1881 / 71 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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gemustert werden (8. 15 dez Reiche Militãrgesetzes; 8. 336 der Er⸗

satzordnung).

a gesetzes; 8 b. in Berücksich 5 des Reichs

aründe (5. 2

Ersatzordnung),

der Ersatzreserve überwiesen werden. 4) Militäipflichtige der seemännischen Bevölkerung, welche der Seewebr II. Klasse üͤberwiesen werden (5. 13 Nr. 7 Litt. b. des

Wehrgesetzes vom 9

5) Soldaten, w

pflicht:

3. wegen eingetretener Dienstunbrauchbarkeit, d. auf Ansuchen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse,

c. wegen einer Untersuchung

kannten Strafe

zur Disposition der

teserve bezw. Seewe

Militãrverhãltniß auescheiden (88§. 52 bis 55 des Reichs. Mititär⸗ gesckes; 8. 81 der Ersatzordnung; S§8§. 5 bis 13 der preußischen Militär · Strafgerichtsordnung vom 3. April 1545 Bundes. Gesetzbi.

1867 S. 229 —; A

ordnung vom 29. April 1869; 5. 128 der württembergischen Militär- Strafgerichtsordnung vom 20. Juli 18189).

6) Offiziere, Unteroffiziere Und Mannschaften des aktiven Dienst⸗ oder des Beurlaubtenstandes, gegen welche vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit auf Entfernung aus dem Heer und der Marine rechts kräftig erkannt worden ist (S§. 31 und 3 des Militãr · Strafgesetz buchs) bew. lei denen in Folge einer während der Beurlaubung erlittenen Verurtheilung vor Ablauf der gesttzlichen Dienstzeit die Entfernung

aus dem Heer und

Absatz 1 des Militär · Strafgesetzbuchs).

7) Offiziete des aktiven Bienst-⸗ oder des Beurlaubtenstandes, gegen welche vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit auf Dienstentlassung reéHbtskräftig erkannt worden ist (85. 30 Rr. 3, 34, 35 und 7 des

Militär Strafgesetzb

8) Offiziere, welche vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit ver⸗

abschiedet oder mit

Landwehrordnung vom 28. September bezw. für Bayern vom 20.

Dezember 1875).

9) Personen des Beurlaubtenstandes, welche wegen Dienst⸗

unbrauchbarkeit aus der Landwehrordnun

Die Gründe für die Gleichstellung der Steuerpflicht be üglich ihrer Dauer mit der Dienstpflicht sind bereits oben erörtert. Da die Steuerpflicht dem Grundgedanken des Entwurfs gemäß nur insoweit eintreten soll, als der Dienstpflicht nicht Genüge geleistet wird, so

der Zeitraum von 12 Jabren als die äußerste Dauer der Steuerpflicht dar, welche in den Fällen, in denen eine sheilweise Er⸗

stellt si

füllung der versönl

sprechende Abkürzung erfährt.

Den größte n Theil der nach 5§. 1 stenerpflichtig'n Personen bilden diejenigen militär“, d. b. gestellungspflichtigen Männer, welche bei dem gewöhnlich im Sommer stattfinden den Musterungsé« und Aug—

bebungsgeschäft vom

Die Ausschließung oder Befreiung erfolgt hierbei durch eine end— gültige Entscheidung der Ober ⸗Ersatzkommission (88. 34, 49, 72 und 5 der Ersatzordnung) und wird urkundlich gemacht durch die Ertbeilung des Aus schließungs , Ausmusterungẽ⸗, Ersatzreserve⸗ oder Seewehrfcheins. Bei Gelegenheit des Aushebungẽgeschäfts wird zugleich über die im Laufe des letzten Jahres aus dem a4ktiven Dieust zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (58. 49 Nr. 6 und 5§. Sl der Ersatzordnung), sowie über die Perfonen des Beurlaubtenstandes,

welche wegen Dien

ausscheiden, Entscheidung getroffen G. 14 Nr. 5 der Landwehrord⸗

nung). In Betreff Ersaßreserve sräter, NDilitarpflichtjahres trotz des Umstandes, Steuerpflicht in der

Quartals des Kalenderjahres endgültig entschieden wird, der Entwurf allgemein den auf die endgültige Entscheidung zunächst folgenden 1. April als Zeitrunkt für den Beginn der Steuerpflicht hinstellt, so ist dies mit Räcksicht auf die Vortheile gescheben, welche für dir Verwaltung aus dem Zusammentreffen dez Steuer⸗ und des Etatg⸗ jahres erwachsen. Die erstmalige Festsetzurg und insbesondere die Veranlagung der Steuer wird in vielen Fällen einen nicht unerheb=

lichen Zeitaufwand b

solgenden Jahres der Neanel vollkomme rflicht wird hierdurch nicht vermindert, vielmehr nur die Steuer

periode um ungefäh

eine sinanzielle Einbuße ju besorgen, da die Verlegung der Steuer⸗ periode in einen sräteren Lebentabschnitt des Steuerpflichtigen im Einzelfall ein finanziell günstiaeres Ergebniß in Aussicht stellt, welches etwaige Mehrabgänge durch Tod, Auswanderung u. s. w. hinreichend decken dürfte. Eine Beschwerung des Steuerpflichtigen endlich wird in dieser Maßregel nicht gefunden werden können.

1) Daß denjenigen Wehrpflichtigen, welche vor einer, ihre

Steuerpslicht begrün

versonen des Friedens oder Veurlaubtenstandes gebört haben, ibre Dienst eit auf die Dauer der Steuerpflicht angerecht et werden soll, kedarf nach dem Dbigen keiner westeren Begründung. Der aktiye Dienst, welcher in den besonderen Abtheilungen dez Landsturmz ge

leistet worden (8. 5

dem Dienst im Heer und in der Marine galeichzustellen. Die Be⸗ stimmung, daß sedet angefangene Dienstjabe aaf die Dauer Ter Steuerrflicht voll in Anrechnung gebracht wird, entbält eine auf Billigkeit grũůnden beruhende Begänstigung, welche in der Erfabrung

ihre Begründung fin

bürgerliche Leben Zurückkebrenden eine ibren Fähigkeiten entsprechende

Erwerbsge legenheit i

Für die Berechnung der aktiren Dienstjeit kommen auch bier die Vergünstigung des §. 6 Akrsap 3 des Gesetzes beireffend die Wer⸗ pflichtung zum Krieggdienste, sowie d satz 2 des Reichemil itärgeseßes und den S. 18 des Militär sirafgesetz ˖ bucht zur Anwendung.

2) Auf den an

Bestimmung, daß den Steuerpflicht gen, welche während kes Taufe Fer Steuerreriode im Falle deg außerordentlichen Verarfe zum Dienst einberufen werden, die aktio: Dienstjeit nach rellen Jabren

berechnet wird, mib

bereitz entrichleten 2

Hiervon muß te

em ichen wardea, eiche nachträziich oder von Reuem auß - beben erden, weil sie sich der CGrfüllung deg Zwecke en tiieben, welcher

ibre Befreiung vom

ce eder niederbolte Ausb. bung stellt sih in diefen ' Fällen als die Folge dez schaldbasten Verbaltene rer Betreffanden dar.

3) Den übunger flichtigen Erfaßreserossten IL. Klasse, welche geübt haben, kommt jun d chi Ti⸗ Uebungejeit nach Analogie der Bestim⸗ mungen zu Nr, 1 und 2, d. b. nach vollen Jahren, auf die Dauer

der Steuer flicht in Herabsetzung der St

3) Militãrpflichtige, welche als nur kedingt tauglich (85. 16 und 17 des Reichs · Militãr⸗

Militãraesetzes; 5. 37 Nr. 3 der Ersatzordnung), e. in Folge von Ueberzäbligkeit E. 13 Absatz 4 des Reichs⸗ Militärgesetzes; 5. 37 Nr. 4 ger Ersatzordnung),

d. aue na hmemeise in einzelnen Fällen besonderer Billigkeits⸗

9).

7 Nr. 1 und 7 der Ersatzordnung), tigung kürgerlicher Verhäͤltnisse G. 20 Nr. 1 bis

2 des Reichs. Militärgesetzes; §. 37 Nr. 5 der

November 1867 S. 49 der Ersatzordnung). elche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienst

von dem Civilgericht gegen sie zu führenden oder Behufs Verbüßung einer rechtskräftig er⸗

Ersatz behörden entlassen und demnächst der Ersatz⸗; hr II. Klasse überwiesen werden oder aus jedem

rt. 8 und 9 der bayerischen Militär · Strafgerichts⸗

der Marine von Rechtewegen eintritt (§. 42

uchs).

schlichtem Abschied entlassen werden (8§. 25 der

jedem Militärverhältaiß ausscheiden §. 1E Rr. 5

Zu 5. 2.

ichen Dienstoerpflichtungen stattfindet, eine ent=

Militärdienst ausgeschlossen oder befreit werden.

stunbrauchbarkeit aus jedem Militãrverhãltniß der Ueberzähligen findet die Ueberführung zur jedoch nicht nach dem 1. Februar des vierlen statt (8. 72 Rr. 7 der Ersatzordnung). Wenn daß über den Eintritt der Bedingungen der großen Mehrzabl der Fälle im Laufe des dritten

edingen. Bit zum J. April des auf die us ebung nnen aber die erforderlichen Eimittelungen in n abgeschlossen sein. Die Dauer der Steuer⸗

r. 6 Monate verlegt. Ebenso wensg if dabei

Zu §. 3.

denden endgültigen Gutscheidung zu den Militãr⸗

des Landsturmgesctzs), ist in dieser Beꝛie hung

det, daß sich den aus dem Militärdienst in daz

n der Regel nicht sofort bieiet.

ie Bestimmungen des 8. 33 Ab.

gegebenen Billigkeit gründen berubt ferner die

in auch die etwa für das laufende Stenersahr zetrãge jurũckjuzablen sind. jedoch bezuglich deren izen Stererr flichtigen ab⸗

Militãrdienst berbeigefübrt bat; Tie nachttãag⸗

Anrechnung. Eine wesiere Gtleichterung durch

Hälfte erschien mit Rücksicht darauf geboten, daß dieselben, abgeseben von der Unterbrechung ibrer bürgerlichen Berussthãtigkeit durch die Uebungen selbst, eine gewisse Finschränkuna in der freien Entwick-· lung ibrer wirthschaftlichen Thätigkeit auch durch die Ungewißheit einer Heranziehung zu ferneren Uebungen erleiden. Von weiteren Detailbestimmungen über die Berechnung der Dauer der Steuerperiode ist Abstand genommen worden, weil die im Gesetz selbst aufgestellten Grundsätze eine sachgemäße Hand⸗ 3 des Gesetzes Seitens der Behörden in ausreichendem Maße verbürgen. So erschien eine ausdrückliche Vorschrift darüber entbehr⸗ lich, daß Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dien stzeit verpflichtet und in der Landwehr statt fünf nur drei Jahre, zu dienen haben, wenn sie nach Ablauf der vierjäbri nen aktiven Dienstieit fteuer— pflichtig werden, um zwei Jahre früber von der Steuerrflicht befreit werden (5. 50 Abs. 3 des Reicht Militärgesetzes)c. Eingewanderte können nur in demselben Maße steuerpflichtig werden, wie sie wehr⸗ pflichtig werden, d. h. nach Maßgabe ihres Lebenzalters G. 19 Nr. 1 der Ersatzordnung). Treffen die Bedingungen der Steuerpflicht (8. 1) bei ihnen ein, so werden sie daher zur Steuer nur in demfeiben Maße wie zur Erfüllung der Dienstpflicht, d. h. so heranzuziehen sein, wie wenn die endgültige Entscheidung über ibre Befreiung vom Militãärdienste in dem ersten Jahre ihres diensipflichtigen Alters er⸗ gangen wäre. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichs. angehörigkeit verloren, eine andere Staats angehörigkeit aber nicht er- worben oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatz« behörden verpflichtet und können durck Entscheidung der Ersatz behörde dritter Instanz nachträglich eingestellt werden (5. 11 des Reichs- Militãrgesetzes; 5. 19 Nr. der Ersatzordnung). Nach dem Grundsatz des §. 1 werden sie daher auch nachträglich zur Steuer herangezogen werden. können, sofern sie bei der Gestellung vom Militardienst aus⸗ geschlossen, ausgemustert oder der Ersatzreserve J. oder II. Flaffe bezw. der Seewehr II. Klasse überwiefen werden, mit der Maßgabe jedoch, daß mit dem vollendeten 42. Lebensjahre, welches die absolute Grenze für die Militärdienstpflichten bildet, auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erlischt. Dieselben Bestimmungen müssen für die Söhne ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söbne keine andere Staats angehörigkeit erworben haben, und für Austgewanderte gelten, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden.

Zu §. 4.

Die Entrichtung der Steuer soll nach §. 12 Absatz 1 des Ent⸗ wurfs in vierteljährlichen Raten erfolgen. Im Falle dez Todes des Steuerpflichtigen sowie feines Ausscheidens aus der Reichs angehörig⸗ keit, wodurch ebenfalls die Verpflichtung zur Entrichtung? er Steuer exlischt, soll zur Vermeidung von Weiterungen bei der Erhebung und

Verrechnung die Steuer für Taz betreffende Quartal noch mit er— hoben werden.

Zu 5§. 5

Die Gesetzgebung über die Verpflichtung zum Kriegedienste ist im Deutschen Reich eine vollkommen einheitliche erst im Jahre 1872 geworden, da das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs⸗ dienste, vom 9. November 1867, in Bavern erst durch Reichs gesetz vom 24. November 1871 (Reichs. Gesetzbl. S. 398) vom 1. Januar 1872 ab, und in Elsaß Lothringen durch Reichsgesetz vom 23. Januar 1872 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 31) eingeführt worden ist, in den Reichs. landen mit der Maßgabe, daß dasselbe auf die vor dem 1. Januar 1851 Geborenen keine Anwendung findet. Um die Schwierigkeiten zu vermeiden, welche die Anwendung der früheren Landesgesetze bei der Entscheidung über die Steuerxflichtigkeit fowie die Eimittelung der steuerpflichtigen Personen au? ben ältesten Jahrgängen nothwen⸗ dig mit sich bringen würde, und um den früher vorbanden gewesenen Ungleichheiten in den Bestsimmungen über“ die Kriegs dienstpflicht nicht auf's Neue praktische Wirksamkeit zu verleihen, erschien es ge⸗ boten, zu der neu einzuführenden Steuer nur diejenigen Wehipflichtigen heranzuziehen, welche seit dem J. Januar 1872 militärpflichtig ge⸗ worden sind (8§. 10 des Reicht Militärgesetzes.)

Die übrigen Befreiunge gründe de) S. 5 beruhen auf Billig⸗ keitsrücksichten, und stimmen wefentlich mit den Bestimmungen der früberen deutschen und der außerdeutschen Gesetzgebung über diesen Gegenstand überein.

Zu Nr. 2 ist noch zu bemerken, daß der Ausdruck ‚Dienstbe⸗ sädigung' im Hinblick auf feine durch die SS. 3 und 59 des Reichs- Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni i871 (Neichz · Gesetzbl. S. 275) gesetzlich feststebende Bedeutung gewählt worden ist. Nach §. 58 des gedachten Gesetzes haben die zur Klasse der Unteroffiziere Und Ge—⸗ meinen gebörigen Personen des Soldatenstandes, wenn sie nach einer Dienstzeit von 8 Jahren invalide geworden sind, einen Anspruch auf Ir validenversorgung. Diese Personen auch dann, wenn die Dienst⸗ unfähigkeit nicht die Folge einer Dienstbeschädigung ist, von der vor⸗ geschlagenen Steuer zu befreien, därfte der Billigkeit entsprechen. Der. Begriff der Invaliden versorgung ist in §. 64 des Militär⸗ pensionzgesetzes festaestellt.

Vie für Erwerbgunfähige ausgesprochene Steuerbefreiung ist durch den Grundgedanken des Entwurfs begründet, Sie stellt sich als eine wesentliche Milderung der entsprechenden Vorschrift des schweijerischen, österreichischen und früberen bayerischen Gesetzes in⸗ sofern dar, alt dort die Erwerbeunfähbigkeit nur in Verbindung mit gleichzeitiger Vermögentlosigkeit als Befreiungsgrund anerkannt ist bezw. war.

In den Steuergesetzen einer großen Anzahl von Bundes staaten inden sich im Allgemeinen übereinstimmende Steuervergũnstigungen für die Angebörigen deg aktiven Heereg und deren Familien be⸗ ziehung weise Hinterbliebenen. Derartige Vergünstigungen könnten in dem vorliegenden Entwarfe nur in Bezug auf die Eltern be⸗ ziebungsweise Adortiveltern einer vom Militärdienst Befreiten, und auch hier nur in beschräͤnktem Umfanze in Frage kommen. Durch *. 45 des Reichs ⸗Militärgesetzeg ist indessen in dieser Beziehung der Billigkeit bereitz in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Zu §. 6.

Wie bereitg im allgemeinen Theil der Begründung (S. 19 auegefübrt worden ist, ist die Deranziehung der Eltern und Adoptio= 'ltern einet steuervflichtigen Webrr flichtizen zu der Steuer gerecht sertigt durch dag wirthscaftliche Jateresse, welches sie an der Be⸗ sreiung des Wehrrflichtigen vom NMilitärdienst haben, sofern sie durch die Bestreitung der Kosten deg Unterbaltz nur ibrer rechtlichen Ver⸗ rflichtung genügen. Mit dem Fortfall dieser Vorautsetzungen hat auch die Steuerpflicht der Gltern aufjuböcen. Rad dem Entwurf sind die Eltern anch bei einer nur thesiweisen Gemwäbrung des Unter⸗ dalts zur Steuer beranzujieben; die näbeten Bestimmungen in dieser * rb n werden jweckmaͤßig den Aue führungevorschristen zu über⸗ assen sein.

Die Steuerpflicht der Eltern regelt sic)h nach Vorschrift der S5. 7 bis 9 obne Rücksict auf eine etwaige konkurtitende Steuer⸗ pflicht der unterhaltenen Webrr flichtigen.

II. Steuer sätze. Zu 5§. 7.

Bei der Bestimmung einer für dag gesammte Bundeggebiet geelgneten Besteuerungzform mußte inzbesondere anf ein möglichst einfaches, der Stenerdersassung der einzelnen Bundes staaten leicht einzufügendeg Verfabren bei der Veranlagung und Erhebung der Steuer Bedacht genommen werden. In dieser Benebung gebührt einer für alle Steuerrflichtigen gleich hoben Abgabe jweifel los der Vorjug vor jedem andern Modus der Bestenernng. Den mit der Verwaltung einer derartigen Steuer verbundenen Vorteilen stebt indeß der gewichtige Nachsbeil gegenuber, daß eine dem Lei⸗

euersäße für den Rest der Steurrperiode auf die

stun gędermgen entiprechende Steuer belastung auf die sem Wege un.

Rücksicht auf den Unterschied ibres Vermögens beziehungsweise Ein⸗ kommens bemessenen Steuersatzes würde, wie dieses schon in der Einleitung angedeutet ist, mit Recht der Vorwurf einer ungerechten Vertheilung der Stenerlast treffen. Man würde überdies bei Ein⸗ führung eines solcken gleichmãßigen Satzes genöthigt sein, denselben so niedrig zu bemessen, daß er sich auch für das geringste Maß der Leistungekraft nicht als eine Ueberbürdung fühlbar machte, damit aber auf die Erlangung eines angemessenen finanziellen Ertrages der Steuer verzichten müssen. Ez empfahl sich des balb die Fest⸗ setzung eines für alle Steuerpflichtigen gleichen Steuersatzes in Ver. bindung mit einer nach der Leistungsfäbigkeit der Pflichtigen abge⸗ stuften beweglichen Steuer. Für letztere mußte ein Modus vorgeschrie · ben werden, welcher mit der gerechten, d. h. nach dem Einkommen des Pflichtigen geregelten Vertheilung der Steuerlast die Vorzüge eines möglichst einfachen und billigen Verwaltungsapparats vereinigte und namentlich gestattete, die erforderliche Steuerunterlage ohne kom. Vlizirte Ermittelungen zu erlangen. Für die feste Steuer ist mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der unterflen Klasse der Steuer- pflichtigen ein mäßiger Satz in Höhe von jährlich 4 4 vorgeschlagen worden. Derselbe erreicht nicht den Betrag der für eine erheblich längere Steuerperiode vorgefehenen Personaltaxe des Militärrflicht. ersaßes in der Schweiz (6 Franken), bleibt auch hinter dem Durch⸗ cnitts betrage der drei ersten, ein Ginkommen von 435 bis! 6356, it. umfassenden Stufen der preußischen Klassensteuer (6 M ) zurück, und nähert sich dem Durchschnitts betrage von 3, 50 „S der sieben ersten Stufen (Einkommen von Zh big 119) 65 der Einkommensteuer im Königreich Sachsen. In dem gewählten Steuerbetrage wird um so mehr eine nur mäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu er⸗ kennen sein, als die Steuer die Belasteten nicht dauernd, sondern nur für eine perbältaißmäßig kurze Zeit und gerade in den Jahren trifft, in welchen sich wenn man don der Steueipflicht der Eltern und Adoptipeltern absieht der Steuerdꝛuck der Regel nach am geringsten fühlbar macht.

In Berücksichtigung der in verschiedenen Bundes staaten statuirten Befreixng der untersten Klassen der Steuerpflichtigen von der das Einkommen belastenden Staatssteuer = teispielsweise bildet im Königreich Preußen ein Jahreseinkommen von 420 16, im König⸗ reich Sachsen ein solches von 300 S die Grenze der Steuerpflicht war auch die Frage zu erwägen, ob etwa für die vorgeschlagene Steuer eine gleiche oder ähnliche Begünstigung in Aussicht zu nehmen wäre. Diese Frage mußte indeß verneint werden. Die nach dem Einkommen abgestufte Abgabe soll erst bei einem solchen von mehr als 1000 K Platz greifen, wänrend die feste Steuer nach dem Grundgedanken des Gesetzes auch dem weniger Bemittelten, welcher die wirthschaftlichen Vortheile der Dienstbefreiung genießt, nicht er= lassen werden darf. Außerdem sind aber auch dle Gründe, welche namentlich in Preußen den Anlaß zu der gedachten Steuerbegünsti⸗ gung gegeben haben, für die hier vorgeschlagene Steuer insofern nicht zutreffend, als die Zahl der bei der letzteren in Betracht kommenden Steuerpflichtigen binter der Ziffer der Censiten einer allgemeinen Einkommen steuer erheblich zurückbleibt, die Aufbringung der festen Steuer auch durch die Solidarbaft der Eltern und Ädoptiveltern nicht unwesentlich gefördert wird, unverhältnißmäßige Schwierig⸗ keiten, Kosten und Ausfälle sonach nicht zu besorgen find.

Die feste Steuer ist zwar nur einmal zu entrichten, es haften jedoch für sie außer den Wehrpflichtigen die Eltern u. . 6. 6) als Selbstschuldner, so daß fich die Steuerbehörde ohne Weiteres an die Letzteren halten kann.

Zu 5§. 8.

Die neben der festen Steuer vorgesehene Zuschlagsteuer konnte entweder als Vermögenssteuer oder als Einkommensteuer konstruirt werden, oder endlich, wie dieses in dem Schweizer Bundesgesetz ge⸗ schehen ist, eine aus beiden Ürten kombinirte Gestaltung erhalten. Die Vermögenssteuer bietet für das Maß der Besteuerung unleugbar eine besonders günstige Grundlage, und wird der Regel?) nach auch u einem verbältnißmäßig böheren Steuerertrage führen, als die Besteuerung des reinen Einkommens. Eine zuverlässige und agleich⸗ mäßige Ermittelung des Vermögens wäre indeß nur durch Steuer⸗ einrichtungen zu erreichen, welche die Gewähr für eine wenigstens annähernd zutreffende Feststellung der Steuerunterlage bieten. Damit würde in den meisten Bundesstaaten eine durchgreifende Reorganisation der Steuerverwaltung nothwendig gemacht, obne daß zugleich die bestebenden Einrichtangen für die Besteuerung des nicht auf Vermögen fundirten Einkommens entbehrsich würden. Dieser Weg schien sich deshalb nicht zu empfehlen.

Eine ausschließlich das Einkommen belastende Steuer konnte entweder der allgemeinen wirthscaftlichen Bedeutung der Ein kommentquellen angepaßt, namentlich also für das fundirte Ein⸗ kommen besonders normirt werden, oder das reine Einkommen in seiner Gelammtheit ohne eine derartige besondere Berũcksichti jung einjelner Quellen zu erfassen suchen. Obne hier auf die prinzipiellen Vorjüge und Nachtheile dieser beiden Steuerarten näher eingehen zu wollen, mußte der letztbezeichneten Art schon aus Zweckmãtzigkeitt⸗ gründen der Vorjug gegeben werden. Cine Steuer, welche ohne Unterscheitung der einzelnen Cinkommenequellen sich auf das Ge⸗ sammtergebniß der wirthschaftlichen Leistungsfähigkeet der Pflichtigen gründet, läßt sich in der Regel schon nach dem Aufwand derselben obne peinliches Eindringen in die Vermögenelage mit verhãltniß⸗ mäßig geringem Kostenaufwande veranlagen, und fügt sich auch am einfachsten in das Spstem der in den Ginjelstaaten bereits bestehenden Personalsteuern, sowie in den Organismur de— Reicht steuererhebung ein. Es darf außerdem nicht unbeachtet bleiben, daß eine derartig gestaltete Einkommensteuer bei Anwendung einer in richtiger Pro= gression e , üer Slala die Auflegung einer neuen Steuerlast erfahrung mäßig weniger fühlbar erscheinen läßt, als die Anwendung anderer Besteuerungaesormen.

Daß diese Zuschlagstener auch den Eltern und Adortiveltern (G8. 6) unmittelbar auferlegt werde, erschlen folgerichtig. Diejenigen, wel Le ibren Sohnen ganz oder ibeil weise den Unterbalt gewãahren, werden durch die Befreiung derselben vom aktiven Militãrdienst in ihren wirthschaftlichen Interessen wefentlich in dem gleichen Grade berührt als die Unterbaltenen selbst. Es war daber in denjenigen Fällen, in welken auf Grund rechtlicher 14 F Unterhalt tbatsächlich gewährt wird, das eigere Einkommen des limentirenden als Objekt der Veranlagung zu bebandeln, dagegen eine subsidiarische oder solidarische Verhaftung der Eltern für die etwaige Zuschlag⸗ steuer der von ibaen ungterbaltenen Webrrflichtigen richt roeuschtn. Daß die Steuernflicht der Eltern u. s. w. unter den angeden. teten Voraussetzungen sich nur auf dasfenige Cinkommen besiebt, über welches diesen Personen die selbstandige Dizvositlon justeßt, wird keiner weiteren Ausfübrung bedürfen. Der Vater und die Mutter werden daher unter der Vorau setzung deg Vorhandenseins eineg gesonderten . Einkommeng auch al gesonderte Stenerdflichtige in Betracht kommen müäsfen. l

Bei der Aufstellung der. Skala für die Zuschlagsteuer war eine mönlichst gleichmäßige Steuerbelastung anjustreben, außerdem aber auch der Räcksicht auf tbunlichste 4 und Erleichterung der Veranlagung und Erbebung der Steuer Rechnung zu tragen. Gs emvfabl sich des halb, die . jut Entrichtung der Zuschlag⸗ steuer von einer bestimmten Höbe den steuerpflichktigen Einkommen abbängig ju machen, diesenigen Steuerpflichtigen aber fret ju stellen, in Betreff deren die Veranlagung und Erhebung voraus sicht lich un verhältnißmäßigen Schwierigkesten begcanen und unver hãltninjmãige Kosten verursachen würde. Die Ginkemmenggrenie ron 100M) A eint diesen Rädsichten ju entsprechen. Der Jwischentaum der ein · elnen Stufen der 6 bejiffert sich in der untersten Stufe (mebt ala 1009 big 1255 ) anf 200 AÆ, sieiat dann in den keiden folgenden Stufen 1Ginkommen von mehr als 1209 big 1809 1) auf 300 AM, demnächst big iu einem Gin kommen von ni Eo * in regelmäßiger Wiederbolung auf 600 Æ und sodann in gleicher Weise auf eh n Diese Ein⸗ tbeilung weicht von den bejüzlichen Vestimmungen der auf daz gleiche Vrin np gegründeten Steuern imn einzelnen Bundesstaaten wesentlich

tbunlich ist. Die Festsegung eineg sür ane Steue rpflichti gen ohne

ab. So sind beispielgweise für die im Königreich Pren zen bestehende

Klassenstener die Zwischenrãume in der Steuerskala in folgender

allen, bei der klassifisirten Einkommensteuer nur in den beiden ersten Weise normirt:

Stafen (Einkommen bis 4200 M) und auch hier nur mit der Be⸗ schränkung gestattet, daß die Zurücksetzung des Pflichtigen um eine Stufe stattfinden darf. Das Einkemmensteuergesetz des er,. a 2 (420 bis u 240 , Sachsen weicht von dieser Bestimmung nur insofern ab, als es die 1 , G r g, To . Grenze der dizsnälligen Berücksichtiaung schon mit dem Einkommens⸗ ch 9 12 inkl. (über 1800 bis 36000 Æ) ... 300 , betrage von 3300 M zieht, und für die unterste Klasse vur die Zu—⸗ 58. Ber der klassifizirten Einkommensteuer: lässigkeit der Ermäßigung des Steuersatzes um die Hälfte statunrt.

A. Bei der Klassensteuer:

Zu §. 1. Unler den gegebenen Verhältnissen unterliegt es keinem Bedenken, die Festsetzung, Veranlagung, Einziehung und Verwaltung der Steuer

Für die im Königreich Sachsen besiehende Staatz Einkommen · steuer sind dagegen folgende Zwischenräume vorgeschrieben:

von den Stufen 1 bis 5 Jüber 30 bis 80) AÆ)) 100 4, 6

; S i ü i 6M S, Bei der in Aussicht genommenen Reiche stener ist den die Herabmin e, J ö ih 86 3868 9 16 . 1200, derung des Steuersatts rechtfertigen den Momenten die thunlichste 2 J l ö 129 . 21600 5 24600 Autdebnung gesichert und der mildesten Auffassung in allen gleich k J 21 600 . 36 9099 5 3600, artigen Verhältnissen Raum gegeben. Bei richtiger Hand babunz . ö (36 009 , 60000 5 600 , dieser Vorschrift wird es zweifellos gelingen, namentlich bei der Ver⸗ ö z 23 . J,, (O 900 . 120000 „51200 . aulagung der Eltern bedrãngte wirthschafiliche Verhältnisse in aus⸗ ;. 28, 25 (120099 168 900 „5 24000 reichen: er Weise zu berücksichtigen.

j ; x 50. 31 (. 168 0. 24000 536 9009 4 . Erhebung.

folgenden Stufen. . 06 G60 .

. ö,, den einzelnen Bundesstaaten zu übertragen. Der gesetzlichen Regelung

z 14090 . 1666 75 265 bedarf die Bestimmung des Orts der Bestenerung. Zur Vermeidung

9

l * 1 * 8 3 ö * * f ; 280 der Doppelbesteuerung und sonstiger Kollisionen in der Steuer⸗ ö 9 ; 439 . ö . . ö J verwaltung der verschiedenen Bundesstaaten erscheint es angezeigt, J ö 20, 21 ( ; 1866 7200 4 3, Vorkebr dahin zu treffen, daß sämmtliche denselen Steuerpflichtigen ö ; von über 7260 bis 12060 ö ö betreffenden Besteuerungsakte auf eine Verwaltungsstelle kon entrint ö ; 12 000 . werden. Im Allgemeinen sind dabei die Bestimmungen des Reiche K . z z5 b665 60 000 ; ; ö gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mei ö . ? J , Reichs. Stsetzbl. S. 119) zum Anhalt genommen ö ,

ö. Bel den vorgefchlagẽnen Steuerstufen ergiebt sich für die Ver liche Abweichungen ezw. Ergänzungen waren nur in folgenden Pun

i i Tensiten um⸗ ten nothwendig: . . gung in den untersten, den größeren Theil der Censiten um , . . . ö Stufen eine wesentliche ö 2 die ver⸗ . a. , ß . J 2 1c. 383 3 9 3 6 z nmens⸗ be; Au fen ! . t. n, ; 7 ge , . , ,, Bundes staate erfolgen, in welchem sie seiner Zeit Heimathsrechte er zas Veranlagungsgeschäft weitläufiger und schwieriger Bundes staate erfolgen, m J i, , . é i ? ird ß langt haben. Sie sind demgemäß in dem Bundeestaate ihres Ge⸗ ; nd werihen Vortheil gewähren wird, daß langt haben. Sie sind dem undze n; ö. 6 y ac, . S st ein richtigeres burtsortes steuerpflichtig, und werden, falls dieser im Auslande liegt,

i, . ö Vertheilung der Steuerlast ein richtigeres burteortes steuerpflichtig, ur en, . lie

,, . i i ünsti St baisß igen Bundesstaate zur Steuer herangezoren, in welchem ältni ewi ünstigeres gebaiß in demienigen Bundesstaate zur Steuer ore

Verhältnis gewinnen, andererseits ein 6ünstigeres S euerergebai 1 . Ian des k i q ie grö ĩ̃ 1 die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten si .

n läßt. Die größere Mühwaltung wird im Hinblick auf die gltern oder 8 gau letztzn z ö. 1 3 der in den höheren Einkommensstufen um 2) Die aus einer Reichs , , . so weniger ins Gewicht fallen, als die bei dieser Stener in Betracht u. s. w. werden nur dann in dem Bunde , . kommende Zahl der Steuerxflichtigen nur einen geringen Bruchtheil zu leisten hat, zur Steuer 22 ö. n,, . der bei einer allgemeinen Einkommensteuer betheiligten Censiten Gensit nicht in einem anderen Bundessta ĩ

t richtung begründenden Wobnsitz oder Aufenthalt bat. An dem elben 264 Fixirung einer Maximalagrenze rach dem schweijer Orte ist auch das sonstige Einkommen der Besteuerung zu unter—

; z von 3090 Franken, nach dem baxveri⸗ stellen. ; . 3 ö. 6 ,, Ber von 100 Fl. . ö. . 9 . , inzi 5 istungsfähigkei regeln beim Eintritt von Umständen, r u 5 O ? dem Prinzip einer, nach dem Maße der Leistungsfähigkeit zu regeln ö ; , den Sten ilung widersprechen. Es ist deshalb konform mit Besteuerung zur Folge n, S as Calender z ea . 9 rl e Preußen . . . , unbegrenzten Möglichkeit einer Steigerung grun 1 estgehalten. up fange 6. ö . . inkommens, welcher als Steuerbetrag fest⸗ Zaus einem klassensteue J ĩ ne andfr ae 9 n gt r ö Stun nur mit 1 0j0 der Mini⸗ Vorschrift der preußischen ,, ö Wobasit e ef! des Einkommens in Ansatz gebracht, , ö. in all⸗ ö. ö V,, . n. . mãl! si i ini ĩ n edingt. ü e ranlagur 1 969 . 6 . , . der Steuer am Wohnorte erfolgen. Die Zuständigkeit der betreffenden mehr als 3660 4K), setzt erft bei einem Minimaleinkommen von teuer am Vohn J. J, 3 60 it 3 ein u ann in den folgenden Organe der Steuerverwaltung Ddeẽha Nezel, m 3. 4. K * , in 9 beiden Wohnorte des Steuerrflichtigen ö . ö e,, tur (10 beim. 12 0 ) weit hinter den entsprechenden sonen. welche in keinem , ann e, ü Medic Sãtzen der preußischen Klassensteuer (12, 18, 24 M) zurück, erreicht nur wegen ihrer fortdauernden S ö. . . , . d nfelben auch noch nicht mit dem Steuerfatz der darauf folgenden find, werden zweckmäßigerweise nur . J . 13 . *in Stufen (18, 24, 36 AM), indem die . in , . ö 8 isteuerstuf. l 2 bez und 72 . ebi eimaths⸗ ats beböri ; t. baben; en lee rer g fen fin hen, als 600 ½ deckt Von ö. a n,, k . werner i ischen jlaffifiji i en ß dieselbe nur in eltent und de . (. der Steuersatz mit dem der preußischen llassifizirten Einkommen . . . . ö. ö. . . . ,,, altniß ĩ S sãtz meidung der mit der Veranlagung un hebung verbunder n⸗ 8 lichem Verhältniß stehen die vorgeschlagenen Steuersäßtze zung. de ö u , DPostiionen der Steuerskala der im Königreich mträglichkeiten Abstand genommen. Sachsen bestehenden Einkommensteuer. Die letzteren übersteigen die Zu 3. 12. . et ee, . Die Entrichtung der Steuer in Quartalsraten wird wesentlich (10 bejw. 12 6) ünd bleiben von der nächsten Stufe ab nicht erhe zur Erleichterung der Steuererhebung und zur Vereinfachung der

lich 3 daß es sich bei der gegenwärtigen n,, 3 . 9 1 k ine Stenerlaf e ie Pflichtig lassifizirte Einkommensteuer ist die Entrich J or . ö r . acht Tagen horau⸗ zu leistenden Raten zwar als Regel

an rr Zei von 12 Jahren in Anspruch ge⸗ *. h zieren, abe bie ems : . k der Cine, bporcgschtieben, dem Finanz. Mein ster indeß die n gehn eg f ö. Fa ichs eil e H: ätenn nn babe, fe nnd am. n . G mit den far lz. were, , n, sätzt um so mehr als mäßige bezeichnen keit solgenden 1 e. , ere nr, 6 . 1863 scon ber einm teren fälligen Raten zinkieben zu Em gr ö ö n , . 1690 Fl. die Steuer auf 1060 Fl. normirte, also 25. Mai 1873, GesetzSamml. S. 2 5. 1 63 j h ffe der ein- Finkommen ven 16 nan n eniwurf wzicht hiervon nur insofetn ab, als im Inter- über 6a des Eiakommens binausging. keltlichen Ausführung de? Gesezzs an die Stelle Ter. safultatiden IlI. Veranlagung. Ermächtigung die obligatorische Vorschrift gesetzt ist. Zu 5. 9.

Die ebenfalls der xreußischen Steuergesetzgebung entlehnte Zu. D Dat sen it de s n die Spitze gestellt, daß das Ge ben S abręs entsprich . . 23 , , . der erh zu wiederholenden weitergehende, in dem r, , u rr, bilden soll. Die Notbwendigkeit einer, den Be⸗ Paltene Bestimmung, ran . i, 1 3 2 d heiten der einzelnen Einkommensquellen folgenden Einschätzung schuldigen Wrbrgeldes unter ; 1. gal e ene , n e, ,,, ddr h,, d,, , e. weichen in . , ö 9 if im Ginilan g. Die n m, . irn e ern in ver m , Birne nim der Eltern u. s. w. ist durch schiedenen deuischen Stenergeseben enthaltenen Vorschriften. eine entsore wende besondere Bestimmung Rechnung getragen worden, V. Rektamation und Rekurs. Da diese Grurpe der Steuerpflichtigen zur Besteuerung nur auf 3u g. 13. Grund der rechtlich begründeten und tbatsächlich geübten Fürsorge a,, , fr 1 re wehrrflichtigen Sohne herangejogen wird, ibre Steuerpflicht In Bette ( *. ; de r är he sentlich nur als eine ergänzende darstellt, so ist es nickt Heranziehung jar Steuer bezw. weg. ] i r 21 r. kei den letzteten, den vollen Betrag des Ein ⸗˖ re,, i , , , . 2 1 * * 1 ?? e en, es durfte Fristen un 1 inf ul 289 * . ; 1c = ö . 3 keen 2 ran auzge⸗ die Steuererbebung, wäbrend bei ,, . 15 . vielmehr L 11 Lende Bucte des Gin kommens in An. tinzelnen Bundes staaten beft e henden r = 3 en ,. dten Fursorae 1 Schon aus Zweckmäßigkeitsgründen war heilen der Autfübrung des ene, 1 sgruc genomrien ufehen, bierkei den Werib des tbarsächlich ge. raihs vorbehalten werden mußten. a . e i ern e i e n um Maßstabe zu nehmen. Die in Betracht zu konnte für jene Beftimmungen nicht . ö . * , erschlenen genügend berücksichtigt, wenn die davon, daß die bezüglichen ö. . r, / 2 6 Vermügeng der Citern, getbeilt durch die Jabl der Kinder ganische Ginri ptungen, ö. ö Mr . 1 1 . he e. der Besteuerung gemacht würde. Gnkel werden bei nicht oder, dech auf 1 . —— , w dieser Berechnung nnr unter der Voraugseßzung und m Heer n . —— Heng r nur inseweit in Betracht . dürfen, als sie an die Stelle ver⸗ . *. cin Len in femme seerl iin ssen e, , . storkbeger Kinder . des Ginkomment, wie sie das ergebniß bieten. Die gleichen Bedenken 6 * y. nne Won einer ge * r de Königreichs Sachsen vom 2. Juli 18718 dies fälligen Vorschriften dez m, . * ene, 1 . * nn fn er g nn; an die prer fte Stenergescbßebung Ab. Sachsea vom 2. Juli 1878 (Ges.- u. . . ** * ist * * welfel daruber, daß als Einkommen nur andtren deutschen * * * . 9 z * land genemm 9 hen sind, deren Bei ug . einen rechtlichen Titil Die Reichs gesen geban wird 8 3 wen 1. . Dre een Rien ee r, gin rer, Forderungt recht u. s. w.) k 63 Ge . run 6, ni ĩ mi er leitenden Grund⸗ den Weg der se n 2. §. ; fe r r m , nd nnd, mme g, die Bestimmung saß aufgeftellt. dat den w , a g 14 3 Gin kommen alg selbständiges gelten, welcher setzung bezw. , 7. 1 am r. * ** der Feststellung maßgebend sein soll, in wieweit Schulden sein soll. Der in den 2. = e , ge, , me , u r me, zu Ferücksichtigen und welche sonstigen g 2 sweiten Jastan Rekarg genanni. k 3. , ,, ieser einheitliche Jnstaazenzug, ür welchen auch die Fristbestim der Gesetzes. Zu §. 10.

normirt ist, fäbrt nicht mit Nothwendigkeit ju —— ** Abstufung der Steuerbebörden. Mit Räclsicht

ußlschen Steuergesetzgebung ist eg bei der Veran⸗

R n m, wie k der der klassifiiirten Einkommen ˖

ĩ ledenartigkeit der zur Erledigung der Beschwerden in in den einzelnen Bundeestaaten bestehenden lassen, besondere, die Leistunas fablgkeit der Pflichtigen bedin * niehr e fa, Verhältnisse durch die Festsetzung eineg erm astgten

i scheint ee zweckmäßig, die genauen Bestimmungen k der Cre g affarfstn der Aue sührunge zes ju berüdsichtigen. Als Verbältnisse dieser Art sind be —— 4 1 D von Kindern, die Verr flichtung zur Unter

anreeisung ju überlassen. Eine Jastitution, wonach die Benn ks⸗ Steuer ˖ baltung armer Angebörtiger, andarernde Krankbeit und, sofern die

bebörde die Feststellung bejw. Veranlagung der Steuer unmittel bar Leistungt fabi; keit wesentiich dadurch beeinträchtigt wird. Verschul dung

seidung üer. Stererbeschwerden überall gleichmäßig solcken Behörden zu übertragen ist, auf welche die dandet regierung jederzeit mit voller Wirkung den zur normalen Durchfũb⸗ rung, der Steuer erforderlichen kontrolirenden bezw. berichtigenden Einfluß auszuüben vermag. Die Bezeichnung der ober ssen Landes⸗ Finanjbebhörde des betreffenden Bundesstaater als endgültig entschei⸗ dende Behörde der zweiten Jaftan; stebt mit der Urbertragung der Steuerverwaltung an die einzelnen Bundesstaaten im Einklange. Der Bundesrath wird dessenun geachtet verfaffungs mäßig in der La je sein, durch die Verschriften über die Ausfübrung des Geseres das Interesse einer gleichmäßigen und richtigen Stenerveranlagung zu wahren. Die abweichend von den Vorschriften der preußischen Steuer- gesetzgebung in Aussicht genommene Abkürzung der Reklamation frist bedarf bezüglich der, auf die Heranziehung zur feften Steuer gerich⸗ teten Beschwerden keiner weiteren Rechtfertigung. Sse wird aber auch in Betreff der Zuschlagsteuer keinem erheblicden Sedenken unter⸗ liegen, da jeder Steuerpflichtige innerbalb der normirten Frist im Stande sein wird, sich Über die einscklagenden Verhältaiffe so weit zu orientiren, als es zur Begrandung des anzubringenden Rechts mit- tels erforderlich ist. Zu dieser Annabme wird man um so mehr be= rechtigt sein, als die in einzelnen Bundesstaaten für die Beschwerden gegen die Veranlagung zu den Per sonalstenern beste ben den kürzeren k Unzutraͤglichkeiten für die Betheiligten im Gefolge gehabt haben.

. Er e en. . der Steuer verwaltung ist es von besonderer Wich⸗ tigkeit, daß die Feststellung der auf die Besteuerang beiüglichen Ver⸗ hältnisse mit Ausschluß des Rechtsweges der endgültigen Entsceidung der Verwaltungsbehörden unterstellt werden. Die preußische Steuer⸗ gesetzgebung gestattet nur auf Grund der Bebaurtung, daß die Steuerforderung bereits früher getilgt oder verjährt sei, binnen sechs˖ monatlicher Frist nach erfolgter Beitreibung die Klage auf Erstat⸗ tung des Gezablten (Gesetz rom 24. Mal 1861, Geseg, Samml. S. 241). In anderen Bundes staaten ist jedoch gegen die bezũgliche Enischeidung der Steuerverrraltunge behörde der Weg des gerichtlichen Verfahrens auch in solchen Fällen zulässig, in denen die Begründung und Gestaltung der Steuerpflickt in Frage kommt. Da. für der⸗ artige Erörterungen die Formen eines gerichtlichen Verfah ens sich nicht wohl eignen, die Interessen der betheiligten Steuerrflichtigen aber nach den in Preußen gewonnenen langjährigen Erfahrungen bei dem Administrativrerfahren völlig ausreichend gewahrt sind, so erschien es angezeigt, den Rechtsweg ausdrücklich auszuschließen.

Zu 5. 14.

Obwohl die im Laufe des Steuerjshres vorkommenden Verän— derungen des Einkommens der Steuerpflichtigen grundsã glich die, der Regel nach auf die Einkommens verhältnisse früherer Jahre ge= gründete Steuerveranlagung nicht ändern dürfen, wird, man doch nicht allein dem gänzlichen Erlöschen des gesammten Einkommens, sondern auch schon dem Verlust einer einzelnen Einnahm quelle und anderen ungewöhnlichen Unglücksfällen, welche den Pflichtigen in seinem Nahrungszustande zurücksetzen, billige Berücksichtigung nicht versagen dürfen. Die für die preußische klassifizirte Einkommen teuer eingeführte beschränkende Vorschrift, wonach die durch den Verlust einer Einnahmequelle eingetretene Verminderung des Gesammtein · kommens nur daan Anlaß zu einer verhältnißmäßigen Oerabm inde⸗ rang der Steuer geben darf, wenn dieselbe den vierten Theil des Gesammteinkommens übersteigt, ist hier nicht überrommen, da die Bewilligung der Ermäßigung in die Hand der Beꝛir kesteuer ehr de gelegt ist, und von dieser erwartet werden darf, daß sie auch. obne eine derartige Begrenzung den richtigen Maßstab für die Gewährung jener Vergünstigung finden wird. VI. Nachforderung und Verjährung. Zu §5§. 15, 16.

Die Bestimmung, betreffend die Nachforderung übergangene, be= ziehungsweise zu gering angesetzter Steuerheträge und die Versäbrung. rüchständiger Steuer lehnt sich an die Vorschriften des prenßischen Gesetzes vom 18. Juni 1849 (Gesetz⸗ Samml. 8. 140) ue/ die Ver⸗ jähtungsfristen bei öffentlichen Abgaben an. Von der U Pbertragung der bereits in den Motiven zu §. 13 erwähnten Normen des preußi⸗ schen Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 konnte abgeseben werden, weil es sich dabei lediglich um Erledigung eines civil rechtlichen, auf die erfolgte Zablung, be- ziehung weise die vollendete Verjäbrung gegrũndzien Erstattungz. anspruchs bandelt. In ähnlicher Weise in die allgemeinen Rechie- normen der Einzelftaaten einzugreifen, erschien um so weniger ange zeigt, als es sich um eine Reichsstener handelt.

VII. Schlußbestimmungen. Zu 5. I7.

Analog den Bestimmungen der Reicheverfassung hirsichtlich der Zölle und Verbrauchssteuern ist die unmittelkace Veranlagung und, Drbebung der Steuer den einzelnen Bundesstaaten , n aber als Veraütung der Betrag voa vier ro ent der Istein s abme überlassen worden. Dieser Satz mochte, soweit e, , ,. der Erfahrungen ein Urtheil zu gewinnen ist, eine genũ gend, Der ung für die den Einzelstaaten r, , n men. und Erhebung der Steue „achsenden Kosten gewähren. . ö.

, , ist durch das Gesetz vom 3. Januar 1314 der Ge⸗ sammibettag der Gebühren für die Veranlagung und Erhebung der Klassensteuer auf 6a g der Isteinnabme festgestellt. Die Kosten der Veranlagung und Etkebung der klassifinürten Ein lommenste ner fallen mit geringen Ausnahmen der Staatskasse zur Last. . , , derselben darf unter were en lgnng, 1 Nebenkostea den Be on 3) der Isteinnahme nicht übersteigen. . p a könnte es den Anschein gewinnen, alt ob die in Aussicht genommene Quote der Itein nabm: zur 6 mung des betreffenden Kostenaufwandes wenigsteng für. ren ßen 2 . reichend bemessen sei. Es ist jedoch zu erwägen, daß sich die 6 keit der Sieuerbebörden meist obne Schwierig eit an 4 Steuereinrichtungen wird anschließen lassen, n 5 . setzung und Erhebung der festen Steuer, welche die 1 der Steuerbebörden soraus sichtlich am meisten in . 22 wird, durch zweckmätzige Kommunikation mit den Mi 4 behörden wesentlich erleichtert werden wird, die Gescha 2 anlagung der Zuschlansteuer aber in Folge der Beschrä tung Steuerpflicht aur Censiten mit einem Einfomwaen * 2. . 1090 (6 beträchtlich an Umfang verlieren müssen. ler . daß sich die Erebung der Steuer in . * 15 6 gerirgen Zabl der Steuerpflichtigen im Verg eich mi Ee 2 svrechenden Verhältnissen bei anderen e m, =, 9 e. ständlich und kostspielig gestalten läßt. In Der ic 41 I Momente ist anzunebmen, daß die vorgtschlagene 14 Preußen ein ausreichendes Aequivalent für den betreffen en 165 aufwand bilden wird, und es läßt sich nicht * 3 bejüglichen Kosten in einem anderen Bundes staate sich wesent

ö fen. ; J dare n des §. 17 ist den Gemeinden ud en, , Guttbenirken die Verrflichtung er Webern hn. —ᷣ— i, d, , , , , ,,

1 worden. entsvri i ien 2 ö

1 in den Königreichen Preußen und 8 * 44 landee gesetzlicher Vorschrist bernüglich der 9 , * lichuagsweise Erbebung der Personalsteuern ke dei wen gan Srrnerverwal tuag bereit bestebenden Einticktunzen. ö

Der Absatz 6 den 5§. 1 ist der Bestimmun in n

Reichzaesetzes, 95 0 vom J. Juli 1872

1 att S. 133) nach B 2

e, der Reiche kon trole ir⸗ Sinne rr 36

der Reichgverfassung auf die i Relcheal abe n sehen worden. Einerselts schienen die besteben en Desane r m n. wachung der Erbebung der Jölle und , J r* nicht obne Weltereß sich auch für die bejes onete Aufgabe Mu eignen;

t, oder doch die in den Lolalbezirken veranlaßten vorbereiten. a Bestenerung zur Festseʒung bringt, i 22 2 zbnlike Unglücke fälle. Solche Abweichung ven den grundsätllch auggeschlossen. 4 1416 * 6 e 8 * k ist bei der Klassensteuer in U daß die Festsetzuang bew. Veranlaqung Nes

sei ĩ 2 Bundet staaten anderer seitz wäre bei der Mannigfaltigk⸗ nt der in den Vu einen Ginrichtungen, welche bei der Erhebung der in Rede