amtegericht, Abtb. II. 822581

Die zur Erbschaft des verstorbenen aufmanat Carl Urfrruch ven bier Firma Heinrich Ursrruch berusenen Personen als dessen nachaelassene Wittwe und die Vormundschaft der Kinder erster Gte baben den Nachlaß nur unter der Rechts wobl stat des Inrentarg angetreten und das Anfgebot der Nachlaßnläubiger, welchen ein ingrossi tes Pfand recht nicht zustebt, beantragt.

Die Inrertarisation ist angeordnet.

Sämmtliche Nachlaßaläubiger, welchen eine ein getragene Hrrolbel nicht justebt, werden bierdurch 2 3 spätestens in dem zum Abschlusse eines rranzementg anstebenden Termine am 18. Mai v. J. Vormittags 9 Utz, ihre Ansrrüce dabier ansumelden, widigeng felche in die sem Verfabren nicht weiter berücksichtiat und gegen die Ben ficial erben nur infeweit geltead gemacht werden können, als der Nacklaß durch Befriedigung der angemel deten Ansprüche nicht erschörst wird.

Von dem im Veraleichstermine nicht erscheinen⸗ den, sich aber gemeldet babenden Gläubiger wird der Beñsirist zum Mehrheitebeschlusse der Erschiene⸗ nen angenemmen. Corbach, am 17. Mär 1881. Furstlicheg Amtgaericht. I.

w. Mogk.

Bealaubigt:

Gotthels,

a ff Hatmeonie zxon bier, Unteischeidungeg signal i. F. G., FTertchtigten Realgläubiger aufgefordert,

Sekrer ar.

Holzverkauf in der Oberförsterei Falken 18234 hagen bei Spandau. Am Freitag, den 1. April er., Vorm. 19 Uhr, sollen im Franke'schen Gast⸗ hbofe zu Falkenhagen folgende Höljer öffentlich ver— steigert werden: J. Belauf Hohenschöpping, Jagen 189 (an der Chaussee Velten Hennigsdorf Berlin gelegen) 198 Stück Kiefern Bau holz mit 273 Festm., Ss81 rm Kiefern Kloben. II. Belauf Jaeglitz, Jagen 94 (2 Em vom Nieder⸗Neuendorfer⸗Hafel⸗ Kanal entfernt). 267 Stück Kiefern Bauholz mit 4865 Festm. Falkenhagen bei Seegefeld, den 21. März 1881. Der Königliche Sberförster. Sachsenröder.

6775

1 Steinkohlentheer.

Die im Etatejahr 1881,82 von der Produktion biesiger Gatanstalt disponibel verbleibenden Be⸗ stände an Steinkohlentheer (voraussichtlich ca. 50 90 Kg) sollen im Wege der schriftlichen Sub⸗ mission an den Meistbietenden abgegeben werden.

Die Abgabebedingurgen liegen hierselbst beim Portier zur Einsicht aus.

Angebote werden bis zum 26. März er., Mit⸗ tags 12 Uhr, entgegengenommen.

Plötzensee, 18. März 13881.

Die Gefängniß ⸗· Direktion.

Die Rückzahlung der am 1. Oktober 1889 gezogenen 8 Serien der 5“ hypothekarischen Anle he vom Jahre 1879 von Fried. Krupp, Gußstalfabrik Essen, Serie 25 (Nr. 6 001I—- 6250, Serie 23 (Rr. 6 751-7 DMI). Serie 47 (Nr. 11 501 —- 11 750), Serie 75 (Nr. 18 501 - 18750), Serie 97 (Nr. 24 001— 24 2590), Serie 10 (Nr. 24 751 - 25 000), Serie 125 (Nr. 31021 31 250), ; Serie 127 Nr. 31 301 31 750), erfolgt vom 1. April dieses Jahres ab mit S6 660 pr. Obligation gegen Aushändigung der Stücke nebst Zinscoupons Nr. 3 bis inkl. 38 in: Essen bei der Kasse von Fried. Krupp, Berlin bei der Dentschen Bank, Berlin bei dem Banhause Delbrück, Les & Cop., Berlin bei dem Bankhause Menzer Cohn, Cöln bei dem Schaaffhausen 'schen Bankverein, Cöln bei dem Bankthause Deichmann & Co, Cöln bei dem Bankhause Leopold Seligmann.

Stettiner Maschinenbau⸗2letien⸗Gesellschaft „Vulcan“.

Die dies jährige ordentliche Generalversammlung rte au Mittwoch, den 27. April dieses Jahres, Vormittags 10 Uhr,

im Börsengebäude hierselbst statt, zu welcher die Herren Aktionäre gemäß §. 28 unserer Statuten hiermit eingeladen werden. . Stimmkarten, die zugleich nach 8. 27 der Statuten als Legitimation ium Eintritt in die Ver⸗ sammlung dienen, werden am 21., 22. und 23. April er. im Comtoir des Banquier Herrn Wm. Schlutow hier gegen Abstempelung der Aktien verabfolgt werden. Stettin, den 16. März 1881.

Der Verwaltungsrath:

Nahm. Schnepye. Dr. Delbrück. Greffrath. Gadebusch.

Stettiner Maschinenbau⸗Actien⸗-Gesellschaft „Vu lea n.“ Bilance am 31. Dezember 1880,

nach erfolgter Abschreibung gemäß 8. 35 der Statnten,

S269

Ferd. Vrum n.

Saker. Schlut aw.

8270

A c t 1 V mw. 16 * 66 9 . 146 ais 1.156767 50 öl i F 829 0ꝛ9 8

Gebäude, Grund und Boden. Abschreibungen bis ultimo 1879 desgleichen ia 1380

Maschinen zum Betriebe Abschreibungen bis ultimo 1379 . des gleichen in 1880

1,369,935 44 116 5 s] I d T Werkzeuge, Utensilien, Eisernes Schwimmdock, Modelle ꝛe. S32, 606 35 Abschreibungen bis ultimo 18779 ..

2, 371, 254 28 desgleichen in 1880

16723861 2,539, 240 39 4 6, 198 257 591

762, 198 20 43,217 50 1508 75615 26 42178 707, 296 41 Diss

Fertige und in Arbeit befindliche Gegenstände . 6. w ..

Material Vorräte an Stangeneisen, EGisenblecher, Eußeisen, Metallen, Höljern, Brenn und Brennmaterial ,

Schlsfg⸗Anlßeilee ;

1 ‚— 22

Wechselbestand.

Gassa · Bestand .

Diverse Debitoren

E GGG I * M.

Stamm ⸗Actien 500 Stück à 480 6. Ftioritäts - Stamm . Actien 4 9 Stück 2 66 ab nicht begebene 15990 . 1 600 . Reservefond J J J r,, e. Garantiefond i 45 a n Reserve für etwaigen Verlust bei Begebung der noch im Verte fenille befind⸗ ö lien Vriorstats- Stamm. Actien Lefr. Nachtrag. Statut! 0 gw Diverse Creditoren einschlieflich der Anjablungen auf Kriegtschiffe 7. 681. 950 68 Dividende pro 1889) . ; sfär oog Stück Stamm Actien à 1450 6 7 o oder 33 60 43 1 für Z505 Stück Prioritãtt ˖ Stamm ˖ Actien à 60 770 oder 42 Æ per Actie wd

2 400, OO—

1500000 3 20.070 z390 000 -

ZA 4600 609 A 365 6069.

165 000 105 00

0 Ti v

welche hiermit dem §. 35 der Statutea gemäß jur offentlichen Kenntniß gebracht wird. Stettin, den 16. März 18831.

Der Verwaltungsrath.

ge. Ferd. Hrurm m. nana, Sehnenppe. Dr. Helhrücks. ais er. Sehlutor. Creifrath.. ade hineRhn.