3. Deren steuerpflichtiges Einkommen den Betrag von 6000 A §. 16
Übersteigt, eine Jabres steuer von Zo tricht Jahres ein kom och ent ter, Kelch, bei Einem ; 2 1878 . 3 , , . ö ,, . . , mm u , e. w nkommen von é 30 * Steuer mehr, betraͤgt; jahreg aa gerechnet, in welches der euer · 1 3 5270 1392 b d. Ceten steuerpflichtigs Cinfsntuen er, Geraet; Die Wen 22 e Zablungstermin fällt. . davon Erwerbetbätige. 49785 719 5029 e e e ĩ ; : on Verjãbrung wird 2 744 2 übersteigt, elne Jahres steuer nach foi genden Bir n a. 8 — * aud ee b) ger n * * 3 . . el s. ö ö ken nl x ü z ; / nie 7 1 euerjahres, in welchem dem Steu a n. Monat Arb * * 2 ö b ; ; erpflichtigen die letzte Auf⸗ onat Arbeitaunfähigkeit 5080 ö. 2 . ; forderung zugestellt, die Zwangs voll streckung verfügt 6 die * davon Cen err sar,! 4901 3 2 2 J e li . zel er Un oll l rell ( 2 2 ĩ ö ꝛ 8 . * n sr ln abgelaufen sst, beginnt eine neue vierjährige Verjäh⸗ bierunter im Beruf. 4461 166 34. 4. 1 Iz. 2 zeige r. 3 160. Duhch den Ablauf der Verlẽ Unter je 109 im Jahre 1879 Verunglückten einer Art waren: ach ö B erlin Donnersta den 24 Mä M1 endgůltiz von ex r Verjäbrungefrist wird der Steuerpflichtige Versonen Getõdtete Verletzte ö — — a. g t lirʒ EL Ges 1 293 d 9g von jedem ferneren Anspruche frei. e ie Un falle kategorle männsich weiblich mãnnfich weiblich 256 ö . — 9 6 . . . 13 . ö 696 Sc lußbest immun gen. — ö. 7 r run: 33 5 1 2 k Beilage) diefem Gesetz war jeder Kriegs dienstpflichtige, welcher j z ; . . ö §. in nicht giverbettatig k. rule, , , g, earn d liber wen Haff dir dare det i helene nnter, güne rtigens int im Finblick auf Lie Berscbsetenzartiakeit zs 23 6 K —; 1m Die Maffe der nicht ei 8 ⸗ 33 262 gründung. verwiesen wurte, von? gerissen al nch C in die Ersatzresere⸗ Rechts in den Einzelstaaten UÜngleichmäßigkeiten zu besorg ser 1800 2460 2 . zieh . gin n der St euerpflichtigen und die Festsetzung be. bat also i dso e ien, J Beroölkerung Im Allgemeinen von 20 Fl. zu ee den . end gien. 6 Sportel wären. ‚ , w . iehun gweife Verankagung, ; z . en Unfall getödteten und 9 ; - ; i, , , . . 9 es Finanigesetzes Die t᷑ zei ö JJ ö Heer e g , n, e m ef e ghif e bi , , nn ien, ed et i k a , wis, es s . , , n n n , . J J ? ( mie. U x ringen körperlichen Fehlers willen, od de⸗ ĩ 5 260 *. , urf sur „73 war Erfüllung der Dier styflichk Vor schus eüreutdal entre, e . 9 . 1365 . . ,,, . k tte sind die entsprechenden Ver ren, die Erwerb . oder aus ande! eine Erhöhung auf 30 Fl. in Autsicht g. der Dierstpflicht Vorschub leisten, es empfiehlt sich dab . w e diese 3 6 un ‚2 boo. Aber ist es wa ren, die Erwerbsfähigkeit nicht ausschließend 4 n Aussicht genommen. d r . = ehlt sich daber, 11. V , . bie Cistem Kasetz. als Srherbelesg. Igzrade as den scblimmmsten k Müittezis e nl, seelelickfabctz enen gegn gen ee Geber gie hirn n ich Jeset fats in Falze , , Veranlagung. verfügt, die Landetreglerungen n, sofern das Gesetz nichts anderes y, wie . . schlimmen haben? Daz ist 0 g . bei ö die Zahl derjenigen. welchè durch den Ein— k , . 16 des Norddeutschen Hauptklasse der n,, an n,, §. 9. Ben letzteren liegt auch die Kontrole über di en; 8 liegt vielmehr die Vermuthung nahe, d ritt in den aktiven Dienst ihrer Dienstpflicht genü Di r - tzürttemberg außer Kraft getreten. 8 3 . 9 ie betreffenden Be. Beamten, zu deren Amtsverricht J x g nahe, daß die liegende) Zusa teñt „t genügen. Die (an- In der Schweiz war seit einer Reihe von J ĩ ; Die Veranlagung der im 8. 8 bezeichneten St ö hörden und Beamten ob. ehrt fi. ; Everrichtungen die Ausfüllung der Zählkarten . zusammenstellung der Uebersichten über die Resullate des litãrdienst nicht b ö be, von Jahren den zum Mi— I) Steuerpflicht. ö n ,,,, nn e. . . gehört. sicherer die tödtlichen ais die lniaht fort atm Penn. Srsatzaeschäftz für das Jabr 15,5 Kis einschitßlic srslieribalt rern nicbt Kran geingn gn, Behrplihtigen du: d die lanton ale Ze, . ö s, welches den Steuer—⸗ ; erden jedem Bundesstaate mit vier und wiederum eher die Verunglück ö. ö. den zahlenmäßigen Nachweis dieser T —̃ ; ezgkung eine Steuer auferlegt. In Ausführung des Arti 86 5 1. pflichtigen? men Prozent der in feinem Gebiete zur Erhebung gelangenden Steuerbetr der nicht unglückungen der Erwerbsthätigen alt die ablenmäßigen Nachweig dieser Thatsache. Es ergiebt sich hier!, der Bun des verfaff ; ö sübrung des Artikels 18 ( in ; j ĩ zer ; r un sung vom 29. Mat 1874 ist in jüngster Zeit ei D ĩ ö f . I) aus Grundeig vergůtet. e , . Erwerhsthätigen erfahren. Dles weist auf eine Reform i aus, in sowfit eins sebz ungleiche Vertheilung der Lasten des Krlegs. ö . t ist in jüngster Zeit eine er, erste Abschnitt des Gesetzentwurfs hat die Aufgab— ö ö. K aus Rechten auf periodische Hebungen die 3 irn n r,, nen Gutsbezirke sind verpflichtet 2 5 bin, auf die fedoch bler nicht nber ö k ß ö 3. ö . , , , . . , 3 . ö d n oder Vörtheile irgend walten Rr ĩ züglicken zrilichen Geschäste uf Ver lan zen? dern Lanker bh, . dann . ö z er Ungleichheit in natura nicht Militérpflichtersatz ' 28 i 187 (e, . ö. otive dargelegten Gesichtspunkten zu regeln, sowie die ; . . . gegen eine h ; t 1 rde ach der Schwere des Unglücksfalle ö. tmnöglich ist, dem in Artikel 658 der Reichs s ,, te vom 28. Juni 1878 (Gesetz Samml. 1877578 näberen Bestimmungen über d fang ie Dauer ders— 3) ,, . ines Gewerbes oder irgend einer Art ; Ber, el n ir , ,, nnn Vergütung zu übernehmen. troffene Individuum theilen sich ö. . 9 green. arne: sanktionirten Prinzip entsprechend Tie kö . Jö & a5 ihren. Abschluß gefunden hat. Nach diefem Gesetz ahn insbesondere in den 6 J cen e W n . jufließzt ibringender Beschäftigung wird die Steuer den HN e stt ckung verfahrens gekommenen Verunglückungen wle folgt: r Ausgleichung nach den Grundfätzen der Gerechtiakeit zu fuchen 9 . ang , Alter stehenden Schweizerbürger, die leinen weise genügt wird, zů treffen. r istpfli eil · as Einkommen der in 8. 6 bezeichneten St ĩ i ö A . überhaupt davon . „Hierbei muß ss von vernhrtein als. zusgeschlosscn keätzi, das een mee nme, n . d Gärtemmen abel le fen Con Persanen in Betracht, welde der ades e, ,, , n ng — 16 9 ; Ire fi nen §. 18. usgang der Unfälle: Personen im Berufe k i . einer Geltleistung erreichen zu wollen, Zeitraums von . ö während i J zu unterwerfen sind, nämlich . 19 e⸗ ännl. j ö elch quira 6nli j ; ,, hren, e von jährli iejt we . en beß . ö ki. Ster n rr ee n l , , k . ,,,, , e ,, . kö l r ; 3. r Feststellung der Einkommensverhälstniss äter eingetretener Tod.... 552 ö Ehrenpflicht des persönlichen Militärdien 9 nünd aus einem, dem Vermögen und dem Einkomme efonderer, in der Person des Ginzelnen vorlirachder ümständ⸗ * der Steuerpflichtigen und erläßt bie fonst zar sn erte, Hauernde Arbeitsunf . 109 305 18 unlicheg Miliz ärdiensteß und den darin begrif. des Steuerpflicht s ö. ürdigkei Jon, es Ginzelnzn vgrlisgender Umstän?e wie . d 6 Ge⸗ Sunfähigkeit.. 515 z fenen Opfern gegenüberzustellendes Geldäqui ĩ j teuerpflichtigen entsprechenden Zuschlage zusammensetzt. Zu Unwürdigkeit, Untauglichkeit, bl ͤ e, , ö S. 10. setzes erforderlichen Bestimmun. onst zur Ausführung dieses Ge h . vbeitgun k . 9 270 11 erz ende eldäquivalent giebt es nicht dem einzuschä 5 87 6 ; 2 ᷓ er. ⸗ Auglichkeit, bürgerliche Verhältmisse oder Ueder—⸗ gen. eschränkte Arbeitsfähigkeit 107 und kann daher auch niemals d S ö zuschaäͤtzenden Vermögen des Steuerpflichtigen wird die Hälfte zäbligkeit zum Militardienst ni 31 s wei der. Veranlagung ist es gestattet, besond Aibeiteun fahigkei Zvahr 3 ö. ö id ö an eren, Stelle treten. Die Crund⸗ Res Vermögens der Sitern und, went diese. nr ö den. ur J j. t es gestattet, ere, die Leistungs⸗ aͤhigkeit von 4— 1 Jahr 113 8 idee unseres ganzen Wehrsystems, die glänsende Bewe — : „wenn, diese nicht mehr leben, der werden, und fh in ö beein flussende wirthschaftliche Verhältn iffe der Steuerpflich. guwid 8. 19. welfelte 1 — 6 Mon. 4441 366 3 . ö die eine mebr als sechszigiäbrige Se err kJ ö Verbältniß zu der Zabl der Kinder bei. Großtin der 2. die Eltern derselben. insofern sie von der Befreiung des , . . Zahl von Kindern, die Veirfliztung zur Ünter⸗ walt uwiderha dlungen wider die zu diesem Gesetz erlassenen Ver. eifelhafter oder unbekannter Aus⸗ Würdigung und Anerkennung derselben, die in der ganzen Jiation !* In 8. 55 des österreichi . Wehr flichtigen vom Militärdienst wirthschaftliche Vorteile bäben ö ö 5 andauernde Krankheit, ferner Verschul⸗ ner ziltes werden mit einer Geldstrafe . zu dreikundert ö ĩ 62 8 36 3 . lebt, schützt ebenso sehr vor dem Gedanken daran, wie Vor dem Miß⸗ Reid? Gese obi? Slg . Wehrgesetzes vom 5. Dezember 1868 Die Ss 1 bis 5 einschließlich regeln die Steuerpflicht für die ae nnn en, , i, d ,, fung ,, . 4 . zu deren Zah— Belchen à . d ;; ; ä . . ö ö. ö konnte, purch Nermnirung sechend pfitchtiggs, welke m Hier st 6. . . . . . ö aut schließ lich Wehrzflich. Daß ein. Ermäßigung, der geg nach . 23. 2 erüc slichtigen, nicht statt. Die St ĩ „zin eine Freiheitsstrafe, findet sMWelcken Antheil die Provinzen des Staates an den Verun« Welenlsch sihöben Clbial ang tem Haterlande Seitens det Cinen n, der, Landwehr nicht beigrzogen kerden Hane, ern mne gr olle JJ . Regel r ufe, statifinden . e Strafverfolgung verjährt in fuͤnf Jahren, b glückungen von Chwisperson'n wä atjenige leisten zu lassen, waz der Ändere mit fein . , e, , beigezogen en können, eine entsprechende jum vo endeten 42 Lebensjahre mit Ausnahme der Mitglieder re—= e,, ,, ,, eile ä ,, , w e d,, ,, , d ri eie ee. eld , , , , ,, , ,, , l,, , , ,. er ¶ S. erfolgen. steht * nd Entscheidung der strafbaren Handlungen rovinzen: in und außer d . icht minder zurückzuweisen ist der Gedanke, jene Ausgleichun Res r , ,. BVestin st für m Reichsrathe ver⸗ ser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge m Gerichte zu wenn nicht der! B cult tele. 9 . er dem Berufe überbaupt etwa in einer allgemein gleichen Göldäh Ausgleichung retenen Königreiche und Länder das Gesetz vom 13. Juni 1880 zugesichert ist. oder auf Grund besonderer Rechtetih.el uf ö ly. Erhebung zirresteue behöorke vor aäufi if eschuldigte die von der Be—⸗ tödtlich ncht tödtlich im Beruf ⸗ gleichen Geldabgabe aller zum Militärdienst (Reich.-Gesetzbl. S. 2327 ergangen. Die Tan? ea, ö / Iderer Rechtetitel zusteht Diese . ftistzusetzende Geldstrafe nebst d ännl. wei ö ar . nicht herangezogenen Wehrpflichtigen suche 1 ? Ss 2382) ergangen. Die Taxe soll hiernach während Personen sollen in dem Maße zu der Steuer herangezogen werd as Verfahren gegen ih j ; en durch O männl. weibl. männl. weibl. männl. welbl daß ei n n zu wollen. Abgesthen der 12. Wehrpflicht dienstjabre in 14 Klassen in Beträ is als die selben der gesetz lichen Dienstpflicht i ,, . gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm be? st⸗ und Westpreußen . 719 202 133 ; davon, daß eine solche Bestummung nur bei einer febr niedrigen Be. I6b Fl. — . , , mn bin ie s ben der gesetzlichen Dienstpflicht im stehenden Heere, I , , e euer herangezogen, in welchem er seinen Wohnsitz oder in E schreiten des Gerichts oßne! sᷣ , , . V . . so enifpräche ei . , nicbt mme en, Perscnlicke Dienstl it ü Fei gelung eines solchen seinen dauer- den Aufenfhaktgort hat k Bez ir kesteuer bebe? hne vorläufige Festsetzung der Strafe durch JJ 13 G . e eine solche Abgabe doch auch in keiner Hinsicht den In ähnlicher Weise ist die Veipflichtun Entrichtu den den W n n ,,,, , gr men, Her lan elt neee , gen unt ö 9 1 . ehörde. enn 5685 3 ig; rundsäen der Gerechtigkeit und also auch nicht dem schon erwähn⸗ Milstärtare sür die Land * g zur Entrichtung der don den Wehrpflichtigen zwar auch außerhalb des steben den ; ĩ ; det stalt, wenn die Bezirksst Sachsen 1350 50 ten Prinzip dig Artikels 5 der Rei . Irtaxe für die Länder der ungarischen Krone gesetzlich geregelt. Heeres, der Flotte, der Landwehr oder der Seewehr J. Kl ea. einen dauernden Aufenthalte ort beat, *rsst n . Hen ohnsitz noch Grůndel öh. 1 i. Beiirkssteuerbehörde aus sonstigen ö 91 489 31 585 23 titels 58 der Reichsverfassung. Daß bei allen diesen Gesetzgebungen übereinsti spruch gen 5 ,, Geburtsortes steuerpflichtig, und wenn de *. undegstagte seines a . . er vorläufigen Festsetzüng der Strafe Abstand'zu Schleswig ⸗Holstein . . 32353 65 531 20 157 * „ Ver gleiche Fginwand wird sich aber nicht erheben lassen gegen danke mehr oder weniger den n if, ö , , 3 nnn , n n de Ge ung folgende = e, , n . ö e , im Auslande Fer ö 951 der Angeschuldigte hierauf verzichtet Han eher , 95 ggg 377 421 265 gn nach der verschiedenen Leistungsfähigkeit der Befreiten abgefluste ein Aequipalent ur den persönlichen 6 3 i,, . worden ist, immungen: ö . . d. n ‚⸗ ĩ J * ; ĩ ir die Einf ⸗ ; ö tuiren zu wollen I) Die Mannschaften der Etsatzreserve J. Kl terlieg , em die Eltern oder Fa iirke teen ee chuldige, bevor die Zuwiderhandlung bei der Be. Westfalen.. .. . 370 538 727 12 7356 13 e e,, und für die Finführung einer solchen spricht offenbar die schließt nicht aus, daß der vorlie . iw . r n mwwissen Kontrolbesti 8 rg w , t n e egen ge, Hat ein Steuerpflichtiger in feinen ö imathest t keltln g ber g gte n, Anleige gebracht ist, der ihm? nach den Ver. Hissen, Nassau .... 3663 65 3217 25 frägung,. daß, der Wehrpflichtige durch seine Heranziehung zum gleiches oder ähnliches' Moti ; Fntwurf, für welchen ein wiskz Keontrolkestimmungen, (. 69, des Reichs. Militärgesetzes vom . . e — ; 6vorschriften obsiegenben Verpfl . Rhein land 296 26 Militärdienst, abgeseb ; 3 oder ähnliches Motiv oben schon unbedingt zurückgewiesen 2. Mai 1874, Reichs ⸗ Gesetzbl. S. 45) und d zur Ergänz äußerdem in anderen Bundegstaaten einen Wohns g 66 Y und Eier n , Tr he genden Verpflichtung genügt, kann von der nn,, . 6 14 ii 3 nn , allem Anderen, was damit gegeben ist, werden mußte, in der praktischen Aus Mob ; 1 4 ; . taate x ꝛ ; ö. ; gte ssgestaltung zum Tbeil nament! Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildu Erfatz truppe in dem ert ren Ker Gren ere , ie nm itz, so kaun er nur w. ö and genommen werden ,,,, 3 6 . zegelmäßig einen wirthschaftlichen Nachtheil gegenüber dem nicht; sich der baberischen und schweizer! z ; ̃ 46 . zur Bildung von Ersatztruppen⸗ he. ö ; . ng wegen der vore S . 5 . . berangezogenen Wehrpflicht j j 1 r ; eizerischen Geseßzzebung um so näher iheilen (8. 24 a. a. O.); die nach Art. J. 5§. 3 des Gesetzes, be= Im Reiche und Staatsdienste stehende Deutsche werden in dem. allen Fällen der Berl ke st ener er r K Wel. fusammen. . . , , . . nicht k 3 . n . ,, 1 als kei letzteren das angegzbene Motiv nicht ausschließlich treffend (rgänzungen und Lien dern jon. des za n s ee. ,, besteuert, in welchem sie ihren dienstlichen all . *g den Vorschriften diefes Gesetzes verwirkten Geldstrafen . ren, hie. einzelnen . zu den Ver— während dieser die für den Eiwerb 6 i n, nn,, 5 ö ,, J hat. . . 4 als Uebung mannschaften ausgewählten Grsatz⸗ itz . n dem Fiekus desjenigen Staatetz ju. von e . ; werden wir in einer folgenden Nu pflichtzeit für sich voll ̃ ͤ n Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs ist zhervor⸗ reservisten J. Klasse tönnen im Frieden zu Uebungen einberufen wer— Febalt, Pension und Warteneld, welche nd litã Shea gen Staates zu, von dessen Behörden die darlegen. mmer . voll ausnutzen und so einen erheblichen Vorsptung zuheben, wie zunächst bei der F ö die . d ier fel ꝛ sen n, nn, n, i I. geld. m eutsche Militãrpersonen rafentscheldung erlaßsen'ist. erreichen kann. Hier zeigt sich also ei . i, . : Frage, ob die Abgabe einmal oder en, und untersteben alsdann in Bezug auf Ausmänderungerlaubniß, ee n e n nnn m,. aus r Reichs · oder ĩ 8. 20 . Gewerbe und Handel 3 g,, 9 till ie ee inn fen! ,, , , — 1 ö ,, r if fn. 3. ö , , , nn, . ö deren Bu es sta n, . 3 er onen ni ht in einem an 16. 2 er ron der Rückver ĩ eru * n unwichtiges Gebiet auf dem die Unglei it N d * . allve er zorzug gege en 2 . o wie al ; ingehorige des aktiven Heeres während einer . 86 ,,, 36 9 n Steuer fließt in die Reichs kasse a, J 1 , an 3 . t ö. n . lg le gt . . e zwischea den ö. Err , ,. er en rr erg, rf err nge fr i r g. 1 , i m e e mn: die Zahlung zu leisten hat ; cnuert, weicher ieser Ertrag besteht aus der gesammten Ginnahme nach Ab * er- das erste, den Zeitraum vom 1. Axril lis ult. D . K erangezogenen Wehrpflichtigen ebenfalls bestibt tigen und deren Wirk f j 5. der Scewehr 11. Klasse können nötbigen ĩ . ; Ei dh umfassen de &. ich te J Dezember und auf dem sis ? Tur . . ; ĩ . n Wirkung sich übtr den Zeitraum von mehreren falls bei ausbrechendem Kriege zum Vienst einberufen, zeitweise auch Reben diefen Gimolunenlen ist auch d 1 dir auf dem Gefetz oder den allgemeinen Verwaltung ug 2. Gesckäftesahr weist eine Gesammtein nahme von 8 m sie durch eine angernessene Geldleistung ausgeglichen Jahren erstreckt, in welcken die Leistungtsfäligkeit des B zu kürzeren Ueb Bo . . , GG. H. in den selben un r n ente ir , äs sonstige Einkommen schriften beruhenden Steuererlasse, Steuer: mäß Svor! 213 839 4 und eine Gejammtautgabe von 176 834. Verden kann. Mit der Erkenntaiß dit ser Möglichkeit erscheint auch sentlichen Veränd : gessbrstest. bes diefs elten we, , wr ungen an Bord. berangezagen werden (. 15 Nc. 6 . nselben B aate zrr Steuer heranzuziehen erstalt ö mäßigungen und Steuer- (in lieber schiß ron zh 39 ] M nach, so daß der Vorschl tferti * ri, B Veränderungen unterliegen, und bei einer periodisch wieder. bis 8 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste Beim Eintritt von Umstäanden, wesche eine K . k j d mn. s „6 resultirt. Von diesem Ueberschusse ages gerechtfertigt, dis zum Militärdienst nicht heran. lehrenden Steuerleistung eine Ücberbürdung der St ichti vom 9. Novemder 1867, Reiche - GResetzb. S. 13 ; J der Besteucru nee nnch hof dfn, m n * enderung des Orts T der nach Vorschrist des 8. 17 des Gesetzes zu 9 . dem KaxitalMeservefonde 65706 S überwiesen worder??“*n die geogemen; Wehrpflichtigen mit Rucksicht auf den wirthschafflichen wirksamer vermieden werden kann g der Steuerpflichtigen , , . i, n nnn, S. 15 w Felge deren ur dec n of ge e,. ö en Bestimmungen zur Erhebungs. und Verwaltungokosten. nenden ftienäre kommen zur Vertheilung 25 005 6, dir Remt' nn! 2635 . Vortheil ihrer Befreiung und die darin liegende größere Leistungs— Es lag ferner nahe, den Zeitraum, während dessen d Falle W n , n,. . kann bei ausbrechendem Kriege im 8. III die t e ) ? P ; ; . 3 Me 72 J 8 ö ö r ; . 6 . ) Uußero- en B 8 zur Ergãnzung des Herres verwandt die betreffen de Aer derung . ö enderquartal, in welchem Der Ertrag ist den einselnen Bundesstaaten nach M . wird auf, neue Rechnung Ekertrogen. Die Aktionär fähigkeit zu einer besonderen Steuer heranzuziehen. Der Ümstand, Militärdienst befreite Weh ahnen denn der von ; , . zänzung deg Herres verwan , u . an die bisherige Steuer ⸗ Bersölkerun it aten nach Maßgabe der hiernach für die neun tli sck ẽgGwmpfgngen daß dieser Auswand in Folge d ö . efreite Wehrpflichtig? zu der Steuer herangezogen werden, ist aber in Friedenkzeiten von allen militärischen Verpflich empfange stelle fare tan g r g mit welcher sie zu den Matrikularbelträgenbtaren lerne, monatliche Geschäftsperiode 14 1 pro ÄUttie in Felge des Gesetzes, betr. Ergänzungen und werden soll, nach der gefeßllchen Dauer der Dienfipfücht tungen befreit (8. 27 des Reichs⸗Militä 33 a . zogen werden, zu überweisen gen berange⸗ gleich einem Jahreserträgniß von Jiöso der Einzahlung. Der Mn Aenderungen des Reichs ⸗Militärgesetzes, vom 6. Mar 1856 (Reick ! messen. Dieseibe ist für die Friedenszeit d ienstpflicht zu he f e des, Rrichs - Militärgtsetzes); f = / ö J. ö - ĩ ⸗ . ö ; 6, 7 und 14 4) die Landsturmpflichtigen können nur, wenn ein feindliche 8. 12. pital · Reservefonds, welcher aus dem bei Grüũndung tere g efenfa g. Besetzblatt S. 103) eine Steigerung erfabren haf, wird die Spror. des Gesehes, bet z . nezeit durch die S8. 6, ꝛ l nur, n ein feindlicher . . l ; J ; ; ; aft tunttat dieser Vorl at, pr esetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom Einfall Theile des Reichs bedroht oder überzieht, aufgeboten werde Der Steuerxflichtige hat den ihm bek S. AI. auf die Aktien erzielten Agio mit 5s 62 e dotirt worden war, be⸗ eser Vorlage um so mehr außer Zweifel ju stellen geignet 9. November 1867 (Bundes- Gefetzbl. S. 151 12 st, und dienen in Fäll 5 entlichen Bdarsz zut S Cra * der G Ense he ekannt zu machenden Betrag Pas e 8 . ᷣᷣ— trägt nun 101 7435 M de sein, als ibr Ergebniß ohngefäbr auf dieselde ; '. it. bbl. S. auf Jahre fest⸗ ällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung der . i ,,, . ; * te, Nee 24 Fe gr t ig , n 6 auf . 6 363 , E 5864 Die vor einigen Wochen eri i ihr , O errüns für 1 , E 4 JInanspruchnahme der persönlichen Leistungen des Dienst⸗ * err rn, Mac ert fm 6 c ber en, ab, die Ste ch fü en jängeren eisraum Pi n ihm anlagung der Sten et fũ ; me, ,. ; ; artte eingetretene Still ꝛ 8 eie Reeren, ichti Sei Rei ü ; sch rpflichti en Dienftoervslich s ( e, ,, d, , , , er ,,, , . ,,, , Dor fn ig * D. ü i rage zu bezahlen. Fur die Besteuerung in der Folge eit i * ; fühlbar zu werden, so daß sie zu Abschlüssen mit niedrigen P zeise im Reich, insofern chon in der zur Berathung des Entwurss eines aktiven Dienst, in der Reserve oder in de Land * . ift ö rflichtigen Ersatzres 6 9 K , nr e en an , mn, n ,, , , e e ; e n ef nf, mag egen i rend In Betreff der 6 2 fir. & r* 1 eg f heten a gg aber sämmt ich selest . eie . 2 , 97 Kriegerienft. ge. 1. Ftlase erf lit wird, verschleden. Die r e gn mn Tee n fr, Ded ie nun bir er lr nl ll nn' f e f: r, 6 Steuer in der Ait erbeben! nenden 8 . 1 un die Steuer wird) die erste Sttruerperlode * nnn, Gued g der ; am meisten rernachlässigten Artikeln: Stabeisen und ommission des Rei gtags deg Norddeutschen Bundes des Dienstpflichtigen, welche wäbrend des aktiven Dienstes fast . für die kurze Zeit einer böchften kele erische: R ie, m, , , aus weld ; 39. we, ,. der Betrag bei der Kasse, achtet. J euerjahre gleich ge⸗ Bleche so auzreichend mit Ordres versehen, . der Antrag gestellt worden war, von jedem Mann, welche ö ; w 1 * (. ganz ** 3 4 . en a ann rengung der Hay fr r r, en, ü werden, in Abzug gebracht und der ö Hinsichtlich derjenigen Steuerpflichtigen, bei denen die Voraus . 4 . . lan . e,. 4 el , aan. die a r . r nn,, ,, k n , ge. n ; etzungen der S f ; 1 = . ts in den Winterm nsehnli . d . irpel, eine Abgabe ju erheben (stenogr. Berichte d ; e ir ir Jr ; er Land ⸗ zr sei 1 224 ö . ke e cee erf rt ft * 3 ; =. 14 6) bereits vor dem träge ju zwar. mäßigen aker ,,, , En Reichstag 1867 Beil. Nr. 96 S. 3). Dle 2 Dire Ge e. r e el dl ung nnr H m e nm ü, * . an , 65 , 3 dein en, w, genugt, abgesehen z. 1 Me. als ob das Gesetz der li alle Hr ern n mn . 53 Lia untl pit 66. . die gäpsten . — ler gn . r, . und k Steuer sãtze für Tie ein elnen Jatre 4 — n stellten Ansprüchen, nahen ler , m m * . 15. getreten wäre. ; . . ieten resp. geboten haben, z ö wenne, e, on des Bundesrats hatte vorgeschlagen, Abstufung festzusetzen seien, ist jedoch ine ttigea Mañreg Dauer ven 12 Jab NT r fen, versin lchen rn Beschwerden über die Festsetzurg beziebungsweise Veranl Uckundlich ꝛc. man auch in den junächst beiheiligten Kreifen der n . de Berecht gungsscheine zum einjährig ⸗ freiwilligen Dienst' und an. Abstand 1 6 2 e g (ben renn geen ann üg 56 3 kö Lr r, . der Steuer (88. 7 und 8) sind mt Aue schluß des , m. gung. Gegeben ꝛe gegenwärtige Situation des Eisengeschästs nicht vr. nnsti d Scheine über die Befreinng Militärrflichtiger ron der akhioven setzung der bürgerlichen Tharigkelt cinen reichlich . w. 2. des Allgemeinen widme. Da die fee der. . nen einer ge von vier Wochen nach — 3 * l n, . bin ö . nimmt an, daß die augenblicklich Stimmung bald einer 36 1 Dienstrflicht, nãmlich Aunschließungs., Ausmusterungg., Ersatz reserve⸗ bereits an gedeutel woꝛden nicht nur wahrend ' n . n ur Ve eiti una derjenigen keel rr, n. n ,, e, Seberolle heziehungsweise der eiwasgen . gener der (Schluß in der Zweiten Beilage.) l= . — 2 und der Geschäftsgang auf dem Gisenmarlte sich . oder Seewebrscheine, mit einer Stempelabgabe von 2) M ju beiegen, Dienst gem idmeten Jabre gestattet. Dieser Erfolg irn 1411 3 die Vebrꝛ sii chigen alzd ine Hein n. . e n m des Steuerpfl tigen bei derseni gen Reb örde an zubrin en? , . 1 auglamer, aber stetiger Weise welter günstig entwickeln werde und sich gleichteilig Dabin ausgesprochen, daß neben der vorge⸗ jängere Zeit Ter Terbereltung oder Äuebildung' bebingt. Bel dem Dienstwerpflichtungen auf wirsoschaftlichem Gebiete ergickt, so sind d Steuer Fsestges⸗ht keziehunge welfe veranlagt bar. Ei, Ea la nr ie w und Siablschienen ist der . andauernd lch. schlagenen niedrigen Stemryelgebahr recht wobl noch die Erbebung größten Theil der verschiedenen Erwerbezweige nde in den Jabren Verbaältnisse der Friedeng eit ganz vorzuge weise ine u se . erfolst Seitens der Wer in kesteuerbebsorde des Bunde staates. in n ung aft und die noch ausstebenden Submissionen sichern auch ein eines besonderen, nach den Vermegent⸗, Erwerbz. u. s. w. Verbält des dienftrslichtigen Alters eine allmälige steiige Steigerun 8 Er. Und diese fahren nach der vor ste benden Gegenuberstel ua dahln. zu die Festfeßung benckungemeise r 2 8, in welchem Etatisti fernere rege Beschäftigung in diesen Branchen. So en dn S* nissen der Einzelnen abgestuften Wehrgeldes Platz greifen könnte, in werbsfäbigteit bis zu einer beflimmten ie m ãl * ; 6 * der Steuer die Mannschaften da Grse⸗ * . Ahn. n bat. Gegen diese Entscheidung sst binnen elner en n 9 k sche Nachrichten. eng re bollãndischen Staats babnen auf 4500 7 Sd inen n e. egen Falle dann die Stempel geklibr gleschsam den niedrigsten welche die Befreiung rom Militärdienste während 2 6 II. Klasse und des Landsturmès, als . än — nach dem. Emxfanae derselben die westere Beschmwerde an die 6b. n Der vom Stanistischen Bureau der Stadt Berlin fũ z Jineisenzeug, ferner eine solche Seiterg der Cöln. Mindener Satz eines soelchen Wehrgeldes ju bilden kätte. Eine weitere Folge jabre der Steuerperiode von fortwirkendem Einfluß ist, und wels von persönlichen Dienstleistungen für das derer regelmäßig befre Landes Fir an zbeboide zulässig. Die Gnt c c:] eng ner f Kaiserliche Gesundheinsamt aufgestellten tabellarischen . 232 auf 340 Stück Zungenschienen und 225 Suck pe rm, ist dielen Anregungen ihrer Zeit nicht gegeben worden. daber die Einfübrung einer nach den Jabrgängen n 3 sind, heranzuzieben. Die kabunge pflictigen geen r ng rn endgũltig. ist der Geburtg⸗ und Sterblickeitgoerbältniffe Bert! 6 2 r eine Submissiog der Posen. Kreujburger Babn auf 3M t Bedeutsamer erscheint ein Blick auf die früberen Gesetze einjelner Linie abgestuften Steuer nicht entsprecken wücte. Indem der Gat. nehmen mwar insofern eine Augnahmesitellurg i, als sie aud in . Ten e digen Paragraz ben für zulässig erklärten Beschwerden 197 1880 entaimmt die Berl. klin. Wochenschr. i nnn, . eire der Relcks. Gisen bahnen guf 16 Stück — Staaten und die analogen quelãndiscen Gesetzgebungen, an wurf vorschlägt, während der Dauer der 12jäbrigen Steuctperiode Frieder seiten zu Uebungen einberufen werden konnen. ga dem ver ommt aufschiebente Wirkung nicht zu. 66 e Ziffern. Die Zabl der Slerbefälle (obne Todigeborene) bel 39 * Auch sür die Brückenbau ⸗Anstalten sseben welche der Entwurf anknüpft, und welche in der Anlaze B. zusammen. die Steuer nach gleichen Grundsätzen zu bemessen, ohne für die bältnißmäßig immer noch geringen Umfange ihrer dienstlichen Os= 586 (bei einer Einwobnerjabl. von 1 j5? 109 32 825 ki re. n nrg, in naher Auesicht, indem die Beriine Stadt⸗ celten sind. . ; . späteren Jahre der Steneiperiode, abaesehen von der besonderen Be. liegenbeiten konnte sich jedoch deren gänzliche Befreiung ron der §. 14. (Eb, 6d pro M. der Gesammtbevölterung)]; biervon kamen an 6 9. a2 7o5 't, Tie Aachen Jülicher Bahn g t, die Bergisch⸗ In Bavern war durch das Geletz, betreffend die Wehrrerfassung, stlmmung denz §. 3 Nr. 3, verbältnißmäßige Herabsetzungen eintreten Sieur nickt empjeblen, während anderer sens mit dRiuck ici auf die Ab. und Zugänge am Eink . . das Alter von O0 bis 1 Jabr 43 ißz g, von 1M pia n üikische Babn 114 t und die Stadt Wuten 297 t Bran vom 50. Januar 1868 (Hesetzbl. S. 262) die allgemeine Wehrpflicht zu lassen, ermsglicht er es, die Steuer, obne ihre sinanzielle Bedeun von ihnen gefordeten versönlichen Dienstleistungen die Sine icht e,, onmen während des Stererjahreg 7,86 , während auf die abet al ce eren 'n 4 Jahr enffrukfionch ju vergeben bat. Die Wa g dor? nnd go en eingeführt worden. In Artikel 8; der bejelchneten Gefeßzez war die tung abjusckwächen, in den einjelnen Jahres bettã en ¶ ledti derselben gegenäber der der übrigen Steue 6 2 ? . Erlischt jedoch ein s — 24 * nichte. kommen. Von den die ein elnen Krankbelten 6e n 6, o tirfabriken baben cbenfalle recht belangreicke Ordre u e 2 nach dem älteren Heeregergänzungsaescßze vom 15. August 1828 bereits bemessen, daß eine neberkbüͤrdunz vermieden wird . §. 3 Nr. 3 rorgefebenen Meise u rial nt — wa K Veranlagung ganzlich o i . v Ein kemmen nach gaschebener heben wir beroor, daß an Mafern rs 1.15 o/ ,, . N die Badischen Staatz kabnen 39 Personen wagen, die in nr bestebende Stempelakgabe für die Militär ⸗ Erlaß und Freischeine Um' den verschledenartigen Grwerksverbälinissen der Steuer⸗ Die verschiedenen zie gotie / 6 wrd ö Steuer heranzu ˖ C. 8j) ven dem Beginn Tes Kale . ganke daron veranlagte Siener an Scarlach drr („656 G5, an Pecken 6 G85 * efaͤle). Ostkahn 18 Personer wagen und die' Bergisch Märkisc = ar hege don o auf 15 Fi. erbt uOyd gieichiestig ausgesprechen worden, daß rflichtigen Hbunlichst Rechnung ju tragen. ohne zuglüich auf die or. nehenden Personen sind in i / frag auf Griaß der — , ab, in welchem der An. Dirbtberitig 1195 (3.865 9, an Bräune 234 60 65 o. g. an 12 Stück Giterzug ⸗Lolomotiven mit Tender, 4 Personen ag Lor — denjenigen Wenrrflichtigen, welae in die Ersatzmannschaften einge⸗ jüge eines einfachen Vert altundgar parat Ver nicht zu leisten sst in Es sind dies: 463 can lid erleschen in. i Abgang — . das fragliche Einkommen , r rs r = r, 56 i 3 yen Die g. , , 1 nebfi den ef e e e. . e . 35 3 — * gen nic. oder * Fniwurse nach dem Vorgange des schweißerischen un bed geset e 1 inn e fich tige die vom Dlenst im Heer und der Marine Wird ein Steuer fla * 12 39 , an Keu sten 35 Hs 0 ; O) estũcken eben werden. gerd ; e Gin. M e ilitãry efreiten, ferner denjenigen, wel in ei . ; 1 z 1 nt hi osf⸗ * ; . ö dem e fe d r e gn gesckebener Veranlagung von ferner an , in d fee. 32 starben bn är ich die Lieferun 9 56 2 w, rn, egen elner die Erwerbäsäßigkeit nicht i en e ie rn rl 1 r ane g e fe. findet in folgenden Fällen stalt: n — n 7 , (5. 68 ½9, an Magin? 2 — 1 — . 66. Tag igten, 9 er nien ver eben mn ien r 3 1— * * r . ict a, ein griffenen, Den Kinkommeng verhältnissen entsrrechenden, pre ytessio a. wenn ein inn en he en ig n m, rü, verurtheilt fert, so karn Tie eiter, S. emen an rück · 3 (7, 354 ο),. an Beechd 7 55 * rr schen ubmi —⸗ ; char Be r Staate kaße auferlegt werden sollte. ĩ . . s ; . n n Le ill gf tenerbehorde die Steuer ju inem ver. der Bre dur fall 2 — * (ond 6 8 6 Zabl Harkort in Duisburg ie f ander anti g, fu scka, In dieser Benimmung erging dag eee, betreffend , tea n. rw; —— — e, wee große Zahl der der Steuer⸗ in ng , , , , . . ge erlassen. relcher durch 1136 Falle von Brecht urchfall und n gh 7. Tal. ,, mit 1157 4, während die F. Woöblerische * 20. April 1869 (Gesetzkl. S. 1326). durch welcheg eine für die pflicht unterworfenen Webrrflichtigen namentlich in den ersten Jabten 2 ein Militärpflichtiger in seinem fünften Miitärpflicht⸗ vi. Nachforderung und Berija tung . ile rt 2 — die geringste Zabl auf den 2 ö n , , , 5 3 * 2 55 Sid mit —* e, n mug fle 66 * 4144 n n ,. keine feibsfändigen Subsisten. jabr wegen einer sttasbaren Dand lung welke mit 6 — —— J ) A416 Fallen. u fa men ** em se ait 18 o Sin n mengzderbhältnissen in assen abgestu mi zesißt, der Bes so in ĩ tte lb ĩ ö z ö * . §. 15. sonen (1.95 vo) Tavon 325 , n, , 1 Per · wurde die . Firma dart die . Steuer mit dem Höchstbetrage ven söhrlich 199 Fl. — n nee . . 0 wre e ges eg. r 1 13 enn 6 —=— Die Nac forderung der Sterer fin det im Falle aämli mord, 7 dur Tödturg oder Tertschsag. 38 dui eibst⸗! und Comp. in Barney, die nur ii 75 i bro Sid ohms Bremf Rei der Ginscäßun ju den rerschickenen Klasten Ter Siener lam cGitern, weichen die Färsorgepflicht är sen, Persenen anpeimsällt, ale sec'snecentiiter 2 * : 2 i 8 — ir gebang nur für Tas Sener at: 1. 94 alle gaggliker Ueber — Verunglückangen im preußis chen Staat * verlangte. Wegen der andauernd ungũunstigen Siimmun ; auf d ö alleg ständige nnd unständige Ginkommen degz Steuerpflichtigen zur an der durch die Befreiung der lepteren berbeigefübrten gun stigeren u erwarten ij. in Ünt z * . 'n, Dm, . zen Gels strafe seltend gemacht wird. Im Falle eines 2 ö ach orderung (Stat. Cart) Aus der im Könlelichen statistifz. *** 1878. Rebeisenmarft in Stottland und Kleveiand dirt: fa auch — Veranlagung und mar uch nach dem Veirage der Ünterbalte mitiel, wirtbfchafisichen Situatson so lane, alz sie den seiben brer recht.˖ . ober ju' ein i * 2 ieh * — 1 — i nr. ade ie hserternm ,, s ju Peringen Ansates fällt wirkten Ausberestang Ter Zäblfarten fur l- — n be. beimischen Robeisenzeschäßt eine Ui stwäcung in der Rag f . welche dem Steuerpflicktigen von alimentationspflichtigen Veiwandten, lichen Verpflichtung entsprechend den Naterbalt noch gewãbren, Theil veruribeilt i sose — nal 4 . 16 — Gel dstrafe Ist Tie unzerblickene Entri tung von Steuerbetr amm Jabres 1879 ergiebt ich im 66 nur eine gert runglüdten des und den Noitt ungen eingetreten. Walsd rab i' ist daaczen 2 durch Stipendien oder auf andere Weise zukam. baben, erschlen es ferner geboten, auch diefe in den Kresg der Sseuer⸗ suchunn been det ** 9 renn 1. . 2 a der un Terzi ig. g. Argen err mfr er rer dif (Fel: Zille ud eine tai me ie, michi . Ken w der Rätrznd suit zefmsät, pie zun d ener, Trabi guten g fal C — — 6 X Si üer die Verpflich. vslcht dincinzuhleben. Gs erschlen dagegen niht angeneii, die Sirner- be k lege. Ec me n fer en m , e, dn, m, n 1 ꝛ . 46. 18 so Die dlachn clson den ere. . 2* gf ange Im Kohblengeschäft ist die Sil. nac. nicht gewicen und 17 tung jum Krlergdienfle vem 12. Märm 1868 (Regierungebl. S. v7) pflicht auf andere, etwa nach den bestebenden Landezgeseßen zur Ali⸗ Gt sat or dnnn] rom 28. Ser tember bejw. für 6 —w 1 217 9 gleichieitig mit der Strafe. mwesfeskafiem l Egasee: J allen mit . macktt sich ein erm Verkehr kemer bar, waz die Preise i allgemeine Wehrrflicht eingesührt war, erging am 19. desselben meniatlen der webrpflichtlgen Gensiten verpflichtete Perso nen aut ju⸗ vember 1875. — 6 er n , n. ng Schwanken gebracht hat. Monat dag (hesetz, betreff ⸗ nd die Erbebung einer Abgabe von nicht debnen. Finanziell würde eine solche Aus debnung nicht wichtig genug 2) Militärrflichktig, welche wegen körperlicher oder geisiiger Ge
eingereibtin Kriegedienstrflichtigen (Regierung dl. S. 110). Nach ! sein, um in cioilrechtliche Bestimmungen einzugreifen, während ohne ! brechen als untauglich um Dienst sowohl mit als ohne Waffe anz.